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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 2840

BGBl. 2007 I S. 2840 · 113.076 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2007, Seite 2840 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2840
                                                Gesetz
                              zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts*)
                                                      Vom 12. Dezember 2007

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                            Artikel 1
                    Gesetz
über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
     (Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG)

                     Inhaltsübersicht
                               Teil 1
                     Allgemeine Vorschriften
§ 1    Anwendungsbereich
§ 2    Begriff der Rechtsdienstleistung
§ 3    Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienst-
       leistungen
§ 4    Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht
§ 5    Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer an-
       deren Tätigkeit

                               Teil 2
                    Rechtsdienstleistungen
                durch nicht registrierte Personen
§ 6    Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen

§ 7    Berufs- und Interessenvereinigungen, Genossenschaften

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
   über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255
   S. 22).

§ 8    Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen
§ 9    Untersagung von Rechtsdienstleistungen

                              Teil 3
                    Rechtsdienstleistungen
                  durch registrierte Personen

§ 10   Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde
§ 11   Besondere Sachkunde, Berufsbezeichnungen
§ 12   Registrierungsvoraussetzungen
§ 13   Registrierungsverfahren
§ 14   Widerruf der Registrierung
§ 15   Vorübergehende Rechtsdienstleistungen

                              Teil 4

                 Rechtsdienstleistungsregister

§ 16   Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters
§ 17   Löschung von Veröffentlichungen

                              Teil 5

                   Datenübermittlung und

             Zuständigkeiten, Bußgeldvorschriften

§ 18   Umgang mit personenbezogenen Daten
§ 19   Zuständigkeit und Übertragung von Befugnissen

§ 20   Bußgeldvorschriften
BGBl. 2007, Seite 2841 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2841
                         Teil 1

               Allgemeine Vorschriften

                          §1

                 Anwendungsbereich

   (1) Dieses Gesetz regelt die Befugnis, außergericht-
liche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient
dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und
die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienst-
leistungen zu schützen.
   (2) Regelungen in anderen Gesetzen über die Befug-
nis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, bleiben un-
berührt.

                          §2
          Begriff der Rechtsdienstleistung
   (1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkre-
ten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtli-
che Prüfung des Einzelfalls erfordert.

   (2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorlie-
gen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einzie-

hung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf
fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn
die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft
betrieben wird (Inkassodienstleistung). Abgetretene
Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht
als fremd.
  (3) Rechtsdienstleistung ist nicht:
1. die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2. die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstel-
   len, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3. die Erörterung der die Beschäftigten berührenden
   Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertre-
   tungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben
   dieser Vertretungen besteht,

4. die Mediation und jede vergleichbare Form der alter-
   nativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht
   durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Ge-
   spräche der Beteiligten eingreift,
5. die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und
   Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in
   den Medien,
6. die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb
   verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengeset-
   zes).

                          §3

             Befugnis zur Erbringung
     außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen
   Die selbständige Erbringung außergerichtlicher
Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig,
in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder auf-
grund anderer Gesetze erlaubt wird.
                          §4

                   Unvereinbarkeit
         mit einer anderen Leistungspflicht
  Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss
auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben
können, dürfen nicht erbracht werden, wenn hierdurch

die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleis-
tung gefährdet wird.

                            §5

          Rechtsdienstleistungen im

    Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit
   (1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusam-
menhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Ne-
benleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören.
Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt,
Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupt-
tätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse
zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich
sind.
   (2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechts-
dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der
folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
1. Testamentsvollstreckung,
2. Haus- und Wohnungsverwaltung,

3. Fördermittelberatung.

                           Teil 2

              Rechtsdienstleistungen
          durch nicht registrierte Personen

                            §6
       Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen
   (1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im
Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen
(unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).
   (2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen au-
ßerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich en-
ger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicher-
stellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Per-
son, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechts-
dienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befä-
higung zum Richteramt oder unter Anleitung einer sol-
chen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Um-
fang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleis-
tungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung so-
wie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechts-
dienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

                            §7
                    Berufs- und
    Interessenvereinigungen, Genossenschaften
  (1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die

1. berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftli-
   cher Interessen gegründete Vereinigungen und de-
   ren Zusammenschlüsse,
2. Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfungs-
   verbände und deren Spitzenverbände sowie genos-
   senschaftliche Treuhandstellen und ähnliche genos-
   senschaftliche Einrichtungen
im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs
für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen an-
gehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen erbrin-
gen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen
satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter
Bedeutung sind. Die Rechtsdienstleistungen können
durch eine im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum der
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in Satz 1 genannten Vereinigungen oder Zusammen-
schlüsse stehende juristische Person erbracht werden.

   (2) Wer Rechtsdienstleistungen nach Absatz 1 er-
bringt, muss über die zur sachgerechten Erbringung
dieser Rechtsdienstleistungen erforderliche personelle,
sachliche und finanzielle Ausstattung verfügen und si-
cherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine
Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechts-
dienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befä-
higung zum Richteramt oder unter Anleitung einer sol-
chen Person erfolgt. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entspre-
chend.

                          §8
                      Öffentliche
          und öffentlich anerkannte Stellen
  (1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die

1. gerichtlich oder behördlich bestellte Personen,

2. Behörden und juristische Personen des öffentlichen
   Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ih-
   rer öffentlichen Aufgaben gebildeten Unternehmen
   und Zusammenschlüsse,
3. nach Landesrecht als geeignet anerkannte Personen
   oder Stellen im Sinn des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der In-
   solvenzordnung,
4. Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen
   Mitteln geförderte Verbraucherverbände,

5. Verbände der freien Wohlfahrtspflege im Sinn des
   § 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, aner-
   kannte Träger der freien Jugendhilfe im Sinn des
   § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und an-
   erkannte Verbände zur Förderung der Belange be-
   hinderter Menschen im Sinn des § 13 Abs. 3 des
   Behindertengleichstellungsgesetzes
im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbe-
reichs erbringen.

   (2) Für die in Absatz 1 Nr. 4 und 5 genannten Stellen

gilt § 7 Abs. 2 entsprechend.

                          §9

                   Untersagung
             von Rechtsdienstleistungen
   (1) Die für den Wohnsitz einer Person oder den Sitz
einer Vereinigung zuständige Behörde kann den in den
§§ 6, 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten
Personen und Vereinigungen die weitere Erbringung
von Rechtsdienstleistungen für längstens fünf Jahre
untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme
dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum
Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs
rechtfertigen. Das ist insbesondere der Fall, wenn er-
hebliche Verstöße gegen die Pflichten nach § 6 Abs. 2,
§ 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2 vorliegen.
   (2) Die bestandskräftige Untersagung ist bei der zu-
ständigen Behörde zu registrieren und im Rechts-
dienstleistungsregister nach § 16 öffentlich bekanntzu-
machen.
  (3) Von der Untersagung bleibt die Befugnis, unent-
geltliche Rechtsdienstleistungen innerhalb familiärer,
nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher
Beziehungen zu erbringen, unberührt.

                         Teil 3

              Rechtsdienstleistungen
            durch registrierte Personen

                         § 10

              Rechtsdienstleistungen
          aufgrund besonderer Sachkunde
   (1) Natürliche und juristische Personen sowie Ge-
sellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zu-
ständigen Behörde registriert sind (registrierte Perso-
nen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechts-
dienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:
1. Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),
2. Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen
   Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Ent-
   schädigungsrechts, des übrigen Sozialversiche-
   rungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu

   einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und
   berufsständischen Versorgung,
3. Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen
   Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines
   Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
   anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
   Europäischen Wirtschaftsraum, darf auch auf dem
   Gebiet des Rechts der Europäischen Union und
   des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums be-
   raten werden.

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates Teilbereiche der in Satz 1 genannten Bereiche zu
bestimmen.
  (2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soweit nach
Absatz 1 Satz 2 Teilbereiche bestimmt sind, kann der
Antrag auf einen oder mehrere dieser Teilbereiche be-
schränkt werden.
   (3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz
der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforder-

lich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit

Auflagen verbunden werden. Im Bereich der Inkasso-
dienstleistungen soll die Auflage angeordnet werden,

fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberech-
tigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes
Konto einzuzahlen. Auflagen können jederzeit angeord-
net oder geändert werden.

                         § 11
               Besondere Sachkunde,
                Berufsbezeichnungen
   (1) Inkassodienstleistungen erfordern besondere
Sachkunde in den für die beantragte Inkassotätigkeit
bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des
Bürgerlichen Rechts, des Handels-, Wertpapier- und
Gesellschaftsrechts, des Zivilprozessrechts einschließ-
lich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts
sowie des Kostenrechts.
   (2) Rentenberatung erfordert besondere Sachkunde
im Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversiche-
rung und in den übrigen Teilbereichen des § 10 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2, für die eine Registrierung beantragt wird,
Kenntnisse über Aufbau, Gliederung und Strukturprinzi-
pien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse der ge-
meinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden
BGBl. 2007, Seite 2843 — Originalseite als Abbildung
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Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen
Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Ver-
fahrens.
   (3) Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen
Recht erfordern besondere Sachkunde in dem auslän-
dischen Recht oder in den Teilbereichen des auslän-
dischen Rechts, für die eine Registrierung beantragt
wird.

   (4) Berufsbezeichnungen, die den Begriff „Inkasso“
enthalten, sowie die Berufsbezeichnung „Rentenbera-
terin“ oder „Rentenberater“ oder diesen zum Verwech-
seln ähnliche Bezeichnungen dürfen nur von entspre-
chend registrierten Personen geführt werden.

                         § 12

          Registrierungsvoraussetzungen
  (1) Voraussetzungen für die Registrierung sind
1. persönliche Eignung und Zuverlässigkeit; die Zuver-
   lässigkeit fehlt in der Regel,

  a) wenn die Person in den letzten drei Jahren vor
     Antragstellung wegen eines Verbrechens oder ei-
     nes die Berufsausübung betreffenden Vergehens
     rechtskräftig verurteilt worden ist,

  b) wenn die Vermögensverhältnisse der Person un-

     geordnet sind,

  c) wenn in den letzten drei Jahren vor Antragstel-
     lung eine Registrierung nach § 14 oder eine Zu-
     lassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2
     Nr. 1 bis 3 und 7 bis 9 der Bundesrechtsanwalts-
     ordnung widerrufen, die Zulassung zur Rechtsan-
     waltschaft nach § 14 Abs. 1 der Bundesrechtsan-
     waltsordnung zurückgenommen oder nach § 7
     der Bundesrechtsanwaltsordnung versagt wor-
     den oder ein Ausschluss aus der Rechtsanwalt-
     schaft erfolgt ist,
2. theoretische und praktische Sachkunde in dem Be-
   reich oder den Teilbereichen des § 10 Abs. 1, in de-
   nen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden
   sollen,
3. eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Min-
   destversicherungssumme von 250 000 Euro für je-
   den Versicherungsfall.

   (2) Die Vermögensverhältnisse einer Person sind in
der Regel ungeordnet, wenn über ihr Vermögen das In-
solvenzverfahren eröffnet worden oder sie in das vom
Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu
führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzord-
nung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen nicht vor,
wenn im Fall der Insolvenzeröffnung die Gläubigerver-
sammlung einer Fortführung des Unternehmens auf der
Grundlage eines Insolvenzplans zugestimmt und das
Gericht den Plan bestätigt hat, oder wenn die Vermö-
gensinteressen der Rechtsuchenden aus anderen
Gründen nicht konkret gefährdet sind.

   (3) Die theoretische Sachkunde ist gegenüber der
zuständigen Behörde durch Zeugnisse nachzuweisen.
Praktische Sachkunde setzt in der Regel eine mindes-
tens zwei Jahre unter Anleitung erfolgte Berufsaus-
übung oder praktische Berufsausbildung voraus. Be-
sitzt die Person eine Berufsqualifikation, die in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ei-

nem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum erforderlich ist, um in
dessen Gebiet einen in § 10 Abs. 1 genannten oder
einen vergleichbaren Beruf auszuüben, oder hat sie ei-
nen solchen Beruf während der vorhergehenden zehn
Jahre vollzeitlich zwei Jahre in einem Mitgliedstaat aus-
geübt, der diesen Beruf nicht reglementiert, so ist die
Sachkunde unter Berücksichtigung dieser Berufsquali-
fikation oder Berufsausübung durch einen mindestens
sechsmonatigen Anpassungslehrgang nachzuweisen.

   (4) Juristische Personen und Gesellschaften ohne
Rechtspersönlichkeit müssen mindestens eine natürli-
che Person benennen, die alle nach Absatz 1 Nr. 1 und 2
erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (qualifizierte Per-
son). Die qualifizierte Person muss in dem Unterneh-
men dauerhaft beschäftigt, in allen Angelegenheiten,
die Rechtsdienstleistungen des Unternehmens betref-
fen, weisungsunabhängig und weisungsbefugt sowie
zur Vertretung nach außen berechtigt sein. Registrierte
Einzelpersonen können qualifizierte Personen benen-
nen.

    (5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Einzelheiten zu den Voraussetzungen
der Registrierung nach den §§ 11 und 12 zu regeln,

insbesondere die Anforderungen an die Sachkunde

und ihren Nachweis einschließlich der Anerkennung
und Zertifizierung privater Anbieter von Sachkundelehr-
gängen, an die Anerkennung ausländischer Berufsqua-
lifikationen und den Anpassungslehrgang sowie, auch
abweichend von den Vorschriften des Versicherungs-
vertragsgesetzes für die Pflichtversicherung, an Inhalt
und Ausgestaltung der Berufshaftpflichtversicherung.

                          § 13

               Registrierungsverfahren
   (1) Der Antrag auf Registrierung ist an die für den Ort
der inländischen Hauptniederlassung zuständige Be-
hörde zu richten. Hat eine Person im Inland keine Nie-
derlassung, so kann sie den Antrag an jede nach § 19
für die Durchführung dieses Gesetzes zuständige Be-
hörde richten. Mit dem Antrag, der alle nach § 16 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe a bis d in das Rechtsdienstleistungs-
register einzutragenden Angaben enthalten muss, sind
zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1
Nr. 1 und 2 sowie Abs. 4 beizubringen:

1. eine zusammenfassende Darstellung des berufli-
   chen Ausbildungsgangs und der bisherigen Berufs-
   ausübung,
2. ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundes-
   zentralregistergesetzes,

3. eine Erklärung, ob ein Insolvenzverfahren anhängig
   oder in den letzten drei Jahren vor Antragstellung
   eine Eintragung in ein Schuldnerverzeichnis (§ 26
   Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozess-
   ordnung) erfolgt ist,

4. eine Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor An-
   tragstellung eine Registrierung oder eine Zulassung
   zur Rechtsanwaltschaft versagt, zurückgenommen
   oder widerrufen wurde oder ein Ausschluss aus der
   Rechtsanwaltschaft erfolgt ist, und, wenn dies der
   Fall ist, eine Kopie des Bescheids,
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5. Unterlagen zum Nachweis der theoretischen und
   praktischen Sachkunde.
In den Fällen des § 12 Abs. 4 müssen die in Satz 3 ge-
nannten Unterlagen sowie Unterlagen zum Nachweis
der in § 12 Abs. 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen
für jede qualifizierte Person gesondert beigebracht wer-
den.

   (2) Die zuständige Behörde fordert die Antragstelle-
rin oder den Antragsteller auf, den Nachweis über die
Berufshaftpflichtversicherung sowie über die Erfüllung
von Bedingungen beizubringen, wenn die Registrie-
rungsvoraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2
sowie Abs. 4 vorliegen. Sobald diese Nachweise er-
bracht sind, nimmt sie die Registrierung vor und veran-
lasst ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechts-
dienstleistungsregister.
   (3) Registrierte Personen oder ihre Rechtsnachfolger
müssen alle Änderungen, die sich auf die Registrierung
oder den Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters
auswirken, der zuständigen Behörde unverzüglich
schriftlich mitteilen. Diese veranlasst die notwendigen
Registrierungen und ihre öffentliche Bekanntmachung
im Rechtsdienstleistungsregister. Wirkt sich eine Verle-
gung der Hauptniederlassung auf die Zuständigkeit
nach Absatz 1 Satz 1 aus, so gibt die Behörde den Vor-
gang an die Behörde ab, die für den Ort der neuen
Hauptniederlassung zuständig ist. Diese unterrichtet
die registrierte Person über die erfolgte Übernahme, re-
gistriert die Änderung und veranlasst ihre öffentliche
Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister.
   (4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Einzelheiten des Registrierungsverfah-
rens zu regeln. Dabei sind insbesondere Aufbewah-
rungs- und Löschungsfristen vorzusehen.

                          § 14
             Widerruf der Registrierung

  Die zuständige Behörde widerruft die Registrierung

unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensge-

setzes oder entsprechender landesrechtlicher Vor-

schriften,

1. wenn begründete Tatsachen die Annahme rechtfer-

   tigen, dass die registrierte Person oder eine qualifi-

   zierte Person die erforderliche persönliche Eignung

   oder Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt; dies ist in

   der Regel der Fall, wenn einer der in § 12 Abs. 1

   Nr. 1 genannten Gründe nachträglich eintritt oder
   die registrierte Person beharrlich Änderungsmittei-
   lungen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 unterlässt,

2. wenn die registrierte Person keine Berufshaftpflicht-

   versicherung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 mehr unterhält,
3. wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft
   unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil
   der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs
   rechtfertigen; dies ist in der Regel der Fall, wenn
   die registrierte Person in erheblichem Umfang
   Rechtsdienstleistungen über die eingetragene Be-
   fugnis hinaus erbringt oder beharrlich gegen Aufla-
   gen verstößt,
4. wenn eine juristische Person oder eine Gesellschaft
   ohne Rechtspersönlichkeit, die keine weitere qualifi-
   zierte Person benannt hat, bei Ausscheiden der qua-

  lifizierten Person nicht innerhalb von sechs Monaten
  eine qualifizierte Person benennt.

                         § 15
                  Vorübergehende
               Rechtsdienstleistungen

   (1) Natürliche und juristische Personen sowie Ge-
sellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung eines in
§ 10 Abs. 1 genannten oder eines vergleichbaren Be-
rufs rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diesen Be-
ruf auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit
denselben Befugnissen wie eine nach § 10 Abs. 1 re-
gistrierte Person vorübergehend und gelegentlich aus-
üben (vorübergehende Rechtsdienstleistungen). Wenn
weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf
im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt dies
nur, wenn die Person oder Gesellschaft den Beruf dort
während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens
zwei Jahre ausgeübt hat. Ob Rechtsdienstleistungen
vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist
insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmä-
ßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.
   (2) Vorübergehende Rechtsdienstleistungen sind nur
zulässig, wenn die Person oder Gesellschaft vor der
ersten Erbringung von Dienstleistungen im Inland der
nach § 13 Abs. 1 Satz 2 zuständigen Behörde in Text-
form Meldung erstattet. Die Meldung muss neben den
nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c im Rechts-
dienstleistungsregister öffentlich bekanntzumachenden
Angaben enthalten:
1. eine Bescheinigung darüber, dass die Person oder
   Gesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europä-
   ischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
   des Abkommens über den Europäischen Wirt-
   schaftsraum rechtmäßig zur Ausübung eines der in
   § 10 Abs. 1 genannten Berufe oder eines vergleich-

   baren Berufs niedergelassen ist und dass ihr die

   Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vor-

   lage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorüberge-

   hend, untersagt ist,

2. einen Nachweis darüber, dass die Person oder Ge-

   sellschaft den Beruf im Staat der Niederlassung

   während der vorhergehenden zehn Jahre mindes-

   tens zwei Jahre rechtmäßig ausgeübt hat, wenn der

   Beruf dort nicht reglementiert ist,

3. eine Information über das Bestehen oder Nichtbe-
   stehen und den Umfang einer Berufshaftpflichtversi-
   cherung oder eines anderen individuellen oder kol-

   lektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht,

4. die Angabe der Berufsbezeichnung, unter der die
   Tätigkeit im Inland zu erbringen ist.
§ 13 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Die Meldung ist
jährlich zu wiederholen, wenn die Person oder Gesell-
schaft nach Ablauf eines Jahres erneut vorüberge-
hende Rechtsdienstleistungen im Inland erbringen will.
In diesem Fall ist die Information nach Satz 2 Nr. 3 er-
neut vorzulegen.
  (3) Sobald die Meldung nach Absatz 2 vollständig
vorliegt, nimmt die zuständige Behörde eine vorüberge-
hende Registrierung oder ihre Verlängerung um ein Jahr
BGBl. 2007, Seite 2845 — Originalseite als Abbildung
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vor und veranlasst die öffentliche Bekanntmachung im
Rechtsdienstleistungsregister. Das Verfahren ist kos-
tenfrei.
   (4) Vorübergehende Rechtsdienstleistungen sind un-
ter der in der Sprache des Niederlassungsstaats für die
Tätigkeit bestehenden Berufsbezeichnung zu erbrin-
gen. Eine Verwechslung mit den in § 11 Abs. 4 aufge-
führten Berufsbezeichnungen muss ausgeschlossen
sein.
   (5) Die zuständige Behörde kann einer vorüberge-
hend registrierten Person oder Gesellschaft die weitere
Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagen,
wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft
unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil
der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfer-
tigen. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Person
oder Gesellschaft im Staat der Niederlassung nicht
mehr rechtmäßig niedergelassen ist oder ihr die Aus-
übung der Tätigkeit dort untersagt wird, wenn sie nicht
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit im Inland
erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt
oder wenn sie beharrlich entgegen Absatz 4 eine un-
richtige Berufsbezeichnung führt.

                        Teil 4
           Rechtsdienstleistungsregister

                         § 16
                    Inhalt des
           Rechtsdienstleistungsregisters
   (1) Das Rechtsdienstleistungsregister dient der In-
formation der Rechtsuchenden, der Personen, die
Rechtsdienstleistungen anbieten, des Rechtsverkehrs
und öffentlicher Stellen. Die Einsicht in das Rechts-

dienstleistungsregister steht jedem unentgeltlich zu.

  (2) Im Rechtsdienstleistungsregister werden unter
Angabe der nach § 9 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 zuständi-

gen Behörde und des Datums der jeweiligen Registrie-

rung nur öffentlich bekanntgemacht:

1. die Registrierung von Personen, denen Rechts-
   dienstleistungen in einem oder mehreren der in

   § 10 Abs. 1 genannten Bereiche oder Teilbereiche

   erlaubt sind, unter Angabe

  a) ihres Familiennamens und Vornamens, ihres Na-
     mens oder ihrer Firma einschließlich ihrer gesetz-
     lichen Vertreter,

  b) ihres Geburts- oder Gründungsjahres,
  c) ihrer Geschäftsanschrift einschließlich der An-
     schriften aller Zweigstellen,

  d) der für sie nach § 12 Abs. 4 benannten qualifizier-

     ten Personen unter Angabe des Familiennamens
     und Vornamens sowie des Geburtsjahres,
  e) des Inhalts und Umfangs der Rechtsdienstleis-
     tungsbefugnis einschließlich erteilter Auflagen
     sowie der Angabe, ob es sich um eine vorüberge-
     hende Registrierung nach § 15 handelt und unter
     welcher Berufsbezeichnung die Rechtsdienstleis-
     tungen nach § 15 Abs. 4 im Inland zu erbringen
     sind,
2. die Registrierung von Personen oder Vereinigungen,
   denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen

   nach § 9 Abs. 1 bestandskräftig untersagt worden
   ist, unter Angabe
   a) ihres Familiennamens und Vornamens, ihres Na-
      mens oder ihrer Firma einschließlich ihrer gesetz-
      lichen Vertreter,
   b) ihres Geburts- oder Gründungsjahres,

   c) ihrer Anschrift,
   d) der Dauer der Untersagung.
   (3) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch
eine zentrale und länderübergreifende Veröffent-
lichung     im     Internet    unter    der      Adresse
www.rechtsdienstleistungsregister.de. Die nach § 9
Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 zuständige Behörde trägt die
datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr im
Rechtsdienstleistungsregister veröffentlichten Daten,
insbesondere für die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung,
die Zulässigkeit ihrer Veröffentlichung und ihre Richtig-
keit. Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates die Einzelheiten der öffentlichen Bekanntma-
chung im Internet zu regeln.

                          § 17
                      Löschung
                von Veröffentlichungen
  (1) Die im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich
bekanntgemachten Daten sind zu löschen
1. bei registrierten Personen mit dem Verzicht auf die
   Registrierung,
2. bei natürlichen Personen mit ihrem Tod,
3. bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne
   Rechtspersönlichkeit mit ihrer Beendigung,

4. bei Personen, deren Registrierung zurückgenommen

   oder widerrufen worden ist, mit der Bestandskraft
   der Entscheidung,

5. bei Personen oder Vereinigungen, denen die Erbrin-

   gung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1

   untersagt ist, nach Ablauf der Dauer der Untersa-
   gung,

6. bei Personen oder Gesellschaften nach § 15 mit Ab-

   lauf eines Jahres nach der vorübergehenden Regist-

   rierung oder ihrer letzten Verlängerung, im Fall der
   Untersagung nach § 15 Abs. 5 mit Bestandskraft
   der Untersagung.

   (2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Einzelheiten des Löschungsverfahrens
zu regeln.

                         Teil 5

             Datenübermittlung und
       Zuständigkeiten, Bußgeldvorschriften

                          § 18
                     Umgang
           mit personenbezogenen Daten
   (1) Die zuständigen Behörden dürfen einander und
anderen für die Durchführung dieses Gesetzes zustän-
digen Behörden Daten über Registrierungen nach § 9
Abs. 2, § 10 Abs. 1 und § 15 Abs. 3 übermitteln, soweit
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die Kenntnis der Daten zur Durchführung dieses Geset-
zes erforderlich ist. Gerichte und Behörden dürfen der
zuständigen Behörde personenbezogene Daten, deren
Kenntnis für die Registrierung, den Widerruf der Regist-
rierung oder für eine Untersagung nach § 9 Abs. 1 oder
§ 15 Abs. 5 erforderlich ist, übermitteln, soweit dadurch
schutzwürdige Interessen der Person nicht beeinträch-

tigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheim-
haltungsinteresse der Person überwiegt.
   (2) Die zuständige Behörde darf zum Zweck der Prü-
fung einer Untersagung nach § 15 Abs. 5 von der zu-
ständigen Behörde des Staates der Niederlassung In-
formationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlas-

sung und über das Vorliegen berufsbezogener diszipli-

narischer oder strafrechtlicher Sanktionen anfordern
und ihr zum Zweck der Prüfung weiterer Maßnahmen
die Entscheidung über eine Untersagung nach
§ 15 Abs. 5 mitteilen. Sie leistet Amtshilfe, wenn die
zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union darum unter Berufung auf die
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7. September 2005 über die Aner-
kennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255
S. 22) ersucht, und darf zu diesem Zweck personenbe-
zogene Daten, deren Kenntnis für eine berufsbezogene
disziplinarische oder strafrechtliche Maßnahme oder
ein Beschwerdeverfahren erforderlich ist, von Gerichten
und Behörden anfordern und an die zuständige Be-
hörde des anderen Mitgliedstaates übermitteln.
   (3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
tigt, die Einzelheiten des Umgangs mit personenbezo-
genen Daten, insbesondere der Veröffentlichung in dem
Rechtsdienstleistungsregister, der Einsichtnahme in
das Register, der Datenübermittlung und der Amtshilfe,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates zu regeln. Dabei ist sicherzustellen, dass die Ver-
öffentlichungen auch während der Datenübermittlung
unversehrt, vollständig und aktuell bleiben und jederzeit
ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.

                          § 19
                  Zuständigkeit
         und Übertragung von Befugnissen

   (1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes

sind die Landesjustizverwaltungen, die zugleich zu-

ständige Stellen im Sinn des § 158c Abs. 2 des Geset-

zes über den Versicherungsvertrag sind.

   (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die
Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwal-
tungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechts-
verordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu
übertragen. Die Landesregierungen können diese Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landes-
justizverwaltungen übertragen.

                          § 20
                 Bußgeldvorschriften

  (1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. ohne die nach § 10 Abs. 1 erforderliche Registrie-
   rung eine dort genannte Rechtsdienstleistung er-
   bringt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1 oder
   § 15 Abs. 5 zuwiderhandelt oder

3. entgegen § 11 Abs. 4 eine dort genannte Berufsbe-
   zeichnung oder Bezeichnung führt.
   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

                        Artikel 2
              Einführungsgesetz
        zum Rechtsdienstleistungsgesetz
                   (RDGEG)

                           §1

                Erlaubnisinhaber

         nach dem Rechtsberatungsgesetz

   (1) Behördliche Erlaubnisse zur Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten von Erlaubnisinhabern, die
nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, erlö-
schen sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Geset-
zes. Erlaubnisinhaber können unter Vorlage ihrer Er-
laubnisurkunde die Registrierung nach § 13 des
Rechtsdienstleistungsgesetzes beantragen. Wird der
Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes gestellt, bleibt die Erlaubnis abwei-
chend von Satz 1 bis zur Entscheidung über den Antrag
gültig.
   (2) Behördliche Erlaubnisse zur Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten von Erlaubnisinhabern, die
nach § 209 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine
Rechtsanwaltskammer aufgenommen sind (Kammer-
rechtsbeistände), erlöschen mit ihrem Ausscheiden
aus der Rechtsanwaltskammer. Kammerrechtsbei-
stände, deren Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer
nach § 209 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung
auf eigenen Antrag widerrufen wird, können die Regist-
rierung nach § 13 des Rechtsdienstleistungsgesetzes
beantragen. Wird der Antrag innerhalb von drei Mona-
ten nach dem Widerruf gestellt, bleibt die Erlaubnis ab-
weichend von Satz 1 bis zur Entscheidung über den
Antrag gültig.
   (3) Inhaber einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1, 5 oder Nr. 6 des Rechtsberatungsgesetzes
werden unter Angabe des Umfangs ihrer Erlaubnis als
registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2

oder Nr. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes regist-

riert. Erlaubnisinhaber, deren Erlaubnis sich auf andere

Bereiche erstreckt oder deren Befugnisse über die in

§ 10 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gere-
gelten Befugnisse hinausgehen, werden gesondert
oder zusätzlich zu ihrer Registrierung nach Satz 1 als
Rechtsbeistände oder Erlaubnisinhaber registriert (re-
gistrierte Erlaubnisinhaber). Sie dürfen unter ihrer bisher
geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen
in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich
ihre bisherige Erlaubnis erstreckt. Rechtsdienstleistun-
gen auf den Gebieten des Steuerrechts und des ge-
werblichen Rechtsschutzes dürfen sie nur erbringen,
soweit die bisherige Erlaubnis diese Gebiete ausdrück-
lich umfasst.

   (4) Abweichend von § 13 des Rechtsdienstleistungs-
gesetzes prüft die zuständige Behörde vor der Regist-
rierung nur, ob eine ausreichende Berufshaftpflichtver-
sicherung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Rechtsdienstleis-
tungsgesetzes besteht. Als qualifizierte Personen wer-
den die zur Zeit der Antragstellung in der Erlaubnisur-
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kunde bezeichneten Ausübungsberechtigten registriert.
Kosten werden für die Registrierung und ihre öffentliche
Bekanntmachung nicht erhoben. Die spätere Benen-
nung qualifizierter Personen ist nur für registrierte Per-
sonen nach § 10 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsge-
setzes und nicht für registrierte Erlaubnisinhaber mög-
lich.

   (5) Der Widerruf einer Erlaubnis nach dem Rechtsbe-
ratungsgesetz steht dem Widerruf der Registrierung
nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und § 13 Abs. 1
Satz 3 Nr. 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gleich.

                           §2

                Versicherungsberater

   Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 2 können Personen
mit einer Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsange-
legenheiten auf dem Gebiet der Versicherungsberatung
(Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Rechtsberatungs-
gesetzes) nur eine Erlaubnis als Versicherungsberater
nach § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung beantragen.

                           §3
                Gerichtliche Vertretung

  (1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfol-
genden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
1. § 79 Abs. 2 Satz 1, § 88 Abs. 2, § 121 Abs. 2, § 133
   Abs. 2, §§ 135, 157, 169 Abs. 2, §§ 174, 195, 317

   Abs. 4 Satz 2, § 397 Abs. 2 und § 811 Nr. 7 der

   Zivilprozessordnung,

2. § 13 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 4 und § 29 Abs. 1
   Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
   freiwilligen Gerichtsbarkeit,

3. § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes,

4. § 73 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 4 des Sozialge-
   richtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial-
   und Sozialversicherungsrecht ausschließt,

5. § 67 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 4 der Verwal-
   tungsgerichtsordnung,
6. § 62 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 4 der Finanzge-
   richtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmä-
   ßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

   (2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von
§ 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 13 Abs. 2
Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeits-
gerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialge-
richtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsge-
richtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzge-
richtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen
die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der
Verhandlung

1. nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,

2. als Prozessagent durch Anordnung der Justizver-

   waltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung

   in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,

3. durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum münd-
   lichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zustän-
   dige Stelle,

4. nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis
   zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder

5. nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten
   der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30.
   Juni 2008 geltenden Fassung

gestattet war. In den Fällen der Nummern 1 bis 3 ist der
Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechts-
dienstleistungsregister bekanntzumachen.

   (3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber,
soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur ge-
richtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Ver-

handlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss
zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbe-
fugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mittei-
lungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner
Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten
Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die
weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der
Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage
sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht dar-
zustellen. § 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung
gilt entsprechend.

                          §4

                     Vergütung
             der registrierten Personen

   (1) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gilt für die

Vergütung der Rentenberaterinnen und Rentenberater

(registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
des Rechtsdienstleistungsgesetzes) sowie der regist-
rierten Erlaubnisinhaber mit Ausnahme der Frachtprü-
ferinnen und Frachtprüfer entsprechend. Richtet sich
ihre Vergütung nach dem Gegenstandswert, haben sie

den Auftraggeber vor Übernahme des Auftrags hierauf
hinzuweisen.

   (2) Den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen ist
es untersagt, geringere Gebühren und Auslagen zu ver-
einbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergü-
tungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes be-
stimmt. Vereinbarungen, durch die ihre Vergütung vom
Ausgang der Sache oder sonst vom Erfolg der Tätigkeit
abhängig gemacht wird, sind unzulässig. Im Einzelfall
darf besonderen Umständen in der Person des Auftrag-
gebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung
getragen werden durch Ermäßigung oder Erlass von
Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.

   (3) Für die Erstattung der Vergütung der in Absatz 1
Satz 1 genannten Personen und der Kammerrechtsbei-
stände in einem gerichtlichen Verfahren gelten die Vor-
schriften der Verfahrensordnungen über die Erstattung
der Vergütung eines Rechtsanwalts entsprechend.

   (4) Die Erstattung der Vergütung von Personen, die
Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Perso-
nen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleis-

tungsgesetzes), für die Vertretung im Zwangsvollstre-

ckungsverfahren richtet sich nach § 788 der Zivilpro-

zessordnung. Ihre Vergütung für die Vertretung im ge-
richtlichen Mahnverfahren ist bis zu einem Betrag von
25 Euro nach § 91 Abs. 1 der Zivilprozessordnung er-
stattungsfähig.
BGBl. 2007, Seite 2848 — Originalseite als Abbildung
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                           §5
                   Diplom-Juristen
                aus dem Beitrittsgebiet

   Personen, die in dem in Artikel 1 § 1 des Einigungs-
vertrags genannten Gebiet ein rechtswissenschaftli-
ches Studium als Diplom-Jurist an einer Universität
oder wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen
haben und nach dem 3. Oktober 1990 zum Richter,
Staatsanwalt oder Notar ernannt, im höheren Verwal-
tungsdienst beschäftigt oder als Rechtsanwalt zugelas-
sen wurden, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:

1. § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechts-

   dienstleistungsgesetzes,

2. § 78 Abs. 4 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivil-
   prozessordnung,
3. § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die An-
   gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
4. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeits-
   gerichtsgesetzes,

5. § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des

   Sozialgerichtsgesetzes,

6. § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwal-
   tungsgerichtsordnung,
7. § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanz-
   gerichtsordnung,

8. § 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes,
9. § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.

                           §6
                        Schutz
                der Berufsbezeichnung

   Die Berufsbezeichnung „Rechtsbeistand“ oder eine
ihr zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung darf nur
von Kammerrechtsbeiständen und registrierten Rechts-
beiständen geführt werden.

                           §7

             Übergangsvorschrift für
    Anträge nach dem Rechtsberatungsgesetz
   Über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach Arti-
kel 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsberatungsgesetzes,
die vor dem 1. Juli 2008 gestellt worden sind, ist nach
bisherigem Recht zu entscheiden.

                        Artikel 3

                     Änderung
              der Bundesnotarordnung

   Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-

blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten

bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9
Abs. 2 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I
S. 2631), wird wie folgt geändert:
1. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
       „Diese Anzeigepflicht gilt auch für berufliche Ver-
       bindungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
       des Beurkundungsgesetzes.“

     b) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „beteiligten
        Berufsangehörigen“ durch das Wort „Beteiligten“
        ersetzt.
2. Dem § 93 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

     „Dies gilt auch für Dritte, mit denen eine berufliche
     Verbindung im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 besteht
     oder bestanden hat.“

                         Artikel 4
                    Änderung

         der Bundesrechtsanwaltsordnung

   Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-

gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröf-

fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. November 2007
(BGBl. I S. 2631), wird wie folgt geändert:
1.    § 49b Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Die Abtretung von Vergütungsforderungen
      oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechts-
      anwälte oder rechtsanwaltliche Berufsausübungs-
      gemeinschaften (§ 59a) ist zulässig. Im Übrigen

      sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig,

      wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung
      des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechts-
      kräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der
      Mandant über die Informationspflicht des Rechts-
      anwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Ein-
      ziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläu-
      biger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher
      Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der
      beauftragte Rechtsanwalt.“
1a. § 52 wird aufgehoben.
2.    § 59 wird wie folgt geändert:

      a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
      b) Absatz 2 wird aufgehoben.

3.    § 59a wird wie folgt gefasst:
                             „§ 59a
                  Berufliche Zusammenarbeit

         (1) Rechtsanwälte dürfen sich mit Mitgliedern
      einer Rechtsanwaltskammer und der Patentan-
      waltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevoll-
      mächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten
      Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsaus-
      übung im Rahmen der eigenen beruflichen Befug-
      nisse verbinden. § 137 Abs. 1 Satz 2 der Strafpro-
      zessordnung und die Bestimmungen, die die Ver-
      tretung bei Gericht betreffen, stehen nicht entge-
      gen. Rechtsanwälte, die zugleich Notar sind, dür-
      fen eine solche Verbindung nur bezogen auf ihre
      anwaltliche Berufsausübung eingehen. Im Übrigen
      richtet sich die Verbindung mit Rechtsanwälten,

      die zugleich Notar sind, nach den Bestimmungen

      und Anforderungen des notariellen Berufsrechts.

        (2) Eine gemeinschaftliche Berufsausübung ist
      Rechtsanwälten auch gestattet:
      1. mit Angehörigen von Rechtsanwaltsberufen aus
         Staaten, die nach dem Gesetz über die Tätigkeit
         europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
         oder nach § 206 berechtigt sind, sich im Gel-
         tungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen
         und ihre Kanzlei im Ausland unterhalten,
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     2. mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbe-
        vollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder verei-

        digten Buchprüfern anderer Staaten, die einen
        in der Ausbildung und den Befugnissen den Be-
        rufen nach der Patentanwaltsordnung, dem
        Steuerberatungsgesetz oder der Wirtschafts-
        prüferordnung entsprechenden Beruf ausüben
        und mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steu-
        erbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder
        vereidigten Buchprüfern im Geltungsbereich
        dieses Gesetzes ihren Beruf gemeinschaftlich
        ausüben dürfen.

       (3) Für Bürogemeinschaften gelten die Ab-
     sätze 1 und 2 entsprechend.“

4.   § 59e wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 59a Abs. 1
        Satz 1, Abs. 3“ durch die Angabe „§ 59a Abs. 1
        Satz 1 und Abs. 2“ ersetzt.

     b) Absatz 2 wird aufgehoben.

     c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-
        sätze 2 bis 4.

     d) Im neuen Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe
        „§ 59a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3“ durch die Angabe
        „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.

5.   § 59f Abs. 2 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 59a Abs. 1 Satz 1,
        Abs. 3“ durch die Angabe „§ 59e Abs. 1 Satz 1“
        ersetzt.

     b) Satz 2 wird aufgehoben.
6.   In § 59h Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 59e
     Abs. 1 und 3“ durch die Angabe „§ 59e Abs. 1
     und 2“ ersetzt.

7.   (entfallen)

8.   § 209 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

                       Artikel 5

                    Änderung
            des Beurkundungsgesetzes

   § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Beurkundungsgesetzes

vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt

durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Februar

2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie

folgt gefasst:

„7. Angelegenheiten einer Person, für die der Notar,
    eine Person im Sinn der Nummer 4 oder eine mit
    dieser im Sinn der Nummer 4 oder in einem verbun-
    denen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) ver-
    bundene Person außerhalb einer Amtstätigkeit in
    derselben Angelegenheit bereits tätig war oder ist,
    es sei denn, diese Tätigkeit wurde im Auftrag aller
    Personen ausgeübt, die an der Beurkundung betei-
    ligt sein sollen,“.

                       Artikel 6

                       (entfallen)

                       Artikel 7
                    Änderung
            der Patentanwaltsordnung

   Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 7
des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631),
wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte
   nicht geboten ist, ist der Patentanwalt in den Fällen
   der Absätze 1 und 2 als Bevollmächtigter vertre-
   tungsbefugt.“
2. § 43a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Die Abtretung von Vergütungsforderungen
   oder die Übertragung ihrer Einziehung an Patentan-
   wälte, Rechtsanwälte oder anwaltliche Berufsaus-
   übungsgemeinschaften (§ 52a, § 59a der Bundes-
   rechtsanwaltsordnung) ist zulässig. Im Übrigen sind
   Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine
   ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandan-
   ten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festge-
   stellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über
   die Informationspflicht des Patentanwalts gegen-
   über dem neuen Gläubiger oder Einziehungser-
   mächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder
   Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Ver-
   schwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Pa-
   tentanwalt.“

3. § 52a wird wie folgt gefasst:
                          „§ 52a
               Berufliche Zusammenarbeit
      (1) Patentanwälte dürfen sich mit Mitgliedern der
   Patentanwaltskammer und einer Rechtsanwalts-
   kammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtig-
   ten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern
   zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen
   der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden. Die
   Verbindung mit Rechtsanwälten, die zugleich Notar
   sind, richtet sich nach den Bestimmungen und An-
   forderungen des notariellen Berufsrechts.
     (2) Eine gemeinschaftliche Berufsausübung ist
   Patentanwälten auch gestattet:
   1. mit Angehörigen von Patentanwaltsberufen aus

      Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder an-

      deren Staaten, die nach § 154a berechtigt sind,

      sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes nieder-

      zulassen und ihre Kanzlei im Ausland unterhalten,

   2. mit Rechtsanwälten, Steuerberatern, Steuerbe-
      vollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidig-
      ten Buchprüfern anderer Staaten, die einen in der
      Ausbildung und den Befugnissen den Berufen
      nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, dem
      Steuerberatungsgesetz oder der Wirtschaftsprü-
      ferordnung entsprechenden Beruf ausüben und
      mit Rechtsanwälten, Steuerberatern, Steuerbe-
      vollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidig-
      ten Buchprüfern im Geltungsbereich dieses Ge-
BGBl. 2007, Seite 2850 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2850
       setzes ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben dür-
       fen.
       (3) Für Bürogemeinschaften gelten die Absätze 1
     und 2 entsprechend.“

4. § 52e wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 52a Abs. 3
        Nr. 1 genannten Berufe und Rechtsanwälte ande-
        rer Staaten im Sinn des § 52a Abs. 3 Nr. 2“ durch
        die Angabe „§ 52a Abs. 2“ ersetzt.
     b) Absatz 2 wird aufgehoben.
     c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-
        sätze 2 bis 4.
5. § 52f Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

6. In § 52h Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 52e Abs. 1

   und 3“ durch die Angabe „§ 52e Abs. 1 und 2“ er-

   setzt.
7. (entfallen)

8. § 156 Satz 2 und § 186 werden aufgehoben.

                        Artikel 8

                         Änderung
                 der Zivilprozessordnung
   Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert
durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 26. März 2007
(BGBl. I S. 370), wird wie folgt geändert:
1.    In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 157
      wie folgt gefasst:

      „§ 157 Untervertretung in der Verhandlung“.
2.    § 78 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Behörden und juristische Personen des öf-
      fentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
      Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
      Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für
      die Nichtzulassungsbeschwerde und die Rechts-
      beschwerde nach § 621e Abs. 2 durch eigene Be-
      schäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder
      durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt
      anderer Behörden oder juristischer Personen des
      öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen
      zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebilde-
      ten Zusammenschlüsse vertreten lassen.“

3.    § 79 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 79
                         Parteiprozess
         (1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte
      nicht geboten ist, können die Parteien den Rechts-
      streit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder
      ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rech-
      nung abgetretene Geldforderung geltend machen,
      müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevoll-
      mächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach
      Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläu-
      bigers befugt wären oder eine Forderung einzie-
      hen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.

         (2) Die Parteien können sich durch einen
      Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten las-
      sen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte ver-
      tretungsbefugt nur

     1. Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr ver-
        bundenen Unternehmens (§ 15 des Aktienge-
        setzes); Behörden und juristische Personen
        des öffentlichen Rechts einschließlich der von
        ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben
        gebildeten Zusammenschlüsse können sich
        auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder
        juristischer Personen des öffentlichen Rechts
        einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer
        öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-
        schlüsse vertreten lassen,
     2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abga-
        benordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsge-
        setzes), Personen mit Befähigung zum Richter-
        amt und Streitgenossen, wenn die Vertretung

        nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen

        Tätigkeit steht,

     3. Verbraucherzentralen und andere mit öffentli-
        chen Mitteln geförderte Verbraucherverbände
        bei der Einziehung von Forderungen von Ver-
        brauchern im Rahmen ihres Aufgabenbereichs,

     4. Personen, die Inkassodienstleistungen erbrin-
        gen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1
        Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes)
        im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streit-
        gericht, bei Vollstreckungsanträgen im Verfah-
        ren der Zwangsvollstreckung in das bewegliche
        Vermögen wegen Geldforderungen einschließ-
        lich des Verfahrens zur Abnahme der eidesstatt-
        lichen Versicherung und des Antrags auf Erlass
        eines Haftbefehls, jeweils mit Ausnahme von
        Verfahrenshandlungen, die ein streitiges Verfah-
        ren einleiten oder innerhalb eines streitigen Ver-
        fahrens vorzunehmen sind.
     Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen
     sind, handeln durch ihre Organe und mit der Pro-
     zessvertretung beauftragten Vertreter.

        (3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht
     nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt
     sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück.
     Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefug-
     ten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mit-
     teilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu
     seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann
     den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten
     Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss

     die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht
     in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis
     sachgerecht darzustellen.
        (4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor
     einem Gericht auftreten, dem sie angehören. Eh-
     renamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen
     des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem
     Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Ab-
     satz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.“

4.   § 80 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 80

                      Prozessvollmacht

        Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsak-
     ten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden;
     hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.“
BGBl. 2007, Seite 2851 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2851
5.    § 90 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) In der Verhandlung können die Parteien mit
      Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in
      Verfahren, in denen die Partei den Rechtsstreit
      selbst führen kann, als Bevollmächtigter zur Vertre-
      tung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht
      kann andere Personen als Beistand zulassen,
      wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den
      Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht.
      § 79 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 4 gilt entspre-
      chend.“

6.    § 157 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 157
             Untervertretung in der Verhandlung

         Der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann in Ver-
      fahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit
      selbst führen können, zur Vertretung in der Ver-
      handlung einen Referendar bevollmächtigen, der
      im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist.“
7.    § 158 Satz 2 wird aufgehoben.
7a. In § 160a Abs. 3 wird nach Satz 2 folgender Satz 3
    eingefügt:

      „Soweit das Gericht über eine zentrale Datenspei-
      chereinrichtung verfügt, können die vorläufigen
      Aufzeichnungen an Stelle der Aufbewahrung nach

      Satz 1 auf der zentralen Datenspeichereinrichtung
      gespeichert werden.“
8.    In § 335 Abs. 1 wird der Punkt am Ende durch ein
      Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5 ange-
      fügt:
      „5. wenn in den Fällen des § 79 Abs. 3 die Zurück-
          weisung des Bevollmächtigten oder die Unter-
          sagung der weiteren Vertretung erst in dem

          Termin erfolgt oder der nicht erschienenen Par-
          tei nicht rechtzeitig mitgeteilt worden ist.“

                       Artikel 8a

                Weitere Änderung der
     Zivilprozessordnung zum 1. Dezember 2008

   § 690 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), die
zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:

   „(3) Der Antrag kann in einer nur maschinell lesbaren

Form übermittelt werden, wenn diese dem Gericht für

seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint. Wird

der Antrag von einem Rechtsanwalt oder einer regist-

rierten Person nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Rechtsdienstleistungsgesetzes gestellt, ist nur diese
Form der Antragstellung zulässig. Der handschriftlichen
Unterzeichnung bedarf es nicht, wenn in anderer Weise
gewährleistet ist, dass der Antrag nicht ohne den Willen

des Antragstellers übermittelt wird.“

                       Artikel 8b

                   Änderung des

         2. Justizmodernisierungsgesetzes
  Das 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22. Dezem-
ber 2006 (BGBl. I S. 3416) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 10 Nr. 8 wird aufgehoben.
2. In Artikel 28 Abs. 2 werden im ersten Teilsatz das
   Wort „treten“ durch das Wort „tritt“ ersetzt und die
   Wörter „und Artikel 10 Nr. 8 am 1. Dezember 2008“
   gestrichen.

                       Artikel 9

                     Änderung
               der Insolvenzordnung

   Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509), wird wie folgt ge-
ändert:

1. Dem § 174 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach
  diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die
  Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Per-
  sonen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechts-
  dienstleistungsgesetzes).“
2. § 305 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1
  Satz 3 entsprechend.“

                      Artikel 9a

          Änderung des Einführungs-
         gesetzes zur Insolvenzordnung
   Das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I
S. 509), wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 103 wird folgender Satz angefügt:

  „Öffentliche Bekanntmachungen nach der Gesamt-
  vollstreckungsordnung, die bisher im Bundesanzei-
  ger veröffentlicht worden sind, erfolgen im elektro-
  nischen Bundesanzeiger.“

2. Dem Artikel 103c Abs. 1 werden folgende Sätze an-
   gefügt:

  „In solchen Insolvenzverfahren erfolgen alle durch
  das Gericht vorzunehmenden öffentlichen Bekannt-
  machungen unbeschadet von Absatz 2 nur nach
  Maßgabe des § 9 der Insolvenzordnung. § 188 Satz 3
  der Insolvenzordnung ist auch auf Insolvenzverfah-

  ren anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Ge-

  setzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts

  vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) am 18. De-

  zember 2007 eröffnet worden sind.“

                      Artikel 10
            Änderung des Gesetzes

           über die Angelegenheiten

         der freiwilligen Gerichtsbarkeit
   § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt

Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 Abs. 4
des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2007, Seite 2852 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2852
                         „§ 13
   (1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte
nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren
selbst betreiben.

   (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechts-

anwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber

hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung

durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbe-

fugt nur

1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm ver-
   bundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes);
   Behörden und juristische Personen des öffentlichen
   Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ih-
   rer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-
   schlüsse können sich auch durch Beschäftigte an-
   derer Behörden oder juristischer Personen des öf-
   fentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
   Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zu-
   sammenschlüsse vertreten lassen,

2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgaben-
   ordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes),
   Personen mit Befähigung zum Richteramt und die
   Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusam-
   menhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,

3. Notare.

   (3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht
nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind,
durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrens-
handlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevoll-
mächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen

hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Be-
vollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in
Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmäch-
tigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Ver-
tretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind,
das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustel-

len.

  (4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem
Gericht auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1
und 2 gilt entsprechend.

   (5) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten

einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür
kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel
der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens gel-
tend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel
der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen,
wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder
Notar auftritt.

   (6) Die Beteiligten können mit Beiständen erschei-
nen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen
die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben können,
als Bevollmächtigter zur Vertretung befugt ist. Das Ge-
richt kann andere Personen als Beistand zulassen,
wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Um-
ständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3
Satz 1 und 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das
von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Betei-
ligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort
widerrufen oder berichtigt wird.“

                     Artikel 10a
                 Änderung des
        Gesetzes über das gerichtliche
      Verfahren in Landwirtschaftssachen
   Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Land-

wirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,

Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten

Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15d des Geset-

zes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird wie folgt

geändert:
1. § 13 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 13

     (1) Als Bevollmächtigte sind, soweit eine Vertre-
  tung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, auch
  berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft
  für ihre Mitglieder vertretungsbefugt. Sie handeln
  durch ihre Organe und mit der Verfahrensvertretung
  beauftragten Vertreter.
     (2) Ehrenamtliche Richter dürfen nicht als Bevoll-
  mächtigte vor einem Spruchkörper auftreten, dem
  sie angehören. Das Gericht weist Bevollmächtigte,
  die nicht vertretungsbefugt sind, durch unanfechtba-
  ren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen eines
  nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zu-
  stellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmäch-
  tigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam.
  Die Sätze 1 und 2 gelten für Beistände entspre-
  chend.“

2. § 48 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Die Angabe „§ 19“ wird durch die Angabe „Die
     §§ 13 und 19“ ersetzt.

  b) Das Wort „ist“ wird durch das Wort „sind“ ersetzt.

                      Artikel 11
                    Änderung
           des Arbeitsgerichtsgesetzes

  Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853,
1036), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 11 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 11

                    Prozessvertretung
     (1) Die Parteien können vor dem Arbeitsgericht
  den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine
  fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf
  fremde Rechnung abgetretene Geldforderung gel-
  tend machen, müssen sich durch einen Rechtsan-
  walt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit
  sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertre-
  tung des Gläubigers befugt wären oder eine Forde-
  rung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie
  sind.

    (2) Die Parteien können sich durch einen Rechts-
  anwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dar-
  über hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Arbeits-
  gericht vertretungsbefugt nur
  1. Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbun-
     denen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes);
BGBl. 2007, Seite 2853 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2853
  Behörden und juristische Personen des öffentli-
  chen Rechts einschließlich der von ihnen zur Er-
  füllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zu-
  sammenschlüsse können sich auch durch Be-
  schäftigte anderer Behörden oder juristischer
  Personen des öffentlichen Rechts einschließlich
  der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf-
  gaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten
  lassen,
2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abga-
   benordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsge-
   setzes), Personen mit Befähigung zum Richter-
   amt und Streitgenossen, wenn die Vertretung
   nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen
   Tätigkeit steht,

3. selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern
   mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung
   für ihre Mitglieder,
4. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitge-
   bern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände
   für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder
   Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrich-
   tung und deren Mitglieder,
5. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im
   wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 4
   bezeichneten Organisationen stehen, wenn die
   juristische Person ausschließlich die Rechtsbera-
   tung und Prozessvertretung dieser Organisation
   und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder

   Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrich-
   tung und deren Mitglieder entsprechend deren
   Satzung durchführt, und wenn die Organisation
   für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen
sind, handeln durch ihre Organe und mit der Pro-
zessvertretung beauftragten Vertreter.
   (3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht
nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt
sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Pro-
zesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten
Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilun-
gen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner
Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in

Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevoll-
mächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die
weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in
der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sach-
gerecht darzustellen.

   (4) Vor dem Bundesarbeitsgericht und dem Lan-
desarbeitsgericht müssen sich die Parteien, außer
im Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten
Richter und bei Prozesshandlungen, die vor dem Ur-
kundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen
werden können, durch Prozessbevollmächtigte ver-
treten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer
Rechtsanwälten nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 4
und 5 bezeichneten Organisationen zugelassen.
Diese müssen in Verfahren vor dem Bundesarbeits-
gericht durch Personen mit Befähigung zum Richter-
amt handeln. Eine Partei, die nach Maßgabe des
Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich
selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

        (5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor
     dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehren-
     amtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Ab-
     satzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper
     auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2
     gilt entsprechend.
        (6) In der Verhandlung können die Parteien mit
     Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in
     Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit
     selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Ver-
     tretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht
     kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn
     dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umstän-
     den des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3
     Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das
     von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Par-
     tei vorgebracht, soweit es nicht von dieser sofort wi-
     derrufen oder berichtigt wird.“
2. In § 12a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2
   Satz 2, 4 und 5“ durch die Angabe „Abs. 2 Satz 2
   Nr. 4 und 5“ ersetzt.
3. In § 55 Abs. 1 wird der Punkt am Ende durch ein
   Semikolon ersetzt und folgende Nummer 9 ange-
   fügt:
     „9. im Fall des § 11 Abs. 3 über die Zurückweisung
         des Bevollmächtigten oder die Untersagung der
         weiteren Vertretung.“
4. In § 87 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1“ durch
   die Angabe „Abs. 1 bis 3 und 5“ ersetzt.

5. § 89 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Für die Einlegung und Begründung der Be-
     schwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.“
6. In § 92 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1“ durch
   die Angabe „Abs. 1 bis 3 und 5“ ersetzt.

7. § 94 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Für die Einlegung und Begründung der
     Rechtsbeschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entspre-
     chend.“
8. In § 105 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1“
   durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.

                        Artikel 12

                     Änderung

             des Sozialgerichtsgesetzes
   Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird wie folgt ge-
ändert:

1.    In § 63 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 73 Abs. 6
      Satz 3 und § 166 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe
      „§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9“ ersetzt.
2.    In § 71 Abs. 3 werden das Komma durch das Wort
      „und“ ersetzt und die Wörter „oder besonders Be-
      auftragte“ gestrichen.
3.    § 73 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 73
         (1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht
      und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit
      selbst führen.
BGBl. 2007, Seite 2854 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2854
      (2) Die Beteiligten können sich durch einen
   Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deut-
   schen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmen-
   gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Be-
   vollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus
   sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht
   und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt
   nur
   1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm
      verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktien-
      gesetzes); Behörden und juristische Personen
      des öffentlichen Rechts einschließlich der von
      ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben
      gebildeten Zusammenschlüsse können sich
      auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder
      juristischer Personen des öffentlichen Rechts
      einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer
      öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-
      schlüsse vertreten lassen,
   2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abga-
      benordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsge-
      setzes), Personen mit Befähigung zum Richter-
      amt und Streitgenossen, wenn die Vertretung

      nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen

      Tätigkeit steht,

   3. Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach
      § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Rechtsdienstleis-
      tungsgesetzes,
   4. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirt-
      schaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Perso-
      nen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr. 4 des
      Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften
      im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerbera-
      tungsgesetzes, die durch Personen im Sinn
      des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes han-
      deln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und
      28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,

   5. selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern
      mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung
      für ihre Mitglieder,
   6. berufsständische Vereinigungen der Landwirt-
      schaft für ihre Mitglieder,

   7. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeit-
      gebern sowie Zusammenschlüsse solcher Ver-
      bände für ihre Mitglieder oder für andere Ver-
      bände oder Zusammenschlüsse mit vergleich-
      barer Ausrichtung und deren Mitglieder,
   8. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufga-
      ben die gemeinschaftliche Interessenvertretung,
      die Beratung und Vertretung der Leistungsemp-
      fänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht
      oder der behinderten Menschen wesentlich um-
      fassen und die unter Berücksichtigung von Art
      und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitglie-
      derkreises die Gewähr für eine sachkundige
      Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
   9. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im
      wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Num-
      mern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen ste-
      hen, wenn die juristische Person ausschließlich
      die Rechtsberatung und Prozessvertretung die-
      ser Organisation und ihrer Mitglieder oder ande-
      rer Verbände oder Zusammenschlüsse mit ver-

   gleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder
   entsprechend deren Satzung durchführt, und
   wenn die Organisation für die Tätigkeit der Be-
   vollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen
sind, handeln durch ihre Organe und mit der Pro-
zessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zi-
vilprozessordnung gilt entsprechend.
   (3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht
nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt
sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück.
Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefug-
ten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mit-
teilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu
seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann
den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten
Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss
die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht
in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis
sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Be-
schäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines
Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

   (4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich

die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfah-

ren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten las-
sen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2
Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2
Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zu-
gelassen. Diese müssen durch Personen mit Befä-
higung zum Richteramt handeln. Behörden und ju-
ristische Personen des öffentlichen Rechts ein-
schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffent-
lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse
sowie private Pflegeversicherungsunternehmen
können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähi-
gung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit
Befähigung zum Richteramt anderer Behörden
oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öf-
fentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-
schlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach
Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt
ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unbe-
rührt.

  (5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor
dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehren-
amtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des
Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruch-
körper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3
Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
   (6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichts-
akten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden;
hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der
Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Ver-
fahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat
den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu be-
rücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein
Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter be-
stellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des
Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die
§§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entspre-
chend.
  (7) In der Verhandlung können die Beteiligten
mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein,
BGBl. 2007, Seite 2855 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2855
      wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den
      Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmäch-
      tigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist.
      Das Gericht kann andere Personen als Beistand
      zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür
      nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis
      besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten
      entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetra-
      gene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, so-
      weit es nicht von diesem sofort widerrufen oder
      berichtigt wird.“
4.    In § 73a Abs. 2 wird die Angabe „§ 73 Abs. 6
      Satz 3“ durch die Angabe „§ 73 Abs. 2 Satz 2
      Nr. 5 bis 9“ ersetzt.
5.    In § 85 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 73 Abs. 6
      Satz 3 und 4“ durch die Angabe „§ 73 Abs. 2 Satz 2
      Nr. 3 bis 9“ ersetzt.
6.    § 111 Abs. 3 wird aufgehoben.
7.    In § 115 Satz 2 wird die Angabe „§ 73 Abs. 6“
      durch die Angabe „§ 73 Abs. 3 Satz 1 und 3“ er-

      setzt.

7a. In § 120 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 73 Abs. 6
    Satz 3 und 4“ durch die Angabe „§ 73 Abs. 2 Satz 1

    und 2 Nr. 3 bis 9“ ersetzt.

8.    Die §§ 166 und 178a Abs. 2 Satz 5 werden aufge-
      hoben.

                        Artikel 13

                     Änderung
          der Verwaltungsgerichtsordnung
   Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 62 Abs. 3 werden das Komma durch das Wort
   „und“ ersetzt und die Wörter „oder besonders Be-
   auftragte“ gestrichen.

2. § 67 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 67
       (1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungs-
     gericht den Rechtsstreit selbst führen.
        (2) Die Beteiligten können sich durch einen
     Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen
     Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes
     mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtig-
     ten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevoll-
     mächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungs-
     befugt nur
     1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm
        verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktienge-
        setzes); Behörden und juristische Personen des
        öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen
        zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebilde-
        ten Zusammenschlüsse können sich auch durch
        Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer
        Personen des öffentlichen Rechts einschließlich
        der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf-
        gaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten
        lassen,

2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abga-
   benordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsge-
   setzes), Personen mit Befähigung zum Richter-
   amt und Streitgenossen, wenn die Vertretung
   nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen
   Tätigkeit steht,
3. Steuerberater,   Steuerbevollmächtigte,   Wirt-
   schaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Perso-
   nen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr. 4
   des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaf-
   ten im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerbera-
   tungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des
   § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln,
   in Abgabenangelegenheiten,
4. berufsständische Vereinigungen der Landwirt-
   schaft für ihre Mitglieder,
5. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitge-
   bern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände
   für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder
   Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrich-
   tung und deren Mitglieder,

6. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben

   die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die
   Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger

   nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der
   behinderten Menschen wesentlich umfassen und
   die unter Berücksichtigung von Art und Umfang
   ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die
   Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung
   bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der
   Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehinderten-
   rechts sowie der damit im Zusammenhang ste-
   henden Angelegenheiten,
7. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im
   wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Num-
   mern 5 und 6 bezeichneten Organisationen ste-
   hen, wenn die juristische Person ausschließlich
   die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser
   Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer
   Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleich-
   barer Ausrichtung und deren Mitglieder entspre-

   chend deren Satzung durchführt, und wenn die
   Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtig-
   ten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen
sind, handeln durch ihre Organe und mit der Pro-
zessvertretung beauftragten Vertreter.
   (3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht
nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt
sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Pro-
zesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten
Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilun-
gen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner
Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in
Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevoll-
mächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die
weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in
der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sach-
gerecht darzustellen.
  (4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem
Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten,
außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Pro-
zessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch
BGBl. 2007, Seite 2856 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2856
  für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor
  dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Ober-
  verwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmäch-

  tigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten
  Personen zugelassen. Behörden und juristische Per-
  sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von
  ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebil-
  deten Zusammenschlüsse können sich durch eigene
  Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder
  durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt

  anderer Behörden oder juristischer Personen des öf-
  fentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
  Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zu-
  sammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Ober-
  verwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2
  Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisatio-
  nen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter,
  der nach Maßgabe der Sätze 3 und 5 zur Vertretung
  berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

     (5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor

  dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehren-

  amtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Ab-

  satzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper
  auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2
  gilt entsprechend.

     (6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichts-
  akten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden;
  hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der
  Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfah-
  rens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den
  Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berück-
  sichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein
  Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter be-
  stellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des
  Gerichts an ihn zu richten.

     (7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit
  Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in
  Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit
  selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Ver-
  tretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht
  kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn
  dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umstän-
  den des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3
  Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das
  von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Be-
  teiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem
  sofort widerrufen oder berichtigt wird.“

3. In § 100 wird die Angabe „§ 67 Abs. 1 und 3“ jeweils
   durch die Angabe „§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 6“
   ersetzt.

4. In § 147 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 67 Abs. 1
   Satz 2“ durch die Angabe „§ 67 Abs. 4“ ersetzt.

5. In § 152a Abs. 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 67
   Abs. 1“ durch die Angabe „§ 67 Abs. 4“ ersetzt.

6. In § 162 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „eines
   Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers“ durch die
   Wörter „einer der in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 genann-
   ten Personen“ ersetzt.

                      Artikel 14

                    Änderung
            der Finanzgerichtsordnung
   Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442,
2262, 2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 10
des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I
S. 2098), wird wie folgt geändert:

1. § 62 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 62
    (1) Die Beteiligten können vor dem Finanzgericht
  den Rechtsstreit selbst führen.

     (2) Die Beteiligten können sich durch einen
  Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtig-
  ten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer
  als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung
  berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des
  § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die

  durch solche Personen handeln. Darüber hinaus

  sind als Bevollmächtigte vor dem Finanzgericht ver-

  tretungsbefugt nur

  1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm
     verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktienge-
     setzes); Behörden und juristische Personen des
     öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen
     zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebilde-
     ten Zusammenschlüsse können sich auch durch
     Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer
     Personen des öffentlichen Rechts einschließlich
     der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf-
     gaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten
     lassen,
  2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abga-
     benordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsge-
     setzes), Personen mit Befähigung zum Richter-
     amt und Streitgenossen, wenn die Vertretung
     nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen
     Tätigkeit steht,
  3. Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3
     Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen
     ihrer Befugnisse nach § 3 Nr. 4 des Steuerbera-
     tungsgesetzes,

  4. landwirtschaftliche Buchstellen im Rahmen ihrer
     Befugnisse nach § 4 Nr. 8 des Steuerberatungs-
     gesetzes,
  5. Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befug-
     nisse nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgeset-
     zes,
  6. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitge-
     bern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände
     für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder
     Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrich-
     tung und deren Mitglieder,
  7. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im
     wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 6
     bezeichneten Organisationen stehen, wenn die
     juristische Person ausschließlich die Rechtsbera-
     tung und Prozessvertretung dieser Organisation
     und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder
     Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrich-
     tung und deren Mitglieder entsprechend deren
BGBl. 2007, Seite 2857 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2857
   Satzung durchführt, und wenn die Organisation
   für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen
sind, handeln durch ihre Organe und mit der Pro-
zessvertretung beauftragten Vertreter.

   (3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht
nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt
sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Pro-
zesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten
Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilun-
gen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner
Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in
Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Bevollmächtigten
durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertre-
tung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind,
das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzu-
stellen.
   (4) Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die
Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten
lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch

die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingelei-

tet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2

Satz 1 bezeichneten Personen und Gesellschaften

zugelassen. Behörden und juristische Personen des

öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zu-
sammenschlüsse können sich durch eigene Be-
schäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder
durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt
anderer Behörden oder juristischer Personen des öf-
fentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zu-
sammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter,
der nach Maßgabe des Satzes 3 zur Vertretung be-
rechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
   (5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor
dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehren-
amtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Ab-
satzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper
auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2
gilt entsprechend.
   (6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichts-
akten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden;
hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der
Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfah-
rens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den
Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berück-
sichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter eine in
Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Person oder Gesell-
schaft auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind
die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an
ihn zu richten.

   (7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit

Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in

Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit

selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Ver-

tretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht

kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn
dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umstän-
den des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3
Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das

von dem Beistand Vorgetragene gelten als von dem

Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem
sofort widerrufen oder berichtigt wird.“

2. Die §§ 62a und 133a Abs. 2 Satz 5 werden aufge-
   hoben.

                      Artikel 15

                     Änderung
                des Patentgesetzes

   Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zu-
letzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom
23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), wird wie folgt
geändert:
1. § 97 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 4 er-
     setzt:
        „(1) Die Beteiligten können vor dem Patentge-
     richt den Rechtsstreit selbst führen. § 25 bleibt
     unberührt.

        (2) Die Beteiligten können sich durch einen

     Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmäch-

     tigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als

     Bevollmächtigte vor dem Patentgericht vertre-

     tungsbefugt nur

     1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit
        ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Ak-
        tiengesetzes); Behörden und juristische Perso-
        nen des öffentlichen Rechts einschließlich der
        von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf-
        gaben gebildeten Zusammenschlüsse können
        sich auch durch Beschäftigte anderer Behör-
        den oder juristischer Personen des öffentli-
        chen Rechts einschließlich der von ihnen zur
        Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebilde-
        ten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
     2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abga-
        benordnung, § 11 des Lebenspartnerschafts-
        gesetzes), Personen mit Befähigung zum Rich-
        teramt und Streitgenossen, wenn die Vertre-
        tung nicht im Zusammenhang mit einer ent-
        geltlichen Tätigkeit steht.
     Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen
     sind, handeln durch ihre Organe und mit der Pro-
     zessvertretung beauftragten Vertreter.

        (3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die
     nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungs-
     befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zu-
     rück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungs-
     befugten Bevollmächtigten und Zustellungen
     oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten
     sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das

     Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten

     Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Be-

     schluss die weitere Vertretung untersagen, wenn

     sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streit-

     verhältnis sachgerecht darzustellen.

       (4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor
     dem Gericht auftreten, dem sie angehören.“

  b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 5

     und 6.

2. § 102 Abs. 5 Satz 3 wird aufgehoben.
BGBl. 2007, Seite 2858 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2858
                       Artikel 16

                     Änderung

                des Markengesetzes
   Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert
durch Artikel 4 Abs. 19 des Gesetzes vom 17. Dezem-
ber 2006 (BGBl. I S. 3171), wird wie folgt geändert:

1. § 81 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 4 er-

     setzt:

          „(1) Die Beteiligten können vor dem Patentge-
       richt den Rechtsstreit selbst führen. § 96 bleibt

       unberührt.

          (2) Die Beteiligten können sich durch einen
       Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmäch-
       tigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als
       Bevollmächtigte vor dem Patentgericht vertre-
       tungsbefugt nur
       1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit
          ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Ak-
          tiengesetzes); Behörden und juristische Perso-
          nen des öffentlichen Rechts einschließlich der
          von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf-
          gaben gebildeten Zusammenschlüsse können
          sich auch durch Beschäftigte anderer Behör-
          den oder juristischer Personen des öffentli-
          chen Rechts einschließlich der von ihnen zur
          Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebilde-
          ten Zusammenschlüsse vertreten lassen,

       2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abga-
          benordnung, § 11 des Lebenspartnerschafts-
          gesetzes), Personen mit Befähigung zum Rich-
          teramt und Streitgenossen, wenn die Vertre-
          tung nicht im Zusammenhang mit einer ent-
          geltlichen Tätigkeit steht.
       Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen
       sind, handeln durch ihre Organe und mit der Pro-
       zessvertretung beauftragten Vertreter.
          (3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die
       nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungs-
       befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zu-
       rück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungs-
       befugten Bevollmächtigten und Zustellungen
       oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten

       sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das
       Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten
       Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Be-
       schluss die weitere Vertretung untersagen, wenn
       sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streit-
       verhältnis sachgerecht darzustellen.
         (4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor
       dem Gericht auftreten, dem sie angehören.“
  b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 5
     und 6.
2. § 85 Abs. 5 Satz 3 wird aufgehoben.

                       Artikel 17

                     Änderung
               des Strafgesetzbuches
  In § 203 Abs. 1 Nr. 6 des Strafgesetzbuches in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. November

1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch das Gesetz
vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2523) geändert wor-

den ist, werden nach dem Wort „privatärztlichen“ die
Wörter „oder anwaltlichen“ eingefügt.

                      Artikel 18

                   Änderung
          kostenrechtlicher Vorschriften

  (1) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004

(BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2

des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370), wird
wie folgt geändert:

1. Nach § 66 Abs. 5 Satz 1 wird folgender Satz einge-

   fügt:

   „Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen
   der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden
   Verfahrensordnung entsprechend.“
2. § 68 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 66 Abs. 3,
      4, 5 Satz 1 und 4 und Abs. 6“ durch die Angabe
      „§ 66 Abs. 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Abs. 6“
      ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 6 wird die Angabe „§ 66 Abs. 3
      Satz 1 bis 3, Abs. 5 Satz 1 und 4 und Abs. 6“
      durch die Angabe „§ 66 Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 5
      Satz 1, 2 und 5 sowie Abs. 6“ ersetzt.

3. In § 69 Satz 2 wird die Angabe „§ 66 Abs. 3, 4, 5
   Satz 1 und 4, Abs. 6 und 8“ durch die Angabe „§ 66
   Abs. 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5, Abs. 6 und 8“ ersetzt.

4. In § 69a Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 66 Abs. 5
   Satz 1“ durch die Angabe „§ 66 Abs. 5 Satz 1 und 2“
   ersetzt.
   (2) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2
Abs. 14 des Gesetzes vom 19. Februar 2007
(BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 14 Abs. 6 Satz 1 wird folgender Satz einge-
   fügt:
   „Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen
   der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden
   Verfahrensordnung entsprechend.“

2. § 31 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „§ 14 Abs. 4,
      5, 6 Satz 1 und 3 und Abs. 7“ durch die Angabe
      „§ 14 Abs. 4, 5, 6 Satz 1, 2 und 4 sowie Abs. 7“
      ersetzt.
   b) In Absatz 4 Satz 6 wird die Angabe „§ 14 Abs. 4
      Satz 1 bis 3, Abs. 6 Satz 1 und 3 und Abs. 7“
      durch die Angabe „§ 14 Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 6
      Satz 1, 2 und 4 sowie Abs. 7“ ersetzt.
3. In § 157a Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 14 Abs. 6
   Satz 1“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 6 Satz 1 und 2“
   ersetzt.
   (3) Die Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Justizver-
waltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 4 des
Gesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2007, Seite 2859 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2859
1. Die Überschrift vor Nummer 300 wird wie folgt ge-
   fasst:
  „3. Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungs-
      gesetz“.
2. Die Nummern 300 bis 302 werden wie folgt gefasst:

     Nr.              Gebührentatbestand
   „300    Registrierung nach dem
           RDG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

           Bei Registrierung einer juristi-
           schen Person oder einer Gesell-
           schaft ohne Rechtspersönlich-
           keit wird mit der Gebühr auch
           die Eintragung einer qualifizier-
           ten Person in das Rechtsdienst-
           leistungsregister abgegolten.

   301     Eintragung einer qualifizierten

           Person in das Rechtsdienst-
           leistungsregister, wenn die
           Eintragung nicht durch die
           Gebühr 300 abgegolten ist:
           je Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

   302     Widerruf oder Rücknahme der
           Registrierung . . . . . . . . . . . . . . . .

  (4) Das Justizvergütungs- und -entschädigungsge-

setz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt ge-

ändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezem-

ber 2006 (BGBl. I S. 3416), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 wird folgender Satz einge-
   fügt:
  „Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen
  der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden

  Verfahrensordnung entsprechend.“

2. In § 4a Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 4 Abs. 6
   Satz 1“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 6 Satz 1 und 2“
   ersetzt.
   (5) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Arti-
kel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. März 2007
(BGBl. I S. 370), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 11 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
  „Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen
  der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden
  Verfahrensordnung entsprechend.“
2. In § 12a Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 33 Abs. 7
   Satz 1“ durch die Angabe „§ 33 Abs. 7 Satz 1 und 2“
   ersetzt.

3. Nach § 33 Abs. 7 Satz 1 wird folgender Satz einge-
   fügt:

  „Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen
  der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden
  Verfahrensordnung entsprechend.“

                                Artikel 19

                      Änderungen
                sonstigen Bundesrechts
   (1) In § 95 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August
2007 (BGBl. I S. 1902) werden die Wörter „Rechts-,

              Steuer- und Wirtschaftsfragen“ durch das Wort „Steu-
              erfragen“ ersetzt.
                 (2) § 183 des Bundesentschädigungsgesetzes in
              der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
              mer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
              zuletzt durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom
Gebühren-     26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist,
 betrag       wird wie folgt geändert:
              1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
150,00 EUR
                 a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

                 b) Satz 2 wird aufgehoben.
              2. Absatz 2 wird aufgehoben.

                 (3) § 25 des Gesetzes betreffend die Einführung der
              Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
              Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten
              Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 5 des Geset-

              zes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert wor-

              den ist, wird aufgehoben.
                 (4) In § 1a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Einfüh-
              rung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahn-
150,00 EUR    verfahren vom 15. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2625), die
              zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 13. Dezem-
              ber 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, wird die
75,00 EUR“.   Angabe „§ 11 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 1
              und 2“ ersetzt.

                 (5) In § 2 Abs. 2 des Unterlassungsklagengesetzes

              in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August

              2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 6

              des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) ge-
              ändert worden ist, wird der Punkt am Ende durch ein
              Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:
              „7. das Rechtsdienstleistungsgesetz.“

                 (6) § 6 Abs. 3 der Urheberrechtsschiedsstellenver-

              ordnung vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2543),
              die zuletzt durch Artikel 167 des Gesetzes vom 19. April
              2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie
              folgt gefasst:
                 „(3) Die Schiedsstelle kann Bevollmächtigten oder
              Beiständen, die nicht Rechtsanwälte sind, den weiteren
              Vortrag untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind,
              das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustel-
              len.“
                (7) In § 140 Satz 3 des Flurbereinigungsgesetzes in
              der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976
              (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 23 des
              Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) ge-
              ändert worden ist, wird die Angabe „§ 67 Abs. 1 Satz 1“
              durch die Angabe „§ 67 Abs. 4“ ersetzt.

                (8) § 23c des Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990
              (GBl. I Nr. 33 S. 300), das zuletzt durch Artikel 341 der
              Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-
              ändert worden ist, wird aufgehoben.

                (9) § 28 Abs. 4 des Gesetzes über die Tätigkeit eu-
              ropäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März
              2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 2

              des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) ge-
              ändert worden ist, wird aufgehoben.
                 (10) In § 23 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehand-
              lungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897),
              das durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Dezem-
              ber 2006 (BGBl. I S. 2742) geändert worden ist, werden
BGBl. 2007, Seite 2860 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2860
die Wörter „ , in denen eine Vertretung durch Anwälte
und Anwältinnen nicht gesetzlich vorgeschrieben ist,“
gestrichen.

                       Artikel 20

          Inkrafttreten, Außerkrafttreten

   Artikel 1 § 10 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 4,
§ 16 Abs. 3 Satz 3, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 3 und § 19,
Artikel 3, Artikel 4 Nr. 1 und 2 bis 8, Artikel 5, Artikel 7
Nr. 2 bis 8, Artikel 8 Nr. 7a, Artikel 8b, Artikel 9a sowie

Artikel 17 dieses Gesetzes treten am Tag nach der Ver-

kündung in Kraft. Artikel 8a tritt am 1. Dezember 2008

in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tag

des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermo-
nats in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. das Rechtsberatungsgesetz in der im Bundesge-
   setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, veröf-
   fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert

   durch Artikel 21a des Gesetzes vom 21. Juni 2002

   (BGBl. I S. 2010);

2. die Verordnung zur Ausführung des Rechtsbera-
   tungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
   Gliederungsnummer 303-12-1, veröffentlichten be-

    reinigten Fassung, geändert durch Artikel 7 des Ge-
    setzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278);
3. die Zweite Verordnung zur Ausführung des Rechts-
   beratungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
   Teil III, Gliederungsnummer 303-12-2, veröffentlich-
   ten bereinigten Fassung;

4. die Dritte Verordnung zur Ausführung des Rechtsbe-
   ratungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
   Gliederungsnummer 303-12-3, veröffentlichten be-
   reinigten Fassung;

5. die Vierte Verordnung zur Ausführung des Rechtsbe-

   ratungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,

   Gliederungsnummer 303-12-4, veröffentlichten be-

   reinigten Fassung;

6. die Fünfte Verordnung zur Ausführung des Rechts-
   beratungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
   Teil III, Gliederungsnummer 303-12-5, veröffentlich-
   ten bereinigten Fassung;

7. Artikel IX des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung

   kostenrechtlicher Vorschriften in der im Bundesge-

   setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 369-1, veröf-
   fentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch
   Artikel 4 Abs. 33 des Gesetzes vom 5. Mai 2004
   (BGBl. I S. 718) geändert worden ist.
                                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                               sind gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                  Berlin, den 12. Dezember 2007
                                              Der Bundespräsident
                                                  Horst Köhler
                                              Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l
i k a M e r k e l
                                      Die Bundesministerin der Justiz
                                             Brigitte Zypries
                                               Der Bundesminister
                                             für Arbeit und Soziales
                                                   Olaf Scholz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 2840. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9202a84114678f01….