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Artikel 4 · BT-Drs. 16/109 · S. 9

Zu Artikel 4 (Änderung des SGG)

Zu Artikel 4 (Änderung des SGG)
Mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848)
wurden die Aufgaben des Verwaltungsrates neu bestimmt.
Er ist nunmehr nach § 373 Abs. 1 SGB III das Überwa-
chungsorgan für den Vorstand. Die Bestimmung der Wider-
spruchsstelle gehört nicht zu den Überwachungsaufgaben,
sondern ist der Geschäftsführung zuzuordnen. Zukünftig
wird daher die Widerspruchsstelle vom Vorstand bestimmt.

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Herkunft

BT-Drs. 16/109, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 36.444–36.916 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.45) +D1D2D3 · Prüfwert 30e58a1a736b93a1….

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