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Artikel 1 · BT-Drs. 13/9609 · S. 8
Zu Artikel 1 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes) 1. Zu Nummer 1 (§ 57 Abs. 1 SGG) Die Anwendung der generellen Regel des § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG hätte zur Folge, daß für Klagen von Unternehmen der privaten Pflegeversiche- rung zur Durchsetzung des Beitragsanspruchs im Rahmen der privaten Pflegeversicherung das So- zialgericht am Sitz des Versicherungsunterneh- mens zuständig wäre. Im Interesse des Schutzes des Versicherungsnehmers (natürliche Person) ist es geboten, § 57 Abs. 1 Satz 2 SGG dahin gehend zu erweitern, daß auch die Klage eines Unterneh- mens der privaten Pflegeversicherung im Rahmen der privaten Pflegeversicherung bei dem für den Wohnsitz des Beklagten zuständigen Sozialgericht erhoben werden muß. Dementsprechend ist bei dem nach Maßgabe des § 182a SGG (vgl. Num- mer 3) möglichen Mahnantrag als Gericht, das für das streitige Verfahren zuständig ist (vgl. § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), das für den Wohnsitz des An- tragsgegners zuständige Sozialgericht anzugeben. 2. Zu Nummer 2 (§ 85 Abs. 3 Satz 1 SGG) Die Regelung beseitigt die Verpflichtung zur Zu- stellung des Widerspruchsbescheides; sie läßt die Möglichkeit unberührt, im Einzelfall dennoch eine Zustellung vorzunehmen. 3. Zu Nummer 3 (§ 182a SGG) Als Alternative zur Erhebung einer Leistungsklage vor den Sozialgerichten eröffnet die Bestimmung den privaten Krankenversicherungsuntemehmen die Möglichkeit, den Anspruch auf rückständige Beiträge der privaten Pflegeversicherung gegen den Versicherungsnehmer im Wege des Mahnver- fahrens vor den Amtsgerichten durchzusetzen. Bis zum Erlaß der Abgabeverfügung durch das Mahn- gericht nach Satz 3 richten sich Verfahren und Zu- ständigkeit grundsätzlich nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung. So bestimmt sich die Zu- ständigkeit des Amtsgerichts nach dem allgemei- nen
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 11.619 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 13/9609, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 18.310–29.929 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.10) +D1D2D3 · Prüfwert bd18ec96e2db6637….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP