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Artikel 1 · BT-Drs. 13/9609 · S. 8

Zu Artikel 1 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes)
1. Zu Nummer 1 (§ 57 Abs. 1 SGG)
Die Anwendung der generellen Regel des § 57
Abs. 1 Satz 1 SGG hätte zur Folge, daß für Klagen
von Unternehmen der privaten Pflegeversiche-
rung zur Durchsetzung des Beitragsanspruchs im
Rahmen der privaten Pflegeversicherung das So-
zialgericht am Sitz des Versicherungsunterneh-
mens zuständig wäre. Im Interesse des Schutzes
des Versicherungsnehmers (natürliche Person) ist
es geboten, § 57 Abs. 1 Satz 2 SGG dahin gehend
zu erweitern, daß auch die Klage eines Unterneh-
mens der privaten Pflegeversicherung im Rahmen
der privaten Pflegeversicherung bei dem für den
Wohnsitz des Beklagten zuständigen Sozialgericht
erhoben werden muß. Dementsprechend ist bei
dem nach Maßgabe des § 182a SGG (vgl. Num-
mer 3) möglichen Mahnantrag als Gericht, das für
das streitige Verfahren zuständig ist (vgl. § 690
Abs. 1 Nr. 5 ZPO), das für den Wohnsitz des An-
tragsgegners zuständige Sozialgericht anzugeben.
2. Zu Nummer 2 (§ 85 Abs. 3 Satz 1 SGG)
Die Regelung beseitigt die Verpflichtung zur Zu-
stellung des Widerspruchsbescheides; sie läßt die
Möglichkeit unberührt, im Einzelfall dennoch eine
Zustellung vorzunehmen.
3. Zu Nummer 3 (§ 182a SGG)
Als Alternative zur Erhebung einer Leistungsklage
vor den Sozialgerichten eröffnet die Bestimmung
den privaten Krankenversicherungsuntemehmen
die Möglichkeit, den Anspruch auf rückständige
Beiträge der privaten Pflegeversicherung gegen
den Versicherungsnehmer im Wege des Mahnver-
fahrens vor den Amtsgerichten durchzusetzen. Bis
zum Erlaß der Abgabeverfügung durch das Mahn-
gericht nach Satz 3 richten sich Verfahren und Zu-
ständigkeit grundsätzlich nach den Vorschriften
der Zivilprozeßordnung. So bestimmt sich die Zu-
ständigkeit des Amtsgerichts nach dem allgemei-
nen

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 11.619 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 13/9609, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 18.310–29.929 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.10) +D1D2D3 · Prüfwert bd18ec96e2db6637….

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