§ 97 Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 87
Nach Gewicht
- BFH, 17.06.2020 – II R 43/17Bestimmung des Werts eines Anteils an einer Personengesellschaft für Zwecke der ErbschaftsteuerZitiert von 5
- FG München, 10.05.2023 – 4 K 1420/20
- FG Münster, 19.04.2012 – 3 K 1450/09 Erb
- FG Münster, 15.04.2021 – 3 K 3911/18 F
- BFH, 16.11.2022 – X R 17/20Bewertung eines GmbH-Anteils mit stark disquotal ausgestalteten Rechten; Vertrauensschutz hinsichtlich der Bewertung von SachzuwendungenZitiert von 9
- BFH, 08.02.2013 – II B 100/12Bewertung eines geschenkten GbR-Anteils nach Einbringung einer Kommanditbeteiligung ohne Berücksichtigung von Kapitalkonten aus Ergänzungsbilanzen; Divergenz; Grundsätzliche Bedeutung
Zuletzt entschieden
- BFH, 06.05.2026 – II R 2/24Berücksichtigung außergewöhnlicher Aufwendungen bei der Bewertung von Anteilen im vereinfachten Ertragswertverfahren
- BFH, 25.03.2026 – II R 17/23Hinzurechnung im vereinfachten Ertragswertverfahren
- FG Köln, 09.10.2025 – 7 K 529/23
87 Entscheidungen zu § 97 BewG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 97 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/97#abs-1 (1) Einen Gewerbebetrieb bilden insbesondere alle Wirtschaftsgüter, die den folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehören, wenn diese ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:
§ 160 Absatz 10 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BewG/97#abs-1a (1a) Der gemeine Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Personengesellschaft ist wie folgt zu ermitteln und aufzuteilen:
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/BewG/97#abs-1b (1b) Der gemeine Wert eines Anteils an einer in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Kapitalgesellschaft bestimmt sich nach dem Verhältnis des Anteils am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) der Gesellschaft zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft im Bewertungsstichtag. Dies gilt auch, wenn das Nennkapital noch nicht vollständig eingezahlt ist. Richtet sich die Beteiligung am Vermögen und am Gewinn der Gesellschaft auf Grund einer ausdrücklichen Vereinbarung der Gesellschafter nach der jeweiligen Höhe des eingezahlten Nennkapitals, bezieht sich der gemeine Wert nur auf das tatsächlich eingezahlte Nennkapital. Abweichend von Satz 1 sind bei der Wertermittlung des Anteils vorbehaltlich des § 9 Absatz 2 und 3 Regelungen zu berücksichtigen, die sich auf den Wert des Anteils auswirken, wie insbesondere eine vom Verhältnis des Anteils am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) abweichende Gewinnverteilung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/97#abs-2 (2) Einen Gewerbebetrieb bilden auch die Wirtschaftsgüter, die den sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts, den Vereinen ohne Rechtspersönlichkeit, den nicht rechtsfähigen Anstalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen gehören, soweit sie einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) dienen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/97#abs-3 (3) (weggefallen)