§ 95 Begriff des Betriebsvermögens
Stand: 07.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/95#abs-1 (1) Das Betriebsvermögen umfasst alle Teile eines Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören. Als Gewerbebetrieb im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Betrieb von Gesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist, und die nach inländischem Gesellschaftsrecht nicht als juristische Person zu behandeln sind, wenn dem Grunde nach eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Absatz 1 und Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes vorliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/95#abs-2 (2) Als Gewerbebetrieb gilt unbeschadet des § 97 nicht die Land- und Forstwirtschaft, wenn sie den Hauptzweck des Unternehmens bildet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/95#abs-3 (3) (weggefallen)
Wird zitiert von 126 Entscheidungen zu § 95 BewG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 17.02.1993 – II R 25/90Zitiert von 4
- BFH, 07.12.1984 – III R 35/79Zitiert von 9
- FG Münster, 29.11.2018 – 3 K 3014/16 Erb
- BFH, 15.03.2000 – II R 15/98Erbschaftsteuer: Berücksichtigung formunwirksamer Verfügungen von Todes wegen; Kein Ansatz bestrittener Steuererstattungsansprüche im Betriebsvermögen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- BFH, 30.01.1981 – III R 116/79Zitiert von 9
- BFH, 28.02.1996 – II R 92/93Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 16.07.2026 – 3 K 682/24 EW§ 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG: Keine Entnahme und Einlage von Finanzmitteln bei Übertragung einer Forderung aus dem Sonderbetriebsvermögen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BFH, 25.03.2026 – II R 17/23Hinzurechnung im vereinfachten Ertragswertverfahren
- FG Berlin-Brandenburg, 17.09.2025 – 17 K 17110/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 95 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 95 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2056)
BGBl. 2021 I S. 2056
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24.12.2008 Ausfertigung
§ 95 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I 3018)
BGBl. 2008 I S. 3018
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 95 neu gefasst durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3794)
BGBl. 2001 I S. 3794
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20.12.1996 Ausfertigung
§ 95 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 2049)
BGBl. 1996 I S. 2049
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13.09.1993 Ausfertigung
§ 95 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. I 1569)
BGBl. 1993 I S. 1569
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25.02.1992 Ausfertigung
§ 95 geändert und eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I 297)
BGBl. 1992 I S. 297
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.