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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 3794

BGBl. 2001 I S. 3794 · 147.244 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2001, Seite 3794 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3794
                                                Gesetz
                                 zur Änderung steuerlicher
                             (Steueränderungsgesetz 2001 –

Vorschriften
StÄndG 2001)
                                                  Vom 20. Dezember 2001

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

Änderung des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung     36
Neufassung geänderter Gesetze und Verordnungen          37
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang              38
Inhaltsübersicht                                          Artikel

Änderung des Einkommensteuergesetzes
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995

Änderung des Umwandlungssteuergesetzes

Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Änderung der Abgabenordnung
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Änderung des EG-Beitreibungsgesetzes

Änderung der Finanzgerichtsordnung
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Änderung des Bewertungsgesetzes

Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Änderung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes

Änderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Änderung der Umsatzsteuererstattungsverordnung

Änderung der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit
für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer
Änderung des Gesetzes zur Eindämmung
illegaler Betätigung im Baugewerbe

Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
Änderung der Ausführungsbestimmungen
zum Rennwett- und Lotteriegesetz

Änderung der Verordnung zur Vereinfachung

der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer

Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999

Änderung des Versicherungsteuergesetzes 1996

Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Änderung des Wohngeldgesetzes

Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes
Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes
Änderung des Steuer-Euroglättungsgesetzes
      Inkrafttreten                                           39
 1
 2
 3
                                Artikel 1

 4           Änderung des Einkommensteuergesetzes
 5      Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
      Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),
 6
      zuletzt geändert durch § 14 Abs. 9 des Gesetzes vom
 7    11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519), wird wie folgt geän-
 8    dert:
 9
       1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
10
           a) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:
11
12
              „§ 32 Kinder, Freibeträge für Kinder, Haushalts-
                    freibetrag“.
13
           b) Die Angabe zu § 33b wird wie folgt gefasst:
14
              „§ 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen,
15
                     Hinterbliebene und Pflegepersonen“.
16
           c) Nach Abschnitt VI wird folgender Abschnitt VII ein-
17            gefügt:
18
              „VII. Steuerabzug bei Bauleistungen
19
              § 48 Steuerabzug
20
              § 48a Verfahren

21            § 48b Freistellungsbescheinigung
              § 48c Anrechnung
22
              § 48d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteue-
23                  rungsabkommen“.
           d) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:
24
              „§ 53 Sondervorschrift zur Steuerfreistellung des

                    Existenzminimums eines Kindes in den
25
                    Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995“.
26
           e) Die Angabe zu § 73 wird wie folgt gefasst:
27
              „§ 73 (weggefallen)“.
28
29     2. In § 1a Abs. 1 wird im Einleitungssatz die Angabe
30        „§ 10 Abs. 1 Nr. 1, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 32 Abs. 7 und
31        § 33c“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1, § 26
          Abs. 1 Satz 1 und § 32 Abs. 7“ ersetzt.
32
33     3. § 3 wird wie folgt geändert:
34         a) In Nummer 28 werden die Wörter „die Zuschläge
35            auf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungs-
BGBl. 2001, Seite 3795 — Originalseite als Abbildung
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      gesetzes“ durch die Wörter „die Zuschläge, die
      versicherungsfrei Beschäftigte im Sinne des § 27
      Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Dritten Buches Sozialgesetz-
      buch zur Aufstockung der Bezüge bei Altersteil-
      zeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
      Grundsätzen erhalten“ ersetzt.
   b) Am Ende der Nummer 58 wird das Semikolon
      durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz
      angefügt:
      „der Zuschuss für die Wohneigentumsbildung in
      innerstädtischen Altbauquartieren nach den Rege-
      lungen zum Stadtumbau Ost in den Verwaltungs-
      vereinbarungen über die Gewährung von Finanz-
      hilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a
      Abs. 4 des Grundgesetzes zur Förderung städte-
      baulicher Maßnahmen;“.
   c) Nummer 64 wird wie folgt gefasst:
      „64. bei Arbeitnehmern, die zu einer inländischen
           juristischen Person des öffentlichen Rechts in
           einem Dienstverhältnis stehen und dafür
           Arbeitslohn aus einer inländischen öffentli-
           chen Kasse beziehen, die Bezüge für eine
           Tätigkeit im Ausland insoweit, als sie den
           Arbeitslohn übersteigen, der dem Arbeitneh-
           mer bei einer gleichwertigen Tätigkeit am Ort
           der zahlenden öffentlichen Kasse zustehen
           würde. Satz 1 gilt auch, wenn das Dienstver-
           hältnis zu einer anderen Person besteht, die
           den Arbeitslohn entsprechend den im Sinne
           des Satzes 1 geltenden Vorschriften ermittelt,
           der Arbeitslohn aus einer öffentlichen Kasse
           gezahlt wird und ganz oder im Wesentlichen
           aus öffentlichen Mitteln aufgebracht wird. Bei
           anderen für einen begrenzten Zeitraum in das
           Ausland entsandten Arbeitnehmern, die dort
           einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-
           halt haben, ist der ihnen von einem inländi-
           schen Arbeitgeber gewährte Kaufkraftaus-
           gleich steuerfrei, soweit er den für vergleich-

           bare Auslandsdienstbezüge nach § 54 des

           Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Be-

           trag nicht übersteigt;“.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 4a wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „Sätze 2 bis 5“
          durch die Angabe „Sätze 2 bis 4“ ersetzt.
      bb) Satz 3 wird gestrichen.

      cc) Am Ende des neuen Satzes 3 wird der Punkt
          durch ein Semikolon ersetzt und folgender
          Halbsatz angefügt:
          „bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom
          Gewinn ohne Berücksichtigung der nach
          Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren
          Schuldzinsen auszugehen.“

      dd) Im neuen Satz 6 wird die Angabe „Sätze 1 bis

          6“ durch die Angabe „Sätze 1 bis 5“ ersetzt.

   b) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 4 werden nach den
      Wörtern „obersten Finanzbehörden der Länder“
      die Wörter „aufgerundet auf volle Euro“ eingefügt.

 5. § 5 Abs. 4b Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen
    Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstel-
    lungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind,
    dürfen nicht gebildet werden.“

 6. § 5a Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „§§ 34, 34c Abs. 1 bis 3 und § 35 sind nicht anzuwen-
    den.“

 7. In § 6a Abs. 1 wird am Ende der Nummer 3 der Punkt
    durch ein Semikolon ersetzt und Folgendes angefügt:
    „die Pensionszusage muss eindeutige Angaben zu
    Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht
    gestellten künftigen Leistungen enthalten.“

 8. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „höchstens
       jedoch 10 000 Deutsche Mark“ die Wörter „im
       Kalenderjahr“ eingefügt.
    b) Am Ende des Satzes 4 wird der Punkt durch ein
       Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
       fügt:

       „eine andere als die kürzeste Straßenverbindung
       kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offen-
       sichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitneh-
       mer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung
       und Arbeitsstätte benutzt wird.“

 9. § 9b Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.

10. In § 12 Satz 1 wird nach der Zahl „9“ die Angabe
    „ , § 10a“ eingefügt.

11. In § 13a Abs. 3 Satz 1 wird am Ende der Nummer 4
    der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
    Nummer 5 angefügt:

    „5. den vereinnahmten Kapitalerträgen, die sich aus

        Kapitalanlagen von Veräußerungserlösen im

        Sinne des Absatzes 6 Satz 1 Nr. 2 ergeben.“

12. § 19a wird wie folgt gefasst:

                            „§ 19a

                Überlassung von Vermögens-
                beteiligungen an Arbeitnehmer
       (1) Erhält ein Arbeitnehmer im Rahmen eines
    gegenwärtigen Dienstverhältnisses unentgeltlich oder
    verbilligt Sachbezüge in Form von Vermögensbeteili-
    gungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 5
    des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fas-
    sung des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I
    S. 1790), so ist der Vorteil steuerfrei, soweit er nicht
    höher als der halbe Wert der Vermögensbeteiligung
    (Absatz 2) ist und insgesamt 154 Euro im Kalenderjahr
    nicht übersteigt.
       (2) Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der gemei-

    ne Wert anzusetzen. Werden einem Arbeitnehmer Ver-

    mögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1
    Buchstabe a, b und f des Fünften Vermögensbil-
    dungsgesetzes überlassen, die am Tag der Beschluss-
    fassung über die Überlassung an einer deutschen
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    Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind, so wer-
    den diese mit dem niedrigsten an diesem Tag für sie im
    amtlichen Handel notierten Kurs angesetzt, wenn am
    Tag der Überlassung nicht mehr als neun Monate seit
    dem Tag der Beschlussfassung über die Überlassung
    vergangen sind. Liegt am Tag der Beschlussfassung
    über die Überlassung eine Notierung nicht vor, so wer-
    den diese Vermögensbeteiligungen mit dem letzten
    innerhalb von 30 Tagen vor diesem Tag im amtlichen
    Handel notierten Kurs angesetzt. Die Sätze 2 und 3
    gelten entsprechend für Vermögensbeteiligungen im
    Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b und f des
    Fünften Vermögensbildungsgesetzes, die im Inland
    zum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiver-
    kehr einbezogen sind oder in einem anderen Staat des
    Europäischen Wirtschaftsraums zum Handel an einem
    geregelten Markt im Sinne des Artikels 1 Nr. 13 der
    Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993
    über Wertpapierdienstleistungen (ABl. EG Nr. L 141
    S. 27) zugelassen sind. Sind am Tag der Überlassung
    von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1
    Nr. 1 Buchstabe a, b und f des Fünften Vermögensbil-
    dungsgesetzes mehr als neun Monate seit dem Tag der
    Beschlussfassung über die Überlassung vergangen, so
    tritt an die Stelle des Tages der Beschlussfassung über
    die Überlassung im Sinne der Sätze 2 bis 4 der Tag der
    Überlassung. Der Wert von Vermögensbeteiligungen
    im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Fünften
    Vermögensbildungsgesetzes wird mit dem Ausgabe-
    preis am Tag der Überlassung angesetzt. Der Wert von
    Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1
    Buchstabe g, i, k und l des Fünften Vermögensbil-
    dungsgesetzes wird mit dem Nennbetrag angesetzt,
    wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder
    niedrigeren Wert begründen. Vermögensbeteiligungen
    im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h des Fünften
    Vermögensbildungsgesetzes sind mit dem Wert anzu-
    setzen, der vor dem Tag der Überlassung zuletzt nach
    § 11 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes festzustel-
    len ist oder war.“

13. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Haben die Wertpapiere und Kapitalforderungen
       keine Emissionsrendite oder weist der Steuer-
       pflichtige sie nicht nach, gilt der Unterschied
       zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Ein-
       nahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Ein-
       lösung als Kapitalertrag; bei Wertpapieren und

       Kapitalforderungen in einer ausländischen Wäh-

       rung ist der Unterschied in dieser Währung zu

       ermitteln.“

    b) In Satz 4 werden die Wörter „durch den zweiten
       oder jeden weiteren Erwerber“ gestrichen.

14. § 22 Nr. 5 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (§ 1
       Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-
       gesetzes), auch wenn sie von inländischen Son-
       dervermögen oder ausländischen Investmentge-
       sellschaften erbracht werden, sowie aus Direktver-
       sicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen
       mit Ausnahme der Leistungen aus einer Zusatzver-

       sorgungseinrichtung für eine betriebliche Alters-
       versorgung im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 4,
       soweit die Leistungen auf Altersvorsorgebeiträgen
       im Sinne des § 82, auf die § 3 Nr. 63, § 10a oder
       Abschnitt XI angewendet wurden, auf Zulagen im
       Sinne des Abschnitts XI oder auf steuerfreien Leis-
       tungen im Sinne des § 3 Nr. 66 beruhen.“
    b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

       „In den Fällen des § 93 Abs. 1 Satz 1 bis 5 und des
       § 95 gilt als Leistung im Sinne des Satzes 1 das
       ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen
       nach Abzug der Eigenbeiträge und der Beträge der
       steuerlichen Förderung nach Abschnitt XI.“
    c) In Satz 7 werden die Wörter „ , der Pensionsfonds
       oder die Pensionskasse“ gestrichen.

15. § 32b Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Buchstabe a wird am Ende das Komma durch
       folgende Wörter ersetzt:
       „sowie Leistungen nach § 10 des Dritten Buches
       Sozialgesetzbuch, die dem Lebensunterhalt die-
       nen,“.
    b) Buchstabe g wird wie folgt gefasst:

       „g) nach § 3 Nr. 28 steuerfreie Aufstockungsbe-
           träge oder Zuschläge,“.

16. In § 33a Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „soweit“ durch
    das Wort „wenn“ ersetzt.

17. In § 34 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „auf Antrag“
    gestrichen.

18. In § 36 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Freibetrag“ durch
    das Wort „Kinderfreibetrag“ ersetzt.

19. In § 37 Abs. 3 Satz 10 und 11 wird jeweils die Zahl „7“
    durch die Zahl „8“ ersetzt.

20. § 39a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe
           „§ 52 Abs. 21 Satz 4 bis 7,“ gestrichen.
       bb) In Nummer 7 Satz 1 werden die Wörter „volle
           Deutsche Mark“ durch die Wörter „volle Euro“
           ersetzt.

    b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Angabe „§ 10 Abs. 1

       Nr. 1, 1a, 4, 6 bis 9“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1

       Nr. 1, 1a, 4, 6, 7 und 9“ und die Wörter „nach § 33a

       maßgebend“ durch die Wörter „nach den §§ 33a
       und 33b Abs. 6 maßgebend“ ersetzt.

21. In § 39b Abs. 2 Satz 11 wird das Wort „Pfennigs“
    durch das Wort „Cents“ ersetzt.

22. § 39d wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Zitat „§ 50 Abs. 1
       Satz 6“ durch das Zitat „§ 50 Abs. 1 Satz 5“
       ersetzt.
    b) In Absatz 3 Satz 5 wird das Zitat „§ 41b Abs. 1
       Satz 2 bis 7 und Abs. 2“ durch das Zitat „§ 41b
       Abs. 1 Satz 2 bis 8 und Abs. 2“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 3797 — Originalseite als Abbildung
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23. In § 41 Abs. 1 Satz 5 und in § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
    werden jeweils die Wörter „ , die Aufstockungsbeträ-

    ge nach dem Altersteilzeitgesetz sowie die Zuschläge
    auf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsge-
    setzes“ durch die Wörter „sowie die nach § 3 Nr. 28
    steuerfreien Aufstockungsbeträge oder Zuschläge“
    ersetzt.

24. In § 42b Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 werden die Wörter „ , Auf-

    stockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz oder

    Zuschläge auf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundesbe-

    soldungsgesetzes“ durch die Wörter „oder nach § 3

    Nr. 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschlä-

    ge“ ersetzt.

25. In § 42d Abs. 2 wird das Komma am Ende der Num-
    mer 2 durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 3
    aufgehoben.

26. Dem § 43a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Bei Wertpapieren und Kapitalforderungen in einer
    ausländischen Währung ist der Unterschied im Sinne
    des Satzes 2 in der ausländischen Währung zu ermit-
    teln.“

27. In § 45b Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „zurückzu-

    zahlende Vergütung“ durch die Wörter „zurückzuzah-

    lenden Beträge“ ersetzt.

28. § 45d Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    a) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:

       „Wer nach § 44 Abs. 1 dieses Gesetzes und § 38b
       des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften

       sowie § 18a des Auslandinvestment-Gesetzes

       zum Steuerabzug verpflichtet ist oder auf Grund

       von Sammelanträgen nach § 45b Abs. 1 und 2 die
       Erstattung von Kapitalertragsteuer beantragt, hat
       dem Bundesamt für Finanzen bis zum 31. Mai des
       Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Kapital-
       erträge den Gläubigern zufließen, folgende Daten

       zu übermitteln:“.

    b) In Nummer 3 werden die Wörter „jeweils geson-

       dert“ gestrichen.

29. In § 48 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
    fügt:

    „Vermietet der Leistungsempfänger Wohnungen, so
    ist Satz 1 nicht auf Bauleistungen für diese Wohnun-
    gen anzuwenden, wenn er nicht mehr als zwei Woh-
    nungen vermietet.“

30. Nach § 48b Abs. 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

      „(6) Das Bundesamt für Finanzen erteilt dem Leis-

    tungsempfänger im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 im
    Wege einer elektronischen Abfrage Auskunft über die
    beim Bundesamt für Finanzen gespeicherten Freistel-
    lungsbescheinigungen. Mit dem Antrag auf die Ertei-
    lung einer Freistellungsbescheinigung stimmt der
    Antragsteller zu, dass seine Daten nach § 48b Abs. 3
    beim Bundesamt für Finanzen gespeichert werden

    und dass über die gespeicherten Daten an die Leis-
    tungsempfänger Auskunft gegeben wird.“

31. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

       „4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19),
           die
           a) im Inland ausgeübt oder verwertet wird
              oder worden ist,
           b) aus inländischen öffentlichen Kassen

              einschließlich der Kassen des Bundes-

              eisenbahnvermögens und der Deutschen

              Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegen-

              wärtiges oder früheres Dienstverhältnis

              gewährt werden, ohne dass ein Zahlungs-

              anspruch gegenüber der inländischen
              öffentlichen Kasse bestehen muss,

           c) als Vergütung für eine Tätigkeit als Ge-
              schäftsführer, Prokurist oder Vorstands-
              mitglied einer Gesellschaft mit Geschäfts-
              leitung im Inland bezogen werden.“

    b) In Nummer 5 Buchstabe a wird der letzte Halbsatz
       wie folgt gefasst:

       „dies gilt außer in den Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 4
       Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb dieses
       Gesetzes nicht in den Fällen des § 37n, des § 38b
       Abs. 1 bis 4 sowie der §§ 43a, 43c, 44 Satz 1 bis 3,

       des § 50a und des § 50c in Verbindung mit § 38b

       Abs. 1 bis 4 des Gesetzes über Kapitalanlage-

       gesellschaften;“.

32. § 50 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „ , einer
       Beteiligung (§ 17)“ gestrichen.

    b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „in den Fällen

       des Absatzes 1 Satz 6“ durch die Wörter „in den

       Fällen des Absatzes 1 Satz 5“ ersetzt.

    c) Absatz 5 Satz 2 Nr. 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
       „Absatz 1 Satz 6 ist nicht anzuwenden.“

33. § 50a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 4 werden die Sätze 2 bis 4 durch folgen-

       de Sätze ersetzt:

       „Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der
       Einnahmen einschließlich der Beträge im Sinne
       des § 3 Nr. 13 und 16. Abzüge, z. B. für Betriebs-
       ausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben
       und Steuern, sind nicht zulässig. Der Steuerabzug
       beträgt 25 vom Hundert der Einnahmen. Bei im
       Inland ausgeübten künstlerischen, sportlichen,
       artistischen oder ähnlichen Darbietungen beträgt
       er bei Einnahmen

       1. bis 250 Euro

          0 vom Hundert;

       2. über 250 Euro bis 500 Euro
          10 vom Hundert der gesamten Einnahmen;

       3. über 500 Euro bis 1 000 Euro
          15 vom Hundert der gesamten Einnahmen;

       4. über 1 000 Euro

          25 vom Hundert der gesamten Einnahmen.“
BGBl. 2001, Seite 3798 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3798
    b) Absatz 7 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

       „Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe,

       dass die Steuer bei dem Finanzamt anzumelden

       und abzuführen ist, das den Steuerabzug ange-

       ordnet hat.“

34. § 50d wird wie folgt gefasst:
                            „§ 50d

                 Besonderheiten im Fall von
               Doppelbesteuerungsabkommen
       (1) Können Einkünfte, die dem Steuerabzug vom
    Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des
    § 50a unterliegen, nach § 43b oder nach einem
    Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
    nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz
    besteuert werden, so sind die Vorschriften über die
    Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer
    durch den Schuldner der Kapitalerträge oder Vergü-
    tungen im Sinne des § 50a ungeachtet des § 43b und
    des Abkommens anzuwenden. Unberührt bleibt der
    Anspruch des Gläubigers der Kapitalerträge oder Ver-
    gütungen auf völlige oder teilweise Erstattung der ein-
    behaltenen und abgeführten Steuer. Die Erstattung
    erfolgt auf Antrag des Gläubigers der Kapitalerträge
    oder Vergütungen auf der Grundlage eines Freistel-
    lungsbescheids; der Antrag ist nach amtlich vorge-
    schriebenem Vordruck bei dem Bundesamt für Finan-
    zen zu stellen. Der zu erstattende Betrag wird nach
    Bekanntgabe des Freistellungsbescheids ausgezahlt.
    Hat der Gläubiger der Vergütungen im Sinne des
    § 50a nach § 50a Abs. 5 Steuern für Rechnung
    beschränkt steuerpflichtiger Gläubiger einzubehalten,
    kann die Auszahlung des Erstattungsanspruchs
    davon abhängig gemacht werden, dass er die Zah-
    lung der von ihm einzubehaltenden Steuer nachweist,
    hierfür Sicherheit leistet oder unwiderruflich die
    Zustimmung zur Verrechnung seines Erstattungsan-

    spruchs mit seiner Steuerzahlungsschuld erklärt. Das

    Bundesamt für Finanzen kann zulassen, dass Anträge

    auf maschinell verwertbaren Datenträgern gestellt

    werden. Die Frist für den Antrag auf Erstattung beträgt

    vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die

    Kapitalerträge oder Vergütungen bezogen worden

    sind. Die Frist nach Satz 7 endet nicht vor Ablauf von

    sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Entrichtung

    der Steuer. Für die Erstattung der Kapitalertragsteuer

    gilt § 45 entsprechend. Der Schuldner der Kapitaler-

    träge oder Vergütungen kann sich vorbehaltlich des

    Absatzes 2 nicht auf die Rechte des Gläubigers aus

    dem Abkommen berufen.

       (2) In den Fällen des § 43b und des § 50a Abs. 4
    kann der Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütun-
    gen den Steuerabzug nach Maßgabe des § 43b oder
    des Abkommens unterlassen oder nach einem niedri-
    geren Steuersatz vornehmen, wenn das Bundesamt
    für Finanzen dem Gläubiger auf Grund eines vom ihm
    nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellten
    Antrags unter Vorbehalt des Widerrufs bescheinigt,
    dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (Freistel-
    lung im Steuerabzugsverfahren); dies gilt auch bei
    Kapitalerträgen, die einer nach einem Abkommen zur
    Vermeidung der Doppelbesteuerung im anderen Ver-
    tragsstaat ansässigen Kapitalgesellschaft, die am
    Nennkapital einer unbeschränkt steuerpflichtigen

Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes zu mindestens einem

Zehntel unmittelbar beteiligt ist und im Staat ihrer

Ansässigkeit den Steuern vom Einkommen oder

Gewinn unterliegt, ohne davon befreit zu sein, von der

unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft
zufließen. Die Freistellung kann von Auflagen oder
Bedingungen abhängig gemacht werden. Sie kann in
den Fällen des § 50a Abs. 4 von der Bedingung
abhängig gemacht werden, dass die Erfüllung der
Verpflichtungen nach § 50a Abs. 5 nachgewiesen
werden, soweit die Vergütungen an andere
beschränkt Steuerpflichtige weitergeleitet werden.
Die Geltungsdauer der Bescheinigung nach Satz 1
beginnt frühestens an dem Tag, an dem der Antrag
beim Bundesamt für Finanzen eingeht; sie darf
höchstens drei Jahre betragen. Voraussetzung für die
Abstandnahme vom Steuerabzug ist, dass dem
Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen die
Bescheinigung nach Satz 1 vorliegt.

   (3) Eine ausländische Gesellschaft hat keinen
Anspruch auf völlige oder teilweise Entlastung nach
Absatz 1 oder 2, soweit Personen an ihr beteiligt sind,
denen die Erstattung oder Freistellung nicht zustän-
de, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und
für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft
wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen
und sie keine eigene Wirtschaftstätigkeit entfaltet.

  (4) Der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütun-
gen im Sinne des § 50a hat nach amtlich vorgeschrie-
benem Vordruck durch eine Bestätigung der für ihn
zuständigen Steuerbehörde des anderen Staates
nachzuweisen, dass er dort ansässig ist. Das Bundes-
ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit
den obersten Finanzbehörden der Länder erleichterte
Verfahren oder vereinfachte Nachweise zulassen.

   (5) Abweichend von Absatz 2 kann das Bundesamt

für Finanzen in den Fällen des § 50a Abs. 4 Nr. 2 und 3

den Schuldner der Vergütung auf Antrag allgemein

ermächtigen, den Steuerabzug zu unterlassen oder

nach einem niedrigeren Steuersatz vorzunehmen

(Kontrollmeldeverfahren). Die Ermächtigung kann in

Fällen geringer steuerlicher Bedeutung erteilt und mit

Auflagen verbunden werden. Einer Bestätigung nach

Absatz 4 Satz 1 bedarf es im Kontrollmeldeverfahren

nicht. Inhalt der Auflage kann die Angabe des

Namens, des Wohnortes oder des Ortes des Sitzes

oder der Geschäftsleitung des Schuldners und des

Gläubigers, der Art der Vergütung, des Bruttobetrags

und des Zeitpunkts der Zahlungen sowie des einbe-
haltenen Steuerbetrags sein. Mit dem Antrag auf Teil-
nahme am Kontrollmeldeverfahren gilt die Zustim-
mung des Gläubigers und des Schuldners zur Weiter-
leitung der Angaben des Schuldners an den Wohn-
sitz- oder Sitzstaat des Gläubigers als erteilt. Die
Ermächtigung ist als Beleg aufzubewahren. Beste-
hende Anmeldeverpflichtungen bleiben unberührt.

  (6) Soweit Absatz 2 nicht anwendbar ist, gilt
Absatz 5 auch für Kapitalerträge im Sinne des § 43
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, wenn sich im Zeitpunkt der
Zahlung des Kapitalertrags der Anspruch auf
Besteuerung nach einem niedrigeren Steuersatz ohne
nähere Ermittlungen feststellen lässt.
BGBl. 2001, Seite 3799 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3799
       (7) Werden Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4
    aus einer Kasse einer juristischen Person des öffent-
    lichen Rechts im Sinne der Vorschrift eines Abkommens

    zur Vermeidung der Doppelbesteuerung über den
    öffentlichen Dienst gewährt, so ist diese Vorschrift bei
    Bestehen eines Dienstverhältnisses mit einer anderen
    Person in der Weise auszulegen, dass die Vergütungen
    für der erstgenannten Person geleistete Dienste
    gezahlt werden, wenn sie ganz oder im Wesentlichen

    aus öffentlichen Mitteln aufgebracht werden.“

35. § 52 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 11 werden nach Satz 1 folgende Sätze
       eingefügt:
       „Über- und Unterentnahmen vorangegangener
       Wirtschaftsjahre bleiben unberücksichtigt. Bei vor
       dem 1. Januar 1999 eröffneten Betrieben sind im
       Falle der Betriebsaufgabe bei der Überführung von
       Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen in
       das Privatvermögen die Buchwerte nicht als Ent-
       nahme anzusetzen; im Falle der Betriebsveräuße-
       rung ist nur der Veräußerungsgewinn als Entnah-
       me anzusetzen.“

    b) In Absatz 21a werden nach der Angabe „§ 7 Abs. 2
       Satz 2“ die Wörter „in der Fassung des Gesetzes
       vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)“ eingefügt.

    c) Dem Absatz 31 wird folgender Satz 2 angefügt:

       „§ 13a in der Fassung des Gesetzes vom
       20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist erstmals
       für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem
       31. Dezember 2001 beginnen.“

    d) Dem Absatz 34a wird folgender Satz angefügt:
       „§ 17 Abs. 2 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes
       vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist auch für
       Veranlagungszeiträume vor 1999 anzuwenden.“
    e) Nach Absatz 37a wird folgender Absatz 37b ein-
       gefügt:

        „(37b) § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Sätze 2 und 4 in der
       Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001
       (BGBl. I S. 3794) ist für alle Veranlagungszeiträume
       anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht
       bestandskräftig sind.“
    f) Der bisherige Absatz 37b wird Absatz 37c.

    g) Absatz 44 wird wie folgt gefasst:
        „(44) § 32c in der Fassung des Gesetzes vom
       22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist letztmals
       für den Veranlagungszeitraum 2000 anzuwenden.“
    h) Absatz 49a wird aufgehoben.

    i) Absatz 50a wird wie folgt gefasst:
        „(50a) § 35 ist erstmals für den Veranlagungszeit-
       raum 2001 anzuwenden.“
    j) Absatz 51 wird aufgehoben.

    k) Absatz 53 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       „§ 45d Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes
       vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist für
       Mitteilungen auf Grund der Steuerabzugspflicht
       nach § 18a des Auslandinvestment-Gesetzes auf

       Kapitalerträge anzuwenden, die den Gläubigern
       nach dem 31. Dezember 2001 zufließen.“

    l) Absatz 55 wird wie folgt gefasst:

        „(55) § 43a Abs. 2 Satz 7 ist erstmals auf Erträge
       aus Wertpapieren und Kapitalforderungen anzu-
       wenden, die nach dem 31. Dezember 2001 erwor-
       ben worden sind.“

    m) Dem Absatz 57a wird folgender Satz angefügt:

       „Für die Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buch-
       stabe a in der Fassung des Gesetzes vom 20. De-
       zember 2001 (BGBl. I S. 3794) gelten bei Kapital-
       erträgen, die nach dem 31. Dezember 2000
       zufließen, die Sätze 1 und 2 entsprechend.“
    n) Nach Absatz 58 wird folgender Absatz 58a einge-
       fügt:

        „(58a) § 50a Abs. 4 Satz 2 bis 5 gilt für Vergütun-
       gen, die nach dem 31. Dezember 2001 zufließen.
       Für Vergütungen, die nach dem 31. Dezember
       2002 zufließen, sind § 50a Abs. 4 Satz 4 und Satz 5
       Nr. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der
       Steuerabzug 20 vom Hundert der Einnahmen
       beträgt.“

    o) Nach dem neuen Absatz 58a wird folgender
       Absatz 58b eingefügt:

        „(58b) § 50a Abs. 7 Satz 3 in der Fassung des
       Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
       S. 3794) ist erstmals auf Vergütungen anzuwen-
       den, für die der Steuerabzug nach dem 22. De-
       zember 2001 angeordnet worden ist.“

    p) In Absatz 59a wird nach Satz 2 folgender Satz
       eingefügt:
       „§ 50d in der Fassung des Gesetzes vom
       20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist ab
       1. Januar 2002 anzuwenden; für Anträge auf die
       Erteilung von Freistellungsbescheinigungen, die
       bis zum 31. Dezember 2001 gestellt worden sind,
       ist § 50d Abs. 2 Satz 4 nicht anzuwenden.“

    q) Nach Absatz 59c wird folgender Absatz 59d ein-
       gefügt:
        „(59d) § 52 Abs. 8 in der Fassung des Artikels 1
       Nr. 59 des Jahressteuergesetzes 1996 vom
       11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) ist nicht anzu-
       wenden. § 52 Abs. 8 in der Fassung des Artikels 8
       Nr. 5 des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes
       vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) ist in folgender
       Fassung anzuwenden:
        „(8) § 6b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Abs. 4 Satz 1
       Nr. 2 ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden,
       die nach dem Inkrafttreten des Artikels 7 des Drit-
       ten Finanzmarktförderungsgesetzes vorgenom-
       men werden.“ “

36. In § 79 Satz 1 werden nach dem Wort „begünstigte“
    die Wörter „unbeschränkt steuerpflichtige“ eingefügt.

37. In § 80 werden nach dem Wort „Altersvorsorgeverträ-
    ge-Zertifizierungsgesetz“ die Wörter „sowie die in
    § 82 Abs. 2 genannten Versorgungseinrichtungen“
    eingefügt.
BGBl. 2001, Seite 3800 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3800
38. § 82 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
     „(4) Nicht zu den Altersvorsorgebeiträgen zählen

    1. Aufwendungen, für die eine Arbeitnehmer-Sparzu-
       lage nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz
       gewährt wird,
    2. Aufwendungen, für die eine Wohnungsbauprämie
       nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz gewährt
       wird,
    3. Aufwendungen, die im Rahmen des § 10 als Son-
       derausgaben geltend gemacht werden, oder

    4. Rückzahlungsbeträge nach § 92a Abs. 2.“

39. § 90 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Die zentrale Stelle veranlasst die Auszahlung an

    den Anbieter zugunsten der Zulageberechtigten

    durch die zuständige Kasse. Ein gesonderter Zula-

    genbescheid ergeht vorbehaltlich des Absatzes 4
    nicht. Der Anbieter hat die erhaltenen Zulagen unver-
    züglich den begünstigten Verträgen gutzuschreiben.
    Zulagen, die nach Beginn der Auszahlungsphase für
    das Altersvorsorgevermögen von der zentralen Stelle
    an den Anbieter überwiesen werden, können vom
    Anbieter an den Anleger ausgezahlt werden. Besteht
    kein Zulageanspruch, so teilt die zentrale Stelle dies
    dem Anbieter durch Datensatz mit. Die zentrale Stelle
    teilt dem Anbieter die Altersvorsorgebeiträge im Sinne

    des § 82, auf die § 10a oder dieser Abschnitt ange-

    wendet wurde, durch Datensatz mit.“

40. § 93 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Wird Altersvor-
           sorgevermögen“ durch die Wörter „Wird
           gefördertes Altersvorsorgevermögen“ und die
           Wörter „ausgezahlte Altersvorsorgevermö-
           gen“ durch die Wörter „ausgezahlte geförder-
           te Altersvorsorgevermögen“ ersetzt.
       bb) In Satz 3 wird das Wort „Altersvorsorgevermö-
           gen“ durch die Wörter „gefördertes Altersvor-
           sorgevermögen“ ersetzt.
       cc) In Satz 5 werden die Wörter „zur Altersvorsor-
           ge angesammelte Kapital“ durch die Wörter
           „geförderte Altersvorsorgevermögen“ ersetzt.
       dd) In Satz 6 werden die Wörter „angesparte
           Altersvorsorgevermögen“ durch die Wörter
           „geförderte Altersvorsorgevermögen“ ersetzt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Die Übertragung von gefördertem Altersvorsor-
       gevermögen auf einen anderen auf den Namen des
       Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgever-
       trag (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe b des Alters-
       vorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) stellt kei-
       ne schädliche Verwendung dar. Dies gilt sinngemäß
       in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 zweite Alter-
       native und § 4 Abs. 4 des Gesetzes zur Verbesse-
       rung der betrieblichen Altersversorgung, wenn eine
       lebenslange Altersversorgung im Sinne des § 1
       Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 des Altersvorsorgeverträge-
       Zertifizierungsgesetzes gewährleistet wird. In den
       übrigen Fällen der Abfindung von Anwartschaften
       der betrieblichen Altersversorgung gilt dies, soweit

       das geförderte Altersvorsorgevermögen zu Gunsten
       eines auf den Namen des Zulageberechtigten lau-
       tenden Altersvorsorgevertrages geleistet wird.“

41. In § 94 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Altersvorsorge-
    vermögens“ durch die Wörter „geförderten Altersvor-
    sorgevermögens“ ersetzt.

42. In § 95 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort „Altersvorsorge-
    vermögen“ durch die Wörter „geförderte Altersvorsor-
    gevermögen“ ersetzt.

43. § 99 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
    a) Am Ende der Nummer 1 wird das Wort „und“

       durch ein Komma ersetzt.

    b) Am Ende der Nummer 2 wird der Punkt durch das

       Wort „und“ ersetzt und folgende Nummer 3 ange-

       fügt:

       „3. Vorschriften über Mitteilungspflichten, die für
           die Erteilung der Bescheinigungen nach § 22
           Nr. 5 Satz 7 und § 92 erforderlich sind.“

                         Artikel 2
              Änderung der Einkommen-
           steuer-Durchführungsverordnung

  Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der

Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I

S. 717), zuletzt geändert durch Artikel 322 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt
geändert:

1. § 73e Satz 6 wird wie folgt gefasst:
   „Die Sätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Steu-
   er nach § 50a Abs. 7 des Gesetzes mit der Maßgabe,
   dass die Steuer an das Finanzamt abzuführen und bei
   dem Finanzamt anzumelden ist, das den Steuerabzug
   angeordnet hat.“

2. § 84 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3b wird wie folgt gefasst:
       „(3b) § 56 ist anzuwenden
      1. in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember
         2000 (BGBl. I S. 1790) für den Veranlagungszeit-
         raum 2002;
      2. für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004
         mit der Maßgabe, dass der Gesamtbetrag der
         Einkünfte
         a) in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a mehr als 14 925
            Euro,
         b) in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a mehr als 7 462
            Euro

         beträgt;
      3. ab dem Veranlagungszeitraum 2005 mit der
         Maßgabe, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte
         a) in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a mehr als 15 401
            Euro,

         b) in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a mehr als 7 700
            Euro
         beträgt.“
BGBl. 2001, Seite 3801 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3801
    b) Absatz 3e wird wie folgt gefasst:
        „(3e) § 70 in der Fassung des Gesetzes vom
       19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals
       ab dem Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.“
    c) Nach Absatz 3e wird folgender neuer Absatz 3f
       eingefügt:
        „(3f) § 73e Satz 6 in der Fassung des Gesetzes
       vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist erst-
       mals auf Vergütungen anzuwenden, für die der
       Steuerabzug nach dem 26. Oktober 2000 ange-

       ordnet worden ist.“

    d) Der bisherige Absatz 3e wird Absatz 3g.

                         Artikel 3

               Änderung der Lohnsteuer-
               Durchführungsverordnung
  Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I
S. 1848), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes

vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt

geändert:

1. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „steuerfreie Bezüge mit Ausnahme der Vorteile im Sinne
   des § 3 Nr. 45 des Einkommensteuergesetzes und der
   Trinkgelder, wenn anzunehmen ist, dass die Trinkgelder
   1 224 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.“

2. Die §§ 5, 6 und 7 werden aufgehoben.

3. § 8 wird wie folgt gefasst:
                                 „§ 8

                    Anwendungszeitraum

      (1) Die Vorschriften dieser Verordnung in der Fas-
   sung des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. Dezember
   2001 (BGBl. I S. 3794) sind hinsichtlich der Vorteile im
   Sinne des § 3 Nr. 45 des Einkommensteuergesetzes
   erstmals für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden und
   im Übrigen erstmals auf laufenden Arbeitslohn, der für
   einen nach dem 31. Dezember 2001 endenden Lohn-
   zahlungszeitraum gezahlt wird und auf sonstige Be-
   züge, die nach dem 31. Dezember 2001 zufließen.

      (2) § 6 Abs. 3 und 4 sowie § 7 in der am 31. Dezem-
   ber 2001 geltenden Fassung sind weiter anzuwenden
   im Falle einer schädlichen Verfügung vor dem 1. Janu-
   ar 2002. Die Nachversteuerung nach § 7 Abs. 1 Satz 1
   unterbleibt, wenn der nachzufordernde Betrag 10 Euro
   nicht übersteigt.“

                         Artikel 4
      Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

  Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817),
zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Hessische
      Landesentwicklungs- und Treuhandgesellschaft
      mit beschränkter Haftung“ durch die Wörter „Inves-
      titionsBank Hessen AG“ und die Wörter „Hanseati-

      sche Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit
      beschränkter Haftung Bremen“ durch die Wörter
      „Bremer Aufbau-Bank GmbH“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 und nach
      anderen Gesetzen als dem Körperschaftsteuerge-
      setz gelten nicht
      1. für inländische Einkünfte, die dem Steuerabzug
         unterliegen,

      2. für beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 2

         Nr. 1.“

2. In § 8 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „verbleibenden
   Verlustabzug im Sinne des § 10d Abs. 3 Satz 2 des
   Einkommensteuergesetzes“ durch die Wörter „ver-
   bleibenden Verlustvortrag im Sinne des § 10d Abs. 4
   Satz 2 des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.

3. § 34 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist für die InvestitionsBank Hessen

   AG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2000 und

   für die Bremer Aufbau-Bank GmbH erstmals für den
   Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden.“

                         Artikel 5

                     Änderung des
          Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
   Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 vom 23. Juni 1993
(BGBl. I S. 944, 975), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074), wird wie
folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2a wird gestrichen.

2. § 3 Abs. 2a wird wie folgt gefasst:

     „(2a) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist Bemes-
   sungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom
   laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die
   Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach
   § 39b Abs. 2 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes zu
   versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II
   und III im Sinne des § 38b des Einkommensteuergeset-
   zes um den Kinderfreibetrag von 6 912 Deutsche Mark
   und für die Steuerklasse IV im Sinne des § 38b des Ein-
   kommensteuergesetzes um den Kinderfreibetrag von
   3 456 Deutsche Mark für jedes Kind vermindert wird, für
   das eine Kürzung des Kinderfreibetrages nach § 32
   Abs. 6 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes nicht in
   Betracht kommt. Bei der Anwendung des § 39b des
   Einkommensteuergesetzes für die Ermittlung des Soli-
   daritätszuschlages ist die auf der Lohnsteuerkarte ein-
   getragene Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend.“

                         Artikel 6

                    Änderung
           des Umwandlungssteuergesetzes
  In § 4 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3,
§ 15 Abs. 4 Satz 1 und § 16 Satz 3 des Umwandlungssteu-
ergesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3267), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Oktober
2000 (BGBl. I S. 1433) geändert worden ist, wird jeweils
das Wort „Verlustabzug“ durch das Wort „Verlustvortrag“
ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 3802 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3802
                         Artikel 7
        Änderung des Gewerbesteuergesetzes

  Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-

machung vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1010, 1491), zuletzt
geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezem-
ber 2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 2 werden die Wörter „Hessische Lan-
      desentwicklungs- und Treuhandgesellschaft mit
      beschränkter Haftung“ durch die Wörter „Investiti-
      onsBank Hessen AG“ und die Wörter „Hanseati-
      sche Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit
      beschränkter Haftung Bremen“ durch die Wörter
      „Bremer Aufbau-Bank GmbH“ ersetzt.
   b) In Nummer 24 werden nach den Wörtern „Mittel-
      ständische Beteiligungsgesellschaft Sachsen-
      Anhalt mbH,“ die Wörter „Wagnisbeteiligungsge-
      sellschaft Sachsen-Anhalt mbH,“ eingefügt.

2. § 9 Nr. 5 Satz 8 wird gestrichen.

3. § 11 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

    „(4) Der Steuermessbetrag beträgt beim Zweiten
   Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts,
   für das Geschäft der Veranstaltung von Werbesendun-
   gen 0,8 vom Hundert der auf volle 1 000 Euro nach
   unten abgerundeten Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatz-

   steuergesetzes) aus Werbesendungen.“

4. Nach § 36 Abs. 1 werden folgende Absätze 1a und 1b
   eingefügt:
    „(1a) § 3 Nr. 2 ist für die InvestitionsBank Hessen AG
   erstmals für den Erhebungszeitraum 2000 und für die
   Bremer Aufbau-Bank GmbH erstmals für den Er-
   hebungszeitraum 2001 anzuwenden.

    (1b) § 3 Nr. 24 ist für die Wagnisbeteiligungsgesell-

   schaft Sachsen-Anhalt mbH erstmals für den Er-

   hebungszeitraum 1996 anzuwenden.“

                         Artikel 8
            Änderung der Abgabenordnung
   Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2267), wird wie
folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:

       „Behörden, Finanzbehörden                       § 6“.

    b) Nach § 20 wird folgende Angabe eingefügt:
       „Steuern vom Einkommen bei
       Bauleistungen                                § 20a“.
    c) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

       „Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und
       Verbrauchsteuern                              § 23“.
    d) Nach § 30 wird folgende Angabe eingefügt:
       „Schutz von Bankkunden                       § 30a“.

e) Nach § 31 wird folgende Angabe eingefügt:
   „Mitteilungen zur Bekämpfung
   der illegalen Beschäftigung und des

   Leistungsmissbrauchs                          § 31a“.

f) Nach § 67 wird folgende Angabe eingefügt:
   „Sportliche Veranstaltungen                   § 67a“.
g) Nach § 88 wird folgende Angabe eingefügt:

   „Sammlung von geschützten Daten               § 88a“.

h) Nach § 93 wird folgende Angabe eingefügt:
   „Allgemeine Mitteilungspflichten              § 93a“.
i) Die Angabe zu § 156 wird wie folgt gefasst:

   „Absehen von Steuerfestsetzung                § 156“.
j) Nach § 175 wird folgende Angabe eingefügt:
   „Umsetzung von Verständigungs-
   vereinbarungen                            § 175a“.
k) Die Angabe zu § 177 wird wie folgt gefasst:

   „Berichtigung von materiellen Fehlern         § 177“.
l) Die Angabe zu § 181 wird wie folgt gefasst:
   „Verfahrensvorschriften für die gesonderte
   Feststellung, Feststellungsfrist,
   Erklärungspflicht                          § 181“.

m) Nach § 224 wird folgende Angabe eingefügt:
   „Hingabe von Kunstgegenständen an
   Zahlungs statt                            § 224a“.

n) Nach § 233 wird folgende Angabe eingefügt:

   „Verzinsung von Steuernachforderungen
   und Steuererstattungen                § 233a“.
o) Die Angabe zu § 343 wird wie folgt gefasst:
   „(weggefallen)                                § 343“.
p) Die Angaben zum Siebenten Teil werden wie folgt
   gefasst:

                      „Siebenter Teil

                  Außergerichtliches

                Rechtsbehelfsverfahren

                     Erster Abschnitt
                        Zulässigkeit
   Statthaftigkeit des Einspruchs                 § 347
   Ausschluss des Einspruchs                      § 348
   (aufgehoben)                                   § 349

   Beschwer                                       § 350
   Bindungswirkung anderer
   Verwaltungsakte                                § 351
   Einspruchsbefugnis bei der
   einheitlichen Feststellung                     § 352

   Einspruchsbefugnis des
   Rechtsnachfolgers                              § 353
   Einspruchsverzicht                             § 354

                     Zweiter Abschnitt

                  Verfahrensvorschriften
   Einspruchsfrist                                § 355
   Rechtsbehelfsbelehrung                         § 356
   Einlegung des Einspruchs                       § 357
BGBl. 2001, Seite 3803 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3803
      Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen § 358
      Beteiligte                                    § 359

      Hinzuziehung zum Verfahren                    § 360

      Aussetzung der Vollziehung                    § 361
      Rücknahme des Einspruchs                      § 362
      Aussetzung und Ruhen des Verfahrens           § 363
      Mitteilung der Besteuerungsunterlagen         § 364
      Erörterung des Sach- und Rechtsstands         § 364a

      Fristsetzung                                  § 364b

      Anwendung von Verfahrensvorschriften          § 365
      Form und Inhalt der Einspruchsentscheidung § 366
      Entscheidung über den Einspruch               § 367“.
      (aufgehoben)                                  § 368“.
   q) Die Angabe zu § 382 wird wie folgt gefasst:
      „Gefährdung der Einfuhr- und
      Ausfuhrabgaben                                § 382“.
   r) Die Angabe zu § 414 wird wie folgt gefasst:

      „(gegenstandslos)                             § 414“.

   s) Nach der Angabe zu § 415 wird folgende Angabe
      angefügt:
      „Anlage zu § 339 Abs. 4“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      „Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäi-

      schen Gemeinschaften anwendbar.“

   b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vor-
      schriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des
      Rechts der Europäischen Gemeinschaften sinn-
      gemäß anwendbar.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
       „(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 4
      Nr. 10 und 11 des Zollkodexes sind Steuern im
      Sinne dieses Gesetzes.“

   c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die neuen
      Absätze 4 und 5.
   d) Im neuen Absatz 4 werden nach der Angabe
      „(§ 178, §§ 337 bis 345)“ die Wörter „sowie Zinsen
      im Sinne des Zollkodexes“ angefügt.
   e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

       „(5) Das Aufkommen der Zinsen steht den jeweils
      steuerberechtigten Körperschaften zu. Das gilt
      nicht für Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
      im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkode-
      xes. Diese Zinsen und die übrigen steuerlichen
      Nebenleistungen fließen den verwaltenden Kör-
      perschaften zu.“

4. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind
   die folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung
   genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden:

    1. das Bundesministerium der Finanzen und die für
       die Finanzverwaltung zuständigen obersten Lan-
       desbehörden als oberste Behörden,

    2. die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein,
       das Bundesamt für Finanzen und das Zollkriminal-
       amt als Bundesoberbehörden,
    3. Rechenzentren als Landesoberbehörden,
    4. die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden,
    5. die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststel-
       len, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und

       die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche
       Behörden,
    6. Familienkassen und
    7. die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkom-
       mensteuergesetzes.“
 5. § 21 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Das Bundesministerium der Finanzen kann zur
    Sicherstellung der Besteuerung durch Rechtsverord-
    nung mit Zustimmung des Bundesrates für Unterneh-
    mer, die Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außer-

    halb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes haben,
    die örtliche Zuständigkeit einem Finanzamt für den
    Geltungsbereich des Gesetzes übertragen.“

6. Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
    „Abweichend von Satz 1 ist für die Festsetzung und
    Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge bei Unter-
    nehmen, die Bauleistungen im Sinne von § 48 Abs. 1

    Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erbringen, das

    Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung der
    entsprechenden Umsätze nach § 21 Abs. 1 zuständig
    ist, wenn der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das
    Unternehmen seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz
    außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes hat.“

 7. § 23 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                 „Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
                    und Verbrauchsteuern“.
    b) In den Absätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort
       „Zölle“ durch die Wörter „Einfuhr- und Ausfuhrab-
       gaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des
       Zollkodexes“ ersetzt.

 8. In § 30 Abs. 6 Satz 4, § 152 Abs. 5 Satz 3, § 156 Abs. 1
    Satz 2, § 167 Abs. 2 Satz 2, § 178 Abs. 4 Satz 1, § 180
    Abs. 2 Satz 4 und § 223 wird jeweils das Wort „Zölle“
    durch die Wörter „Einfuhr- und Ausfuhrabgaben“
    ersetzt.

 9. § 42 wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        „(2) Absatz 1 ist anwendbar, wenn seine Anwend-
       barkeit gesetzlich nicht ausdrücklich ausgeschlos-
       sen ist.“

10. § 76 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird das Wort „zollpflichtige“ durch die
       Wörter „einfuhr- und ausfuhrabgabenpflichtige“
       ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 3804 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3804
    b) In Absatz 2 werden die Wörter „zoll- oder ver-
       brauchsteuerpflichtigen Waren“ durch die Wörter

       „einfuhr- und ausfuhrabgaben- oder verbrauch-
       steuerpflichtigen Waren“ ersetzt.

    c) In Absatz 5 werden die Wörter „oder die zollpflich-

       tigen Waren einer Zollbehandlung zugeführt wer-

       den“ durch die Wörter „oder die einfuhr- und aus-

       fuhrabgabenpflichtigen Waren eine zollrechtliche

       Bestimmung erhalten“ ersetzt.

11. § 126 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 können bis
    zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzge-
    richtlichen Verfahrens nachgeholt werden.“
12. In § 150 Abs. 6 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
    fügt:

    „Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht,
    soweit Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Bier-
    steuer betroffen sind.“

13. § 169 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Die Festsetzungsfrist beträgt:

    1. ein Jahr
       für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergü-
       tungen,

    2. vier Jahre
       für Steuern und Steuervergütungen, die keine
       Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der
       Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im
       Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes
       sind.“

14. § 170 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    „Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen

    die Stromsteuer.“

15. § 172 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 werden die Wörter „Zölle oder“
       gestrichen.
    b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Steuern“ die
       Wörter „als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben im
       Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes
       oder Verbrauchsteuern“ eingefügt.

16. In § 209 Abs. 2 werden die Wörter „Zoll- oder“ und
    „Zoll oder“ gestrichen.

17. In § 211 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „zoll- oder “

    gestrichen.

18. In § 212 Abs. 1 Nr. 8 werden die Wörter „Zoll oder“
    gestrichen.

19. § 214 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    „Dies gilt nicht für die Vertretung in Einfuhrabgaben-
    sachen im Sinne von Artikel 4 Nr. 10 des Zollkodexes

    und § 1 Abs. 1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes im
    Zusammenhang mit dem Erhalt einer zollrechtlichen
    Bestimmung im Sinne von Artikel 4 Nr. 15 des Zoll-
    kodexes.“

20. § 215 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

       „2. Waren, die im grenznahen Raum oder in
           Gebieten, die der Grenzaufsicht unterliegen,

           aufgefunden werden, wenn sie weder offenbar

           Gemeinschaftswaren noch den Umständen

           nach in den zollrechtlich freien Verkehr über-

           führt worden sind,“.

    b) Nummer 3 wird aufgehoben.
    c) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die
       neuen Nummern 3 und 4.
    d) In der neuen Nummer 3 wird die Angabe „1 bis 3“
       durch die Angabe „1 und 2“ ersetzt.

21. § 244 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
       „Über die Annahme von Bürgschaftserklärungen
       in den Verfahren nach dem A.T.A.-Übereinkom-
       men vom 6. Dezember 1961 (BGBl. II 1965 S. 948)
       und dem TIR -Übereinkommen vom 14. November
       1975 (BGBl. II 1979 S. 445) in ihren jeweils gültigen
       Fassungen entscheidet das Bundesministerium
       der Finanzen.“
    b) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:

       „Über die Annahme von Bürgschaftserklärungen
       über Einzelsicherheiten in Form von Sicherheits-
       titeln nach der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der
       Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungs-
       vorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
       des Rates zur Festlegung des Zollkodexes der
       Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) und
       dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über
       ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. EG
       Nr. L 226 S. 2) in ihren jeweils gültigen Fassungen

       entscheidet die Oberfinanzdirektion Nürnberg.“

22. § 353 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 353
         Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers
      Wirkt ein Feststellungsbescheid, ein Grundsteuer-
    messbescheid oder ein Zerlegungs- oder Zuteilungs-
    bescheid über einen Grundsteuermessbetrag
    gegenüber dem Rechtsnachfolger, ohne dass er die-
    sem bekannt gegeben worden ist (§ 182 Abs. 2, § 184
    Abs. 1 Satz 4, §§ 185 und 190), so kann der Rechts-
    nachfolger nur innerhalb der für den Rechtsvorgänger
    maßgebenden Einspruchsfrist Einspruch einlegen.“

23. In § 370 Abs. 6 Satz 1 wird das Wort „Eingangs-

    abgaben“ durch die Wörter „Einfuhr- oder Ausfuhr-
    abgaben“ ersetzt.

24. In § 373 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 wird jeweils das
    Wort „Eingangsabgaben“ durch die Wörter „Einfuhr-
    oder Ausfuhrabgaben“ ersetzt.

25. § 374 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird das Wort „Zoll“ durch die Wörter
       „Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Arti-
       kels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 3805 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3805
    b) In Absatz 2 wird das Wort „Eingangsabgaben“
       durch die Wörter „Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben“
       ersetzt.

26. In § 375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Zoll“ durch
    die Wörter „Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne
    des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes“ ersetzt.

27. In § 379 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Eingangs-
    abgaben“ durch die Wörter „Einfuhr- und Ausfuhr-
    abgaben“ ersetzt.

28. § 382 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
        „Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben“.
    b) In Absatz 1 werden die Wörter „Vorschriften der
       Zollgesetze, der dazu erlassenen Rechtsverord-
       nungen oder der“ durch die Wörter „Zollvorschrif-
       ten, den dazu erlassenen Rechtsverordnungen
       oder den“ und die Wörter „soweit die Zollgesetze“
       durch die Wörter „soweit die Zollvorschriften“
       ersetzt.

    c) In Absatz 2 wird das Wort „Zollgesetze“ durch das
       Wort „Zollvorschriften“ ersetzt.

                         Artikel 9

              Änderung des Einführungs-
             gesetzes zur Abgabenordnung

  In Artikel 97a des Einführungsgesetzes zur Abgaben-

ordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I

S. 667), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom

20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850 ) geändert worden ist,

wird nach § 4 folgender § 5 angefügt:

                            „§ 5
                  Gebührenermäßigung

   Bei Anwendung der §§ 339, 340 und 341 der Abgaben-
ordnung in der Fassung vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623)
gilt § 20 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes vom
19. April 2001 (BGBl. I S. 623) entsprechend.“

                         Artikel 10

       Änderung des EG-Beitreibungsgesetzes
   Das EG-Beitreibungsgesetz vom 10. August 1979
(BGBl. I S. 1429), zuletzt geändert durch Artikel 61 des
Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), wird wie
folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

                                 „§ 1

                     Anwendungsbereich
     Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Geldfor-
   derungen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäi-
   schen Gemeinschaften entstanden sind und betreffen:
   1. Erstattungen, Interventionen und andere Maßnah-
      men, die Bestandteil des Systems vollständiger
      oder teilweiser Finanzierung des Europäischen
      Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirt-
      schaft (EAGFL), einschließlich der im Rahmen die-
      ser Aktionen zu erhebenden Beiträge, sind,

   2. Abschöpfungen und andere Abgaben im Rahmen
      der gemeinsamen Marktordnung für den Zucker-
      sektor,
   3. Einfuhrabgaben,

   4. Ausfuhrabgaben,

   5. Verbrauchsteuern auf Tabakwaren, Alkohol und
      alkoholische Getränke und Mineralöle,
   6. Umsatzsteuern,

   7. Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen,
   8. Steuern auf Versicherungsprämien,
   9. Zinsen, von Verwaltungsbehörden verhängte Geld-
      strafen und Geldbußen sowie Kosten, die im
      Zusammenhang mit den vorbezeichneten Forde-
      rungen stehen, ausgenommen jedoch Sanktionen
      mit strafrechtlichem Charakter.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

      „§ 240 der Abgabenordnung ist entsprechend
      anzuwenden. Als Tag der Fälligkeit gilt der Tag des
      Eingangs des Ersuchens bei der in § 2 Abs. 2
      genannten Behörde.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Von anderen Mitgliedstaaten der Europäi-
      schen Gemeinschaften eingehende Ersuchen um

      Ermittlung der Einkommens- und Vermögensver-

      hältnisse der Vollstreckungsschuldner, um Zustel-

      lung und um Vollstreckung werden vom Bundes-

      ministerium der Finanzen, in den Fällen des § 5

      Abs. 1 Nr. 5 des Finanzverwaltungsgesetzes vom
      Bundesamt für Finanzen sowie in den Fällen des
      § 5a Abs. 1 Nr. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes
      vom Zollkriminalamt auf ihre Zulässigkeit nach der
      Beitreibungsrichtlinie und nach diesem Gesetz
      geprüft. Ihnen obliegt außerdem die Prüfung, ob die
      Auskunftserteilung gemäß § 3 Abs. 2 oder die Voll-
      streckung gemäß § 4 Abs. 2 zu unterbleiben hat und
      ob der Antrag auf Vollstreckung der Richtlinie der
      Kommission vom 4. November 1977 (77/794/EWG,
      Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
      Nr. L 333 vom 24. Dezember 1977) entspricht.“
   c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Vollstreckungsbehörden für Forderungen, die
      Steuern vom Einkommen, Ertrag oder Vermögen,
      die Steuern auf Versicherungsprämien oder die
      Umsatzsteuern (soweit diese nicht als Eingangs-
      abgaben geschuldet werden) betreffen, sind die

      Finanzämter.“

3. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
      „Vollstreckungsmaßnahmen können ungeachtet
      des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a eingeleitet werden,
      wenn die Forderung oder der Vollstreckungstitel
      angefochten ist und die ersuchende Behörde
      dennoch um Vollstreckungsmaßnahmen ersucht.
      § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.“
BGBl. 2001, Seite 3806 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3806
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Die Vollstreckung unterbleibt, wenn

       a) die Vollstreckung aus Gründen, die auf die
          Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners zu-
          rückzuführen sind, geeignet wäre, erhebliche
          Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer
          Art in der Bundesrepublik Deutschland hervor-
          zurufen und nach den Vorschriften der Ab-
          gabenordnung die Voraussetzungen für die Ein-
          stellung von Beitreibungsmaßnahmen vorliegen;

       b) im Zeitpunkt der Ausstellung des Ersuchens der
          Vollstreckungstitel seit mehr als fünf Jahren
          besteht oder, soweit er angefochten war, seit
          mehr als fünf Jahren unanfechtbar ist.“

4. In § 5 werden die Wörter „Deutscher Mark“ und
   „Deutsche Mark“ jeweils durch das Wort „Euro“
   ersetzt.

5. Nach § 7 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    „(3) Das Vollstreckungsverfahren ist nicht nach Ab-
   satz 2 auszusetzen, wenn die ersuchende Behörde
   darum ausdrücklich ersucht. Die Vollstreckungs-
   behörde entscheidet, welche Vollstreckungsmaß-
   nahmen zu treffen sind. § 258 der Abgabenordnung
   bleibt unberührt.“

                         Artikel 11
         Änderung der Finanzgerichtsordnung

  Dem § 102 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442,
2262), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3714) geändert worden ist,
wird folgender Satz angefügt:
„Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hin-
sichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der
Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens
ergänzen.“

                         Artikel 12

       Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

  Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 3714), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
    „2. als Oberbehörden:

         die Bundesschuldenverwaltung, die Bundesmo-
         nopolverwaltung für Branntwein, das Bundesamt
         für Finanzen, das Zollkriminalamt, das Bundes-
         amt zur Regelung offener Vermögensfragen, das
         Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, das
         Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswe-
         sen und das Bundesaufsichtsamt für den Wert-
         papierhandel;“.

2. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird am Ende der Nummer 17 der Punkt
      durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-
      mern 18 und 19 angefügt:

      „18. die Gewährung der Altersvorsorgezulage nach
           Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes.

           Das Bundesamt für Finanzen bedient sich zur
           Durchführung dieser Aufgabe der Bundesver-
           sicherungsanstalt für Angestellte, soweit diese
           zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkom-
           mensteuergesetzes ist, im Wege der Organ-
           leihe. Das Nähere, insbesondere die Höhe
           der Verwaltungskostenerstattung, wird durch
           Verwaltungsvereinbarung geregelt;

      „19. die zentrale Sammlung der von den Finanz-
           behörden übermittelten Angaben über erteilte
           Freistellungsbescheinigungen nach § 48b des
           Einkommensteuergesetzes und die Erteilung
           von Auskünften im Wege einer elektronischen
           Abfrage an den Leistungsempfänger im Sinne
           des § 48 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuer-
           gesetzes über die übermittelten Freistellungs-
           bescheinigungen.“
   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

        „(4) Die von der zentralen Stelle (§ 81 des Einkom-
      mensteuergesetzes) veranlassten Auszahlungen
      von Altersvorsorgezulagen (§ 83 des Einkommen-
      steuergesetzes) werden jeweils von den Ländern
      und Gemeinden, in denen der Gläubiger der Steuer-
      vergütung seinen Wohnsitz hat, nach den für die
      Verteilung des Aufkommens der Einkommensteuer
      maßgebenden Vorschriften mitgetragen. Die zen-
      trale Stelle stellt nach Ablauf des dem Kalendervier-
      teljahr folgenden Monats die Anteile der einzelnen
      Länder einschließlich ihrer Gemeinden an den zu
      gewährenden Leistungen fest. Die nach Satz 2 fest-
      gestellten Anteile sind dem Bund von den Ländern
      bis zum 15. des zweiten, dem Kalendervierteljahr
      folgenden Monats zu erstatten. Das Bundes-
      ministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch
      Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
      rates das Nähere zu bestimmen.“

                        Artikel 13

     Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
  Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418,
1804), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt
geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Anteile“ die
          Wörter „am Gesellschaftsvermögen“ eingefügt.

      bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
           „Hat die Personengesellschaft vor dem Wech-
           sel des Gesellschafterbestandes ein Grund-
           stück von einem Gesellschafter oder einer
           anderen Gesamthand erworben, ist auf die
           nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ermittelte Bemes-
           sungsgrundlage die Bemessungsgrundlage für
           den Erwerbsvorgang, für den auf Grund des § 5
           Abs. 3 oder des § 6 Abs. 3 Satz 2 die Steuerver-
           günstigung zu versagen ist, mit dem entspre-
           chenden Betrag anzurechnen.“
   b) Absatz 7 wird aufgehoben.
BGBl. 2001, Seite 3807 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3807
2. In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird nach Nummer 2 der Punkt
   durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3
   angefügt:
   „3. das Recht des Grundstückseigentümers auf den
       Erbbauzins.“

3. Dem § 6 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

   „Absatz 1 ist insoweit nicht entsprechend anzuwen-
   den, als sich der Anteil des Gesamthänders am Vermö-
   gen der erwerbenden Gesamthand innerhalb von fünf
   Jahren nach dem Übergang des Grundstücks von der
   einen auf die andere Gesamthand vermindert.“

4. In § 16 Abs. 4 werden die Wörter „oder in den Fällen

   des § 5 Abs. 3“ gestrichen.

5. In § 17 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a einge-
   fügt:
    „(3a) In die gesonderte Feststellung nach Absatz 2
   und 3 sind nicht die Werte im Sinne des § 138 Abs. 2
   und 3 des Bewertungsgesetzes aufzunehmen, wenn
   die Steuer nach § 8 Abs. 2 zu bemessen ist.“

6. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) Nummer 3a wird wie folgt gefasst:

                „3a. unmittelbare und mittelbare Ände-
                     rungen des Gesellschafterbestandes
                     einer Personengesellschaft, die
                     innerhalb von fünf Jahren zum Über-
                     gang von 95 vom Hundert der Anteile
                     am Gesellschaftsvermögen auf neue
                     Gesellschafter geführt haben, wenn
                     zum Vermögen der Personengesell-
                     schaft ein inländisches Grundstück
                     gehört (§ 1 Abs. 2a);“.
          bbb) Nach Nummer 7 wird der Punkt durch
               ein Semikolon ersetzt und folgende
               Nummer 8 angefügt:

                „8. Entscheidungen im Sinne von § 18
                    Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. Die Anzeigepflicht
                    besteht auch beim Wechsel im
                    Grundstückseigentum auf Grund
                    einer Eintragung im Handels-, Genos-
                    senschafts- oder Vereinsregister.“
      bb) In Satz 2 wird das Wort „übrigen“ gestrichen.
   b) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

      „4. Änderungen im Gesellschafterbestand einer

          Gesamthand bei Gewährung der Steuerver-

          günstigung nach § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6
          Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1.“

7. In § 23 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 ange-
   fügt:

    „(7) § 1 Abs. 2a Satz 3, § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 6
   Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 4, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und
   § 19 Abs. 2 Nr. 4 in der Fassung des Gesetzes vom
   20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) sind erstmals
   auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem

   31. Dezember 2001 verwirklicht werden. § 1 Abs. 7 ist
   letztmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die bis
   zum 31. Dezember 2001 verwirklicht werden.“

                        Artikel 14
         Änderung des Bewertungsgesetzes

  Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geän-
dert durch das Gesetz vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3435), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:

       „§ 49 (weggefallen)“.

    b) Die Angabe zu § 98 wird wie folgt gefasst:
       „§ 98 (weggefallen)“.
    c) Die Angabe zu § 136 wird wie folgt gefasst:
       „§ 136 (weggefallen)“.

 2. § 19 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird aufgehoben.
    b) In Absatz 4 wird die Angabe „1 bis 3“ durch die
       Angabe „1 und 3“ ersetzt.

 3. § 29 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Die nach Bundes- oder Landesrecht zuständi-

    gen Behörden haben den Finanzbehörden die recht-
    lichen und tatsächlichen Umstände mitzuteilen, die
    ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt
    geworden sind und die für die Feststellung von Ein-
    heitswerten des Grundbesitzes, für die Feststellung
    von Grundbesitzwerten oder für die Grundsteuer von
    Bedeutung sein können; mitzuteilen sind auch diejeni-
    gen Umstände, die für die Erbschaftsteuer oder die
    Grunderwerbsteuer von Bedeutung sein können,
    sofern die Finanzbehörden dies anordnen. Den
    Behörden stehen die Stellen gleich, die für die Siche-
    rung der Zweckbestimmung der Wohnungen zustän-
    dig sind, die auf der Grundlage des Zweiten Woh-
    nungsbaugesetzes, des Wohnungsbaugesetzes für
    das Saarland oder auf der Grundlage des Wohnraum-
    förderungsgesetzes gefördert worden sind.“

 4. In § 32 Satz 1 wird die Angabe „109a“ durch die Anga-
    be „109“ ersetzt.

 5. § 41 Abs. 2a wird wie folgt gefasst:
      „(2a) Der Zuschlag wegen Abweichung des tatsäch-
    lichen Tierbestands von den unterstellten regelmäßi-
    gen Verhältnissen der Gegend ist bei Fortschreibun-

    gen (§ 22) oder Nachfeststellungen (§ 23) um 50 vom

    Hundert zu vermindern.“

 6. § 49 wird aufgehoben.

 7. § 51 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird aufgehoben.

    b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 oder“
       gestrichen.
    c) In Absatz 5 wird die Angabe „Absätze 1“ durch die
       Angabe „Absätze 1a“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 3808 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3808
 8. § 51a wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d und in Nr. 2
       Buchstabe b wird jeweils die Angabe „Abs. 1 oder“
       gestrichen.
    b) In Absatz 4 wird die Angabe „Abs. 1 oder“ gestri-
       chen.

 9. In § 71 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

       „Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz“.

10. In § 79 werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben.

11. In § 81 Satz 1 werden die Wörter „mit Ausnahme der
    in § 79 Abs. 3 und 4 bezeichneten Grundstücke oder
    Grundstücksteile“ gestrichen.

12. § 92 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
        „(5) Das Recht auf den Erbbauzins ist nicht als
       Bestandteil des Grundstücks und die Verpflich-
       tung zur Zahlung des Erbbauzinses nicht bei der
       Bewertung des Erbbaurechts zu berücksichtigen.“
    b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 22 Abs. 1
           Nr. 1“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 1“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 30 Nr. 1“ durch
           die Angabe „§ 30“ ersetzt.

13. § 95 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 wird der zweite Halbsatz wie
       folgt gefasst:
       „§ 99 bleibt unberührt.“

    b) Absatz 3 wird aufgehoben.

14. § 97 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 werden in dem Klammerzusatz
           die Wörter „, bergrechtliche Gewerkschaften“
           gestrichen.

       bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
           „5. Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1
               Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 Satz 2
               des Einkommensteuergesetzes. Zum Ge-
               werbebetrieb einer solchen Gesellschaft
               gehören auch die Wirtschaftsgüter, die im
               Eigentum eines Gesellschafters, mehrerer
               oder aller Gesellschafter stehen, und
               Schulden eines Gesellschafters, mehrerer
               oder aller Gesellschafter, soweit die Wirt-
               schaftsgüter und Schulden bei der steuer-
               lichen Gewinnermittlung zum Betriebsver-
               mögen der Gesellschaft gehören (§ 95);
               diese Zurechnung geht anderen Zurech-
               nungen vor.“
    b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
            „1. Wirtschaftsgüter und Schulden im Sinne
                des Absatzes 1 Nr. 5 Satz 2 sind dem

                jeweiligen Gesellschafter vorab mit dem
                Wert zuzurechnen, mit dem sie im Wert
                des Betriebsvermögens enthalten sind.“
       bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
           „2. Die Kapitalkonten aus der Steuerbilanz
               der Gesellschaft mit Ausnahme der Kapi-
               talkonten aus den Sonderbilanzen sind
               dem jeweiligen Gesellschafter vorweg
               zuzurechnen.“

       cc) In den Nummern 3 und 4 werden jeweils die
           Angabe „Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2“

           durch die Angabe „Nummern 1 und 2“ ersetzt.
    c) In Absatz 3 wird der Klammerzusatz wie folgt
       gefasst: „§ 121 Nr. 3“.

15. § 98 wird aufgehoben.

16. In § 103 Abs. 3 werden die Wörter „bei der Einheits-
    bewertung des Betriebsvermögens“ durch die Wörter
    „bei der Bewertung des Betriebsvermögens für
    Zwecke der Erbschaftsteuer“ ersetzt.

17. § 104 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „wenn“ die
       Wörter „und soweit“ eingefügt und Nummer 2 wie
       folgt gefasst:

       „2. die Pensionszusage keine Pensionsleistungen
           in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhän-
           gigen Bezügen vorsieht und keinen Vorbehalt
           enthält, dass die Pensionsanwartschaft oder

           die Pensionsleistung gemindert oder entzo-
           gen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt
           sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren
           Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsät-
           zen unter Beachtung billigen Ermessens eine
           Minderung oder ein Entzug der Pensionsan-
           wartschaft oder der Pensionsleistung zulässig
           ist, und“.
    b) In Absatz 4 werden die Wörter „vom 19. Dezem-
       ber 1974, BGBl. I S. 3610, zuletzt geändert durch
       Artikel 91 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994,
       BGBl. I S. 2911“ durch die Wörter „in der jeweils
       geltenden Fassung“ ersetzt.

18. In § 121 Nr. 4 werden die Wörter „vom 8. September
    1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Arti-
    kel 12 des Gesetzes vom 29. Dezember 1996 (BGBl. I
    S. 2049)“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden
    Fassung“ ersetzt.

19. In § 123 wird die Angabe „und § 113a“ gestrichen.

20. § 125 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1
       Nr. 1“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 1“ ersetzt.
    b) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.

21. In § 126 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 22 Abs. 1
    Nr. 1“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 1“ ersetzt.

22. In § 128 wird die Angabe „§ 30 Nr. 1“ durch die
    Angabe „§ 30“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 3809 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3809
23. § 136 wird aufgehoben.

24. In § 139 wird die Angabe „tausend Deutsche Mark“
    durch die Angabe „fünfhundert Euro“ ersetzt.

25. § 142 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 142

                         Betriebswert
       (1) Der Wert des Betriebsteils (Betriebswert) wird
    unter sinngemäßer Anwendung der §§ 35 und 36
    Abs. 1 und 2, der §§ 42, 43 und 44 Abs. 1 und der
    §§ 45, 48a, 51, 51a, 53, 54, 56, 59 und 62 Abs. 1 ermit-
    telt. Abweichend von § 36 Abs. 2 Satz 3 ist der
    Ertragswert das 18,6fache des Reinertrags.

       (2) Der Betriebswert setzt sich zusammen aus den
    Einzelertragswerten für Nebenbetriebe (§ 42), das
    Abbauland (§ 43), die gemeinschaftliche Tierhaltung
    (§ 51a) und die in Nummer 5 nicht genannten Nut-
    zungsteile der sonstigen land- und forstwirtschaftli-
    chen Nutzung sowie den folgenden Ertragswerten:

    1. landwirtschaftliche Nutzung:

       a) landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und
          Spargel:
           Der Ertragswert ist auf der Grundlage der

           Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem
           Bodenschätzungsgesetz zu ermitteln. Er
           beträgt 0,35 Euro je Ertragsmesszahl;

       b) Nutzungsteil Hopfen                 57 Euro je Ar;

       c) Nutzungsteil Spargel                76 Euro je Ar;
    2. forstwirtschaftliche Nutzung:
       a) Nutzungsgrößen bis zu 10 Hektar,
          Nichtwirtschaftswald, Baum-
          artengruppe Kiefer, Baumarten-
          gruppe Fichte bis zu 60 Jahren,
          Baumartengruppe Buche und
          sonstiges Laubholz bis zu

          100 Jahren und Eiche bis zu
          140 Jahren                      0,26 Euro je Ar;

       b) Baumartengruppe Fichte über
          60 Jahren bis zu 80 Jahren
          und Plenterwald             7,50 Euro je Ar;
       c) Baumartengruppe Fichte über
          80 bis zu 100 Jahren                15 Euro je Ar;

       d) Baumartengruppe Fichte über
          100 Jahre                           20 Euro je Ar;
       e) Baumartengruppe Buche und
          sonstiges Laubholz über

          100 Jahre                            5 Euro je Ar;

       f) Eiche über 140 Jahre                10 Euro je Ar;

    3. weinbauliche Nutzung:

       a) Traubenerzeugung und Fassweinausbau:

           aa) in den Weinbaugebieten

               Ahr, Franken und Württem-

               berg                      36 Euro je Ar;

           bb) in den übrigen
               Weinbaugebieten                18 Euro je Ar;

   b) Flaschenweinausbau:
      aa) in den Weinbaugebieten
          Ahr, Baden, Franken, Rhein-
          gau und Württemberg         82 Euro je Ar;

      bb) in den übrigen
          Weinbaugebieten                 36 Euro je Ar;

4. gärtnerische Nutzung:

   a) Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflan-
      zenbau:
      aa) Gemüsebau:

            – Freilandflächen             56 Euro je Ar;
            – Flächen unter Glas und
              Kunststoffen           511 Euro je Ar;

      bb) Blumen- und Zierpflanzenbau:

            – Freilandflächen            184 Euro je Ar;
            – beheizbare Flächen
              unter Glas und Kunst-
              stoffen               1 841 Euro je Ar;

            – nichtbeheizbare
              Flächen unter Glas
              und Kunststoffen           920 Euro je Ar;

   b) Nutzungsteil Obstbau                20 Euro je Ar;

   c) Nutzungsteil Baumschulen:

      – Freilandflächen                  164 Euro je Ar;

      – Flächen unter Glas
        und Kunststoffen               1 329 Euro je Ar;
5. sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung:
   a) Nutzungsteil
      Wanderschäferei           10 Euro je Mutterschaf;

   b) Nutzungsteil
      Weihnachtsbaumkultur               133 Euro je Ar;

6. Geringstland:

   Der Ertragswert für Geringstland
   beträgt                              0,26 Euro je Ar.

   (3) Für die nach § 13a des Erbschaftsteuergesetzes
begünstigten Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
kann beantragt werden, den Betriebswert abwei-
chend von Absatz 2 Nr. 1 bis 6 insgesamt als Einzel-
ertragswert zu ermitteln. Der Antrag ist bei Abgabe
der Feststellungserklärung schriftlich zu stellen. Die
dafür notwendigen Bewertungsgrundlagen sind vom
Steuerpflichtigen nachzuweisen.

   (4) In den Fällen des § 34 Abs. 4 ist der Betriebswert

nach § 19 Abs. 3 Nr. 2 zu verteilen. Bei der Verteilung
wird für einen anderen Beteiligten als den Eigentümer
des Grund und Bodens ein Anteil nicht festgestellt,

wenn er weniger als 500 Euro beträgt. Die Verteilung
unterbleibt, wenn die Anteile der anderen Beteiligten
zusammen weniger als 500 Euro betragen. In den Fäl-

len des § 34 Abs. 6 gelten die Sätze 1 bis 3 entspre-

chend. Soweit der Betriebswert des Eigentümers des

Grund und Bodens unter Berücksichtigung von § 48a
festgestellt ist, findet in den Fällen des § 34 Abs. 4
eine Verteilung nicht statt.“
BGBl. 2001, Seite 3810 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3810
26. § 152 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 152

                  Anwendung des Gesetzes
       (1) Diese Fassung des Gesetzes ist erstmals zum
    1. Januar 2002 anzuwenden.
      (2) Soweit die §§ 40, 41, 44, 55 und 125 Beträge in
    Deutscher Mark enthalten, gelten diese nach dem
    31. Dezember 2001 als Berechnungsgrößen fort.“

                        Artikel 15
       Änderung des Steuerberatungsgesetzes
  Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 4 Nr. 11 Satz 3 werden die Wörter „nach den §§ 3
   und 4 des Investitionszulagengesetzes 1999“ durch
   die Wörter „nach den §§ 3 bis 4 des Investitionszu-
   lagengesetzes 1999“ ersetzt.

2. § 56 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen
       sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im
       Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse mit
       anderen Steuerberatern und Steuerbevollmächtig-
       ten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern,
       Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und Mit-
       gliedern der Patentanwaltskammer örtlich und
       überörtlich zu einer Sozietät zusammenschließen.“
   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen
       sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im
       Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse mit
       anderen Steuerberatern und Steuerbevollmächtig-
       ten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern,
       Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und Mit-
       gliedern der Patentanwaltskammer zu einer Part-
       nerschaftsgesellschaft zusammenschließen, die
       nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt
       ist; § 53 Satz 2 gilt insoweit nicht.“
   c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen
       mit anderen Steuerberatern und Steuerbevollmäch-
       tigten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern,
       Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Mitglie-
       dern der Patentanwaltskammer sowie den in § 3
       Nr. 2 und 3 genannten Vereinigungen eine Büro-
       gemeinschaft bilden.“

                        Artikel 16
            Änderung des Erbschaftsteuer-
            und Schenkungsteuergesetzes

  Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997
(BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 19 des

Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird
wie folgt geändert:

1. In § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „im
   Wege der vorweggenommenen Erbfolge“ durch die
   Wörter „durch Schenkung unter Lebenden“ ersetzt.

2. § 37 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Diese Fassung des Gesetzes findet auf Erwer-
      be Anwendung, für die die Steuer nach dem
      22. Dezember 2001 entstanden ist oder entsteht.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der Fassung des
      Artikels 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001
      (BGBl. I S. 3794) findet auch auf Erwerbe Anwen-
      dung, für die die Steuer nach dem 31. Dezember
      1995 entstanden ist, wenn die Steuerfestsetzung
      am 23. Dezember 2001 noch nicht bestandskräftig
      ist.“
   c) Absatz 4 wird aufgehoben.

                        Artikel 17

        Änderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes

  In § 1a Abs. 4 des EG-Amtshilfe-Gesetzes vom
19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436, 2441), das zuletzt
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
(BGBl. I S. 1433) geändert worden ist, werden nach den
Wörtern „für den Bereich der Umsatzsteuer“ die Wörter
„und der direkten Steuern“ eingefügt.

                        Artikel 18
        Änderung des Umsatzsteuergesetzes
  Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), zuletzt geän-
dert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Dezember
2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
       „§ 13 Entstehung der Steuer“.
    b) Nach der Angabe „§ 13 Entstehung der Steuer“
       werden die Angaben „§ 13a Steuerschuldner“ und
       „§ 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner“
       eingefügt.

    c) Die Überschrift des sechsten Abschnitts wird wie
       folgt gefasst:
                    „VI. Sonderregelungen“.

    d) Nach der Angabe „§ 25b Innergemeinschaftliche
       Dreiecksgeschäfte“ wird die Angabe „§ 25c
       Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold“ ein-
       gefügt.

 2. § 4 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 8 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
       „c) die Umsätze im Geschäft mit Forderungen,
           Schecks und anderen Handelspapieren sowie
BGBl. 2001, Seite 3811 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3811
          die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenom-
          men die Einziehung von Forderungen,“.
   b) In Nummer 22 Buchstabe a wird das Wort
      „Unkosten“ durch das Wort „Kosten“ ersetzt.

3. Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1
   ist bei Lieferungen von Grundstücken (§ 4 Nr. 9 Buch-
   stabe a) im Zwangsversteigerungsverfahren durch
   den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher bis zur
   Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Versteige-
   rungstermin zulässig.“

4. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                   „Entstehung der Steuer“.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

       „(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2.“
   c) Absatz 3 wird aufgehoben.

5. Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a und 13b ein-
   gefügt:
                           „§ 13a

                      Steuerschuldner

     (1) Steuerschuldner ist in den Fällen
   1. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 14 Abs. 2 der Unter-
      nehmer;

   2. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Erwerber;
   3. des § 6a Abs. 4 der Abnehmer;
   4. des § 14 Abs. 3 der Aussteller der Rechnung;
   5. des § 25b Abs. 2 der letzte Abnehmer.
     (2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2.

                             § 13b
           Leistungsempfänger als Steuerschuldner

      (1) Für folgende steuerpflichtige Umsätze entsteht
   die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens
   jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung
   folgenden Kalendermonats:
   1. Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im
      Ausland ansässigen Unternehmers;
   2. Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände
      durch den Sicherungsgeber an den Sicherungs-
      nehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens;

   3. Lieferungen von Grundstücken im Zwangsverstei-
      gerungsverfahren durch den Vollstreckungs-
      schuldner an den Ersteher.
   § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 2 und 3 gilt ent-
   sprechend. Wird in den in den Sätzen 1 und 2 genann-
   ten Fällen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts ver-
   einnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung
   ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer
   mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das
   Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist.
     (2) In den in Absatz 1 genannten Fällen schuldet der
   Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unter-
   nehmer oder eine juristische Person des öffentlichen

   Rechts ist. Dies gilt auch, wenn die Leistung für den
   nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird.
     (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung,
   wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unter-
   nehmers in einer Personenbeförderung besteht, die
   der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5)
   unterlegen hat oder die mit einer Kraftdroschke
   durchgeführt worden ist.

     (4) Ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist ein
   Unternehmer, der weder im Inland noch auf der Insel
   Helgoland oder in einem der in § 1 Abs. 3 bezeichne-
   ten Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine
   Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat.
   Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Leistung

   ausgeführt wird. Ist es zweifelhaft, ob der Unterneh-
   mer diese Voraussetzungen erfüllt, schuldet der Leis-
   tungsempfänger die Steuer nur dann nicht, wenn
   ihm der Unternehmer durch eine Bescheinigung des

   nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die
   Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanz-
   amts nachweist, dass er kein Unternehmer im Sinne
   des Satzes 1 ist.
     (5) Bei der Berechnung der Steuer sind die §§ 19
   und 24 nicht anzuwenden.
      (6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit
   Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-

   nung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen zur
   Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens in den
   Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsemp-
   fänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der
   andere an Stelle des Leistungsempfängers Steuer-
   schuldner nach Absatz 2 ist.“

6. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Führt der Unternehmer Lieferungen oder
          sonstige Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus,
          ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an
          einen anderen Unternehmer für dessen Unter-
          nehmen oder an eine juristische Person aus-
          führt, auf deren Verlangen verpflichtet, Rech-
          nungen auszustellen, die folgende Angaben
          enthalten müssen:
          1. den Namen und die Anschrift des leisten-
             den Unternehmers,
          2. den Namen und die Anschrift des Leis-
             tungsempfängers,

          3. die Menge und die handelsübliche Be-
             zeichnung des Gegenstandes der Liefe-
             rung oder die Art und den Umfang der
             sonstigen Leistung,
          4. den Zeitpunkt der Lieferung oder der
             sonstigen Leistung,

          5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige
             Leistung (§ 10) und
          6. den auf das Entgelt (Nummer 5) entfallen-
             den Steuerbetrag, der gesondert auszu-
             weisen ist, oder einen Hinweis auf die
             Steuerbefreiung.“
      bb) Satz 2 wird aufgehoben.
BGBl. 2001, Seite 3812 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3812
       cc) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „gelten die
           Sätze 1 und 2“ durch die Wörter „gilt Satz 1“
           ersetzt.
       dd) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „Satzes 2“
           durch die Angabe „Satzes 1“ ersetzt.

   b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Als Rechnung gilt auch eine mit einer qualifizier-
       ten elektronischen Signatur mit Anbieter-Akkredi-
       tierung nach § 15 Abs. 1 des Signaturgesetzes ver-
       sehene elektronische Abrechnung.“

   c) In Absatz 5 Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe „Satz 2“
      durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.

7. § 14a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

           „Satz 1 gilt auch für Fahrzeuglieferer (§ 2a).“

       bb) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.
   b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4
      und 5 angefügt:
        „(4) Führt der Unternehmer Leistungen im Sinne
       des § 13b Abs. 1 aus, für die der Leistungsempfän-
       ger nach § 13b Abs. 2 die Steuer schuldet, ist er
       zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet. In
       den Rechnungen ist auf die Steuerschuldnerschaft
       des Leistungsempfängers hinzuweisen. Die Vor-
       schrift über den gesonderten Steuerausweis in
       einer Rechnung (§ 14 Abs. 1) findet keine Anwen-
       dung.

          (5) Der Unternehmer hat ein Doppel der Rech-

       nung zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewah-

       rungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalender-

       jahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden
       ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch:

       1. für Fahrzeuglieferer (§ 2a);
       2. in den Fällen, in denen der letzte Abnehmer die
          Steuer nach § 13a Abs. 1 Nr. 5 schuldet, für den

          letzten Abnehmer;

       3. in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger

          die Steuer nach § 13b Abs. 2 schuldet, für den

          Leistungsempfänger.“

8. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird der Punkt durch ein
      Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 ange-
      fügt:
        „4. die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b
            Abs. 1, die für sein Unternehmen ausgeführt
            worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zah-
            lung vor Ausführung dieser Leistungen ent-
            fällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung
            geleistet worden ist.“
   b) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b einge-
      fügt:
        „(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemein-
       schaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach
       § 13b Abs. 2 schulden, gelten die Einschränkungen
       des § 18 Abs. 9 Satz 6 und 7 entsprechend.“

    c) In Absatz 5 Nr. 2 wird nach dem Wort „kann“ ein
       Komma eingefügt.
 9. § 15a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut innerhalb
       von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen
       Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuer-
       abzug maßgebenden Verhältnisse, ist für jedes
       Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch
       eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaf-
       fungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vor-
       steuerbeträge vorzunehmen.“

    b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch vor,
       wenn das noch verwendungsfähige Wirtschafts-
       gut vor Ablauf des nach den Absätzen 1 bis 3 maß-
       geblichen Berichtigungszeitraums veräußert oder
       nach § 3 Abs. 1b geliefert wird und dieser Umsatz

       anders zu beurteilen ist als die für den ursprüngli-
       chen Vorsteuerabzug maßgebliche Verwendung.“
    c) Absatz 5 wird aufgehoben.
    d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „den
       Absätzen 4 und 5“ durch die Angabe „Absatz 4“
       ersetzt.

10. § 17 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuer-
    pflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geän-
    dert, haben

    1. der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt
       hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag und

    2. der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausge-

       führt worden ist, den dafür in Anspruch genomme-

       nen Vorsteuerabzug

    entsprechend zu berichtigen; dies gilt in den Fällen
    des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß.“

11. § 18 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 4a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Voranmeldungen (Absätze 1 und 2) und eine

       Steuererklärung (Absätze 3 und 4) haben auch die

       Unternehmer und juristischen Personen abzuge-

       ben, die ausschließlich Steuer für Umsätze nach
       § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 13b Abs. 2 oder § 25b Abs. 2 zu
       entrichten haben, sowie Fahrzeuglieferer (§ 2a).“
    b) Absatz 8 wird aufgehoben.

12. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

       „Satz 1 gilt nicht für die nach § 13b Abs. 2, § 14
       Abs. 3 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer.“
    b) Satz 5 wird aufgehoben.

13. § 22 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Diese Verpflichtung gilt in den Fällen des § 13a
       Abs. 1 Nr. 2 und 5, des § 13b Abs. 2 und des § 14
       Abs. 3 auch für Personen, die nicht Unternehmer
       sind.“
BGBl. 2001, Seite 3813 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3813
    b) In Absatz 2 Nr. 7 wird der Punkt durch ein Semi-
       kolon ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
        „8. in den Fällen des § 13b Abs. 1 und 2 beim Leis-
            tungsempfänger die Angaben entsprechend
            den Nummern 1 und 2. Der Leistende hat die
            Angaben nach den Nummern 1 und 2 geson-
            dert aufzuzeichnen.“

14. In § 22a Abs. 2 wird das Wort „den“ gestrichen.

15. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
    „2. für die Lieferungen der in der Anlage nicht aufge-
        führten Sägewerkserzeugnisse und Getränke
        sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausge-
        nommen die Lieferungen in das Ausland und die
        im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige
        Leistungen nach § 3 Abs. 9 Satz 4, soweit in der
        Anlage nicht aufgeführte Getränke abgegeben
        werden, auf sechzehn vom Hundert,“.

16. § 25a Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    „Abweichend von § 15 Abs. 1 ist der Wiederverkäufer
    in den Fällen des Absatzes 2 nicht berechtigt, die ent-
    richtete Einfuhrumsatzsteuer, die gesondert ausge-
    wiesene Steuer oder die nach § 13b Abs. 2 geschul-
    dete Steuer für die an ihn ausgeführte Lieferung als
    Vorsteuer abzuziehen.“

17. In § 26a Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 14a Abs. 1
    Satz 3“ durch die Angabe „§ 14a Abs. 5 Satz 1“
    ersetzt.

18. Dem § 27 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) §§ 13b, 14 Abs. 1, § 14a Abs. 4 und 5 Satz 3
    Nr. 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4b, § 17 Abs. 1
    Satz 1, § 18 Abs. 4a Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 3, § 22
    Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 8, § 25a Abs. 5 Satz 3
    sind auch auf Umsätze anzuwenden, die vor dem
    1. Januar 2002 ausgeführt worden sind, soweit das
    Entgelt für diese Umsätze erst nach dem 31. Dezem-
    ber 2001 gezahlt worden ist. Soweit auf das Entgelt
    oder Teile des Entgelts für nach dem 31. Dezember
    2001 ausgeführte Umsätze vor dem 1. Januar 2002
    das Abzugsverfahren nach § 18 Abs. 8 in der bis zum
    31. Dezember 2001 geltenden Fassung angewandt
    worden ist, mindert sich die vom Leistungsempfänger
    nach § 13b geschuldete Steuer um die bisher im
    Abzugsverfahren vom leistenden Unternehmer ge-
    schuldete Steuer.“

19. In § 28 Abs. 4 wird der Einleitungsteil wie folgt gefasst:
    „§ 12 Abs. 2 Nr. 10 gilt bis zum 31. Dezember 2004 in
    folgender Fassung:“.

20. Die Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 wird wie folgt
    geändert:
    a) In Nummer 23 wird das Wort „Futter“ durch die
       Wörter „verschiedene zur Fütterung verwendete
       Pflanzen“ ersetzt.
    b) In Nummer 41 wird die Zahl „3824 60“ durch die
       Zahl „2106 90“ ersetzt.
    c) Nummer 44 wird aufgehoben.

    d) Nummer 49 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Wörter „der Drucke, die für die Werbe-
           zwecke eines Unternehmens herausgegeben
           werden oder die überwiegend Werbe-
           zwecken“ werden durch die Wörter „Veröf-
           fentlichungen, die überwiegend Werbe-
           zwecken“ ersetzt.
       bb) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

            „a) Bücher, Broschüren
                und ähnliche Drucke,
                auch in Teilheften,
                losen Bogen oder
                Blättern, zum
                Broschieren,
                Kartonieren oder
                Binden bestimmt,
                sowie Zeitungen
                und andere
                periodische
                Druckschriften
                kartoniert, gebunden
                oder in Sammlungen
                mit mehr als einer
                Nummer in
                gemeinsamem
                Umschlag
                (ausgenommen solche,
                die überwiegend
                Werbung enthalten),        aus Positionen
                                             49.01, 97.05
                                              und 97.06“.
       cc) In Buchstabe f werden die Wörter „vorphilate-
           listische Briefe und freigestempelte Briefum-
           schläge“ gestrichen.

                        Artikel 19
               Änderung der Umsatz-
          steuer-Durchführungsverordnung

  Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I
S. 1308), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt
geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe „§ 30 Schausteller“ werden die
      Zwischenüberschrift „Zu § 13b des Gesetzes“ und
      die Angabe „§ 30a Steuerschuldnerschaft bei
      unfreien Versendungen“ eingefügt.
   b) Die Angabe zu § 39a wird wie folgt gefasst:
      „§ 39a (weggefallen)“.
   c) Die Angabe zu den §§ 51 bis 58 wird wie folgt ge-
      fasst:
      „§§ 51 bis 58 (weggefallen)“.

2. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
                           „§ 30a
                   Steuerschuldnerschaft
                 bei unfreien Versendungen
     Lässt ein Absender einen Gegenstand durch einen
   im Ausland ansässigen Frachtführer oder Verfrachter
   unfrei zum Empfänger der Frachtsendung befördern
BGBl. 2001, Seite 3814 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3814
   oder eine solche Beförderung durch einen im Ausland
   ansässigen Spediteur unfrei besorgen, ist der Empfän-
   ger der Frachtsendung an Stelle des Leistungsempfän-
   gers Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 des Gesetzes,
   wenn
   1. er ein Unternehmer oder eine juristische Person des
      öffentlichen Rechts ist,
   2. er die Entrichtung des Entgelts für die Beförderung
      oder für ihre Besorgung übernommen hat und
   3. aus der Rechnung über die Beförderung oder ihre
      Besorgung auch die in Nummer 2 bezeichnete
      Voraussetzung zu ersehen ist.
   Dies gilt auch, wenn die Leistung für den nichtunter-

   nehmerischen Bereich bezogen wird.“

3. In § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4
   wird jeweils die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe
   „Satz 1“ ersetzt.

4. In § 33 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
   „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen über
   Leistungen im Sinne des § 13b des Gesetzes.“

5. § 39a sowie die §§ 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57 und 58

   werden aufgehoben.

6. In § 41 wird die Angabe „(§ 51 Abs. 3 Satz 1)“ durch die
   Angabe „(§ 13b Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes)“ ersetzt.

7. § 44 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Haben sich bei einem Wirtschaftsgut in einem
       Kalenderjahr die für den ursprünglichen Vorsteuer-
       abzug maßgebenden Verhältnisse um weniger als

       zehn Prozentpunkte geändert, entfällt bei diesem

       Wirtschaftsgut für dieses Kalenderjahr die Berichti-

       gung des Vorsteuerabzugs.“

   b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Übersteigt der Betrag, um den der Vorsteuerabzug
       bei einem Wirtschaftsgut für das Kalenderjahr zu
       berichtigen ist, nicht 6 000 Euro, so ist die Berich-
       tigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a des Ge-
       setzes abweichend von § 18 Abs. 1 und 2 des
       Gesetzes erst im Rahmen der Steuerfestsetzung für
       den Besteuerungszeitraum durchzuführen, in dem
       sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug
       maßgebenden Verhältnisse geändert haben.“

8. § 59 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 59
            Vergütungsberechtigte Unternehmer
      Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge
   (§ 15 des Gesetzes) an im Ausland ansässige Unter-
   nehmer (§ 13b Abs. 4 des Gesetzes) ist abweichend
   von § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes nach den
   §§ 60 und 61 durchzuführen, wenn der Unternehmer im
   Vergütungszeitraum

   1. im Inland keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1
      und 5 des Gesetzes oder nur steuerfreie Umsätze
      im Sinne des § 4 Nr. 3 des Gesetzes ausgeführt hat,

   2. nur Umsätze ausgeführt hat, für die der Leistungs-
      empfänger die Steuer schuldet (§ 13b des Geset-
      zes) oder die der Beförderungseinzelbesteuerung
      (§ 16 Abs. 5 und § 18 Abs. 5 des Gesetzes) unter-
      legen haben, oder
   3. im Inland nur innergemeinschaftliche Erwerbe und
      daran anschließende Lieferungen im Sinne des
      § 25b Abs. 2 des Gesetzes ausgeführt hat.“

9. In § 62 Abs. 1 wird die Angabe „§ 59 Abs. 1“ durch die
   Angabe „§ 59“ ersetzt.

                       Artikel 20

                   Änderung der
         Umsatzsteuererstattungsverordnung
  § 3 der Umsatzsteuererstattungsverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1988 (BGBl. I
S. 1780), die durch Artikel 16 des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
                          „§ 3
  (1) Die §§ 1 und 2 gelten nicht für den Erwerb von

Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen sowie die Abgabe

von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und
Stelle.

  (2) Wird ein Gegenstand während seiner gewöhnlichen
Nutzungsdauer nicht oder nur zeitweise zu Zwecken im
Sinne der §§ 1 und 2 genutzt, ist die Erstattung zu versa-
gen oder der Erstattungsbetrag angemessen zu kürzen.“

                       Artikel 21

              Änderung der Verordnung

            über die örtliche Zuständigkeit

               für die Umsatzsteuer im

           Ausland ansässiger Unternehmer

  Die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die
Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer vom
21. Februar 1995 (BGBl. I S. 225), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I
S. 2267), wird wie folgt gefasst:

                       „Verordnung
   über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer
  im Ausland ansässiger Unternehmer (Umsatzsteuer-
          zuständigkeitsverordnung-UStZustV)
                           §1

  (1) Für die Umsatzsteuer der Unternehmer im Sinne des
§ 21 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung sind folgende
Finanzämter örtlich zuständig:
 1. das Finanzamt Trier für im Königreich Belgien ansäs-
    sige Unternehmer,
 2. das Finanzamt Neuwied für in der Republik Bulgarien
    ansässige Unternehmer,

 3. das Finanzamt Flensburg für im Königreich Dänemark
    ansässige Unternehmer,

 4. das Finanzamt Rostock I für in der Republik Estland
    ansässige Unternehmer,
BGBl. 2001, Seite 3815 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3815
 5. das Finanzamt Bremen-Mitte für in der Republik Finn-
    land ansässige Unternehmer,
 6. das Finanzamt Kehl für in der Französischen Republik
    ansässige Unternehmer,
 7. das Finanzamt Hannover-Nord für im Vereinigten
    Königreich Großbritannien und Nordirland ansässige
    Unternehmer,
 8. das Finanzamt Berlin Neukölln-Nord für in der Grie-
    chischen Republik ansässige Unternehmer,
 9. das Finanzamt Hamburg Mitte-Altstadt für in der
    Republik Irland ansässige Unternehmer,
10. das Finanzamt München II für in der Italienischen
    Republik ansässige Unternehmer,
11. das Finanzamt Kassel-Goethestraße für in der Repu-
    blik Kroatien ansässige Unternehmer,
12. das Finanzamt Bremen-Mitte für in der Republik Lett-
    land ansässige Unternehmer,

13. das Finanzamt Konstanz für im Fürstentum Liechten-
    stein ansässige Unternehmer,
14. das Finanzamt Mühlhausen für in der Republik
    Litauen ansässige Unternehmer,
15. das Finanzamt Saarbrücken Am Stadtgraben für im
    Großherzogtum Luxemburg ansässige Unternehmer,
16. das Finanzamt Berlin Neukölln-Nord für in der Repu-
    blik Mazedonien ansässige Unternehmer,
17. das Finanzamt Kleve für im Königreich der Nieder-
    lande ansässige Unternehmer,
18. das Finanzamt Bremen-Mitte für im Königreich Nor-
    wegen ansässige Unternehmer,

19. das Finanzamt München II für in der Republik Öster-
    reich ansässige Unternehmer,

20. das Finanzamt Oranienburg für in der Republik Polen
    ansässige Unternehmer,
21. das Finanzamt Kassel-Goethestraße für in der Portu-
    giesischen Republik ansässige Unternehmer,

22. das Finanzamt Chemnitz-Süd für in Rumänien ansäs-
    sige Unternehmer,
23. das Finanzamt Magdeburg II für in der Russischen
    Föderation ansässige Unternehmer,

24. das Finanzamt Hamburg Mitte-Altstadt für im König-
    reich Schweden ansässige Unternehmer,
25. das Finanzamt Konstanz für in der Schweizerischen

    Eidgenossenschaft ansässige Unternehmer,

26. das Finanzamt Chemnitz-Süd für in der Slowakischen
    Republik ansässige Unternehmer,

27. das Finanzamt Kassel-Goethestraße für im König-
    reich Spanien ansässige Unternehmer,
28. das Finanzamt Oranienburg für in der Republik Slo-
    wenien ansässige Unternehmer,
29. das Finanzamt Chemnitz-Süd für in der Tschechi-
    schen Republik ansässige Unternehmer,
30. das Finanzamt Dortmund-Unna für in der Republik
    Türkei ansässige Unternehmer,
31. das Finanzamt Magdeburg II für in der Ukraine ansäs-
    sige Unternehmer,
32. das Zentralfinanzamt Nürnberg für in der Republik
    Ungarn ansässige Unternehmer,

33. das Finanzamt Magdeburg II für in der Republik
    Weißrussland ansässige Unternehmer,
34. das Finanzamt Bonn-Innenstadt für in den Vereinigten
    Staaten von Amerika ansässige Unternehmer.
  (2) Für die Umsatzsteuer der Unternehmer im Sinne des
§ 21 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung, die nicht von
Absatz 1 erfasst werden, ist das Finanzamt Berlin
Neukölln-Nord zuständig.
  (3) Die örtliche Zuständigkeit nach § 61 Abs. 1 Satz 1 der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung für die Vergü-
tung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an im Ausland
ansässige Unternehmer bleibt unberührt.

                            §2
   Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Umsatzsteuerzuständigkeits-
verordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 225), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. August
2001 (BGBl. I S. 2267) außer Kraft.“

                        Artikel 22
                        Änderung
              des Gesetzes zur Eindämmung
          illegaler Betätigung im Baugewerbe
  Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Eindämmung illegaler
Betätigung im Baugewerbe vom 30. August 2001 (BGBl. I
S. 2267) wird aufgehoben.

                        Artikel 23

                   Änderung des
            Rennwett- und Lotteriegesetzes

   Das Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 108 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785), wird wie folgt geändert:

1. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „1 200
      Deutsche Mark“ durch die Angabe „650 Euro“
      ersetzt.

   b) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „75 000

      Deutsche Mark“ durch die Angabe „40 000 Euro“
      ersetzt.

   c) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „320
      Deutsche Mark“ durch die Angabe „164 Euro“
      ersetzt.

2. § 19 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Die Steuer für Oddset-Wetten ist am 15. Tag nach
   Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig.“

3. § 21 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Die Steuer für ausländische Lose und Ausweise
   über Spieleinlagen beträgt 0,25 Euro für je einen Euro
   vom planmäßigen Preise; ein angefangener Euro wird
   für voll gerechnet.
BGBl. 2001, Seite 3816 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3816
     (2) Ausländische Werte sind nach den Vorschriften
   über die Berechnung der Umsatzsteuer in Euro umzu-
   rechnen.“
                        Artikel 24
                    Änderung der
              Ausführungsbestimmungen
           zum Rennwett- und Lotteriegesetz

  Die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und

Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 611-14-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215), werden wie folgt geändert:

1. § 27 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Als öffentliche Lotterien sind auch anzusehen: auf
   Jahrmärkten oder aus Anlass öffentlicher Volksbelusti-
   gungen veranstaltete Ausspielungen, bei denen Spiel-
   ausweise ausgegeben werden, sofern der Gesamt-

   preis der Spielausweise jeder einzelnen hintereinander
   folgenden Ausspielung mehr als 164 Euro beträgt.“

2. § 31 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Wer in den Ländern Lotterien oder Ausspielungen
   veranstalten will, bei denen der Gesamtpreis der Lose
   oder Spielausweise (Lose) die Summe von 164 Euro
   übersteigt, hat dem zuständigen Finanzamt spätestens
   am 30. Tage nach dem Empfang der behördlichen
   Erlaubnis nach Muster 8 schriftlich anzumelden:

       Name, Gewerbe und Wohnung des Veranstalters,
       die planmäßige Anzahl (die Nummern) und den plan-
       mäßigen Preis der Lose, den Zeitpunkt, von wel-
       chem ab mit dem Vertrieb der Lose begonnen wer-
       den soll, die Gegenstände, die Zeit und den Ort der
       Ausspielung, die Namen und Wohnungen der unmit-
       telbar von dem Veranstalter mit dem Vertrieb der
       Lose betrauten Personen.
   Veranstalter, die nicht Gewerbetreibende oder Reise-
   gewerbetreibende im Sinne der Gewerbeordnung sind,
   haben Sachausspielungen dem zuständigen Finanz-
   amt nur anzumelden, wenn der Gesamtpreis der Lose
   650 Euro übersteigt (vgl. § 18 Nr. 1b des Rennwett-
   und Lotteriegesetzes).“

3. § 37 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 wird die Angabe „Pfennigbetrag“ jeweils
      durch die Angabe „Centbetrag“ ersetzt.
   b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Für die Umrechnung fremder Währungen sind die
       für die Umsatzsteuer geltenden Bestimmungen
       anzuwenden.“

4. In § 39 Satz 4 wird die Angabe „fünfhundert Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „250 Euro“ ersetzt.

5. § 44 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Ungestempelte Lose dürfen, sofern es sich nicht um
   Lotterien und Ausspielungen im Betrage von nicht
   mehr als 164 Euro handelt, oder die Oberfinanzdirek-
   tion zur Abstempelung ungeeignete Lose zugelassen
   hat (§ 41 Satz 2), nicht ausgegeben werden.“

                        Artikel 25
             Änderung der Verordnung
               zur Vereinfachung der
        Steuererhebung bei der Lotteriesteuer
  In § 1 der Verordnung zur Vereinfachung der Steuerer-
hebung bei der Lotteriesteuer in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 611-14-4, veröffentlichten
bereinigten Fassung wird die Angabe „5 Deutsche Mark“

durch die Angabe „5 Euro“ ersetzt.

                        Artikel 26

                      Änderung des
           Investitionszulagengesetzes 1999

  Das Investitionszulagengesetz 1999 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Juni 2001 (BGBl. I S. 1018) wird
wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 2 und 3“
      durch die Angabe „§§ 2 bis 3a“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 3 und 4“
      durch die Angabe „§§ 3 bis 4“ ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

      „1. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
          und 3 die nachträglichen Herstellungskosten
          und die Erhaltungsaufwendungen, soweit sie
          insgesamt in den Jahren 1999 bis 2004 1 200
          Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche
          übersteigen. Bei Investitionen im Sinne des
          Absatzes 1, die der Anspruchsberechtigte nach
          dem 31. Dezember 2001 begonnen hat oder
          bei denen er das Objekt im Fall der Anschaf-
          fung auf Grund eines nach dem 31. Dezember
          2001 abgeschlossenen obligatorischen Ver-
          trags oder gleichstehenden Rechtsakts ange-
          schafft hat, gehören die nachträglichen Her-
          stellungskosten und die Erhaltungsaufwendun-
          gen nur zur Bemessungsgrundlage, soweit sie
          insgesamt in den Jahren 2002 bis 2004 50 Euro
          je Quadratmeter Wohnfläche überschreiten. In
          den zuletzt genannten Fällen ist der Betrag von
          2 556 Euro nicht zu berücksichtigen. Betreffen
          nachträgliche Herstellungsarbeiten oder Er-
          haltungsarbeiten mehrere Gebäudeteile, die
          selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter
          sind, sind die nachträglichen Herstellungskos-
          ten und Erhaltungsaufwendungen nach dem
          Verhältnis der Nutzflächen auf die Gebäudetei-
          le aufzuteilen, soweit eine unmittelbare Zuord-
          nung nicht möglich ist. Bei Investitionen im
          Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten die Sätze 1
          bis 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass an
          die Stelle der nachträglichen Herstellungskos-
          ten die Anschaffungskosten treten, die auf
          nachträgliche Herstellungsarbeiten im Sinne
          des Absatzes 1 Nr. 2 entfallen;“.

   b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
      „Als Beginn der nachträglichen Herstellungsarbei-
      ten oder Erhaltungsarbeiten gilt bei Baumaßnah-
      men, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist,
BGBl. 2001, Seite 3817 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3817
      der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird;
      bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die
      Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in
      dem die Bauunterlagen eingereicht werden.“

3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

                           „§ 3a
             Erhöhte Investitionszulage für
            Modernisierungsmaßnahmen an
       Mietwohngebäuden im innerörtlichen Bereich

     (1) Begünstigte Investitionen sind:
   1. nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden,
      die vor dem 1. Januar 1949 fertig gestellt worden
      sind,

   2. die Anschaffung von Gebäuden, die vor dem

      1. Januar 1949 fertig gestellt worden sind, soweit

      nachträgliche Herstellungsarbeiten nach dem

      rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen

      Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts durch-

      geführt worden sind, und

   3. Erhaltungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem
      1. Januar 1949 fertig gestellt worden sind,
   wenn der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheini-
   gung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist,
   dass das Gebäude im Zeitpunkt der Anschaffung oder
   Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten
   und Erhaltungsarbeiten in einem förmlich festgelegten
   Sanierungsgebiet nach dem Baugesetzbuch, einem
   förmlich festgelegten Erhaltungssatzungsgebiet nach
   § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs oder in
   einem Gebiet liegt, das durch Bebauungsplan als
   Kerngebiet im Sinne des § 7 der Baunutzungsverord-
   nung festgesetzt ist oder das auf Grund der Bebauung
   der näheren Umgebung diesem Gebiet entspricht.
   Die Nummern 1 bis 3 gelten entsprechend für Gebäu-
   de, die nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem
   1. Januar 1960 fertig gestellt worden sind, wenn der
   Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der
   nach Landesrecht zuständigen Denkmalbehörde
   nachweist, dass das Gebäude oder ein Gebäudeteil
   nach den landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenk-
   mal ist. Die Sätze 1 und 2 können nur angewendet wer-
   den, soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach
   Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten

   oder der Erhaltungsarbeiten der entgeltlichen Über-

   lassung zu Wohnzwecken dienen. Satz 1 kann nur

   angewendet werden, wenn für die nachträglichen

   Herstellungsarbeiten oder die Erhaltungsarbeiten kei-

   ne Investitionszulage nach § 3 in Anspruch genommen

   wird. § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

      (2) Investitionen im Sinne des Absatzes 1 sind
   begünstigt, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall
   nachträglicher Herstellungsarbeiten oder Erhaltungs-
   arbeiten nach dem 31. Dezember 2001 mit den Arbei-
   ten begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das

   Objekt auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2001

   abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder

   gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. Als

   Beginn der nachträglichen Herstellungsarbeiten oder
   Erhaltungsarbeiten gilt bei Baumaßnahmen, für die
   eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in
   dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmi-
   gungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen ein-

   zureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterla-
   gen eingereicht werden.
     (3) Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der
   Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2005 ab-
   schließt. § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

      (4) Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage
   ist die Summe der Anschaffungs- und Herstellungskos-
   ten und Erhaltungsaufwendungen der im Kalender-
   jahr abgeschlossenen begünstigten Investitionen. Bei
   Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 3
   gehören die nachträglichen Herstellungskosten und
   die Erhaltungsaufwendungen nur zur Bemessungs-
   grundlage, soweit sie insgesamt in den Jahren 2002
   bis 2004 50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche über-
   schreiten und 1 200 Euro je Quadratmeter Wohnfläche
   nicht übersteigen. Betreffen nachträgliche Herstel-

   lungsarbeiten oder Erhaltungsarbeiten mehrere

   Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirt-

   schaftsgüter sind, sind die nachträglichen Herstel-

   lungskosten und Erhaltungsaufwendungen nach dem

   Verhältnis der Nutzflächen auf die Gebäudeteile aufzu-

   teilen, soweit eine unmittelbare Zuordnung nicht mög-
   lich ist. Bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2
   gelten die Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe entspre-
   chend, dass an die Stelle der nachträglichen Herstel-
   lungskosten die Anschaffungskosten treten, die auf
   nachträgliche Herstellungsarbeiten im Sinne des
   Absatzes 1 Nr. 2 entfallen. § 2 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt
   entsprechend. In die Bemessungsgrundlage können
   die im Kalenderjahr geleisteten Anzahlungen auf Erhal-
   tungsaufwendungen einbezogen werden.
     (5) Die Investitionszulage beträgt 22 vom Hundert
   der Bemessungsgrundlage.“

4. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Jahreszahl „2005“ durch
      die Jahreszahl „2002“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 1 wird die Jahreszahl
      „2004“ durch die Jahreszahl „2001“ ersetzt.

                         Artikel 27
                    Änderung des
           Versicherungsteuergesetzes 1996

  In § 4 Nr. 5 Satz 1 des Versicherungsteuergesetzes

1996 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar

1996 (BGBl. I S. 22), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-

zes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3436) geändert

worden ist, werden nach den Wörtern „der Krankheit,“ die

Wörter „der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw.“ ein-

gefügt.

                         Artikel 28
      Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes

  Das Feuerschutzsteuergesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18), zuletzt

geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 19. Dezember

2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Die Versicherungsteuer gehört nicht zum Versi-
   cherungsentgelt.“
BGBl. 2001, Seite 3818 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3818
2. § 11 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 11

                          Zerlegung
     (1) Das Gesamtaufkommen der entrichteten Feuer-
   schutzsteuer wird bis zum 31. Dezember 2004 nach
   den Absätzen 2 und 3 zerlegt.
     (2) Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am
   Gesamtaufkommen der Feuerschutzsteuer sind nach
   den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln:
   a) zu 50 vom Hundert entsprechend den Anteilen an
      der Bruttowertschöpfung aller Wirtschaftsbereiche
      abzüglich der Wertschöpfung der Wirtschaftsberei-
      che Land- und Forstwirtschaft, Fischerei sowie
      öffentliche und private Dienstleister;
   b) zu 10 vom Hundert entsprechend den Anteilen an
      der Bruttowertschöpfung des Wirtschaftsbereiches
      Land- und Forstwirtschaft, Fischerei;

   c) zu 25 vom Hundert entsprechend den Anteilen an
      der Wohnbevölkerung zu 40 vom Hundert und den
      Anteilen am Bestand an Wohngebäuden zu 60 vom
      Hundert;

   d) zu 15 vom Hundert entsprechend den Anteilen an
      den Privathaushalten.

   Dabei sind jeweils die am 1. Mai des dem Zerlegungs-
   jahr folgenden Jahres beim Statistischen Bundesamt
   verfügbaren neuesten Daten zugrunde zu legen.

      (3) Die Zerlegung wird von der Finanzbehörde der
   Freien und Hansestadt Hamburg durchgeführt. Dabei
   sind unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorjahres-
   ergebnisses Abschlagszahlungen festzulegen, die am
   15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember
   jeden Jahres zu leisten sind. Bis zur Ermittlung der Zer-
   legungsanteile für das Vorjahr sind die Abschlagszah-
   lungen vorläufig in bisheriger Höhe zu zahlen.“

                        Artikel 29

                  Änderung des

           Wohnungsbau-Prämiengesetzes

  Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678),
geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 19. Dezem-
ber 2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird am Ende der Nummer 4 das
   Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt und Nummer 5
   aufgehoben.

2. In § 2a Satz 1 wird die Angabe „(§ 2 Abs. 5 des Einkom-
   mensteuergesetzes)“ durch die Angabe „(§ 2 des Ein-
   kommensteuergesetzes)“ ersetzt.
3. In § 4 Abs. 4 wird das Wort „zweiten“ durch das Wort
   „vierten“ ersetzt.

4. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 29 des
       Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794)
       ist erstmals für das Sparjahr 2002 anzuwenden.“

   b) Folgender Satz 3 wird angefügt:
       „§ 4 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 29 des
       Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794)

      ist erstmals bei nicht vertragsgemäßer Verwendung
      nach dem 31. Dezember 1998 anzuwenden.“

                        Artikel 30
                    Änderung des
         Fünften Vermögensbildungsgesetzes
   In § 13 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Vermögensbildungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 25
des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) geän-
dert worden ist, wird die Angabe „§ 2 Abs. 5 des Einkom-
mensteuergesetzes“ durch die Angabe „§ 2 des Einkom-
mensteuergesetzes“ ersetzt.

                        Artikel 31

           Änderung des Wohngeldgesetzes

  § 42 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2001 (BGBl. I S. 2), das
zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. September
2001 (BGBl. I S. 2376) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Die Nummern 1 und 2a werden aufgehoben.

2. Nummer 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Buchstabe a Satz 3 werden nach dem Wort
      „Miete“ die Wörter „oder Belastung“ eingefügt.

   b) In Buchstabe b Satz 3 werden nach dem Wort
      „Miete“ die Wörter „oder Belastung“ eingefügt.
   c) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c
      angefügt:

      „c) Ist ein Miet- oder Lastenzuschuss mit Ausnah-
          me des Mietzuschusses nach dem Fünften
          Teil, der mindestens teilweise für die Jahre
          2003 oder 2004 bewilligt wird, nach dem ab
          1. Januar 2002 geltenden Recht niedriger als

          der für Dezember 2000 geleistete, in Euro

          umgerechnete Miet- oder Lastenzuschuss, ist
          für die in den Jahren 2003 und 2004 liegenden
          Teile des Bewilligungszeitraums jeweils ein
          Ausgleichsbetrag zu leisten. Der Ausgleichs-
          betrag berechnet sich nach dem um 5 Euro
          geminderten und auf volle Euro zu rundenden
          Unterschiedsbetrag zwischen dem für Dezem-
          ber 2000 geleisteten Miet- oder Lastenzu-
          schuss und dem Miet- oder Lastenzuschuss
          nach dem ab 1. Januar 2002 geltenden Recht.
          Hat sich abweichend von den Verhältnissen,
          die dem für Dezember 2000 geleisteten Miet-
          oder Lastenzuschuss zu Grunde gelegen
          haben, die Zahl der zum Haushalt rechnenden
          Familienmitglieder oder die zu berücksichti-

          gende Miete oder Belastung verringert oder
          das Familieneinkommen erhöht, ist der Unter-
          schiedsbetrag nach Satz 2 durch die Höhe des
          in Euro umgerechneten Miet- oder Lastenzu-
          schusses begrenzt, der sich bei Anwendung
          des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden
          Rechts unter Berücksichtigung der geänder-
          ten Verhältnisse ergeben würde. Abweichend
          von § 40 Abs. 3 ist ein vor dem 1. Januar 2002
BGBl. 2001, Seite 3819 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3819
           ergangener     Wohngeldbescheid,       dessen
           Bewilligungszeitraum in die Zeit nach dem
           31. Dezember 2002 hineinreicht, mit Wirkung
           vom 1. Januar 2003 an aufzuheben. In diesem
           Fall ist das Wohngeld für den Teil des Bewilli-
           gungszeitraums ab dem 1. Januar 2003 unter
           Berücksichtigung der dem aufgehobenen Teil
           des Wohngeldbescheides zu Grunde liegen-
           den Verhältnisse und der Sätze 1 bis 3 zu
           bewilligen.“

                        Artikel 32

       Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes
  In § 6 Satz 1 des Altschuldenhilfe-Gesetzes vom
23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 986), das zuletzt durch Arti-
kel 10 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I
S. 2376) geändert worden ist, werden nach der Angabe
„§ 4“ die Wörter „oder durch eine zusätzliche Entlastung
im Sinne des § 6a“ eingefügt.

                        Artikel 33
                Änderung des Gesetzes
           über Kapitalanlagegesellschaften
   Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der

Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998

(BGBl. I S. 2726), zuletzt geändert durch Artikel 25 des

Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie
folgt geändert:

1. § 38b Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt
   gefasst:
   „soweit darin enthalten sind

   1. Erträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie

      Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, die nicht

      nach § 40 Abs. 1 steuerfrei sind,

   2. der auf Erträge im Sinne der Nummer 1 entfallende
      Teil des Ausgabepreises für ausgegebene Anteil-
      scheine.“

2. In § 39 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „außer in den
   Fällen der §§ 10a und 83 des Einkommensteuergeset-
   zes“ durch die Wörter „außer in den Fällen des § 22
   Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.
3. In § 42 Satz 1 werden die Wörter „§ 41 mit Ausnahme
   des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a und d“ durch die
   Wörter „§ 41 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 2 Buch-
   stabe a, c, e und f“ ersetzt.

4. § 43 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 14 Satz 1 wird die Angabe „23. Oktober
      2000 (BGBl. I S. 1433)“ durch die Angabe
      „22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601)“ ersetzt.
   b) In Absatz 15 wird die Angabe „26. Juni 2001
      (BGBl. I S. 1310)“ durch die Angabe „20. Dezember
      2001 (BGBl. I S. 3794)“ ersetzt.
   c) Folgender Absatz 16 wird angefügt:

        „(16) § 38b Abs. 5 Satz 1 in der Fassung des
      Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794)
      ist erstmals für Ausschüttungen auf Anteilscheine
      anzuwenden, die nach dem 22. Dezember 2001

      zufließen. Dies gilt auch für die nicht zur Ausschüt-
      tung oder Kostendeckung verwendeten Einnahmen
      des Wertpapier-Sondervermögens, die in dem
      Geschäftsjahr als zugeflossen gelten, das nach
      dem 22. Dezember 2001 endet.“

5. In § 43b Nr. 4 wird die Angabe „§ 43 Abs. 6 bis 15“
   durch die Angabe „§ 43 Abs. 6 bis 16“ ersetzt.

6. § 43d Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
   „3. § 43 Abs. 15 in der Fassung des Gesetzes vom
       20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist erstmals
       für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem
       31. Dezember 2001 endet.“

7. § 45 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird der Punkt am Ende des Satzes durch
      ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
      fügt:

      „§ 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b
      des Körperschaftsteuergesetzes sind nicht anzu-
      wenden.“
   b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 10a“ durch die Angabe
      „§ 22 Nr. 5“ ersetzt.

8. In § 50 Abs. 8 wird die Angabe „26. Juni 2001 (BGBl. I

   S. 1310)“ durch die Angabe „20. Dezember 2001

   (BGBl. I S. 3794)“ ersetzt.

                         Artikel 34
                      Änderung
           des Auslandinvestment-Gesetzes
  Das Auslandinvestment-Gesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I

S. 2820), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes

vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geän-

dert:

1. In § 17 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „außer in den
   Fällen der §§ 10a und 83 des Einkommensteuergeset-
   zes“ durch die Wörter „außer in den Fällen des § 22
   Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.

2. § 19a Abs. 9 wird wie folgt gefasst:
    „(9) § 17 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes vom
   20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist erstmals
   für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem
   31. Dezember 2001 endet.“

                         Artikel 35
                     Änderung des
             Steuer-Euroglättungsgesetzes
  Das Steuer-Euroglättungsgesetz vom 19. Dezember
2000 (BGBl. I S. 1790), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2267), wird
wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 14 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
      „a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „50 000
          Deutsche Mark“ durch die Angabe „25 565
          Euro“ ersetzt.“
BGBl. 2001, Seite 3820 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3820
   b) Nummer 23 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
       „a) In Satz 1 wird die Angabe „100 000 Deutsche
           Mark“ durch die Angabe „51 200 Euro“

           ersetzt.“

   c) Die Nummern 26 und 39 werden aufgehoben.

   d) Nummer 51 wird wie folgt gefasst:

       „51. In § 45c Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
            Buchstabe a und Abs. 5 Satz 2 wird die Anga-
            be „100 Deutsche Mark“ jeweils durch die
            Angabe „51 Euro“ ersetzt.“

   e) Nummer 54 wird aufgehoben.

   f) Nummer 57 wird wie folgt geändert:

       aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
           „b) Die Absätze 7, 8, 12, 15 Satz 1, 2, 4 und 5,
               Abs. 27 und 30 werden aufgehoben.“

       bb) Buchstabe i wird wie folgt gefasst:
           „i) Absatz 41 wird wie folgt geändert:
                aa) Die Nummer 1 wird aufgehoben.
                bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 wer-
                    den zu den Nummern 1 und 2.“

       cc) In Buchstabe n wird § 52 Abs. 52 Nr. 2 wie folgt
           gefasst:

           „2. ab dem Kalenderjahr 2005 mit der Maßgabe,
               dass in Absatz 2 Satz 8 an die Stelle der Zah-
               len „19,9“ und „48,5“ die Zahlen „15“ und
               „42“ und an die Stelle der Angaben „8 946
               Euro“ und „27 306 Euro“ die Angaben „9 144
               Euro“ und „25 812 Euro“ treten.“

2. Artikel 2 Nr. 7 wird aufgehoben.

3. Artikel 3 wird aufgehoben.

4. Artikel 4 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
   „1. In § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 wird die Angabe „50 000
       Deutsche Mark“ durch die Angabe „25 565 Euro“
       ersetzt.“

5. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird folgender Buchstabe 0a einge-
      fügt:
       „0a) In Absatz 2a werden die Angabe „6 912 Deut-
            sche Mark“ durch die Angabe „3 564 Euro“

            und die Angabe „3 456 Deutsche Mark“ durch

            die Angabe „1 782 Euro“ ersetzt.“

   b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

       „3. Dem § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:

             „(6) Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in
            der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom
            19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erst-

            mals für den Veranlagungszeitraum 2002
            anzuwenden.“ “

6. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
       „2. In § 9 Nr. 5 Satz 4 wird die Angabe „50 000
           Deutsche Mark“ durch die Angabe „25 565
           Euro“ ersetzt.“

   b) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
      aa) Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:

            „aa) Die Angabe „100 Deutsche Mark“ wird

                 durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.“

      bb) Doppelbuchstabe cc wird wie folgt gefasst:

            „cc) In Nummer 2 wird die Angabe „7 500
                 Deutsche Mark“ durch die Angabe „3 900
                 Euro“ ersetzt.“

7. Artikel 23 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

      „12. In § 340 Abs. 3 wird die Angabe „40 Deutsche
           Mark“ durch die Angabe „20 Euro“ ersetzt.“
   b) Nummer 14 wird aufgehoben.

   c) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 22 ange-
      fügt:
      „22. Die Anlage zu § 339 Abs. 4 wird wie folgt
           gefasst:
            „Gegen-          Gebühr      Gegen-         Gebühr
            standswert       Euro        standswert     Euro
            bis ... Euro                 bis ... Euro

               500            10         24 000         150
             1 000            15         25 000         155
             1 500            20         26 000         160
             2 000            25         27 000         165
             2 500            30         28 000         170
             3 000            35         29 000         175
             3 500            40         30 000         180
             4 000            45         31 000         185
             4 500            50         32 000         190
             5 000            55         33 000         195
             6 000            60         34 000         200
             7 000            65         35 000         205
             8 000            70         36 000         210
             9 000            75         37 000         215
            10 000            80         38 000         220
            11 000            85         39 000         225
            12 000            90         40 000         230
            13 000            95         41 000         235
            14 000           100         42 000         240
            15 000           105         43 000         245
            16 000           110         44 000         250
            17 000           115         45 000         255
            18 000           120         46 000         260
            19 000           125         47 000         265
            20 000           130         48 000         270
            21 000           135         49 000         275

            22 000           140         50 000         280

            23 000           145

            Die Gebühr erhöht sich bei Gegenstandswerten von
            mehr als 50 000 Euro für jeden angefangenen Betrag
            von weiteren 1 000 Euro um 5 Euro.““

                           Artikel 36

                Änderung des Zweiten
            Gesetzes zur Familienförderung
   Artikel 8 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Familienför-
derung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074) wird wie
folgt gefasst:
   „(2) Artikel 5 Nr. 1 und 2 und Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b
treten mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.“
BGBl. 2001, Seite 3821 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3821
                          Artikel 37
                Neufassung geänderter
               Gesetze und Verordnungen
  Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
laut der durch die Artikel 1 bis 10, 12, 13 bis 21, 23 bis 30,
33 und 34 dieses Gesetzes geänderten Gesetze und Ver-
ordnungen in der vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.

                          Artikel 38

    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
  Die auf den Artikeln 2, 3, 19, 20, 21, 24 und 25 beruhen-
den Teile der Einkommensteuer-Durchführungsverord-
nung, der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung, der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, der Umsatz-
steuererstattungsverordnung, der Umsatzsteuerzustän-
digkeitsverordnung, der Ausführungsbestimmungen zum
Rennwett- und Lotteriegesetz und der Verordnung zur
Vereinfachung der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer
können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungs-
grundlagen durch Rechtsverordnungen geändert werden.

                          Artikel 39
                        Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6
am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  (2) Artikel 1 Nr. 35 Buchstabe h (§ 52 Abs. 49a) und Arti-
kel 27 treten am 1. Januar 2001 in Kraft.
  (3) Artikel 9 (Artikel 97a § 5) tritt am 1. Mai 2001 in Kraft.

                                   Die verfassungsmäßigen Rechte
                                 gewahrt.

    (4) Artikel 8 Nr. 21 (§ 244 Abs. 1) tritt am 1. Juli 2001 in
  Kraft.
    (5) Artikel 13 tritt am 31. Dezember 2001 in Kraft.
     (6) Artikel 1 Nr.
  2 (§ 1a),
  4 Buchstabe b (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 4),
  10 (§ 12),
  12 (§ 19a),
  14 (§ 22 Nr. 5),
  19 (§ 37),
  20 (§ 39a),

  21 (§ 39b),
  25 (§ 42d),
  29 (§ 48),
  30 (§ 48b),
  36 (§ 79),
  37 (§ 80),
  38 (§ 82 Abs. 4),
  39 (§ 90 Abs. 2),
  40 (§ 93),
  41 (§ 94 Abs. 1),
  42 (§ 95 Abs. 2) und
  43 (§ 99 Abs. 2),
  Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a (§ 84 Abs. 3b),
  Artikel 3,
  Artikel 8 Nr. 4 (§ 6 Abs. 2),
  Artikel 12,
  Artikel 18, 19, 20, 23, 24 und 25,
  Artikel 28,
  Artikel 31,
  Artikel 33,
  und Artikel 34
  treten am 1. Januar 2002 in Kraft.

des Bundesrates sind
                                   Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                                 wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                    Berlin, den 20. Dezember 2001
                                                  Der Bundespräsident
                                                     Johannes Rau
                                                    Der Bundeskanzler
                                                    Gerhard Schröder
                                         Der Bundesminister der Finanzen
                                                  Hans Eichel
                                             Die Bundesministerin
                                   für Familie, Senioren, Frauen
                                              Christine Bergmann

                                              Der Bundesminister
und Jugend
                                     für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
                                                  Kurt Bodewig

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 3794. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0741fe2b26f5e856….