Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 3794
BGBl. 2001 I S. 3794 · 147.244 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung steuerlicher
(Steueränderungsgesetz 2001 –
Vorschriften
StÄndG 2001)
Vom 20. Dezember 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Änderung des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung 36
Neufassung geänderter Gesetze und Verordnungen 37
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 38
Inhaltsübersicht Artikel
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Änderung der Abgabenordnung
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Änderung des EG-Beitreibungsgesetzes
Änderung der Finanzgerichtsordnung
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Änderung des Bewertungsgesetzes
Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Änderung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes
Änderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Änderung der Umsatzsteuererstattungsverordnung
Änderung der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit
für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer
Änderung des Gesetzes zur Eindämmung
illegaler Betätigung im Baugewerbe
Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
Änderung der Ausführungsbestimmungen
zum Rennwett- und Lotteriegesetz
Änderung der Verordnung zur Vereinfachung
der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer
Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999
Änderung des Versicherungsteuergesetzes 1996
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Änderung des Wohngeldgesetzes
Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes
Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes
Änderung des Steuer-Euroglättungsgesetzes
Inkrafttreten 39
1
2
3
Artikel 1
4 Änderung des Einkommensteuergesetzes
5 Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),
6
zuletzt geändert durch § 14 Abs. 9 des Gesetzes vom
7 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519), wird wie folgt geän-
8 dert:
9
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
10
a) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:
11
12
„§ 32 Kinder, Freibeträge für Kinder, Haushalts-
freibetrag“.
13
b) Die Angabe zu § 33b wird wie folgt gefasst:
14
„§ 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen,
15
Hinterbliebene und Pflegepersonen“.
16
c) Nach Abschnitt VI wird folgender Abschnitt VII ein-
17 gefügt:
18
„VII. Steuerabzug bei Bauleistungen
19
§ 48 Steuerabzug
20
§ 48a Verfahren
21 § 48b Freistellungsbescheinigung
§ 48c Anrechnung
22
§ 48d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteue-
23 rungsabkommen“.
d) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:
24
„§ 53 Sondervorschrift zur Steuerfreistellung des
Existenzminimums eines Kindes in den
25
Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995“.
26
e) Die Angabe zu § 73 wird wie folgt gefasst:
27
„§ 73 (weggefallen)“.
28
29 2. In § 1a Abs. 1 wird im Einleitungssatz die Angabe
30 „§ 10 Abs. 1 Nr. 1, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 32 Abs. 7 und
31 § 33c“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1, § 26
Abs. 1 Satz 1 und § 32 Abs. 7“ ersetzt.
32
33 3. § 3 wird wie folgt geändert:
34 a) In Nummer 28 werden die Wörter „die Zuschläge
35 auf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungs-

gesetzes“ durch die Wörter „die Zuschläge, die
versicherungsfrei Beschäftigte im Sinne des § 27
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch zur Aufstockung der Bezüge bei Altersteil-
zeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
Grundsätzen erhalten“ ersetzt.
b) Am Ende der Nummer 58 wird das Semikolon
durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:
„der Zuschuss für die Wohneigentumsbildung in
innerstädtischen Altbauquartieren nach den Rege-
lungen zum Stadtumbau Ost in den Verwaltungs-
vereinbarungen über die Gewährung von Finanz-
hilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a
Abs. 4 des Grundgesetzes zur Förderung städte-
baulicher Maßnahmen;“.
c) Nummer 64 wird wie folgt gefasst:
„64. bei Arbeitnehmern, die zu einer inländischen
juristischen Person des öffentlichen Rechts in
einem Dienstverhältnis stehen und dafür
Arbeitslohn aus einer inländischen öffentli-
chen Kasse beziehen, die Bezüge für eine
Tätigkeit im Ausland insoweit, als sie den
Arbeitslohn übersteigen, der dem Arbeitneh-
mer bei einer gleichwertigen Tätigkeit am Ort
der zahlenden öffentlichen Kasse zustehen
würde. Satz 1 gilt auch, wenn das Dienstver-
hältnis zu einer anderen Person besteht, die
den Arbeitslohn entsprechend den im Sinne
des Satzes 1 geltenden Vorschriften ermittelt,
der Arbeitslohn aus einer öffentlichen Kasse
gezahlt wird und ganz oder im Wesentlichen
aus öffentlichen Mitteln aufgebracht wird. Bei
anderen für einen begrenzten Zeitraum in das
Ausland entsandten Arbeitnehmern, die dort
einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-
halt haben, ist der ihnen von einem inländi-
schen Arbeitgeber gewährte Kaufkraftaus-
gleich steuerfrei, soweit er den für vergleich-
bare Auslandsdienstbezüge nach § 54 des
Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Be-
trag nicht übersteigt;“.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Sätze 2 bis 5“
durch die Angabe „Sätze 2 bis 4“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird gestrichen.
cc) Am Ende des neuen Satzes 3 wird der Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und folgender
Halbsatz angefügt:
„bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom
Gewinn ohne Berücksichtigung der nach
Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren
Schuldzinsen auszugehen.“
dd) Im neuen Satz 6 wird die Angabe „Sätze 1 bis
6“ durch die Angabe „Sätze 1 bis 5“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 4 werden nach den
Wörtern „obersten Finanzbehörden der Länder“
die Wörter „aufgerundet auf volle Euro“ eingefügt.
5. § 5 Abs. 4b Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen
Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstel-
lungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind,
dürfen nicht gebildet werden.“
6. § 5a Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§§ 34, 34c Abs. 1 bis 3 und § 35 sind nicht anzuwen-
den.“
7. In § 6a Abs. 1 wird am Ende der Nummer 3 der Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und Folgendes angefügt:
„die Pensionszusage muss eindeutige Angaben zu
Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht
gestellten künftigen Leistungen enthalten.“
8. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „höchstens
jedoch 10 000 Deutsche Mark“ die Wörter „im
Kalenderjahr“ eingefügt.
b) Am Ende des Satzes 4 wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt:
„eine andere als die kürzeste Straßenverbindung
kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offen-
sichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitneh-
mer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte benutzt wird.“
9. § 9b Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
10. In § 12 Satz 1 wird nach der Zahl „9“ die Angabe
„ , § 10a“ eingefügt.
11. In § 13a Abs. 3 Satz 1 wird am Ende der Nummer 4
der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 5 angefügt:
„5. den vereinnahmten Kapitalerträgen, die sich aus
Kapitalanlagen von Veräußerungserlösen im
Sinne des Absatzes 6 Satz 1 Nr. 2 ergeben.“
12. § 19a wird wie folgt gefasst:
„§ 19a
Überlassung von Vermögens-
beteiligungen an Arbeitnehmer
(1) Erhält ein Arbeitnehmer im Rahmen eines
gegenwärtigen Dienstverhältnisses unentgeltlich oder
verbilligt Sachbezüge in Form von Vermögensbeteili-
gungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 5
des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fas-
sung des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1790), so ist der Vorteil steuerfrei, soweit er nicht
höher als der halbe Wert der Vermögensbeteiligung
(Absatz 2) ist und insgesamt 154 Euro im Kalenderjahr
nicht übersteigt.
(2) Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der gemei-
ne Wert anzusetzen. Werden einem Arbeitnehmer Ver-
mögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a, b und f des Fünften Vermögensbil-
dungsgesetzes überlassen, die am Tag der Beschluss-
fassung über die Überlassung an einer deutschen

Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind, so wer-
den diese mit dem niedrigsten an diesem Tag für sie im
amtlichen Handel notierten Kurs angesetzt, wenn am
Tag der Überlassung nicht mehr als neun Monate seit
dem Tag der Beschlussfassung über die Überlassung
vergangen sind. Liegt am Tag der Beschlussfassung
über die Überlassung eine Notierung nicht vor, so wer-
den diese Vermögensbeteiligungen mit dem letzten
innerhalb von 30 Tagen vor diesem Tag im amtlichen
Handel notierten Kurs angesetzt. Die Sätze 2 und 3
gelten entsprechend für Vermögensbeteiligungen im
Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b und f des
Fünften Vermögensbildungsgesetzes, die im Inland
zum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiver-
kehr einbezogen sind oder in einem anderen Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums zum Handel an einem
geregelten Markt im Sinne des Artikels 1 Nr. 13 der
Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993
über Wertpapierdienstleistungen (ABl. EG Nr. L 141
S. 27) zugelassen sind. Sind am Tag der Überlassung
von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe a, b und f des Fünften Vermögensbil-
dungsgesetzes mehr als neun Monate seit dem Tag der
Beschlussfassung über die Überlassung vergangen, so
tritt an die Stelle des Tages der Beschlussfassung über
die Überlassung im Sinne der Sätze 2 bis 4 der Tag der
Überlassung. Der Wert von Vermögensbeteiligungen
im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Fünften
Vermögensbildungsgesetzes wird mit dem Ausgabe-
preis am Tag der Überlassung angesetzt. Der Wert von
Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe g, i, k und l des Fünften Vermögensbil-
dungsgesetzes wird mit dem Nennbetrag angesetzt,
wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder
niedrigeren Wert begründen. Vermögensbeteiligungen
im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h des Fünften
Vermögensbildungsgesetzes sind mit dem Wert anzu-
setzen, der vor dem Tag der Überlassung zuletzt nach
§ 11 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes festzustel-
len ist oder war.“
13. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Haben die Wertpapiere und Kapitalforderungen
keine Emissionsrendite oder weist der Steuer-
pflichtige sie nicht nach, gilt der Unterschied
zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Ein-
nahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Ein-
lösung als Kapitalertrag; bei Wertpapieren und
Kapitalforderungen in einer ausländischen Wäh-
rung ist der Unterschied in dieser Währung zu
ermitteln.“
b) In Satz 4 werden die Wörter „durch den zweiten
oder jeden weiteren Erwerber“ gestrichen.
14. § 22 Nr. 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (§ 1
Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-
gesetzes), auch wenn sie von inländischen Son-
dervermögen oder ausländischen Investmentge-
sellschaften erbracht werden, sowie aus Direktver-
sicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen
mit Ausnahme der Leistungen aus einer Zusatzver-
sorgungseinrichtung für eine betriebliche Alters-
versorgung im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 4,
soweit die Leistungen auf Altersvorsorgebeiträgen
im Sinne des § 82, auf die § 3 Nr. 63, § 10a oder
Abschnitt XI angewendet wurden, auf Zulagen im
Sinne des Abschnitts XI oder auf steuerfreien Leis-
tungen im Sinne des § 3 Nr. 66 beruhen.“
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen des § 93 Abs. 1 Satz 1 bis 5 und des
§ 95 gilt als Leistung im Sinne des Satzes 1 das
ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen
nach Abzug der Eigenbeiträge und der Beträge der
steuerlichen Förderung nach Abschnitt XI.“
c) In Satz 7 werden die Wörter „ , der Pensionsfonds
oder die Pensionskasse“ gestrichen.
15. § 32b Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird am Ende das Komma durch
folgende Wörter ersetzt:
„sowie Leistungen nach § 10 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch, die dem Lebensunterhalt die-
nen,“.
b) Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
„g) nach § 3 Nr. 28 steuerfreie Aufstockungsbe-
träge oder Zuschläge,“.
16. In § 33a Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „soweit“ durch
das Wort „wenn“ ersetzt.
17. In § 34 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „auf Antrag“
gestrichen.
18. In § 36 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Freibetrag“ durch
das Wort „Kinderfreibetrag“ ersetzt.
19. In § 37 Abs. 3 Satz 10 und 11 wird jeweils die Zahl „7“
durch die Zahl „8“ ersetzt.
20. § 39a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe
„§ 52 Abs. 21 Satz 4 bis 7,“ gestrichen.
bb) In Nummer 7 Satz 1 werden die Wörter „volle
Deutsche Mark“ durch die Wörter „volle Euro“
ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Angabe „§ 10 Abs. 1
Nr. 1, 1a, 4, 6 bis 9“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1
Nr. 1, 1a, 4, 6, 7 und 9“ und die Wörter „nach § 33a
maßgebend“ durch die Wörter „nach den §§ 33a
und 33b Abs. 6 maßgebend“ ersetzt.
21. In § 39b Abs. 2 Satz 11 wird das Wort „Pfennigs“
durch das Wort „Cents“ ersetzt.
22. § 39d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Zitat „§ 50 Abs. 1
Satz 6“ durch das Zitat „§ 50 Abs. 1 Satz 5“
ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 5 wird das Zitat „§ 41b Abs. 1
Satz 2 bis 7 und Abs. 2“ durch das Zitat „§ 41b
Abs. 1 Satz 2 bis 8 und Abs. 2“ ersetzt.

23. In § 41 Abs. 1 Satz 5 und in § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
werden jeweils die Wörter „ , die Aufstockungsbeträ-
ge nach dem Altersteilzeitgesetz sowie die Zuschläge
auf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsge-
setzes“ durch die Wörter „sowie die nach § 3 Nr. 28
steuerfreien Aufstockungsbeträge oder Zuschläge“
ersetzt.
24. In § 42b Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 werden die Wörter „ , Auf-
stockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz oder
Zuschläge auf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundesbe-
soldungsgesetzes“ durch die Wörter „oder nach § 3
Nr. 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschlä-
ge“ ersetzt.
25. In § 42d Abs. 2 wird das Komma am Ende der Num-
mer 2 durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 3
aufgehoben.
26. Dem § 43a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Wertpapieren und Kapitalforderungen in einer
ausländischen Währung ist der Unterschied im Sinne
des Satzes 2 in der ausländischen Währung zu ermit-
teln.“
27. In § 45b Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „zurückzu-
zahlende Vergütung“ durch die Wörter „zurückzuzah-
lenden Beträge“ ersetzt.
28. § 45d Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:
„Wer nach § 44 Abs. 1 dieses Gesetzes und § 38b
des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
sowie § 18a des Auslandinvestment-Gesetzes
zum Steuerabzug verpflichtet ist oder auf Grund
von Sammelanträgen nach § 45b Abs. 1 und 2 die
Erstattung von Kapitalertragsteuer beantragt, hat
dem Bundesamt für Finanzen bis zum 31. Mai des
Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Kapital-
erträge den Gläubigern zufließen, folgende Daten
zu übermitteln:“.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „jeweils geson-
dert“ gestrichen.
29. In § 48 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:
„Vermietet der Leistungsempfänger Wohnungen, so
ist Satz 1 nicht auf Bauleistungen für diese Wohnun-
gen anzuwenden, wenn er nicht mehr als zwei Woh-
nungen vermietet.“
30. Nach § 48b Abs. 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Das Bundesamt für Finanzen erteilt dem Leis-
tungsempfänger im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 im
Wege einer elektronischen Abfrage Auskunft über die
beim Bundesamt für Finanzen gespeicherten Freistel-
lungsbescheinigungen. Mit dem Antrag auf die Ertei-
lung einer Freistellungsbescheinigung stimmt der
Antragsteller zu, dass seine Daten nach § 48b Abs. 3
beim Bundesamt für Finanzen gespeichert werden
und dass über die gespeicherten Daten an die Leis-
tungsempfänger Auskunft gegeben wird.“
31. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19),
die
a) im Inland ausgeübt oder verwertet wird
oder worden ist,
b) aus inländischen öffentlichen Kassen
einschließlich der Kassen des Bundes-
eisenbahnvermögens und der Deutschen
Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegen-
wärtiges oder früheres Dienstverhältnis
gewährt werden, ohne dass ein Zahlungs-
anspruch gegenüber der inländischen
öffentlichen Kasse bestehen muss,
c) als Vergütung für eine Tätigkeit als Ge-
schäftsführer, Prokurist oder Vorstands-
mitglied einer Gesellschaft mit Geschäfts-
leitung im Inland bezogen werden.“
b) In Nummer 5 Buchstabe a wird der letzte Halbsatz
wie folgt gefasst:
„dies gilt außer in den Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 4
Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb dieses
Gesetzes nicht in den Fällen des § 37n, des § 38b
Abs. 1 bis 4 sowie der §§ 43a, 43c, 44 Satz 1 bis 3,
des § 50a und des § 50c in Verbindung mit § 38b
Abs. 1 bis 4 des Gesetzes über Kapitalanlage-
gesellschaften;“.
32. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „ , einer
Beteiligung (§ 17)“ gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „in den Fällen
des Absatzes 1 Satz 6“ durch die Wörter „in den
Fällen des Absatzes 1 Satz 5“ ersetzt.
c) Absatz 5 Satz 2 Nr. 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 1 Satz 6 ist nicht anzuwenden.“
33. § 50a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden die Sätze 2 bis 4 durch folgen-
de Sätze ersetzt:
„Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der
Einnahmen einschließlich der Beträge im Sinne
des § 3 Nr. 13 und 16. Abzüge, z. B. für Betriebs-
ausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben
und Steuern, sind nicht zulässig. Der Steuerabzug
beträgt 25 vom Hundert der Einnahmen. Bei im
Inland ausgeübten künstlerischen, sportlichen,
artistischen oder ähnlichen Darbietungen beträgt
er bei Einnahmen
1. bis 250 Euro
0 vom Hundert;
2. über 250 Euro bis 500 Euro
10 vom Hundert der gesamten Einnahmen;
3. über 500 Euro bis 1 000 Euro
15 vom Hundert der gesamten Einnahmen;
4. über 1 000 Euro
25 vom Hundert der gesamten Einnahmen.“

b) Absatz 7 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe,
dass die Steuer bei dem Finanzamt anzumelden
und abzuführen ist, das den Steuerabzug ange-
ordnet hat.“
34. § 50d wird wie folgt gefasst:
„§ 50d
Besonderheiten im Fall von
Doppelbesteuerungsabkommen
(1) Können Einkünfte, die dem Steuerabzug vom
Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des
§ 50a unterliegen, nach § 43b oder nach einem
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz
besteuert werden, so sind die Vorschriften über die
Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer
durch den Schuldner der Kapitalerträge oder Vergü-
tungen im Sinne des § 50a ungeachtet des § 43b und
des Abkommens anzuwenden. Unberührt bleibt der
Anspruch des Gläubigers der Kapitalerträge oder Ver-
gütungen auf völlige oder teilweise Erstattung der ein-
behaltenen und abgeführten Steuer. Die Erstattung
erfolgt auf Antrag des Gläubigers der Kapitalerträge
oder Vergütungen auf der Grundlage eines Freistel-
lungsbescheids; der Antrag ist nach amtlich vorge-
schriebenem Vordruck bei dem Bundesamt für Finan-
zen zu stellen. Der zu erstattende Betrag wird nach
Bekanntgabe des Freistellungsbescheids ausgezahlt.
Hat der Gläubiger der Vergütungen im Sinne des
§ 50a nach § 50a Abs. 5 Steuern für Rechnung
beschränkt steuerpflichtiger Gläubiger einzubehalten,
kann die Auszahlung des Erstattungsanspruchs
davon abhängig gemacht werden, dass er die Zah-
lung der von ihm einzubehaltenden Steuer nachweist,
hierfür Sicherheit leistet oder unwiderruflich die
Zustimmung zur Verrechnung seines Erstattungsan-
spruchs mit seiner Steuerzahlungsschuld erklärt. Das
Bundesamt für Finanzen kann zulassen, dass Anträge
auf maschinell verwertbaren Datenträgern gestellt
werden. Die Frist für den Antrag auf Erstattung beträgt
vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
Kapitalerträge oder Vergütungen bezogen worden
sind. Die Frist nach Satz 7 endet nicht vor Ablauf von
sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Entrichtung
der Steuer. Für die Erstattung der Kapitalertragsteuer
gilt § 45 entsprechend. Der Schuldner der Kapitaler-
träge oder Vergütungen kann sich vorbehaltlich des
Absatzes 2 nicht auf die Rechte des Gläubigers aus
dem Abkommen berufen.
(2) In den Fällen des § 43b und des § 50a Abs. 4
kann der Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütun-
gen den Steuerabzug nach Maßgabe des § 43b oder
des Abkommens unterlassen oder nach einem niedri-
geren Steuersatz vornehmen, wenn das Bundesamt
für Finanzen dem Gläubiger auf Grund eines vom ihm
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellten
Antrags unter Vorbehalt des Widerrufs bescheinigt,
dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (Freistel-
lung im Steuerabzugsverfahren); dies gilt auch bei
Kapitalerträgen, die einer nach einem Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung im anderen Ver-
tragsstaat ansässigen Kapitalgesellschaft, die am
Nennkapital einer unbeschränkt steuerpflichtigen
Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes zu mindestens einem
Zehntel unmittelbar beteiligt ist und im Staat ihrer
Ansässigkeit den Steuern vom Einkommen oder
Gewinn unterliegt, ohne davon befreit zu sein, von der
unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft
zufließen. Die Freistellung kann von Auflagen oder
Bedingungen abhängig gemacht werden. Sie kann in
den Fällen des § 50a Abs. 4 von der Bedingung
abhängig gemacht werden, dass die Erfüllung der
Verpflichtungen nach § 50a Abs. 5 nachgewiesen
werden, soweit die Vergütungen an andere
beschränkt Steuerpflichtige weitergeleitet werden.
Die Geltungsdauer der Bescheinigung nach Satz 1
beginnt frühestens an dem Tag, an dem der Antrag
beim Bundesamt für Finanzen eingeht; sie darf
höchstens drei Jahre betragen. Voraussetzung für die
Abstandnahme vom Steuerabzug ist, dass dem
Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen die
Bescheinigung nach Satz 1 vorliegt.
(3) Eine ausländische Gesellschaft hat keinen
Anspruch auf völlige oder teilweise Entlastung nach
Absatz 1 oder 2, soweit Personen an ihr beteiligt sind,
denen die Erstattung oder Freistellung nicht zustän-
de, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und
für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft
wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen
und sie keine eigene Wirtschaftstätigkeit entfaltet.
(4) Der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütun-
gen im Sinne des § 50a hat nach amtlich vorgeschrie-
benem Vordruck durch eine Bestätigung der für ihn
zuständigen Steuerbehörde des anderen Staates
nachzuweisen, dass er dort ansässig ist. Das Bundes-
ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit
den obersten Finanzbehörden der Länder erleichterte
Verfahren oder vereinfachte Nachweise zulassen.
(5) Abweichend von Absatz 2 kann das Bundesamt
für Finanzen in den Fällen des § 50a Abs. 4 Nr. 2 und 3
den Schuldner der Vergütung auf Antrag allgemein
ermächtigen, den Steuerabzug zu unterlassen oder
nach einem niedrigeren Steuersatz vorzunehmen
(Kontrollmeldeverfahren). Die Ermächtigung kann in
Fällen geringer steuerlicher Bedeutung erteilt und mit
Auflagen verbunden werden. Einer Bestätigung nach
Absatz 4 Satz 1 bedarf es im Kontrollmeldeverfahren
nicht. Inhalt der Auflage kann die Angabe des
Namens, des Wohnortes oder des Ortes des Sitzes
oder der Geschäftsleitung des Schuldners und des
Gläubigers, der Art der Vergütung, des Bruttobetrags
und des Zeitpunkts der Zahlungen sowie des einbe-
haltenen Steuerbetrags sein. Mit dem Antrag auf Teil-
nahme am Kontrollmeldeverfahren gilt die Zustim-
mung des Gläubigers und des Schuldners zur Weiter-
leitung der Angaben des Schuldners an den Wohn-
sitz- oder Sitzstaat des Gläubigers als erteilt. Die
Ermächtigung ist als Beleg aufzubewahren. Beste-
hende Anmeldeverpflichtungen bleiben unberührt.
(6) Soweit Absatz 2 nicht anwendbar ist, gilt
Absatz 5 auch für Kapitalerträge im Sinne des § 43
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, wenn sich im Zeitpunkt der
Zahlung des Kapitalertrags der Anspruch auf
Besteuerung nach einem niedrigeren Steuersatz ohne
nähere Ermittlungen feststellen lässt.

(7) Werden Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4
aus einer Kasse einer juristischen Person des öffent-
lichen Rechts im Sinne der Vorschrift eines Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung über den
öffentlichen Dienst gewährt, so ist diese Vorschrift bei
Bestehen eines Dienstverhältnisses mit einer anderen
Person in der Weise auszulegen, dass die Vergütungen
für der erstgenannten Person geleistete Dienste
gezahlt werden, wenn sie ganz oder im Wesentlichen
aus öffentlichen Mitteln aufgebracht werden.“
35. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 11 werden nach Satz 1 folgende Sätze
eingefügt:
„Über- und Unterentnahmen vorangegangener
Wirtschaftsjahre bleiben unberücksichtigt. Bei vor
dem 1. Januar 1999 eröffneten Betrieben sind im
Falle der Betriebsaufgabe bei der Überführung von
Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen in
das Privatvermögen die Buchwerte nicht als Ent-
nahme anzusetzen; im Falle der Betriebsveräuße-
rung ist nur der Veräußerungsgewinn als Entnah-
me anzusetzen.“
b) In Absatz 21a werden nach der Angabe „§ 7 Abs. 2
Satz 2“ die Wörter „in der Fassung des Gesetzes
vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)“ eingefügt.
c) Dem Absatz 31 wird folgender Satz 2 angefügt:
„§ 13a in der Fassung des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist erstmals
für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2001 beginnen.“
d) Dem Absatz 34a wird folgender Satz angefügt:
„§ 17 Abs. 2 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes
vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist auch für
Veranlagungszeiträume vor 1999 anzuwenden.“
e) Nach Absatz 37a wird folgender Absatz 37b ein-
gefügt:
„(37b) § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Sätze 2 und 4 in der
Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3794) ist für alle Veranlagungszeiträume
anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht
bestandskräftig sind.“
f) Der bisherige Absatz 37b wird Absatz 37c.
g) Absatz 44 wird wie folgt gefasst:
„(44) § 32c in der Fassung des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist letztmals
für den Veranlagungszeitraum 2000 anzuwenden.“
h) Absatz 49a wird aufgehoben.
i) Absatz 50a wird wie folgt gefasst:
„(50a) § 35 ist erstmals für den Veranlagungszeit-
raum 2001 anzuwenden.“
j) Absatz 51 wird aufgehoben.
k) Absatz 53 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 45d Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist für
Mitteilungen auf Grund der Steuerabzugspflicht
nach § 18a des Auslandinvestment-Gesetzes auf
Kapitalerträge anzuwenden, die den Gläubigern
nach dem 31. Dezember 2001 zufließen.“
l) Absatz 55 wird wie folgt gefasst:
„(55) § 43a Abs. 2 Satz 7 ist erstmals auf Erträge
aus Wertpapieren und Kapitalforderungen anzu-
wenden, die nach dem 31. Dezember 2001 erwor-
ben worden sind.“
m) Dem Absatz 57a wird folgender Satz angefügt:
„Für die Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buch-
stabe a in der Fassung des Gesetzes vom 20. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 3794) gelten bei Kapital-
erträgen, die nach dem 31. Dezember 2000
zufließen, die Sätze 1 und 2 entsprechend.“
n) Nach Absatz 58 wird folgender Absatz 58a einge-
fügt:
„(58a) § 50a Abs. 4 Satz 2 bis 5 gilt für Vergütun-
gen, die nach dem 31. Dezember 2001 zufließen.
Für Vergütungen, die nach dem 31. Dezember
2002 zufließen, sind § 50a Abs. 4 Satz 4 und Satz 5
Nr. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der
Steuerabzug 20 vom Hundert der Einnahmen
beträgt.“
o) Nach dem neuen Absatz 58a wird folgender
Absatz 58b eingefügt:
„(58b) § 50a Abs. 7 Satz 3 in der Fassung des
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3794) ist erstmals auf Vergütungen anzuwen-
den, für die der Steuerabzug nach dem 22. De-
zember 2001 angeordnet worden ist.“
p) In Absatz 59a wird nach Satz 2 folgender Satz
eingefügt:
„§ 50d in der Fassung des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist ab
1. Januar 2002 anzuwenden; für Anträge auf die
Erteilung von Freistellungsbescheinigungen, die
bis zum 31. Dezember 2001 gestellt worden sind,
ist § 50d Abs. 2 Satz 4 nicht anzuwenden.“
q) Nach Absatz 59c wird folgender Absatz 59d ein-
gefügt:
„(59d) § 52 Abs. 8 in der Fassung des Artikels 1
Nr. 59 des Jahressteuergesetzes 1996 vom
11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) ist nicht anzu-
wenden. § 52 Abs. 8 in der Fassung des Artikels 8
Nr. 5 des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes
vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) ist in folgender
Fassung anzuwenden:
„(8) § 6b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Abs. 4 Satz 1
Nr. 2 ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden,
die nach dem Inkrafttreten des Artikels 7 des Drit-
ten Finanzmarktförderungsgesetzes vorgenom-
men werden.“ “
36. In § 79 Satz 1 werden nach dem Wort „begünstigte“
die Wörter „unbeschränkt steuerpflichtige“ eingefügt.
37. In § 80 werden nach dem Wort „Altersvorsorgeverträ-
ge-Zertifizierungsgesetz“ die Wörter „sowie die in
§ 82 Abs. 2 genannten Versorgungseinrichtungen“
eingefügt.

38. § 82 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Nicht zu den Altersvorsorgebeiträgen zählen
1. Aufwendungen, für die eine Arbeitnehmer-Sparzu-
lage nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz
gewährt wird,
2. Aufwendungen, für die eine Wohnungsbauprämie
nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz gewährt
wird,
3. Aufwendungen, die im Rahmen des § 10 als Son-
derausgaben geltend gemacht werden, oder
4. Rückzahlungsbeträge nach § 92a Abs. 2.“
39. § 90 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die zentrale Stelle veranlasst die Auszahlung an
den Anbieter zugunsten der Zulageberechtigten
durch die zuständige Kasse. Ein gesonderter Zula-
genbescheid ergeht vorbehaltlich des Absatzes 4
nicht. Der Anbieter hat die erhaltenen Zulagen unver-
züglich den begünstigten Verträgen gutzuschreiben.
Zulagen, die nach Beginn der Auszahlungsphase für
das Altersvorsorgevermögen von der zentralen Stelle
an den Anbieter überwiesen werden, können vom
Anbieter an den Anleger ausgezahlt werden. Besteht
kein Zulageanspruch, so teilt die zentrale Stelle dies
dem Anbieter durch Datensatz mit. Die zentrale Stelle
teilt dem Anbieter die Altersvorsorgebeiträge im Sinne
des § 82, auf die § 10a oder dieser Abschnitt ange-
wendet wurde, durch Datensatz mit.“
40. § 93 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Wird Altersvor-
sorgevermögen“ durch die Wörter „Wird
gefördertes Altersvorsorgevermögen“ und die
Wörter „ausgezahlte Altersvorsorgevermö-
gen“ durch die Wörter „ausgezahlte geförder-
te Altersvorsorgevermögen“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Altersvorsorgevermö-
gen“ durch die Wörter „gefördertes Altersvor-
sorgevermögen“ ersetzt.
cc) In Satz 5 werden die Wörter „zur Altersvorsor-
ge angesammelte Kapital“ durch die Wörter
„geförderte Altersvorsorgevermögen“ ersetzt.
dd) In Satz 6 werden die Wörter „angesparte
Altersvorsorgevermögen“ durch die Wörter
„geförderte Altersvorsorgevermögen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Übertragung von gefördertem Altersvorsor-
gevermögen auf einen anderen auf den Namen des
Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgever-
trag (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe b des Alters-
vorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) stellt kei-
ne schädliche Verwendung dar. Dies gilt sinngemäß
in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 zweite Alter-
native und § 4 Abs. 4 des Gesetzes zur Verbesse-
rung der betrieblichen Altersversorgung, wenn eine
lebenslange Altersversorgung im Sinne des § 1
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes gewährleistet wird. In den
übrigen Fällen der Abfindung von Anwartschaften
der betrieblichen Altersversorgung gilt dies, soweit
das geförderte Altersvorsorgevermögen zu Gunsten
eines auf den Namen des Zulageberechtigten lau-
tenden Altersvorsorgevertrages geleistet wird.“
41. In § 94 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Altersvorsorge-
vermögens“ durch die Wörter „geförderten Altersvor-
sorgevermögens“ ersetzt.
42. In § 95 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort „Altersvorsorge-
vermögen“ durch die Wörter „geförderte Altersvorsor-
gevermögen“ ersetzt.
43. § 99 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende der Nummer 1 wird das Wort „und“
durch ein Komma ersetzt.
b) Am Ende der Nummer 2 wird der Punkt durch das
Wort „und“ ersetzt und folgende Nummer 3 ange-
fügt:
„3. Vorschriften über Mitteilungspflichten, die für
die Erteilung der Bescheinigungen nach § 22
Nr. 5 Satz 7 und § 92 erforderlich sind.“
Artikel 2
Änderung der Einkommen-
steuer-Durchführungsverordnung
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I
S. 717), zuletzt geändert durch Artikel 322 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt
geändert:
1. § 73e Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Die Sätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Steu-
er nach § 50a Abs. 7 des Gesetzes mit der Maßgabe,
dass die Steuer an das Finanzamt abzuführen und bei
dem Finanzamt anzumelden ist, das den Steuerabzug
angeordnet hat.“
2. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3b wird wie folgt gefasst:
„(3b) § 56 ist anzuwenden
1. in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember
2000 (BGBl. I S. 1790) für den Veranlagungszeit-
raum 2002;
2. für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004
mit der Maßgabe, dass der Gesamtbetrag der
Einkünfte
a) in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a mehr als 14 925
Euro,
b) in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a mehr als 7 462
Euro
beträgt;
3. ab dem Veranlagungszeitraum 2005 mit der
Maßgabe, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte
a) in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a mehr als 15 401
Euro,
b) in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a mehr als 7 700
Euro
beträgt.“

b) Absatz 3e wird wie folgt gefasst:
„(3e) § 70 in der Fassung des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals
ab dem Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.“
c) Nach Absatz 3e wird folgender neuer Absatz 3f
eingefügt:
„(3f) § 73e Satz 6 in der Fassung des Gesetzes
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist erst-
mals auf Vergütungen anzuwenden, für die der
Steuerabzug nach dem 26. Oktober 2000 ange-
ordnet worden ist.“
d) Der bisherige Absatz 3e wird Absatz 3g.
Artikel 3
Änderung der Lohnsteuer-
Durchführungsverordnung
Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I
S. 1848), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt
geändert:
1. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„steuerfreie Bezüge mit Ausnahme der Vorteile im Sinne
des § 3 Nr. 45 des Einkommensteuergesetzes und der
Trinkgelder, wenn anzunehmen ist, dass die Trinkgelder
1 224 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.“
2. Die §§ 5, 6 und 7 werden aufgehoben.
3. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Anwendungszeitraum
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung in der Fas-
sung des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3794) sind hinsichtlich der Vorteile im
Sinne des § 3 Nr. 45 des Einkommensteuergesetzes
erstmals für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden und
im Übrigen erstmals auf laufenden Arbeitslohn, der für
einen nach dem 31. Dezember 2001 endenden Lohn-
zahlungszeitraum gezahlt wird und auf sonstige Be-
züge, die nach dem 31. Dezember 2001 zufließen.
(2) § 6 Abs. 3 und 4 sowie § 7 in der am 31. Dezem-
ber 2001 geltenden Fassung sind weiter anzuwenden
im Falle einer schädlichen Verfügung vor dem 1. Janu-
ar 2002. Die Nachversteuerung nach § 7 Abs. 1 Satz 1
unterbleibt, wenn der nachzufordernde Betrag 10 Euro
nicht übersteigt.“
Artikel 4
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817),
zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Hessische
Landesentwicklungs- und Treuhandgesellschaft
mit beschränkter Haftung“ durch die Wörter „Inves-
titionsBank Hessen AG“ und die Wörter „Hanseati-
sche Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit
beschränkter Haftung Bremen“ durch die Wörter
„Bremer Aufbau-Bank GmbH“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 und nach
anderen Gesetzen als dem Körperschaftsteuerge-
setz gelten nicht
1. für inländische Einkünfte, die dem Steuerabzug
unterliegen,
2. für beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 2
Nr. 1.“
2. In § 8 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „verbleibenden
Verlustabzug im Sinne des § 10d Abs. 3 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes“ durch die Wörter „ver-
bleibenden Verlustvortrag im Sinne des § 10d Abs. 4
Satz 2 des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.
3. § 34 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist für die InvestitionsBank Hessen
AG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2000 und
für die Bremer Aufbau-Bank GmbH erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung des
Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 vom 23. Juni 1993
(BGBl. I S. 944, 975), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074), wird wie
folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2a wird gestrichen.
2. § 3 Abs. 2a wird wie folgt gefasst:
„(2a) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist Bemes-
sungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom
laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die
Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach
§ 39b Abs. 2 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes zu
versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II
und III im Sinne des § 38b des Einkommensteuergeset-
zes um den Kinderfreibetrag von 6 912 Deutsche Mark
und für die Steuerklasse IV im Sinne des § 38b des Ein-
kommensteuergesetzes um den Kinderfreibetrag von
3 456 Deutsche Mark für jedes Kind vermindert wird, für
das eine Kürzung des Kinderfreibetrages nach § 32
Abs. 6 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes nicht in
Betracht kommt. Bei der Anwendung des § 39b des
Einkommensteuergesetzes für die Ermittlung des Soli-
daritätszuschlages ist die auf der Lohnsteuerkarte ein-
getragene Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend.“
Artikel 6
Änderung
des Umwandlungssteuergesetzes
In § 4 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3,
§ 15 Abs. 4 Satz 1 und § 16 Satz 3 des Umwandlungssteu-
ergesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3267), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Oktober
2000 (BGBl. I S. 1433) geändert worden ist, wird jeweils
das Wort „Verlustabzug“ durch das Wort „Verlustvortrag“
ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1010, 1491), zuletzt
geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezem-
ber 2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „Hessische Lan-
desentwicklungs- und Treuhandgesellschaft mit
beschränkter Haftung“ durch die Wörter „Investiti-
onsBank Hessen AG“ und die Wörter „Hanseati-
sche Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit
beschränkter Haftung Bremen“ durch die Wörter
„Bremer Aufbau-Bank GmbH“ ersetzt.
b) In Nummer 24 werden nach den Wörtern „Mittel-
ständische Beteiligungsgesellschaft Sachsen-
Anhalt mbH,“ die Wörter „Wagnisbeteiligungsge-
sellschaft Sachsen-Anhalt mbH,“ eingefügt.
2. § 9 Nr. 5 Satz 8 wird gestrichen.
3. § 11 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Steuermessbetrag beträgt beim Zweiten
Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts,
für das Geschäft der Veranstaltung von Werbesendun-
gen 0,8 vom Hundert der auf volle 1 000 Euro nach
unten abgerundeten Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatz-
steuergesetzes) aus Werbesendungen.“
4. Nach § 36 Abs. 1 werden folgende Absätze 1a und 1b
eingefügt:
„(1a) § 3 Nr. 2 ist für die InvestitionsBank Hessen AG
erstmals für den Erhebungszeitraum 2000 und für die
Bremer Aufbau-Bank GmbH erstmals für den Er-
hebungszeitraum 2001 anzuwenden.
(1b) § 3 Nr. 24 ist für die Wagnisbeteiligungsgesell-
schaft Sachsen-Anhalt mbH erstmals für den Er-
hebungszeitraum 1996 anzuwenden.“
Artikel 8
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2267), wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
„Behörden, Finanzbehörden § 6“.
b) Nach § 20 wird folgende Angabe eingefügt:
„Steuern vom Einkommen bei
Bauleistungen § 20a“.
c) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
„Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und
Verbrauchsteuern § 23“.
d) Nach § 30 wird folgende Angabe eingefügt:
„Schutz von Bankkunden § 30a“.
e) Nach § 31 wird folgende Angabe eingefügt:
„Mitteilungen zur Bekämpfung
der illegalen Beschäftigung und des
Leistungsmissbrauchs § 31a“.
f) Nach § 67 wird folgende Angabe eingefügt:
„Sportliche Veranstaltungen § 67a“.
g) Nach § 88 wird folgende Angabe eingefügt:
„Sammlung von geschützten Daten § 88a“.
h) Nach § 93 wird folgende Angabe eingefügt:
„Allgemeine Mitteilungspflichten § 93a“.
i) Die Angabe zu § 156 wird wie folgt gefasst:
„Absehen von Steuerfestsetzung § 156“.
j) Nach § 175 wird folgende Angabe eingefügt:
„Umsetzung von Verständigungs-
vereinbarungen § 175a“.
k) Die Angabe zu § 177 wird wie folgt gefasst:
„Berichtigung von materiellen Fehlern § 177“.
l) Die Angabe zu § 181 wird wie folgt gefasst:
„Verfahrensvorschriften für die gesonderte
Feststellung, Feststellungsfrist,
Erklärungspflicht § 181“.
m) Nach § 224 wird folgende Angabe eingefügt:
„Hingabe von Kunstgegenständen an
Zahlungs statt § 224a“.
n) Nach § 233 wird folgende Angabe eingefügt:
„Verzinsung von Steuernachforderungen
und Steuererstattungen § 233a“.
o) Die Angabe zu § 343 wird wie folgt gefasst:
„(weggefallen) § 343“.
p) Die Angaben zum Siebenten Teil werden wie folgt
gefasst:
„Siebenter Teil
Außergerichtliches
Rechtsbehelfsverfahren
Erster Abschnitt
Zulässigkeit
Statthaftigkeit des Einspruchs § 347
Ausschluss des Einspruchs § 348
(aufgehoben) § 349
Beschwer § 350
Bindungswirkung anderer
Verwaltungsakte § 351
Einspruchsbefugnis bei der
einheitlichen Feststellung § 352
Einspruchsbefugnis des
Rechtsnachfolgers § 353
Einspruchsverzicht § 354
Zweiter Abschnitt
Verfahrensvorschriften
Einspruchsfrist § 355
Rechtsbehelfsbelehrung § 356
Einlegung des Einspruchs § 357

Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen § 358
Beteiligte § 359
Hinzuziehung zum Verfahren § 360
Aussetzung der Vollziehung § 361
Rücknahme des Einspruchs § 362
Aussetzung und Ruhen des Verfahrens § 363
Mitteilung der Besteuerungsunterlagen § 364
Erörterung des Sach- und Rechtsstands § 364a
Fristsetzung § 364b
Anwendung von Verfahrensvorschriften § 365
Form und Inhalt der Einspruchsentscheidung § 366
Entscheidung über den Einspruch § 367“.
(aufgehoben) § 368“.
q) Die Angabe zu § 382 wird wie folgt gefasst:
„Gefährdung der Einfuhr- und
Ausfuhrabgaben § 382“.
r) Die Angabe zu § 414 wird wie folgt gefasst:
„(gegenstandslos) § 414“.
s) Nach der Angabe zu § 415 wird folgende Angabe
angefügt:
„Anlage zu § 339 Abs. 4“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäi-
schen Gemeinschaften anwendbar.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vor-
schriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des
Rechts der Europäischen Gemeinschaften sinn-
gemäß anwendbar.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 4
Nr. 10 und 11 des Zollkodexes sind Steuern im
Sinne dieses Gesetzes.“
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die neuen
Absätze 4 und 5.
d) Im neuen Absatz 4 werden nach der Angabe
„(§ 178, §§ 337 bis 345)“ die Wörter „sowie Zinsen
im Sinne des Zollkodexes“ angefügt.
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Das Aufkommen der Zinsen steht den jeweils
steuerberechtigten Körperschaften zu. Das gilt
nicht für Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkode-
xes. Diese Zinsen und die übrigen steuerlichen
Nebenleistungen fließen den verwaltenden Kör-
perschaften zu.“
4. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind
die folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung
genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden:
1. das Bundesministerium der Finanzen und die für
die Finanzverwaltung zuständigen obersten Lan-
desbehörden als oberste Behörden,
2. die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein,
das Bundesamt für Finanzen und das Zollkriminal-
amt als Bundesoberbehörden,
3. Rechenzentren als Landesoberbehörden,
4. die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden,
5. die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststel-
len, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und
die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche
Behörden,
6. Familienkassen und
7. die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkom-
mensteuergesetzes.“
5. § 21 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium der Finanzen kann zur
Sicherstellung der Besteuerung durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates für Unterneh-
mer, die Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außer-
halb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes haben,
die örtliche Zuständigkeit einem Finanzamt für den
Geltungsbereich des Gesetzes übertragen.“
6. Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 ist für die Festsetzung und
Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge bei Unter-
nehmen, die Bauleistungen im Sinne von § 48 Abs. 1
Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erbringen, das
Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung der
entsprechenden Umsätze nach § 21 Abs. 1 zuständig
ist, wenn der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das
Unternehmen seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz
außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes hat.“
7. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
und Verbrauchsteuern“.
b) In den Absätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort
„Zölle“ durch die Wörter „Einfuhr- und Ausfuhrab-
gaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des
Zollkodexes“ ersetzt.
8. In § 30 Abs. 6 Satz 4, § 152 Abs. 5 Satz 3, § 156 Abs. 1
Satz 2, § 167 Abs. 2 Satz 2, § 178 Abs. 4 Satz 1, § 180
Abs. 2 Satz 4 und § 223 wird jeweils das Wort „Zölle“
durch die Wörter „Einfuhr- und Ausfuhrabgaben“
ersetzt.
9. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Absatz 1 ist anwendbar, wenn seine Anwend-
barkeit gesetzlich nicht ausdrücklich ausgeschlos-
sen ist.“
10. § 76 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „zollpflichtige“ durch die
Wörter „einfuhr- und ausfuhrabgabenpflichtige“
ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „zoll- oder ver-
brauchsteuerpflichtigen Waren“ durch die Wörter
„einfuhr- und ausfuhrabgaben- oder verbrauch-
steuerpflichtigen Waren“ ersetzt.
c) In Absatz 5 werden die Wörter „oder die zollpflich-
tigen Waren einer Zollbehandlung zugeführt wer-
den“ durch die Wörter „oder die einfuhr- und aus-
fuhrabgabenpflichtigen Waren eine zollrechtliche
Bestimmung erhalten“ ersetzt.
11. § 126 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 können bis
zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzge-
richtlichen Verfahrens nachgeholt werden.“
12. In § 150 Abs. 6 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:
„Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht,
soweit Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Bier-
steuer betroffen sind.“
13. § 169 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Festsetzungsfrist beträgt:
1. ein Jahr
für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergü-
tungen,
2. vier Jahre
für Steuern und Steuervergütungen, die keine
Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der
Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im
Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes
sind.“
14. § 170 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen
die Stromsteuer.“
15. § 172 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „Zölle oder“
gestrichen.
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Steuern“ die
Wörter „als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben im
Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes
oder Verbrauchsteuern“ eingefügt.
16. In § 209 Abs. 2 werden die Wörter „Zoll- oder“ und
„Zoll oder“ gestrichen.
17. In § 211 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „zoll- oder “
gestrichen.
18. In § 212 Abs. 1 Nr. 8 werden die Wörter „Zoll oder“
gestrichen.
19. § 214 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt nicht für die Vertretung in Einfuhrabgaben-
sachen im Sinne von Artikel 4 Nr. 10 des Zollkodexes
und § 1 Abs. 1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes im
Zusammenhang mit dem Erhalt einer zollrechtlichen
Bestimmung im Sinne von Artikel 4 Nr. 15 des Zoll-
kodexes.“
20. § 215 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Waren, die im grenznahen Raum oder in
Gebieten, die der Grenzaufsicht unterliegen,
aufgefunden werden, wenn sie weder offenbar
Gemeinschaftswaren noch den Umständen
nach in den zollrechtlich freien Verkehr über-
führt worden sind,“.
b) Nummer 3 wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die
neuen Nummern 3 und 4.
d) In der neuen Nummer 3 wird die Angabe „1 bis 3“
durch die Angabe „1 und 2“ ersetzt.
21. § 244 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Über die Annahme von Bürgschaftserklärungen
in den Verfahren nach dem A.T.A.-Übereinkom-
men vom 6. Dezember 1961 (BGBl. II 1965 S. 948)
und dem TIR -Übereinkommen vom 14. November
1975 (BGBl. II 1979 S. 445) in ihren jeweils gültigen
Fassungen entscheidet das Bundesministerium
der Finanzen.“
b) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Über die Annahme von Bürgschaftserklärungen
über Einzelsicherheiten in Form von Sicherheits-
titeln nach der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der
Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungs-
vorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
des Rates zur Festlegung des Zollkodexes der
Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) und
dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über
ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. EG
Nr. L 226 S. 2) in ihren jeweils gültigen Fassungen
entscheidet die Oberfinanzdirektion Nürnberg.“
22. § 353 wird wie folgt gefasst:
„§ 353
Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers
Wirkt ein Feststellungsbescheid, ein Grundsteuer-
messbescheid oder ein Zerlegungs- oder Zuteilungs-
bescheid über einen Grundsteuermessbetrag
gegenüber dem Rechtsnachfolger, ohne dass er die-
sem bekannt gegeben worden ist (§ 182 Abs. 2, § 184
Abs. 1 Satz 4, §§ 185 und 190), so kann der Rechts-
nachfolger nur innerhalb der für den Rechtsvorgänger
maßgebenden Einspruchsfrist Einspruch einlegen.“
23. In § 370 Abs. 6 Satz 1 wird das Wort „Eingangs-
abgaben“ durch die Wörter „Einfuhr- oder Ausfuhr-
abgaben“ ersetzt.
24. In § 373 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 wird jeweils das
Wort „Eingangsabgaben“ durch die Wörter „Einfuhr-
oder Ausfuhrabgaben“ ersetzt.
25. § 374 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Zoll“ durch die Wörter
„Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Arti-
kels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „Eingangsabgaben“
durch die Wörter „Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben“
ersetzt.
26. In § 375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Zoll“ durch
die Wörter „Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne
des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes“ ersetzt.
27. In § 379 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Eingangs-
abgaben“ durch die Wörter „Einfuhr- und Ausfuhr-
abgaben“ ersetzt.
28. § 382 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben“.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Vorschriften der
Zollgesetze, der dazu erlassenen Rechtsverord-
nungen oder der“ durch die Wörter „Zollvorschrif-
ten, den dazu erlassenen Rechtsverordnungen
oder den“ und die Wörter „soweit die Zollgesetze“
durch die Wörter „soweit die Zollvorschriften“
ersetzt.
c) In Absatz 2 wird das Wort „Zollgesetze“ durch das
Wort „Zollvorschriften“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Einführungs-
gesetzes zur Abgabenordnung
In Artikel 97a des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
ordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I
S. 667), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850 ) geändert worden ist,
wird nach § 4 folgender § 5 angefügt:
„§ 5
Gebührenermäßigung
Bei Anwendung der §§ 339, 340 und 341 der Abgaben-
ordnung in der Fassung vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623)
gilt § 20 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes vom
19. April 2001 (BGBl. I S. 623) entsprechend.“
Artikel 10
Änderung des EG-Beitreibungsgesetzes
Das EG-Beitreibungsgesetz vom 10. August 1979
(BGBl. I S. 1429), zuletzt geändert durch Artikel 61 des
Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), wird wie
folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Geldfor-
derungen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Gemeinschaften entstanden sind und betreffen:
1. Erstattungen, Interventionen und andere Maßnah-
men, die Bestandteil des Systems vollständiger
oder teilweiser Finanzierung des Europäischen
Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirt-
schaft (EAGFL), einschließlich der im Rahmen die-
ser Aktionen zu erhebenden Beiträge, sind,
2. Abschöpfungen und andere Abgaben im Rahmen
der gemeinsamen Marktordnung für den Zucker-
sektor,
3. Einfuhrabgaben,
4. Ausfuhrabgaben,
5. Verbrauchsteuern auf Tabakwaren, Alkohol und
alkoholische Getränke und Mineralöle,
6. Umsatzsteuern,
7. Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen,
8. Steuern auf Versicherungsprämien,
9. Zinsen, von Verwaltungsbehörden verhängte Geld-
strafen und Geldbußen sowie Kosten, die im
Zusammenhang mit den vorbezeichneten Forde-
rungen stehen, ausgenommen jedoch Sanktionen
mit strafrechtlichem Charakter.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„§ 240 der Abgabenordnung ist entsprechend
anzuwenden. Als Tag der Fälligkeit gilt der Tag des
Eingangs des Ersuchens bei der in § 2 Abs. 2
genannten Behörde.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Von anderen Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Gemeinschaften eingehende Ersuchen um
Ermittlung der Einkommens- und Vermögensver-
hältnisse der Vollstreckungsschuldner, um Zustel-
lung und um Vollstreckung werden vom Bundes-
ministerium der Finanzen, in den Fällen des § 5
Abs. 1 Nr. 5 des Finanzverwaltungsgesetzes vom
Bundesamt für Finanzen sowie in den Fällen des
§ 5a Abs. 1 Nr. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes
vom Zollkriminalamt auf ihre Zulässigkeit nach der
Beitreibungsrichtlinie und nach diesem Gesetz
geprüft. Ihnen obliegt außerdem die Prüfung, ob die
Auskunftserteilung gemäß § 3 Abs. 2 oder die Voll-
streckung gemäß § 4 Abs. 2 zu unterbleiben hat und
ob der Antrag auf Vollstreckung der Richtlinie der
Kommission vom 4. November 1977 (77/794/EWG,
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Nr. L 333 vom 24. Dezember 1977) entspricht.“
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Vollstreckungsbehörden für Forderungen, die
Steuern vom Einkommen, Ertrag oder Vermögen,
die Steuern auf Versicherungsprämien oder die
Umsatzsteuern (soweit diese nicht als Eingangs-
abgaben geschuldet werden) betreffen, sind die
Finanzämter.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Vollstreckungsmaßnahmen können ungeachtet
des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a eingeleitet werden,
wenn die Forderung oder der Vollstreckungstitel
angefochten ist und die ersuchende Behörde
dennoch um Vollstreckungsmaßnahmen ersucht.
§ 7 Abs. 3 gilt entsprechend.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Vollstreckung unterbleibt, wenn
a) die Vollstreckung aus Gründen, die auf die
Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners zu-
rückzuführen sind, geeignet wäre, erhebliche
Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer
Art in der Bundesrepublik Deutschland hervor-
zurufen und nach den Vorschriften der Ab-
gabenordnung die Voraussetzungen für die Ein-
stellung von Beitreibungsmaßnahmen vorliegen;
b) im Zeitpunkt der Ausstellung des Ersuchens der
Vollstreckungstitel seit mehr als fünf Jahren
besteht oder, soweit er angefochten war, seit
mehr als fünf Jahren unanfechtbar ist.“
4. In § 5 werden die Wörter „Deutscher Mark“ und
„Deutsche Mark“ jeweils durch das Wort „Euro“
ersetzt.
5. Nach § 7 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Das Vollstreckungsverfahren ist nicht nach Ab-
satz 2 auszusetzen, wenn die ersuchende Behörde
darum ausdrücklich ersucht. Die Vollstreckungs-
behörde entscheidet, welche Vollstreckungsmaß-
nahmen zu treffen sind. § 258 der Abgabenordnung
bleibt unberührt.“
Artikel 11
Änderung der Finanzgerichtsordnung
Dem § 102 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442,
2262), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3714) geändert worden ist,
wird folgender Satz angefügt:
„Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hin-
sichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der
Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens
ergänzen.“
Artikel 12
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 3714), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. als Oberbehörden:
die Bundesschuldenverwaltung, die Bundesmo-
nopolverwaltung für Branntwein, das Bundesamt
für Finanzen, das Zollkriminalamt, das Bundes-
amt zur Regelung offener Vermögensfragen, das
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, das
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswe-
sen und das Bundesaufsichtsamt für den Wert-
papierhandel;“.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird am Ende der Nummer 17 der Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-
mern 18 und 19 angefügt:
„18. die Gewährung der Altersvorsorgezulage nach
Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes.
Das Bundesamt für Finanzen bedient sich zur
Durchführung dieser Aufgabe der Bundesver-
sicherungsanstalt für Angestellte, soweit diese
zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkom-
mensteuergesetzes ist, im Wege der Organ-
leihe. Das Nähere, insbesondere die Höhe
der Verwaltungskostenerstattung, wird durch
Verwaltungsvereinbarung geregelt;
„19. die zentrale Sammlung der von den Finanz-
behörden übermittelten Angaben über erteilte
Freistellungsbescheinigungen nach § 48b des
Einkommensteuergesetzes und die Erteilung
von Auskünften im Wege einer elektronischen
Abfrage an den Leistungsempfänger im Sinne
des § 48 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuer-
gesetzes über die übermittelten Freistellungs-
bescheinigungen.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die von der zentralen Stelle (§ 81 des Einkom-
mensteuergesetzes) veranlassten Auszahlungen
von Altersvorsorgezulagen (§ 83 des Einkommen-
steuergesetzes) werden jeweils von den Ländern
und Gemeinden, in denen der Gläubiger der Steuer-
vergütung seinen Wohnsitz hat, nach den für die
Verteilung des Aufkommens der Einkommensteuer
maßgebenden Vorschriften mitgetragen. Die zen-
trale Stelle stellt nach Ablauf des dem Kalendervier-
teljahr folgenden Monats die Anteile der einzelnen
Länder einschließlich ihrer Gemeinden an den zu
gewährenden Leistungen fest. Die nach Satz 2 fest-
gestellten Anteile sind dem Bund von den Ländern
bis zum 15. des zweiten, dem Kalendervierteljahr
folgenden Monats zu erstatten. Das Bundes-
ministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates das Nähere zu bestimmen.“
Artikel 13
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418,
1804), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Anteile“ die
Wörter „am Gesellschaftsvermögen“ eingefügt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Hat die Personengesellschaft vor dem Wech-
sel des Gesellschafterbestandes ein Grund-
stück von einem Gesellschafter oder einer
anderen Gesamthand erworben, ist auf die
nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ermittelte Bemes-
sungsgrundlage die Bemessungsgrundlage für
den Erwerbsvorgang, für den auf Grund des § 5
Abs. 3 oder des § 6 Abs. 3 Satz 2 die Steuerver-
günstigung zu versagen ist, mit dem entspre-
chenden Betrag anzurechnen.“
b) Absatz 7 wird aufgehoben.

2. In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird nach Nummer 2 der Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3
angefügt:
„3. das Recht des Grundstückseigentümers auf den
Erbbauzins.“
3. Dem § 6 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Absatz 1 ist insoweit nicht entsprechend anzuwen-
den, als sich der Anteil des Gesamthänders am Vermö-
gen der erwerbenden Gesamthand innerhalb von fünf
Jahren nach dem Übergang des Grundstücks von der
einen auf die andere Gesamthand vermindert.“
4. In § 16 Abs. 4 werden die Wörter „oder in den Fällen
des § 5 Abs. 3“ gestrichen.
5. In § 17 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) In die gesonderte Feststellung nach Absatz 2
und 3 sind nicht die Werte im Sinne des § 138 Abs. 2
und 3 des Bewertungsgesetzes aufzunehmen, wenn
die Steuer nach § 8 Abs. 2 zu bemessen ist.“
6. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 3a wird wie folgt gefasst:
„3a. unmittelbare und mittelbare Ände-
rungen des Gesellschafterbestandes
einer Personengesellschaft, die
innerhalb von fünf Jahren zum Über-
gang von 95 vom Hundert der Anteile
am Gesellschaftsvermögen auf neue
Gesellschafter geführt haben, wenn
zum Vermögen der Personengesell-
schaft ein inländisches Grundstück
gehört (§ 1 Abs. 2a);“.
bbb) Nach Nummer 7 wird der Punkt durch
ein Semikolon ersetzt und folgende
Nummer 8 angefügt:
„8. Entscheidungen im Sinne von § 18
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. Die Anzeigepflicht
besteht auch beim Wechsel im
Grundstückseigentum auf Grund
einer Eintragung im Handels-, Genos-
senschafts- oder Vereinsregister.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „übrigen“ gestrichen.
b) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Änderungen im Gesellschafterbestand einer
Gesamthand bei Gewährung der Steuerver-
günstigung nach § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6
Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1.“
7. In § 23 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 ange-
fügt:
„(7) § 1 Abs. 2a Satz 3, § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 6
Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 4, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und
§ 19 Abs. 2 Nr. 4 in der Fassung des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) sind erstmals
auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2001 verwirklicht werden. § 1 Abs. 7 ist
letztmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die bis
zum 31. Dezember 2001 verwirklicht werden.“
Artikel 14
Änderung des Bewertungsgesetzes
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geän-
dert durch das Gesetz vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3435), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:
„§ 49 (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 98 wird wie folgt gefasst:
„§ 98 (weggefallen)“.
c) Die Angabe zu § 136 wird wie folgt gefasst:
„§ 136 (weggefallen)“.
2. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „1 bis 3“ durch die
Angabe „1 und 3“ ersetzt.
3. § 29 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die nach Bundes- oder Landesrecht zuständi-
gen Behörden haben den Finanzbehörden die recht-
lichen und tatsächlichen Umstände mitzuteilen, die
ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt
geworden sind und die für die Feststellung von Ein-
heitswerten des Grundbesitzes, für die Feststellung
von Grundbesitzwerten oder für die Grundsteuer von
Bedeutung sein können; mitzuteilen sind auch diejeni-
gen Umstände, die für die Erbschaftsteuer oder die
Grunderwerbsteuer von Bedeutung sein können,
sofern die Finanzbehörden dies anordnen. Den
Behörden stehen die Stellen gleich, die für die Siche-
rung der Zweckbestimmung der Wohnungen zustän-
dig sind, die auf der Grundlage des Zweiten Woh-
nungsbaugesetzes, des Wohnungsbaugesetzes für
das Saarland oder auf der Grundlage des Wohnraum-
förderungsgesetzes gefördert worden sind.“
4. In § 32 Satz 1 wird die Angabe „109a“ durch die Anga-
be „109“ ersetzt.
5. § 41 Abs. 2a wird wie folgt gefasst:
„(2a) Der Zuschlag wegen Abweichung des tatsäch-
lichen Tierbestands von den unterstellten regelmäßi-
gen Verhältnissen der Gegend ist bei Fortschreibun-
gen (§ 22) oder Nachfeststellungen (§ 23) um 50 vom
Hundert zu vermindern.“
6. § 49 wird aufgehoben.
7. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 oder“
gestrichen.
c) In Absatz 5 wird die Angabe „Absätze 1“ durch die
Angabe „Absätze 1a“ ersetzt.

8. § 51a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d und in Nr. 2
Buchstabe b wird jeweils die Angabe „Abs. 1 oder“
gestrichen.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „Abs. 1 oder“ gestri-
chen.
9. In § 71 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz“.
10. In § 79 werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben.
11. In § 81 Satz 1 werden die Wörter „mit Ausnahme der
in § 79 Abs. 3 und 4 bezeichneten Grundstücke oder
Grundstücksteile“ gestrichen.
12. § 92 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Das Recht auf den Erbbauzins ist nicht als
Bestandteil des Grundstücks und die Verpflich-
tung zur Zahlung des Erbbauzinses nicht bei der
Bewertung des Erbbaurechts zu berücksichtigen.“
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 22 Abs. 1
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 1“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 30 Nr. 1“ durch
die Angabe „§ 30“ ersetzt.
13. § 95 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der zweite Halbsatz wie
folgt gefasst:
„§ 99 bleibt unberührt.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
14. § 97 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden in dem Klammerzusatz
die Wörter „, bergrechtliche Gewerkschaften“
gestrichen.
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1
Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 Satz 2
des Einkommensteuergesetzes. Zum Ge-
werbebetrieb einer solchen Gesellschaft
gehören auch die Wirtschaftsgüter, die im
Eigentum eines Gesellschafters, mehrerer
oder aller Gesellschafter stehen, und
Schulden eines Gesellschafters, mehrerer
oder aller Gesellschafter, soweit die Wirt-
schaftsgüter und Schulden bei der steuer-
lichen Gewinnermittlung zum Betriebsver-
mögen der Gesellschaft gehören (§ 95);
diese Zurechnung geht anderen Zurech-
nungen vor.“
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Wirtschaftsgüter und Schulden im Sinne
des Absatzes 1 Nr. 5 Satz 2 sind dem
jeweiligen Gesellschafter vorab mit dem
Wert zuzurechnen, mit dem sie im Wert
des Betriebsvermögens enthalten sind.“
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Die Kapitalkonten aus der Steuerbilanz
der Gesellschaft mit Ausnahme der Kapi-
talkonten aus den Sonderbilanzen sind
dem jeweiligen Gesellschafter vorweg
zuzurechnen.“
cc) In den Nummern 3 und 4 werden jeweils die
Angabe „Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2“
durch die Angabe „Nummern 1 und 2“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird der Klammerzusatz wie folgt
gefasst: „§ 121 Nr. 3“.
15. § 98 wird aufgehoben.
16. In § 103 Abs. 3 werden die Wörter „bei der Einheits-
bewertung des Betriebsvermögens“ durch die Wörter
„bei der Bewertung des Betriebsvermögens für
Zwecke der Erbschaftsteuer“ ersetzt.
17. § 104 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „wenn“ die
Wörter „und soweit“ eingefügt und Nummer 2 wie
folgt gefasst:
„2. die Pensionszusage keine Pensionsleistungen
in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhän-
gigen Bezügen vorsieht und keinen Vorbehalt
enthält, dass die Pensionsanwartschaft oder
die Pensionsleistung gemindert oder entzo-
gen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt
sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren
Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsät-
zen unter Beachtung billigen Ermessens eine
Minderung oder ein Entzug der Pensionsan-
wartschaft oder der Pensionsleistung zulässig
ist, und“.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „vom 19. Dezem-
ber 1974, BGBl. I S. 3610, zuletzt geändert durch
Artikel 91 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994,
BGBl. I S. 2911“ durch die Wörter „in der jeweils
geltenden Fassung“ ersetzt.
18. In § 121 Nr. 4 werden die Wörter „vom 8. September
1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Arti-
kel 12 des Gesetzes vom 29. Dezember 1996 (BGBl. I
S. 2049)“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden
Fassung“ ersetzt.
19. In § 123 wird die Angabe „und § 113a“ gestrichen.
20. § 125 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 1“ ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.
21. In § 126 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 22 Abs. 1
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 1“ ersetzt.
22. In § 128 wird die Angabe „§ 30 Nr. 1“ durch die
Angabe „§ 30“ ersetzt.

23. § 136 wird aufgehoben.
24. In § 139 wird die Angabe „tausend Deutsche Mark“
durch die Angabe „fünfhundert Euro“ ersetzt.
25. § 142 wird wie folgt gefasst:
„§ 142
Betriebswert
(1) Der Wert des Betriebsteils (Betriebswert) wird
unter sinngemäßer Anwendung der §§ 35 und 36
Abs. 1 und 2, der §§ 42, 43 und 44 Abs. 1 und der
§§ 45, 48a, 51, 51a, 53, 54, 56, 59 und 62 Abs. 1 ermit-
telt. Abweichend von § 36 Abs. 2 Satz 3 ist der
Ertragswert das 18,6fache des Reinertrags.
(2) Der Betriebswert setzt sich zusammen aus den
Einzelertragswerten für Nebenbetriebe (§ 42), das
Abbauland (§ 43), die gemeinschaftliche Tierhaltung
(§ 51a) und die in Nummer 5 nicht genannten Nut-
zungsteile der sonstigen land- und forstwirtschaftli-
chen Nutzung sowie den folgenden Ertragswerten:
1. landwirtschaftliche Nutzung:
a) landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und
Spargel:
Der Ertragswert ist auf der Grundlage der
Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem
Bodenschätzungsgesetz zu ermitteln. Er
beträgt 0,35 Euro je Ertragsmesszahl;
b) Nutzungsteil Hopfen 57 Euro je Ar;
c) Nutzungsteil Spargel 76 Euro je Ar;
2. forstwirtschaftliche Nutzung:
a) Nutzungsgrößen bis zu 10 Hektar,
Nichtwirtschaftswald, Baum-
artengruppe Kiefer, Baumarten-
gruppe Fichte bis zu 60 Jahren,
Baumartengruppe Buche und
sonstiges Laubholz bis zu
100 Jahren und Eiche bis zu
140 Jahren 0,26 Euro je Ar;
b) Baumartengruppe Fichte über
60 Jahren bis zu 80 Jahren
und Plenterwald 7,50 Euro je Ar;
c) Baumartengruppe Fichte über
80 bis zu 100 Jahren 15 Euro je Ar;
d) Baumartengruppe Fichte über
100 Jahre 20 Euro je Ar;
e) Baumartengruppe Buche und
sonstiges Laubholz über
100 Jahre 5 Euro je Ar;
f) Eiche über 140 Jahre 10 Euro je Ar;
3. weinbauliche Nutzung:
a) Traubenerzeugung und Fassweinausbau:
aa) in den Weinbaugebieten
Ahr, Franken und Württem-
berg 36 Euro je Ar;
bb) in den übrigen
Weinbaugebieten 18 Euro je Ar;
b) Flaschenweinausbau:
aa) in den Weinbaugebieten
Ahr, Baden, Franken, Rhein-
gau und Württemberg 82 Euro je Ar;
bb) in den übrigen
Weinbaugebieten 36 Euro je Ar;
4. gärtnerische Nutzung:
a) Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflan-
zenbau:
aa) Gemüsebau:
– Freilandflächen 56 Euro je Ar;
– Flächen unter Glas und
Kunststoffen 511 Euro je Ar;
bb) Blumen- und Zierpflanzenbau:
– Freilandflächen 184 Euro je Ar;
– beheizbare Flächen
unter Glas und Kunst-
stoffen 1 841 Euro je Ar;
– nichtbeheizbare
Flächen unter Glas
und Kunststoffen 920 Euro je Ar;
b) Nutzungsteil Obstbau 20 Euro je Ar;
c) Nutzungsteil Baumschulen:
– Freilandflächen 164 Euro je Ar;
– Flächen unter Glas
und Kunststoffen 1 329 Euro je Ar;
5. sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung:
a) Nutzungsteil
Wanderschäferei 10 Euro je Mutterschaf;
b) Nutzungsteil
Weihnachtsbaumkultur 133 Euro je Ar;
6. Geringstland:
Der Ertragswert für Geringstland
beträgt 0,26 Euro je Ar.
(3) Für die nach § 13a des Erbschaftsteuergesetzes
begünstigten Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
kann beantragt werden, den Betriebswert abwei-
chend von Absatz 2 Nr. 1 bis 6 insgesamt als Einzel-
ertragswert zu ermitteln. Der Antrag ist bei Abgabe
der Feststellungserklärung schriftlich zu stellen. Die
dafür notwendigen Bewertungsgrundlagen sind vom
Steuerpflichtigen nachzuweisen.
(4) In den Fällen des § 34 Abs. 4 ist der Betriebswert
nach § 19 Abs. 3 Nr. 2 zu verteilen. Bei der Verteilung
wird für einen anderen Beteiligten als den Eigentümer
des Grund und Bodens ein Anteil nicht festgestellt,
wenn er weniger als 500 Euro beträgt. Die Verteilung
unterbleibt, wenn die Anteile der anderen Beteiligten
zusammen weniger als 500 Euro betragen. In den Fäl-
len des § 34 Abs. 6 gelten die Sätze 1 bis 3 entspre-
chend. Soweit der Betriebswert des Eigentümers des
Grund und Bodens unter Berücksichtigung von § 48a
festgestellt ist, findet in den Fällen des § 34 Abs. 4
eine Verteilung nicht statt.“

26. § 152 wird wie folgt gefasst:
„§ 152
Anwendung des Gesetzes
(1) Diese Fassung des Gesetzes ist erstmals zum
1. Januar 2002 anzuwenden.
(2) Soweit die §§ 40, 41, 44, 55 und 125 Beträge in
Deutscher Mark enthalten, gelten diese nach dem
31. Dezember 2001 als Berechnungsgrößen fort.“
Artikel 15
Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 4 Nr. 11 Satz 3 werden die Wörter „nach den §§ 3
und 4 des Investitionszulagengesetzes 1999“ durch
die Wörter „nach den §§ 3 bis 4 des Investitionszu-
lagengesetzes 1999“ ersetzt.
2. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen
sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im
Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse mit
anderen Steuerberatern und Steuerbevollmächtig-
ten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern,
Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und Mit-
gliedern der Patentanwaltskammer örtlich und
überörtlich zu einer Sozietät zusammenschließen.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen
sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im
Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse mit
anderen Steuerberatern und Steuerbevollmächtig-
ten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern,
Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und Mit-
gliedern der Patentanwaltskammer zu einer Part-
nerschaftsgesellschaft zusammenschließen, die
nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt
ist; § 53 Satz 2 gilt insoweit nicht.“
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen
mit anderen Steuerberatern und Steuerbevollmäch-
tigten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern,
Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Mitglie-
dern der Patentanwaltskammer sowie den in § 3
Nr. 2 und 3 genannten Vereinigungen eine Büro-
gemeinschaft bilden.“
Artikel 16
Änderung des Erbschaftsteuer-
und Schenkungsteuergesetzes
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997
(BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 19 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird
wie folgt geändert:
1. In § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „im
Wege der vorweggenommenen Erbfolge“ durch die
Wörter „durch Schenkung unter Lebenden“ ersetzt.
2. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Diese Fassung des Gesetzes findet auf Erwer-
be Anwendung, für die die Steuer nach dem
22. Dezember 2001 entstanden ist oder entsteht.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der Fassung des
Artikels 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3794) findet auch auf Erwerbe Anwen-
dung, für die die Steuer nach dem 31. Dezember
1995 entstanden ist, wenn die Steuerfestsetzung
am 23. Dezember 2001 noch nicht bestandskräftig
ist.“
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
Artikel 17
Änderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes
In § 1a Abs. 4 des EG-Amtshilfe-Gesetzes vom
19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436, 2441), das zuletzt
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
(BGBl. I S. 1433) geändert worden ist, werden nach den
Wörtern „für den Bereich der Umsatzsteuer“ die Wörter
„und der direkten Steuern“ eingefügt.
Artikel 18
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), zuletzt geän-
dert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Dezember
2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Entstehung der Steuer“.
b) Nach der Angabe „§ 13 Entstehung der Steuer“
werden die Angaben „§ 13a Steuerschuldner“ und
„§ 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner“
eingefügt.
c) Die Überschrift des sechsten Abschnitts wird wie
folgt gefasst:
„VI. Sonderregelungen“.
d) Nach der Angabe „§ 25b Innergemeinschaftliche
Dreiecksgeschäfte“ wird die Angabe „§ 25c
Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold“ ein-
gefügt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 8 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) die Umsätze im Geschäft mit Forderungen,
Schecks und anderen Handelspapieren sowie

die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenom-
men die Einziehung von Forderungen,“.
b) In Nummer 22 Buchstabe a wird das Wort
„Unkosten“ durch das Wort „Kosten“ ersetzt.
3. Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1
ist bei Lieferungen von Grundstücken (§ 4 Nr. 9 Buch-
stabe a) im Zwangsversteigerungsverfahren durch
den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher bis zur
Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Versteige-
rungstermin zulässig.“
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Entstehung der Steuer“.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
5. Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a und 13b ein-
gefügt:
„§ 13a
Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist in den Fällen
1. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 14 Abs. 2 der Unter-
nehmer;
2. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Erwerber;
3. des § 6a Abs. 4 der Abnehmer;
4. des § 14 Abs. 3 der Aussteller der Rechnung;
5. des § 25b Abs. 2 der letzte Abnehmer.
(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2.
§ 13b
Leistungsempfänger als Steuerschuldner
(1) Für folgende steuerpflichtige Umsätze entsteht
die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens
jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung
folgenden Kalendermonats:
1. Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im
Ausland ansässigen Unternehmers;
2. Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände
durch den Sicherungsgeber an den Sicherungs-
nehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens;
3. Lieferungen von Grundstücken im Zwangsverstei-
gerungsverfahren durch den Vollstreckungs-
schuldner an den Ersteher.
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 2 und 3 gilt ent-
sprechend. Wird in den in den Sätzen 1 und 2 genann-
ten Fällen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts ver-
einnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung
ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer
mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das
Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist.
(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen schuldet der
Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unter-
nehmer oder eine juristische Person des öffentlichen
Rechts ist. Dies gilt auch, wenn die Leistung für den
nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung,
wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unter-
nehmers in einer Personenbeförderung besteht, die
der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5)
unterlegen hat oder die mit einer Kraftdroschke
durchgeführt worden ist.
(4) Ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist ein
Unternehmer, der weder im Inland noch auf der Insel
Helgoland oder in einem der in § 1 Abs. 3 bezeichne-
ten Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine
Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat.
Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Leistung
ausgeführt wird. Ist es zweifelhaft, ob der Unterneh-
mer diese Voraussetzungen erfüllt, schuldet der Leis-
tungsempfänger die Steuer nur dann nicht, wenn
ihm der Unternehmer durch eine Bescheinigung des
nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die
Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanz-
amts nachweist, dass er kein Unternehmer im Sinne
des Satzes 1 ist.
(5) Bei der Berechnung der Steuer sind die §§ 19
und 24 nicht anzuwenden.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-
nung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen zur
Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens in den
Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsemp-
fänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der
andere an Stelle des Leistungsempfängers Steuer-
schuldner nach Absatz 2 ist.“
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Führt der Unternehmer Lieferungen oder
sonstige Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus,
ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an
einen anderen Unternehmer für dessen Unter-
nehmen oder an eine juristische Person aus-
führt, auf deren Verlangen verpflichtet, Rech-
nungen auszustellen, die folgende Angaben
enthalten müssen:
1. den Namen und die Anschrift des leisten-
den Unternehmers,
2. den Namen und die Anschrift des Leis-
tungsempfängers,
3. die Menge und die handelsübliche Be-
zeichnung des Gegenstandes der Liefe-
rung oder die Art und den Umfang der
sonstigen Leistung,
4. den Zeitpunkt der Lieferung oder der
sonstigen Leistung,
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige
Leistung (§ 10) und
6. den auf das Entgelt (Nummer 5) entfallen-
den Steuerbetrag, der gesondert auszu-
weisen ist, oder einen Hinweis auf die
Steuerbefreiung.“
bb) Satz 2 wird aufgehoben.

cc) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „gelten die
Sätze 1 und 2“ durch die Wörter „gilt Satz 1“
ersetzt.
dd) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „Satzes 2“
durch die Angabe „Satzes 1“ ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Als Rechnung gilt auch eine mit einer qualifizier-
ten elektronischen Signatur mit Anbieter-Akkredi-
tierung nach § 15 Abs. 1 des Signaturgesetzes ver-
sehene elektronische Abrechnung.“
c) In Absatz 5 Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe „Satz 2“
durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.
7. § 14a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt auch für Fahrzeuglieferer (§ 2a).“
bb) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.
b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4
und 5 angefügt:
„(4) Führt der Unternehmer Leistungen im Sinne
des § 13b Abs. 1 aus, für die der Leistungsempfän-
ger nach § 13b Abs. 2 die Steuer schuldet, ist er
zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet. In
den Rechnungen ist auf die Steuerschuldnerschaft
des Leistungsempfängers hinzuweisen. Die Vor-
schrift über den gesonderten Steuerausweis in
einer Rechnung (§ 14 Abs. 1) findet keine Anwen-
dung.
(5) Der Unternehmer hat ein Doppel der Rech-
nung zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewah-
rungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalender-
jahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden
ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch:
1. für Fahrzeuglieferer (§ 2a);
2. in den Fällen, in denen der letzte Abnehmer die
Steuer nach § 13a Abs. 1 Nr. 5 schuldet, für den
letzten Abnehmer;
3. in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger
die Steuer nach § 13b Abs. 2 schuldet, für den
Leistungsempfänger.“
8. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 ange-
fügt:
„4. die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b
Abs. 1, die für sein Unternehmen ausgeführt
worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zah-
lung vor Ausführung dieser Leistungen ent-
fällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung
geleistet worden ist.“
b) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b einge-
fügt:
„(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemein-
schaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach
§ 13b Abs. 2 schulden, gelten die Einschränkungen
des § 18 Abs. 9 Satz 6 und 7 entsprechend.“
c) In Absatz 5 Nr. 2 wird nach dem Wort „kann“ ein
Komma eingefügt.
9. § 15a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut innerhalb
von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen
Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuer-
abzug maßgebenden Verhältnisse, ist für jedes
Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch
eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaf-
fungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vor-
steuerbeträge vorzunehmen.“
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch vor,
wenn das noch verwendungsfähige Wirtschafts-
gut vor Ablauf des nach den Absätzen 1 bis 3 maß-
geblichen Berichtigungszeitraums veräußert oder
nach § 3 Abs. 1b geliefert wird und dieser Umsatz
anders zu beurteilen ist als die für den ursprüngli-
chen Vorsteuerabzug maßgebliche Verwendung.“
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „den
Absätzen 4 und 5“ durch die Angabe „Absatz 4“
ersetzt.
10. § 17 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuer-
pflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geän-
dert, haben
1. der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt
hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag und
2. der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausge-
führt worden ist, den dafür in Anspruch genomme-
nen Vorsteuerabzug
entsprechend zu berichtigen; dies gilt in den Fällen
des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß.“
11. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Voranmeldungen (Absätze 1 und 2) und eine
Steuererklärung (Absätze 3 und 4) haben auch die
Unternehmer und juristischen Personen abzuge-
ben, die ausschließlich Steuer für Umsätze nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 5, § 13b Abs. 2 oder § 25b Abs. 2 zu
entrichten haben, sowie Fahrzeuglieferer (§ 2a).“
b) Absatz 8 wird aufgehoben.
12. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt nicht für die nach § 13b Abs. 2, § 14
Abs. 3 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer.“
b) Satz 5 wird aufgehoben.
13. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Diese Verpflichtung gilt in den Fällen des § 13a
Abs. 1 Nr. 2 und 5, des § 13b Abs. 2 und des § 14
Abs. 3 auch für Personen, die nicht Unternehmer
sind.“

b) In Absatz 2 Nr. 7 wird der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
„8. in den Fällen des § 13b Abs. 1 und 2 beim Leis-
tungsempfänger die Angaben entsprechend
den Nummern 1 und 2. Der Leistende hat die
Angaben nach den Nummern 1 und 2 geson-
dert aufzuzeichnen.“
14. In § 22a Abs. 2 wird das Wort „den“ gestrichen.
15. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. für die Lieferungen der in der Anlage nicht aufge-
führten Sägewerkserzeugnisse und Getränke
sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausge-
nommen die Lieferungen in das Ausland und die
im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige
Leistungen nach § 3 Abs. 9 Satz 4, soweit in der
Anlage nicht aufgeführte Getränke abgegeben
werden, auf sechzehn vom Hundert,“.
16. § 25a Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von § 15 Abs. 1 ist der Wiederverkäufer
in den Fällen des Absatzes 2 nicht berechtigt, die ent-
richtete Einfuhrumsatzsteuer, die gesondert ausge-
wiesene Steuer oder die nach § 13b Abs. 2 geschul-
dete Steuer für die an ihn ausgeführte Lieferung als
Vorsteuer abzuziehen.“
17. In § 26a Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 14a Abs. 1
Satz 3“ durch die Angabe „§ 14a Abs. 5 Satz 1“
ersetzt.
18. Dem § 27 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) §§ 13b, 14 Abs. 1, § 14a Abs. 4 und 5 Satz 3
Nr. 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4b, § 17 Abs. 1
Satz 1, § 18 Abs. 4a Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 3, § 22
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 8, § 25a Abs. 5 Satz 3
sind auch auf Umsätze anzuwenden, die vor dem
1. Januar 2002 ausgeführt worden sind, soweit das
Entgelt für diese Umsätze erst nach dem 31. Dezem-
ber 2001 gezahlt worden ist. Soweit auf das Entgelt
oder Teile des Entgelts für nach dem 31. Dezember
2001 ausgeführte Umsätze vor dem 1. Januar 2002
das Abzugsverfahren nach § 18 Abs. 8 in der bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Fassung angewandt
worden ist, mindert sich die vom Leistungsempfänger
nach § 13b geschuldete Steuer um die bisher im
Abzugsverfahren vom leistenden Unternehmer ge-
schuldete Steuer.“
19. In § 28 Abs. 4 wird der Einleitungsteil wie folgt gefasst:
„§ 12 Abs. 2 Nr. 10 gilt bis zum 31. Dezember 2004 in
folgender Fassung:“.
20. Die Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 wird wie folgt
geändert:
a) In Nummer 23 wird das Wort „Futter“ durch die
Wörter „verschiedene zur Fütterung verwendete
Pflanzen“ ersetzt.
b) In Nummer 41 wird die Zahl „3824 60“ durch die
Zahl „2106 90“ ersetzt.
c) Nummer 44 wird aufgehoben.
d) Nummer 49 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „der Drucke, die für die Werbe-
zwecke eines Unternehmens herausgegeben
werden oder die überwiegend Werbe-
zwecken“ werden durch die Wörter „Veröf-
fentlichungen, die überwiegend Werbe-
zwecken“ ersetzt.
bb) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) Bücher, Broschüren
und ähnliche Drucke,
auch in Teilheften,
losen Bogen oder
Blättern, zum
Broschieren,
Kartonieren oder
Binden bestimmt,
sowie Zeitungen
und andere
periodische
Druckschriften
kartoniert, gebunden
oder in Sammlungen
mit mehr als einer
Nummer in
gemeinsamem
Umschlag
(ausgenommen solche,
die überwiegend
Werbung enthalten), aus Positionen
49.01, 97.05
und 97.06“.
cc) In Buchstabe f werden die Wörter „vorphilate-
listische Briefe und freigestempelte Briefum-
schläge“ gestrichen.
Artikel 19
Änderung der Umsatz-
steuer-Durchführungsverordnung
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I
S. 1308), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „§ 30 Schausteller“ werden die
Zwischenüberschrift „Zu § 13b des Gesetzes“ und
die Angabe „§ 30a Steuerschuldnerschaft bei
unfreien Versendungen“ eingefügt.
b) Die Angabe zu § 39a wird wie folgt gefasst:
„§ 39a (weggefallen)“.
c) Die Angabe zu den §§ 51 bis 58 wird wie folgt ge-
fasst:
„§§ 51 bis 58 (weggefallen)“.
2. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
„§ 30a
Steuerschuldnerschaft
bei unfreien Versendungen
Lässt ein Absender einen Gegenstand durch einen
im Ausland ansässigen Frachtführer oder Verfrachter
unfrei zum Empfänger der Frachtsendung befördern

oder eine solche Beförderung durch einen im Ausland
ansässigen Spediteur unfrei besorgen, ist der Empfän-
ger der Frachtsendung an Stelle des Leistungsempfän-
gers Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 des Gesetzes,
wenn
1. er ein Unternehmer oder eine juristische Person des
öffentlichen Rechts ist,
2. er die Entrichtung des Entgelts für die Beförderung
oder für ihre Besorgung übernommen hat und
3. aus der Rechnung über die Beförderung oder ihre
Besorgung auch die in Nummer 2 bezeichnete
Voraussetzung zu ersehen ist.
Dies gilt auch, wenn die Leistung für den nichtunter-
nehmerischen Bereich bezogen wird.“
3. In § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4
wird jeweils die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe
„Satz 1“ ersetzt.
4. In § 33 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen über
Leistungen im Sinne des § 13b des Gesetzes.“
5. § 39a sowie die §§ 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57 und 58
werden aufgehoben.
6. In § 41 wird die Angabe „(§ 51 Abs. 3 Satz 1)“ durch die
Angabe „(§ 13b Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes)“ ersetzt.
7. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Haben sich bei einem Wirtschaftsgut in einem
Kalenderjahr die für den ursprünglichen Vorsteuer-
abzug maßgebenden Verhältnisse um weniger als
zehn Prozentpunkte geändert, entfällt bei diesem
Wirtschaftsgut für dieses Kalenderjahr die Berichti-
gung des Vorsteuerabzugs.“
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Übersteigt der Betrag, um den der Vorsteuerabzug
bei einem Wirtschaftsgut für das Kalenderjahr zu
berichtigen ist, nicht 6 000 Euro, so ist die Berich-
tigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a des Ge-
setzes abweichend von § 18 Abs. 1 und 2 des
Gesetzes erst im Rahmen der Steuerfestsetzung für
den Besteuerungszeitraum durchzuführen, in dem
sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug
maßgebenden Verhältnisse geändert haben.“
8. § 59 wird wie folgt gefasst:
„§ 59
Vergütungsberechtigte Unternehmer
Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge
(§ 15 des Gesetzes) an im Ausland ansässige Unter-
nehmer (§ 13b Abs. 4 des Gesetzes) ist abweichend
von § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes nach den
§§ 60 und 61 durchzuführen, wenn der Unternehmer im
Vergütungszeitraum
1. im Inland keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1
und 5 des Gesetzes oder nur steuerfreie Umsätze
im Sinne des § 4 Nr. 3 des Gesetzes ausgeführt hat,
2. nur Umsätze ausgeführt hat, für die der Leistungs-
empfänger die Steuer schuldet (§ 13b des Geset-
zes) oder die der Beförderungseinzelbesteuerung
(§ 16 Abs. 5 und § 18 Abs. 5 des Gesetzes) unter-
legen haben, oder
3. im Inland nur innergemeinschaftliche Erwerbe und
daran anschließende Lieferungen im Sinne des
§ 25b Abs. 2 des Gesetzes ausgeführt hat.“
9. In § 62 Abs. 1 wird die Angabe „§ 59 Abs. 1“ durch die
Angabe „§ 59“ ersetzt.
Artikel 20
Änderung der
Umsatzsteuererstattungsverordnung
§ 3 der Umsatzsteuererstattungsverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1988 (BGBl. I
S. 1780), die durch Artikel 16 des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„§ 3
(1) Die §§ 1 und 2 gelten nicht für den Erwerb von
Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen sowie die Abgabe
von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und
Stelle.
(2) Wird ein Gegenstand während seiner gewöhnlichen
Nutzungsdauer nicht oder nur zeitweise zu Zwecken im
Sinne der §§ 1 und 2 genutzt, ist die Erstattung zu versa-
gen oder der Erstattungsbetrag angemessen zu kürzen.“
Artikel 21
Änderung der Verordnung
über die örtliche Zuständigkeit
für die Umsatzsteuer im
Ausland ansässiger Unternehmer
Die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die
Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer vom
21. Februar 1995 (BGBl. I S. 225), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I
S. 2267), wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer
im Ausland ansässiger Unternehmer (Umsatzsteuer-
zuständigkeitsverordnung-UStZustV)
§1
(1) Für die Umsatzsteuer der Unternehmer im Sinne des
§ 21 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung sind folgende
Finanzämter örtlich zuständig:
1. das Finanzamt Trier für im Königreich Belgien ansäs-
sige Unternehmer,
2. das Finanzamt Neuwied für in der Republik Bulgarien
ansässige Unternehmer,
3. das Finanzamt Flensburg für im Königreich Dänemark
ansässige Unternehmer,
4. das Finanzamt Rostock I für in der Republik Estland
ansässige Unternehmer,

5. das Finanzamt Bremen-Mitte für in der Republik Finn-
land ansässige Unternehmer,
6. das Finanzamt Kehl für in der Französischen Republik
ansässige Unternehmer,
7. das Finanzamt Hannover-Nord für im Vereinigten
Königreich Großbritannien und Nordirland ansässige
Unternehmer,
8. das Finanzamt Berlin Neukölln-Nord für in der Grie-
chischen Republik ansässige Unternehmer,
9. das Finanzamt Hamburg Mitte-Altstadt für in der
Republik Irland ansässige Unternehmer,
10. das Finanzamt München II für in der Italienischen
Republik ansässige Unternehmer,
11. das Finanzamt Kassel-Goethestraße für in der Repu-
blik Kroatien ansässige Unternehmer,
12. das Finanzamt Bremen-Mitte für in der Republik Lett-
land ansässige Unternehmer,
13. das Finanzamt Konstanz für im Fürstentum Liechten-
stein ansässige Unternehmer,
14. das Finanzamt Mühlhausen für in der Republik
Litauen ansässige Unternehmer,
15. das Finanzamt Saarbrücken Am Stadtgraben für im
Großherzogtum Luxemburg ansässige Unternehmer,
16. das Finanzamt Berlin Neukölln-Nord für in der Repu-
blik Mazedonien ansässige Unternehmer,
17. das Finanzamt Kleve für im Königreich der Nieder-
lande ansässige Unternehmer,
18. das Finanzamt Bremen-Mitte für im Königreich Nor-
wegen ansässige Unternehmer,
19. das Finanzamt München II für in der Republik Öster-
reich ansässige Unternehmer,
20. das Finanzamt Oranienburg für in der Republik Polen
ansässige Unternehmer,
21. das Finanzamt Kassel-Goethestraße für in der Portu-
giesischen Republik ansässige Unternehmer,
22. das Finanzamt Chemnitz-Süd für in Rumänien ansäs-
sige Unternehmer,
23. das Finanzamt Magdeburg II für in der Russischen
Föderation ansässige Unternehmer,
24. das Finanzamt Hamburg Mitte-Altstadt für im König-
reich Schweden ansässige Unternehmer,
25. das Finanzamt Konstanz für in der Schweizerischen
Eidgenossenschaft ansässige Unternehmer,
26. das Finanzamt Chemnitz-Süd für in der Slowakischen
Republik ansässige Unternehmer,
27. das Finanzamt Kassel-Goethestraße für im König-
reich Spanien ansässige Unternehmer,
28. das Finanzamt Oranienburg für in der Republik Slo-
wenien ansässige Unternehmer,
29. das Finanzamt Chemnitz-Süd für in der Tschechi-
schen Republik ansässige Unternehmer,
30. das Finanzamt Dortmund-Unna für in der Republik
Türkei ansässige Unternehmer,
31. das Finanzamt Magdeburg II für in der Ukraine ansäs-
sige Unternehmer,
32. das Zentralfinanzamt Nürnberg für in der Republik
Ungarn ansässige Unternehmer,
33. das Finanzamt Magdeburg II für in der Republik
Weißrussland ansässige Unternehmer,
34. das Finanzamt Bonn-Innenstadt für in den Vereinigten
Staaten von Amerika ansässige Unternehmer.
(2) Für die Umsatzsteuer der Unternehmer im Sinne des
§ 21 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung, die nicht von
Absatz 1 erfasst werden, ist das Finanzamt Berlin
Neukölln-Nord zuständig.
(3) Die örtliche Zuständigkeit nach § 61 Abs. 1 Satz 1 der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung für die Vergü-
tung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an im Ausland
ansässige Unternehmer bleibt unberührt.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Umsatzsteuerzuständigkeits-
verordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 225), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. August
2001 (BGBl. I S. 2267) außer Kraft.“
Artikel 22
Änderung
des Gesetzes zur Eindämmung
illegaler Betätigung im Baugewerbe
Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Eindämmung illegaler
Betätigung im Baugewerbe vom 30. August 2001 (BGBl. I
S. 2267) wird aufgehoben.
Artikel 23
Änderung des
Rennwett- und Lotteriegesetzes
Das Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 108 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785), wird wie folgt geändert:
1. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „1 200
Deutsche Mark“ durch die Angabe „650 Euro“
ersetzt.
b) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „75 000
Deutsche Mark“ durch die Angabe „40 000 Euro“
ersetzt.
c) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „320
Deutsche Mark“ durch die Angabe „164 Euro“
ersetzt.
2. § 19 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Steuer für Oddset-Wetten ist am 15. Tag nach
Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig.“
3. § 21 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Steuer für ausländische Lose und Ausweise
über Spieleinlagen beträgt 0,25 Euro für je einen Euro
vom planmäßigen Preise; ein angefangener Euro wird
für voll gerechnet.

(2) Ausländische Werte sind nach den Vorschriften
über die Berechnung der Umsatzsteuer in Euro umzu-
rechnen.“
Artikel 24
Änderung der
Ausführungsbestimmungen
zum Rennwett- und Lotteriegesetz
Die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und
Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 611-14-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215), werden wie folgt geändert:
1. § 27 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Als öffentliche Lotterien sind auch anzusehen: auf
Jahrmärkten oder aus Anlass öffentlicher Volksbelusti-
gungen veranstaltete Ausspielungen, bei denen Spiel-
ausweise ausgegeben werden, sofern der Gesamt-
preis der Spielausweise jeder einzelnen hintereinander
folgenden Ausspielung mehr als 164 Euro beträgt.“
2. § 31 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wer in den Ländern Lotterien oder Ausspielungen
veranstalten will, bei denen der Gesamtpreis der Lose
oder Spielausweise (Lose) die Summe von 164 Euro
übersteigt, hat dem zuständigen Finanzamt spätestens
am 30. Tage nach dem Empfang der behördlichen
Erlaubnis nach Muster 8 schriftlich anzumelden:
Name, Gewerbe und Wohnung des Veranstalters,
die planmäßige Anzahl (die Nummern) und den plan-
mäßigen Preis der Lose, den Zeitpunkt, von wel-
chem ab mit dem Vertrieb der Lose begonnen wer-
den soll, die Gegenstände, die Zeit und den Ort der
Ausspielung, die Namen und Wohnungen der unmit-
telbar von dem Veranstalter mit dem Vertrieb der
Lose betrauten Personen.
Veranstalter, die nicht Gewerbetreibende oder Reise-
gewerbetreibende im Sinne der Gewerbeordnung sind,
haben Sachausspielungen dem zuständigen Finanz-
amt nur anzumelden, wenn der Gesamtpreis der Lose
650 Euro übersteigt (vgl. § 18 Nr. 1b des Rennwett-
und Lotteriegesetzes).“
3. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „Pfennigbetrag“ jeweils
durch die Angabe „Centbetrag“ ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die Umrechnung fremder Währungen sind die
für die Umsatzsteuer geltenden Bestimmungen
anzuwenden.“
4. In § 39 Satz 4 wird die Angabe „fünfhundert Deutsche
Mark“ durch die Angabe „250 Euro“ ersetzt.
5. § 44 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ungestempelte Lose dürfen, sofern es sich nicht um
Lotterien und Ausspielungen im Betrage von nicht
mehr als 164 Euro handelt, oder die Oberfinanzdirek-
tion zur Abstempelung ungeeignete Lose zugelassen
hat (§ 41 Satz 2), nicht ausgegeben werden.“
Artikel 25
Änderung der Verordnung
zur Vereinfachung der
Steuererhebung bei der Lotteriesteuer
In § 1 der Verordnung zur Vereinfachung der Steuerer-
hebung bei der Lotteriesteuer in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 611-14-4, veröffentlichten
bereinigten Fassung wird die Angabe „5 Deutsche Mark“
durch die Angabe „5 Euro“ ersetzt.
Artikel 26
Änderung des
Investitionszulagengesetzes 1999
Das Investitionszulagengesetz 1999 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Juni 2001 (BGBl. I S. 1018) wird
wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 2 und 3“
durch die Angabe „§§ 2 bis 3a“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 3 und 4“
durch die Angabe „§§ 3 bis 4“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
und 3 die nachträglichen Herstellungskosten
und die Erhaltungsaufwendungen, soweit sie
insgesamt in den Jahren 1999 bis 2004 1 200
Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche
übersteigen. Bei Investitionen im Sinne des
Absatzes 1, die der Anspruchsberechtigte nach
dem 31. Dezember 2001 begonnen hat oder
bei denen er das Objekt im Fall der Anschaf-
fung auf Grund eines nach dem 31. Dezember
2001 abgeschlossenen obligatorischen Ver-
trags oder gleichstehenden Rechtsakts ange-
schafft hat, gehören die nachträglichen Her-
stellungskosten und die Erhaltungsaufwendun-
gen nur zur Bemessungsgrundlage, soweit sie
insgesamt in den Jahren 2002 bis 2004 50 Euro
je Quadratmeter Wohnfläche überschreiten. In
den zuletzt genannten Fällen ist der Betrag von
2 556 Euro nicht zu berücksichtigen. Betreffen
nachträgliche Herstellungsarbeiten oder Er-
haltungsarbeiten mehrere Gebäudeteile, die
selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter
sind, sind die nachträglichen Herstellungskos-
ten und Erhaltungsaufwendungen nach dem
Verhältnis der Nutzflächen auf die Gebäudetei-
le aufzuteilen, soweit eine unmittelbare Zuord-
nung nicht möglich ist. Bei Investitionen im
Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten die Sätze 1
bis 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass an
die Stelle der nachträglichen Herstellungskos-
ten die Anschaffungskosten treten, die auf
nachträgliche Herstellungsarbeiten im Sinne
des Absatzes 1 Nr. 2 entfallen;“.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Als Beginn der nachträglichen Herstellungsarbei-
ten oder Erhaltungsarbeiten gilt bei Baumaßnah-
men, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist,

der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird;
bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die
Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in
dem die Bauunterlagen eingereicht werden.“
3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Erhöhte Investitionszulage für
Modernisierungsmaßnahmen an
Mietwohngebäuden im innerörtlichen Bereich
(1) Begünstigte Investitionen sind:
1. nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden,
die vor dem 1. Januar 1949 fertig gestellt worden
sind,
2. die Anschaffung von Gebäuden, die vor dem
1. Januar 1949 fertig gestellt worden sind, soweit
nachträgliche Herstellungsarbeiten nach dem
rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen
Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts durch-
geführt worden sind, und
3. Erhaltungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem
1. Januar 1949 fertig gestellt worden sind,
wenn der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheini-
gung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist,
dass das Gebäude im Zeitpunkt der Anschaffung oder
Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten
und Erhaltungsarbeiten in einem förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet nach dem Baugesetzbuch, einem
förmlich festgelegten Erhaltungssatzungsgebiet nach
§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs oder in
einem Gebiet liegt, das durch Bebauungsplan als
Kerngebiet im Sinne des § 7 der Baunutzungsverord-
nung festgesetzt ist oder das auf Grund der Bebauung
der näheren Umgebung diesem Gebiet entspricht.
Die Nummern 1 bis 3 gelten entsprechend für Gebäu-
de, die nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem
1. Januar 1960 fertig gestellt worden sind, wenn der
Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der
nach Landesrecht zuständigen Denkmalbehörde
nachweist, dass das Gebäude oder ein Gebäudeteil
nach den landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenk-
mal ist. Die Sätze 1 und 2 können nur angewendet wer-
den, soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach
Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten
oder der Erhaltungsarbeiten der entgeltlichen Über-
lassung zu Wohnzwecken dienen. Satz 1 kann nur
angewendet werden, wenn für die nachträglichen
Herstellungsarbeiten oder die Erhaltungsarbeiten kei-
ne Investitionszulage nach § 3 in Anspruch genommen
wird. § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Investitionen im Sinne des Absatzes 1 sind
begünstigt, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall
nachträglicher Herstellungsarbeiten oder Erhaltungs-
arbeiten nach dem 31. Dezember 2001 mit den Arbei-
ten begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das
Objekt auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2001
abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder
gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. Als
Beginn der nachträglichen Herstellungsarbeiten oder
Erhaltungsarbeiten gilt bei Baumaßnahmen, für die
eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in
dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmi-
gungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen ein-
zureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterla-
gen eingereicht werden.
(3) Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der
Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2005 ab-
schließt. § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage
ist die Summe der Anschaffungs- und Herstellungskos-
ten und Erhaltungsaufwendungen der im Kalender-
jahr abgeschlossenen begünstigten Investitionen. Bei
Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 3
gehören die nachträglichen Herstellungskosten und
die Erhaltungsaufwendungen nur zur Bemessungs-
grundlage, soweit sie insgesamt in den Jahren 2002
bis 2004 50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche über-
schreiten und 1 200 Euro je Quadratmeter Wohnfläche
nicht übersteigen. Betreffen nachträgliche Herstel-
lungsarbeiten oder Erhaltungsarbeiten mehrere
Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirt-
schaftsgüter sind, sind die nachträglichen Herstel-
lungskosten und Erhaltungsaufwendungen nach dem
Verhältnis der Nutzflächen auf die Gebäudeteile aufzu-
teilen, soweit eine unmittelbare Zuordnung nicht mög-
lich ist. Bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2
gelten die Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe entspre-
chend, dass an die Stelle der nachträglichen Herstel-
lungskosten die Anschaffungskosten treten, die auf
nachträgliche Herstellungsarbeiten im Sinne des
Absatzes 1 Nr. 2 entfallen. § 2 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt
entsprechend. In die Bemessungsgrundlage können
die im Kalenderjahr geleisteten Anzahlungen auf Erhal-
tungsaufwendungen einbezogen werden.
(5) Die Investitionszulage beträgt 22 vom Hundert
der Bemessungsgrundlage.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Jahreszahl „2005“ durch
die Jahreszahl „2002“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 1 wird die Jahreszahl
„2004“ durch die Jahreszahl „2001“ ersetzt.
Artikel 27
Änderung des
Versicherungsteuergesetzes 1996
In § 4 Nr. 5 Satz 1 des Versicherungsteuergesetzes
1996 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar
1996 (BGBl. I S. 22), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3436) geändert
worden ist, werden nach den Wörtern „der Krankheit,“ die
Wörter „der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw.“ ein-
gefügt.
Artikel 28
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
Das Feuerschutzsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18), zuletzt
geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 19. Dezember
2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Versicherungsteuer gehört nicht zum Versi-
cherungsentgelt.“

2. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Zerlegung
(1) Das Gesamtaufkommen der entrichteten Feuer-
schutzsteuer wird bis zum 31. Dezember 2004 nach
den Absätzen 2 und 3 zerlegt.
(2) Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am
Gesamtaufkommen der Feuerschutzsteuer sind nach
den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln:
a) zu 50 vom Hundert entsprechend den Anteilen an
der Bruttowertschöpfung aller Wirtschaftsbereiche
abzüglich der Wertschöpfung der Wirtschaftsberei-
che Land- und Forstwirtschaft, Fischerei sowie
öffentliche und private Dienstleister;
b) zu 10 vom Hundert entsprechend den Anteilen an
der Bruttowertschöpfung des Wirtschaftsbereiches
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei;
c) zu 25 vom Hundert entsprechend den Anteilen an
der Wohnbevölkerung zu 40 vom Hundert und den
Anteilen am Bestand an Wohngebäuden zu 60 vom
Hundert;
d) zu 15 vom Hundert entsprechend den Anteilen an
den Privathaushalten.
Dabei sind jeweils die am 1. Mai des dem Zerlegungs-
jahr folgenden Jahres beim Statistischen Bundesamt
verfügbaren neuesten Daten zugrunde zu legen.
(3) Die Zerlegung wird von der Finanzbehörde der
Freien und Hansestadt Hamburg durchgeführt. Dabei
sind unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorjahres-
ergebnisses Abschlagszahlungen festzulegen, die am
15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember
jeden Jahres zu leisten sind. Bis zur Ermittlung der Zer-
legungsanteile für das Vorjahr sind die Abschlagszah-
lungen vorläufig in bisheriger Höhe zu zahlen.“
Artikel 29
Änderung des
Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678),
geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 19. Dezem-
ber 2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird am Ende der Nummer 4 das
Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt und Nummer 5
aufgehoben.
2. In § 2a Satz 1 wird die Angabe „(§ 2 Abs. 5 des Einkom-
mensteuergesetzes)“ durch die Angabe „(§ 2 des Ein-
kommensteuergesetzes)“ ersetzt.
3. In § 4 Abs. 4 wird das Wort „zweiten“ durch das Wort
„vierten“ ersetzt.
4. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 29 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794)
ist erstmals für das Sparjahr 2002 anzuwenden.“
b) Folgender Satz 3 wird angefügt:
„§ 4 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 29 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794)
ist erstmals bei nicht vertragsgemäßer Verwendung
nach dem 31. Dezember 1998 anzuwenden.“
Artikel 30
Änderung des
Fünften Vermögensbildungsgesetzes
In § 13 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Vermögensbildungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 25
des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) geän-
dert worden ist, wird die Angabe „§ 2 Abs. 5 des Einkom-
mensteuergesetzes“ durch die Angabe „§ 2 des Einkom-
mensteuergesetzes“ ersetzt.
Artikel 31
Änderung des Wohngeldgesetzes
§ 42 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2001 (BGBl. I S. 2), das
zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. September
2001 (BGBl. I S. 2376) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Nummern 1 und 2a werden aufgehoben.
2. Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a Satz 3 werden nach dem Wort
„Miete“ die Wörter „oder Belastung“ eingefügt.
b) In Buchstabe b Satz 3 werden nach dem Wort
„Miete“ die Wörter „oder Belastung“ eingefügt.
c) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c
angefügt:
„c) Ist ein Miet- oder Lastenzuschuss mit Ausnah-
me des Mietzuschusses nach dem Fünften
Teil, der mindestens teilweise für die Jahre
2003 oder 2004 bewilligt wird, nach dem ab
1. Januar 2002 geltenden Recht niedriger als
der für Dezember 2000 geleistete, in Euro
umgerechnete Miet- oder Lastenzuschuss, ist
für die in den Jahren 2003 und 2004 liegenden
Teile des Bewilligungszeitraums jeweils ein
Ausgleichsbetrag zu leisten. Der Ausgleichs-
betrag berechnet sich nach dem um 5 Euro
geminderten und auf volle Euro zu rundenden
Unterschiedsbetrag zwischen dem für Dezem-
ber 2000 geleisteten Miet- oder Lastenzu-
schuss und dem Miet- oder Lastenzuschuss
nach dem ab 1. Januar 2002 geltenden Recht.
Hat sich abweichend von den Verhältnissen,
die dem für Dezember 2000 geleisteten Miet-
oder Lastenzuschuss zu Grunde gelegen
haben, die Zahl der zum Haushalt rechnenden
Familienmitglieder oder die zu berücksichti-
gende Miete oder Belastung verringert oder
das Familieneinkommen erhöht, ist der Unter-
schiedsbetrag nach Satz 2 durch die Höhe des
in Euro umgerechneten Miet- oder Lastenzu-
schusses begrenzt, der sich bei Anwendung
des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden
Rechts unter Berücksichtigung der geänder-
ten Verhältnisse ergeben würde. Abweichend
von § 40 Abs. 3 ist ein vor dem 1. Januar 2002

ergangener Wohngeldbescheid, dessen
Bewilligungszeitraum in die Zeit nach dem
31. Dezember 2002 hineinreicht, mit Wirkung
vom 1. Januar 2003 an aufzuheben. In diesem
Fall ist das Wohngeld für den Teil des Bewilli-
gungszeitraums ab dem 1. Januar 2003 unter
Berücksichtigung der dem aufgehobenen Teil
des Wohngeldbescheides zu Grunde liegen-
den Verhältnisse und der Sätze 1 bis 3 zu
bewilligen.“
Artikel 32
Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes
In § 6 Satz 1 des Altschuldenhilfe-Gesetzes vom
23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 986), das zuletzt durch Arti-
kel 10 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I
S. 2376) geändert worden ist, werden nach der Angabe
„§ 4“ die Wörter „oder durch eine zusätzliche Entlastung
im Sinne des § 6a“ eingefügt.
Artikel 33
Änderung des Gesetzes
über Kapitalanlagegesellschaften
Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2726), zuletzt geändert durch Artikel 25 des
Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie
folgt geändert:
1. § 38b Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt
gefasst:
„soweit darin enthalten sind
1. Erträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie
Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, die nicht
nach § 40 Abs. 1 steuerfrei sind,
2. der auf Erträge im Sinne der Nummer 1 entfallende
Teil des Ausgabepreises für ausgegebene Anteil-
scheine.“
2. In § 39 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „außer in den
Fällen der §§ 10a und 83 des Einkommensteuergeset-
zes“ durch die Wörter „außer in den Fällen des § 22
Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.
3. In § 42 Satz 1 werden die Wörter „§ 41 mit Ausnahme
des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a und d“ durch die
Wörter „§ 41 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 2 Buch-
stabe a, c, e und f“ ersetzt.
4. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 14 Satz 1 wird die Angabe „23. Oktober
2000 (BGBl. I S. 1433)“ durch die Angabe
„22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601)“ ersetzt.
b) In Absatz 15 wird die Angabe „26. Juni 2001
(BGBl. I S. 1310)“ durch die Angabe „20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3794)“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 16 wird angefügt:
„(16) § 38b Abs. 5 Satz 1 in der Fassung des
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794)
ist erstmals für Ausschüttungen auf Anteilscheine
anzuwenden, die nach dem 22. Dezember 2001
zufließen. Dies gilt auch für die nicht zur Ausschüt-
tung oder Kostendeckung verwendeten Einnahmen
des Wertpapier-Sondervermögens, die in dem
Geschäftsjahr als zugeflossen gelten, das nach
dem 22. Dezember 2001 endet.“
5. In § 43b Nr. 4 wird die Angabe „§ 43 Abs. 6 bis 15“
durch die Angabe „§ 43 Abs. 6 bis 16“ ersetzt.
6. § 43d Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. § 43 Abs. 15 in der Fassung des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist erstmals
für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem
31. Dezember 2001 endet.“
7. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird der Punkt am Ende des Satzes durch
ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt:
„§ 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b
des Körperschaftsteuergesetzes sind nicht anzu-
wenden.“
b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 10a“ durch die Angabe
„§ 22 Nr. 5“ ersetzt.
8. In § 50 Abs. 8 wird die Angabe „26. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1310)“ durch die Angabe „20. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3794)“ ersetzt.
Artikel 34
Änderung
des Auslandinvestment-Gesetzes
Das Auslandinvestment-Gesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2820), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes
vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 17 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „außer in den
Fällen der §§ 10a und 83 des Einkommensteuergeset-
zes“ durch die Wörter „außer in den Fällen des § 22
Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.
2. § 19a Abs. 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) § 17 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist erstmals
für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem
31. Dezember 2001 endet.“
Artikel 35
Änderung des
Steuer-Euroglättungsgesetzes
Das Steuer-Euroglättungsgesetz vom 19. Dezember
2000 (BGBl. I S. 1790), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2267), wird
wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 14 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „50 000
Deutsche Mark“ durch die Angabe „25 565
Euro“ ersetzt.“

b) Nummer 23 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) In Satz 1 wird die Angabe „100 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „51 200 Euro“
ersetzt.“
c) Die Nummern 26 und 39 werden aufgehoben.
d) Nummer 51 wird wie folgt gefasst:
„51. In § 45c Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
Buchstabe a und Abs. 5 Satz 2 wird die Anga-
be „100 Deutsche Mark“ jeweils durch die
Angabe „51 Euro“ ersetzt.“
e) Nummer 54 wird aufgehoben.
f) Nummer 57 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) Die Absätze 7, 8, 12, 15 Satz 1, 2, 4 und 5,
Abs. 27 und 30 werden aufgehoben.“
bb) Buchstabe i wird wie folgt gefasst:
„i) Absatz 41 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 1 wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 wer-
den zu den Nummern 1 und 2.“
cc) In Buchstabe n wird § 52 Abs. 52 Nr. 2 wie folgt
gefasst:
„2. ab dem Kalenderjahr 2005 mit der Maßgabe,
dass in Absatz 2 Satz 8 an die Stelle der Zah-
len „19,9“ und „48,5“ die Zahlen „15“ und
„42“ und an die Stelle der Angaben „8 946
Euro“ und „27 306 Euro“ die Angaben „9 144
Euro“ und „25 812 Euro“ treten.“
2. Artikel 2 Nr. 7 wird aufgehoben.
3. Artikel 3 wird aufgehoben.
4. Artikel 4 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. In § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 wird die Angabe „50 000
Deutsche Mark“ durch die Angabe „25 565 Euro“
ersetzt.“
5. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird folgender Buchstabe 0a einge-
fügt:
„0a) In Absatz 2a werden die Angabe „6 912 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „3 564 Euro“
und die Angabe „3 456 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „1 782 Euro“ ersetzt.“
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Dem § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in
der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erst-
mals für den Veranlagungszeitraum 2002
anzuwenden.“ “
6. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. In § 9 Nr. 5 Satz 4 wird die Angabe „50 000
Deutsche Mark“ durch die Angabe „25 565
Euro“ ersetzt.“
b) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aa) Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
„aa) Die Angabe „100 Deutsche Mark“ wird
durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.“
bb) Doppelbuchstabe cc wird wie folgt gefasst:
„cc) In Nummer 2 wird die Angabe „7 500
Deutsche Mark“ durch die Angabe „3 900
Euro“ ersetzt.“
7. Artikel 23 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12. In § 340 Abs. 3 wird die Angabe „40 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „20 Euro“ ersetzt.“
b) Nummer 14 wird aufgehoben.
c) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 22 ange-
fügt:
„22. Die Anlage zu § 339 Abs. 4 wird wie folgt
gefasst:
„Gegen- Gebühr Gegen- Gebühr
standswert Euro standswert Euro
bis ... Euro bis ... Euro
500 10 24 000 150
1 000 15 25 000 155
1 500 20 26 000 160
2 000 25 27 000 165
2 500 30 28 000 170
3 000 35 29 000 175
3 500 40 30 000 180
4 000 45 31 000 185
4 500 50 32 000 190
5 000 55 33 000 195
6 000 60 34 000 200
7 000 65 35 000 205
8 000 70 36 000 210
9 000 75 37 000 215
10 000 80 38 000 220
11 000 85 39 000 225
12 000 90 40 000 230
13 000 95 41 000 235
14 000 100 42 000 240
15 000 105 43 000 245
16 000 110 44 000 250
17 000 115 45 000 255
18 000 120 46 000 260
19 000 125 47 000 265
20 000 130 48 000 270
21 000 135 49 000 275
22 000 140 50 000 280
23 000 145
Die Gebühr erhöht sich bei Gegenstandswerten von
mehr als 50 000 Euro für jeden angefangenen Betrag
von weiteren 1 000 Euro um 5 Euro.““
Artikel 36
Änderung des Zweiten
Gesetzes zur Familienförderung
Artikel 8 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Familienför-
derung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074) wird wie
folgt gefasst:
„(2) Artikel 5 Nr. 1 und 2 und Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b
treten mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.“

Artikel 37
Neufassung geänderter
Gesetze und Verordnungen
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
laut der durch die Artikel 1 bis 10, 12, 13 bis 21, 23 bis 30,
33 und 34 dieses Gesetzes geänderten Gesetze und Ver-
ordnungen in der vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Artikel 38
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 2, 3, 19, 20, 21, 24 und 25 beruhen-
den Teile der Einkommensteuer-Durchführungsverord-
nung, der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung, der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, der Umsatz-
steuererstattungsverordnung, der Umsatzsteuerzustän-
digkeitsverordnung, der Ausführungsbestimmungen zum
Rennwett- und Lotteriegesetz und der Verordnung zur
Vereinfachung der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer
können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungs-
grundlagen durch Rechtsverordnungen geändert werden.
Artikel 39
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 35 Buchstabe h (§ 52 Abs. 49a) und Arti-
kel 27 treten am 1. Januar 2001 in Kraft.
(3) Artikel 9 (Artikel 97a § 5) tritt am 1. Mai 2001 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte
gewahrt.
(4) Artikel 8 Nr. 21 (§ 244 Abs. 1) tritt am 1. Juli 2001 in
Kraft.
(5) Artikel 13 tritt am 31. Dezember 2001 in Kraft.
(6) Artikel 1 Nr.
2 (§ 1a),
4 Buchstabe b (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 4),
10 (§ 12),
12 (§ 19a),
14 (§ 22 Nr. 5),
19 (§ 37),
20 (§ 39a),
21 (§ 39b),
25 (§ 42d),
29 (§ 48),
30 (§ 48b),
36 (§ 79),
37 (§ 80),
38 (§ 82 Abs. 4),
39 (§ 90 Abs. 2),
40 (§ 93),
41 (§ 94 Abs. 1),
42 (§ 95 Abs. 2) und
43 (§ 99 Abs. 2),
Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a (§ 84 Abs. 3b),
Artikel 3,
Artikel 8 Nr. 4 (§ 6 Abs. 2),
Artikel 12,
Artikel 18, 19, 20, 23, 24 und 25,
Artikel 28,
Artikel 31,
Artikel 33,
und Artikel 34
treten am 1. Januar 2002 in Kraft.
des Bundesrates sind
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Dezember 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen
Christine Bergmann
Der Bundesminister
und Jugend
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 3794. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 0741fe2b26f5e856….