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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 387

BGBl. 2024 I Nr. 387 · 296.653 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                                 Teil I

2024                           Ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2024                                                       Nr. 387

                                                Jahressteuergesetz 2024
                                                      (JStG 2024)*

                                                       Vom 2. Dezember 2024


   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

                                                          Inhaltsübersicht
Artikel 1      Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2      Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3      Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 4      Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 5      Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 6      Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 7      Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 8      Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 9      Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 10     Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 11     Änderung des Investmentsteuergesetzes
Artikel 12     Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Artikel 13     Weitere Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Artikel 14     Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 15     Änderung des Zerlegungsgesetzes
Artikel 16     Änderung der Abgabenordnung
Artikel 17     Weitere Änderung der Abgabenordnung
Artikel 18     Weitere Änderung der Abgabenordnung
Artikel 19     Weitere Änderung der Abgabenordnung
Artikel 20     Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 21     Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes


* Artikel 17 Nummer 3, die Artikel 22, 25 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 6, 8, 9, 10 Buchstabe a, Nummer 17, 18, 19, 21 Buchstabe a
  Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa, Nummer 22 Buchstabe a, Nummer 23 und 25 und Artikel 29 Nummer 1 und 5 dieses Gesetzes
  dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das
  gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug
  auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der
  Sonderregelung für Kleinunternehmen (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 13). Artikel 24 Nummer 8 und 9 Buchstabe b dieses Gesetzes dient der
  Umsetzung von Artikel 1 Nummer 8 bis 13 der Richtlinie (EU) 2019/1995 des Rates vom 21. November 2019 zur Änderung der Richtlinie
  2006/112/EG in Bezug auf Vorschriften für Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen (ABl.
  L 310 vom 2.12.2019, S. 1) und von Artikel 2 Nummer 14 bis 20 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der
  Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von
  Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7). Artikel 25 Nummer 3 und 22 Buchstabe b dieses
  Gesetzes dient der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 1, 2 und 20 der Richtlinie (EU) 2022/542 des Rates vom 5. April 2022 zur Änderung der
  Richtlinien 2006/112/EG und (EU) 2020/285 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze (ABl. L 107 vom 6.4.2022, S. 1).
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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Artikel 22  Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 23  Änderung der Mitteilungsverordnung
Artikel 24  Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 25  Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 26  Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 27  Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 28  Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 29  Weitere Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 30  Weitere Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 31  Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Artikel 32  Änderung des Grundsteuergesetzes
Artikel 33  Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 34  Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Artikel 35  Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 36  Weitere Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 37  Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes
Artikel 38  Änderung des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes
Artikel 39  Änderung des Mindeststeuergesetzes
Artikel 40  Änderung des Steueroasen-Abwehrgesetzes
Artikel 41  Änderung des Geldwäschegesetzes
Artikel 42  Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 43  Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Artikel 44  Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes
Artikel 45  Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
Artikel 46  Weitere Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
Artikel 47  Änderung des Biersteuergesetzes
Artikel 48  Änderung der Biersteuerverordnung
Artikel 49  Änderung des Reisesicherungsfondsgesetzes
Artikel 50  Änderung des Wohngeldgesetzes
Artikel 51  Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Artikel 52  Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des
            Soldatenversorgungsrechts
Artikel 53  Änderung des Grundsteuer-Reformgesetzes
Artikel 54  Neubekanntmachung der Abgabenordnung
Artikel 55  Neubekanntmachung des Gesetzes über Steuerstatistiken
Artikel 56  Inkrafttreten
Anlage 1 zu Artikel 35 Nummer 8      Vervielfältiger
Anlage 2 zu Artikel 35 Nummer 10     Abzinsungsfaktoren


                                                  Artikel 1

                             Änderung des Einkommensteuergesetzes
   In § 7a Absatz 9 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 386)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 7 Absatz 5a“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 5b“ ersetzt und werden nach
den Wörtern „maßgebenden Prozentsatz“ die Wörter „oder dem nach § 7 Absatz 5a maßgebenden Prozentsatz“
eingefügt.


                                                  Artikel 2

                        Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
  Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 werden die Wörter „200 Prozent der Einheitswerte anzusetzen, die zu
   dem Feststellungszeitpunkt maßgebend sind, der dem Schluss des Wirtschaftsjahres folgt“ durch die Wörter „den
   Anschaffungs- und Herstellungskosten anzusetzen“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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2. Nach § 19a Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
  „Als Unternehmen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 1 gilt auch ein Unternehmen im Sinne des § 18 des
  Aktiengesetzes, wenn die Schwellenwerte des Absatzes 3 in Bezug auf die Gesamtheit aller Konzern­
  unternehmen nicht überschritten werden und die Gründung keines Konzernunternehmens mehr als 20 Jahre
  zurückliegt.“
3. § 42b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
         „5a. für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale im Zusammenhang mit
              der Pflegeversicherung unterschiedliche Abschläge (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c)
              berücksichtigt wurden oder“.
     bb) In Nummer 6 werden die Wörter „die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
         oder unter Progressionsvorbehalt nach § 34c Absatz 5 von der Lohnsteuer freigestellt waren“ durch die
         Wörter „von denen keine inländische Lohnsteuer einbehalten wurde“ ersetzt.
  b) Folgender Satz wird angefügt:
     „Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben die Verhältnisse aus einem Dienstverhältnis zu einem anderen
     Arbeitgeber unberücksichtigt.“
4. § 52 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
    „(7) § 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 2. Dezember
  2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist bei Grundbesitz anzuwenden, der der Kasse erstmals nach dem 31. Dezember
  2023 zuzurechnen ist. Vor dem 1. Januar 2024 vorhandener Grundbesitz ist mit dem Wert anzusetzen, der bei
  der Ermittlung des Kassenvermögens in dem letzten vor dem 1. Januar 2024 endenden Wirtschaftsjahr
  maßgebend war. Führen in den Fällen des Satzes 2 Baumaßnahmen nach dem 31. Dezember 2023 zu
  Herstellungskosten, sind neben dem Wert nach Satz 2 auch diese Herstellungskosten anzusetzen.“


                                                  Artikel 3

                         Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
  Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 3 Nummer 72 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von auf, an oder in Gebäuden
   (einschließlich Nebengebäuden) vorhandenen Photovoltaikanlagen, wenn die installierte Bruttoleistung laut
   Marktstammdatenregister bis zu 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens
   100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft beträgt.“
2. § 3a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „nach Absatz 1 Satz 1“ die Wörter „oder Absatz 5“ eingefügt.
   b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 3 und 3a gelten entsprechend.“
3. § 4g Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
   „Die Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des Umwandlungssteuergesetzes entsprechend.“
4. § 6 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
      bb) Der Nummer 3 wird das Wort „oder“ angefügt.
      cc) Folgende Nummer 4 wird eingefügt:
          „4. unentgeltlich zwischen den Gesamthandsvermögen            verschiedener   Mitunternehmerschaften
              derselben, identisch beteiligten Mitunternehmer“.
   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Eine unmittelbare oder mittelbare Begründung oder Erhöhung eines Anteils einer Körperschaft,
      Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut im Sinne von Satz 5
      und 6 liegt auch vor, wenn dieser Anteil an die Stelle eines unmittelbaren oder mittelbaren Anteils einer
      anderen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse tritt.“
BGBl. 2024, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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5. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe a werden die Wörter „aus nichtselbständiger Tätigkeit“ gestrichen.
      bb) In Buchstabe c wird das Wort „Beschäftigungsstaat“ durch die Wörter „andere Staat“ ersetzt.
   b) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c eingefügt:
         „(2c) Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a hat der Träger der gesetzlichen
      Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse oder die berufsständische Versorgungseinrichtung
      als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordung unter Angabe der
      Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge an die
      zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln. Satz 1 gilt nicht, soweit diese Daten mit der elektronischen
      Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) zu übermitteln sind. § 22a Absatz 2 gilt entsprechend.
      § 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.“
6. Nach § 16 Absatz 3 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
   „§ 6 Absatz 5 Satz 7 gilt entsprechend.“
7. § 20 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
      „11. Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein
           Glattstellungsgeschäft ab, sind die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien zum Zeitpunkt der
           Zahlung als negative Einnahmen zu berücksichtigen.“
   b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
      „Besondere Entgelte oder Vorteile nach Satz 1 liegen auch vor, wenn Bestandsprovisionen,
      Verwaltungsentgelte oder sonstige Aufwendungen durch den Schuldner der Kapitalerträge nach Absatz 1
      oder 2 oder durch einen Dritten erstattet werden.“
   c) Absatz 6 Satz 5 und 6 wird aufgehoben.
8. In § 23 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Personengesellschaft“ die Wörter „oder Gesamthands­
   gemeinschaft“ eingefügt.
9. In § 37a Absatz 2 Satz 1, § 37b Absatz 3 Satz 2 und § 40b Absatz 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 40
   Absatz 3“ durch die Angabe „§ 40 Absatz 3 und 4“ ersetzt.
10. § 39a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 7 Satz 3 werden die Wörter „Nummern 1 bis 6 und 8“ durch die Wörter „Nummern 1
               bis 6, 8 und 9“ ersetzt.
          bbb) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
          ccc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
                „9. der anteilige Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b Absatz 4) bei dauerndem
                    Getrenntleben der Ehegatten, ab dem Monat der Trennung bis zum Ende des Kalenderjahres
                    und soweit die übrigen Voraussetzungen des § 24b erfüllt sind.“
      bb) In Satz 3 werden die Wörter „sowie 4a bis 8“ durch die Wörter „sowie 4a bis 9“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 wird die Angabe „1. Oktober“ durch die Angabe „1. November“ ersetzt.
      bb) In Satz 4 werden die Wörter „Nummer 1 bis 3 und 8“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 3, 8 und 9“ ersetzt.
11. § 39e Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
      bb) Die folgenden Nummern 4 bis 9 werden angefügt:
          „4. bei Verheirateten, ob und in welchem Zeitraum der Ehegatte im Inland nicht meldepflichtig ist oder die
              Ehegatten dauernd getrennt leben,
          5. die Bildung einer geringeren Zahl der Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal (§ 38b
             Absatz 3) bei einer Pflicht der Meldebehörden zur Mitteilung der in Nummer 3 genannten Daten,
          6. Beträge nach § 39a Absatz 1 Satz 1,
          7. Grad der Behinderung sowie den Gültigkeitszeitraum,
          8. ob und in welchem Zeitraum der Arbeitnehmer die Voraussetzungen des § 33b Absatz 4
             (Hinterbliebenen-Pauschbetrag) erfüllt,
          9. Datum, ab dem die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale dem Arbeitgeber zum Abruf
             bereitgestellt werden (Referenzdatum des Arbeitgebers).“
BGBl. 2024, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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   b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
      „Das nach § 19 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt hat dem Bundeszentralamt für Steuern unter
      Angabe der Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen die in Satz 1 Nummer 4 bis 9 bezeichneten Daten
      und deren Änderungen automatisiert mitzuteilen und trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der
      übermittelten Daten. Das in Satz 6 genannte Finanzamt kann die nach Satz 1 Nummer 4 bis 9
      bezeichneten Daten automatisiert abrufen.“
12. Dem § 40 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) Das Pauschalierungswahlrecht des Arbeitgebers ist durch Übermittlung oder Abgabe einer Lohnsteuer-
   Anmeldung, in der die pauschale Lohnsteuer angegeben wird, auszuüben. Abweichend von Satz 1 kann der
   Arbeitgeber für den Prüfungszeitraum einer Lohnsteuer-Außenprüfung das Pauschalierungswahlrecht durch
   schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt ausüben. Die Erklärung
   nach Satz 2 ist spätestens bis zur Bestandskraft der auf Grund der Lohnsteuer-Außenprüfung erlassenen
   Bescheide abzugeben. Im Fall des Satzes 2 wird die pauschale Lohnsteuer vom Betriebsstättenfinanzamt
   durch Steuerbescheid festgesetzt.“
13. Dem § 40a Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
   „Auf die Pauschalierungen nach den Absätzen 1, 2a, 3 und 7 ist § 40 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.“
14. In § 41 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld,“ die Wörter „das Qualifizierungsgeld,“
    eingefügt.
15. In § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld,“ die Wörter „das
    Qualifizierungsgeld,“ eingefügt.
16. In § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld,“ die Wörter „Qualifizierungsgeld,“
    eingefügt.
17. In § 44a Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „des Absatzes 10 Satz 1 Nummer 3“ durch die Wörter „des
    Absatzes 10 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
18. § 45a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „nur“ gestrichen.
   b) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „sowie § 45b Absatz 1 bis 4“ gestrichen und die Wörter „im Hinblick auf
      die nach § 45b Absatz 5 zu übermittelnden Angaben“ durch die Wörter „und die Zwischenverwahrstellen
      nach § 45b Absatz 7 bei der Übermittlung fehlerhafter Angaben im Rahmen der Meldepflichten nach § 45b
      Absatz 2 in Verbindung mit den Absätzen 4 bis 6 Satz 1 und 2 sowie Absatz 7“ ersetzt.
19. § 45b wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 2 bis 6 werden wie folgt gefasst:
        „(2) Wird dem Gläubiger der Kapitalerträge nach Maßgabe des § 45a Absatz 2 Satz 1 eine
      Steuerbescheinigung erteilt, übermittelt die auszahlende Stelle bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43
      Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 2 Satz 4 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern­
      übertragung über die amtlich bestimmte Schnittstelle folgende Angaben an das Bundeszentralamt für
      Steuern:
      1. Angaben zur auszahlenden Stelle:
         a) den Namen, die Anschrift, das Ordnungsmerkmal und die Kontaktdaten,
         b) das Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c der Abgabenordnung oder, soweit dieses nicht
            vergeben wurde, den Legal Entity Identifier (LEI) oder die europäische einheitliche Kennung (EUID)
            gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates oder die
            Steuernummer,
         c) hat die auszahlende Stelle einen Auftragnehmer im Sinne des § 87d der Abgabenordnung mit der
            Datenübermittlung beauftragt, so sind die Angaben nach den Buchstaben a und b auch für den
            Auftragnehmer anzugeben;
      2. Angaben zum Gläubiger der Kapitalerträge:
         a) den Familiennamen, den Vornamen, den Tag der Geburt, die Anschrift und die Identifikationsnummer
            nach § 139b der Abgabenordnung bei natürlichen Personen,
         b) die Firma oder den Namen, die Anschrift, sofern es sich bei dem Gläubiger der Kapitalerträge nicht um
            eine natürliche Person handelt, sowie die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der
            Abgabenordnung oder, wenn die Wirtschafts-Identifikationsnummer noch nicht vergeben wurde, den
            Legal Entity Identifier (LEI) oder die europäische einheitliche Kennung (EUID) gemäß Artikel 16 der
            Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates oder die Steuernummer,
         c) den Ansässigkeitsstaat des Gläubigers der Kapitalerträge, sofern der Gläubiger der Kapitalerträge
            seinen Wohn- oder Geschäftssitz nicht im Inland hat,
         d) die durch den Ansässigkeitsstaat vergebene Steueridentifikationsnummer oder die Rechtsform sowie
            das Datum des Gründungsaktes der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse,
            sofern durch den Ansässigkeitsstaat kein Identifikationsmerkmal vergeben wurde,
BGBl. 2024, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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         e) die Konto- oder Depotnummer des Gläubigers der Kapitalerträge, verbunden mit der Angabe zur Art
            des nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
            vom 23. Juli 2014 geführten Depotkontos oder zur Art des sonstigen Depotkontos; werden die
            Wertpapiere durch einen Treuhänder für den Gläubiger der Kapitalerträge verwahrt, sind die Konto-
            oder Depotnummer des Treuhänders sowie die Angaben zu Buchstabe a oder Buchstabe b auch für
            den Treuhänder anzugeben; dies gilt entsprechend, wenn die Kapitalerträge einem Nießbraucher oder
            Pfandgläubiger zuzurechnen sind;
      3. Angaben zu den in die Verwahrkette eingebundenen Verwahrstellen:
         a) die Firma, die Anschrift und den Legal Entity Identifier (LEI) oder die europäische einheitliche Kennung
            (EUID) gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates
            der jeweils in die Verwahrkette nacheinander eingebundenen Zwischenverwahrstellen der Wertpapiere
            sowie der Depotbank, die die Wertpapiere für den Gläubiger der Kapitalerträge unmittelbar verwahrt,
         b) die durch den Ansässigkeitsstaat des Zwischenverwahrers oder der Depotbank vergebene
            Steueridentifikationsnummer,
         c) den Ansässigkeitsstaat des Zwischenverwahrers oder der Depotbank,
         d) die jeweiligen Konto- oder Depotnummern der durch die Zwischenverwahrstellen und von der
            Depotbank geführten Depotkonten, in denen die Wertpapiere verwahrt werden, verbunden mit der
            Angabe zur Art des nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments
            und des Rates vom 23. Juli 2014 geführten Depotkontos oder sonstigen Depotkontos;
      4. Angaben zum Kapitalertrag:
         a) die Firma, die Anschrift, den Legal Entity Identifier (LEI) oder die europäische einheitliche Kennung
            (EUID) gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates
            der die Kapitalerträge ausschüttenden Gesellschaft und die internationale Wertpapierkennnummer und
            die Art des Wertpapiers,
         b) die Stückzahl der Wertpapiere je Wertpapiergattung und Zahlungstag,
         c) den Bruttobetrag und den Nettobetrag der auf den Gläubiger entfallenden Kapitalerträge je
            Wertpapiergattung und Zahlungstag,
         d) den Betrag, der je Wertpapiergattung und Zahlungstag einbehaltenen und abgeführten
            Kapitalertragsteuer und den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Zuschlagsteuern; die
            Ermäßigung der Kapitalertragsteuer um die auf die Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer ist nicht
            zu berücksichtigen; sind die Kapitalerträge nach Maßgabe des § 43a Absatz 3 Satz 2 mit negativen
            Kapitalerträgen auszugleichen, sind statt der Beträge der abgeführten Steuern der Betrag der
            einbehaltenen und auf die Kapitalerträge entfallenden Kapitalertragsteuer vor Durchführung des
            Verlustausgleiches, vor Berücksichtigung ausländischer Steuern und vor Berücksichtigung des
            Sparer-Pauschbetrages sowie der Betrag der darauf entfallenden Zuschlagsteuern anzugeben,
         e) der jeweils angewendete Steuersatz und die Rechtsgrundlage für den Steuerabzug oder für die
            Abstandnahme vom Steuerabzug,
         f) die IBAN des Kontos, zu dessen Gunsten die Gutschrift der Erträge erfolgte,
         g) das zur Identifikation der Ausschüttung vergebene Merkmal,
         h) die Art der Gutschrift, insbesondere ob eine Bardividende oder eine Sachdividende gutgeschrieben
            wurde,
         i) für den Fall der Ausstellung einer Steuerbescheinigung das Datum der Ausstellung und die für die
            Steuerbescheinigung vergebene Ordnungsnummer;
      5. Angaben zu den dem Kapitalertrag zugrundeliegenden Wertpapieren:
         a) die Anzahl der Wertpapiere, die mehr als fünf Tage vor dem auf den Tag der Hauptversammlung
            folgenden Geschäftstag erworben wurden und die Anzahl der Aktien, die innerhalb dieses
            Zeitraumes erworben wurden,
         b) die Anzahl der Wertpapiere, die mit einer Finanzvereinbarung verbunden sind und die Anzahl der
            Wertpapiere, die nicht mit einer Finanzvereinbarung verbunden sind,
         c) das Datum des Handelstags, das Datum des vereinbarten Abwicklungstags und das Datum des
            tatsächlichen Abwicklungstags sowie die jeweilige Stückzahl, verbunden mit der Angabe, ob der
            Transaktion ein Kauf, eine Übertragung auf Grund einer Wertpapierleihe oder auf Grund eines
            Wertpapierpensionsgeschäftes zugrunde lag, sofern die Wertpapiere innerhalb eines Jahres vor dem
            zweiten auf den Tag der Hauptversammlung folgenden Geschäftstag angeschafft oder sonst
            übertragen wurden,
         d) das Datum des Handelstags, das Datum des vereinbarten Abwicklungstags und das Datum des
            tatsächlichen Abwicklungstags sowie die jeweilige Stückzahl, verbunden mit der Angabe, ob der
            Transaktion ein Verkauf, eine Rückübertragung aufgrund einer Wertpapierleihe oder auf Grund eines
            Wertpapierpensionsgeschäftes zugrunde lag, sofern die Wertpapiere innerhalb von 47 Tagen nach
            dem Tag der Hauptversammlung veräußert oder übertragen wurden;
BGBl. 2024, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


      6. Ergänzende Angaben bei Hinterlegungsscheinen:
         a) die Bezeichnung und die Internationale Wertpapierkennnummer der hinterlegten Wertpapiere,
         b) das in den Emissionsbedingungen des Hinterlegungsscheines festgelegte Verhältnis der
            Hinterlegungsscheine zu den durch die inländische Hinterlegungsstelle verwahrten inländischen
            Wertpapieren,
         c) die Gesamtzahl ausgegebener Hinterlegungsscheine sowie die Gesamtzahl der hinterlegten
            Wertpapiere, jeweils zum Zeitpunkt des zweiten auf den Tag der Hauptversammlung folgenden
            Geschäftstages,
         d) die Anzahl der Hinterlegungsscheine des Gläubigers der Kapitalerträge,
         e) der Name und die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung, der Legal
            Entity Identifier (LEI) oder die europäische einheitliche Kennung (EUID) gemäß Artikel 16 der
            Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates der Hinterlegungsstelle der
            inländischen Wertpapiere.
         Die auszahlende Stelle hat den Gläubiger der Kapitalerträge darüber zu unterrichten, dass Angaben zur
         Art der bezogenen Kapitalerträge, zu den Verwahrstellen der jeweiligen Wertpapiere, zum Erwerb und der
         Veräußerung der Wertpapiere sowie zu in Zusammenhang mit den jeweiligen Wertpapieren stehenden
         Finanzvereinbarungen an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden.
         (3) Eine Finanzvereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b ist jede Vereinbarung oder
      vertragliche Verpflichtung zwischen dem Empfänger der Dividendenzahlung und einer verbundenen oder
      unabhängigen Partei, die den vollständigen oder teilweisen Ausgleich der Dividende zwischen den
      Parteien zur Folge hat oder dauerhaft oder vorübergehend zu einer vollständigen oder teilweisen
      Übertragung der mit dem Eigentum an der Aktie verbundenen Rechte führt oder führen kann.
      Finanzvereinbarungen sind insbesondere Wertpapierleihgeschäfte, Wertpapierkauf- und Rückkaufgeschäfte
      oder Termingeschäfte. Bei Hinterlegungsscheinen beziehen sich die Angaben nach Absatz 2 Satz 1
      Nummer 1 bis 5 auf den Hinterlegungsschein.
        (4) Die Datenübermittlung der auszahlenden Stelle nach Absatz 2 Satz 1 hat abweichend von § 93c
      Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung bis spätestens zum 31. März des auf den Zufluss des
      Kapitalertrages folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Sind die Kapitalerträge nach Maßgabe des § 43a
      Absatz 3 Satz 2 mit negativen Kapitalerträgen auszugleichen, so sind neben den Angaben nach Absatz 2
      Satz 1 der Betrag der auf der nach amtlichem Muster erteilten Bescheinigung für den Gläubiger der
      Kapitalerträge ausgewiesenen Kapitalertragsteuer und der Betrag der ausgewiesenen Zuschlagsteuern zu
      übermitteln.
         (5) In den Fällen des § 45a Absatz 2a hat die die Kapitalerträge auszahlende Stelle auf Verlangen des
      Gläubigers der Kapitalerträge dem Bundeszentralamt für Steuern für jeden Zufluss unverzüglich elektronisch
      die in Absatz 2 Satz 1 genannten Angaben unter Ergänzung der nach Absatz 1 vergebenen Ordnungs­
      nummer zu übermitteln.
         (6) Wurde für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a oder Nummer 2 Satz 4 durch
      die auszahlende Stelle keine Steuerbescheinigung erteilt oder kein Datensatz nach Maßgabe des Absatzes 5
      an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt, sind die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4
      für den bei der auszahlenden Stelle geführten Depotinhaber zu übermitteln. Im Falle einer Abstandnahme
      vom Steuerabzug sind die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 unter Angabe des Namens oder
      der Firma desjenigen zu übermitteln, für dessen Rechnung vom Steuerabzug Abstand genommen wurde.
      Dies gilt auch für Wertpapierbestände, die in einem allgemeinen Konto, das für Rechnung Dritter geführt
      wird, enthalten sind. Die Datenübermittlung der auszahlenden Stelle hat abweichend von § 93c Absatz 1
      Nummer 1 der Abgabenordnung spätestens bis zum 30. April des auf den Zufluss des Kapitalertrages
      folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.“
   b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 Nummer 1, 2, 5 bis 9 und Absatz 3 Satz 2“ durch die Wörter
          „Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 6“ ersetzt.
      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe d und e sind durch die auszahlende Stelle zu
          ergänzen.“
      cc) In Satz 3 werden die Wörter „den Absätzen 2 und 3“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
20. § 49 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Buchstabe e wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.
   b) Folgender Buchstabe f wird angefügt:
      „f) für Zeiten der widerruflichen oder unwiderruflichen Arbeitsfreistellung im Zusammenhang mit der
          Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt werden, soweit ohne die Freistellung die Arbeit während
          dieser Zeiten im Inland ausgeübt worden wäre;“.
BGBl. 2024, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


21. Nach § 50 Absatz 2 Satz 7 wird folgender Satz eingefügt:
   „Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b gilt darüber hinaus auch für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
   Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
   Anwendung findet, die in der Schweiz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sowie für
   Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
   im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz haben.“
22. In § 50a Absatz 7 Satz 5 werden die Wörter „Absatz 5 Satz 6“ durch die Wörter „Absatz 5 Satz 7“ ersetzt.
23. Dem § 50d wird folgender Absatz 15 angefügt:
       „(15) Arbeitslohn, der für Zeiten einer widerruflichen oder unwiderruflichen Arbeitsfreistellung im
   Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, gilt für Zwecke der Anwendung
   eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als Vergütung, die für die Ausübung einer
   Tätigkeit in dem Staat gewährt wird, in dem die Tätigkeit ohne die Freistellung ausgeübt worden wäre. Dies
   gilt nicht, soweit das Abkommen in einer gesonderten, ausdrücklich solchen Arbeitslohn betreffenden Vorschrift
   eine abweichende Regelung trifft. Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 sowie Rechtsverordnungen gemäß § 2 Absatz 2
   Satz 1 der Abgabenordnung bleiben davon unberührt.“
24. § 50e wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 45b Absatz 3 Satz 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5
          Satz 2, eine Bescheinigung erteilt,“ durch die Wörter „§ 45b Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 eine dort
          genannte Angabe oder dort genannte Daten nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt,“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 45b Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz, Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz“
          durch die Angabe „§ 45b Absatz 5“ ersetzt.
      cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
          „3. entgegen § 45b Absatz 7 Satz 1 oder 2 eine Mitteilung nicht richtig oder nicht vollständig macht und
              dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen.“
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatzes 2 Nummer 2“ durch die Wörter „Absatzes 2 Nummer 3“ ersetzt.
25. § 52 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
       „§ 3 Nummer 72 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387)
       ist erstmals für Photovoltaikanlagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb
       genommen oder erweitert werden.“
   b) In Absatz 8a werden die Wörter „Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035)“ durch die
      Wörter „Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387)“ ersetzt.
   c) Dem Absatz 12 werden die folgenden Sätze angefügt:
       „§ 6 Absatz 5 Satz 3 Nummer 4 ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Übertragungen vor dem
       12. Januar 2024 sind Feststellungsbescheide im Sinne des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a
       der Abgabenordnung zur Umsetzung des Buchwertansatzes bei der übernehmenden Mitunternehmerschaft
       in entsprechender Anwendung des § 174 Absatz 4 der Abgabenordnung zu ändern. § 176 Absatz 1 Satz 1
       Nummer 1 der Abgabenordnung steht dem Buchwertansatz bei der übernehmenden Mitunternehmerschaft
       für Übertragungen vor dem 12. Januar 2024 nicht entgegen. Auf gemeinsamen Antrag der Mitunternehmer
       zum Zeitpunkt der Übertragung kann aus Vertrauensschutzgründen für Übertragungen vor dem 12. Januar
       2024 von einer Anwendung des § 6 Absatz 5 Satz 3 Nummer 4 abgesehen werden. § 6 Absatz 5 Satz 7 und
       § 16 Absatz 3 Satz 5 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I
       Nr. 387) sind für Übertragungen von Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 18. Oktober 2024
       stattfinden.“
   d) Absatz 18 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
           „§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024
           (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist in allen offenen Fällen anzuwenden.“
       bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
           „§ 10 Absatz 2c in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I
           Nr. 387) ist erstmals auf Vorsorgeaufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2027 an
           die mitteilungspflichtige Stelle geleistet oder an den Steuerpflichtigen erstattet werden.“
BGBl. 2024, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


   e) Absatz 28 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
            „Für Leistungen aus Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit die Kapitalauszahlung gewählt
            wird, sowie aus Kapitalversicherungen mit Sparanteil ist, wenn die Leistungen auf einem vor dem
            1. Januar 2005 abgeschlossenen Versicherungsvertrag beruhen, § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der
            am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, auch in allen offenen Fällen, mit der Maßgabe weiterhin
            anzuwenden, dass in Satz 3 die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Satz 5“ durch die Wörter
            „§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Satz 6“ ersetzt werden; für Rentenzahlungen aus diesen
            Versicherungsverträgen ist § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb anzuwenden.“
        bb) Die Sätze 25 und 26 werden wie folgt gefasst:
            „§ 20 Absatz 6 Satz 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I
            S. 3096) ist auf alle offenen Fälle nicht mehr anzuwenden. § 20 Absatz 6 Satz 6 in der Fassung des
            Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist auf alle offenen Fälle nicht mehr
            anzuwenden.“
   f) Dem Absatz 30b werden die folgenden Sätze angefügt:
        „Für Versicherungsverhältnisse und Mitgliedschaften bei Trägern der Basisversorgung im Sinne des § 10
        Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, die vor dem 1. Januar 2026 bestanden haben, ist § 10 Absatz 2c Satz 3
        mit der Maßgabe anzuwenden, dass die mitteilungspflichtige Stelle die für die Datenübermittlung nach § 10
        Absatz 2c in Verbindung mit § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung erforderliche
        Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Steuerpflichtigen abweichend von § 22a
        Absatz 2 Satz 1 und 2 beim Bundeszentralamt für Steuern erheben kann. Das Bundeszentralamt für
        Steuern teilt der übermittelnden Stelle die Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen nur mit, wenn die
        übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für
        Steuern gespeicherten Daten im maschinellen Verfahren übereinstimmen. Stimmen die Daten nicht
        überein, findet § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 Anwendung.“
   g) Dem Absatz 31 wird folgender Satz angefügt:
        „§ 23 Absatz 1 Satz 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I
        Nr. 387) ist in allen offenen Fällen anzuwenden.“
   h) Dem Absatz 37c wird folgender Satz angefügt:
        „§ 37a Absatz 2 Satz 1, § 37b Absatz 3 Satz 2, § 40 Absatz 4, § 40a Absatz 5 Satz 2 und § 40b Absatz 5
        Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) sind in
        allen offenen Fällen anzuwenden.“
   i)   Absatz 44a Satz 3 wird wie folgt gefasst:
        „§ 45a Absatz 2a und 7 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl I S. 1259),
        das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist,
        ist erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2026 zufließen.“
   j)   Absatz 44b wird wie folgt gefasst:
           „(44b) § 45b Absatz 1 und 8 bis 10 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I
        S. 1259) und § 45b Absatz 2 bis 7 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024
        (BGBl. 2024 I Nr. 387) sind erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem
        31. Dezember 2026 zufließen.“
   k) In Absatz 44c werden die Wörter „nach dem 31. Dezember 2024“ werden durch die Wörter „nach dem
      31. Dezember 2026“ ersetzt.
   l)   Nach Absatz 46 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
        „§ 50 Absatz 2 Satz 8 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I
        Nr. 387) ist in allen offenen Fällen anzuwenden.“
   m) Absatz 47c Satz 2 wird wie folgt gefasst:
        „§ 50e Absatz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259), das
        zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, ist
        erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2026 zufließen.“
   n) Absatz 49a wird wie folgt geändert:
        aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
            „§ 62 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
            2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume
            betreffen, die nach dem 31. Mai 2024 beginnen.“
BGBl. 2024, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


       bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „§ 67 Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387)
           ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 5. Dezember 2024 eingehen.“
26. § 62 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche“
       durch die Wörter „§ 20a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder
       nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen“ ersetzt.
    b) In Buchstabe b wird nach dem Wort „Berufsqualifikationen“ ein Komma eingefügt und werden die Wörter
       „oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche“ durch die Wörter „nach § 20 des
       Aufenthaltsgesetzes zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach § 20a Absatz 5 Satz 2 des
       Aufenthaltsgesetzes zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung
       ausländischer Berufsqualifikationen“ ersetzt.
27. § 67 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
    über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zu beantragen; die Familienkasse kann auf die elektronische
    Antragstellung verzichten, wenn das Kindergeld schriftlich beantragt und der Antrag vom Berechtigten
    eigenhändig unterschrieben wird.“
28. In § 68 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Mitteilungspflichten“ die Wörter „und zur Prüfung der jeweiligen
    Anspruchsvoraussetzungen und zur Bemessung der jeweiligen Leistung“ eingefügt und werden die Wörter
    „durch automatisierte Abrufverfahren bereitstellen“ durch die Wörter „in einem automatisierten Abrufverfahren
    übermitteln“ ersetzt.
29. § 74 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
30. § 76 wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 76

                                                       Pfändung
      Der Anspruch auf Kindergeld kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, für das
    Kindergeld festgesetzt und dem Berechtigten ausgezahlt wird, gepfändet werden.“


                                                    Artikel 4

                         Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
  Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 5b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Wird der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz, der Gewinn- und
    Verlustrechnung jeweils einschließlich der unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden sowie der
    Anlagenspiegel und das diesem zugrundeliegende Anlagenverzeichnis nach amtlich vorgeschriebenem
    Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den
    steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder
    Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
    durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften
    entsprechende Bilanz nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln;
    Satz 1 gilt insoweit entsprechend. Im Fall der Eröffnung des Betriebs sind die Sätze 1 bis 3 entsprechend
    anzuwenden; dies gilt auch für solche Bilanzen, die für andere steuerliche Zwecke zu erstellen sind. Liegt
    ein Anhang, ein Lagebericht, ein Prüfungsbericht oder ein Verzeichnis nach § 5 Absatz 1 Satz 2 vor, so sind
    diese nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Bei der
    Gewinnermittlung nach § 5a ist das besondere Verzeichnis nach § 5a Absatz 4 nach amtlich
    vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.“
2. § 10 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „zwei Drittel“ durch die Angabe „80 Prozent“ ersetzt und wird die
       Angabe „4 000 Euro“ durch die Angabe „4 800 Euro“ ersetzt.
    b) Nach Absatz 2b Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
       „Auf der Grundlage des § 65a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach den Satzungen der gesetzlichen
       Krankenkassen erbrachte Bonusleistungen gelten bis zu einer Höhe von 150 Euro pro versicherter Person
       und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung; diese Summe übersteigende Bonusleistungen gelten stets
       als Beitragserstattung. Der Steuerpflichtige kann nachweisen, dass Bonusleistungen in Höhe des
       übersteigenden Betrags nicht als Beitragserstattung zu qualifizieren sind.“
BGBl. 2024, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


3. In § 13 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „§ 34 Absatz 6a des Bewertungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 13b“
   ersetzt.
4. § 17 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden die Wörter „nicht der gemeine Wert“ durch die Wörter „der Buchwert oder ein
      Zwischenwert“ ersetzt.
   b) In Nummer 2 werden die Wörter „Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes
      vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter
      „Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils im Sinne von § 20 Absatz 1 des
      Umwandlungssteuergesetzes“ ersetzt.
5. § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Satz 6 wird aufgehoben.
6. § 22 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Nummer 66 und“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 66,“ ersetzt und werden
      nach den Wörtern „erworben wurden,“ die Wörter „und nicht auf Beiträgen in eine ausländische
      Versorgungseinrichtung beruhen, für die bei der deutschen Besteuerung oder der Besteuerung in einem
      anderen Staat eine vergleichbare steuerliche Freistellung oder Begünstigung gewährt wurde,“ eingefügt.
   b) Satz 14 wird aufgehoben.
7. In § 22a Absatz 2 Satz 10 werden die Wörter „gelten ab dem Stichtag, der in der Rechtsverordnung nach § 13
   Absatz 3 des Rentenübersichtsgesetzes festgelegt wird, für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, für
   die landwirtschaftliche Alterskasse und für die berufsständischen Versorgungseinrichtungen“ durch die Wörter
   „gelten ab dem 1. Januar 2027 für die mitteilungspflichtige Stelle nach Absatz 1“ ersetzt, werden nach den
   Wörtern „ihrer Versicherten“ die Wörter „oder ihrer Kunden“ und nach den Wörtern „des Versicherten“ die
   Wörter „oder des Kunden“ eingefügt.
8. Dem § 33a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 ist, dass bei Geldzuwendungen die Zahlung der
   Unterhaltsleistungen durch Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person erfolgt ist.“
9. § 35a Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 ist, dass der
   Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des
   Erbringers der Leistung erfolgt ist.“
10. § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Buchstabe c wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
   b) In Buchstabe d wird das Semikolon am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
   c) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
      „e) wenn die Anrechnung einer ausländischen Steuer nach § 50d Absatz 7 Satz 2 beantragt wird;“.
11. § 50d Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
      „(7) Werden einem beschränkt Steuerpflichtigen Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 aus einer
   inländischen Kasse einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Sinne der Vorschrift eines Abkommens
   zur Vermeidung der Doppelbesteuerung über den öffentlichen Dienst unmittelbar oder mittelbar gewährt und
   besteht insoweit zu dieser kein Dienstverhältnis, so gelten die Vergütungen für Zwecke der Anwendung des
   Abkommens als von der juristischen Person des öffentlichen Rechts für ihr gegenüber geleistete Dienste
   gezahlt. Soweit diese Vergütungen sowohl nach Satz 1 als auch im anderen Vertragsstaat der Besteuerung
   unterliegen, ist die in diesem Staat auf diese Vergütungen festgesetzte und gezahlte und um einen
   entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte, der deutschen Einkommensteuer entsprechende ausländische
   Steuer bis zur Höhe der anteilig auf diese Einkünfte entfallenden deutschen Einkommensteuer anzurechnen.
   Die Sätze 1 und 2 sind bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit vergleichbaren Einkünften aus
   nichtselbständiger Arbeit (§ 19) entsprechend anzuwenden.“
12. § 51 Absatz 4 Nummer 1b wird wie folgt gefasst:
   „1b. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Mindestumfang der nach § 5b
        elektronisch zu übermittelnden Daten zu bestimmen;“.
13. § 52 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist,
      erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1
      mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen
      nach dem 31. Dezember 2024 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die
      nach dem 31. Dezember 2024 zufließen. Beim Steuerabzug vom Kapitalertrag gilt Satz 1 mit der Maßgabe,
      dass diese Fassung des Gesetzes erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden ist, die dem Gläubiger nach dem
      31. Dezember 2024 zufließen.“
BGBl. 2024, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


    b) Dem Absatz 11 werden die folgenden Sätze angefügt:
       „§ 5b Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I
       Nr. 387) ist, soweit er sich auf die Übermittlung von Kontennachweisen bezieht, erstmals für Wirtschaftsjahre
       anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen. § 5b Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 4
       des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387), soweit er sich auf die Übermittlung von
       Anlagenspiegel und Anlagenverzeichnis bezieht, sowie § 5b Absatz 1 Satz 5 und 6 in der Fassung des
       Artikels 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) sind erstmals für Wirtschaftsjahre
       anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen.“
    c) In Absatz 30b Satz 1 werden die Wörter „vor dem Stichtag bestand, der in der Rechtsverordnung nach § 13
       Absatz 3 des Rentenübersichtsgesetzes festgelegt wird,“ durch die Wörter „vor dem 1. Januar 2027
       bestand,“ ersetzt.


                                                    Artikel 5

                         Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
  Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 33b Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
   „Dabei ist der Nachweis vorrangig durch elektronische Mitteilungsverfahren zu führen.“
2. In § 41c Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „unverzüglich“ das Wort „elektronisch“ eingefügt.
3. § 48c Absatz 2 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
   „Der elektronische Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene
   Schnittstelle bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres zu übermitteln, das auf das Jahr folgt, in dem der
   Abzugsbetrag angemeldet worden ist; weitergehende Fristen nach einem Abkommen zur Vermeidung der
   Doppelbesteuerung bleiben unberührt. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf
   eine elektronische Übermittlung des Antrags verzichten. In diesem Fall ist der Antrag auf Erstattung des
   Abzugsbetrags vom Leistenden nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen.“
4. § 52 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals
   für den Veranlagungszeitraum 2026 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der
   Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach
   dem 31. Dezember 2025 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach
   dem 31. Dezember 2025 zufließen. Beim Steuerabzug vom Kapitalertrag gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass
   diese Fassung des Gesetzes erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden ist, die dem Gläubiger nach dem
   31. Dezember 2025 zufließen.“


                                                    Artikel 6

                         Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
   § 22a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Satz 10 wird wie folgt gefasst:
   „Die Sätze 2 bis 9 gelten ab dem 1. Januar 2027 für die mitteilungspflichtige Stelle nach Absatz 1 mit der
   Maßgabe, dass diese ohne eine vorherige Aufforderung an den Versicherten oder den Kunden deren
   Identifikationsnummer zur Durchführung des Rentenübersichtsgesetzes bereits vor dem Leistungsbezug
   erheben kann; in diesen Fällen teilt das Bundeszentralamt für Steuern der mitteilungspflichtigen Stelle auf
   deren Anfrage die Identifikationsnummer des Versicherten oder des Kunden nur mit, wenn die von der
   anfragenden Stelle übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim
   Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten im maschinellen Datenabgleich übereinstimmen.“
2. Folgender Satz wird angefügt:
   „Vor einer Anfrage nach Satz 2 kann die mitteilungspflichtige Stelle abweichend von Satz 1 und 2 ohne eine
   vorherige Aufforderung an den Leistungsempfänger dessen Identifikationsnummer beim Bundeszentralamt für
   Steuern anfordern; das Bundeszentralamt für Steuern teilt in diesem Fall die Identifikationsnummer nur mit, wenn
   die von der mitteilungspflichtigen Stelle übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung
   beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten im maschinellen Datenabgleich übereinstimmen.“
BGBl. 2024, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


                                                    Artikel 7

                  Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
  Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000
(BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 64 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
    „(3) Für den Nachweis der Zwangsläufigkeit von behinderungsbedingt entstandenen Aufwendungen und der
  Anspruchsvoraussetzungen zur behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale ist § 65 anzuwenden.“
2. § 65 Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
     „(3a) Die Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrags aufgrund der nach § 152 Absatz 1 des Neunten
  Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Behinderung setzt voraus, dass die für die Feststellung einer
  Behinderung zuständige Stelle als mitteilungspflichtige Stelle ihre Feststellungen zur Behinderung nach den
  Absätzen 1 und 2 auf Antrag der Person, für die die Feststellungen getroffen werden (betroffene Person), nach
  Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung an die für die Besteuerung der betroffenen Person zuständige
  Finanzbehörde übermittelt hat. Satz 1 gilt auch, wenn die Feststellung einer Behinderung nach den
  Absätzen 1 und 2 geändert wird. Abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung hat die
  mitteilungspflichtige Stelle ihre Feststellungen zur Behinderung nach den Absätzen 1 und 2 unverzüglich zu
  übermitteln. Neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung zu übermittelnden Daten sind zusätzlich
  folgende Daten zu übermitteln:
  1. der Grad der Behinderung
  2. die Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale, die mit den folgenden Merkzeichen gekennzeichnet
     sind:
     a) G (erheblich gehbehindert),
     b) aG (außergewöhnlich gehbehindert),
     c) B (ständige Begleitung notwendig),
     d) H (hilflos),
     e) Bl (blind),
     f) TBl (taubblind),
  3. das Datum des Eingangs des Antrags auf Feststellung einer Behinderung,
  4. das Datum des Bescheides über die jeweilige Feststellung einer Behinderung,
  5. die Dauer der Gültigkeit der jeweiligen Feststellung einer Behinderung nach Nummer 1 und 2.
  Die betroffene Person hat der mitteilungspflichtigen Stelle zu diesem Zweck ihre Identifikationsnummer (§ 139b
  der Abgabenordnung) mitzuteilen. Ist in Härtefällen der mitteilungspflichtigen Stelle die Identifikationsnummer
  nicht bekannt, kann sie diese beim Bundeszentralamt für Steuern anfragen. In der Anfrage dürfen nur die in
  § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten der betroffenen Person angegeben werden, die der
  mitteilungspflichtigen Stelle bekannt sind. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der mitteilungspflichtigen Stelle
  die Identifikationsnummer mit, sofern die übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung
  beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten übereinstimmen. Die mitteilungspflichtige Stelle darf
  die Identifikationsnummer nur verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung der Übermittlung erforderlich ist. § 72a
  Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 sowie § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.
  Die betroffene Person kann ihren Antrag nach Satz 1 gegenüber der mitteilungspflichtigen Stelle mit Wirkung
  für die Zukunft widerrufen; die mitteilungspflichtige Stelle hat dies der für die Besteuerung der betroffenen
  Person zuständigen Finanzbehörde nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung unter Angabe des Datums
  des Eingangs des Widerrufs unverzüglich mitzuteilen. Ab dem Veranlagungszeitraum, der dem Veranlagungs­
  zeitraum des Widerrufs folgt, liegen die Voraussetzungen zur Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrags
  nicht mehr vor.“
3. § 84 Absatz 3g wird wie folgt gefasst:
     „(3g) § 65 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist
  erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden. § 65 Absatz 3a ist erstmals zum 1. Januar 2026
  anzuwenden. Vor diesem Zeitpunkt bereits ausgestellte Ausweise nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch
  oder noch gültige Bescheide der nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen
  Behörde werden weiter berücksichtigt, es sei denn, die Feststellungen ändern sich vor Ablauf der Gültigkeit.
  Mit der Anwendung von § 65 Absatz 3a ist § 65 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a und Absatz 2 Satz 1 nicht
  weiter anzuwenden mit Ausnahme für den Nachweis der Zwangsläufigkeit von behinderungsbedingt
  entstandenen Aufwendungen und der Anspruchsvoraussetzungen zur behinderungsbedingten Fahrtkosten­
  pauschale (§ 64 Absatz 3). Der Anwendungsbereich des § 65 Absatz 3 wird auf die Fälle des § 65 Absatz 1
  Nummer 2 Buchstabe b beschränkt. § 65 Absatz 3 gilt weiterhin auch im Fall der Übertragung des einem Kind
  zustehenden Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes), wenn das Kind nicht nach
  einem Steuergesetz steuerpflichtig ist (§ 32 Absatz 6 Satz 13 des Gesetzes).“
BGBl. 2024, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


                                                    Artikel 8

                             Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
  Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das
zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 1a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „durch Datenfernübertragung“ durch die Wörter „über die amtlich
   bestimmte Schnittstelle elektronisch“ ersetzt.
2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2 werden die Wörter „die Niedersächsische Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit
     beschränkter Haftung,“ gestrichen.
  b) In Nummer 10 Satz 3 wird die Angabe „Nummer 20a“ durch die Angabe „Nummer 20b“ ersetzt.
3. In § 8b Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „zugerechnet“ die Wörter „; dies gilt auch für Wertpapierpensions­
   geschäfte im Sinne des § 340b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs“ eingefügt.
4. § 15 Satz 1 Nummer 2a wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 bis 4“ durch die Angabe „Absatz 2 bis 4a“ ersetzt.
  b) In Satz 5 wird nach den Wörtern „§ 20 Absatz 1 Satz 4“ die Angabe „oder Satz 5“ eingefügt.
5. § 27 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 3 werden nach den Wörtern „unbeschränkte Steuerpflicht“ die Wörter „mit Ausnahme der
         Anwendungsfälle des § 29“ eingefügt.
     bb) Satz 5 wird aufgehoben.
  b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
     „In den Fällen des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 sind die Sätze 1 und 2 auf das steuerliche
     Einlagekonto jeder vermittelnden, unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft entsprechend
     anzuwenden.“
6. § 29 Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.
7. In § 31 Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „durch Datenfernübertragung“ durch die Wörter „über die amtlich
   bestimmte Schnittstelle elektronisch“ ersetzt.
8. In § 32 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „des § 44 Abs. 2 und § 44a Abs. 8“ durch die Wörter „des § 44
   Absatz 2, § 44a Absatz 8, § 45a Absatz 2a und der §§ 45b und 45c“ ersetzt.
9. § 34 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird die Angabe „Veranlagungszeitraum 2024“ durch die Angabe „Veranlagungszeitraum 2025“
     ersetzt.
  b) Nach Absatz 5 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
     „§ 8b Absatz 4 Satz 3 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I
     Nr. 387) ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.“
  c) Dem Absatz 6g wird folgender Satz angefügt:
     „§ 15 Satz 1 Nummer 2a Satz 5 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024
     (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.“
  d) Absatz 6e Satz 5 wird wie folgt gefasst:
     „§ 14 Absatz 4 sowie § 27 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
     25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) und § 27 Absatz 6 Satz 3 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom
     2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) sind erstmals auf Minder- und Mehrabführungen anzuwenden, die
     nach dem 31. Dezember 2021 erfolgen.“
  e) In Absatz 11 wird die anzuwendende Fassung von § 36 wie folgt geändert:
     aa) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
            „(4) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in der
         Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) nach Anwendung des
         Absatzes 2 negativ, sind diese Teilbeträge zunächst untereinander und danach vorbehaltlich des
         Satzes 2 mit den mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträgen in der Reihenfolge zu verrechnen, in
         der ihre Belastung zunimmt. In Höhe eines positiven Bestands des Teilbetrags des § 30 Absatz 2
         Nummer 4 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) unterbleibt
         eine Verrechnung eines sich nach Satz 1 ergebenden Negativbetrags mit den mit Körperschaftsteuer
         belasteten Teilbeträgen.“
BGBl. 2024, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15


      bb) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
             „(6) Ist einer der belasteten Teilbeträge negativ, mindert dieser vorrangig den nach Anwendung des
          Absatzes 5 verbleibenden positiven Teilbetrag im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung des
          Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034); ein darüber hinausgehender Negativbetrag
          mindert den positiven zusammengefassten Teilbetrag nach Absatz 5 Satz 1. Ein nach Anwendung des
          Satzes 1 verbleibender negativer belasteter Teilbetrag ist vorbehaltlich des Satzes 3 mit den positiven
          belasteten Teilbeträgen in der Reihenfolge zu verrechnen, in der ihre Belastung zunimmt. Die
          Verrechnung nach Satz 2 unterbleibt bis zur Höhe eines positiven Bestands des Teilbetrags des § 30
          Absatz 2 Nummer 4 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) nach
          Anwendung des Absatzes 2 abzüglich des Betrags, um den sich der Verrechnungsbetrag in den Fällen
          des Absatzes 4 Satz 2 vermindert hat.“
      cc) Absatz 6a wird aufgehoben.
   f) Absatz 14 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die §§ 38 und 40 in der am 27. Dezember 2007 geltenden Fassung sowie § 10 des Umwandlungssteuer­
      gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) sind auf Antrag weiter anzuwenden.“


                                                     Artikel 9

                                   Änderung des Gewerbesteuergesetzes
  Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das
zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 3 Nummer 2 werden die Wörter „die Niedersächsische Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit
   beschränkter Haftung,“ gestrichen.
2. In § 7 werden die Sätze 8 und 9 durch folgenden Satz ersetzt:
   „Einkünfte, die in einer ausländischen Betriebsstätte anfallen und nach den §§ 7 bis 13 des Außensteuer­
   gesetzes steuerpflichtig wären, falls diese Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft im Sinne dieser
   Vorschriften wäre, gelten als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt.“
3. § 9 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „die im Erhebungszeitraum als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer für zum Betriebsvermögen des
   Unternehmers gehörenden Grundbesitz.“
4. In § 14a Satz 1 werden die Wörter „durch Datenfernübertragung“ durch die Wörter „über die amtlich bestimmte
   Schnittstelle elektronisch“ ersetzt.
5. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 2“ durch die Wörter „Nummern 2 und 3“ ersetzt.
   b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt:
   c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
      „3. bei Betrieben, die ausschließlich Energiespeicheranlagen im Sinne des § 3 Nummer 15d des
          Energiewirtschaftsgesetzes betreiben, zu einem Zehntel das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und
          zu neun Zehnteln das Verhältnis, in dem die Summe der installierten Leistung in allen Betriebsstätten
          (§ 28) zur installierten Leistung in den einzelnen Betriebsstätten steht.“
6. In § 31 Absatz 3 werden die Wörter „des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 12, 13, 15, 17, 21, 26, 27, 28 und 29“ durch die Wörter
   „einer Befreiung von der Gewerbesteuer“ ersetzt.
7. § 36 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
      „§ 7 Satz 8 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist auch
      für Erhebungszeiträume vor 2024 anzuwenden.“
   b) Dem Absatz 4b wird folgender Satz vorangestellt:
      „§ 9 Nummer 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I
      Nr. 387) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2025 anzuwenden.“
   c) Nach Absatz 5b wird folgender Absatz 5c eingefügt:
        „(5c) § 29 Absatz 1 Nummer 3 und § 31 Absatz 3 in der jeweiligen Fassung des Artikels 9 des Gesetzes
      vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) sind erstmals für den Erhebungszeitraum 2025 anzuwenden.“
BGBl. 2024, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16


                                                  Artikel 10

                    Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
   Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel 34 Absatz 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 20 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
  b) Absatz 2 wird aufgehoben.
2. Dem § 36 wird folgender Satz angefügt:
  „§ 20 Absatz 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180) ist letztmalig für den
  Erhebungszeitraum 2024 anzuwenden.“


                                                  Artikel 11

                               Änderung des Investmentsteuergesetzes
  Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom
23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
   b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
   c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
      „3. sonstige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 49 Absatz 1 Nummer 6 des Einkommen­
          steuergesetzes.“
2. § 8 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 setzt voraus, dass
   1. der Anleger seit mindestens        drei Monaten   zivilrechtlicher und   wirtschaftlicher Eigentümer   der
      Investmentanteile ist,
   2. keine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile auf eine andere Person besteht und
   3. kein Nießbrauch an den Investmenterträgen eingeräumt wurde und keine sonstige Verpflichtung besteht, die
      Investmenterträge ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar anderen Personen zu vergüten.“
3. Dem § 10 wird folgender Absatz 6 angefügt:
      „(6) Wenn der Anleger die Voraussetzungen des § 8 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 nicht erfüllt, hat der Anleger
   die auf seine Investmentanteile entfallenden inländischen Beteiligungseinnahmen, inländischen Immobilien­
   erträge und sonstigen inländischen Einkünfte sowie die Investmenterträge nach § 16 Absatz 1 zu versteuern.
   § 36a Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.“
4. In § 17 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „fünf Kalenderjahren“ durch die Wörter „zehn Kalenderjahren“
   ersetzt.
5. Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) Soweit ein unbeschränkt Steuerpflichtiger seine Investmentanteile nicht im Betriebsvermögen hält,
   stehen der Veräußerung von Investmentanteilen zum gemeinen Wert gleich
   1. die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht des Anlegers infolge der Aufgabe des Wohnsitzes oder
      des gewöhnlichen Aufenthalts,
   2. die unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person sowie,
   3. vorbehaltlich der Nummern 1 und 2, der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der
      Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Investmentanteile.
   Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn
   1. die Summe der nach Absatz 1, § 22 und § 56 ermittelten steuerpflichtigen Gewinne insgesamt positiv ist und
   2. der Anleger
      a) innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung im Sinne des Satzes 1 unmittelbar oder mittelbar
         mindestens 1 Prozent der ausgegebenen Investmentanteile gehalten hat oder
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      b) im Zeitpunkt der Veräußerung im Sinne des Satzes 1 unmittelbar oder mittelbar Investmentanteile an dem
         Investmentfonds hält, deren Anschaffungskosten mindestens 500 000 Euro betragen.
   § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 bis 5 des Außensteuergesetzes und § 17 Absatz 1 Satz 4 sowie
   Absatz 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. Bei der entsprechenden
   Anwendung des § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 Nummer 5 des Außensteuergesetzes treten
   die Ausschüttungen nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 an die Stelle der Gewinnausschüttungen und die
   steuerfreien Kapitalrückzahlungen nach § 17 Absatz 1 an die Stelle der Einlagenrückgewähr. Im Fall des
   Satzes 1 ist keine Kapitalertragsteuer zu erheben.“
6. § 20 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 4a ersetzt:
      „(4) Weist der Anleger nach, dass der Investmentfonds die Aktienfonds- oder Mischfonds-Kapital­
   beteiligungsquote oder Immobilienfonds- oder Auslands-Immobilienfondsquote während des Kalenderjahres
   tatsächlich durchgehend überschritten hat, so ist die Teilfreistellung auf Antrag des Anlegers in der
   Veranlagung anzuwenden. Wenn der Anleger in einem folgenden Veranlagungszeitraum Verluste in Höhe von
   mehr als 500 Euro aus der Veräußerung von Investmentanteilen erzielt oder Wertminderungen im Sinne von § 6
   Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes von Investmentanteilen geltend macht, für die er
   zuvor den Nachweis nach Satz 1 erbracht hat, dann ist er verpflichtet, für den gesamten Besitzzeitraum die für
   die Prüfung der Voraussetzungen einer Teilfreistellung erforderlichen Informationen sowie die Rücknahmepreise
   zum jeweiligen Kalenderjahresende zu beschaffen und dem Finanzamt mit der Steuererklärung vorzulegen. Der
   Steuererklärung ist eine Steuerbescheinigung nach § 45a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes oder eine
   Verlustbescheinigung nach § 43a Absatz 3 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes beizufügen, wenn Verluste
   aus der Veräußerung von Investmentanteilen erzielt werden, die von einer auszahlenden Stelle nach § 44
   Absatz 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes verwahrt oder verwaltet werden. Im Fall des Satzes 2 ist eine
   Veranlagung ungeachtet von § 46 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes vorzunehmen. Soweit der Anleger
   die Verpflichtung nach Satz 2 nicht erfüllt, kann das Finanzamt für den Verlust, der auf den gesamten
   Besitzzeitraum entfällt, den höchsten vom Anleger nachgewiesenen Teilfreistellungssatz anwenden.
     (4a) Das für die Veranlagung des Anlegers zuständige Finanzamt kann bei Verlusten aus der Veräußerung
   von Investmentanteilen oder bei Wertminderungen im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 des
   Einkommensteuergesetzes von Investmentanteilen selbst im Rahmen der Veranlagung den Nachweis führen,
   dass der Investmentfonds die Aktienfonds- oder Mischfonds-Kapitalbeteiligungsquote oder Immobilienfonds-
   oder Auslands-Immobilienfondsquote während des Kalenderjahres tatsächlich durchgehend überschritten hat
   und die Höhe der Rücknahmepreise ermitteln.“
7. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Der Investmentanteil gilt mit Ablauf des Veranlagungszeitraums als veräußert, wenn der Anleger in dem
      Veranlagungszeitraum den Nachweis nach § 20 Absatz 4 Satz 1 erbringt und für den folgenden
      Veranlagungszeitraum kein Nachweis oder ein Nachweis für einen anderen Teilfreistellungssatz erbracht
      wird.“
   b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 19 Absatz 2 oder 3“ ersetzt.
8. § 36 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
          „2. Erträge aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 des Einkommensteuergesetzes sowie
              Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und“.
      bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
          „3. sonstige Erträge mit Ausnahme der steuerfrei thesaurierbaren sonstigen Erträge.“
   b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
      „Zu den sonstigen Erträgen gehören auch Einkünfte aus der Veräußerung von anderen Wirtschaftsgütern im
      Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes, bei denen der Zeitraum zwischen
      Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr oder in den Fällen des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
      Satz 4 des Einkommensteuergesetzes mehr als zehn Jahre beträgt. Steuerfrei thesaurierbare sonstige
      Erträge sind Gewinne aus der Veräußerung von Währungen, bei denen die zugrunde liegenden
      obligatorischen Geschäfte eine zeitlich verzögerte Erfüllung vorsehen, die aber keine Termingeschäfte
      nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes sind. Die Vorschriften betreffend die
      steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge sind auf steuerfrei thesaurierbare sonstige Erträge entsprechend
      anzuwenden.“
   c) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
9. Dem § 49 wird folgender Absatz 5 angefügt:
     „(5) Soweit ein unbeschränkt Steuerpflichtiger seine Spezial-Investmentanteile nicht im Betriebsvermögen
   hält, stehen der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen zum gemeinen Wert gleich
   1. die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht des Anlegers infolge der Aufgabe des Wohnsitzes oder
      des gewöhnlichen Aufenthalts,
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   2. die unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person sowie,
   3. vorbehaltlich der Nummern 1 und 2, der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der
      Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Spezial-Investmentanteile.
   Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Summe der nach Absatz 1 bis 3 und § 56 ermittelten steuerpflichtigen
   Gewinne insgesamt positiv ist. § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 bis 5 des Außensteuergesetzes und
   § 17 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend
   anzuwenden. Bei der entsprechenden Anwendung des § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5
   Nummer 5 des Außensteuergesetzes treten die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge an die
   Stelle der Gewinnausschüttungen und die Substanzbeträge nach § 35 Absatz 5 an die Stelle der
   Einlagenrückgewähr. § 6 Absatz 3 Satz 1 des Außensteuergesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
   anstatt des Entfalls des Steueranspruchs aufgrund einer nur vorübergehenden Abwesenheit die nach den §§ 49
   und 56 ermittelten Gewinne zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem der Spezial-Investmentanteil
   tatsächlich veräußert wird oder nach § 52 Absatz 2 Satz 1 als veräußert gilt. Der Spezial-Investmentanteil gilt
   in den Fällen des Satzes 5 mit Beginn des auf die Veräußerung nach Satz 1 folgenden Tages zum gemeinen
   Wert als angeschafft. Im Fall des Satzes 1 ist keine Kapitalertragsteuer zu erheben. Der Anleger hat den
   Spezial-Investmentfonds unverzüglich über die Veräußerung nach Satz 1 und 5 zu informieren.“
10. § 56 Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
     „(3a) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 steht eine fiktive Veräußerung nach § 19 Absatz 2 oder 3, § 49
   Absatz 5 oder § 52 Absatz 2 einer tatsächlichen Veräußerung gleich.“
11. Dem § 57 wird folgender Absatz 10 angefügt:
     „(10) In der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) sind
   anzuwenden:
   1. § 17 Absatz 1 Satz 4 ab dem 6. Dezember 2024,
   2. § 8 Absatz 4 Satz 2, § 10 Absatz 6, § 20 Absatz 4 und 4a, § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1, § 36
      Absatz 5 sowie § 56 Absatz 3a ab dem 1. Januar 2025,
   3. § 6 Absatz 4 Satz 1 auf Einkünfte, die einem Investmentfonds in einem Geschäftsjahr zufließen, das nach
      dem 31. Dezember 2024 beginnt,
   4. § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf Einkünfte, die einem Spezial-Investmentfonds in einem Geschäftsjahr
      zufließen, das nach dem 31. Dezember 2024 beginnt,
   5. § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 3 auf Gewinne aus der Veräußerung von Währungen mit
      zeitlich verzögerter Erfüllung, bei denen der obligatorische Vertrag in Geschäftsjahren des Spezial-
      Investmentfonds, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, rechtswirksam abgeschlossen wird,
   6. § 36 Absatz 3 Satz 2 auf Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Wirtschaftsgüter in Geschäftsjahren des
      Spezial-Investmentfonds, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, aufgrund eines nach diesem
      Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts
      angeschafft werden,
   7. § 19 Absatz 3 erstmals auf Fälle, in denen die unbeschränkte Steuerpflicht des Anlegers nach dem
      31. Dezember 2024 endet, die Investmentanteile nach dem 31. Dezember 2024 unentgeltlich übertragen
      werden oder der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik
      Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Investmentanteile nach dem
      31. Dezember 2024 eingetreten ist, und
   8. § 49 Absatz 5 erstmals auf Fälle, in denen die unbeschränkte Steuerpflicht des Anlegers nach dem
      31. Dezember 2024 endet, die Spezial-Investmentanteile nach dem 31. Dezember 2024 unentgeltlich
      übertragen werden oder der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der
      Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Spezial-Investmentanteile
      nach dem 31. Dezember 2024 eingetreten ist.“


                                                  Artikel 12

                            Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
  Das Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
     „(2a) Die steuerliche Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft ist dem zuständigen Finanzamt
  spätestens bis zum Ablauf der nach § 149 der Abgabenordnung maßgebenden Frist zur Abgabe der
  Körperschaftsteuererklärung für den Besteuerungszeitraum, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt,
  elektronisch zu übermitteln; § 5b des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.“
2. In § 5 Absatz 2 wird die Angabe „des § 17“ durch die Wörter „der §§ 17 und 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1“
   ersetzt.
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3. § 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) § 3 Absatz 2 Satz 2, Absatz 2a und 3 gilt entsprechend.“
4. Nach § 13 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
  „Der Antrag ist spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der Steuererklärung bei dem für die Besteuerung des
  Anteilseigners zuständigen Finanzamt zu stellen.“
5. § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
     „Veräußert eine mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften an der übernehmenden
     Personengesellschaft beteiligte natürliche Person einen Anteil an der die Beteiligung vermittelnden
     Personengesellschaft oder gibt sie diesen auf, unterliegt ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn auf Ebene
     der vermittelnden Personengesellschaft der Gewerbesteuer, soweit dieser auf den Anteil an der
     übernehmenden Personengesellschaft entfällt.“
  b) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „und 2“ durch die Angabe „bis 3“ ersetzt.
6. Dem § 20 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
  „Das eingebrachte Betriebsvermögen im Sinne von Satz 2 Nummer 2 und 4 sowie Satz 4 ermittelt sich unter
  Berücksichtigung der Entnahmen und Einlagen im Sinne des Absatzes 5 Satz 2.“
7. In § 22 Absatz 2 Satz 5 werden nach dem Wort „Anteile“ die Wörter „unter Aufdeckung der stillen Reserven“
   eingefügt.
8. Dem § 27 werden die folgenden Absätze 20 bis 23 angefügt:
    „(20) § 3 Absatz 2a und § 11 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024
  (BGBl. 2024 I Nr. 387) sind in allen Fällen anzuwenden, in denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die
  Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öffentliche Register nach dem 5. Dezember 2024 erfolgt ist.
    (21) § 5 Absatz 2 und § 13 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024
  (BGBl. 2024 I Nr. 387) sind erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, deren steuerlicher Übertragungsstichtag
  nach dem 5. Dezember 2024 liegt.
    (22) § 18 Absatz 3 Satz 3 und 4 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024
  (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, deren steuerlicher Übertragungsstichtag
  nach dem 17. Mai 2024 liegt.
     (23) § 20 Absatz 2 Satz 5 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I
  Nr. 387) ist erstmals auf Einbringungen anzuwenden, wenn in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge der
  Umwandlungsbeschluss nach dem 31. Dezember 2023 erfolgt ist oder in den anderen Fällen der
  Einbringungsvertrag nach dem 31. Dezember 2023 geschlossen worden ist.“


                                                  Artikel 13

                       Weitere Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
  Das Umwandlungssteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 20 Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.
2. In § 21 Absatz 2 Satz 6 wird die Angabe „und 4“ gestrichen.
3. § 27 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Abweichend von Absatz 2 ist
  1. § 5 Absatz 4 für einbringungsgeborene Anteile im Sinne von § 21 Absatz 1 mit der Maßgabe weiterhin
     anzuwenden, dass die Anteile zu dem Wert im Sinne von § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 in der Fassung des
     Absatzes 1 als zum steuerlichen Übertragungsstichtag in das Betriebsvermögen des übernehmenden
     Rechtsträgers überführt gelten, sofern der steuerliche Übertragungsstichtag vor dem 1. Januar 2025 liegt,
  2. § 21 in der am 21. Mai 2003 geltenden Fassung für einbringungsgeborene Anteile im Sinne von § 21 Absatz 1,
     die auf einem Einbringungsvorgang beruhen, auf den Absatz 2 anwendbar war, letztmals anzuwenden, wenn
     das die Besteuerung auslösende Ereignis vor dem 1. Januar 2025 eintritt. Für § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
     in der am 21. Mai 2003 geltenden Fassung gilt dies mit der Maßgabe, dass
     a) eine Stundung der Steuer gemäß § 6 Absatz 5 des Außensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes
        vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) erfolgt, wenn die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig
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          festgesetzt ist und das die Besteuerung auslösende Ereignis vor dem 1. Januar 2022 eingetreten ist; § 6
          Absatz 6 und 7 des Außensteuergesetzes in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung und § 21
          Absatz 3 Satz 2 des Außensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden;
     b) eine Stundung oder ein Entfallen der Steuer gemäß § 6 Absatz 3 und 4 des Außensteuergesetzes in der ab
        dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung auf Antrag des Steuerpflichtigen erfolgt, wenn das die Besteuerung
        auslösende Ereignis nach dem 31. Dezember 2021 eintritt; § 6 Absatz 5 des Außensteuergesetzes ist
        entsprechend anzuwenden.
  § 20 Absatz 3 Satz 4 und § 21 Absatz 2 Satz 6 in der Fassung des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I
  S. 2782) sind letztmals anzuwenden, wenn die Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 oder der Anteilstausch
  im Sinne von § 21 Absatz 1 vor dem 1. Januar 2025 erfolgt.“


                                                      Artikel 14

                                  Änderung des Außensteuergesetzes
  § 21 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 1a werden die folgenden Sätze angefügt:
  „Dabei ist § 1 Absatz 3d nicht auf bis zum 31. Dezember 2024 entstehende Aufwendungen anzuwenden, die auf
  Finanzierungsbeziehungen beruhen, die vor dem 1. Januar 2024 zivilrechtlich vereinbart wurden und deren
  tatsächliche Durchführung vor dem 1. Januar 2024 begonnen hat. Werden betroffene Finanzierungsbeziehungen
  nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Januar 2025 wesentlich geändert, ist § 1 Absatz 3d nicht auf
  Aufwendungen anzuwenden, die vor der wesentlichen Änderung entstehen.“
2. In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§§ 7 bis 13“ durch die Angabe „§§ 7 bis 10, 12, 13“ ersetzt und werden vor
   dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „§ 11 in der am 6. Dezember 2024 geltenden Fassung ist
   erstmals für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 2022 und für die
   Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum 2022 anzuwenden“ eingefügt.


                                                      Artikel 15

                                   Änderung des Zerlegungsgesetzes
  In § 6 Absatz 7 Satz 1 des Zerlegungsgesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 11
des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) geändert worden ist, werden die Wörter „durch
Datenfernübertragung“ durch die Wörter „über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch“ ersetzt.


                                                      Artikel 16

                                     Änderung der Abgabenordnung
   Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61),
die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgende Inhaltsübersicht vorangestellt:

                                                      „Inhaltsübersicht
                                                        Erster Teil
                                                Einleitende Vorschriften

                                                   Erster Abschnitt
                                                 Anwendungsbereich
   §1          Anwendungsbereich
   §2          Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen
   § 2a        Anwendungsbereich der Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten

                                                    Zweiter Abschnitt
                                           Steuerliche Begriffsbestimmungen
   §3          Steuern, steuerliche Nebenleistungen
   §4          Gesetz
BGBl. 2024, Seite 21 — Originalseite als Abbildung
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   §5        Ermessen
   §6        Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden
   §7        Amtsträger
   §8        Wohnsitz
   §9        Gewöhnlicher Aufenthalt
   § 10      Geschäftsleitung
   § 11      Sitz
   § 12      Betriebstätte
   § 13      Ständiger Vertreter
   § 14      Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
   § 14a     Personenvereinigungen
   § 14b     Körperschaften mit Sitz im Ausland
   § 15      Angehörige

                                                  Dritter Abschnitt
                                          Zuständigkeit der Finanzbehörden
   § 16      Sachliche Zuständigkeit
   § 17      Örtliche Zuständigkeit
   § 18      Gesonderte Feststellungen
   § 19      Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen
   § 20      Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen
   § 20a     Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen
   § 21      Umsatzsteuer
   § 22      Realsteuern
   § 22a     Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone
   § 23      Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern
   § 24      Ersatzzuständigkeit
   § 25      Mehrfache örtliche Zuständigkeit
   § 26      Zuständigkeitswechsel
   § 27      Zuständigkeitsvereinbarung
   § 28      Zuständigkeitsstreit
   § 29      Gefahr im Verzug
   § 29a     Unterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde

                                                 Vierter Abschnitt
                                Verarbeitung geschützter Daten und Steuergeheimnis
   § 29b     Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden
   § 29c     Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu anderen Zwecken
   § 30      Steuergeheimnis
   § 30a     (weggefallen)
   § 31      Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen
   § 31a     Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs
   § 31b     Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
   § 31c     Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu statistischen
             Zwecken

                                                 Fünfter Abschnitt
                                        Haftungsbeschränkung für Amtsträger
   § 32      Haftungsbeschränkung für Amtsträger

                                                Sechster Abschnitt
                                           Rechte der betroffenen Person
   § 32a     Informationspflicht der Finanzbehörde bei Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen
             Person
   § 32b     Informationspflicht der Finanzbehörde, wenn personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person
             erhoben wurden
   § 32c     Auskunftsrecht der betroffenen Person
   § 32d     Form der Information oder Auskunftserteilung
BGBl. 2024, Seite 22 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 22


   § 32e     Verhältnis zu anderen Auskunfts- und Informationszugangsansprüchen
   § 32f     Recht auf Berichtigung und Löschung, Widerspruchsrecht

                                                 Siebter Abschnitt
            Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten
   § 32g     Datenschutzbeauftragte der Finanzbehörden
   § 32h     Datenschutzrechtliche Aufsicht, Datenschutz-Folgenabschätzung
   § 32i     Gerichtlicher Rechtsschutz
   § 32j     Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Angemessenheits­
             beschlusses der Europäischen Kommission

                                                    Zweiter Teil
                                                 Steuerschuldrecht

                                                  Erster Abschnitt
                                                  Steuerpflichtiger
   § 33      Steuerpflichtiger
   § 34      Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter
   § 35      Pflichten des Verfügungsberechtigten
   § 36      Erlöschen der Vertretungsmacht

                                                 Zweiter Abschnitt
                                               Steuerschuldverhältnis
   § 37      Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
   § 38      Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
   § 39      Zurechnung
   § 40      Gesetz- oder sittenwidriges Handeln
   § 41      Unwirksame Rechtsgeschäfte
   § 42      Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
   § 43      Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger
   § 44      Gesamtschuldner
   § 45      Gesamtrechtsnachfolge
   § 46      Abtretung, Verpfändung, Pfändung
   § 47      Erlöschen
   § 48      Leistung durch Dritte, Haftung Dritter
   § 49      Verschollenheit
   § 50      Erlöschen und Unbedingtwerden der Verbrauchsteuer, Übergang der bedingten Verbrauchsteuerschuld

                                                  Dritter Abschnitt
                                             Steuerbegünstigte Zwecke
   § 51      Allgemeines
   § 52      Gemeinnützige Zwecke
   § 53      Mildtätige Zwecke
   § 54      Kirchliche Zwecke
   § 55      Selbstlosigkeit
   § 56      Ausschließlichkeit
   § 57      Unmittelbarkeit
   § 58      Steuerlich unschädliche Betätigungen
   § 58a     Vertrauensschutz bei Mittelweitergaben
   § 59      Voraussetzung der Steuervergünstigung
   § 60      Anforderungen an die Satzung
   § 60a     Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
   § 60b     Zuwendungsempfängerregister
   § 61      Satzungsmäßige Vermögensbindung
   § 62      Rücklagen und Vermögensbildung
   § 63      Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
   § 64      Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
   § 65      Zweckbetrieb
   § 66      Wohlfahrtspflege
BGBl. 2024, Seite 23 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 23


   § 67      Krankenhäuser
   § 67a     Sportliche Veranstaltungen
   § 68      Einzelne Zweckbetriebe

                                                  Vierter Abschnitt
                                                       Haftung
   § 69      Haftung der Vertreter
   § 70      Haftung des Vertretenen
   § 71      Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers
   § 72      Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit
   § 72a     Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden
   § 73      Haftung bei Organschaft
   § 74      Haftung des Eigentümers von Gegenständen
   § 75      Haftung des Betriebsübernehmers
   § 76      Sachhaftung
   § 77      Duldungspflicht

                                                     Dritter Teil
                                          Allgemeine Verfahrensvorschriften

                                                  Erster Abschnitt
                                               Verfahrensgrundsätze

                                                  1. Unterabschnitt
                                              Beteiligung am Verfahren
   § 78      Beteiligte
   § 79      Handlungsfähigkeit
   § 80      Bevollmächtigte und Beistände
   § 80a     Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden
   § 81      Bestellung eines Vertreters von Amts wegen

                                              2. Unterabschnitt
                      Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen
   § 82      Ausgeschlossene Personen
   § 83      Besorgnis der Befangenheit
   § 84      Ablehnung von Mitgliedern eines Ausschusses

                                                3. Unterabschnitt
                                      Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel

                                                   I. Allgemeines
   § 85      Besteuerungsgrundsätze
   § 86      Beginn des Verfahrens
   § 87      Amtssprache
   § 87a     Elektronische Kommunikation
   § 87b     Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden
   § 87c     Nicht amtliche Datenverarbeitungsprogramme für das Besteuerungsverfahren
   § 87d     Datenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag
   § 87e     Ausnahmeregelung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer
   § 88      Untersuchungsgrundsatz
   § 88a     Sammlung von geschützten Daten
   § 88b     Länderübergreifender Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von
             Steuerverkürzungen
   § 88c     Informationsaustausch über kapitalmarktbezogene Gestaltungen
   § 89      Beratung, Auskunft
   § 89a     Vorabverständigungsverfahren
   § 89b     Internationale Risikobewertungsverfahren
   § 90      Mitwirkungspflichten der Beteiligten
   § 91      Anhörung Beteiligter
BGBl. 2024, Seite 24 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 24


   § 92      Beweismittel

                            II. Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten
   § 93      Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
   § 93a     Allgemeine Mitteilungspflichten
   § 93b     Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
   § 93c     Datenübermittlung durch Dritte
   § 93d     Verordnungsermächtigung
   § 94      Eidliche Vernehmung
   § 95      Versicherung an Eides statt
   § 96      Hinzuziehung von Sachverständigen

                                   III. Beweis durch Urkunden und Augenschein
   § 97      Vorlage von Urkunden
   § 98      Einnahme des Augenscheins
   § 99      Betreten von Grundstücken und Räumen
   § 100     Vorlage von Wertsachen

                                  IV. Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte
   § 101     Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehörigen
   § 102     Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse
   § 103     Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrig­
             keit
   § 104     Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden
   § 105     Verhältnis der Auskunfts- und Vorlagepflicht zur Schweigepflicht öffentlicher Stellen
   § 106     Beschränkung der Auskunfts- und Vorlagepflicht bei Beeinträchtigung des staatlichen Wohls

                       V. Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen
   § 107     Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen

                                                  4. Unterabschnitt
                                        Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
   § 108     Fristen und Termine
   § 109     Verlängerung von Fristen
   § 110     Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

                                                 5. Unterabschnitt
                                               Rechts- und Amtshilfe
   § 111     Amtshilfepflicht
   § 112     Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
   § 113     Auswahl der Behörde
   § 114     Durchführung der Amtshilfe
   § 115     Kosten der Amtshilfe
   § 116     Anzeige von Steuerstraftaten
   § 117     Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen
   § 117a    Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
   § 117b    Verwendung von den nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten
   § 117c    Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehr­
             lichkeit bei internationalen Sachverhalten
   § 117d    Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe
   § 117e    Besondere Formen der Amtshilfe mit Drittstaaten

                                                  Zweiter Abschnitt
                                                  Verwaltungsakte
   § 118     Begriff des Verwaltungsakts
   § 119     Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts
   § 120     Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
   § 121     Begründung des Verwaltungsakts
BGBl. 2024, Seite 25 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 25


   § 122     Bekanntgabe des Verwaltungsakts
   § 122a    Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf
   § 123     Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
   § 124     Wirksamkeit des Verwaltungsakts
   § 125     Nichtigkeit des Verwaltungsakts
   § 126     Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
   § 127     Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
   § 128     Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts
   § 129     Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts
   § 130     Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts
   § 131     Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts
   § 132     Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren
   § 133     Rückgabe von Urkunden und Sachen

                                                     Vierter Teil
                                            Durchführung der Besteuerung

                                                   Erster Abschnitt
                                            Erfassung der Steuerpflichtigen

                                                 1. Unterabschnitt
                                       Personenstands- und Betriebsaufnahme
   § 134     (weggefallen)
   § 135     (weggefallen)
   § 136     (weggefallen)

                                                    2. Unterabschnitt
                                                    Anzeigepflichten
   § 137     Steuerliche Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen
   § 138     Anzeigen über die Erwerbstätigkeit
   § 138a    Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen
   § 138b    Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften
   § 138c    Verordnungsermächtigung
   § 138d    Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
   § 138e    Kennzeichen grenzüberschreitender Steuergestaltungen
   § 138f    Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Intermediäre
   § 138g    Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Nutzer
   § 138h    Mitteilungen bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen
   § 138i    Information der Landesfinanzbehörden
   § 138j    Auswertung der Mitteilungen grenzüberschreitender Steuergestaltungen
   § 138k    Angabe der grenzüberschreitenden Steuergestaltung in der Steuererklärung
   § 139     Anmeldung von Betrieben in besonderen Fällen

                                                    3. Unterabschnitt
                                                 Identifikationsmerkmal
   § 139a    Identifikationsmerkmal
   § 139b    Identifikationsnummer
   § 139c    Wirtschafts-Identifikationsnummer
   § 139d    Verordnungsermächtigung
   § 139e    Direktauszahlungsmechanismus

                                                   Zweiter Abschnitt
                                                  Mitwirkungspflichten

                                                 1. Unterabschnitt
                                      Führung von Büchern und Aufzeichnungen
   § 140     Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen
   § 141     Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
BGBl. 2024, Seite 26 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 26


   § 142     Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte
   § 143     Aufzeichnung des Wareneingangs
   § 144     Aufzeichnung des Warenausgangs
   § 145     Allgemeine Anforderungen an die Buchführung und Aufzeichnungen
   § 146     Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen
   § 146a    Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungs­
             systeme; Verordnungsermächtigung
   § 146b    Kassen-Nachschau
   § 147     Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
   § 147a    Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger
   § 147b    Verordnungsermächtigung zur Vereinheitlichung von digitalen Schnittstellen
   § 148     Bewilligung von Erleichterungen

                                                2. Unterabschnitt
                                                Steuererklärungen
   § 149     Abgabe der Steuererklärungen
   § 150     Form und Inhalt der Steuererklärungen
   § 151     Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle
   § 152     Verspätungszuschlag
   § 153     Berichtigung von Erklärungen

                                                 3. Unterabschnitt
                                                  Kontenwahrheit
   § 154     Kontenwahrheit

                                                 Dritter Abschnitt
                                     Festsetzungs- und Feststellungsverfahren

                                                1. Unterabschnitt
                                                Steuerfestsetzung

                                            I. Allgemeine Vorschriften
   § 155     Steuerfestsetzung
   § 156     Absehen von der Steuerfestsetzung
   § 157     Form und Inhalt der Steuerbescheide
   § 158     Beweiskraft der Buchführung
   § 159     Nachweis der Treuhänderschaft
   § 160     Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern
   § 161     Fehlmengen bei Bestandsaufnahmen
   § 162     Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
   § 163     Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
   § 164     Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
   § 165     Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung
   § 166     Drittwirkung der Steuerfestsetzung
   § 167     Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern
   § 168     Wirkung einer Steueranmeldung

                                            II. Festsetzungsverjährung
   § 169     Festsetzungsfrist
   § 170     Beginn der Festsetzungsfrist
   § 171     Ablaufhemmung

                                                 III. Bestandskraft
   § 172     Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
   § 173     Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel
   § 173a    Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung
   § 174     Widerstreitende Steuerfestsetzungen
   § 175     Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereig­
             nissen
BGBl. 2024, Seite 27 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 27


   § 175a    Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen
   § 175b    Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte
   § 176     Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
   § 177     Berichtigung von materiellen Fehlern

                                                       IV. Kosten
   § 178     Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Zollbehörden
   § 178a    (weggefallen)

                                                2. Unterabschnitt
            Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen

                                           I. Gesonderte Feststellungen
   § 179     Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
   § 180     Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
   § 181     Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht
   § 182     Wirkungen der gesonderten Feststellung
   § 183     Bekanntgabe bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung gegenüber rechtsfähigen Personenver­
             einigungen
   § 183a    Empfangsbevollmächtigte bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung bei nicht rechtsfähigen
             Personenvereinigungen und in sonstigen Fällen

                                      II. Festsetzung von Steuermessbeträgen
   § 184     Festsetzung von Steuermessbeträgen

                                                  3. Unterabschnitt
                                              Zerlegung und Zuteilung
   § 185     Geltung der allgemeinen Vorschriften
   § 186     Beteiligte
   § 187     Akteneinsicht
   § 188     Zerlegungsbescheid
   § 189     Änderung der Zerlegung
   § 190     Zuteilungsverfahren

                                                    4. Unterabschnitt
                                                        Haftung
   § 191     Haftungsbescheide, Duldungsbescheide
   § 192     Vertragliche Haftung

                                                    Vierter Abschnitt
                                                     Außenprüfung
                                                  1. Unterabschnitt
                                              Allgemeine Vorschriften
   § 193     Zulässigkeit einer Außenprüfung
   § 194     Sachlicher Umfang einer Außenprüfung
   § 195     Zuständigkeit
   § 196     Prüfungsanordnung
   § 197     Bekanntgabe der Prüfungsanordnung
   § 198     Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung
   § 199     Prüfungsgrundsätze
   § 200     Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
   § 200a    Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen
   § 201     Schlussbesprechung
   § 202     Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts
   § 203     Abgekürzte Außenprüfung
   § 203a    Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte
BGBl. 2024, Seite 28 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 28


                                                2. Unterabschnitt
                               Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung
   § 204     Voraussetzung der verbindlichen Zusage
   § 205     Form der verbindlichen Zusage
   § 206     Bindungswirkung
   § 207     Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der verbindlichen Zusage

                                                 Fünfter Abschnitt
                                          Steuerfahndung (Zollfahndung)
   § 208     Steuerfahndung (Zollfahndung)
   § 208a    Steuerfahndung des Bundeszentralamts für Steuern

                                                Sechster Abschnitt
                                        Steueraufsicht in besonderen Fällen
   § 209     Gegenstand der Steueraufsicht
   § 210     Befugnisse der Finanzbehörde
   § 211     Pflichten der betroffenen Person
   § 212     Durchführungsvorschriften
   § 213     Besondere Aufsichtsmaßnahmen
   § 214     Beauftragte
   § 215     Sicherstellung im Aufsichtsweg
   § 216     Überführung in das Eigentum des Bundes
   § 217     Steuerhilfspersonen

                                                    Fünfter Teil
                                                Erhebungsverfahren

                                                   Erster Abschnitt
             Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis

                                                  1. Unterabschnitt
                   Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
   § 218     Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
   § 219     Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden
   § 220     Fälligkeit
   § 221     Abweichende Fälligkeitsbestimmung
   § 222     Stundung
   § 223     (weggefallen)

                                                 2. Unterabschnitt
                                           Zahlung, Aufrechnung, Erlass
   § 224     Leistungsort, Tag der Zahlung
   § 224a    Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt
   § 225     Reihenfolge der Tilgung
   § 226     Aufrechnung
   § 227     Erlass

                                                 3. Unterabschnitt
                                                Zahlungsverjährung
   § 228     Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
   § 229     Beginn der Verjährung
   § 230     Hemmung der Verjährung
   § 231     Unterbrechung der Verjährung
   § 232     Wirkung der Verjährung
BGBl. 2024, Seite 29 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 29


                                                  Zweiter Abschnitt
                                           Verzinsung, Säumniszuschläge

                                                  1. Unterabschnitt
                                                     Verzinsung
   § 233     Grundsatz
   § 233a    Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
   § 234     Stundungszinsen
   § 235     Verzinsung von hinterzogenen Steuern
   § 236     Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge
   § 237     Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
   § 238     Höhe und Berechnung der Zinsen
   § 239     Festsetzung der Zinsen

                                                  2. Unterabschnitt
                                                 Säumniszuschläge
   § 240     Säumniszuschläge

                                                  Dritter Abschnitt
                                                 Sicherheitsleistung
   § 241     Art der Sicherheitsleistung
   § 242     Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmitteln
   § 243     Verpfändung von Wertpapieren
   § 244     Taugliche Steuerbürgen
   § 245     Sicherheitsleistung durch andere Werte
   § 246     Annahmewerte
   § 247     Austausch von Sicherheiten
   § 248     Nachschusspflicht

                                                    Sechster Teil
                                                    Vollstreckung

                                                  Erster Abschnitt
                                              Allgemeine Vorschriften
   § 249     Vollstreckungsbehörden
   § 250     Vollstreckungsersuchen
   § 251     Vollstreckbare Verwaltungsakte
   § 252     Vollstreckungsgläubiger
   § 253     Vollstreckungsschuldner
   § 254     Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung
   § 255     Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
   § 256     Einwendungen gegen die Vollstreckung
   § 257     Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung
   § 258     Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung

                                                  Zweiter Abschnitt
                                       Vollstreckung wegen Geldforderungen

                                                  1. Unterabschnitt
                                              Allgemeine Vorschriften
   § 259     Mahnung
   § 260     Angabe des Schuldgrundes
   § 261     Niederschlagung
   § 262     Rechte Dritter
   § 263     Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner
   § 264     Vollstreckung gegen Nießbraucher
   § 265     Vollstreckung gegen Erben
   § 266     Sonstige Fälle beschränkter Haftung
   § 267     Vollstreckungsverfahren gegen Personenvereinigungen
BGBl. 2024, Seite 30 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 30


                                                  2. Unterabschnitt
                                           Aufteilung einer Gesamtschuld
   § 268     Grundsatz
   § 269     Antrag
   § 270     Allgemeiner Aufteilungsmaßstab
   § 271     Aufteilungsmaßstab für die Vermögensteuer
   § 272     Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen
   § 273     Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen
   § 274     Besonderer Aufteilungsmaßstab
   § 275     (weggefallen)
   § 276     Rückständige Steuer, Einleitung der Vollstreckung
   § 277     Vollstreckung
   § 278     Beschränkung der Vollstreckung
   § 279     Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids
   § 280     Änderung des Aufteilungsbescheids

                                                  3. Unterabschnitt
                                     Vollstreckung in das bewegliche Vermögen

                                                   I. Allgemeines
   § 281     Pfändung
   § 282     Wirkung der Pfändung
   § 283     Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen
   § 284     Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners

                                             II. Vollstreckung in Sachen
   § 285     Vollziehungsbeamte
   § 286     Vollstreckung in Sachen
   § 287     Befugnisse des Vollziehungsbeamten
   § 288     Zuziehung von Zeugen
   § 289     Zeit der Vollstreckung
   § 290     Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten
   § 291     Niederschrift
   § 292     Abwendung der Pfändung
   § 293     Pfand- und Vorzugsrechte Dritter
   § 294     Ungetrennte Früchte
   § 295     Unpfändbarkeit von Sachen
   § 296     Verwertung
   § 297     Aussetzung der Verwertung
   § 298     Versteigerung
   § 299     Zuschlag
   § 300     Mindestgebot
   § 301     Einstellung der Versteigerung
   § 302     Wertpapiere
   § 303     Namenspapiere
   § 304     Versteigerung ungetrennter Früchte
   § 305     Besondere Verwertung
   § 306     Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen
   § 307     Anschlusspfändung
   § 308     Verwertung bei mehrfacher Pfändung

                          III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
   § 309     Pfändung einer Geldforderung
   § 310     Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung
   § 311     Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten
             Forderung
   § 312     Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren
BGBl. 2024, Seite 31 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 31


   § 313     Pfändung fortlaufender Bezüge
   § 314     Einziehungsverfügung
   § 315     Wirkung der Einziehungsverfügung
   § 316     Erklärungspflicht des Drittschuldners
   § 317     Andere Art der Verwertung
   § 318     Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen
   § 319     Unpfändbarkeit von Forderungen
   § 320     Mehrfache Pfändung einer Forderung
   § 321     Vollstreckung in andere Vermögensrechte

                                                 4. Unterabschnitt
                                   Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
   § 322     Verfahren
   § 323     Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger

                                                 5. Unterabschnitt
                                                      Arrest
   § 324     Dinglicher Arrest
   § 325     Aufhebung des dinglichen Arrestes
   § 326     Persönlicher Sicherheitsarrest

                                                6. Unterabschnitt
                                           Verwertung von Sicherheiten
   § 327     Verwertung von Sicherheiten

                                                Dritter Abschnitt
                           Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen

                                               1. Unterabschnitt
                        Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
   § 328     Zwangsmittel
   § 329     Zwangsgeld
   § 330     Ersatzvornahme
   § 331     Unmittelbarer Zwang
   § 332     Androhung der Zwangsmittel
   § 333     Festsetzung der Zwangsmittel
   § 334     Ersatzzwangshaft
   § 335     Beendigung des Zwangsverfahrens

                                                2. Unterabschnitt
                                           Erzwingung von Sicherheiten
   § 336     Erzwingung von Sicherheiten

                                                 Vierter Abschnitt
                                                      Kosten
   § 337     Kosten der Vollstreckung
   § 338     Gebührenarten
   § 339     Pfändungsgebühr
   § 340     Wegnahmegebühr
   § 341     Verwertungsgebühr
   § 342     Mehrheit von Schuldnern
   § 343     (weggefallen)
   § 344     Auslagen
   § 345     Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
   § 346     Unrichtige Sachbehandlung, Festsetzungsfrist
BGBl. 2024, Seite 32 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 32


                                                    Siebenter Teil
                                     Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren

                                                  Erster Abschnitt
                                                    Zulässigkeit
   § 347     Statthaftigkeit des Einspruchs
   § 348     Ausschluss des Einspruchs
   § 349     (weggefallen)
   § 350     Beschwer
   § 351     Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte
   § 352     Einspruchsbefugnis bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung
   § 353     Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers
   § 354     Einspruchsverzicht

                                                 Zweiter Abschnitt
                                               Verfahrensvorschriften
   § 355     Einspruchsfrist
   § 356     Rechtsbehelfsbelehrung
   § 357     Einlegung des Einspruchs
   § 358     Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen
   § 359     Beteiligte
   § 360     Hinzuziehung zum Verfahren
   § 361     Aussetzung der Vollziehung
   § 362     Rücknahme des Einspruchs
   § 363     Aussetzung und Ruhen des Verfahrens
   § 364     Offenlegung der Besteuerungsunterlagen
   § 364a    Erörterung des Sach- und Rechtsstands
   § 364b    Fristsetzung
   § 365     Anwendung von Verfahrensvorschriften
   § 366     Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung
   § 367     Entscheidung über den Einspruch
   § 368     (weggefallen)

                                                   Achter Teil
                            Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren

                                                  Erster Abschnitt
                                                  Strafvorschriften
   § 369     Steuerstraftaten
   § 370     Steuerhinterziehung
   § 370a    (weggefallen)
   § 371     Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
   § 372     Bannbruch
   § 373     Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel
   § 374     Steuerhehlerei
   § 375     Nebenfolgen
   § 375a    (weggefallen)
   § 376     Verfolgungsverjährung

                                                 Zweiter Abschnitt
                                                Bußgeldvorschriften
   § 377     Steuerordnungswidrigkeiten
   § 378     Leichtfertige Steuerverkürzung
   § 379     Steuergefährdung
   § 380     Gefährdung der Abzugsteuern
   § 381     Verbrauchsteuergefährdung
   § 382     Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
   § 383     Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen
   § 383a    (weggefallen)
BGBl. 2024, Seite 33 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 33


   § 383b    Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten
   § 384     Verfolgungsverjährung
   § 384a    Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679

                                                 Dritter Abschnitt
                                                  Strafverfahren

                                                  1. Unterabschnitt
                                              Allgemeine Vorschriften
   § 385     Geltung von Verfahrensvorschriften
   § 386     Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
   § 387     Sachlich zuständige Finanzbehörde
   § 388     Örtlich zuständige Finanzbehörde
   § 389     Zusammenhängende Strafsachen
   § 390     Mehrfache Zuständigkeit
   § 391     Zuständiges Gericht
   § 392     Verteidigung
   § 393     Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren
   § 394     Übergang des Eigentums
   § 395     Akteneinsicht der Finanzbehörde
   § 396     Aussetzung des Verfahrens

                                                2. Unterabschnitt
                                               Ermittlungsverfahren

                                                  I. Allgemeines
   § 397     Einleitung des Strafverfahrens
   § 398     Einstellung wegen Geringfügigkeit
   § 398a    Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen

                               II. Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
   § 399     Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
   § 400     Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
   § 401     Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren

                        III. Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft
   § 402     Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
   § 403     Beteiligung der Finanzbehörde

                                           IV. Steuer- und Zollfahndung
   § 404     Steuer- und Zollfahndung

                             V. Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
   § 405     Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen

                                                3. Unterabschnitt
                                              Gerichtliches Verfahren
   § 406     Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren
   § 407     Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen

                                                4. Unterabschnitt
                                              Kosten des Verfahrens
   § 408     Kosten des Verfahrens

                                                Vierter Abschnitt
                                                Bußgeldverfahren
   § 409     Zuständige Verwaltungsbehörde
   § 410     Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren
BGBl. 2024, Seite 34 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 34


   § 411     Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder
             vereidigte Buchprüfer
   § 412     Zustellung, Vollstreckung, Kosten

                                                     Neunter Teil
                                                  Schlussvorschriften
   § 413     Einschränkung von Grundrechten
   § 414     (gegenstandslos)
   § 415     (Inkrafttreten)

                                                        Anlagen
   Anlage 1 (zu § 60)    Mustersatzung für Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen
                         des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften und Kapitalgesellschaften“.
2. In § 14b Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Steuerschuldner“ durch das Wort „Steuerpflichtiger“ ersetzt.
3. § 31a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „soweit sie“ durch die Wörter „soweit sie erforderlich
          sind“ ersetzt.
      bb) Der Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird ein Komma angefügt.
      cc) Vor Nummer 2 wird das Wort „oder“ gestrichen.
      dd) Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:
           „2. für die Prüfung des Vorliegens oder die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer
               Leistung aus öffentlichen Mitteln oder
           3. für die Prüfung des Vorliegens oder die Geltendmachung eines gesetzlichen Anspruchs auf
              Schadensersatz aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, auf Grund derer eine
              Leistung aus öffentlichen Mitteln gewährt wurde.“
      ee) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die Wörter „erforderlich ist.“ gestrichen.
   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Die für die Verwaltung einer Leistung aus öffentlichen Mitteln zuständige öffentliche Stelle darf die ihr von
      Finanzbehörden nach Satz 1 übermittelten Informationen abweichend von § 30 Absatz 11 an die für die
      Verfolgung einer Straftat hinsichtlich der von ihr bewilligten Leistung zuständige Stelle weiterleiten, wenn
      dies auch nach den für sie geltenden Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu
      anderen Zwecken zulässig ist.“
4. Nach § 31b Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
     „(3a) Die Finanzbehörden übermitteln einer Koordinierenden Stelle eines Landes nach § 50c des
   Geldwäschegesetzes auf Ersuchen Name und Anschrift der bei ihnen geführten Steuerpflichtigen im Sinne
   des § 2 Absatz 1 Nummer 13, 14 oder Nummer 16 des Geldwäschegesetzes nach Maßgabe des § 55
   Absatz 3b des Geldwäschegesetzes, geordnet nach Wirtschaftszweigen und Betriebsgrößenklassen.
   Sammelersuchen sind zulässig. Die von den Finanzbehörden an die zuständigen Koordinierenden Stellen
   nach § 50c des Geldwäschegesetzes übermittelten Daten können von diesen an die zuständigen
   Aufsichtsbehörden nach § 50 Nummer 9 des Geldwäschegesetzes zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem
   Geldwäschegesetz weitergegeben werden.“
5. § 34 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Die Finanzbehörde kann sich an jeden von ihnen wenden.“
   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter“ durch die Wörter „jedes von
      ihnen“ ersetzt.
6. § 87a wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
      „Die Übermittlung elektronischer Nachrichten und Dokumente an Finanzbehörden mit einer qualifizierten
      elektronischen Signatur oder über das besondere elektronische Behördenpostfach ist nicht zulässig, soweit
      für die Übermittlung ein sicheres elektronisches Verfahren der Finanzbehörden zur Verfügung steht, das den
      Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet; dies gilt
      nicht für Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie in den Fällen, in denen die Übermittlung an
      Finanzbehörden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das besondere elektronische
      Behördenpostfach gesetzlich vorgeschrieben ist.“
   b) In Absatz 1a Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 35 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 35


   c) Absatz 3 Satz 4 und 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
      „Die Schriftform kann auch durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das
      von der Finanzbehörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt
      wird, ersetzt werden. Bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze muss ein elektronischer
      Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach
      § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder durch ein von der Finanzverwaltung eingerichtetes sicheres
      Identifizierungsverfahren im Sinne des Absatzes 6 erfolgen. Die Finanzbehörde hat dem Erklärenden vor
      Abgabe der Erklärung nach Satz 4 Gelegenheit zu geben, die gesamte Erklärung auf Vollständigkeit und
      Richtigkeit zu prüfen; nach der Abgabe ist dem Erklärenden eine elektronische Kopie der Erklärung zu
      ermöglichen. Im Fall der Datenübermittlung im Auftrag nach § 87d tritt der Auftragnehmer bei Anwendung
      des Satzes 6 an die Stelle des Erklärenden. Die Schriftform kann auch durch elektronische Übermittlung
      eines von dem Erklärenden signierten Dokuments an die Finanzbehörde mit der Versandart nach § 5
      Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes ersetzt werden.“
   d) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Der elektronischen Form genügt ein elektronischer Verwaltungsakt, der mit einer qualifizierten
      elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel versehen ist oder in einem
      sicheren Verfahren nach Absatz 7 oder Absatz 8 übermittelt oder zum Abruf bereitgestellt wird.“
   e) In Absatz 6 Satz 1 wird nach dem Wort „Soweit“ das Wort „gesetzlich“ eingefügt.
7. In § 89b Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
8. § 93 Absatz 9 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „Ein Hinweis nach Satz 1 erster Halbsatz und eine Benachrichtigung nach Satz 2 unterbleiben,
   1. soweit die Voraussetzungen des § 32b Absatz 1 vorliegen,
   2. wenn die Überprüfung der Kontoverbindung ergibt, dass die betroffene Person über das nach § 139b
      Absatz 10 übermittelte Konto verfügungsberechtigt ist, oder
   3. wenn die Information der betroffenen Person anderweitig gesetzlich ausgeschlossen ist.“
9. In § 93a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort „Verwaltungsakte“ die Wörter „und
   öffentlich-rechtliche Verträge“ eingefügt.
10. § 117c Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
   b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
   c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
      „5. die Ahndung von vorsätzlichen und leichtfertigen Verstößen durch die in diesen Vereinbarungen dem
          Grunde nach bestimmten Dritten gegen Pflichten zur Erhebung und zur Meldung von Daten im Sinne der
          Nummern 1 und 2 als Ordnungswidrigkeiten und die Bestimmung eines Bußgeldes für solche Verstöße
          bis zu 50 000 Euro; hierfür ist das Bundeszentralamt für Steuern Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
          Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.“
11. § 119 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
   b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Wird für einen Verwaltungsakt, für den gesetzlich die Schriftform angeordnet ist, nach § 87a Absatz 4 Satz 2
      die elektronische Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verwendet, muss das der Signatur
      zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende
      Behörde erkennen lassen.“
   c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
        „(4) Wird für einen Verwaltungsakt die elektronische Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
      oder einem qualifizierten elektronischen Siegel verwendet, muss sie oder muss es so lange überprüfbar sein,
      wie der Verwaltungsakt von der Finanzbehörde gespeichert wird.“
12. § 139b wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 3a wird folgender Satz angefügt:
      „Gespeichert wird nach Satz 1 ausschließlich eine Kontoverbindung, welche mittels SEPA-Überweisung
      erreichbar ist.“
   b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt.
      bb) Folgender Halbsatz wird angefügt:
          „darüber hinaus dürfen die in Absatz 3 Nummer 2 bis 10 und Nummer 12 bis 15 aufgeführten Daten nur
          unter den Voraussetzungen des § 30 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe a den jeweils zuständigen Stellen
          auf deren Ersuchen offenbart werden.“
BGBl. 2024, Seite 36 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 36


   c) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Natürliche Personen können dem Bundeszentralamt für Steuern vorbehaltlich des Satzes 2 die IBAN,
          bei ausländischen Kreditinstituten auch den BIC, des für Auszahlungen in den Fällen des Absatzes 4c zu
          verwendenden Kontos unter Angabe der in Absatz 3 Nummer 1 und 8 genannten Daten in einem
          sicheren Verfahren
          1. übermitteln,
          2. durch ihren Bevollmächtigten im Sinne des § 80 Absatz 2 übermitteln lassen oder
          3. durch das kontoführende Kreditinstitut übermitteln lassen; die Kreditinstitute haben zu diesem Zweck
             ein geeignetes Verfahren bereitzustellen.“
      bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 63 des Einkommensteuergesetzes Kindergeld festgesetzt“ die
          Wörter „oder nach § 1 Absatz 2 oder § 2 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes Kindergeld bewilligt“
          eingefügt.
      cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
          „Ist in den Fällen des Satzes 2 der für die Bewilligungen des Kindergeldes nach dem
          Bundeskindergeldgesetz zuständigen Familienkasse die Identifikationsnummer nicht bekannt, darf sie
          diese Identifikationsnummer nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz beim Bundeszentralamt für
          Steuern abfragen. In der Abfrage dürfen nur die in Absatz 3 genannten Daten der minderjährigen
          Person angegeben werden. Das Bundeszentralamt für Steuern entspricht dem Ersuchen, wenn die
          übermittelten Daten den beim Bundeszentralamt für Steuern hinterlegten Daten entsprechen.“
13. Nach § 139d wird folgender § 139e eingefügt:
                                                      „§ 139e

                                           Direktauszahlungsmechanismus
       (1) Der Direktauszahlungsmechanismus ist die Direktauszahlung öffentlicher Mittel an natürliche Personen
   unter Verwendung der nach § 139b Absatz 3 und 3a gespeicherten Daten, die durch Bundesgesetz vorgesehen
   ist. Zuständige Behörde für den Direktauszahlungsmechanismus ist das Bundeszentralamt für Steuern
   (Direktauszahlungsbehörde). Die Direktauszahlungsbehörde wird im Auftrag der nach dem jeweiligen
   Leistungsgesetz zuständigen Behörde (Leistungsbehörde) tätig.
     (2) Die Direktauszahlung von öffentlichen Mitteln nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt unbar auf die zum Zeitpunkt
   des Datenabrufs nach § 139b Absatz 3a gespeicherte Kontoverbindung.
     (3) Erfolgt die Direktauszahlung öffentlicher Mittel auf Antrag, so ist dieser nach amtlich bestimmten
   Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch zu übermitteln.
     (4) Werden an die Gewährung der Leistung Voraussetzungen geknüpft, die nicht aus den nach § 139b
   gespeicherten Daten bestimmt oder über amtlich bestimmte Schnittstellen der Direktauszahlungsbehörde zu
   anderen datenverwaltenden Stellen automatisiert bezogen werden können, sind die erforderlichen Daten von
   der Leistungsbehörde bei den öffentlichen Stellen zu erheben, die diese Daten verarbeiten. Die
   Leistungsbehörde teilt der Direktauszahlungsbehörde das Ergebnis der Prüfung nach amtlich bestimmten
   Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle mit.
     (5) Die Gutschrift auf die nach Absatz 2 gespeicherte Kontoverbindung (Direktauszahlung) ist ein
   Verwaltungsakt nach dem jeweiligen Leistungsgesetz, der nicht schriftlich zu bestätigen ist sowie keiner
   Begründung und keiner gesonderten Rechtsbehelfsbelehrung bedarf. Der Verwaltungsakt wird durch die
   Gutschrift bekannt gegeben. Andere Verwaltungsakte werden durch Bereitstellung zum Datenabruf bekannt
   gegeben. Für die Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren ist die Leistungsbehörde zuständig. Im Übrigen
   gelten die für das Leistungsgesetz maßgebenden Vorschriften über das Verwaltungs- sowie das
   Gerichtsverfahren.“
14. In der Überschrift zu § 145 wird nach dem Wort „an“ das Wort „die“ eingefügt.
15. § 147 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „worden,“ die Wörter „kann die Finanzbehörde im
          Rahmen einer Außenprüfung“ eingefügt.
      bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
          „1. Einsicht in die gespeicherten Daten nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser
              Unterlagen nutzen,“.
      cc) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils die Wörter „kann die Finanzbehörde“ gestrichen.
   b) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die Verarbeitung und Aufbewahrung der nach Absatz 6 zur Verfügung gestellten Daten ist auch auf mobilen
      Datenverarbeitungssystemen der Finanzbehörden unabhängig von deren Einsatzort zulässig.“
BGBl. 2024, Seite 37 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 37


16. In § 152 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „die Absätze 1 bis 3 und“ durch die Wörter „die Absätze 1, 2 und 3
    Nummer 1 sowie“ ersetzt.
17. § 175a wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ ersetzt.
    b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
       „Verbindliche Auskünfte nach § 89, verbindliche Zusagen nach § 204 oder rechtlich bindende
       Vereinbarungen zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung stehen dem nicht entgegen.“
18. § 175b Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
       „(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn Daten nach § 93c Absatz 1 oder Absatz 3 nicht rechtserheblich
    sind.“
19. § 200 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Werden mobile Endgeräte in der Außenprüfung eingesetzt, gilt die ortsunabhängige Tätigkeit als an Amtsstelle
    ausgeübt.“
20. In § 208 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 404 Satz 2 erster Halbsatz“ durch die Angabe „§ 404 Absatz 2“
    ersetzt.
21. § 234 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden nach dem Wort „erhoben“ die Wörter „; für Haftungsansprüche gilt dies nur, soweit sich die
       Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt“ eingefügt.
    b) In Satz 2 wird das Wort „Steuerbescheid“ durch die Wörter „Steuer- oder Haftungsbescheid“ ersetzt.
22. Dem § 235 wird folgender Absatz 5 angefügt:
      „(5) Bei hinterzogenen Vorauszahlungen sind die Absätze 3 und 4 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. wurde die hinterzogene Vorauszahlung vor Festsetzung der Steuer entrichtet, auf die diese Vorauszahlung
       anzurechnen ist oder wäre, endet der Zinslauf mit der Zahlung der hinterzogenen Vorauszahlung;
    2. wurde die hinterzogene Vorauszahlung nicht vor Festsetzung der Steuer entrichtet, auf die diese
       Vorauszahlung anzurechnen ist oder wäre, gilt Folgendes:
       a) wurde diese Steuer nicht hinterzogen, endet der Zinslauf für die Vorauszahlung mit Zahlung dieser Steuer,
          spätestens aber mit der Fälligkeit dieser Steuer;
       b) wurde diese Steuer ebenfalls hinterzogen, endet der Zinslauf für die Vorauszahlung mit Beginn des
          Zinslaufs für die hinterzogene Steuer;
    3. Zinsen nach § 233a, die zu der Steuer festgesetzt wurden, auf die die hinterzogene Vorauszahlung
       anzurechnen ist oder wäre, sind auf Zinsen zur hinterzogenen Vorauszahlung anzurechnen, soweit sie
       denselben Zinsberechnungszeitraum betreffen.“
23. Dem § 236 wird folgender Absatz 6 angefügt:
      „(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für festgesetzte Haftungsansprüche entsprechend, soweit sich die Haftung
    auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt.“
24. In § 239 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden nach den Wörtern „die Steuer“ die Wörter „oder der Haftungsbetrag“
    eingefügt.
25. § 379 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 4 werden die Wörter „Nummer 1a, 1b und 2“ durch die Wörter „Nummer 1a und 2“ ersetzt.
    b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
         „(8) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 1b kann mit einer Geldbuße bis zu 30 000 Euro
       geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.“
26. § 404 wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 404

                                              Steuer- und Zollfahndung
       (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes und die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der
    Landesfinanzbehörden sowie ihre Beamten haben im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten dieselben
    Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der
    Strafprozessordnung. Ihre Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
      (2) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen haben die Befugnisse nach § 399 Absatz 2 Satz 2 sowie die
    Befugnis zur Durchsicht der Papiere und elektronischen Speichermedien des von der Durchsuchung
    Betroffenen. § 110 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.“
27. In § 410 Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter „§ 404 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz“ durch die Wörter
    „§ 404 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 38 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 38


                                                    Artikel 17

                                  Weitere Änderung der Abgabenordnung
  Die Abgabenordnung, die zuletzt durch Artikel 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 52 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 26 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
  b) Folgende Nummer 27 wird angefügt:
     „27. die Förderung wohngemeinnütziger Zwecke; dies ist die vergünstigte Wohnraumüberlassung an
          Personen im Sinne des § 53. § 53 Nummer 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bezüge
          nicht höher sein dürfen als das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des
          Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des
          Fünffachen das Sechsfache des Regelsatzes. Die Hilfebedürftigkeit muss zu Beginn des jeweiligen
          Mietverhältnisses vorliegen.“
2. § 62 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
  „1. einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke
      nach dem Stand der Planung zum Zeitpunkt der Rücklagenbildung nachhaltig zu erfüllen;“.
3. In § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.


                                                    Artikel 18

                                  Weitere Änderung der Abgabenordnung
  § 379 Absatz 2 Nummer 1b und Absatz 8 der Abgabenordnung, die zuletzt durch Artikel 17 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird aufgehoben.


                                                    Artikel 19

                                  Weitere Änderung der Abgabenordnung
  In § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung, die zuletzt durch Artikel 18 dieses Gesetzes geändert
worden ist, werden nach den Wörtern „eines Dritten im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung
(EU) 2016/679“ die Wörter „oder der Finanzbehörden im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe e der
Verordnung (EU) 2016/679“ eingefügt.


                                                    Artikel 20

                   Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
    Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I
S. 667), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Bis zur Bereitstellung eines maschinellen Anfrageverfahrens zur Wirtschafts-Identifikationsnummer
     sind Regelungen der Abgabenordnung oder anderer Gesetze, nach denen bei wirtschaftlich Tätigen die
     Wirtschafts-Identifikationsnummer zu erheben, aufzuzeichnen, anzugeben oder mitzuteilen ist, mit der
     Maßgabe anzuwenden, dass zur Identifizierung des betroffenen wirtschaftlich Tätigen weiterhin die
     Steuernummer ausreicht. § 154 Absatz 2c der Abgabenordnung ist bis zur Bereitstellung eines
     maschinellen Anfrageverfahrens zur Wirtschafts-Identifikationsnummer nicht anzuwenden, soweit das
     Kreditinstitut die Steuernummer eines wirtschaftlich Tätigen erhoben und aufgezeichnet hat. Das
     Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag der erstmaligen Bereitstellung eines maschinellen
     Anfrageverfahrens zur Wirtschafts-Identifikationsnummer im Bundesgesetzblatt Teil I bekannt.“
2. Dem § 15 werden die folgenden Absätze 18 und 19 angefügt:
     „(18) § 234 Absatz 1, § 236 Absatz 6 und § 239 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 der Abgabenordnung in der am
  6. Dezember 2024 geltenden Fassung gelten für alle Haftungsansprüche, die nach dem 31. Dezember 2024
  entstehen.
    (19) § 235 Absatz 5 der Abgabenordnung gilt in allen Fällen, in denen Zinsen zu hinterzogenen
  Vorauszahlungen nach dem 6. Dezember 2024 festgesetzt werden.“
BGBl. 2024, Seite 39 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 39


3. Dem § 27 wird folgender Absatz 5 angefügt:
    „(5) § 175b Absatz 4 der Abgabenordnung in der am 6. Dezember 2024 geltenden Fassung ist erstmals auf
  Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 5. Dezember 2024 erlassen worden sind.“
4. Dem § 39 werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt:
     „(6) Soweit für eine Körperschaft im Sinne des § 14b Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der am
  1. Januar 2024 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2024 Verwaltungsakte ergangen sind, wirken diese
  Verwaltungsakte ab dem 1. Januar 2024 auch gegenüber der Körperschaft. Ab dem 1. Januar 2024 bestimmt
  sich das weitere Verfahren nach den ab dem 1. Januar 2024 geltenden Vorschriften der Abgabenordnung. Die
  Sätze 1 und 2 gelten für Verwaltungsakte, die nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Januar 2026
  abweichend von § 14b der Abgabenordnung noch nach dem am 31. Dezember 2023 geltenden Recht bekannt
  gegeben wurden, entsprechend. Ist über einen Einspruch gegen einen vor dem 1. Januar 2024 wirksam
  gewordenen Verwaltungsakt nach dem 31. Dezember 2023 zu entscheiden, richtet sich das weitere Verfahren
  nach den ab dem 1. Januar 2024 geltenden Vorschriften der Abgabenordnung; dasselbe gilt für Einsprüche, die
  gegen Verwaltungsakte im Sinne des Satzes 3 eingelegt wurden.
    (7) § 14b Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 6. Dezember 2024 geltenden Fassung ist in allen
  Fällen anzuwenden, in denen der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis nach dem 5. Dezember 2024
  entstanden ist.“


                                                  Artikel 21

                             Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
   § 5 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
1202), das zuletzt durch Artikel 64 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 5a werden die Wörter „Abgabenordnung sowie“ durch die Wörter „Abgabenordnung und in den
     Fällen der auf Grundlage von § 117c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Abgabenordnung ergangenen
     Rechtsverordnung sowie“ ersetzt.
  b) Nummer 18 wird wie folgt geändert:
     aa) In Buchstabe a werden die Wörter „der Daten, die nach § 10 Absatz 2a, 2b und 4b des Einkommensteuer­
         gesetzes“ durch die Wörter „der Daten, die nach § 10 Absatz 2a, 2b, 2c und 4b des Einkommensteuer­
         gesetzes“ ersetzt.
     bb) In Buchstabe e werden die Wörter „nach § 22a Absatz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 2a, 2b und 4b“
         durch die Wörter „nach § 22a Absatz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 2a, 2b, 2c und 4b“ ersetzt.
  c) Nummer 26 wird aufgehoben.
  d) In Nummer 47 Buchstabe e wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
  e) Nach Nummer 47 wird folgende Nummer 48 angefügt:
     „48. die Wahrnehmung der Aufgaben der Direktauszahlungsbehörde nach § 139e der Abgabenordnung.“
2. In Absatz 1a Satz 2 wird die Angabe „26,“ gestrichen und wird die Angabe „38, 42 bis 46“ durch die
   Angabe „38, 42 bis 45, 46“ ersetzt.
3. Absatz 6 wird aufgehoben.


                                                  Artikel 22

                        Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
  Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 41 des Finanzverwaltungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 21 dieses
Gesetzes geändert worden ist, werden die folgenden Nummern 41a und 41b eingefügt:
„41a. die Durchführung des Meldeverfahrens für Kleinunternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet nach § 19a des
      Umsatzsteuergesetzes;
41b. die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten nach Kapitel Xa der Verordnung (EU) Nr. 904/2010
     des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die
     Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1) in der jeweils
     geltenden Fassung;“.
BGBl. 2024, Seite 40 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 40


                                                   Artikel 23

                                   Änderung der Mitteilungsverordnung
  In § 4 der Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 25. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 364) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Verwaltungsakte“ die Wörter „und öffentlich-rechtliche Verträge“ eingefügt.


                                                   Artikel 24

                                   Änderung des Umsatzsteuergesetzes
   Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 29 folgende Angabe eingefügt:
   „§ 30 Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union“.
2. In § 3 Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „eines“ das Wort „fremden“ eingefügt.
3. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 Buchstabe f bis h wird jeweils das Komma am Ende durch die Wörter „; Buchstabe b bleibt
      unberührt,“ ersetzt.
   b) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1 Satz 6“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 1 Satz 7“ ersetzt.
4. § 13b wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 wird das Wort „Absatz“ durch das Wort „Absätzen“ ersetzt.
   b) In Absatz 5 Satz 7 wird die Angabe „Satzes 10“ durch die Angabe „Satzes 11“ ersetzt.
   c) In Absatz 9 werden die Wörter „(§ 10 Absatz 1 Satz 3)“ gestrichen.
5. Dem § 13c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gilt die Umsatzsteuer im Sinne des Satzes 1, die zum Zeitpunkt der
   Eröffnung eine Insolvenzforderung darstellt und noch nicht fällig geworden ist, im Verhältnis zum
   Abtretungsempfänger als fällig.“
6. § 14c Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Das Gleiche gilt, wenn jemand
   1. wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist oder
   2. einem nach einer vorherigen Vereinbarung erstellten, als Gutschrift verwendeten Dokument mit gesondertem
      Steuerausweis nicht unverzüglich widerspricht,
   obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt.“
7. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „zuzurechnen“ durch das Wort „zuzuordnen“ ersetzt.
   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „zuzurechnen“ durch das Wort „zuzuordnen“ ersetzt.
      bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die
          den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Gesamtumsätzen ist nur zulässig, wenn keine andere,
          präzisere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist.“
   c) In Absatz 5 Nummer 3 wird das Wort „Zurechnung“ durch das Wort „Zuordnung“ ersetzt.
8. Nach § 16 Absatz 5b wird folgender Absatz 5c eingefügt:
     „(5c) Anstelle der Beförderungseinzelbesteuerung nach Absatz 5 kann der Unternehmer von einem der
   besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 und 3 der Richtlinie
   2006/112/EG des Rates in der Fassung von Artikel 2 Nummer 14 bis 20 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des
   Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in
   Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für
   Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7) Gebrauch machen.“
9. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 9 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
      „Von der Vergütung ausgeschlossen sind bei Unternehmern, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig
      sind, die Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen, soweit diese nicht weitergeliefert
      werden.“
BGBl. 2024, Seite 41 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 41


   b) Absatz 12 wird wie folgt gefasst:
         „(12) Im Ausland ansässige Unternehmer nach § 13b Absatz 7, die grenzüberschreitende Personen­
      beförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, haben sich vor der
      erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze nach § 3b Absatz 1 Satz 2 bei dem
      für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt zu registrieren; dies gilt nicht, soweit diese Umsätze der
      Beförderungseinzelbesteuerung nach § 16 Absatz 5 unterliegen oder der Unternehmer an einem besonderen
      Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG des
      Rates in der Fassung von Artikel 2 Nummer 14 bis 20 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom
      5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf
      bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von
      Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7) teilnimmt.“
10. In § 18h Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23)“ durch die Angabe „(ABl. L 44 vom
    20.2.2008, S. 11)“ ersetzt.
11. In § 22 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „zuzurechnen“ durch das Wort „zuzuordnen“ ersetzt.
12. In § 22g Absatz 7 Nummer 1 werden die Wörter „in Verbindung mit § 1 Absatz 4 Satz 2 des
    Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ und „im Sinne des § 1 Absatz 9 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“
    gestrichen.
13. In § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 wird jeweils die Angabe „9,0 Prozent“ durch die
    Angabe „8,4 Prozent“ ersetzt.
14. In § 25a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „9706 00 00“ durch die Angabe „9706“ ersetzt.
15. Nach § 29 wird folgender § 30 wird eingefügt:
                                                        „§ 30

           Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
     (1) Für nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe wird das
   Gebiet Nordirlands wie übriges Gemeinschaftsgebiet behandelt.
     (2) Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit dem Präfix „XI“ gilt als eine von einem anderen
   Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
      (3) Eine durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland erteilte individuelle
   Identifikationsnummer gilt im Sinne dieses Gesetzes als von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
   erteilte individuelle Identifikationsnummer.“
16. Anlage 2 (zu § 12 Absatz 2 Nummer 1, 2, 12, 13 und 14) wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 48 wird wie folgt gefasst:
                                                                                                   Zolltarif
      Lfd. Nr.                            Warenbezeichnung
                                                                                      (Kapitel, Position, Unterposition)
        „48      Holz, und zwar,
                 a) Brennholz in Form von Plättchen oder Schnitzeln, Rundlingen,
                    Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen,      aus Position 4401
                 b) Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets,
                    Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst  Unterpositionen
                                                                               4401 3100,
                                                                               4401 3200,
                                                                               4401 3900,
                                                                               4401 4100 und
                                                                               4401 4900“.

   b) In Nummer 49 Buchstabe a Spalte 3 wird die Angabe „9705 00 00 und 9706 00 00“ durch die Angabe
      „9705 und 9706“ ersetzt.
   c) Nummer 53 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe b Spalte 3 wird die Angabe „9702 00 00“ durch die Angabe „9702“ ersetzt.
      bb) In Buchstabe c Spalte 3 wird die Angabe „9703 00 00“ durch die Angabe „9703“ ersetzt
   d) Nummer 54 wird wie folgt geändert:
      aa) In den Buchstaben a und b Spalte 3 wird jeweils die Angabe „9705 00 00“ durch die Angabe „9705“
          ersetzt.
      bb) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
          aaa) In den Doppelbuchstaben aa und bb Spalte 3 wird jeweils die Angabe „9705 00 00“ durch die
               Angabe „9705“ ersetzt.
          bbb) In Doppelbuchstabe cc Spalte 3 wird die Angabe „7118, 9705 00 00 und 9706 00 00“ durch die
               Angabe „9705 und 9706“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 42 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 42


17. Die Anlage 3 (zu § 13b Absatz 2 Nummer 7) wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 7 Spalte 2 werden nach den Wörtern „verwendeten Art“ die Wörter „; ausgenommen Waren der
      Position 8549“ eingefügt.
   b) In Nummer 16 wird die Angabe „Unterposition 8548 10“ durch die Wörter „Unterposition 8549 11,
      Unterposition 8549 12, Unterposition 8549 13, Unterposition 8549 14 und Unterposition 8549 19“ ersetzt.
   c) Folgende Nummer 17 wird angefügt:
                                                                                                    Zolltarif
       Lfd. Nr.                            Warenbezeichnung
                                                                                       (Kapitel, Position, Unterposition)
         „17      Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten von
                  der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwen­
                  deten Art                                                            Unterpositionen
                                                                                       8549 21 und
                                                                                       8549 29“.


                                                     Artikel 25

                              Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
  Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 24 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt:
      „§ 19a Besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen
             Mitgliedstaat“.
   b) In der Angabe zu Anlage 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
      „(zu § 12 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 14)“.
   c) Folgende Angabe zu Anlage 5 wird angefügt:
      „Anlage 5 (zu § 24 Absatz 5) – Berechnung des Durchschnittssatzes für Land- und Forstwirte im Sinne des
                                     § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“.
2. § 1a Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b wird aufgehoben.
3. § 3a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 3a ersetzt:
      „3. Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche
          Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, einschließlich der
          Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die
          Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für
          dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird, noch eine nichtunternehmerisch tätige juristische
          Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, werden dort ausgeführt, wo
          sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden. Werden die Leistungen per Streaming übertragen
          oder auf andere Weise virtuell verfügbar gemacht, gilt abweichend von Satz 1 als Ort der sonstigen
          Leistung der Ort, an dem der Empfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
          Aufenthaltsort hat.
      3a. Die folgenden Leistungen werden dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden:
           a) die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistung), wenn
              diese Abgabe nicht an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während
              einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets erfolgt;
           b) Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände für
              einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt
              wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-
              Identifikationsnummer erteilt worden ist.“
   b) Der Nummer 5 wird folgender Satz angefügt:
      „Wird mit der Eintrittsberechtigung eine virtuelle Teilnahme an einer Veranstaltung ermöglicht, gilt
      abweichend von Satz 1 für die Einräumung dieser Eintrittsberechtigung Absatz 2.“
BGBl. 2024, Seite 43 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 43


4. § 4 Nummer 21 wird wie folgt geändert:
   a) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
      aa) Der Teilsatz vor Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
          „die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen von Einrichtungen des
          öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, privaten Schulen und anderen
          allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen,“.
      bb) Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
          „bb) wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie Schulunterricht, Hochschulunterricht,
               Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringen,“.
   b) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.
   c) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
      „c) Schul- und Hochschulunterricht, der von Privatlehrern erteilt wird.“
   d) Nach Buchstabe c wird folgender Satz angefügt:
      „Für die in den Nummern 15b und 15c bezeichneten Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den
      dort genannten Voraussetzungen in Betracht;“.
5. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden die Wörter „mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54
      bezeichneten Gegenstände“ gestrichen.
   b) Die Nummern 12 und 13 werden aufgehoben.
6. § 13b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 5 Satz 9 wird wie folgt gefasst:
      „Die Sätze 2 und 5 gelten auch dann, wenn die entsprechenden Leistungen des Leistungsempfängers nach
      § 19 Absatz 1 oder 4 steuerfrei sind.“
   b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
         „(8) Bei der Berechnung der Steuer ist § 24 nicht anzuwenden.“
7. In § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 10 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 5“
   ersetzt.
8. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
      bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
          „3. Umsätze im übrigen Gemeinschaftsgebiet, die auf Grund der Sonderregelung für Kleinunternehmer
              des jeweiligen Mitgliedstaates steuerfrei sind.“
   b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
      „Satz 1 gilt nicht für Umsätze, die auch unter Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder § 19 fallen.“
9. § 15a Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
      „(7) Eine Änderung der Verhältnisse im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch beim Übergang von der
   allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung nach den §§ 23a oder 24 und umgekehrt
   gegeben.“
10. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 19 Absatz 1 Satz 4“ durch die Wörter „§ 19 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 19 Absatz 1 Satz 4“ durch die Wörter „§ 19 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
   c) In Absatz 4c Satz 1 und Absatz 4e Satz 1 werden jeweils die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem
      Datensatz durch Datenfernübertragung“ durch die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über
      die amtlich bestimmte Schnittstelle“ ersetzt.
11. In § 18a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem
    Datensatz durch Datenfernübertragung“ durch die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die
    amtlich bestimmte Schnittstelle“ ersetzt.
12. In § 18g Satz 1 werden die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung“
    durch die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle“ ersetzt.
13. In § 18h Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern­
    übertragung“ durch die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte
    Schnittstelle“ ersetzt.
14. In § 18i Absatz 1 Satz 2 und 6 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem
    Datensatz durch Datenfernübertragung“ durch die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die
    amtlich bestimmte Schnittstelle“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 44 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 44


15. In § 18j Absatz 1 Satz 2 und 6 und Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem
    Datensatz durch Datenfernübertragung“ durch die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die
    amtlich bestimmte Schnittstelle“ ersetzt.
16. In § 18k Absatz 1 Satz 2 und 7 und Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem
    Datensatz durch Datenfernübertragung“ durch die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die
    amtlich bestimmte Schnittstelle“ ersetzt.
17. § 19 wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 19

                                         Besteuerung der Kleinunternehmer
       (1) Ein von einem im Inland oder in den in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebieten ansässigen Unternehmer
    bewirkter Umsatz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 ist steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz nach Absatz 2 im
    vorangegangenen Kalenderjahr 25 000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr
    100 000 Euro nicht überschreitet. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung
    innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuer­
    befreiungen (§ 9), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a
    Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 7 Satz 2) und über die Erklärungspflichten (§ 18 Absatz 1 bis 4)
    keine Anwendung; § 149 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung und § 18 Absatz 4a dieses Gesetzes bleiben
    unberührt.
      (2) Gesamtumsatz ist die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe der vom Unternehmer
    ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 abzüglich folgender Umsätze:
    1. Umsätze, die nach § 4 Nummer 8 Buchstabe i, Nummer 9 Buchstabe b und Nummer 11 bis 29 steuerfrei sind;
    2. Umsätze, die nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis h, Nummer 9 Buchstabe a und Nummer 10 steuerfrei sind,
       wenn sie Hilfsumsätze sind.
    Die Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eines Unternehmers bleiben bei der Ermittlung des
    Gesamtumsatzes nach Satz 1 außer Ansatz.
      (3) Ein Unternehmer nach Absatz 1 Satz 1 kann bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den
    Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt unwiderruflich erklären, dass er
    auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Der Verzicht wird von Beginn des Besteuerungszeitraums an, für
    den er gelten soll, wirksam. Der Verzicht bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Der
    Unternehmer kann den Verzicht mit Wirkung von Beginn eines darauffolgenden Kalenderjahres an widerrufen.
      (4) Für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer gilt Absatz 1 entsprechend, wenn
    1. der nach Artikel 288 der Richtlinie 2006/112/EG in der jeweils geltenden Fassung ermittelte Jahresumsatz im
       Gemeinschaftsgebiet im vorangegangenen Kalenderjahr 100 000 Euro nicht überschritten hat und im
       laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet, und
    2. dem Unternehmer für die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Satz 1 durch den Mitgliedstaat der Ansässigkeit die
       insoweit gültige Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erteilt wurde.
       (5) Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer kann gegenüber der zuständigen
    Finanzbehörde im Mitgliedstaat der Ansässigkeit erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 4
    verzichtet. Der Verzicht wird von Beginn des auf den Eingang der Verzichtserklärung folgenden
    Kalendervierteljahres an wirksam. Geht die Verzichtserklärung im letzten Monat eines Kalendervierteljahres
    ein, wird der Verzicht von Beginn des zweiten Monats des folgenden Kalendervierteljahres an wirksam. Der
    Verzicht bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Der Unternehmer kann den Verzicht mit
    Wirkung von Beginn eines darauffolgenden Kalenderjahres an widerrufen.
      (6) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. § 15 Absatz 4a ist
    entsprechend anzuwenden.“
18. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
                                                       „§ 19a

         Besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat
       (1) Beabsichtigt ein im Inland oder in den in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebieten ansässiger Unternehmer,
    die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch zu nehmen, muss er an
    dem besonderen Meldeverfahren für Kleinunternehmer teilnehmen. Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt für
    die Teilnahme an dem besonderen Meldeverfahren eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer. Die
    Teilnahme am besonderen Meldeverfahren setzt weiter voraus, dass
    1. der Unternehmer nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle beim
       Bundeszentralamt für Steuern die Teilnahme am besonderen Meldeverfahren beantragt,
    2. der nach Artikel 288 der Richtlinie 2006/112/EG in der jeweils geltenden Fassung ermittelte Jahresumsatz
       des Unternehmers im Gemeinschaftsgebiet im vorangegangenen Kalenderjahr 100 000 Euro nicht
       überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet,
BGBl. 2024, Seite 45 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 45


   3. der Unternehmer die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer des
      Mitgliedstaates, der die Steuerbefreiung gewährt, erfüllt und
   4. der Unternehmer in keinem anderen Mitgliedstaat zur Anwendung der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer
      registriert ist.
   Änderungen der im Antrag nach Satz 3 Nummer 1 gemachten Angaben hat der Unternehmer unverzüglich dem
   Bundeszentralamt für Steuern nach dem in Satz 3 Nummer 1 amtlich vorgeschriebenen Datensatz mitzuteilen.
      (2) Beabsichtigt der Unternehmer, die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in einem anderen Mitgliedstaat
   nicht mehr in Anspruch zu nehmen, hat er dies nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich
   bestimmte Schnittstelle dem Bundeszentralamt für Steuern zu erklären. § 19 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt
   entsprechend.
     (3) Der Unternehmer hat für jedes Kalendervierteljahr eine Umsatzmeldung abzugeben. Der Unternehmer
   hat die Umsatzmeldung nach Satz 1 innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalendervierteljahres dem
   Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte
   Schnittstelle zu übermitteln. Auf die Umsatzmeldung sind mit Ausnahme von § 152 der Abgabenordnung
   ergänzend die für Steuererklärungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.
     (4) Überschreitet der nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 ermittelte Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet
   100 000 Euro, hat der Unternehmer dies binnen 15 Werktagen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
   über die amtlich bestimmte Schnittstelle dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen. Mit Überschreiten
   endet die Teilnahme am besonderen Meldeverfahren.“
19. In § 20 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 19 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 19 Absatz 2“ ersetzt.
20. In § 22 Absatz 4b wird die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c“ durch die Wörter „§ 3a Absatz 3 Nummer 3a
    Buchstabe b“ ersetzt.
21. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 19 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 19 Absatz 2“
               ersetzt.
          bbb) In Nummer 3 wird die Angabe „8,4 Prozent“ durch die Angabe „7,8 Prozent“ ersetzt.
      bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Die Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den in Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Umsätzen zuzurechnen
          sind, mit dem dort bestimmten Prozentsatz, in den übrigen Fällen des Satzes 1 mit dem in Satz 1
          Nummer 3 bestimmten Prozentsatz der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt.“
   b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
        „(5) Ergibt sich in einem Folgejahr aus der Berechnung nach Anlage 5 eine Abweichung zum Prozentsatz
      nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, so ändert das Bundesministerium der Finanzen diesen durch
      Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jeweils mit Wirkung zum 1. Januar des Folgejahres
      entsprechend.“
22. § 25a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „oder nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben“ gestrichen.
   b) Absatz 7 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
      bb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
          „c) in den Fällen des Absatzes 2, wenn auf den der Lieferung des Wiederverkäufers vorangegangenen
              Umsatz ein ermäßigter Steuersatz angewandt worden ist.“
23. In § 26 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Abs. 2“ durch die Wörter „§ 19 Absatz 3 und 5“ ersetzt.
24. § 27 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 22a Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2023“ durch die Angabe „1. Januar 2025“ und die
      Angabe „1. Januar 2025“ durch die Angabe „1. Januar 2027“ ersetzt.
   b) Absatz 38 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 wird die Angabe „(§ 19 Absatz 3)“ durch die Angabe „(§ 19 Absatz 2)“ ersetzt.
      bb) In Nummer 3 wird die Angabe „31. Dezember 2025“ durch die Angabe „31. Dezember 2026“ ersetzt.
25. § 27a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“ ein Komma
      und die Wörter „die Erteilung einer Kleinunternehmer-Identifikationsnummer“ eingefügt.
   b) In Satz 5 werden nach den Wörtern „die erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummern“ ein Komma und die
      Wörter „die erteilten Kleinunternehmer-Identifikationsnummern“ eingefügt.
BGBl. 2024, Seite 46 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 46


26. In Anlage 2 wird der Klammerzusatz in der Überschrift wie folgt gefasst:
   „(zu § 12 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 14)“.
27. Folgende Anlage 5 wird angefügt:
                                                                                                    „Anlage 5
                                                                                            (zu § 24 Absatz 5)

                                 Berechnung des Durchschnittssatzes
                 für Land- und Forstwirte im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
   Für die Berechnung gilt Folgendes:
   Der maßgebliche Zeitraum beträgt drei Jahre. Er beginnt mit dem 1. Januar des vierten Jahres und endet mit
   Ablauf des 31. Dezember des zweiten Jahres jeweils vor dem Jahr, in dem die Neuberechnung erfolgt. Die
   Neuberechnung erfolgt auf Grundlage der Daten aus der landwirtschaftlichen Gesamtrechnung für Deutschland
   und der Umsatzsteuerstatistik. Der neu berechnete Durchschnittssatz wird auf eine Nachkommastelle
   kaufmännisch gerundet.
   Der Durchschnittssatz ergibt sich aus folgendem Berechnungsschema:
           Vorsteuer im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3
           versteuern
   x       100
   :       Umsätze im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3
           versteuern
   =       Durchschnittssatz in Prozent

   Die Vorsteuer im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3
   versteuern, ergibt sich aus folgendem Berechnungsschema:
           Vorsteuer aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern, und der regel­
           besteuerten Landwirte jeweils im maßgeblichen Zeitraum
   ./.     Vorsteuer der regelbesteuerten Landwirte im maßgeblichen Zeitraum
   =       Vorsteuer im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3
           versteuern

   Die Umsätze im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3
   versteuern, ergeben sich aus folgendem Berechnungsschema:
           Produktionswert der Landwirtschaft
   ./.     innerbetrieblich verbrauchte und erzeugte Futtermittel
   +       Verkäufe von lebenden Tieren an andere landwirtschaftliche Betriebe
   +       Verkäufe von gebrauchten Anlagegütern an andere landwirtschaftliche Betriebe
   ./.     Umsätze der regelbesteuerten Landwirte
   =       Umsätze im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3
           versteuern“.



                                                   Artikel 26

                           Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
  Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 25 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anlage 1 (zu § 4 Nr. 4a) wie folgt gefasst:
   „Anlage 1 (weggefallen)“.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 4a wird aufgehoben.
   b) In Nummer 19 Buchstabe a Satz 4 werden die Wörter „und für Lieferungen im Sinne der Nummer 4a Satz 1
      Buchstabe a Satz 2,“ gestrichen.
3. § 5 Absatz 1 Nummer 4 und 5 wird aufgehoben.
4. § 10 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
BGBl. 2024, Seite 47 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 47


5. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 8 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.
   b) Nummer 9 wird aufgehoben.
6. § 13a Absatz 1 Nummer 6 wird aufgehoben.
7. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 4 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.
   b) Nummer 5 wird aufgehoben.
8. § 18e Nummer 2 wird aufgehoben.
9. § 22 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 4c wird aufgehoben.
10. In § 27 Absatz 23 werden die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 6“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 5“ ersetzt.
11. Anlage 1 (zu § 4 Nr. 4a) wird aufgehoben.


                                                   Artikel 27

                           Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
  Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 26 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
  „6a. die Angabe „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“, sofern der leistende Unternehmer die Steuer
       nach § 20 berechnet,“.
2. In § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz ersetzt:
  „Die Vorsteuer ist abziehbar, wenn der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt und
  a) die Leistung ausgeführt worden ist, wenn der leistende Unternehmer die Steuer nach vereinbarten Entgelten
     (§ 16 Absatz 1 Satz 1) berechnet, oder
  b) soweit eine Zahlung auf eine ausgeführte Leistung geleistet worden ist, wenn der leistende Unternehmer die
     Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20) berechnet, oder
  c) soweit eine Zahlung vor Ausführung der Leistung geleistet worden ist;“.
3. Dem § 27 wird folgender Absatz 41 angefügt:
    „(41) § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 27 des Gesetzes vom 2. Dezember
  2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist erstmals auf Rechnungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2027
  ausgestellt werden.“


                                                   Artikel 28

                     Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
  In § 43 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005
(BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert
worden ist, wird das Wort „zuzurechnenden“ durch das Wort „zuzuordnenden“ und das Wort „zuzurechnen“ jeweils
durch das Wort „zuzuordnen“ ersetzt.


                                                   Artikel 29

               Weitere Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
   Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 28 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 34 folgende Angabe eingefügt:
  „§ 34a Rechnungen von Kleinunternehmern“.
2. In § 24 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung“
   durch die Wörter „amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle“ ersetzt.
3. In § 33 Satz 4 werden die Wörter „§ 14 Absatz 1 Satz 5“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.
4. In § 34 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 14 Absatz 1 Satz 5“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 48 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 48


5. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:
                                                       „§ 34a

                                          Rechnungen von Kleinunternehmern
     Eine Rechnung über Umsätze, die nach § 19 Absatz 1 des Gesetzes steuerfrei sind, muss mindestens
  folgende Angaben enthalten:
  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des
     Leistungsempfängers,
  2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt
     für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer,
  3. das Ausstellungsdatum,
  4. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die
     Art der sonstigen Leistung,
  5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe mit einem Hinweis darauf, dass für die
     Lieferung oder sonstige Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt (§ 19 des Gesetzes) und
  6. in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm
     beauftragten Dritten gemäß § 14 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes die Angabe „Gutschrift“.
  Die §§ 33 und 34 bleiben unberührt. § 31 gilt entsprechend. Eine Rechnung nach Satz 1 kann abweichend von
  § 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes immer als sonstige Rechnung im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 4 des
  Gesetzes übermittelt werden.“
6. In § 48 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern­
   übertragung“ durch die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte
   Schnittstelle“ ersetzt.
7. In § 61 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern­
   übertragung“ durch die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte
   Schnittstelle“ ersetzt.
8. In § 61a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern­
   übertragung“ durch die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte
   Schnittstelle“ ersetzt.


                                                   Artikel 30

               Weitere Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
   Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 29 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 33 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
  b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
     „3a. die Angabe „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“, sofern der leistende Unternehmer die Steuer
          nach § 20 des Gesetzes berechnet und“.
2. Nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
  „2a. die Angabe „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“, sofern der leistende Unternehmer die Steuer
       nach § 20 des Gesetzes berechnet“.


                                                   Artikel 31

                    Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
   In § 1 Absatz 1 Nummer 1, § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 sowie in § 5 Absatz 6 der Altersvorsorge-
Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die
zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2432) geändert worden ist, werden
jeweils die Wörter „§ 10 Absatz 2a, 2b und 4b“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 2a, 2b, 2c und 4b“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 49 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 49


                                                 Artikel 32

                                  Änderung des Grundsteuergesetzes
   Dem § 36 Absatz 3 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 34
des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Eine Aufhebung oder Änderung des Bescheids über die Hauptveranlagung findet auch zur Beseitigung eines
Fehlers statt, wenn der Fehler der Finanzbehörde bis zum Ablauf des Kalenderjahres der Hauptveranlagung
bekannt wird.“


                                                 Artikel 33

                             Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
  Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418,
1804), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
    „(4a) Ein Grundstück gehört zum Vermögen einer Gesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 2a bis 3a, wenn sie es
  aufgrund eines Rechtsvorgangs nach § 1 Absatz 1 erworben hat. Die Zugehörigkeit nach Satz 1 endet, wenn ein
  anderer Rechtsträger das Grundstück auf Grund eines Rechtsvorgangs nach § 1 Absatz 1 erworben hat oder
  wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, die zur Zugehörigkeit nach Satz 1 geführt haben. Die Sätze 1
  und 2 finden keine Anwendung auf Rechtsvorgänge, die nach § 16 Absatz 1 rückgängig gemacht wurden, und
  auf Grundstücke, die nach § 16 Absatz 2 zurückerworben wurden, soweit dies dazu führt, dass ein
  Erwerbsvorgang nach § 1 Absatz 2a bis 3a vermieden wird; die Rückgängigmachung und der Rückerwerb
  gelten für die Zugehörigkeit eines Grundstücks nach den Sätzen 1 und 2 als rückwirkendes Ereignis im Sinne
  des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung. Ein Grundstück gehört auch zum Vermögen einer
  Gesellschaft, wenn diese an dem Grundstück die Verwertungsbefugnis nach § 1 Absatz 2 innehat. Die
  Zugehörigkeit nach Satz 4 endet, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, die zur Zugehörigkeit nach
  Satz 4 geführt haben.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
  b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
     „7. die Übertragung oder der Übergang von Anteilen am Gesellschaftsvermögen gemäß § 1 Absatz 2a, von
         Gesellschaftsanteilen gemäß § 1 Absatz 2b und 3 oder von Anteilen am Gesellschaftsvermögen oder
         Gesellschaftskapital gemäß § 1 Absatz 3a, soweit diese Übertragung oder dieser Übergang durch
         demokratische Wahlen des Vorstands einer politischen Partei im Sinne des Artikels 21 des
         Grundgesetzes oder einer Gewerkschaft im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 des Grundgesetzes oder
         eines Zusammenschlusses solcher Gewerkschaften in Form eines nicht rechtsfähigen Vereins bedingt
         ist.“
3. Nach § 18 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
  „Notare können die Anzeige nach Satz 1 auch elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die
  amtlich bestimmte Schnittstelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung erstatten.“
4. § 22a Satz 3 wird aufgehoben.
5. Dem § 23 werden die folgenden Absätze 25 bis 27 angefügt:
     „(25) § 1 Absatz 4a ist erstmals auf Erwerbsvorgänge nach § 1 Absatz 2a bis 3a anzuwenden, die nach dem
  5. Dezember 2024 verwirklicht werden. Bei der Anwendung des § 1 Absatz 4a sind auch Erwerbsvorgänge nach
  § 1 Absatz 1 und 2 zu berücksichtigen, die vor dem 6. Dezember 2024 verwirklicht wurden.
     (26) § 4 Nummer 7 in der Fassung des Artikels 33 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I
  Nr. 387) ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 verwirklicht werden.
    (27) § 5 Absatz 3 Satz 1, § 6 Absatz 3 Satz 2 und § 19 Absatz 2 Nummer 4 in der bis zum 31. Dezember 2026
  geltenden Fassung sind bis zum Ablauf der in § 5 Absatz 3 Satz 1 und § 6 Absatz 3 Satz 2 genannten Fristen für
  verwirklichte Übergänge nach § 5 Absatz 1 und 2 und § 6 Absatz 3 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2026
  geltenden Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass anstelle des Vermögens der Gesamthand das
  Gesellschaftsvermögen tritt.“
BGBl. 2024, Seite 50 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 50


                                                             Artikel 34

                   Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
  Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997
(BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 5 Nummer 3 Satz 2 wird die Angabe „10 300 Euro“ durch die Angabe „15 000 Euro“ ersetzt.
   b) Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6 bis 6b ersetzt:
          „(6) Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit
       Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegen. Beschränkt
       sich die Besteuerung auf einzelne Vermögensgegenstände (§ 2 Absatz 1 Nummer 3, § 19 Absatz 2), so
       sind die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig. Schulden
       und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen des
       Erwerbs stehen, sind in Fällen der beschränkten Steuerpflicht anteilig abzugsfähig. Der abzugsfähige Anteil
       bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts des der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegenden
       Vermögens nach Abzug der mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden
       und Lasten zum Gesamtwert des erworbenen Vermögens nach Abzug aller mit diesem Vermögen in
       wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten. Dies gilt auch für Kosten im Sinne des
       Absatzes 5 Nummer 3 Satz 1. Absatz 5 Nummer 3 Satz 2 bleibt unberührt.
          (6a) Schulden und Lasten sind nicht abzugsfähig, soweit die Vermögensgegenstände, mit denen sie in
       wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, steuerbefreit sind. Schulden und Lasten, die mit nach den §§ 13a
       und 13c befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag
       abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung der §§ 13a und 13c anzusetzenden Werts dieses
       Vermögens zu dem Wert vor Anwendung der §§ 13a und 13c entspricht. Schulden und Lasten, die nicht in
       wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen des Erwerbs stehen, sind anteilig
       allen Vermögensgegenständen des Erwerbs zuzurechnen. Dies gilt nicht für Kosten im Sinne des Absatzes 5
       Nummer 3. Der jeweilige Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts des Vermögensgegenstands
       nach Abzug der mit diesem Vermögensgegenstand in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden
       Schulden und Lasten zum Gesamtwert der Vermögensgegenstände nach Abzug aller mit diesen
       Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten. In den
       Fällen einer Steuerbefreiung nach den §§ 13a und 13c ist bei Anwendung der Sätze 3 bis 5 nicht auf den
       einzelnen Vermögensgegenstand, sondern auf die Summe der begünstigten Vermögen im Sinne des § 13b
       Absatz 2 abzustellen. Der auf den einzelnen Vermögensgegenstand entfallende Anteil an den Schulden und
       Lasten im Sinne des Satzes 3 ist nicht abzugsfähig, soweit dieser Vermögensgegenstand steuerbefreit ist. Die
       auf das nach den §§ 13a und 13c befreite Vermögen entfallenden Schulden und Lasten im Sinne der Sätze 3
       bis 6 sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung der §§ 13a und 13c
       anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung der §§ 13a und 13c entspricht.
          (6b) Haben sich grundstücksbezogene Belastungen bei der Ermittlung des gemeinen Werts einer
       wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes ausgewirkt, ist deren Abzug bei der Erbschaftsteuer
       ausgeschlossen.“
2. § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c wird wie folgt geändert:
   a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
       „an ausländische Religionsgesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
       der in den Buchstaben a und b bezeichneten Art, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 in Verbindung mit Absatz 2
       Nummer 2 zweiter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wären, wenn sie inländische
       Einkünfte erzielen würden, und wenn die Staaten, in den die Zuwendungsempfänger belegen sind, auf
       Grund völkervertraglicher Abkommen oder Übereinkommen verpflichtet sind, der Bundesrepublik Deutschland
       aa) entsprechend dem OECD-Standard für Transparenz und effektiven Informationsaustausch auf Ersuchen
           im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Steueroasen-
           Abwehrgesetzes in Bezug auf die Erbschaftsteuer Amtshilfe zu leisten sowie
       bb) Amtshilfe bei der Beitreibung gemäß einem dem Artikel 27 des OECD-Musterabkommens 2017 zur
           Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen*
           entsprechenden Artikel in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Bezug auf die
           Erbschaftsteuer zu leisten.
       Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I eine Liste der Drittstaaten, die
       die Voraussetzungen nach Satz 1 zweiter Halbsatz erfüllen.“
   b) Satz 3 wird aufgehoben.



* Amtlicher Hinweis: Dieses Dokument ist im Internet abrufbar unter www.bzst.de/DE/Behoerden/InternationaleAmtshilfe/AmtshilfeBeitreibung
  Zustellung/amtshilfe_beitreibung_zustellung_node.html
BGBl. 2024, Seite 51 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 51


3. In § 13a Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz
   wird angefügt:
   „In den Fällen einer insolvenzbedingten Auflösung gilt Satz 2 erste Alternative erst mit der Aufgabe des Betriebs
   oder soweit wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert werden;“.
4. § 13d Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „die“ gestrichen.
   b) In Nummer 1 wird vor dem Wort „zu“ das Wort „die“ eingefügt.
   c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
       „2. bei Belegenheit in einem Drittstaat nur, wenn dieser Drittstaat auf Grund völkervertraglicher Abkommen
           oder Übereinkommen verpflichtet ist, der Bundesrepublik Deutschland entsprechend dem OECD-
           Standard für Transparenz und effektiven Informationsaustausch auf Ersuchen im Sinne des § 4
           Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Steueroasen-Abwehrgesetzes in Bezug auf
           die Erbschaftsteuer Amtshilfe zu leisten; das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht im
           Bundessteuerblatt Teil I eine Liste der Drittstaaten, die diese Voraussetzungen erfüllen,“.
   d) In Nummer 3 wird vor dem Wort „nicht“ das Wort „die“ eingefügt.
5. § 17 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) wird der besondere
   Versorgungsfreibetrag nach Absatz 1 oder 2 gewährt, wenn die Staaten, in denen der Erblasser ansässig war
   oder der Erwerber ansässig ist, auf Grund völkervertraglicher Abkommen oder Übereinkommen verpflichtet sind,
   der Bundesrepublik Deutschland entsprechend dem OECD-Standard für Transparenz und effektiven
   Informationsaustausch auf Ersuchen im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1
   des Steueroasen-Abwehrgesetzes in Bezug auf die Erbschaftsteuer Amtshilfe zu leisten. Das Bundesministerium
   der Finanzen veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I eine Liste der Drittstaaten, die die Voraussetzungen nach
   Satz 1 erfüllen.“
6. In § 19a Absatz 3 wird jeweils die Angabe „(§ 10 Absatz 5 und 6)“ durch die Angabe „(§ 10 Absatz 5, 6, 6a
   und 6b)“ ersetzt.
7. § 28 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Gehört zum Erwerb Grundbesitz, der zu Wohnzwecken genutzt wird, ist dem Erwerber die darauf
   entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahre zu stunden, soweit der Erwerber die Steuer nur
   durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann. Die Stundung endet, soweit der Grundbesitz auf Dritte
   übergeht oder dauerhaft keinen Wohnzwecken mehr dienen soll. Die §§ 234 und 238 der Abgabenordnung sind
   mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Erwerben von Todes wegen keine Zinsen erhoben werden. § 222 der
   Abgabenordnung bleibt unberührt. Ist der Grundbesitz in einem Drittstaat belegen, wird die Stundung nur
   gewährt, wenn und solange dieser Staat auf Grund völkervertraglicher Abkommen oder Übereinkommen
   verpflichtet ist, der Bundesrepublik Deutschland
   1. entsprechend dem OECD-Standard für Transparenz und effektiven Informationsaustausch auf Ersuchen im
      Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Steueroasen-Abwehrgesetzes in
      Bezug auf die Erbschaftsteuer Amtshilfe zu leisten,
   2. Amtshilfe bei der Beitreibung gemäß einem dem Artikel 27 des OECD-Musterabkommens 2017 zur
      Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen*
      entsprechenden Artikel in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Bezug auf die
      Erbschaftsteuer zu leisten.
   Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I eine Liste der Drittstaaten, die die
   Voraussetzungen nach Satz 5 erfüllen.“
8. Dem § 37 werden die folgenden Absätze 21 und 22 angefügt:
     „(21) § 10 Absatz 5 Nummer 3 Satz 2, Absatz 6, 6a und 6b, § 13a Absatz 6 Satz 1 Nummer 4, § 13d Absatz 3,
   § 19a Absatz 3 und § 28 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 34 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024
   (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2024 entsteht.
     (22) § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c und § 17 Absatz 3 in der am 6. Dezember 2024 geltenden
   Fassung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2024 entsteht.“




* Amtlicher Hinweis: Dieses Dokument ist im Internet abrufbar unter www.bzst.de/DE/Behoerden/InternationaleAmtshilfe/AmtshilfeBeitreibung
  Zustellung/amtshilfe_beitreibung_zustellung_node.html
BGBl. 2024, Seite 52 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 52


                                                  Artikel 35

                                    Änderung des Bewertungsgesetzes
  Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt
durch Artikel 31 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anlage 26 wie folgt gefasst:
   „Anlage 26                         Abzinsungsfaktoren“.
   (zu § 193 Absatz 5 Satz 3,
   § 194 Absatz 4 Satz 1 sowie
   § 195 Absatz 4 Satz 3 und
   Absatz 6 Satz 1)
2. In § 29 Absatz 6 Satz 1, § 153 Absatz 4 Satz 1, § 228 Absatz 6 Satz 1 und § 247 Absatz 2 werden jeweils die
   Wörter „durch Datenfernübertragung“ durch die Wörter „über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch“
   ersetzt.
3. Dem § 158 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
   „Wird der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder werden Teile davon einem anderen Berechtigten zur
   Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie zur Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse
   überlassen, so gilt dies als Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit des Überlassenden. Der
   Einordnung als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft steht nicht entgegen, dass er aus einer oder einzelnen
   land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen gebildet wird, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die
   Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören
   und diese anderen Betrieben der Land- und Forstwirtschaft auf Dauer zu dienen bestimmt sind.“
4. § 183 Absatz 3 wird aufgehoben.
5. § 220 wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Der niedrigere gemeine Wert ist als Grundsteuerwert anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige
      nachweist, dass der nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelte Grundsteuerwert erheblich von
      dem gemeinen Wert der wirtschaftlichen Einheit im Feststellungszeitpunkt abweicht. Davon ist
      auszugehen, wenn der Grundsteuerwert den nachgewiesenen gemeinen Wert um mindestens 40 Prozent
      übersteigt. § 198 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend. Als Nachweis des niedrigeren gemeinen
      Werts kann auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem
      Hauptfeststellungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis über die zu bewertende wirtschaftliche
      Einheit dienen, wenn die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen am
      Hauptfeststellungszeitpunkt unverändert sind. Nutzungsrechte und weitere grundstücksbezogene Rechte
      und Belastungen sind bei der Ermittlung des niedrigeren gemeinen Werts nur zu berücksichtigen, soweit
      sie nach Inhalt und Entstehung mit der Beschaffenheit der wirtschaftlichen Einheit zusammenhängen. Die
      §§ 227, 261 und 262 bleiben unberührt.“
6. In § 228 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „Übermittlung durch Datenfernübertragung“ durch die Wörter
   „elektronische Übermittlung über die amtlich bestimmte Schnittstelle“ ersetzt.
7. Dem § 265 werden die folgenden Absätze 15 und 16 angefügt:
     „(15) § 158 Absatz 2 Satz 3 und 4 in der Fassung des Artikels 35 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024
   (BGBl. 2024 I Nr. 387) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 6. Dezember 2024 anzuwenden.
     (16) Die Anlagen 21, 23 und 26 in der Fassung des Artikels 35 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024
   (BGBl. 2024 I Nr. 387) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2024 anzuwenden.“
8. Anlage 21 wird wie aus Anlage 1 zu diesem Gesetz ersichtlich gefasst.
9. Anlage 23 wird wie folgt geändert:
   a) Die Angaben in der Tabelle werden wie folgt geändert:
      aa) Nach dem Wort „Wohnung“ wird das Fußnotenzeichen „*“ eingefügt:
      bb) Die Wörter „gewerbliche Nutzung“ werden durch das Wort „Nichtwohnnutzung“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 53 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 53


      cc) In Abschnitt „II. Bewirtschaftungskosten für          gewerbliche    Nutzung“    wird   vor   der   Zeile
          „3. Mietausfallwagnis“ folgende Zeile eingefügt:
           „jährlich je Garage oder ähnlichem Einstellplatz    100 Prozent der Instandhaltungskosten je Garage
                                                               oder ähnlichem Einstellplatz gemäß Nummer I.2“.

      dd) Nach der Tabelle wird folgende Fußnote eingefügt:
          „* Für Wohnräume, die keine Wohnungen im Sinne des § 181 Absatz 9 darstellen, sind als
             Verwaltungskosten 3 Prozent des hierauf entfallenden jährlichen Rohertrages anzusetzen.“
   b) In Satz 1 nach der Tabelle werden die Wörter „Stichtag der Ermittlung des Liegenschaftszinssatzes“ durch
      das Wort „Bewertungsstichtag“ ersetzt.
10. Anlage 26 wird wie aus Anlage 2 zu diesem Gesetz ersichtlich gefasst.


                                                   Artikel 36

                            Weitere Änderung des Bewertungsgesetzes
  Das Bewertungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 35 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 97 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „§ 160 Absatz 10 bleibt unberührt.“
2. Dem § 160 wird folgender Absatz 10 angefügt:
    „(10) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bildet auch die gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 13b des
  Einkommensteuergesetzes) einschließlich der hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter.“


                                                   Artikel 37

                 Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes
   Das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2531), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3a folgende Angabe eingefügt:
   „§ 3b Verhinderung der Umgehung der Meldepflicht“.
2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Die Finanzinstitute nach Absatz 1 haben die folgenden Aufzeichnungen zu den in Satz 2 genannten
   Zeitpunkten zu erstellen:
   1. eine Beschreibung der Prozesse, einschließlich der automationstechnischen, operativen und
      organisatorischen Vorkehrungen, insbesondere der relevanten Geschäftsbeziehungen, Zuständigkeiten
      und Fristen, sowie aller Änderungen hierzu, die zur Erfüllung der Pflichten nach § 8 Absatz 1, 2 Satz 2,
      Absatz 4 und 5, den §§ 11, 12, § 13 Absatz 2 bis 4, nach § 14 Absatz 3 und 5, den §§ 15 16 Absatz 2 und 3,
      nach § 21 Absatz 2 auch unter Berücksichtigung der Vorgaben nach den §§ 9, 10 Absatz 2, nach § 14
      Absatz 2 und 4, § 16 Absatz 3 und 4, § 17 Absatz 2, den §§ 18 und 22 in Bezug auf einen Meldezeitraum
      angewandt wurden;
   2. in Bezug auf jedes Konto die für die Anwendung der Sorgfaltspflichten nach § 8 Absatz 2 Satz 2, § 11
      Absatz 1 und 2 Satz 1, Absatz 3 und 4, § 12 Absatz 1 Nummer 1, 2 Satz 2, Nummer 3 Satz 2, Absatz 3
      und 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, den Absatz 6, 7 und 9, § 13 Absatz 2, 2a Satz 1 bis 3, Absatz 4, § 14 Absatz 3
      bis 5, den §§ 15, 16 Absatz 2, 2a Satz 1 bis 3, Absatz 3 und 4, nach § 17 Absatz 1 und 2, § 18 Absatz 1
      Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, den §§ 21 und 22 verarbeiteten Informationen, den jeweiligen Zeitpunkt
      der Verarbeitung und das Ergebnis der Verarbeitung;
   3. in Bezug auf jedes Konto die nach § 8 Absatz 1, § 11 Absatz 2 Satz 2, § 12 Absatz 4 Satz 2, § 13 Absatz 2a
      Satz 4 und § 16 Absatz 2a Satz 4 gemeldeten Informationen und den jeweiligen Zeitpunkt einer Meldung.
   Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind zu erstellen:
   1. für Aufzeichnungen nach Nummer 1 spätestens bis zum Ablauf des jeweiligen Meldezeitraums, auf den sich
      die Aufzeichnungen beziehen,
   2. für Aufzeichnungen nach Nummer 2 im Zeitpunkt der jeweiligen Verarbeitung,
   3. für Aufzeichnungen nach Nummer 3 bis zum Meldezeitpunkt nach § 6 Absatz 3.
   Die Aufzeichnungen nach Satz 1 müssen nach Maßgabe des Satzes 5 für die Dauer von zehn Jahren
   aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind nach Ablauf dieser Frist zu
   löschen. Die Frist zur Aufbewahrung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen
   erstellt worden sind.“
BGBl. 2024, Seite 54 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 54


3. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:
                                                       „§ 3b

                                    Verhinderung der Umgehung der Meldepflicht
      Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts können die Verpflichtungen aus diesem Gesetz
   nicht umgangen werden. § 42 der Abgabenordnung gilt entsprechend.“
4. In § 5 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „Die §§ 193 bis 203“ durch die Wörter „§ 147 Absatz 5 bis 7 und die
   §§ 193 bis 203a“ ersetzt.
5. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dies schließt auch die Erhebung der Steueridentifikationsnummer ein“
   durch die Wörter „dies schließt auch die Erhebung ausländischer Steueridentifikationsnummern ein“ ersetzt.
6. Dem § 8 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
   „Zur Beschaffung der in Satz 2 genannten Informationen bis zu dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt hat ein
   meldendes Finanzinstitut einmal im Kalenderjahr
   1. Kontakt mit dem Kontoinhaber aufzunehmen sowie
   2. elektronisch durchsuchbare Informationen eines verbundenen Rechtsträgers des meldenden Finanzinstituts
      zu überprüfen.
   Hätte das meldende Finanzinstitut seiner Verpflichtung nach den Sätzen 2 und 3 bereits bis zum 6. Dezember
   2024 nachkommen müssen und ist dies unterblieben, so hat es die Verpflichtung nach den Sätzen 2 und 3 bis
   zum 31. Dezember 2025 und danach im Falle der Nichterlangung der nach Satz 2 zu beschaffenden
   Informationen bis zum Ende eines jeden Folgejahres nachzuholen.“
7. § 11 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   a) Nach dem Wort „muss“ werden die Wörter „vom meldenden Finanzinstitut“ eingefügt.
   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Hat das meldende Finanzinstitut die Überprüfung nicht bis zum 6. Dezember 2024 abgeschlossen, ist es
      verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2025 nachzuholen.“
8. § 12 Absatz 9 wird wie folgt geändert:
   a) Nach dem Wort „muss“ werden die Wörter „vom meldenden Finanzinstitut“ eingefügt.
   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Hat das meldende Finanzinstitut die Überprüfung nicht bis zum 6. Dezember 2024 abgeschlossen, ist es
      verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2025 nachzuholen.“
9. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 werden die Wörter „muss sichergestellt sein“ durch die Wörter „muss das meldende
          Finanzinstitut sicherstellen“ ersetzt.
      bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
          „Kann die Selbstauskunft innerhalb von 90 Kalendertagen seit der Kontoeröffnung nicht beschafft oder
          ihre Plausibilität nicht bestätigt werden, muss das meldende Finanzinstitut dem Bundeszentralamt für
          Steuern unverzüglich Folgendes mitteilen:
          1. die Tatsache, dass die Beschaffung der Selbstauskunft aus rechtlichen oder aus tatsächlichen
             Gründen unmöglich oder die Bestätigung der Plausibilität unzumutbar war;
          2. in Fällen nach Satz 1 Nummer 1 die Gründe der tatsächlichen oder rechtlichen Unmöglichkeit und in
             Fällen nach Satz 1 Nummer 2 die Gründe der Unzumutbarkeit;
          3. ob eine Abverfügung im Sinne des Satzes 2 ausgeschlossen wurde und eine Rückzahlung im Sinne
             des Satzes 3 erfolgt ist;
          4. alle zur Identifizierung des Kontoinhabers zur Verfügung stehenden Angaben.“
      cc) Folgender Satz wird angefügt:
          „Die Mitteilung nach Satz 4 hat nach amtlich vorgeschriebener Form elektronisch im Wege der
          Datenfernübertragung über eine amtlich bestimmte Schnittstelle zu erfolgen.“
   b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „muss“ die Wörter „es unverzüglich nach Änderung der Gegebenheiten“
      eingefügt.
10. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach dem Wort „muss“ werden die Wörter „vom meldenden Finanzinstitut“ eingefügt.
BGBl. 2024, Seite 55 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 55


      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Hat das meldende Finanzinstitut die Überprüfung nach Satz 1 nicht bis zum 6. Dezember 2024
          abgeschlossen, ist es verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2025 nachzuholen.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach dem Wort „muss“ werden die Wörter „vom meldenden Finanzinstitut“ eingefügt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Hätte das meldende Finanzinstitut die Überprüfung nach Satz 1 bis zum 31. Dezember 2024
          abschließen müssen und ist es dieser Pflicht nicht nachgekommen, so hat es die Überprüfung bis zum
          31. Dezember 2025 nachzuholen.“
11. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „ein meldendes Finanzinstitut“ die Wörter „vor Kontoeröffnung“
      eingefügt.
   b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 werden die Wörter „muss sichergestellt sein“ durch die Wörter „muss das meldende
          Finanzinstitut sicherstellen“ ersetzt.
      bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
          „Kann die Selbstauskunft innerhalb von 90 Kalendertagen seit der Kontoeröffnung nicht beschafft oder
          ihre Plausibilität nicht bestätigt werden, muss das meldende Finanzinstitut dem Bundeszentralamt für
          Steuern unverzüglich Folgendes mitteilen:
          1. die Tatsache, dass die Beschaffung der Selbstauskunft aus rechtlichen oder aus tatsächlichen
             Gründen unmöglich oder die Bestätigung der Plausibilität unzumutbar war;
          2. in den Fällen nach Satz 1 Nummer 1 die Gründe der tatsächlichen oder rechtlichen Unmöglichkeit und
             in den Fällen nach Satz 1 Nummer 2 die Gründe der Unzumutbarkeit;
          3. ob eine Abverfügung im Sinne des Satzes 2 ausgeschlossen wurde und eine Rückzahlung im Sinne
             des Satzes 3 erfolgt ist;
          4. alle zur Identifizierung des Kontoinhabers zur Verfügung stehenden Angaben.“
      cc) Folgender Satz wird angefügt:
          „Die Mitteilung nach Satz 4 hat nach amtlich vorgeschriebener Form elektronisch im Wege der
          Datenfernübertragung über eine amtlich bestimmte Schnittstelle zu erfolgen.“
12. Dem § 27 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) § 3 Absatz 3 und § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 7 bis 13 in der Fassung des Artikels 37 des
   Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) gelten ab dem 1. Januar 2025 und nur für Pflichten
   in Bezug auf Meldezeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen.“
13. § 28 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Der Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1 bis 3 vorangestellt:
          „1. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
              rechtzeitig erstellt,
          2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
          3. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig löscht,“.
      bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 4 und das Semikolon am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
      cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 5 und wird wie folgt gefasst:
          „5. entgegen
              a) § 3a Absatz 3 oder
              b) § 13 Absatz 2a Satz 4 oder § 16 Absatz 2a Satz 4
              eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,“.
      dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 6 und der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
      ee) Die folgenden Nummern 7 bis 13 werden angefügt:
          „7. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, Kontakt mit dem Kontoinhaber nicht
              oder nicht rechtzeitig aufnimmt oder eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht
              vollständig oder nicht rechtzeitig überprüft,
          8. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2, § 12 Absatz 9 Satz 2, § 15 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 eine
             Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachholt,
BGBl. 2024, Seite 56 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 56


          9. entgegen § 13 Absatz 2 oder 4 oder § 21 Absatz 2 Satz 1 eine Selbstauskunft nicht, nicht richtig,
             nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beschafft oder die Plausibilität dieser Selbstauskunft nicht,
             nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bestätigt,
          10. entgegen § 13 Absatz 2a Satz 2 oder § 16 Absatz 2a Satz 2 nicht sicherstellt, dass kein Geld von
              dem Konto abverfügt werden kann,
          11. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 eine Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
              rechtzeitig abschließt,
          12. entgegen § 16 Absatz 2 ein Überprüfungsverfahren nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
              rechtzeitig durchführt oder
          13. entgegen § 17 Absatz 1 sich auf eine Selbstauskunft oder einen Beleg verlässt.“
   b) In Absatz 1a wird die Angabe „Nummer 3“ durch die Wörter „Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 6 bis 13“
      ersetzt.


                                                   Artikel 38

                      Änderung des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes
  Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 3 werden die Wörter „unter der Kontrolle“ durch die Wörter „unmittelbar oder über einen oder
   mehrere andere staatliche Rechtsträger im Alleineigentum und unter der Beherrschung“ ersetzt.
2. In § 9 Absatz 10 Satz 2 werden die Wörter „§ 147 Absatz 5 und 6“ durch die Wörter „§ 147 Absatz 5 bis 7“ ersetzt.
3. Dem § 29 wird folgender Satz angefügt:
  „§ 6 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 38 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist auf
  Meldezeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen.“


                                                   Artikel 39

                                 Änderung des Mindeststeuergesetzes
  Das Mindeststeuergesetz vom 21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Als Mindeststeuergruppe sowie Gruppenträger gilt auch eine einzige im Inland belegene, nach § 1
  steuerpflichtige Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe.“
2. Dem § 59 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Lohnkosten nach Absatz 2 Satz 1 werden anteilig berücksichtigt, wenn der Beschäftigte nach Absatz 1
  nicht mehr als 50 Prozent seiner Arbeitszeit im Geschäftsjahr im Steuerhoheitsgebiet der Geschäftseinheit
  ausübt.“


                                                   Artikel 40

                            Änderung des Steueroasen-Abwehrgesetzes
  Das Steueroasen-Abwehrgesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 2 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Satz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 werden die Wörter „unterliegen; oder“ durch das Wort „unterliegen;“ ersetzt.
  b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „; oder“ ersetzt.
  c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
     „3. die Aufwendungen stammen aus
         a) Inhaberschuldverschreibungen, die durch eine Globalurkunde verbrieft und im Rahmen der
            Girosammelverwahrung bei einem Zentralverwahrer verwahrt werden und mit diesen vergleichbare
            Schuldtitel, die an einer anerkannten Börse im Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
            Buchstabe b Satz 2 der Abgabenordnung handelbar sind; oder
         b) Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen.         Dies   gilt   nicht   für   Versicherungs-   oder
            Rückversicherungsprämien.“
BGBl. 2024, Seite 57 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 57


2. Nach § 13 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
     „(1b) § 8 in der Fassung des Artikels 40 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist
  erstmals ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.“


                                                 Artikel 41

                                   Änderung des Geldwäschegesetzes
  Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 34 Absatz 21 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 50c Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
  b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
     „5. Bestimmung der Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 13, 14 und 16 zur Entwicklung und
         Aktualisierung der Risikoanalysen nach Nummer 2 auf Grundlage der Datenabrufe nach § 55 Absatz 3b
         und Übermittlung der Daten zur Aufsichtswahrnehmung nach § 51 an die jeweils zuständige Stelle nach
         § 50 Nummer 9.“
2. Nach § 55 Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:
    „(3b) Zur Aufgabenwahrnehmung nach § 50c Absatz 2 Nummer 5 sind die Koordinierenden Stellen der
  Länder befugt, bei den zuständigen Finanzbehörden die Mitteilung von Name und Anschrift zu den durch die
  Aufsichtsbehörden des Landes nach § 50 Nummer 9 zu beaufsichtigenden Verpflichteten im Sinne des § 2
  Absatz 1 Nummer 13, 14 oder 16, geordnet nach Wirtschaftszweigen und Betriebsgrößenklassen, zu
  verlangen. Sammelersuchen sind zulässig.“


                                                 Artikel 42

                              Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
   Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177),
das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche“ durch
     die Wörter „§ 20a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach
     Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen“ ersetzt.
  b) In Buchstabe b wird nach dem Wort „Berufsqualifikationen“ ein Komma eingefügt und werden die Wörter „oder
     nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche“ durch die Wörter „nach § 20 des
     Aufenthaltsgesetzes zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach § 20a Absatz 5 Satz 2 des
     Aufenthaltsgesetzes zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung
     ausländischer Berufsqualifikationen“ ersetzt.
2. § 7a wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Die zuständige Familienkasse übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern unter den Vorgaben
     des § 139b Absatz 10 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung die internationale Bankkontonummer (IBAN), bei
     ausländischen Kreditinstituten auch den internationalen Banken-Identifizierungsschlüssel (BIC), des Kontos,
     auf welches das Kindergeld zuletzt ausgezahlt worden ist. Ist in den Fällen des Satzes 1 der Familienkasse
     die Identifikationsnummer nicht bekannt, darf sie diese Identifikationsnummer unter Angabe der in § 139b
     Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen.“
3. Dem § 20 Absatz 13 wird folgender Satz angefügt:
  „§ 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 42 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024
  (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Mai
  2024 beginnen.“
BGBl. 2024, Seite 58 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 58


                                                  Artikel 43

                    Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
   Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I
S. 33), das zuletzt durch Artikel 57 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche“ durch
     die Wörter „§ 20a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach
     Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen“ ersetzt.
  b) In Buchstabe b wird nach dem Wort „Berufsqualifikationen“ ein Komma eingefügt und werden die Wörter „oder
     nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche“ durch die Wörter „nach § 20 des
     Aufenthaltsgesetzes zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach § 20a Absatz 5 Satz 2 des
     Aufenthaltsgesetzes zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung
     ausländischer Berufsqualifikationen“ ersetzt.
2. Dem § 28 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
  „§ 1 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b in der Fassung des Artikels 43 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die
  nach dem 31. Mai 2024 beginnen.“


                                                  Artikel 44

                            Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes
   Das Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das
zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche“ durch
     die Wörter „§ 20a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach
     Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen“ ersetzt.
  b) In Buchstabe b wird nach dem Wort „Berufsqualifikationen“ ein Komma eingefügt und werden die Wörter „oder
     nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche“ durch die Wörter „nach § 20 des
     Aufenthaltsgesetzes zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach § 20a Absatz 5 Satz 2 des
     Aufenthaltsgesetzes zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung
     ausländischer Berufsqualifikationen“ ersetzt.
2. Dem § 11 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
  „§ 1 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b in der Fassung des Artikels 44 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die
  nach dem 31. Mai 2024 beginnen.“


                                                  Artikel 45

                          Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
  § 2 Absatz 9 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt
durch Artikel 33 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
  „1. die im Antrags- und Festsetzungsverfahren festgestellten Angaben wie insbesondere förderfähige
      Aufwendungen im Bereich Forschung und Entwicklung, getrennt nach eigenbetrieblicher Forschung und
      Auftragsforschung, Höhe der gewährten Forschungszulage;“.
2. In Nummer 2 werden nach dem Wort „Anspruchsberechtigten“ die Wörter „, Monat und Jahr der Festsetzung der
   Forschungszulage“ eingefügt.
BGBl. 2024, Seite 59 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 59


                                                    Artikel 46

                     Weitere Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
   Das Gesetz über Steuerstatistiken, das zuletzt durch Artikel 45 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 5 werden die Wörter „die Grundsteuerwerte“ durch die Wörter „die Besteuerungsgrundlagen
         für Zwecke der Grundsteuer“ ersetzt.
     bb) In Nummer 8 werden die Wörter „nach § 138a Absatz 2 der Abgabenordnung“ durch die Wörter „nach
         § 138a Absatz 2 und 7 der Abgabenordnung“ ersetzt.
     cc) Der Nummer 9 wird ein Komma angefügt.
     dd) Folgende Nummer 10 wird eingefügt:
         „10. die Mindeststeuer“.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 10 des
         Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) geändert worden ist,“ gestrichen.
     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
         „Die Lohnsteuerbeträge nach Satz 1 werden jährlich ermittelt.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
         „a) die im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben, wie insbesondere steuerbare Umsätze (ohne
             Einfuhrumsätze), Umsatzsteuer, Vorsteuer;“.
     bb) In Nummer 2 werden die Wörter „erstmals für 2006,“ gestrichen und werden nach den Wörtern „der
         Festsetzungszeitraum“ die Wörter „und Monat und Jahr der Veranlagung“ eingefügt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
         „a) die im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben, wie insbesondere einbehaltene Steuerbeträge
             und Abzugsbeträge von den einbehaltenen Steuerbeträgen;“.
     bb) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
         aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
               „a) die im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben wie insbesondere Bruttoarbeitslohn,
                   Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen, Steuerermäßigungen und Steuerabzugs­
                   beträge, Lohn-, Einkommen- und Kirchensteuer, vermögenswirksame Leistungen einschließlich
                   Arbeitnehmer-Sparzulage, sonstige aus dem Einkommensteueraufkommen gezahlte Zulagen,
                   Lohn- und Einkommensersatzleistungen;“.
         bbb) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Veranlagungsart“ die Wörter „, Monat und Jahr der
              Veranlagung“ eingefügt.
     cc) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
         aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
               „a) die im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben wie insbesondere Einkünfte oder
                   Einnahmen;“.
         bbb) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Wirtschaftszweig“ die Wörter „, Monat und Jahr der
              Feststellung“ eingefügt.
     dd) Satz 2 wird aufgehoben.
  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „alle drei Jahre, erstmals für 1995,“ durch das Wort
              „jährlich“ ersetzt.
         bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
               „1. die im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben, wie insbesondere Einkünfte, Einkommen,
                   Freibeträge, Steuerermäßigungen und Steuerabzugsbeträge, Körperschaftsteuer;“.
BGBl. 2024, Seite 60 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 60


         ccc) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Veranlagungsart“ die Wörter „, Monat und Jahr der
              Veranlagung“ eingefügt.
     bb) Satz 2 wird aufgehoben.
  d) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
     „1. die im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben wie insbesondere Vermögen, steuerpflichtiges
         Vermögen, Vermögensteuer;“.
  e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
       „(5) Für die Statistiken der Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer werden jeweils in
     Verbindung mit der Hauptfeststellung oder Hauptveranlagung nach dem Stand zum Hauptfeststellungs­
     zeitpunkt oder Hauptveranlagungszeitpunkt folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
     1. für die Statistik der Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer des land- und forstwirtschaft­
        lichen Vermögens
        a) die im Bewertungs- und Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben wie insbesondere Fläche der
           land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, Reinerträge, Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag;
        b) Rechtsform des Eigentümers, Ort der Belegenheit, Monat und Jahr der Feststellung oder Festsetzung;
     2. für die Statistik der Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer des Grundvermögens
        a) die im Bewertungs- und Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben wie insbesondere
           Grundstücksfläche, Grundsteuerwert oder Äquivalenzbetrag oder Ausgangsbetrag und Grundsteuer­
           messbetrag;
        b) Rechtsform des Eigentümers, Ort der Belegenheit, Art des Bewertungsverfahrens, Art des
           Besitzverhältnisses, Monat und Jahr der Feststellung oder Festsetzung.“
  f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „alle drei Jahre, erstmals für 1995,“ durch das Wort
              „jährlich“ ersetzt.
         bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
              „1. die im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben wie insbesondere Gewinn oder Verlust
                  des Gewerbebetriebs, Hinzurechnungsbeträge, Kürzungsbeträge, Gewerbeertrag, Freibeträge,
                  Steuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag;“.
         ccc) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Wirtschaftszweig“ die Wörter „, Monat und Jahr der
              Veranlagung“ eingefügt.
         ddd) In Nummer 3 werden die Wörter „auf Gewerbeertrag und Gewerbekapital entfallenden
              Zerlegungsanteilen“ durch die Wörter „auf den Gewerbeertrag entfallenden Zerlegungsanteilen“
              ersetzt.
     bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
  g) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
       „(7) Für die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik werden jährlich folgende Erhebungsmerkmale für die
     Erwerbe, für die in dem Kalenderjahr Erbschaft- oder Schenkungsteuer festgesetzt worden ist, erfasst:
     1. die im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben wie insbesondere der steuerpflichtige Erwerb nach
        Vermögensarten, Steuerklasse des Erwerbers, Steuersatz und festgesetzte Erbschaft- und
        Schenkungsteuer; bei mehreren Erwerben aus dem Nachlass eines Inländers zusätzlich der Nachlass
        untergliedert nach Vermögensarten sowie Abzüge für Nachlassverbindlichkeiten;
     2. Erwerbsart, Jahr der Entstehung der Steuer, Art der Steuerpflicht, Monat und Jahr der Festsetzung.
     Außerdem wird die nach § 28a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes erlassene Erbschaft-
     oder Schenkungsteuer mit den im Erlassverfahren festgestellten Angaben erfasst.“
  h) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
     aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
         „Ab dem Berichtsjahr 2021 werden jährlich die Angaben nach § 138a Absatz 7 der Abgabenordnung
         erfasst.“
     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Die Sätze 1 bis 3 lassen Bestimmungen über die Verwendungszweckbeschränkung und Geheim­
         haltungspflicht in völkervertraglichen Abkommen sowie Rechtsakten der Europäischen Union unberührt.“
BGBl. 2024, Seite 61 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 61


  i) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
        „(10) Für die Statistik über die Mindeststeuer werden ab dem Berichtsjahr 2024 jährlich die Angaben nach
     § 95 des Mindeststeuergesetzes (Steueranmeldung) und nach den §§ 75 und 76 des Mindeststeuergesetzes
     (Mindeststeuer-Bericht) erfasst. Die Aufbereitung dieser Angaben wird zentral vom Statistischen Bundesamt
     durchgeführt.“
3. § 2c Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) § 7a Absatz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit erstellt aus den im Zusammenhang mit der
     Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 des Einkommensteuer­
     gesetzes bei den Familienkassen anfallenden Daten Geschäftsstatistiken über Kindergeldberechtigte und
     deren Kinder. Vom Bundeszentralamt für Steuern werden die Ergebnisse dieser Statistiken ausgewertet und
     den für den Familienleistungsausgleich zuständigen obersten Behörden des Bundes und der Länder zur
     Verfügung gestellt.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Erhebungsmerkmale“ die Wörter „, die je nach
         Bedarf kombiniert werden“ eingefügt.
     bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
     cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
         „5. zu den Erhebungsmerkmalen nach den Nummern 1 bis 4: den Staat, dessen Rechtsvorschriften in
             grenzüberschreitenden Sachverhalten zusätzlich anzuwenden sind.“
  c) In Absatz 3 werden die Wörter „die Bundesagentur für Arbeit“ durch die Wörter „die Familienkasse Direktion
     der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
  d) Absatz 4 wird aufgehoben.
5. § 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2 werden die Wörter „Aktenzeichen für die Feststellung der Grundsteuerwerte“ durch die Wörter
     „Aktenzeichen oder die Steuernummern für die Feststellung oder Festsetzung der Besteuerungsgrundlagen
     für Zwecke der Grundsteuer“ ersetzt.
  b) In den Nummern 3 und 4 werden jeweils die Wörter „und das Jahr“ gestrichen.
6. § 7a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen Einzelangaben aus den
     Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 5 bis 10 miteinander und mit Einzelangaben aus der
     Einkommensteuerstatistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 2, soweit sie sich auf Einzelunternehmen, Personen­
     gesellschaften, Gemeinschaften und juristische Personen sowie Inhaber von Einzelunternehmen und
     Beteiligte an Personengesellschaften und Gemeinschaften beziehen, zu den in § 7 Absatz 6 Satz 1
     genannten Zwecken sowie für wissenschaftliche Analysen und weitere statistische Zwecke zusammenführen.“
  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
       „(2) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen zu demselben
     Steuerpflichtigen Einzelangaben aus den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 2, 5 und 7 für die in § 7
     Absatz 6 Satz 1 genannten Zwecke, für wissenschaftliche Analysen und weitere statistische Zwecke
     zusammenführen.“
  c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 6.
  d) In dem neuen Absatz 3 werden die Wörter „Einzelangaben aus den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 1,
     2, 3 und 5 bis 9“ durch die Wörter „die Daten nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Einzelangaben aus den
     Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 bis 10“ ersetzt.
  e) In dem neuen Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „die nach den Absätzen 1, 2 und 2a“ durch die Wörter „die
     nach den Absätzen 1 bis 4“ ersetzt.
  f) In dem neuen Absatz 6 werden die Wörter „von dem in Absatz 3“ durch die Wörter „von dem in Absatz 5“
     sowie die Wörter „die statistischen Ämter von Bund und Ländern“ durch die Wörter „das Statistische
     Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 62 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 62


                                                  Artikel 47

                                    Änderung des Biersteuergesetzes
  In § 29 Absatz 2 des Biersteuergesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1908), das zuletzt durch Artikel 39
des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, wird die Angabe „2 hl“ durch die
Angabe „5 hl“ ersetzt.


                                                  Artikel 48

                                   Änderung der Biersteuerverordnung
  Die Biersteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3319), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes
vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 41 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2 hl“ durch die Angabe „5 hl“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird aufgehoben.
  c) Absatz 3 wird Absatz 2.
2. In § 52 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „Absatz 5 Satz 3, entgegen § 39a Absatz 2 Satz 2
   oder § 41 Absatz 2 Satz 1“ durch die Wörter „Absatz 5 Satz 3, oder entgegen § 39a Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.


                                                  Artikel 49

                           Änderung des Reisesicherungsfondsgesetzes
   Nach § 7 des Reisesicherungsfondsgesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2114, 3141) wird folgender § 7a
eingefügt:


                                                     „§ 7a

                                                    Steuern
  (1) Die Entgelte im Sinne des § 7 Absatz 1 und die Gegenleistungen im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 unterliegen beim Reisesicherungsfonds nicht der Körperschaftsteuer oder der Gewerbesteuer.
  (2) Aufwendungen des Reisesicherungsfonds dürfen den steuerlichen Gewinn nur mindern, soweit sie in einem
unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerpflichtigen Erträgen stehen.
   (3) Gewinne und Verluste aus der Übertragung des Fondsvermögens und des Bestands an
Absicherungsverträgen auf einen anderen Rechtsträger im Sinne des § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bleiben
steuerlich außer Ansatz, soweit das übertragene Vermögen anschließend weiterhin dem Geschäft eines
Reisesicherungsfonds dient. Satz 1 gilt nicht, soweit das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland
hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder
beschränkt wird.“


                                                  Artikel 50

                                    Änderung des Wohngeldgesetzes
   § 3 Absatz 5 Satz 3 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 314) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„In der Regel nicht wohngeldberechtigt sind Ausländer, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zur Ausbildungs­
platzsuche nach § 17 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, zur Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im
Bundesgebiet nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes, aufgrund einer Chancenkarte nach § 20a des Aufenthalts­
gesetzes, für ein studienbezogenes Praktikum nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes oder zur Teilnahme am
europäischen Freiwilligendienst nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes sind.“
BGBl. 2024, Seite 63 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 63


                                                     Artikel 51

                       Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
  Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406),
das zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
                                                         „§ 16a

                                         Gleichstellung der Wertpapierinstitute
    Für die Anwendung der vorstehenden Vorschriften dieses Gesetzes sind Wertpapierinstitute im Sinne des
  Wertpapierinstitutsgesetzes den Kreditinstituten sowie den Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des
  Kapitalanlagegesetzbuchs gleichgestellt.“
2. Dem § 17 wird folgender Absatz 18 angefügt:
    „(18) § 16a ist rückwirkend ab Inkrafttreten des Wertpapierinstitutsgesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990)
  anzuwenden.“


                                                     Artikel 52

     Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten
                und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
  In Artikel 29 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) werden die Wörter
„Nummer 16 Satz 1 Buchstabe m“ durch die Wörter „Nummer 16 Satz 1 Buchstabe n“ ersetzt.


                                                     Artikel 53

                             Änderung des Grundsteuer-Reformgesetzes
  Artikel 2 Nummer 7 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) wird mit Wirkung zum 31. Dezember
2024 aufgehoben.


                                                     Artikel 54

                             Neubekanntmachung der Abgabenordnung
  Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der Abgabenordnung in der vom 1. Januar 2025 an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


                                                     Artikel 55

                   Neubekanntmachung des Gesetzes über Steuerstatistiken
   Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Gesetzes über Steuerstatistiken in der vom
1. Januar 2024 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


                                                     Artikel 56

                                                   Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 12 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 45 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
  (3) Artikel 49 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft.
  (4) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
  (5) Artikel 39 tritt mit Wirkung vom 28. Dezember 2023 in Kraft.
  (6) Die Artikel 2 und 50 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
  (7) Die Artikel 4, 13, 17, 22, 23, 25, 29, 36, 48 und 53 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
BGBl. 2024, Seite 64 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 64


  (8) Artikel 18 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vorschriften der auf Grundlage von § 117c Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 der Abgabenordnung erlassenen Rechtsverordnung zur Änderung der FATCA-USA-Umsetzungs­
verordnung in Kraft treten. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens gesondert im
Bundesgesetzblatt bekannt.
   (9) Artikel 19 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Erste Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
in Kraft tritt. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens gesondert im Bundesgesetzblatt
bekannt.
  (10) Die Artikel 5, 7 und 26 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
  (11) Artikel 6 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
  (12) Die Artikel 27 und 30 treten am 1. Januar 2028 in Kraft.




  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

  Berlin, den 2. Dezember 2024

                                            Der Bundespräsident
                                                     Steinmeier

                                              Der Bundeskanzler
                                                     Olaf Scholz

                                    Der Bundesminister der Finanzen
                                                     Jörg Kukies




                                     Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
BGBl. 2024, Seite 65 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 65



                                    Anlage 1 zu Artikel 35 Nummer 8
                                                                                                 Anlage 21
                                                                                  (zu § 185 Absatz 3 Satz 1,
                                                           § 193 Absatz 4 Satz 1, § 194 Absatz 5 Satz 1 und
                                                                 § 195 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1)

                                              Vervielfältiger
    Restnut-                                            Zinssatz
 zungsdauer;
 Restlaufzeit
 des Erbbau­
 rechts bzw.     1,0 %     1,5 %     2,0 %     2,5 %     3,0 %      3,5 %     4,0 %       4,5 %     5,0 %
    des Nut-
 zungsrechts
  (in Jahren)
      1         0,9901    0,9852    0,9804    0,9756    0,9709     0,9662    0,9615      0,9569    0,9524
      2         1,9704    1,9559    1,9416    1,9274    1,9135     1,8997    1,8861      1,8727    1,8594
      3         2,9410    2,9122    2,8839    2,8560    2,8286     2,8016    2,7751      2,7490    2,7232
      4         3,9020    3,8544    3,8077    3,7620    3,7171     3,6731    3,6299      3,5875    3,5460
      5         4,8534    4,7826    4,7135    4,6458    4,5797     4,5151    4,4518      4,3900    4,3295
      6         5,7955    5,6972    5,6014    5,5081    5,4172     5,3286    5,2421      5,1579    5,0757
      7         6,7282    6,5982    6,4720    6,3494    6,2303     6,1145    6,0021      5,8927    5,7864
      8         7,6517    7,4859    7,3255    7,1701    7,0197     6,8740    6,7327      6,5959    6,4632
      9         8,5660    8,3605    8,1622    7,9709    7,7861     7,6077    7,4353      7,2688    7,1078
     10         9,4713    9,2222    8,9826    8,7521    8,5302     8,3166    8,1109      7,9127    7,7217
     11         10,3676   10,0711   9,7868    9,5142    9,2526     9,0016    8,7605      8,5289    8,3064
     12         11,2551   10,9075   10,5753   10,2578   9,9540     9,6633    9,3851      9,1186    8,8633
     13         12,1337   11,7315   11,3484   10,9832   10,6350    10,3027   9,9856      9,6829    9,3936
     14         13,0037   12,5434   12,1062   11,6909   11,2961    10,9205   10,5631     10,2228   9,8986
     15         13,8651   13,3432   12,8493   12,3814   11,9379    11,5174   11,1184     10,7395   10,3797
     16         14,7179   14,1313   13,5777   13,0550   12,5611    12,0941   11,6523     11,2340   10,8378
     17         15,5623   14,9076   14,2919   13,7122   13,1661    12,6513   12,1657     11,7072   11,2741
     18         16,3983   15,6726   14,9920   14,3534   13,7535    13,1897   12,6593     12,1600   11,6896
     19         17,2260   16,4262   15,6785   14,9789   14,3238    13,7098   13,1339     12,5933   12,0853
     20         18,0456   17,1686   16,3514   15,5892   14,8775    14,2124   13,5903     13,0079   12,4622
     21         18,8570   17,9001   17,0112   16,1845   15,4150    14,6980   14,0292     13,4047   12,8212
     22         19,6604   18,6208   17,6580   16,7654   15,9369    15,1671   14,4511     13,7844   13,1630
     23         20,4558   19,3309   18,2922   17,3321   16,4436    15,6204   14,8568     14,1478   13,4886
     24         21,2434   20,0304   18,9139   17,8850   16,9355    16,0584   15,2470     14,4955   13,7986
     25         22,0232   20,7196   19,5235   18,4244   17,4131    16,4815   15,6221     14,8282   14,0939
     26         22,7952   21,3986   20,1210   18,9506   17,8768    16,8904   15,9828     15,1466   14,3752
     27         23,5596   22,0676   20,7069   19,4640   18,3270    17,2854   16,3296     15,4513   14,6430
     28         24,3164   22,7267   21,2813   19,9649   18,7641    17,6670   16,6631     15,7429   14,8981
     29         25,0658   23,3761   21,8444   20,4535   19,1885    18,0358   16,9837     16,0219   15,1411
     30         25,8077   24,0158   22,3965   20,9303   19,6004    18,3920   17,2920     16,2889   15,3725
     31         26,5423   24,6461   22,9377   21,3954   20,0004    18,7363   17,5885     16,5444   15,5928
     32         27,2696   25,2671   23,4683   21,8492   20,3888    19,0689   17,8736     16,7889   15,8027
     33         27,9897   25,8790   23,9886   22,2919   20,7658    19,3902   18,1476     17,0229   16,0025
BGBl. 2024, Seite 66 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 66



    Restnut-                                            Zinssatz
 zungsdauer;
 Restlaufzeit
 des Erbbau­
 rechts bzw.     1,0 %     1,5 %     2,0 %     2,5 %     3,0 %      3,5 %     4,0 %       4,5 %     5,0 %
    des Nut-
 zungsrechts
  (in Jahren)
     34         28,7027   26,4817   24,4986   22,7238   21,1318    19,7007   18,4112     17,2468   16,1929
     35         29,4086   27,0756   24,9986   23,1452   21,4872    20,0007   18,6646     17,4610   16,3742
     36         30,1075   27,6607   25,4888   23,5563   21,8323    20,2905   18,9083     17,6660   16,5469
     37         30,7995   28,2371   25,9695   23,9573   22,1672    20,5705   19,1426     17,8622   16,7113
     38         31,4847   28,8051   26,4406   24,3486   22,4925    20,8411   19,3679     18,0500   16,8679
     39         32,1630   29,3646   26,9026   24,7303   22,8082    21,1025   19,5845     18,2297   17,0170
     40         32,8347   29,9158   27,3555   25,1028   23,1148    21,3551   19,7928     18,4016   17,1591
     41         33,4997   30,4590   27,7995   25,4661   23,4124    21,5991   19,9931     18,5661   17,2944
     42         34,1581   30,9941   28,2348   25,8206   23,7014    21,8349   20,1856     18,7235   17,4232
     43         34,8100   31,5212   28,6616   26,1664   23,9819    22,0627   20,3708     18,8742   17,5459
     44         35,4555   32,0406   29,0800   26,5038   24,2543    22,2828   20,5488     19,0184   17,6628
     45         36,0945   32,5523   29,4902   26,8330   24,5187    22,4955   20,7200     19,1563   17,7741
     46         36,7272   33,0565   29,8923   27,1542   24,7754    22,7009   20,8847     19,2884   17,8801
     47         37,3537   33,5532   30,2866   27,4675   25,0247    22,8994   21,0429     19,4147   17,9810
     48         37,9740   34,0426   30,6731   27,7732   25,2667    23,0912   21,1951     19,5356   18,0772
     49         38,5881   34,5247   31,0521   28,0714   25,5017    23,2766   21,3415     19,6513   18,1687
     50         39,1961   34,9997   31,4236   28,3623   25,7298    23,4556   21,4822     19,7620   18,2559
     51         39,7981   35,4677   31,7878   28,6462   25,9512    23,6286   21,6175     19,8680   18,3390
     52         40,3942   35,9287   32,1449   28,9231   26,1662    23,7958   21,7476     19,9693   18,4181
     53         40,9844   36,3830   32,4950   29,1932   26,3750    23,9573   21,8727     20,0663   18,4934
     54         41,5687   36,8305   32,8383   29,4568   26,5777    24,1133   21,9930     20,1592   18,5651
     55         42,1472   37,2715   33,1748   29,7140   26,7744    24,2641   22,1086     20,2480   18,6335
     56         42,7200   37,7059   33,5047   29,9649   26,9655    24,4097   22,2198     20,3330   18,6985
     57         43,2871   38,1339   33,8281   30,2096   27,1509    24,5504   22,3267     20,4144   18,7605
     58         43,8486   38,5555   34,1452   30,4484   27,3310    24,6864   22,4296     20,4922   18,8195
     59         44,4046   38,9710   34,4561   30,6814   27,5058    24,8178   22,5284     20,5667   18,8758
     60         44,9550   39,3803   34,7609   30,9087   27,6756    24,9447   22,6235     20,6380   18,9293
     61         45,5000   39,7835   35,0597   31,1304   27,8404    25,0674   22,7149     20,7062   18,9803
     62         46,0396   40,1808   35,3526   31,3467   28,0003    25,1859   22,8028     20,7715   19,0288
     63         46,5739   40,5722   35,6398   31,5578   28,1557    25,3004   22,8873     20,8340   19,0751
     64         47,1029   40,9579   35,9214   31,7637   28,3065    25,4110   22,9685     20,8938   19,1191
     65         47,6266   41,3378   36,1975   31,9646   28,4529    25,5178   23,0467     20,9510   19,1611
     66         48,1452   41,7121   36,4681   32,1606   28,5950    25,6211   23,1218     21,0057   19,2010
     67         48,6586   42,0809   36,7334   32,3518   28,7330    25,7209   23,1940     21,0581   19,2391
     68         49,1669   42,4442   36,9936   32,5383   28,8670    25,8173   23,2635     21,1082   19,2753
     69         49,6702   42,8022   37,2486   32,7203   28,9971    25,9104   23,3303     21,1562   19,3098
     70         50,1685   43,1549   37,4986   32,8979   29,1234    26,0004   23,3945     21,2021   19,3427
     71         50,6619   43,5023   37,7437   33,0711   29,2460    26,0873   23,4563     21,2460   19,3740
BGBl. 2024, Seite 67 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 67



    Restnut-                                            Zinssatz
 zungsdauer;
 Restlaufzeit
 des Erbbau­
 rechts bzw.     1,0 %     1,5 %     2,0 %     2,5 %     3,0 %      3,5 %     4,0 %       4,5 %     5,0 %
    des Nut-
 zungsrechts
  (in Jahren)
     72         51,1504   43,8447   37,9841   33,2401   29,3651    26,1713   23,5156     21,2881   19,4038
     73         51,6341   44,1819   38,2197   33,4050   29,4807    26,2525   23,5727     21,3283   19,4322
     74         52,1129   44,5142   38,4507   33,5658   29,5929    26,3309   23,6276     21,3668   19,4592
     75         52,5871   44,8416   38,6771   33,7227   29,7018    26,4067   23,6804     21,4036   19,4850
     76         53,0565   45,1641   38,8991   33,8758   29,8076    26,4799   23,7312     21,4389   19,5095
     77         53,5213   45,4819   39,1168   34,0252   29,9103    26,5506   23,7800     21,4726   19,5329
     78         53,9815   45,7950   39,3302   34,1709   30,0100    26,6190   23,8269     21,5049   19,5551
     79         54,4371   46,1034   39,5394   34,3131   30,1068    26,6850   23,8720     21,5358   19,5763
     80         54,8882   46,4073   39,7445   34,4518   30,2008    26,7488   23,9154     21,5653   19,5965
     81         55,3349   46,7067   39,9456   34,5871   30,2920    26,8104   23,9571     21,5936   19,6157
     82         55,7771   47,0017   40,1427   34,7192   30,3806    26,8700   23,9972     21,6207   19,6340
     83         56,2149   47,2923   40,3360   34,8480   30,4666    26,9275   24,0358     21,6466   19,6514
     84         56,6485   47,5786   40,5255   34,9736   30,5501    26,9831   24,0729     21,6714   19,6680
     85         57,0777   47,8607   40,7113   35,0962   30,6312    27,0368   24,1085     21,6951   19,6838
     86         57,5026   48,1386   40,8934   35,2158   30,7099    27,0887   24,1428     21,7178   19,6989
     87         57,9234   48,4125   41,0720   35,3325   30,7863    27,1388   24,1758     21,7395   19,7132
     88         58,3400   48,6822   41,2470   35,4463   30,8605    27,1873   24,2075     21,7603   19,7269
     89         58,7525   48,9480   41,4187   35,5574   30,9325    27,2341   24,2380     21,7802   19,7399
     90         59,1609   49,2099   41,5869   35,6658   31,0024    27,2793   24,2673     21,7992   19,7523
     91         59,5652   49,4678   41,7519   35,7715   31,0703    27,3230   24,2955     21,8175   19,7641
     92         59,9656   49,7220   41,9136   35,8746   31,1362    27,3652   24,3226     21,8349   19,7753
     93         60,3620   49,9724   42,0722   35,9752   31,2002    27,4060   24,3486     21,8516   19,7860
     94         60,7544   50,2191   42,2276   36,0734   31,2623    27,4454   24,3737     21,8675   19,7962
     95         61,1430   50,4622   42,3800   36,1692   31,3227    27,4835   24,3978     21,8828   19,8059
     96         61,5277   50,7017   42,5294   36,2626   31,3812    27,5203   24,4209     21,8974   19,8151
     97         61,9086   50,9376   42,6759   36,3538   31,4381    27,5558   24,4432     21,9114   19,8239
     98         62,2858   51,1701   42,8195   36,4427   31,4933    27,5902   24,4646     21,9248   19,8323
     99         62,6592   51,3991   42,9603   36,5295   31,5469    27,6234   24,4852     21,9376   19,8403
    100         63,0289   51,6247   43,0984   36,6141   31,5989    27,6554   24,5050     21,9499   19,8479
BGBl. 2024, Seite 68 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 68



    Restnut-                                                Zinssatz
 zungsdauer;
 Restlaufzeit
 des Erbbau­
 rechts bzw.     5,5 %     6,0 %     6,5 %     7,0 %     7,5 %     8,0 %     8,5 %     9,0 %     9,5 %    10 %
    des Nut-
 zungsrechts
  (in Jahren)
      1         0,9479    0,9434    0,9390    0,9346    0,9302    0,9259    0,9217    0,9174    0,9132    0,9091
      2         1,8463    1,8334    1,8206    1,8080    1,7956    1,7833    1,7711    1,7591    1,7473    1,7355
      3         2,6979    2,6730    2,6485    2,6243    2,6005    2,5771    2,5540    2,5313    2,5089    2,4869
      4         3,5052    3,4651    3,4258    3,3872    3,3493    3,3121    3,2756    3,2397    3,2045    3,1699
      5         4,2703    4,2124    4,1557    4,1002    4,0459    3,9927    3,9406    3,8897    3,8397    3,7908
      6         4,9955    4,9173    4,8410    4,7665    4,6938    4,6229    4,5536    4,4859    4,4198    4,3553
      7         5,6830    5,5824    5,4845    5,3893    5,2966    5,2064    5,1185    5,0330    4,9496    4,8684
      8         6,3346    6,2098    6,0888    5,9713    5,8573    5,7466    5,6392    5,5348    5,4334    5,3349
      9         6,9522    6,8017    6,6561    6,5152    6,3789    6,2469    6,1191    5,9952    5,8753    5,7590
     10         7,5376    7,3601    7,1888    7,0236    6,8641    6,7101    6,5613    6,4177    6,2788    6,1446
     11         8,0925    7,8869    7,6890    7,4987    7,3154    7,1390    6,9690    6,8052    6,6473    6,4951
     12         8,6185    8,3838    8,1587    7,9427    7,7353    7,5361    7,3447    7,1607    6,9838    6,8137
     13         9,1171    8,8527    8,5997    8,3577    8,1258    7,9038    7,6910    7,4869    7,2912    7,1034
     14         9,5896    9,2950    9,0138    8,7455    8,4892    8,2442    8,0101    7,7862    7,5719    7,3667
     15         10,0376   9,7122    9,4027    9,1079    8,8271    8,5595    8,3042    8,0607    7,8282    7,6061
     16         10,4622 10,1059     9,7678    9,4466    9,1415    8,8514    8,5753    8,3126    8,0623    7,8237
     17         10,8646 10,4773     10,1106   9,7632    9,4340    9,1216    8,8252    8,5436    8,2760    8,0216
     18         11,2461   10,8276 10,4325 10,0591       9,7060    9,3719    9,0555    8,7556    8,4713    8,2014
     19         11,6077   11,1581   10,7347 10,3356     9,9591    9,6036    9,2677    8,9501    8,6496    8,3649
     20         11,9504   11,4699   11,0185   10,5940 10,1945     9,8181    9,4633    9,1285    8,8124    8,5136
     21         12,2752   11,7641   11,2850   10,8355 10,4135 10,0168       9,6436    9,2922    8,9611    8,6487
     22         12,5832 12,0416     11,5352   11,0612   10,6172 10,2007     9,8098    9,4424    9,0969    8,7715
     23         12,8750 12,3034     11,7701   11,2722   10,8067   10,3711   9,9629    9,5802    9,2209    8,8832
     24         13,1517 12,5504     11,9907   11,4693   10,9830 10,5288 10,1041       9,7066    9,3341    8,9847
     25         13,4139 12,7834 12,1979       11,6536   11,1469   10,6748 10,2342     9,8226    9,4376    9,0770
     26         13,6625 13,0032 12,3924       11,8258   11,2995   10,8100 10,3541     9,9290    9,5320    9,1609
     27         13,8981 13,2105 12,5750       11,9867   11,4414   10,9352 10,4646 10,0266       9,6183    9,2372
     28         14,1214 13,4062 12,7465 12,1371         11,5734   11,0511   10,5665   10,1161   9,6971    9,3066
     29         14,3331 13,5907 12,9075 12,2777         11,6962   11,1584   10,6603 10,1983     9,7690    9,3696
     30         14,5337 13,7648 13,0587 12,4090         11,8104   11,2578   10,7468 10,2737     9,8347    9,4269
     31         14,7239 13,9291 13,2006 12,5318         11,9166   11,3498   10,8266 10,3428     9,8947    9,4790
     32         14,9042 14,0840 13,3339 12,6466 12,0155           11,4350   10,9001 10,4062     9,9495    9,5264
     33         15,0751 14,2302 13,4591 12,7538 12,1074           11,5139   10,9678 10,4644     9,9996    9,5694
     34         15,2370 14,3681 13,5766 12,8540 12,1929           11,5869   11,0302   10,5178 10,0453     9,6086
     35         15,3906 14,4982 13,6870 12,9477 12,2725           11,6546   11,0878   10,5668 10,0870     9,6442
     36         15,5361 14,6210 13,7906 13,0352 12,3465           11,7172   11,1408   10,6118   10,1251   9,6765
     37         15,6740 14,7368 13,8879       13,1170   12,4154   11,7752   11,1897   10,6530 10,1599     9,7059
     38         15,8047 14,8460 13,9792 13,1935 12,4794           11,8289   11,2347   10,6908 10,1917     9,7327
BGBl. 2024, Seite 69 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 69



    Restnut-                                               Zinssatz
 zungsdauer;
 Restlaufzeit
 des Erbbau­
 rechts bzw.     5,5 %     6,0 %     6,5 %     7,0 %    7,5 %     8,0 %     8,5 %     9,0 %     9,5 %    10 %
    des Nut-
 zungsrechts
  (in Jahren)
     39         15,9287 14,9491 14,0650 13,2649 12,5390          11,8786   11,2763   10,7255 10,2207     9,7570
     40         16,0461 15,0463 14,1455 13,3317 12,5944          11,9246   11,3145   10,7574 10,2472     9,7791
     41         16,1575 15,1380 14,2212 13,3941 12,6460          11,9672   11,3498   10,7866 10,2715     9,7991
     42         16,2630 15,2245 14,2922 13,4524 12,6939 12,0067            11,3823   10,8134 10,2936     9,8174
     43         16,3630 15,3062 14,3588 13,5070 12,7385 12,0432            11,4123   10,8380 10,3138     9,8340
     44         16,4579 15,3832 14,4214 13,5579 12,7800 12,0771            11,4399   10,8605 10,3322     9,8491
     45         16,5477 15,4558 14,4802 13,6055 12,8186 12,1084            11,4653   10,8812 10,3490     9,8628
     46         16,6329 15,5244 14,5354 13,6500 12,8545 12,1374            11,4888   10,9002 10,3644     9,8753
     47         16,7137 15,5890 14,5873 13,6916 12,8879 12,1643            11,5104   10,9176 10,3785     9,8866
     48         16,7902 15,6500 14,6359 13,7305 12,9190 12,1891            11,5303   10,9336 10,3913     9,8969
     49         16,8628 15,7076 14,6816 13,7668 12,9479 12,2122            11,5487   10,9482 10,4030     9,9063
     50         16,9315 15,7619 14,7245 13,8007 12,9748 12,2335            11,5656   10,9617 10,4137     9,9148
     51         16,9967 15,8131 14,7648 13,8325 12,9998 12,2532            11,5812   10,9740 10,4235     9,9226
     52         17,0585 15,8614 14,8026 13,8621 13,0231 12,2715            11,5956   10,9853 10,4324     9,9296
     53         17,1170   15,9070 14,8382 13,8898 13,0447 12,2884          11,6088   10,9957 10,4405     9,9360
     54         17,1726 15,9500 14,8715 13,9157 13,0649 12,3041            11,6210   11,0053   10,4480   9,9418
     55         17,2252 15,9905 14,9028 13,9399 13,0836 12,3186            11,6323   11,0140   10,4548   9,9471
     56         17,2750 16,0288 14,9322 13,9626 13,1010 12,3321            11,6427   11,0220   10,4610   9,9519
     57         17,3223 16,0649 14,9598 13,9837        13,1172   12,3445   11,6522   11,0294   10,4667   9,9563
     58         17,3671 16,0990 14,9858 14,0035 13,1323 12,3560            11,6610   11,0361   10,4718   9,9603
     59         17,4096   16,1311   15,0101 14,0219 13,1463 12,3667        11,6692   11,0423   10,4766   9,9639
     60         17,4499 16,1614 15,0330 14,0392 13,1594 12,3766            11,6766   11,0480   10,4809   9,9672
     61         17,4880 16,1900 15,0544 14,0553 13,1715 12,3857            11,6835   11,0532   10,4848   9,9701
     62         17,5242 16,2170 15,0746 14,0704 13,1828 12,3942            11,6899   11,0580   10,4884   9,9729
     63         17,5585 16,2425 15,0935 14,0845 13,1933 12,4020            11,6958   11,0624   10,4917   9,9753
     64         17,5910 16,2665     15,1113   14,0976 13,2031 12,4093      11,7012   11,0664   10,4947   9,9776
     65         17,6218 16,2891 15,1280 14,1099 13,2122 12,4160            11,7061   11,0701   10,4975   9,9796
     66         17,6510 16,3105 15,1436 14,1214 13,2206 12,4222            11,7107   11,0735   10,5000   9,9815
     67         17,6786 16,3307 15,1583 14,1322 13,2285 12,4280            11,7150   11,0766   10,5022   9,9831
     68         17,7049 16,3497 15,1721 14,1422 13,2358 12,4333            11,7189   11,0794   10,5043   9,9847
     69         17,7297 16,3676 15,1851 14,1516 13,2426 12,4382            11,7224   11,0820   10,5062   9,9861
     70         17,7533 16,3845 15,1973 14,1604 13,2489 12,4428            11,7258   11,0844   10,5080   9,9873
     71         17,7756 16,4005 15,2087 14,1686 13,2548 12,4471            11,7288   11,0867   10,5096   9,9885
     72         17,7968 16,4156 15,2195 14,1763 13,2603 12,4510            11,7316   11,0887   10,5110   9,9895
     73         17,8169 16,4298 15,2295 14,1834 13,2654 12,4546            11,7342   11,0905   10,5124   9,9905
     74         17,8359 16,4432 15,2390 14,1901 13,2701 12,4580            11,7366   11,0922   10,5136   9,9914
     75         17,8539 16,4558 15,2479 14,1964 13,2745          12,4611   11,7388   11,0938   10,5147   9,9921
     76         17,8710 16,4678 15,2562 14,2022 13,2786 12,4640            11,7408   11,0952   10,5157   9,9929
BGBl. 2024, Seite 70 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 70



    Restnut-                                                  Zinssatz
 zungsdauer;
 Restlaufzeit
 des Erbbau­
 rechts bzw.        5,5 %    6,0 %     6,5 %     7,0 %     7,5 %    8,0 %    8,5 %     9,0 %     9,5 %    10 %
    des Nut-
 zungsrechts
  (in Jahren)
      77        17,8872 16,4790 15,2641 14,2077 13,2825 12,4666             11,7427   11,0965   10,5166   9,9935
      78        17,9026 16,4897 15,2714 14,2128 13,2860 12,4691             11,7444   11,0977   10,5174   9,9941
      79        17,9172 16,4997 15,2783 14,2175 13,2893 12,4714             11,7460   11,0988   10,5182   9,9946
      80        17,9310 16,5091 15,2848 14,2220 13,2924 12,4735             11,7475   11,0998   10,5189   9,9951
      81        17,9440 16,5180 15,2909 14,2262 13,2952 12,4755             11,7488   11,1008   10,5196   9,9956
      82        17,9564 16,5265 15,2966 14,2301 13,2979 12,4773             11,7501   11,1016   10,5201   9,9960
      83        17,9682 16,5344 15,3020 14,2337 13,3004 12,4790             11,7512   11,1024   10,5207   9,9963
      84        17,9793 16,5419 15,3070 14,2371 13,3027 12,4805             11,7523   11,1031   10,5212   9,9967
      85        17,9899 16,5489       15,3118   14,2403 13,3048 12,4820     11,7532   11,1038   10,5216   9,9970
      86        17,9999 16,5556 15,3162 14,2433 13,3068 12,4833             11,7541   11,1044   10,5220   9,9972
      87        18,0094 16,5619 15,3204 14,2460 13,3087 12,4845             11,7550   11,1050   10,5224   9,9975
      88        18,0184 16,5678 15,3243 14,2486 13,3104 12,4857             11,7557   11,1055   10,5227   9,9977
      89        18,0269 16,5734 15,3280         14,2511   13,3120 12,4868   11,7564   11,1059   10,5230   9,9979
      90        18,0350 16,5787 15,3315 14,2533 13,3135 12,4877             11,7571   11,1064   10,5233   9,9981
      91        18,0426 16,5837 15,3347 14,2554 13,3149 12,4886             11,7577   11,1067   10,5236   9,9983
      92        18,0499 16,5884 15,3377 14,2574 13,3161 12,4895             11,7582   11,1071   10,5238   9,9984
      93        18,0567 16,5928 15,3406 14,2593 13,3173 12,4903             11,7587   11,1074   10,5240   9,9986
      94        18,0633 16,5970 15,3433 14,2610 13,3185 12,4910             11,7592   11,1077   10,5242   9,9987
      95        18,0694 16,6009 15,3458 14,2626 13,3195 12,4917             11,7596   11,1080   10,5244   9,9988
      96        18,0753 16,6047 15,3482 14,2641 13,3205 12,4923             11,7600   11,1083   10,5246   9,9989
      97        18,0809 16,6082 15,3504 14,2655 13,3214 12,4928             11,7604   11,1085   10,5247   9,9990
      98        18,0861     16,6115   15,3525 14,2669 13,3222 12,4934       11,7607   11,1087   10,5249   9,9991
      99        18,0911     16,6146 15,3545 14,2681 13,3230 12,4939         11,7610   11,1089   10,5250   9,9992
     100        18,0958 16,6175 15,3563 14,2693 13,3237 12,4943             11,7613   11,1091   10,5251   9,9993

Berechnungsformel für die der Tabelle nicht zu entnehmenden Vervielfältiger (Barwertfaktoren für die
Kapitalisierung):

Vervielfältiger =

q = 1 + Zinssatz, wobei Zinssatz =
p = Zinsfuß
n = Restnutzungsdauer / Restlaufzeit
Das jeweilige Berechnungsergebnis ist kaufmännisch auf vier Nachkommastellen zu runden.
BGBl. 2024, Seite 71 — Originalseite als Abbildung
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                                  Anlage 2 zu Artikel 35 Nummer 10
                                                                                                    Anlage 26
                                                        (zu § 193 Absatz 5 Satz 3, § 194 Absatz 4 Satz 1 sowie
                                                                   § 195 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 6 Satz 1)

                                            Abzinsungsfaktoren
    Restnut-                                              Zinssatz
 zungsdauer;
 Restlaufzeit
 des Erbbau­
 rechts bzw.    1,0 %    1,5 %      2,0 %      2,5 %       3,0 %     3,5 %      4,0 %      4,5 %      5,0 %
    des Nut-
 zungsrechts
  (in Jahren)
      1         0,9901   0,9852    0,9804      0,9756     0,9709     0,9662    0,9615     0,9569     0,9524
      2         0,9803   0,9707    0,9612      0,9518     0,9426     0,9335    0,9246     0,9157     0,9070
      3         0,9706   0,9563    0,9423      0,9286     0,9151     0,9019    0,8890     0,8763     0,8638
      4         0,9610   0,9422    0,9238      0,9060     0,8885     0,8714    0,8548     0,8386     0,8227
      5         0,9515   0,9283    0,9057      0,8839     0,8626     0,8420    0,8219     0,8025     0,7835
      6         0,9420   0,9145    0,8880      0,8623     0,8375     0,8135    0,7903     0,7679     0,7462
      7         0,9327   0,9010    0,8706      0,8413     0,8131     0,7860    0,7599     0,7348     0,7107
      8         0,9235   0,8877    0,8535      0,8207     0,7894     0,7594    0,7307     0,7032     0,6768
      9         0,9143   0,8746    0,8368      0,8007     0,7664     0,7337    0,7026     0,6729     0,6446
     10         0,9053   0,8617    0,8203      0,7812     0,7441     0,7089    0,6756     0,6439     0,6139
     11         0,8963   0,8489    0,8043      0,7621     0,7224     0,6849    0,6496     0,6162     0,5847
     12         0,8874   0,8364    0,7885      0,7436     0,7014     0,6618    0,6246     0,5897     0,5568
     13         0,8787   0,8240    0,7730      0,7254     0,6810     0,6394    0,6006     0,5643     0,5303
     14         0,8700   0,8118    0,7579      0,7077     0,6611     0,6178    0,5775     0,5400     0,5051
     15         0,8613   0,7999    0,7430      0,6905     0,6419     0,5969    0,5553     0,5167     0,4810
     16         0,8528   0,7880    0,7284      0,6736     0,6232     0,5767    0,5339     0,4945     0,4581
     17         0,8444   0,7764    0,7142      0,6572     0,6050     0,5572    0,5134     0,4732     0,4363
     18         0,8360   0,7649    0,7002      0,6412     0,5874     0,5384    0,4936     0,4528     0,4155
     19         0,8277   0,7536    0,6864      0,6255     0,5703     0,5202    0,4746     0,4333     0,3957
     20         0,8195   0,7425    0,6730      0,6103     0,5537     0,5026    0,4564     0,4146     0,3769
     21         0,8114   0,7315    0,6598      0,5954     0,5375     0,4856    0,4388     0,3968     0,3589
     22         0,8034   0,7207    0,6468      0,5809     0,5219     0,4692    0,4220     0,3797     0,3418
     23         0,7954   0,7100    0,6342      0,5667     0,5067     0,4533    0,4057     0,3634     0,3256
     24         0,7876   0,6995    0,6217      0,5529     0,4919     0,4380    0,3901     0,3477     0,3101
     25         0,7798   0,6892    0,6095      0,5394     0,4776     0,4231    0,3751     0,3327     0,2953
     26         0,7720   0,6790    0,5976      0,5262     0,4637     0,4088    0,3607     0,3184     0,2812
     27         0,7644   0,6690    0,5859      0,5134     0,4502     0,3950    0,3468     0,3047     0,2678
     28         0,7568   0,6591    0,5744      0,5009     0,4371     0,3817    0,3335     0,2916     0,2551
     29         0,7493   0,6494    0,5631      0,4887     0,4243     0,3687    0,3207     0,2790     0,2429
     30         0,7419   0,6398    0,5521      0,4767     0,4120     0,3563    0,3083     0,2670     0,2314
     31         0,7346   0,6303    0,5412      0,4651     0,4000     0,3442    0,2965     0,2555     0,2204
     32         0,7273   0,6210    0,5306      0,4538     0,3883     0,3326    0,2851     0,2445     0,2099
     33         0,7201   0,6118    0,5202      0,4427     0,3770     0,3213    0,2741     0,2340     0,1999
BGBl. 2024, Seite 72 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 72



    Restnut-                                            Zinssatz
 zungsdauer;
 Restlaufzeit
 des Erbbau­
 rechts bzw.    1,0 %    1,5 %      2,0 %     2,5 %      3,0 %     3,5 %      4,0 %      4,5 %      5,0 %
    des Nut-
 zungsrechts
  (in Jahren)
     34         0,7130   0,6028    0,5100     0,4319    0,3660     0,3105    0,2636      0,2239    0,1904
     35         0,7059   0,5939    0,5000     0,4214    0,3554     0,3000    0,2534      0,2143    0,1813
     36         0,6989   0,5851    0,4902     0,4111    0,3450     0,2898    0,2437      0,2050    0,1727
     37         0,6920   0,5764    0,4806     0,4011    0,3350     0,2800    0,2343      0,1962    0,1644
     38         0,6852   0,5679    0,4712     0,3913    0,3252     0,2706    0,2253      0,1878    0,1566
     39         0,6784   0,5595    0,4619     0,3817    0,3158     0,2614    0,2166      0,1797    0,1491
     40         0,6717   0,5513    0,4529     0,3724    0,3066     0,2526    0,2083      0,1719    0,1420
     41         0,6650   0,5431    0,4440     0,3633    0,2976     0,2440    0,2003      0,1645    0,1353
     42         0,6584   0,5351    0,4353     0,3545    0,2890     0,2358    0,1926      0,1574    0,1288
     43         0,6519   0,5272    0,4268     0,3458    0,2805     0,2278    0,1852      0,1507    0,1227
     44         0,6454   0,5194    0,4184     0,3374    0,2724     0,2201    0,1780      0,1442    0,1169
     45         0,6391   0,5117    0,4102     0,3292    0,2644     0,2127    0,1712      0,1380    0,1113
     46         0,6327   0,5042    0,4022     0,3211    0,2567     0,2055    0,1646      0,1320    0,1060
     47         0,6265   0,4967    0,3943     0,3133    0,2493     0,1985    0,1583      0,1263    0,1009
     48         0,6203   0,4894    0,3865     0,3057    0,2420     0,1918    0,1522      0,1209    0,0961
     49         0,6141   0,4821    0,3790     0,2982    0,2350     0,1853    0,1463      0,1157    0,0916
     50         0,6080   0,4750    0,3715     0,2909    0,2281     0,1791    0,1407      0,1107    0,0872
     51         0,6020   0,4680    0,3642     0,2838    0,2215     0,1730    0,1353      0,1059    0,0831
     52         0,5961   0,4611    0,3571     0,2769    0,2150     0,1671    0,1301      0,1014    0,0791
     53         0,5902   0,4543    0,3501     0,2702    0,2088     0,1615    0,1251      0,0970    0,0753
     54         0,5843   0,4475    0,3432     0,2636    0,2027     0,1560    0,1203      0,0928    0,0717
     55         0,5785   0,4409    0,3365     0,2572    0,1968     0,1508    0,1157      0,0888    0,0683
     56         0,5728   0,4344    0,3299     0,2509    0,1910     0,1457    0,1112      0,0850    0,0651
     57         0,5671   0,4280    0,3234     0,2448    0,1855     0,1407    0,1069      0,0814    0,0620
     58         0,5615   0,4217    0,3171     0,2388    0,1801     0,1360    0,1028      0,0778    0,0590
     59         0,5560   0,4154    0,3109     0,2330    0,1748     0,1314    0,0989      0,0745    0,0562
     60         0,5504   0,4093    0,3048     0,2273    0,1697     0,1269    0,0951      0,0713    0,0535
     61         0,5450   0,4032    0,2988     0,2217    0,1648     0,1226    0,0914      0,0682    0,0510
     62         0,5396   0,3973    0,2929     0,2163    0,1600     0,1185    0,0879      0,0653    0,0486
     63         0,5343   0,3914    0,2872     0,2111    0,1553     0,1145    0,0845      0,0625    0,0462
     64         0,5290   0,3856    0,2816     0,2059    0,1508     0,1106    0,0813      0,0598    0,0440
     65         0,5237   0,3799    0,2761     0,2009    0,1464     0,1069    0,0781      0,0572    0,0419
     66         0,5185   0,3743    0,2706     0,1960    0,1421     0,1033    0,0751      0,0547    0,0399
     67         0,5134   0,3688    0,2653     0,1912    0,1380     0,0998    0,0722      0,0524    0,0380
     68         0,5083   0,3633    0,2601     0,1865    0,1340     0,0964    0,0695      0,0501    0,0362
     69         0,5033   0,3580    0,2550     0,1820    0,1301     0,0931    0,0668      0,0480    0,0345
     70         0,4983   0,3527    0,2500     0,1776    0,1263     0,0900    0,0642      0,0459    0,0329
     71         0,4934   0,3475    0,2451     0,1732    0,1226     0,0869    0,0617      0,0439    0,0313
BGBl. 2024, Seite 73 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 73



    Restnut-                                            Zinssatz
 zungsdauer;
 Restlaufzeit
 des Erbbau­
 rechts bzw.    1,0 %    1,5 %      2,0 %     2,5 %      3,0 %     3,5 %      4,0 %      4,5 %      5,0 %
    des Nut-
 zungsrechts
  (in Jahren)
     72         0,4885   0,3423    0,2403     0,1690    0,1190     0,0840    0,0594      0,0420    0,0298
     73         0,4837   0,3373    0,2356     0,1649    0,1156     0,0812    0,0571      0,0402    0,0284
     74         0,4789   0,3323    0,2310     0,1609    0,1122     0,0784    0,0549      0,0385    0,0270
     75         0,4741   0,3274    0,2265     0,1569    0,1089     0,0758    0,0528      0,0368    0,0258
     76         0,4694   0,3225    0,2220     0,1531    0,1058     0,0732    0,0508      0,0353    0,0245
     77         0,4648   0,3178    0,2177     0,1494    0,1027     0,0707    0,0488      0,0337    0,0234
     78         0,4602   0,3131    0,2134     0,1457    0,0997     0,0683    0,0469      0,0323    0,0222
     79         0,4556   0,3084    0,2092     0,1422    0,0968     0,0660    0,0451      0,0309    0,0212
     80         0,4511   0,3039    0,2051     0,1387    0,0940     0,0638    0,0434      0,0296    0,0202
     81         0,4467   0,2994    0,2011     0,1353    0,0912     0,0616    0,0417      0,0283    0,0192
     82         0,4422   0,2950    0,1971     0,1320    0,0886     0,0596    0,0401      0,0271    0,0183
     83         0,4379   0,2906    0,1933     0,1288    0,0860     0,0575    0,0386      0,0259    0,0174
     84         0,4335   0,2863    0,1895     0,1257    0,0835     0,0556    0,0371      0,0248    0,0166
     85         0,4292   0,2821    0,1858     0,1226    0,0811     0,0537    0,0357      0,0237    0,0158
     86         0,4250   0,2779    0,1821     0,1196    0,0787     0,0519    0,0343      0,0227    0,0151
     87         0,4208   0,2738    0,1786     0,1167    0,0764     0,0501    0,0330      0,0217    0,0143
     88         0,4166   0,2698    0,1751     0,1138    0,0742     0,0484    0,0317      0,0208    0,0137
     89         0,4125   0,2658    0,1716     0,1111    0,0720     0,0468    0,0305      0,0199    0,0130
     90         0,4084   0,2619    0,1683     0,1084    0,0699     0,0452    0,0293      0,0190    0,0124
     91         0,4043   0,2580    0,1650     0,1057    0,0679     0,0437    0,0282      0,0182    0,0118
     92         0,4003   0,2542    0,1617     0,1031    0,0659     0,0422    0,0271      0,0174    0,0112
     93         0,3964   0,2504    0,1586     0,1006    0,0640     0,0408    0,0261      0,0167    0,0107
     94         0,3925   0,2467    0,1554     0,0982    0,0621     0,0394    0,0251      0,0160    0,0102
     95         0,3886   0,2431    0,1524     0,0958    0,0603     0,0381    0,0241      0,0153    0,0097
     96         0,3847   0,2395    0,1494     0,0934    0,0586     0,0368    0,0232      0,0146    0,0092
     97         0,3809   0,2359    0,1465     0,0912    0,0569     0,0355    0,0223      0,0140    0,0088
     98         0,3771   0,2324    0,1436     0,0889    0,0552     0,0343    0,0214      0,0134    0,0084
     99         0,3734   0,2290    0,1408     0,0868    0,0536     0,0332    0,0206      0,0128    0,0080
    100         0,3697   0,2256    0,1380     0,0846    0,0520     0,0321    0,0198      0,0123    0,0076
BGBl. 2024, Seite 74 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 74



    Restnut-                                            Zinssatz
 zungsdauer;
 Restlaufzeit
 des Erbbau­
 rechts bzw.    5,5 %    6,0 %    6,5 %    7,0 %    7,5 %     8,0 %    8,5 %    9,0 %    9,5 %    10 %
    des Nut-
 zungsrechts
  (in Jahren)
      1         0,9479   0,9434   0,9390   0,9346   0,9302   0,9259   0,9217    0,9174   0,9132   0,9091
      2         0,8985   0,8900   0,8817   0,8734   0,8653   0,8573   0,8495    0,8417   0,8340   0,8264
      3         0,8516   0,8396   0,8278   0,8163   0,8050   0,7938   0,7829    0,7722   0,7617   0,7513
      4         0,8072   0,7921   0,7773   0,7629   0,7488   0,7350   0,7216    0,7084   0,6956   0,6830
      5         0,7651   0,7473   0,7299   0,7130   0,6966   0,6806   0,6650    0,6499   0,6352   0,6209
      6         0,7252   0,7050   0,6853   0,6663   0,6480   0,6302   0,6129    0,5963   0,5801   0,5645
      7         0,6874   0,6651   0,6435   0,6227   0,6028   0,5835   0,5649    0,5470   0,5298   0,5132
      8         0,6516   0,6274   0,6042   0,5820   0,5607   0,5403   0,5207    0,5019   0,4838   0,4665
      9         0,6176   0,5919   0,5674   0,5439   0,5216   0,5002   0,4799    0,4604   0,4418   0,4241
     10         0,5854   0,5584   0,5327   0,5083   0,4852   0,4632   0,4423    0,4224   0,4035   0,3855
     11         0,5549   0,5268   0,5002   0,4751   0,4513   0,4289   0,4076    0,3875   0,3685   0,3505
     12         0,5260   0,4970   0,4697   0,4440   0,4199   0,3971   0,3757    0,3555   0,3365   0,3186
     13         0,4986   0,4688   0,4410   0,4150   0,3906   0,3677   0,3463    0,3262   0,3073   0,2897
     14         0,4726   0,4423   0,4141   0,3878   0,3633   0,3405   0,3191    0,2992   0,2807   0,2633
     15         0,4479   0,4173   0,3888   0,3624   0,3380   0,3152   0,2941    0,2745   0,2563   0,2394
     16         0,4246   0,3936   0,3651   0,3387   0,3144   0,2919   0,2711    0,2519   0,2341   0,2176
     17         0,4024   0,3714   0,3428   0,3166   0,2925   0,2703   0,2499    0,2311   0,2138   0,1978
     18         0,3815   0,3503   0,3219   0,2959   0,2720   0,2502   0,2303    0,2120   0,1952   0,1799
     19         0,3616   0,3305   0,3022   0,2765   0,2531   0,2317   0,2122    0,1945   0,1783   0,1635
     20         0,3427   0,3118   0,2838   0,2584   0,2354   0,2145   0,1956    0,1784   0,1628   0,1486
     21         0,3249   0,2942   0,2665   0,2415   0,2190   0,1987   0,1803    0,1637   0,1487   0,1351
     22         0,3079   0,2775   0,2502   0,2257   0,2037   0,1839   0,1662    0,1502   0,1358   0,1228
     23         0,2919   0,2618   0,2349   0,2109   0,1895   0,1703   0,1531    0,1378   0,1240   0,1117
     24         0,2767   0,2470   0,2206   0,1971   0,1763   0,1577   0,1412    0,1264   0,1133   0,1015
     25         0,2622   0,2330   0,2071   0,1842   0,1640   0,1460   0,1301    0,1160   0,1034   0,0923
     26         0,2486   0,2198   0,1945   0,1722   0,1525   0,1352   0,1199    0,1064   0,0945   0,0839
     27         0,2356   0,2074   0,1826   0,1609   0,1419   0,1252   0,1105    0,0976   0,0863   0,0763
     28         0,2233   0,1956   0,1715   0,1504   0,1320   0,1159   0,1019    0,0895   0,0788   0,0693
     29         0,2117   0,1846   0,1610   0,1406   0,1228   0,1073   0,0939    0,0822   0,0719   0,0630
     30         0,2006   0,1741   0,1512   0,1314   0,1142   0,0994   0,0865    0,0754   0,0657   0,0573
     31         0,1902   0,1643   0,1420   0,1228   0,1063   0,0920   0,0797    0,0691   0,0600   0,0521
     32         0,1803   0,1550   0,1333   0,1147   0,0988   0,0852   0,0735    0,0634   0,0548   0,0474
     33         0,1709   0,1462   0,1252   0,1072   0,0919   0,0789   0,0677    0,0582   0,0500   0,0431
     34         0,1620   0,1379   0,1175   0,1002   0,0855   0,0730   0,0624    0,0534   0,0457   0,0391
     35         0,1535   0,1301   0,1103   0,0937   0,0796   0,0676   0,0575    0,0490   0,0417   0,0356
     36         0,1455   0,1227   0,1036   0,0875   0,0740   0,0626   0,0530    0,0449   0,0381   0,0323
     37         0,1379   0,1158   0,0973   0,0818   0,0688   0,0580   0,0489    0,0412   0,0348   0,0294
     38         0,1307   0,1092   0,0914   0,0765   0,0640   0,0537   0,0450    0,0378   0,0318   0,0267
BGBl. 2024, Seite 75 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 75



    Restnut-                                            Zinssatz
 zungsdauer;
 Restlaufzeit
 des Erbbau­
 rechts bzw.    5,5 %    6,0 %    6,5 %    7,0 %    7,5 %     8,0 %    8,5 %    9,0 %    9,5 %    10 %
    des Nut-
 zungsrechts
  (in Jahren)
     39         0,1239   0,1031   0,0858   0,0715   0,0596   0,0497   0,0415    0,0347   0,0290   0,0243
     40         0,1175   0,0972   0,0805   0,0668   0,0554   0,0460   0,0383    0,0318   0,0265   0,0221
     41         0,1113   0,0917   0,0756   0,0624   0,0516   0,0426   0,0353    0,0292   0,0242   0,0201
     42         0,1055   0,0865   0,0710   0,0583   0,0480   0,0395   0,0325    0,0268   0,0221   0,0183
     43         0,1000   0,0816   0,0667   0,0545   0,0446   0,0365   0,0300    0,0246   0,0202   0,0166
     44         0,0948   0,0770   0,0626   0,0509   0,0415   0,0338   0,0276    0,0226   0,0184   0,0151
     45         0,0899   0,0727   0,0588   0,0476   0,0386   0,0313   0,0254    0,0207   0,0168   0,0137
     46         0,0852   0,0685   0,0552   0,0445   0,0359   0,0290   0,0235    0,0190   0,0154   0,0125
     47         0,0807   0,0647   0,0518   0,0416   0,0334   0,0269   0,0216    0,0174   0,0140   0,0113
     48         0,0765   0,0610   0,0487   0,0389   0,0311   0,0249   0,0199    0,0160   0,0128   0,0103
     49         0,0725   0,0575   0,0457   0,0363   0,0289   0,0230   0,0184    0,0147   0,0117   0,0094
     50         0,0688   0,0543   0,0429   0,0339   0,0269   0,0213   0,0169    0,0134   0,0107   0,0085
     51         0,0652   0,0512   0,0403   0,0317   0,0250   0,0197   0,0156    0,0123   0,0098   0,0077
     52         0,0618   0,0483   0,0378   0,0297   0,0233   0,0183   0,0144    0,0113   0,0089   0,0070
     53         0,0586   0,0456   0,0355   0,0277   0,0216   0,0169   0,0133    0,0104   0,0081   0,0064
     54         0,0555   0,0430   0,0334   0,0259   0,0201   0,0157   0,0122    0,0095   0,0074   0,0058
     55         0,0526   0,0406   0,0313   0,0242   0,0187   0,0145   0,0113    0,0087   0,0068   0,0053
     56         0,0499   0,0383   0,0294   0,0226   0,0174   0,0134   0,0104    0,0080   0,0062   0,0048
     57         0,0473   0,0361   0,0276   0,0211   0,0162   0,0124   0,0096    0,0074   0,0057   0,0044
     58         0,0448   0,0341   0,0259   0,0198   0,0151   0,0115   0,0088    0,0067   0,0052   0,0040
     59         0,0425   0,0321   0,0243   0,0185   0,0140   0,0107   0,0081    0,0062   0,0047   0,0036
     60         0,0403   0,0303   0,0229   0,0173   0,0130   0,0099   0,0075    0,0057   0,0043   0,0033
     61         0,0382   0,0286   0,0215   0,0161   0,0121   0,0091   0,0069    0,0052   0,0039   0,0030
     62         0,0362   0,0270   0,0202   0,0151   0,0113   0,0085   0,0064    0,0048   0,0036   0,0027
     63         0,0343   0,0255   0,0189   0,0141   0,0105   0,0078   0,0059    0,0044   0,0033   0,0025
     64         0,0325   0,0240   0,0178   0,0132   0,0098   0,0073   0,0054    0,0040   0,0030   0,0022
     65         0,0308   0,0227   0,0167   0,0123   0,0091   0,0067   0,0050    0,0037   0,0027   0,0020
     66         0,0292   0,0214   0,0157   0,0115   0,0085   0,0062   0,0046    0,0034   0,0025   0,0019
     67         0,0277   0,0202   0,0147   0,0107   0,0079   0,0058   0,0042    0,0031   0,0023   0,0017
     68         0,0262   0,0190   0,0138   0,0100   0,0073   0,0053   0,0039    0,0029   0,0021   0,0015
     69         0,0249   0,0179   0,0130   0,0094   0,0068   0,0049   0,0036    0,0026   0,0019   0,0014
     70         0,0236   0,0169   0,0122   0,0088   0,0063   0,0046   0,0033    0,0024   0,0017   0,0013
     71         0,0223   0,0160   0,0114   0,0082   0,0059   0,0042   0,0031    0,0022   0,0016   0,0012
     72         0,0212   0,0151   0,0107   0,0077   0,0055   0,0039   0,0028    0,0020   0,0015   0,0010
     73         0,0201   0,0142   0,0101   0,0072   0,0051   0,0036   0,0026    0,0019   0,0013   0,0010
     74         0,0190   0,0134   0,0095   0,0067   0,0047   0,0034   0,0024    0,0017   0,0012   0,0009
     75         0,0180   0,0126   0,0089   0,0063   0,0044   0,0031   0,0022    0,0016   0,0011   0,0008
     76         0,0171   0,0119   0,0083   0,0058   0,0041   0,0029   0,0020    0,0014   0,0010   0,0007
BGBl. 2024, Seite 76 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 76



    Restnut-                                              Zinssatz
 zungsdauer;
 Restlaufzeit
 des Erbbau­
 rechts bzw.    5,5 %    6,0 %       6,5 %   7,0 %    7,5 %     8,0 %   8,5 %    9,0 %    9,5 %    10 %
    des Nut-
 zungsrechts
  (in Jahren)
     77         0,0162   0,0113   0,0078     0,0055   0,0038   0,0027   0,0019   0,0013   0,0009   0,0006
     78         0,0154   0,0106   0,0074     0,0051   0,0035   0,0025   0,0017   0,0012   0,0008   0,0006
     79         0,0146   0,0100   0,0069     0,0048   0,0033   0,0023   0,0016   0,0011   0,0008   0,0005
     80         0,0138   0,0095   0,0065     0,0045   0,0031   0,0021   0,0015   0,0010   0,0007   0,0005
     81         0,0131   0,0089   0,0061     0,0042   0,0029   0,0020   0,0013   0,0009   0,0006   0,0004
     82         0,0124   0,0084   0,0057     0,0039   0,0027   0,0018   0,0012   0,0009   0,0006   0,0004
     83         0,0118   0,0079   0,0054     0,0036   0,0025   0,0017   0,0011   0,0008   0,0005   0,0004
     84         0,0111   0,0075   0,0050     0,0034   0,0023   0,0016   0,0011   0,0007   0,0005   0,0003
     85         0,0106   0,0071   0,0047     0,0032   0,0021   0,0014   0,0010   0,0007   0,0004   0,0003
     86         0,0100   0,0067   0,0044     0,0030   0,0020   0,0013   0,0009   0,0006   0,0004   0,0003
     87         0,0095   0,0063   0,0042     0,0028   0,0019   0,0012   0,0008   0,0006   0,0004   0,0003
     88         0,0090   0,0059   0,0039     0,0026   0,0017   0,0011   0,0008   0,0005   0,0003   0,0002
     89         0,0085   0,0056   0,0037     0,0024   0,0016   0,0011   0,0007   0,0005   0,0003   0,0002
     90         0,0081   0,0053   0,0035     0,0023   0,0015   0,0010   0,0006   0,0004   0,0003   0,0002
     91         0,0077   0,0050   0,0032     0,0021   0,0014   0,0009   0,0006   0,0004   0,0003   0,0002
     92         0,0073   0,0047   0,0030     0,0020   0,0013   0,0008   0,0006   0,0004   0,0002   0,0002
     93         0,0069   0,0044   0,0029     0,0019   0,0012   0,0008   0,0005   0,0003   0,0002   0,0001
     94         0,0065   0,0042   0,0027     0,0017   0,0011   0,0007   0,0005   0,0003   0,0002   0,0001
     95         0,0062   0,0039   0,0025     0,0016   0,0010   0,0007   0,0004   0,0003   0,0002   0,0001
     96         0,0059   0,0037   0,0024     0,0015   0,0010   0,0006   0,0004   0,0003   0,0002   0,0001
     97         0,0056   0,0035   0,0022     0,0014   0,0009   0,0006   0,0004   0,0002   0,0002   0,0001
     98         0,0053   0,0033   0,0021     0,0013   0,0008   0,0005   0,0003   0,0002   0,0001   0,0001
     99         0,0050   0,0031   0,0020     0,0012   0,0008   0,0005   0,0003   0,0002   0,0001   0,0001
    100         0,0047   0,0029   0,0018     0,0012   0,0007   0,0005   0,0003   0,0002   0,0001   0,0001

Berechnungsformel für die der Tabelle nicht zu entnehmenden Abzinsungsfaktoren (Barwertfaktoren für die
Abzinsung):

Abzinsungsfaktor =

q = 1 + Zinssatz, wobei Zinssatz =
p = Zinsfuß
n = Restnutzungsdauer / Restlaufzeit
Das jeweilige Berechnungsergebnis ist kaufmännisch auf vier Nachkommastellen zu runden.


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 387. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 41d37bf4554f3703….