Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 2056
BGBl. 2021 I S. 2056 · 42.494 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Abwehr von Steuervermeidung
und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze
Vom 25.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und un-
fairem Steuerwettbewerb (Steueroasen-Abwehrge-
setz – StAbwG)
Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 4 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 5 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
ordnung
Artikel 6 Aufhebung der Steuerhinterziehungsbekämpfungs-
verordnung
Artikel 7 Änderung des Finanzkonten-Informationsaustausch-
gesetzes
Artikel 8 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkung-
steuergesetzes
Artikel 11 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 12 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
Artikel 13 Inkrafttreten
Juni 2021
Artikel 1
Gesetz
zur Abwehr von Steuer-
vermeidung und unfairem Steuerwettbewerb
(Steueroasen-Abwehrgesetz – StAbwG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 2
Qualifikation eines Staates oder Gebiets
§ 4 Intransparenz in Steuersachen
§ 5 Unfairer Steuerwettbewerb
§ 6 Nichterfüllung der BEPS-Mindeststandards
Abschnitt 3
Abwehrmaßnahmen
§ 7 Betroffene Geschäftsvorgänge
§ 8 Verbot des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs
§ 9 Verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung

§ 10 Quellensteuermaßnahmen
§ 11 Maßnahmen bei Gewinnausschüttungen und Anteilsver-
äußerungen
Abschnitt 4
Besondere Anforderungen
an das Steuerverwaltungsverfahren
§ 12 Gesteigerte Mitwirkungspflichten
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
§ 13 Anwendungsvorschriften
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf natür-
liche Personen, Körperschaften, Personenvereinigun-
gen und Vermögensmassen anzuwenden.
(2) Dieses Gesetz ist auf Steuern einschließlich der
Steuervergütungen anzuwenden, die durch Bundes-
recht oder Recht der Europäischen Union geregelt
sind und durch Bundesfinanzbehörden, Landesfinanz-
behörden oder Gemeinden verwaltet werden, aus-
genommen die Umsatzsteuer, einschließlich der Ein-
fuhrumsatzsteuer, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und
Verbrauchsteuern.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes werden durch
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen. Darüber
hinaus werden deutsche Besteuerungsrechte durch
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
mit nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten für den
Zeitraum, in denen die Abschnitte 3 und 4 bezogen
auf dieses Steuerhoheitsgebiet Anwendung finden,
nicht berührt.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Ein Staat oder ein Gebiet (Steuerhoheitsgebiet)
ist im Sinne dieses Gesetzes nicht kooperativ, wenn
das Steuerhoheitsgebiet eine der Voraussetzungen
des § 4 Absatz 1, des § 5 Absatz 1 oder des § 6 erfüllt.
(2) Ansässig in einem nicht kooperativen Steuer-
hoheitsgebiet im Sinne dieses Gesetzes sind
1. natürliche Personen, wenn sie einen Wohnsitz (§ 8
der Abgabenordnung) oder ihren gewöhnlichen Auf-
enthalt (§ 9 der Abgabenordnung);
2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-
mögensmassen, wenn sie einen Sitz (§ 11 der Ab-
gabenordnung) oder ihren Ort der Geschäftsleitung
(§ 10 der Abgabenordnung)
in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ha-
ben.
§3
Verordnungsermächtigung
(1) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechts-
anwendung erlassen das Bundesministerium der
Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie mit Zustimmung des Bundesrates eine
Rechtsverordnung, in der genannt sind
1. die Steuerhoheitsgebiete, die nach Maßgabe des
§ 2 Absatz 1 nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete
sind, wenn sie in der im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlichten EU-Liste nicht kooperativer
Länder und Gebiete für Steuerzwecke in der jeweils
aktuellen Fassung genannt sind; und
2. der Zeitpunkt, ab dem ein bisher als nicht koope-
rativ genanntes Steuerhoheitsgebiet die Voraus-
setzungen des § 2 Absatz 1 nicht länger erfüllt.
Die Rechtsverordnung ist für die Anwendung der Ab-
schnitte 3 und 4 maßgeblich.
(2) Wird in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ein
Steuerhoheitsgebiet als nicht kooperatives Steuer-
hoheitsgebiet genannt, finden die Abschnitte 3 und 4
in Bezug auf dieses Steuerhoheitsgebiet ab dem Be-
ginn des Folgejahres des Inkrafttretens der Rechts-
verordnung Anwendung. Eine Ausnahme soll gelten
für § 8, der ab dem Beginn des vierten Jahres nach
Inkrafttreten, sowie für § 11, der ab Beginn des dritten
Jahres nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung, An-
wendung findet. Weicht das Wirtschaftsjahr der Per-
son, die Adressat der Maßnahmen der Abschnitte 3
und 4 ist, vom Kalenderjahr ab, gelten die Sätze 1
und 2 mit der Maßgabe, dass auf den Beginn des
folgenden Wirtschaftsjahres abzustellen ist.
(3) Wird in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ein
Steuerhoheitsgebiet nicht länger als nicht kooperatives
Steuerhoheitsgebiet genannt, finden die Abschnitte 3
und 4 in Bezug auf dieses Steuerhoheitsgebiet bereits
ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dessen Ver-
lauf der in der Rechtsverordnung genannte Zeitpunkt
des Wegfalls der Voraussetzungen fällt, keine Anwen-
dung mehr. Weicht das Wirtschaftsjahr der Person, die
Adressat der Maßnahmen der Abschnitte 3 und 4 ist,
vom Kalenderjahr ab, gilt Satz 1 mit der Maßgabe,
dass auf den Beginn des Wirtschaftsjahres abzustellen
ist.
Abschnitt 2
Qualifikation
eines Staates oder Gebiets
§4
Intransparenz in Steuersachen
(1) Ein Steuerhoheitsgebiet ist nicht kooperativ,
wenn dieses Steuerhoheitsgebiet keine hinreichende
Transparenz in Steuersachen gewährleistet.
(2) Ein Steuerhoheitsgebiet gewährleistet keine hin-
reichende Transparenz in Steuersachen, wenn dieses
Steuerhoheitsgebiet
1. den automatischen Austausch von Informationen
über Finanzkonten in Steuersachen mit der Bundes-
republik Deutschland sowie allen anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Union nach dem gemein-
samen Meldestandard nicht durchführt;
2. nicht weitgehend den OECD Standard für Trans-
parenz und effektiven Informationsaustausch auf
Ersuchen umgesetzt hat; oder

3. das Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die
gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fas-
sung des Änderungsprotokolls vom 27. Mai 2010
nicht ratifiziert hat oder, sofern das Steuerhoheits-
gebiet nicht über die volle staatliche Souveränität
verfügt, es dem Übereinkommen vom 25. Januar
1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuer-
sachen in der Fassung des Änderungsprotokolls
vom 27. Mai 2010 nicht beigetreten ist; die Trans-
parenz ist allerdings hinreichend gewährleistet,
wenn das Steuerhoheitsgebiet den wirksamen Aus-
tausch von Informationen auf Ersuchen sowie den
automatischen Austausch von Informationen mit
der Bundesrepublik Deutschland und allen anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund
geltender Abkommen sicherstellt.
(3) Gemeinsamer Meldestandard nach Absatz 2
Nummer 1 ist der durch die Organisation für wirtschaft-
liche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zu-
sammen mit den G20-Staaten entwickelte Standard
für den automatischen Austausch von Informationen
über Finanzkonten in Steuersachen in dem Stand der
Veröffentlichung durch die OECD vom 15. Juli 2014.
(4) Der OECD Standard nach Absatz 2 Nummer 2
bestimmt sich anhand der „2016 Terms of Reference“
im „Informationsaustausch auf Ersuchen, Handbuch
für die gegenseitige Überprüfung 2016-2020“, Global
Forum on Transparency and Exchange of Information
for Tax Purposes (2016).* Der Standard ist in einem
Steuerhoheitsgebiet weitgehend nicht umgesetzt, wenn
von ihm wesentlich abgewichen wird und diese Ab-
weichung signifikante Auswirkungen auf die praktische
Durchführung des Informationsaustausches auf Er-
suchen hatte oder voraussichtlich haben wird.
§5
Unfairer Steuerwettbewerb
(1) Ein Steuerhoheitsgebiet ist nicht kooperativ,
wenn es unfairen Steuerwettbewerb betreibt.
(2) Ein Steuerhoheitsgebiet betreibt unfairen Steuer-
wettbewerb, wenn es Regelungen, einschließlich
Rechts-, Verwaltungsvorschriften und Verwaltungs-
praktiken auf dem Gebiet des Steuerrechts, anwendet,
die gemessen an den üblicherweise in dem betreffen-
den Steuerhoheitsgebiet geltenden Besteuerungs-
niveaus eine deutlich niedrigere Effektivbesteuerung,
einschließlich einer Nullbesteuerung, bewirken. Diese
Regelungen sind insbesondere dann als unfairer
Steuerwettbewerb anzusehen, wenn sie
1. Vorteile ausschließlich Gebietsfremden oder für
Transaktionen mit Gebietsfremden gewähren;
2. Vorteile gewähren, die von der inländischen Wirt-
schaft des nicht kooperativen Steuerhoheitsgebie-
tes nicht in Anspruch genommen werden können,
so dass sie keine Auswirkungen auf dessen Steuer-
grundlage haben;
3. Vorteile von einer tatsächlichen wirtschaftlichen
Tätigkeit oder Präsenz in dem diese Vorteile ge-
währenden Steuerhoheitsgebiet entkoppeln und
* Amtlicher Hinweis: Dieses Dokument ist im Internet abrufbar unter
https://www.bzst.de/DE/Behoerden/InternationaleAmtshilfe/Amtshilfe
DirekteSteuern/amtshilfe_direkte_steuern_node.html.
die steuerlichen Vorteile auch ohne eine derartige
Tätigkeit oder Präsenz gewährt werden;
4. bei der Gewinnermittlung bei Aktivitäten innerhalb
einer multinationalen Unternehmensgruppe von
international allgemein anerkannten Grundsätzen,
insbesondere denen der OECD, abweichen; oder
5. intransparent, insbesondere nicht allgemein vorher-
sehbar oder hinreichend dokumentiert sind, ein-
schließlich der Fälle, in denen von den Regelungen
in der Handhabung durch die Verwaltungsbehörden
bewusst abgewichen wird, um gesetzlich nicht
vorgesehene Vorteile zu gewähren.
(3) Für ein Steuerhoheitsgebiet, das über kein
Körperschaftsteuersystem oder über ein Körperschaft-
steuersystem verfügt, dessen Anwendung zu einem
effektiven Körperschaftsteuersatz von null oder nahe
null führt (Nullsatzjurisdiktion), sind Regelungen sowie
Strukturen als unfairer Steuerwettbewerb anzusehen,
wenn sie zum Ziel haben, Gewinne anzuziehen, die
keine reale Wirtschaftstätigkeit in dem Steuerhoheits-
gebiet abbilden. Regelungen und Strukturen sind ins-
besondere dann als unfairer Steuerwettbewerb anzu-
sehen, wenn hierdurch eine den Regelungen unter
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 entsprechende Wir-
kung entsteht. Für die Beurteilung der Wirkung ist un-
erheblich, ob es sich um steuerliche oder nichtsteuer-
liche Regelungen und Strukturen in dem betreffenden
Steuerhoheitsgebiet handelt. Allein der Umstand, dass
ein Steuerhoheitsgebiet eine Nullsatzjurisdiktion ist,
führt nicht dazu, dass die betreffenden Regelungen
oder Strukturen dieses Steuerhoheitsgebietes als
unfairer Steuerwettbewerb anzusehen sind.
§6
Nichterfüllung
der BEPS-Mindeststandards
(1) Ein Steuerhoheitsgebiet ist nicht kooperativ,
wenn es sich nicht zur Umsetzung der Mindeststan-
dards des OECD/G20 BEPS-Projekts (Base Erosion
and Profit Shifting, vgl. BEPS-Projekt Erläuterungen,
Abschlussbericht 2015) gegen Gewinnverkürzung und
Gewinnverschiebung verpflichtet hat. Die Mindeststan-
dards umfassen Aktionspunkt 5 „Wirksame Bekämp-
fung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksich-
tigung von Transparenz und Substanz“, Aktionspunkt 6
„Verhinderung von Abkommensmissbrauch“, Aktions-
punkt 13 „Verrechnungspreisdokumentation und län-
derbezogene Berichterstattung“ und Aktionspunkt 14
„Verbesserung der Wirksamkeit von Streitbeilegungs-
mechanismen“.
(2) Ein Steuerhoheitsgebiet ist auch dann nicht
kooperativ, wenn es
1. nicht mit der Bundesrepublik Deutschland sowie
allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union über einen Mechanismus zum Austausch
länderbezogener Berichte verfügt; oder
2. hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Datenschutz-
vorkehrungen, der sachgemäßen Verwendung oder
dem rechtzeitigen und ausreichenden Austausch
von Informationen zu länderbezogenen Berichten
von dem Mindeststandard des OECD/G20 BEPS-
Projekts, Aktionspunkt 13 „Verrechnungspreisdoku-

mentation und länderbezogene Berichterstattung“
wesentlich abweicht.
Abschnitt 3
Abwehrmaßnahmen
§7
Betroffene Geschäftsvorgänge
Unterhält ein Steuerpflichtiger Geschäftsbeziehun-
gen oder Beteiligungsverhältnisse in oder mit Bezug
zu einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet
(Geschäftsvorgänge), gelten die §§ 8 bis 11. Satz 1
ist auch auf anzunehmende schuldrechtliche Bezie-
hungen im Sinne des § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2
des Außensteuergesetzes sowie auf Vorgänge, die auf
einer gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung beruhen,
anzuwenden.
§8
Verbot des
Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs
Aufwendungen aus Geschäftsvorgängen im Sinne
des § 7 dürfen den Gewinn oder den Überschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten nicht mindern.
Dies gilt nicht, soweit
1. die den Aufwendungen entsprechenden Erträge der
unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht
nach den Vorschriften des Einkommensteuergeset-
zes, Körperschaftsteuergesetzes oder dieses Ge-
setzes unterliegen; oder
2. auf Grund der aus den Aufwendungen resultieren-
den Einnahmen ein Hinzurechnungsbetrag im Sinne
des § 10 Absatz 1 Satz 1 des Außensteuergesetzes
anzusetzen ist.
§9
Verschärfte
Hinzurechnungsbesteuerung
Sind unbeschränkt steuerpflichtige Personen an
einer ausländischen Gesellschaft im Sinne des § 7
Absatz 1 des Außensteuergesetzes gemäß § 7 des
Außensteuergesetzes beteiligt, die in einem nicht
kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässig ist, ist die
ausländische Gesellschaft über § 8 Absatz 1 des Außen-
steuergesetzes hinaus und ungeachtet von § 8 Ab-
satz 2 bis 4 und § 9 des Außensteuergesetzes Zwi-
schengesellschaft für ihre gesamten Einkünfte, die
insgesamt einer niedrigen Besteuerung im Sinne des
§ 8 Absatz 5 des Außensteuergesetzes unterliegen.
Satz 1 gilt nicht, soweit dessen Anwendung zu niedri-
geren steuerpflichtigen Einkünften führt als ohne
dessen Geltung. Für in einem nicht kooperativen Steuer-
hoheitsgebiet gelegene Betriebsstätten eines unbe-
schränkt Steuerpflichtigen gilt § 20 Absatz 2 Satz 1
des Außensteuergesetzes mit der Maßgabe, dass die-
ser auf sämtliche Einkünfte der Betriebstätte anzuwen-
den ist; § 20 Absatz 2 Satz 2 des Außensteuergesetzes
ist nicht anzuwenden und Satz 2 gilt entsprechend.
§ 10
Quellensteuermaßnahmen
Über § 49 des Einkommensteuergesetzes hinaus
liegen steuerpflichtige Einkünfte natürlicher Personen,
Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermö-
gensmassen, die in einem nicht kooperativen Steuer-
hoheitsgebiet ansässig sind, auch vor, soweit sie Ein-
künfte erzielen aus
1. Finanzierungsbeziehungen,
2. Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen,
3. der Erbringung von Dienstleistungen, soweit nicht
bereits Nummern 1 und 2, oder
4. dem Handel mit Waren oder Dienstleistungen,
die nach § 2 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des Ein-
kommensteuergesetzes bei unbeschränkt Steuer-
pflichtigen der Besteuerung unterlägen, und die ihnen
hierbei gewährten Vergütungen als Betriebsausgaben
oder Werbungskosten eines anderen Steuerpflichtigen
ungeachtet des § 8 Satz 1 bei dessen Veranlagung zur
unbeschränkten Einkommensteuer oder Körperschaft-
steuerpflicht berücksichtigt werden können. § 50a des
Einkommensteuergesetzes, mit Ausnahme von dessen
Absätzen 6 und 7, und §§ 73c bis 73g der Einkommen-
steuer-Durchführungsverordnung sowie die weiteren
gesetzlichen Vorschriften, die an den Steuerabzug
auf Grund des § 50a des Einkommensteuergesetzes
anknüpfen, gelten für die Vergütungen des Satzes 1
entsprechend. Dabei ist § 50a Absatz 2 Satz 1 des Ein-
kommensteuergesetzes mit der Maßgabe anzuwen-
den, dass der Steuerabzug 15 Prozent der gesamten
Einnahmen beträgt.
§ 11
Maßnahmen bei
Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen
(1) Auf Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Num-
mer 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuer-
gesetzes, die von einer in einem nicht kooperativen
Steuerhoheitsgebiet ansässigen Körperschaft geleistet
werden, finden keine Anwendung
1. die Vorschriften über die Steuerbefreiung nach § 8b
Absatz 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes und
2. den in Nummer 1 genannten Vorschriften vergleich-
bare Vorschriften in Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung.
Auf Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an
einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren
Leistungen beim Empfänger zu Bezügen im Sinne des
Satzes 1 gehören, finden die Vorschriften über die
Steuerbefreiung nach § 8b Absatz 2 Satz 1 des Körper-
schaftsteuergesetzes und vergleichbare Vorschriften in
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
keine Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten auch,
wenn der Steuerpflichtige Bezüge von einer naheste-
henden Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außen-
steuergesetzes erhält und diese Bezüge aus Ausschüt-
tungen oder Veräußerungsgewinnen resultieren, die die
nahestehende Person unmittelbar oder mittelbar von
einer Körperschaft im Sinne des Satzes 1 erhalten hat;
dies gilt nicht, wenn bereits auf Ebene der nahestehen-
den Person die Sätze 1 und 2 oder vergleichbare Vor-
schriften angewendet worden sind.
(2) Für Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 sind § 2
Absatz 5b Satz 1, § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5
des Einkommensteuergesetzes in Bezug auf Einkünfte,
die das Kreditinstitut für Rechnung des Schuldners an
den Steuerpflichtigen zahlt, und § 3 Nummer 40 Satz 1

und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwen-
den.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der
Steuerpflichtige nachweist, dass die Ausschüttungen
aus Beträgen resultieren, die beim Leistenden bereits
der Besteuerung nach § 10 unterlegen haben oder für
die bereits das Abzugsverbot nach § 8 angewendet
worden ist.
Abschnitt 4
Besondere Anforderungen
an das Steuerverwaltungsverfahren
§ 12
Gesteigerte Mitwirkungspflichten
(1) Der Steuerpflichtige hat über die nach § 90 der
Abgabenordnung bestehenden Mitwirkungspflichten
hinaus eine gesteigerte Mitwirkungspflicht. Die ge-
steigerte Mitwirkungspflicht umfasst die in den folgen-
den Absätzen geregelten Verpflichtungen.
(2) Der Steuerpflichtige hat für Geschäftsvorgänge
im Sinne des § 7 folgende Aufzeichnungen zu erstellen:
1. Darstellung der Geschäftsbeziehungen, Übersicht
über Art und Umfang dieser Geschäftsbeziehungen,
insbesondere Wareneinkauf, Dienstleistungen, Dar-
lehensverhältnisse, Versicherungsverhältnisse, Nut-
zungsüberlassungen sowie Kostenumlagen;
2. Verträge und vereinbarte Vertragsbedingungen, die
den Geschäftsbeziehungen zugrunde liegen, und
ihre Veränderung innerhalb des Wirtschaftsjahres;
3. Auflistung von Vereinbarungen mit Bezug zu
immateriellen Werten, einschließlich Kostenumlage-
vereinbarungen sowie Forschungsdienstleistungs-
vereinbarungen und Lizenzvereinbarungen, sowie
Auflistung der immateriellen Werte, die der Steuer-
pflichtige im Rahmen der betreffenden Geschäfts-
beziehungen nutzt oder zur Nutzung überlässt;
4. die von den Beteiligten im Rahmen der Geschäfts-
beziehungen ausgeübten Funktionen und über-
nommenen Risiken sowie deren Veränderungen
innerhalb des Wirtschaftsjahres;
5. die eingesetzten wesentlichen Vermögenswerte;
6. die gewählten Geschäftsstrategien;
7. die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse, die für die
Besteuerung von Bedeutung sind;
8. die natürlichen Personen, die unmittelbar oder
mittelbar Gesellschafter oder Anteilseigner einer
Gesellschaft in dem nicht kooperativen Steuer-
hoheitsgebiet sind, zu dem der Steuerpflichtige in
Geschäftsbeziehung steht; das gilt nicht, soweit
mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen
Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger
Handel an einer Börse in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
des EWR-Abkommens stattfindet oder an einer
Börse, die in einem anderen Staat nach § 193 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 des Kapitalanlage-
gesetzbuchs von der Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht zugelassen ist.
Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind spätestens ein
Jahr nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres
oder Wirtschaftsjahres zu erstellen und an die örtlich
zuständige Finanzbehörde sowie in den Fällen, in de-
nen die Voraussetzungen des § 138a der Abgabenord-
nung erfüllt sind, dem Bundeszentralamt für Steuern,
zu übermitteln. Daneben sind die Aufzeichnungen auf
Anforderung entsprechend § 90 Absatz 3 Satz 6 und 7
der Abgabenordnung vorzulegen.
(3) Nach Aufforderung der zuständigen Finanz-
behörde hat der Steuerpflichtige die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Angaben gemäß Absatz 2 an Eides
statt zu versichern und die Finanzbehörde zu bevoll-
mächtigen, in seinem Namen mögliche Auskunfts-
ansprüche gegenüber den von der Finanzbehörde
benannten Personen, zu denen Geschäftsvorgänge im
Sinne des § 7 bestehen, außergerichtlich und gericht-
lich geltend zu machen. § 95 der Abgabenordnung
bleibt unberührt.
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
§ 13
Anwendungsvorschriften
(1) Die Abschnitte 3 und 4 dieses Gesetzes sind ab
dem 1. Januar 2022 anzuwenden.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind die Abschnitte 3
und 4 dieses Gesetzes in Bezug auf Steuerhoheits-
gebiete, die am 1. Januar 2021 nicht auf der im Amts-
blatt der Europäischen Union veröffentlichten EU-Liste
nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuer-
zwecke genannt waren, ab dem 1. Januar 2023 anzu-
wenden.
(3) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 ist § 9 in der
am Tag nach Verkündung geltenden Fassung erstmals
anzuwenden
1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den
Veranlagungszeitraum,
2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in
einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder
der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem
31. Dezember 2021 beginnt. Für Zwischeneinkünfte
einer Zwischengesellschaft oder einer Untergesell-
schaft im Sinne des § 14 Absatz 1 des Außensteuer-
gesetzes in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung
oder einer ihr nachgeschalteten ausländischen Gesell-
schaft im Sinne des § 14 Absatz 3 des Außensteuer-
gesetzes in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung
oder einer Betriebsstätte, die in einem Wirtschaftsjahr
entstanden sind, das vor dem 1. Januar 2022 beginnt,
ist § 9 vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 in der folgen-
den Fassung anzuwenden:
„§ 9
Verschärfte
Hinzurechnungsbesteuerung
Sind unbeschränkt steuerpflichtige Personen an
einer ausländischen Gesellschaft im Sinne des § 7 Ab-
satz 1 des Außensteuergesetzes in der am 30. Juni
2021 geltenden Fassung gemäß § 7 des Außensteuer-
gesetzes in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung
beteiligt, die in einem nicht kooperativen Steuerho-
heitsgebiet ansässig ist, ist die ausländische Gesell-

schaft über § 8 Absatz 1 des Außensteuergesetzes in
der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung hinaus und
ungeachtet von § 8 Absatz 2 und § 9 des Außensteuer-
gesetzes in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung
Zwischengesellschaft für ihre gesamten Einkünfte, die
insgesamt einer niedrigen Besteuerung im Sinne des
§ 8 Absatz 3 des Außensteuergesetzes in der am
30. Juni 2021 geltenden Fassung unterliegen. Unter-
gesellschaften im Sinne des § 14 Absatz 1 des Außen-
steuergesetzes in der am 30. Juni 2021 geltenden Fas-
sung und ihnen nachgeschaltete ausländische Gesell-
schaften im Sinne des § 14 Absatz 3 des Außensteuer-
gesetzes in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung,
die in nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten ansäs-
sig sind, sind über § 14 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 des
Außensteuergesetzes in der am 30. Juni 2021 gelten-
den Fassung hinaus und ungeachtet von § 8 Absatz 2
und § 9 des Außensteuergesetzes in der am 30. Juni
2021 geltenden Fassung nachgeschaltete Zwischen-
gesellschaften für ihre gesamten Einkünfte, soweit
diese einer niedrigen Besteuerung unterlegen haben;
negative Einkünfte solcher Gesellschaften sind abwei-
chend von § 14 Absatz 1 Satz 1 des Außensteuerge-
setzes in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung
nicht zuzurechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, so-
weit deren Anwendung zu niedrigeren steuerpflichtigen
Einkünften oder zuzurechnenden Einkünften führen
würden als ohne deren Geltung. Für in einem nicht
kooperativen Steuerhoheitsgebiet gelegene Betriebs-
stätten eines unbeschränkt Steuerpflichtigen gilt § 20
Absatz 2 Satz 1 des Außensteuergesetzes in der am
30. Juni 2021 geltenden Fassung mit der Maßgabe,
dass dieser auf sämtliche Einkünfte der Betriebstätte
anzuwenden ist; § 20 Absatz 2 Satz 2 des Außen-
steuergesetzes in der am 30. Juni 2021 geltenden Fas-
sung ist nicht anzuwenden und Satz 3 gilt entspre-
chend.“
Artikel 2
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
§ 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f des Einkom-
mensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni
2021 (BGBl. I S. 2050) geändert worden ist, wird auf-
gehoben.
Artikel 3
Änderung des
Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit
Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im
Inland belegen ist und die nach inländischem
Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht
als juristische Person zu behandeln sind, sind Leis-
tungen und Leistungsversprechen zwischen der
Körperschaft und Personen, die aus dieser Körper-
schaft Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Num-
mer 1 und 9 des Einkommensteuergesetzes erzie-
len, für Zwecke der Durchführung der Besteuerung
mit Ertragsteuern wie Leistungen und Leistungs-
versprechen zwischen einer rechtsfähigen Körper-
schaft und deren Anteilseignern zu behandeln.“
2. § 12 Absatz 4 wird aufgehoben.
3. § 33 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe d wird das Semikolon am Ende
durch einen Punkt ersetzt.
b) Buchstabe e wird aufgehoben.
4. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3b wird folgender Absatz 3c einge-
fügt:
„(3c) § 8 Absatz 1 in der Fassung des Arti-
kels 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I
S. 2056) ist auch für Veranlagungszeiträume vor
2021 anzuwenden.“
b) Der bisherige Absatz 3c wird Absatz 3d.
c) Dem Absatz 6d wird folgender Satz angefügt:
„§ 12 Absatz 4 in der am 30. Juni 2021 geltenden
Fassung ist letztmals für den Veranlagungszeit-
raum 2020 anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung der
Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
S. 61), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 4 Nummer 3 wird nach der Angabe
„§ 162 Absatz 4“ die Angabe „und 4a“ eingefügt.
2. § 90 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
3. In § 147a Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „§ 90
Absatz 2 Satz 3“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 3
des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung
und unfairem Steuerwettbewerb“ ersetzt.
4. § 162 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungs-
pflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr
von Steuervermeidung und unfairem Steuerwett-
bewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet,
dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte
in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne
des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von
Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbe-
werb
1. bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber
vorhanden sind, oder
2. bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber
höher sind als erklärt.“

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mit-
wirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur
Umsetzung steuerlicher Abwehrmaßnahmen ge-
gen Steuervermeidung und unfairen Steuerwett-
bewerb, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzu-
sehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungs-
pflichten entschuldbar erscheint oder das Ver-
schulden nur geringfügig ist. Das Verschulden
eines gesetzlichen Vertreters oder eines Er-
füllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zu-
zurechnen.“
5. § 193 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungs-
pflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr
von Steuervermeidung und unfairem Steuer-
wettbewerb nicht nachkommt.“
Artikel 5
Änderung des Einführungs-
gesetzes zur Abgabenordnung
Dem Artikel 97 § 22 des Einführungsgesetzes zur
Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I
S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) § 3 Absatz 4 Nummer 3, § 90 Absatz 2, § 147a
Absatz 1 Satz 6, § 162 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4a
sowie § 193 Absatz 2 Nummer 3 der Abgabenordnung
in der ab 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals
auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2021 beginnen.“
Artikel 6
Aufhebung der Steuer-
hinterziehungsbekämpfungsverordnung
Die Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung
vom 18. September 2009 (BGBl. I S. 3046) wird auf-
gehoben.
Artikel 7
Änderung des
Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes
Das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom
21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2531), das zuletzt durch
Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3
folgende Angabe eingefügt:
„§ 3a Pflichten der Kontoinhaber und Antragsteller“.
2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Pflichten der
Kontoinhaber und der Antragsteller
(1) Natürliche Personen und Rechtsträger, die bei
einem meldenden Finanzinstitut entweder für sich
selbst oder zugunsten oder für Rechnung einer
anderen Person die Eröffnung eines Finanzkontos
beantragen, sowie Kontoinhaber haben die nach-
folgenden Pflichten zu beachten.
(2) Hat nach diesem Gesetz ein meldendes
Finanzinstitut Selbstauskünfte oder Belege einzu-
holen, so sind diese Informationen oder Unterlagen
vollständig und richtig zu erteilen oder heraus-
zugeben.
(3) Wer einem meldenden Finanzinstitut eine
Selbstauskunft erteilt hat, muss dem Finanzinstitut
bei einer Änderung der Gegebenheiten die neu zu-
treffenden Angaben bis zum letzten Tag des maß-
geblichen Kalenderjahres oder eines anderen geeig-
neten Meldezeitraums oder 90 Kalendertage nach
dem Eintritt der Änderung der Gegebenheiten, je
nachdem, welches Datum später ist, mit einer
Selbstauskunft richtig und vollständig mitteilen.“
3. Nach § 13 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Abweichend von Absatz 2 kann die Be-
schaffung der Selbstauskunft oder die Bestätigung
ihrer Plausibilität auch unverzüglich nach der Konto-
eröffnung erfolgen, wenn das meldende Finanz-
institut nachweisen kann, dass
1. die Beschaffung der Selbstauskunft bei Konto-
eröffnung aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen unmöglich ist; oder
2. die Bestätigung der Plausibilität bei Konto-
eröffnung in begründeten Ausnahmefällen un-
zumutbar ist.
Im Fall des Satzes 1 muss sichergestellt sein, dass
vor der Beschaffung der Selbstauskunft oder der
Bestätigung ihrer Plausibilität keine Gelder von
dem Konto abverfügt werden können. Für den Fall
einer Rückzahlung eingegangener Gelder dürfen
diese nur an den Einzahler ausgezahlt werden. Kann
die Selbstauskunft innerhalb von 90 Kalendertagen
seit der Kontoeröffnung nicht beschafft oder ihre
Plausibilität nicht bestätigt werden, muss das mel-
dende Finanzinstitut dies dem Bundeszentralamt für
Steuern unverzüglich unter Angabe aller zur Identifi-
zierung des Kontoinhabers zur Verfügung stehen-
den Angaben mitteilen.“
4. Nach § 16 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Abweichend von Absatz 2 Nummer 1 Buch-
stabe a kann die Beschaffung der Selbstauskunft
oder die Bestätigung ihrer Plausibilität auch unver-
züglich nach der Kontoeröffnung erfolgen, wenn das
meldende Finanzinstitut nachweisen kann, dass
1. die Beschaffung der Selbstauskunft bei Konto-
eröffnung aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen unmöglich ist; oder
2. die Bestätigung der Plausibilität bei Konto-
eröffnung in begründeten Ausnahmefällen unzu-
mutbar ist.
Im Fall des Satzes 1 muss sichergestellt sein, dass
vor der Beschaffung der Selbstauskunft oder der
Bestätigung ihrer Plausibilität keine Gelder von
dem Konto abverfügt werden können. Für den Fall
einer Rückzahlung eingegangener Gelder dürfen
diese nur an den Einzahler ausgezahlt werden. Kann

die Selbstauskunft innerhalb von 90 Kalendertagen
seit der Kontoeröffnung nicht beschafft oder ihre
Plausibilität nicht bestätigt werden, muss das mel-
dende Finanzinstitut dies dem Bundeszentralamt für
Steuern unverzüglich unter Angabe aller zur Identifi-
zierung des Kontoinhabers zur Verfügung stehen-
den Angaben mitteilen.“
5. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder leichtfertig
1. entgegen § 3a Absatz 2 eine Selbstauskunft
oder einen Beleg nicht richtig oder nicht voll-
ständig erteilt;
2. entgegen § 3a Absatz 3 eine Mitteilung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht; oder
3. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
len des Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen
mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro ge-
ahndet werden.“
Artikel 8
Änderung des
Finanzverwaltungsgesetzes
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 des Finanzverwal-
tungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juni 2021
(BGBl. I S. 2050) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„12. die Durchführung der Veranlagung nach § 50 Ab-
satz 2 Satz 2 Nummer 5 des Einkommensteuer-
gesetzes und § 32 Absatz 2 Nummer 2 des
Körperschaftsteuergesetzes sowie die Durch-
führung des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a
Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes und
nach § 10 des Steueroasen-Abwehrgesetzes; ein-
schließlich des Erlasses von Haftungs- und Nach-
forderungsbescheiden und deren Vollstreckung;“.
Artikel 9
Änderung des
Bewertungsgesetzes
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021
(BGBl. I S. 2050) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 95 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „§ 15 Abs. 1 und 2“ wird durch die
Wörter „§ 15 Absatz 1 und 2“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Als Gewerbebetrieb im Sinne des Satzes 1 gilt
auch der Betrieb von Gesellschaften im Sinne
des § 1 Absatz 1 des Körperschaftsteuergeset-
zes mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäfts-
leitung im Inland belegen ist, und die nach inlän-
dischem Gesellschaftsrecht nicht als juristische
Person zu behandeln sind, wenn dem Grunde
nach eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Absatz 1
und Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes vor-
liegt.“
2. In § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 1 werden die
Wörter „wenn sie ihrer Tätigkeit nach einer Gesell-
schaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
oder des § 18 Absatz 4 Satz 2 des Einkommen-
steuergesetzes entsprechen, Gesellschaften im
Sinne des § 1a Absatz 1 des Körperschaftsteuer-
gesetzes“ durch die Wörter „wenn sie ihrer Tätigkeit
nach einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2, des § 15 Absatz 3 oder des § 18
Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
entsprechen, Gesellschaften im Sinne des § 1a Ab-
satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes und Gesell-
schaften im Sinne des § 1 Absatz 1 des Körper-
schaftsteuergesetzes mit Sitz im Ausland, deren
Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist, und
die nach inländischem Gesellschaftsrecht als Per-
sonengesellschaft zu behandeln sind“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
In § 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 5 des Erbschaft-
steuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I
S. 378), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) geändert worden ist,
wird der Punkt am Ende durch die Wörter „und für Ge-
sellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 des Körper-
schaftsteuergesetzes mit Sitz im Ausland, deren Ort
der Geschäftsleitung im Inland belegen ist, und die
nach inländischem Gesellschaftsrecht als Personen-
gesellschaft zu behandeln sind.“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung des
Grunderwerbsteuergesetzes
Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I
S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für eine Gesellschaft im Sinne
des § 1 Absatz 1 des Körperschaftsteuergeset-
zes mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäfts-
leitung im Inland belegen ist, und die nach in-
ländischem Gesellschaftsrecht als Personen-
gesellschaft behandelt wird.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“

2. Dem § 6 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Absatz 1 ist nicht entsprechend anzuwenden, wenn
die erwerbende Gesamthand eine Gesellschaft im
Sinne des § 1 Absatz 1 des Körperschaftsteuerge-
setzes mit Sitz im Ausland ist, deren Ort der Ge-
schäftsleitung im Inland belegen ist, und die nach
inländischem Gesellschaftsrecht als Personen-
gesellschaft behandelt wird.“
Artikel 12
Änderung des
Feuerschutzsteuergesetzes
§ 11 Absatz 2 Satz 1 des Feuerschutzsteuergeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Ja-
nuar 1996 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 15
des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 werden die Wörter „35 vom Hundert“
durch die Wörter „30 vom Hundert“ ersetzt.
2. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. zu 45 vom Hundert entsprechend den Anteilen
an der Wohnbevölkerung zu 40 vom Hundert
und den Anteilen am Bestand an Wohngebäu-
den zu 60 vom Hundert;“.
Artikel 13
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt
Berlin, den 25. Juni 2021
zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 2056. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b4d2df44f796cb5b….