Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1996, S. 2049
BGBl. 1996 I S. 2049 · 180.305 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Jahressteuergesetz (JStG) 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Änderung des Bewertungsgesetzes
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer-
gesetzes
Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Änderung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer-
und Schenkungsteuerrechts
Änderung des Gesetzes zur Änderung des
Hauptfeststellungszeitraums für die wirtschaftlichen
Einheiten des Betriebsvermögens sowie des Haupt-
veranlagungszeitraums für die Vermögensteuer
Aufhebung der Durchführungsverordnung
zum Bewertungsgesetz
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Änderung der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Änderung des Außensteuergesetzes
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Änderung der Gewerbesteuer-
Durchführungsverordnung
Änderung des Mineralölsteuergesetzes
Änderung der Mineralölsteuer-
Durchführungsverordnung
Änderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes
Änderung der Abgabenordnung
Änderung der Finanzgerichtsordnung
Änderung des Einführungsgesetzes
zur Abgabenordnung
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Änderung der Kleinbetragsverordnung
Änderung des Gesetzes über
Kapitalanlagegesellschaften
Änderung des Baugesetzbuches
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Änderung des Unterhaltsvorschußgesetzes
Änderung des Bundesreisekostengesetzes
Änderung des Eigenheimzulagegesetzes
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
Neufassung der betroffenen Gesetze und
Rechtsverordnungen, Rückkehr zum einheit-
lichen Verordnungsrang
Inkrafttreten
Vom 20. Dezember 1996
Artikel 1
Änderung des Bewertungsgesetzes
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
Artikel machung vom 1. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 230), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15: Dezember
1995 (BGBI. 1 S. 1783), wird wie folgt geändert:
2
3 1. § 3a wird aufgehoben.
4 2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Sätze 3 bis 5 aufgehoben.
b) Es wird folgender Absatz 2a eingefügt:
5 .,(2a) Für Zwecke der Gewerbesteuer gilt Absatz 2
Satz 2 mit der Maßgabe, daß bei unbeschränkt
6 steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften das Ver-
7 mögen mit dem Einheitswert des Gewerbebe-
8 triebs angesetzt wird, der für den auf den Stichtag
(§ 112) folgenden Feststellungszeitpunkt maßge-
9 bend ist. Dem Einheitswert sind die Beteiligungen
10 im Sinne des § 102 und die nicht im Einheitswert
erfaßten Wirtschaftsgüter des ausländischen Be-
11
triebsvermögens hinzuzurechnen; die mit diesen
12 Beteiligungen und den Wirtschaftsgütern des aus-
13 ländischen Betriebsvermögens in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten
14 sind abzuziehen, soweit sie bei der Ermittlung des
15 Einheitswerts nicht abgezogen worden sind. Der
Einheitswert ist um den Geschäfts- oder Firmen-
16 wert und die Werte von firmenwertähnlichen Wirt-
17 schaftsgütern zu kürzen, soweit sie im Einheits-
18
wert enthalten sind. Dem Einheitswert sind 40 vom
Hundert der Summe der Werte hinzuzurechnen,
19
mit denen die Betriebsgrundstücke in dem Ein-
heitswert des Gewerbebetriebs enthalten sind."
20
21
3. § 17 wird wie folgt gefaßt:
22
.,§ 17
23 Geltungsbereich
24 (1) Die besonderen Bewertungsvorschriften sind
25 nach Maßgabe der jeweiligen Einzelsteuergesetze
26 anzuwenden.
27 (2) Die §§ 18 bis 94, 122 und 125 bis 132 gelten für
28 die Grundsteuer und die §§ 95 bis 109a, 121 a, 133
29 und 137 zusätzlich für die Gewerbesteuer.
30 (3) Soweit sich nicht aus den §§ 19 bis 150 etwas
anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vor-
schriften des Ersten Teils des Gesetzes (§§ 1 bis 16)
31 Anwendung. § 16 findet auf die Grunderwerbsteuer
32 keine Anwendung."

4. In § 18 werden in Nummer 3 am Ende das Komma
durch einen Punkt ersetzt und Nummer 4 aufge-
hoben.
5. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in Nummer 2 am Ende das
Semikolon durch einen Punkt ersetzt und Num-
mer 3 aufgehoben.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Nachfeststellungszeitpunkt ist in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahrs,
das auf die Entstehung der wirtschaftlichen Einheit
(Untereinheit) folgt, und in den Fällen des Absat-
zes 1 Nr. 2 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem
der Einheitswert erstmals der Besteuerung zu-
grunde gelegt wird."
6. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in Nummer 2 am Ende das
Semikolon durch einen Punkt ersetzt und Num-
mer 3 aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Aufhebungszeitpunkt ist in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahrs,
das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit
(Untereinheit) folgt, und in den Fällen des Absat-
zes 1 Nr. 2 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem
der Einheitswert erstmals der Besteuerung nicht
mehr zugrunde gelegt wird. § 21 Abs. 3 ist ent-
sprechend anzuwenden."
7. § 26 wird wie folgt gefaßt:
,,§26
Umfang der
wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten
Die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer
wirtschaftlichen Einheit (§ 2) wird beim Grundbesitz
im Sinne der §§ 33 bis 94 und 125 bis 133 nicht
dadurch ausgeschlossen, daß die Wirtschaftsgüter
zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten
gehören."
8. In § 28 Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
„Für Erklärungen zur Feststellung des Einheitswerts
des Betriebsvermögens gilt dies, wenn das Gewerbe-
kapital im Sinne des § 12 des Gewerbesteuergeset-
zes den Freibetrag nach § 13 Abs. 1 des Gewerbe-
steuergesetzes übersteigt."
9. § 44 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Zum Geringstland gehören die Betriebsflächen
geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Boden-
schätzungsgesetz keine Wertzahlen festzustellen sind.••
10. § 91 Abs. 2 wird aufgehoben.
11. § 97 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
,,(1 a) Der Einheitswert des Betriebsvermögens von
Gesellschaften im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 ist wie
folgt auf die Gesellschafter aufzuteilen:
1. Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5
Satz 2 sowie Schulden des Gesellschafters im
Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Satz 3 sind dem jeweili-
gen Gesellschafter vorab mit dem Wert zuzurech-
nen, mit dem sie im Einheitswert des Betriebsver-
mögens enthalten sind. Das Kapitalkonto des
Gesellschafters aus der Steuerbilanz ist um das
auf die ihm vorwegzuzurechnenden Wirtschafts-
güter im Sinne des Satzes 1 entfallende Kapital
aus der Sonderbilanz zu bereinigen.
2. Das nach Nummer 1 Satz 2 bereinigte Kapital-
konto ist dem jeweiligen Gesellschafter vorweg
zuzurechnen.
3. Der nach Berücksichtigung der Vorwegzurech-
nungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 und
Nummer 2 verbleibende Einheitswert des Betriebs-
vermögens ist nach dem für die Gesellschaft
maßgebenden Gewinnverteilungsschlüssel auf die
Gesellschafter aufzuteilen.
4. Für jeden Gesellschafter ergibt die Summe aus
den Vorwegzurechnungen im Sinne der Nummer 1
Satz 1 und Nummer 2 und dem anteiligen Unter-
schiedsbetrag nach Nummer 3 den Anteil am Ein-
heitswert des Betriebsvermögens."
12. § 101 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 101
Nicht zum Betriebs-
vermögen gehörende Wirtschaftsgüter
Zum Betriebsvermögen gehören nicht:
1. die Wirtschaftsgüter, die nach den Vorschriften
anderer Gesetze von der Vermögensteuer befreit
, sind;
2. a) eigene Erfindungen,
b) Ansprüche auf Vergütungen für eigene Dienst-
erfindungen und
c) eigene Urheberrechte sowie Originale urheber-
rechtlich geschützter Werke.
Die genannten Wirtschaftsgüter gehören auch
dann nicht zum Betriebsvermögen, wenn sie im
Falle des Todes des Erfinders oder Urhebers auf
seinen Ehegatten oder seine Kinder übergegangen
sind und zu deren inländischem Gewerbebetrieb
gehören;
3. Ansprüche der in § 111 Nr. 5 bezeichneten Art in
der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fas-
sung des Bewertungsgesetzes;
4. Kunstgegenstände und Handschriften, die nicht
zur Veräußerung bestimmt sind und deren Eigen-
tümer gegenüber der von der Landesregierung be-
stimmten Stelle jeweils für mindestens fünf Jahre
unwiderruflich seine Bereitschaft erklärt hat, sie für
öffentliche Ausstellungen unentgeltlich zur Ver-
fügung zu stellen, deren Träger eine inländische
juristische Person des öffentlichen Rechts oder
eine regelmäßig öffentlich geförderte juristische
Person des privaten Rechts ist, an den in diesem
Zeitraum fallenden Stichtagen. § 115 bleibt un-
berührt."

13. In § 104 Abs. 4 werden die Worte "zuletzt geändert
durch Artikel 33 des Gesetzes vom 18. Dezember
1989, BGBI. 1 S. 2261" durch die Worte "zuletzt ge-
ändert durch Artikel 91 des Gesetzes vom 5. Oktober
1994, BGBI. 1S. 2911" ersetzt.
14. a) Die Überschrift vor § 110
„zweiter Abschnitt
Sonstiges Vermögen,
Gesamtvermögen und Inlandsvermögen
A. Sonstiges Vermögen"
wird durch die Überschrift
„zweiter Abschnitt
Sondervorschriften und Ermächtigungen"
ersetzt.
b) Die Überschrift vor § 114
,,8. Gesamtvermögen"
wird gestrichen.
c) Die Überschrift vor§ 121
,,C. Inlandsvermögen"
wird gestrichen.
15. § 110 wird aufgehoben.
16. § 111 wird aufgehoben.
17. § 114 wird aufgehoben.
18. In § 115 Abs. 1 werden die Worte „sonstigen Ver-
mögen" durch die Worte „inländischen Betriebs-
vermögen" ersetzt.
19. § 116 wird aufgehoben.
20. § 117 wird aufgehoben.
21. § 117a wird aufgehoben.
22. § 118 wird aufgehoben.
23. § 119 wird aufgehoben.
24. § 120 wird aufgehoben.
25. § 121 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 121
Inlandsvermögen
Zum Inlandsvermögen gehören:
1. das inländische land- und forstwirtschaftliche Ver-
mögen;
2. das inländische Grundvermögen;
3. das inländische Betriebsvermögen. Als solches
gilt das Vermögen, das einem im Inland betrie-
benen Gewerbe dient, wenn hierfür im Inland eine
Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger
Vertreter bestellt ist;
4. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die
Gesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung im Inland
hat und der Gesellschafter entweder allein oder
zusammen mit anderen ihm nahestehenden Per-
sonen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuer-
gesetzes vom 8. September 1972 (BGBI. 1S. 1713),
zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2049), am
Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft min-
destens zu einem Zehntel unmittelbar oder mittel-
bar beteiligt ist;
5. nicht unter Nummer 3 fallende Erfindungen,
Gebrauchsmuster und Topographien, die in ein
inländisches Buch oder Register eingetragen sind;
6. Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Nummern 1, 2
und 5 fallen und einem inländischen Gewerbe-
betrieb überlassen, insbesondere an diesen ver-
mietet oder verpachtet sind;
7. Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden
und andere Forderungen oder Rechte, wenn sie
durch inländischen Grundbesitz, durch inländi-
sche grundstücksgleiche Rechte oder durch
Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister ein-
getragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert
sind. Ausgenommen sind Anleihen und Forderun-
gen, über die Teilschuldverschreibungen ausge-
geben sind;
8. Forderungen aus der Beteiligung an einem Han-
delsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus
partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner Wohn-
sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Ge-
schäftsleitung im Inland hat;
9. Nutzungsrechte an einem der in den Nummern 1
bis 8 genannten Vermögensgegenstände."
26. ~ie Überschrift vor§ 121 a
„Dritter Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen"
wird gestrichen.
27. § 121 a wird wie folgt gefaßt:
,,§ 121a
Sondervorschrift für die
Anwendung der Einheitswerte 1964
Während der Geltungsdauer der auf den Wertver-
hältnissen am 1. Januar 1964 beruhenden Einheits-
werte des Grundbesitzes sind Grundstücke (§ 70) und
Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1
für die Gewerbesteuer mit 140 vom Hundert des Ein-
heitswerts anzusetzen."
28. § 121 b wird aufgehoben.
29. § 122 wird wie folgt gefaßt:
n§ 122
Besondere Vorschriften für Berlin (West)
§ 50 Abs. 1, § 60 Abs. 1 und § 67 gelten nicht für
den Grundbesitz in Berlin (West). Bei der Beurteilung
der natürlichen Ertragsbedingungen und des Boden-
artenverhältnisses ist das Bodenschätzungsgesetz
sinngemäß anzuwenden."

30. § 123 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 123
Ermächtigungen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-
mung des Bundesrates die in § 12 Abs. 4, § 21 Abs. 1,
§ 39 Abs. 1, § 51 Abs. 4, § 55 Abs. 3, 4 und 8, den
§§ 81 und 90 Abs. 2 und § 113a vorgesehenen
Rechtsverordnungen zu erlassen.,.
31. § 124 wird aufgehoben.
32. Die Überschrift vor§ 125 wird wie folgt gefaßt:
„Dritter Abschnitt
Vorschriften für die Bewertung
von Vermögen in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet".
33. § 133 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 133
Sondervorschrift für die
Anwendung der Einheitswerte 1935
Die Einheitswerte 1935 der Betriebsgrundstücke
sind für die Gewerbesteuer wie folgt anzusetzen:
1. Mietwohngrundstücke mit 100 vom Hundert des
Einheitswerts 1935,
2. Geschäftsgrundstücke mit 400 vom Hundert des
Einheitswerts 1935,
3. gemischtgenutzte Grundstücke, Einfamilienhäuser
und sonstige bebaute Grundstücke mit 250 vom
Hundert des Einheitswerts 1935,
4. unbebaute Grundstücke mit 600 vom Hundert des
Einheitswerts 1935.
Bei Grundstücken im Zustand der Bebauung be-
stimmt sich die Grundstückshauptgruppe für den
besonderen Einheitswert im Sinne des § 33a Abs. 3
der weiter anzuwendenden Durchführungsverord-
nung zum Reichsbewertungsgesetz nach dem tat-
sächlichen Zustand, der nach Fertigstellung des
Gebäudes besteht.,.
34. § 135 wird aufgehoben.
35. § 136 wird aufgehoben.
36. Nach § 137 wird der folgende Abschnitt angefügt:
„Vierter Abschnitt
Vorschriften
für die Bewertung von Grundbesitz
für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 1996
und für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997
A. Allgemeines
§ 138
Feststellung von Grundbesitzwerten
(1) Einheitswerte, die für Grundbesitz nach den
Wertverhältnissen vom 1. Januar 1935 oder 1. Januar
1964 festgestellt worden sind, sowie Ersatzwirt-
schaftswerte (§§ 125 und 126) werden bei der Erb-
schaftsteuer ab 1. Januar 1996 und bei der Grund-
erwerbsteuer ab 1. Januar 1997 nicht mehr angewen-
det. Anstelle dieser Einheitswerte und Ersatzwirt-
schaftswerte werden abweichend von § 19 Abs. 1 und
§ 126 Abs. 2 land- und forstwirtschaftliche Grund-
besitzwerte für das in Absatz 2 und Grundstückswerte
für das in Absatz 3 bezeichnete Vermögen unter
Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zum
Besteuerungszeitpunkt und der Wertverhältnisse zum
1. Januar 1996 festgestellt.
(2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens und für Betriebs-
grundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind die
land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwerte
unter Anwendung der§§ 139 bis 144 zu ermitteln.
(3) Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundver-
mögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des
§ 99 Abs. 1 Nr. 1 sind Grundstückswerte abweichend
von § 9 mit einem typisierenden Wert unter Anwen-
dung der §§ 68, 69 und 99 Abs. 2 und der §§ 139 und
145 bis 150 zu ermitteln. § 70 gilt mit der Maßgabe,
daß der Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an
anderem Grundvermögen (zum Beispiel an gemein-
schaftlichen Hofflächen oder Garagen) abweichend
von Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift in das Grund-
stück einzubeziehen ist, wenn der Anteil zusammen
mit dem Grundstück genutzt wird. § 20 Satz 2 ist ent-
sprechend anzuwenden.
(4) Die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1996 gelten
für Feststellungen von Grundbesitzwerten bis zum
31. Dezember 2001.
(5) Die Grundbesitzwerte sind gesondert festzu-
stellen, wenn sie für die Erbschaftsteuer oder Grund-
erwerbsteuer erforderlich sind (Bedarfsbewertung). In
dem Feststellungsbescheid sind auch Feststellungen
zu treffen
1. über die Art der wirtschaftlichen Einheit, bei Be-
triebsgrundstücken, die zu einem Gewerbebetrieb
gehören (wirtschaftliche Untereinheit), auch über
den Gewerbebetrieb;
2. über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit
und bei mehreren Beteiligten über die Höhe des
Anteils, für dessen Besteuerung ein Anteil am
Grundbesitzwert erforderlich ist.
Für die Feststellung von Grundbesitzwerten gelten die
Vorschriften der Abgabenordnung über die Feststel-
lung von Einheitswerten des Grundbesitzes sinn-
gemäß.
(6) Das für die Feststellung von Grundbesitzwerten
zuständige Finanzamt kann von jedem, für dessen
Besteuerung eine Bedarfsbewertung erforderlich ist,
die Abgabe einer Feststellungserklärung innerhalb
einer von ihm zu bestimmenden Frist verlangen. Die
Frist muß mindestens einen Monat betragen.
§ 139
Abrundung
Die Grundbesitzwerte werden auf volle tausend
Deutsche Mark oach unten abgerundet.

B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
§ 140
Wirtschaftliche Einheit und Umfang
des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
(1) Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit und der
Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Ver-
mögens richten sich nach § 33. Dazu gehören auch
immaterielle Wirtschaftsgüter (zum Beispiel Brenn-
rechte, Milchlieferrechte, Jagdrechte und Zucker-
rübenlieferrechte), soweit sie einem Betrieb der Land-
und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind.
(2) Zu den Geldschulden im Sinne des § 33 Abs. 3
Nr. 2 gehören auch Pensionsverpflichtungen.
§ 141
Umfang des Betriebs
der Land- und Forstwirtschaft
(1) Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
umfaßt
1. den Betriebsteil,
2. die Betriebswohnungen,
3. den Wohnteil.
(2) Der Betriebsteil umfaßt den Wirtschaftsteil eines
Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (§ 34 Abs. 2),
jedoch ohne die Betriebswohnungen (Absatz 3). § 34
Abs. 4 bis 7 ist bei der Ermittlung des Umfangs des
Betriebsteils anzuwenden.
(3) Betriebswohnungen sind Wohnungen einschließ-
lich des dazugehörigen Grund und Bodens, die einem
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen
bestimmt, aber nicht dem Wohnteil zuzurechnen sind.
(4) Der Wohnteil umfaßt die Gebäude und Gebäude-
teile im Sinne des § 34 Abs. 3 und den dazugehörigen
Grund und Boden.
§ 142
Betriebswert
(1) Der Wert des Betriebsteils (Betriebswert) wird
unter sinngemäßer Anwendung der §§ 35 und 36
Abs. 1 und 2, der §§ 42, 43 und 44 Abs. 1 und der
§§ 45, 48a, 49, 51, 51a, 53, 54, 56, 59 und 62 Abs. 1
ermittelt. Abweichend von § 36 Abs. 2 Satz 3 ist der
Ertragswert das 18,6fache des Reinertrags.
(2) Der Betriebswert setzt sich zusammen aus den
Einzelertragswerten für die Nebenbetriebe (§ 42), das
Abbauland (§ 43), die gemeinschaftliche Tierhaltung
(§ 51a) und die in Nummer 5 nicht genannten Nut-
zungsteile der sonstigen land- und forstwirtschaft-
lichen Nutzung sowie den folgenden Ertragswerten:
1. landwirtschaftliche Nutzung:
a) landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und
Spargel:
Der Ertragswert ist auf der Grundlage der
Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem
Bodenschätzungsgesetz zu ermitteln. Er be-
trägt 0,68 DM je Ertragsmeßzahl;
b) Nutzungsteil Hopfen 112 DM je Ar;
c) Nutzungsteil Spargel 149 DM je Ar;
2. forstwirtschaftliche Nutzung:
a) Nutzungsgrößen bis zu 10 Hektar, Nichtwirt-
schaftswald, Baumartengruppe Kiefer, Baum-
artengruppe Fichte bis zu 60 Jahren, Baum-
artengruppe Buche und sonstiges Laubholz
bis zu 100 Jahren und Eiche bis zu 140 Jahren
0,50 DM je Ar;
b) Baumartengruppe Fichte über 60 bis zu
80 Jahren und Plenterwald 15 DM je Ar,
c) Baumartengruppe Fichte über 80 bis zu
100 Jahren 30 DM je Ar;
d) Baumartengruppe Fichte über 100 Jahre
40 DM je Ar;
e) Baumartengruppe Buche und sonstiges Laub-
holz über 100 Jahre 10 DM je Ar;
f) Eiche über 140 Jahre 20 DM je Ar;
3. weinbauliche Nutzung:
a) Traubenerzeugung und Faßweinausbau:
aa) in den Weinbaugebieten Ahr, Franken und
Württemberg 70 DM je Ar;
bb) in den übrigen Weinbaugebieten 35 DM
je Ar;
b) Flaschenweinausbau:
aa) in den Weinbaugebieten Ahr, Baden, Fran-
ken, Rheingau und Württemberg 160 DM
je Ar;
bb) in den übrigen Weinbaugebieten 70 DM
je Ar;
4. gärtnerische Nutzung:
a) Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflan-
zenbau:
aa) Gemüsebau:
- Freilandflächen 110 DM je Ar;
- Flächen unter Glas und Kunststoffen
1 000 DM je Ar;
bb) Blumen- und Zierpflanzenbau:
- Freilandflächen 360 DM je Ar;
- beheizbare Flächen unter Glas und
Kunststoffen 3 600 DM je Ar,
- nichtbeheizbare Flächen unter Glas und
Kunststoffen 1 800 DM je Ar;
b) Nutzungsteil Obstbau 40 DM je Ar;
c) Nutzungsteil Baumschulen:
- Freilandflächen 320 DM je Ar;
- Flächen unter Glas und Kunststoffen
2 600 DM je Ar;
5. sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung:
a) Nutzungsteil Wanderschäferei 20 DM je Mutter-
schaf;
b) Nutzungsteil Weihnachtsbaumkultur 260 DM
je Ar;
6. Geringstland:
Der Ertragswert für Geringstland (§ 44) beträgt
0,50 DM je Ar.'

(3) Für die nach § 13a des Erbschaftsteuergesetzes
begünstigten Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
kann beantragt werden, den Betriebswert abwei-
chend von Absatz 2 Nr. 1 bis 6 insgesamt als Einzel-
ertragswert zu ermitteln. Der Antrag ist bei Abgabe
der Feststellungserklärung schriftlich zu stellen. Die
dafür notwendigen Bewertungsgrundlagen sind vom
Steuerpflichtigen nachzuweisen.
§ 143
Wert der Betriebswohnungen und des Wohnteils
(1) Der Wert der Betriebswohnungen (§ 141 Abs. 3)
und der Wert des Wohnteils (§ 141 Abs. 4) sind nach
den Vorschriften zu ermitteln, die beim Grundvermö-
gen für die Bewertung von Wohngrundstücken gelten
(§§ 146 bis 150).
(2) In den Fällen des § 146 Abs. 6 ist für die
Betriebswohnungen und für den Wohnteil bei Vor-
liegen der Voraussetzungen des Absatzes 3 jeweils
höchstens das Fünffache der bebauten Fläche zu-
grunde zu legen.
(3) Zur Berücksichtigung von Besonderheiten, die
sich im Falle einer räumli~hen Verbindung der
Betriebswohnungen und des Wohnteils mit der Hof-
stelle ergeben, sind deren Werte (§§ 146 bis 149)
jeweils um 15 vom Hundert zu ermäßigen.
§ 144
Zusammensetzung des land-
und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwerts
Der Betriebswert, der Wert der Betriebswohnungen
und der Wert des Wohnteils bilden zusammen den
land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwert.
C. Grundvermögen
1. Unbebaute Grundstücke
§ 145
Unbebaute Grundstücke
(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf
denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden
oder zur Nutzung vorgesehene Gebäude im Bau
befindlich sind. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeit-
punkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugs-
fertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern
oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann,
sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauauf-
sichtsbehörde ist nicht entscheidend. Im Bau befind-
lich ist ein Gebäude, wenn auf dem Grundstück
Abgrabungen begonnen worden sind oder Baustoffe
eingebracht worden sind, die zur planmäßigen Errich-
tung des Gebäudes führen.
(2) Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude,
die keiner oder nur einer unbedeutenden Nutzung
zugeführt werden können, gilt das Grundstück als
unbebaut; als unbedeutend gilt eine Nutzung, wenn
die hierfür erzielte Jahresmiete (§ 146 Abs. 2) oder die
übliche Miete (§ 146 Abs. 3) weniger als 1 vom Hun-
dert des nach Absatz 3 anzusetzenden Werts beträgt.
Als unbebautes Grundstück gilt auch ein Grundstück,
auf dem infolge der Zerstörung oder des Verfalls der
Gebäude auf Dauer benutzbarer Raum nicht mehr
vorhanden ist.
(3) Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt
sich nach ihrer Fläche und den um 20 vom Hundert
ermäßigten Bodenrichtwerten (§ 196 des Baugesetz-
buches in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Dezember 1986, BGBI. 1S. 2253, das zuletzt durch
Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996,
BGBI. I S. 2049, geändert worden ist). Die Bodenricht-
werte sind von den Gutachterausschüssen nach dem
Baugesetzbuch auf den 1. Januar 1996 zu ermitteln
und den Finanzämtern mitzuteilen. Weist der Steuer-
pflichtige nach, daß der gemeine Wert des unbebau-
ten Grundstücks niedriger als der nach Satz 1 ermit-
telte Wert ist, ist der gemeine Wert festzustellen.
II. Bebaute Grundstücke
§146
Bebaute Grundstücke
(1) Grundstücke, auf die die in § 145 Abs. 1 genann-
ten Merkmale nicht zutreffen, sind bebaute Grund-
stücke.
(2) Der Wert eines bebauten Grundstücks ist das
12,5fache der für dieses im Durchschnitt der letzten
drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt erzielten
Jahresmiete, vermindert um die Wertminderung
wegen des Alters des Gebäudes (Absatz 4). Jahres-
miete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter)
für die Nutzung der bebauten Grundstücke auf Grund
vertraglicher Vereinbarungen für den Zeitraum von
zwölf Monaten zu zahlen haben. Betriebskosten (§ 27
Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung) sind
nicht einzubeziehen; für Grundstücke, die nicht oder
nur zum Teil Wohnzwecken dienen, ist diese Vor-
schrift entsprechend anzuwenden. Ist das Grund-
stück vor dem Besteuerungszeitpunkt weniger als
drei Jahre vermietet worden, ist die Jahresmiete aus
dem kürzeren Zeitraum zu ermitteln.
(3) Wurde ein bebautes Grundstück oder Teile hier-
von nicht oder vom Eigentümer oder dessen Familie
selbst genutzt, anderen unentgeltlich zur Nutzung
überlassen oder an Angehörige (§ 15 der Abgaben-
ordnung) oder Arbeitnehmer des Eigentümers ver-
mietet, tritt an die Stelle der Jahresmiete die übliche
Miete. Die übliche Miete ist die Miete, die für nach Art,
Lage, Größe, Ausstattung und Alter vergleichbare, nicht
preisgebundene Grundstücke von fremden Mietern
bezahlt wird; Betriebskosten (Absatz 2 Satz 3) sind
hierbei nicht einzubeziehen. Ungewöhnliche oder per-
sönliche Verhältnisse bleiben dabei außer Betracht.
(4) Die Wertminderung wegen Alters des Gebäudes
beträgt für jedes Jahr, das seit Bezugsfertigkeit des
Gebäudes bis zum Besteuerungszeitpunkt vollendet
worden ist, 0,5 vom Hundert, höchstens jedoch
25 vom Hundert des Werts nach den Absätzen 2 und 3.
Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes bauliche
Maßnahmen durchgeführt worden, die die gewöhn-
liche Nutzungsdauer des Gebäudes um mindestens
25 Jahre verlängert haben, ist bei der Wertminderung
wegen Alters von einer der Verlängerung der gewöhn-
lichen Nutzungsdauer entsprechenden Bezugsfertig-
keit auszugehen.
(5) Enthält ein bebautes Grundstück, das aus-
schließlich Wohnzwecken dient, nicht mehr als zwei
Wohnungen, ist der nach den Absätzen 1 bis 4 ermit-
telte Wert um 20 vom Hundert zu erhöhen.

(6) Der für ein bebautes Grundstück nach den
Absätzen 2 bis 5 anzusetzende Wert darf nicht gerin-
ger sein als der Wert, mit dem der Grund und Boden
allein als unbebautes Grundstück nach § 145 Abs. 3
zu bewerten wäre.
(7) Ein niedrigerer Grundstückswert ist festzustel-
len, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß der
gemeine Wert des Grundstücks niedriger als der nach
den Absätzen 2 bis 6 ermittelte Wert ist.
(8) Die Vorschriften gelten entsprechend für Woh-
nungseigentum und Teileigentum.
§ 147
Sonderfälle
(1) Läßt sich für bebaute Grundstücke die übliche
Miete (§ 146 Abs. 3) nicht ermitteln, bestimmt sich der
Wert abweichend von § 146 nach der Summe des
Werts des Grund und Bodens und des Werts der
Gebäude. Dies gilt insbesondere, wenn die Gebäude
zur Durchführung bestimmter Fertigungsverfahren, zu
Spezialnutzungen oder zur Aufnahme bestimmter
technischer Einrichtungen errichtet worden sind und
nicht oder nur mit erheblichem Aufwand für andere
Zwecke nutzbar gemacht werden können.
(2) Der Wert des Grund und Bodens ist gemäß
§ 145 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß an Stelle des
in § 145 Abs. 3 vorgesehenen Abschlags von 20 vom
Hundert ein solcher von 30 vom Hundert tritt. Der
Wert der Gebäude bestimmt sich nach den ertrag-
steuerlichen Bewertungsvorschriften; maßgebend ist
der Wert im Besteuerungszeitpunkt.
§ 148
Erbbaurecht und Gebäude
auf fremdem Grund und Boden
(1) Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht bela-
stet, beträgt der Wert des belasteten Grundstücks
das 18,6fache des nach den vertraglichen Bestim-
mungen im Besteuerungszeitpunkt zu zahlenden jähr-
lichen Erbbauzinses. Der Wert des Erbbaurechts ist
der nach§ 146 oder§ 147 ermittelte Wert des Grund-
stücks, abzüglich des nach Satz 1 ermittelten Werts
des belasteten Grundstücks. Das Recht auf den Erb-
bauzins ist weder als Bestandteil des Grundstücks
noch als gesondertes Recht anzusetzen; dement-
sprechend ist die Verpflichtung zur Zahlung des Erb-
bauzinses weder bei der Bewertung des Erbbau-
rechts noch als gesonderte Verpflichtung abzuziehen.
(2) Absatz 1 ist für Gebäude auf fremdem Grund
und Boden entsprechend anzuwenden.
§ 149
Grundstücke im Zustand der Bebauung
(1) Sind die Gebäude auf einem Grundstück noch
nicht bezugsfertig, ist der Wert entsprechend § 146
unter Zugrundelegung der üblichen Miete zu ermit-
teln, die nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes zu
erzielen wäre. Von diesem Wert sind 80 vom Hundert
als Gebäudewert anzusetzen. Dem Grundstückswert
ohne Berücksichtigung der nicht bezugsfertigen
Gebäude oder Gebäudeteile, ermittelt bei unbebau-
ten Grundstücken nach § 145 Abs. 3 und bei bereits
bebauten Grundstücken nach § 146, sind die nicht
bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile mit dem
Betrag als Gebäudewert hinzuzurechnen, der dem
Verhältnis der bis zum Besteuerungszeitpunkt ent-
standenen Herstellungskosten zu den gesamten
Herstellungskosten entspricht. Dieser Wert darf den
Wert des Grundstücks, der nach Bezugsfertigkeit des
Gebäudes anzusetzen wäre, nicht übersteigen.
(2) Ist die übliche Miete nicht zu ermitteln, ist der
Wert entsprechend§ 147 zu ermitteln.
§ 150
Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz
Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, die
wegen der in§ 1 des Zivilschutzgesetzes bezeichne-
ten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden
nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für ande-
re Zwecke benutzt werden, bleiben bei der Ermittlung
des Grundstückswerts außer Betracht."
37. Nach § 150 wird der folgende Teil angefügt:
„Dritter Teil
Schlußbestimmungen
§ 151
Bekanntmachung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem
Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen in
der jeweils geltenden Fassung satzweise numeriert
mit neuem Datum und neuer Paragraphenfolge
bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des
Wortlauts zu beseitigen.
§ 152
Anwendung des Gesetzes
Diese Fassung des Gesetzes ist erstmals zum
1. Januar 1997 und für die Erbschaftsteuer erstmals
zum 1. Januar 1996 anzuwenden."
Artikel2
Änderung des Erbschaft-
steuer- und Schenkungsteuergesetzes
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1991
(BGBI. 1S. 468), zuletzt geändert durch Artikel 24 des
Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250), wird
wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
.,3.. in allen anderen Fällen für den Vermögensanfall,
der in Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des
Bewertungsgesetzes besteht. Bei Inlandsvermö-
gen im Sinne des § 121 Nr. 4 des Bewertungs-
gesetzes ist es ausreichend, wenn der Erblasser
zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit
der Ausführung der Schenkung entsprechend der
Vorschrift am Grund- oder Stammkapital der
inländischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Wird
nur ein Teil einer solchen Beteiligung durch
Schenkung zugewendet, gelten die weiteren
Erwerbe aus der Beteiligung, soweit die Voraus-
setzungen des § 14 erfüllt sind, auch dann als

Erwerb von Inlandsvermögen, wenn im Zeitpunkt
ihres Erwerbs die Beteiligung des Erblassers oder
Schenkers weniger als ein Zehntel des Grund-
oder Stammkapitals der Gesellschaft beträgt."
2. § 1Owird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereiche-
rung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei
ist(§§ 5, 13, 13a, 16, 17 und 18)."
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb
einer Beteiligung an einer Personengesell-
schaft, die nicht nach § 12 Abs. 5 zu bewerten
ist, gilt als Erwerb der anteiligen Wirtschafts-
güter."
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
„Schulden und Lasten, die mit dem nach § 13a
befreiten Betriebsvermögen in wirtschaftli-
chem Zusammenhang stehen, sind in vollem
Umfang abzugsfähig."
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Schulden und Lasten, die mit dem nacli § 13a
befreiten Vermögen eines Betriebs der Land-
und Forstwirtschaft oder mit den nach § 13a
befreiten Anteilen an Kapitalgesellschaften in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind
nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Ver-
hältnis des nach Anwendung des § 13a anzu-
setzenden Werts dieses Vermögens zu dem
Wert vor Anwendung des § 13a entspricht."
3. § 12 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 12
Bewertung
(1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in den
Absätzen 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist, nach
den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsge-
setzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften).
(2) Ist der gemeine Wert von Anteilen an einer Kapi-
talgesellschaft unter Berücksichtigung des Vermö-
gens und der Ertragsaussichten zu schätzen (§ 11
Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes), wird das Ver-
mögen mit dem Wert im Zeitpunkt der Entstehung der
Steuer angesetzt. Der Wert ist nach den Grundsätzen
der Absätze 5 und 6 zu ermitteln. Dabei sind der
Geschäfts- oder Firmenwert und die Werte von fir-
menwertähnlichen Wirtschaftsgütern nicht in die
Ermittlung einzubeziehen.
(3) Grundbesitz (§ 19 des Bewertungsgesetzes) ist
mit dem Grundbesitzwert anzusetzen, der nach dem
Vierten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungs-
gesetzes (Vorschriften für die Bewertung von Grund-
besitz für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 1996 und
für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997) auf den
Zeitpunkt der Entstehung der Steuer festgestellt
wird.
(4) Bodenschätze, die nicht zum Betriebsvermögen
gehören, werden angesetzt, wenn für sie Absetzun-
gen für Substanzverringerung bei der Einkunftsermitt-
lung vorzunehmen sind; sie werden mit ihren ertrag-
steuerlichen Werten angesetzt.
(5) Für den Bestand und die Bewertung von
Betriebsvermögen mit Ausnahme der Bewertung der
Betriebsgrundstücke (Absatz 3) sind die Verhältnisse
zur Zeit der Entstehung der Steuer maßgebend. Die
§§ 95 bis 99, 103, 104 und 109 Abs. 1 und 2 und § 137
des Bewertungsgesetzes sind entsprechend anzu-
wenden. Zum Betriebsvermögen gehörende Wert-
papiere, Anteile und Genußscheine von Kapitalgesell-
schaften sind vorbehaltlich des Absatzes 2 mit dem
nach § 11 oder § 12 des Bewertungsgesetzes ermit-
telten Wert anzusetzen.
(6) Ausländischer Grundbesitz und ausländisches
Betriebsvermögen werden nach § 31 des Bewer-
tungsgesetzes be~ertet."
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
„ 1. a) Hausrat einschließlich Wäsche und
Kleidungsstücke beim Erwerb durch
Personen der Steuerklasse 1, soweit
der Wert insgesamt 80 000 Deutsche
Mark nicht übersteigt,
b) andere bewegliche körperliche Gegen-
stände, die nicht nach Nummer 2
befreit sind, beim Erwerb durch Perso-
nen der Steuerklasse 1, soweit der Wert
insgesamt 20 000 Deutsche Mark nicht
übersteigt,
c) Hausrat einschließlich Wäsche und
Kleidungsstücke und andere beweg-
liche körperliche Gegenstände, die
nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim
Erwerb durch Personen der Steuer-
klassen II und III, soweit der Wert ins-
gesamt 20 000 Deutsche Mark nicht
übersteigt.
Die Befreiung gilt nicht für Gegenstände,
die zum land- und forstwirtschaftlichen
Vermögen, zum Grundvermögen oder zum
Betriebsvermögen gehören, für Zahlungs-
mittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle,
Edelsteine und Perlen;".
bb) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
,,6. ein Erwerb, der Eltern, Adoptiveltern,
Stiefeltern oder Großeltern des Erblassers
anfällt, sofern der Erwerb zusammen mit
dem übrigen Vermögen des Erwerbers
80 000 Deutsche Mark nicht übersteigt
und der Erwerber infolge körperlicher
oder geistiger Gebrechen und unter Be-
rücksichtigung seiner bisherigen Lebens-
stellung als erwerbsunfähig anzusehen ist
oder durch die Führung eines gemeinsa-
men Hausstands mit erwerbsunfähigen
oder in der Ausbildung befindlichen
Abkömmlingen an der Ausübung einer

Erwerbstätigkeit gehindert ist. übersteigt
der Wert des Erwerbs zusammen mit dem
übrigen Vermögen des Erwerbers den
Betrag von 80 000 Deutsche Mark, wird
die Steuer nur insoweit erhoben, als sie
aus der Hälfte des die Wertgrenze über-
steigenden Betrags gedeckt werden
kann;".
cc) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:
„9. ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 10 000
Deutsche Mark, der Personen anfällt, die
dem Erblasser unentgeltlich oder gegen
unzureichendes Entgelt Pflege oder
Unterhalt gewährt haben, soweit das
Zugewendete als angemessenes Entgelt
anzusehen ist;".
dd) Nummer 13 wird wie folgt gefaßt:
,, 13. Zuwendungen an Pensions- und Unter-
stützungskassen im Sinne des § 5 Abs. 1
Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes,
wenn sie die für eine Befreiung von der
Körperschaftsteuer erforderlichen Vor-
aussetzungen erfüllen. Ist eine Kasse
nach § 6 des Körperschaftsteuerge-
setzes teilweise steuerpflichtig, ist auch
die Zuwendung im gleichen Verhältnis
steuerpflichtig. Die Befreiung fällt mit
Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn
die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3
des Körperschaftsteuergesetzes inner-
halb von zehn Jahren nach der Zuwen-
dung entfallen;".
ee) Nummer 16 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
,,c) an ausländische Religionsgesellschaften,
Körperschaften, Personenvereinigungen
und Vermögensmassen der in den Buch-
staben a und b bezeichneten Art unter der
Voraussetzung, daß der ausländische Staat
für Zuwendungen an deutsche Rechts-
träger der in den Buchstaben a und b
bezeichneten Art eine entsprechende
Steuerbefreiung gewährt und das Bun-
desministerium der Finanzen dies durch
förmlichen Austausch entsprechender
Erklärungen mit dem ausländischen Staat
feststellt;".
b) Absatz 2a wird aufgehoben.
5. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
,,§ 13a
Ansatz von Betriebsvermögen,
von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
und von Anteilen an Kapitalgesellschaften
(1) Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftli-
ches Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften
im Sinne des Absatzes 4 bleiben vorbehaltlich des
Satzes 2 insgesarr:it bis zu einem Wert von 500 000
Deutsche Mark außer Ansatz
1. beim Erwerb von Todes wegen; beim Erwerb
durch mehrere Erwerber ist für jeden Erwerber ein
Teilbetrag von 500 000 Deutsche Mark entspre-
chend einer vom Erblasser schriftlich verfügten
Aufteilung des Freibetrags maßgebend; hat der
Erblasser keine Au~eilung verfügt, steht der Frei-
betrag, wenn nur Erben Vermögen im Sinne des
Absatzes 4 erwerben, jedem Erben entsprechend
seinem Erbteil und sonst den Erwerbern zu glei-
chen Teilen zu;
2. beicn Erwerb im Wege der vorweggenommenen
Erbfolge, wenn der Schenker dem Finanzamt
unwiderruflich erklärt, daß der Freibetrag für diese
Schenkung in Anspruch genommen wird; dabei
hat der Schenker, wenn zum selben Zeitpunkt
mehrere Erwerber bedacht werden, den für jeden
Bedachten maßgebenden Teilbetrag von 500 000
Deutsche Mark zu bestimmen.
Wird ein Freibetrag nach Satz 1 Nr. 2 gewährt, kann
für weiteres, innerhalb von zehn Jahren nach dem
Erwerb von derselben Person anfallendes Vermögen
im Sinne des Absatzes 4 ein Freibetrag weder vom
Bedachten noch von anderen Erwerbern in Anspruch
genommen werden.
(2) Der nach Anwendung des Absatzes 1 verblei-
bende Wert des Vermögens im Sinne des Absatzes 4
ist mit 60 vom Hundert anzusetzen.
(3) Ein Erwerber kann den Freibetrag oder Frei-
betragsanteil (Absatz 1) und den verminderten Wert-
ansatz (Absatz 2) nicht in Anspruch nehmen, soweit er
erworbenes Vermögen im Sinne des Absatzes 4 auf
Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers
oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des
Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten über-
trägt. Der bei ihm entfallende Freibetrag oder Frei-
betragsanteil geht auf den Dritten über, bei mehreren
Dritten zu gleichen Teilen.
(4) Der Freibetrag und der verminderte Wertansatz
gelten für
1. inländisches Betriebsvermögen (§ 12 Abs. 5) beim
Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teil-
betriebs, eines Anteils an einer Gesellschaft im
Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18
Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes, eines
Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters
einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder
eines Anteils daran;
2. inländisches land- und forstwirtschaftliches Ver-
mögen im Sinne des§ 141 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
Bewertungsgesetzes, vermietete Grundstücke,
Grundstücke im Sinne des § 69 des Bewertungs-
gesetzes und die in § 52 Abs. 15 Satz 12 des Ein-
kommensteuergesetzes genannten Gebäude oder
Gebäudeteile beim Erwerb eines ganzen Betriebs
der Land- und Forstwirtschaft, eines Teilbetriebs,
eines Anteils an einem Betrieb der Land- und Forst-
wirtschaft oder eines Anteils daran unter der Vor-
aussetzung, daß dieses Vermögen ertragsteuer-
lich zum Betriebsvermögen eines Betriebs der
Land- und Forstwirtschaft gehört;
3. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die
Kapitalgesellschaft zür Zeit der Entstehung der
Steuer Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat
und der Erblasser oder Schenker am Nennkapital
dieser Gesellschaft zu mehr als einem Viertel
unmittelbar beteiligt war.
(5) Der Freibetrag oder Freibetragsanteil (Absatz 1)
und der verminderte Wertansatz (Absatz 2) fallen mit

Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwer-
ber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb
1. einen Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb,
einen Anteil an einer Gesellschaft im Sinne des
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des
Einkommensteuergesetzes, einen Anteil.eines per-
sönlich haftenden Gesellschafters einer Komman-
ditgesellschaft auf Aktien oder einen Anteil daran
veräußert; als Veräußerung gilt auch die Aufgabe
des Gewerbebetriebs. Gleiches gilt, wenn wesent-
liche Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs
veräußert oder in das Privatvermögen übergeführt
oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt
werden oder wenn Anteile an einer Kapitalgesell-
schaft veräußert werden, die der Veräußerer durch
eine Sacheinlage (§ 20 Abs. 1 des Umwandlungs-
steuergesetzes) aus dem Betriebsvermögen im
Sinne des Absatzes 4 erworben hat, oder ein Anteil
an einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2
und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommen-
steuergesetzes oder ein Anteil daran veräußert
wird, den der Veräußerer durch eine Einbringung
von Betriebsvermögen im Sinne des Absatzes 4
in eine Personengesellschaft (§ 24 Abs. 1 des
Umwandlungssteuergesetzes) erworben hat;
2. einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder
einen Teilbetrieb, einen Anteil an einem Betrieb der
Land- und Forstwirtschaft oder einen Anteil daran
veräußert; als Veräußerung gilt auch die Aufgabe
des Betriebs. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend;
3. als Inhaber eines Gewerbebetriebs, Gesellschafter
einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2
und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommensteu-
ergesetzes oder persönlich haftender Gesellschaf-
ter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien bis
zum Ende des letzten in die Fünfjahresfrist fallen-
den Wirtschaftsjahrs Entnahmen tätigt, die die
Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnen-
den Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb
um mehr als 100 000 Deutsche Mark übersteigen;
Verluste bleiben unberücksichtigt. Gleiches gilt für
Inhaber eines begünstigten Betriebs der Land-
und Forstwirtschaft oder eines Teilbetriebs oder
eines Anteils an einem Betrieb der Land- und
Forstwirtschaft;
4. Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des
Absatzes 4 ganz oder teilweise veräußert; eine ver-
deckte Einlage der Anteile in eine Kapitalgesell-
schaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.
Gleiches gilt, wenn die Kapitalgesellschaft inner-
halb der Frist aufgelöst oder ihr Nennkapital herab-
gesetzt wird, wenn diese wesentliche Betriebs-
grundlagen veräußert und das Vermögen an die
Gesellschafter verteilt wird oder wenn Vermögen .
der Kapitalgesellschaft auf eine Personengesell-
schaft, eine natürliche Person oder eine andere
Körperschaft (§§ 3 bis 16 des Umwandlungssteuer-
gesetzes) übertragen wird.
(6) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 und 3 kann
der Erwerber der Finanzbehörde bis zur Unanfecht-
barkeit der Steuerfestsetzung erklären, daß er auf die
Steuerbefreiung verzichtet.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten in den Fällen des § 1
Abs. 1 Nr. 4 entsprechend."
6. § 14 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 14
Berücksichtigung früherer Erwerbe
(1) Mehrere innerhalb von zehn Jahren von dersel-
ben Person anfallende Vermögensvorteile werden in
der Weise zusammengerechnet, daß dem letzten
Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren
Wert zugerechnet werden. Von der Steuer für den
Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, die für die
früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnis-
sen des Erwerbers und auf der Grundlage der gelten-
den Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erhe-
ben gewesen wäre. Anstelle der Steuer nach Satz 2 ist
die tatsächlich für die in die Zusammenrechnung ein-
bezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer
abzuziehen, wenn diese höher ist. Erwerbe, für die
sich nach den steuerlichen Bewertungsgrundsätzen
kein positiver Wert ergeben hat, bleiben unberück-
sichtigt.
(2) Die durch jeden weiteren Erwerb veranlaßte
Steuer darf nicht mehr betragen als 50 vom Hundert
dieses Erwerbs."
7. § 15 wird wie folgt gefaßt:
.,§ 15
Steuerklassen
(1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwer-
bers zum Erblasser oder Schenker werden die folgen-
den drei Steuerklassen unterschieden:
Steuerklasse 1:
1. der Ehegatte,
2. die Kinder und Stiefkinder,
3. die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kin-
der und Stiefkinder,
4. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes
wegen;
Steuerklasse II:
1. die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuer-
klasse I gehören,
2. die Geschwister,
3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,
4. die Stiefeltern,
5. die Schwiegerkinder,
6. die Schwiegereltern,
7. der geschiedene Ehegatte;
Steuerklasse III:
alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
(1 a} Die Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 gelten
auch dann, wenn die Verwandtschaft durch Annahme
als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist.
(2) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 1
Nr. 8 ist der Besteuerung das Verwandtschaftsver-
hältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest
Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker
zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im
Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im
Inland errichtet ist. In den Fällen des § 7 Abs. 1

Nr. 9 gilt als Schenker der Stifter oder derjenige, der
das Vermögen auf den Verein übertragen hat. In den
Fällen des§ 1 Abs. 1 Nr. 4 wird der doppelte Frei-
betrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 gewährt; die Steuer ist
nach dem Vomhundertsatz der Steuerklasse I zu
berechnen, der für die Hälfte des steuerpflichtigen
Vermögens gelten würde.
(3) Im Falle des § 2269 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs und soweit der überlebende Ehegatte an die
Verfügung gebunden ist, sind die mit dem verstorbe-
nen Ehegatten näher verwandten Erben und Ver-
mächtnisnehmer als seine Erben anzusehen, soweit
sein Vermögen beim Tode des überlebenden Ehegat-
ten noch vorhanden ist. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt ent-
sprechend."
8. § 16 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen des § 2 Abs. 1
Nr. 1 der Erwerb
1. des Ehegatten in Höhe von 600 000 Deutsche
Mark;
2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der
Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuer-
klasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Deutsche Mark;
3. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe
von 100 000 Deutsche Mark;
4. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von
20 000 Deutsche Mark;
5. der Personen der Steuerklasse III in Höhe von
10 000 Deutsche Mark."
9. § 17 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 17
Besonderer Versorgungsfreibetrag
(1) Neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1
wird dem überlebenden Ehegatten ein besonderer
Versorgungsfreibetrag von 500 000 Deutsche Mark
gewährt. Der Freibetrag wird bei Ehegatten, denen
aus Anlaß des Todes des Erblassers nicht der Erb-
schaftsteuer ·unterliegende Versorgungsbezüge zu-
stehen, um den nach § 14 des Bewertungsgesetzes
zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge
gekürzt.
(2) Neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2
wird Kindern im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 (§ 15
Abs. 1) für Erwerbe von Todes wegen ein besonderer
Versorgungsfreibetrag in folgender Höhe gewährt:
1. bei einem Alter bis zu 5 Jahren in Höhe von
100 000 Deutsche Mark;
2. bei einem Alter von mehr als 5 bis 10 Jahren in
Höhe von 80 000 Deutsche Mark;
3. bei einem Alter von mehr als 10 bis 15 Jahren in
Höhe von 60 000 Deutsche Mark;
4. bei einem Alter von mehr als 15 bis 20 Jahren in
Höhe von 40 000 Deutsche Mark;
5. bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur
Vollendung des 27. Lebensjahrs in Höhe von
20 000 Deutsche Mark.
Stehen dem Kind aus Anlaß des Todes des Erblassers
nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungs-
bezüge zu, wird der Freibetrag um den nach § 13
Abs. 1 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden
Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt. Bei
der Berechnung des Kapitalwerts ist von der nach den
Verhältnissen am Stichtag (§ 11) voraussichtlichen
Dauer der Bezüge auszugehen."
10. § 19 wird wie folgt gefaßt:
.,§ 19
Steuersätze
(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Vom-
hundertsätzen erhoben:
Wert des steuerpflich- Vomhundertsatz
tigen Erwerbs (§ 10) in der Steuerklasse
bis einschließlich
... Deutsche Mark II III
100 000 7 12 17
500 000 11 17 23
1000000 15 22 29
10 000 000 19 27 35
25 000 000 23 32 41
50 000 000 27 37 47
über 50 000 000 30 40 50
(2) Ist im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ein Teil des Ver-
mögens der inländischen Besteuerung auf Grund eines
Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
entzögen, tst die Steuer nach dem Steuersatz zu erhe-
ben, der für den ganzen Erwerb gelten würde.
(3) Der Unterschied zwischen der Steuer, die sich
bei Anwendung des Absatzes 1 ergibt, und der Steuer,
die sich berechnen würde, wenn der Erwerb die letzt-
vorhergehende Wertgrenze nicht überstiegen hätte,
wird nur insoweit erhoben, als er
a) bei einem Steuersatz bis zu 30 vom Hundert aus
der Hälfte,
b) bei einem Steuersatz über 30 vom Hundert aus
drei Vierteln
des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt
werden kann."
11. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
.,§ 19a
Tarifbegrenzung
beim Erwerb von Betriebsvermögen,
von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
und von Anteilen an Kapitalgesellschaften
(1) Sind in dem steuerpflichtigen Erwerb einer
natürlichen Person der Steuerklasse II oder III
Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches
Vermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften im
Sinne des Absatzes 2 enthalten, ist von der tariflichen
Erbschaftsteuer ein Entlastungsbetrag nach Absatz 4
abzuziehen.
(2) Der Entlastungsbetrag gilt für
1. inländisches Betriebsvermögen (§ 12 Abs. 5) beim
Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teil-
betriebs, eines Anteils an einer Gesellschaft im
Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18

Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes, eines An-
teils eines persönlich haftenden Gesellschafters
eir3er Kommanditgesellschaft auf Aktien oder
eines Anteils daran;
2. inländisches land- und forstwirtschaftliches Ver-
mögen im Sinne des § 141 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
Bewertungsgesetzes, vermietete Grundstücke,
Grundstücke .im Sinne des § 69 des Bewertungs-
gesetzes und die in § 52 Abs. 15 Satz 12 des Ein-
kommensteuergesetzes genannten Gebäude oder
Gebäudeteile beim Erwerb eines ganzen Betriebs
der Land- und Forstwirtschaft, eines Teilbetriebs,
eines Anteils an einem Betrieb der Land- und
Forstwirtschaft oder eines Anteils daran unter der
Voraussetzung, daß dieses Vermögen ertragsteu-
erlich zum Betriebsvermögen eines Betriebs der
Land- und Forstwirtschaft gehört;
3. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die
Kapitalgesellschaft zur Zeit der Entstehung der
Steuer Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat
und der Erblasser oder Schenker am Nennkapital
dieser Gesellschaft zu mehr als einem Viertel un-
mittelbar beteiligt war.
Ein Erwerber kann den Entlastungsbetrag nicht in
Anspruch nehmen, soweit er das Vermögen im Sinne
des Satzes 1 auf Grund einer letztwilligen Verfügung
des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfü-
gung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten
überträgt.
(3) Der auf das Vermögen im Sinne des Absatzes 2
entfallende Anteil an der tariflichen Erbschaftsteuer
bemißt sich nach dem Verhältnis des Werts dieses
Vermögens nach Anwendung des§ 13a zum Wert des
gesamten Vermögensanfalls.
(4) Zur Ermittlung des Entlastungsbetrags ist für
den steuerpflichtigen Erwerb zunächst die Steuer
nach der tatsächlichen Steuerklasse des Erwerbers
zu berechnen und nach Maßgabe des Absatzes 3 auf-
zuteilen. Für den steuerpflichtigen Erwerb Ist dann
die Steuer nach Steuerklasse I zu berechnen und
nach Maßgabe des Absatzes 3 aufzuteilen. Der Ent-
lastungsbetrag ergibt sich als Unterschiedsbetrag
zwischen der auf Vermögen im Sinne des Absatzes 2
entfallenden Steuer nach den Sätzen 1 und 2.
(5) Der Entlastungsbetrag fällt mit Wirkung für die
Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb
von fünf Jahren nach dem Erwerb
1. einen Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb, einen
Anteil an einer Gesellschaft im Sinne des§ 15 Abs. 1
Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommen-
steuergesetzes, einen Anteil eines persönlich haf-
tenden Gesellschafters einer Kommanditgesell-
schaft auf Aktien oder einen Anteil daran ver-
äußert; als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des
Gewerbebetriebs. Gleiches gilt, wenn wesentliche
Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs ver-
äußert oder in das Privatvermögen übergeführt
oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt
werden oder wenn Anteile an einer Kapitalgesell-
schaft veräußert werden, die der Veräußerer durch
eine Sacheinlage (§ 20 Abs. 1 des Umwandlungs-
steuergesetzes) aus dem Betriebsvermögen im
Sinne des Absatzes 2 erworben hat, oder ein Anteil
an einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1
Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommen-
steuergesetzes oder ein Anteil daran veräußert
wird, den der Veräußerer durch eine Einbringung
von Betriebsvermögen im Sinne des Absatzes 2
in eine Personengesellschaft (§ 24 Abs. 1 des
Umwandlungssteuergesetzes) erworben hat;
2. einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder
einen Teilbetrieb, einen Anteil an einem Betrieb der
Land- und Forstwirtschaft oder einen Anteil daran
veräußert; als Veräußerung gilt auch die Aufgabe
des Betriebs. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend;
3. als Inhaber eines Gewerbebetriebs, Gesellschafter
. einer Gesellschaft im Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 2 und
Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommensteuer-
gesetzes oder persönlich haftender Gesellschafter
einer Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum
Ende des letzten in die Fünfjahresfrist fallenden
Wirtschaftsjahrs Entnahmen tätigt, die die Summe
seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden
Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um
mehr ·als 100 000 Deutsche Mark übersteigen;
Verluste bleiben unberücksichtigt. Gleiches gilt für
Inhaber eines begünstigten Betriebs der Land-
und Forstwirtschaft oder eines Teilbetriebs oder
eines Anteils an einem Betrieb der Land- und
Forstwirtschaft;
4. Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des
Absatzes 2 ganz oder teilweise veräußert; eine ver-
deckte Einlage der Anteile in eine Kapitalgesell-
schaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.
Gleiches gilt, wenn die Kapitalgesellschaft inner-
halb der Frist aufgelöst oder ihr Nennkapital herab-
gesetzt wird, wenn diese wesentliche Betriebs-
grundlagen veräußert und das Vermögen an die
Gesellschafter verteilt wird oder wenn Vermögen
der Kapitalgesellschaft auf eine Personengesell-
schaft, eine natürliche Person oder eine andere
Körperschaft (§§ 3 bis 16 des Umwandlungssteuer-
gesetzes) übertragen wird."
12. § 27 wird wie folgt gefaßt:
,,§27
Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens
(1) Fällt Personen der Steuerklasse I von Todes
wegen Vermögen an, das in den letzten zehn Jahren
vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuer-
klasse erworben worden ist und für das nach diesem
Gesetz eine Steuer zu erheben war, ermäßigt sich der
auf dieses Vermögen entfallende Steuerbetrag vor-
behaltlich des Absatzes 3 wie folgt:
um · · · wenn zwischen den beiden Zeitpunkten
:~dert der Entstehung der Steuer liegen
50 nicht mehr als 1 Jahr
45 mehr als 1 Jahr, aber nicht mehr als 2 Jahre
mehr als 2 Jahre, aber nicht mehr als 3Jahre
40
35 mehr als 3 Jahre, aber nicht mehr als 4 Jahre
30 mehr als 4 Jahre, aber nicht mehr als 5 Jahre
25 mehr als 5 Jahre, aber nicht mehr als 6Jahre
20 mehr als 6 Jahre, aber nicht mehr als 8Jahre
10 mehr als 8 Jahre, aber nicht mehr als 10 Jahre

(2) Zur Ermittlung des Steuerbetrags, der auf das
begünstigte Vermögen entfällt, ist die Steuer für den
Gesamterwerb in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem
der Wert des begünstigten Vermögens zu dem Wert
des steuerpflichtigen Gesamterwerbs ohne Abzug
des dem Erwerber zustehenden Freibetrags steht.
(3) Die Ermäßigung nach Absatz 1 darf den Betrag
nicht überschreiten, der sich bei Anwendung der in
Absatz 1 genannten Vomhundertsätze auf die Steuer
ergibt, die der Vorerwerber für den Erwerb desselben
Vermögens entrichtet hat."
13. § 36 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu
diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnung
in der jeweils geltenden Fassung satzweise numeriert
mit neuem Datum und neuer Paragraphenfolge
bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des
Wortlauts zu beseitigen."
14. § 37 wird wie folgt gefaßt:
,,§37
Anwendung des Gesetzes
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes fin-
det auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach
dem 31. Dezember 1995 entstanden ist oder entsteht.
(2) In Erbfällen, die vor dem 31. August• 1980 einge-
treten sind, und für Schenkungen, die vor diesem
Zeitpunkt ausgeführt worden sind, ist weiterhin § 25 in
der Fassung des Gesetzes vom 17. April 1974 anzu-
wenden, auch wenn die Steuer infolge Aussetzung
der Versteuerung nach § 25 Abs. 1 Buchstabe a erst
nach dem 30. August 1980 entstanden ist oder ent-
steht.
(3) § 13a Abs. 4 Nr. 3 und § 19a Abs. 2 Nr. 3 sind auf
Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember
1995 und vor dem 1. Januar 1997 entstanden ist oder
entsteht, in folgender Fassung anzuwenden:
„3. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die
Kapitalgesellschaft zur Zeit der Entstehung der
Steuer Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat
und der Erblasser oder Schenker am Nennkapital
dieser Gesellschaft mindestens zu einem Viertel
unmittelbar beteiligt war."
15. In§ 37a werden die Absätze 1 und 3 aufgehoben.
16. § 39 wird aufgehoben.
Artikel3
Änderung der
Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 611-8-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 29
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-
dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
(BGBI. 1990 II S. 885, 986), wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Wer zur Anzeige über die Verwahrung oder die
Verwaltung von Vermögen eines Erblassers ver-
pflichtet ist, hat die Anzeige nach § 33 Abs. 1 des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
dem nach dem Wohnsitz des Erblassers für die Ver-
waltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanz-
amt in der nach Muster 1 vorgesehenen Form zu
erstatten."
b) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. wenn der Wert der anzuzeigenden Wirtschafts-
güter 2 000 Deutsche Mark nicht übersteigt."
2. In § 6 wird der Einleitungssatz wie folgt gefaßt:
,,Wer auf den Namen lautende Aktien oder Schuldver-
schreibungen ausgegeben hat, hat unverzüglich nach
dem Eingang eines Antrags auf Umschreibung der
Aktien oder Schuldverschreibungen eines Verstorbe-
nen dem nach dem Wohnsitz des Erblassers für die
Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanz-
amt unter Hinweis auf§ 33 Abs. 2 des Erbschaftsteuer-
und Schenkungsteuergesetzes anzuzeigen:".
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte,,§ 187a Abs. 3 der
Reichsabgabenordnung" durch die Worte ,,§ 33
Abs. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer-
gesetzes" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Die Anzeige nach § 33 Abs. 3 des Erbschaftsteuer-
und Schenkungsteuergesetzes ist dem nach dem
Wohnsitz des Versicherungsnehmers für die Ver-
waltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanz-
amt in der nach Muster 2 vorgesehenen Form zu
erstatten."
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Die Anzeige darf bei Kapitalversicherungen
unterbleiben, wenn der auszuzahlende Betrag 2 000
Deutsche Mark nicht übersteigt."
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die Gerichte haben dem nach dem Wohnsitz des
Erblassers für die Verwaltung der Erbschaftsteuer
zuständigen Finanzamt eine beglaubigte Abschrift
der eröffneten Verfügungen von Todes wegen, der
Erbscheine, Testamentsvollstreckerzeugnisse und
Zeugnisse über die Fortsetzung von Gütergemein-
schaften und der Beschlüsse über die Einleitung
· oder Aufhebung einer Nachlaßpflegschaft und
Nachlaßverwaltung mit einem Vordruck nach
Muster 5 zu übersenden und die Abwicklung von
Erbauseinandersetzungen anzuzeigen."
b) Absatz 4 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
„ 1. wenn die Annahme berechtigt ist, daß außer
Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungs-
stücken) im Wert von nicht mehr als 10 000
Deutsche Mark nur noch anderes Vermögen im
reinen Wert von nicht mehr als 10 000 Deutsche
Mark vorhanden ist,".

5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz .,(§ 3 des
Gesetzes)" durch den Klammerzusatz .,(§ 7 des
Gesetzes)" und der Klammerzusatz .,(§ 4 Nr. 2 des
Gesetzes)" durch den Klammerzusatz .,(§ 8 des
Gesetzes)" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die Gerichte haben dem nach dem Wohnsitz des
Zuwendenden für die Verwaltung der Erbschaft-
steuer zuständigen Finanzamt eine beglaubigte
Abschrift der Urkunde über eine Schenkung oder
Zweckzuwendung unter Lebenden alsbald nach
der Beurkundung zu übersenden und dabei die
besonderen Feststellungen (Absatz 1) mitzuteilen."
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
.,(4) Unterbleiben darf die Übersendung einer
beglaubigten Abschrift von Schenkungs- und Über-
gabeverträgen in Fällen, in denen Gegenstand der
Schenkung nur Hausrat (einschließlich Wäsche und
Kleidungsstücke) im Wert von nicht mehr als 10 000
Deutsche Mark und anderes Vermögen im reinen
Wert von nicht mehr als 10 000 Deutsche Mark bil-
det."
6. § 15 wird wie folgt gefaßt:
.,§ 15
Die vorstehende Fassung der Verordnung findet auf
Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem
31 . Dezember 1995 entstanden ist oder entsteht."
Artikel4
Änderung des Gesetzes
zur Reform des Erbschaft-,
steuer- und Schenkungsteuerrechts
Die Artikel 2, 9 und 10 des Gesetzes zur Reform
des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts vom
17. April 1974 (BGBI. I S. 933) werden aufgehoben.
Artikel5
Änderung des Gesetzes zur
Änderung des Hauptfeststellungszeit-
raums für die wirtschaftlichen Einheiten
des Betriebsvermögens sowie des Haupt-
veranlagungszeitraums für die Vermögensteuer
Das Gesetz zur Änderung des Hauptfeststellungszeit-
raums für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsver-
mögens sowie des Hauptveranlagungszeitraums für die
Vermögensteuer vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944, 973)
wird wie folgt gefaßt:
„Gesetz
zur Änderung des
Hauptfeststellungszeitraums für die wirt-
schaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens
Abweichend von§ 21 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes
findet für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsver-
mögens die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte
auf den 1. Januar 1999 statt."
Artikel&
Aufhebung der Durchführungs-
verordnung zum Bewertungsgesetz
Die Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
610-7-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. Februar
1992 (BGBI. I S. 297), wird aufgehoben.
Artikel7
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Das Grunderwerbsteuergesetz vom 17. Dezember 1982
{BGBI. 1 S. 1777), zuletzt geändert durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1783), wird
wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
.,(2a) Gehört zum Vermögen einer Personenge-
sellschaft ein inländisches Grundstück und ändert
sich bei ihr innerhalb von fünf Jahren der Gesell-
schafterbestand vollständig oder wesentlich, gilt
dies als auf die Übereignung des Grundstücks auf
eine neue Personengesellschaft gerichtetes
Rechtsgeschäft. Eine wesentliche Änderung des
Gesellschafterbestandes ist anzunehmen, wenn
sie bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Über-
tragung des Grundstücks auf die neue Personen-
gesellschaft darstellt. Dies ist stets der Fall, wenn
95 vom Hundert der Anteile am Gesellschaftsver-
mögen auf neue Gesellschafter übergehen. Bei der
Ermittlung des Vomhundertsatzes bleibt der Er-
werb von Anteilen von Todes wegen außer Be-
tracht. Hat die Personengesellschaft vor dem
Wechsel des Gesellschafterbestandes ein Grund-
stück von einem Gesellschafter erworben, sind die
Sätze 1 bis 4 insoweit nicht anzuwenden, als die
Steuer nach § 5 von der Bemessungsgrundlage für
das von dem Gesellschafter erworbene Grund-
stück zu erheben ist."
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Steuer" die
Worte .,, soweit eine Besteuerung nach Absatz 2a
nicht in Betracht kommt," eingefügt.
c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte ,,Absätzen 1 ,
2 oder 3" durch die Worte ,,Absätzen 1, 2, 2a oder
3" ersetzt.
2. In § 3 Nr. 2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
„Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der
Besteuerung jedoch hinsichtlich des Werts solcher
Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar
sind;".
3. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Steuer wird nach den Werten im Sinne des
§ 138 Abs. 2 oder 3 des Bewertungsgesetzes be-
messen:
1. wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder
nicht zu ermitteln ist;

2. bei einer Umwandlung im Sinne des Umwand-
lungsgesetzes, bei einer Einbringung sowie bei
anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsver-
traglicher Grundlage;
3. in den Fällen des § 1 Abs. 3."
4. In § 9 Abs. 1 werden in Nummer 7 am Ende der Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und nach Nummer 7 fol-
gende Nummer 8 angefügt:
8. bei vollständiger oder wesentlicher Änderung des
11
Gesellschafterbestandes einer Personengesell-
schaft: der Teil der Leistungen für die Erlangung
der Gesellschafterstellung, der auf Grundstücke
im Vermögen der Personengesellschaft entfällt."
5. § 10 wird aufgehoben.
6. In § 11 Abs. 1 wird die Zahl „2" durch die Zahl „3,5"
ersetzt.
7. In § 13 werden in Nummer 5 am Ende der Punkt durch
ein Semikolon ersetzt und nach Nummer 5 folgende
Nummer 6 angefügt:
11 6. bei vollständiger oder wesentlicher Änderung des
Gesellschafterbestandes: die Personengesell-
schaft."
8. In § 16 Abs. 5 wird das Zitat ,,§ 1 Abs. 2 und 3" durch
das Zitat,,§ 1 Abs. 2, 2a und 3" ersetzt.
9. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
„ 1. bei Grundstückserwerben durch Umwandlung
nach dem Umwandlungsgesetz in der Fas-
sung des Artikels 1 des Gesetzes zur Berei-
nigung des Umwandlungsrechts vom 28. Ok-
tober 1994 (BGBI. 1 S. 3210, 1995 1 S. 428)
durch das Finanzamt, in dessen Bezirk sich
die Geschäftsleitung des Erwerbers befindet,
und".
b) In Nummer 2 wird das Zitat ,,§ 1 Abs. 3" durch das
Zitat,,§ 1 Abs. 2a und 3" ersetzt.
10. § 18 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,3. Zuschlagsbeschlüsse im Zwangsversteigerungs-
verfahren, Enteignungsbeschlüsse und andere Ent-
scheidungen, durch die ein Wechsel im Grund-
stückseigentum bewirkt wird. Die Anzeigepflicht
der Gerichte besteht auch beim Wechsel im
Grundstückseigentum auf Grund einer Eintra-
gung im Handels-, Genossenschafts- oder Ver-
einsregister;".
11 . § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Einleitung wird wie folgt gefaßt:
,,Steuerschuldner müssen Anzeige erstatten über".
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-
gefügt:
„3a. Änderungen des Gesellschafterbestandes
einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a);".
12. Dem§ 23 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) § 1 Abs. 2a, § 9 Abs. 1 Nr. 8, § 13 Nr. 6, § 16
Abs. 5, § 17 Abs. 3 Nr. 2 und § 19 Abs. 1 Nr. 3a sind
erstmals auf Rechtsgeschäfte anzuwenden, die die
Voraussetzungen des § 1 Abs. 2a nach dem 31. De-
zember 1996 erfüllen.
(4) § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 sind erstmals auf
Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. De-
zember 1996 verwirklicht werden. § 10 ist letztmals
auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die vor dem
1. Januar 1997 verwirklicht werden."
13. Die §§ 24 und 25 werden aufgehoben.
Artikels
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1S. 1898,
1991 1S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 7. August 1996 (BGBI. 1 S. 1254), wird wie folgt
geändert:
1. § 1a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige
Personen im Sinne des § 1 Abs. 2, die die Vorausset-
zungen des § 1 Abs. 3 Satz 2 bis 4 erfüllen, und für
unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen
im Sinne des § 1 Abs. 3, die die Voraussetzungen des
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllen und an einem
ausländischen Dienstort tätig sind, gelten die Rege-
lungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 entsprechend mit
der Maßgabe, daß auf Wohnsitz, gewöhnlichen Auf-
enthalt, Wohnung oder Haushalt im Staat des aus-
ländischen Dienstortes abzustellen ist."
2. § 2 Abs. 7 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbe-
schränkte als auch beschränkte Einkommensteuer-
pflicht, so sind die während der beschränkten Ein-
kommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte
in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommen-
steuerpflicht einzubeziehen."
3. In § 2a Abs. 3 wird folgender Satz 6 angefügt:
,,In die gesonderte Feststellung nach Satz 5 einzube-
ziehen ist der nach § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Geset-
zes über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvesti-
tionen der deutschen Wirtschaft vom 18. August 1969
(BGBI. 1 S. 1214), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1093) geändert
worden ist, der Hinzurechnung unterliegende und
noch nicht hinzugerechnete Betrag."
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld,
das Schlechtwettergeld, das Winterausfall-
geld, die Arbeitslosenhilfe, das Unterhaltsgeld
und die übrigen Leistungen nach dem Arbeits-
förderungsgesetz und den entsprechenden
Programmen des Bundes und der Länder,
soweit sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchen-

den oder zur Förderung der Ausbildung oder
Fortbildung der Empfänger gewährt werden,
sowie Leistungen nach § 55a des Arbeitsför-
derungsgesetzes, aus Landesmitteln ergänzte
Leistungen aus dem Europäischen Sozial-
fonds, wenn sie der Aufstockung der Leistun-
gen nach § 55a des Arbeitsförderungsge-
setzes dienen, Leistungen auf Grund der in
§ 141m Abs. 1 und§ 141n Abs. 2 des Arbeits-
förderungsgesetzes genannten Ansprüche,
Leistungen auf Grund der in § 115 Abs. 1 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbin-
dung mit § 117 Abs. 4 Satz 1 oder§ 134 Abs. 4
des Arbeitsförderungsgesetzes, § 160 Abs. 1
Satz 1 und § 166a des Arbeitsförderungs-
gesetzes genannten Ansprüche, wenn über
das Vermögen des ehemaligen Arbeitgebers
des Arbeitslosen das Konkursverfahren oder
Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet wor-
den ist oder einer der Fälle des § 141 b Abs. 3
des Arbeitsförderungsgesetzes vortiegt, und
der Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag
nach § 249e Abs. 4a des Arbeitsförderungs-
gesetzes;".
b) Folgende Nummer 24 wird eingefügt:
,,24. Leistungen, die auf Grund des Bundeskinder-
geldgesetzes gewährt werden;".
c) Folgende Nummer 37 wird eingefügt:
,,37. der Unterhaltsbeitrag und der Maßnahme-
beitrag nach dem Aufstiegsfortbildungs-
förderungsgesetz, soweit sie als Zuschuß
geleistet werden;".
d) Folgende Nummer 38 wird eingefügt:
„38. Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die
persönliche Inanspruchnahme von Dienst-
leistungen von Unternehmen unentgeltlich
erhält, die diese zum Zwecke der Kunden-
bindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in
einem jedermann zugänglichen planmäßigen
Verfahren gewähren, .soweit der Wert der
Prämien 2 400 Deutsche Mark im Kalender-
jahr nicht übersteigt;".
e) Nummer 67 wird wie folgt gefaßt:
,,67. das Erziehungsgeld nach dem Bundes-
erziehungsgeldgesetz und vergleichbare Lei-
stungen der Länder sowie Leistungen für
Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahr-
gänge vor 1921 nach den §§ 294 bis 299 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und der
Kindererziehungszuschlag nach dem Kinder-
erziehungszuschlagsgesetz;".
5. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner
Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft
angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich
tätig, ist für jeden Kalendertag, an dem der Steuer-
pflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit
von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittel-
punkt
a) 24 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von
46 Deutsche Mark,
b) weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stun-
den abwesend ist, ein Pauschbetrag von 20 Deut-
sche Mark,
c) weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stun-
den abwesend ist, ein Pauschbetrag von 10 Deut-
sche Mark
abzuziehen; eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr begonnen
und vor 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertags be-
endet wird, ohne daß eine Übernachtung stattfindet, ist
mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalender-
tag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen-."
6. § 4d Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Bei der Ermittlung des Vermögens der Kasse ist
am Schluß des Wirtschaftsjahrs vorhandener Grund-
besitz mit 200 vom Hundert der Einheitswerte anzu-
setzen, die zu dem Feststellungszeitpunkt maßge-
bend sind, der dem Schluß des Wirtschaftsjahrs folgt;
Ansprüche aus einer Versicherung sind mit dem Wert
des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals zuzüg-
lich der Guthaben aus Beitragsrückerstattung am
Schluß des Wirtschaftsjahrs anzusetzen, und das
übrige Vermögen ist mit dem gemeinen Wert am
Schluß des Wirtschaftsjahrs zu bewerten."
7. In § 6a Abs. 1 werden in Satz 1 nach dem Wort „ wenn"
die Worte „und soweit" eingefügt, und Nummer 2
dieses Satzes wird wie folgt gefaßt:
„2. die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in
Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen
Bezügen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält,
daß die Pensionsanwartschaft oder die Pen-
sionsleistung gemindert oder entzogen werden
kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf
Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach
allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beach-
tung billigen Ermessens eine Minderung oder ein
Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pen-
sionsleistung zulässig ist, und".
8. § 7g wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 1
können nur in Anspruch genommen werden, wenn
1. a) das Betriebsvermögen des Gewerbebe-
triebs oder des der selbständigen Arbeit
dienenden Betriebs, zu dessen Anlagever-
mögen das Wirtschaftsgut gehört, zum
Schluß des der Anschaffung oder Herstel-
lung des Wirtschaftsguts vorangehenden
Wirtschaftsjahrs nicht mehr als 400 000
Deutsche Mark beträgt; diese Vorausset-
zung gilt bei Betrieben, die den Gewinn nach
§ 4 Abs. 3 ermitteln, als erfüllt;
b) der Einheitswert des Betriebs der Land- und
Forstwirtschaft, zu dessen Anlagevermögen
das Wirtschaftsgut gehört, im Zeitpunkt der
Anschaffung oder Herstellung des Wirt-
schaftsguts nicht mehr als 240 000 Deut-
sche Mark beträgt und

2. das Wirtschaftsgut
a) mindestens ein Jahr nach seiner Anschaf-
fung oder Herstellung in einer inländischen
Betriebsstätte dieses Betriebs verbleibt und
b) im Jahr der Inanspruchnahme von Sonder-
abschreibungen im Betrieb des Steuer-
pflichtigen ausschließlich oder fast aus-
schließlich betrieblich genutzt wird."
b) Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. der Betrieb am Schluß des Wirtschaftsjahrs,
das dem Wirtschaftsjahr der Bildung der
Rücklage vorangeht, das in Absatz 2 genannte
Größenmerkmal erfüllt;".
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
,,(7) Wird eine Rücklage von einem Existenzgrün-
der im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung und
den fünf folgenden Wirtschaftsjahren (Gründungs-
zeitraum) gebildet, sind die Absätze 3 bis 6 mit der
Maßgabe anzuwenden, daß
1. das begünstigte Wirtschaftsgut vom Steuer-
pflichtigen voraussichtlich bis zum Ende des
fünften auf die Bildung der Rücklage folgenden
Wirtschaftsjahrs angeschafft oder hergestellt
wird;
2. der Höchstbetrag in Absatz 3 Satz 5 für im
Gründungszeitraum gebildete Rücklagen
600 000 Deutsche Mark beträgt und
3. die Rücklage spätestens am Ende des fünften
auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs
gewinnerhöhend aufzulösen ist;
bei diesen Rücklagen findet Absatz 5 keine An-
wendung. Existenzgründer im Sinne des Satzes 1
ist
1. eine natürliche Person, die innerhalb der letzten
fünf Jahre vor dem Wirtschaftsjahr der Be-
triebseröffnung weder an einer Kapitalgesell-
schaft unmittelbar oder mittelbar zu mehr als
einem Zehntel beteiligt gewesen ist noch Ein-
künfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erzielt
hat;
2. eine Gesellschaft im Sinne des§ 15 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2, bei der alle Mitunternehmer die Voraus-
setzungen der Nummer 1 erfüllen. Ist Mitunter-
nehmer eine Gesellschaft im $inne des § 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, gilt Satz 1 für alle an dieser
unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesell-
schafter entsprechend; oder
3. eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1
Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, an der
nur natürliche Personen beteiligt sind, die die
Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen.
Die Übernahme eines Betriebs im Wege der vor-
weggenommenen Erbfolge gilt nicht als Existenz-
gründung; entsprechendes gilt bei einer Betriebs-
übernahme im Wege der Auseinandersetzung
einer Erbengemeinschaft unmittelbar nach dem
Erbfall."
9. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Buchstabe b werden am Ende von
Satz 4 das Semikolon durch einen Punkt ersetzt
und folgender Satz 5 angefügt:
„Ausgeschlossen sind auch Versicherungen auf
den Erlebens- oder Todesfall, bei denen der
Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer
anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgelt-
lich erworben hat, es sei denn, es werden aus
anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfin-
dungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrecht-
licher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art
durch Übertragung von Ansprüchen aus Lebens-
ve~icherungsverträgen erfüllt;".
b) In Nummer 7 werden am Ende von Satz 4 das
Semikolon durch einen Punkt ersetzt und folgen-
der Satz 5 angefügt:
,,Bei Aufwendungen für ein häusliches Arbeits-
zimmer, für Fahrten zwischen Wohnung und Aus- .
bildungs- oder Weiterbildungsort und wegen dop-
pelter Haushaltsführung sowie bei Mehraufwand
für Verpflegung gelten § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b,
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 und Abs. 2 sowie
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 sinngemäß;".
c) Die Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:
„8. Aufwendungen des Steuerpflichtigen, soweit
sie nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen
Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen
stehen, bis zu 18 000 Deutsche Mark im
Kalenderjahr für hauswirtschaftliche Beschäf-
tigungsverhältnisse, wenn auf Grund der Be-
schäftigungsverhältnisse Pflichtbeiträge zur
inländischen gesetzlichen Rentenversiche-
rung entrichtet werden. Leben zwei Allein-
stehende in einem Haushalt zusammen, kön-
nen sie den Höchstbetrag insgesamt nur ein-
mal in Anspruch nehmen. Für jeden vollen
Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen
nach Satz 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigt
sich der Höchstbetrag nach Satz 1 um ein
Zwölftel;".
10. § 16 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbe-
triebs. Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte
Nennkapital umfassende Beteiligung an einer
Kapitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der
Kapitalgesellschaft ist § 17 Abs. 4 Satz 3 sinn-
gemäß anzuwenden;".
11. § 17 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwen-
den, wenn eine Kapitalgesellschaft aufgelöst wird
oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt
wird oder wenn Eigenkapital im Sinne des § 30 Abs. 2
Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet
oder zurückgezahlt wird. In diese·n Fällen ist als Ver-
äußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuer-
pflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermö-
gens der Kapitalgesellschaft anzusehen. Satz 1 gilt
nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2
zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören."

12. § 20 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt:
„6. außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige
Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen
zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todes-
fall enthalten sind. Dies gilt nicht für Zinsen aus
Versicherungen im Sinne des § 1O Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe b, die mit Beiträgen verrechnet oder
im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs
des Vertrags nach Ablauf von zwölf Jahren seit
dem Vertragsabschluß ausgezahlt werden. Satz 2
gilt nicht in den Fällen des§ 1OAbs. 1 Nr. 2 Buch-
stabe b Satz 5. Satz 2 gilt in den Fällen des § 1O
Abs. 2 Satz 2 nur, wenn die Voraussetzungen für
den Sonderausgabenabzug nach § 1O Abs. 2
Satz 2 Buchstabe a oder b erfüllt sind oder soweit
bei Versicherungsverträgen Zinsen in Veranla-
gungszeiträumen gutgeschrieben werden, in
denen Beiträge nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buch-
stabe c abgezogen werden können. Die Sätze 1
bis 4 sind auf Kapitalerträge aus fondsgebunde-
nen Lebensversicherungen entsprechend anzu-
wenden;".
13. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet
hat, wird berücksichtigt, wenn es
1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat,
arbeitslos ist und der Arbeitsvermittlung im
Inland zur Verfügung steht oder
2. noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat
und
a) für einen Beruf ausgebildet wird oder
b) sich in einer Übergangszeit zwischen zwei
Ausbildungsabschnitten von höchstens vier
Monaten befindet oder
c) eine Berufsausbildung mangels Ausbil-
dungsplatzes nicht beginnen oder fortset-
zen kann oder
d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des
Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologi-
sches Jahr im Sinne des Gesetzes zur
Förderung eines freiwilligen ökologischen
Jahres leistet oder
3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer
Behinderung außerstande ist, sich selbst zu
unterhalten.
Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berück-
sichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur
Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbil-
dung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr
als 12 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr hat;
dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den
Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes not-
wendig und angemessen ist. Bezüge, die für
besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind,
bleiben hierbei außer Ansatz; Entsprechendes gilt
für Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke ver-
wendet werden. Für die Umrechnung auslän-
discher Einkünfte und Bezüge in Deutsche Mark ist
der Mittelkurs der jeweils anderen Währung maß-
geblich, der an der Frankfurter Devisenbörse für
Ende September des Jahres vor dem Veran-
lagungszeitraum amtlich festgestellt ist. Wird
diese Währung an der Frankfurter Devisenbörse
nicht amtlich notiert, so ist der Wechselkurs maß-
geblich, der sich zu demselben Termin aus dem
dem Internationalen Währungsfonds gemeldeten
repräsentativen Kurs der anderen Währung und
der Deutschen Mark ergibt. Für jeden Kalender-
monat, in dem die Voraussetzungen für eine
Berücksichtigung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht
vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach Satz 2 um
ein Zwölftel. Einkünfte und Bezüge des Kindes, die
auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer
Ansatz. Ein Verzicht auf Teile der zustehenden Ein-
künfte und Bezüge steht der Anwendung der
Sätze 2 und 6 nicht entgegen."
b) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Absatz 4 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend."
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Zahl „261" durch die Zahl
„288" und in den Sätzen 2 und 3 jeweils die
Zahl „522" durch die Zahl „576" ersetzt.
bb) Satz 6 wird wie folgt gefaßt:
„Der Kinderfreibetrag kann auf Antrag auch
auf einen Stiefeltemteil oder Großeltern über-
tragen werden, wenn sie das Kind in ihren
Haushalt aufgenommen haben; dies kann
auch mit Zustimmung des berechtigten
Elternteils geschehen, die nur für künftige
Kalenderjahre widerrufen werden kann."
d) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
„(7) Ein Haushaltsfreibetrag von 5 616 Deutsche
Mark wird bei einem Steuerpflichtigen, für den das
Splitting-Verfahren{§ 32a Abs. 5 und 6) nicht an-
zuwenden und der auch nicht als Ehegatte {§ 26
Abs. 1) getrennt zur Einkommensteuer zu veran-
lagen ist, vom Einkommen abgezogen, wenn er
einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld für minde-
stens ein Kind erhält, das in seiner Wohnung im
Inland gemeldet ist. Kinder, die bei beiden Eltern-
teilen oder einem Elternteil und einem Großeltern-
teil mit Wohnung im Inland gemeldet sind, werden
dem Elternteil oder Großelternteil zugeordnet, in
dessen Wohnung sie im Kalenderjahr zuerst
gemeldet waren, im übrigen der Mutter oder mit
deren Zustimmung dem Vater oder dem Groß-
elternteil; dieses Wahlrecht kann für mehrere Kin-
der nur einheitlich ausgeübt werden. In Fällen, in
denen ein Kind nur gleichzeitig beim Vater und
einem Großelternteil gemeldet ist, steht das Wahl-
recht dem Vater zu. Als Wohnung im Inland im
Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Wohnung
eines Elternteils oder Großelternteils, der nach
§ 1 Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuerpflich-
tig ist. Die Zustimmung nach Satz 2 oder 3 kann
nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden."
14. In§ 32b Abs. 1 Nr. 1 wird der Buchstabe a wie folgt
gefaßt:
,,a) Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Kurzarbeiter-
geld, Schlechtwettergeld, Winterausfallgeld,
Konkursausfallgeld, Übergangsgeld, Altersüber-

gangsgeld, Altersübergangsgeld-Ausgleichs-
betrag, Unterhaltsgeld als Zuschuß, Über-
brückungsgeld, Eingliederungsgeld, Eingliede-
rungshilfe oder Krankengeld nach dem Arbeits-
förderungsgesetz oder aus Landesmitteln
ergänzte Leistungen aus dem Europäischen
Sozialfonds zur Aufstockung der Leistungen nach
§ 55a des Arbeitsförderungsgesetzes,".
15. In § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird das
Zitat "§ 32 Abs. 1 oder Abs. 6 Satz 7" durch das Zitat
"§ 32 Abs. 1 oder 6 Satz 6" ersetzt.
16. § 33b Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,.Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hin-
terbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, für das
der Steuerpflichtige einen Kinderfreibetrag oder Kin-
dergeld erhält, so wird der Pauschbetrag auf Antrag
auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das
Kind nicht in Anspruch nimmt."
17. § 33c Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung
eines zum Haushalt eines Alleinstehenden gehören-
den unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Kin-
des im Sinne des § 32 Abs. 1 oder 6 Satz 6, das zu
Beginn des Kalenderjahrs das 16. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, können als außergewöhnliche
Belastungen abgezogen werden, wenn die Aufwen-
dungen wegen
1. Erwerbstätigkeit oder
2. körperlicher, geistiger oder seelischer Behinde-
rung oder
3. Krankheit
des Steuerpflichtigen erwachsen, jedoch nur soweit
sie die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 über-
steigen."
18. In § 34f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3
Satz 1 wird jeweils das Zitat,,§ 32 Abs. 1 bis 5 oder
Abs. 6 Satz 7" durch das Zitat ,,§ 32 Abs. 1 bis 5
oder 6 Satz 6" ersetzt.
19. § 37 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Folgender Satz 10 wird angefügt:
,,In den Fällen des§ 31, in denen die gebotene steuer-
liche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe
des Existenzminimums eines Kindes durch das Kin-
dergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wird, bleiben
bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 Kinderfrei-
beträge und zu verrechnendes Kindergeld außer An-
satz."
20. Folgender§ 37a wird eingefügt:
,,§37a
Pauschalierung der
Einkommensteuer durch Dritte
(1) Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, daß
das Unternehmen, das Sachprämien im Sinne des § 3
Nr. 38 gewährt, die Einkommensteuer für den Teil der
Prämien, der nicht steuerfrei ist, pauschal erhebt.
Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommen-
steuer ist der gesamte Wert der Prämien, die den im
Inland ansässigen Steuerpflichtigen zufließen. Der
Pauschsteuersatz beträgt 2 vom Hundert.
(2) Auf die pauschale Einkommensteuer ist § 40
Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Das Unternehmen
hat die Prämienempfänger von der Steuerübernahme
zu unterrichten.
(3) Über den Antrag entscheidet das Betriebsstät-
tenfinanzamt des Unternehmens (§ 41 a Abs. 1 Nr. 1).
Hat das Unternehmen mehrere Betriebsstättenfinanz-
ämter, so ist das Finanzamt der Betriebsstätte zustän-
dig, in der die für die pauschale Besteuerung maßge-
benden Prämien ermittelt werden. Die Genehmigung
zur Pauschalierung wird mit Wirkung für die Zukunft
erteilt und kann zeitlich befristet werden; sie erstreckt
sich auf alle im Geltungszeitraum ausgeschütteten
Prämien.
(4) Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohn-
steuer und ist von dem Unternehmen in der Lohn-
steuer-Anmeldung der Betriebsstätte im Sinne des
Absatzes 3 anzumelden und spätestens am zehnten
Tag nach Ablauf des für die Betriebsstätte maßgeben-
den Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Be-
triebsstättenfinanzamt abzuführen."
21. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nr. 2 werden das Zitat,,§ 32 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1" durch das Zitat ,.§ 32 Abs. 1 Nr. 1",
die Zahl .261" durch die Zahl „288" und die Zahl
,,522" durch die Zahl „576" ersetzt.
b) In Absatz 3a wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
„Soweit dem Arbeitnehmer Kinderfreibeträge nach
§ 32 Abs. 1 bis 6 von 288 Deutsche Mark oder
576 Deutsche Mark zustehen, die nicht nach
Absatz 3 von der Gemeinde auf der Lohnsteuer-
karte einzutragen sind, ist vorbehaltlich des § 39a
Abs. 1 Nr. 6 die auf der Lohnsteuerkarte eingetra-
gene Zahl der Kinderfreibeträge sowie im Fall des
§ 38b Nr. 2 die Steuerklasse vom Finanzamt auf
Antrag zu ändern."
22. In § 39a Abs. 1 werden am Ende der Nummer 5 der
Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
mer 6 angefügt:
„6. der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 für jedes
Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 4, für das kein
Anspruch auf Kindergeld besteht. Soweit für
diese Kinder Kinderfreibeträge nach § 39 Abs. 3
auf der Lohnsteuerkarte eingetragen worden
sind, ist die eingetragene Zahl der Kinderfreibe-
träge entsprechend zu vennindern."
23. In § 40 Abs. 2 Satz 1 werden am Ende der Nummer 3
der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 4 eingefügt:
4. Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendun-
11
gen anläßlich einer Tätigkeit im Sinne des § 4
Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 bis 4 zahlt, soweit diese
die dort bezeichneten Pauschbeträge um nicht
mehr als 100 vom Hundert übersteigen."

24. § 40a Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann der
Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohn-
steuerkarte bei Aushilfskräften, die in Betrieben der
Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 Abs. 1
Nr. 1 bis 4 ausschließlich mit typisch land- oder forst-
wirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden, die
Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 5 vom
Hundert des Arbeitslohns erheben. Aushilfskräfte im
Sinne dieser Vorschrift sind Personen, die für die Aus-
führung und für die Dauer von Arbeiten, die nicht
ganzjährig anfallen, beschäftigt werden; eine Be-
schäftigung mit anderen land- und forstwirtschaft-
lichen Arbeiten ist unschädlich, wenn deren Dauer
25 vom Hundert der Gesamtbeschäftigungsdauer
nicht überschreitet. Aushilfkräfte sind nicht Arbeitneh-
mer, die zu den land- und forstwirtschaftlichen Fach-
kräften gehören oder die der Arbeitgeber mehr als
180 Tage im Kalenderjahr beschäftigt."
25. In § 41 a Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl „1 200" jeweils
durch die Zahl „ 1 600" ersetzt.
26. In § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe cc werden die Worte „eine Wohnungsbauprä-
mie oder eine Arbeitnehmer-Sparzulage festgesetzt
oder gewährt worden ist" durch die Worte "eine
Arbeitnehmer-Sparzulage oder eine Wohnungsbau-
prämie festgesetzt oder von der Bausparkasse ermit-
telt worden ist" ersetzt.
27. § 45a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Steuerabzug
nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist."
28. In § 45d wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Abweichend von Absatz 2 darf das Bundesamt
für Finanzen die Anzahl der von einem Auftraggeber
erteilten Freistellungsaufträge der Bundesanstalt für
Arbeit auf deren Ersuchen zur Überprüfung des bei
der Arbeitslosenhilfe zu berücksichtigenden Vermö-
gens mitteilen."
29. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird der erste Halbsatz wie folgt
gefaßt:
,, wenn auf der Lohnsteuerk9rte eines Steuerpflich-
tigen ein Freibetrag im Sinne des§ 39a Abs. 1 Nr. 1
bis 3, 5 oder 6 eingetragen worden ist;".
b) In Nummer 4a werden die Buchstaben a und b
gestrichen.
c) In Nummer 4a Buchstabe d wird das Zitat "§ 33a
Abs. 2 Satz 11" durch das Zitat ,,§ 33a Abs. 2
Satz 8" ersetzt.
30. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
"4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19),
die im Inland ausgeübt oder verwertet wird
oder worden ist, und Einkünfte, die aus inlän- -
dischen öffentlichen Kassen einschließlich der
Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und
der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf
ein gegenwärtiges oder früheres Dienstver-
hältnis gewährt werden, ohne daß ein Zah-
lungsanspruch gegenüber der inländischen
öffentlichen Kasse bestehen muß;".
b) Nummer 8 letzter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
,,§ 23 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist anzuwenden;".
31. § 50 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
"(5) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem
Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag
oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a unterlie-
gen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den
Steuerabzug als abgegolten. § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3
ist nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht,
wenn die Einkünfte Betriebseinnahmen eines inländi-
schen Betriebs sind. Satz 1 gilt nicht, wenn
1. nachträglich festgestellt wird, daß die Vorausset-
zungen der unbeschränkten Einkommensteuer-
pflicht im Sinne des § 1 Abs. 2 oder 3 oder des § 1a
nicht vorgelegen haben; § 39 Abs. Sa ist sinn-
gemäß anzuwenden;
2. ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, der
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne
des § 49 Abs. 1 Nr. 4 bezieht und Staatsangehöri-
ger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
oder eines Staates ist, auf den das Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwen-
dung findet, und im Hoheitsgebiet eines dieser
Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-
enthalt hat, eine Veranlagung zur Einkommen-
steuer beantragt. In diesem Fall wird eine Veranla-
gung durch das Betriebsstättenfinanzamt, das die
Bescheinigung nach § 39d Abs. 1 Satz 3 erteilt hat,
nach§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 durchgeführt. Bei
mehreren Betriebsstättenfinanzämtem ist das
Betriebsstättenfinanzamt zuständig, in dessen
Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war.
Bei Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI ist das
Betriebsstättenfinanzamt zuständig, in dessen
Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt unter Anwendung
der Steuerklasse I beschäftigt war. Absatz 1 Satz 7
ist nicht anzuwenden. Einkünfte, die dem Steuer-
abzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug
auf Grund des § 50a unterliegen, werden nur im
Rahmen des § 32b berücksichtigt; oder
3. ein beschränkt Steuerpflichtiger, dessen Einnah-
men dem Steuerabzug nach§ 50a Abs. 4 Nr. 1
oder 2 unterliegen, die völlige oder teilweise
Erstattung der einbehaltenen und abgeführten
Steuer beantragt. Die Erstattung setzt voraus, daß
die mit diesen Einnahmen in unmittelbarem wirt-
schaftlichem Zusammenhang stehenden Be-
triebsausgaben oder Werbungskosten höher sind
als die Hälfte der Einnahmen. Die Steuer wird
erstattet, soweit sie 50 vom Hundert des Unter-
schiedsbetrags zwischen den Einnahmen und mit
diesen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusam-
menhang stehenden Betriebsausgaben oder Wer-
bungskosten übersteigt, im Falle einer Veranstal-
tungsreihe erst nach deren Abschluß. Der Antrag
ist bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, das dem
Kalenderjahr des Zuflusses der Vergütung folgt,
nach amtlich vorgeschriebenem Muster beim Bun-
desamt für Finanzen zu stellen und zu unterschrei-

ben; die Bescheinigung nach § 50a Abs. 5 Satz 7
ist beizufügen. Über den Inhalt des Erstattungs-
antrags und den Erstattungsbetrag kann das Bun-
desamt für Finanzen dem Wohnsitzstaat des be-
schränkt Steuerpflichtigen Auskunft geben. Ab-
weichend von § 117 Abs. 4 der Abgabenordnung
ist eine Anhörung des Beteiligten nicht erforder-
lich. Mit dem Erstattungsantrag gilt die Zustim-
mung zur Auskunft an den Wohnsitzstaat als
erteilt. Das Bundesamt für Finanzen erläßt über
den Steuererstattungsbetrag einen Steuerbe-
scheid."
32. § 50a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
,,Der Schuldner der Vergütungen ist verpflichtet,
dem beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger auf
Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich
- vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:
1. den Namen und die Anschrift des beschränkt
steuerpflichtigen Gläubigers;
2. die Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in
Deutsche Mark;
3. den Zahlungstag;
4. den Betrag der einbehaltenen und abgeführten
Steuer nach § 50a Abs. 4;
5. das Finanzamt, an das die Steuer abgeführt
worden ist."
b) Absatz 7 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Absatz 5 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend."
33. § 50d wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Die Freistellung nach Satz 1 kann in den Fällen
des § 50a Abs. 4 von der Bedingung abhängig
gemacht werden, daß die Erfüllung der Verpflich-
tungen nach § 50a Abs. 5 nachgewiesen wird,
soweit die Vergütungen an andere beschränkt
Steuerpflichtige weitergeleitet werden."
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,(4) Werden Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1
Nr. 4 aus einer Kasse einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts im Sinne der Vorschrift eines
Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteue-
rung über den öffentlichen Dienst gewährt, so ist
diese Vorschrift bei Bestehen eines Dienstverhält-
nisses mit einer anderen Person in der Weise aus-
zulegen, daß die Vergütungen für der erstgenann-
ten Person geleistete Dienste gezahlt werden,
wenn sie ganz oder im wesentlichen aus öffent-
lichen Mitteln aufgebracht werden."
34. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe w wird wie folgt ge-
ändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgende
Sätze 1 bis 3 ersetzt:
,,über Sonderabschreibungen bei Handels-
schiffen, die auf Grund eines vor dem 25. April
1996 abgeschlossenen Schiffbauvertrags her-
gestellt, in einem inländischen Seeschiffsregi-
ster eingetragen und vor dem 1. Januar 1999
von Steuerpflichtigen angeschafft oder herge-
stellt worden sind, die den Gewinn nach § 5
ermitteln. Im Fall der Anschaffung eines Han-
delsschiffes ist weitere Voraussetzung, daß
das Schiff vor dem 1. Januar 1996 in unge-
brauchtem Zustand vom Hersteller oder nach
dem 31. Dezember 1995 auf Grund eines vor
dem 25. April 1996 abgeschlossenen Kaufver-
trags bis zum Ablauf des vierten auf das Jahr
der Fertigstellung folgenden Jahres erworben
worden ist. Bei Steuerpflichtigen, die in eine
Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 und Abs. 3 nach Abschluß des Schiff-
bauvertrags (Unterzeichnung des Hauptver-
trags) eingetreten sind, dürfen Sonderab-
schreibungen nur zugelassen werden, wenn
sie der Gesellschaft vor dem 1. Januar 1999
beitreten."
-
bb) Im neuen Satz 7 werden die Worte „Sätze 1
bis 5" durch die Worte „Sätze 1 bis 6" ersetzt.
cc) Im neuen Satz 8 werden die Worte „Sätze 1
und 3 bis 5" durch die Worte „Sätze 1 bis 4
und 6" und die Worte „des Satzes 5" durch die
Worte „des Satzes 6" ersetzt.
b) Absatz 4 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
,, 1. im Einvernehmen mit den obersten Finanz-
behörden der Länder die Vordrucke für
a) (weggefallen)
b) die in § 36b Abs. 2 vorgesehene Bescheini-
gung,
c) die Erklärungen zur Einkommenbesteue-
rung sowie die in § 39 Abs. 3a Satz 4 und
§ 39a Abs. 2 vorgesehenen Anträge,
d) die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41 a Abs. 1),
die Lohnsteuerbescheinigung (§ 41 b Abs. 1
Satz3),
e) die Anmeldung der Kapitalertragsteuer
(§ 45a Abs. 1) und den Freistellungsauftrag
nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1,
f) die Anmeldung der Abzugsteuer (§ 50a),
g) die Entlastung von der Kapitalertragsteuer
und vom Steuerabzug nach § 50a auf
Grund von Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung
und die Muster des Antrags auf Vergütung von
Körperschaftsteuer (§ 36b Abs. 3), der Lohn-
steuerkarte (§ 39), der in § 45a Abs 2 und 3
und § 50a Abs. 5 Satz 7 vorgesehenen
Bescheinigungen und des Erstattungsantrags
nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 zu bestimmen;
2. den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu die-
sem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen
in der jeweils geltenden Fassung satzweise
numeriert mit neuem Datum und in neuer
Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei
Umstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen."
35. In§ 51 a Abs. 2a Satz 1 werden die Zahl „6 264" durch
die Zahl „6 912" und die Zahl „3 132" durch die Zahl
,,3 456" ersetzt.

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2070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996
36. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
.,(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in
den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt
ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1997
anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn
gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß diese Fassung
erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwen-
den ist, der für einen nach dem 31. Dezember 1996
endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,
und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. De-
zember 1996 zufließen."
b) Absatz 2a wird wie folgt gefaßt:
.,(2a) § 2a Abs. 3 Satz 6 ist erstmals für den Ver-
anlagungszeitraum 1996 anzuwenden."
c) Absatz 2b wird wie folgt gefaßt:
.,(2b) § 3 Nr. 2 in der Fassung des Gesetzes vom
20. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 2049) ist auf die aus
Landesmitteln ergänzten Leistungen aus dem
Europäischen Sozialfonds zur Aufstockung der
Leistungen nach § 55a des Arbeitsförderungs-
gesetzes anzuwenden, für die der Bewilligungs-
bescheid nach dem 31. Dezember 1995 erteilt
worden ist."
d) Der bisherige Absatz 2b wird Absatz 2c.
e) Der bisherige Absatz 2c wird Absatz 2d und wie
folgt gefaßt:
.,(2d) § 3 Nr. 24 in der Fassung des Gesetzes vom
20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2049) ist erstmals
für den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden."
f) Der bisherige Absatz 2d wird Absatz 2e.
g) Absatz 2f wird wie folgt gefaßt und folgender
Absatz 2g neu eingefügt:
..(2f) § 3 Nr. 37 in der Fassung des Gesetzes vom
20. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 2049) ist erstmals
für den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden.
(2g) § 3 Nr. 38 und § 37a sind auch auf Prämien
anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1997 gewährt
worden sind. Abweichend von § 37a Abs. 3 Satz 2
kann die Pauschbesteuerung auch für zurück-
liegende Zeiträume genehmigt werden, wenn der
Antrag bis zum 30. Juni 1997 gestellt wird."
h) Die bisherigen Absätze 2e und 2f werden die
Absätze 2h und 2i.
i) In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
..§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 ist erstmals für Wirt-
schaftsjahre anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1995 enden."
D Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:
..(7a) § 6a Abs. 1 ist erstmals für das Wirtschafts-
jahr anzuwenden, das nach dem 29. November
1996 endet (Übergangsjahr). Eine am Schluß des
dem Übergangsjahr vorangegangenen Wirt-
schaftsjahrs vorhandene Pensionsrückstellung ist
am Schluß des Übergangsjahrs gewinnerhöhend
aufzulösen, soweit sie für diesen Bilanzstichtag
nicht mehr zulässig ist. Bei der Anwendung des
§ 6a Abs. 4 Satz 1 ist für die Berechnung des Teil-
werts der Pensionsverpflichtung am Schluß des
dem Übergangsjahr vorangegangenen Wirt-
schaftsjahrs Satz 1 zu berücksichtigen."
k) Absatz 11 wird wie folgt gefaßt:
.,(11) § 7g Abs. 2 ist erstmals bei Wirtschafts-
gütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
ber 1996 angeschafft oder hergestellt worden
sind. § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 ist erstmals für
Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1995 beginnen. § 7g Abs. 3 Satz 5
ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 1994 beginnen. § 7g
Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 7 ist erstmals für
Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1996 beginnen."
0 In Absatz 12 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
..§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Satz 5 in der Fas-
sung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996
(BGBI. 1 S. 2049) ist erstmals auf Versicherungen
auf den Erlebens- oder Todesfall anzuwenden, bei
denen die Ansprüche nach dem 31. Dezember
1996 entgeltlich erworben worden sind."
m) In Absatz 19 Satz 3 Nr. 3 wird Buchstabe b wie
folgt gefaßt:
„b) auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember
1995 beginnenden Wirtschaftsjahren entste-
hen, wenn die Gesellschaft das Schiff nach
dem 15. November 1984 angeschafft, bestellt
oder mit seiner Herstellung begonnen hat; an
die Stelle des 31. Dezember 1995 tritt der
31. Dezember 1999, wenn der Schiffbauver-
trag vor dem 25. April 1996 abgeschlossen
worden ist und der Gesellschafter der Gesell-
schaft vor dem 1. Januar 1999 beigetreten ist;
soweit Verluste, die in dem Betrieb der Gesell-
schaft entstehen und nach Satz 2 Nr. 4 oder
nach § 15a Abs. 1 Satz 1 ausgleichsfähig oder
abzugsfähig sind, zusammen das Eineinhalb-
fache der insgesamt geleisteten Einlage über-
steigen, ist § 15a auf Ver1uste anzuwenden,
die in nach dem 15. November 1984 begin-
nenden Wirtschaftsjahren entstehen; das Ein-
einhalbfache ermäßigt sich für Ver1uste, die in
nach dem 31. Dezember 1994 beginnenden
Wirtschaftsjahren entstehen, auf das Einein-
viertelfache der insgesamt geleisteten Einlage."
n) Dem Absatz 20 wird folgender Satz angefügt:
..§ 20 Abs. 1 Nr. 6 in der Fassung des Gesetzes
vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 2049) ist erst-
mals auf Zinsen aus Versicherungsverträgen an-
zuwenden, bei denen die Ansprüche nach dem
31. Dezember 1996 entgeltlich erworben worden
sind."
o) Absatz 22a wird wie folgt gefaßt:
.. (22a) § 32 in der Fassung des Gesetzes vom
20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2049) ist für den
Veranlagungszeitraum 1996 mit der Maßgabe an-
zuwenden, daß in Absatz 6 Satz 1 an die Stelle der
Zahl 288 die Zahl 261 und in Absatz 6 Satz 2 und 3
jeweils an die Stelle der Zahl 576 die Zahl 522 tritt.
§ 32 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwenden
a) für den Veranlagungszeitraum 1998 mit der
Maßgabe, daß an die Stelle des Betrags von
12 000 Deutsche Mark der Betrag von 12 360
Deutsche Mark tritt, und

b) ab dem Veranlagungszeitraum 1999 mit der
Maßgabe, daß an die Stelle des Betrags von
12 000 Deutsche Mark der Betrag von 13 020
Deutsche Mark tritt ...
p) In Absatz 22b werden die Worte
"§ 32a Abs. 1 ist anzuwenden
1. für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998
in der folgenden Fassung:"
durch die Worte
"§ 32a Abs. 1 ist anzuwenden
1. für den Veranlagungszeitraum 1998 in der fol-
genden Fassung:"
ersetzt.
q) In Absatz 22c werden die Worte
.,§ 32a Abs. 4 ist anzuwenden
1. für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998
in der folgenden Fassung:"
durch die Worte
"§ 32aAbs. 4 ist anzuwenden
1. für den Veranlagungszeitraum 1998 in der fol-
genden Fassung:"
ersetzt.
r) In Absatz 22d werden die Worte
.,§ 32a Abs. 5 Satz 2 ist anzuwenden
1. für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998
in der folgenden Fassung:"
durch die Worte
,,§ 32a Abs. 5 Satz 2 ist anzuwenden
1. für den Veranlagungszeitraum 1998 in der fol-
genden Fassung:"
ersetzt.
s) Dem Absatz 23 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in der Fassung
des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1
S. 2049) ist auf die aus Landesmitteln ergänzten
Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds zur
Aufstockung der Leistungen nach § 55a des
Arbeitsförderungsgesetzes anzuwenden, für die
der Bewilligungsbescheid nach dem 31. Dezem-
ber 1995 erteilt worden ist...
t) Absatz 24 wird wie folgt gefaßt:
.,(24) § 33b Abs. 5 in der durch Gesetz vom
20. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 2049) geänderten
Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeit-
raum 1996 anzuwenden. § 33b Abs. 6 in der durch
Gesetz vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250)
geänderten Fassung ist erstmals für den Veranla-
gungszeitraum 1995 anzuwenden ...
u) In Absatz 28a wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
„Für den Veranlagungszeitraum 1998 ist § 38c
Abs. 1 Satz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
an die Stelle des Betrags von 62 856 Deutsche
Mark der Betrag von 63 342 Deutsche Mark tritt."
v) Absatz 28b wird aufgehoben.
w) Absatz 29a wird wie folgt gefaßt:
.,(29a) § 45a Abs. 1 Satz 2 ist erstmals auf Kapital-
erträge anzuwenden, die nach dem 28. Dezember
1996 zufließen."
x) Nach Absatz 29a wird folgender Absatz 29b einge-
fügt:
.,(29b) § 46 in der Fassung des Gesetzes vom
20. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 2049) ist erstmals
für den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden."
y) Absatz 31 wird wie folgt gefaßt:
.,(31) Für die Anwendung des§ 50 Abs. 5 Satz 4
Nr. 2 gilt Absatz 2 entsprechend. § 50 Abs. 5 Satz 4
Nr. 3 ist erstmals für Vergütungen anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 1995 zufließen."
z) Absatz 31 a wird wie folgt gefaßt:
,,(31a) § 50d Abs. 4 ist auch für Veranlagungs-
zeiträume vor 1997 anzuwenden."
a) Der bisherige Absatz 32a wird aufgehoben.
37. § 63 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 32 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend."
38. In § 66 Abs. 1 wir die Zahl „200" durch die Zahl „220"
ersetzt.
39. In § 70 Abs. 2 werden die Worte "die Zahlung des
Kindergeldes" durch die Worte "den Anspruch auf
Kindergeld" ersetzt.
40. Die Anlagen 2, 3, 4 und 4a werden wie folgt geändert:
a) In Anlage 2 (zu § 32a Abs. 4) wird die Überschrift
„Einkommensteuer-Grundtabelle 1996" durch
die Überschrift "Einkommensteuer-Grundtabelle
1996/1997" ersetzt.
b) In Anlage 3 (zu § 32a Abs. 5) wird die Überschrift
„Einkommensteuer-Splittingtabelle 1996" durch
die Überschrift „Einkommensteuer-Splittingtabelle
1996/1997" ersetzt.
c) In Anlage 4 (zu § 52a Abs. 22c) wird die Über-
schrift „Einkommensteuer-Grundtabelle 1997/ ·
1998" durch die Überschrift „Einkommensteuer-
Grundtabelle 1998" ersetzt.
d) In Anlage 4a (zu § 52a Abs. 22d) wird die
Überschrift "Einkommensteuer-Splittingtabelle
1997/1998" durch die Überschrift „Einkommen-
steuer-Splittingtabelle 1998" ersetzt .
Artikel 9
Änderung der Einkommen-
steuer-Durchführungsverordnung
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1990
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1992
(BGBI. 1 S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 25 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1959), wird
wie folgt geändert:
1. In § 30 Abs. 1 wird Satz 4 gestrichen.

2. § 64 wird wie folgt gefaßt:
,,§64
Mitwirkung der
Gesundheitsbehörden beim Nachweis des
Gesundheitszustandes für steuerliche Zwecke
Die zuständigen Gesundheitsbehörden haben auf
Verlangen des Steuerpflichtigen die für steuerliche
Zwecke erforderlichen Gesundheitszeugnisse, Gut•
achten oder Bescheinigungen auszustellen."
3. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die gesundheitlichen Merkmale „blind" und
,,hilflos" hat der Steuerpflichtige durch einen Aus•
weis nach dem Schwerbehindertengesetz, der mit
den Merkzeichen „Br' oder „H" gekennzeichnet ist,
oder durch einen Bescheid der für die Durchführung
des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen
Behörde, der die entsprechenden Feststellungen
enthält, nachzuweisen. Dem Merkzeichen „H" steht
die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in
Pflegestufe III nach dem Elften Buch Sozialgesetz•
buch, dem Bundessozialhilfegesetz oder diesen
entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen
gleich; dies ist durch Vorlage des entsprechenden
Bescheides nachzuweisen."
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 4 wird Absatz 3.
d) Absatz 5 wird Absatz 4.
4. § 82f Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in
Anspruch genommen werden, wenn das Handelsschiff
vor dem 1. Januar 1999 angeschafft oder hergestellt
wird und der Kaufvertrag oder Bauvertrag vor dem
25. April 1996 abgeschlossen worden ist. Bei Steuer•
pflichtigen, die in eine Gesellschaft im Sinne des § 15
Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
nach Abschluß des Schiffbauvertrags (Unterzeichnung
des Hauptvertrags) eintreten, sind Sonderabschrei•
bungen nur zulässig, wenn sie der Gesellschaft vor
dem 1. Januar 1999 beitreten."
5. § 84 Abs. 3a wird wie folgt gefaßt:
,,(3a) § 56 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der
Gesamtbetrag der Einkünfte
1 . für den Veranlagungszeitraum 1998
a) in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a mehr als
24 947 Deutsche Mark,
b) in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a mehr als
12 4 73 Deutsche Mark
beträgt;
2. für Veranlagungszeiträume ab 1999
a) in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a mehr als
26351 Deutsche Mark,
b) in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a mehr als
13175 Deutsche Mark
beträgt."
Artikel 10
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBI. 1S. 340)
wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2a wird wie folgt gefaßt:
„2a. die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte
Sonderaufgaben;".
b) Am Ende der Nummer 21 werden der Punkt durch
ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 22
angefügt:
,,22. gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertrags•
parteien im Sinne des § 4 Abs. 2 des
Tarifvertragsgesetzes vom 25. August 1969
(BGBI. 1 S. 1323), die satzungsmäßige Bei•
träge auf der Grundlage des § 186a des
Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969
(BGBI. 1 S. 582) oder tarifvertraglicher Ver•
einbarungen erheben und Leistungen aus•
schließlich an die tarifgebundenen Arbeitneh•
mer des Gewerbezweigs oder an deren Hin•
terbliebene erbringen, wenn sie dabei zu nicht
steuerbegünstigten Betrieben derselben oder
ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in
Wettbewerb treten, als es bei Erfüllung ihrer be·
günstigten Aufgaben unvermeidlich ist. Wird
ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unter·
halten, dessen Tätigkeit nicht ausschließlich
auf die Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten
gerichtet ist, ist die Steuerbefreiung insoweit
ausgeschlossen."
2. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
,,(2a) § 5 Abs. 1 Nr. 2a ist erstmals für den Veranla-
gungszeitraum 1995 anzuwenden.§ 5Abs. 1 Nr. 2a
des Körperschaftsteuergesetzes 1991 in der Fas•
sung der Bekanntmachung vom 11. März 1991
(BGBI. 1S. 638) ist letztmals für den Veranlagungs-
zeitraum 1994 anzuwenden."
b) Der bisherige Absatz 2a wird Absatz 2c.
Artikel 11
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Das Umwandlungssteuergesetz vom 28. Oktobe~ 1994
(BGBI. 1 S. 3267), zuletzt geändert durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1959), wird
wie folgt geändert:
1. In § 18 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Teilbetrieb oder
ein Anteil an der Personengesellschaft aufgegeben
oder veräußert wird."
2. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
.,3. die Kapitalgesellschaft, an der die Anteile beste•
hen, aufgelöst und abgewickelt wird oder das
Kapital dieser Gesellschaft herabgesetzt und
zurückgezahlt wird oder Eigenkapital im Sinne des

§ 30 Abs. 2 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes
ausgeschüttet oder zurückgezahlt wird, soweit die
Bezüge nicht die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1
Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes erfül-
len oder".
3. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
,,(2a) § 18 Abs. 4 ist erstmals auf Aufgabe- und
Veräußerungsvorgänge anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1996 erfolgen."
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in der Fassung des
Artikels 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996
(BGBI. 1 S. 2049) ist erstmals auf Vorgänge an-
zuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 er-
folgen."
Artikel 12
Änderung des Außensteuergesetzes
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBI. 1
S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 28. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3267), wird wie folgt
geändert:
1. § 3 wird mit Wirkung zum 1. Januar 1997 aufgehoben.
2. In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte ,, , im Fall des
§ 3 der Person" mit Wirkung zum 1. Januar 1997 ge-
strichen.
3. § 20 Abs. 3 wird mit Wirkung zum 1. Januar 1997 auf-
gehoben.
4. § 21 wird mit Wirkung zum 1. Januar 1997 wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 wird Nummer 3 gestrichen.
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe,,§ 20 Abs. 2 und 3"
durch die Angabe ,,§ 20 Abs. 2" ersetzt.
bb) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
Artikel 13
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. März 1991 (BGBI. 1 S. 814), zuletzt
geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezem-
ber 1995 (BGBI. 1S. 1959), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte
Sonderaufgaben;".
b) In Nummer 28 werden der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 29 ange-
fügt:
„29. gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 5
Abs. 1 Nr. 22 des Körperschaftsteuergeset-
zes, soweit sie von der Körperschaftsteuer
befreit sind."
2. § 9 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen
Unternehmens, der auf eine nicht im Inland bele-
gene Betriebsstätte entfällt. Bei Unternehmen, die
ausschließlich den Betrieb von eigenen oder ge-
charterten Handelsschiffen im internationalen Ver-
kehr zum Gegenstand haben, gelten 80 vom Hun-
dert des Gewerbeertrags als auf eine nicht im
Inland belegene Betriebsstätte entfallend. Ist Gegen-
stand eines Betriebs nicht ausschließlich der
Betrieb · von Handelsschiffen im internationalen
Verkehr, so gelten 80 vom Hundert des Teils des
Gewerbeertrags, der auf den Betrieb von Handels-
schiffen im internationalen Verkehr entfällt, als auf
eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfal-
lend; in diesem Fall ist Voraussetzung, daß dieser
Teil gesondert ermittelt wird. Handelsschiffe wer-
den im internationalen Verkehr betrieben, wenn
eigene oder gecharterte Handelsschiffe im Wirt-
schaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Per-
sonen und Gütern im Verkehr mit oder zwischen
ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländi-
schen Hafens oder zwischen einem ausländischen
Hafen und der freien See eingesetzt werden. Für
die Anwendung der Sätze 2 bis 4 gilt § 34c Abs. 4
Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entspre-
chend;".
3. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Zerlegungsmaßstab ist das Verhältnis, in dem
die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen
Betriebsstätten (§ 28) beschäftigten Arbeitnehmer
gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht,
die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen
Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt
worden sind."
b) In Absatz 2 werden die Worte „Betriebseinnahmen
oder" gestrichen.
c) In Absatz 3 werden die Worte „Betriebseinnahmen
oder" gestrichen.
4. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes
bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum
1997 anzuwenden."
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
,,(2a) § 3 Nr. 3 ist erstmals für den Erhebungszeit-
raum 1995 anzuwenden. § 3 Nr. 3 des Gewerbe-
steuergesetzes 1991 in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. März 1991 (BGBI. 1 S. 814) ist
letztmals für den Erhebungszeitraum 1994 anzu-
wenden."
c) Nach Absatz 2e wird folgender Absatz 2g eingefügt:
,,(2g) § 3 Nr. 29 ist erstmals für den Erhebungs-
zeitraum 1996 anzuwenden."
d) Die bisherigen Absätze 2a bis 2e werden die Ab-
sätze 2b bis 2f.

Artikel 14
Änderung der Gewerbe-
steuer-Durchführungsverordnung
Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1991 (BGBI. 1
S. 831), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes
vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250), wird wie folgt
geändert:
1. § 33 wird aufgehoben.
2. § 34 wird wie folgt gefaßt:
,,§34
Kleinbeträge bei Verlegung der Geschäftsleitung
Hat das Unternehmen die Geschäftsleitung im laufe
des Erhebungszeitraums in eine andere Gemeinde ver-
legt, so ist der Kleinbetrag der Gemeinde zuzuweisen,
in der sich die Geschäftsleitung am Ende des Erhe-
bungszeitraums befindet."
3. § 36 wird wie folgt gefaßt:
"§36
Anwendungszeitraum
(1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist,
soweit in dem folgenden Absatz nichts anderes
bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum
1997 anzuwenden.
(2) § 34 ist erstmals für den Erhebungszeitraum 1996
anzuwenden."
Artikel 15
Änderung des Mineralölsteuergesetzes
Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992
(BGBI. 1 S. 2150, 2185, 1993 1 S. 169), zuletzt geändert
durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. November 1996
(BGBI. 1S. 1811 ), wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Worten „freien
Verkehr" die Worte ,, , das Verfahren der aktiven Ver-
edelung, die darin besteht, daß Kraft- oder Heizstoffe
in Waren der Abschnitte XVI und XVII der Kombinierten
Nomenklatur eingefüllt werden," eingefügt.
2. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird aufgehoben.
Artikel16
Änderung der Mineralöl-
steuer-Durchführungsverordnung
Die Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung vom
15. September 1993 (BGBI. 1 S. 1602), zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 1996 (BGBI. 1
S. 1101), wird wie folgt geändert:
In § 44 wird nach Absatz 2 der folgende neue Absatz 2a
eingefügt:
,,(2a) Mineralöl nach Absatz 1 darf abweichend von § 23
Satz 1 des Gesetzes nicht in ein Verfahren der aktiven Ver-
edelung übergeführt werden, die darin besteht, daß Kraft-
oder Heizstoffe in Waren der Abschnitte XVI und XVII der
Kombinierten Nomenklatur eingefüllt werden."
Artikel 17
Änderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes
Das EG-Amtshilfe-Gesetz vom 19. Dezember 1985
(BGBI. 1 S. 2436, 2441 ), zuletzt geändert durch Artikel 6
des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 962), wird wie
folgt geändert:
1. In § 1a wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann in
Abstimmung mit den zuständigen obersten Landes-
behörden den Auskunftsaustausch für den Bereich der
Umsatzsteuer auf eine Landesbehörde übertragen."
2. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Die Finanzbehörden können mit den zuständigen
Finanzbehörden eines Mitgliedstaates nach Maßgabe
einer Verwaltungsvereinbarung und auf der Grundlage
der Gegenseitigkeit in einen regelmäßigen Austausch
von Auskünften über gleichartige Sachverhalte der
folgenden Art eintreten:
1. Überlassung ausländischer Arbeitnehmer und Ge-
staltungen zur Umgehung deutscher Rechtsvor-
schriften auf diesem Gebiet;
2. Vorbringen eines Sachverhaltes, auf Grund dessen
eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung ge-
währt worden ist, die für den Steuerpflichtigen zu
einer Besteuerung oder Steuererhöhung im ande-
ren Mitgliedstaat führen könnte;
3. Einkünfte und Vermögen, deren Kenntnis für die
Besteuerung durch einen Mitgliedstaat erforderlich
sein könnte;
4. Vergütung der Vorsteuerbeträge in dem besonde-
ren Verfahren nach § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuer-
gesetzes;
5. Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des § 18c
des Umsatzsteuergesetzes und Lieferungen dieser
Fahrzeuge durch Fahrzeuglieferer im Sinne des§ 2a
des Umsatzsteuergesetzes.
Eine Anhörung ist abweichend von § 117 Abs. 4 Satz 3
der Abgabenordnung nicht erforderlich."
3. § 3 Abs. 1 wird um folgende Nummer 3a ergänzt:
,,3a. wenn ein angemessener Datenschutz in dem Mit-
gliedstaat nicht gewährleistet ist."
Artikel 18
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1S. 613,
1977 1 S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1959), wird
wie folgt g~ändert:
1. In § 67 Abs. 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefaßt:
,,(§§ 11, 13 und 26 der Bundespflegesatzverordnung)".
2. In§ 68 Nr. 8 werden am Ende der Punkt durch ein Kom-
ma ~rsetzt und folgende neue Nummer 9 angefügt:
,,9. Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen,
deren Träger sich überwiegend aus Zuwendungen
der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der

Vermögensverwaltung finanziert. Der Wissen-
schaft und Forschung dient auch die Auftragsfor-
schung. Nicht zum Zweckbetrieb gehören Tätig-
keiten, die sich auf die Anwendung gesicherter
wissenschaftlicher Erkenntnisse beschränken, die
Übernahme von Projektträgerschaften sowie wirt-
schaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug."
3. § 141 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Nummer 2 gestrichen.
4. § 171 Abs. 10 wird wie folgt gefaßt:
,,(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Fest-
stellungsbescheid, ein Steuermeßbescheid oder ein
anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbe-
scheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf
von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagen-
bescheides."
5. § 233a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körper-
schaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer
zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absat-
zes 3, ist dieser zu verzinsen."
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
,,(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berück-
sichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Ver-
lustabzug nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuer-
gesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend
von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende
Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden
ist."
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festge-
setzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden
Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Kör-
perschaftsteuer und um die bis zum Beginn des
Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unter-
schiedsbetrag)."
d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
,,(7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die
Absätze 3 und 5 mit der Maßgabe, daß der Unter-
schiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit je-
weils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; für
jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen geson-
dert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-
Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend mit
den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit
dem ältesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich ein Teil-
Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichti-
gen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte Zinsen
frühestens ab Beginn des für diesen Teil-Unter-
schiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen für
den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses
Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgültig beste-
hen. Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb derselben
Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unter-
schiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen
berechnet worden sind."
6. In § 361 Abs. 2 werden nach Satz 2 die folgenden
Sätze eingefügt:
„Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die
Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung
der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aus-
setzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die
festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnen-
den Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende
Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Voraus-
zahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aus-
setzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwen-
dung wesentlicher Nachteile nötig erscheint."
Artikel 19
Änderung der Finanzgerichtsordnung
§ 69 der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965
(BGBI. 1S. 1477), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1395) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die
Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung
der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aus-
setzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die
festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnen-
den Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende
Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Voraus-
zahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aus-
setzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwen-
dung wesentlicher Nachteile nötig erscheint."
b) In Absatz 3 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
,,Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend."
Artikel20
Änderung des Einführungs-
gesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
nung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341, 1977 1
S. 667), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom
18. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1959) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) Die durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. De-
zember 1996 (BGBI. 1S. 2049) geänderten Vorschriften
sind auf alle bei Inkrafttreten dieser Vorschriften
anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit nichts
anderes bestimmt ist."
2. § 1b wird wie folgt gefaßt:
,,§ 1b
Krankenhäuser
(1) § 67 Abs. 1 der Abgabenordnung in der Fassung
des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 ist ab dem
1. Januar 1986 anzuwenden.
(2) § 67 Abs. 1 der Abgabenordnung in der Fassung
des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1
S. 2049) ist ab dem 1. Januar 1996 anzuwenden. Für

Krankenhäuser, die bereits mit Wirkung zum 1. Januar
1995 Fallpauschalen und Sonderentgelte nach § 11
Abs. 1 und 2 der Bundespflegesatzverordnung vom
26. September 1994 (BGBI. 1 S. 2750) angewandt
haben, ist§ 67 Abs. 1 der Abgabenordnung in der Fas-
sung des in Satz 1 bezeichneten Gesetzes ab dem
1. Januar 1995 anzuwenden."
3. Nach § 1d wird folgender neuer § 1e eingefügt:
"§ 1e
Forschungseinrichtungen
Die Vorschrift des § 68 Nr. 9 der Abgabenordnung
über die Zweckbetriebseigenschaft von Forschungs-
einrichtungen ist ab dem 1. Januar 1997 anzuwenden.
Sie ist auch für vor 'diesem Zeitpunkt beginnende
Kalenderjahre anzuwenden, soweit Steuerfestsetzun-
gen noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung stehen."
4. In § 10 wird folgender Absatz 7 angefügt:
,,(7) § 171 Abs. 1O der Abgabenordnung in der Fas-
sung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1
S. 2049) gilt für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen."
5. In § 15 wird folgender Absatz 8 angefügt:
,,(8) § 233a Abs. 2a der Abgabenordnung in der Fas-
sung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1
S. 2049) gilt in allen Fällen, in denen der Verlust nach
dem 31. Dezember 1995 entstanden oder das rückwir-
kende Ereignis nach dem 31. Dezember 1995 einge-
treten ist."
6. In § 19 wird folgender Absatz 8 angefügt:
,,(8) Die Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 Nr. 2
der Abgabenordnung in der Fassung des Steuerberei-
nigungsgesetzes 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1
S. 2436) endet mit Ablauf des 31. Dezember 1996."
Artikel21
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Das Finanzverwaltungsgesetz vom 30. August 1971
(BGBI. 1 S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1959), wird
wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 werden nach Nummer 11 der Punkt durch
ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 12 ein-
gefügt:
,, 12. die Durchführung des Steuererstattungsverfah-
rens nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 des Einkom-
mensteuergesetzes."
2. § 21 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Das Bundesamt für Finanzen, die Familienkassen,
soweit sie den Familienleistungsausgleich nach Maß-
gabe der§§ 31 und 62 bis 78 des Einkommensteuer-
gesetzes durchführen, und die Landesfinanzbehörden
stellen sich gegenseitig die für die Durchführung des
§ 31 des Einkommensteuergesetzes erforderlichen
Daten und Auskünfte zur Verfügung."
Artikel22
Änderung der Kleinbetragsverordnun9
§ 4 der Kleinbetragsverordnung vom 10. Dezember
1980 (BGBI. 1 S. 2255), die zuletzt durch Artikel 28 des
Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2310)
geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
. ,,§4
Änderung oder Berichtigung
der Investitions- und der Eigenheimzulage
Investitions- oder Eigenheimzulagebescheide werden
zum N~chteil des Anspruchsberechtigten nur geändert
oder berichtigt, wenn sich die Investitionszulage oder
die Eigenheimzulage um mindestens 20 Deutsche Mark
ändert."
Artikel23
Änderung des Gesetzes
über Kapitalanlagegesellschaften
Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften vom
14. Januar 1970 (BGBI. 1 S. 127), zuletzt geändert durch
Artikel 45 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1
S. 2911 ), wird wie folgt geändert:
1. § 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „und des§ 1 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe e des Vermögensteuergesetzes" ge-
strichen.
b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Das Wertpapier-Sondervermögen ist vorbehaltlich
des § 38a von der Körperschaftsteuer und der
Gewerbesteuer befreit."
2. Dem§ 43 wird folgender Absatz 10 angefügt:
,,(10) § 38 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 23 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 2049) ist
erstmals für den Veranlagungszeitraum 1997 anzu-
wenden."
Artikel24
Änderung des Baugesetzbuches
§ 196 des Baugesetzbuches in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2253),
das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom
28. Oktober 1996 (BGBI. 1 S. 1546) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird Satz 4 wie folgt gefaßt:
,,Für Zwecke der steuerlichen Bewertung des Grund-
besitzes sind Bodenrichtwerte nach ergänzenden Vor-
gaben der Finanzverwaltung zum jeweiligen Hauptfest-
stellungszeitpunkt und zum jeweiligen für die Wertver-
hältnisse bei der Bedarfsbewertung maßgebenden
Zeitpunkt zu ermitteln."
2. In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
„Hat sich in einem Gebiet die Qualität des Bodens
durch einen Bebauungsplan oder andere Maßnahmen
geändert, sind bei der nächsten Fortschreibung der

Bodenrichtwerte auf der Grundlage der geänderten
Qualität auch Bodenrichtwerte bezogen auf die Wert-
verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Hauptfest-
stellung und der letzten Bedarfsbewertung des Grund-
besitzes für steuerliche Zwecke zu ermitteln."
Artikel25
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vor-
schriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Ge-
setzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1S. 3845), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember
1996 (BGBI. 1S. 1859), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Versiche-
rungsnummer'' ein Komma und die Angabe ,,§ 20
Abs. 2" eingefügt.
2. Dem§ 14 wird folgender Absatz angefügt:
,,(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a
Abs. 7) gilt der ausgezahlte Betrag zuzüglich der
durch Abzug vom Arbeitslohn einbehaltenen Steuern
als Arbeitsentgelt."
3. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz wird angefügt:
,,(2) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks
(§ 28a Abs. 7) trägt der Arbeitgeber abweichend
von den besonderen Vorschriften für Beschäftigte
für die einzelnen Versicherungszweige den Ge-
samtsozialversicherungsbeitrag allein."
4. In § 23 Abs. 1 wird in Satz 3 der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt:
,,dies gilt nicht bei Verwendung eines Haushalts-
schecks."
5. Dem § 28a werden die folgenden Absätze angefügt:
,,(7) Der Arbeitgeber kann der Einzugsstelle für einen
im privaten Haushalt Beschäftigten bei jeder Lohn-
oder Gehaltszahlung anstelle der Meldung nach Ab-
satz 1 eine vereinfachte Meldung (Haushaltsscheck)
erstatten, wenn das Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 3)
1 500 Deutsche Mark im Kalendermonat nicht über-
steigt und der Arbeitgeber der Einzugsstelle eine
Ermächtigung zum Einzug des Gesamtsozialver-
sicherungsbeitrags und der Umlagen nach dem Lohn-
fortzahlungsgesetz erteilt; die Meldung ist unverzüg-
lich abzugeben. Bei gleichbleibendem Arbeitsentgelt
(§ 14 Abs. 3) und bei gleicher wöchentlicher Stunden-
zahl ist die Meldung nach Satz 1 bei Beginn und Ende
der Beschäftigung und bei Änderung des Arbeitsent-
gelts (§ 14 Abs. 3) oder der wöchentlichen Arbeits-
stunden unverzüglich zu erstatten. Der Haushalts-
scheck ist vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu
unterschreiben. Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht. Der
Haushaltsscheck gilt für die einzelne geringfügige
Beschäftigung als Meldung nach § 104.
(8) Der Haushaltsscheck enthält
1. den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und
die Betriebsnummer des Arbeitgebers,
2. den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und
die Versicherungsnummer des Beschäftigten;
kann die Versicherungsnummer nicht angegeben
werden, ist das Geburtsdatum des Beschäftigten
einzutragen,
3. die Angabe, ob der Beschäftigte im Zeitraum der
Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern be-
schäftigt ist, und
4. a) bei einer Meldung bei jeder Lohn- oder
Gehaltszahlung den Zeitraum der Beschäfti-
gung, das Arbeitsentgelt{§ 14 Abs. 3) für diesen
Zeitraum und die entsprechende Stundenzahl
sowie am Ende der Beschäftigung den Zeit-
punkt der Beendigung,
b) bei einer Meldung zu Beginn der Beschäftigung
deren Beginn, das monatliche Arbeitsentgelt
(§ 14 Abs. 3) und die wöchentlichen Arbeits-
stunden,
c) bei einer Meldung wegen Änderung des Ar-
beitsentgelts(§ 14 Abs. 3) oder der wöchent-
lichen Stundenzahl den neuen Betrag, den Zeit-
punkt der Änderung und die wöchentlichen
Arbeitsstunden,
d) bei einer Meldung am Ende der Beschäftigung
den Zeitpunkt der Beendigung.
Bei sich anschließenden Meldungen kann von der
Angabe der Anschrift des Arbeitgebers und des
Beschäftigten abgesehen werden."
6. § 28b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 1 werden nach der Angabe „ 102
bis 104" die Worte „sowie die Gestaltung des
Beitragsnachweises" eingefügt.
bb) Dem Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Vordrucke für den Beitragsnachweis wer-
den von den Krankenkassen zur Verfügung
gestellt."
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:
,,(4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der
Verband Deutscher Rentenversicherungsträger,
die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
und die Bundesanstalt für Arbeit bestimmen bun-
deseinheitlich die Gestaltung des Heftes mit Haus-
haltsschecks und der der Einzugsstelle in diesem
Verfahren zu erteilenden Einzugsermächtigung.
Die Hefte mit Haushaltsschecks werden von den
Trägern der Rentenversicherung zur Verfügung
gestellt und bei allen Arbeitsämtern und Kranken-
kassen ausgelegt."
7. § 28c wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz wird angefügt:
,,(2) Absatz 1 Nr. 1 und 4 gilt für die Meldung der
Einzugsstelle nach § 28h Abs. 3 Satz 3 entspre-
chend."

8. In § 28f Abs. 3 Satz 1 werden der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und die Worte „dies gilt nicht hin-
sichtlich der Beschäftigten in privaten Haushalten bei
Verwendung von Haushaltsschecks." angefügt.
9. Dem§ 28h werden die folgenden Absätze angefügt:
,,(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks
berechnet die Einzugsstelle den Gesamtsozialversi-
cherungsbeitrag und die Umlagen nach dem Lohn-
fortzahlungsgesetz. Sie zieht den sich aus dem
Gesamtsozialversicherungsbeitrag und den Umlagen
nach dem Lohnfortzahlungsgesetz ergebenden Ge-
samtbetrag vom Arbeitgeber im Wege des Last-
schriftverfahrens ein. Die Einzugsstelle meldet beim
Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahres-
ende der Datenstelle der Rentenversicherungsträger
die für die Rentenversicherung und die Bundesanstalt
für Arbeit erforderlichen Daten eines jeden Beschäf-
tigten. Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den
Inhalt der zum Jahresende abgegebenen Meldung
schriftlich mit.
(4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks leitet
die Einzugsstelle die Umlagen nach dem Lohnfortzah-
lungsgesetz an die zuständige Krankenkasse weiter.
~ie bescheinigt dem Arbeitgeber zum Jahresende
1. den Zeitraum, für den Pflichtbeiträge zur Renten-
versicherung gezahlt wurden, und
2. die Höhe des Arbeitsentgelts(§ 14 Abs. 3), des von
ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbei-
trags und der Umlagen.
(5) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks mel-
det die Einzugsstelle dem für die Region der Einzugs-
stelle zuständigen Unfallversicherungsträger im kom-
munalen Bereich beim Beginn der Beschäftigung den
privaten Haushalt mit seinem Namen und seiner
Anschrift."
10. § 28k wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach der Angabe ,,§ 28f
Abs. 2" die Worte „und bei Verwendung von Haus-
haltsschecks" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 4 werden der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt und folgender Buch-
stabe angefügt:
,,e) die vereinfachte Meldung (Haushaltsschecks)."
11. § 281 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in Nummer 4 das Wort „und"
durch ein Komma ersetzt und der Nummer 5 das
Wort „und" sowie die folgende Nummer 6 ange-
fügt:
,,6. die Durchführung des Haushaltsscheckver-
fahrens, soweit es über die Verfahren nach
den Nummern 1 bis 5 hinausgeht und Aufga-
ben der Sozialversicherung betrifft,•.
b) folgender Absatz wird angefügt:
,,(4) Kosten, die durch die
1. Meldung nach § 28h Abs. 5 entstehen, werden
vom zuständigen Unfallversicherungsträger
erstattet,
2. Herstellung und den Vertrieb der Haushalts-
scheckhefte entstehen, trägt der Bund;
die Höhe der Kosten wird in einer Verwaltungsver-
einbarung geregelt, die Kosten können pauschal
berechnet werden."
12. In § 28n Satz 1 wird die Nummer 6 gestrichen.
13. Dem § 28p wird folgender Absatz angefügt:
,,(10) Arbeitgeber werden bei Verwendung eines
Haushaltsschecks wegen der Beschäftigten in priva-
ten Haushalten nicht geprüft."
14. § 111 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer eingefügt:
„2a. entgegen § 28a Abs. 7 und 8 eine Meldung
nicht richtig od_er nicht vollständig erstattet,".
b) In Nummer 8 wird nach der Angabe ,,§ 28c" die
Angabe „Abs. 1" eingefügt.
Artikel26
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Das Bundeskindergeldgesetz vom 11. Oktober 1995
(BGBI. 1 S. 1250, 1996 1 S. 714), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1
S. 1959), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im
Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfer-
Gesetzes erhält oder als Missionar der Missions-
werke und -gesellschaften, die Mitglieder oder
Vereinbarungspartner des Evangelischen Missi-
onswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft
Evangelikaler Missionen e.V. oder des Deutschen
Katholischen Missionsrates sind, tätig ist oder".
2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende des Satzes 2 werden der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den
Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes not-
wendig und angemessen ist."
b) Satz 7 wird wie folgt gefaßt:
„Für die Umrechnung ausländischer Einkünfte und
Bezüge in Deutsche Mark ist der Mittelkurs der
jeweils anderen Währung maßgeblich, der an der
Frankfurter Devisenbörse für Ende September des
Jahres vor dem Kalenderjahr amtlich festgestellt ist.
Wird diese Währung an der Frankfurter Devisen-
börse nicht amtlich notiert, so ist der Wechselkurs
maßgeblich, der sich zu demselben Termin aus
dem dem Internationalen Währungsfonds gemelde-
ten repräsentativen Kurs der anderen Währung und
der Deutschen Mark ergibt."

3. § 20 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird die Zahl „ 1997" durch die Zahl „ 1998"
ersetzt.
Artikel 27
Änderung des Unterhaltsvorschußgesetzes
Das Unterhaltsvorschußgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Januar 1994 (BGBI. 1 S. 165),
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
11. Oktober 1995 (BGBI. 1S. 1250), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 2 Abs. 3 werden die Worte „für denselben" durch
die Worte „in demselben" ersetzt.
2. In§ 4 werden die Worte „für die letzten drei Monate"
durch die Worte „für den letzten Monat" ersetzt.
3. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Für die Vergangenheit kann der in Absatz 1
bezeichnete Elternteil nur von dem Zeitpunkt an in
Anspruch genommen werden, in dem
1. die Voraussetzungen des § 1613 oder 1615d des
Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgelegen haben oder
2. der in Absatz 1 bezeichnete Elternteil von dem
Antrag auf Unterhaltsleistung Kenntnis erhalten hat
und er darüber belehrt worden ist, daß er für den
geleisteten Unterhalt nach diesem Gesetz in An-
spruch genommen werden kann."
Artikel28
Änderung des Bundesreisekostengesetzes
Das Bundesreisekostengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBI. 1
S. 1621), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
vom 29. November 1991 (BGBI. 1S. 2154), wird wie folgt
geändert:
1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird aufgehoben.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehrenbeamte"
die Worte „und ehrenamtliche Richter eines Dis-
ziplinar- oder Dienstgerichts" eingefügt.
2. § 8 wird aufgehoben.
3. § 9 wird wie folgt gefaßt:
,,§9
Tagegeld
Die Höhe des Tagegeldes für Mehraufwendungen
für die Verpflegung des Dienstreisenden bestimmt sich
nach§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommen-
steuergesetzes."
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Das Übernachtungsgeld für eine notwendige
Übernachtung ohne belegmäßigen Nachweis
beträgt 39 Deutsche Mark."
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „zwanzig vom
Hundert des Tagegeldes (§ 9 Abs. 2)" durch die
Worte „9 Deutsche Mark bei Übernachtungen im
Inland, bei Übernachtungen im Ausland um 20 Pro-
zent des für den Übernachtungsort maßgebenden
Auslandstagegeldes für eine mehrtägige Auslands-
dienstreise" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird folgender erster Satz eingefügt:
,,Für die Dauer der Benutzung von Beförderungs-
mitteln wird ein Übernachtungsgeld nicht gezahlt."
5. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen
unentgeltlich Verpflegung, ist
1. von dem Tagegeld (§ 9) für das Frühstück
20 Prozent, für das Mittag- und Abendessen je
35 Prozent,
2. von der Vergütung nach § 11 Abs. 1 für das
Frühstück 15 Prozent, für das Mittag- und
Abendessen je 25 Prozent,
mindestens jedoch für jede Mahlzeit ein Betrag in
Höhe des maßgebenden Sachbezugswerts nach
der Sachbezugsverordnung einzubehalten."
b) Satz 3 wird aufgehoben.
6. § 15 Satz 2 wird aufgehoben.
7. § 16 Abs. 5 wird aufgehoben.
8. In § 24 Abs. 1 wird die Angabe ,,§§ 6, 9 Abs. 1 und 2
und § 10 Abs. 2" durch die Angabe ,,§§ 6 und 10
Abs. 2" ersetzt.
9. § 26 wird aufgehoben.
Artikel29
Änderung des Eigenheimzulagengesetzes
Das Eigenheimzulagengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. Januar 1996 (BGBI. 1 S. 113)
wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Bei Anschaffung der Wohnung nach Ablauf des
zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden
Jahres sowie bei Ausbauten und Erweiterungen
nach § 2 Abs. 2 beträgt der Fördergrundbetrag jähr-
lich 2,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage,
höchstens 2 500 Deutsche Mark."
b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2
darf die Summe der Beträge nach Satz 1 50 vom

Hundert der Bemessungsgrundlage, in den Fällen
des Satzes 2 50 vom Hundert der auf den
Anspruchsberechtigten entfallenden Bemessungs-
grundlage nicht überschreiten."
2. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein-
gefügt:
,.(3) § 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 3 ist erstmals
auf Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2
anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte mit
der Herstellung nach dem 31. Dezember 1996
begonnen hat."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Artikel30
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
§ 144 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni
1969 {BGBI. 1 S. 582), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 12. Dezember 1996 {BGBI. 1 S. 1859) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 werden nach den Worten „Leistungen
gewährt," die Worte „für ihn Guthaben führt oder Ver-
mögensgegenstände verwahrt," eingefügt und folgen-
der Satz angefügt:
,,§ 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
buch gilt entsprechend."
2. In Absatz 5 werden die Worte „hat dieser Ehegatte
oder Partner" durch die Worte „haben
1. dieser Ehegatte oder Partner,
2. Dritte, die für diesen Ehegatten oder Partner Gut-
haben führen oder Vermögensgegenstände ver-
wahren,"
ersetzt und folgender Satz angefügt:
,,§ 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
buch gilt entsprechend."·
Das vorstehende Gesetz wird
Artikel 31
Neufassung der betroffenen
Gesetze und Rechtsverordnungen,
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann den
Wortlaut der durch die Artikel 1 bis 18, 20 bis 23 und 29
dieses Gesetzes geänderten Gesetze und Verordnungen
in der vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
(2) Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der Erbschaft-
steuer-Durchführungsverordnung, auf Artikel 9 beruhen-
den Teile der Einkommensteuer-Durchführungsverord-
nung, auf Artikel 14 beruhenden Teile der Gewerbesteuer-
Durchführungsverordnung, auf Artikel 16 beruhenden
Teile der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung und
der auf Artikel 22 beruhenden Teile der Kleinbetragsver-
ordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächti-
gungsgrundlagen durch Rechtsverordnung geändert oder
aufgehoben werden.
(3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frau-
en und Jugend kann den Wortlaut des durch Artikel 26
geänderten Bundeskindergeldgesetzes in der vom Inkraft-
treten der Rechtsvorschriften an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel32
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4
am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 26 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996
in Kraft.
(3) Artikel 7 Nr. 3, 5 und 6, die Artikel 11, 12, 15, 16, 23
und 25 mit Ausnahme der Nummern 6, 7, 10 Buchstabe b,
der Nummer 11 Buchstabe b (hinsichtlich § 281 Abs. 4
Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) und der Num-
mer 12 sowie Artikel 28 treten am 1. Januar 1997 in Kraft.
(4) Artikel 25 Nr. 10 Buchstabe b tritt am 1. Januar 1998
in Kraft.
hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Dezember 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der
Theo Waigel
Finanzen
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig

Der Bundesminister für Wirtschaft
Günter Rexrodt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Claudia Nolte
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Klaus Töpfer

Viertes Gesetz
zur Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes
Vom 20. Dezember 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel1
Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Geset-
zes vom 28. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3210), wird wie folgt geändert:
1. § 3b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "fünf" durch das Wort „zehn" ersetzt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die in § 257 des Handelsgesetzbuchs genannten Unterlagen sind über
die dort bestimmten Fristen hinaus zehn Jahre aufzubewahren."
2. In § 42 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
,,§ 83 des Genossenschaftsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die zur
Ernennung und Abberufung von Liquidatoren durch das Gericht erforder-
liche Mindestzahl der Antragsteller fünf vom Hundert oder fünf Mitglieder
der LPG in Liquidation beträgt.".
Artikel 2
Artikel 1 Nr. 1 tritt am 31. Dezember 1996 in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz
am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Dezember 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert

Gesetz
zur Änderung von § 152 des Bundessozialhilfegesetzes
Vom 20. Dezember 1996
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
In § 152 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. März 1994 (BGBI. 1S. 646), das zuletzt durch das Gesetz
vom 23. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1088) geändert worden ist, wird das Wort „Buch-
stabe" durch die Wörter „Buchstaben d und" ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. November 1996 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Dezember 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehafer

Sechstes Gesetz
zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
Vom 20. Dezember 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Okto-
ber 1994 (BGBI. 1S. 3018) wird wie folgt geändert:
-1. In § 33 Abs. 1 werden nach dem Wort „Gesetz" die Worte „und nach der
Verordnung (EG) Nr. 541/95 der Kommission vom 10. März 1995" eingefügt.
2. In§ 105 Abs. Sc wird die Angabe 1995" durch die Angabe „1999" ersetzt.
11
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Dezember 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koh 1
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1996 I S. 2049. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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