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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1996, S. 2049

BGBl. 1996 I S. 2049 · 180.305 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1996, Seite 2049 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2049
                                         Jahressteuergesetz (JStG) 1997

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                     Inhaltsübersicht

Änderung des Bewertungsgesetzes

Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer-
gesetzes
Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Änderung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer-
und Schenkungsteuerrechts
Änderung des Gesetzes zur Änderung des
Hauptfeststellungszeitraums für die wirtschaftlichen
Einheiten des Betriebsvermögens sowie des Haupt-
veranlagungszeitraums für die Vermögensteuer
Aufhebung der Durchführungsverordnung
zum Bewertungsgesetz
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Änderung der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Änderung des Umwandlungssteuergesetzes

Änderung des Außensteuergesetzes
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Änderung der Gewerbesteuer-
Durchführungsverordnung
Änderung des Mineralölsteuergesetzes
Änderung der Mineralölsteuer-
Durchführungsverordnung
Änderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes
Änderung der Abgabenordnung

Änderung der Finanzgerichtsordnung

Änderung des Einführungsgesetzes
zur Abgabenordnung
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Änderung der Kleinbetragsverordnung

Änderung des Gesetzes über
Kapitalanlagegesellschaften
Änderung des Baugesetzbuches
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Änderung des Unterhaltsvorschußgesetzes
Änderung des Bundesreisekostengesetzes
Änderung des Eigenheimzulagegesetzes
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
Neufassung der betroffenen Gesetze und
Rechtsverordnungen, Rückkehr zum einheit-
lichen Verordnungsrang
Inkrafttreten

Vom 20. Dezember 1996

                                       Artikel 1
                        Änderung des Bewertungsgesetzes

                Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
    Artikel   machung vom 1. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 230), zuletzt
              geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15: Dezember
              1995 (BGBI. 1 S. 1783), wird wie folgt geändert:

       2
       3       1. § 3a wird aufgehoben.

       4       2. § 11 wird wie folgt geändert:
                  a) In Absatz 2 werden die Sätze 3 bis 5 aufgehoben.

                  b) Es wird folgender Absatz 2a eingefügt:
       5               .,(2a) Für Zwecke der Gewerbesteuer gilt Absatz 2
                     Satz 2 mit der Maßgabe, daß bei unbeschränkt
       6             steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften das Ver-
       7             mögen mit dem Einheitswert des Gewerbebe-
       8             triebs angesetzt wird, der für den auf den Stichtag
                     (§ 112) folgenden Feststellungszeitpunkt maßge-
       9             bend ist. Dem Einheitswert sind die Beteiligungen
      10             im Sinne des § 102 und die nicht im Einheitswert
                     erfaßten Wirtschaftsgüter des ausländischen Be-
      11
                     triebsvermögens hinzuzurechnen; die mit diesen
      12             Beteiligungen und den Wirtschaftsgütern des aus-
      13             ländischen Betriebsvermögens in wirtschaftlichem
                     Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten
      14             sind abzuziehen, soweit sie bei der Ermittlung des
      15             Einheitswerts nicht abgezogen worden sind. Der
                     Einheitswert ist um den Geschäfts- oder Firmen-
      16             wert und die Werte von firmenwertähnlichen Wirt-
      17             schaftsgütern zu kürzen, soweit sie im Einheits-
      18
                     wert enthalten sind. Dem Einheitswert sind 40 vom
                     Hundert der Summe der Werte hinzuzurechnen,
      19
                     mit denen die Betriebsgrundstücke in dem Ein-
                     heitswert des Gewerbebetriebs enthalten sind."
     20
     21
               3. § 17 wird wie folgt gefaßt:
     22
                                           .,§ 17

     23                              Geltungsbereich
     24             (1) Die besonderen Bewertungsvorschriften sind
     25           nach Maßgabe der jeweiligen Einzelsteuergesetze
     26           anzuwenden.
     27              (2) Die §§ 18 bis 94, 122 und 125 bis 132 gelten für
     28           die Grundsteuer und die §§ 95 bis 109a, 121 a, 133
     29           und 137 zusätzlich für die Gewerbesteuer.
     30            (3) Soweit sich nicht aus den §§ 19 bis 150 etwas
                 anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vor-
                 schriften des Ersten Teils des Gesetzes (§§ 1 bis 16)
     31          Anwendung. § 16 findet auf die Grunderwerbsteuer
     32          keine Anwendung."
BGBl. 1996, Seite 2050 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2050
4. In § 18 werden in Nummer 3 am Ende das Komma
   durch einen Punkt ersetzt und Nummer 4 aufge-
   hoben.

5. § 23 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden in Nummer 2 am Ende das

       Semikolon durch einen Punkt ersetzt und Num-

       mer 3 aufgehoben.

    b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
       „Nachfeststellungszeitpunkt ist in den Fällen des

       Absatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahrs,
       das auf die Entstehung der wirtschaftlichen Einheit
       (Untereinheit) folgt, und in den Fällen des Absat-
       zes 1 Nr. 2 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem
       der Einheitswert erstmals der Besteuerung zu-
       grunde gelegt wird."

6. § 24 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden in Nummer 2 am Ende das
       Semikolon durch einen Punkt ersetzt und Num-
       mer 3 aufgehoben.
    b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(2) Aufhebungszeitpunkt ist in den Fällen des
       Absatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahrs,
       das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit
       (Untereinheit) folgt, und in den Fällen des Absat-
       zes 1 Nr. 2 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem

       der Einheitswert erstmals der Besteuerung nicht
       mehr zugrunde gelegt wird. § 21 Abs. 3 ist ent-
       sprechend anzuwenden."

 7. § 26 wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§26

                          Umfang der
            wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten

       Die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer
    wirtschaftlichen Einheit (§ 2) wird beim Grundbesitz
    im Sinne der §§ 33 bis 94 und 125 bis 133 nicht
    dadurch ausgeschlossen, daß die Wirtschaftsgüter
    zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten
    gehören."

 8. In § 28 Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:

    „Für Erklärungen zur Feststellung des Einheitswerts

    des Betriebsvermögens gilt dies, wenn das Gewerbe-

    kapital im Sinne des § 12 des Gewerbesteuergeset-

    zes den Freibetrag nach § 13 Abs. 1 des Gewerbe-
    steuergesetzes übersteigt."

 9. § 44 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(1) Zum Geringstland gehören die Betriebsflächen
    geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Boden-
    schätzungsgesetz keine Wertzahlen festzustellen sind.••

10. § 91 Abs. 2 wird aufgehoben.

11. § 97 wird wie folgt geändert:

    Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
      ,,(1 a) Der Einheitswert des Betriebsvermögens von
    Gesellschaften im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 ist wie
    folgt auf die Gesellschafter aufzuteilen:

    1. Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5
       Satz 2 sowie Schulden des Gesellschafters im
       Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Satz 3 sind dem jeweili-
       gen Gesellschafter vorab mit dem Wert zuzurech-
       nen, mit dem sie im Einheitswert des Betriebsver-
       mögens enthalten sind. Das Kapitalkonto des

       Gesellschafters aus der Steuerbilanz ist um das

       auf die ihm vorwegzuzurechnenden Wirtschafts-

       güter im Sinne des Satzes 1 entfallende Kapital
       aus der Sonderbilanz zu bereinigen.

    2. Das nach Nummer 1 Satz 2 bereinigte Kapital-
       konto ist dem jeweiligen Gesellschafter vorweg
       zuzurechnen.

    3. Der nach Berücksichtigung der Vorwegzurech-
       nungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 und
       Nummer 2 verbleibende Einheitswert des Betriebs-
       vermögens ist nach dem für die Gesellschaft
       maßgebenden Gewinnverteilungsschlüssel auf die
       Gesellschafter aufzuteilen.

    4. Für jeden Gesellschafter ergibt die Summe aus
       den Vorwegzurechnungen im Sinne der Nummer 1
       Satz 1 und Nummer 2 und dem anteiligen Unter-
       schiedsbetrag nach Nummer 3 den Anteil am Ein-
       heitswert des Betriebsvermögens."

12. § 101 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 101

                    Nicht zum Betriebs-
            vermögen gehörende Wirtschaftsgüter
      Zum Betriebsvermögen gehören nicht:

    1. die Wirtschaftsgüter, die nach den Vorschriften

       anderer Gesetze von der Vermögensteuer befreit
     , sind;

    2. a) eigene Erfindungen,

       b) Ansprüche auf Vergütungen für eigene Dienst-
          erfindungen und
       c) eigene Urheberrechte sowie Originale urheber-
          rechtlich geschützter Werke.

       Die genannten Wirtschaftsgüter gehören auch
       dann nicht zum Betriebsvermögen, wenn sie im
       Falle des Todes des Erfinders oder Urhebers auf

       seinen Ehegatten oder seine Kinder übergegangen

       sind und zu deren inländischem Gewerbebetrieb

       gehören;

    3. Ansprüche der in § 111 Nr. 5 bezeichneten Art in
       der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fas-
       sung des Bewertungsgesetzes;
    4. Kunstgegenstände und Handschriften, die nicht
       zur Veräußerung bestimmt sind und deren Eigen-
       tümer gegenüber der von der Landesregierung be-
       stimmten Stelle jeweils für mindestens fünf Jahre
       unwiderruflich seine Bereitschaft erklärt hat, sie für
       öffentliche Ausstellungen unentgeltlich zur Ver-
       fügung zu stellen, deren Träger eine inländische
       juristische Person des öffentlichen Rechts oder
       eine regelmäßig öffentlich geförderte juristische
       Person des privaten Rechts ist, an den in diesem
       Zeitraum fallenden Stichtagen. § 115 bleibt un-
       berührt."
BGBl. 1996, Seite 2051 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2051
13. In § 104 Abs. 4 werden die Worte "zuletzt geändert
    durch Artikel 33 des Gesetzes vom 18. Dezember
    1989, BGBI. 1 S. 2261" durch die Worte "zuletzt ge-
    ändert durch Artikel 91 des Gesetzes vom 5. Oktober
    1994, BGBI. 1S. 2911" ersetzt.

14. a) Die Überschrift vor § 110

                           „zweiter Abschnitt

                    Sonstiges Vermögen,
             Gesamtvermögen und Inlandsvermögen
                     A. Sonstiges Vermögen"

        wird durch die Überschrift
                           „zweiter Abschnitt

            Sondervorschriften und Ermächtigungen"

        ersetzt.
    b) Die Überschrift vor § 114
                      ,,8. Gesamtvermögen"

        wird gestrichen.
    c) Die Überschrift vor§ 121

                      ,,C. Inlandsvermögen"

       wird gestrichen.

15. § 110 wird aufgehoben.

16. § 111 wird aufgehoben.

17. § 114 wird aufgehoben.

18. In § 115 Abs. 1 werden die Worte „sonstigen Ver-
    mögen" durch die Worte „inländischen Betriebs-
    vermögen" ersetzt.

19. § 116 wird aufgehoben.

20. § 117 wird aufgehoben.

21. § 117a wird aufgehoben.

22. § 118 wird aufgehoben.

23. § 119 wird aufgehoben.

24. § 120 wird aufgehoben.

25. § 121 wird wie folgt gefaßt:
                              ,,§ 121
                       Inlandsvermögen

      Zum Inlandsvermögen gehören:
    1. das inländische land- und forstwirtschaftliche Ver-
       mögen;
    2. das inländische Grundvermögen;
    3. das inländische Betriebsvermögen. Als solches
       gilt das Vermögen, das einem im Inland betrie-
       benen Gewerbe dient, wenn hierfür im Inland eine
       Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger
       Vertreter bestellt ist;

    4. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die
       Gesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung im Inland
       hat und der Gesellschafter entweder allein oder
       zusammen mit anderen ihm nahestehenden Per-
       sonen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuer-
       gesetzes vom 8. September 1972 (BGBI. 1S. 1713),
       zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes
       vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2049), am

       Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft min-
       destens zu einem Zehntel unmittelbar oder mittel-
       bar beteiligt ist;
    5. nicht unter Nummer 3 fallende Erfindungen,
       Gebrauchsmuster und Topographien, die in ein
       inländisches Buch oder Register eingetragen sind;
    6. Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Nummern 1, 2
       und 5 fallen und einem inländischen Gewerbe-

       betrieb überlassen, insbesondere an diesen ver-
       mietet oder verpachtet sind;
    7. Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden
       und andere Forderungen oder Rechte, wenn sie
       durch inländischen Grundbesitz, durch inländi-
       sche grundstücksgleiche Rechte oder durch
       Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister ein-
       getragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert

       sind. Ausgenommen sind Anleihen und Forderun-
       gen, über die Teilschuldverschreibungen ausge-
       geben sind;
    8. Forderungen aus der Beteiligung an einem Han-
       delsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus
       partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner Wohn-
       sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Ge-
       schäftsleitung im Inland hat;
    9. Nutzungsrechte an einem der in den Nummern 1
       bis 8 genannten Vermögensgegenstände."

26. ~ie Überschrift vor§ 121 a
                           „Dritter Teil

           Übergangs- und Schlußbestimmungen"
    wird gestrichen.

27. § 121 a wird wie folgt gefaßt:
                            ,,§ 121a
                 Sondervorschrift für die
             Anwendung der Einheitswerte 1964

       Während der Geltungsdauer der auf den Wertver-
    hältnissen am 1. Januar 1964 beruhenden Einheits-
    werte des Grundbesitzes sind Grundstücke (§ 70) und
    Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1
    für die Gewerbesteuer mit 140 vom Hundert des Ein-
    heitswerts anzusetzen."

28. § 121 b wird aufgehoben.

29. § 122 wird wie folgt gefaßt:
                             n§ 122
           Besondere Vorschriften für Berlin (West)
       § 50 Abs. 1, § 60 Abs. 1 und § 67 gelten nicht für
    den Grundbesitz in Berlin (West). Bei der Beurteilung
    der natürlichen Ertragsbedingungen und des Boden-
    artenverhältnisses ist das Bodenschätzungsgesetz
    sinngemäß anzuwenden."
BGBl. 1996, Seite 2052 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2052
30. § 123 wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§ 123

                       Ermächtigungen
      Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-
    mung des Bundesrates die in § 12 Abs. 4, § 21 Abs. 1,
    § 39 Abs. 1, § 51 Abs. 4, § 55 Abs. 3, 4 und 8, den
    §§ 81 und 90 Abs. 2 und § 113a vorgesehenen
    Rechtsverordnungen zu erlassen.,.

31. § 124 wird aufgehoben.

32. Die Überschrift vor§ 125 wird wie folgt gefaßt:

                       „Dritter Abschnitt
               Vorschriften für die Bewertung
              von Vermögen in dem in Artikel 3
         des Einigungsvertrages genannten Gebiet".

33. § 133 wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§ 133
                 Sondervorschrift für die
             Anwendung der Einheitswerte 1935

       Die Einheitswerte 1935 der Betriebsgrundstücke
    sind für die Gewerbesteuer wie folgt anzusetzen:
    1. Mietwohngrundstücke mit 100 vom Hundert des
       Einheitswerts 1935,

    2. Geschäftsgrundstücke mit 400 vom Hundert des
       Einheitswerts 1935,
    3. gemischtgenutzte Grundstücke, Einfamilienhäuser
       und sonstige bebaute Grundstücke mit 250 vom
       Hundert des Einheitswerts 1935,

    4. unbebaute Grundstücke mit 600 vom Hundert des
       Einheitswerts 1935.
    Bei Grundstücken im Zustand der Bebauung be-
    stimmt sich die Grundstückshauptgruppe für den
    besonderen Einheitswert im Sinne des § 33a Abs. 3
    der weiter anzuwendenden Durchführungsverord-
    nung zum Reichsbewertungsgesetz nach dem tat-
    sächlichen Zustand, der nach Fertigstellung des
    Gebäudes besteht.,.

34. § 135 wird aufgehoben.

35. § 136 wird aufgehoben.

36. Nach § 137 wird der folgende Abschnitt angefügt:
                       „Vierter Abschnitt
                         Vorschriften
              für die Bewertung von Grundbesitz
          für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 1996
       und für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997

                        A. Allgemeines
                             § 138

              Feststellung von Grundbesitzwerten

       (1) Einheitswerte, die für Grundbesitz nach den
     Wertverhältnissen vom 1. Januar 1935 oder 1. Januar
     1964 festgestellt worden sind, sowie Ersatzwirt-

schaftswerte (§§ 125 und 126) werden bei der Erb-
schaftsteuer ab 1. Januar 1996 und bei der Grund-
erwerbsteuer ab 1. Januar 1997 nicht mehr angewen-
det. Anstelle dieser Einheitswerte und Ersatzwirt-
schaftswerte werden abweichend von § 19 Abs. 1 und
§ 126 Abs. 2 land- und forstwirtschaftliche Grund-
besitzwerte für das in Absatz 2 und Grundstückswerte
für das in Absatz 3 bezeichnete Vermögen unter
Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zum
Besteuerungszeitpunkt und der Wertverhältnisse zum
1. Januar 1996 festgestellt.

   (2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens und für Betriebs-
grundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind die
land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwerte
unter Anwendung der§§ 139 bis 144 zu ermitteln.

   (3) Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundver-
mögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des
§ 99 Abs. 1 Nr. 1 sind Grundstückswerte abweichend
von § 9 mit einem typisierenden Wert unter Anwen-
dung der §§ 68, 69 und 99 Abs. 2 und der §§ 139 und
145 bis 150 zu ermitteln. § 70 gilt mit der Maßgabe,
daß der Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an
anderem Grundvermögen (zum Beispiel an gemein-
schaftlichen Hofflächen oder Garagen) abweichend
von Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift in das Grund-
stück einzubeziehen ist, wenn der Anteil zusammen
mit dem Grundstück genutzt wird. § 20 Satz 2 ist ent-
sprechend anzuwenden.

   (4) Die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1996 gelten
für Feststellungen von Grundbesitzwerten bis zum
31. Dezember 2001.

   (5) Die Grundbesitzwerte sind gesondert festzu-
stellen, wenn sie für die Erbschaftsteuer oder Grund-
erwerbsteuer erforderlich sind (Bedarfsbewertung). In
dem Feststellungsbescheid sind auch Feststellungen
zu treffen
1. über die Art der wirtschaftlichen Einheit, bei Be-
   triebsgrundstücken, die zu einem Gewerbebetrieb
   gehören (wirtschaftliche Untereinheit), auch über
   den Gewerbebetrieb;

2. über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit
   und bei mehreren Beteiligten über die Höhe des

   Anteils, für dessen Besteuerung ein Anteil am
   Grundbesitzwert erforderlich ist.

Für die Feststellung von Grundbesitzwerten gelten die
Vorschriften der Abgabenordnung über die Feststel-
lung von Einheitswerten des Grundbesitzes sinn-
gemäß.
   (6) Das für die Feststellung von Grundbesitzwerten
zuständige Finanzamt kann von jedem, für dessen
Besteuerung eine Bedarfsbewertung erforderlich ist,
die Abgabe einer Feststellungserklärung innerhalb
einer von ihm zu bestimmenden Frist verlangen. Die
Frist muß mindestens einen Monat betragen.

                         § 139

                      Abrundung

   Die Grundbesitzwerte werden auf volle tausend
 Deutsche Mark oach unten abgerundet.
BGBl. 1996, Seite 2053 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2053
    B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
                          § 140

         Wirtschaftliche Einheit und Umfang
   des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
  (1) Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit und der
Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Ver-
mögens richten sich nach § 33. Dazu gehören auch
immaterielle Wirtschaftsgüter (zum Beispiel Brenn-
rechte, Milchlieferrechte, Jagdrechte und Zucker-
rübenlieferrechte), soweit sie einem Betrieb der Land-
und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind.

  (2) Zu den Geldschulden im Sinne des § 33 Abs. 3
Nr. 2 gehören auch Pensionsverpflichtungen.

                          § 141
                Umfang des Betriebs
            der Land- und Forstwirtschaft

  (1) Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
umfaßt

1. den Betriebsteil,

2. die Betriebswohnungen,

3. den Wohnteil.
   (2) Der Betriebsteil umfaßt den Wirtschaftsteil eines
Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (§ 34 Abs. 2),

jedoch ohne die Betriebswohnungen (Absatz 3). § 34

Abs. 4 bis 7 ist bei der Ermittlung des Umfangs des

Betriebsteils anzuwenden.

   (3) Betriebswohnungen sind Wohnungen einschließ-

lich des dazugehörigen Grund und Bodens, die einem
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen
bestimmt, aber nicht dem Wohnteil zuzurechnen sind.
   (4) Der Wohnteil umfaßt die Gebäude und Gebäude-
teile im Sinne des § 34 Abs. 3 und den dazugehörigen
Grund und Boden.

                          § 142
                       Betriebswert

  (1) Der Wert des Betriebsteils (Betriebswert) wird
unter sinngemäßer Anwendung der §§ 35 und 36
Abs. 1 und 2, der §§ 42, 43 und 44 Abs. 1 und der

§§ 45, 48a, 49, 51, 51a, 53, 54, 56, 59 und 62 Abs. 1

ermittelt. Abweichend von § 36 Abs. 2 Satz 3 ist der
Ertragswert das 18,6fache des Reinertrags.

   (2) Der Betriebswert setzt sich zusammen aus den
Einzelertragswerten für die Nebenbetriebe (§ 42), das
Abbauland (§ 43), die gemeinschaftliche Tierhaltung
(§ 51a) und die in Nummer 5 nicht genannten Nut-
zungsteile der sonstigen land- und forstwirtschaft-
lichen Nutzung sowie den folgenden Ertragswerten:
1. landwirtschaftliche Nutzung:

   a) landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und
      Spargel:
      Der Ertragswert ist auf der Grundlage der
      Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem
      Bodenschätzungsgesetz zu ermitteln. Er be-
      trägt 0,68 DM je Ertragsmeßzahl;

   b) Nutzungsteil Hopfen 112 DM je Ar;

   c) Nutzungsteil Spargel 149 DM je Ar;

2. forstwirtschaftliche Nutzung:
   a) Nutzungsgrößen bis zu 10 Hektar, Nichtwirt-
      schaftswald, Baumartengruppe Kiefer, Baum-
      artengruppe Fichte bis zu 60 Jahren, Baum-
      artengruppe Buche und sonstiges Laubholz
      bis zu 100 Jahren und Eiche bis zu 140 Jahren
      0,50 DM je Ar;
   b) Baumartengruppe Fichte über 60 bis zu
      80 Jahren und Plenterwald 15 DM je Ar,

   c) Baumartengruppe Fichte über 80 bis zu
      100 Jahren 30 DM je Ar;

   d) Baumartengruppe      Fichte   über    100 Jahre
      40 DM je Ar;
   e) Baumartengruppe Buche und sonstiges Laub-
      holz über 100 Jahre 10 DM je Ar;
   f) Eiche über 140 Jahre 20 DM je Ar;

3. weinbauliche Nutzung:

   a) Traubenerzeugung und Faßweinausbau:
      aa) in den Weinbaugebieten Ahr, Franken und

          Württemberg 70 DM je Ar;

      bb) in den übrigen Weinbaugebieten 35 DM
          je Ar;
   b) Flaschenweinausbau:

      aa) in den Weinbaugebieten Ahr, Baden, Fran-

          ken, Rheingau und Württemberg 160 DM

          je Ar;

      bb) in den übrigen Weinbaugebieten 70 DM

          je Ar;

4. gärtnerische Nutzung:
   a) Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflan-
      zenbau:
      aa) Gemüsebau:

          - Freilandflächen 110 DM je Ar;
          - Flächen unter Glas und Kunststoffen
            1 000 DM je Ar;

      bb) Blumen- und Zierpflanzenbau:
          - Freilandflächen 360 DM je Ar;

          - beheizbare Flächen unter Glas und

            Kunststoffen 3 600 DM je Ar,

          - nichtbeheizbare Flächen unter Glas und
            Kunststoffen 1 800 DM je Ar;

   b) Nutzungsteil Obstbau 40 DM je Ar;
   c) Nutzungsteil Baumschulen:

      - Freilandflächen 320 DM je Ar;
      - Flächen unter      Glas     und    Kunststoffen
        2 600 DM je Ar;

5. sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung:
   a) Nutzungsteil Wanderschäferei 20 DM je Mutter-
      schaf;
   b) Nutzungsteil Weihnachtsbaumkultur 260 DM
      je Ar;

6. Geringstland:

   Der Ertragswert für Geringstland (§ 44) beträgt
   0,50 DM je Ar.'
BGBl. 1996, Seite 2054 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2054
      (3) Für die nach § 13a des Erbschaftsteuergesetzes
   begünstigten Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
   kann beantragt werden, den Betriebswert abwei-
   chend von Absatz 2 Nr. 1 bis 6 insgesamt als Einzel-
   ertragswert zu ermitteln. Der Antrag ist bei Abgabe
   der Feststellungserklärung schriftlich zu stellen. Die
   dafür notwendigen Bewertungsgrundlagen sind vom
   Steuerpflichtigen nachzuweisen.

                           § 143

       Wert der Betriebswohnungen und des Wohnteils

      (1) Der Wert der Betriebswohnungen (§ 141 Abs. 3)
   und der Wert des Wohnteils (§ 141 Abs. 4) sind nach
   den Vorschriften zu ermitteln, die beim Grundvermö-
   gen für die Bewertung von Wohngrundstücken gelten
   (§§ 146 bis 150).

      (2) In den Fällen des § 146 Abs. 6 ist für die
   Betriebswohnungen und für den Wohnteil bei Vor-
   liegen der Voraussetzungen des Absatzes 3 jeweils
   höchstens das Fünffache der bebauten Fläche zu-
   grunde zu legen.

      (3) Zur Berücksichtigung von Besonderheiten, die
   sich im Falle einer räumli~hen Verbindung der
   Betriebswohnungen und des Wohnteils mit der Hof-
   stelle ergeben, sind deren Werte (§§ 146 bis 149)
   jeweils um 15 vom Hundert zu ermäßigen.

                           § 144
                Zusammensetzung des land-
         und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwerts

      Der Betriebswert, der Wert der Betriebswohnungen
   und der Wert des Wohnteils bilden zusammen den
   land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwert.

                    C. Grundvermögen
                 1. Unbebaute Grundstücke
                           § 145

                 Unbebaute Grundstücke
      (1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf
   denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden
   oder zur Nutzung vorgesehene Gebäude im Bau
   befindlich sind. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeit-
   punkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugs-
   fertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern
   oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann,
   sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauauf-
   sichtsbehörde ist nicht entscheidend. Im Bau befind-
   lich ist ein Gebäude, wenn auf dem Grundstück
   Abgrabungen begonnen worden sind oder Baustoffe
   eingebracht worden sind, die zur planmäßigen Errich-
   tung des Gebäudes führen.
      (2) Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude,
   die keiner oder nur einer unbedeutenden Nutzung
   zugeführt werden können, gilt das Grundstück als
   unbebaut; als unbedeutend gilt eine Nutzung, wenn
   die hierfür erzielte Jahresmiete (§ 146 Abs. 2) oder die

   übliche Miete (§ 146 Abs. 3) weniger als 1 vom Hun-

   dert des nach Absatz 3 anzusetzenden Werts beträgt.
   Als unbebautes Grundstück gilt auch ein Grundstück,
   auf dem infolge der Zerstörung oder des Verfalls der
   Gebäude auf Dauer benutzbarer Raum nicht mehr
   vorhanden ist.

   (3) Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt
sich nach ihrer Fläche und den um 20 vom Hundert
ermäßigten Bodenrichtwerten (§ 196 des Baugesetz-
buches in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Dezember 1986, BGBI. 1S. 2253, das zuletzt durch
Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996,
BGBI. I S. 2049, geändert worden ist). Die Bodenricht-
werte sind von den Gutachterausschüssen nach dem
Baugesetzbuch auf den 1. Januar 1996 zu ermitteln
und den Finanzämtern mitzuteilen. Weist der Steuer-
pflichtige nach, daß der gemeine Wert des unbebau-

ten Grundstücks niedriger als der nach Satz 1 ermit-
telte Wert ist, ist der gemeine Wert festzustellen.

               II. Bebaute Grundstücke

                         §146

                Bebaute Grundstücke
   (1) Grundstücke, auf die die in § 145 Abs. 1 genann-
ten Merkmale nicht zutreffen, sind bebaute Grund-
stücke.

   (2) Der Wert eines bebauten Grundstücks ist das
12,5fache der für dieses im Durchschnitt der letzten
drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt erzielten
Jahresmiete, vermindert um die Wertminderung
wegen des Alters des Gebäudes (Absatz 4). Jahres-
miete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter)
für die Nutzung der bebauten Grundstücke auf Grund
vertraglicher Vereinbarungen für den Zeitraum von
zwölf Monaten zu zahlen haben. Betriebskosten (§ 27
Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung) sind
nicht einzubeziehen; für Grundstücke, die nicht oder
nur zum Teil Wohnzwecken dienen, ist diese Vor-
schrift entsprechend anzuwenden. Ist das Grund-
stück vor dem Besteuerungszeitpunkt weniger als
drei Jahre vermietet worden, ist die Jahresmiete aus
dem kürzeren Zeitraum zu ermitteln.
   (3) Wurde ein bebautes Grundstück oder Teile hier-
von nicht oder vom Eigentümer oder dessen Familie
selbst genutzt, anderen unentgeltlich zur Nutzung
überlassen oder an Angehörige (§ 15 der Abgaben-
ordnung) oder Arbeitnehmer des Eigentümers ver-
mietet, tritt an die Stelle der Jahresmiete die übliche
Miete. Die übliche Miete ist die Miete, die für nach Art,
Lage, Größe, Ausstattung und Alter vergleichbare, nicht
preisgebundene Grundstücke von fremden Mietern
bezahlt wird; Betriebskosten (Absatz 2 Satz 3) sind
hierbei nicht einzubeziehen. Ungewöhnliche oder per-
sönliche Verhältnisse bleiben dabei außer Betracht.
   (4) Die Wertminderung wegen Alters des Gebäudes
beträgt für jedes Jahr, das seit Bezugsfertigkeit des
Gebäudes bis zum Besteuerungszeitpunkt vollendet
worden ist, 0,5 vom Hundert, höchstens jedoch
25 vom Hundert des Werts nach den Absätzen 2 und 3.
Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes bauliche
Maßnahmen durchgeführt worden, die die gewöhn-
liche Nutzungsdauer des Gebäudes um mindestens
25 Jahre verlängert haben, ist bei der Wertminderung
wegen Alters von einer der Verlängerung der gewöhn-
lichen Nutzungsdauer entsprechenden Bezugsfertig-

keit auszugehen.

   (5) Enthält ein bebautes Grundstück, das aus-
schließlich Wohnzwecken dient, nicht mehr als zwei
Wohnungen, ist der nach den Absätzen 1 bis 4 ermit-
telte Wert um 20 vom Hundert zu erhöhen.
BGBl. 1996, Seite 2055 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2055
   (6) Der für ein bebautes Grundstück nach den
Absätzen 2 bis 5 anzusetzende Wert darf nicht gerin-
ger sein als der Wert, mit dem der Grund und Boden
allein als unbebautes Grundstück nach § 145 Abs. 3
zu bewerten wäre.

   (7) Ein niedrigerer Grundstückswert ist festzustel-
len, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß der
gemeine Wert des Grundstücks niedriger als der nach
den Absätzen 2 bis 6 ermittelte Wert ist.

  (8) Die Vorschriften gelten entsprechend für Woh-
nungseigentum und Teileigentum.

                        § 147

                     Sonderfälle
   (1) Läßt sich für bebaute Grundstücke die übliche
Miete (§ 146 Abs. 3) nicht ermitteln, bestimmt sich der
Wert abweichend von § 146 nach der Summe des
Werts des Grund und Bodens und des Werts der
Gebäude. Dies gilt insbesondere, wenn die Gebäude
zur Durchführung bestimmter Fertigungsverfahren, zu
Spezialnutzungen oder zur Aufnahme bestimmter
technischer Einrichtungen errichtet worden sind und
nicht oder nur mit erheblichem Aufwand für andere
Zwecke nutzbar gemacht werden können.

   (2) Der Wert des Grund und Bodens ist gemäß
§ 145 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß an Stelle des
in § 145 Abs. 3 vorgesehenen Abschlags von 20 vom
Hundert ein solcher von 30 vom Hundert tritt. Der
Wert der Gebäude bestimmt sich nach den ertrag-
steuerlichen Bewertungsvorschriften; maßgebend ist
der Wert im Besteuerungszeitpunkt.

                        § 148
             Erbbaurecht und Gebäude
           auf fremdem Grund und Boden
   (1) Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht bela-
stet, beträgt der Wert des belasteten Grundstücks
das 18,6fache des nach den vertraglichen Bestim-
mungen im Besteuerungszeitpunkt zu zahlenden jähr-
lichen Erbbauzinses. Der Wert des Erbbaurechts ist
der nach§ 146 oder§ 147 ermittelte Wert des Grund-
stücks, abzüglich des nach Satz 1 ermittelten Werts
des belasteten Grundstücks. Das Recht auf den Erb-
bauzins ist weder als Bestandteil des Grundstücks
noch als gesondertes Recht anzusetzen; dement-
sprechend ist die Verpflichtung zur Zahlung des Erb-
bauzinses weder bei der Bewertung des Erbbau-
rechts noch als gesonderte Verpflichtung abzuziehen.
  (2) Absatz 1 ist für Gebäude auf fremdem Grund
und Boden entsprechend anzuwenden.

                        § 149

       Grundstücke im Zustand der Bebauung
   (1) Sind die Gebäude auf einem Grundstück noch
nicht bezugsfertig, ist der Wert entsprechend § 146
unter Zugrundelegung der üblichen Miete zu ermit-
teln, die nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes zu
erzielen wäre. Von diesem Wert sind 80 vom Hundert
als Gebäudewert anzusetzen. Dem Grundstückswert
ohne Berücksichtigung der nicht bezugsfertigen
Gebäude oder Gebäudeteile, ermittelt bei unbebau-
ten Grundstücken nach § 145 Abs. 3 und bei bereits
bebauten Grundstücken nach § 146, sind die nicht
bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile mit dem

    Betrag als Gebäudewert hinzuzurechnen, der dem
    Verhältnis der bis zum Besteuerungszeitpunkt ent-
    standenen Herstellungskosten zu den gesamten
    Herstellungskosten entspricht. Dieser Wert darf den
    Wert des Grundstücks, der nach Bezugsfertigkeit des
    Gebäudes anzusetzen wäre, nicht übersteigen.

     (2) Ist die übliche Miete nicht zu ermitteln, ist der
    Wert entsprechend§ 147 zu ermitteln.

                              § 150

        Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz
       Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, die

    wegen der in§ 1 des Zivilschutzgesetzes bezeichne-
    ten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden
    nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für ande-
    re Zwecke benutzt werden, bleiben bei der Ermittlung
    des Grundstückswerts außer Betracht."

37. Nach § 150 wird der folgende Teil angefügt:

                           „Dritter Teil
                     Schlußbestimmungen

                              § 151
                       Bekanntmachung

       Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
    tigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem
    Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen in
    der jeweils geltenden Fassung satzweise numeriert
    mit neuem Datum und neuer Paragraphenfolge
    bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des
    Wortlauts zu beseitigen.

                              § 152
                  Anwendung des Gesetzes
       Diese Fassung des Gesetzes ist erstmals zum
    1. Januar 1997 und für die Erbschaftsteuer erstmals
    zum 1. Januar 1996 anzuwenden."

                         Artikel2

              Änderung des Erbschaft-
        steuer- und Schenkungsteuergesetzes
  Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1991
(BGBI. 1S. 468), zuletzt geändert durch Artikel 24 des
Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250), wird
wie folgt geändert:

 1. § 2 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:

    .,3.. in allen anderen Fällen für den Vermögensanfall,
          der in Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des
          Bewertungsgesetzes besteht. Bei Inlandsvermö-
          gen im Sinne des § 121 Nr. 4 des Bewertungs-
          gesetzes ist es ausreichend, wenn der Erblasser
          zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit
          der Ausführung der Schenkung entsprechend der
          Vorschrift am Grund- oder Stammkapital der
          inländischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Wird
          nur ein Teil einer solchen Beteiligung durch
          Schenkung zugewendet, gelten die weiteren
          Erwerbe aus der Beteiligung, soweit die Voraus-
          setzungen des § 14 erfüllt sind, auch dann als
BGBl. 1996, Seite 2056 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2056
        Erwerb von Inlandsvermögen, wenn im Zeitpunkt
        ihres Erwerbs die Beteiligung des Erblassers oder
        Schenkers weniger als ein Zehntel des Grund-
        oder Stammkapitals der Gesellschaft beträgt."

2. § 1Owird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
           ,,Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereiche-
           rung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei
           ist(§§ 5, 13, 13a, 16, 17 und 18)."

       bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
           „Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb
           einer Beteiligung an einer Personengesell-
           schaft, die nicht nach § 12 Abs. 5 zu bewerten
           ist, gilt als Erwerb der anteiligen Wirtschafts-
           güter."
   b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:

           „Schulden und Lasten, die mit dem nach § 13a
           befreiten Betriebsvermögen in wirtschaftli-
           chem Zusammenhang stehen, sind in vollem

           Umfang abzugsfähig."

       bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „Schulden und Lasten, die mit dem nacli § 13a
           befreiten Vermögen eines Betriebs der Land-
           und Forstwirtschaft oder mit den nach § 13a
           befreiten Anteilen an Kapitalgesellschaften in
           wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind
           nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Ver-
           hältnis des nach Anwendung des § 13a anzu-
           setzenden Werts dieses Vermögens zu dem
           Wert vor Anwendung des § 13a entspricht."

3. § 12 wird wie folgt gefaßt:
                            ,,§ 12

                         Bewertung
     (1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in den
   Absätzen 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist, nach
   den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsge-
   setzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften).
      (2) Ist der gemeine Wert von Anteilen an einer Kapi-
   talgesellschaft unter Berücksichtigung des Vermö-
   gens und der Ertragsaussichten zu schätzen (§ 11
   Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes), wird das Ver-
   mögen mit dem Wert im Zeitpunkt der Entstehung der
   Steuer angesetzt. Der Wert ist nach den Grundsätzen
   der Absätze 5 und 6 zu ermitteln. Dabei sind der
   Geschäfts- oder Firmenwert und die Werte von fir-

   menwertähnlichen Wirtschaftsgütern nicht in die

   Ermittlung einzubeziehen.

      (3) Grundbesitz (§ 19 des Bewertungsgesetzes) ist
   mit dem Grundbesitzwert anzusetzen, der nach dem
   Vierten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungs-
   gesetzes (Vorschriften für die Bewertung von Grund-
   besitz für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 1996 und
   für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997) auf den
   Zeitpunkt der Entstehung der Steuer festgestellt
   wird.

      (4) Bodenschätze, die nicht zum Betriebsvermögen
   gehören, werden angesetzt, wenn für sie Absetzun-
   gen für Substanzverringerung bei der Einkunftsermitt-
   lung vorzunehmen sind; sie werden mit ihren ertrag-
   steuerlichen Werten angesetzt.
      (5) Für den Bestand und die Bewertung von
   Betriebsvermögen mit Ausnahme der Bewertung der
   Betriebsgrundstücke (Absatz 3) sind die Verhältnisse
   zur Zeit der Entstehung der Steuer maßgebend. Die
   §§ 95 bis 99, 103, 104 und 109 Abs. 1 und 2 und § 137
   des Bewertungsgesetzes sind entsprechend anzu-
   wenden. Zum Betriebsvermögen gehörende Wert-
   papiere, Anteile und Genußscheine von Kapitalgesell-
   schaften sind vorbehaltlich des Absatzes 2 mit dem
   nach § 11 oder § 12 des Bewertungsgesetzes ermit-
   telten Wert anzusetzen.
      (6) Ausländischer Grundbesitz und ausländisches
   Betriebsvermögen werden nach § 31 des Bewer-
   tungsgesetzes be~ertet."

4. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:

           „ 1. a) Hausrat einschließlich Wäsche und

                   Kleidungsstücke beim Erwerb durch
                   Personen der Steuerklasse 1, soweit
                   der Wert insgesamt 80 000 Deutsche
                   Mark nicht übersteigt,
               b) andere bewegliche körperliche Gegen-
                  stände, die nicht nach Nummer 2
                  befreit sind, beim Erwerb durch Perso-
                  nen der Steuerklasse 1, soweit der Wert
                  insgesamt 20 000 Deutsche Mark nicht
                  übersteigt,

               c) Hausrat einschließlich Wäsche und
                  Kleidungsstücke und andere beweg-
                  liche körperliche Gegenstände, die
                  nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim
                  Erwerb durch Personen der Steuer-
                  klassen II und III, soweit der Wert ins-
                  gesamt 20 000 Deutsche Mark nicht
                  übersteigt.
               Die Befreiung gilt nicht für Gegenstände,
               die zum land- und forstwirtschaftlichen
               Vermögen, zum Grundvermögen oder zum
               Betriebsvermögen gehören, für Zahlungs-
               mittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle,
               Edelsteine und Perlen;".
       bb) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:

           ,,6. ein Erwerb, der Eltern, Adoptiveltern,
                Stiefeltern oder Großeltern des Erblassers
                anfällt, sofern der Erwerb zusammen mit

                dem übrigen Vermögen des Erwerbers

                80 000 Deutsche Mark nicht übersteigt
                und der Erwerber infolge körperlicher
                oder geistiger Gebrechen und unter Be-
                rücksichtigung seiner bisherigen Lebens-
                stellung als erwerbsunfähig anzusehen ist
                oder durch die Führung eines gemeinsa-
                men Hausstands mit erwerbsunfähigen
                oder in der Ausbildung befindlichen
                Abkömmlingen an der Ausübung einer
BGBl. 1996, Seite 2057 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2057
              Erwerbstätigkeit gehindert ist. übersteigt
              der Wert des Erwerbs zusammen mit dem
              übrigen Vermögen des Erwerbers den
              Betrag von 80 000 Deutsche Mark, wird
              die Steuer nur insoweit erhoben, als sie
              aus der Hälfte des die Wertgrenze über-

              steigenden Betrags gedeckt werden

              kann;".

      cc) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:
          „9. ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 10 000
              Deutsche Mark, der Personen anfällt, die
              dem Erblasser unentgeltlich oder gegen
              unzureichendes Entgelt Pflege oder
              Unterhalt gewährt haben, soweit das
              Zugewendete als angemessenes Entgelt
              anzusehen ist;".
      dd) Nummer 13 wird wie folgt gefaßt:

          ,, 13. Zuwendungen an Pensions- und Unter-

                 stützungskassen im Sinne des § 5 Abs. 1
                 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes,
                 wenn sie die für eine Befreiung von der
                 Körperschaftsteuer erforderlichen Vor-
                 aussetzungen erfüllen. Ist eine Kasse

                 nach § 6 des Körperschaftsteuerge-

                 setzes teilweise steuerpflichtig, ist auch

                 die Zuwendung im gleichen Verhältnis

                 steuerpflichtig. Die Befreiung fällt mit

                 Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn

                 die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3

                 des Körperschaftsteuergesetzes inner-

                 halb von zehn Jahren nach der Zuwen-
                 dung entfallen;".

      ee) Nummer 16 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:

          ,,c) an ausländische Religionsgesellschaften,
               Körperschaften, Personenvereinigungen
               und Vermögensmassen der in den Buch-
               staben a und b bezeichneten Art unter der
               Voraussetzung, daß der ausländische Staat
               für Zuwendungen an deutsche Rechts-
               träger der in den Buchstaben a und b
               bezeichneten Art eine entsprechende
               Steuerbefreiung gewährt und das Bun-
               desministerium der Finanzen dies durch
               förmlichen Austausch entsprechender
               Erklärungen mit dem ausländischen Staat
               feststellt;".
  b) Absatz 2a wird aufgehoben.

5. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

                          ,,§ 13a
             Ansatz von Betriebsvermögen,
       von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
        und von Anteilen an Kapitalgesellschaften

    (1) Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftli-

  ches Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften
  im Sinne des Absatzes 4 bleiben vorbehaltlich des
  Satzes 2 insgesarr:it bis zu einem Wert von 500 000
  Deutsche Mark außer Ansatz

  1. beim Erwerb von Todes wegen; beim Erwerb

     durch mehrere Erwerber ist für jeden Erwerber ein

     Teilbetrag von 500 000 Deutsche Mark entspre-
     chend einer vom Erblasser schriftlich verfügten
     Aufteilung des Freibetrags maßgebend; hat der

   Erblasser keine Au~eilung verfügt, steht der Frei-
   betrag, wenn nur Erben Vermögen im Sinne des
   Absatzes 4 erwerben, jedem Erben entsprechend
   seinem Erbteil und sonst den Erwerbern zu glei-
   chen Teilen zu;

2. beicn Erwerb im Wege der vorweggenommenen

   Erbfolge, wenn der Schenker dem Finanzamt

   unwiderruflich erklärt, daß der Freibetrag für diese
   Schenkung in Anspruch genommen wird; dabei
   hat der Schenker, wenn zum selben Zeitpunkt
   mehrere Erwerber bedacht werden, den für jeden
   Bedachten maßgebenden Teilbetrag von 500 000
   Deutsche Mark zu bestimmen.
Wird ein Freibetrag nach Satz 1 Nr. 2 gewährt, kann
für weiteres, innerhalb von zehn Jahren nach dem
Erwerb von derselben Person anfallendes Vermögen
im Sinne des Absatzes 4 ein Freibetrag weder vom
Bedachten noch von anderen Erwerbern in Anspruch

genommen werden.

   (2) Der nach Anwendung des Absatzes 1 verblei-
bende Wert des Vermögens im Sinne des Absatzes 4
ist mit 60 vom Hundert anzusetzen.

   (3) Ein Erwerber kann den Freibetrag oder Frei-

betragsanteil (Absatz 1) und den verminderten Wert-

ansatz (Absatz 2) nicht in Anspruch nehmen, soweit er

erworbenes Vermögen im Sinne des Absatzes 4 auf

Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers

oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des

Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten über-

trägt. Der bei ihm entfallende Freibetrag oder Frei-

betragsanteil geht auf den Dritten über, bei mehreren
Dritten zu gleichen Teilen.

  (4) Der Freibetrag und der verminderte Wertansatz
gelten für

1. inländisches Betriebsvermögen (§ 12 Abs. 5) beim
   Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teil-
   betriebs, eines Anteils an einer Gesellschaft im
   Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18
   Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes, eines
   Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters
   einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder
   eines Anteils daran;
2. inländisches land- und forstwirtschaftliches Ver-
   mögen im Sinne des§ 141 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
   Bewertungsgesetzes, vermietete Grundstücke,
   Grundstücke im Sinne des § 69 des Bewertungs-
   gesetzes und die in § 52 Abs. 15 Satz 12 des Ein-
   kommensteuergesetzes genannten Gebäude oder
   Gebäudeteile beim Erwerb eines ganzen Betriebs
   der Land- und Forstwirtschaft, eines Teilbetriebs,
   eines Anteils an einem Betrieb der Land- und Forst-
   wirtschaft oder eines Anteils daran unter der Vor-
   aussetzung, daß dieses Vermögen ertragsteuer-
   lich zum Betriebsvermögen eines Betriebs der

   Land- und Forstwirtschaft gehört;

3. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die
   Kapitalgesellschaft zür Zeit der Entstehung der
   Steuer Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat
   und der Erblasser oder Schenker am Nennkapital

   dieser Gesellschaft zu mehr als einem Viertel

   unmittelbar beteiligt war.

  (5) Der Freibetrag oder Freibetragsanteil (Absatz 1)
und der verminderte Wertansatz (Absatz 2) fallen mit
BGBl. 1996, Seite 2058 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2058
   Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwer-
   ber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb

   1. einen Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb,
      einen Anteil an einer Gesellschaft im Sinne des
      § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des
      Einkommensteuergesetzes, einen Anteil.eines per-
      sönlich haftenden Gesellschafters einer Komman-
      ditgesellschaft auf Aktien oder einen Anteil daran
      veräußert; als Veräußerung gilt auch die Aufgabe
      des Gewerbebetriebs. Gleiches gilt, wenn wesent-
      liche Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs
      veräußert oder in das Privatvermögen übergeführt
      oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt
      werden oder wenn Anteile an einer Kapitalgesell-
      schaft veräußert werden, die der Veräußerer durch
      eine Sacheinlage (§ 20 Abs. 1 des Umwandlungs-
      steuergesetzes) aus dem Betriebsvermögen im
      Sinne des Absatzes 4 erworben hat, oder ein Anteil
      an einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2
      und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommen-
      steuergesetzes oder ein Anteil daran veräußert
      wird, den der Veräußerer durch eine Einbringung
      von Betriebsvermögen im Sinne des Absatzes 4
      in eine Personengesellschaft (§ 24 Abs. 1 des
      Umwandlungssteuergesetzes) erworben hat;
  2. einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder
     einen Teilbetrieb, einen Anteil an einem Betrieb der
     Land- und Forstwirtschaft oder einen Anteil daran
     veräußert; als Veräußerung gilt auch die Aufgabe
     des Betriebs. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend;
  3. als Inhaber eines Gewerbebetriebs, Gesellschafter
     einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2
     und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommensteu-

     ergesetzes oder persönlich haftender Gesellschaf-
     ter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien bis
     zum Ende des letzten in die Fünfjahresfrist fallen-
     den Wirtschaftsjahrs Entnahmen tätigt, die die
     Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnen-

     den Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb

     um mehr als 100 000 Deutsche Mark übersteigen;
     Verluste bleiben unberücksichtigt. Gleiches gilt für
     Inhaber eines begünstigten Betriebs der Land-
     und Forstwirtschaft oder eines Teilbetriebs oder
     eines Anteils an einem Betrieb der Land- und
     Forstwirtschaft;

  4. Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des
     Absatzes 4 ganz oder teilweise veräußert; eine ver-
     deckte Einlage der Anteile in eine Kapitalgesell-

     schaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.
     Gleiches gilt, wenn die Kapitalgesellschaft inner-
     halb der Frist aufgelöst oder ihr Nennkapital herab-
     gesetzt wird, wenn diese wesentliche Betriebs-
     grundlagen veräußert und das Vermögen an die
     Gesellschafter verteilt wird oder wenn Vermögen .
     der Kapitalgesellschaft auf eine Personengesell-

     schaft, eine natürliche Person oder eine andere

     Körperschaft (§§ 3 bis 16 des Umwandlungssteuer-

     gesetzes) übertragen wird.

     (6) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 und 3 kann

   der Erwerber der Finanzbehörde bis zur Unanfecht-

   barkeit der Steuerfestsetzung erklären, daß er auf die

   Steuerbefreiung verzichtet.

     (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten in den Fällen des § 1
   Abs. 1 Nr. 4 entsprechend."

6. § 14 wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§ 14
             Berücksichtigung früherer Erwerbe

      (1) Mehrere innerhalb von zehn Jahren von dersel-
   ben Person anfallende Vermögensvorteile werden in
   der Weise zusammengerechnet, daß dem letzten
   Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren
   Wert zugerechnet werden. Von der Steuer für den
   Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, die für die
   früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnis-
   sen des Erwerbers und auf der Grundlage der gelten-
   den Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erhe-
   ben gewesen wäre. Anstelle der Steuer nach Satz 2 ist
   die tatsächlich für die in die Zusammenrechnung ein-
   bezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer
   abzuziehen, wenn diese höher ist. Erwerbe, für die
   sich nach den steuerlichen Bewertungsgrundsätzen
   kein positiver Wert ergeben hat, bleiben unberück-
   sichtigt.
      (2) Die durch jeden weiteren Erwerb veranlaßte
   Steuer darf nicht mehr betragen als 50 vom Hundert
   dieses Erwerbs."

7. § 15 wird wie folgt gefaßt:
                             .,§ 15

                         Steuerklassen
     (1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwer-
   bers zum Erblasser oder Schenker werden die folgen-
   den drei Steuerklassen unterschieden:
   Steuerklasse 1:

   1. der Ehegatte,

   2. die Kinder und Stiefkinder,
   3. die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kin-
      der und Stiefkinder,

   4. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes

      wegen;

   Steuerklasse II:
   1. die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuer-
      klasse I gehören,

   2. die Geschwister,

   3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,
   4. die Stiefeltern,

   5. die Schwiegerkinder,

   6. die Schwiegereltern,
   7. der geschiedene Ehegatte;

   Steuerklasse III:
   alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.

      (1 a} Die Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 gelten

   auch dann, wenn die Verwandtschaft durch Annahme

   als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist.

      (2) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 1

   Nr. 8 ist der Besteuerung das Verwandtschaftsver-

   hältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest

   Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker

   zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im
   Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im
   Inland errichtet ist. In den Fällen des § 7 Abs. 1
BGBl. 1996, Seite 2059 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2059
   Nr. 9 gilt als Schenker der Stifter oder derjenige, der
   das Vermögen auf den Verein übertragen hat. In den
   Fällen des§ 1 Abs. 1 Nr. 4 wird der doppelte Frei-
   betrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 gewährt; die Steuer ist
   nach dem Vomhundertsatz der Steuerklasse I zu
   berechnen, der für die Hälfte des steuerpflichtigen
   Vermögens gelten würde.
      (3) Im Falle des § 2269 des Bürgerlichen Gesetz-
   buchs und soweit der überlebende Ehegatte an die
   Verfügung gebunden ist, sind die mit dem verstorbe-

   nen Ehegatten näher verwandten Erben und Ver-
   mächtnisnehmer als seine Erben anzusehen, soweit
   sein Vermögen beim Tode des überlebenden Ehegat-
   ten noch vorhanden ist. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt ent-
   sprechend."

8. § 16 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
    ,,(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen des § 2 Abs. 1
   Nr. 1 der Erwerb

   1. des Ehegatten in Höhe von 600 000 Deutsche
      Mark;
   2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der
      Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuer-
      klasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Deutsche Mark;
   3. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe
      von 100 000 Deutsche Mark;

   4. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von

      20 000 Deutsche Mark;

   5. der Personen der Steuerklasse III in Höhe von
      10 000 Deutsche Mark."

9. § 17 wird wie folgt gefaßt:
                            ,,§ 17

             Besonderer Versorgungsfreibetrag

      (1) Neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1

   wird dem überlebenden Ehegatten ein besonderer

   Versorgungsfreibetrag von 500 000 Deutsche Mark
   gewährt. Der Freibetrag wird bei Ehegatten, denen
   aus Anlaß des Todes des Erblassers nicht der Erb-
   schaftsteuer ·unterliegende Versorgungsbezüge zu-
   stehen, um den nach § 14 des Bewertungsgesetzes
   zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge
   gekürzt.

     (2) Neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2

   wird Kindern im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 (§ 15
   Abs. 1) für Erwerbe von Todes wegen ein besonderer
   Versorgungsfreibetrag in folgender Höhe gewährt:

   1. bei einem Alter bis zu 5 Jahren in Höhe von
      100 000 Deutsche Mark;

   2. bei einem Alter von mehr als 5 bis 10 Jahren in
      Höhe von 80 000 Deutsche Mark;

  3. bei einem Alter von mehr als 10 bis 15 Jahren in
     Höhe von 60 000 Deutsche Mark;
  4. bei einem Alter von mehr als 15 bis 20 Jahren in
     Höhe von 40 000 Deutsche Mark;
  5. bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur
     Vollendung des 27. Lebensjahrs in Höhe von

     20 000 Deutsche Mark.

  Stehen dem Kind aus Anlaß des Todes des Erblassers
  nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungs-

    bezüge zu, wird der Freibetrag um den nach § 13
    Abs. 1 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden
    Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt. Bei
    der Berechnung des Kapitalwerts ist von der nach den
    Verhältnissen am Stichtag (§ 11) voraussichtlichen
    Dauer der Bezüge auszugehen."

10. § 19 wird wie folgt gefaßt:
                                 .,§ 19

                           Steuersätze

      (1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Vom-
    hundertsätzen erhoben:

        Wert des steuerpflich-               Vomhundertsatz
         tigen Erwerbs (§ 10)              in der Steuerklasse
            bis einschließlich
           ... Deutsche Mark                       II            III

                     100 000               7       12        17
                    500 000               11       17        23

                  1000000                 15       22        29
                 10 000 000               19      27         35
                 25 000 000               23       32        41
                 50 000 000               27       37        47
           über 50 000 000                30       40        50

      (2) Ist im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ein Teil des Ver-

    mögens der inländischen Besteuerung auf Grund eines

    Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
    entzögen, tst die Steuer nach dem Steuersatz zu erhe-
    ben, der für den ganzen Erwerb gelten würde.
       (3) Der Unterschied zwischen der Steuer, die sich
    bei Anwendung des Absatzes 1 ergibt, und der Steuer,
    die sich berechnen würde, wenn der Erwerb die letzt-
    vorhergehende Wertgrenze nicht überstiegen hätte,

    wird nur insoweit erhoben, als er

    a) bei einem Steuersatz bis zu 30 vom Hundert aus

       der Hälfte,

    b) bei einem Steuersatz über 30 vom Hundert aus
       drei Vierteln
    des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt
    werden kann."

11. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

                             .,§ 19a

                     Tarifbegrenzung
           beim Erwerb von Betriebsvermögen,
        von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft

         und von Anteilen an Kapitalgesellschaften

      (1) Sind in dem steuerpflichtigen Erwerb einer
    natürlichen Person der Steuerklasse II oder III
    Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches
    Vermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften im
    Sinne des Absatzes 2 enthalten, ist von der tariflichen
    Erbschaftsteuer ein Entlastungsbetrag nach Absatz 4
    abzuziehen.
      (2) Der Entlastungsbetrag gilt für

    1. inländisches Betriebsvermögen (§ 12 Abs. 5) beim

       Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teil-
       betriebs, eines Anteils an einer Gesellschaft im
       Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18
BGBl. 1996, Seite 2060 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2060
       Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes, eines An-
       teils eines persönlich haftenden Gesellschafters
       eir3er Kommanditgesellschaft auf Aktien oder
       eines Anteils daran;

   2. inländisches land- und forstwirtschaftliches Ver-

      mögen im Sinne des § 141 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
      Bewertungsgesetzes, vermietete Grundstücke,
      Grundstücke .im Sinne des § 69 des Bewertungs-
      gesetzes und die in § 52 Abs. 15 Satz 12 des Ein-
      kommensteuergesetzes genannten Gebäude oder
      Gebäudeteile beim Erwerb eines ganzen Betriebs
      der Land- und Forstwirtschaft, eines Teilbetriebs,
      eines Anteils an einem Betrieb der Land- und
      Forstwirtschaft oder eines Anteils daran unter der

      Voraussetzung, daß dieses Vermögen ertragsteu-
      erlich zum Betriebsvermögen eines Betriebs der
      Land- und Forstwirtschaft gehört;
   3. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die
       Kapitalgesellschaft zur Zeit der Entstehung der
       Steuer Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat
       und der Erblasser oder Schenker am Nennkapital
       dieser Gesellschaft zu mehr als einem Viertel un-
       mittelbar beteiligt war.
   Ein Erwerber kann den Entlastungsbetrag nicht in
   Anspruch nehmen, soweit er das Vermögen im Sinne

   des Satzes 1 auf Grund einer letztwilligen Verfügung
   des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfü-
   gung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten
   überträgt.
     (3) Der auf das Vermögen im Sinne des Absatzes 2
   entfallende Anteil an der tariflichen Erbschaftsteuer

   bemißt sich nach dem Verhältnis des Werts dieses
   Vermögens nach Anwendung des§ 13a zum Wert des
   gesamten Vermögensanfalls.

      (4) Zur Ermittlung des Entlastungsbetrags ist für
   den steuerpflichtigen Erwerb zunächst die Steuer
   nach der tatsächlichen Steuerklasse des Erwerbers
   zu berechnen und nach Maßgabe des Absatzes 3 auf-
   zuteilen. Für den steuerpflichtigen Erwerb Ist dann
   die Steuer nach Steuerklasse I zu berechnen und

   nach Maßgabe des Absatzes 3 aufzuteilen. Der Ent-
   lastungsbetrag ergibt sich als Unterschiedsbetrag
   zwischen der auf Vermögen im Sinne des Absatzes 2
   entfallenden Steuer nach den Sätzen 1 und 2.

     (5) Der Entlastungsbetrag fällt mit Wirkung für die
   Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb
   von fünf Jahren nach dem Erwerb
   1. einen Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb, einen
      Anteil an einer Gesellschaft im Sinne des§ 15 Abs. 1
      Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommen-
      steuergesetzes, einen Anteil eines persönlich haf-
      tenden Gesellschafters einer Kommanditgesell-

      schaft auf Aktien oder einen Anteil daran ver-
      äußert; als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des
      Gewerbebetriebs. Gleiches gilt, wenn wesentliche
      Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs ver-
      äußert oder in das Privatvermögen übergeführt

      oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt
      werden oder wenn Anteile an einer Kapitalgesell-
      schaft veräußert werden, die der Veräußerer durch
      eine Sacheinlage (§ 20 Abs. 1 des Umwandlungs-
      steuergesetzes) aus dem Betriebsvermögen im
      Sinne des Absatzes 2 erworben hat, oder ein Anteil
      an einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1

         Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommen-
         steuergesetzes oder ein Anteil daran veräußert
         wird, den der Veräußerer durch eine Einbringung
         von Betriebsvermögen im Sinne des Absatzes 2
         in eine Personengesellschaft (§ 24 Abs. 1 des

         Umwandlungssteuergesetzes) erworben hat;

    2. einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder
       einen Teilbetrieb, einen Anteil an einem Betrieb der
       Land- und Forstwirtschaft oder einen Anteil daran
       veräußert; als Veräußerung gilt auch die Aufgabe
       des Betriebs. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend;
    3. als Inhaber eines Gewerbebetriebs, Gesellschafter
      . einer Gesellschaft im Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 2 und

        Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommensteuer-
        gesetzes oder persönlich haftender Gesellschafter
        einer Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum
        Ende des letzten in die Fünfjahresfrist fallenden
        Wirtschaftsjahrs Entnahmen tätigt, die die Summe
        seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden
        Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um
        mehr ·als 100 000 Deutsche Mark übersteigen;
        Verluste bleiben unberücksichtigt. Gleiches gilt für
        Inhaber eines begünstigten Betriebs der Land-
        und Forstwirtschaft oder eines Teilbetriebs oder
        eines Anteils an einem Betrieb der Land- und
        Forstwirtschaft;

    4. Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des
       Absatzes 2 ganz oder teilweise veräußert; eine ver-
         deckte Einlage der Anteile in eine Kapitalgesell-
         schaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.
         Gleiches gilt, wenn die Kapitalgesellschaft inner-
         halb der Frist aufgelöst oder ihr Nennkapital herab-

         gesetzt wird, wenn diese wesentliche Betriebs-
         grundlagen veräußert und das Vermögen an die
         Gesellschafter verteilt wird oder wenn Vermögen
         der Kapitalgesellschaft auf eine Personengesell-
         schaft, eine natürliche Person oder eine andere
         Körperschaft (§§ 3 bis 16 des Umwandlungssteuer-
         gesetzes) übertragen wird."

12. § 27 wird wie folgt gefaßt:

                               ,,§27
           Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens

       (1) Fällt Personen der Steuerklasse I von Todes
    wegen Vermögen an, das in den letzten zehn Jahren
    vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuer-
    klasse erworben worden ist und für das nach diesem
    Gesetz eine Steuer zu erheben war, ermäßigt sich der
    auf dieses Vermögen entfallende Steuerbetrag vor-
    behaltlich des Absatzes 3 wie folgt:

    um · · · wenn zwischen den beiden Zeitpunkten
    :~dert der Entstehung der Steuer liegen

    50       nicht mehr als 1 Jahr
    45        mehr als 1 Jahr, aber nicht mehr als 2 Jahre
              mehr als 2 Jahre, aber nicht mehr als 3Jahre
    40

    35        mehr als 3 Jahre, aber nicht mehr als 4 Jahre
    30        mehr als 4 Jahre, aber nicht mehr als 5 Jahre
    25        mehr als 5 Jahre, aber nicht mehr als 6Jahre

    20        mehr als 6 Jahre, aber nicht mehr als 8Jahre
    10        mehr als 8 Jahre, aber nicht mehr als 10 Jahre
BGBl. 1996, Seite 2061 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2061
      (2) Zur Ermittlung des Steuerbetrags, der auf das
    begünstigte Vermögen entfällt, ist die Steuer für den
    Gesamterwerb in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem
    der Wert des begünstigten Vermögens zu dem Wert
    des steuerpflichtigen Gesamterwerbs ohne Abzug
    des dem Erwerber zustehenden Freibetrags steht.

       (3) Die Ermäßigung nach Absatz 1 darf den Betrag
    nicht überschreiten, der sich bei Anwendung der in
    Absatz 1 genannten Vomhundertsätze auf die Steuer
    ergibt, die der Vorerwerber für den Erwerb desselben
    Vermögens entrichtet hat."

13. § 36 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

      ,,(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird
    ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu
    diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnung
    in der jeweils geltenden Fassung satzweise numeriert
    mit neuem Datum und neuer Paragraphenfolge
    bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des
    Wortlauts zu beseitigen."

14. § 37 wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§37
                  Anwendung des Gesetzes
      (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes fin-
    det auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach
    dem 31. Dezember 1995 entstanden ist oder entsteht.
       (2) In Erbfällen, die vor dem 31. August• 1980 einge-
    treten sind, und für Schenkungen, die vor diesem
    Zeitpunkt ausgeführt worden sind, ist weiterhin § 25 in
    der Fassung des Gesetzes vom 17. April 1974 anzu-

    wenden, auch wenn die Steuer infolge Aussetzung

    der Versteuerung nach § 25 Abs. 1 Buchstabe a erst

    nach dem 30. August 1980 entstanden ist oder ent-

    steht.

      (3) § 13a Abs. 4 Nr. 3 und § 19a Abs. 2 Nr. 3 sind auf
    Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember

    1995 und vor dem 1. Januar 1997 entstanden ist oder
    entsteht, in folgender Fassung anzuwenden:

    „3. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die
        Kapitalgesellschaft zur Zeit der Entstehung der
        Steuer Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat

        und der Erblasser oder Schenker am Nennkapital
        dieser Gesellschaft mindestens zu einem Viertel
        unmittelbar beteiligt war."

15. In§ 37a werden die Absätze 1 und 3 aufgehoben.

16. § 39 wird aufgehoben.

                         Artikel3

                   Änderung der
     Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung

  Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 611-8-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 29
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-
dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
(BGBI. 1990 II S. 885, 986), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

       "(1) Wer zur Anzeige über die Verwahrung oder die
      Verwaltung von Vermögen eines Erblassers ver-
      pflichtet ist, hat die Anzeige nach § 33 Abs. 1 des
      Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
      dem nach dem Wohnsitz des Erblassers für die Ver-
      waltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanz-
      amt in der nach Muster 1 vorgesehenen Form zu
      erstatten."

   b) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
      ,,2. wenn der Wert der anzuzeigenden Wirtschafts-
           güter 2 000 Deutsche Mark nicht übersteigt."

2. In § 6 wird der Einleitungssatz wie folgt gefaßt:
   ,,Wer auf den Namen lautende Aktien oder Schuldver-
   schreibungen ausgegeben hat, hat unverzüglich nach
   dem Eingang eines Antrags auf Umschreibung der
   Aktien oder Schuldverschreibungen eines Verstorbe-
   nen dem nach dem Wohnsitz des Erblassers für die
   Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanz-
   amt unter Hinweis auf§ 33 Abs. 2 des Erbschaftsteuer-
   und Schenkungsteuergesetzes anzuzeigen:".

3. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Worte,,§ 187a Abs. 3 der
      Reichsabgabenordnung" durch die Worte ,,§ 33
      Abs. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer-
      gesetzes" ersetzt.
   b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

      ,,Die Anzeige nach § 33 Abs. 3 des Erbschaftsteuer-

      und Schenkungsteuergesetzes ist dem nach dem

      Wohnsitz des Versicherungsnehmers für die Ver-

      waltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanz-

      amt in der nach Muster 2 vorgesehenen Form zu
      erstatten."

   c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

       ,,(4) Die Anzeige darf bei Kapitalversicherungen
      unterbleiben, wenn der auszuzahlende Betrag 2 000
      Deutsche Mark nicht übersteigt."

4. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
       „Die Gerichte haben dem nach dem Wohnsitz des
       Erblassers für die Verwaltung der Erbschaftsteuer
       zuständigen Finanzamt eine beglaubigte Abschrift
       der eröffneten Verfügungen von Todes wegen, der
       Erbscheine, Testamentsvollstreckerzeugnisse und
       Zeugnisse über die Fortsetzung von Gütergemein-
       schaften und der Beschlüsse über die Einleitung
     · oder Aufhebung einer Nachlaßpflegschaft und

       Nachlaßverwaltung mit einem Vordruck nach
       Muster 5 zu übersenden und die Abwicklung von
       Erbauseinandersetzungen anzuzeigen."

   b) Absatz 4 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
      „ 1. wenn die Annahme berechtigt ist, daß außer
           Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungs-
           stücken) im Wert von nicht mehr als 10 000
           Deutsche Mark nur noch anderes Vermögen im
           reinen Wert von nicht mehr als 10 000 Deutsche
           Mark vorhanden ist,".
BGBl. 1996, Seite 2062 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2062
5. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz .,(§ 3 des
      Gesetzes)" durch den Klammerzusatz .,(§ 7 des
      Gesetzes)" und der Klammerzusatz .,(§ 4 Nr. 2 des
      Gesetzes)" durch den Klammerzusatz .,(§ 8 des
      Gesetzes)" ersetzt.

   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
       „Die Gerichte haben dem nach dem Wohnsitz des
       Zuwendenden für die Verwaltung der Erbschaft-
       steuer zuständigen Finanzamt eine beglaubigte
       Abschrift der Urkunde über eine Schenkung oder
       Zweckzuwendung unter Lebenden alsbald nach
       der Beurkundung zu übersenden und dabei die
       besonderen Feststellungen (Absatz 1) mitzuteilen."
   c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

        .,(4) Unterbleiben darf die Übersendung einer
       beglaubigten Abschrift von Schenkungs- und Über-
       gabeverträgen in Fällen, in denen Gegenstand der
       Schenkung nur Hausrat (einschließlich Wäsche und
       Kleidungsstücke) im Wert von nicht mehr als 10 000
       Deutsche Mark und anderes Vermögen im reinen

       Wert von nicht mehr als 10 000 Deutsche Mark bil-

       det."

6. § 15 wird wie folgt gefaßt:
                             .,§ 15

      Die vorstehende Fassung der Verordnung findet auf
   Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem

   31 . Dezember 1995 entstanden ist oder entsteht."

                         Artikel4
               Änderung des Gesetzes
              zur Reform des Erbschaft-,
          steuer- und Schenkungsteuerrechts

  Die Artikel 2, 9 und 10 des Gesetzes zur Reform
des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts vom
17. April 1974 (BGBI. I S. 933) werden aufgehoben.

                         Artikel5

            Änderung des Gesetzes zur
        Änderung des Hauptfeststellungszeit-
       raums für die wirtschaftlichen Einheiten
      des Betriebsvermögens sowie des Haupt-
   veranlagungszeitraums für die Vermögensteuer
  Das Gesetz zur Änderung des Hauptfeststellungszeit-
raums für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsver-
mögens sowie des Hauptveranlagungszeitraums für die

Vermögensteuer vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944, 973)

wird wie folgt gefaßt:

                          „Gesetz
                     zur Änderung des

         Hauptfeststellungszeitraums für die wirt-
       schaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens

   Abweichend von§ 21 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes

findet für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsver-
mögens die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte
auf den 1. Januar 1999 statt."

                         Artikel&
            Aufhebung der Durchführungs-
          verordnung zum Bewertungsgesetz

   Die Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
610-7-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. Februar
1992 (BGBI. I S. 297), wird aufgehoben.

                         Artikel7

     Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
  Das Grunderwerbsteuergesetz vom 17. Dezember 1982
{BGBI. 1 S. 1777), zuletzt geändert durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1783), wird
wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

         .,(2a) Gehört zum Vermögen einer Personenge-

       sellschaft ein inländisches Grundstück und ändert

       sich bei ihr innerhalb von fünf Jahren der Gesell-
       schafterbestand vollständig oder wesentlich, gilt
       dies als auf die Übereignung des Grundstücks auf
       eine neue Personengesellschaft gerichtetes
       Rechtsgeschäft. Eine wesentliche Änderung des
       Gesellschafterbestandes ist anzunehmen, wenn

       sie bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Über-
       tragung des Grundstücks auf die neue Personen-
       gesellschaft darstellt. Dies ist stets der Fall, wenn
       95 vom Hundert der Anteile am Gesellschaftsver-
       mögen auf neue Gesellschafter übergehen. Bei der
       Ermittlung des Vomhundertsatzes bleibt der Er-
       werb von Anteilen von Todes wegen außer Be-
       tracht. Hat die Personengesellschaft vor dem
       Wechsel des Gesellschafterbestandes ein Grund-
       stück von einem Gesellschafter erworben, sind die
       Sätze 1 bis 4 insoweit nicht anzuwenden, als die
       Steuer nach § 5 von der Bemessungsgrundlage für
       das von dem Gesellschafter erworbene Grund-
       stück zu erheben ist."

    b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Steuer" die
       Worte .,, soweit eine Besteuerung nach Absatz 2a
       nicht in Betracht kommt," eingefügt.
    c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte ,,Absätzen 1 ,
       2 oder 3" durch die Worte ,,Absätzen 1, 2, 2a oder
       3" ersetzt.

 2. In § 3 Nr. 2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:

    „Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der

    Besteuerung jedoch hinsichtlich des Werts solcher

    Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar
    sind;".

 3. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(2) Die Steuer wird nach den Werten im Sinne des
    § 138 Abs. 2 oder 3 des Bewertungsgesetzes be-

    messen:

    1. wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder
       nicht zu ermitteln ist;
BGBl. 1996, Seite 2063 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2063
    2. bei einer Umwandlung im Sinne des Umwand-
       lungsgesetzes, bei einer Einbringung sowie bei
       anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsver-
       traglicher Grundlage;
    3. in den Fällen des § 1 Abs. 3."

 4. In § 9 Abs. 1 werden in Nummer 7 am Ende der Punkt
    durch ein Semikolon ersetzt und nach Nummer 7 fol-
    gende Nummer 8 angefügt:

         8. bei vollständiger oder wesentlicher Änderung des
    11

            Gesellschafterbestandes einer Personengesell-
            schaft: der Teil der Leistungen für die Erlangung

            der Gesellschafterstellung, der auf Grundstücke
            im Vermögen der Personengesellschaft entfällt."

 5. § 10 wird aufgehoben.

 6. In § 11 Abs. 1 wird die Zahl „2" durch die Zahl „3,5"
    ersetzt.

 7. In § 13 werden in Nummer 5 am Ende der Punkt durch
    ein Semikolon ersetzt und nach Nummer 5 folgende
    Nummer 6 angefügt:

    11   6. bei vollständiger oder wesentlicher Änderung des
            Gesellschafterbestandes: die Personengesell-
            schaft."

 8. In § 16 Abs. 5 wird das Zitat ,,§ 1 Abs. 2 und 3" durch
    das Zitat,,§ 1 Abs. 2, 2a und 3" ersetzt.

 9. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:

           „ 1. bei Grundstückserwerben durch Umwandlung
                nach dem Umwandlungsgesetz in der Fas-
                sung des Artikels 1 des Gesetzes zur Berei-

                nigung des Umwandlungsrechts vom 28. Ok-
                tober 1994 (BGBI. 1 S. 3210, 1995 1 S. 428)
                durch das Finanzamt, in dessen Bezirk sich
                die Geschäftsleitung des Erwerbers befindet,
                und".

    b) In Nummer 2 wird das Zitat ,,§ 1 Abs. 3" durch das
       Zitat,,§ 1 Abs. 2a und 3" ersetzt.

10. § 18 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:

    ,,3. Zuschlagsbeschlüsse im Zwangsversteigerungs-
         verfahren, Enteignungsbeschlüsse und andere Ent-
         scheidungen, durch die ein Wechsel im Grund-
         stückseigentum bewirkt wird. Die Anzeigepflicht
         der Gerichte besteht auch beim Wechsel im
         Grundstückseigentum auf Grund einer Eintra-
         gung im Handels-, Genossenschafts- oder Ver-
         einsregister;".

11 . § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Die Einleitung wird wie folgt gefaßt:
          ,,Steuerschuldner müssen Anzeige erstatten über".

    b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-

       gefügt:

          „3a. Änderungen des Gesellschafterbestandes
               einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a);".

12. Dem§ 23 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
     "(3) § 1 Abs. 2a, § 9 Abs. 1 Nr. 8, § 13 Nr. 6, § 16
    Abs. 5, § 17 Abs. 3 Nr. 2 und § 19 Abs. 1 Nr. 3a sind
    erstmals auf Rechtsgeschäfte anzuwenden, die die
    Voraussetzungen des § 1 Abs. 2a nach dem 31. De-
    zember 1996 erfüllen.
       (4) § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 sind erstmals auf
    Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. De-
    zember 1996 verwirklicht werden. § 10 ist letztmals
    auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die vor dem

    1. Januar 1997 verwirklicht werden."

13. Die §§ 24 und 25 werden aufgehoben.

                         Artikels

      Änderung des Einkommensteuergesetzes

  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1S. 1898,
1991 1S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 7. August 1996 (BGBI. 1 S. 1254), wird wie folgt
geändert:

 1. § 1a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

      ,,(2) Für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige
    Personen im Sinne des § 1 Abs. 2, die die Vorausset-
    zungen des § 1 Abs. 3 Satz 2 bis 4 erfüllen, und für
    unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen
    im Sinne des § 1 Abs. 3, die die Voraussetzungen des
    § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllen und an einem
    ausländischen Dienstort tätig sind, gelten die Rege-
    lungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 entsprechend mit
    der Maßgabe, daß auf Wohnsitz, gewöhnlichen Auf-
    enthalt, Wohnung oder Haushalt im Staat des aus-
    ländischen Dienstortes abzustellen ist."

 2. § 2 Abs. 7 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

    ,,Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbe-
    schränkte als auch beschränkte Einkommensteuer-
    pflicht, so sind die während der beschränkten Ein-
    kommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte
    in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommen-
    steuerpflicht einzubeziehen."

 3. In § 2a Abs. 3 wird folgender Satz 6 angefügt:

    ,,In die gesonderte Feststellung nach Satz 5 einzube-
    ziehen ist der nach § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Geset-
    zes über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvesti-
    tionen der deutschen Wirtschaft vom 18. August 1969
    (BGBI. 1 S. 1214), das zuletzt durch Artikel 8 des
    Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1093) geändert
    worden ist, der Hinzurechnung unterliegende und
    noch nicht hinzugerechnete Betrag."

 4. § 3 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
       ,,2. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld,
            das Schlechtwettergeld, das Winterausfall-
            geld, die Arbeitslosenhilfe, das Unterhaltsgeld

            und die übrigen Leistungen nach dem Arbeits-

            förderungsgesetz und den entsprechenden
            Programmen des Bundes und der Länder,
            soweit sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchen-
BGBl. 1996, Seite 2064 — Originalseite als Abbildung
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           den oder zur Förderung der Ausbildung oder
           Fortbildung der Empfänger gewährt werden,
           sowie Leistungen nach § 55a des Arbeitsför-
           derungsgesetzes, aus Landesmitteln ergänzte
           Leistungen aus dem Europäischen Sozial-
           fonds, wenn sie der Aufstockung der Leistun-
           gen nach § 55a des Arbeitsförderungsge-
           setzes dienen, Leistungen auf Grund der in
           § 141m Abs. 1 und§ 141n Abs. 2 des Arbeits-
           förderungsgesetzes genannten Ansprüche,
           Leistungen auf Grund der in § 115 Abs. 1 des
           Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbin-
           dung mit § 117 Abs. 4 Satz 1 oder§ 134 Abs. 4
           des Arbeitsförderungsgesetzes, § 160 Abs. 1
           Satz 1 und § 166a des Arbeitsförderungs-
           gesetzes genannten Ansprüche, wenn über

           das Vermögen des ehemaligen Arbeitgebers

           des Arbeitslosen das Konkursverfahren oder

           Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet wor-
           den ist oder einer der Fälle des § 141 b Abs. 3
           des Arbeitsförderungsgesetzes vortiegt, und
           der Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag
           nach § 249e Abs. 4a des Arbeitsförderungs-
           gesetzes;".

   b) Folgende Nummer 24 wird eingefügt:
       ,,24. Leistungen, die auf Grund des Bundeskinder-
             geldgesetzes gewährt werden;".
   c) Folgende Nummer 37 wird eingefügt:

       ,,37. der Unterhaltsbeitrag und der Maßnahme-

             beitrag nach dem Aufstiegsfortbildungs-
             förderungsgesetz, soweit sie als Zuschuß
             geleistet werden;".
   d) Folgende Nummer 38 wird eingefügt:

       „38. Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die
            persönliche Inanspruchnahme von Dienst-
            leistungen von Unternehmen unentgeltlich
            erhält, die diese zum Zwecke der Kunden-
            bindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in
            einem jedermann zugänglichen planmäßigen
            Verfahren gewähren, .soweit der Wert der
            Prämien 2 400 Deutsche Mark im Kalender-
            jahr nicht übersteigt;".

   e) Nummer 67 wird wie folgt gefaßt:

       ,,67. das Erziehungsgeld nach dem Bundes-
             erziehungsgeldgesetz und vergleichbare Lei-
             stungen der Länder sowie Leistungen für
             Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahr-
             gänge vor 1921 nach den §§ 294 bis 299 des
             Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und der
             Kindererziehungszuschlag nach dem Kinder-
             erziehungszuschlagsgesetz;".

5. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
   „Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner
   Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft
   angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich
   tätig, ist für jeden Kalendertag, an dem der Steuer-

   pflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit
   von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittel-

   punkt
   a) 24 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von
      46 Deutsche Mark,

   b) weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stun-
      den abwesend ist, ein Pauschbetrag von 20 Deut-
      sche Mark,

   c) weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stun-
      den abwesend ist, ein Pauschbetrag von 10 Deut-
      sche Mark
   abzuziehen; eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr begonnen
   und vor 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertags be-
   endet wird, ohne daß eine Übernachtung stattfindet, ist
   mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalender-
   tag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen-."

6. § 4d Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

   „Bei der Ermittlung des Vermögens der Kasse ist

   am Schluß des Wirtschaftsjahrs vorhandener Grund-

   besitz mit 200 vom Hundert der Einheitswerte anzu-

   setzen, die zu dem Feststellungszeitpunkt maßge-
   bend sind, der dem Schluß des Wirtschaftsjahrs folgt;
   Ansprüche aus einer Versicherung sind mit dem Wert
   des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals zuzüg-
   lich der Guthaben aus Beitragsrückerstattung am
   Schluß des Wirtschaftsjahrs anzusetzen, und das
   übrige Vermögen ist mit dem gemeinen Wert am
   Schluß des Wirtschaftsjahrs zu bewerten."

7. In § 6a Abs. 1 werden in Satz 1 nach dem Wort „ wenn"
   die Worte „und soweit" eingefügt, und Nummer 2

   dieses Satzes wird wie folgt gefaßt:

   „2. die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in
       Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen
       Bezügen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält,
       daß die Pensionsanwartschaft oder die Pen-
       sionsleistung gemindert oder entzogen werden
       kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf
       Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach
       allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beach-
       tung billigen Ermessens eine Minderung oder ein
       Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pen-
       sionsleistung zulässig ist, und".

8. § 7g wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

       ,,(2) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 1
      können nur in Anspruch genommen werden, wenn

      1. a) das Betriebsvermögen des Gewerbebe-
            triebs oder des der selbständigen Arbeit
            dienenden Betriebs, zu dessen Anlagever-
            mögen das Wirtschaftsgut gehört, zum
            Schluß des der Anschaffung oder Herstel-
            lung des Wirtschaftsguts vorangehenden
            Wirtschaftsjahrs nicht mehr als 400 000
            Deutsche Mark beträgt; diese Vorausset-
            zung gilt bei Betrieben, die den Gewinn nach
            § 4 Abs. 3 ermitteln, als erfüllt;

          b) der Einheitswert des Betriebs der Land- und
             Forstwirtschaft, zu dessen Anlagevermögen

             das Wirtschaftsgut gehört, im Zeitpunkt der
             Anschaffung oder Herstellung des Wirt-
             schaftsguts nicht mehr als 240 000 Deut-
             sche Mark beträgt und
BGBl. 1996, Seite 2065 — Originalseite als Abbildung
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   2. das Wirtschaftsgut
      a) mindestens ein Jahr nach seiner Anschaf-
         fung oder Herstellung in einer inländischen
         Betriebsstätte dieses Betriebs verbleibt und

      b) im Jahr der Inanspruchnahme von Sonder-
         abschreibungen im Betrieb des Steuer-
         pflichtigen ausschließlich oder fast aus-
         schließlich betrieblich genutzt wird."

b) Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:

   ,,2. der Betrieb am Schluß des Wirtschaftsjahrs,
        das dem Wirtschaftsjahr der Bildung der
        Rücklage vorangeht, das in Absatz 2 genannte
        Größenmerkmal erfüllt;".

c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

    ,,(7) Wird eine Rücklage von einem Existenzgrün-
   der im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung und
   den fünf folgenden Wirtschaftsjahren (Gründungs-
   zeitraum) gebildet, sind die Absätze 3 bis 6 mit der
   Maßgabe anzuwenden, daß
   1. das begünstigte Wirtschaftsgut vom Steuer-
      pflichtigen voraussichtlich bis zum Ende des
      fünften auf die Bildung der Rücklage folgenden
      Wirtschaftsjahrs angeschafft oder hergestellt
      wird;

   2. der Höchstbetrag in Absatz 3 Satz 5 für im
      Gründungszeitraum    gebildete    Rücklagen
      600 000 Deutsche Mark beträgt und

   3. die Rücklage spätestens am Ende des fünften
      auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs
      gewinnerhöhend aufzulösen ist;
   bei diesen Rücklagen findet Absatz 5 keine An-
   wendung. Existenzgründer im Sinne des Satzes 1
   ist

   1. eine natürliche Person, die innerhalb der letzten
      fünf Jahre vor dem Wirtschaftsjahr der Be-
      triebseröffnung weder an einer Kapitalgesell-
      schaft unmittelbar oder mittelbar zu mehr als
      einem Zehntel beteiligt gewesen ist noch Ein-

      künfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erzielt
      hat;

   2. eine Gesellschaft im Sinne des§ 15 Abs. 1 Satz 1
      Nr. 2, bei der alle Mitunternehmer die Voraus-
      setzungen der Nummer 1 erfüllen. Ist Mitunter-
      nehmer eine Gesellschaft im $inne des § 15
      Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, gilt Satz 1 für alle an dieser
      unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesell-
      schafter entsprechend; oder

   3. eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1
      Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, an der
      nur natürliche Personen beteiligt sind, die die
      Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen.

   Die Übernahme eines Betriebs im Wege der vor-
   weggenommenen Erbfolge gilt nicht als Existenz-
   gründung; entsprechendes gilt bei einer Betriebs-
   übernahme im Wege der Auseinandersetzung
   einer Erbengemeinschaft unmittelbar nach dem
   Erbfall."

 9. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 2 Buchstabe b werden am Ende von
       Satz 4 das Semikolon durch einen Punkt ersetzt
       und folgender Satz 5 angefügt:

       „Ausgeschlossen sind auch Versicherungen auf
       den Erlebens- oder Todesfall, bei denen der
       Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer
       anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgelt-
       lich erworben hat, es sei denn, es werden aus
       anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfin-
       dungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrecht-
       licher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art
       durch Übertragung von Ansprüchen aus Lebens-
       ve~icherungsverträgen erfüllt;".

    b) In Nummer 7 werden am Ende von Satz 4 das
       Semikolon durch einen Punkt ersetzt und folgen-

       der Satz 5 angefügt:
       ,,Bei Aufwendungen für ein häusliches Arbeits-
       zimmer, für Fahrten zwischen Wohnung und Aus- .
       bildungs- oder Weiterbildungsort und wegen dop-
       pelter Haushaltsführung sowie bei Mehraufwand
       für Verpflegung gelten § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b,
       § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 und Abs. 2 sowie
       § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 sinngemäß;".
    c) Die Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:

       „8. Aufwendungen des Steuerpflichtigen, soweit
           sie nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen
           Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen
           stehen, bis zu 18 000 Deutsche Mark im
           Kalenderjahr für hauswirtschaftliche Beschäf-
           tigungsverhältnisse, wenn auf Grund der Be-
           schäftigungsverhältnisse Pflichtbeiträge zur
           inländischen gesetzlichen Rentenversiche-
           rung entrichtet werden. Leben zwei Allein-
           stehende in einem Haushalt zusammen, kön-
           nen sie den Höchstbetrag insgesamt nur ein-
           mal in Anspruch nehmen. Für jeden vollen
           Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen
           nach Satz 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigt
           sich der Höchstbetrag nach Satz 1 um ein
           Zwölftel;".

10. § 16 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:

    ,, 1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbe-
          triebs. Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte
          Nennkapital umfassende Beteiligung an einer
          Kapitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der
          Kapitalgesellschaft ist § 17 Abs. 4 Satz 3 sinn-
          gemäß anzuwenden;".

11. § 17 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwen-
    den, wenn eine Kapitalgesellschaft aufgelöst wird
    oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt
    wird oder wenn Eigenkapital im Sinne des § 30 Abs. 2
    Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet
    oder zurückgezahlt wird. In diese·n Fällen ist als Ver-
    äußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuer-
    pflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermö-
    gens der Kapitalgesellschaft anzusehen. Satz 1 gilt
    nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2
    zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören."
BGBl. 1996, Seite 2066 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2066
12. § 20 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt:
    „6. außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige
        Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen
        zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todes-
        fall enthalten sind. Dies gilt nicht für Zinsen aus
        Versicherungen im Sinne des § 1O Abs. 1 Nr. 2
        Buchstabe b, die mit Beiträgen verrechnet oder
        im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs
        des Vertrags nach Ablauf von zwölf Jahren seit
        dem Vertragsabschluß ausgezahlt werden. Satz 2
        gilt nicht in den Fällen des§ 1OAbs. 1 Nr. 2 Buch-
        stabe b Satz 5. Satz 2 gilt in den Fällen des § 1O
        Abs. 2 Satz 2 nur, wenn die Voraussetzungen für
        den Sonderausgabenabzug nach § 1O Abs. 2
        Satz 2 Buchstabe a oder b erfüllt sind oder soweit
        bei Versicherungsverträgen Zinsen in Veranla-
        gungszeiträumen gutgeschrieben werden, in
        denen Beiträge nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buch-
        stabe c abgezogen werden können. Die Sätze 1
        bis 4 sind auf Kapitalerträge aus fondsgebunde-
        nen Lebensversicherungen entsprechend anzu-
        wenden;".

13. § 32 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(4) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet
       hat, wird berücksichtigt, wenn es

       1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat,

          arbeitslos ist und der Arbeitsvermittlung im

          Inland zur Verfügung steht oder

       2. noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat
          und

           a) für einen Beruf ausgebildet wird oder

           b) sich in einer Übergangszeit zwischen zwei
              Ausbildungsabschnitten von höchstens vier
              Monaten befindet oder
           c) eine Berufsausbildung mangels Ausbil-
              dungsplatzes nicht beginnen oder fortset-
              zen kann oder

           d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des
              Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
              sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologi-
              sches Jahr im Sinne des Gesetzes zur
              Förderung eines freiwilligen ökologischen
              Jahres leistet oder
       3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer
          Behinderung außerstande ist, sich selbst zu
          unterhalten.

        Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berück-

        sichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur

        Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbil-

        dung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr

        als 12 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr hat;

        dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den

        Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes not-

        wendig und angemessen ist. Bezüge, die für
        besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind,
        bleiben hierbei außer Ansatz; Entsprechendes gilt
        für Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke ver-
        wendet werden. Für die Umrechnung auslän-
        discher Einkünfte und Bezüge in Deutsche Mark ist
        der Mittelkurs der jeweils anderen Währung maß-

       geblich, der an der Frankfurter Devisenbörse für
       Ende September des Jahres vor dem Veran-
       lagungszeitraum amtlich festgestellt ist. Wird
       diese Währung an der Frankfurter Devisenbörse
       nicht amtlich notiert, so ist der Wechselkurs maß-
       geblich, der sich zu demselben Termin aus dem
       dem Internationalen Währungsfonds gemeldeten
       repräsentativen Kurs der anderen Währung und
       der Deutschen Mark ergibt. Für jeden Kalender-
       monat, in dem die Voraussetzungen für eine
       Berücksichtigung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht
       vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach Satz 2 um
       ein Zwölftel. Einkünfte und Bezüge des Kindes, die
       auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer
       Ansatz. Ein Verzicht auf Teile der zustehenden Ein-
       künfte und Bezüge steht der Anwendung der
       Sätze 2 und 6 nicht entgegen."
   b) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
       ,,Absatz 4 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend."

   c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Zahl „261" durch die Zahl
           „288" und in den Sätzen 2 und 3 jeweils die
           Zahl „522" durch die Zahl „576" ersetzt.
       bb) Satz 6 wird wie folgt gefaßt:
           „Der Kinderfreibetrag kann auf Antrag auch
           auf einen Stiefeltemteil oder Großeltern über-
           tragen werden, wenn sie das Kind in ihren

           Haushalt aufgenommen haben; dies kann

           auch mit Zustimmung des berechtigten

           Elternteils geschehen, die nur für künftige
           Kalenderjahre widerrufen werden kann."

   d) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:

         „(7) Ein Haushaltsfreibetrag von 5 616 Deutsche
       Mark wird bei einem Steuerpflichtigen, für den das
       Splitting-Verfahren{§ 32a Abs. 5 und 6) nicht an-
       zuwenden und der auch nicht als Ehegatte {§ 26
       Abs. 1) getrennt zur Einkommensteuer zu veran-
       lagen ist, vom Einkommen abgezogen, wenn er
       einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld für minde-
       stens ein Kind erhält, das in seiner Wohnung im
       Inland gemeldet ist. Kinder, die bei beiden Eltern-
       teilen oder einem Elternteil und einem Großeltern-
       teil mit Wohnung im Inland gemeldet sind, werden
       dem Elternteil oder Großelternteil zugeordnet, in
       dessen Wohnung sie im Kalenderjahr zuerst
       gemeldet waren, im übrigen der Mutter oder mit
       deren Zustimmung dem Vater oder dem Groß-
       elternteil; dieses Wahlrecht kann für mehrere Kin-
       der nur einheitlich ausgeübt werden. In Fällen, in
       denen ein Kind nur gleichzeitig beim Vater und

       einem Großelternteil gemeldet ist, steht das Wahl-

       recht dem Vater zu. Als Wohnung im Inland im

       Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Wohnung

       eines Elternteils oder Großelternteils, der nach

       § 1 Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuerpflich-

       tig ist. Die Zustimmung nach Satz 2 oder 3 kann

       nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden."

14. In§ 32b Abs. 1 Nr. 1 wird der Buchstabe a wie folgt
    gefaßt:
    ,,a) Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Kurzarbeiter-
         geld, Schlechtwettergeld, Winterausfallgeld,
         Konkursausfallgeld, Übergangsgeld, Altersüber-
BGBl. 1996, Seite 2067 — Originalseite als Abbildung
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        gangsgeld,     Altersübergangsgeld-Ausgleichs-
        betrag, Unterhaltsgeld als Zuschuß, Über-
        brückungsgeld, Eingliederungsgeld, Eingliede-
        rungshilfe oder Krankengeld nach dem Arbeits-
        förderungsgesetz oder aus Landesmitteln

        ergänzte Leistungen aus dem Europäischen

        Sozialfonds zur Aufstockung der Leistungen nach

        § 55a des Arbeitsförderungsgesetzes,".

15. In § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird das
    Zitat "§ 32 Abs. 1 oder Abs. 6 Satz 7" durch das Zitat
    "§ 32 Abs. 1 oder 6 Satz 6" ersetzt.

16. § 33b Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

    ,.Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hin-
    terbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, für das
    der Steuerpflichtige einen Kinderfreibetrag oder Kin-
    dergeld erhält, so wird der Pauschbetrag auf Antrag
    auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das
    Kind nicht in Anspruch nimmt."

17. § 33c Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

    ,,Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung
    eines zum Haushalt eines Alleinstehenden gehören-
    den unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Kin-
    des im Sinne des § 32 Abs. 1 oder 6 Satz 6, das zu
    Beginn des Kalenderjahrs das 16. Lebensjahr noch
    nicht vollendet hat, können als außergewöhnliche
    Belastungen abgezogen werden, wenn die Aufwen-
    dungen wegen
    1. Erwerbstätigkeit oder

    2. körperlicher, geistiger oder seelischer Behinde-
       rung oder
    3. Krankheit

    des Steuerpflichtigen erwachsen, jedoch nur soweit

    sie die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 über-

    steigen."

18. In § 34f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3
    Satz 1 wird jeweils das Zitat,,§ 32 Abs. 1 bis 5 oder
    Abs. 6 Satz 7" durch das Zitat ,,§ 32 Abs. 1 bis 5
    oder 6 Satz 6" ersetzt.

19. § 37 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    Folgender Satz 10 wird angefügt:
    ,,In den Fällen des§ 31, in denen die gebotene steuer-
    liche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe
    des Existenzminimums eines Kindes durch das Kin-
    dergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wird, bleiben
    bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 Kinderfrei-
    beträge und zu verrechnendes Kindergeld außer An-
    satz."

20. Folgender§ 37a wird eingefügt:

                            ,,§37a
                    Pauschalierung der
               Einkommensteuer durch Dritte

      (1) Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, daß
    das Unternehmen, das Sachprämien im Sinne des § 3
    Nr. 38 gewährt, die Einkommensteuer für den Teil der
    Prämien, der nicht steuerfrei ist, pauschal erhebt.

    Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommen-
    steuer ist der gesamte Wert der Prämien, die den im
    Inland ansässigen Steuerpflichtigen zufließen. Der
    Pauschsteuersatz beträgt 2 vom Hundert.

       (2) Auf die pauschale Einkommensteuer ist § 40

    Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Das Unternehmen

    hat die Prämienempfänger von der Steuerübernahme

    zu unterrichten.
       (3) Über den Antrag entscheidet das Betriebsstät-
    tenfinanzamt des Unternehmens (§ 41 a Abs. 1 Nr. 1).
    Hat das Unternehmen mehrere Betriebsstättenfinanz-
    ämter, so ist das Finanzamt der Betriebsstätte zustän-
    dig, in der die für die pauschale Besteuerung maßge-
    benden Prämien ermittelt werden. Die Genehmigung
    zur Pauschalierung wird mit Wirkung für die Zukunft
    erteilt und kann zeitlich befristet werden; sie erstreckt
    sich auf alle im Geltungszeitraum ausgeschütteten
    Prämien.

       (4) Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohn-
    steuer und ist von dem Unternehmen in der Lohn-
    steuer-Anmeldung der Betriebsstätte im Sinne des

    Absatzes 3 anzumelden und spätestens am zehnten
    Tag nach Ablauf des für die Betriebsstätte maßgeben-
    den Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Be-
    triebsstättenfinanzamt abzuführen."

21. § 39 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 3 Nr. 2 werden das Zitat,,§ 32 Abs. 1
       Satz 1 Nr. 1" durch das Zitat ,.§ 32 Abs. 1 Nr. 1",
       die Zahl .261" durch die Zahl „288" und die Zahl
       ,,522" durch die Zahl „576" ersetzt.

    b) In Absatz 3a wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
           „Soweit dem Arbeitnehmer Kinderfreibeträge nach
           § 32 Abs. 1 bis 6 von 288 Deutsche Mark oder

           576 Deutsche Mark zustehen, die nicht nach

           Absatz 3 von der Gemeinde auf der Lohnsteuer-

           karte einzutragen sind, ist vorbehaltlich des § 39a
           Abs. 1 Nr. 6 die auf der Lohnsteuerkarte eingetra-
           gene Zahl der Kinderfreibeträge sowie im Fall des
           § 38b Nr. 2 die Steuerklasse vom Finanzamt auf
           Antrag zu ändern."

22. In § 39a Abs. 1 werden am Ende der Nummer 5 der
    Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
    mer 6 angefügt:
    „6. der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 für jedes
        Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 4, für das kein
        Anspruch auf Kindergeld besteht. Soweit für
        diese Kinder Kinderfreibeträge nach § 39 Abs. 3
        auf der Lohnsteuerkarte eingetragen worden
        sind, ist die eingetragene Zahl der Kinderfreibe-
        träge entsprechend zu vennindern."

23. In § 40 Abs. 2 Satz 1 werden am Ende der Nummer 3
    der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
    Nummer 4 eingefügt:
         4. Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendun-
    11

            gen anläßlich einer Tätigkeit im Sinne des § 4
            Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 bis 4 zahlt, soweit diese
            die dort bezeichneten Pauschbeträge um nicht
            mehr als 100 vom Hundert übersteigen."
BGBl. 1996, Seite 2068 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2068
24. § 40a Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
      "(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann der
    Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohn-
    steuerkarte bei Aushilfskräften, die in Betrieben der
    Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 Abs. 1
    Nr. 1 bis 4 ausschließlich mit typisch land- oder forst-
    wirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden, die
    Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 5 vom
    Hundert des Arbeitslohns erheben. Aushilfskräfte im
    Sinne dieser Vorschrift sind Personen, die für die Aus-
    führung und für die Dauer von Arbeiten, die nicht
    ganzjährig anfallen, beschäftigt werden; eine Be-
    schäftigung mit anderen land- und forstwirtschaft-
    lichen Arbeiten ist unschädlich, wenn deren Dauer
    25 vom Hundert der Gesamtbeschäftigungsdauer
    nicht überschreitet. Aushilfkräfte sind nicht Arbeitneh-
    mer, die zu den land- und forstwirtschaftlichen Fach-
    kräften gehören oder die der Arbeitgeber mehr als
    180 Tage im Kalenderjahr beschäftigt."

25. In § 41 a Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl „1 200" jeweils
    durch die Zahl „ 1 600" ersetzt.

26. In § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b Doppelbuch-
    stabe cc werden die Worte „eine Wohnungsbauprä-
    mie oder eine Arbeitnehmer-Sparzulage festgesetzt
    oder gewährt worden ist" durch die Worte "eine
    Arbeitnehmer-Sparzulage oder eine Wohnungsbau-
    prämie festgesetzt oder von der Bausparkasse ermit-
    telt worden ist" ersetzt.

27. § 45a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

    „Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Steuerabzug

    nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist."

28. In § 45d wird folgender Absatz 3 angefügt:
     ,,(3) Abweichend von Absatz 2 darf das Bundesamt
    für Finanzen die Anzahl der von einem Auftraggeber
    erteilten Freistellungsaufträge der Bundesanstalt für
    Arbeit auf deren Ersuchen zur Überprüfung des bei
    der Arbeitslosenhilfe zu berücksichtigenden Vermö-
    gens mitteilen."

29. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 4 wird der erste Halbsatz wie folgt
       gefaßt:
       ,, wenn auf der Lohnsteuerk9rte eines Steuerpflich-
       tigen ein Freibetrag im Sinne des§ 39a Abs. 1 Nr. 1
       bis 3, 5 oder 6 eingetragen worden ist;".

    b) In Nummer 4a werden die Buchstaben a und b

       gestrichen.

    c) In Nummer 4a Buchstabe d wird das Zitat "§ 33a
       Abs. 2 Satz 11" durch das Zitat ,,§ 33a Abs. 2
       Satz 8" ersetzt.

30. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
        "4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19),
            die im Inland ausgeübt oder verwertet wird
            oder worden ist, und Einkünfte, die aus inlän- -
            dischen öffentlichen Kassen einschließlich der
            Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und

           der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf
           ein gegenwärtiges oder früheres Dienstver-
           hältnis gewährt werden, ohne daß ein Zah-
           lungsanspruch gegenüber der inländischen
           öffentlichen Kasse bestehen muß;".
    b) Nummer 8 letzter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
       ,,§ 23 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist anzuwenden;".

31. § 50 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
      "(5) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem
    Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag
    oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a unterlie-
    gen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den
    Steuerabzug als abgegolten. § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3
    ist nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht,
    wenn die Einkünfte Betriebseinnahmen eines inländi-
    schen Betriebs sind. Satz 1 gilt nicht, wenn
    1. nachträglich festgestellt wird, daß die Vorausset-
       zungen der unbeschränkten Einkommensteuer-
       pflicht im Sinne des § 1 Abs. 2 oder 3 oder des § 1a
       nicht vorgelegen haben; § 39 Abs. Sa ist sinn-
       gemäß anzuwenden;
    2. ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, der
       Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne
       des § 49 Abs. 1 Nr. 4 bezieht und Staatsangehöri-
       ger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
       oder eines Staates ist, auf den das Abkommen
       über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwen-
       dung findet, und im Hoheitsgebiet eines dieser
       Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-
       enthalt hat, eine Veranlagung zur Einkommen-
       steuer beantragt. In diesem Fall wird eine Veranla-

       gung durch das Betriebsstättenfinanzamt, das die

       Bescheinigung nach § 39d Abs. 1 Satz 3 erteilt hat,
       nach§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 durchgeführt. Bei
       mehreren Betriebsstättenfinanzämtem ist das
       Betriebsstättenfinanzamt zuständig, in dessen
       Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war.
       Bei Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI ist das
       Betriebsstättenfinanzamt zuständig, in dessen
       Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt unter Anwendung
       der Steuerklasse I beschäftigt war. Absatz 1 Satz 7
       ist nicht anzuwenden. Einkünfte, die dem Steuer-
       abzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug

       auf Grund des § 50a unterliegen, werden nur im
       Rahmen des § 32b berücksichtigt; oder
    3. ein beschränkt Steuerpflichtiger, dessen Einnah-
       men dem Steuerabzug nach§ 50a Abs. 4 Nr. 1
       oder 2 unterliegen, die völlige oder teilweise
       Erstattung der einbehaltenen und abgeführten
       Steuer beantragt. Die Erstattung setzt voraus, daß

       die mit diesen Einnahmen in unmittelbarem wirt-

       schaftlichem Zusammenhang stehenden Be-
       triebsausgaben oder Werbungskosten höher sind
       als die Hälfte der Einnahmen. Die Steuer wird
       erstattet, soweit sie 50 vom Hundert des Unter-
       schiedsbetrags zwischen den Einnahmen und mit
       diesen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusam-
       menhang stehenden Betriebsausgaben oder Wer-
       bungskosten übersteigt, im Falle einer Veranstal-
       tungsreihe erst nach deren Abschluß. Der Antrag
       ist bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, das dem
       Kalenderjahr des Zuflusses der Vergütung folgt,
       nach amtlich vorgeschriebenem Muster beim Bun-
       desamt für Finanzen zu stellen und zu unterschrei-
BGBl. 1996, Seite 2069 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2069
       ben; die Bescheinigung nach § 50a Abs. 5 Satz 7
       ist beizufügen. Über den Inhalt des Erstattungs-
       antrags und den Erstattungsbetrag kann das Bun-
       desamt für Finanzen dem Wohnsitzstaat des be-
       schränkt Steuerpflichtigen Auskunft geben. Ab-
       weichend von § 117 Abs. 4 der Abgabenordnung
       ist eine Anhörung des Beteiligten nicht erforder-
       lich. Mit dem Erstattungsantrag gilt die Zustim-
       mung zur Auskunft an den Wohnsitzstaat als
       erteilt. Das Bundesamt für Finanzen erläßt über
       den Steuererstattungsbetrag einen Steuerbe-
       scheid."

32. § 50a wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

        ,,Der Schuldner der Vergütungen ist verpflichtet,
        dem beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger auf
        Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich
      - vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:
       1. den Namen und die Anschrift des beschränkt

          steuerpflichtigen Gläubigers;
       2. die Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in

          Deutsche Mark;

       3. den Zahlungstag;
       4. den Betrag der einbehaltenen und abgeführten
          Steuer nach § 50a Abs. 4;
       5. das Finanzamt, an das die Steuer abgeführt

          worden ist."

    b) Absatz 7 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

       ,,Absatz 5 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend."

33. § 50d wird wie folgt geändert:

    a) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein-
       gefügt:
       „Die Freistellung nach Satz 1 kann in den Fällen
       des § 50a Abs. 4 von der Bedingung abhängig
       gemacht werden, daß die Erfüllung der Verpflich-
       tungen nach § 50a Abs. 5 nachgewiesen wird,
       soweit die Vergütungen an andere beschränkt
       Steuerpflichtige weitergeleitet werden."
    b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
         ,,(4) Werden Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1
       Nr. 4 aus einer Kasse einer juristischen Person des
       öffentlichen Rechts im Sinne der Vorschrift eines
       Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteue-
       rung über den öffentlichen Dienst gewährt, so ist
       diese Vorschrift bei Bestehen eines Dienstverhält-
       nisses mit einer anderen Person in der Weise aus-
       zulegen, daß die Vergütungen für der erstgenann-
       ten Person geleistete Dienste gezahlt werden,
       wenn sie ganz oder im wesentlichen aus öffent-
       lichen Mitteln aufgebracht werden."

34. § 51 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe w wird wie folgt ge-
       ändert:

       aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgende
           Sätze 1 bis 3 ersetzt:
            ,,über Sonderabschreibungen bei Handels-
            schiffen, die auf Grund eines vor dem 25. April
            1996 abgeschlossenen Schiffbauvertrags her-

           gestellt, in einem inländischen Seeschiffsregi-
           ster eingetragen und vor dem 1. Januar 1999
           von Steuerpflichtigen angeschafft oder herge-
           stellt worden sind, die den Gewinn nach § 5
           ermitteln. Im Fall der Anschaffung eines Han-
           delsschiffes ist weitere Voraussetzung, daß
           das Schiff vor dem 1. Januar 1996 in unge-
           brauchtem Zustand vom Hersteller oder nach
           dem 31. Dezember 1995 auf Grund eines vor
           dem 25. April 1996 abgeschlossenen Kaufver-
           trags bis zum Ablauf des vierten auf das Jahr
           der Fertigstellung folgenden Jahres erworben
           worden ist. Bei Steuerpflichtigen, die in eine
           Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1
           Nr. 2 und Abs. 3 nach Abschluß des Schiff-
           bauvertrags (Unterzeichnung des Hauptver-
           trags) eingetreten sind, dürfen Sonderab-
           schreibungen nur zugelassen werden, wenn
           sie der Gesellschaft vor dem 1. Januar 1999
           beitreten."
                     -
       bb) Im neuen Satz 7 werden die Worte „Sätze 1
           bis 5" durch die Worte „Sätze 1 bis 6" ersetzt.

       cc) Im neuen Satz 8 werden die Worte „Sätze 1

           und 3 bis 5" durch die Worte „Sätze 1 bis 4
           und 6" und die Worte „des Satzes 5" durch die
           Worte „des Satzes 6" ersetzt.
    b) Absatz 4 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:

       ,, 1. im Einvernehmen mit den obersten Finanz-

             behörden der Länder die Vordrucke für

           a) (weggefallen)
           b) die in § 36b Abs. 2 vorgesehene Bescheini-
              gung,

           c) die Erklärungen zur Einkommenbesteue-
              rung sowie die in § 39 Abs. 3a Satz 4 und
              § 39a Abs. 2 vorgesehenen Anträge,
           d) die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41 a Abs. 1),
              die Lohnsteuerbescheinigung (§ 41 b Abs. 1
              Satz3),
           e) die Anmeldung der Kapitalertragsteuer
              (§ 45a Abs. 1) und den Freistellungsauftrag
              nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1,
           f) die Anmeldung der Abzugsteuer (§ 50a),
           g) die Entlastung von der Kapitalertragsteuer
              und vom Steuerabzug nach § 50a auf
              Grund von Abkommen zur Vermeidung der
              Doppelbesteuerung

           und die Muster des Antrags auf Vergütung von
           Körperschaftsteuer (§ 36b Abs. 3), der Lohn-
           steuerkarte (§ 39), der in § 45a Abs 2 und 3
           und § 50a Abs. 5 Satz 7 vorgesehenen
           Bescheinigungen und des Erstattungsantrags
           nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 zu bestimmen;
        2. den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu die-
           sem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen
           in der jeweils geltenden Fassung satzweise

           numeriert mit neuem Datum und in neuer
           Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei
           Umstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen."

35. In§ 51 a Abs. 2a Satz 1 werden die Zahl „6 264" durch
    die Zahl „6 912" und die Zahl „3 132" durch die Zahl
    ,,3 456" ersetzt.
BGBl. 1996, Seite 2070 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2070
- - - - - - - - - - - - - - -- - - - - - - - - - - .
             2070         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996

             36. § 52 wird wie folgt geändert:
                 a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
                      .,(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in
                    den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt
                    ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1997
                    anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn
                    gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß diese Fassung
                    erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwen-
                    den ist, der für einen nach dem 31. Dezember 1996
                    endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,
                    und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. De-
                    zember 1996 zufließen."
                 b) Absatz 2a wird wie folgt gefaßt:

                     .,(2a) § 2a Abs. 3 Satz 6 ist erstmals für den Ver-
                    anlagungszeitraum 1996 anzuwenden."

                 c) Absatz 2b wird wie folgt gefaßt:

                     .,(2b) § 3 Nr. 2 in der Fassung des Gesetzes vom
                    20. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 2049) ist auf die aus
                    Landesmitteln ergänzten Leistungen aus dem
                    Europäischen Sozialfonds zur Aufstockung der
                    Leistungen nach § 55a des Arbeitsförderungs-

                    gesetzes anzuwenden, für die der Bewilligungs-
                    bescheid nach dem 31. Dezember 1995 erteilt
                    worden ist."
                 d) Der bisherige Absatz 2b wird Absatz 2c.

                 e) Der bisherige Absatz 2c wird Absatz 2d und wie
                    folgt gefaßt:
                     .,(2d) § 3 Nr. 24 in der Fassung des Gesetzes vom
                    20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2049) ist erstmals
                    für den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden."
                 f) Der bisherige Absatz 2d wird Absatz 2e.

                 g) Absatz 2f wird wie folgt gefaßt und folgender
                    Absatz 2g neu eingefügt:
                     ..(2f) § 3 Nr. 37 in der Fassung des Gesetzes vom
                    20. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 2049) ist erstmals
                    für den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden.
                       (2g) § 3 Nr. 38 und § 37a sind auch auf Prämien
                    anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1997 gewährt
                    worden sind. Abweichend von § 37a Abs. 3 Satz 2
                    kann die Pauschbesteuerung auch für zurück-
                    liegende Zeiträume genehmigt werden, wenn der
                    Antrag bis zum 30. Juni 1997 gestellt wird."
                 h) Die bisherigen Absätze 2e und 2f werden die
                    Absätze 2h und 2i.
                 i) In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

                    ..§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 ist erstmals für Wirt-

                    schaftsjahre anzuwenden, die nach dem

                    31. Dezember 1995 enden."

                 D Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:

                      ..(7a) § 6a Abs. 1 ist erstmals für das Wirtschafts-
                    jahr anzuwenden, das nach dem 29. November
                    1996 endet (Übergangsjahr). Eine am Schluß des
                    dem Übergangsjahr vorangegangenen Wirt-
                    schaftsjahrs vorhandene Pensionsrückstellung ist
                    am Schluß des Übergangsjahrs gewinnerhöhend
                    aufzulösen, soweit sie für diesen Bilanzstichtag
                    nicht mehr zulässig ist. Bei der Anwendung des
                    § 6a Abs. 4 Satz 1 ist für die Berechnung des Teil-
                    werts der Pensionsverpflichtung am Schluß des
                    dem Übergangsjahr vorangegangenen Wirt-
                    schaftsjahrs Satz 1 zu berücksichtigen."

k) Absatz 11 wird wie folgt gefaßt:
     .,(11) § 7g Abs. 2 ist erstmals bei Wirtschafts-
   gütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
   ber 1996 angeschafft oder hergestellt worden
   sind. § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 ist erstmals für
   Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem
   31. Dezember 1995 beginnen. § 7g Abs. 3 Satz 5
   ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die
   nach dem 31. Dezember 1994 beginnen. § 7g
   Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 7 ist erstmals für
   Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem
   31. Dezember 1996 beginnen."
0 In Absatz 12 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
   gefügt:

   ..§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Satz 5 in der Fas-
   sung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996

   (BGBI. 1 S. 2049) ist erstmals auf Versicherungen
   auf den Erlebens- oder Todesfall anzuwenden, bei
   denen die Ansprüche nach dem 31. Dezember
   1996 entgeltlich erworben worden sind."

m) In Absatz 19 Satz 3 Nr. 3 wird Buchstabe b wie
   folgt gefaßt:

   „b) auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember
       1995 beginnenden Wirtschaftsjahren entste-
       hen, wenn die Gesellschaft das Schiff nach
       dem 15. November 1984 angeschafft, bestellt
       oder mit seiner Herstellung begonnen hat; an
       die Stelle des 31. Dezember 1995 tritt der
       31. Dezember 1999, wenn der Schiffbauver-
       trag vor dem 25. April 1996 abgeschlossen
       worden ist und der Gesellschafter der Gesell-
       schaft vor dem 1. Januar 1999 beigetreten ist;
       soweit Verluste, die in dem Betrieb der Gesell-
       schaft entstehen und nach Satz 2 Nr. 4 oder
       nach § 15a Abs. 1 Satz 1 ausgleichsfähig oder
       abzugsfähig sind, zusammen das Eineinhalb-
       fache der insgesamt geleisteten Einlage über-
       steigen, ist § 15a auf Ver1uste anzuwenden,
       die in nach dem 15. November 1984 begin-
       nenden Wirtschaftsjahren entstehen; das Ein-
       einhalbfache ermäßigt sich für Ver1uste, die in
       nach dem 31. Dezember 1994 beginnenden
       Wirtschaftsjahren entstehen, auf das Einein-
       viertelfache der insgesamt geleisteten Einlage."
n) Dem Absatz 20 wird folgender Satz angefügt:
   ..§ 20 Abs. 1 Nr. 6 in der Fassung des Gesetzes
   vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 2049) ist erst-
   mals auf Zinsen aus Versicherungsverträgen an-

   zuwenden, bei denen die Ansprüche nach dem

   31. Dezember 1996 entgeltlich erworben worden

   sind."

o) Absatz 22a wird wie folgt gefaßt:

     .. (22a) § 32 in der Fassung des Gesetzes vom
   20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2049) ist für den
   Veranlagungszeitraum 1996 mit der Maßgabe an-
   zuwenden, daß in Absatz 6 Satz 1 an die Stelle der
   Zahl 288 die Zahl 261 und in Absatz 6 Satz 2 und 3
   jeweils an die Stelle der Zahl 576 die Zahl 522 tritt.
   § 32 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwenden
   a) für den Veranlagungszeitraum 1998 mit der
      Maßgabe, daß an die Stelle des Betrags von
      12 000 Deutsche Mark der Betrag von 12 360
      Deutsche Mark tritt, und
BGBl. 1996, Seite 2071 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2071
   b) ab dem Veranlagungszeitraum 1999 mit der
      Maßgabe, daß an die Stelle des Betrags von
      12 000 Deutsche Mark der Betrag von 13 020

      Deutsche Mark tritt ...

p) In Absatz 22b werden die Worte

   "§ 32a Abs. 1 ist anzuwenden
   1. für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998
      in der folgenden Fassung:"

   durch die Worte

   "§ 32a Abs. 1 ist anzuwenden

   1. für den Veranlagungszeitraum 1998 in der fol-

      genden Fassung:"

   ersetzt.
q) In Absatz 22c werden die Worte
   .,§ 32a Abs. 4 ist anzuwenden

   1. für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998
      in der folgenden Fassung:"
   durch die Worte

   "§ 32aAbs. 4 ist anzuwenden

   1. für den Veranlagungszeitraum 1998 in der fol-
      genden Fassung:"

   ersetzt.
r) In Absatz 22d werden die Worte
   .,§ 32a Abs. 5 Satz 2 ist anzuwenden

   1. für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998
      in der folgenden Fassung:"
   durch die Worte
   ,,§ 32a Abs. 5 Satz 2 ist anzuwenden
   1. für den Veranlagungszeitraum 1998 in der fol-
      genden Fassung:"

   ersetzt.

s) Dem Absatz 23 wird folgender Satz angefügt:
   ,,§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in der Fassung
   des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1
   S. 2049) ist auf die aus Landesmitteln ergänzten
   Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds zur
   Aufstockung der Leistungen nach § 55a des
   Arbeitsförderungsgesetzes anzuwenden, für die
   der Bewilligungsbescheid nach dem 31. Dezem-
   ber 1995 erteilt worden ist...

t) Absatz 24 wird wie folgt gefaßt:
    .,(24) § 33b Abs. 5 in der durch Gesetz vom
   20. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 2049) geänderten
   Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeit-
   raum 1996 anzuwenden. § 33b Abs. 6 in der durch
   Gesetz vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250)

   geänderten Fassung ist erstmals für den Veranla-

   gungszeitraum 1995 anzuwenden ...
u) In Absatz 28a wird Satz 1 wie folgt gefaßt:

   „Für den Veranlagungszeitraum 1998 ist § 38c
   Abs. 1 Satz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
   an die Stelle des Betrags von 62 856 Deutsche
   Mark der Betrag von 63 342 Deutsche Mark tritt."
v) Absatz 28b wird aufgehoben.

    w) Absatz 29a wird wie folgt gefaßt:
        .,(29a) § 45a Abs. 1 Satz 2 ist erstmals auf Kapital-

       erträge anzuwenden, die nach dem 28. Dezember

       1996 zufließen."

    x) Nach Absatz 29a wird folgender Absatz 29b einge-
       fügt:
        .,(29b) § 46 in der Fassung des Gesetzes vom
       20. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 2049) ist erstmals
       für den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden."

    y) Absatz 31 wird wie folgt gefaßt:

        .,(31) Für die Anwendung des§ 50 Abs. 5 Satz 4

       Nr. 2 gilt Absatz 2 entsprechend. § 50 Abs. 5 Satz 4

       Nr. 3 ist erstmals für Vergütungen anzuwenden,
       die nach dem 31. Dezember 1995 zufließen."
    z) Absatz 31 a wird wie folgt gefaßt:
        ,,(31a) § 50d Abs. 4 ist auch für Veranlagungs-
       zeiträume vor 1997 anzuwenden."

    a) Der bisherige Absatz 32a wird aufgehoben.

37. § 63 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

    ,,§ 32 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend."

38. In § 66 Abs. 1 wir die Zahl „200" durch die Zahl „220"
    ersetzt.

39. In § 70 Abs. 2 werden die Worte "die Zahlung des
    Kindergeldes" durch die Worte "den Anspruch auf
    Kindergeld" ersetzt.

40. Die Anlagen 2, 3, 4 und 4a werden wie folgt geändert:
    a) In Anlage 2 (zu § 32a Abs. 4) wird die Überschrift
       „Einkommensteuer-Grundtabelle 1996" durch
       die Überschrift "Einkommensteuer-Grundtabelle
       1996/1997" ersetzt.

    b) In Anlage 3 (zu § 32a Abs. 5) wird die Überschrift
       „Einkommensteuer-Splittingtabelle 1996" durch
       die Überschrift „Einkommensteuer-Splittingtabelle
       1996/1997" ersetzt.
    c) In Anlage 4 (zu § 52a Abs. 22c) wird die Über-
       schrift „Einkommensteuer-Grundtabelle 1997/ ·
       1998" durch die Überschrift „Einkommensteuer-
       Grundtabelle 1998" ersetzt.

    d) In Anlage 4a (zu § 52a Abs. 22d) wird die
       Überschrift     "Einkommensteuer-Splittingtabelle
       1997/1998" durch die Überschrift „Einkommen-
       steuer-Splittingtabelle 1998" ersetzt .

                         Artikel 9

              Änderung der Einkommen-

           steuer-Durchführungsverordnung

   Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1990
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1992
(BGBI. 1 S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 25 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1959), wird
wie folgt geändert:

1. In § 30 Abs. 1 wird Satz 4 gestrichen.
BGBl. 1996, Seite 2072 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2072
2. § 64 wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§64
                     Mitwirkung der
         Gesundheitsbehörden beim Nachweis des
        Gesundheitszustandes für steuerliche Zwecke
     Die zuständigen Gesundheitsbehörden haben auf
   Verlangen des Steuerpflichtigen die für steuerliche
   Zwecke erforderlichen Gesundheitszeugnisse, Gut•

   achten oder Bescheinigungen auszustellen."

3. § 65 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(2) Die gesundheitlichen Merkmale „blind" und
       ,,hilflos" hat der Steuerpflichtige durch einen Aus•
       weis nach dem Schwerbehindertengesetz, der mit
       den Merkzeichen „Br' oder „H" gekennzeichnet ist,
       oder durch einen Bescheid der für die Durchführung
       des      Bundesversorgungsgesetzes zuständigen
       Behörde, der die entsprechenden Feststellungen
       enthält, nachzuweisen. Dem Merkzeichen „H" steht
       die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in
       Pflegestufe III nach dem Elften Buch Sozialgesetz•
       buch, dem Bundessozialhilfegesetz oder diesen
       entsprechenden        gesetzlichen    Bestimmungen
       gleich; dies ist durch Vorlage des entsprechenden
       Bescheides nachzuweisen."
   b) Absatz 3 wird aufgehoben.

   c) Absatz 4 wird Absatz 3.
   d) Absatz 5 wird Absatz 4.

4. § 82f Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:

    ,,(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in
   Anspruch genommen werden, wenn das Handelsschiff
   vor dem 1. Januar 1999 angeschafft oder hergestellt

   wird und der Kaufvertrag oder Bauvertrag vor dem
   25. April 1996 abgeschlossen worden ist. Bei Steuer•
   pflichtigen, die in eine Gesellschaft im Sinne des § 15
   Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
   nach Abschluß des Schiffbauvertrags (Unterzeichnung
   des Hauptvertrags) eintreten, sind Sonderabschrei•
   bungen nur zulässig, wenn sie der Gesellschaft vor
   dem 1. Januar 1999 beitreten."

5. § 84 Abs. 3a wird wie folgt gefaßt:

    ,,(3a) § 56 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der
   Gesamtbetrag der Einkünfte

   1 . für den Veranlagungszeitraum 1998

       a) in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a mehr als
          24 947 Deutsche Mark,
       b) in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a mehr als
          12 4 73 Deutsche Mark
       beträgt;

   2. für Veranlagungszeiträume ab 1999
       a) in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a mehr als

          26351 Deutsche Mark,

       b) in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a mehr als

          13175 Deutsche Mark

       beträgt."

                          Artikel 10
       Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
  Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBI. 1S. 340)
wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) Nummer 2a wird wie folgt gefaßt:

        „2a. die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte
             Sonderaufgaben;".

     b) Am Ende der Nummer 21 werden der Punkt durch
        ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 22
        angefügt:
        ,,22. gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertrags•
              parteien im Sinne des § 4 Abs. 2 des
              Tarifvertragsgesetzes vom 25. August 1969
              (BGBI. 1 S. 1323), die satzungsmäßige Bei•
              träge auf der Grundlage des § 186a des
              Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969
              (BGBI. 1 S. 582) oder tarifvertraglicher Ver•
              einbarungen erheben und Leistungen aus•
              schließlich an die tarifgebundenen Arbeitneh•
              mer des Gewerbezweigs oder an deren Hin•
              terbliebene erbringen, wenn sie dabei zu nicht
              steuerbegünstigten Betrieben derselben oder
              ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in
              Wettbewerb treten, als es bei Erfüllung ihrer be·
              günstigten Aufgaben unvermeidlich ist. Wird
              ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unter·
              halten, dessen Tätigkeit nicht ausschließlich
              auf die Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten
              gerichtet ist, ist die Steuerbefreiung insoweit

              ausgeschlossen."

2. § 54 wird wie folgt geändert:

     a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

         ,,(2a) § 5 Abs. 1 Nr. 2a ist erstmals für den Veranla-
        gungszeitraum 1995 anzuwenden.§ 5Abs. 1 Nr. 2a
        des Körperschaftsteuergesetzes 1991 in der Fas•
        sung der Bekanntmachung vom 11. März 1991
        (BGBI. 1S. 638) ist letztmals für den Veranlagungs-
        zeitraum 1994 anzuwenden."
     b) Der bisherige Absatz 2a wird Absatz 2c.

                          Artikel 11

      Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
  Das Umwandlungssteuergesetz vom 28. Oktobe~ 1994

(BGBI. 1 S. 3267), zuletzt geändert durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1959), wird
wie folgt geändert:

1.   In § 18 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
     „Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Teilbetrieb oder
     ein Anteil an der Personengesellschaft aufgegeben
     oder veräußert wird."

2. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:

     .,3. die Kapitalgesellschaft, an der die Anteile beste•

          hen, aufgelöst und abgewickelt wird oder das

          Kapital dieser Gesellschaft herabgesetzt und
          zurückgezahlt wird oder Eigenkapital im Sinne des
BGBl. 1996, Seite 2073 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2073
       § 30 Abs. 2 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes
       ausgeschüttet oder zurückgezahlt wird, soweit die

       Bezüge nicht die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1

       Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes erfül-

       len oder".

3. § 27 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
       ,,(2a) § 18 Abs. 4 ist erstmals auf Aufgabe- und
      Veräußerungsvorgänge anzuwenden, die nach dem
      31. Dezember 1996 erfolgen."

   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

        ,,(4) § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in der Fassung des
      Artikels 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996
      (BGBI. 1 S. 2049) ist erstmals auf Vorgänge an-
      zuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 er-
      folgen."

                        Artikel 12

         Änderung des Außensteuergesetzes

  Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBI. 1
S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 28. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3267), wird wie folgt
geändert:

1. § 3 wird mit Wirkung zum 1. Januar 1997 aufgehoben.

2. In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte ,, , im Fall des
   § 3 der Person" mit Wirkung zum 1. Januar 1997 ge-
   strichen.

3. § 20 Abs. 3 wird mit Wirkung zum 1. Januar 1997 auf-
   gehoben.

4. § 21 wird mit Wirkung zum 1. Januar 1997 wie folgt
   geändert:

   a) In Absatz 1 wird Nummer 3 gestrichen.
   b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 wird die Angabe,,§ 20 Abs. 2 und 3"
          durch die Angabe ,,§ 20 Abs. 2" ersetzt.
      bb) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.

                        Artikel 13

        Änderung des Gewerbesteuergesetzes

  Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. März 1991 (BGBI. 1 S. 814), zuletzt
geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezem-
ber 1995 (BGBI. 1S. 1959), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:

      „3. die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte
          Sonderaufgaben;".
   b) In Nummer 28 werden der Punkt am Ende durch ein
      Semikolon ersetzt und folgende Nummer 29 ange-

      fügt:

      „29. gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 5

           Abs. 1 Nr. 22 des Körperschaftsteuergeset-
           zes, soweit sie von der Körperschaftsteuer
           befreit sind."

2. § 9 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:

   „3. den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen

       Unternehmens, der auf eine nicht im Inland bele-

       gene Betriebsstätte entfällt. Bei Unternehmen, die

       ausschließlich den Betrieb von eigenen oder ge-
       charterten Handelsschiffen im internationalen Ver-

       kehr zum Gegenstand haben, gelten 80 vom Hun-
       dert des Gewerbeertrags als auf eine nicht im
       Inland belegene Betriebsstätte entfallend. Ist Gegen-
       stand eines Betriebs nicht ausschließlich der
       Betrieb · von Handelsschiffen im internationalen
       Verkehr, so gelten 80 vom Hundert des Teils des

       Gewerbeertrags, der auf den Betrieb von Handels-
       schiffen im internationalen Verkehr entfällt, als auf
       eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfal-
       lend; in diesem Fall ist Voraussetzung, daß dieser
       Teil gesondert ermittelt wird. Handelsschiffe wer-
       den im internationalen Verkehr betrieben, wenn
       eigene oder gecharterte Handelsschiffe im Wirt-

       schaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Per-
       sonen und Gütern im Verkehr mit oder zwischen
       ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländi-
       schen Hafens oder zwischen einem ausländischen
       Hafen und der freien See eingesetzt werden. Für
       die Anwendung der Sätze 2 bis 4 gilt § 34c Abs. 4
       Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entspre-
       chend;".

3. § 29 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

       ,,(1) Zerlegungsmaßstab ist das Verhältnis, in dem
      die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen
      Betriebsstätten (§ 28) beschäftigten Arbeitnehmer
      gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht,
      die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen
      Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt
      worden sind."

   b) In Absatz 2 werden die Worte „Betriebseinnahmen
      oder" gestrichen.

   c) In Absatz 3 werden die Worte „Betriebseinnahmen
      oder" gestrichen.

4. § 36 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

       ,,(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
      soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes
      bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum
      1997 anzuwenden."

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
        ,,(2a) § 3 Nr. 3 ist erstmals für den Erhebungszeit-
      raum 1995 anzuwenden. § 3 Nr. 3 des Gewerbe-
      steuergesetzes 1991 in der Fassung der Bekannt-
      machung vom 21. März 1991 (BGBI. 1 S. 814) ist
      letztmals für den Erhebungszeitraum 1994 anzu-
      wenden."

   c) Nach Absatz 2e wird folgender Absatz 2g eingefügt:

       ,,(2g) § 3 Nr. 29 ist erstmals für den Erhebungs-

      zeitraum 1996 anzuwenden."

   d) Die bisherigen Absätze 2a bis 2e werden die Ab-
      sätze 2b bis 2f.
BGBl. 1996, Seite 2074 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2074
                         Artikel 14
               Änderung der Gewerbe-
           steuer-Durchführungsverordnung

  Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1991 (BGBI. 1
S. 831), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes
vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250), wird wie folgt
geändert:

1. § 33 wird aufgehoben.

2. § 34 wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§34
       Kleinbeträge bei Verlegung der Geschäftsleitung
      Hat das Unternehmen die Geschäftsleitung im laufe
   des Erhebungszeitraums in eine andere Gemeinde ver-
   legt, so ist der Kleinbetrag der Gemeinde zuzuweisen,
   in der sich die Geschäftsleitung am Ende des Erhe-
   bungszeitraums befindet."

3. § 36 wird wie folgt gefaßt:
                          "§36

                    Anwendungszeitraum

     (1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist,

   soweit in dem folgenden Absatz nichts anderes

   bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum

   1997 anzuwenden.

     (2) § 34 ist erstmals für den Erhebungszeitraum 1996

   anzuwenden."

                        Artikel 15
        Änderung des Mineralölsteuergesetzes

  Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992

(BGBI. 1 S. 2150, 2185, 1993 1 S. 169), zuletzt geändert

durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. November 1996

(BGBI. 1S. 1811 ), wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Worten „freien
   Verkehr" die Worte ,, , das Verfahren der aktiven Ver-
   edelung, die darin besteht, daß Kraft- oder Heizstoffe
   in Waren der Abschnitte XVI und XVII der Kombinierten
   Nomenklatur eingefüllt werden," eingefügt.

2. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird aufgehoben.

                         Artikel16

               Änderung der Mineralöl-
           steuer-Durchführungsverordnung

  Die Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung vom
15. September 1993 (BGBI. 1 S. 1602), zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 1996 (BGBI. 1
S. 1101), wird wie folgt geändert:
In § 44 wird nach Absatz 2 der folgende neue Absatz 2a
eingefügt:
  ,,(2a) Mineralöl nach Absatz 1 darf abweichend von § 23
Satz 1 des Gesetzes nicht in ein Verfahren der aktiven Ver-
edelung übergeführt werden, die darin besteht, daß Kraft-
oder Heizstoffe in Waren der Abschnitte XVI und XVII der
Kombinierten Nomenklatur eingefüllt werden."

                         Artikel 17
        Änderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes

   Das EG-Amtshilfe-Gesetz vom 19. Dezember 1985
(BGBI. 1 S. 2436, 2441 ), zuletzt geändert durch Artikel 6
des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 962), wird wie
folgt geändert:

1. In § 1a wird folgender Absatz 4 angefügt:
    ,,(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann in

   Abstimmung mit den zuständigen obersten Landes-
   behörden den Auskunftsaustausch für den Bereich der

   Umsatzsteuer auf eine Landesbehörde übertragen."

2. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
    ,,(3) Die Finanzbehörden können mit den zuständigen
   Finanzbehörden eines Mitgliedstaates nach Maßgabe
   einer Verwaltungsvereinbarung und auf der Grundlage
   der Gegenseitigkeit in einen regelmäßigen Austausch
   von Auskünften über gleichartige Sachverhalte der
   folgenden Art eintreten:
   1. Überlassung ausländischer Arbeitnehmer und Ge-
      staltungen zur Umgehung deutscher Rechtsvor-
      schriften auf diesem Gebiet;

   2. Vorbringen eines Sachverhaltes, auf Grund dessen

      eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung ge-

      währt worden ist, die für den Steuerpflichtigen zu

      einer Besteuerung oder Steuererhöhung im ande-

      ren Mitgliedstaat führen könnte;

   3. Einkünfte und Vermögen, deren Kenntnis für die

      Besteuerung durch einen Mitgliedstaat erforderlich
      sein könnte;
   4. Vergütung der Vorsteuerbeträge in dem besonde-
      ren Verfahren nach § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuer-
      gesetzes;

   5. Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des § 18c

      des Umsatzsteuergesetzes und Lieferungen dieser

      Fahrzeuge durch Fahrzeuglieferer im Sinne des§ 2a

      des Umsatzsteuergesetzes.
   Eine Anhörung ist abweichend von § 117 Abs. 4 Satz 3
   der Abgabenordnung nicht erforderlich."

3. § 3 Abs. 1 wird um folgende Nummer 3a ergänzt:
   ,,3a. wenn ein angemessener Datenschutz in dem Mit-
         gliedstaat nicht gewährleistet ist."

                         Artikel 18

            Änderung der Abgabenordnung

  Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1S. 613,
1977 1 S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1959), wird
wie folgt g~ändert:

1. In § 67 Abs. 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefaßt:
   ,,(§§ 11, 13 und 26 der Bundespflegesatzverordnung)".

2. In§ 68 Nr. 8 werden am Ende der Punkt durch ein Kom-
   ma ~rsetzt und folgende neue Nummer 9 angefügt:
   ,,9. Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen,
        deren Träger sich überwiegend aus Zuwendungen
        der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der
BGBl. 1996, Seite 2075 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2075
       Vermögensverwaltung finanziert. Der Wissen-
       schaft und Forschung dient auch die Auftragsfor-
       schung. Nicht zum Zweckbetrieb gehören Tätig-
       keiten, die sich auf die Anwendung gesicherter
       wissenschaftlicher Erkenntnisse beschränken, die
       Übernahme von Projektträgerschaften sowie wirt-
       schaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug."

3. § 141 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   In Satz 1 wird die Nummer 2 gestrichen.

4. § 171 Abs. 10 wird wie folgt gefaßt:
    ,,(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Fest-
   stellungsbescheid, ein Steuermeßbescheid oder ein
   anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbe-
   scheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf
   von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagen-
   bescheides."

5. § 233a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
      ,,Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körper-
      schaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer
      zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absat-
      zes 3, ist dieser zu verzinsen."
   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:

        ,,(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berück-

      sichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175

      Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Ver-

      lustabzug nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuer-

      gesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend
      von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf
      des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende
      Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden
      ist."
   c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
      ,,Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festge-
      setzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden
      Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Kör-
      perschaftsteuer und um die bis zum Beginn des
      Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unter-
      schiedsbetrag)."

   d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
        ,,(7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die
      Absätze 3 und 5 mit der Maßgabe, daß der Unter-
      schiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit je-

      weils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; für

      jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen geson-

      dert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-

      Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend mit

      den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit
      dem ältesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich ein Teil-

      Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichti-
      gen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte Zinsen
      frühestens ab Beginn des für diesen Teil-Unter-
      schiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen für
      den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses
      Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgültig beste-
      hen. Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb derselben
      Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unter-
      schiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen
      berechnet worden sind."

6. In § 361 Abs. 2 werden nach Satz 2 die folgenden
   Sätze eingefügt:
   „Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die
   Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung
   der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aus-
   setzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die
   festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnen-
   den Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende
   Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Voraus-
   zahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aus-
   setzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwen-
   dung wesentlicher Nachteile nötig erscheint."

                         Artikel 19
         Änderung der Finanzgerichtsordnung

  § 69 der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965
(BGBI. 1S. 1477), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1395) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
   „Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die
   Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung
   der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aus-
   setzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die
   festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnen-
   den Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende

   Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Voraus-

   zahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aus-

   setzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwen-

   dung wesentlicher Nachteile nötig erscheint."

b) In Absatz 3 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
   ,,Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend."

                        Artikel20
              Änderung des Einführungs-
             gesetzes zur Abgabenordnung

  Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
nung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341, 1977 1
S. 667), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom
18. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1959) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird folgender Absatz 6 angefügt:

    ,,(6) Die durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. De-

   zember 1996 (BGBI. 1S. 2049) geänderten Vorschriften

   sind auf alle bei Inkrafttreten dieser Vorschriften

   anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit nichts

   anderes bestimmt ist."

2. § 1b wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§ 1b
                       Krankenhäuser

      (1) § 67 Abs. 1 der Abgabenordnung in der Fassung
   des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 ist ab dem
   1. Januar 1986 anzuwenden.
      (2) § 67 Abs. 1 der Abgabenordnung in der Fassung
   des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1
   S. 2049) ist ab dem 1. Januar 1996 anzuwenden. Für
BGBl. 1996, Seite 2076 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2076
   Krankenhäuser, die bereits mit Wirkung zum 1. Januar
   1995 Fallpauschalen und Sonderentgelte nach § 11

   Abs. 1 und 2 der Bundespflegesatzverordnung vom
   26. September 1994 (BGBI. 1 S. 2750) angewandt
   haben, ist§ 67 Abs. 1 der Abgabenordnung in der Fas-
   sung des in Satz 1 bezeichneten Gesetzes ab dem
   1. Januar 1995 anzuwenden."

3. Nach § 1d wird folgender neuer § 1e eingefügt:
                           "§ 1e
                  Forschungseinrichtungen
      Die Vorschrift des § 68 Nr. 9 der Abgabenordnung
   über die Zweckbetriebseigenschaft von Forschungs-
   einrichtungen ist ab dem 1. Januar 1997 anzuwenden.
   Sie ist auch für vor 'diesem Zeitpunkt beginnende
   Kalenderjahre anzuwenden, soweit Steuerfestsetzun-
   gen noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem
   Vorbehalt der Nachprüfung stehen."

4. In § 10 wird folgender Absatz 7 angefügt:
    ,,(7) § 171 Abs. 1O der Abgabenordnung in der Fas-

   sung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1

   S. 2049) gilt für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes

   noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen."

5. In § 15 wird folgender Absatz 8 angefügt:

     ,,(8) § 233a Abs. 2a der Abgabenordnung in der Fas-

   sung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1

   S. 2049) gilt in allen Fällen, in denen der Verlust nach

   dem 31. Dezember 1995 entstanden oder das rückwir-
   kende Ereignis nach dem 31. Dezember 1995 einge-
   treten ist."

6. In § 19 wird folgender Absatz 8 angefügt:
    ,,(8) Die Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 Nr. 2
   der Abgabenordnung in der Fassung des Steuerberei-
   nigungsgesetzes 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1

   S. 2436) endet mit Ablauf des 31. Dezember 1996."

                        Artikel21

       Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
  Das Finanzverwaltungsgesetz vom 30. August 1971
(BGBI. 1 S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1959), wird
wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 werden nach Nummer 11 der Punkt durch
   ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 12 ein-
   gefügt:

   ,, 12. die Durchführung des Steuererstattungsverfah-
          rens nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 des Einkom-
          mensteuergesetzes."

2. § 21 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:

    ,,(4) Das Bundesamt für Finanzen, die Familienkassen,
   soweit sie den Familienleistungsausgleich nach Maß-
   gabe der§§ 31 und 62 bis 78 des Einkommensteuer-

   gesetzes durchführen, und die Landesfinanzbehörden
   stellen sich gegenseitig die für die Durchführung des
   § 31 des Einkommensteuergesetzes erforderlichen
   Daten und Auskünfte zur Verfügung."

                        Artikel22

        Änderung der Kleinbetragsverordnun9

  § 4 der Kleinbetragsverordnung vom 10. Dezember
1980 (BGBI. 1 S. 2255), die zuletzt durch Artikel 28 des
Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2310)
geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:

                          . ,,§4
              Änderung oder Berichtigung
       der Investitions- und der Eigenheimzulage
  Investitions- oder Eigenheimzulagebescheide werden
zum N~chteil des Anspruchsberechtigten nur geändert
oder berichtigt, wenn sich die Investitionszulage oder
die Eigenheimzulage um mindestens 20 Deutsche Mark
ändert."

                        Artikel23
               Änderung des Gesetzes
           über Kapitalanlagegesellschaften

   Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften vom

14. Januar 1970 (BGBI. 1 S. 127), zuletzt geändert durch

Artikel 45 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1

S. 2911 ), wird wie folgt geändert:

1. § 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Worte „und des§ 1 Abs. 1 Nr. 2

      Buchstabe e des Vermögensteuergesetzes" ge-

      strichen.

   b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
      „Das Wertpapier-Sondervermögen ist vorbehaltlich
      des § 38a von der Körperschaftsteuer und der
      Gewerbesteuer befreit."

2. Dem§ 43 wird folgender Absatz 10 angefügt:

    ,,(10) § 38 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 23 des

   Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 2049) ist
   erstmals für den Veranlagungszeitraum 1997 anzu-
   wenden."

                        Artikel24
           Änderung des Baugesetzbuches

  § 196 des Baugesetzbuches in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2253),
das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom
28. Oktober 1996 (BGBI. 1 S. 1546) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird Satz 4 wie folgt gefaßt:

   ,,Für Zwecke der steuerlichen Bewertung des Grund-
   besitzes sind Bodenrichtwerte nach ergänzenden Vor-
   gaben der Finanzverwaltung zum jeweiligen Hauptfest-
   stellungszeitpunkt und zum jeweiligen für die Wertver-
   hältnisse bei der Bedarfsbewertung maßgebenden
   Zeitpunkt zu ermitteln."

2. In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:

   „Hat sich in einem Gebiet die Qualität des Bodens
   durch einen Bebauungsplan oder andere Maßnahmen
   geändert, sind bei der nächsten Fortschreibung der
BGBl. 1996, Seite 2077 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2077
   Bodenrichtwerte auf der Grundlage der geänderten
   Qualität auch Bodenrichtwerte bezogen auf die Wert-
   verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Hauptfest-
   stellung und der letzten Bedarfsbewertung des Grund-
   besitzes für steuerliche Zwecke zu ermitteln."

                        Artikel25

   Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vor-
schriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Ge-
setzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1S. 3845), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember
1996 (BGBI. 1S. 1859), wird wie folgt geändert:

 1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Versiche-
    rungsnummer'' ein Komma und die Angabe ,,§ 20
    Abs. 2" eingefügt.

 2. Dem§ 14 wird folgender Absatz angefügt:
     ,,(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a
    Abs. 7) gilt der ausgezahlte Betrag zuzüglich der
    durch Abzug vom Arbeitslohn einbehaltenen Steuern
    als Arbeitsentgelt."

 3. § 20 wird wie folgt geändert:

    a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

    b) Folgender Absatz wird angefügt:

         ,,(2) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks
       (§ 28a Abs. 7) trägt der Arbeitgeber abweichend
       von den besonderen Vorschriften für Beschäftigte
       für die einzelnen Versicherungszweige den Ge-
       samtsozialversicherungsbeitrag allein."

 4. In § 23 Abs. 1 wird in Satz 3 der Punkt am Ende durch

    ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
    fügt:

    ,,dies gilt nicht bei Verwendung eines Haushalts-
    schecks."

 5. Dem § 28a werden die folgenden Absätze angefügt:

      ,,(7) Der Arbeitgeber kann der Einzugsstelle für einen
    im privaten Haushalt Beschäftigten bei jeder Lohn-
    oder Gehaltszahlung anstelle der Meldung nach Ab-
    satz 1 eine vereinfachte Meldung (Haushaltsscheck)
    erstatten, wenn das Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 3)
    1 500 Deutsche Mark im Kalendermonat nicht über-
    steigt und der Arbeitgeber der Einzugsstelle eine
    Ermächtigung zum Einzug des Gesamtsozialver-
    sicherungsbeitrags und der Umlagen nach dem Lohn-
    fortzahlungsgesetz erteilt; die Meldung ist unverzüg-
    lich abzugeben. Bei gleichbleibendem Arbeitsentgelt
    (§ 14 Abs. 3) und bei gleicher wöchentlicher Stunden-
    zahl ist die Meldung nach Satz 1 bei Beginn und Ende
    der Beschäftigung und bei Änderung des Arbeitsent-
    gelts (§ 14 Abs. 3) oder der wöchentlichen Arbeits-
    stunden unverzüglich zu erstatten. Der Haushalts-
    scheck ist vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu
    unterschreiben. Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht. Der
    Haushaltsscheck gilt für die einzelne geringfügige
    Beschäftigung als Meldung nach § 104.

     (8) Der Haushaltsscheck enthält
   1. den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und
      die Betriebsnummer des Arbeitgebers,

   2. den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und
      die Versicherungsnummer des Beschäftigten;
      kann die Versicherungsnummer nicht angegeben
      werden, ist das Geburtsdatum des Beschäftigten
      einzutragen,

   3. die Angabe, ob der Beschäftigte im Zeitraum der
      Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern be-
      schäftigt ist, und
   4. a) bei einer Meldung bei jeder Lohn- oder
         Gehaltszahlung den Zeitraum der Beschäfti-
         gung, das Arbeitsentgelt{§ 14 Abs. 3) für diesen
         Zeitraum und die entsprechende Stundenzahl
         sowie am Ende der Beschäftigung den Zeit-
         punkt der Beendigung,

      b) bei einer Meldung zu Beginn der Beschäftigung
         deren Beginn, das monatliche Arbeitsentgelt
         (§ 14 Abs. 3) und die wöchentlichen Arbeits-
         stunden,
      c) bei einer Meldung wegen Änderung des Ar-
         beitsentgelts(§ 14 Abs. 3) oder der wöchent-
         lichen Stundenzahl den neuen Betrag, den Zeit-
         punkt der Änderung und die wöchentlichen
         Arbeitsstunden,

      d) bei einer Meldung am Ende der Beschäftigung
         den Zeitpunkt der Beendigung.

   Bei sich anschließenden Meldungen kann von der
   Angabe der Anschrift des Arbeitgebers und des
   Beschäftigten abgesehen werden."

6. § 28b wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 Nr. 1 werden nach der Angabe „ 102
          bis 104" die Worte „sowie die Gestaltung des
          Beitragsnachweises" eingefügt.
      bb) Dem Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

          ,,Die Vordrucke für den Beitragsnachweis wer-
          den von den Krankenkassen zur Verfügung
          gestellt."

   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:

       ,,(4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der
      Verband Deutscher Rentenversicherungsträger,
      die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
      und die Bundesanstalt für Arbeit bestimmen bun-
      deseinheitlich die Gestaltung des Heftes mit Haus-
      haltsschecks und der der Einzugsstelle in diesem
      Verfahren zu erteilenden Einzugsermächtigung.
      Die Hefte mit Haushaltsschecks werden von den
      Trägern der Rentenversicherung zur Verfügung
      gestellt und bei allen Arbeitsämtern und Kranken-
      kassen ausgelegt."

7. § 28c wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz wird angefügt:
       ,,(2) Absatz 1 Nr. 1 und 4 gilt für die Meldung der
      Einzugsstelle nach § 28h Abs. 3 Satz 3 entspre-
      chend."
BGBl. 1996, Seite 2078 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2078
 8. In § 28f Abs. 3 Satz 1 werden der Punkt durch ein
    Semikolon ersetzt und die Worte „dies gilt nicht hin-
    sichtlich der Beschäftigten in privaten Haushalten bei
    Verwendung von Haushaltsschecks." angefügt.

 9. Dem§ 28h werden die folgenden Absätze angefügt:
      ,,(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks

    berechnet die Einzugsstelle den Gesamtsozialversi-
    cherungsbeitrag und die Umlagen nach dem Lohn-
    fortzahlungsgesetz. Sie zieht den sich aus dem
    Gesamtsozialversicherungsbeitrag und den Umlagen
    nach dem Lohnfortzahlungsgesetz ergebenden Ge-
    samtbetrag vom Arbeitgeber im Wege des Last-
    schriftverfahrens ein. Die Einzugsstelle meldet beim
    Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahres-
    ende der Datenstelle der Rentenversicherungsträger

    die für die Rentenversicherung und die Bundesanstalt
    für Arbeit erforderlichen Daten eines jeden Beschäf-
    tigten. Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den
    Inhalt der zum Jahresende abgegebenen Meldung
    schriftlich mit.

       (4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks leitet
    die Einzugsstelle die Umlagen nach dem Lohnfortzah-
    lungsgesetz an die zuständige Krankenkasse weiter.
    ~ie bescheinigt dem Arbeitgeber zum Jahresende
    1. den Zeitraum, für den Pflichtbeiträge zur Renten-
       versicherung gezahlt wurden, und

    2. die Höhe des Arbeitsentgelts(§ 14 Abs. 3), des von
       ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbei-
       trags und der Umlagen.

       (5) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks mel-
    det die Einzugsstelle dem für die Region der Einzugs-
    stelle zuständigen Unfallversicherungsträger im kom-
    munalen Bereich beim Beginn der Beschäftigung den
    privaten Haushalt mit seinem Namen und seiner
    Anschrift."

10. § 28k wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach der Angabe ,,§ 28f
       Abs. 2" die Worte „und bei Verwendung von Haus-
       haltsschecks" eingefügt.

    b) In Absatz 2 Satz 4 werden der Punkt am Ende
       durch ein Komma ersetzt und folgender Buch-
       stabe angefügt:

       ,,e) die vereinfachte Meldung (Haushaltsschecks)."

11. § 281 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden in Nummer 4 das Wort „und"
       durch ein Komma ersetzt und der Nummer 5 das
       Wort „und" sowie die folgende Nummer 6 ange-
       fügt:

       ,,6. die Durchführung des Haushaltsscheckver-
            fahrens, soweit es über die Verfahren nach
            den Nummern 1 bis 5 hinausgeht und Aufga-
            ben der Sozialversicherung betrifft,•.
    b) folgender Absatz wird angefügt:

         ,,(4) Kosten, die durch die

       1. Meldung nach § 28h Abs. 5 entstehen, werden
          vom zuständigen Unfallversicherungsträger
          erstattet,

       2. Herstellung und den Vertrieb der Haushalts-
          scheckhefte entstehen, trägt der Bund;

       die Höhe der Kosten wird in einer Verwaltungsver-
       einbarung geregelt, die Kosten können pauschal
       berechnet werden."

12. In § 28n Satz 1 wird die Nummer 6 gestrichen.

13. Dem § 28p wird folgender Absatz angefügt:

      ,,(10) Arbeitgeber werden bei Verwendung eines
    Haushaltsschecks wegen der Beschäftigten in priva-
    ten Haushalten nicht geprüft."

14. § 111 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer eingefügt:

       „2a. entgegen § 28a Abs. 7 und 8 eine Meldung
            nicht richtig od_er nicht vollständig erstattet,".

    b) In Nummer 8 wird nach der Angabe ,,§ 28c" die
       Angabe „Abs. 1" eingefügt.

                         Artikel26

      Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

   Das Bundeskindergeldgesetz vom 11. Oktober 1995
(BGBI. 1 S. 1250, 1996 1 S. 714), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1
S. 1959), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
   „2. als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im
       Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfer-
       Gesetzes erhält oder als Missionar der Missions-
       werke und -gesellschaften, die Mitglieder oder
       Vereinbarungspartner des Evangelischen Missi-
       onswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft
       Evangelikaler Missionen e.V. oder des Deutschen
       Katholischen Missionsrates sind, tätig ist oder".

2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) Am Ende des Satzes 2 werden der Punkt durch ein
      Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
      „dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den
      Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes not-
      wendig und angemessen ist."
   b) Satz 7 wird wie folgt gefaßt:

      „Für die Umrechnung ausländischer Einkünfte und
      Bezüge in Deutsche Mark ist der Mittelkurs der
      jeweils anderen Währung maßgeblich, der an der
      Frankfurter Devisenbörse für Ende September des
      Jahres vor dem Kalenderjahr amtlich festgestellt ist.
      Wird diese Währung an der Frankfurter Devisen-
      börse nicht amtlich notiert, so ist der Wechselkurs

      maßgeblich, der sich zu demselben Termin aus
      dem dem Internationalen Währungsfonds gemelde-
      ten repräsentativen Kurs der anderen Währung und
      der Deutschen Mark ergibt."
BGBl. 1996, Seite 2079 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2079
3. § 20 wird wie folgt geändert:
   In Absatz 2 wird die Zahl „ 1997" durch die Zahl „ 1998"
   ersetzt.

                          Artikel 27

      Änderung des Unterhaltsvorschußgesetzes

  Das Unterhaltsvorschußgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Januar 1994 (BGBI. 1 S. 165),
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
11. Oktober 1995 (BGBI. 1S. 1250), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 2 Abs. 3 werden die Worte „für denselben" durch
   die Worte „in demselben" ersetzt.

2. In§ 4 werden die Worte „für die letzten drei Monate"
   durch die Worte „für den letzten Monat" ersetzt.

3. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

    ,,(2) Für die Vergangenheit kann der in Absatz 1
   bezeichnete Elternteil nur von dem Zeitpunkt an in
   Anspruch genommen werden, in dem

   1. die Voraussetzungen des § 1613 oder 1615d des
      Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgelegen haben oder
   2. der in Absatz 1 bezeichnete Elternteil von dem
      Antrag auf Unterhaltsleistung Kenntnis erhalten hat
      und er darüber belehrt worden ist, daß er für den
      geleisteten Unterhalt nach diesem Gesetz in An-
      spruch genommen werden kann."

                         Artikel28
      Änderung des Bundesreisekostengesetzes

  Das Bundesreisekostengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBI. 1
S. 1621), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
vom 29. November 1991 (BGBI. 1S. 2154), wird wie folgt
geändert:

1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 1 wird aufgehoben.

    b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehrenbeamte"
       die Worte „und ehrenamtliche Richter eines Dis-
       ziplinar- oder Dienstgerichts" eingefügt.

2. § 8 wird aufgehoben.

3. § 9 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§9
                          Tagegeld

      Die Höhe des Tagegeldes für Mehraufwendungen
   für die Verpflegung des Dienstreisenden bestimmt sich
   nach§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommen-
   steuergesetzes."

4. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
       ,,(2) Das Übernachtungsgeld für eine notwendige
      Übernachtung ohne belegmäßigen Nachweis
      beträgt 39 Deutsche Mark."
   b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „zwanzig vom

      Hundert des Tagegeldes (§ 9 Abs. 2)" durch die
      Worte „9 Deutsche Mark bei Übernachtungen im
      Inland, bei Übernachtungen im Ausland um 20 Pro-
      zent des für den Übernachtungsort maßgebenden
      Auslandstagegeldes für eine mehrtägige Auslands-
      dienstreise" ersetzt.
   c) In Absatz 4 wird folgender erster Satz eingefügt:
      ,,Für die Dauer der Benutzung von Beförderungs-
      mitteln wird ein Übernachtungsgeld nicht gezahlt."

5. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
      „Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen
      unentgeltlich Verpflegung, ist

      1. von dem Tagegeld (§ 9) für das Frühstück
         20 Prozent, für das Mittag- und Abendessen je
         35 Prozent,

      2. von der Vergütung nach § 11 Abs. 1 für das
         Frühstück 15 Prozent, für das Mittag- und
         Abendessen je 25 Prozent,
      mindestens jedoch für jede Mahlzeit ein Betrag in
      Höhe des maßgebenden Sachbezugswerts nach
      der Sachbezugsverordnung einzubehalten."
   b) Satz 3 wird aufgehoben.

6. § 15 Satz 2 wird aufgehoben.

7. § 16 Abs. 5 wird aufgehoben.

8. In § 24 Abs. 1 wird die Angabe ,,§§ 6, 9 Abs. 1 und 2
   und § 10 Abs. 2" durch die Angabe ,,§§ 6 und 10
   Abs. 2" ersetzt.

9. § 26 wird aufgehoben.

                        Artikel29

      Änderung des Eigenheimzulagengesetzes

  Das Eigenheimzulagengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. Januar 1996 (BGBI. 1 S. 113)
wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
      „Bei Anschaffung der Wohnung nach Ablauf des
      zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden
      Jahres sowie bei Ausbauten und Erweiterungen
      nach § 2 Abs. 2 beträgt der Fördergrundbetrag jähr-
      lich 2,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage,
      höchstens 2 500 Deutsche Mark."

   b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz 3 angefügt:
      „Bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2
      darf die Summe der Beträge nach Satz 1 50 vom
BGBl. 1996, Seite 2080 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2080
       Hundert der Bemessungsgrundlage, in den Fällen
       des Satzes 2 50 vom Hundert der auf den

       Anspruchsberechtigten entfallenden Bemessungs-

       grundlage nicht überschreiten."

2. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein-
      gefügt:

       ,.(3) § 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 3 ist erstmals
      auf Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2
      anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte mit
      der Herstellung nach dem 31. Dezember 1996
      begonnen hat."

   b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

                        Artikel30

       Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes

  § 144 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni
1969 {BGBI. 1 S. 582), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 12. Dezember 1996 {BGBI. 1 S. 1859) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 werden nach den Worten „Leistungen
   gewährt," die Worte „für ihn Guthaben führt oder Ver-
   mögensgegenstände verwahrt," eingefügt und folgen-

   der Satz angefügt:
   ,,§ 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
   buch gilt entsprechend."

2. In Absatz 5 werden die Worte „hat dieser Ehegatte

   oder Partner" durch die Worte „haben

   1. dieser Ehegatte oder Partner,

   2. Dritte, die für diesen Ehegatten oder Partner Gut-
      haben führen oder Vermögensgegenstände ver-
      wahren,"
   ersetzt und folgender Satz angefügt:
   ,,§ 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
   buch gilt entsprechend."·

                                  Das vorstehende Gesetz wird

                           Artikel 31

             Neufassung der betroffenen

          Gesetze und Rechtsverordnungen,

      Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
     (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann den
  Wortlaut der durch die Artikel 1 bis 18, 20 bis 23 und 29
  dieses Gesetzes geänderten Gesetze und Verordnungen
  in der vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an gelten-
  den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

    (2) Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der Erbschaft-
  steuer-Durchführungsverordnung, auf Artikel 9 beruhen-
  den Teile der Einkommensteuer-Durchführungsverord-
  nung, auf Artikel 14 beruhenden Teile der Gewerbesteuer-
  Durchführungsverordnung, auf Artikel 16 beruhenden
  Teile der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung und
  der auf Artikel 22 beruhenden Teile der Kleinbetragsver-

  ordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächti-
  gungsgrundlagen durch Rechtsverordnung geändert oder
  aufgehoben werden.

     (3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frau-
  en und Jugend kann den Wortlaut des durch Artikel 26
  geänderten Bundeskindergeldgesetzes in der vom Inkraft-
  treten der Rechtsvorschriften an geltenden Fassung im
  Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

                           Artikel32

                         Inkrafttreten
    (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4
  am Tage nach der Verkündung in Kraft.

     (2) Artikel 26 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996

  in Kraft.

    (3) Artikel 7 Nr. 3, 5 und 6, die Artikel 11, 12, 15, 16, 23
  und 25 mit Ausnahme der Nummern 6, 7, 10 Buchstabe b,
  der Nummer 11 Buchstabe b (hinsichtlich § 281 Abs. 4
  Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) und der Num-
  mer 12 sowie Artikel 28 treten am 1. Januar 1997 in Kraft.
     (4) Artikel 25 Nr. 10 Buchstabe b tritt am 1. Januar 1998
  in Kraft.

hiermit ausgefertigt und
                                wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                   Berlin, den 20. Dezember 1996
                                               Der Bundespräsident
                                                  Roman Herzog
                                                 Der Bundeskanzler
                                                  Dr. Helmut Kohl

                                       Der Bundesminister der
                                                Theo Waigel

Finanzen
                                        Der Bundesminister des Innern
                                                  Kanther
                                         Der Bundesminister der Justiz
                                               Schmidt-Jortzig
BGBl. 1996, Seite 2081 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2081

                     Der Bundesminister für Wirtschaft
                             Günter Rexrodt

                           Der Bundesminister
                für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                             Jochen Borchert

                             Der Bundesminister
                        für Arbeit und Sozialordnung
                                Norbert Blüm

                           Die Bundesministerin
                für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                               Claudia Nolte

                          Der Bundesminister
               für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
                             Klaus Töpfer

BGBl. 1996, Seite 2082 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2082




                                Viertes Gesetz
             zur Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes

                                        Vom 20. Dezember 1996


               Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                 Artikel1
               Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
             vom 3. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Geset-
             zes vom 28. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3210), wird wie folgt geändert:

             1. § 3b wird wie folgt geändert:
                a) In Satz 1 wird das Wort "fünf" durch das Wort „zehn" ersetzt.
                b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
                   "Die in § 257 des Handelsgesetzbuchs genannten Unterlagen sind über
                   die dort bestimmten Fristen hinaus zehn Jahre aufzubewahren."

             2. In § 42 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
                ,,§ 83 des Genossenschaftsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die zur
                Ernennung und Abberufung von Liquidatoren durch das Gericht erforder-
                liche Mindestzahl der Antragsteller fünf vom Hundert oder fünf Mitglieder
                der LPG in Liquidation beträgt.".

                                                 Artikel 2
               Artikel 1 Nr. 1 tritt am 31. Dezember 1996 in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz
             am Tage nach der Verkündung in Kraft.


               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
             gesetzblatt verkündet.


               Berlin, den 20. Dezember 1996

                                       Der Bundespräsident
                                          Roman Herzog

                                         Der Bundeskanzler
                                          Dr. Helmut Kohl

                                   Der Bundesminister
                        für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                                     Jochen Borchert

BGBl. 1996, Seite 2083 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2083




                             Gesetz
      zur Änderung von § 152 des Bundessozialhilfegesetzes

                               Vom 20. Dezember 1996


        Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
      beschlossen:

                                        Artikel 1
        In § 152 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekannt-
      machung vom 23. März 1994 (BGBI. 1S. 646), das zuletzt durch das Gesetz
      vom 23. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1088) geändert worden ist, wird das Wort „Buch-
      stabe" durch die Wörter „Buchstaben d und" ersetzt.

                                        Artikel 2
        Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. November 1996 in Kraft.


        Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
      gesetzblatt verkündet.


        Berlin, den 20. Dezember 1996

                              Der Bundespräsident
                                 Roman Herzog

                                Der Bundeskanzler
                                 Dr. Helmut Kohl

                     Der Bundesminister für Gesundheit
                              Horst Seehafer

BGBl. 1996, Seite 2084 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2084




                                  Sechstes Gesetz
                        zur Änderung des Arzneimittelgesetzes

                                      Vom 20. Dezember 1996


               Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                               Artikel 1
               Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Okto-
             ber 1994 (BGBI. 1S. 3018) wird wie folgt geändert:

             -1. In § 33 Abs. 1 werden nach dem Wort „Gesetz" die Worte „und nach der
                 Verordnung (EG) Nr. 541/95 der Kommission vom 10. März 1995" eingefügt.

             2. In§ 105 Abs. Sc wird die Angabe 1995" durch die Angabe „1999" ersetzt.
                                                 11




                                               Artikel 2
               Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
             gesetzblatt verkündet.

               Berlin, den 20. Dezember 1996

                                      Der Bundespräsident
                                         Roman Herzog

                                       Der Bundeskanzler
                                        Dr. Helmut Koh 1

                            Der Bundesminister für Gesundheit
                                     Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1996 I S. 2049. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d1416e83fc94ebb5….