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Artikel 1 · BT-Drs. 13/4839 · S. 43

Zu Artikel 1 (Bewertungsgesetz)

Zu Artikel 1 (Bewertungsgesetz)
Allgemeines
In Artikel 1 wird die Bewertung des Grundbesitzes
für Erbschaftsteuer- und Grunderwerbsteuerzwecke
neu geregelt. Die neue Grundbesitzbewertung ist als
neuer Vierter Abschnitt in den Zweiten Teil des Be-
wertungsgesetzes, der die besonderen Bewertungs-
vorschriften enthält, aufgenommen worden. Die bis-
herige Einheitsbewertung des Grundbesitzes gilt für
die Grundsteuer fo rt. Zur besseren Gliederung des
Bewertungsgesetzes sind die künftig nur noch für die
Grundsteuer geltenden Bewertungsvorschriften für
die neuen Länder, die an das Gesetz angehangen
waren, ebenfalls in den Zweiten Teil des Gesetzes als
Dritter Abschnitt eingefügt worden. Damit konnten
die Anwendungs- und Schlußvorschriften wieder in
einen Dritten Teil an das Ende des Bewertungsgeset-
zes gesetzt werden.
Die Änderung der Grundbesitzbewertung ist auf-
grund der Entscheidungen des Bundesverfassungs-
gerichts vom 22. Juni 1995, 2 BvL 37/91 und 2 BvR
552/91, BVerfGE 93, S. 121 und 165, notwendig ge-
worden. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Erb-
schaftsteuer entschieden, daß § 12 Abs. 1 und 2
ErbStG in Verbindung mit dem I. und II. Teil des
Bewertungsgesetzes insofern mit A rt. 3 Abs. i GG
unvereinbar ist, als er bei gleichem Steuertarif als Be-
messungsgrundlage der Erbschaftsteuer für Grund-
besitz (§ 19 BewG) die auf der Grundlage von zum
1. Januar 1964 festgestellten Einheitswerte, für Kapi-
talvermögen hingegen Gegenwartswerte bestimmt.
Die geforderte Belastungsgleichheit ist im Jahr 1996
mit Wirkung zum 1. Januar 1996 herzustellen. Zur
Vermögensteuer gilt entsprechend, daß § 10 Nr. 1
VStG insofern mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist,
als er den einheitswertgebundenen Grundbesitz,
dessen Bewertung der Wertentwicklung seit 1964/74
nicht mehr angepaßt worden 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 108.161 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 13/4839, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 149.322–257.483 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.15) +D1D2D3 · Prüfwert 0adb6d20bd8c57f8….

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