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Artikel 1 · BT-Drs. 13/4839 · S. 43
Zu Artikel 1 (Bewertungsgesetz)
Zu Artikel 1 (Bewertungsgesetz) Allgemeines In Artikel 1 wird die Bewertung des Grundbesitzes für Erbschaftsteuer- und Grunderwerbsteuerzwecke neu geregelt. Die neue Grundbesitzbewertung ist als neuer Vierter Abschnitt in den Zweiten Teil des Be- wertungsgesetzes, der die besonderen Bewertungs- vorschriften enthält, aufgenommen worden. Die bis- herige Einheitsbewertung des Grundbesitzes gilt für die Grundsteuer fo rt. Zur besseren Gliederung des Bewertungsgesetzes sind die künftig nur noch für die Grundsteuer geltenden Bewertungsvorschriften für die neuen Länder, die an das Gesetz angehangen waren, ebenfalls in den Zweiten Teil des Gesetzes als Dritter Abschnitt eingefügt worden. Damit konnten die Anwendungs- und Schlußvorschriften wieder in einen Dritten Teil an das Ende des Bewertungsgeset- zes gesetzt werden. Die Änderung der Grundbesitzbewertung ist auf- grund der Entscheidungen des Bundesverfassungs- gerichts vom 22. Juni 1995, 2 BvL 37/91 und 2 BvR 552/91, BVerfGE 93, S. 121 und 165, notwendig ge- worden. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Erb- schaftsteuer entschieden, daß § 12 Abs. 1 und 2 ErbStG in Verbindung mit dem I. und II. Teil des Bewertungsgesetzes insofern mit A rt. 3 Abs. i GG unvereinbar ist, als er bei gleichem Steuertarif als Be- messungsgrundlage der Erbschaftsteuer für Grund- besitz (§ 19 BewG) die auf der Grundlage von zum 1. Januar 1964 festgestellten Einheitswerte, für Kapi- talvermögen hingegen Gegenwartswerte bestimmt. Die geforderte Belastungsgleichheit ist im Jahr 1996 mit Wirkung zum 1. Januar 1996 herzustellen. Zur Vermögensteuer gilt entsprechend, daß § 10 Nr. 1 VStG insofern mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, als er den einheitswertgebundenen Grundbesitz, dessen Bewertung der Wertentwicklung seit 1964/74 nicht mehr angepaßt worden
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 108.161 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 13/4839, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 149.322–257.483 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.15) +D1D2D3 · Prüfwert 0adb6d20bd8c57f8….
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