§ 160 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 25.11.2020 – II R 9/19Begünstigung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in der Erbschaftsteuer: Betrieb des NießbrauchersZitiert von 3
- FG Münster, 29.11.2018 – 3 K 3014/16 Erb
- FG Schleswig, 31.03.2025 – 3 K 28/24
- FG Münster, 06.10.2021 – 3 K 1895/18 FZitiert von 1
- BFH, 16.11.2022 – II R 39/20Bewertung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft für Zwecke der ErbschaftsteuerZitiert von 5
- FG Münster, 14.11.2024 – 3 K 2383/23 F
Zuletzt entschieden
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 11.11.2020 – 3 K 369/17Zitiert von 1
- BFH, 27.09.2012 – II R 9/11(Vorlage des ErbStG an BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit - Wertpapiere und Wertpapieren vergleichbare Forderungen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ErbStG - Art. 6 Abs. 1 GG bezieht sich nur auf die Familie als Gemeinschaft von Eltern und Kindern - wiederholte Gesetzesänderungen innerhalb eines kürzeren Zeitraums - Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers - verfassungskonforme Gesetzesauslegung)Zitiert von 25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 160 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/160#abs-1 (1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/160#abs-2 (2) Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst
Der Anbau von Hopfen, Tabak und Spargel gehört nur zu den Sondernutzungen, wenn keine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a vorliegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/160#abs-3 (3) Nebenbetriebe sind Betriebe, die dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind und nicht einen selbständigen gewerblichen Betrieb darstellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/160#abs-4 (4) Zum Abbauland gehören die Betriebsflächen, die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden (Sand-, Kies-, Lehmgruben, Steinbrüche, Torfstiche und dergleichen).
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/160#abs-5 (5) Zum Geringstland gehören die Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) keine Wertzahlen festzustellen sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/160#abs-6 (6) Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/160#abs-7 (7) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden auch Stückländereien, die als gesonderte wirtschaftliche Einheit zu bewerten sind. Stückländereien sind einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, sondern am Bewertungsstichtag für mindestens 15 Jahre einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/160#abs-8 (8) Betriebswohnungen sind Wohnungen, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt, aber nicht dem Wohnteil zuzurechnen sind.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/160#abs-9 (9) Der Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst die Gebäude und Gebäudeteile, die dem Inhaber des Betriebs, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen und den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/160#abs-10 (10) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bildet auch die gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 13b des Einkommensteuergesetzes) einschließlich der hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter.