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Artikel 14 · BT-Drs. 14/6877 · S. 34
Zu Artikel 14 (Umsatzsteuergesetz)
Zu Artikel 14 (Umsatzsteuergesetz) Allgemeines Schwerpunkt der Änderungen ist die Aufhebung des bishe- rigen Abzugsverfahrens bei gleichzeitiger Einführung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Nach dem seit 1. Januar 1980 geltenden Abzugsverfahren (§ 18 Abs. 8 UStG, §§ 51 bis 58 UStDV) ist der Leistungs- empfänger, soweit er Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, verpflichtet, bei Werklieferun- gen und sonstigen Leistungen im Ausland ansässiger Unter- nehmer sowie bei bestimmten Inlandslieferungen – von si- cherungsübereigneten Gegenständen und von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren – von der Gegenleis- tung die Steuer einzubehalten und an das Finanzamt abzu- führen. Dieses Verfahren hat in der Vergangenheit zu An- wendungsproblemen geführt. Neben Kritik des Bundesrechnungshofs, der zum Teil Rech- nung getragen werden konnte, begegnet das derzeitige Ab- zugsverfahren auch gemeinschaftsrechtlichen Bedenken: – Artikel 21 Nr. 1 Buchstabe b der 6. EG-Richtlinie sieht vor, dass bei den sog. Katalogleistungen des Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe e der 6. EG-Richtlinie (= § 3a Abs. 4 Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 35 – Drucksache 14/6877 UStG) und bei Leistungen i. S. von Artikel 28b Teile C bis F der 6. EG-Richtlinie (innergemeinschaftliche Gü- terbeförderungen und selbständige Nebenleistungen hierzu, Vermittlungsleistungen, Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen) regelmäßig der Leistungs- empfänger Steuerschuldner ist, wenn dieser Unterneh- mer bzw. für umsatzsteuerliche Zwecke erfasst ist; die EU-Mitgliedstaaten können den leistenden Unterneh- mer lediglich zum Gesamtschuldner machen. Das der- zeitige Abzugsverfahren sieht aber regelmäßig den leis- tenden Unternehmer als Steuerschuldner und den Leis- tungsemp
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 25.286 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 14/6877, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 126.889–152.175 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert bd0f9610a7f7a5b1….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP