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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1993, S. 2310

BGBl. 1993 I S. 2310 · 241.645 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1993, Seite 2310 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2310
2310                                        Bundesgesetz.blatt,

                                      Gesetz
          zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des
           (Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz
Jahrgang 1993, Teil 1

Steuerrechts
- StMBG)
                                                   Vom 21. Dezember 1993
   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
                                                      Inhaltsübersicht

                                                        Artikel
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungs-
verordnung                                                 2
Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes             3
Änderung der Verordnung zur Durchführung des
Fünften Vermögensbildungsgesetzes                          4
Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes                   5
Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes                     6
Änderung des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes               7
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes                    8

Änderung des Gesetzes über Kapitalanlage-
gesellschaften                                             9
Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes                   10
Änderung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen
bei Änderung der Unternehmensform                         11
Änderung des Außensteuergesetzes                          12
Änderung des Gewerbesteuergesetzes                        13
Änderung des Bewertungsgesetzes                           14
Änderung der Verordnung zur Durchführung
des § 122 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes                   15
Änderung der Anteilsbewertungsverordnung                  16

                         Artikel 1
       Änderung des Einkommensteuergesetzes
   Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1
S.1898, 1991 1 S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 3
Abs. 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBI. 1
S. 2118), wird wie folgt geändert:

 1 . In § 1 Abs. 3 wird Satz 3 gestrichen.

 2. § 3 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 2a wird wie folgt gefaßt:

        ,,2a. die Arbeitslosenbeihilfe und die Überbrückungs-
              beihilfe nach dem Soldatenversorgungsge-
              setz sowie die Überbrückungsbeihilfe nach

              dem Zivildienstgesetz;".

    b) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
       ,, 7.   Ausgleichsleistungen nach dem Lastenaus-
               gleichsgesetz, Leistungen nach dem Flücht-

               lingshilfegesetz, Leistungen nach dem Bun-
               desvertriebenengesetz und Leistungen nach
               dem Reparationsschädengesetz;".

                                                        Artikel
Änderung des Vermögensteuergesetzes                       17
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkung-
steuergesetzes                                            18
Änderung des Vermögensgesetzes                            19
Änderung des Umsatzsteuergesetzes                         20
Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995            21
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes                    22
Änderung des Versicherungsteuergesetzes                   23
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes                  24
Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungs-
verordnung                                                25

Änderung der Abgabenordnung                               26
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung       27
Änderung der Kleinbetragsverordnung                       28
Änderung der Finanzgerichtsordnung                        29
Änderung des Berlinförderungsgesetzes                     30
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung           31
Änderung der Fahrzeugregisterverordnung                   32
Neufassung von Gesetzen und Rechtsverordnungen,
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                33
Inkrafttreten                                             34

     c) Nummer 29 wird wie folgt gefaßt:
         ,,29. das Gehalt und die Bezüge,
                a} die die diplomatischen Vertreter ausländi-
                   scher Staaten, die ihnen zugewiesenen
                   Beamten und die in ihren Diensten ste-
                   henden Personen erhalten. Dies gilt nicht
                   für deutsche Staatsangehörige oder für
                   im Inland ständig ansässige Personen;

                b} der Berufskonsuln, der Konsulatsan-
                   gehörigen und ihres Personals, soweit sie
                   Angehörige .des Entsendestaats sind.
                   Dies gilt nicht für Personen, die im Inland
                   ständig ansässig sind oder außerhalb
                   ihres Amtes oder Dienstes einen Beruf,

                   ein Gewerbe oder eine andere gewinn-

                   bringende Tätigkeit ausüben;".

 3. Dem § 4 Abs. 5 Nr. 5 wird folgender Satzteil ange-

     fügt:

     ,,haushaltsrechtliche Einschränkungen sind unbe-
     achtlich;".
BGBl. 1993, Seite 2311 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2311
4. In§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 wird Buchstabe b wie folgt
   gefaßt:
   „b) ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der
       Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne
       des§ 17 Abs. 1 beteiligt ist; § 17 Abs. 2 Satz 3 gilt
       entsprechend."

5. § 7 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 werden nach den Worten „bei Ge-
      bäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2" die

      Worte ,,, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines

      vor dem 1. Januar 1994 gestellten Bauantrags her-

      gestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt

      rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen

      Vertrags angeschafft worden sind," eingefügt.

   b) In Nummer 3 werden die Worte „anstelle der in
      Nummer 2 genannten Beträge" gestrichen.

6. In§ 7g Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 wird jeweils die
   Zahl „45" durch die Zahl „50" ersetzt.

7. In§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 werden die Zahl „0,65"

   durch die Zahl „0, 70" und die Zahl „0,30" durch die

   Zahl „0,33" ersetzt.

8. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
      „Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1
      Nr. 2 und 3 bezeichneten Beträge (Vorsorgeauf-
      wendungen) ist, daß sie
      1. nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusam-
         menhang mit steuerfreien Einnahmen stehen,
      2. a) an Versicherungsunternehmen, die ihren
            Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mit-
            gliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-
            ten haben und das Versicherungsgeschäft
            im Inland betreiben dürfen, und Versiche-
            rungsunternehmen, denen die Erlaubnis zum
            Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist, oder
         b) an Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb
            darauf gerichtet ist, Bauspareinlagen entge-
            genzunehmen und aus den angesammelten
            Beträgen den Bausparern nach einem auf
            eine gleichmäßige Zuteilungsfolge gerichte-
            ten Verfahren für wohnungswirtschaftliche
            Maßnahmen Baudarlehen zu gewähren
            (Bausparkassen), die ihren Sitz oder ihre
            Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der
            Europäischen Gemeinschaften (Gemein-
            schaftsgebiet) haben und denen die Erlaub-
            nis zum Geschäftsbetrieb im Gemein-
            schaftsgebiet erteilt ist, oder
         c) an einen Sozialversicherungsträger

         geleistet werden und
      3. nicht vermögenswirksame Leistungen darstel-

         len, für die Anspruch auf eine Arbeitnehmer-
         Sparzulage nach § 13 des Fünften Vermögens-
         bildungsgesetzes besteht."
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

       ,,(3) Für Vorsorgeaufwendungen gelten je Kalen-
      derjahr folgende Höchstbeträge:

        1. ein Grundhöchstbetrag von 2 610 Deutsche
           Mark, im Fall der Zusammenveranlagung von
           Ehegatten von 5 220 Deutsche Mark;
        2. für Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 zusätzlich ein
           Vorwegabzug von 6 000 Deutsche Mark, im Fall
           der Zusammenveranlagung von Ehegatten von
           12 000 Deutsche Mark.
           Diese Beträge sind zu kürzen um 16 vom
           Hundert der Summe der Einnahmen

           a) aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des

              § 19 ohne Versorgungsbezüge im Sinne des

              § 19 Abs. 2, wenn für die Zukunftssicherung

              des Steuerpflichtigen Leistungen im Sinne

              des § 3 Nr. 62 erbracht werden oder der

              Steuerpflichtige zum Personenkreis des
              § 1Oe Abs. 3 Nr. 1 oder 2 gehört, und

           b) aus der Ausübung eines Mandats im Sinne
              des § 22 Nr. 4;

        3. soweit die Vorsorgeaufwendungen den Grund-
           höchstbetrag und den Vorwegabzug über-
           steigen, können sie zur Hälfte, höchstens bis

           zu 50 vom Hundert des Grundhöchstbetrags

           abgezogen werden (hälftiger Höchstbetrag)."

    c) In Absatz 5 Nr. 3 Buchstabe e werden gestrichen:
        „aa) den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf
             Dauer verlassen hat oder
        bb) wenn er".

 9. In § 1Oe Abs. 6 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
    gefügt:
    „Aufwendungen nach Satz 1 , die Erhaltungsaufwand
    sind und im Zusammenhang mit der Anschaffung des
    Gebäudes oder der Eigentumswohnung stehen, kön-
    nen insgesamt nur bis zu 15 vom Hundert der
    Anschaffungskosten des Gebäudes oder der Eigen-
    tumswohnung, höchstens bis zu 15 vom Hundert von
    150 000 Deutsche Mark, abgezogen werden."

10. In § 13 Abs. 1 Nr. 1 wird Satz 4 wie folgt gefaßt:
    ,,§ 51 Abs. 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes ist anzu-
    wenden."

11. In§ 13a Abs. 4 Nr. 1 wird Satz 6 wie folgt gefaßt:
    ,,Hat ein Zugang oder Abgang von Flächen der land-
    wirtschaftlichen Nutzung sowie von Flächen und Wirt-
    schaftsgütern der in Satz 2 bezeichneten Art eines
    Betriebs wegen der Fortschreibungsgrenzen des § 22
    des Bewertungsgesetzes nicht zu einer Fortschrei-
    bung des Einheitswerts geführt, so ist der Ausgangs-
    wert um die auf diese Flächen und Wirtschaftsgüter
    entfallenden Wertanteile zu vermehren oder zu ver-
    mindern."

12. § 14a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 wird Satz 3 gestrichen.
    b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

       ,,Ist ein zur Übernahme des Betriebs berufener Mit-
       erbe noch minderjährig, beginnt die Frist von zwei
       Jahren mit Eintritt der Volljährigkeit."
BGBl. 1993, Seite 2312 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2312
2312                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

13. § 16 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

       „Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der
       Seite des Erwerbers dieselben Personen Unter-
       nehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn
       insoweit jedoch als laufender Gewinn."

    b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
       gefügt:
       ,,Soweit einzelne dem Betrieb gewidmete Wirt-
       schaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs
       veräußert werden und soweit auf der Seite des
       Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers
       dieselben Personen Unternehmer oder Mitunter-
       nehmer sind, gilt der Gewinn aus der Aufgabe des
       Gewerbebetriebs als laufender Gewinn."

14. § 19a wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „500" durch die
       Zahl „300" ersetzt.

    b) Absatz 2 Satz 5 Nr. 4 wird gestrichen.

    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:

           „ 1. Aktien, die vom Arbeitgeber ausgegeben
                werden oder an einer deutschen Börse
                zum amtlichen Handel oder zum geregel-
                ten Markt zugelassen oder in den Frei-
                verkehr einbezogen sind,".
       bb) In Nummer 2 werden die Worte „Kuxe und
           Wandelschuldverschreibungen, die von Unter-
           nehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im
           Geltungsbereich dieses Gesetzes ausge-
           geben werden," durch die Worte „Wandel-
           schuldverschreibungen, die vom Arbeitgeber
           ausgegeben werden oder an einer deutschen
           Börse zum amtlichen Handel oder zum ge-
           regelten Markt zugelassen oder in den Frei-
           verkehr einbezogen sind," ersetzt.

       cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „zu-
           gelassen" die Worte „oder in den Freiverkehr
           einbezogen" eingefügt.
       dd) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefaßt:

           ,, 7. Geschäftsguthaben bei einer Genossen-

                 schaft mit Sitz und Geschäftsleitung im
                 Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn
                 die Genossenschaft das Unternehmen
                 des Arbeitgebers oder ein Kreditinstitut
                 oder eine Bau- oder Wohnungsgenossen-
                 schaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des
                 Wohnungsbau-Prämiengesetzes ist, die
                 zum Zeitpunkt der Begründung oder des
                 Erwerbs des Geschäftsguthabens seit
                 mindestens drei Jahren im Genossen-

                 schaftsregister ohne wesentliche Ände-
                 rung ihres Unternehmensgegenstandes

                 eingetragen und nicht aufgelöst ist oder
                 Sitz und Geschäftsleitung in dem in Arti-

                 kel 3 des Einigungsvertrages genannten
                 Gebiet hat und dort entweder am 1. Juli
                 1990 als Arbeiterwohnungsbaugenossen-
                 schaft, Gemeinnützige Wohnungsbauge-
                 nossenschaft oder sonstige Wohnungs-

                baugenossenschaft bestanden oder einen
                nicht unwesentlichen Teil von Wohnungen

                aus dem Bestand einer solchen Bau- oder
                Wohnungsgenossenschaft erworben hat,

             8. Stammeinlagen oder Geschäftsanteile
                an einer Gesellschaft mit beschränkter
                Haftung mit Sitz und Geschäftsleitung im
                Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn
                die Gesellschaft das Unternehmen des
                Arbeitgebers ist,".
    d) Absatz 3a wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird jeweils nach dem Wort „Aktien,"
           das Wort „Wandelschuldverschreibungen,"
           eingefügt.
       bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
            ,,Ein Geschäftsguthaben bei einer Genossen-
            schaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Gel-
            tungsbereich dieses Gesetzes, die im Sinne
            des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herr-
            schendes Unternehmen mit dem Unterneh-

            men des Arbeitgebers verbunden ist, steht
            einem Geschäftsguthaben bei einer Genos-
            senschaft, die das Unternehmen des Arbeit-
            gebers ist, gleich. Eine Stammeinlage oder ein
            Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mit
            beschränkter Haftung mit Sitz und Geschäfts-
            leitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
            die im Sinne des§ 18 Abs. 1 des Aktiengeset-
            zes als herrschendes Unternehmen mit dem
            Unternehmen des Arbeitgebers verbunden
            ist, stehen einer Stammeinlage oder einem
            Geschäftsanteil an einer Gesellschaft, die das
            Unternehmen des Arbeitgebers ist, gleich."

15. § 20 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt:

       „7. Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen
           jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapital-
           vermögens oder ein Entgelt für die Über-
           lassung des Kapitalvermögens zur Nutzung
           zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn
           die Höhe des Entgelts von einem ungewissen
           Ereignis abhängt. Dies gilt unabhängig von der
           Bezeichnung und der zivilrechtlichen Aus-

           gestaltung der Kapitalanlage;".

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 werden die Worte „in Absatz 1"
           durch die Worte „in den Absätzen 1 und 2"
           ersetzt.

       bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
            „2. Einnahmen aus der Veräußerung

                a) von Dividendenscheinen und sonsti-
                   gen Ansprüchen durch den Inhaber

                   des Stammrechts, wenn die dazu-
                   gehörigen Aktien oder sonstigen

                   Anteile nicht mitveräußert werden.
                   Diese Besteuerung tritt an die Stelle

                   der Besteuerung nach Absatz 1;
                b) von Zinsscheinen und Zinsforderun-
                   gen durch den Inhaber oder ehemali-
                   gen Inhaber der Schuldverschreibung,
BGBl. 1993, Seite 2313 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2313
           wenn die dazugehörigen Schuldver-
           schreibungen nicht mitveräußert wer-
           den. Entsprechendes gilt für die Ein-
           lösung von Zinsscheinen und Zins-
           forderungen durch den ehemaligen
           Inhaber der Schuldverschreibung;".
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

    aaa) Hinter dem Wort „Zinsscheinen" werden

         die Worte „und Zinsforderungen" ein-
         gefügt.

    bbb) Satz 2 wird gestrichen.
dd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:

    ,,4. Einnahmen aus der Veräußerung oder Ab-
        tretung von
        a) abgezinsten oder aufgezinsten Schuld-
           verschreibungen, Schuldbuchforde-
           rungen und sonstigen Kapitalforde-
           rungen durch den ersten und jeden
           weiteren Erwerber,
        b) Schuldverschreibungen, Schuldbuch-
           forderungen und sonstigen Kapital-
           forderungen ohne Zinsscheine und

           Zinsforderungen oder von Zinsscheinen
           und Zinsforderungen ohne Schuldver-
           schreibungen, Schuldbuchforderungen

           und sonstige Kapitalforderungen durch
           den zweiten und jeden weiteren Erwer-

           ber zu einem abgezinsten oder aufge-
           zinsten Preis,

        c) Schuldverschreibungen, Schuldbuch-
           forderungen und sonstigen Kapital-
           forderungen mit Zinsscheinen oder
           Zinsforderungen, wenn Stückzinsen
           nicht besonders in Rechnung gestellt
           werden oder bei denen die Höhe der
           Erträge von einem ungewissen Ereig-
           nis abhängt,

       d) Schuldverschreibungen, Schuldbuch-
          forderungen und sonstigen Kapital-
          forderungen mit Zinsscheinen oder

          Zinsforderungen, bei denen Kapital-

          erträge in unterschiedlicher Höhe oder
          für unterschiedlich lange Zeiträume
          gezahlt werden,

       soweit sie der rechnerisch auf die Besitz-

       zeit entfallenden Emissionsrendite ent-
       sprechen. Weist der Steuerpflichtige die
       Emissionsrendite nicht nach, gilt der
       Unterschied zwischen dem Entgelt für
       den Erwerb und den Einnahmen aus der
       Veräußerung, Abtretung oder Einlösung
       der Wertpapiere und Kapitalforderungen
       als Kapitalertrag. Die Besteuerung der
       Zinsen und Stückzinsen nach Absatz 1
       Nr. 7 und Absatz 2 Nr. 3 bleibt unberührt;
       die danach der Einkommensteuer unter-
       liegenden, dem Veräußerer bereits zu-
       geflossenen Kapitalerträge aus den Wert-
       papieren und Kapitalforderungen sind bei
       der Besteuerung nach der Emissions-
       rendite abzuziehen. Die Sätze 1 bis 3
       gelten für die Einlösung der Wertpapiere

                und Kapitalforderungen bei deren Endfäl-
                ligkeit durch den zweiten und jeden weite-
                ren Erwerber entsprechend. Die Sätze 1
                bis 4 sind nicht auf Zinsen aus Gewinn-
                obligationen und Genußrechten im Sinne
                des § 43 Abs. 1 Nr. 2 anzuwenden."
    c) In Absatz 4 Satz 4 werden hinter dem Wort „Wer-
       bungskosten" die Worte „einschließlich einer

       abzuziehenden ausländischen Steuer" eingefügt.

16. In § 22 Nr. 4 Buchstabe b wird die Zahl „4 800" durch
    die Zahl „6 000" ersetzt.

17. § 23 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
       ,,Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmit-
       telbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Per-
       sonengesellschaft gilt auch für Zwecke dieser Vor-
       schrift als Anschaffung oder Veräußerung der
       anteiligen Wirtschaftsgüter."
    b) Absatz 2 wird aufgehoben.
    c) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

       ,,§ 17 ist nicht anzuwenden, wenn die Vorausset-

       zungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b vor-
       liegen. Bei der Veräußerung von Anteilscheinen
       an Wertpapier-, Beteiligungs- und Grundstücks-

       Sondervermögen gilt Satz 1 nur, soweit im Ver-
       äußerungspreis ein Zwischengewinn enthalten ist."

18. § 24b wird aufgehoben.

19. In § 26a Abs. 2 werden dem Satz 1 folgende Worte
    vorangestellt:
    ,,Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 und".

20. § 32 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird aufgehoben.
    b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird folgende neue Nummer 4 ein-

           gefügt:

            „4. freiwillig für eine Dauer von nicht mehr
                als drei Jahren Wehrdienst leistet, der
                an Stelle des gesetzlichen Grundwehr-

                dienstes abgeleistet wird, oder".

       bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
           ,,In del°l\Fällen der Nummern 3 bis 5 ist Voraus-
           setzung~ daß durch die Aufnahme des Dien-
           stes oder der Tätigkeit eine Berufsausbildung
           unterbrochen worden ist."

    c) In Absatz 6 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-
       gefügt:
       ,,Für ein Kind, das weder zu Beginn des Kalender-
       jahrs unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
       war, noch im laufe des Kalenderjahrs unbe-
       schränkt einkommensteuerpflichtig geworden ist,
       kann ein Kinderfreibetrag nur abgezogen werden,
       soweit er nach den Verhältnissen des Wohnsitz-
       staats des Kindes notwendig und angemessen
       ist."
BGBl. 1993, Seite 2314 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2314
2314                                      Bundesgesetzblatt,

     d) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
           ,,(7) Ein Haushaltsfreibetrag von 5 616 Deutsche
          Mark wird bei einem Steuerpflichtigen, für den das
         Splitting-Verfahren (§ 32a Abs. 5 und 6) nicht
         anzuwenden und der auch nicht als Ehegatte
         (§ 26 Abs. 1) getrennt zur Einkommensteuer zu
         veranlagen ist, vom Einkommen abgezogen, wenn
         er einen Kinderfreibetrag für mindestens ein Kind
         erhält, das in seiner Wohnung im Inland gemeldet
         ist. Kinder, die bei beiden Elternteilen mit Woh-
        nung im Inland gemeldet sind, werden dem Eltern-
        teil zugeordnet, in dessen Wohnung sie im Kalen-
        derjahr zuerst gemeldet waren, im übrigen der
        Mutter oder mit deren Zustimmung dem Vater;
        dieses Wahlrecht kann für mehrere Kinder nur ein-
        heitlich ausgeübt werden. Als Wohnung im Inland
        im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Wohnung
        eines Elternteils, der nach § 1 Abs. 2 unbeschränkt
        einkommensteuerpflichtig ist. Absatz 6 Satz 6
        und 7 gilt entsprechend."

    e) Absatz 8 wird aufgehoben.

21. § 32b Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Buchstabe a werden nach dem Wort „Eingliede-

       rungsgeld" ein Komma und das Wort „Eingliede-

       rungshilfe" eingefügt.

    b) Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:

       ,,d) Arbeitslosenbeihilfe oder Überbrückungsbei-
            hilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz
            oder Überbrückungsbeihilfe nach dem Zivil-
            dienstgesetz,".

22. Dem§ 32c Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
    „Satz 1 gilt entsprechend bei Steuerpflichtigen, deren

    Einkommensteuer nach § 32a Abs. 6 zu ermitteln ist."

23. § 33 a wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:

       „Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte
       oder Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts
       bestimmt oder geeignet sind, so vermindern sich
       die Beträge von 4104 und 6 300 Deutsche Mark
       um den Betrag, um den diese Einkünfte und
       Bezüge den Betrag von 4 500 Deutsche Mark im
       Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der
       unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus
       öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrich-
       tungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten,
       bezogenen Zuschüsse."

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(2) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwen-

       dungen für die Berufsausbildung eines Kindes, für

       das er einen Kinderfreibetrag erhält, so wird auf

       Antrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte je Kalen-

       derjahr ein Ausbildungsfreibetrag wie folgt abge-

       zogen:
       1. für ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht
          vollendet hat, in Höhe von 1800 Deutsche
          Mark, wenn das Kind auswärtig untergebracht
          ist;
Jahrgang 1993, Teil 1

          2. für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet
             hat, in Höhe von 2 400 Deutsche Mark. Dieser
             Betrag erhöht sich auf 4 200 Deutsche Mark,
             wenn das Kind auswärtig untergebracht ist.
           Das gleiche gilt, wenn ein Kind im Sinne des § 32
          Abs. 1, für das der Steuerpflichtige keinen Kinder-
          freibetrag erhält, den gesetzlichen Grundwehr-
          dienst oder Zivildienst geleistet hat und im übrigen
          die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, für
          die Zeit bis zur Vollendung des 29. Lebensjahrs
          des Kindes. Die Ausbildungsfreibeträge vermin-
          dern sich jeweils um die eigenen Einkünfte und
          Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung seines
          Unterhalts oder seiner Berufsausbildung bestimmt
          oder geeignet sind, soweit diese 3 600 Deutsche
          Mark im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die
          von dem Kind als Ausbildungshilfe aus öffent-
          lichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen,
          die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen
          Zuschüsse. Der anrechnungsfreie Betrag kann in
         den Fällen des Satzes 2 nicht in Anspruch genom-

          men werden. Für ein nicht unbeschränkt einkom-
         mensteuerpflichtiges Kind mindern sich die vor-
         stehenden Beträge nach Maßgabe des Absatzes 1
         Satz 4. Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für das-

         selbe Kind die Voraussetzungen für einen Aus-

         bildungsfreibetrag, so kann dieser insgesamt nur

         einmal abgezogen werden. Steht das Kind zu zwei
         Steuerpflichtigen, die zusammen die Vorausset-
         zungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, in
         einem Kindschaftsverhältnis, so erhält jeder die
         Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 bis 5.
         Steht das Kind zu mehr als zwei Steuerpflichtigen
         in einem Kindschaftsverhältnis, so erhält ein
         Elternpaar zusammen die Hälfte des Abzugsbe-
         trags. liegen im Fall des Satzes 8 bei einem Eltern-
         paar die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1
         nicht vor, so erhält jeder Elternteil ein Viertel des

         Abzugsbetrags. Auf gemeinsamen Antrag eines
         Elternpaares, bei dem die Voraussetzungen des
         § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, kann in den
         Fällen der Sätze 7 bis 9 bei einer Veranlagung zur
         Einkommensteuer der einem Elternteil zustehende
         Anteil am Abzugsbetrag auf den anderen Elternteil
         übertragen werden."

  24. In 33c Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Kindes, das
      nach § 32 Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen ist und"
      durch die Worte „Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1,
      das" ersetzt.

  25. § 34c Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

      „Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der
      Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländi-
      schen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vor-
      gesehen ist, sind Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2

      entsprechend auf die nach dem Abkommen anzu-

      rechnende ausländische Steuer anzuwenden; bei

      nach dem Abkommen als gezahlt geltenden auslän-

      dischen Steuerbeträgen ist die Anwendung von Ab-

      satz 2 ausgeschlossen."

  26. In§ 36b Abs. 1 Satz 1 und in§ 36c Abs. 1 Nr. 3 werden
      jeweils nach dem Zitat ,,§ 44a Abs. 2 Satz 1" die Worte
      ,,oder eine Bescheinigung im Sinne des § 44a Abs. 5"
      eingefügt.
BGBl. 1993, Seite 2315 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2315
27. In § 37 Abs. 5 werden die Worte „des Absatzes 3
    Sätze 2 bis 4" durch die Worte „des Absatzes 3 Satz 2

    bis 5" ersetzt.

28. § 39 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Zahl „5" durch die Zahl
       ,, 10" ersetzt.

    b) In Absatz 3 Nr. 3 werden nach dem Wort „jedes"
       die Worte „unbeschränkt einkommensteuerpflich-
       tige" eingefügt.

    c) In Absatz 3a Satz 1 werden nach dem Zitat "§ 32

       Abs. 1 bis 6" die Worte „von 2 052 oder 4104 Deut-

       sche Mark" eingefügt.

    d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Absatz 3a
       Satz 2" durch die Worte „Absatz 3a Satz 3" ersetzt.

29. § 39 a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:

            „5. die folgenden Beträge, wie sie nach§ 37
                Abs. 3 bei der Festsetzung von Einkom-
                mensteuer-Vorauszahlungen zu berück-
                sichtigen sind:
                a) die Beträge, die nach § 10d Abs. 2,
                   §§ 10e, 10f, 10g, 10h, 52 Abs. 21
                   Satz 4 bis 7, nach § 15b des Berlin-
                   förderungsgesetzes oder nach § 7
                   des Fördergebietsgesetzes abgezogen
                   werden können,

                b) die negative Summe der Einkünfte im
                   Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3,

                   6 und 7 und der negativen Einkünfte im

                   Sinne des 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5,

                c) das Vierfache der Steuerermäßigung

                   nach§ 34f,".

       bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ein-
           gefügt:
            „6. die nach § 32 Abs. 6 Satz 4 ermäßigten
                Kinderfreibeträge."
    b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „nach Ab-
       satz 1 Nr. 2 bis 5" durch die Worte „nach Absatz 1
       Nr. 2 bis 6" ersetzt.

30. § 39d Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    a) Der Einleitungsteil wird wie folgt gefaßt:

       „In die nach Absatz 1 zu erteilende Bescheinigung
       trägt das Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers
       für jeden Kinderfreibetrag von 2052 Deutsche

       Mark den Zähler 0,5 und für jeden Kinderfreibetrag
       von 4 104 Deutsche Mark den Zähler 1 und als vom
       Arbeitslohn abzuziehenden Freibetrag die Summe
       der folgenden Beträge ein:".

    b) In Nummer 3 werden die Worte ,,§ 33a Abs. 1 und 2
       in Verbindung mit § 50 Abs. 4 wegen außer-
       gewöhnlicher Belastungen" durch die Worte
       ,,§ 33a Abs. 1 für ein Kind im Sinne des § 33a
       Abs. 2 Satz 2 sowie nach § 33a Abs. 2" und der
       Punkt durch ein Komma ersetzt.

    c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

       „4. die nach § 32 Abs. 6 Satz 4 ermäßigten

           Kinderfreibeträge."

31. In § 40 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Zuschüsse"
    durch die Worte „zusätzlich zum ohnehin geschulde-
    ten Arbeitslohn geleistete Zuschüsse" ersetzt.

32. § 40a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(2) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die

       Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern,

       die nur in geringem Umfang und gegen geringen

       Arbeitslohn beschäftigt werden, die Lohnsteuer
       mit einem Pauschsteuersatz von 15 vom Hundert
       des Arbeitslohns erheben. Eine Beschäftigung in
       geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn
       liegt vor, wenn bei monatlicher Lohnzahlung die

       Beschäftigungsdauer 86 Stunden und der Arbeits-
       lohn ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße im
       Sinne des § 18 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetz-
       buch nicht übersteigt; bei kürzeren Lohnzahlungs-
       zeiträumen darf wöchentlich die Beschäftigungs-
       dauer 20 Stunden und der Arbeitslohn ein Dreißig-
       ste! der monatlichen Bezugsgröße nicht über-
       steigen."
    b) In Absatz 4 werden die Worte „ 18 Deutsche Mark"
       durch die Worte „ein Zweihundertstel der monat-
       lichen Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 Vier-
       tes Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

33. In § 41 b Abs. 1 Satz 2 werden nach Nummer 4 ein
    Komma und folgende Nummern 5 und 6 eingefügt:

    ,,5. die steuerfreien Arbeitgeberleistungen für Fahr-

         ten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,

     6. die pauschalbesteuerten Arbeitgeberleistungen

        für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-

        stätte".

34. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden die Worte „in den Fällen der Num-
       mer 7 Buchstabe a" durch die Worte „in den Fällen
       der Nummer 7 Buchstabe a und Nummer 8 sowie
       Satz 2" ersetzt.
    b) In Satz 1 Nr. 7 werden die Worte „Kapitalerträgen
       im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7," durch die Worte
       ,,Kapitalerträgen im Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 7,
       außer bei Kapitalerträgen im Sinne der Num-
       mer 2," ersetzt.

    c) In Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b Satz 2 werden die
       Worte „für ihre Betriebsangehörigen" durch die
       Worte „mit jedermann einschließlich ihrer Be-

       triebsangehörigen im Sinne der §§ 22 und 25 des
       Gesetzes über die Deutsche Bundesbank" ersetzt.
    d) Am Ende der Nummer 7 werden der Punkt durch
       einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 8

       angefügt:
       „8. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 2
           Buchstabe b und Nummern 3 und 4 außer bei
           Zinsen aus Wandelanleihen im Sinne der
           Nummer 2. Bei der Veräußerung von Kapital-
BGBl. 1993, Seite 2316 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2316
2316                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

            forderungen im Sinne der Nummer 7 Buch-
            stabe b gilt Nummer 7 Buchstabe b Doppel-
            buchstabe aa entsprechend."

    e) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

       „Dem Steuerabzug unterliegen auch Kapitalerträge

       im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1, die neben den
       in den Nummern 1 bis 8 bezeichneten Kapital-
       erträgen oder an deren Stelle gewährt werden. 11

35. § 43 a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nr. 4 wird das Zitat,,§ 43 Abs. 1 Satz 1
       Nr. 7 und Satz 2" durch das Zitat ,,§ 43 Abs. 1
       Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2" ersetzt.
    b) In Absatz 2 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze
       ersetzt:

       „Der Steuerabzug bemißt sich in den Fällen des
       § 20 Abs. 2 Nr. 4 nach dem Unterschied zwischen
       dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen
       aus der Veräußerung oder Einlösung der Wert-
       papiere und Kapitalforderungen, wenn sie nach
       dem 31. Dezember 1993 von der die Kapitalerträge
       auszahlenden Stelle für den Gläubiger erworben

       oder an ihn veräußert und seitdem verwahrt oder
       verwaltet worden sind. Ist dies nicht der Fall,
       bemißt sich der Steuerabzug nach der Hälfte der
       Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung

       der Wertpapiere und Kapitalforderungen; dies gilt
       auch in den Fällen der Einlösung durch den Erst-
       erwerber. Von Kapitalerträgen im Sinne des § 43
       Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a und Nr. 8 sowie
       Satz 2 mit Ausnahme der Kapitalerträge im Sinne
       des § 20 Abs. 2 Nr. 4 kann die auszahlende Stelle
       Stückzinsen, die ihr der Gläubiger im Kalenderjahr
       des Zuflusses der Kapitalerträge gezahlt hat, bis
       zur Höhe der Kapitalerträge abziehen. Die Sätze 2
       bis 4 gelten entsprechend für die Bundesschul-
       denverwaltung als auszahlende Stelle, wenn die
       Wertpapiere oder Forderungen von einem Kredit-
       institut mit der Maßgabe der Verwahrung und Ver-
       waltung durch die Bundesschuldenverwaltung
       erworben worden sind. Das Kreditinstitut hat der
       Bundesschuldenverwaltung zusammen mit den
       im Schuldbuch einzutragenden Wertpapieren und
       Forderungen den Erwerbszeitpunkt und den
       Betrag der gezahlten Stückzinsen sowie in Fällen
       der Sätze 2 und 3 den Erwerbspreis und außerdem
       mitzuteilen, daß es die Wertpapiere und Forderun-
       gen für den Gläubiger erworben oder an ihn ver-

       äußert und seitdem verwahrt oder verwaltet hat.

       Satz 4 gilt nicht in den Fällen des§ 44 Abs. 1 Satz 4
       Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb."

36. § 44 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift wird das Zitat,,§ 43 Abs. 1 Nr. 1
       bis 5 und 7 sowie Satz 2" durch das Zitat ,,§ 43
       Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 8 sowie Satz 2"
       ersetzt.

    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Zitat,,§ 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5
           und 7 sowie Satz 2" durch das Zitat ,,§ 43
           Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 8 sowie Satz 2"
           ersetzt.

       bb) In Satz 3 wird das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Satz 1
           Nr. 7 und Satz 2" durch das Zitat,,§ 43 Abs. 1
           Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2" ersetzt.

       cc) Satz 4 wird wie folgt geändert:
           aaa) In Nummer 1 wird das Zitat,,§ 43 Abs. 1

                Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a und Satz 2"
                durch das Zitat,,§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
                Buchstabe a und Nummer 8 sowie
                Satz 2" ersetzt.
           bbb) Buchstabe a wird wie folgt geändert:

                 aaaa) Doppelbuchstabe aa wird         wie
                       folgt gefaßt:
                       ,,aa) das die Teilschuldverschrei-
                             bungen, die Anteile an einer
                             Sammelschuldbuchforderung,
                             die Wertrechte oder die Zins-
                             scheine verwahrt oder ver-
                             waltet und die Kapitalerträge
                             auszahlt oder gutschreibt,".
                 bbbb) In Doppelbuchstabe bb werden
                       nach dem Wort „Zinsscheine" die
                       Worte „oder der Teilschuldver-
                       schreibungen" eingefügt.

       dd) Satz 6 wird wie folgt gefaßt:

           „Dabei sind die Kapitalertragsteuer und der
           Zinsabschlag, die zu demselben Zeitpunkt
           abzuführen sind, jeweils auf den nächsten
                                                   11

           vollen Deutsche-Mark-Betrag abzurunden.
       ee) Folgende Sätze werden angefügt:
           „Wenn Kapitalerträge ganz oder teilweise
           nicht in Geld bestehen (§ 8 Abs. 2) und der
           in Geld geleistete Kapitalertrag nicht zur
           Deckung der Kapitalertragsteuer ausreicht,
           hat der Gläubiger der Kapitalerträge dem zum
           Steuerabzug Verpflichteten den Fehlbetrag
           zur Verfügung zu stellen. Soweit der Gläubiger
           seiner Verpflichtung nicht nachkommt, hat
           der zum Steuerabzug Verpflichtete dies dem
           für ihn zuständigen Betriebsstättenfinanzamt
           anzuzeigen. Das Finanzamt hat die zu wenig
           erhobene Kapitalertragsteuer vom Gläubiger
           der Kapitalerträge nachzufordern."

37. § 44a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 7 sowie
           Satz 2" wird durch das Zitat ,,§ 43 Abs. 1
           Satz 1 Nr. 3, 4, 7 und 8 sowie Satz 2" ersetzt.

       bb) In Nummer 1 werden die Worte „im Sinne des

           § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2" gestrichen und nach
           dem Wort „erstatten" die Worte „oder die
           Körperschaftsteuer nach §§ 36b, 36c zu ver-
           güten" eingefügt.
    b} Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
       ,,§ 36b Abs. 2 Satz 2 bis 4 ist in den Fällen des
       Satzes 1 Nr. 2 entsprechend anzuwenden."
    c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Satz 1
           Nr. 4 und 7 sowie Satz 2" durch das Zitat,,§ 43
           Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 7 und 8 sowie Satz 2"
           ersetzt.
       bb} In Satz 5 wird der Hinweis „Satz 2" durch den
           Hinweis „Satz 3" ersetzt.
BGBl. 1993, Seite 2317 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2317
                               Nr. 72      Tag der Ausgabe: Bonn,

     d) In den Absätzen 5 und 6 wird das Zitat,,§ 43 Abs. 1
        Satz 1 Nr. 7 und Satz 2" durch das Zitat ,,§ 43
        Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2" ersetzt.

38. In § 44b Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Nicht-
    veranlagungs-Bescheinigung" die Worte „oder die
    Bescheinigungen nach § 44a Abs. 4 oder 5" einge-
    fügt, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
    folgender Halbsatz angefügt:

    „Statt dessen kann der zum Steuerabzug Verpflichtete
    bei der folgenden Steueranmeldung die abzuführende
    Kapitalertragsteuer entsprechend kürzen."

39. In § 44c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Zitat ,,§ 5 Abs. 1

    Nr. 1 bis 8 oder 10 bis 16" durch die Worte,,§ 5 Abs. 1

    mit Ausnahme der Nummer 9" ersetzt.

40. § 45a wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift wird das Zitat,,§ 43 Abs. 1 Satz 1
       Nr. 1 bis 5 und 7 sowie Satz 2" durch das Zitat
       ,,§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 8 sowie
       Satz 2" ersetzt.
    b) In Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort
       ,,Schuldner" ein Komma und die Worte „der aus-
       zahlenden Stelle" eingefügt.

    c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Satz 1
           Nr. 7 und Satz 2" durch das Zitat ,,§ 43 Abs. 1
           Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2" ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Satz 1
           Nr. 2 bis 5 und 7 sowie Satz 2" durch das Zitat
           ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, 7 und 8 sowie Satz 2"
           ersetzt.

41. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 4 wird das Zitat ,,§ 39a Abs. 1 Nr. 1 bis

       3 und 5" durch das Zitat,,§ 39a Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5

       und 6" ersetzt.

    b) In Nummer 4a werden die Einleitung sowie die
       Buchstaben a und b wie folgt gefaßt:
       ,,wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraus-
       setzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen,

       a) im Fall des§ 32 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 Alternative 2
          einem Elternteil auf der Lohnsteuerkarte der
          Kinderfreibetrag eingetragen worden und der
          andere Elternteil im Kalenderjahr unbeschränkt
          einkommensteuerpflichtig geworden ist oder

       b) im Fall des § 32 Abs. 6 Satz 5 einem Eltern-
          teil auf der Lohnsteuerkarte der übertragene
          Kinderfreibetrag eingetragen worden ist oder
          ein Elternteil die Übertragung des Kinderfrei-
          betrags beantragt oder".

42. § 49 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:

            „2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15
                bis 17),

                a} für den im Inland eine Betriebsstätte
                   unterhalten wird oder ein ständiger
                   Vertreter bestellt ist,
den 29. Dezember 1993                          2317

          b) die durch den Betrieb eigener oder
             gecharterter Seeschiffe oder Luftfahr-
             zeuge aus Beförderungen zwischen
             inländischen und von inländischen zu
             ausländischen Häfen erzielt werden, ein-
             schließlich der Einkünfte aus anderen
             mit solchen Beförderungen zusammen-
             hängenden, sich auf das Inland er-
             streckenden Beförderungsleistungen,

          c) die von einem Unternehmen im Rah-
             men einer internationalen Betriebs-
             gemeinschaft oder eines Pool-Ab-
             kommens, bei denen ein Unternehmen
             mit Sitz oder Geschäftsleitung im

             Inland die Beförderung durchführt, aus

             Beförderungen und Beförderungs-
             leistungen nach Buchstabe b erzielt
             werden,

          d) die, soweit sie nicht zu den Einkünften
             im Sinne der Nummern 3 und 4
             gehören, durch künstlerische, sport-
             liche, artistische oder ähnliche Darbie-
             tungen im Inland oder durch deren
             Verwertung im Inland erzielt werden,
             einschHefüich der Eh'lkünfte au-s ande-
             ren mit diesen Leistungen zusammen-
             hängenden Leistungen, unabhängig
             davon, wem die Einnahmen zufließen,
          e) die unter den Voraussetzungen des
             § 17 erzielt werden, wenn es sich um
             Anteile an einer Kapitalgesellschaft
             handelt, die ihren Sitz oder ihre
             Geschäftsleitung im Inland hat, oder
          f) die, soweit sie nicht zu den Einkünften
             im Sinne des Buchstaben a gehören,
             durch Veräußerung von unbeweglichem
             Vermögen, Sachinbegriffen oder Rechten
             im Sinne der Nummer 6 erzielt werden.

             Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gel-

             ten auch die Einkünfte aus Tätigkeiten

             im Sinne dieses Buchstabens, die von
             einer Körperschaft ohne Sitz oder
             Geschäftsleitung im Inland erzielt wer-
             den, die einer inländischen Kapitalge-
             sellschaft oder sonstigen juristischen
             Person des privaten Rechts, die nach
             den Vorschriften des Handelsgesetz-
             buchs zur Führung von Büchern ver-
             pflichtet ist, gleichsteht;".

  bb) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

      aaa} Dem Buchstaben a wird folgender Teil-
           satz angefügt:
            „dies gilt außer in den Fällen des § 44
            Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Dop-
            pelbuchstabe bb dieses Gesetzes nicht
            in den Fällen des § 38b, des § 43a in
            Verbindung mit § 38b und des § 44
            Satz 1 bis 3 des Gesetzes über Kapital-
            anlagegesellschaften;".

      bbb) In Buchstabe c Doppelbuchstabe cc
           wird das Zitat,,§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7

           Buchstabe a und Satz 2" durch das
           Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buch-
           stabe a und Nummer 8 sowie Satz 2"
           ersetzt.
BGBl. 1993, Seite 2318 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2318
2318                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

        cc) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:

            „8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22

                Nr. 2, soweit es sich um Spekulations-
                geschäfte mit inländischen Grundstücken,
                mit inländischen Rechten, die den Vor-
                schriften des bürgerlichen Rechts über
                Grundstücke unterliegen, oder mit An-
                teilen an Kapitalgesellschaften mit Ge-
                schäftsleitung oder Sitz im Inland bei
                wesentlicher Beteiligung im Sinne des
                § 17 Abs. 1 Satz 4 handelt; § 23 Abs. 1
                Satz 2 und Abs. 3 ist anzuwenden;".

    b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(3) Bei Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen
       sind die Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2
       Buchstabe b mit 5 vom Hundert der für diese
       Beförderungsleistungen vereinbarten Entgelte
       anzusetzen. Das gilt auch, wenn solche Einkünfte
       durch eine inländische Betriebsstätte oder einen
       inländischen ständigen Vertreter erzielt werden
       (Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a). Das gilt nicht in den
       Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe c oder
       soweit das deutsche Besteuerungsrecht nach
       einem Abkommen zur Vermeidung der Doppel-
       besteuerung ohne Begrenzung des Steuersatzes
       aufrechterhalten bleibt."

43. § 50 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
      ,,(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind bei
    beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern insoweit,
    als sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im
    Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 beziehen, die Vorschriften
    des § 9a Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4 bis 7 und 9,
    § 1Oe Abs. 1, § 1Oe Abs. 2 und 3 ohne Möglichkeit, die
    tatsächlichen Aufwendungen nachzuweisen, §§ 24a,
    32 Abs. 1 bis 6, § 33a Abs. 1 für ein Kind im Sinne des
    § 33a Abs. 2 Satz 2 sowie § 33a Abs. 2 anzuwenden.
    Steht beiden beschränkt einkommensteuerpflichtigen
    Elternteilen für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag
    zu, ist § 32 Abs. 6 Satz 3 nicht anzuwenden. Dem
    beschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternteil
    steht ein Kinderfreibetrag nicht zu, wenn der andere
    Elternteil unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist
    und einen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 3
    erhält. Die Jahres- und Monatsbeträge ermäßigen
    sich zeitanteilig, wenn Einkünfte im Sinne des § 49
    Abs. 1 Nr. 4 nicht während eines vollen Kalenderjahrs
    oder Kalendermonats zugeflossen sind. Absatz 3
    Satz 2 ist nicht anzuwenden."

44. § 50c Abs. 10 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(10) Werden die Anteile über die Börse erworben,
    sind die Absätze 1 bis 9 nur anzuwenden, soweit nicht
    § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchstabe g anzuwenden ist
    und
    a) zwischen dem Erwerb der Anteile und der Ver-
       äußerung dieser oder gleichartiger Anteile nicht
       mindestens 10 Tage liegen und der Gewinnver-
       wendungsbeschluß der ausschüttenden Kapital-
       gesellschaft in diesen Zeitraum fällt oder

    b) die oder gleichartige Anteile unmittelbar oder mit-
       telbar zu Bedingungen rückveräußert werden, die
       allein oder im Zusammenhang mit anderen Verein-
       barungen dazu führen, daß das Kursrisiko be-
       grenzt ist oder

     c) die Gegenleistung für den Erwerb der Anteile ganz
        oder teilweise in der Verpflichtung zur Übertragung

        nicht oder nicht voll dividendenberechtigter Aktien

        besteht,
    es sei denn, der Erwerber macht glaubhaft, daß der
    Veräußerer, bei mittelbarem Erwerb über zwischenge-
    schaltete Veräußerer jeder Veräußerer, anrechnungs-
    berechtigt ist."

45. § 50d wird wie folgt geändert:

    a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

          ,,(1 a) Eine ausländische Gesellschaft hat keinen
        Anspruch auf Steuerentlastung (Steuerbefreiung
        oder -ermäßigung nach § 44d oder nach einem
        Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-
        rung), soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen
        die Steuerentlastung nicht zustände, wenn sie die
        Einkünfte unmittelbar erzielten, und für die Ein-
        schaltung der ausländischen Gesellschaft wirt-
        schaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen
        und sie keine eigene Wirtschaftstätigkeit entfaltet."

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
          ,,(2) Der Gläubiger der Kapitalerträge oder Ver-
        gütungen im Sinne des § 50a hat auf amtlich vor-
        geschriebenem Vordruck durch eine Bestätigung
        der für ihn zuständigen Steuerbehörde des ande-
        ren Staates nachzuweisen, daß er dort ansässig
        ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann im
        Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden
        der Länder erleichterte Verfahren oder verein-
        fachte Nachweise zulassen."

46. In§ 51 Abs. 4 Nr. 2 werden nach dem Wort „Fassung"
    die Worte „satzweise numeriert" eingefügt.

4 7. § 51 a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 wird Satz 2 durch folgenden Satz
       ersetzt:
        „Für jedes Kind, für das nach § 32 Abs. 6 Satz 4 ein
        ermäßigter Kinderfreibetrag vom Einkommen ab-
        gezogen wird, ist ein entsprechend ermäßigter
        Betrag von der festgesetzten Einkommensteuer
        abzuziehen."

    b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
          ,,(2a) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist
        Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden,
        daß die Jahreslohnsteuer an die Stelle der fest-
        gesetzten Einkommensteuer tritt; Absatz 2 Satz 2
        ist nicht anzuwenden. Wird die Lohnsteuer nach
        der Steuerklasse IV erhoben, ist der Abzugsbetrag
        nach Absatz 2 Satz 1 bei jedem Ehegatten zur
        Hälfte zu berücksichtigen."

48. § 52 wird wie folgt gefaßt:
                               ,,§52

                    Anwendungsvorschriften

       (1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den
    folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist,
    erstmals für den Veranlagungszeitraum 1994 anzu-
    wenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt
    Satz 1 mit der Maßgabe, daß diese Fassung erstmals
BGBl. 1993, Seite 2319 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2319
auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für
einen nach dem 31. Dezember 1993 endenden Lohn-
zahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige
Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen.

 (2) § 2a Abs. 3 und 4 ist erstmals auf Verluste des

Veranlagungszeitraums 1990 anzuwenden.

  (2a) § 3 Nr. 7 in der Fassung dieses Gesetzes ist
erstmals für den Veranlagungszeitraum 1993 anzu-
wenden.

    (2b) § 3 Nr. 68 des Einkommensteuergesetzes 1987
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
1987 (BGBI. 1 S. 657) ist vorbehaltlich des Satzes 2
letztmals für das Kalenderjahr 1988 anzuwenden. Die
Vorschrift ist für die Kalenderjahre 1989 bis 2000
weiter anzuwenden auf Zinsersparnisse und Zins-
zuschüsse bei Darlehen, die der Arbeitnehmer vor
dem 1. Januar 1989 erhalten hat, soweit die Vorteile
nicht über die im Kalenderjahr 1988 gewährten Vor-
teile hinausgehen und soweit die Zinszuschüsse
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
gezahlt werden.
   (3) Soweit die Zuschläge, die nach einem Gesetz
oder einem Tarifvertrag für tatsächlich geleistete
Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem
Grundlohn gezahlt werden, den nach § 3b steuer-
freien Betrag um mehr als um 6 vom Hundert des
Grundlohns im Lohnzahlungszeitraum überschreiten,
bleibt für die im Kalenderjahr 1990 endenden Lohn-
zahlungszeiträume der über 6 vom Hundert des
Grundlohns hinausgehende Betrag zusätzlich steuer-
frei. Die Zahl 6 erhöht sich für jedes nachfolgende
Kalenderjahr jeweils um 4. Die Sätze 1 und 2 sind
letztmals auf Zuschläge anzuwenden, die für vor dem
1. Januar 1996 endende Lohnzahlungszeiträume
gezahlt werden.

   (4) § 4 Abs. 3 Satz 4 ist nicht anzuwenden, soweit
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor dem
1. Januar 1971 als Betriebsausgaben abgesetzt wor-
den sind.
   (5) § 4 Abs. 5 Nr. 5 in der Fassung dieses Gesetzes
ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1993 anzu-
wenden. § 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 4 ist auch für Ver-
anlagungszeiträume vor 1992 anzuwenden, soweit

Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind,

unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen oder

die Steuer hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der fest-

gesetzten Geldbußen als Betriebsausgaben vorläufig

festgesetzt worden ist.

   (6) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer
Zuwendung anläßlich eines Dienstjubiläums dürfen
nur gebildet werden, soweit der Zuwendungsberech-
tigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember
1992 erwirbt. Bereits gebildete Rückstellungen sind in
den Bilanzen des nach dem 30. Dezember 1988
endenden Wirtschaftsjahrs und der beiden folgenden
Wirtschaftsjahre mit mindestens je einem Drittel
gewinnerhöhend aufzulösen.

   (7) § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2a ist erstmals
für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem
31. Dezember 1989 endet. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ist
erstmals auf Entnahmen anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1993 vorgenommen werden.§ 6Abs. 1
Nr. 4 Satz 4 und 5 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr

anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1988
endet. § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe b ist erst-
mals auf Einlagen anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1991 vorgenommen werden. § 6 Abs. 3
des Einkommensteuergesetzes 1987 ist letztmals

für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem

1. Januar 1990 endet.

   (8) § 6a Abs. 3 letzter Satz ist erstmals für das
 erste Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem
 31. Dezember 1981 endet (Übergangsjahr). Bei
 Anwendung des § 6a Abs. 4 Satz 1 ist für die Berech-
 nung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am
 Schluß des dem Übergangsjahr vorangegangenen
 Wirtschaftsjahrs ebenfalls ein Rechnungszinsfuß von
6 vom Hundert zugrunde zu legen. Soweit eine am
Schluß des dem Übergangsjahr vorangegangenen
Wirtschaftsjahrs vorhandene Pensionsrückstellung
den mit einem Rechnungszinsfuß von 6 vom Hundert
zu berechnenden Teilwert der Pensionsverpflichtung
an diesem Stichtag übersteigt, kann in Höhe des
übersteigenden Betrags am Schluß des Übergangs-
jahrs eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rück-
lage gebildet werden. Die sich nach Satz 3 bei einem
Betrieb insgesamt ergebende Rücklage ist im Über-
gangsjahr und in den folgenden elf Wirtschaftsjahren
jeweils mit mindestens einem Zwölftel gewinn-
erhöhend aufzulösen.

   (9) § 7 Abs. 2 Satz 2 ist erstmals bei beweglichen
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens anzuwenden,
die nach dem 29. Juli 1981 angeschafft oder herge-
stellt worden sind. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern
des Anlagevermögens, die nach dem 31. August 1977
und vor dem 30. Juli 1981 angeschafft oder her-
gestellt worden sind, ist § 7 Abs. 2 Satz 2 des Ein-
kommensteuergesetzes 1981 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Dezember 1981 (BGBI. 1
S. 1249, 1560) weiter anzuwenden. Bei beweglichen
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die vor dem
1. September 1977 angeschafft oder hergesteHt wor-
den sind, sind § 7 Abs. 2 Satz 2 und§ 52 Abs. 8 und 9
des Einkommensteuergesetzes 1975 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. September 1974 (BGBI. 1
S. 2165) weiter anzuwenden.

   (9a) § 7 Abs. 5 in der durch Gesetz vom 30. Juni

1989 (BGBI. 1 S. 1267) geänderten Fassung ist erst-

mals für den Veranlagungszeitraum 1989 anzuwen-

den. § 7 Abs. 4 und 5 in der durch Gesetz vom

19. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2434) geänderten Fas-

sung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1985
anzuwenden. § 7 Abs. 5 in den vor Inkrafttreten des in
Satz 1 bezeichneten Gesetzes geltenden Fassungen
und § 52 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1985
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni
1985 (BGBI. 1S. 977; 1986 1S. 138) sind weiter anzu-
wenden.

   (10) § 7a Abs. 6 des Einkommensteuergeset-
zes 1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom
21 . Juni 1979 (BGBI. 1 S. 721) ist letztmals für das
Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem Wirtschaftsjahr
vorangeht, für das § 15a erstmals anzuwenden ist.

   (11) § 7g Abs. 3 bis 6 ist erstmals für Wirtschafts-
jahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994
beginnen.
BGBl. 1993, Seite 2320 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2320
2320                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

      (12) § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b vorletzter und
   letzter Satz ist erstmals für Verträge anzuwenden, die
   nach dem 31. Dezember 1990 abgeschlossen worden
  sind.§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in der Fassung dieses
  Gesetzes ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
  1993 anzuwenden. § 10 Abs. 2 Satz 2 ist erstmals
  anzuwenden, wenn die Ansprüche aus dem Versiche-
  rungsvertrag nach dem 13. Februar 1992 zur Tilgung
  oder Sicherung eines Darlehens dienen, es sei denn,
  der Steuerpflichtige weist nach, daß bis zu diesem
  Zeitpunkt die Darlehensschuld entstanden war und er
  sich verpflichtet hatte, die Ansprüche aus dem Ver-
  sicherungsvertrag zur Tilgung oder Sicherung dieses
  Darlehens einzusetzen. § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b
  in der Fassung des Gesetzes vom 25. Februar 1992
  (BGBI. 1 S. 297) ist erstmals für den Veranlagungs-
  zeitraum 1991 anzuwenden. § 10 Abs. 3 in der
  Fassung dieses Gesetzes ist erstmals für den Ver-
  anlagungszeitraum 1993, auf Steuerpflichtige mit Ein-
  nahmen aus nichtselbständiger Arbeit, mit der der
  Erwerb von Anwartschaftsrechten oder Ansprüchen
  auf Alters-, Kranken- oder Arbeitslosenversorgung
  ausschließlich auf Grund eigener Beitragsleistung
  verbunden ist, erstmals für den Veranlagungszeit-
  raum 1994 anzuwenden. § 10 Abs. 5 Nr. 2 gilt entspre-
  chend bei Versicherungen auf den Erlebens- oder
  Todesfall gegen Einmaibeitrag, wenn dieser nach§ 10
  Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuer-
  gesetzes in den Fassungen, die vor dem in Absatz 1
  Satz 1 bezeichneten Zeitraum gelten, als Sonderaus-
  gabe abgezogen worden ist und nach dem 8. Novem-
  ber 1991 ganz oder zum Teil zurückgezahlt wird.

     (13) § 10d Abs. 1 in der Fassung dieses Gesetzes
  ist erstmals auf nicht ausgeglichene Verluste des Ver-

  anlagungszeitraums 1994, § 10 d Abs. 2 ist erstmals

  auf nicht ausgeglichene Verluste des Veranlagungs-

  zeitraums 1985 anzuwenden.

     (14) Für nach dem 31. Dezember 1986 und vor dem
  1. Januar 1991 hergestellte oder angeschaffte Woh-
  nungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen
  sowie in diesem Zeitraum fertiggestellte Ausbauten
  oder Erweiterungen ist § 1Oe des Einkommensteuer-
  gesetzes 1990 in der Fassung der Bekanntmachung
  vom 7. September 1990 (BGBI. 1S. 1898) weiter anzu-
  wenden. Für nach dem 31. Dezember 1990 herge-
  stellte oder angeschaffte Wohnungen im eigenen
  Haus oder Eigentumswohnungen sowie in diesem
  Zeitraum fertiggestellte Ausbauten oder Erweiterun-
  gen ist § 1Oe des Einkommensteuergesetzes in der
  durch Gesetz vom 24. Juni 1991 {BGBI. 1 S. 1322)
  geänderten Fassung weiter anzuwenden. Abweichend
  von Satz 2 ist § 1Oe Abs. 1 bis 5 und 6 bis 7 in der
  durch Gesetz vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297)
  geänderten Fassung erstmals für den Veranlagungs-
  zeitraum 1991 bei Objekten im Sinne des § 1Oe Abs. 1
  und 2 anzuwenden, wenn im Fall der Herstellung der
  Steuerpflichtige nach dem 30. September 1991 den
  Bauantrag gestellt oder mit der Herstellung begonnen
  hat oder im Fall der Anschaffung der Steuerpflichtige
  das Objekt nach dem 30. September 1991 auf Grund
  eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abge-
  schlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichste-
  henden Rechtsakts angeschafft hat oder mit der Her-
  stellung des Objekts nach dem 30. September 1991
  begonnen worden ist. § 1Oe Abs. Sa ist erstmals bei in

§ 1Oe Abs. 1 und 2 bezeichneten Objekten anzuwen-
den, wenn im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige
den Bauantrag nach dem 31. Dezember 1991 gestellt
oder, falls ein solcher nicht erforderlich ist, mit der
Herstellung nach diesem Zeitpunkt begonnen hat,
oder im Fall der Anschaffung der Steuerpflichtige das
Objekt auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1991
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Ver-
trags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft
hat. § 1Oe Abs. 1 Satz 4 und Abs. 6 Satz 3 in der Fas-
sung dieses Gesetzes ist erstmals anzuwenden, wenn
der Steuerpflichtige das Objekt auf Grund eines nach
dem 31. Dezember 1993 rechtswirksam abgeschlos-
senen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden
Rechtsakts angeschafft hat.

   (14a) § 10g ist erstmals auf Aufwendungen für Maß-
nahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1991 abgeschlossen worden sind. Hat der Steuer-
pflichtige Aufwendungen für vor dem 1. Januar 1992
abgeschlossene Maßnahmen nach § 7i, 10f oder 82i
der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung oder
§ 52 Abs. 21 Satz 4 und 7 in Verbindung mit § 82i der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung abge-
zogen, so kann er für den restlichen Verteilungszeit-
raum, in dem er das Gebäude oder den Gebäudeteil
nicht mehr zur Einkunftserzielung oder zu eigenen
Wohnzwecken nutzt, § 10g in Anspruch nehmen. Auf-
wendungen für nach dem 31. Dezember 1991 abge-
schlossene Maßnahmen, die bereits für einen Veran-
lagungszeitraum vor 1992 berücksichtigt worden
sind, können nicht in die Bemessungsgrundlage nach
§ 10g einbezogen werden.

   (15) § 13 Abs. 2 Nr. 2 und§ 13a Abs. 3 Nr. 4 und

Abs. 7 sind letztmals für den Veranlagungszeitraum

1986 anzuwenden. Sind im Veranlagungszeitraum

1986 bei einem Steuerpflichtigen für die von ihm zu
eigenen Wohnzwecken oder zu Wohnzwecken des
Altenteilers genutzte Wohnung die Voraussetzungen
für die Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 und des§ 13a
Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7 erfüllt, so sind diese Vorschrif-
ten letztmals für den Veranlagungszeitraum 1998
anzuwenden. Wird auf einem zum land- und forstwirt-
schaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Grund
und Boden vom Steuerpflichtigen eine Wohnung zu
eigenen Wohnzwecken oder eine Altenteilerwohnung
errichtet und erst nach dem 31. Dezember 1986
fertiggestellt, so gilt Satz 2 entsprechend, wenn der
Antrag auf Baugenehmigung vor dem 1. Januar 1987
gestellt worden ist und die Wohnung im Jahr der
Fertigstellung zu eigenen Wohnzwecken des Steuer-
pflichtigen oder zu Wohnzwecken des Altenteilers
genutzt wird. Der Steuerpflichtige kann in den Fällen
der Sätze 2 und 3 für einen Veranlagungszeitraum
nach dem Veranlagungszeitraum 1986 unwiderruflich
beantragen, daß § 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 3
Nr. 4 und Abs. 7 ab diesem Veranlagungszeitraum
nicht mehr angewendet werden. Absatz 21 Satz 4
und 6 ist entsprechend anzuwenden. Im Fall des
Satzes 4 gelten die Wohnung des Steuerpflichtigen
und die Altenteilerwohnung sowie der dazugehörende
Grund und Boden zu dem Zeitpunkt als entnommen,
bis zu dem § 13 Abs. 2 und § 13a Abs. 3 Nr. 4 und
Abs. 7 letztmals angewendet werden, in den anderen
Fällen zum Ende des Veranlagungszeitraums 1998.
BGBl. 1993, Seite 2321 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2321
                           Nr. 72   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993                           2321

Der Entnahmegewinn bleibt außer Ansatz. Werden
nach dem 31. Dezember 1986

1 . die Wohnung und der dazugehörende Grund und

    Boden entnommen oder veräußert, bevor sie nach

    Satz 6 als entnommen gelten, oder

2. eine vor dem 1. Januar 1987 einem Dritten ent-
   geltlich zur Nutzung überlassene Wohnung und
   der dazugehörende Grund und Boden vor dem
   1. Januar 1999 für eigene Wohnzwecke oder für
   Wohnzwecke eines Altenteilers entnommen,

 so bleibt der Entnahme- oder Veräußerungsgewinn

ebenfalls außer Ansatz; Nummer 2 ist nur anzuwen-

den, soweit nicht Wohnungen vorhanden sind, die

Wohnzwecken des Eigentümers des Betriebs oder

Wohnzwecken eines Altenteilers dienen und die unter

Satz 6 oder unter Nummer 1 fallen. Die Sätze 1 bis 8
sind auch anzuwenden, wenn die Wohnung im Veran-

lagungszeitraum 1986 zu einem land- und forstwirt-

schaftlichen Betriebsvermögen gehört hat und einem

Dritten unentgeltlich überlassen worden ist; die Woh-
nung des Steuerpflichtigen sowie der dazugehörende
Grund und Boden gelten zum 31. Dezember 1986 als
entnommen, wenn der Nutzungswert beim Nutzen-
den anzusetzen war. Wird Grund und Boden nach
dem 31. Dezember 1986 dadurch entnommen, daß
auf diesem Grund und Boden die Wohnung des
Steuerpflichtigen oder eine Altenteilerwohnung errich-
tet wird, bleibt der Entnahmegewinn ebenfalls außer
Ansatz; der Steuerpflichtige kann die Regelung nur für
eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung
und für eine Altenteilerwohnung in Anspruch nehmen.
Hat das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986
zu einem gewerblichen oder einem der selbständigen
Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört, so gelten
die Sätze 6 bis 10 sinngemäß. Bei einem Gebäude
oder Gebäudeteil des Betriebsvermögens, das nach
den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein
Baudenkmal ist, sind die Sätze 2 bis 8 auch über das

in den Sätzen 2 und 6 genannte Datum 1998 hinaus

anzuwenden.

  (16) Für die erstmalige Anwendung des § 13 Abs. 5
und des § 18 Abs. 4 gilt Absatz 19 sinngemäß.
   (17) § 14a ist erstmals für Veräußerungen und
Entnahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1991 vorgenommen worden sind. Für Veräußerungen
und Entnahmen, die vor dem 1. Januar 1992 vor-
genommen worden sind, ist § 14a in den vor dem
1. Januar 1992 geltenden Fassungen anzuwenden.
§ 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und Satz 5 gilt auch für Ver-
äußerungen und Entnahmen, die vor dem 1. Januar

1992 vorgenommen worden sind.

   (18) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist erstmals für das

Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. De-
zember 1991 endet. Bereits gebildete Pensionsrück-
stellungen sind spätestens in der Schlußbilanz des
Wirtschaftsjahrs, das nach dem 31. Dezember 1991
endet, in voller Höhe gewinnerhöhend aufzulösen.

   (18a) § 15 Abs. 3 ist auch für Veranlagungs-

zeiträume vor 1986 anzuwenden. Die Tätigkeit einer
Gesellschaft gilt von dem Zeitpunkt an, in dem erst-
mals die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 erfüllt
waren, als Gewerbebetrieb. Soweit Steuerbescheide
nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt

der Nachprüfung stehen, werden Gewinne, die durch
die Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgü-
tern entstehen, in den Fällen des § 15 Abs. 3 Nr. 2

nicht berücksichtigt, wenn das Wirtschaftsgut nach

dem 30. Oktober 1984 und vor dem 11. April 1985

veräußert oder entnommen worden ist oder wenn bei
einer Veräußerung nach dem 10. April 1985 die Ver-
äußerung auf einem nach dem 30. Oktober 1984 und
vor dem 11. April 1985 rechtswirksam abgeschlosse-
nen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden
Rechtsakt beruht. Satz 3 gilt nicht, soweit Gewinne
auf Kapitalgesellschaften oder auf Personen entfallen,

bei denen die Beteiligung zu einem Betriebsvermögen

gehört oder soweit ohne Anwendung der Sätze 1 und

2 ein Fall des § 17 oder des§ 23 vorläge. Die Sätze 3

und 4 gelten entsprechend für die nach Absatz 19

Satz 4 als Gewinn geltenden Beträge.

   (19) § 15a ist erstmals auf Verluste anzuwenden,

die in dem nach dem 31. Dezember 1979 beginnen-

den Wirtschaftsjahr entstehen. Dies gilt nicht

1. für Verluste, die in einem vor dem 1. Januar 1980
   eröffneten Betrieb entstehen; Sonderabschreibun-
   gen nach § 821 der Einkommensteuer-Durch-
   führungsverordnung können nur in dem Umfang
   berücksichtigt werden, in dem sie nach § 82f
   Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 der Einkommensteuer-
   Durchführungsverordnung in der Fassung der
   Bekanntmachung vom 5. Dezember 1977 (BGBI. 1
   S. 2443) zur Entstehung oder Erhöhung von Verlu-
   sten führen durften. Wird mit der Erweiterung oder
   Umstellung eines Betriebs nach dem 31. Dezem-
   ber 1979 begonnen, so ist § 1Sa auf Verluste anzu-
   wenden, soweit sie mit der Erweiterung oder
   Umstellung oder mit dem erweiterten oder um-
   gestellten Teil des Betriebs wirtschaftlich zusam-
   menhängen und in nach dem 31. Dezember 1979
   beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen,

2. für Verluste, die im Zusammenhang mit der Errich-

   tung und dem Betrieb einer in Berlin (West) belege-

   nen Betriebsstätte des Hotel- oder Gaststätten-
   gewerbes, die überwiegend der Beherbergung
   dient, entstehen,
3. für Verluste, die im Zusammenhang mit der Errich-
   tung und der Verwaltung von Gebäuden entste-
   hen, die mit öffentlichen Mitteln im Sinne des § 6
   Abs. 1 oder nach § 88 des Zweiten Wohnungsbau-
   gesetzes, im Saarland mit öffentlichen Mitteln im
   Sinne des § 4 Abs. 1 oder nach § 51 a des Woh-
   nungsbaugesetzes für das Saarland, gefördert sind,

 4. für Verluste, soweit sie

   a) durch Sonderabschreibungen nach § 82f der

      Einkommensteuer-Durchführungsverordnung,

   b) durch Absetzungen für Abnutzung in fallenden
      Jahresbeträgen nach § 7 Abs. 2 von den Her-
      stellungskosten oder von den Anschaffungs-
      kosten von in ungebrauchtem Zustand vom
      Hersteller erworbenen Seeschiffen, die in einem

      inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind,

   entstehen; Buchstabe a gilt nur bei Schiffen, deren
   Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu minde-
   stens 30 vom Hundert durch Mittel finanziert
   werden, die weder unmittelbar noch mittelbar in
BGBl. 1993, Seite 2322 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2322
2322                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

       wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Auf-
       nahme von Krediten durch den Gewerbebetrieb
       stehen, zu dessen Betriebsvermögen das Schiff
       gehört.

   § 15a ist erstmals anzuwenden
   1. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 auf Verluste,
      die in nach dem 31. Dezember 1984 beginnenden
      Wirtschaftsjahren entstehen; in den Fällen der
      Nummer 1 tritt an die Stelle des 31. Dezember
      1984 der 31. Dezember 1989, soweit die Gesell-
      schaft aus dem Betrieb von in einem inländischen
      Seeschiffsregister eingetragenen Handelsschiffen
      Verluste erzielt und diese Verluste gesondert
      ermittelt, und der 31. Dezember 1979, wenn der
      Betrieb nach dem 10. Oktober 1979 eröffnet wor-
      den ist,

   2. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auf Verluste, die in

      nach dem 31. Dezember 1994 beginnenden Wirt-

      schaftsjahren entstehen,

   3. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 4
       a) auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember
          1989 beginnenden Wirtschaftsjahren entste-
          hen, wenn die Gesellschaft das Schiff vor dem
          16. November 1984 bestellt oder mit seiner
          Herstellung begonnen hat,
       b) auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember
          1999 beginnenden Wirtschaftsjahren entste-
          hen, wenn die Gesellschaft das Schiff nach
          dem 15. November 1984 bestellt oder mit sei-
          ner Herstellung begonnen hat; soweit Verluste,
          die in dem Betrieb der Gesellschaft entstehen
          und nach Satz 2 Nr. 4 oder nach § 15a Abs. 1
          Satz 1 ausgleichsfähig oder abzugsfähig sind,
          zusammen das Eineinhalbfache der insgesamt
          geleisteten Einlage übersteigen, ist § 15a auf
          Verluste anzuwenden, die in nach dem
          15. November 1984 beginnenden Wirtschafts-
          jahren entstehen; das Eineinhalbfache er-
          mäßigt sich für Verluste, die in nach dem
          31 . Dezember 1994 beginnenden Wirtschafts-
          jahren entstehen, auf das Eineinviertelfache der
          insgesamt geleisteten Einlage.

   Scheidet ein Kommanditist oder ein anderer Mitunter-

   nehmer, dessen Haftung der eines Kommanditisten

   vergleichbar ist und dessen Kapitalkonto in der Steuer-

   bilanz der Gesellschaft auf Grund von ausgleichs-

   oder abzugsfähigen Verlusten negativ geworden ist,
   aus der Gesellschaft aus oder wird in einem solchen
   Fall die Gesellschaft aufgelöst, so gilt der Betrag, den
   der Mitunternehmer nicht ausgleichen muß, als Ver-
   äußerungsgewinn im Sinne des § 16. In Höhe der
   nach Satz 4 als Gewinn zuzurechnenden Beträge sind
   bei den anderen Mitunternehmern unter Berücksichti-
   gung der für die Zurechnung von Verlusten geltenden
   Grundsätze Verlustanteile anzusetzen. Bei der An-
   wendung des § 15a Abs. 3 sind nur Verluste zu
   berücksichtigen, auf die§ 1Sa Abs. 1 anzuwenden ist.

     (19a) Für die Anwendung des§ 19a Abs. 1 Satz 2 ist
   § 17 Abs. 4 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungs-
   gesetzes sinngemäß anzuwenden. Für die Kündigung
   von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 19a Abs. 3
   Nr. 7 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1990 ist

§ 18 Abs. 2 und 3 des Fünften Vermögensbildungs-
gesetzes entsprechend anzuwenden, wenn das
Anlageinstitut nicht die Voraussetzungen des § 19a
Abs. 3 Nr. 7 und 8 in der Fassung dieses Gesetzes
erfüllt.

   (20) § 20 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergeset-
zes 1990 ist erstmals auf nach dem 31. Dezember
1974 zugeflossene Zinsen aus Versicherungsverträ-
gen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973
abgeschlossen worden sind. Für die Anwendung des
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 in der Fassung dieses Gesetzes gilt
Absatz 12 Satz 3 entsprechend. Wenn die Dividende
zivilrechtlich nicht dem Anteilseigner zusteht, ist § 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 2a erstmals
in den Fällen anzuwenden, in denen die Trennung zwi-
schen Stammrecht und Dividendenanspruch nach
dem 31. Dezember 1993 erfolgt. § 20 Abs. 2 Satz 1

Nr. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1990 ist

letztmals auf Stückzinsen anzuwenden, die vor dem

1. Januar 1994 gezahlt werden.

   (21) § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 21 a sind letztmals
für den Veranlagungszeitraum 1986 anzuwenden.
Haben bei einer Wohnung im eigenen Haus bei dem
Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum 1986 die
Voraussetzungen für die Ermittlung des Nutzungs-
werts als Überschuß des Mietwerts über die Wer-
bungskosten oder die Betriebsausgaben vorgelegen,
so ist § 21 Abs. 2 Satz 1 für die folgenden Veranla-
gungszeiträume, in denen diese Voraussetzungen
vorliegen, weiter anzuwenden; der Nutzungswert
ist insoweit bis einschließlich Veranlagungszeitraum
1998 nach§ 2 Abs. 2 zu ermitteln. Der Steuerpflichtige
kann für einen Veranlagungszeitraum nach dem Ver-
anlagungszeitraum 1986 unwiderruflich beantragen,
daß Satz 2 ab diesem Veranlagungszeitraum nicht
mehr angewendet wird. Haben bei einer Wohnung im
eigenen Haus bei dem Steuerpflichtigen im Veranla-
gungszeitraum 1986 die Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen vorge-
legen und findet Satz 2 keine Anwendung, können die
den erhöhten Absetzungen entsprechenden Beträge
wie Sonderausgaben bis einschließlich des Veranla-
gungszeitraums abgezogen werden, in dem der

Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen letztmals

hätte in Anspruch nehmen können. Entsprechendes

gilt für Aufwendungen nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buch-

stabe q Satz 5 in Verbindung mit § 82a Abs. 3 der

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der
jeweils anzuwendenden Fassung und für den erwei-
terten Schuldzinsenabzug nach § 21 a Abs. 4. Werden
an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Woh-
nung im eigenen Haus nach dem 31. Dezember 1986
und vor dem 1. Januar 1992 Herstellungskosten für
Maßnahmen im Sinne des§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
stabe q aufgewendet, die im Fall der Vermietung nach
§ 82a der Einkommensteuer-Durchführungsverord-
nung in der jeweils anzuwendenden Fassung zur
Vornahme von erhöhten Absetzungen berechtigen
würden und die der Steuerpflichtige nicht in die
Bemessungsgrundlage des § 1Oe einbezogen hat, so
können die Herstellungskosten im Jahr der Herstel-
lung und in den folgenden neun Kalenderjahren
jeweils bis zu 10 vom Hundert wie Sonderausgaben
BGBl. 1993, Seite 2323 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2323
abgezogen werden; dies gilt entsprechend für Her-
stellungskosten im Sinne der §§ 7 und 12 Abs. 3 des
Schutzbaugesetzes und für Aufwendungen im Sinne
des§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe q Satz 5 in Verbin-
dung mit § 82a Abs. 3 der Einkommensteuer-Durch-
führungsverordnung in der jeweils anzuwendenden
Fassung. Satz 6 gilt entsprechend für Herstellungs-
kosten, die nach dem 31. Dezember 1986 und vor
dem 1. Januar 1991 aufgewendet werden und im Fall
der Vermietung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe x
oder y in Verbindung mit § 82g oder § 82i der Einkom-
mensteuer-Durchführungsverordnung in der jeweils
anzuwendenden Fassung zur Vornahme von erhöhten
Absetzungen berechtigen würden. Die Sätze 6 und 7
sind in den Fällen des Satzes 2 nicht anzuwenden.
  (21 a) § 22 Nr. 4 Buchstabe b in der Fassung dieses
Gesetzes ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
1993 anzuwenden.

  (22) § 23 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
1990 ist letztmals auf Veräußerungsgeschäfte anzu-
wenden, bei denen der Steuerpflichtige das Wirt-
schaftsgut vor dem 1. Januar 1994 angeschafft hat.

  (23) § 32 Abs. 4 Nr. 4 ist erstmals für den Veranla-

gungszeitraum 1992 anzuwenden.

  (24) § 32 d Abs. 1 ist anzuwenden

1. für den Veranlagungszeitraum 1993 in der folgen-
   den Fassung:
   Die festzusetzende Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6)
   auf das zu versteuernde Einkommen beträgt
   0 Deutsche Mark bei Erwerbsbezügen (Absatz 2)
   bis 10 529 Deutsche Mark und bei Anwendung
   des § 32a Abs. 5 oder 6 bei Erwerbsbezügen bis
   21 059 Deutsche Mark. Betragen die Erwerbsbe-
   züge 10 530 Deutsche Mark bis 12 797 Deutsche
   Mark und bei Anwendung des § 32a Abs. 5 oder 6
   21 060 Deutsche Mark bis 25 595 Deutsche Mark,
   so ist die festzusetzende Einkommensteuer auf
   den Betrag zu mildern, der sich aus den Anla-
   gen 4a und Sa zu diesem Gesetz ergibt;
2. für den Veranlagungszeitraum 1995 in der folgen-
   den Fassung:

   Die festzusetzende Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6)

   auf das zu versteuernde Einkommen beträgt

   0 Deutsche Mark bei Erwerbsbezügen (Absatz 2)

   bis 11 555 Deutsche Mark und bei Anwendung

   des § 32 a Abs. 5 oder 6 bei Erwerbsbezügen bis

   23 111 Deutsche Mark. Betragen die Erwerbsbe-

   züge 11 556 Deutsche Mark bis 15 173 Deutsche

   Mark und bei Anwendung des § 32a Abs. 5 oder 6

   23 112 Deutsche Mark bis 30 34 7 Deutsche Mark,

   so ist die festzusetzende Einkommensteuer auf

   den Betrag zu mildern, der sich aus den Anla-

   gen 4b und 5b zu diesem Gesetz ergibt.

§ 32d Abs. 2, § 37 Abs. 3 und 5, § 42b Abs. 1 Nr. 4b,
§ 44d Abs. 2, § 46 Abs. 2 Nr. 7, § 50 Abs. 1 Satz 5, § 51
Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 29 jeweils in der Fassung
dieses Gesetzes sind erstmals für den Veranlagungs-
zeitraum 1993 anzuwenden.
  (25) § 33a Abs. 1 und § 41 Abs. 1 Nr. 5 sowie Abs. 2
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 1953 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. September

1953 (BGBI. 1 S. 1355) gelten auch weiterhin mit der
Maßgabe, daß
1. die Vorschriften bei einem Steuerpflichtigen
   jeweils nur für das Kalenderjahr, in dem bei ihm
   die Voraussetzungen für die Gewährung eines
   Freibetrags eingetreten sind, und für die beiden
   folgenden Kalenderjahre anzuwenden sind und

2. der Freibetrag
   a) bei Steuerpflichtigen, bei denen§ 32a Abs. 5
      oder 6 anzuwenden ist, 720 Deutsche Mark,
   b) bei Steuerpflichtiger), die Kinder haben, 840
      Deutsche Mark zuzüglich je 60 Deutsche Mark
      für das dritte Kind und jedes weitere Kind und
   c) bei anderen Steuerpflichtigen 540 Deutsche
      Mark
   beträgt.

Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen solche, für die
er einen Kinderfreibetrag erhält. Für ein Kalenderjahr,
für das der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung
nach § 33 für Aufwendungen zur Wiederbeschaffung
von Hausrat und Kleidung beantragt, wird ein Frei-
betrag nicht gewährt. Die Vorschriften sind letztmals

bei einem Steuerpflichtigen anzuwenden, der vor dem

1. Januar 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes
begründet hat.

   (25a) § 34c Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz ist erstmals für
den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden, wenn
das den Einkünften zugrundeliegende Rechtsgeschäft
vor dem 11 . November 1993 abgeschlossen worden
ist.
   (26) § 34f in der jeweils geltenden Fassung ist mit
der Maßgabe anzuwenden, daß der Abzug der den
erhöhten Absetzungen nach § 7b oder nach § 15 des
Berlinförderungsgesetzes entsprechenden Beträge
wie Sonderausgaben als die Inanspruchnahme er-
höhter Absetzungen nach § 34f gilt. § 34f Abs. 2 ist
erstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuer-
begünstigung nach § 1Oe Abs. 1 bis 5 oder nach
§ 15b des Berlinförderungsgesetzes für nach dem
31. Dezember 1990 hergestellte oder angeschaffte
Objekte. Für nach dem 31. Dezember 1989 und vor

dem 1. Januar 1991 hergestellte oder angeschaffte

Objekte ist§ 34f Abs. 2 des Einkommensteuergeset-

zes 1990 anzuwenden, für vor dem 1 . Januar 1990

hergestellte oder angeschaffte Objekte ist § 34f Abs. 2

des Einkommensteuergesetzes 1987 weiter anzu-

wenden. § 34f Abs. 3 und 4 Satz 2 in der Fassung

dieses Gesetzes ist erstmals anzuwenden bei Inan-

spruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 1Oe

Abs. 1 bis 5 in der Fassung dieses Gesetzes. § 34f

Abs. 4 Satz 1 ist erstmals anzuwenden bei Inan-

spruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 1Oe

Abs. 1 bis 5 oder nach § 15b des Berlinförderungsge-
setzes für nach dem 31. Dezember 1991 hergestellte
oder angeschaffte Objekte.
  (27) § 36 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 Satz 1 bis 3 in der
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Sep-
tember 1993 (BGBI. 1S. 1569) gelten erstmals
a) für Ausschüttungen, die auf einem den gesell-
   schaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden
   Gewinnverteilungsbeschluß für ein abgelaufenes
BGBl. 1993, Seite 2324 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2324
2324                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

       Wirtschaftsjahr beruhen und die in dem ersten
       nach dem 31. Dezember 1993 endenden Wirt-
       schaftsjahr der ausschüttenden Körperschaft
       erfolgen, und

    b) für andere Ausschüttungen und sonstige Leistun-
       gen, die in dem letzten vor dem 1. Januar 1994
       endenden Wirtschaftsjahr der ausschüttenden
       Körperschaft erfolgen.

    Für die Veranlagungszeiträume 1993 und 1994 ist
    weitere Voraussetzung für die Anwendung des Sat-
    zes 1 , daß eine Steuerbescheinigung vorliegt, die die

    nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 und 2 anrechenbare

    Körperschaftsteuer in Höhe von 3/7 sowie die Höhe
    der Leistung, für die der Teilbetrag im Sinne des§ 30
    Abs. 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes als ver-
    wendet gilt, ausweist.

      (28) § 36b Abs. 1 Satz 1, § 36c Abs. 1 Nr. 3, § 43

   Abs. 1 Satz 1, Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2, § 43a
   Abs. 1 und 2, §§ 44, 44a Abs. 1, 2, 4 bis 6, § 44b Abs. 1

   Satz 1 , § 45 a Überschrift und Abs. 1 sowie§ 49 Abs. 1
   Nr. 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc in der Fas-
   sung dieses Gesetzes sind erstmals auf Kapitaler-
   träge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993
   zufließen. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b, § 44c
   Abs. 2, § 45a Abs. 2 und § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buch-
   stabe a in der Fassung dieses Gesetzes sind erst-
   mals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem
   31. Dezember 1992 zufließen. Abweichend von § 43 a
   Abs. 2 Satz 3 bemißt sich bei der Veräußerung oder
   Einlösung von Wertpapieren und Kapitalforderungen,
   die vor dem 31. Dezember 1993 von der die Kapital-

   erträge auszahlenden Stelle für den Gläubiger erwor-

   ben oder an ihn veräußert und seitdem verwahrt oder
   verwaltet worden sind und deren Laufzeit nicht länger
   als ein Jahr ist, der Steuerabzug nach dem Unter-
   schied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den
   Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der
   Wertpapiere und Kapitalforderungen.

     (29) § 37 Abs. 3 Satz 6 in der Fassung dieses Geset-
   zes ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991
   anzuwenden. Für negative Einkünfte aus Vermietung
   und Verpachtung, die bei Inanspruchnahme erhöhter
   Absetzungen nach § 14c oder § 14d des Berlinförde-

   rungsgesetzes entstehen, ist§ 37 Abs. 3 Satz 9 nur

   anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Inan-

   spruchnahme der erhöhten Absetzungen erstmals

   nach dem 31. Dezember 1990 eingetreten sind.
      (30) § 40a Abs. 2 und 4 in der Fassung dieses
    Gesetzes ist erstmals für das Kalenderjahr 1993 anzu-

    wenden.

      (31) § 50b ist erstmals für den Veranlagungszeit-
    raum 1989 anzuwenden.

      (32) Die§§ 53 und 54 des Einkommensteuergeset-
    zes 1990 sind weiter anzuwenden.

      (33) § 61 ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn
    anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember
    1992 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,
    und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember
    1992 zufließen."

49. Die §§ 53, 53a, 54, 59 und 60 werden aufgehoben.

50. In § 8 Abs. 2 Satz 4, § 34c Abs. 5, § 38c Abs. 1 Satz 1,
    Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 , § 49 Abs. 4 Satz 2,
    § 50 Abs. 7 sowie § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe n
    Doppelbuchstabe bb Satz 4 und Abs. 4 werden
    jeweils die Worte „Der Bundesminister", ,,der Bundes-
    minister", ,,des Bundesministers" oder „dem Bundes-
    minister" durch die Worte „Das Bundesministerium",
    ,,das Bundesministerium", ,,des Bundesministeriums"
    oder „dem Bundesministerium" ersetzt.

                         Artikel2

                 Änderung der

    Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

   Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1990
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1992
(BGBI. 1 S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBI. 1S. 1569), wird

wie folgt geändert:

1 . § Sc Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:

    ,,(1) Als Wirtschaftsjahr im Sinne des§ 4a Abs. 1 Nr. 1
   des Gesetzes können Betriebe mit
   1. einem Futterbauanteil von 80 vom Hundert und
      mehr der Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung
      den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. April,

   2. reiner Forstwirtschaft den Zeitraum vom 1. Oktober
      bis 30. September,
   3. reinem Weinbau den Zeitraum vom 1 . September
      bis 31 . August

   bestimmen. Ein Betrieb der in Satz 1 bezeichneten Art

   liegt auch dann vor, wenn daneben in geringem
   Umfang noch eine andere land- und forstwirtschaftli-
   che Nutzung vorhanden ist. Soweit die Oberfinanzdi-
   rektionen vor dem 1. Januar 1955 ein anderes als die in
   § 4a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes oder in Satz 1 bezeich-
   neten Wirtschaftsjahre festgesetzt haben, kann dieser
   andere Zeitraum als Wirtschaftsjahr bestimmt werden;
   dies gilt nicht für den Weinbau.

      (2) Gartenbaubetriebe, Obstbaubetriebe, Baum-
   schulbetriebe und reine Forstbetriebe können auch
   das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr bestimmen. Stellt
   ein Land- und Forstwirt von einem vom Kalenderjahr
   abweichenden Wirtschaftsjahr auf ein mit dem Kalen-

   derjahr übereinstimmendes Wirtschaftsjahr um, ver-

   längert sich das letzte vom Kalenderjahr abweichende

   Wirtschaftsjahr um d~n Zeitraum bis zum Beginn des
   ersten mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Wirt-
   schaftsjahr; ein Rumpfwirtschaftsjahr ist nicht zu bil-
   den. Stellt ein Land- und Forstwirt das Wirtschaftsjahr
   für einen Betrieb mit reinem Weinbau auf ein Wirt-

   schaftsjahr im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 um,
   gilt Satz 2 entsprechend."

2. § 84 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

    ,,(2) § Sc Abs. 1 und 2 Satz 3 in der Fassung dieser
   Verordnung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwen-
   den, die nach dem 31. August 1993 beginnen. § 8c
   Abs. 2 Satz 1 und 2 ist erstmals für Wirtschaftsjahre
   anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1990 beginnen.
   Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Mai 1984 begon-
   nen haben, ist§ Sc Abs. 1 und 2 der t=inkommensteuer-
   Durchführungsverordnung 1981 in der Fassung der
   Bekanntmachung vom 23. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 700)
   weiter anzuwenden."
BGBl. 1993, Seite 2325 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2325
                               Nr. 72   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993                                 2325

                          Artikel 3

 Änderung des fünften Vermögensbildungsgesetzes

   Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Januar 1989 (BGBI. 1
S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Geset-
zes vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 27 49), wird wie
folgt geändert:

1 . § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
           ,,a) zum Erwerb von Aktien, die vom Arbeit-
                geber ausgegeben werden oder an einer
                deutschen Börse zum amtlichen Handel
                oder zum geregelten Markt zugelassen
                oder in den Freiverkehr einbezogen sind,".
      bb) In Buchstabe b werden die Worte „Kuxen und
          Wandelschuldverschreibungen, die von Unter-
          nehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im

          Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgegeben
          werden," durch die Worte „Wandelschuld-
          verschreibungen, die vom Arbeitgeber ausge-
          geben werden oder an einer deutschen Börse
          zum amtlichen Handel oder zum geregelten
          Markt zugelassen oder in den Freiverkehr ein-
          bezogen sind," ersetzt.
      cc) In Buchstabe f werden nach dem Wort „zuge-
          lassen" die Worte „oder in den Freiverkehr ein-
          bezogen" eingefügt.

      dd) Die Buchstaben g und h werden wie folgt
          gefaßt:
           „g) zur Begründung oder zum Erwerb eines
               Geschäftsguthabens bei einer Genossen-
               schaft mit Sitz und Geschäftsleitung im
               Geltungsbereich dieses Gesetzes; ist die
               Genossenschaft nicht der Arbeitgeber, so
               setzt die Anlage vermögenswirksamer Lei-
               stungen voraus, daß die Genossenschaft
               entweder ein Kreditinstitut oder eine Bau-
               oder Wohnungsgenossenschaft im Sinne
               des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Wohnungsbau-
               Prämiengesetzes ist, die zum Zeitpunkt der
               Begründung oder des Erwerbs des Ge-
               schäftsguthabens seit mindestens drei
               Jahren im Genossenschaftsregister ohne
               wesentliche Änderung ihres Unterneh-
               mensgegenstandes eingetragen und nicht
               aufgelöst ist oder Sitz und Geschäfts-
               leitung in dem in Artikel 3 des Einigungs-
               vertrages genannten Gebiet hat und dort
               entweder am 1. Juli 1990 als Arbeiter-
               wohnungsbaugenossenschaft, Gemein-

               nützige Wohnungsbaugenossenschaft oder
               sonstige Wohnungsbaugenossenschaft be-
               standen oder einen nicht unwesentlichen
               Teil von Wohnungen aus dem Bestand
               einer solchen Bau- oder Wohnungsgenos-
               senschaft erworben hat,

            h) zur Übernahme einer Stammeinlage oder
               zum Erwerb eines Geschäftsanteils an
               einer Gesellschaft mit beschränkter Haf-
               tung mit Sitz und Geschäftsleitung im
               Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn
               die Gesellschaft das Unternehmen des
               Arbeitgebers ist,".

   b) In Absatz 1 Nr. 4 wird das Komma am Ende durch
      einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz

      angefügt:
      „die Anlage vermögenswirksamer Leistungen als
      Aufwendungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Woh-
      nungsbau-Prämiengesetzes für den ersten Erwerb
      von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossen-
      schaften setzt voraus, daß die Voraussetzungen der
      Nummer 1 Buchstabe g zweiter Halbsatz erfüllt
      sind,".

   c) In Absatz 1 wird nach Nummer 7 der Punkt durch
      ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 an-
      gefügt:
      „8. als Aufwendungen des Arbeitnehmers, der
          nach § 18 Abs. 2 oder 3 die Mitgliedschaft in
          einer Genossenschaft oder Gesellschaft mit
          beschränkter Haftung gekündigt hat, zur Erfül-
          lung von Verpflichtungen aus der Mitglied-
          schaft, die nach dem 31. Dezember 1994 fort-
          bestehen oder entstehen."

   d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird jeweils nach dem Wort „Aktien,"
          das Wort „Wandelschuldverschreibungen,"
          eingefügt.

      bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
          ,,Ein Geschäftsguthaben bei einer Genossen-
          schaft mit Sitz und Geschäftsleitung im
          Geltungsbereich dieses Gesetzes, die im Sinne
          des § 18. Abs. 1 des Aktiengesetzes als herr-
          schendes Unternehmen mit dem Unternehmen
          des Arbeitgebers verbunden ist, steht einem
          Geschäftsguthaben im Sinne des Absatzes 1
          Nr. 1 Buchstabe g bei einer Genossenschaft,
          die das Unternehmen des Arbeitgebers ist,
          gleich. Eine Stammeinlage oder ein Geschäfts-
          anteil an einer Gesellschaft mit beschränkter
          Haftung mit Sitz und Geschäftsleitung im Gel-
          tungsbereich dieses Gesetzes, die im Sinne
          des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herr-
          schendes Unternehmen mit dem Unternehmen
          des Arbeitgebers verbunden ist, stehen einer
          Stammeinlage oder einem Geschäftsanteil im
          Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe h an
          einer Gesellschaft, die das Unternehmen des
          Arbeitgebers ist, gleich."
   e) In Absatz 4 wird das Zitat „Absatzes 2 Satz 1 und 3"
      durch das Zitat „Absatzes 2 Satz 1 und 5" ersetzt.

   f) In Absatz 5 wird das Zitat „Absatz 2 und 4" durch
      das Zitat „Absatz 2 Satz 1, 4 und 5 sowie Absatz 4"
      ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 4 wird gestrichen.
      bb) Der bisherige Satz 5 wird wie folgt gefaßt:

          „Kann eine vermögenswirksame Leistung nicht
          oder nicht mehr die Voraussetzungen des§ 2
          Abs. 1 bis 4 erfüllen, so hat das Unternehmen
          oder Institut dies dem Arbeitgeber unverzüglich
          schriftlich mitzuteilen."

      cc) Im bisherigen Satz 6 wird das Zitat „Sätze 1
          bis 5" durch das Zitat „Satz 1 bis 4" ersetzt.
BGBl. 1993, Seite 2326 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2326
2326                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

   b) In Absatz 3 wird Satz. 2 wie folgt gefaßt:
       ,,Der Arbeitgeber hat die Richtigkeit der Bestäti-
       gung nicht zu prüfen."
   c} Absatz 4 wird gestrichen.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird das Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchsta-
      ben g bis 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4" durch
      das Zitat,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g bis 1, Abs. 2
      Satz 2 bis 5 und Abs. 4" ersetzt.
   b) Absatz 4 Nr. 4 wird gestrichen.

4. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

    ,,(2) Ein Beteiligungs-Vertrag im Sinne des§ 2 Abs. 1
   Nr. 3 ist auch ein Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer
   und
   1. einem Unternehmen, das nach § 2 Abs. 2 Satz 2
      bis 5 mit dem Unternehmen des Arbeitgebers ver-
      bunden oder nach § 2 Abs. 2 Satz 4 an diesem
      Unternehmen beteiligt ist, über die Begründung von
      Rechten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g
      bis 1, Abs. 2 Satz. 2 bis 5 und Abs. 4 für den Arbeit-
      nehmer an diesem Unternehmen oder

   2. einer Genossenschaft mit Sitz und Geschäfts-
      leitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die
      ein Kreditinstitut oder eine Bau- oder Wohnungs-
      genossenschaft ist, die die Voraussetzungen des
      § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g zweiter Halbsatz
      erfüllt, über die Begründung eines Geschäftsgutha-
      bens für den Arbeitnehmer bei dieser Genossen-
      schaft
   mit der Vereinbarung, die vom Arbeitnehmer für die
   Begründung der Rechte oder des Geschäftsguthabens
   geschuldete Geldsumme mit vermögenswirksamen
   Leistungen zahlen zu lassen oder mit anderen Be-
   trägen zu zahlen."

5. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buch-

      staben g bis 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4" durch
      das Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g bis 1, Abs. 2
      Satz 2 bis 5 und Abs. 4" ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(2) Ein Beteiligungs-Kaufvertrag im Sinne des § 2
       Abs. 1 Nr. 3 ist auch ein Kaufvertrag zwischen dem
       Arbeitnehmer und einer Gesellschaft mit be-
       schränkter Haftung, die nach § 2 Abs. 2 Satz 3 mit
       dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist,
       zum Erwerb eines Geschäftsanteils im Sinne des
       § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h an dieser Gesellschaft
       durch den Arbeitnehmer mit der Vereinbarung, den
       vom Arbeitnehmer geschuldeten Kaufpreis mit ver-
       mögenswirksamen Leistungen zahlen zu lassen
       oder mit anderen Beträgen zu zahlen."

6. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

    ,,(2) Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 10 vom
   Hundert der vermögenswirksamen Leistungen, die
   nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4 angelegt
   werden."

7. In§ 14 werden die Absätze 4 und 5 wie folgt gefaßt:
     ,,(4) Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird auf Antrag
   durch das für die Besteuerung des Arbeitnehmers
   nach dem Einkommen zuständige Finanzamt fest-
   gesetzt. Der Arbeitnehmer hat den Antrag nach amt-
   lich vorgeschriebenem Vordruck spätestens bis zum
   Ablauf des zweiten Kalenderjahrs nach dem Kalender-
   jahr zu stellen, in dem die vermögenswirksamen Lei-
   stungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4 ange-
   legt worden sind. Der Arbeitnehmer hat die vermö-
   genswirksamen Leistungen durch die Bescheinigung
   nach § 15 Abs. 1 nachzuweisen. Die Arbeitnehmer-
   Sparzulage wird fällig
   a) mit Ablauf der für die Anlageform vorgeschriebenen
      Sperrfrist nach diesem Gesetz,

   b) mit Ablauf der im Wohnungsbau-Prämiengesetz
      oder in der Verordnung zur Durchführung des Woh-
      nungsbau-Prämiengesetzes genannten Sperr- und
      Rückzahlungsfristen,
   c) mit Zuteilung des Bausparvertrags oder

   d) in den Fällen unschädlicher Verfügung.

      (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
   Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
   das Verfahren bei der Festsetzung und der Auszahlung
   der Arbeitnehmer-Sparzulage näher zu regeln, soweit
   dies zur Vereinfachung des Verfahrens erforderlich ist.
   Dabei kann auch bestimmt werden, daß der Arbeit-
   geber, das Unternehmen, das Institut oder der in § 3
   Abs. 3 genannte Gläubiger bei der Antragstellung
   mitwirkt und ihnen die Arbeitnehmer-Sparzulage zu-
   gunsten des Arbeitnehmers überwiesen wird."

8. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
      ,.Bescheinigungspflichten, Haftung, Verordnungs-
      ermächtigung, Anrufungsauskunft".

   b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

       ,,(1) Das Unternehmen, das Institut oder der in § 3
      Abs. 3 genannte Gläubiger hat dem Arbeitnehmer
      auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen

      über

      1. den jeweiligen Jahresbetrag der nach § 2 Abs. 1
         Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4 angelegten vermögens-
         wirksamen Leistungen sowie die Art ihrer
         Anlage,
      2. das Kalenderjahr, dem diese vermögenswirk-
         samen Leistungen zuzuordnen sind und

      3. entweder das Ende der für die Anlageform vor-
         geschriebenen Sperrfrist nach diesem Gesetz
         oder bei einer Anlage nach§ 2 Abs. 1 Nr. 4 das
         Ende der im Wohnungsbau-Prämiengesetz oder
         in der Verordnung zur Durchführung des Woh-

         nungsbau-Prämiengesetzes genannten Sperr-
         und Rückzahlungsfristen."

   c) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „Bescheinigungs-"
      gestrichen.
BGBl. 1993, Seite 2327 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2327
9. ~ 1 / wird durch die folgenden §§ 17 und 18 ersetzt:

                             "§ 17
                  Anwendungsvorschriften

     (1) Die vorstehenden Vorschriften dieses Gesetzes
   gelten für vermögenswirksame Leistungen, die nach
   dem 31. Dezember 1993 angelegt werden, soweit die
   Absätze 3 und 4 nichts anderes bestimmen.

      (2) Für vermögenswirksame Leistungen, die vor dem

   1. Januar 1994 angelegt werden, gilt, soweit Absatz 5

   nichts anderes bestimmt, § 17 des Fünften Ver-

   mögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-

   machung vom 19. Januar 1989 (BGBI. 1S. 137) - Fünf-

   tes Vermögensbildungsgesetz 1989 -, unter Berück-
   sichtigung der Änderung durch Artikel 2 Nr. 1 des
   Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 27 49).
       (3) Für vermögenswirksame Leistungen, die im Jahr
   1994 angelegt werden auf Grund eines vor dem
   1 . Januar 1994 abgeschlossenen Vertrags

   1. nach § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 des fünften Ver-
      mögensbildungsgesetzes 1989 zum Erwerb von
      Aktien oder Wandelschuldverschreibungen, die
      keine Aktien oder Wandelschuldverschreibungen
      im Sinne des vorstehenden § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
      stabe a oder b, Abs. 2 Satz 1 sind, oder
   2. nach§ 6 Abs. 2 des Fünften Vermögensbildungsge-
      setzes 1989 über die Begründung eines Geschäfts-
      guthabens bei einer Genossenschaft, die keine
      Genossenschaft im Sinne des vorstehenden § 2

      Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g, Abs. 2 Satz 2 ist, oder

   3. nach § 6 Abs. 2 oder § 7 Abs. 2 des Fünften Ver-
      mögensbildungsgesetzes 1989 über die Über-
      nahme einer Stammeinlage oder zum Erwerb eines
      Geschäftsanteils an einer Gesellschaft mit be-
      schränkter Haftung, die keine Gesellschaft im
      Sinne des vorstehenden § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
      stabe h, Abs. 2 Satz 3 ist,

   gelten statt der vorstehenden§§ 2, 4, 6 und 7 die§§ 2,

   4, 6 und 7 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

   1989.

      (4) Für vermögenswirksame Leistungen, die nach
   dem 31. Dezember 1993 auf Grund eines Vertrags im
   Sinne des § 17 Abs. 5 Satz 1 des Fünften Vermögens-
   bildungsgesetzes 1989 angelegt werden, gilt § 17
   Abs. 5 und 6 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
   1989.
      (5) Für vermögenswirksame Leistungen, die vor dem
  1 . Januar 1994 auf Grund eines Vertrags im Sinne des
  Absatzes 3 angelegt worden sind, gelten § 4 Abs. 2 bis
  5, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3 und§ 7 Abs. 3 des fünften Ver-
  mögensbildungsgesetzes 1989 über Fristen für die
  Verwendung vermögenswirksamer Leistungen und
  über Sperrfristen nach dem 31. Dezember 1993 nicht
  mehr. Für vermögenswirksame Leistungen, die vor
  dem 1. Januar 1990 auf Grund eines Vertrags im Sinne
  des§ 17 Abs. 2 des Fünften Vermögensbildungsgeset-
  zes 1989 über die Begründung einer oder mehrerer
  Beteiligungen als stiller Gesellschafter angelegt wor-
  den sind, gilt§ 7 Abs. 3 des Fünften Vermögensbil-
  dungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
  vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1S. 630) über die Sperr-
  frist nach dem 31. Dezember 1993 nicht mehr.

                          § 18
               Kündigung eines vor 1994
          abgeschlossenen Anlagevertrags
    und der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft
     oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung

  (1) Hat sich der Arbeitnehmer in einem Vertrag im
Sinne des § 17 Abs. 3 verpflichtet, auch nach dem
31. Dezember 1994 vermögenswirksame Leistungen
überweisen zu lassen oder andere Beträge zu zahlen,

so kann er den Vertrag bis zum 30. September 1994

auf den 31. Dezember 1994 mit der Wirkung schriftlich

kündigen, daß auf Grund dieses Vertrags vermögens-

wirksame Leistungen oder andere Beträge nach dem

31. Dezember 1994 nicht mehr zu zahlen sind.

   (2) Ist der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem
Abschluß eines Vertrags im Sinne des§ 17 Abs. 3 Nr. 2
Mitglied in einer Genossenschaft geworden, so kann er
die Mitgliedschaft bis zum 30. September 1994 auf den
31. Dezember 1994 mit der Wirkung schriftlich kündi-
gen, daß nach diesem Zeitpunkt die Verpflichtung, Ein-
zahlungen auf einen Geschäftsanteil zu leisten und ein
Eintrittsgeld zu zahlen, entfällt. Weitergehende Rechte
des Arbeitnehmers nach dem Statut der Genossen-
schaft bleiben unberührt. Der ausgeschiedene Arbeit-
nehmer kann die Auszahlung des Auseinanderset-
zungsguthabens, die Genossenschaft kann die Zah-
lung eines den ausgeschiedenen Arbeitnehmer treffen-
den Anteils an einem Fehlbetrag zum 1. Januar 1998
verlangen.

    (3) Ist der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem

Abschluß eines Vertrags im Sinne des § 17 Abs. 3 Nr. 3
Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung geworden, so kann er die Mitgliedschaft bis
zum 30. September 1994 auf den 31. Dezember 1994
schriftlich kündigen. Weitergehende Rechte des
Arbeitnehmers nach dem Gesellschaftsvertrag bleiben
unberührt. Der zum Austritt berechtigte Arbeitnehmer
kann von der Gesellschaft als Abfindung den Verkehrs-
wert seines Geschäftsanteils verlangen; maßgebend

ist der Verkehrswert im Zeitpunkt des Zugangs der

Kündigungserklärung. Der Arbeitnehmer kann die

Abfindung nur verlangen, wenn die Gesellschaft sie
ohne Verstoß gegen§ 30 Abs. 1 des Gesetzes betref-
fend die Gesellschaften mit_ beschränkter Haftung zah-
len kann. Hat die Gesellschaft die Abfindung bezahlt,
so stehen dem Arbeitnehmer aus seinem Geschäftsan-
teil keine Rechte mehr zu. Kann die Gesellschaft bis
zum 31. Dezember 1996 die Abfindung nicht gemäß
Satz 4 zahlen, so ist sie auf Antrag des zum Austritt
berechtigten Arbeitnehmers aufzulösen.§ 61 Abs. 1,
Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung gilt im übri-
gen entsprechend.
  (4) Werden auf Grund der Kündigung nach Absatz 1 ,
2 oder 3 Leistungen nicht erbracht, so hat der Arbeit-
nehmer dies nicht zu vertreten.

   (5) Hat der Arbeitnehmer nach Absatz 1 einen Ver-
trag im Sinne des § 17 Abs. 3 Nr. 2 oder nach Absatz 2
die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft gekündigt,
so gelten beide Kündigungen als erklärt, wenn der
Arbeitnehmer dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen
hat. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer nach
Absatz 1 einen Vertrag im Sinne des § 17 Abs. 3 Nr. 3
BGBl. 1993, Seite 2328 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2328
 2328                                    Bundesgesetzblatt,

    oder nach Absatz 3 die Mitgliedschaft in einer Gesell-
    schaft mit beschränkter Haftung gekündigt hat.

       (6) Macht der Arbeitnehmer von seinem Kündi-
    gungsrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch, so gilt die

    Verpflichtung, vermögenswirksame Leistungen über-

    weisen zu lassen, nach dem 31. Dezember 1994 als
    Verpflichtung, andere Beträge in entsprechender Höhe

    zu zahlen."

                          Artikel4
                       Änderung
            der Verordnung zur Durchführung
        des fünften Vermögensbildungsgesetzes

  Die Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermö-
gensbildungsgesetzes (VermBDV 1990) vom 4. Dezember
1991 (BGBI. 1S. 2156) wird wie folgt geändert:

1. In der Bezeichnung der Abkürzung der Verordnung
   wird die Jahreszahl „ 1990" durch die Jahreszahl
   ,, 1994" ersetzt.

2. In§ 2 werden die Absätze 1 bis 3 aufgehoben.

3. § 3 wird aufgehoben.

4. § 4 wird aufgehoben.

5. § 8 wird aufgehoben.

6. In § 11 wird die Jahreszahl „ 1989" durch die Jahreszahl
   ,, 1993" ersetzt.

7. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „ 1990" durch die
      Jahreszahl „1994" ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
       ,,(2) Die Verordnung zur Durchführung des Fünften

      Vermögensbildungsgesetzes (VermBDV 1990) vom

      4. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2156) ist auf ver-
      mögenswirksame Leistungen, die vor dem

      1. Januar 1994 angelegt worden sind, weiter anzu-
      wenden."

                          Artikel5
   Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes

  Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30 . Juli 1992 (BGBI. 1S. 1405) wird
wie folgt geändert:

1. In§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 werden gestrichen:
   „a) den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Dauer
       verlassen hat oder

    b) wenn er".

2. § 4 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

   "Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
   druck bis zum Ablauf das zweiten Kalenderjahrs zu
   stellen, das auf das Sparjahr (Absatz 1} folgt."
Jahrgang 1993, Teil 1

  3. § 7 wird wie folgt gefaßt:

                                  ,,§7
                        Aufbringung der Mittel

       Der Bund stellt die Beträge für die Prämien den

     Ländern in voller Höhe gesondert zur Verfügung."

  4. § 9 wird wie folgt geändert:

     a) Dem Absatz 1 wird folgende Nummer 6 angefügt:
        ,,6. das Verfahren für die Festsetzung, Gewährung,
             Anforderung und Rückforderung der Prämie.
             Hierzu gehören insbesondere Vorschriften über
             Aufzeichnungs-, Bescheinigungs- und Anzei-
             gepflichten des Unternehmens oder Instituts,
             bei dem die prämienbegünstigten Aufwendun-
             gen angelegt worden sind."
     b) In Absatz 2 werden die Worte „Der Bundesminister"
        durch die Worte „Das Bundesministerium" ersetzt.

  5. In § 10 wird Absatz 7 aufgehoben.

                            Artikel&
         Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes

    In § 6 des Gesetzes über Altschuldenhilfen für Kommu-
  nale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaf-
  ten und private Vermieter in dem in Artikel 3 des Eini-
  gungsvertrages genannten Gebiet vom 23. Juni 1993
  (BGBI. 1S. 944, 986) wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
  ,,Minderungen des Betriebsvermögens, die durch Auf-
  hebung der Teilentlastung nach § 4 Abs. 4 oder 7 oder
  nach § 5 Abs. 3 oder durch die Pflicht zur Abführung von
  Erlösen nach § 5 Abs. 2 entstehen, bleiben bei der Ein-
  kommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
  außer Ansatz."

                           Artikel 7
     Änderung des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes

    § 2 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes vom 23. Juni

  1993 (BGBI. 1S. 944, 984) wird wie folgt geändert:

  1 . Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 werden die folgenden Sätze 3
     bis 6 eingefügt:

     „Der Fonds kann die nach Satz 1 zu übernehmenden
     Verbindlichkeiten jederzeit unter Einhaltung einer
     Kündigungsfrist von einem Monat ganz oder teilweise
     kündigen. Der Fonds kann die Kündigung erstmals mit
     Wirkung. zum 1. Juli 1995 aussprechen. Das Kün-
     digungsrecht besteht auch gegenüber einem neuen
     Gläubiger, der die Forderung im Wege der Abtretung,
     kraft Gesetzes oder auf andere Weise erworben hat
     oder erwerben wird. Die Zahlung von Vorfälligkeitsent-
     schädigungen oder anderer entsprechender Kosten
     durch den Fonds ist ausgeschlossen."

  2. Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden die Sätze 7 bis 10.

  3. Der bisherige Satz 7 wird Satz 11 und wird wie folgt
     geändert:

     Die Worte „nach den Sätzen 3 bis 5" werden durch die
     Worte „nach den Sätzen 7 bis 9" ersetzt.

  4. Der bisherige Satz 8 wird Satz 12.
BGBl. 1993, Seite 2329 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2329
                          Artikel 8

      Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

  Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. März 1991 (BGBI. 1 S. 638),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
13. September 1993 (BGBI. 1 S.1569), wird wie folgt ge-

ändert:

1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer2 werden vor den Worten „und die Liqui-
      ditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränk-
      ter Haftung" die Worte ,, , das Landesförderinstitut
      Sachsen-Anhalt - Geschäftsbereich der Nord-
      deutschen Landesbank Girozentrale Mitteldeutsche
      Landesbank -, die Investitions- und Strukturbank
      Rheinland-Pfalz" eingefügt.
   b) In Nummer 19 wird am Ende der Punkt durch ein
      Semikolon ersetzt und folgende neue Nummer 20
      angefügt:

      ,,20. Zusammenschlüsse von juristischen Perso-
            nen des öffentlichen Rechts, von steuerbefrei-
            ten Körperschaften oder von steuerbefreiten
            Personenvereinigungen,
            a) deren Tätigkeit sich auf den Zweck be-
               schränkt, im Wege des Umlageverfahrens
               die Versorgungslasten auszugleichen, die
               den Mitgliedern aus Versorgungszusagen
               gegenüber ihren Arbeitnehmern erwachsen,
            b) wenn am Schluß des Wirtschaftsjahrs das
               Vermögen nicht höher ist als 60 vom
               Hundert der im Wirtschaftsjahr erbrachten
               Leistungen an die Mitglieder."

2. § Sb Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
    ,,(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden für die Anteile an
   einer ausländischen Gesellschaft, die

   1. ein Einbringender nach § 20 Abs. 6 Satz 2 als

      Gegenleistung für die Einbringung von Anteilen an
      einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesell-
      schaft oder nach § 20 Abs. 8 Satz 1 , 2 oder 4 des
      Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Ände-
      rung der Unternehmensform oder

   2. eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesell-
      schaft nach § 20 Abs. 6 Satz 1 oder 2 des Gesetzes
      über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der
      Unternehmensform von einem Einbringenden, der
      mit Gewinnen aus der Veräußerung der Anteile an
      der ausländischen Gesellschaft oder bei deren Auf-
      lösung oder der Herabsetzung von deren Nenn-
      kapital im Inland steuerpflichtig ist und nicht zu den
      nach Absatz 2 begünstigten Körperschaften gehört,
   zu einem unter dem Teilwert anzusetzenden Wert
   erworben hat, wenn die Veräußerung, Auflösung oder
   Kapitalherabsetzung innerhalb eines Zeitraums von
   sieben Jahren nach dem Zeitpunkt der Einbringung
   stattfindet."

3. In § 15 wird folgende Nummer 3 angefügt:

   „3. Die Vorschriften des § Sb Abs. 1 und 2 sind nur
       anzuwenden, wenn der Organträger zu den durch
       diese Vorschriften begünstigten Steuerpflichtigen

       gehört. Ist der Organträger eine Personengesell-
       schaft, sind die Vorschriften nur insoweit anzu-

       wenden, als das zuzurechnende Einkommen auf
       einen Gesellschafter entfällt, der zu den begün-
       stigten Steuerpflichtigen gehört."

4. In § 31 Abs. 2 Satz 1 wird die Jahreszahl „1976" durch

   die Jahreszahl „1993" und die Zahl „36" durch die Zahl
   ,,30" ersetzt.

5. In§ 53 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Der Bundes-
   minister" durch die Worte ,, , Das Bundesministerium"
   ersetzt.

6. § 54 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 werden vor den Worten „erstmals
      für den Veranlagungszeitraum 1993 anzuwenden"
      die Worte ,, , das Landesförderinstitut Sachsen-
      Anhalt - Geschäftsbereich der Norddeutschen Lan-
      desbank Girozentrale Mitteldeutsche Landesbank -
      und die Investitions- und Strukturbank Rheinland-
      Pfalz" eingefügt.

   b) Folgender neuer Absatz 5b wird eingefügt:
       ,,(Sb) § 5 Abs. 1 Nr. 20 ist erstmals für den Veranla-
      gungszeitraum 1993 anzuwenden. Abweichend
      hiervon ist bei den zum 1. Januar 1993 bereits
      bestehenden Zusammenschlüssen § 5 Abs. 1
      Nr. 20 Buchstabe b erstmals für den Veranlagungs-
      zeitraum 1998 anzuwenden."
   c) Der bisherige Absatz 5b wird Absatz 5c.

   d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
        ,,(6a) § 8 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes
      in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März
      1991 (BGBI. 1 S. 638) ist letztmals für den Veranla-
      gungszeitraum 1992 anzuwenden, soweit nicht aus-
      geglichene Verluste des Veranlagungszeitraums 1993

      zurückgetragen werden."

   e) Der bisherige Absatz 6a wird Absatz 6b.

  f) Nach Absatz 6b wird folgender Absatz 6c eingefügt:

       ,,(6c) § 8b Abs. 1 und § 15 Nr. 3 gelten erstmals

      a) für Bezüge aus Ausschüttungen, die auf einem
         den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften ent-
         sprechenden Gewinnverteilungsbeschluß für ein
         abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen und die
         in dem ersten nach dem 31. Dezember 1993
         endenden Wirtschaftsjahr der ausschüttenden
         Körperschaft erfolgen,
      b) für Bezüge aus anderen Ausschüttungen und
         sonstigen Leistungen, die in dem letzten vor
         dem 1. Januar 1994 endenden Wirtschaftsjahr
         der ausschüttenden Körperschaft erfolgen.

      Für die Veranlagungszeiträume 1993 und 1994 ist
      weitere Voraussetzung für die Anwendung des Sat-
      zes 1, daß sich die Höhe der Leistung, für die der

      Teilbetrag im Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 1 als ver-
      wendet gilt, aus der Steuerbescheinigung der aus-
      schüttenden Körperschaft oder des Kreditinstituts
      ergibt."
BGBl. 1993, Seite 2330 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2330
2330                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil i

    g) Absatz 10a wird wie folgt gefaßt:
         ,,(10a) Die Vorschriften des Vierten Teils gelten
        erstmals

        a) für Ausschüttungen, die auf einem den gesell-
           schaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden
           Gewinnverteilungsbeschluß für ein abgelaufe-
           nes Wirtschaftsjahr beruhen und die in dem
           ersten nach dem 31. Dezember 1993 endenden
           Wirtschaftsjahr erfolgen,

        b) für andere Ausschüttungen und sonstige Lei-
           stungen, die in dem letzten vor dem 1. Januar
           1994 endenden Wirtschaftsjahr erfolgen.
        Auf Antrag der ausschüttenden Körperschaft sind
        für alle Ausschüttungen und sonstigen Leistungen
        im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a, die in dem
        ersten nach dem 31 . Dezember 1993 endenden
        Wirtschaftsjahr erfolgen, sowie im Sinne des
        Satzes 1 Buchstabe b, die in dem letzten vor dem

        1. Januar 1994 endenden Wirtschaftsjahr erfolgen,
        die Vorschriften des Vierten Teils in der Fassung
        der Bekanntmachung vom 11. März 1991 (BGBI. 1
        S. 638), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Ge-
        setzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297), anzu-
        wenden."

   h) Absatz 11 wird wie folgt gefaßt:
          ,,(11) In der Gliederung des verwendbaren Eigen-
        kapitals ist zusätzlich ein positiver Teilbetrag aus-
        zuweisen, der aus Einkommensteilen entstanden
        ist, die nach dem 31 . Dezember 1976, aber vor dem
        1. Januar 1990 der Körperschaftsteuer ungemildert
        unterlegen haben. Bei der Gliederung des verwend-
        baren Eigenkapitals zum Schluß des letzten Wirt-
        schaftsjahrs, das vor dem 1. Januar 1995 abgelau-
        fen ist, ist er dem Teilbetrag im Sinne des Absat-
        zes 11 a Satz 1 in Höhe von 56/44 seines Bestands
        hinzuzurechnen. In Höhe von 12/44 dieses Be-
        stands ist der Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2
        Nr. 2 zu verringern. Der in Satz 1 bezeichnete Teil-
        betrag gilt vor den in§ 30 Abs. 1 bezeichneten Teil-
        beträgen und vor dem in Absatz 11 a Satz 1

        bezeichneten Teilbetrag als für eine Ausschüttung
        verwendet."

   i)   Nach Absatz 12 wird folgender Absatz 12a ein-
        gefügt:

         ,,(12a) § 33 Abs. 3 des Körperschaftsteuergeset-
        zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
        11. März 1991 (BGBI. 1 S. 638) ist letztmals für das
        Abzugsjahr 1992 anzuwenden, soweit nicht aus-
        geglichene Verluste des Veranlagungszeitraums
        1993 zurückgetragen werden."

                          Artikel 9

                 Änderung des Gesetzes
            über Kapitalanlagegesellschaften

  Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970
(BGBI. 1 S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 16 des
Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBI. 1S. 1569), wird
wie folgt geändert:

1 . § 38b Wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Worte „ein Steuerabzug
           vom Kapitalertrag in Höhe von 30 vom Hundert
           des ausgeschütteten Betrags vorgenommen"
           durch die Worte „eine Kapitalertragsteuer von
           dem ausgeschütteten Betrag erhoben" ersetzt.

      bb) In Nummer 3 und in Satz 2 wird das Zitat ,,§ 43
          Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2" durch das Zitat
          ,,§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2"
          ersetzt.

   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
       ,,(4) Die Kapitalertragsteuer wird auch von Zwi-
      schengewinnen (§ 39 Abs. 1a) erhoben. Absatz 1
      Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

2. Nach§ 39 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

     ,,(1 a) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
   gehört auch der Zwischengewinn. Zwischengewinn ist
   das Entgelt für die dem Anteilscheininhaber noch nicht
   zugeflossenen oder als zugeflossen geltenden Ein-
   nahmen des Wertpapier-Sondervermögens im Sinne
   des § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 mit Ausnahme der
   Nummer 2 Buchstabe a des Einkommensteuergeset-
   zes sowie für die angewachsenen Ansprüche des
   Wertpapier-Sondervermögens auf derartige Einnah-
   men. Die Ansprüche sind auf der Grundlage des § 20
   Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und des § 21
   Abs. 2 und 3 zu bewerten. Der Zwischengewinn gilt als
   in den Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräuße-
   rung von Anteilscheinen an einem Wertpapier-Sonder-
   vermögen oder aus der Abtretung der in den Anteil-
   scheinen verbrieften Ansprüche enthalten."

3. In § 39b Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „einkom-
   mensteuerpflichtigen" die Worte „oder einem von der
   Körperschaftsteuer befreiten" eingefügt.

4. § 41 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz. 1 Nr. 2 wird Buchstabe b wie folgt gefaßt:

      „b) Veräußerungsgewinnen im Sinne des§ 40 Abs. 1
          Satz 1,".

   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
        ,,(4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat börsentäg-
      lich den Zwischengewinn (§ 39 Abs.1 a) zu ermitteln;
      sie hat ihn mit dem Rücknahmepreis zu veröffent-
      lichen."

5. § 43 Abs. 9 wird wie folgt gefaßt:
    ,,(9) § 38b Abs. 1, § 40 Abs. 4 in der Fassung des Arti-

   kels 16 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBI. 1
   S. 1569) sowie § 41 Abs. 1 in der Fassung dieses
   Gesetzes sind erstmals für Ausschüttungen auf Anteil-
   scheine an einem Wertpapier-Sondervermögen anzu-
   wenden, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen.
   § 38b Abs. 4, § 39 Abs. 1a, § 41 Abs. 4 und § 43a in
   der Fassung dieses Gesetzes sind erstmals auf Zwi-
   schengewinne anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
   ber 1993 zufließen."
BGBl. 1993, Seite 2331 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2331
                                Nr. 72     Tag der Ausgabe:

6. In§ 43a wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
   ,,Für das Beteiligungs-Sondervermögen, für die Aus-
   schüttungen auf Anteilscheine an einem Beteiligungs-
   Sondervermögen, für die von einem Beteiligungs-
   Sondervermögen nicht zur Kostendeckung oder Aus-
   schüttung verwendeten Einnahmen im Sinne des § 20
   des Einkommensteuergesetzes einschließlich der Ein-
   nahmen aus einer stillen Beteiligung und für Erträge
   im Sinne des § 39 Abs. 1a gelten vorbehaltlich des
   Satzes 3 die§§ 38 bis 42 sinngemäß."

7. In § 44 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:

   „Von Kapitalerträgen im Sinne des § 45 wird eine
   Kapitalertragsteuer erhoben."

                         Artikel 10

     Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes

  Das Auslandinvestment-Gesetz vom 28. Juli 1969
(BGBI. 1 S. 986), zuletzt geändert durch Artikel 17 des
Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBI. 1 S. 1569), wird
wie folgt geändert:                       ·

1. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
        ,,(2a) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1
      Satz 1 gehört auch der Zwischengewinn. Zwi-
      schengewinn ist das Entgelt für die dem Inhaber der
      ausländischen Investmentanteile noch nicht zu-
      geflossenen oder als zugeflossen geltenden Ein-
      nahmen des ausländischen Investmentvermögens
      im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 mit Aus-
      nahme der Nummer 2 Buchstabe a des Einkom-
      mensteuergesetzes sowie für die angewachsenen
      Ansprüche des ausländischen Investmentvermö-
      gens auf derartige Einnahmen. Die Ansprüche sind
      auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 des Einkommen-
      steuergesetzes zu bewerten. Der Zwischengewinn
      gilt als in den Einnahmen aus der Rückgabe oder
      Veräußerung von ausländischen Investmentantei-
      len oder aus der Abtretung der Ansprüche aus den
      Anteilen enthalten."
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Worte „Absätze 1 und 2" werden durch die
          Worte „Absätze 1 bis 2a" ersetzt.
      bb) In Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee
          wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt
          und folgende Nummer 3 angefügt:
          ,,3. wenn die ausländische Investmentgesell-
               schaft den Zwischengewinn und die
               Summe der nach dem 31. Dezember 1993
               dem Inhaber der ausländischen Invest-
               mentanteile als zugeflossen geltenden,
               noch nicht dem Steuerabzug unterworfe-
               nen Erträge börsentäglich ermittelt und mit
               dem Rücknahmepreis veröffentlicht,".

2. § 18 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Klammer ,,(als
     ausgeschüttet zu behandelnde Erträge)" die Worte
     „sowie Zwischengewinne im Sinne des § 17
     Abs. 2a" eingefügt.
Bonn, den 29. Dezember 1993                          2331

     b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
        ,,Im Fall der Rückgabe oder Veräußerung von aus-
        ländischen Investmentanteilen oder der Abtretung
        der Ansprüche aus den Anteilen sind 20 vom Hun-
        dert des Entgelts für die Rückgabe, Veräußerung
        oder Abtretung anzusetzen."

  3. § 18a wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In der Einleitung werden die Worte „in Höhe von
            30 vom Hundert des ausgeschütteten Betrags"
            gestrichen.

        bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch einen Strich-
            punkt ersetzt.

        cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

            „3. Zwischengewinnen im Sinne des § 17
                Abs. 2a und des § 18 Abs. 1 zuzüglich der
                nach dem 31. Dezember 1993 einem In-
                haber der ausländischen Investmentanteile
                als zugeflossen geltenden, noch nicht dem
                Steuerabzug unterworfenen Erträge. Hat
                die die Kapitalerträge auszahlende Stelle
                den Anteilschein für den Gläubiger erwor-
                ben oder an ihn veräußert und seitdem ver-
                wahrt, hat sie den Steuerabzug nur von
                den in dem Zeitraum der Verwahrung als
                zugeflossen geltenden, noch nicht dem
                Steuerabzug unterworfenen Erträgen vor-
                zunehmen."

    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
         ,,(1 a) Für den Teil der Einnahmen des Sonder-
        vermögens im Sinne der §§ 17 und 18, der nicht
        zur Ausschüttung oder Kostendeckung verwendet
        wird, gilt Absatz 1 Nr. 1 und 2 entsprechend; dies
        gilt in den Fällen des § 18 Abs. 3 entsprechend."

    c) In Absatz 2 wird das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 7 und
       Satz 2" durch das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
       und 8 sowie Satz 2" ersetzt.

 4. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

                              ,,§ 19a
       (1) § 17 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuch-
    stabe dd und ee sowie § 18a in der Fassung des
    Artikels 20 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1
    S. 944, 970) sind erstmals auf Ausschüttungen anzu-
    wenden, die nach dem 30. Juni 1993 zufließen.

      (2) § 19 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 17 des
    Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBI. 1S. 1569) ist
    erstmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach
    dem 31. Dezember 1993 zufließen.

       (3) § 17 Abs. 2a und 3, § 18 Abs. 1 und 3 und § 18a
    in der Fassung dieses Gesetzes sind erstmals auf

    Zwischengewinne anzuwenden, die nach dem 31. De-
    zember 1993 zufließen, sowie auf die nach dem 31. De-
    zember 1993 dem Inhaber der ausländischen Invest-
    mentanteile als zugeflossen geltenden, noch nicht dem
    Steuerabzug unterworfenen Erträge."
BGBl. 1993, Seite 2332 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2332
2332                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

5. In § 20 wird das Zitat ,,§§ 16 bis 19" durch das Zitat
   ,,§§ 16 bis 19a" ersetzt.

6. Die§§ 20a und 21 werden aufgehoben.

7. Der bisherige§ 20b wird neuer§ 21.

                         Artikel 11

               Änderung des Gesetzes
             über steuerliche Maßnahmen
         bei Änderung der Unternehmensform

  Das Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Änderung
der Unternehmensform vom 6. September 1976 (BGBI. 1
S. 2641 , 2643), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Ge-
setzes vom 13. September 1993 (BGBI. 1 S. 1569), wird
wie folgt geändert:

1. In § 21 Abs. 2 werden die Sätze 3 und 4 durch folgende
   Sätze ersetzt:
   „In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 4 kann die
   auf den Veräußerungsgewinn entfallende Einkommen-

   oder Körperschaftsteuer in jährlichen Teilbeträgen von
   mindestens je einem Fünftel entrichtet werden, wenn
   die Entrichtung der Teilbeträge sichergestellt ist. Stun-
   dungszinsen werden nicht erhoben. Bei einer Veräuße-
   rung von Anteilen während des Stundungszeitraums
   endet die Stundung mit dem Zeitpunkt der Veräuße-
   rung. Satz 5 gilt entsprechend, wenn während des
   Stundungszeitraums die Kapitalgesellschaft, an der
   die Anteile bestehen, aufgelöst und abgewickelt wird
   oder das Kapital dieser Gesellschaft herabgesetzt und
   an die Anteilseigner zurückgezahlt wird."

2. Dem§ 24 Abs. 3 wird folgender neuer Satz angefügt:

   ,,Auch in diesem Fall sind sie jedoch nicht anzu-

   wenden, soweit der Einbringende selbst an der Per-

   sonengesellschaft beteiligt ist; insoweit gilt der durch
   die Einbringung entstehende Gewinn als laufender
   Gewinn."

3. § 28 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 4c wird folgender Satz angefügt:

       ,,§ 21 Abs. 2 Satz 3 bis 6 ist erstmals auf Ver-

       äußerungsgewinne anzuwenden, die nach dem

       31. Dezember 1993 entstehen."

   b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
        ,,(6) § 24 Abs. 3 Satz 3 ist erstmals auf Einbringun-
       gen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993
       vorgenommen werden."

                         Artikel 12
          Änderung des Außensteuergesetzes

  Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBI. 1

S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes

vom 13. September 1993 (BGBI. 1S. 1569), wird wie folgt

geändert:

1. § 6 Abs. 3 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
   ,,4. der Tausch der Anteile gegen Anteile an einer aus-
        ländischen Kapitalgesellschaft. Die Anwendung

        des § 20 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über steuer-
        liche Maßnahmen bei Änderung der Unterneh-
        mensform bleibt unberührt."

2. § 7 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(6) Ist eine ausländische Gesellschaft Zwischen-
   gesellschaft für Zwischeneinkünfte mit Kapitalan-
   lagecharakter im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 2 und ist

   ein unbeschränkt Steuerpflichtiger an der Gesellschaft
   zu mindestens 10 vom Hundert beteiligt, sind diese
   Zwischeneinkünfte bei diesem Steuerpflichtigen in
   dem in Absatz 1 bestimmten Umfang steuerpflichtig,
   auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 im
   übrigen nicht erfüllt sind. Satz 1 ist nicht anzuwenden,
   wenn die den Zwischeneinkünften mit Kapitalanlage-
   charakter zugrunde liegenden Bruttoerträge nicht
   mehr als 1O vom Hundert der gesamten Bruttoerträge
   der ausländischen Zwischengesellschaft betragen und
   die bei einer Zwischengesellschaft oder bei einem
   Steuerpflichtigen hiernach außer Ansatz zu lassenden
   Beträge insgesamt 120 000 Deutsche Mark nicht über-
   steigen; bei der Berechnung der Bruttoerträge sind die
   Beträge, die sich auf unter § 13 Abs. 1 fallende Ein-
   künfte beziehen, außer Ansatz zu lassen."

3. § 8 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt:
   „7. der Aufnahme und darlehensweisen Vergabe von
       Kapital, für das der Steuerpflichtige nachweist,
       daß es ausschließlich auf ausländischen Kapital-
       märkten und nicht bei einer ihm oder der ausländi-
       schen Gesellschaft nahestehenden Person im
       Sinne des § 1 Abs. 2 aufgenommen und außerhalb
       des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen
       Betrieben oder Betriebsstätten, die ihre Brutto-
       erträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus
       unter die Nummern 1 bis 6 fallenden Tätigkeiten
       beziehen, oder innerhalb des Geltungsbereichs

       dieses Gesetzes gelegenen Betrieben oder Be-

       triebsstätten zugeführt wird."

4. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt durch einen
      Strichpunkt ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:
      „für die Ermittlung der Einkünfte aus Anteilen an
      einem inländischen Sondervermögen im Sinne des

      § 6 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften

      oder an einem vergleichbaren, ausländischem

      Recht unterliegenden Vermögen, das auch aus
      anderen als den nach dem Gesetz über Kapitalanla-
      gegesellschaften zugelassenen Vermögensgegen-
      ständen bestehen kann, sind die steuerlichen Vor-
      schriften des Gesetzes über Kapitalanlagegesell-
      schaften und des Auslandinvestment-Gesetzes
      sinngemäß anzuwenden."
   b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt :
        ,,(6) Absatz 5 gilt nicht, soweit im Hinzurechnungs-
       betrag Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter

       enthalten sind und die ihnen zugrundeliegenden

       Bruttoerträge mehr als 10 vom Hundert der den ge-

       samten Zwischeneinkünften zugrunde liegenden

       Bruttoerträge der ausländischen Zwischengesell-
       schaft betragen oder die bei ein~r Zwischengesell-
       schaft oder bei einem Steuerpflichtigen hiernach
       außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt
       120 000 Deutsche Mark übersteigen; bei der Be-
BGBl. 1993, Seite 2333 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2333
                                Nr. 72   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993                               2333

       rechnung der Bruttoerträge sind die Beträge, die
       sich auf unter § 13 Abs. 1 fallende Einkünfte bezie-
       hen, außer Ansatz zu lassen. Zwischeneinkünfte mit
       Kapitalanlagecharakter sind Einkünfte der ausländi-
       schen Zwischengesellschaft, die aus dem Halten,
       der Verwaltung, Werterhaltung oder Werterhöhung
       von Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren,
       Beteiligungen oder ähnlichen Vermögenswerten
       stammen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist

       nach, daß sie

       1. aus einer Tätigkeit stammen, die einer unter§ 8

          Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden eigenen Tätigkeit der
          ausländischen Gesellschaft dient, ausgenom-
          men Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6
          des Kreditwesengesetzes,

       2. aus Gesellschaften stammen, an denen die aus-
          ländische Zwischengesellschaft zu mindestens
          einem Zehntel beteiligt ist, oder
       3. einem nach dem Maßstab des§ 1 angemesse-
          nen Teil der Einkünfte entsprechen, der auf die
          von der ausländischen Zwischengesellschaft
          erbrachten Dienstleistungen entfällt.

      Soweit im Hinzurechnungsbetrag Zwischeneinkünfte

      mit Kapitalanlagecharakter enthalten sind, für die
      der Steuerpflichtige nachweist, daß sie aus der
      Finanzierung von ausländischen Betriebsstätten
      oder ausländischen Gesellschaften stammen, die
      in dem Wirtschaftsjahr, für das die ausländische
      Zwischengesellschaft diese Zwischeneinkünfte be-
      zogen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder
      fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6
      fallenden Tätigkeiten oder aus unter § 8 Abs. 2
      fallenden Beteiligungen beziehen und zu dem-
      selben Konzern gehören wie die ausländische
      Zwischengesellschaft, ist Satz 1 nur für den Teil
      des Hinzurechnungsbetrags anzuwenden, dem
      60 vom Hundert dieser Zwischeneinkünfte zu-
      grundeliegen."

5. § 11 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(4) Der Teil des Hinzurechnungsbetrags, für den§ 10
   Abs. 5 nach § 10 Abs. 6 nicht anzuwenden ist, darf
   nicht nach Absatz 1 um Gewinnanteile gekürzt werden.
   Die Gewinnanteile sind steuerfrei, soweit sie die Zwi-
   scheneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne
   des§ 1OAbs. 6 Satz 2 und 3, die dem in Satz 1 genann-
   ten Teil des Hinzurechnungsbetrags zugrunde liegen,
   nicht übersteigen. Die Absätze 2 und 3 sind auf den

   in Satz 1 genannten Teil des Hinzurechnungsbetrags

   nicht anzuwenden. liegen noch andere Zwischen-
   einkünfte vor, kann wegen der nach Satz 2 befreiten
   Gewinnanteile eine Kürzung oder Erstattung nach den
   Absätzen 1 bis 3 nicht verlangt werden."

6. § 14 Abs. 4 Satz 5 wird wie folgt gefaßt:

   „Auf Zwischeneinkünfte einer Untergesellschaft ist
   § 10 Abs. 6 Satz 1 und 3 auch dann anzuwenden, wenn
   die Einkünfte aus der Beteiligung einer Obergesell-
   schaft an ihr unter§ 10 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 fallen."

7. § 20 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:

    ,,(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist bei Vermögen,
   das Einkünften mit Kapitalanlagecharakter im Sinne

   des § 1O Abs. 6 Satz 2 mit Ausnahme der Einkünfte mit
   Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 3
   zugrunde liegt, die Doppelbesteuerung nicht durch
   Freistellung, sondern durch Anrechnung der auf dieses
   Vermögen erhobenen ausländischen Steuern zu ver-
   meiden. In den Fällen des § 7 ist Satz 1 sinngemäß
   anzuwenden."

8. § 21 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 7 wird Satz 2 durch folgende Sätze

      ersetzt:

      ,,§ 7 Abs. 6, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 4 Satz 1, § 14
      Abs. 4 Satz 5 und § 20 Abs. 2 und 3 in Verbindung
      mit§ 10 Abs. 6 in der Fassung dieses Gesetzes sind
      erstmals anzuwenden

      1. für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
         für den Veranlagungszeitraum,
      2. mit Ausnahme des § 20 Abs. 2 und 3 für die
         Gewerbesteuer, für die der Teil des Hinzurech-
         nungsbetrags, dem Einkünfte mit Kapitalanla-
         gecharakter im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 3
         zugrunde liegen, außer Ansatz bleibt, für den

         Erhebungszeitraum,

      für den Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharak-
      ter im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 2 und 3 hinzu-
      zurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der
      Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte ent-
      standen sind, das nach dem 31. Dezember 1993
      beginnt. § 20 Abs. 3 in der Fassung des Artikels 17
      des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297)
      ist erstmals für die Vermögensteuer des Jahres
      1993 anzuwenden. § 20 Abs. 3 in der Fassung
      dieses Gesetzes ist erstmals für die Vermögen-
      steuer des Jahres 1995 anzuwenden."
  b) Die Absätze 8 und 9 werden wie folgt gefaßt:

       ,.(8) § 6 Abs. 3 Nr. 4 in der Fassung dieses Geset-
      zes ist erstmals auf Einbringungen anzuwenden, die
      nach dem 31. Dezember 1991 vorgenommen wer-
      den.

        (9) § 8 Abs. 1 Nr. 7 und § 10 Abs. 3 Satz 6 in der
      Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 13. Sep-
      tember 1993 (BGBI. 1 S. 1569) sind erstmals anzu-
      wenden
      1. für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
         für den Veranlagungszeitraum,

      2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeit-

         raum,

      für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind,
      die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesell-
      schaft entstanden sind, das nach dem 31. Dezem-
      ber 1991 beginnt. § 10 Abs. 3 Satz 1 in der Fassung
      dieses Gesetzes ist erstmals anzuwenden

      1. für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
         für den Veranlagungszeitraum,
     2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeit-
        raum,
     für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind,

     die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesell-
     schaft entstanden sind, das nach dem 31. Dezem-
     ber 1993 beginnt."
BGBl. 1993, Seite 2334 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2334
2334                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

                         Artikel 13

        Änderung des Gewerbesteuergesetzes

  Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. März 1991 (BGBI. 1S. 814), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. September
1993 (BGBI. 1S. 1569), wird wie folgt geändert:

1. § 2a wird wie folgt gefaßt :

                              ,,§2a
                    Arbeitsgemeinschaften

      Als Gewerbebetrieb gilt nicht die Tätigkeit der
   Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der
   Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werk-
   lieferungsvertrages besteht. Die Betriebsstätten der
   Arbeitsgemeinschaften gelten insoweit anteilig als
   Betriebsstätten der Beteiligten."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 2 werden vor den Worten „und die
      Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit be-
      schränkter Haftung" die Worte ,, , Landesförder-

      institut Sachsen-Anhalt - Geschäftsbereich der
      Norddeutschen Landesbank Girozentrale Mittel-
      deutsche Landesbank -, die Investitions- und
      Strukturbank Rheinland-Pfalz" eingefügt.

   b) Nummer 13 wird wie folgt gefaßt:
       ,, 13. private Schulen und andere allgemeinbil-
              dende oder berufsbildende Einrichtungen,
              soweit ihre Leistungen nach § 4 Nr. 21 des

              Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer

              befreit sind;".

   c) Nummer 20 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Einleitung wird wie folgt gefaßt:

           ,,Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime,

           Pflegeheime, Einrichtungen zur vorübergehen-

           den Aufnahme pflegebedürftiger Personen und

           Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker

           und pflegebedürftiger Personen, wenn".

       bb) In Buchstabe c werden die Worte „zwei Drittel"
           durch die Worte „40 vom Hundert" und der
           Strichpunkt durch das Wort „oder" ersetzt.
       cc) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
           „d) bei Einrichtungen zur vorübergehenden
               Aufnahme pflegebedürftiger Personen und
               bei Einrichtungen zur ambulanten Pflege
               kranker und pflegebedürftiger Personen
               im Erhebungszeitraum die Pflegekosten in
               mindestens 40 vom Hundert der Fälle von
               den gesetzlichen Trägern der Sozialver-
               sicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum
               überwiegenden Teil getragen worden sind;".
   d) In Nummer 24 werden am Ende das Semikolon
      durch ein Komma ersetzt und folgende Worte ange-
      fügt:

       „bgb Beteiligungsgesellschaft Berlin mbH für kleine
       und mittlere Betriebe, Mittelständische Beteiligungs-

       gesellschaft Berlin-Brandenburg mbH, Mittelstän-
       dische Beteiligungsgesellschaft Mecklenburg-Vor-
       pommern mbH, Mittelständische Beteiligungsge-
       sellschaft Sachsen mbH, Mittelständische Beteili-

      gungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH, Mittel-
      ständische Beteiligungsgesellschaft Thüringen

      (MBG) mbH;".
   e) In Nummer 26 wird am Ende der Punkt durch ein
      Semikolon ersetzt und folgende Nummer 27 an-
      gefügt:

      „27. Zusammenschlüsse im Sinne des § 5 Abs. 1
           Nr. 20 des Körperschaftsteuergesetzes, so-

           weit sie von der Körperschaftsteuer befreit
           sind."

3. § 9 Nr. 9 wird aufgehoben.

4. § 36 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „ 1993" durch die
      Jahreszahl „1994" ersetzt.
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

       ,,(1 a) § 2a in der Fassung dieses Gesetzes ist erst-
      mals für den Erhebungszeitraum 1995 anzuwen-
      den."

   c) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort „anzuwen-
       den" die Worte „sowie für das Landesförderinstitut

       Sachsen-Anhalt- Geschäftsbereich der Norddeut-
     . sehen Landesbank Girozentrale Mitteldeutsche
       Landesbank - und die Investitions- und Struktur-
       bank Rheinland-Pfalz erstmals für den Erhebungs-
       zeitraum 1993" eingefügt.
   d) In Absatz 2c werden vor dem Wort „anzuwenden"
      folgende Worte eingefügt:

      „für die bgb Beteiligungsgesellschaft Berlin mbH

      für kleine und mittlere Betriebe, Mittelständische

      Beteiligungsgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH,
      Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Meck-
      lenburg-Vorpommern mbH, Mittelständische Be-
      teiligungsgesellschaft Sachsen mbH, Mittelständi-

      sche Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH,

      Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Thürin-

      gen (MBG) mbH erstmals für den Erhebungszeit-

      raum 1993".

   e) Nach Absatz 2c wird folgender Absatz 2d eingefügt:

       ,,{2d) § 3 Nr. 27 ist erstmals für den Erhebungszeit-
      raum 1993 anzuwenden."

                        Artikel 14
          Änderung des Bewertungsgesetzes

  Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Februar 1991 (BGBI. 1S. 230), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. September
1993 (BGBI. 1S. 1569), wird wie folgt geändert:

 1. In § 11 Abs. 1 Satz 3 wird vor dem Wort „Freiverkehr"
    das Wort „geregelten" gestrichen.

 2. In§ 32 Satz 1 wird das Zitat,,§§ 33 bis 109" durch das
    Zitat,,§§ 33 bis 109a" ersetzt.

 3. In § 63 Abs. 2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:

    ,,Die Gartenbauabteilung besteht aus den Unterabtei-
    lungen für Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau,
    für Obstbau und für Baumschulen."
BGBl. 1993, Seite 2335 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2335
4. § 64 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt :
        ,,(1) Dem Bewertungsbeirat gehören an
       1 . in jeder Abteilung und Unterabteilung:
          a) ein Beamter des Bundesministeriums der
             Finanzen als Vorsitzender,

          b) ein Beamter des Bundesministeriums für
             Ernährung, Landwirtschaft und Forsten;
      2. in der landwirtschaftlichen Abteilung und in
         der forstwirtschaftlichen Abteilung je zehn Mit-
         glieder;
      3. in der Weinbauabteilung acht Mitglieder;

      4. in der Gartenbauabteilung vier Mitglieder mit
          allgemeiner Sachkunde, zu denen für jede
          Unterabteilung drei weitere Mitglieder mit
          besonderer Fachkenntnis hinzutreten."
   b) In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:

      „Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 und nach
      Absatz 2 werden auf Vorschlag des Bundesrates
      durch das Bundesministerium der Finanzen im
      Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

      Ernährung, Landwirtschaft und Forsten berufen."

5. In § 65 Nr. 3 werden die Worte „und Ertragswerte"
   gestrichen.

6. In § 91 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „eines gewerb-
   lichen Betriebes" durch die Worte „eines Gewerbe-
   betriebs" ersetzt.

7. § 97 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
   „5. Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 3 des
       Einkommensteuergesetzes. Zum Gewerbebetrieb
       einer solchen Gesellschaft gehören auch die
       Wirtschaftsgüter, die im Eigentum eines Gesell-
       schafters, mehrerer oder aller Gesellschafter
       stehen und bei der steuerlichen Gewinnermitt-
       lung zum Betriebsvermögen der Gesellschaft
       gehören (§ 95); diese Zurechnung geht anderen
       Zurechnungen vor. Forderungen und Schulden
       zwischen der Gesellschaft und einem Gesell-
       schafter sind nicht anzusetzen, soweit es sich
       nicht um Forderungen und Schulden aus dem

       regelmäßigen Geschäftsverkehr zwischen der

       Gesellschaft und dem Gesellschafter oder aus
       der kurzfristigen Überlassung von Geldbeträgen
       an die Gesellschaft oder einen Gesellschafter

       handelt."

8. § 98 wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§98
                   Arbeitsgemeinschaften

      § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 gilt nicht für Arbeitsgemein-
   schaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines
   einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags
   besteht. Die Wirtschaftsgüter, die den Arbeitsgemein-
   schaften gehören, werden anteilig den Gewerbe-
   betrieben der Beteiligten zugerechnet."

9. In § 113a Satz 1 wird das Wort „gesondert" durch
   die Worte „gesondert und einheitlich nach § 179 der
   Abgabenordnung" ersetzt.

10. § 122 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
        „Die in Satz 1 enthaltene Ermächtigung gilt bis
        zum 30. Dezember 1993."
    b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(4) Im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse
        der Land- und Forstwirtschaft in Berlin (West) sind
        die Wirtschaftswerte der Land- und Forstwirt-
        schaft (§ 46) für Feststellungszeitpunkte vor dem
        1. Januar 1994 um 20 vom Hundert zu ermäßigen."
    c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

          ,,(5) Der Wegfall der Ermäßigungen nach Absatz 3
        in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Durch-
        führung des § 122 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes
        vom 2. September 1966 (BGBI. 1S. 555) und nach
        Absatz 4 steht einer Änderung der tatsächlichen
        Verhältnisse gleich, die im Kalenderjahr 1993 ein-
        getreten ist; § 27 ist insoweit nicht anzuwenden."

11 . § 124 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 7 werden das Zitat,,§ 97 Abs. 1 Nr. 5,"

       gestrichen und vor dem Wort „sind" die Worte
       „sowie § 11 Abs. 1 Satz 3, § 32 Satz 1, § 91 Abs. 2
       Satz 1, § 97 Abs. 1 Nr. 5 und§ 113a in der Fassung

       des Artikels 14 des Gesetzes vom 21. Dezember
       1993 (BGBI. 1S. 2310)" eingefügt.

    b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
          ,,(8) § 122 in der Fassung des Artikels 14 des
        Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBL I S. 2310)
        ist erstmals zum 1. Januar 1994 anzuwenden."

12. In§ 28 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 2, § 113 und
    § 123 Abs. 2 werden jeweils die Worte „Der Bundes-
    minister" oder „der Bundesminister" durch die Worte
    ,,Das Bundesministerium" oder „das Bundesministe-
    rium" ersetzt.

                          Artikel 15
               Änderung der Verordnung

           zur Durchführung des § 122 Abs. 3

               des Bewertungsgesetzes

   Die Verordnung zur Durchführung des § 122 Abs. 3 des

Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 2. September 1966 (BGBI. 1 S. 555) wird wie
folgt geändert:

1 . § 1 wird wie folgt gefaßt:

                                 ,,§ 1

      Bei der Ermittlung der Einheitswerte auf der Grund-
   lage der Wertverhältnisse vom 1 . Januar 1964 sind
   bei den in Berlin (West) belegenen bebauten Grund-
   stücken die nach den §§ 78 bis 94 des Gesetzes
   ermittelten Grundstückswerte für Feststellungszeit-
   punkte vor dem 1. Januar 1994 um 20 vom Hundert
   zu ermäßigen."

2. § 2 wird aufgehoben.
BGBl. 1993, Seite 2336 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2336
2336                                     Bundesgesetzblatt,

                         Artikel 16

                       Änderung
           der Anteilsbewertungsverordnung

  Die Anteilsbewertungsverordnung vom 19. Januar 1977
(BGBI. 1S. 171) wird wie folgt geändert:

1. In der vollständigen Bezeichnung der Anteilsbewer-

   tungsverordnung wird das Wort „gesonderten" durch

   die Worte „gesonderten und einheitlichen" ersetzt.

2. § 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
   „Für Anteile an Kapitalgesellschaften, die nach § 11
   Abs. 2 des Gesetzes zu bewerten sind, ist der gemeine
   Wert gesondert und einheitlich festzustellen."

3. In § 2 Satz 1 wird das Wort „gesonderte" gestrichen.

4. In § 3 wird jeweils das Wort „gesonderte" gestrichen.

5. § 8 wird wie folgt gefaßt:
                                ,,§8
                    Erstmalige Anwendung

     Die Vorschriften der Verordnung sind erstmals bei
   Feststellungen anzuwenden, die auf den 31. Dezember
   1992 durchgeführt werden."

6. Die §§ 9, 10 und 11 werden aufgehoben.

                         Artikel 17
       Änderung des Vermögensteuergesetzes

  Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. November 1990 (BGBI. 1
S; 2467), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des
Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2118), wird
wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 Satz 2, § 12 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3,

   §§ 13 und 19 Abs. 4 sowie § 24 werden jeweils die

   Worte „Der Bundesminister", ,,der Bundesminister"

   oder „dem Bundesminister" durch die Worte „Das

   Bundesministerium", ,,das Bundesministerium" oder

   ,,dem Bundesministerium" ersetzt.

2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 werden vor den Worten „und die Liqui-
      ditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränk-
      ter Haftung" die Worte ,,, das Landesförderinstitut
      Sachsen-Anhalt - Geschäftsbereich der Norddeut-
      schen Landesbank Girozentrale Mitteldeutsche

      Landesbank -, die Investitions- und Strukturbank

      Rheinland-Pfalz" eingefügt.
   b) In Nummer 18 werden am Ende das Semikolon
      durch ein Komma ersetzt und folgende Worte an-
      gefügt:

       „bgb Beteiligungsgesellschaft Berlin mbH für kleine

       und mittlere Betriebe, Mittelständische Beteili-
       gungsgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH, Mit-
       telständische Beteiligungsgesellschaft Mecklen- · 1.
       burg-Vorpommern mbH, Mittelständische Beteili-
       gungsgesellschaft Sachsen mbH, Mittelständische
Jahrgang 1993, Teil 1

        Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH,
        Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Thürin-

        gen (MBG) mbH;".
     c) In Nummer 21 wird am Ende der Punkt durch ein
        Semikolon ersetzt und folgende Nummer 22 an-
        g·efügt:
        „22. Zusammenschlüsse im Sinne des§ 5 Abs. 1

             Nr. 20 des Körperschaftsteuergesetzes, so-

             weit sie von der Körperschaftsteuer befreit

             sind."

  3. § 25 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Wort „anzu-
        wenden" die Worte ,, , für das Landesförderinstitut
        Sachsen-Anhalt- Geschäftsbereich der Norddeut-
        schen Landesbank Girozentrale Mitteldeutsche
        Landesbank - erstmals auf die Vermögensteuer des
        Kalenderjahrs 1993 und für die Investitions- und
        Strukturbank Rheinland-Pfalz erstmals auf die Ver-
        mögensteuer des Kalenderjahrs 1994" eingefügt.
     b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 3 werden die Worte „und 18" ge-
            strichen.

        bb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
            ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 20 und 21 in der Fassung des
            Artikels 10 des Gesetzes vom 13. September
            1993 (BGBI. 1S. 1569) sowie§ 3 Abs. 1 Nr. 22 in
            der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom
            21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310) sind erst-
            mals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs
            1993 anzuwenden."
        cc) Folgender Satz 5 wird angefügt:

            ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 18 ist in der Fassung des Arti-
            kels 15 des Gesetzes vom 25. Februar 1992
            (BGBI. 1 S. 297) erstmals auf die Vermögen-
            steuer des Kalenderjahrs 1992 und für die bgb
            Beteiligungsgesellschaft Berlin mbH für kleine
            und mittlere Betriebe, Mittelständische Betei-

            ligungsgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH,

            Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Meck-

            lenburg-Vorpommern mbH, Mittelständische

            Beteiligungsgesellschaft Sachsen mbH, Mittel-

            ständische Beteiligungsgesellschaft Sachsen-

            Anhalt mbH, Mittelständische Beteiligungs-
            gesellschaft Thüringen (MBG) mbH erstmals
            auf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1994
            anzuwenden."

                          Artikel 18

                       Änderung

  des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

    Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in
  der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1991
  (BGBI. 1S. 468), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes
  vom 13. September 1993 (BGBI. 1S. 1569) geändert wor-

  den ist, wird wie folgt geändert:,

§ 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „im Falle des" durch die
   Worte „nach Maßgabe des" ersetzt.
BGBl. 1993, Seite 2337 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2337
   b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
      „Bei der Berechnung dieses Betrages bleiben von
      den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383 und 1390
      des Bürgerlichen Gesetzbuchs abweichende güter-
      rechtliche Vereinbarungen unberücksichtigt. Die
      Vermutung des § 1377 Abs. 3 des Bürgerlichen
      Gesetzbuchs findet keine Anwendung. Wird der
      Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Ehe-
      vertrag vereinbart, gilt als Zeitpunkt des Eintritts
      des Güterstandes (§ 1374 Abs. 1 des Bürgerlichen
      Gesetzbuchs) der Tag des Vertragsabschlusses."

2. § 12 Abs. 1a wird wie folgt gefaßt:

     ,,(1 a) Ist der gemeine Wert von Anteilen an einer Kapi-
   talgesellschaft unter Berücksichtigung des Vermögens
   und der Ertragsaussichten zu schätzen (§ 11 Abs. 2
   Satz 2 des Bewertungsgesetzes), wird das Vermögen
   abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Bewer-
   tungsgesetzes mit dem Wert im Zeitpunkt der Ent-
   stehung der Steuer angesetzt. Der Wert ist nach den
   Grundsätzen der Absätze 5 und 6 zu ermitteln. Dabei
   sind der Geschäfts- oder Firmenwert und die Werte
   von firmenwertähnlichen Wirtschaftsgütern nicht in die
   Ermittlung einzubeziehen."

3. § 37 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 10 wird wie folgt gefaßt:

       ,,(10) § 5 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 18 des
      Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310),
      § 1OAbs. 6 Satz 4 und § 13 Abs. 2a finden erstmals
      auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem
      31 . Dezember 1993 entstanden ist oder entsteht."

   b) Folgender Absatz 11 wird angefügt:

       ,,(11) § 12 Abs. 1a in der Fassung des Artikels 18
      des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1
      S. 2310) findet erstmals auf Erwerbe Anwendung,
      für die die Steuer nach dem 11. November 1993

      entstanden ist oder entsteht."

4. In § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe c und § 36 Abs. 2
   werden jeweils die Worte „Der Bundesminister" durch
   die Worte „Das Bundesministerium" ersetzt.

                        Artikel 19
          Änderung des Vermögensgesetzes

   Dem § 34 Abs. 3 des Vermögensgesetzes in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBI. 1
S. 1446), geändert durch Artikel 15 § 2 des Gesetzes vom
20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2182), wird folgender Satz
angefügt:
„Dies gilt nicht für Personen, die ihre Berechtigung durch
Abtretung, Verpfändung oder Pfändung erlangt haben,
und ihre Rechtsnachfolger."

                        Artikel 20
        Änderung des Umsatzsteuergesetzes

  Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. April 1993 (BGBI. 1S. 565, 1160), zuletzt
geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Septem-
ber 1993 (BGBI. 1 S. 1569), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nr. 4 wird das Wort „Zollgebiet" durch
      die Worte „Inland oder die österreichischen
      Gebiete Jungholz und Mittelberg" ersetzt.
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

       ,,(1 a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäfts-
      veräußerung an einen anderen Unternehmer für
      dessen Unternehmen unterliegen nicht der
      Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt
      vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliede-
      rung eines Unternehmens gesondert geführter
      Betrieb im ganzen entgeltlich oder unentgeltlich
      übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht
      wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die
      Stelle des Veräußerers."

  c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „der Zollaus-
     schlüsse und der Zollfreigebiete" durch die Worte
     ,,des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland,
     der Freihäfen, der Gewässer und Watten zwischen
     der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie
     sowie der deutschen Schiffe und der deutschen
     Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollge-
     biet gehören" ersetzt.
  d) In Absatz 3 werden die Worte „Zollgrenze an der

     Küste" durch die Worte „jeweiligen Strandlinie"
     und das Wort „Zollfreigebieten" jeweils durch das
     Wort „Gebieten" ersetzt.

2. Nach§ 1b wird folgender§ 1c eingefügt:

                            ,,§ 1c
              lnnergemeinschaftlicher Erwerb

             durch diplomatische Missionen,
            zwischenstaatliche Einrichtungen
           und Streitkräfte der Vertragsparteien
                des Nordatlantikvertrages

     (1) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne

  des § 1a liegt nicht vor, wenn ein Gegenstand bei
  einer Lieferung aus dem Gebiet eines anderen Mit-
  gliedstaates in das Inland gelangt und die Erwerber
  folgende Einrichtungen sind, soweit sie nicht Unter-
  nehmer sind oder den Gegenstand nicht für ihr Unter-
  nehmen erwerben:
   1. im Inland ansässige ständige diplomatische Mis-
      sionen und berufskonsularische Vertretungen,
  2. im Inland ansässige zwischenstaatliche Einrich-

     tungen oder

  3. im Inland stationierte Streitkräfte anderer Vertrags-
     parteien des Nordatlantikvertrages.
  Diese Einrichtungen gelten nicht als Erwerber im
  Sinne des § 1a Abs. 1 Nr. 2. § 1b bleibt unberührt.

     (2) Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Ent-
  gelt im Sinne des§ 1a Abs. 2 Nr. 1 gilt das Verbringen
  eines Gegenstandes durch die deutschen Streitkräfte
  aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland
  für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte
  oder ihres zivilen Begleitpersonals, wenn die Liefe-
  rung des Gegenstandes an die deutschen Streitkräfte
  im übrigen Gemeinschaftsgebiet oder die Einfuhr
  durch diese Streitkräfte nicht der Besteuerung unter-
  legen hat."
BGBl. 1993, Seite 2338 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2338
2338                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

 3. In § 3 Abs. 5a werden die Worte „vorbehaltlich des
    § 3c" durch die Worte „ vorbehaltlich der §§ 3c
    und 3e" ersetzt.

 4. Nach § 3d wird folgender§ 3e eingefügt:

                             ,,§3e

                       Ort der Lieferung

                 während einer Beförderung

                  an Bord eines Schiffes,
                   in einem Luftfahrzeug
                  oder in einer Eisenbahn

      (1) Wird ein Gegenstand, der nicht zum Verzehr an

   Ort und Stelle bestimmt ist, an Bord eines Schiffes, in
   einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während
   einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsge-
   biets geliefert, so gilt der Abgangsort des jeweiligen
   Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort
   der Lieferung.
      (2) Als Beförderung innerhalb des Gemeinschafts-
   gebiets im Sinne des Absatzes 1 gilt die Beförderung
   oder der Teil der Beförderung zwischen dem Ab-
   gangsort und dem Ankunftsort des Beförderungsmit-
   tels im Gemeinschaftsgebiet ohne Zwischenaufent-
   halt außerhalb des Gemeinschaftsgebiets. Abgangs-
   ort im Sinne des Satzes 1 ist der erste Ort innerhalb
   des Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende in das
   Beförderungsmittel einsteigen können. Ankunftsort
   im Sinne des Satzes 1 ist der letzte Ort innerhalb des
   Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende das Beför-
   derungsmittel verlassen können. Hin- und Rückfahrt
   gelten als gesonderte Beförderungen."

5. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird nach Buchstabe b der Strich-
      punkt durch ein Komma ersetzt und folgender
      Buchstabe c angefügt:

       „c) bis zum 31. Dezember 1994 folgende sonstige

           Leistungen an einen im Ausland ansässigen

           Unternehmer, wenn dieser eine ihm von einem

           anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-
           Identifikationsnummer verwendet und im Falle
           der Steuerpflicht dieser Leistungen den Vor-
           steuerabzug voll in Anspruch nehmen könnte:

           aa) die nicht als innergemeinschaftliche Lie-

               ferung (§ 3 Abs. 1a Nr. 2) geltende Be- ·

               arbeitung oder Verarbeitung eines

               beweglichen körperlichen Gegenstandes

               aufgrund eines Werkvertrages sowie die

               Begutachtung eines derartigen Gegen-

               standes,

           bb) die inländische Beförderung eines

               Gegenstandes und die hiermit zusam-

               menhängenden in § 3b Abs. 2 bezeichne-

               ten Leistungen, wenn die Beförderung in

               unmittelbarem Zusammenhang mit einer
               innergemeinschaftlichen      Beförderung
               dieses Gegenstandes erfolgt.

           Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung

           müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein.

           In den Fällen des Doppelbuchstabens aa muß
           der Unternehmer insbesondere durch behörd-
           liche Bescheinigung des Staates, in dem der
           Leistungsempfänger ansässig ist, nachwei-

       sen, daß dieser als Unternehmer unter einer
       Steuernummer eingetragen ist; diese Be-
       scheinigung darf im Zeitpunkt der Ausführung
       der Leistung nicht älter als ein Jahr sein;".

b) In Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc
    werden die Worte „im Drittlandsgebiet ansässiger
   ·Auftraggeber (§ 7 Abs. 2) oder ein im übrigen

    Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer"

    durch die Worte „ausländischer Auftraggeber (§ 7
    Abs. 2)" und die Worte „im Zollgebiet" durch die
    Worte „in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten

    Gebieten" ersetzt.

c) Nummer 6 wird wie folgt geändert:

   aa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b
       eingefügt:
       „b) vom 1. Januar 1994 bis zum 30. Juni 1999
           die Lieferungen von nicht zum Verzehr an
           Ort und Stelle bestimmten Gegenständen
           an Bord eines Schiffes oder in einem Luft-
           fahrzeug an die Reisenden während einer
           Beförderung, die im Inland beginnt und in
           einem anderen Mitgliedstaat endet, in
           dem Umfang, in dem im Reiseverkehr die
           Einfuhr von Gegenständen aus dem Dritt-
           landsgebiet von der Umsatzsteuer befreit
           ist. Die Voraussetzungen müssen vom
           Unternehmer nachgewiesen sein. Das
           Bundesministerium der Finanzen kann mit
           Zustimmung des Bundesrates durch
           Rechtsverordnung bestimmen, wie der
           Unternehmer den Nachweis zu führen
           hat;".

   bb) In Buchstabe c werden die Worte „im Zollge-
       biet" durch die Worte „in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4
       bezeichneten Gebieten" ersetzt.

d) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:

   „ 7. die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen

        neuer Fahrzeuge im Sinne des § 1 b Abs. 2

        und 3, und die sonstigen Leistungen

       a) an andere Vertragsparteien des Nordatlan-
          tikvertrages, die nicht unter die in § 26
          Abs. 5 bezeichneten Steuerbefreiungen
          fallen, wenn die Umsätze für den Gebrauch

          oder Verbrauch durch die Streitkräfte die-

          ser Vertragsparteien, ihr ziviles Begleitper-

          sonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos

          oder Kantinen bestimmt sind und die

          Streitkräfte der gemeinsamen Verteidi-

          gungsanstrengung dienen,

       b) an die in dem Gebiet eines anderen Mit-

          gliedstaates stationierten Streitkräfte der

          Vertragsparteien des Nordatlantikvertra-

          ges, soweit sie nicht an die Streitkräfte

          dieses Mitgliedstaates ausgeführt werden,

       c) an die in dem Gebiet eines anderen Mit-
          gliedstaates ansässigen ständigen diplo-
          matischen Missionen und berufskonsulari-

          schen Vertretungen sowie deren Mitglieder

          und

       d) an die in dem Gebiet eines anderen Mitglied-
          staates ansässigen zwischenstaatlichen
          Einrichtungen sowie deren Mitglieder.
BGBl. 1993, Seite 2339 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2339
           Für die Steuerbefreiungen nach den Buchsta-
           ben b bis d sind die in dem anderen Mitglied-

           staat geltenden Voraussetzungen maßgebend.

           Die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen

           müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein.

           Bei den Steuerbefreiungen nach den Buch-

           staben b bis d hat der Unternehmer die in dem

           anderen Mitgliedstaat geltenden Vorausset-

           zungen dadurch nachzuweisen, daß ihm der

           Abnehmer eine von der zuständigen Behörde

           des anderen Mitgliedstaates oder, wenn er
           hierzu ermächtigt ist, eine selbst ausgestellte
           Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebe-
           nem Muster aushändigt. Das Bundesministe-
           rium der Finanzen kann mit Zustimmung des
           Bundesrates durch Rechtsverordnung bestim-
           men, wie der Unternehmer die übrigen Voraus-
           setzungen nachzuweisen hat;".

6. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

       ,,(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann
      durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
      mung des Bundesrates bedarf, zur Erleichterung
      des Warenverkehrs über die Grenze und zur Ver-
      einfachung der Verwaltung Steuerfreiheit oder
      Steuerermäßigung anordnen

      1 . für Gegenstände, die nicht oder nicht mehr
          am Güterumsatz und an der Preisbildung teil-
          nehmen,
      2. für Gegenstände in kleinen Mengen oder von
         geringem Wert,

      3. für Gegenstände, die nur vorübergehend aus-
         geführt worden waren, ohne ihre Zugehörigkeit
         oder enge Beziehung zur inländischen Wirt-
         schaft verloren zu haben,
      4. für Gegenstände, die nach zollamtlich bewillig-
         ter Veredelung in Freihäfen eingeführt werden,

      5. für Gegenstände, die nur vorübergehend ein-

         geführt und danach unter zollamtlicher Über-

         wachung wieder ausgeführt werden,

      6. für Gegenstände, für die nach zwischenstaatli-
         chem Brauch keine Einfuhrumsatzsteuer erho-
         ben wird,

      7. für Gegenstände, die an Bord von Verkehrsmit-
         teln als Mundvorrat, als Brenn-, Treib- oder
         Schmierstoffe, als technische Öle oder als
         Betriebsmittel eingeführt werden,

      8. für Gegenstände, die weder zum Handel noch
         zur gewerblichen Verwendung bestimmt und
         insgesamt nicht mehr wert sind, als in Rechts-
         akten des Rates oder der Kommission der
         Europäischen Gemeinschaften über die Verzol-
         lung zum Pauschalsatz festgelegt ist, soweit
         dadurch schutzwürdige Interessen der inländi-
         schen Wirtschaft nicht verletzt werden und
         keine unangemessenen Steuervorteile entste-
         hen. Es hat dabei Rechtsakte des Rates oder
         der Kommission der Europäischen Gemein-
         schaften zu berücksichtigen."

    b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

        ,,(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann

       durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-

       mung des Bundesrates bedarf, anordnen, daß

       unter den sinngemäß anzuwendenden Vorausset-

       zungen von Rechtsakten des Rates oder der Kom-

       mission der Europäischen Gemeinschaften über

       die Erstattung oder den Erlaß von Einfuhrabgaben

       die Einfuhrumsatzsteuer ganz oder teilweise er-

       stattet oder erlassen wird."

 7. § 7 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In der Einleitung wird der Klammerhinweis
           ,,(§ 4 Nr. 1)" durch den Klammerhinweis ,,(§ 4
           Nr. 1 Buchstabe a)" ersetzt.
       bb) In Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe a wer-
           den jeweils die Worte "im Drittlandsgebiet

           ansässiger Auftraggeber" durch die Worte
           ,,ausländischer Auftraggeber" ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(2) Ausländischer Auftraggeber im Sinne des
       Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist ein Auftraggeber, der die
       für den ausländischen Abnehmer geforderten Vor-
       aussetzungen (§ 6 Abs. 2) erfüllt."

 8. § 8 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
    ,, 1. die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen,
          Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen
          von Luftfahrzeugen, die zur Verwendung durch
          Unternehmer bestimmt sind, die im entgeltlichen
          Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende
          Beförderungen oder Beförderungen auf aus-
          schließlich im Ausland gelegenen Strecken und
          keine nach § 4 Nr. 17 Buchstabe b steuerfreien
          Beförderungen durchführen;".

 9. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
      ,,(2) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1

    ist bei der Bestellung und Übertragung von Erbbau-

    rechten (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a), bei der Vermietung

    oder Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12
    Buchstabe a) und bei den in§ 4 Nr. 12 Buchstabe b
    und c bezeichneten Umsätzen nur zulässig, soweit
    der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließ-
    lich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beab-
    sichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
    Der Unternehmer hat die Voraussetzungen nachzu-
    weisen."

10. § 10 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 3 wird aufgehoben.

    b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 werden nach den Worten
       „Nebenkosten für den Gegenstand" die Worte
       ,,oder für einen gleichartigen Gegenstand" ein-
       gefügt.

11. In § 11 Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte „des Zollge-
    biets" durch die Worte „der in § 1 Abs. 1 Nr. 4
    bezeichneten Gebiete" und das Wort „Eingangsabga-
    ben" durch das Wort „Einfuhrabgaben" ersetzt.
BGBl. 1993, Seite 2340 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2340
2340                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

12. § 13 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Buchstabe a wird Satz 5 gestrichen.

    b) In Buchstabe c wird das Wort „Einzelbesteuerung"
       durch das Wort „Beförderungseinzelbesteuerung"
       ersetzt.

13. In§ 14 Abs. 1 wird Satz 6 gestrichen.

14. § 14a wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „steu-
       erfreie Lieferungen im Sinne des § 6a" die Worte
       „oder steuerfreie sonstige Leistungen im Sinne
       des § 4 Nr. 1 Buchstabe c" eingefügt.

    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „sonstige
       Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 4 oder des

       § 3b Abs. 3 bis 6" durch die Worte „sonstige
       Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 4, des
       § 3b Abs. 3 bis 6 oder des§ 4 Nr. 1 Buchstabe c"
       ersetzt.

15. In § 15a wird folgender Absatz 6a eingefügt:
     ,,(6a) Bei einer Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a)
    wird der für das Wirtschaftsgut maßgebliche Berichti-
    gungszeitraum nicht unterbrochen. Der Veräußerer ist
    verpflichtet, dem Erwerber die für die Durchführung
    der Berichtigung erforderlichen Angaben zu machen."

16. In § 16 wird nach Absatz Sa folgender Absatz Sb ein-
    gefügt:
     ,,(Sb) Auf Antrag des Unternehmers ist nach Ablauf
    des Besteuerungszeitraums an Stelle der Beförde-
    rungseinzelbesteuerung (Absatz 5) die Steuer nach
    den Absätzen 1 und 2 zu berechnen. Die Absätze 3
    und 4 gelten entsprechend."

17. § 18 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils die Worte
       „abzüglich der Steuer für Umsätze nach § 1 Abs. 1
       Nr. 5" gestrichen.

    b) Nach Absatz Sa wird folgender Absatz Sb ein-

       gefügt:
        ,,(Sb) In den Fällen des § 16 Abs. Sb ist das
       Besteuerungsverfahren nach den Absätzen 3 und

       4 durchzuführen. Die bei der Beförderungseinzel-
       besteuerung (§ 16 Abs. 5) entrichtete Steuer ist auf
       die nach Absatz 3 Satz 1 zu entrichtende Steuer
       anzurechnen."
    c) Absatz 10 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 2 Buchstabe a wird nach Satz 1
           folgender Satz eingefügt:

           „Der Antragsteller ist zu den Angaben nach
           den Doppelbuchstaben aa und bb auch dann

           verpflichtet, wenn er nicht zu den in § 1 a

           Abs. 1 Nr. 2 und § 1b Abs. 1 genannten Perso-

           nen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen,
           ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im
           Sinne des§ 1b Abs. 3 Nr. 1 vorliegen."

       bb) In Nummer 3 Buchstabe a wird nach Satz 1
           folgender Satz eingefügt:

            „Der Antragsteller ist zu den Angaben nach
            den Doppelbuchstaben aa und bb auch dann
            verpflichtet, wenn er nicht zu den in § 1a
            Abs. 1 Nr. 2 und § 1b Abs. 1 genannten Perso-
            nen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen,
            ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im
            Sinne des§ 1b Abs. 3 Nr. 3 vorliegen."

18. In § 19 Abs. 3 Satz 2 wird der Klammerhinweis ,,(§ 13
    Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 und 5 oder § 20)"
    durch den Klammerhinweis ,,(§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
    stabe a Satz 4 oder § 20)" ersetzt.

19. § 20 Abs. 2 wird aufgehoben.

20. § 21 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte ,,§ 5 Abs. 5
       Nr. 1 und 3, §§ 24, 25 und 40 des Zollgesetzes
       sowie" gestrichen.
    b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
         ,,(2a) Abfertigungsplätze außerhalb der in § 1
       Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebiete, auf denen dazu
       befugte deutsche Zollbedienstete Amtshandlun-
       gen nach Absatz 2 vornehmen, gehören insoweit
       zu den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten.
       Das gleiche gilt für ihre Verbindungswege mit den
       in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten, soweit
       auf ihnen einzuführende Gegenstände befördert
       werden."
    c) In Absatz 5 werden die Worte ,,§ 1 Abs. 2 Satz 1
       des Zollgesetzes" durch das Wort „Zollrechts"
       ersetzt.

21. § 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
       ,,Dabei ist ersichtlich zu machen, wie sich die Ent-
       gelte und Teilentgelte auf die steuerpflichtigen
       Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, und auf die
       steuerfreien Umsätze verteilen."
    b) In Nummer 5 Satz 1 wird das Zitat ,,§ 13 Abs. 1
       Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 und 5" durch das Zitat

       ,,§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4" ersetzt.

22. § 24 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 Nr. 3 und in Satz 5 wird jeweils das
           Wort „achtundeinhalb" durch das Wort „neun"
           ersetzt.
       bb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.

    b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „oder
       auf Grund der vom Senat von Berlin nach § 122
       Abs. 2 des Bewertungsgesetzes zum land- und
       forstwirtschaftlichen Vermögen" gestrichen.

    c) In Absatz 4 werden am Ende des Satzes 2 der

       Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und fol-

       gende Worte angefügt:

       ,,im Falle der Geschäftsveräußerung ist der Erwer-
       ber an diese Frist gebunden."
BGBl. 1993, Seite 2341 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2341
                                Nr. 72    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993                               2341

23. § 27 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(2) § 9 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn das auf
    dem Grundstück errichtete Gebäude
    1 . Wohnzwecken dient oder zu dienen bestimmt ist
        und vor dem 1. April 1985 fertiggestellt worden ist,

    2. anderen nichtunternehmerischen Zwecken dient
       oder zu dienen bestimmt ist und vor dem 1 . Januar
       1986 fertiggestellt worden ist,
    3. anderen als in den Nummern 1 und 2 bezeichneten
       Zwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und
       vor dem 1 . Januar 1998 fertiggestellt worden ist,
    und wenn mit der Errichtung des Gebäudes in den
    Fällen der Nummern 1 und 2 vor dem 1. Juni 1984 und
    in den Fällen der Nummer 3 vor dem 11. November
    1993 begonnen worden ist."

24. In Nummer 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der
    Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden die Worte
    ,,Bemessungsgrundlage für die Lieferung, den Eigen-
    verbrauch oder die Einfuhr" durch die Worte „Bemes-
    sungsgrundlage für die Umsätze" ersetzt.

25. In§ 1a Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 3 Abs. Sa,§ 3b Abs. 1
    Nr. 2, § 3c Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1, § 4 Nr. 6
    Buchstabe c Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2
    Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2, Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 1
    Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 sowie § 19 Abs. 1 Satz 1 wird

    jeweils das Wort „Zollfreigebiete" oder „Zollfreigebieten"
    durch das Wort „Gebiete" oder „Gebieten" ersetzt.

26. In § 3a Abs. 5 Satz 1, § 4 Nr. 3 Buchstabe b Satz 4 und
    Nr. 5 Satz 4, § 4a Abs. 2, § 6 Abs. 4 Satz 2, § 6a Abs. 3
    Satz 2, § 7 Abs. 4 Satz 2, § 8 Abs. 3 Satz 2, § 10 Abs. 6
    Satz 3, § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 5, § 15a Abs. 7, § 16
    Abs. 6 Satz 1, § 18 Abs. 6 Satz 1, Abs; 7, 8 Satz 1 und
    Abs. 9 Satz 1, § 18a Abs. 9 Satz 1 , § 18c Satz 1, § 22
    Abs. 6, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 2 Satz 3 sowie § 26
    Abs. 2, 3 Satz 1, Abs. 5 und 6 werden jeweils
    die Worte „Der Bundesminister" oder „der Bundes-
    minister" durch die Worte „Das Bundesministerium"
    oder „das Bundesministerium" ersetzt.

                         Artikel 21

                       Änderung

        des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995

  In § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes
1995 vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944, 975) wird das
Wort „anzurechnende" durch die Worte „anzurechnende
oder vergütete" ersetzt.

                         Artikel 22
      Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes

  (1) Das Feuerschutzsteuergesetz vom 21. Dezember
1979 (BGBI. 1 S. 2353), zuletzt geändert durch Artikel 29
des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944), wird
wie folgt geändert:

1 . § 4 wird wie folgt gefaßt:
                                 ,,§4
                            Steuersatz
      (1) Der Steuersatz beträgt 8 vom Hundert.

     (2) Hat der Versicherer die Versicherungsteuer in
   das Versicherungsentgelt eingerechnet, beträgt der
   Steuersatz bei eingerechneter Versicherungsteuer von
   a) 10 vom Hundert statt 8 vom Hundert 7,273 vom
      Hundert,
   b) 11,5 vom Hundert bei der Gebäudeversicherung im
      Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3
      Abs. 1 Nr. 2 statt 8 vom Hundert 7,175 vom Hundert
      und
   c) 11,6 vom Hundert bei der Hausratversicherung
      im Sinne des § 1 Abs; 1 Nr. 2 in Verbindung mit
      § 3 Abs. 1 Nr. 3 statt 8 vom Hundert 7,168 vom
      Hundert."

2. Am Ende des § 10 Abs. 5 wird der Punkt durch einen
   Strichpunkt ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:

   „für die Zeit vom·1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember
   1996 geht die örtliche Zuständigkeit auf das Finanzamt
   für Erbschaftsteuer und Verkehrsteuern in Berlin über."

3. § 11 wird wie folgt gefaßt:

                                 ,,§ 11

                            Zerlegung

     (1) Das Gesamtaufkommen der entrichteten Feuer-
   schutzsteuer wird bis zum 31. Dezember 1997 nach
   den Absätzen 2 und 3 zerlegt.
     (2) Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am
   Gesamtaufkommen der Feuerschutzsteuer sind nach
   den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln:

   a) zu 70 vom Hundert entsprechend den Anteilen an
      der Bruttowertschöpfung der Wirtschaftsbereiche
      Produzierendes Gewerbe, Handel und Verkehr
      sowie Dienstleistungsunternehmen;
   b) zu 10 vom Hundert entsprechend den Anteilen an
      der Bruttowertschöpfung des Wirtschaftsbereichs
      Land- und Forstwirtschaft, Fischerei;
   c) zu 10 vom Hundert entsprechend den Anteilen an
      der Wohnbevölkerung zu 40 vom Hundert und den
      Anteilen am Bestand an Wohngebäuden zu 60 vom
      Hundert;

   d) zu 10 vom Hundert entsprechend den Anteilen an

      den Privathaushalten.
   Dabei sind jeweils die am 1 . Februar des dem Zerle-
   gungsjahr folgenden Jahres beim Statistischen Bun-
   desamt verfügbaren neuesten Daten zugrunde zu legen.

      (3) Die Zerlegung wird von der Finanzbehörde der
   Freien und Hansestadt Hamburg durchgeführt. Dabei
   sind unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorjahres-
   ergebnisses Abschlagszahlungen festzulegen, die am
   15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember
   jeden Jahres zu leisten sind. Bei der Festlegung der
   Abschlagszahlungen in den Jahren 1994 und 1995 ist
   das sich aus der Neufestsetzung des Steuersatzes
   nach § 4 ergebende höhere Aufkommen an Feuer-
   schutzsteuer zu berücksichtigen. Bei der Zerlegung für
BGBl. 1993, Seite 2342 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2342
2342                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

   das Jahr 1994 ist das Gesamtaufkommen der Feuer-
   schutzsteuer um die Beträge zu mindern, die sich bei
   öffentlich-rechtlichen Versicherern im Sinne des § 4
   Abs. 1 Nr. 1 durch den höheren Steuersatz ergeben."

4. Nach § 12 wird folgender§ 13 eingefügt:

                             ,,§ 13

                    Anwendungsvorschrift
      Wird ein Steuersatz geändert, ist der neue Steuer-
   satz auf Versicherungsentgelte anzuwenden, die ab
   dem Inkrafttreten der Änderung des Steuersatzes fällig
   werden. Wird die Fälligkeit des Versicherungsentgelts
   auf einen Zeitpunkt vor oder nach Inkrafttreten eines
   geänderten Steuersatzes geändert und würde die
   Änderung zur Anwendung eines niedrigeren Steuer-
   satzes führen, ist die Änderung insoweit nicht zu
   berücksichtigen. Dies gilt entsprechend, wenn ein
   Versicherungsvertrag zur Änderung der Fälligkeit des
   Versicherungsentgelts gekündigt und alsbald neu
   abgeschlossen oder wenn die Fälligkeit des Versiche-
   rungsentgelts für einen Zeitpunkt vor Abschluß des
   Versicherungsvertrags festgelegt wird. Die Sätze 2
   und 3 gelten für ab dem 1. August 1993 vorgenom-
   mene Änderungen oder Festlegungen der Fälligkeit
   des Versicherungsentgelts."

5. § 14 wird aufgehoben.

   (2) § 4 Abs. 2 des Feuerschutzsteuergesetzes vom
21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2353), das zuletzt durch
Absatz 1 dieses Artikels geändert worden ist, wird wie
folgt gefaßt:
 ,,(2) Hat der Versicherer die Versicherungsteuer in
das Versicherungsentgelt eingerechnet, beträgt der
Steuersatz bei eingerechneter Versicherungsteuer von

a) 10 vom Hundert statt 8 vom Hundert 7,273 vom
   Hundert,
b) 13, 75 vom Hundert bei der Gebäudeversicherung im
   Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit§ 3 Abs. 1
   Nr. 2 statt 8 vom Hundert 7,033 vom Hundert und

c) 14 vom Hundert bei der Hausratversicherung im
   Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit
   § 3 Abs. 1 Nr. 3 statt 8 vom Hundert 7,018 vom
   Hundert."

                       Artikel23

       Änderung des Versicherungsteuergesetzes

  Am Ende des§ 7aAbs. 3 des Versicherungsteuergeset-
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 611-15, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 23. Juni 1993
(BGBI. 1 S. 944) geändert worden ist, wird der Punkt durch
einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt:
;, für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember
1996 geht die örtliche Zuständigkeit auf das Finanzamt für
Erbschaftsteuer und Verkehrsteuern in Berlin über."

                         Artikel24
     Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

  Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 132),
zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom

21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2150), wird wie folgt ge-
ändert:

 1. In § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3 bis 5, § 3 Nr. 10 und 12 bis 15,
    § 5 Abs. 1 und 3 bis 5, § 7 Nr. 1 und 2, § 1OAbs. 4, § 11
    Abs. 3, § 15 Abs. 1 Nr. 7 und 8 sowie § 16 werden
    jeweils das Wort „einheimischen" durch das Wort
    „inländischen", das Wort „gebietsfremden" durch das
    Wort „ausländischen", das Wort „einheimisches"
    durch das Wort „inländisches", das Wort „gebiets-
    fremdes" durch das Wort „ausländisches", das Wort
    „gebietsfremde" durch das Wort „ausländische", das
    Wort „einheimischer" durch das Wort „inländischer",
    das Wort „einheimische" durch das Wort „inländi-
    sche", das Wort „außerdeutschen" durch das Wort
    ,,anderen", die Worte „Geltungsbereich dieses Geset-
    zes" durch das Wort „Inland" und die Worte „den
    Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die Worte
    ,,das Inland" ersetzt.

2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

       „Die Zulassungsbehörden entscheiden auch über
       die Einstufung eines Fahrzeugs in Emissions-
       klassen."
   b) Satz 5 wird gestrichen.

3. In § 3 Nr. 9 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
   „Fahrzeugen, solange .sie ausschließlich für die
   Zustellung oder Abholung von Behältern mit einem
   Rauminhalt von fünf Kubikmetern oder mehr, von
   auswechselbaren Aufbauten oder von Kraftfahr-
   zeuganhängern verwendet werden, die im Vor- oder
   Nachlauf im Kombinierten Verkehr
   a) Schiene/Straße zwischen Be- oder Entladestelle
      und nächstgelegenem geeigneten Bahnhof oder

   b) Binnenwasserstraße/Straße zwischen Be- oder
      Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises
      von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen
      Binnenhafen oder
   c) See/Straße mit einer Seestrecke von mehr als
      100 Kilometern Luftlinie zwischen Be- oder Ent-
      ladestelle und einem innerhalb eines Umkreises
      von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen
      Seehafen

   befördert worden sind oder befördert werden."

4. § 3g wird aufgehoben.

5. In § 3h werden die Worte „der§§ 3f und 3g" durch die
   Worte „des § 3f" ersetzt.

6. § 8 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
   ,,2. bei anderen Fahrzeugen nach dem verkehrsrecht-
        lich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahr-
        zeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen
BGBl. 1993, Seite 2343 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2343
       Gesamtgewicht über 3 500 kg zusätzlich nach
       Schadstoff- und Geräuschemissionen. Das ver-
       kehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei

       Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei
       Starrdeichselanhängern (Zentralachsanhängern)
       um die Stützlast zu vermindern."

7. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Zahl „29,60" jeweils
      durch die Zahl „37, 1O", die Zahl „35,20" durch die
      Zahl „42, 70" und die Zahl „38,00" durch die Zahl
      ,,45,50" ersetzt.

  b) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
      ,,3. andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrecht-
          lich zulässigen Gesamtgewicht bis 3 500 kg
          für je 200 kg Gesamtgewicht oder einen Teil

          davon

          von dem Gesamtgewicht

          bis zu 2 000 kg                    22,00 DM,

          über 2 000 kg bis zu 3 000 kg      23,50 DM,

          über 3 000 kg bis zu 3 500 kg      25,00 DM;".

  c) Dem Absatz 1 werden folgende Nummern 4 und 5
     angefügt:

      ,,4. alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem ver-
          kehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von
          mehr als 3 500 kg für je 200 kg Gesamtgewicht
          oder einen Teil davon, wenn sie nach Feststel-

          lung der Zulassungsbehörde

          a) zur Schadstoffklasse S 2 im Sinne der
             Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-
             Zulassungs-Ordnung gehören,
             von dem Gesamtgewicht
             bis zu 2 000 kg                  12,55 DM,

             über 2 000 kg bis ZU 3 000 kg 13,45 DM,
             über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 14,30 DM,
             über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 15, 15 DM,
             über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 16,00 DM,
             über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 16,85 DM,
             über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 18,30 DM,
             über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 19,70 DM,
             über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 21,45 DM,
             über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 23, 15 DM,
             über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 25,45 DM,
              über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 28,00 DM,
             über 13 000 kg                   30,85 DM,

              insgesamt jedoch nicht mehr als 1 300 DM,

          b) zur Schadstoffklasse S 1 im Sinne der
             Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-

             Zulassungs-Ordnung gehören,

             von dem Gesamtgewicht
             bis zu 2 000 kg
                                              12,55 DM,
              über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 13,45 DM,
              über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 14,30 DM,
              über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 15,15 DM,
             über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 16,00 DM,

             über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 16,85 DM,
             über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 18,30 DM,

       über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 19, 70 DM,
       über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 21,45 DM,

       über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 23, 15 DM,

       über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 25,45 DM,
       über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 28,00 DM,
       über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 30,85 DM,

       über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 50,85 DM,
       über 15 000 kg                  70,85 DM,

       insgesamt jedoch nicht mehr als 2 000 DM,

    c) zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der
       Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-
       Zulassungs-Ordnung gehören,
       von dem Gesamtgewicht
                                       18,85 DM,
       bis zu 2 000 kg

       über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 20,15 DM,

       über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 21,45 DM,

       über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 22,70 DM,

       über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 24,00 DM,

       über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 25,30 DM,

       über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 27,45 DM,
       über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 29,55 DM,

       über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 32, 15 DM,
       über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 34, 70 DM,

       über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 38, 15 DM,

       über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 42,00 DM,

       über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 46,30 DM,
       über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 76,30 DM,
       über 15 000 kg                106,30 DM,

       insgesamt jedoch nicht mehr als 3 000 DM,

    d) die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b
       oder c nicht erfüllen,
       von dem Gesamtgewicht
       bis zu 2 000 kg                22,00 DM,
       über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 23,50 DM,
       über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 25,00 DM,
       über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 26,50 DM,
       über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 28,00 DM,
       über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 29,50 DM,
       über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 32,00 DM,

       über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 34,50 DM,

       über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 37,50 DM,
       über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 40,50 DM,

       über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 44,50 DM,

       über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 49,00 DM,

       über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 54,00 DM,

       über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 89,00 DM,
       über 15 000 kg                124,00 DM,
       insgesamt jedoch nicht mehr als 3 500 DM;

5. Kraftfahrzeuganhänger für je 200 kg Gesamt-
   gewicht oder einen Teil davon 14,60 DM,
   jedoch nicht mehr als 1 750 DM."
BGBl. 1993, Seite 2344 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2344
2344                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

    d) In Absatz 2 werden nach den Worten „Absatz 1 "
       die Worte „Nr. 3 oder Nr. 4 Buchstabe a" ein-

       gefügt.

    e) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

        ,,Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer,
        wenn sie tageweise entrichtet wird, für jeden ganz
        oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag
        1 . bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen (ausge-
            nommen Zugmaschinen) sowie bei Personen-
            kraftwagen                            1 DM,
       2. bei allen anderen Kraftfahrzeugen mit einem

          zulässigen Gesamtgewicht von

           a) nicht mehr als 7 500 kg                3DM,
           b) mehr als 7 500 kg und nicht
              mehr als 15 000 kg                     9DM,

           c) mehr als 15 000 kg                    12DM,
       3. bei Kraftfahrzeuganhängern mit einem zulässi-
          gen Gesamtgewicht von
           a) nicht mehr als 7 500 kg                2 DM,
           b) mehr als 7 500 kg und nicht
              mehr als 15 000 kg                     4DM,

           c) mehr als 15 000 kg                     6DM."

    f) Absatz 6 wird aufgehoben.

 8. § 10 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(3) Der Anhängerzuschlag für die Dauer eines
    Jahres beträgt, wenn das verkehrsrechtlich zulässige
    Gesamtgewicht des schwersten Kraftfahrzeug-
    anhängers

    1. nicht mehr als 10 000 kg beträgt,            730 DM,
    2. mehr als 1O 000 kg, aber nicht
       mehr als 12 000 kg beträgt,                  876 DM,
    3. mehr als 12 000 kg, aber nicht
       mehr als 14 000 kg beträgt,                1 022 DM,
    4. mehr als 14 000 kg, aber nicht

       mehr als 16 000 kg beträgt,                1168 DM,
    5. mehr als 16 000 kg, aber nicht
       mehr als 18 000 kg beträgt,                1 314 DM,

    6. mehr als 18 000 kg beträgt,                1 750 DM.
    Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist
    bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starr-
    deichselanhängern (Zentralachsanhängern) um die
    Stützlast zu vermindern."

 9. § 11 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 4 letzter Satz wird gestrichen.

    b) In Absatz 5 wird die Ziffer „2" durch die Ziffer „ 1"
       ersetzt.

10. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Am Ende der Nummer 9 wird das Komma durch
       einen Punkt ersetzt.

    b) Nummer 10 wird gestrichen.

11. In 15 Abs. 3 Satz 1 und § 16 Satz 1 werden Jeweils die
    Worte „Der Bundesminister" durch die Worte „Das
    Bundesministerium" ersetzt.

                         Artikel 25

                     Änderung

 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung

   Die Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungverordnung vom
3. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 901 ), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 1006), wird wie
folgt geändert:

1. In§ 1 Nr. 1 und 2, § 2, der Überschrift des Abschnitts 2,
   § 3 Abs. 1, der Überschrift des Abschnitts 3, § 10, § 13
   Abs. 1, § 16 Abs. 1 und § 17 werden jeweils das Wort
   „einheimische" durch das Wort „inländische", das

   Wort „einheimischen" durch das Wort „inländischen",
   das Wort „gebietsfremder" durch das Wort „ausländi-
   schen", das Wort „gebietsfremde" durch das Wort
   „ausländische", das Wort „gebietsfremden" durch
   das Wort „ausländischen", die Wörter „den Geltungs-
   bereich des- Gesetzes" durch die Wörter „das Inland"
   und die Wörter „Geltungsbereich des Gesetzes" durch
   das Wort „Inland" ersetzt.

2. Folgender§ 8 wird eingefügt:

                              ,,§8

                         Halterwechsel

      Steift das bisher zuständige Finanzamt bei einer
   Fahrzeugveräußerung im Sinne des § 5 Abs. 5 des
   Gesetzes fest, daß das Fahrzeug zu einem späteren
   Zeitpunkt für den Erwerber zugelassen wurde, teilt es
   diese Feststellung dem neu zuständig gewordenen
   Finanzamt mit, damit der zutreffende Beginn der Steuer-

   pflicht für den Erwerber festgesetzt werden kann. Dies
   gilt nur, wenn auf Grund dieser Mitteilung eine steuer-
   liche Auswirkung von mindestens 20 Deutsche Mark
   eintreten würde."

                        Artikel 26

            Änderung der Abgabenordnung

   Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI.
S. ·613; 1977 1 S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 17
des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944), wird wie
folgt geändert:

 1. § 21 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
      ,,(1) Für die Umsatzsteuer mit Ausnahme der Ein-
    fuhrumsatzsteuer ist das Finanzamt zuständig, von

    dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unterneh-
    men im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vor-
    wiegend betreibt. Wird das Unternehmen von einem
    nicht zum Geltungsbereich des Gesetzes gehörenden
    Ort aus betrieben, so ist das Finanzamt zuständig, in
    dessen Bezirk der Unternehmer seine Umsätze im

    Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend
    bewirkt. Abweichend von Satz 2 kann das Bundes-
    ministerium der Finanzen zur Sicherung der Besteue-
    rung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
    Bundesrates die örtliche Zuständigkeit einem Finanz-
    amt für den Geltungsbereich des Gesetzes über-
    tragen."
BGBl. 1993, Seite 2345 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2345
                              Nr. 72   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993                               2345

2. Dem§ 31 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     ,,(3) Die für die Verwaltung der Grundsteuer zustän-
   digen Behörden sind berechtigt, die nach § 30
   geschützten Namen und Anschriften von Grund-
   stückseigentümern, die bei der Verwaltung der
   Grundsteuer bekannt geworden sind, zur Verwaltung
   anderer Abgaben sowie zur Erfüllung sonstiger öffent-
   licher Aufgaben zu verwenden oder den hierfür zu-
   ständigen Gerichten, Behörden oder juristischen
   Personen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen mit-
   zuteilen, soweit nicht überwiegende schutzwürdige
   Interessen des Betroffenen entgegenstehen."

3. § 31 a wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
                 „Mitteilungen zur Bekämpfung
                  der illegalen Beschäftigung
                und des Leistungsmißbrauchs".

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
       ,,(3) Die Finanzbehörden sind berechtigt, den
      Sozialleistungsträgern und Subventionsgebern
      Tatsachen mitzuteilen, die zur Aufhebung eines
      Verwaltungsakts, auf Grund dessen Sozialleistun-
      gen erbracht worden sind oder erbracht werden,
      zur Erstattung von Sozialleistungen führen können
      oder subventionserheblich im Sinne des § 264

      Abs. 7 des Strafgesetzbuches sind. Eine Verwen-

      dung der mitgeteilten Tatsachen für andere

      Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen des
      § 30 Abs. 4 und 5 zulässig."

4. In § 58 werden am Ende der Nummer 9 der Punkt
   durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 10

   angefügt:

   „ 10. eine von einer Gebietskörperschaft errichtete
         Stiftung zur Erfüllung ihrer steuerbegünstigten
         Zwecke Zuschüsse an Wirtschaftsunternehmen
         vergibt."

5. In § 61 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 175 Abs. 1
   Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2"
   ersetzt.

6. Nach § 88 wird folgender§ 88a eingefügt:

                            ,,§88a
             Sammlung von geschützten Daten
      Soweit es zur Sicherstellung einer gleichmäßigen

   Festsetzung und Erhebung der Steuern erforderlich

   ist, dürfen die Finanzbehörden nach § 30 geschützte
   Daten auch für Zwecke künftiger Verfahren im Sinne
   des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b, insbeson-
   dere zur Gewinnung von Vergleichswerten, in Dateien
   oder Akten sammeln und verwenden. Eine Verwen-
   dung ist nur für Verfahren im Sinne des § 30 Abs. 2
   Nr. 1 Buchstabe a und b zulässig."

7. In§ 93a Abs. 1 Satz 2 werden nach den Worten „der
   Rechtsgrund" ein Komma und die Worte „die Höhe"
   eingefügt.

8. In§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 wird die Angabe
   „36 000 Deutsche Mark" durch die Angabe „48 000
   Deutsche Mark" ersetzt.

 9. § 150 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
    ,,Zur Erleichterung und Vereinfachung des automati-
    sierten Besteuerungsverfahrens kann das Bundes-
    ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung
    mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß
    Steuererklärungen oder sonstige für das Besteue-
    rungsverfahren erforderliche Daten ganz oder teil-
    weise auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder
    durch Datenfernübertragung übermittelt werden
    können."

10. § 163 Abs. 2 wird aufgehoben.

11. § 165 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
       „Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

       1 . ungewiß ist, ob und wann Verträge mit anderen
           Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich
           zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für
           die Steuerfestsetzung wirksam werden,
       2. das Bundesverfassungsgericht die Unverein-
          barkeit eines Steuergesetzes mit dem Grund-
          gesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu
          einer Neuregelung verpflichtet ist oder

       3. die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit

          höherrangigem Recht Gegenstand eines Ver-

          fahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen

          Gemeinschaften, dem Bundesverfassungsge-
          richt oder einem obersten Bundesgericht ist."
    b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

       ,,In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muß eine vor-

       läufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf
       Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt
       werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern
       ist."

12. In § 167 wird dem Absatz 1 folgender Satz angefügt:

    „Erkennt der Steuer- oder Haftungsschuldner nach
    Abschluß einer Außenprüfung im Sinne des § 193
    Abs. 2 Nr. 1 seine Zahlungsverpflichtung schriftlich
    an, steht das Anerkenntnis einer Steueranmeldung
    gleich."

13. § 170 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Nr. 1 Satz 1 werden die Worte „auf

       Grund gesetzlicher Vorschrift" gestrichen.

    b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:

        ,,(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung
       nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für
       die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung
       oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf
       des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt wird.
          (4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1
       auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der
       Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben,
       so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die
       folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungs-
       zeitraumes jeweils um die gleiche Zeit hinaus-
       geschoben."
BGBl. 1993, Seite 2346 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2346
2346                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

14. § 171 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

       „Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist ein Antrag
       auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder
       Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer
       Berichtigung nach§ 129 gestellt, so läuft die Fest-
       setzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den
       Antrag unanfechtbar entschieden worden ist."

    b) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
       „In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die
       Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren,
       nachdem die Ungewißheit beseitigt ist und die
       Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat."

15. § 173 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.

16. Nach § 175 wird folgender§ 175a eingefügt:

                          ,,§ 175a

                      Umsetzung
             von Verständigungsvereinbarungen

       Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben
    oder zu ändern, soweit dies zur Umsetzung einer Ver-
    ständigungsvereinbarung oder eines Schiedsspruchs
    nach einem Vertrag im Sinne des § 2 geboten ist. Die
    Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf
    eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Verstän-
    digungsvereinbarung oder des Schiedsspruchs."

17. In§ 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „der" durch

    das Wort „dem" ersetzt.

18. § 177 wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§ 177
             Berichtigung von materiellen Fehlern

       (1) liegen die Voraussetzugen für die Aufhebung
    oder Änderung eines Steuerbescheides zuungunsten
    des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Ände-
    rung reicht, zugunsten und zuungunsten des Steuer-
    pflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen,
    die nicht Anlaß der Aufhebung oder Änderung sind.

       (2) liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung
    oder Änderung eines Steuerbescheides zugunsten
    des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Ände-
    rung reicht, zuungunsten und zugunsten des Steuer-
    pflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen,
    die nicht Anlaß der Aufhebung oder Änderung sind.

       (3) Materielle Fehler im Sinne der Absätze 1 und 2
    sind alle Fehler einschließlich offenbarer Unrichtig-
    keiten im Sinne des § 129, die zur Festsetzung einer
    Steuer führen, die von der Kraft Gesetzes entstande-
    nen Steuer abweicht.
      (4) § 164 Abs. 2, § 165 Abs 2 und § 176 bleiben
    unberührt."

19. § 180 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
       ,,2. a) die einkommensteuerpflichtigen und körper-
               schaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit
               ihnen im Zusammenhang stehende andere

               Besteuerungsgrundlagen, wenn an den
               Einkünften mehrere Personen beteiligt sind

               und die Einkünfte diesen Personen steuer-
               lich zuzurechnen sind,

            b) in anderen als den in Buchstabe a genann-
               ten Fällen die Einkünfte aus Land- und
               Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer
               freiberuflichen Tätigkeit, wenn nach den
               Verhältnissen zum Schluß des Gewinn-
               ermittlungszeitraums das für die gesonderte
               Feststellung zuständige Finanzamt nicht
               auch für die Steuern vom Einkommen
               zuständig ist,".

    b) In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils die Worte
       ,,der Bundesminister" durch die Worte „das Bun-
       desministerium" ersetzt.

    c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(4) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt ferner nicht für
       Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in
       der Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder
       Werklieferungsvertrages besteht."

    d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(5) Absatz 1 Nr. 2, Absätze 2 und 3 sind entspre-
       chend anzuwenden, soweit

       1 . die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
           Doppelbesteuerung von der Bemessungs-
           grundlage ausgenommenen Einkünfte bei der

           Festsetzung der Steuern der beteiligten Perso-

           nen von Bedeutung sind oder
       2. Steuerabzugsbeträge und Körperschaftsteuer
          auf die festgesetzte Steuer anzurechnen sind."

20. § 181 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

       „Wird eine Erklärung zur gesonderten Feststellung
       nach § 180 Abs. 2 ohne Aufforderung durch die
       Finanzbehörde abgegeben, gilt § 170 Abs. 3 sinn-
       gemäß."

    b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(3) Die Frist für die gesonderte Feststellung von
       Einheitswerten (Feststellungsfrist) beginnt mit
       Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die
       Hauptfeststellung, die Fortschreibung, die Nach-
       feststellung oder die Aufhebung eines Einheits-
       wertes vorzunehmen ist. Ist eine Erklärung zur
       gesonderten Feststellung des Einheitswertes ab-
       zugeben, beginnt die Feststellungsfrist mit Ablauf
       des Kalenderjahres, in dem die Erklärung ein-
       gereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des
       dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr
       folgt, auf dessen Beginn die Einheitswertfeststel-
       lung vorzunehmen oder aufzuheben ist. Wird der
       Beginn der Feststellungsfrist nach Satz 2 hinaus-
       geschoben, wird der Beginn der Feststellungsfrist
       für die weiteren Feststellungszeitpunkte des Haupt-
       feststellungszeitraumes jeweils um die gleiche Zeit
       hinausgeschoben."
BGBl. 1993, Seite 2347 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2347
21. § 183 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
    „Ist nach Satz 1 Einzelbekanntgabe erforderlich, so
    sind dem Beteiligten der Gegenstand der Feststel-
    lung, die alle Beteiligten betreffenden Besteuerungs-
    grundlagen, sein Anteil, die Zahl der Beteiligten und
    die ihn persönlich betreffenden Besteuerungsgrund-
    lagen bekanntzugeben."

22. § 220 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
    „Ergibt sich der Anspruch in den Fällen des Satzes 1
    aus der Festsetzung von Ansprüchen aus dem
    Steuerschuldverhältnis, so tritt die Fälligkeit nicht vor
    Bekanntgabe der Festsetzung ein."

23. Dem § 222 werden folgende Sätze angefügt:

    ,,Steueransprüche gegen den Steuerschuldner kön-
    nen nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Ent-
    richtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des
    Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzu-
    behalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haf-
    tungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen
    ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge
    einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten,
    eingenommen hat."

24. § 224 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Zahl-
       schein" das Komma und das Wort „Zahlkarte"
       gestrichen.
    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 werden die Worte „Der Bundes-
           minister" durch die Worte „Das Bundes-
           ministerium" ersetzt.

       bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
            „Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung
            oder Zahlungsanweisung der dritte Tag nach
            der Hingabe oder Absendung des Auftrages
            an die Deutsche Bundespost POSTBANK
            oder an das Kreditinstitut oder, wenn der
            Betrag nicht sofort abgebucht werden soll, der
            dritte Tag nach der Abbuchung:!'

25. § 227 Abs. 2 wird aufgehoben.

26. § 229 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

    ,,Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalender-
    jahres, in dem die Festsetzung eines Anspruchs
    aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung,
    Änderung oder Berichtigung nach § 129 wirksam
    geworden ist, aus der sich der Anspruchs ergibt;
    eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung
    gleich."

27. § 233a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

       ,,Er endet mit Wirksamkeit der Steuerfestsetzung,
       spätestens vier Jahre nach seinem Beginn."

    b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
       ,,Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geän-
       dert oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige
       Zinsfestsetzung zu ändern; gleiches gilt, wenn die
       Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenom-
       men, widerrufen oder nach§ 129 berichtigt wird."

28. § 234 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
       ,,Wird der Steuerbescheid nach Ablauf der Stun-
       dung aufgehoben, geändert oder nach § 129
       berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen
       Zinsen unberührt."

    b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(3) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeit-
       raum festgesetzt wurden, sind anzurechnen."

29. Dem § 235 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

    „Wird der Steuerbescheid nach Ende des Zinslaufs
    aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt,
    so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen un-
    berührt."

30. Dem § 236 wird folgender Absatz 5 angefügt:
     ,,(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu
    ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluß des
    Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder
    nach § 129 berichtigt wird."

31. Dem§ 237 wird folgender Absatz 5 angefügt:
     ,,(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu
    ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluß des
    Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder
    nach § 129 berichtigt wird."

32. § 239 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
       ,, 1 . in den Fällen des § 233a mit Ablauf des Kalen-
              derjahres, in dem die Steuer festgesetzt, auf-
              gehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt
              worden ist,".

    b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

       „Die Festsetzungsfrist läuft in den Fällen des§ 233 a
       nicht ab, solange die Steuerfestsetzung, ihre Auf-
       hebung, ihre Änderung oder ihre Berichtigung
       nach § 129 noch zulässig ist."

33. § 240 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
    ,,Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuerver-
    gütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 be-
    richtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumnis-
    zuschläge unberührt.•;

34. In § 241 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 werden die Worte „Geset-
    zes über die Verwahrung und Anschaffung von Wert-

    papieren vom 4. Februar 1937 {Reichsgesetzblatt 1
    S. 171 ), zuletzt geändert durch das Einführungs-
    gesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bun-
BGBl. 1993, Seite 2348 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2348
2348                                      Bundesgesetzblatt,

    desgesetzbl. 1 S. 469)," durch die Worte „Depotgeset-
    zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
    nummer 4130-1 , veröffentlichten bereinigten Fas-
    sung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
    vom 17. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1507)," ersetzt.

35. Dem § 249 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Die Finanzbehörde darf ihr bekannte, nach § 30
    geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung
    wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen ver-
    wenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen ande-
    rer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher
    Nebenleistungen verwenden."

36. § 273 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

      ,,(1) Führt die Änderung einer Steuerfestsetzung oder
    ihre Berichtigung nach § 129 zu einer Steuernachfor-
    derung, so ist die aus der Nachforderung herrührende
    rückständige Steuer im Verhältnis der Mehrbeträge
    aufzuteilen, die sich bei einem Vergleich der berichtig-
    ten getrennten Veranlagungen mit den früheren
    getrennten Veranlagungen ergeben."

37. § 280 wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§280
             Änderung des Aufteilungsbescheides
      (1) Der Aufteilungsbescheid kann außer in den
    Fällen des § 129 nur geändert werden, wenn
    1. nachträglich bekannt wird, daß die Aufteilung auf
       unrichtigen Angaben beruht und die rückständige
       Steuer infolge falscher Aufteilung ganz oder teil-
       weise nicht beigetrieben werden konnte,
    2. sich die rückständige Steuer durch Aufhebung

       oder Änderung der Steuerfestsetzung oder ihre
       Berichtigung nach § 129 erhöht oder vermindert.

      (2) Nach Beendigung der Vollstreckung ist eine
    Änderung des Aufteilungsbescheides oder seine

    Berichtigung nach § 129 nicht mehr zulässig."

38. § 284 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt

         ,.(5) Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe

       der eidesstattlichen Versicherung ist dem Voll-
       streckungsschuldner selbst zuzustellen. Wird
       gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstatt-
       lichen Versicherung ein Rechtsbehelf eingelegt
       und begründet, ist der Vollstreckungsschuldner
       erst nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über
       den Rechtsbehelf zur Abgabe der eidesstattlichen
       Versicherung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn
       und soweit die Einwendungen bereits in einem
       früheren Verfahren unanfechtbar zurückgewiesen

       worden sind."

    b) In Absatz 7 wird Satz 2 durch folgende Sätze
       ersetzt:
       „Die §§ 902, 904 bis 906, 908, 91 Ound 913 bis 915
       der Zivilprozeßordnung sind sinngemäß anzuwen-
       den. Die Verhaftung des Vollstreckungsschuldners
       erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Der Haftbe-
Jahrgang 1993, Teil 1

         fehl muß bei der Verhaftung dem Vollstreckungs-
         schuldner vorgezeigt und auf Begehren abschrift-
         lich mitgeteilt werden. § 292 gilt sinngemäß. Nach
         der Verhaftung des Vollstreckungsschuldners
         kann die eidesstattliche Versicherung von dem
         nach § 902 der Zivilprozeßordnung zuständigen
         Amtsgericht abgenommen werden, wenn sich der

         Sitz der in Absatz 4 bezeichneten Vollstreckungs-
         behörde nicht im Bezirk dieses Amtsgerichts
         befindet oder wenn die Abnahme der eidesstatt-
         lichen Versicherung durch die Vollstreckungs-
         behörde nicht möglich ist. Absatz 2 Satz 2 gilt ent-
         sprechend."

  39. § 339 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:

       "(4) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der
      Gebührentabelle zu § 13 Abs. 1 des Gesetzes über
      Kosten der Gerichtsvollzieher. Es wird die volle
      Gebühr erhoben; sie beträgt in den Fällen des Ab-
      satzes 1 Nr. 2 mindestens 20 Deutsche Mark."

  40. § 344 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
      a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
         „ 1 . Schreibauslagen für nicht von Amts wegen
               zu erteilende oder per Telefax übermittelte
               Abschriften. Die Schreibauslagen betragen für
               jede Seite unabhängig, von der Art der Herstel-
               lung eine Deutsche Mark,".
      b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
         ,,2. Entgelte für Post- und Telekommunikations-
              dienstleistungen, ausgenommen die Entgelte
              für Telefondienstleistungen im Orts- und Nah-
              bereich,".

      c) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:

         „3. Kosten für Zustellungen durch die Post mit
             Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen;
             wird durch die Behörde zugestellt (§ 5 des

             Verwaltungszustellungsgesetzes), so werden
             die für Zustellungen durch die Post mit Zu-
             stellungsurkunde entstehenden Kosten erho-
             ben,".

  41. In § 354 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-

      gefügt:

       ,,(1 a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Ver-
      ständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem
      Vertrag im Sinne des§ 2 von Bedeutung sein können,
      kann auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs insoweit
      verzichtet werden. Die Besteuerungsgrundlage, auf
      die sich der Verzicht beziehen soll, ist genau zu
      bezeichnen."

  42. In § 362 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-

      gefügt:
       ,,(1 a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Ver-
      ständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem
      Vertrag im Sinne des§ 2 von Bedeutung sein können,
      kann der Rechtsbehelf hierauf begrenzt zurück-
      genommen werden. § 354 Abs.1 a Satz 2 gilt ent-
      sprechend."
BGBl. 1993, Seite 2349 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2349
43. In § 6 Abs. 2 Nr. 1, § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchstabe c
    und Abs. 6 Satz 2, § 111 Abs. 4, § 117 Abs. 3 Satz 2
    und Abs. 5, § 139 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 152 Abs. 5
    Satz 1, § 156 Abs. 1 Satz 1, § 178 Abs. 3, § 212 Abs. 1,

    § 370 Abs. 6 Satz 4, § 382 Abs. 4 sowie § 387 Abs. 2
    Satz 2 und 3 werden jeweils die Worte „Der Bundes-
    minister", ,,der Bundesminister", ,,des Bundes-
    ministers" oder „dem Bundesminister" durch die
    Worte „Das Bundesministerium", ,,das Bundes-
    ministerium", ,,des Bundesministeriums" oder „dem
    Bundesministerium" ersetzt.

                         Artikel27

                    Änderung
   des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

  Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom
14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), zuletzt geändert
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. September 1993
(BGBI. 1S. 1569), wird wie folgt geändert:

1. Artikel 97 wird wie folgt geändert:
   a) Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:

       ,,(4) Die durch Artikel 26 des Gesetzes vom
      21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2310) geänderten
      Vorschriften sind auf alle bei Inkrafttreten dieser
      Vorschriften anhängigen Verfahren anzuwenden,
      soweit nichts anderes bestimmt ist."

   b) § 1 a wird wie folgt geändert:

      aa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

      bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
           ,,(2) Die Vorschrift des § 58 Nr. 10 der
          Abgabenordnung übersteuerlich unschädliche
          Betätigungen in der Fassung des Artikels 26

          des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1

          S. 2310) ist erstmals ab dem 1 . Januar 1993

          anzuwenden."

   c) § 9 wird wie folgt geändert:

      aa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

      bb) folgender Absatz 2 wird angefügt:
           ,,(2) § 173 Abs. 1 der Abgabenordnung in der
          Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes
          1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2436)
          gilt weiter, soweit Tatsachen oder Beweismittel
          vor dem 1. Januar 1994 nachträglich bekannt-
          geworden sind."

   d) Dem § 10 wird folgender Absatz 5 angefügt:

        ,,(5) § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 und 4, § 171

      Abs. 3 Satz 1 und Abs. 8 Satz 2, § 175a Satz 2,

      § 181 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 sowie § 239 Abs. 1
      der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels
      26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1
      S. 2310) gelten für alle bei Inkrafttreten dieses
      Gesetzes noch nicht abgelaufenen Festsetzungs-
      fristen."

e) Nach § 1Oa wird folgender§ 1Ob eingefügt:

                           ,,§ 10b

                Gesonderte Feststellungen

     § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, Abs. 4 und
   Abs. 5 der Abgabenordnung in der Fassung des
   Artikels 26 des Gesetzes vom 2.1. Dezember 1993
   (BGBI. 1 S. 2310) ist erstmals auf Feststellungs-
   zeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
   ber 1994 beginnen."

f) Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     ,,(3) § 229 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in

   der Fassung des Artikels 26 des Gesetzes vom
   21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310) gilt für alle bei
   Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abge-
   laufenen Verjährungsfristen."

g) Dem § 15 werden folgende Absätze 5 und 6 ange-
   fügt:
     ,,(5) § 233a Abs. 2 Satz 3 der Abgabenordnung in
   der Fassung· des Artikels 26 des Gesetzes vom
   21. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2310) gilt in allen Fäl-
   len, in denen Zinsen nach dem 31. Dezember 1993
   festgesetzt werden.

     (6) § 233a Abs. 5 und §§ 234 bis 237 der Abga-
   benordnung in der Fassung des Artikels 26 des
   Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310)
   gelten in allen Fällen, in denen die Steuerfestset-
   zung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgeho-
   ben, geändert oder nach § 129 der Abgabenord-
   nung berichtigt wird."

h) Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

                           ,,§18a
                     Erledigung
    von Massenrechtsbehelfen und Massenanträgen

      (1) Wurde mit einem vor dem 1. Januar 1995 ein-

   gelegten Einspruch die Verfassungswidrigkeit von

   Normen des Steuerrechts gerügt, derentwegen

   eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
   aussteht, gilt der Einspruch im Zeitpunkt der Ver-

   öffentlichung der Entscheidungsformel im Bundes-
   gesetzblatt (§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das
   Bundesverfassungsgericht) ohne Einspruchsent-
   scheidung als zurückgewiesen, soweit er nach dem
   Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesverfas-
   sungsgericht als unbegründet abzuweisen wäre.
   Abweichend von§ 47 Abs. 1 und§ 55 der Finanz-
   gerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf
   eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Veröffent-
   lichung gemäß Satz 1. Die Sätze 1 und 2 sind auch
   anzuwenden, wenn der Einspruch unzulässig ist.
    (2) Absatz 1 gilt für Anträge auf Aufhebung oder
  Änderung einer Steuerfestsetzung außerhalb des

  außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens sinn-

  gemäß.

     (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden,
   wenn eine Entscheidung des Bundesverfassungs-
   gerichts vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergan-
   gen ist. In diesen Fällen endet die Klagefrist mit
   Ablauf des 31. Dezember 1994."
BGBl. 1993, Seite 2350 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2350
2350                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

   i)   Dem § 19 wird folgender Absatz 7 angefügt:
         ,,(7) § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 der Abgaben-
        ordnung in der Fassung des Artikels 26 des Geset-
        zes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310) findet
        auf Gewinne der Wirtschaftsjahre Anwendung, die
        nach dem 31. Dezember 1994 beginnen."

2. In Artikel 97a § 1 Abs. 2 werden die Worte „gesonderte
   Feststellung nach der Anteilsbewertungsverordnung"
   durch die Worte „gesonderte und einheitliche Feststel-
   lung nach der Anteilsbewertungsverordnung" ersetzt.

3. In Artikel 99 Abs. 1 werden die Worte „Der Bundes-
   minister" durch die Worte „Das Bundesministerium"
   ersetzt.

4. Artikel 100 wird aufgehoben.

                        Artikel 28

         Änderung der Kleinbetragsverordnung

  § 1 der Kleinbetragsverordnung vom 10. Dezember
1980 (BGBI. 1 S. 2255), die zuletzt durch die Verordnung
vom 19. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2303) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 wird aufgehoben.

2. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
   „Eine angemeldete Umsatzsteuervorauszahlung, eine
   für das Kalenderjahr angemeldete Umsatzsteuer, eine
   angemeldete Feuerschutzsteuer oder eine angemel-
   dete Versicherungsteuer wird von der Finanzbehörde
   zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur abweichend
   festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Ab-
   weichung von der angemeldeten Steuer mindestens
   20 Deutsche Mark beträgt.

                        Artikel29
         Änderung der Finanzgerichtsordnung

  Die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBI. 1
S. 1477), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 2. August 1993 (BGBI. 1 S. 1442), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 50 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
   gefügt:
    ,,(1 a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Ver-
   ständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem
   Vertrag im Sinne des § 2 der Abgabenordnung von
   Bedeutung sein können, kann auf die Erhebung der
   Klage insoweit verzichtet werden. Die Besteuerungs-
   grundlage, auf die sich der Verzicht beziehen soll, ist
   genau zu bezeichnen."

2. In § 72 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-

   fügt:

    ,,(1 a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Ver-
   ständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem
   Vertrag im Sinne des § 2 der Abgabenordnung von
   Bedeutung sein können, kann die Klage hierauf be-
   grenzt zurückgenommen werden. § 50 Abs. 1a Satz 2
   gilt entsprechend."

3. In § 122 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „der Bundes-
   minister" durch die Worte „das Bundesministerium"
   ersetzt.

                         Artikel30
       Änderung des Berlinförderungsgesetzes

  In § 28 Abs. 4a Satz 1 des Berlinförderungsgesetzes
1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar
1990 (BGBI. 1 S. 173), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297) geändert
worden ist, werden nach den Worten „die Zahl der" die
Worte „unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen" ein-
gefügt.

                        Artikel 31

                     Änderung
      der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

  Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988
(BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
Verordnung vom 16. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2106),
wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird folgender Hinweis auf
   Anlage XIV eingefügt:
   ,,Anlage XIV Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge".

2. Dem § 23 wird folgender Absatz 9 angefügt:

     ,,(9) Die Einstufung des Fahrzeugs in Emissions-
   klassen (§ 48) ist unter Angabe des Datums von der
   Zulassungsstelle im Fahrzeugschein und im Fahrzeug-
   brief zu vermerken, wenn ihr das Vorliegen der hierfür
   erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen wird.
   Sie kann in Zweifelsfällen zur Vorbereitung ihrer Ent-
   scheidung die Beibringung des Gutachtens eines amt-
   lich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für
   den Kraftfahrzeugverkehr darüber anfordern, in welche
   Emissionsklasse das Fahrzeug einzustufen ist. Für
   die Löschung des Vermerkes gilt § 17 Abs. 3 ent-
   sprechend."

3. · Folgender neuer § 48 wird eingefügt:

                             ,,§48
             Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge
      Kraftfahrzeuge, für die nachgewiesen wird, daß die
   Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunrei-
   nigender Partikel und/oder die Geräuschemissionen
   den Anforderungen der in der Anlage XIV genannten
   Emissionsklassen entsprechen, werden nach Maß-
   gabe der Anlage XIV in Emissionsklassen eingestuft."

4. In § 72 Abs. 2 wird nach der Übergangsvorschrift zu

   § 47b Abs. 2 folgende Übergangsvorschrift eingefügt:

   ,,§ 48 (Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge)

   ist anzuwenden auf Kraftfahrzeuge, die vom 1. Januar
   1994 an erstmals in den Verkehr kommen. Auf Antrag
   können auch Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Januar
   1994 erstmals in den Verkehr gekommen sind, in Emis-
   sionsklassen nach Anlage XIV eingestuft werden."
BGBl. 1993, Seite 2351 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2351
                                Nr. 72   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993                              2351

5. Folgende Anlage XIV wird eingefügt:

   „Anlage XIV
   (zu§ 48)

            Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge

   1.    Anwendungsbereich

         Diese Anlage gilt für alle zur Teilnahme am

         Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge, die
         eine zulässige Gesamtmasse von mehr als
         3 500 kg haben. Sie gilt nicht für Personenkraft-
         wagen.

  2.     Begriffsbestimmungen

  2 .1   Schadstoffklassen

         Die Emissionen der gasförmigen Schadstoffe
         Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe und Stick-
         oxide sowie die luftverunreinigenden Partikel

         sind Grundlage für die Schadstoffklassen.

  2 .2   Geräuschklassen
         Die Geräuschemissionen sind Grundlage für die
         Geräuschklassen.

  3.     Emissionsklassen

  3.1    Schadstoffklassen

  3.1 .1 Schadstoffklasse S 1
         Zur Schadstoffklasse S 1 gehören Kraftfahr-
         zeuge, die der Richtlinie 88/77/EWG des Rates
         vom 3. Dezember 1987 (ABI. EG Nr. L 36 S. 33)

         in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG des
         Rates vom 1. Oktober 1991 (ABI. EG Nr. L 295
         S. 1) entsprechen und die bei den Emissionen
         der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreini-
         genden Partikel die in Zeile A der Tabelle unter
         Nummer 8.3.1 .1 des Anhangs 1 der Richtlinie
         genannten Grenzwerte nicht überschreiten.

         Der Anwendungsbereich und die Anforderungen
         der vorgenannten Richtlinie können auf alle
         Kraftfahrzeuge nach Nummer 1 ausgedehnt
         werden.

  3.1 .2 Schadstoffklasse S 2
         Zur Schadstoffklasse S 2 gehören Kraftfahr-
         zeuge, die der Richtlinie 88/77/EWG des Rates
         vom 3. Dezember 1987 (ABI. EG Nr. L 36 S. 33)
         in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG des
         Rates vom 1. Oktober 1991 (ABI. EG Nr. L 295
         S. 1) entsprechen und die bei den Emissionen
         der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreini-
         genden Partikel die in Zeile B der Tallelle unter
         Nummer 8.3.1.1 des Anhangs I der Richtlinie
         genannten Grenzwerte nicht überschreiten.

         Der Anwendungsbereich und die Anforderungen

         der vorgenannten Richtlinie können auf alle
         Kraftfahrzeuge nach Nummer 1 ausgedehnt
         werden.

   3.2   Geräuschklassen
   3.2.1 Geräuschklasse G 1

         Zur Geräuschklasse G 1 gehören Kraftfahr-
         zeuge, die
         1. der Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom
            6. Februar 1970 (ABI. EG Nr. L 42 S. 1) in der
            Fassung der Richtlinie 92/97/EWG des Rates
            vom 10. November 1992 (ABI. EG Nr. L 371

            S. 1) oder

         2. der Anlage XXI
         entsprechen.

         Der Anwendungsbereich und die Anforderungen
         der vorgenannten Richtlinie können auf alle

         Kraftfahrzeuge nach Nummer 1 ausgedehnt
         werden."

                          Artikel 32

      Änderung der Fahrzeugregisterverordnung

  In § 3 Abs. 1 der Fahrzeugregisterverordnung vom
20. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2305), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 16. Dezember 1993 (BGBI. 1
S. 2106) geändert worden ist, wird nach Nummer 6 fol-
gende Nummer 6a eingefügt:
,,6a. Einstufung des Fahrzeugs in bestimmte Emissions-
      klassen und die Grundlage dieser Einstufung,".

                         Artikel33
                   Neufassung

      von Gesetzen und Rechtsverordnungen,
    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

  (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann den
Wortlaut der durch die Artikel 4, 9, 10, 11, 12, 15, 16, 22,
25, 26, 28 oder 29 dieses Gesetzes geänderten Gesetze
und Rechtsverordnungen in der ab 1. Januar 1994 gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Das-
selbe gilt für das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
ordnung hinsichtlich des durch Artikel 3 geänderten
Gesetzes und für das Bundesministerium für Verkehr hin-
sichtlich der durch Artikel 31 geänderten Rechtsverord-
nung. Das Bundesministerium der Finanzen kann auch
den Wortlaut der durch Artikel 22 dieses Gesetzes oder
Artikel 15 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBI. 1
S. 1569) geänderten Gesetze in der ab 1. Januar 1995
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
machen.
  (2) Die auf Artikel 2, 4, 15, 16, 25, 28, 31 oder 32 be-
ruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen
können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung
durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben
werden.

                         Artikel 34

                        lnkraftreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6
am Tage nach der Verkündung in Kraft.
BGBl. 1993, Seite 2352 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2352
2352                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

  (2) Artikel 20 Nr. 10 Buchstabe b, Nr. 16, 17 Buchstabe b    Abs. 1 Nr. 2 und 3, Artikel 23, 24 Nr. 7 Buchstabe a, Arti-
und Nr. 20 Buchstabe c tritt mit Wirkung vom 1. Januar         kel 25, 28, 31 und 32 treten am 1. Januar 1994 in Kraft.
1993 in Kraft.
                                                                  (4) Artikel 24 mit Ausnahme der Nummer 7 Buchstabe a
  (3) Artikel 20 Nr. 1, 3, 4, 5 Buchstabe b, soweit er die     tritt am 1. April 1994 in Kraft.
Änderung zollrechtlicher Begriffe betrifft, und Buchstabe c,
Nr. 6, 8, 9, 10 Buchstabe a, Nr. 11, 12 Buchstabe a, Nr. 13,      (5) Artikel 22 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 tritt am 1. Juli 1994
15, 17 Buchstabe a, Nr. 18, 19, 20 Buchstabe a und b,          in Kraft.
Nr. 21, 22 Buchstabe a und c, Nr. 23 und 25, Artikel 22          (6) Artikel 22 Abs. 2 tritt am 1 . Januar 1995 in Kraft.



                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                                 Bonn, den 21. Dezember 1993

                                              Der Bundespräsident
                                                  Weizsäcker

                                                Der Bundeskanzler
                                                 Dr. Helmut Kohl

                                      Der Bundesminister der Finanzen
                                               Theo Waigel

                                              Der Bundesminister
                                         für Arbeit und Sozialordnung
                                                 Norbert Blüm

                                       Der Bundesminister für Verkehr
                                            Matthias Wissmann

                                        Die Bundesministerin
                              für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
                                            1. Schwaetzer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1993 I S. 2310. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 96d24c1c5167c795….