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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1993, S. 2310
BGBl. 1993 I S. 2310 · 241.645 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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2310 Bundesgesetz.blatt,
Gesetz
zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des
(Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz
Jahrgang 1993, Teil 1
Steuerrechts
- StMBG)
Vom 21. Dezember 1993
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungs-
verordnung 2
Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes 3
Änderung der Verordnung zur Durchführung des
Fünften Vermögensbildungsgesetzes 4
Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes 5
Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes 6
Änderung des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes 7
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 8
Änderung des Gesetzes über Kapitalanlage-
gesellschaften 9
Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes 10
Änderung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen
bei Änderung der Unternehmensform 11
Änderung des Außensteuergesetzes 12
Änderung des Gewerbesteuergesetzes 13
Änderung des Bewertungsgesetzes 14
Änderung der Verordnung zur Durchführung
des § 122 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes 15
Änderung der Anteilsbewertungsverordnung 16
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1
S.1898, 1991 1 S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 3
Abs. 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBI. 1
S. 2118), wird wie folgt geändert:
1 . In § 1 Abs. 3 wird Satz 3 gestrichen.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2a wird wie folgt gefaßt:
,,2a. die Arbeitslosenbeihilfe und die Überbrückungs-
beihilfe nach dem Soldatenversorgungsge-
setz sowie die Überbrückungsbeihilfe nach
dem Zivildienstgesetz;".
b) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
,, 7. Ausgleichsleistungen nach dem Lastenaus-
gleichsgesetz, Leistungen nach dem Flücht-
lingshilfegesetz, Leistungen nach dem Bun-
desvertriebenengesetz und Leistungen nach
dem Reparationsschädengesetz;".
Artikel
Änderung des Vermögensteuergesetzes 17
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkung-
steuergesetzes 18
Änderung des Vermögensgesetzes 19
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 20
Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 21
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes 22
Änderung des Versicherungsteuergesetzes 23
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 24
Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungs-
verordnung 25
Änderung der Abgabenordnung 26
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung 27
Änderung der Kleinbetragsverordnung 28
Änderung der Finanzgerichtsordnung 29
Änderung des Berlinförderungsgesetzes 30
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung 31
Änderung der Fahrzeugregisterverordnung 32
Neufassung von Gesetzen und Rechtsverordnungen,
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 33
Inkrafttreten 34
c) Nummer 29 wird wie folgt gefaßt:
,,29. das Gehalt und die Bezüge,
a} die die diplomatischen Vertreter ausländi-
scher Staaten, die ihnen zugewiesenen
Beamten und die in ihren Diensten ste-
henden Personen erhalten. Dies gilt nicht
für deutsche Staatsangehörige oder für
im Inland ständig ansässige Personen;
b} der Berufskonsuln, der Konsulatsan-
gehörigen und ihres Personals, soweit sie
Angehörige .des Entsendestaats sind.
Dies gilt nicht für Personen, die im Inland
ständig ansässig sind oder außerhalb
ihres Amtes oder Dienstes einen Beruf,
ein Gewerbe oder eine andere gewinn-
bringende Tätigkeit ausüben;".
3. Dem § 4 Abs. 5 Nr. 5 wird folgender Satzteil ange-
fügt:
,,haushaltsrechtliche Einschränkungen sind unbe-
achtlich;".

4. In§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 wird Buchstabe b wie folgt
gefaßt:
„b) ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der
Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne
des§ 17 Abs. 1 beteiligt ist; § 17 Abs. 2 Satz 3 gilt
entsprechend."
5. § 7 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach den Worten „bei Ge-
bäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2" die
Worte ,,, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines
vor dem 1. Januar 1994 gestellten Bauantrags her-
gestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
Vertrags angeschafft worden sind," eingefügt.
b) In Nummer 3 werden die Worte „anstelle der in
Nummer 2 genannten Beträge" gestrichen.
6. In§ 7g Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 wird jeweils die
Zahl „45" durch die Zahl „50" ersetzt.
7. In§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 werden die Zahl „0,65"
durch die Zahl „0, 70" und die Zahl „0,30" durch die
Zahl „0,33" ersetzt.
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1
Nr. 2 und 3 bezeichneten Beträge (Vorsorgeauf-
wendungen) ist, daß sie
1. nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusam-
menhang mit steuerfreien Einnahmen stehen,
2. a) an Versicherungsunternehmen, die ihren
Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-
ten haben und das Versicherungsgeschäft
im Inland betreiben dürfen, und Versiche-
rungsunternehmen, denen die Erlaubnis zum
Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist, oder
b) an Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb
darauf gerichtet ist, Bauspareinlagen entge-
genzunehmen und aus den angesammelten
Beträgen den Bausparern nach einem auf
eine gleichmäßige Zuteilungsfolge gerichte-
ten Verfahren für wohnungswirtschaftliche
Maßnahmen Baudarlehen zu gewähren
(Bausparkassen), die ihren Sitz oder ihre
Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften (Gemein-
schaftsgebiet) haben und denen die Erlaub-
nis zum Geschäftsbetrieb im Gemein-
schaftsgebiet erteilt ist, oder
c) an einen Sozialversicherungsträger
geleistet werden und
3. nicht vermögenswirksame Leistungen darstel-
len, für die Anspruch auf eine Arbeitnehmer-
Sparzulage nach § 13 des Fünften Vermögens-
bildungsgesetzes besteht."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Für Vorsorgeaufwendungen gelten je Kalen-
derjahr folgende Höchstbeträge:
1. ein Grundhöchstbetrag von 2 610 Deutsche
Mark, im Fall der Zusammenveranlagung von
Ehegatten von 5 220 Deutsche Mark;
2. für Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 zusätzlich ein
Vorwegabzug von 6 000 Deutsche Mark, im Fall
der Zusammenveranlagung von Ehegatten von
12 000 Deutsche Mark.
Diese Beträge sind zu kürzen um 16 vom
Hundert der Summe der Einnahmen
a) aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des
§ 19 ohne Versorgungsbezüge im Sinne des
§ 19 Abs. 2, wenn für die Zukunftssicherung
des Steuerpflichtigen Leistungen im Sinne
des § 3 Nr. 62 erbracht werden oder der
Steuerpflichtige zum Personenkreis des
§ 1Oe Abs. 3 Nr. 1 oder 2 gehört, und
b) aus der Ausübung eines Mandats im Sinne
des § 22 Nr. 4;
3. soweit die Vorsorgeaufwendungen den Grund-
höchstbetrag und den Vorwegabzug über-
steigen, können sie zur Hälfte, höchstens bis
zu 50 vom Hundert des Grundhöchstbetrags
abgezogen werden (hälftiger Höchstbetrag)."
c) In Absatz 5 Nr. 3 Buchstabe e werden gestrichen:
„aa) den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf
Dauer verlassen hat oder
bb) wenn er".
9. In § 1Oe Abs. 6 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
gefügt:
„Aufwendungen nach Satz 1 , die Erhaltungsaufwand
sind und im Zusammenhang mit der Anschaffung des
Gebäudes oder der Eigentumswohnung stehen, kön-
nen insgesamt nur bis zu 15 vom Hundert der
Anschaffungskosten des Gebäudes oder der Eigen-
tumswohnung, höchstens bis zu 15 vom Hundert von
150 000 Deutsche Mark, abgezogen werden."
10. In § 13 Abs. 1 Nr. 1 wird Satz 4 wie folgt gefaßt:
,,§ 51 Abs. 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes ist anzu-
wenden."
11. In§ 13a Abs. 4 Nr. 1 wird Satz 6 wie folgt gefaßt:
,,Hat ein Zugang oder Abgang von Flächen der land-
wirtschaftlichen Nutzung sowie von Flächen und Wirt-
schaftsgütern der in Satz 2 bezeichneten Art eines
Betriebs wegen der Fortschreibungsgrenzen des § 22
des Bewertungsgesetzes nicht zu einer Fortschrei-
bung des Einheitswerts geführt, so ist der Ausgangs-
wert um die auf diese Flächen und Wirtschaftsgüter
entfallenden Wertanteile zu vermehren oder zu ver-
mindern."
12. § 14a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird Satz 3 gestrichen.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
,,Ist ein zur Übernahme des Betriebs berufener Mit-
erbe noch minderjährig, beginnt die Frist von zwei
Jahren mit Eintritt der Volljährigkeit."

2312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
13. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der
Seite des Erwerbers dieselben Personen Unter-
nehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn
insoweit jedoch als laufender Gewinn."
b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
,,Soweit einzelne dem Betrieb gewidmete Wirt-
schaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs
veräußert werden und soweit auf der Seite des
Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers
dieselben Personen Unternehmer oder Mitunter-
nehmer sind, gilt der Gewinn aus der Aufgabe des
Gewerbebetriebs als laufender Gewinn."
14. § 19a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „500" durch die
Zahl „300" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 5 Nr. 4 wird gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
„ 1. Aktien, die vom Arbeitgeber ausgegeben
werden oder an einer deutschen Börse
zum amtlichen Handel oder zum geregel-
ten Markt zugelassen oder in den Frei-
verkehr einbezogen sind,".
bb) In Nummer 2 werden die Worte „Kuxe und
Wandelschuldverschreibungen, die von Unter-
nehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im
Geltungsbereich dieses Gesetzes ausge-
geben werden," durch die Worte „Wandel-
schuldverschreibungen, die vom Arbeitgeber
ausgegeben werden oder an einer deutschen
Börse zum amtlichen Handel oder zum ge-
regelten Markt zugelassen oder in den Frei-
verkehr einbezogen sind," ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „zu-
gelassen" die Worte „oder in den Freiverkehr
einbezogen" eingefügt.
dd) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefaßt:
,, 7. Geschäftsguthaben bei einer Genossen-
schaft mit Sitz und Geschäftsleitung im
Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn
die Genossenschaft das Unternehmen
des Arbeitgebers oder ein Kreditinstitut
oder eine Bau- oder Wohnungsgenossen-
schaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des
Wohnungsbau-Prämiengesetzes ist, die
zum Zeitpunkt der Begründung oder des
Erwerbs des Geschäftsguthabens seit
mindestens drei Jahren im Genossen-
schaftsregister ohne wesentliche Ände-
rung ihres Unternehmensgegenstandes
eingetragen und nicht aufgelöst ist oder
Sitz und Geschäftsleitung in dem in Arti-
kel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet hat und dort entweder am 1. Juli
1990 als Arbeiterwohnungsbaugenossen-
schaft, Gemeinnützige Wohnungsbauge-
nossenschaft oder sonstige Wohnungs-
baugenossenschaft bestanden oder einen
nicht unwesentlichen Teil von Wohnungen
aus dem Bestand einer solchen Bau- oder
Wohnungsgenossenschaft erworben hat,
8. Stammeinlagen oder Geschäftsanteile
an einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung mit Sitz und Geschäftsleitung im
Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn
die Gesellschaft das Unternehmen des
Arbeitgebers ist,".
d) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils nach dem Wort „Aktien,"
das Wort „Wandelschuldverschreibungen,"
eingefügt.
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
,,Ein Geschäftsguthaben bei einer Genossen-
schaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes, die im Sinne
des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herr-
schendes Unternehmen mit dem Unterneh-
men des Arbeitgebers verbunden ist, steht
einem Geschäftsguthaben bei einer Genos-
senschaft, die das Unternehmen des Arbeit-
gebers ist, gleich. Eine Stammeinlage oder ein
Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung mit Sitz und Geschäfts-
leitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
die im Sinne des§ 18 Abs. 1 des Aktiengeset-
zes als herrschendes Unternehmen mit dem
Unternehmen des Arbeitgebers verbunden
ist, stehen einer Stammeinlage oder einem
Geschäftsanteil an einer Gesellschaft, die das
Unternehmen des Arbeitgebers ist, gleich."
15. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt:
„7. Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen
jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapital-
vermögens oder ein Entgelt für die Über-
lassung des Kapitalvermögens zur Nutzung
zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn
die Höhe des Entgelts von einem ungewissen
Ereignis abhängt. Dies gilt unabhängig von der
Bezeichnung und der zivilrechtlichen Aus-
gestaltung der Kapitalanlage;".
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Worte „in Absatz 1"
durch die Worte „in den Absätzen 1 und 2"
ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. Einnahmen aus der Veräußerung
a) von Dividendenscheinen und sonsti-
gen Ansprüchen durch den Inhaber
des Stammrechts, wenn die dazu-
gehörigen Aktien oder sonstigen
Anteile nicht mitveräußert werden.
Diese Besteuerung tritt an die Stelle
der Besteuerung nach Absatz 1;
b) von Zinsscheinen und Zinsforderun-
gen durch den Inhaber oder ehemali-
gen Inhaber der Schuldverschreibung,

wenn die dazugehörigen Schuldver-
schreibungen nicht mitveräußert wer-
den. Entsprechendes gilt für die Ein-
lösung von Zinsscheinen und Zins-
forderungen durch den ehemaligen
Inhaber der Schuldverschreibung;".
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Hinter dem Wort „Zinsscheinen" werden
die Worte „und Zinsforderungen" ein-
gefügt.
bbb) Satz 2 wird gestrichen.
dd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
,,4. Einnahmen aus der Veräußerung oder Ab-
tretung von
a) abgezinsten oder aufgezinsten Schuld-
verschreibungen, Schuldbuchforde-
rungen und sonstigen Kapitalforde-
rungen durch den ersten und jeden
weiteren Erwerber,
b) Schuldverschreibungen, Schuldbuch-
forderungen und sonstigen Kapital-
forderungen ohne Zinsscheine und
Zinsforderungen oder von Zinsscheinen
und Zinsforderungen ohne Schuldver-
schreibungen, Schuldbuchforderungen
und sonstige Kapitalforderungen durch
den zweiten und jeden weiteren Erwer-
ber zu einem abgezinsten oder aufge-
zinsten Preis,
c) Schuldverschreibungen, Schuldbuch-
forderungen und sonstigen Kapital-
forderungen mit Zinsscheinen oder
Zinsforderungen, wenn Stückzinsen
nicht besonders in Rechnung gestellt
werden oder bei denen die Höhe der
Erträge von einem ungewissen Ereig-
nis abhängt,
d) Schuldverschreibungen, Schuldbuch-
forderungen und sonstigen Kapital-
forderungen mit Zinsscheinen oder
Zinsforderungen, bei denen Kapital-
erträge in unterschiedlicher Höhe oder
für unterschiedlich lange Zeiträume
gezahlt werden,
soweit sie der rechnerisch auf die Besitz-
zeit entfallenden Emissionsrendite ent-
sprechen. Weist der Steuerpflichtige die
Emissionsrendite nicht nach, gilt der
Unterschied zwischen dem Entgelt für
den Erwerb und den Einnahmen aus der
Veräußerung, Abtretung oder Einlösung
der Wertpapiere und Kapitalforderungen
als Kapitalertrag. Die Besteuerung der
Zinsen und Stückzinsen nach Absatz 1
Nr. 7 und Absatz 2 Nr. 3 bleibt unberührt;
die danach der Einkommensteuer unter-
liegenden, dem Veräußerer bereits zu-
geflossenen Kapitalerträge aus den Wert-
papieren und Kapitalforderungen sind bei
der Besteuerung nach der Emissions-
rendite abzuziehen. Die Sätze 1 bis 3
gelten für die Einlösung der Wertpapiere
und Kapitalforderungen bei deren Endfäl-
ligkeit durch den zweiten und jeden weite-
ren Erwerber entsprechend. Die Sätze 1
bis 4 sind nicht auf Zinsen aus Gewinn-
obligationen und Genußrechten im Sinne
des § 43 Abs. 1 Nr. 2 anzuwenden."
c) In Absatz 4 Satz 4 werden hinter dem Wort „Wer-
bungskosten" die Worte „einschließlich einer
abzuziehenden ausländischen Steuer" eingefügt.
16. In § 22 Nr. 4 Buchstabe b wird die Zahl „4 800" durch
die Zahl „6 000" ersetzt.
17. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmit-
telbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Per-
sonengesellschaft gilt auch für Zwecke dieser Vor-
schrift als Anschaffung oder Veräußerung der
anteiligen Wirtschaftsgüter."
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
,,§ 17 ist nicht anzuwenden, wenn die Vorausset-
zungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b vor-
liegen. Bei der Veräußerung von Anteilscheinen
an Wertpapier-, Beteiligungs- und Grundstücks-
Sondervermögen gilt Satz 1 nur, soweit im Ver-
äußerungspreis ein Zwischengewinn enthalten ist."
18. § 24b wird aufgehoben.
19. In § 26a Abs. 2 werden dem Satz 1 folgende Worte
vorangestellt:
,,Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 und".
20. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird folgende neue Nummer 4 ein-
gefügt:
„4. freiwillig für eine Dauer von nicht mehr
als drei Jahren Wehrdienst leistet, der
an Stelle des gesetzlichen Grundwehr-
dienstes abgeleistet wird, oder".
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,In del°l\Fällen der Nummern 3 bis 5 ist Voraus-
setzung~ daß durch die Aufnahme des Dien-
stes oder der Tätigkeit eine Berufsausbildung
unterbrochen worden ist."
c) In Absatz 6 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-
gefügt:
,,Für ein Kind, das weder zu Beginn des Kalender-
jahrs unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
war, noch im laufe des Kalenderjahrs unbe-
schränkt einkommensteuerpflichtig geworden ist,
kann ein Kinderfreibetrag nur abgezogen werden,
soweit er nach den Verhältnissen des Wohnsitz-
staats des Kindes notwendig und angemessen
ist."

2314 Bundesgesetzblatt,
d) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
,,(7) Ein Haushaltsfreibetrag von 5 616 Deutsche
Mark wird bei einem Steuerpflichtigen, für den das
Splitting-Verfahren (§ 32a Abs. 5 und 6) nicht
anzuwenden und der auch nicht als Ehegatte
(§ 26 Abs. 1) getrennt zur Einkommensteuer zu
veranlagen ist, vom Einkommen abgezogen, wenn
er einen Kinderfreibetrag für mindestens ein Kind
erhält, das in seiner Wohnung im Inland gemeldet
ist. Kinder, die bei beiden Elternteilen mit Woh-
nung im Inland gemeldet sind, werden dem Eltern-
teil zugeordnet, in dessen Wohnung sie im Kalen-
derjahr zuerst gemeldet waren, im übrigen der
Mutter oder mit deren Zustimmung dem Vater;
dieses Wahlrecht kann für mehrere Kinder nur ein-
heitlich ausgeübt werden. Als Wohnung im Inland
im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Wohnung
eines Elternteils, der nach § 1 Abs. 2 unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig ist. Absatz 6 Satz 6
und 7 gilt entsprechend."
e) Absatz 8 wird aufgehoben.
21. § 32b Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden nach dem Wort „Eingliede-
rungsgeld" ein Komma und das Wort „Eingliede-
rungshilfe" eingefügt.
b) Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:
,,d) Arbeitslosenbeihilfe oder Überbrückungsbei-
hilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz
oder Überbrückungsbeihilfe nach dem Zivil-
dienstgesetz,".
22. Dem§ 32c Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend bei Steuerpflichtigen, deren
Einkommensteuer nach § 32a Abs. 6 zu ermitteln ist."
23. § 33 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:
„Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte
oder Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts
bestimmt oder geeignet sind, so vermindern sich
die Beträge von 4104 und 6 300 Deutsche Mark
um den Betrag, um den diese Einkünfte und
Bezüge den Betrag von 4 500 Deutsche Mark im
Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der
unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus
öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrich-
tungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten,
bezogenen Zuschüsse."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwen-
dungen für die Berufsausbildung eines Kindes, für
das er einen Kinderfreibetrag erhält, so wird auf
Antrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte je Kalen-
derjahr ein Ausbildungsfreibetrag wie folgt abge-
zogen:
1. für ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, in Höhe von 1800 Deutsche
Mark, wenn das Kind auswärtig untergebracht
ist;
Jahrgang 1993, Teil 1
2. für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet
hat, in Höhe von 2 400 Deutsche Mark. Dieser
Betrag erhöht sich auf 4 200 Deutsche Mark,
wenn das Kind auswärtig untergebracht ist.
Das gleiche gilt, wenn ein Kind im Sinne des § 32
Abs. 1, für das der Steuerpflichtige keinen Kinder-
freibetrag erhält, den gesetzlichen Grundwehr-
dienst oder Zivildienst geleistet hat und im übrigen
die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, für
die Zeit bis zur Vollendung des 29. Lebensjahrs
des Kindes. Die Ausbildungsfreibeträge vermin-
dern sich jeweils um die eigenen Einkünfte und
Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung seines
Unterhalts oder seiner Berufsausbildung bestimmt
oder geeignet sind, soweit diese 3 600 Deutsche
Mark im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die
von dem Kind als Ausbildungshilfe aus öffent-
lichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen,
die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen
Zuschüsse. Der anrechnungsfreie Betrag kann in
den Fällen des Satzes 2 nicht in Anspruch genom-
men werden. Für ein nicht unbeschränkt einkom-
mensteuerpflichtiges Kind mindern sich die vor-
stehenden Beträge nach Maßgabe des Absatzes 1
Satz 4. Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für das-
selbe Kind die Voraussetzungen für einen Aus-
bildungsfreibetrag, so kann dieser insgesamt nur
einmal abgezogen werden. Steht das Kind zu zwei
Steuerpflichtigen, die zusammen die Vorausset-
zungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, in
einem Kindschaftsverhältnis, so erhält jeder die
Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 bis 5.
Steht das Kind zu mehr als zwei Steuerpflichtigen
in einem Kindschaftsverhältnis, so erhält ein
Elternpaar zusammen die Hälfte des Abzugsbe-
trags. liegen im Fall des Satzes 8 bei einem Eltern-
paar die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1
nicht vor, so erhält jeder Elternteil ein Viertel des
Abzugsbetrags. Auf gemeinsamen Antrag eines
Elternpaares, bei dem die Voraussetzungen des
§ 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, kann in den
Fällen der Sätze 7 bis 9 bei einer Veranlagung zur
Einkommensteuer der einem Elternteil zustehende
Anteil am Abzugsbetrag auf den anderen Elternteil
übertragen werden."
24. In 33c Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Kindes, das
nach § 32 Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen ist und"
durch die Worte „Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1,
das" ersetzt.
25. § 34c Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländi-
schen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vor-
gesehen ist, sind Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2
entsprechend auf die nach dem Abkommen anzu-
rechnende ausländische Steuer anzuwenden; bei
nach dem Abkommen als gezahlt geltenden auslän-
dischen Steuerbeträgen ist die Anwendung von Ab-
satz 2 ausgeschlossen."
26. In§ 36b Abs. 1 Satz 1 und in§ 36c Abs. 1 Nr. 3 werden
jeweils nach dem Zitat ,,§ 44a Abs. 2 Satz 1" die Worte
,,oder eine Bescheinigung im Sinne des § 44a Abs. 5"
eingefügt.

27. In § 37 Abs. 5 werden die Worte „des Absatzes 3
Sätze 2 bis 4" durch die Worte „des Absatzes 3 Satz 2
bis 5" ersetzt.
28. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Zahl „5" durch die Zahl
,, 10" ersetzt.
b) In Absatz 3 Nr. 3 werden nach dem Wort „jedes"
die Worte „unbeschränkt einkommensteuerpflich-
tige" eingefügt.
c) In Absatz 3a Satz 1 werden nach dem Zitat "§ 32
Abs. 1 bis 6" die Worte „von 2 052 oder 4104 Deut-
sche Mark" eingefügt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Absatz 3a
Satz 2" durch die Worte „Absatz 3a Satz 3" ersetzt.
29. § 39 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
„5. die folgenden Beträge, wie sie nach§ 37
Abs. 3 bei der Festsetzung von Einkom-
mensteuer-Vorauszahlungen zu berück-
sichtigen sind:
a) die Beträge, die nach § 10d Abs. 2,
§§ 10e, 10f, 10g, 10h, 52 Abs. 21
Satz 4 bis 7, nach § 15b des Berlin-
förderungsgesetzes oder nach § 7
des Fördergebietsgesetzes abgezogen
werden können,
b) die negative Summe der Einkünfte im
Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3,
6 und 7 und der negativen Einkünfte im
Sinne des 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5,
c) das Vierfache der Steuerermäßigung
nach§ 34f,".
bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ein-
gefügt:
„6. die nach § 32 Abs. 6 Satz 4 ermäßigten
Kinderfreibeträge."
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „nach Ab-
satz 1 Nr. 2 bis 5" durch die Worte „nach Absatz 1
Nr. 2 bis 6" ersetzt.
30. § 39d Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Einleitungsteil wird wie folgt gefaßt:
„In die nach Absatz 1 zu erteilende Bescheinigung
trägt das Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers
für jeden Kinderfreibetrag von 2052 Deutsche
Mark den Zähler 0,5 und für jeden Kinderfreibetrag
von 4 104 Deutsche Mark den Zähler 1 und als vom
Arbeitslohn abzuziehenden Freibetrag die Summe
der folgenden Beträge ein:".
b) In Nummer 3 werden die Worte ,,§ 33a Abs. 1 und 2
in Verbindung mit § 50 Abs. 4 wegen außer-
gewöhnlicher Belastungen" durch die Worte
,,§ 33a Abs. 1 für ein Kind im Sinne des § 33a
Abs. 2 Satz 2 sowie nach § 33a Abs. 2" und der
Punkt durch ein Komma ersetzt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. die nach § 32 Abs. 6 Satz 4 ermäßigten
Kinderfreibeträge."
31. In § 40 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Zuschüsse"
durch die Worte „zusätzlich zum ohnehin geschulde-
ten Arbeitslohn geleistete Zuschüsse" ersetzt.
32. § 40a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die
Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern,
die nur in geringem Umfang und gegen geringen
Arbeitslohn beschäftigt werden, die Lohnsteuer
mit einem Pauschsteuersatz von 15 vom Hundert
des Arbeitslohns erheben. Eine Beschäftigung in
geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn
liegt vor, wenn bei monatlicher Lohnzahlung die
Beschäftigungsdauer 86 Stunden und der Arbeits-
lohn ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße im
Sinne des § 18 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetz-
buch nicht übersteigt; bei kürzeren Lohnzahlungs-
zeiträumen darf wöchentlich die Beschäftigungs-
dauer 20 Stunden und der Arbeitslohn ein Dreißig-
ste! der monatlichen Bezugsgröße nicht über-
steigen."
b) In Absatz 4 werden die Worte „ 18 Deutsche Mark"
durch die Worte „ein Zweihundertstel der monat-
lichen Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 Vier-
tes Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.
33. In § 41 b Abs. 1 Satz 2 werden nach Nummer 4 ein
Komma und folgende Nummern 5 und 6 eingefügt:
,,5. die steuerfreien Arbeitgeberleistungen für Fahr-
ten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,
6. die pauschalbesteuerten Arbeitgeberleistungen
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-
stätte".
34. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „in den Fällen der Num-
mer 7 Buchstabe a" durch die Worte „in den Fällen
der Nummer 7 Buchstabe a und Nummer 8 sowie
Satz 2" ersetzt.
b) In Satz 1 Nr. 7 werden die Worte „Kapitalerträgen
im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7," durch die Worte
,,Kapitalerträgen im Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 7,
außer bei Kapitalerträgen im Sinne der Num-
mer 2," ersetzt.
c) In Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b Satz 2 werden die
Worte „für ihre Betriebsangehörigen" durch die
Worte „mit jedermann einschließlich ihrer Be-
triebsangehörigen im Sinne der §§ 22 und 25 des
Gesetzes über die Deutsche Bundesbank" ersetzt.
d) Am Ende der Nummer 7 werden der Punkt durch
einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 8
angefügt:
„8. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe b und Nummern 3 und 4 außer bei
Zinsen aus Wandelanleihen im Sinne der
Nummer 2. Bei der Veräußerung von Kapital-

2316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
forderungen im Sinne der Nummer 7 Buch-
stabe b gilt Nummer 7 Buchstabe b Doppel-
buchstabe aa entsprechend."
e) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Dem Steuerabzug unterliegen auch Kapitalerträge
im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1, die neben den
in den Nummern 1 bis 8 bezeichneten Kapital-
erträgen oder an deren Stelle gewährt werden. 11
35. § 43 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 wird das Zitat,,§ 43 Abs. 1 Satz 1
Nr. 7 und Satz 2" durch das Zitat ,,§ 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Der Steuerabzug bemißt sich in den Fällen des
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 nach dem Unterschied zwischen
dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen
aus der Veräußerung oder Einlösung der Wert-
papiere und Kapitalforderungen, wenn sie nach
dem 31. Dezember 1993 von der die Kapitalerträge
auszahlenden Stelle für den Gläubiger erworben
oder an ihn veräußert und seitdem verwahrt oder
verwaltet worden sind. Ist dies nicht der Fall,
bemißt sich der Steuerabzug nach der Hälfte der
Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung
der Wertpapiere und Kapitalforderungen; dies gilt
auch in den Fällen der Einlösung durch den Erst-
erwerber. Von Kapitalerträgen im Sinne des § 43
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a und Nr. 8 sowie
Satz 2 mit Ausnahme der Kapitalerträge im Sinne
des § 20 Abs. 2 Nr. 4 kann die auszahlende Stelle
Stückzinsen, die ihr der Gläubiger im Kalenderjahr
des Zuflusses der Kapitalerträge gezahlt hat, bis
zur Höhe der Kapitalerträge abziehen. Die Sätze 2
bis 4 gelten entsprechend für die Bundesschul-
denverwaltung als auszahlende Stelle, wenn die
Wertpapiere oder Forderungen von einem Kredit-
institut mit der Maßgabe der Verwahrung und Ver-
waltung durch die Bundesschuldenverwaltung
erworben worden sind. Das Kreditinstitut hat der
Bundesschuldenverwaltung zusammen mit den
im Schuldbuch einzutragenden Wertpapieren und
Forderungen den Erwerbszeitpunkt und den
Betrag der gezahlten Stückzinsen sowie in Fällen
der Sätze 2 und 3 den Erwerbspreis und außerdem
mitzuteilen, daß es die Wertpapiere und Forderun-
gen für den Gläubiger erworben oder an ihn ver-
äußert und seitdem verwahrt oder verwaltet hat.
Satz 4 gilt nicht in den Fällen des§ 44 Abs. 1 Satz 4
Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb."
36. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Zitat,,§ 43 Abs. 1 Nr. 1
bis 5 und 7 sowie Satz 2" durch das Zitat ,,§ 43
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 8 sowie Satz 2"
ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Zitat,,§ 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5
und 7 sowie Satz 2" durch das Zitat ,,§ 43
Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 8 sowie Satz 2"
ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Satz 1
Nr. 7 und Satz 2" durch das Zitat,,§ 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2" ersetzt.
cc) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird das Zitat,,§ 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a und Satz 2"
durch das Zitat,,§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
Buchstabe a und Nummer 8 sowie
Satz 2" ersetzt.
bbb) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aaaa) Doppelbuchstabe aa wird wie
folgt gefaßt:
,,aa) das die Teilschuldverschrei-
bungen, die Anteile an einer
Sammelschuldbuchforderung,
die Wertrechte oder die Zins-
scheine verwahrt oder ver-
waltet und die Kapitalerträge
auszahlt oder gutschreibt,".
bbbb) In Doppelbuchstabe bb werden
nach dem Wort „Zinsscheine" die
Worte „oder der Teilschuldver-
schreibungen" eingefügt.
dd) Satz 6 wird wie folgt gefaßt:
„Dabei sind die Kapitalertragsteuer und der
Zinsabschlag, die zu demselben Zeitpunkt
abzuführen sind, jeweils auf den nächsten
11
vollen Deutsche-Mark-Betrag abzurunden.
ee) Folgende Sätze werden angefügt:
„Wenn Kapitalerträge ganz oder teilweise
nicht in Geld bestehen (§ 8 Abs. 2) und der
in Geld geleistete Kapitalertrag nicht zur
Deckung der Kapitalertragsteuer ausreicht,
hat der Gläubiger der Kapitalerträge dem zum
Steuerabzug Verpflichteten den Fehlbetrag
zur Verfügung zu stellen. Soweit der Gläubiger
seiner Verpflichtung nicht nachkommt, hat
der zum Steuerabzug Verpflichtete dies dem
für ihn zuständigen Betriebsstättenfinanzamt
anzuzeigen. Das Finanzamt hat die zu wenig
erhobene Kapitalertragsteuer vom Gläubiger
der Kapitalerträge nachzufordern."
37. § 44a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 7 sowie
Satz 2" wird durch das Zitat ,,§ 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3, 4, 7 und 8 sowie Satz 2" ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Worte „im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2" gestrichen und nach
dem Wort „erstatten" die Worte „oder die
Körperschaftsteuer nach §§ 36b, 36c zu ver-
güten" eingefügt.
b} Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 36b Abs. 2 Satz 2 bis 4 ist in den Fällen des
Satzes 1 Nr. 2 entsprechend anzuwenden."
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 und 7 sowie Satz 2" durch das Zitat,,§ 43
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 7 und 8 sowie Satz 2"
ersetzt.
bb} In Satz 5 wird der Hinweis „Satz 2" durch den
Hinweis „Satz 3" ersetzt.

Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn,
d) In den Absätzen 5 und 6 wird das Zitat,,§ 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 7 und Satz 2" durch das Zitat ,,§ 43
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2" ersetzt.
38. In § 44b Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Nicht-
veranlagungs-Bescheinigung" die Worte „oder die
Bescheinigungen nach § 44a Abs. 4 oder 5" einge-
fügt, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
folgender Halbsatz angefügt:
„Statt dessen kann der zum Steuerabzug Verpflichtete
bei der folgenden Steueranmeldung die abzuführende
Kapitalertragsteuer entsprechend kürzen."
39. In § 44c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Zitat ,,§ 5 Abs. 1
Nr. 1 bis 8 oder 10 bis 16" durch die Worte,,§ 5 Abs. 1
mit Ausnahme der Nummer 9" ersetzt.
40. § 45a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Zitat,,§ 43 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 bis 5 und 7 sowie Satz 2" durch das Zitat
,,§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 8 sowie
Satz 2" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort
,,Schuldner" ein Komma und die Worte „der aus-
zahlenden Stelle" eingefügt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Satz 1
Nr. 7 und Satz 2" durch das Zitat ,,§ 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 bis 5 und 7 sowie Satz 2" durch das Zitat
,,§ 43 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, 7 und 8 sowie Satz 2"
ersetzt.
41. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Zitat ,,§ 39a Abs. 1 Nr. 1 bis
3 und 5" durch das Zitat,,§ 39a Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5
und 6" ersetzt.
b) In Nummer 4a werden die Einleitung sowie die
Buchstaben a und b wie folgt gefaßt:
,,wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraus-
setzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen,
a) im Fall des§ 32 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 Alternative 2
einem Elternteil auf der Lohnsteuerkarte der
Kinderfreibetrag eingetragen worden und der
andere Elternteil im Kalenderjahr unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig geworden ist oder
b) im Fall des § 32 Abs. 6 Satz 5 einem Eltern-
teil auf der Lohnsteuerkarte der übertragene
Kinderfreibetrag eingetragen worden ist oder
ein Elternteil die Übertragung des Kinderfrei-
betrags beantragt oder".
42. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15
bis 17),
a} für den im Inland eine Betriebsstätte
unterhalten wird oder ein ständiger
Vertreter bestellt ist,
den 29. Dezember 1993 2317
b) die durch den Betrieb eigener oder
gecharterter Seeschiffe oder Luftfahr-
zeuge aus Beförderungen zwischen
inländischen und von inländischen zu
ausländischen Häfen erzielt werden, ein-
schließlich der Einkünfte aus anderen
mit solchen Beförderungen zusammen-
hängenden, sich auf das Inland er-
streckenden Beförderungsleistungen,
c) die von einem Unternehmen im Rah-
men einer internationalen Betriebs-
gemeinschaft oder eines Pool-Ab-
kommens, bei denen ein Unternehmen
mit Sitz oder Geschäftsleitung im
Inland die Beförderung durchführt, aus
Beförderungen und Beförderungs-
leistungen nach Buchstabe b erzielt
werden,
d) die, soweit sie nicht zu den Einkünften
im Sinne der Nummern 3 und 4
gehören, durch künstlerische, sport-
liche, artistische oder ähnliche Darbie-
tungen im Inland oder durch deren
Verwertung im Inland erzielt werden,
einschHefüich der Eh'lkünfte au-s ande-
ren mit diesen Leistungen zusammen-
hängenden Leistungen, unabhängig
davon, wem die Einnahmen zufließen,
e) die unter den Voraussetzungen des
§ 17 erzielt werden, wenn es sich um
Anteile an einer Kapitalgesellschaft
handelt, die ihren Sitz oder ihre
Geschäftsleitung im Inland hat, oder
f) die, soweit sie nicht zu den Einkünften
im Sinne des Buchstaben a gehören,
durch Veräußerung von unbeweglichem
Vermögen, Sachinbegriffen oder Rechten
im Sinne der Nummer 6 erzielt werden.
Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gel-
ten auch die Einkünfte aus Tätigkeiten
im Sinne dieses Buchstabens, die von
einer Körperschaft ohne Sitz oder
Geschäftsleitung im Inland erzielt wer-
den, die einer inländischen Kapitalge-
sellschaft oder sonstigen juristischen
Person des privaten Rechts, die nach
den Vorschriften des Handelsgesetz-
buchs zur Führung von Büchern ver-
pflichtet ist, gleichsteht;".
bb) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aaa} Dem Buchstaben a wird folgender Teil-
satz angefügt:
„dies gilt außer in den Fällen des § 44
Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Dop-
pelbuchstabe bb dieses Gesetzes nicht
in den Fällen des § 38b, des § 43a in
Verbindung mit § 38b und des § 44
Satz 1 bis 3 des Gesetzes über Kapital-
anlagegesellschaften;".
bbb) In Buchstabe c Doppelbuchstabe cc
wird das Zitat,,§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
Buchstabe a und Satz 2" durch das
Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buch-
stabe a und Nummer 8 sowie Satz 2"
ersetzt.

2318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
cc) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:
„8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22
Nr. 2, soweit es sich um Spekulations-
geschäfte mit inländischen Grundstücken,
mit inländischen Rechten, die den Vor-
schriften des bürgerlichen Rechts über
Grundstücke unterliegen, oder mit An-
teilen an Kapitalgesellschaften mit Ge-
schäftsleitung oder Sitz im Inland bei
wesentlicher Beteiligung im Sinne des
§ 17 Abs. 1 Satz 4 handelt; § 23 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 3 ist anzuwenden;".
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Bei Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen
sind die Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2
Buchstabe b mit 5 vom Hundert der für diese
Beförderungsleistungen vereinbarten Entgelte
anzusetzen. Das gilt auch, wenn solche Einkünfte
durch eine inländische Betriebsstätte oder einen
inländischen ständigen Vertreter erzielt werden
(Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a). Das gilt nicht in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe c oder
soweit das deutsche Besteuerungsrecht nach
einem Abkommen zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung ohne Begrenzung des Steuersatzes
aufrechterhalten bleibt."
43. § 50 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind bei
beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern insoweit,
als sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im
Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 beziehen, die Vorschriften
des § 9a Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4 bis 7 und 9,
§ 1Oe Abs. 1, § 1Oe Abs. 2 und 3 ohne Möglichkeit, die
tatsächlichen Aufwendungen nachzuweisen, §§ 24a,
32 Abs. 1 bis 6, § 33a Abs. 1 für ein Kind im Sinne des
§ 33a Abs. 2 Satz 2 sowie § 33a Abs. 2 anzuwenden.
Steht beiden beschränkt einkommensteuerpflichtigen
Elternteilen für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag
zu, ist § 32 Abs. 6 Satz 3 nicht anzuwenden. Dem
beschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternteil
steht ein Kinderfreibetrag nicht zu, wenn der andere
Elternteil unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist
und einen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 3
erhält. Die Jahres- und Monatsbeträge ermäßigen
sich zeitanteilig, wenn Einkünfte im Sinne des § 49
Abs. 1 Nr. 4 nicht während eines vollen Kalenderjahrs
oder Kalendermonats zugeflossen sind. Absatz 3
Satz 2 ist nicht anzuwenden."
44. § 50c Abs. 10 wird wie folgt gefaßt:
,,(10) Werden die Anteile über die Börse erworben,
sind die Absätze 1 bis 9 nur anzuwenden, soweit nicht
§ 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchstabe g anzuwenden ist
und
a) zwischen dem Erwerb der Anteile und der Ver-
äußerung dieser oder gleichartiger Anteile nicht
mindestens 10 Tage liegen und der Gewinnver-
wendungsbeschluß der ausschüttenden Kapital-
gesellschaft in diesen Zeitraum fällt oder
b) die oder gleichartige Anteile unmittelbar oder mit-
telbar zu Bedingungen rückveräußert werden, die
allein oder im Zusammenhang mit anderen Verein-
barungen dazu führen, daß das Kursrisiko be-
grenzt ist oder
c) die Gegenleistung für den Erwerb der Anteile ganz
oder teilweise in der Verpflichtung zur Übertragung
nicht oder nicht voll dividendenberechtigter Aktien
besteht,
es sei denn, der Erwerber macht glaubhaft, daß der
Veräußerer, bei mittelbarem Erwerb über zwischenge-
schaltete Veräußerer jeder Veräußerer, anrechnungs-
berechtigt ist."
45. § 50d wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
,,(1 a) Eine ausländische Gesellschaft hat keinen
Anspruch auf Steuerentlastung (Steuerbefreiung
oder -ermäßigung nach § 44d oder nach einem
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-
rung), soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen
die Steuerentlastung nicht zustände, wenn sie die
Einkünfte unmittelbar erzielten, und für die Ein-
schaltung der ausländischen Gesellschaft wirt-
schaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen
und sie keine eigene Wirtschaftstätigkeit entfaltet."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Der Gläubiger der Kapitalerträge oder Ver-
gütungen im Sinne des § 50a hat auf amtlich vor-
geschriebenem Vordruck durch eine Bestätigung
der für ihn zuständigen Steuerbehörde des ande-
ren Staates nachzuweisen, daß er dort ansässig
ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann im
Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden
der Länder erleichterte Verfahren oder verein-
fachte Nachweise zulassen."
46. In§ 51 Abs. 4 Nr. 2 werden nach dem Wort „Fassung"
die Worte „satzweise numeriert" eingefügt.
4 7. § 51 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird Satz 2 durch folgenden Satz
ersetzt:
„Für jedes Kind, für das nach § 32 Abs. 6 Satz 4 ein
ermäßigter Kinderfreibetrag vom Einkommen ab-
gezogen wird, ist ein entsprechend ermäßigter
Betrag von der festgesetzten Einkommensteuer
abzuziehen."
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
,,(2a) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist
Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden,
daß die Jahreslohnsteuer an die Stelle der fest-
gesetzten Einkommensteuer tritt; Absatz 2 Satz 2
ist nicht anzuwenden. Wird die Lohnsteuer nach
der Steuerklasse IV erhoben, ist der Abzugsbetrag
nach Absatz 2 Satz 1 bei jedem Ehegatten zur
Hälfte zu berücksichtigen."
48. § 52 wird wie folgt gefaßt:
,,§52
Anwendungsvorschriften
(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den
folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist,
erstmals für den Veranlagungszeitraum 1994 anzu-
wenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt
Satz 1 mit der Maßgabe, daß diese Fassung erstmals

auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für
einen nach dem 31. Dezember 1993 endenden Lohn-
zahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige
Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen.
(2) § 2a Abs. 3 und 4 ist erstmals auf Verluste des
Veranlagungszeitraums 1990 anzuwenden.
(2a) § 3 Nr. 7 in der Fassung dieses Gesetzes ist
erstmals für den Veranlagungszeitraum 1993 anzu-
wenden.
(2b) § 3 Nr. 68 des Einkommensteuergesetzes 1987
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
1987 (BGBI. 1 S. 657) ist vorbehaltlich des Satzes 2
letztmals für das Kalenderjahr 1988 anzuwenden. Die
Vorschrift ist für die Kalenderjahre 1989 bis 2000
weiter anzuwenden auf Zinsersparnisse und Zins-
zuschüsse bei Darlehen, die der Arbeitnehmer vor
dem 1. Januar 1989 erhalten hat, soweit die Vorteile
nicht über die im Kalenderjahr 1988 gewährten Vor-
teile hinausgehen und soweit die Zinszuschüsse
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
gezahlt werden.
(3) Soweit die Zuschläge, die nach einem Gesetz
oder einem Tarifvertrag für tatsächlich geleistete
Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem
Grundlohn gezahlt werden, den nach § 3b steuer-
freien Betrag um mehr als um 6 vom Hundert des
Grundlohns im Lohnzahlungszeitraum überschreiten,
bleibt für die im Kalenderjahr 1990 endenden Lohn-
zahlungszeiträume der über 6 vom Hundert des
Grundlohns hinausgehende Betrag zusätzlich steuer-
frei. Die Zahl 6 erhöht sich für jedes nachfolgende
Kalenderjahr jeweils um 4. Die Sätze 1 und 2 sind
letztmals auf Zuschläge anzuwenden, die für vor dem
1. Januar 1996 endende Lohnzahlungszeiträume
gezahlt werden.
(4) § 4 Abs. 3 Satz 4 ist nicht anzuwenden, soweit
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor dem
1. Januar 1971 als Betriebsausgaben abgesetzt wor-
den sind.
(5) § 4 Abs. 5 Nr. 5 in der Fassung dieses Gesetzes
ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1993 anzu-
wenden. § 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 4 ist auch für Ver-
anlagungszeiträume vor 1992 anzuwenden, soweit
Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind,
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen oder
die Steuer hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der fest-
gesetzten Geldbußen als Betriebsausgaben vorläufig
festgesetzt worden ist.
(6) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer
Zuwendung anläßlich eines Dienstjubiläums dürfen
nur gebildet werden, soweit der Zuwendungsberech-
tigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember
1992 erwirbt. Bereits gebildete Rückstellungen sind in
den Bilanzen des nach dem 30. Dezember 1988
endenden Wirtschaftsjahrs und der beiden folgenden
Wirtschaftsjahre mit mindestens je einem Drittel
gewinnerhöhend aufzulösen.
(7) § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2a ist erstmals
für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem
31. Dezember 1989 endet. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ist
erstmals auf Entnahmen anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1993 vorgenommen werden.§ 6Abs. 1
Nr. 4 Satz 4 und 5 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr
anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1988
endet. § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe b ist erst-
mals auf Einlagen anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1991 vorgenommen werden. § 6 Abs. 3
des Einkommensteuergesetzes 1987 ist letztmals
für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem
1. Januar 1990 endet.
(8) § 6a Abs. 3 letzter Satz ist erstmals für das
erste Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem
31. Dezember 1981 endet (Übergangsjahr). Bei
Anwendung des § 6a Abs. 4 Satz 1 ist für die Berech-
nung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am
Schluß des dem Übergangsjahr vorangegangenen
Wirtschaftsjahrs ebenfalls ein Rechnungszinsfuß von
6 vom Hundert zugrunde zu legen. Soweit eine am
Schluß des dem Übergangsjahr vorangegangenen
Wirtschaftsjahrs vorhandene Pensionsrückstellung
den mit einem Rechnungszinsfuß von 6 vom Hundert
zu berechnenden Teilwert der Pensionsverpflichtung
an diesem Stichtag übersteigt, kann in Höhe des
übersteigenden Betrags am Schluß des Übergangs-
jahrs eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rück-
lage gebildet werden. Die sich nach Satz 3 bei einem
Betrieb insgesamt ergebende Rücklage ist im Über-
gangsjahr und in den folgenden elf Wirtschaftsjahren
jeweils mit mindestens einem Zwölftel gewinn-
erhöhend aufzulösen.
(9) § 7 Abs. 2 Satz 2 ist erstmals bei beweglichen
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens anzuwenden,
die nach dem 29. Juli 1981 angeschafft oder herge-
stellt worden sind. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern
des Anlagevermögens, die nach dem 31. August 1977
und vor dem 30. Juli 1981 angeschafft oder her-
gestellt worden sind, ist § 7 Abs. 2 Satz 2 des Ein-
kommensteuergesetzes 1981 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Dezember 1981 (BGBI. 1
S. 1249, 1560) weiter anzuwenden. Bei beweglichen
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die vor dem
1. September 1977 angeschafft oder hergesteHt wor-
den sind, sind § 7 Abs. 2 Satz 2 und§ 52 Abs. 8 und 9
des Einkommensteuergesetzes 1975 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. September 1974 (BGBI. 1
S. 2165) weiter anzuwenden.
(9a) § 7 Abs. 5 in der durch Gesetz vom 30. Juni
1989 (BGBI. 1 S. 1267) geänderten Fassung ist erst-
mals für den Veranlagungszeitraum 1989 anzuwen-
den. § 7 Abs. 4 und 5 in der durch Gesetz vom
19. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2434) geänderten Fas-
sung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1985
anzuwenden. § 7 Abs. 5 in den vor Inkrafttreten des in
Satz 1 bezeichneten Gesetzes geltenden Fassungen
und § 52 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1985
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni
1985 (BGBI. 1S. 977; 1986 1S. 138) sind weiter anzu-
wenden.
(10) § 7a Abs. 6 des Einkommensteuergeset-
zes 1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom
21 . Juni 1979 (BGBI. 1 S. 721) ist letztmals für das
Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem Wirtschaftsjahr
vorangeht, für das § 15a erstmals anzuwenden ist.
(11) § 7g Abs. 3 bis 6 ist erstmals für Wirtschafts-
jahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994
beginnen.

2320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(12) § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b vorletzter und
letzter Satz ist erstmals für Verträge anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 1990 abgeschlossen worden
sind.§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in der Fassung dieses
Gesetzes ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
1993 anzuwenden. § 10 Abs. 2 Satz 2 ist erstmals
anzuwenden, wenn die Ansprüche aus dem Versiche-
rungsvertrag nach dem 13. Februar 1992 zur Tilgung
oder Sicherung eines Darlehens dienen, es sei denn,
der Steuerpflichtige weist nach, daß bis zu diesem
Zeitpunkt die Darlehensschuld entstanden war und er
sich verpflichtet hatte, die Ansprüche aus dem Ver-
sicherungsvertrag zur Tilgung oder Sicherung dieses
Darlehens einzusetzen. § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b
in der Fassung des Gesetzes vom 25. Februar 1992
(BGBI. 1 S. 297) ist erstmals für den Veranlagungs-
zeitraum 1991 anzuwenden. § 10 Abs. 3 in der
Fassung dieses Gesetzes ist erstmals für den Ver-
anlagungszeitraum 1993, auf Steuerpflichtige mit Ein-
nahmen aus nichtselbständiger Arbeit, mit der der
Erwerb von Anwartschaftsrechten oder Ansprüchen
auf Alters-, Kranken- oder Arbeitslosenversorgung
ausschließlich auf Grund eigener Beitragsleistung
verbunden ist, erstmals für den Veranlagungszeit-
raum 1994 anzuwenden. § 10 Abs. 5 Nr. 2 gilt entspre-
chend bei Versicherungen auf den Erlebens- oder
Todesfall gegen Einmaibeitrag, wenn dieser nach§ 10
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuer-
gesetzes in den Fassungen, die vor dem in Absatz 1
Satz 1 bezeichneten Zeitraum gelten, als Sonderaus-
gabe abgezogen worden ist und nach dem 8. Novem-
ber 1991 ganz oder zum Teil zurückgezahlt wird.
(13) § 10d Abs. 1 in der Fassung dieses Gesetzes
ist erstmals auf nicht ausgeglichene Verluste des Ver-
anlagungszeitraums 1994, § 10 d Abs. 2 ist erstmals
auf nicht ausgeglichene Verluste des Veranlagungs-
zeitraums 1985 anzuwenden.
(14) Für nach dem 31. Dezember 1986 und vor dem
1. Januar 1991 hergestellte oder angeschaffte Woh-
nungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen
sowie in diesem Zeitraum fertiggestellte Ausbauten
oder Erweiterungen ist § 1Oe des Einkommensteuer-
gesetzes 1990 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 7. September 1990 (BGBI. 1S. 1898) weiter anzu-
wenden. Für nach dem 31. Dezember 1990 herge-
stellte oder angeschaffte Wohnungen im eigenen
Haus oder Eigentumswohnungen sowie in diesem
Zeitraum fertiggestellte Ausbauten oder Erweiterun-
gen ist § 1Oe des Einkommensteuergesetzes in der
durch Gesetz vom 24. Juni 1991 {BGBI. 1 S. 1322)
geänderten Fassung weiter anzuwenden. Abweichend
von Satz 2 ist § 1Oe Abs. 1 bis 5 und 6 bis 7 in der
durch Gesetz vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297)
geänderten Fassung erstmals für den Veranlagungs-
zeitraum 1991 bei Objekten im Sinne des § 1Oe Abs. 1
und 2 anzuwenden, wenn im Fall der Herstellung der
Steuerpflichtige nach dem 30. September 1991 den
Bauantrag gestellt oder mit der Herstellung begonnen
hat oder im Fall der Anschaffung der Steuerpflichtige
das Objekt nach dem 30. September 1991 auf Grund
eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abge-
schlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichste-
henden Rechtsakts angeschafft hat oder mit der Her-
stellung des Objekts nach dem 30. September 1991
begonnen worden ist. § 1Oe Abs. Sa ist erstmals bei in
§ 1Oe Abs. 1 und 2 bezeichneten Objekten anzuwen-
den, wenn im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige
den Bauantrag nach dem 31. Dezember 1991 gestellt
oder, falls ein solcher nicht erforderlich ist, mit der
Herstellung nach diesem Zeitpunkt begonnen hat,
oder im Fall der Anschaffung der Steuerpflichtige das
Objekt auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1991
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Ver-
trags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft
hat. § 1Oe Abs. 1 Satz 4 und Abs. 6 Satz 3 in der Fas-
sung dieses Gesetzes ist erstmals anzuwenden, wenn
der Steuerpflichtige das Objekt auf Grund eines nach
dem 31. Dezember 1993 rechtswirksam abgeschlos-
senen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden
Rechtsakts angeschafft hat.
(14a) § 10g ist erstmals auf Aufwendungen für Maß-
nahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1991 abgeschlossen worden sind. Hat der Steuer-
pflichtige Aufwendungen für vor dem 1. Januar 1992
abgeschlossene Maßnahmen nach § 7i, 10f oder 82i
der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung oder
§ 52 Abs. 21 Satz 4 und 7 in Verbindung mit § 82i der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung abge-
zogen, so kann er für den restlichen Verteilungszeit-
raum, in dem er das Gebäude oder den Gebäudeteil
nicht mehr zur Einkunftserzielung oder zu eigenen
Wohnzwecken nutzt, § 10g in Anspruch nehmen. Auf-
wendungen für nach dem 31. Dezember 1991 abge-
schlossene Maßnahmen, die bereits für einen Veran-
lagungszeitraum vor 1992 berücksichtigt worden
sind, können nicht in die Bemessungsgrundlage nach
§ 10g einbezogen werden.
(15) § 13 Abs. 2 Nr. 2 und§ 13a Abs. 3 Nr. 4 und
Abs. 7 sind letztmals für den Veranlagungszeitraum
1986 anzuwenden. Sind im Veranlagungszeitraum
1986 bei einem Steuerpflichtigen für die von ihm zu
eigenen Wohnzwecken oder zu Wohnzwecken des
Altenteilers genutzte Wohnung die Voraussetzungen
für die Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 und des§ 13a
Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7 erfüllt, so sind diese Vorschrif-
ten letztmals für den Veranlagungszeitraum 1998
anzuwenden. Wird auf einem zum land- und forstwirt-
schaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Grund
und Boden vom Steuerpflichtigen eine Wohnung zu
eigenen Wohnzwecken oder eine Altenteilerwohnung
errichtet und erst nach dem 31. Dezember 1986
fertiggestellt, so gilt Satz 2 entsprechend, wenn der
Antrag auf Baugenehmigung vor dem 1. Januar 1987
gestellt worden ist und die Wohnung im Jahr der
Fertigstellung zu eigenen Wohnzwecken des Steuer-
pflichtigen oder zu Wohnzwecken des Altenteilers
genutzt wird. Der Steuerpflichtige kann in den Fällen
der Sätze 2 und 3 für einen Veranlagungszeitraum
nach dem Veranlagungszeitraum 1986 unwiderruflich
beantragen, daß § 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 3
Nr. 4 und Abs. 7 ab diesem Veranlagungszeitraum
nicht mehr angewendet werden. Absatz 21 Satz 4
und 6 ist entsprechend anzuwenden. Im Fall des
Satzes 4 gelten die Wohnung des Steuerpflichtigen
und die Altenteilerwohnung sowie der dazugehörende
Grund und Boden zu dem Zeitpunkt als entnommen,
bis zu dem § 13 Abs. 2 und § 13a Abs. 3 Nr. 4 und
Abs. 7 letztmals angewendet werden, in den anderen
Fällen zum Ende des Veranlagungszeitraums 1998.

Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2321
Der Entnahmegewinn bleibt außer Ansatz. Werden
nach dem 31. Dezember 1986
1 . die Wohnung und der dazugehörende Grund und
Boden entnommen oder veräußert, bevor sie nach
Satz 6 als entnommen gelten, oder
2. eine vor dem 1. Januar 1987 einem Dritten ent-
geltlich zur Nutzung überlassene Wohnung und
der dazugehörende Grund und Boden vor dem
1. Januar 1999 für eigene Wohnzwecke oder für
Wohnzwecke eines Altenteilers entnommen,
so bleibt der Entnahme- oder Veräußerungsgewinn
ebenfalls außer Ansatz; Nummer 2 ist nur anzuwen-
den, soweit nicht Wohnungen vorhanden sind, die
Wohnzwecken des Eigentümers des Betriebs oder
Wohnzwecken eines Altenteilers dienen und die unter
Satz 6 oder unter Nummer 1 fallen. Die Sätze 1 bis 8
sind auch anzuwenden, wenn die Wohnung im Veran-
lagungszeitraum 1986 zu einem land- und forstwirt-
schaftlichen Betriebsvermögen gehört hat und einem
Dritten unentgeltlich überlassen worden ist; die Woh-
nung des Steuerpflichtigen sowie der dazugehörende
Grund und Boden gelten zum 31. Dezember 1986 als
entnommen, wenn der Nutzungswert beim Nutzen-
den anzusetzen war. Wird Grund und Boden nach
dem 31. Dezember 1986 dadurch entnommen, daß
auf diesem Grund und Boden die Wohnung des
Steuerpflichtigen oder eine Altenteilerwohnung errich-
tet wird, bleibt der Entnahmegewinn ebenfalls außer
Ansatz; der Steuerpflichtige kann die Regelung nur für
eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung
und für eine Altenteilerwohnung in Anspruch nehmen.
Hat das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986
zu einem gewerblichen oder einem der selbständigen
Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört, so gelten
die Sätze 6 bis 10 sinngemäß. Bei einem Gebäude
oder Gebäudeteil des Betriebsvermögens, das nach
den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein
Baudenkmal ist, sind die Sätze 2 bis 8 auch über das
in den Sätzen 2 und 6 genannte Datum 1998 hinaus
anzuwenden.
(16) Für die erstmalige Anwendung des § 13 Abs. 5
und des § 18 Abs. 4 gilt Absatz 19 sinngemäß.
(17) § 14a ist erstmals für Veräußerungen und
Entnahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1991 vorgenommen worden sind. Für Veräußerungen
und Entnahmen, die vor dem 1. Januar 1992 vor-
genommen worden sind, ist § 14a in den vor dem
1. Januar 1992 geltenden Fassungen anzuwenden.
§ 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und Satz 5 gilt auch für Ver-
äußerungen und Entnahmen, die vor dem 1. Januar
1992 vorgenommen worden sind.
(18) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist erstmals für das
Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. De-
zember 1991 endet. Bereits gebildete Pensionsrück-
stellungen sind spätestens in der Schlußbilanz des
Wirtschaftsjahrs, das nach dem 31. Dezember 1991
endet, in voller Höhe gewinnerhöhend aufzulösen.
(18a) § 15 Abs. 3 ist auch für Veranlagungs-
zeiträume vor 1986 anzuwenden. Die Tätigkeit einer
Gesellschaft gilt von dem Zeitpunkt an, in dem erst-
mals die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 erfüllt
waren, als Gewerbebetrieb. Soweit Steuerbescheide
nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt
der Nachprüfung stehen, werden Gewinne, die durch
die Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgü-
tern entstehen, in den Fällen des § 15 Abs. 3 Nr. 2
nicht berücksichtigt, wenn das Wirtschaftsgut nach
dem 30. Oktober 1984 und vor dem 11. April 1985
veräußert oder entnommen worden ist oder wenn bei
einer Veräußerung nach dem 10. April 1985 die Ver-
äußerung auf einem nach dem 30. Oktober 1984 und
vor dem 11. April 1985 rechtswirksam abgeschlosse-
nen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden
Rechtsakt beruht. Satz 3 gilt nicht, soweit Gewinne
auf Kapitalgesellschaften oder auf Personen entfallen,
bei denen die Beteiligung zu einem Betriebsvermögen
gehört oder soweit ohne Anwendung der Sätze 1 und
2 ein Fall des § 17 oder des§ 23 vorläge. Die Sätze 3
und 4 gelten entsprechend für die nach Absatz 19
Satz 4 als Gewinn geltenden Beträge.
(19) § 15a ist erstmals auf Verluste anzuwenden,
die in dem nach dem 31. Dezember 1979 beginnen-
den Wirtschaftsjahr entstehen. Dies gilt nicht
1. für Verluste, die in einem vor dem 1. Januar 1980
eröffneten Betrieb entstehen; Sonderabschreibun-
gen nach § 821 der Einkommensteuer-Durch-
führungsverordnung können nur in dem Umfang
berücksichtigt werden, in dem sie nach § 82f
Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. Dezember 1977 (BGBI. 1
S. 2443) zur Entstehung oder Erhöhung von Verlu-
sten führen durften. Wird mit der Erweiterung oder
Umstellung eines Betriebs nach dem 31. Dezem-
ber 1979 begonnen, so ist § 1Sa auf Verluste anzu-
wenden, soweit sie mit der Erweiterung oder
Umstellung oder mit dem erweiterten oder um-
gestellten Teil des Betriebs wirtschaftlich zusam-
menhängen und in nach dem 31. Dezember 1979
beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen,
2. für Verluste, die im Zusammenhang mit der Errich-
tung und dem Betrieb einer in Berlin (West) belege-
nen Betriebsstätte des Hotel- oder Gaststätten-
gewerbes, die überwiegend der Beherbergung
dient, entstehen,
3. für Verluste, die im Zusammenhang mit der Errich-
tung und der Verwaltung von Gebäuden entste-
hen, die mit öffentlichen Mitteln im Sinne des § 6
Abs. 1 oder nach § 88 des Zweiten Wohnungsbau-
gesetzes, im Saarland mit öffentlichen Mitteln im
Sinne des § 4 Abs. 1 oder nach § 51 a des Woh-
nungsbaugesetzes für das Saarland, gefördert sind,
4. für Verluste, soweit sie
a) durch Sonderabschreibungen nach § 82f der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung,
b) durch Absetzungen für Abnutzung in fallenden
Jahresbeträgen nach § 7 Abs. 2 von den Her-
stellungskosten oder von den Anschaffungs-
kosten von in ungebrauchtem Zustand vom
Hersteller erworbenen Seeschiffen, die in einem
inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind,
entstehen; Buchstabe a gilt nur bei Schiffen, deren
Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu minde-
stens 30 vom Hundert durch Mittel finanziert
werden, die weder unmittelbar noch mittelbar in

2322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Auf-
nahme von Krediten durch den Gewerbebetrieb
stehen, zu dessen Betriebsvermögen das Schiff
gehört.
§ 15a ist erstmals anzuwenden
1. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 auf Verluste,
die in nach dem 31. Dezember 1984 beginnenden
Wirtschaftsjahren entstehen; in den Fällen der
Nummer 1 tritt an die Stelle des 31. Dezember
1984 der 31. Dezember 1989, soweit die Gesell-
schaft aus dem Betrieb von in einem inländischen
Seeschiffsregister eingetragenen Handelsschiffen
Verluste erzielt und diese Verluste gesondert
ermittelt, und der 31. Dezember 1979, wenn der
Betrieb nach dem 10. Oktober 1979 eröffnet wor-
den ist,
2. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auf Verluste, die in
nach dem 31. Dezember 1994 beginnenden Wirt-
schaftsjahren entstehen,
3. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 4
a) auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember
1989 beginnenden Wirtschaftsjahren entste-
hen, wenn die Gesellschaft das Schiff vor dem
16. November 1984 bestellt oder mit seiner
Herstellung begonnen hat,
b) auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember
1999 beginnenden Wirtschaftsjahren entste-
hen, wenn die Gesellschaft das Schiff nach
dem 15. November 1984 bestellt oder mit sei-
ner Herstellung begonnen hat; soweit Verluste,
die in dem Betrieb der Gesellschaft entstehen
und nach Satz 2 Nr. 4 oder nach § 15a Abs. 1
Satz 1 ausgleichsfähig oder abzugsfähig sind,
zusammen das Eineinhalbfache der insgesamt
geleisteten Einlage übersteigen, ist § 15a auf
Verluste anzuwenden, die in nach dem
15. November 1984 beginnenden Wirtschafts-
jahren entstehen; das Eineinhalbfache er-
mäßigt sich für Verluste, die in nach dem
31 . Dezember 1994 beginnenden Wirtschafts-
jahren entstehen, auf das Eineinviertelfache der
insgesamt geleisteten Einlage.
Scheidet ein Kommanditist oder ein anderer Mitunter-
nehmer, dessen Haftung der eines Kommanditisten
vergleichbar ist und dessen Kapitalkonto in der Steuer-
bilanz der Gesellschaft auf Grund von ausgleichs-
oder abzugsfähigen Verlusten negativ geworden ist,
aus der Gesellschaft aus oder wird in einem solchen
Fall die Gesellschaft aufgelöst, so gilt der Betrag, den
der Mitunternehmer nicht ausgleichen muß, als Ver-
äußerungsgewinn im Sinne des § 16. In Höhe der
nach Satz 4 als Gewinn zuzurechnenden Beträge sind
bei den anderen Mitunternehmern unter Berücksichti-
gung der für die Zurechnung von Verlusten geltenden
Grundsätze Verlustanteile anzusetzen. Bei der An-
wendung des § 15a Abs. 3 sind nur Verluste zu
berücksichtigen, auf die§ 1Sa Abs. 1 anzuwenden ist.
(19a) Für die Anwendung des§ 19a Abs. 1 Satz 2 ist
§ 17 Abs. 4 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungs-
gesetzes sinngemäß anzuwenden. Für die Kündigung
von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 19a Abs. 3
Nr. 7 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1990 ist
§ 18 Abs. 2 und 3 des Fünften Vermögensbildungs-
gesetzes entsprechend anzuwenden, wenn das
Anlageinstitut nicht die Voraussetzungen des § 19a
Abs. 3 Nr. 7 und 8 in der Fassung dieses Gesetzes
erfüllt.
(20) § 20 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergeset-
zes 1990 ist erstmals auf nach dem 31. Dezember
1974 zugeflossene Zinsen aus Versicherungsverträ-
gen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973
abgeschlossen worden sind. Für die Anwendung des
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 in der Fassung dieses Gesetzes gilt
Absatz 12 Satz 3 entsprechend. Wenn die Dividende
zivilrechtlich nicht dem Anteilseigner zusteht, ist § 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 2a erstmals
in den Fällen anzuwenden, in denen die Trennung zwi-
schen Stammrecht und Dividendenanspruch nach
dem 31. Dezember 1993 erfolgt. § 20 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1990 ist
letztmals auf Stückzinsen anzuwenden, die vor dem
1. Januar 1994 gezahlt werden.
(21) § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 21 a sind letztmals
für den Veranlagungszeitraum 1986 anzuwenden.
Haben bei einer Wohnung im eigenen Haus bei dem
Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum 1986 die
Voraussetzungen für die Ermittlung des Nutzungs-
werts als Überschuß des Mietwerts über die Wer-
bungskosten oder die Betriebsausgaben vorgelegen,
so ist § 21 Abs. 2 Satz 1 für die folgenden Veranla-
gungszeiträume, in denen diese Voraussetzungen
vorliegen, weiter anzuwenden; der Nutzungswert
ist insoweit bis einschließlich Veranlagungszeitraum
1998 nach§ 2 Abs. 2 zu ermitteln. Der Steuerpflichtige
kann für einen Veranlagungszeitraum nach dem Ver-
anlagungszeitraum 1986 unwiderruflich beantragen,
daß Satz 2 ab diesem Veranlagungszeitraum nicht
mehr angewendet wird. Haben bei einer Wohnung im
eigenen Haus bei dem Steuerpflichtigen im Veranla-
gungszeitraum 1986 die Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen vorge-
legen und findet Satz 2 keine Anwendung, können die
den erhöhten Absetzungen entsprechenden Beträge
wie Sonderausgaben bis einschließlich des Veranla-
gungszeitraums abgezogen werden, in dem der
Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen letztmals
hätte in Anspruch nehmen können. Entsprechendes
gilt für Aufwendungen nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
stabe q Satz 5 in Verbindung mit § 82a Abs. 3 der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der
jeweils anzuwendenden Fassung und für den erwei-
terten Schuldzinsenabzug nach § 21 a Abs. 4. Werden
an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Woh-
nung im eigenen Haus nach dem 31. Dezember 1986
und vor dem 1. Januar 1992 Herstellungskosten für
Maßnahmen im Sinne des§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
stabe q aufgewendet, die im Fall der Vermietung nach
§ 82a der Einkommensteuer-Durchführungsverord-
nung in der jeweils anzuwendenden Fassung zur
Vornahme von erhöhten Absetzungen berechtigen
würden und die der Steuerpflichtige nicht in die
Bemessungsgrundlage des § 1Oe einbezogen hat, so
können die Herstellungskosten im Jahr der Herstel-
lung und in den folgenden neun Kalenderjahren
jeweils bis zu 10 vom Hundert wie Sonderausgaben

abgezogen werden; dies gilt entsprechend für Her-
stellungskosten im Sinne der §§ 7 und 12 Abs. 3 des
Schutzbaugesetzes und für Aufwendungen im Sinne
des§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe q Satz 5 in Verbin-
dung mit § 82a Abs. 3 der Einkommensteuer-Durch-
führungsverordnung in der jeweils anzuwendenden
Fassung. Satz 6 gilt entsprechend für Herstellungs-
kosten, die nach dem 31. Dezember 1986 und vor
dem 1. Januar 1991 aufgewendet werden und im Fall
der Vermietung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe x
oder y in Verbindung mit § 82g oder § 82i der Einkom-
mensteuer-Durchführungsverordnung in der jeweils
anzuwendenden Fassung zur Vornahme von erhöhten
Absetzungen berechtigen würden. Die Sätze 6 und 7
sind in den Fällen des Satzes 2 nicht anzuwenden.
(21 a) § 22 Nr. 4 Buchstabe b in der Fassung dieses
Gesetzes ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
1993 anzuwenden.
(22) § 23 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
1990 ist letztmals auf Veräußerungsgeschäfte anzu-
wenden, bei denen der Steuerpflichtige das Wirt-
schaftsgut vor dem 1. Januar 1994 angeschafft hat.
(23) § 32 Abs. 4 Nr. 4 ist erstmals für den Veranla-
gungszeitraum 1992 anzuwenden.
(24) § 32 d Abs. 1 ist anzuwenden
1. für den Veranlagungszeitraum 1993 in der folgen-
den Fassung:
Die festzusetzende Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6)
auf das zu versteuernde Einkommen beträgt
0 Deutsche Mark bei Erwerbsbezügen (Absatz 2)
bis 10 529 Deutsche Mark und bei Anwendung
des § 32a Abs. 5 oder 6 bei Erwerbsbezügen bis
21 059 Deutsche Mark. Betragen die Erwerbsbe-
züge 10 530 Deutsche Mark bis 12 797 Deutsche
Mark und bei Anwendung des § 32a Abs. 5 oder 6
21 060 Deutsche Mark bis 25 595 Deutsche Mark,
so ist die festzusetzende Einkommensteuer auf
den Betrag zu mildern, der sich aus den Anla-
gen 4a und Sa zu diesem Gesetz ergibt;
2. für den Veranlagungszeitraum 1995 in der folgen-
den Fassung:
Die festzusetzende Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6)
auf das zu versteuernde Einkommen beträgt
0 Deutsche Mark bei Erwerbsbezügen (Absatz 2)
bis 11 555 Deutsche Mark und bei Anwendung
des § 32 a Abs. 5 oder 6 bei Erwerbsbezügen bis
23 111 Deutsche Mark. Betragen die Erwerbsbe-
züge 11 556 Deutsche Mark bis 15 173 Deutsche
Mark und bei Anwendung des § 32a Abs. 5 oder 6
23 112 Deutsche Mark bis 30 34 7 Deutsche Mark,
so ist die festzusetzende Einkommensteuer auf
den Betrag zu mildern, der sich aus den Anla-
gen 4b und 5b zu diesem Gesetz ergibt.
§ 32d Abs. 2, § 37 Abs. 3 und 5, § 42b Abs. 1 Nr. 4b,
§ 44d Abs. 2, § 46 Abs. 2 Nr. 7, § 50 Abs. 1 Satz 5, § 51
Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 29 jeweils in der Fassung
dieses Gesetzes sind erstmals für den Veranlagungs-
zeitraum 1993 anzuwenden.
(25) § 33a Abs. 1 und § 41 Abs. 1 Nr. 5 sowie Abs. 2
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 1953 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. September
1953 (BGBI. 1 S. 1355) gelten auch weiterhin mit der
Maßgabe, daß
1. die Vorschriften bei einem Steuerpflichtigen
jeweils nur für das Kalenderjahr, in dem bei ihm
die Voraussetzungen für die Gewährung eines
Freibetrags eingetreten sind, und für die beiden
folgenden Kalenderjahre anzuwenden sind und
2. der Freibetrag
a) bei Steuerpflichtigen, bei denen§ 32a Abs. 5
oder 6 anzuwenden ist, 720 Deutsche Mark,
b) bei Steuerpflichtiger), die Kinder haben, 840
Deutsche Mark zuzüglich je 60 Deutsche Mark
für das dritte Kind und jedes weitere Kind und
c) bei anderen Steuerpflichtigen 540 Deutsche
Mark
beträgt.
Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen solche, für die
er einen Kinderfreibetrag erhält. Für ein Kalenderjahr,
für das der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung
nach § 33 für Aufwendungen zur Wiederbeschaffung
von Hausrat und Kleidung beantragt, wird ein Frei-
betrag nicht gewährt. Die Vorschriften sind letztmals
bei einem Steuerpflichtigen anzuwenden, der vor dem
1. Januar 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes
begründet hat.
(25a) § 34c Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz ist erstmals für
den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden, wenn
das den Einkünften zugrundeliegende Rechtsgeschäft
vor dem 11 . November 1993 abgeschlossen worden
ist.
(26) § 34f in der jeweils geltenden Fassung ist mit
der Maßgabe anzuwenden, daß der Abzug der den
erhöhten Absetzungen nach § 7b oder nach § 15 des
Berlinförderungsgesetzes entsprechenden Beträge
wie Sonderausgaben als die Inanspruchnahme er-
höhter Absetzungen nach § 34f gilt. § 34f Abs. 2 ist
erstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuer-
begünstigung nach § 1Oe Abs. 1 bis 5 oder nach
§ 15b des Berlinförderungsgesetzes für nach dem
31. Dezember 1990 hergestellte oder angeschaffte
Objekte. Für nach dem 31. Dezember 1989 und vor
dem 1. Januar 1991 hergestellte oder angeschaffte
Objekte ist§ 34f Abs. 2 des Einkommensteuergeset-
zes 1990 anzuwenden, für vor dem 1 . Januar 1990
hergestellte oder angeschaffte Objekte ist § 34f Abs. 2
des Einkommensteuergesetzes 1987 weiter anzu-
wenden. § 34f Abs. 3 und 4 Satz 2 in der Fassung
dieses Gesetzes ist erstmals anzuwenden bei Inan-
spruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 1Oe
Abs. 1 bis 5 in der Fassung dieses Gesetzes. § 34f
Abs. 4 Satz 1 ist erstmals anzuwenden bei Inan-
spruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 1Oe
Abs. 1 bis 5 oder nach § 15b des Berlinförderungsge-
setzes für nach dem 31. Dezember 1991 hergestellte
oder angeschaffte Objekte.
(27) § 36 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 Satz 1 bis 3 in der
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Sep-
tember 1993 (BGBI. 1S. 1569) gelten erstmals
a) für Ausschüttungen, die auf einem den gesell-
schaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden
Gewinnverteilungsbeschluß für ein abgelaufenes

2324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Wirtschaftsjahr beruhen und die in dem ersten
nach dem 31. Dezember 1993 endenden Wirt-
schaftsjahr der ausschüttenden Körperschaft
erfolgen, und
b) für andere Ausschüttungen und sonstige Leistun-
gen, die in dem letzten vor dem 1. Januar 1994
endenden Wirtschaftsjahr der ausschüttenden
Körperschaft erfolgen.
Für die Veranlagungszeiträume 1993 und 1994 ist
weitere Voraussetzung für die Anwendung des Sat-
zes 1 , daß eine Steuerbescheinigung vorliegt, die die
nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 und 2 anrechenbare
Körperschaftsteuer in Höhe von 3/7 sowie die Höhe
der Leistung, für die der Teilbetrag im Sinne des§ 30
Abs. 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes als ver-
wendet gilt, ausweist.
(28) § 36b Abs. 1 Satz 1, § 36c Abs. 1 Nr. 3, § 43
Abs. 1 Satz 1, Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2, § 43a
Abs. 1 und 2, §§ 44, 44a Abs. 1, 2, 4 bis 6, § 44b Abs. 1
Satz 1 , § 45 a Überschrift und Abs. 1 sowie§ 49 Abs. 1
Nr. 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc in der Fas-
sung dieses Gesetzes sind erstmals auf Kapitaler-
träge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993
zufließen. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b, § 44c
Abs. 2, § 45a Abs. 2 und § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buch-
stabe a in der Fassung dieses Gesetzes sind erst-
mals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1992 zufließen. Abweichend von § 43 a
Abs. 2 Satz 3 bemißt sich bei der Veräußerung oder
Einlösung von Wertpapieren und Kapitalforderungen,
die vor dem 31. Dezember 1993 von der die Kapital-
erträge auszahlenden Stelle für den Gläubiger erwor-
ben oder an ihn veräußert und seitdem verwahrt oder
verwaltet worden sind und deren Laufzeit nicht länger
als ein Jahr ist, der Steuerabzug nach dem Unter-
schied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den
Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der
Wertpapiere und Kapitalforderungen.
(29) § 37 Abs. 3 Satz 6 in der Fassung dieses Geset-
zes ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991
anzuwenden. Für negative Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung, die bei Inanspruchnahme erhöhter
Absetzungen nach § 14c oder § 14d des Berlinförde-
rungsgesetzes entstehen, ist§ 37 Abs. 3 Satz 9 nur
anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Inan-
spruchnahme der erhöhten Absetzungen erstmals
nach dem 31. Dezember 1990 eingetreten sind.
(30) § 40a Abs. 2 und 4 in der Fassung dieses
Gesetzes ist erstmals für das Kalenderjahr 1993 anzu-
wenden.
(31) § 50b ist erstmals für den Veranlagungszeit-
raum 1989 anzuwenden.
(32) Die§§ 53 und 54 des Einkommensteuergeset-
zes 1990 sind weiter anzuwenden.
(33) § 61 ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn
anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember
1992 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,
und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember
1992 zufließen."
49. Die §§ 53, 53a, 54, 59 und 60 werden aufgehoben.
50. In § 8 Abs. 2 Satz 4, § 34c Abs. 5, § 38c Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 , § 49 Abs. 4 Satz 2,
§ 50 Abs. 7 sowie § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe n
Doppelbuchstabe bb Satz 4 und Abs. 4 werden
jeweils die Worte „Der Bundesminister", ,,der Bundes-
minister", ,,des Bundesministers" oder „dem Bundes-
minister" durch die Worte „Das Bundesministerium",
,,das Bundesministerium", ,,des Bundesministeriums"
oder „dem Bundesministerium" ersetzt.
Artikel2
Änderung der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1990
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1992
(BGBI. 1 S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBI. 1S. 1569), wird
wie folgt geändert:
1 . § Sc Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Als Wirtschaftsjahr im Sinne des§ 4a Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes können Betriebe mit
1. einem Futterbauanteil von 80 vom Hundert und
mehr der Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung
den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. April,
2. reiner Forstwirtschaft den Zeitraum vom 1. Oktober
bis 30. September,
3. reinem Weinbau den Zeitraum vom 1 . September
bis 31 . August
bestimmen. Ein Betrieb der in Satz 1 bezeichneten Art
liegt auch dann vor, wenn daneben in geringem
Umfang noch eine andere land- und forstwirtschaftli-
che Nutzung vorhanden ist. Soweit die Oberfinanzdi-
rektionen vor dem 1. Januar 1955 ein anderes als die in
§ 4a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes oder in Satz 1 bezeich-
neten Wirtschaftsjahre festgesetzt haben, kann dieser
andere Zeitraum als Wirtschaftsjahr bestimmt werden;
dies gilt nicht für den Weinbau.
(2) Gartenbaubetriebe, Obstbaubetriebe, Baum-
schulbetriebe und reine Forstbetriebe können auch
das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr bestimmen. Stellt
ein Land- und Forstwirt von einem vom Kalenderjahr
abweichenden Wirtschaftsjahr auf ein mit dem Kalen-
derjahr übereinstimmendes Wirtschaftsjahr um, ver-
längert sich das letzte vom Kalenderjahr abweichende
Wirtschaftsjahr um d~n Zeitraum bis zum Beginn des
ersten mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Wirt-
schaftsjahr; ein Rumpfwirtschaftsjahr ist nicht zu bil-
den. Stellt ein Land- und Forstwirt das Wirtschaftsjahr
für einen Betrieb mit reinem Weinbau auf ein Wirt-
schaftsjahr im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 um,
gilt Satz 2 entsprechend."
2. § 84 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) § Sc Abs. 1 und 2 Satz 3 in der Fassung dieser
Verordnung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwen-
den, die nach dem 31. August 1993 beginnen. § 8c
Abs. 2 Satz 1 und 2 ist erstmals für Wirtschaftsjahre
anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1990 beginnen.
Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Mai 1984 begon-
nen haben, ist§ Sc Abs. 1 und 2 der t=inkommensteuer-
Durchführungsverordnung 1981 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 700)
weiter anzuwenden."

Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2325
Artikel 3
Änderung des fünften Vermögensbildungsgesetzes
Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Januar 1989 (BGBI. 1
S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Geset-
zes vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 27 49), wird wie
folgt geändert:
1 . § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
,,a) zum Erwerb von Aktien, die vom Arbeit-
geber ausgegeben werden oder an einer
deutschen Börse zum amtlichen Handel
oder zum geregelten Markt zugelassen
oder in den Freiverkehr einbezogen sind,".
bb) In Buchstabe b werden die Worte „Kuxen und
Wandelschuldverschreibungen, die von Unter-
nehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im
Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgegeben
werden," durch die Worte „Wandelschuld-
verschreibungen, die vom Arbeitgeber ausge-
geben werden oder an einer deutschen Börse
zum amtlichen Handel oder zum geregelten
Markt zugelassen oder in den Freiverkehr ein-
bezogen sind," ersetzt.
cc) In Buchstabe f werden nach dem Wort „zuge-
lassen" die Worte „oder in den Freiverkehr ein-
bezogen" eingefügt.
dd) Die Buchstaben g und h werden wie folgt
gefaßt:
„g) zur Begründung oder zum Erwerb eines
Geschäftsguthabens bei einer Genossen-
schaft mit Sitz und Geschäftsleitung im
Geltungsbereich dieses Gesetzes; ist die
Genossenschaft nicht der Arbeitgeber, so
setzt die Anlage vermögenswirksamer Lei-
stungen voraus, daß die Genossenschaft
entweder ein Kreditinstitut oder eine Bau-
oder Wohnungsgenossenschaft im Sinne
des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Wohnungsbau-
Prämiengesetzes ist, die zum Zeitpunkt der
Begründung oder des Erwerbs des Ge-
schäftsguthabens seit mindestens drei
Jahren im Genossenschaftsregister ohne
wesentliche Änderung ihres Unterneh-
mensgegenstandes eingetragen und nicht
aufgelöst ist oder Sitz und Geschäfts-
leitung in dem in Artikel 3 des Einigungs-
vertrages genannten Gebiet hat und dort
entweder am 1. Juli 1990 als Arbeiter-
wohnungsbaugenossenschaft, Gemein-
nützige Wohnungsbaugenossenschaft oder
sonstige Wohnungsbaugenossenschaft be-
standen oder einen nicht unwesentlichen
Teil von Wohnungen aus dem Bestand
einer solchen Bau- oder Wohnungsgenos-
senschaft erworben hat,
h) zur Übernahme einer Stammeinlage oder
zum Erwerb eines Geschäftsanteils an
einer Gesellschaft mit beschränkter Haf-
tung mit Sitz und Geschäftsleitung im
Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn
die Gesellschaft das Unternehmen des
Arbeitgebers ist,".
b) In Absatz 1 Nr. 4 wird das Komma am Ende durch
einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:
„die Anlage vermögenswirksamer Leistungen als
Aufwendungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Woh-
nungsbau-Prämiengesetzes für den ersten Erwerb
von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossen-
schaften setzt voraus, daß die Voraussetzungen der
Nummer 1 Buchstabe g zweiter Halbsatz erfüllt
sind,".
c) In Absatz 1 wird nach Nummer 7 der Punkt durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 an-
gefügt:
„8. als Aufwendungen des Arbeitnehmers, der
nach § 18 Abs. 2 oder 3 die Mitgliedschaft in
einer Genossenschaft oder Gesellschaft mit
beschränkter Haftung gekündigt hat, zur Erfül-
lung von Verpflichtungen aus der Mitglied-
schaft, die nach dem 31. Dezember 1994 fort-
bestehen oder entstehen."
d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils nach dem Wort „Aktien,"
das Wort „Wandelschuldverschreibungen,"
eingefügt.
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
,,Ein Geschäftsguthaben bei einer Genossen-
schaft mit Sitz und Geschäftsleitung im
Geltungsbereich dieses Gesetzes, die im Sinne
des § 18. Abs. 1 des Aktiengesetzes als herr-
schendes Unternehmen mit dem Unternehmen
des Arbeitgebers verbunden ist, steht einem
Geschäftsguthaben im Sinne des Absatzes 1
Nr. 1 Buchstabe g bei einer Genossenschaft,
die das Unternehmen des Arbeitgebers ist,
gleich. Eine Stammeinlage oder ein Geschäfts-
anteil an einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung mit Sitz und Geschäftsleitung im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes, die im Sinne
des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herr-
schendes Unternehmen mit dem Unternehmen
des Arbeitgebers verbunden ist, stehen einer
Stammeinlage oder einem Geschäftsanteil im
Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe h an
einer Gesellschaft, die das Unternehmen des
Arbeitgebers ist, gleich."
e) In Absatz 4 wird das Zitat „Absatzes 2 Satz 1 und 3"
durch das Zitat „Absatzes 2 Satz 1 und 5" ersetzt.
f) In Absatz 5 wird das Zitat „Absatz 2 und 4" durch
das Zitat „Absatz 2 Satz 1, 4 und 5 sowie Absatz 4"
ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird gestrichen.
bb) Der bisherige Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
„Kann eine vermögenswirksame Leistung nicht
oder nicht mehr die Voraussetzungen des§ 2
Abs. 1 bis 4 erfüllen, so hat das Unternehmen
oder Institut dies dem Arbeitgeber unverzüglich
schriftlich mitzuteilen."
cc) Im bisherigen Satz 6 wird das Zitat „Sätze 1
bis 5" durch das Zitat „Satz 1 bis 4" ersetzt.

2326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
b) In Absatz 3 wird Satz. 2 wie folgt gefaßt:
,,Der Arbeitgeber hat die Richtigkeit der Bestäti-
gung nicht zu prüfen."
c} Absatz 4 wird gestrichen.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchsta-
ben g bis 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4" durch
das Zitat,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g bis 1, Abs. 2
Satz 2 bis 5 und Abs. 4" ersetzt.
b) Absatz 4 Nr. 4 wird gestrichen.
4. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Ein Beteiligungs-Vertrag im Sinne des§ 2 Abs. 1
Nr. 3 ist auch ein Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer
und
1. einem Unternehmen, das nach § 2 Abs. 2 Satz 2
bis 5 mit dem Unternehmen des Arbeitgebers ver-
bunden oder nach § 2 Abs. 2 Satz 4 an diesem
Unternehmen beteiligt ist, über die Begründung von
Rechten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g
bis 1, Abs. 2 Satz. 2 bis 5 und Abs. 4 für den Arbeit-
nehmer an diesem Unternehmen oder
2. einer Genossenschaft mit Sitz und Geschäfts-
leitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die
ein Kreditinstitut oder eine Bau- oder Wohnungs-
genossenschaft ist, die die Voraussetzungen des
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g zweiter Halbsatz
erfüllt, über die Begründung eines Geschäftsgutha-
bens für den Arbeitnehmer bei dieser Genossen-
schaft
mit der Vereinbarung, die vom Arbeitnehmer für die
Begründung der Rechte oder des Geschäftsguthabens
geschuldete Geldsumme mit vermögenswirksamen
Leistungen zahlen zu lassen oder mit anderen Be-
trägen zu zahlen."
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
staben g bis 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4" durch
das Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g bis 1, Abs. 2
Satz 2 bis 5 und Abs. 4" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Ein Beteiligungs-Kaufvertrag im Sinne des § 2
Abs. 1 Nr. 3 ist auch ein Kaufvertrag zwischen dem
Arbeitnehmer und einer Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung, die nach § 2 Abs. 2 Satz 3 mit
dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist,
zum Erwerb eines Geschäftsanteils im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h an dieser Gesellschaft
durch den Arbeitnehmer mit der Vereinbarung, den
vom Arbeitnehmer geschuldeten Kaufpreis mit ver-
mögenswirksamen Leistungen zahlen zu lassen
oder mit anderen Beträgen zu zahlen."
6. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 10 vom
Hundert der vermögenswirksamen Leistungen, die
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4 angelegt
werden."
7. In§ 14 werden die Absätze 4 und 5 wie folgt gefaßt:
,,(4) Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird auf Antrag
durch das für die Besteuerung des Arbeitnehmers
nach dem Einkommen zuständige Finanzamt fest-
gesetzt. Der Arbeitnehmer hat den Antrag nach amt-
lich vorgeschriebenem Vordruck spätestens bis zum
Ablauf des zweiten Kalenderjahrs nach dem Kalender-
jahr zu stellen, in dem die vermögenswirksamen Lei-
stungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4 ange-
legt worden sind. Der Arbeitnehmer hat die vermö-
genswirksamen Leistungen durch die Bescheinigung
nach § 15 Abs. 1 nachzuweisen. Die Arbeitnehmer-
Sparzulage wird fällig
a) mit Ablauf der für die Anlageform vorgeschriebenen
Sperrfrist nach diesem Gesetz,
b) mit Ablauf der im Wohnungsbau-Prämiengesetz
oder in der Verordnung zur Durchführung des Woh-
nungsbau-Prämiengesetzes genannten Sperr- und
Rückzahlungsfristen,
c) mit Zuteilung des Bausparvertrags oder
d) in den Fällen unschädlicher Verfügung.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
das Verfahren bei der Festsetzung und der Auszahlung
der Arbeitnehmer-Sparzulage näher zu regeln, soweit
dies zur Vereinfachung des Verfahrens erforderlich ist.
Dabei kann auch bestimmt werden, daß der Arbeit-
geber, das Unternehmen, das Institut oder der in § 3
Abs. 3 genannte Gläubiger bei der Antragstellung
mitwirkt und ihnen die Arbeitnehmer-Sparzulage zu-
gunsten des Arbeitnehmers überwiesen wird."
8. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,.Bescheinigungspflichten, Haftung, Verordnungs-
ermächtigung, Anrufungsauskunft".
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Das Unternehmen, das Institut oder der in § 3
Abs. 3 genannte Gläubiger hat dem Arbeitnehmer
auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen
über
1. den jeweiligen Jahresbetrag der nach § 2 Abs. 1
Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4 angelegten vermögens-
wirksamen Leistungen sowie die Art ihrer
Anlage,
2. das Kalenderjahr, dem diese vermögenswirk-
samen Leistungen zuzuordnen sind und
3. entweder das Ende der für die Anlageform vor-
geschriebenen Sperrfrist nach diesem Gesetz
oder bei einer Anlage nach§ 2 Abs. 1 Nr. 4 das
Ende der im Wohnungsbau-Prämiengesetz oder
in der Verordnung zur Durchführung des Woh-
nungsbau-Prämiengesetzes genannten Sperr-
und Rückzahlungsfristen."
c) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „Bescheinigungs-"
gestrichen.

9. ~ 1 / wird durch die folgenden §§ 17 und 18 ersetzt:
"§ 17
Anwendungsvorschriften
(1) Die vorstehenden Vorschriften dieses Gesetzes
gelten für vermögenswirksame Leistungen, die nach
dem 31. Dezember 1993 angelegt werden, soweit die
Absätze 3 und 4 nichts anderes bestimmen.
(2) Für vermögenswirksame Leistungen, die vor dem
1. Januar 1994 angelegt werden, gilt, soweit Absatz 5
nichts anderes bestimmt, § 17 des Fünften Ver-
mögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Januar 1989 (BGBI. 1S. 137) - Fünf-
tes Vermögensbildungsgesetz 1989 -, unter Berück-
sichtigung der Änderung durch Artikel 2 Nr. 1 des
Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 27 49).
(3) Für vermögenswirksame Leistungen, die im Jahr
1994 angelegt werden auf Grund eines vor dem
1 . Januar 1994 abgeschlossenen Vertrags
1. nach § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 des fünften Ver-
mögensbildungsgesetzes 1989 zum Erwerb von
Aktien oder Wandelschuldverschreibungen, die
keine Aktien oder Wandelschuldverschreibungen
im Sinne des vorstehenden § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
stabe a oder b, Abs. 2 Satz 1 sind, oder
2. nach§ 6 Abs. 2 des Fünften Vermögensbildungsge-
setzes 1989 über die Begründung eines Geschäfts-
guthabens bei einer Genossenschaft, die keine
Genossenschaft im Sinne des vorstehenden § 2
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g, Abs. 2 Satz 2 ist, oder
3. nach § 6 Abs. 2 oder § 7 Abs. 2 des Fünften Ver-
mögensbildungsgesetzes 1989 über die Über-
nahme einer Stammeinlage oder zum Erwerb eines
Geschäftsanteils an einer Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung, die keine Gesellschaft im
Sinne des vorstehenden § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
stabe h, Abs. 2 Satz 3 ist,
gelten statt der vorstehenden§§ 2, 4, 6 und 7 die§§ 2,
4, 6 und 7 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
1989.
(4) Für vermögenswirksame Leistungen, die nach
dem 31. Dezember 1993 auf Grund eines Vertrags im
Sinne des § 17 Abs. 5 Satz 1 des Fünften Vermögens-
bildungsgesetzes 1989 angelegt werden, gilt § 17
Abs. 5 und 6 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
1989.
(5) Für vermögenswirksame Leistungen, die vor dem
1 . Januar 1994 auf Grund eines Vertrags im Sinne des
Absatzes 3 angelegt worden sind, gelten § 4 Abs. 2 bis
5, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3 und§ 7 Abs. 3 des fünften Ver-
mögensbildungsgesetzes 1989 über Fristen für die
Verwendung vermögenswirksamer Leistungen und
über Sperrfristen nach dem 31. Dezember 1993 nicht
mehr. Für vermögenswirksame Leistungen, die vor
dem 1. Januar 1990 auf Grund eines Vertrags im Sinne
des§ 17 Abs. 2 des Fünften Vermögensbildungsgeset-
zes 1989 über die Begründung einer oder mehrerer
Beteiligungen als stiller Gesellschafter angelegt wor-
den sind, gilt§ 7 Abs. 3 des Fünften Vermögensbil-
dungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1S. 630) über die Sperr-
frist nach dem 31. Dezember 1993 nicht mehr.
§ 18
Kündigung eines vor 1994
abgeschlossenen Anlagevertrags
und der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft
oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(1) Hat sich der Arbeitnehmer in einem Vertrag im
Sinne des § 17 Abs. 3 verpflichtet, auch nach dem
31. Dezember 1994 vermögenswirksame Leistungen
überweisen zu lassen oder andere Beträge zu zahlen,
so kann er den Vertrag bis zum 30. September 1994
auf den 31. Dezember 1994 mit der Wirkung schriftlich
kündigen, daß auf Grund dieses Vertrags vermögens-
wirksame Leistungen oder andere Beträge nach dem
31. Dezember 1994 nicht mehr zu zahlen sind.
(2) Ist der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem
Abschluß eines Vertrags im Sinne des§ 17 Abs. 3 Nr. 2
Mitglied in einer Genossenschaft geworden, so kann er
die Mitgliedschaft bis zum 30. September 1994 auf den
31. Dezember 1994 mit der Wirkung schriftlich kündi-
gen, daß nach diesem Zeitpunkt die Verpflichtung, Ein-
zahlungen auf einen Geschäftsanteil zu leisten und ein
Eintrittsgeld zu zahlen, entfällt. Weitergehende Rechte
des Arbeitnehmers nach dem Statut der Genossen-
schaft bleiben unberührt. Der ausgeschiedene Arbeit-
nehmer kann die Auszahlung des Auseinanderset-
zungsguthabens, die Genossenschaft kann die Zah-
lung eines den ausgeschiedenen Arbeitnehmer treffen-
den Anteils an einem Fehlbetrag zum 1. Januar 1998
verlangen.
(3) Ist der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem
Abschluß eines Vertrags im Sinne des § 17 Abs. 3 Nr. 3
Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung geworden, so kann er die Mitgliedschaft bis
zum 30. September 1994 auf den 31. Dezember 1994
schriftlich kündigen. Weitergehende Rechte des
Arbeitnehmers nach dem Gesellschaftsvertrag bleiben
unberührt. Der zum Austritt berechtigte Arbeitnehmer
kann von der Gesellschaft als Abfindung den Verkehrs-
wert seines Geschäftsanteils verlangen; maßgebend
ist der Verkehrswert im Zeitpunkt des Zugangs der
Kündigungserklärung. Der Arbeitnehmer kann die
Abfindung nur verlangen, wenn die Gesellschaft sie
ohne Verstoß gegen§ 30 Abs. 1 des Gesetzes betref-
fend die Gesellschaften mit_ beschränkter Haftung zah-
len kann. Hat die Gesellschaft die Abfindung bezahlt,
so stehen dem Arbeitnehmer aus seinem Geschäftsan-
teil keine Rechte mehr zu. Kann die Gesellschaft bis
zum 31. Dezember 1996 die Abfindung nicht gemäß
Satz 4 zahlen, so ist sie auf Antrag des zum Austritt
berechtigten Arbeitnehmers aufzulösen.§ 61 Abs. 1,
Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung gilt im übri-
gen entsprechend.
(4) Werden auf Grund der Kündigung nach Absatz 1 ,
2 oder 3 Leistungen nicht erbracht, so hat der Arbeit-
nehmer dies nicht zu vertreten.
(5) Hat der Arbeitnehmer nach Absatz 1 einen Ver-
trag im Sinne des § 17 Abs. 3 Nr. 2 oder nach Absatz 2
die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft gekündigt,
so gelten beide Kündigungen als erklärt, wenn der
Arbeitnehmer dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen
hat. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer nach
Absatz 1 einen Vertrag im Sinne des § 17 Abs. 3 Nr. 3

2328 Bundesgesetzblatt,
oder nach Absatz 3 die Mitgliedschaft in einer Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung gekündigt hat.
(6) Macht der Arbeitnehmer von seinem Kündi-
gungsrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch, so gilt die
Verpflichtung, vermögenswirksame Leistungen über-
weisen zu lassen, nach dem 31. Dezember 1994 als
Verpflichtung, andere Beträge in entsprechender Höhe
zu zahlen."
Artikel4
Änderung
der Verordnung zur Durchführung
des fünften Vermögensbildungsgesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermö-
gensbildungsgesetzes (VermBDV 1990) vom 4. Dezember
1991 (BGBI. 1S. 2156) wird wie folgt geändert:
1. In der Bezeichnung der Abkürzung der Verordnung
wird die Jahreszahl „ 1990" durch die Jahreszahl
,, 1994" ersetzt.
2. In§ 2 werden die Absätze 1 bis 3 aufgehoben.
3. § 3 wird aufgehoben.
4. § 4 wird aufgehoben.
5. § 8 wird aufgehoben.
6. In § 11 wird die Jahreszahl „ 1989" durch die Jahreszahl
,, 1993" ersetzt.
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „ 1990" durch die
Jahreszahl „1994" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Verordnung zur Durchführung des Fünften
Vermögensbildungsgesetzes (VermBDV 1990) vom
4. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2156) ist auf ver-
mögenswirksame Leistungen, die vor dem
1. Januar 1994 angelegt worden sind, weiter anzu-
wenden."
Artikel5
Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30 . Juli 1992 (BGBI. 1S. 1405) wird
wie folgt geändert:
1. In§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 werden gestrichen:
„a) den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Dauer
verlassen hat oder
b) wenn er".
2. § 4 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
druck bis zum Ablauf das zweiten Kalenderjahrs zu
stellen, das auf das Sparjahr (Absatz 1} folgt."
Jahrgang 1993, Teil 1
3. § 7 wird wie folgt gefaßt:
,,§7
Aufbringung der Mittel
Der Bund stellt die Beträge für die Prämien den
Ländern in voller Höhe gesondert zur Verfügung."
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgende Nummer 6 angefügt:
,,6. das Verfahren für die Festsetzung, Gewährung,
Anforderung und Rückforderung der Prämie.
Hierzu gehören insbesondere Vorschriften über
Aufzeichnungs-, Bescheinigungs- und Anzei-
gepflichten des Unternehmens oder Instituts,
bei dem die prämienbegünstigten Aufwendun-
gen angelegt worden sind."
b) In Absatz 2 werden die Worte „Der Bundesminister"
durch die Worte „Das Bundesministerium" ersetzt.
5. In § 10 wird Absatz 7 aufgehoben.
Artikel&
Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes
In § 6 des Gesetzes über Altschuldenhilfen für Kommu-
nale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaf-
ten und private Vermieter in dem in Artikel 3 des Eini-
gungsvertrages genannten Gebiet vom 23. Juni 1993
(BGBI. 1S. 944, 986) wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
,,Minderungen des Betriebsvermögens, die durch Auf-
hebung der Teilentlastung nach § 4 Abs. 4 oder 7 oder
nach § 5 Abs. 3 oder durch die Pflicht zur Abführung von
Erlösen nach § 5 Abs. 2 entstehen, bleiben bei der Ein-
kommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
außer Ansatz."
Artikel 7
Änderung des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes
§ 2 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes vom 23. Juni
1993 (BGBI. 1S. 944, 984) wird wie folgt geändert:
1 . Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 werden die folgenden Sätze 3
bis 6 eingefügt:
„Der Fonds kann die nach Satz 1 zu übernehmenden
Verbindlichkeiten jederzeit unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Monat ganz oder teilweise
kündigen. Der Fonds kann die Kündigung erstmals mit
Wirkung. zum 1. Juli 1995 aussprechen. Das Kün-
digungsrecht besteht auch gegenüber einem neuen
Gläubiger, der die Forderung im Wege der Abtretung,
kraft Gesetzes oder auf andere Weise erworben hat
oder erwerben wird. Die Zahlung von Vorfälligkeitsent-
schädigungen oder anderer entsprechender Kosten
durch den Fonds ist ausgeschlossen."
2. Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden die Sätze 7 bis 10.
3. Der bisherige Satz 7 wird Satz 11 und wird wie folgt
geändert:
Die Worte „nach den Sätzen 3 bis 5" werden durch die
Worte „nach den Sätzen 7 bis 9" ersetzt.
4. Der bisherige Satz 8 wird Satz 12.

Artikel 8
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. März 1991 (BGBI. 1 S. 638),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
13. September 1993 (BGBI. 1 S.1569), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer2 werden vor den Worten „und die Liqui-
ditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränk-
ter Haftung" die Worte ,, , das Landesförderinstitut
Sachsen-Anhalt - Geschäftsbereich der Nord-
deutschen Landesbank Girozentrale Mitteldeutsche
Landesbank -, die Investitions- und Strukturbank
Rheinland-Pfalz" eingefügt.
b) In Nummer 19 wird am Ende der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgende neue Nummer 20
angefügt:
,,20. Zusammenschlüsse von juristischen Perso-
nen des öffentlichen Rechts, von steuerbefrei-
ten Körperschaften oder von steuerbefreiten
Personenvereinigungen,
a) deren Tätigkeit sich auf den Zweck be-
schränkt, im Wege des Umlageverfahrens
die Versorgungslasten auszugleichen, die
den Mitgliedern aus Versorgungszusagen
gegenüber ihren Arbeitnehmern erwachsen,
b) wenn am Schluß des Wirtschaftsjahrs das
Vermögen nicht höher ist als 60 vom
Hundert der im Wirtschaftsjahr erbrachten
Leistungen an die Mitglieder."
2. § Sb Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden für die Anteile an
einer ausländischen Gesellschaft, die
1. ein Einbringender nach § 20 Abs. 6 Satz 2 als
Gegenleistung für die Einbringung von Anteilen an
einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesell-
schaft oder nach § 20 Abs. 8 Satz 1 , 2 oder 4 des
Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Ände-
rung der Unternehmensform oder
2. eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesell-
schaft nach § 20 Abs. 6 Satz 1 oder 2 des Gesetzes
über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der
Unternehmensform von einem Einbringenden, der
mit Gewinnen aus der Veräußerung der Anteile an
der ausländischen Gesellschaft oder bei deren Auf-
lösung oder der Herabsetzung von deren Nenn-
kapital im Inland steuerpflichtig ist und nicht zu den
nach Absatz 2 begünstigten Körperschaften gehört,
zu einem unter dem Teilwert anzusetzenden Wert
erworben hat, wenn die Veräußerung, Auflösung oder
Kapitalherabsetzung innerhalb eines Zeitraums von
sieben Jahren nach dem Zeitpunkt der Einbringung
stattfindet."
3. In § 15 wird folgende Nummer 3 angefügt:
„3. Die Vorschriften des § Sb Abs. 1 und 2 sind nur
anzuwenden, wenn der Organträger zu den durch
diese Vorschriften begünstigten Steuerpflichtigen
gehört. Ist der Organträger eine Personengesell-
schaft, sind die Vorschriften nur insoweit anzu-
wenden, als das zuzurechnende Einkommen auf
einen Gesellschafter entfällt, der zu den begün-
stigten Steuerpflichtigen gehört."
4. In § 31 Abs. 2 Satz 1 wird die Jahreszahl „1976" durch
die Jahreszahl „1993" und die Zahl „36" durch die Zahl
,,30" ersetzt.
5. In§ 53 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Der Bundes-
minister" durch die Worte ,, , Das Bundesministerium"
ersetzt.
6. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden vor den Worten „erstmals
für den Veranlagungszeitraum 1993 anzuwenden"
die Worte ,, , das Landesförderinstitut Sachsen-
Anhalt - Geschäftsbereich der Norddeutschen Lan-
desbank Girozentrale Mitteldeutsche Landesbank -
und die Investitions- und Strukturbank Rheinland-
Pfalz" eingefügt.
b) Folgender neuer Absatz 5b wird eingefügt:
,,(Sb) § 5 Abs. 1 Nr. 20 ist erstmals für den Veranla-
gungszeitraum 1993 anzuwenden. Abweichend
hiervon ist bei den zum 1. Januar 1993 bereits
bestehenden Zusammenschlüssen § 5 Abs. 1
Nr. 20 Buchstabe b erstmals für den Veranlagungs-
zeitraum 1998 anzuwenden."
c) Der bisherige Absatz 5b wird Absatz 5c.
d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
,,(6a) § 8 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März
1991 (BGBI. 1 S. 638) ist letztmals für den Veranla-
gungszeitraum 1992 anzuwenden, soweit nicht aus-
geglichene Verluste des Veranlagungszeitraums 1993
zurückgetragen werden."
e) Der bisherige Absatz 6a wird Absatz 6b.
f) Nach Absatz 6b wird folgender Absatz 6c eingefügt:
,,(6c) § 8b Abs. 1 und § 15 Nr. 3 gelten erstmals
a) für Bezüge aus Ausschüttungen, die auf einem
den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften ent-
sprechenden Gewinnverteilungsbeschluß für ein
abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen und die
in dem ersten nach dem 31. Dezember 1993
endenden Wirtschaftsjahr der ausschüttenden
Körperschaft erfolgen,
b) für Bezüge aus anderen Ausschüttungen und
sonstigen Leistungen, die in dem letzten vor
dem 1. Januar 1994 endenden Wirtschaftsjahr
der ausschüttenden Körperschaft erfolgen.
Für die Veranlagungszeiträume 1993 und 1994 ist
weitere Voraussetzung für die Anwendung des Sat-
zes 1, daß sich die Höhe der Leistung, für die der
Teilbetrag im Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 1 als ver-
wendet gilt, aus der Steuerbescheinigung der aus-
schüttenden Körperschaft oder des Kreditinstituts
ergibt."

2330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil i
g) Absatz 10a wird wie folgt gefaßt:
,,(10a) Die Vorschriften des Vierten Teils gelten
erstmals
a) für Ausschüttungen, die auf einem den gesell-
schaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden
Gewinnverteilungsbeschluß für ein abgelaufe-
nes Wirtschaftsjahr beruhen und die in dem
ersten nach dem 31. Dezember 1993 endenden
Wirtschaftsjahr erfolgen,
b) für andere Ausschüttungen und sonstige Lei-
stungen, die in dem letzten vor dem 1. Januar
1994 endenden Wirtschaftsjahr erfolgen.
Auf Antrag der ausschüttenden Körperschaft sind
für alle Ausschüttungen und sonstigen Leistungen
im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a, die in dem
ersten nach dem 31 . Dezember 1993 endenden
Wirtschaftsjahr erfolgen, sowie im Sinne des
Satzes 1 Buchstabe b, die in dem letzten vor dem
1. Januar 1994 endenden Wirtschaftsjahr erfolgen,
die Vorschriften des Vierten Teils in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. März 1991 (BGBI. 1
S. 638), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Ge-
setzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297), anzu-
wenden."
h) Absatz 11 wird wie folgt gefaßt:
,,(11) In der Gliederung des verwendbaren Eigen-
kapitals ist zusätzlich ein positiver Teilbetrag aus-
zuweisen, der aus Einkommensteilen entstanden
ist, die nach dem 31 . Dezember 1976, aber vor dem
1. Januar 1990 der Körperschaftsteuer ungemildert
unterlegen haben. Bei der Gliederung des verwend-
baren Eigenkapitals zum Schluß des letzten Wirt-
schaftsjahrs, das vor dem 1. Januar 1995 abgelau-
fen ist, ist er dem Teilbetrag im Sinne des Absat-
zes 11 a Satz 1 in Höhe von 56/44 seines Bestands
hinzuzurechnen. In Höhe von 12/44 dieses Be-
stands ist der Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2
Nr. 2 zu verringern. Der in Satz 1 bezeichnete Teil-
betrag gilt vor den in§ 30 Abs. 1 bezeichneten Teil-
beträgen und vor dem in Absatz 11 a Satz 1
bezeichneten Teilbetrag als für eine Ausschüttung
verwendet."
i) Nach Absatz 12 wird folgender Absatz 12a ein-
gefügt:
,,(12a) § 33 Abs. 3 des Körperschaftsteuergeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. März 1991 (BGBI. 1 S. 638) ist letztmals für das
Abzugsjahr 1992 anzuwenden, soweit nicht aus-
geglichene Verluste des Veranlagungszeitraums
1993 zurückgetragen werden."
Artikel 9
Änderung des Gesetzes
über Kapitalanlagegesellschaften
Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970
(BGBI. 1 S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 16 des
Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBI. 1S. 1569), wird
wie folgt geändert:
1 . § 38b Wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „ein Steuerabzug
vom Kapitalertrag in Höhe von 30 vom Hundert
des ausgeschütteten Betrags vorgenommen"
durch die Worte „eine Kapitalertragsteuer von
dem ausgeschütteten Betrag erhoben" ersetzt.
bb) In Nummer 3 und in Satz 2 wird das Zitat ,,§ 43
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2" durch das Zitat
,,§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2"
ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,(4) Die Kapitalertragsteuer wird auch von Zwi-
schengewinnen (§ 39 Abs. 1a) erhoben. Absatz 1
Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
2. Nach§ 39 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
,,(1 a) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
gehört auch der Zwischengewinn. Zwischengewinn ist
das Entgelt für die dem Anteilscheininhaber noch nicht
zugeflossenen oder als zugeflossen geltenden Ein-
nahmen des Wertpapier-Sondervermögens im Sinne
des § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 mit Ausnahme der
Nummer 2 Buchstabe a des Einkommensteuergeset-
zes sowie für die angewachsenen Ansprüche des
Wertpapier-Sondervermögens auf derartige Einnah-
men. Die Ansprüche sind auf der Grundlage des § 20
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und des § 21
Abs. 2 und 3 zu bewerten. Der Zwischengewinn gilt als
in den Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräuße-
rung von Anteilscheinen an einem Wertpapier-Sonder-
vermögen oder aus der Abtretung der in den Anteil-
scheinen verbrieften Ansprüche enthalten."
3. In § 39b Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „einkom-
mensteuerpflichtigen" die Worte „oder einem von der
Körperschaftsteuer befreiten" eingefügt.
4. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz. 1 Nr. 2 wird Buchstabe b wie folgt gefaßt:
„b) Veräußerungsgewinnen im Sinne des§ 40 Abs. 1
Satz 1,".
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,(4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat börsentäg-
lich den Zwischengewinn (§ 39 Abs.1 a) zu ermitteln;
sie hat ihn mit dem Rücknahmepreis zu veröffent-
lichen."
5. § 43 Abs. 9 wird wie folgt gefaßt:
,,(9) § 38b Abs. 1, § 40 Abs. 4 in der Fassung des Arti-
kels 16 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBI. 1
S. 1569) sowie § 41 Abs. 1 in der Fassung dieses
Gesetzes sind erstmals für Ausschüttungen auf Anteil-
scheine an einem Wertpapier-Sondervermögen anzu-
wenden, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen.
§ 38b Abs. 4, § 39 Abs. 1a, § 41 Abs. 4 und § 43a in
der Fassung dieses Gesetzes sind erstmals auf Zwi-
schengewinne anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
ber 1993 zufließen."

Nr. 72 Tag der Ausgabe:
6. In§ 43a wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
,,Für das Beteiligungs-Sondervermögen, für die Aus-
schüttungen auf Anteilscheine an einem Beteiligungs-
Sondervermögen, für die von einem Beteiligungs-
Sondervermögen nicht zur Kostendeckung oder Aus-
schüttung verwendeten Einnahmen im Sinne des § 20
des Einkommensteuergesetzes einschließlich der Ein-
nahmen aus einer stillen Beteiligung und für Erträge
im Sinne des § 39 Abs. 1a gelten vorbehaltlich des
Satzes 3 die§§ 38 bis 42 sinngemäß."
7. In § 44 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
„Von Kapitalerträgen im Sinne des § 45 wird eine
Kapitalertragsteuer erhoben."
Artikel 10
Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes
Das Auslandinvestment-Gesetz vom 28. Juli 1969
(BGBI. 1 S. 986), zuletzt geändert durch Artikel 17 des
Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBI. 1 S. 1569), wird
wie folgt geändert: ·
1. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
,,(2a) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 gehört auch der Zwischengewinn. Zwi-
schengewinn ist das Entgelt für die dem Inhaber der
ausländischen Investmentanteile noch nicht zu-
geflossenen oder als zugeflossen geltenden Ein-
nahmen des ausländischen Investmentvermögens
im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 mit Aus-
nahme der Nummer 2 Buchstabe a des Einkom-
mensteuergesetzes sowie für die angewachsenen
Ansprüche des ausländischen Investmentvermö-
gens auf derartige Einnahmen. Die Ansprüche sind
auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 des Einkommen-
steuergesetzes zu bewerten. Der Zwischengewinn
gilt als in den Einnahmen aus der Rückgabe oder
Veräußerung von ausländischen Investmentantei-
len oder aus der Abtretung der Ansprüche aus den
Anteilen enthalten."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Worte „Absätze 1 und 2" werden durch die
Worte „Absätze 1 bis 2a" ersetzt.
bb) In Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee
wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt
und folgende Nummer 3 angefügt:
,,3. wenn die ausländische Investmentgesell-
schaft den Zwischengewinn und die
Summe der nach dem 31. Dezember 1993
dem Inhaber der ausländischen Invest-
mentanteile als zugeflossen geltenden,
noch nicht dem Steuerabzug unterworfe-
nen Erträge börsentäglich ermittelt und mit
dem Rücknahmepreis veröffentlicht,".
2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Klammer ,,(als
ausgeschüttet zu behandelnde Erträge)" die Worte
„sowie Zwischengewinne im Sinne des § 17
Abs. 2a" eingefügt.
Bonn, den 29. Dezember 1993 2331
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,Im Fall der Rückgabe oder Veräußerung von aus-
ländischen Investmentanteilen oder der Abtretung
der Ansprüche aus den Anteilen sind 20 vom Hun-
dert des Entgelts für die Rückgabe, Veräußerung
oder Abtretung anzusetzen."
3. § 18a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Einleitung werden die Worte „in Höhe von
30 vom Hundert des ausgeschütteten Betrags"
gestrichen.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch einen Strich-
punkt ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. Zwischengewinnen im Sinne des § 17
Abs. 2a und des § 18 Abs. 1 zuzüglich der
nach dem 31. Dezember 1993 einem In-
haber der ausländischen Investmentanteile
als zugeflossen geltenden, noch nicht dem
Steuerabzug unterworfenen Erträge. Hat
die die Kapitalerträge auszahlende Stelle
den Anteilschein für den Gläubiger erwor-
ben oder an ihn veräußert und seitdem ver-
wahrt, hat sie den Steuerabzug nur von
den in dem Zeitraum der Verwahrung als
zugeflossen geltenden, noch nicht dem
Steuerabzug unterworfenen Erträgen vor-
zunehmen."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
,,(1 a) Für den Teil der Einnahmen des Sonder-
vermögens im Sinne der §§ 17 und 18, der nicht
zur Ausschüttung oder Kostendeckung verwendet
wird, gilt Absatz 1 Nr. 1 und 2 entsprechend; dies
gilt in den Fällen des § 18 Abs. 3 entsprechend."
c) In Absatz 2 wird das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 7 und
Satz 2" durch das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
und 8 sowie Satz 2" ersetzt.
4. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
,,§ 19a
(1) § 17 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe dd und ee sowie § 18a in der Fassung des
Artikels 20 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1
S. 944, 970) sind erstmals auf Ausschüttungen anzu-
wenden, die nach dem 30. Juni 1993 zufließen.
(2) § 19 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 17 des
Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBI. 1S. 1569) ist
erstmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 1993 zufließen.
(3) § 17 Abs. 2a und 3, § 18 Abs. 1 und 3 und § 18a
in der Fassung dieses Gesetzes sind erstmals auf
Zwischengewinne anzuwenden, die nach dem 31. De-
zember 1993 zufließen, sowie auf die nach dem 31. De-
zember 1993 dem Inhaber der ausländischen Invest-
mentanteile als zugeflossen geltenden, noch nicht dem
Steuerabzug unterworfenen Erträge."

2332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
5. In § 20 wird das Zitat ,,§§ 16 bis 19" durch das Zitat
,,§§ 16 bis 19a" ersetzt.
6. Die§§ 20a und 21 werden aufgehoben.
7. Der bisherige§ 20b wird neuer§ 21.
Artikel 11
Änderung des Gesetzes
über steuerliche Maßnahmen
bei Änderung der Unternehmensform
Das Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Änderung
der Unternehmensform vom 6. September 1976 (BGBI. 1
S. 2641 , 2643), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Ge-
setzes vom 13. September 1993 (BGBI. 1 S. 1569), wird
wie folgt geändert:
1. In § 21 Abs. 2 werden die Sätze 3 und 4 durch folgende
Sätze ersetzt:
„In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 4 kann die
auf den Veräußerungsgewinn entfallende Einkommen-
oder Körperschaftsteuer in jährlichen Teilbeträgen von
mindestens je einem Fünftel entrichtet werden, wenn
die Entrichtung der Teilbeträge sichergestellt ist. Stun-
dungszinsen werden nicht erhoben. Bei einer Veräuße-
rung von Anteilen während des Stundungszeitraums
endet die Stundung mit dem Zeitpunkt der Veräuße-
rung. Satz 5 gilt entsprechend, wenn während des
Stundungszeitraums die Kapitalgesellschaft, an der
die Anteile bestehen, aufgelöst und abgewickelt wird
oder das Kapital dieser Gesellschaft herabgesetzt und
an die Anteilseigner zurückgezahlt wird."
2. Dem§ 24 Abs. 3 wird folgender neuer Satz angefügt:
,,Auch in diesem Fall sind sie jedoch nicht anzu-
wenden, soweit der Einbringende selbst an der Per-
sonengesellschaft beteiligt ist; insoweit gilt der durch
die Einbringung entstehende Gewinn als laufender
Gewinn."
3. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4c wird folgender Satz angefügt:
,,§ 21 Abs. 2 Satz 3 bis 6 ist erstmals auf Ver-
äußerungsgewinne anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1993 entstehen."
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
,,(6) § 24 Abs. 3 Satz 3 ist erstmals auf Einbringun-
gen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993
vorgenommen werden."
Artikel 12
Änderung des Außensteuergesetzes
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBI. 1
S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 13. September 1993 (BGBI. 1S. 1569), wird wie folgt
geändert:
1. § 6 Abs. 3 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
,,4. der Tausch der Anteile gegen Anteile an einer aus-
ländischen Kapitalgesellschaft. Die Anwendung
des § 20 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über steuer-
liche Maßnahmen bei Änderung der Unterneh-
mensform bleibt unberührt."
2. § 7 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:
,,(6) Ist eine ausländische Gesellschaft Zwischen-
gesellschaft für Zwischeneinkünfte mit Kapitalan-
lagecharakter im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 2 und ist
ein unbeschränkt Steuerpflichtiger an der Gesellschaft
zu mindestens 10 vom Hundert beteiligt, sind diese
Zwischeneinkünfte bei diesem Steuerpflichtigen in
dem in Absatz 1 bestimmten Umfang steuerpflichtig,
auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 im
übrigen nicht erfüllt sind. Satz 1 ist nicht anzuwenden,
wenn die den Zwischeneinkünften mit Kapitalanlage-
charakter zugrunde liegenden Bruttoerträge nicht
mehr als 1O vom Hundert der gesamten Bruttoerträge
der ausländischen Zwischengesellschaft betragen und
die bei einer Zwischengesellschaft oder bei einem
Steuerpflichtigen hiernach außer Ansatz zu lassenden
Beträge insgesamt 120 000 Deutsche Mark nicht über-
steigen; bei der Berechnung der Bruttoerträge sind die
Beträge, die sich auf unter § 13 Abs. 1 fallende Ein-
künfte beziehen, außer Ansatz zu lassen."
3. § 8 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt:
„7. der Aufnahme und darlehensweisen Vergabe von
Kapital, für das der Steuerpflichtige nachweist,
daß es ausschließlich auf ausländischen Kapital-
märkten und nicht bei einer ihm oder der ausländi-
schen Gesellschaft nahestehenden Person im
Sinne des § 1 Abs. 2 aufgenommen und außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen
Betrieben oder Betriebsstätten, die ihre Brutto-
erträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus
unter die Nummern 1 bis 6 fallenden Tätigkeiten
beziehen, oder innerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes gelegenen Betrieben oder Be-
triebsstätten zugeführt wird."
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:
„für die Ermittlung der Einkünfte aus Anteilen an
einem inländischen Sondervermögen im Sinne des
§ 6 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
oder an einem vergleichbaren, ausländischem
Recht unterliegenden Vermögen, das auch aus
anderen als den nach dem Gesetz über Kapitalanla-
gegesellschaften zugelassenen Vermögensgegen-
ständen bestehen kann, sind die steuerlichen Vor-
schriften des Gesetzes über Kapitalanlagegesell-
schaften und des Auslandinvestment-Gesetzes
sinngemäß anzuwenden."
b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt :
,,(6) Absatz 5 gilt nicht, soweit im Hinzurechnungs-
betrag Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter
enthalten sind und die ihnen zugrundeliegenden
Bruttoerträge mehr als 10 vom Hundert der den ge-
samten Zwischeneinkünften zugrunde liegenden
Bruttoerträge der ausländischen Zwischengesell-
schaft betragen oder die bei ein~r Zwischengesell-
schaft oder bei einem Steuerpflichtigen hiernach
außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt
120 000 Deutsche Mark übersteigen; bei der Be-

Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2333
rechnung der Bruttoerträge sind die Beträge, die
sich auf unter § 13 Abs. 1 fallende Einkünfte bezie-
hen, außer Ansatz zu lassen. Zwischeneinkünfte mit
Kapitalanlagecharakter sind Einkünfte der ausländi-
schen Zwischengesellschaft, die aus dem Halten,
der Verwaltung, Werterhaltung oder Werterhöhung
von Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren,
Beteiligungen oder ähnlichen Vermögenswerten
stammen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist
nach, daß sie
1. aus einer Tätigkeit stammen, die einer unter§ 8
Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden eigenen Tätigkeit der
ausländischen Gesellschaft dient, ausgenom-
men Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6
des Kreditwesengesetzes,
2. aus Gesellschaften stammen, an denen die aus-
ländische Zwischengesellschaft zu mindestens
einem Zehntel beteiligt ist, oder
3. einem nach dem Maßstab des§ 1 angemesse-
nen Teil der Einkünfte entsprechen, der auf die
von der ausländischen Zwischengesellschaft
erbrachten Dienstleistungen entfällt.
Soweit im Hinzurechnungsbetrag Zwischeneinkünfte
mit Kapitalanlagecharakter enthalten sind, für die
der Steuerpflichtige nachweist, daß sie aus der
Finanzierung von ausländischen Betriebsstätten
oder ausländischen Gesellschaften stammen, die
in dem Wirtschaftsjahr, für das die ausländische
Zwischengesellschaft diese Zwischeneinkünfte be-
zogen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder
fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6
fallenden Tätigkeiten oder aus unter § 8 Abs. 2
fallenden Beteiligungen beziehen und zu dem-
selben Konzern gehören wie die ausländische
Zwischengesellschaft, ist Satz 1 nur für den Teil
des Hinzurechnungsbetrags anzuwenden, dem
60 vom Hundert dieser Zwischeneinkünfte zu-
grundeliegen."
5. § 11 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Der Teil des Hinzurechnungsbetrags, für den§ 10
Abs. 5 nach § 10 Abs. 6 nicht anzuwenden ist, darf
nicht nach Absatz 1 um Gewinnanteile gekürzt werden.
Die Gewinnanteile sind steuerfrei, soweit sie die Zwi-
scheneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne
des§ 1OAbs. 6 Satz 2 und 3, die dem in Satz 1 genann-
ten Teil des Hinzurechnungsbetrags zugrunde liegen,
nicht übersteigen. Die Absätze 2 und 3 sind auf den
in Satz 1 genannten Teil des Hinzurechnungsbetrags
nicht anzuwenden. liegen noch andere Zwischen-
einkünfte vor, kann wegen der nach Satz 2 befreiten
Gewinnanteile eine Kürzung oder Erstattung nach den
Absätzen 1 bis 3 nicht verlangt werden."
6. § 14 Abs. 4 Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
„Auf Zwischeneinkünfte einer Untergesellschaft ist
§ 10 Abs. 6 Satz 1 und 3 auch dann anzuwenden, wenn
die Einkünfte aus der Beteiligung einer Obergesell-
schaft an ihr unter§ 10 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 fallen."
7. § 20 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist bei Vermögen,
das Einkünften mit Kapitalanlagecharakter im Sinne
des § 1O Abs. 6 Satz 2 mit Ausnahme der Einkünfte mit
Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 3
zugrunde liegt, die Doppelbesteuerung nicht durch
Freistellung, sondern durch Anrechnung der auf dieses
Vermögen erhobenen ausländischen Steuern zu ver-
meiden. In den Fällen des § 7 ist Satz 1 sinngemäß
anzuwenden."
8. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 wird Satz 2 durch folgende Sätze
ersetzt:
,,§ 7 Abs. 6, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 4 Satz 1, § 14
Abs. 4 Satz 5 und § 20 Abs. 2 und 3 in Verbindung
mit§ 10 Abs. 6 in der Fassung dieses Gesetzes sind
erstmals anzuwenden
1. für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
für den Veranlagungszeitraum,
2. mit Ausnahme des § 20 Abs. 2 und 3 für die
Gewerbesteuer, für die der Teil des Hinzurech-
nungsbetrags, dem Einkünfte mit Kapitalanla-
gecharakter im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 3
zugrunde liegen, außer Ansatz bleibt, für den
Erhebungszeitraum,
für den Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharak-
ter im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 2 und 3 hinzu-
zurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der
Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte ent-
standen sind, das nach dem 31. Dezember 1993
beginnt. § 20 Abs. 3 in der Fassung des Artikels 17
des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297)
ist erstmals für die Vermögensteuer des Jahres
1993 anzuwenden. § 20 Abs. 3 in der Fassung
dieses Gesetzes ist erstmals für die Vermögen-
steuer des Jahres 1995 anzuwenden."
b) Die Absätze 8 und 9 werden wie folgt gefaßt:
,.(8) § 6 Abs. 3 Nr. 4 in der Fassung dieses Geset-
zes ist erstmals auf Einbringungen anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 1991 vorgenommen wer-
den.
(9) § 8 Abs. 1 Nr. 7 und § 10 Abs. 3 Satz 6 in der
Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 13. Sep-
tember 1993 (BGBI. 1 S. 1569) sind erstmals anzu-
wenden
1. für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
für den Veranlagungszeitraum,
2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeit-
raum,
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind,
die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesell-
schaft entstanden sind, das nach dem 31. Dezem-
ber 1991 beginnt. § 10 Abs. 3 Satz 1 in der Fassung
dieses Gesetzes ist erstmals anzuwenden
1. für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
für den Veranlagungszeitraum,
2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeit-
raum,
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind,
die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesell-
schaft entstanden sind, das nach dem 31. Dezem-
ber 1993 beginnt."

2334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Artikel 13
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. März 1991 (BGBI. 1S. 814), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. September
1993 (BGBI. 1S. 1569), wird wie folgt geändert:
1. § 2a wird wie folgt gefaßt :
,,§2a
Arbeitsgemeinschaften
Als Gewerbebetrieb gilt nicht die Tätigkeit der
Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der
Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werk-
lieferungsvertrages besteht. Die Betriebsstätten der
Arbeitsgemeinschaften gelten insoweit anteilig als
Betriebsstätten der Beteiligten."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden vor den Worten „und die
Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung" die Worte ,, , Landesförder-
institut Sachsen-Anhalt - Geschäftsbereich der
Norddeutschen Landesbank Girozentrale Mittel-
deutsche Landesbank -, die Investitions- und
Strukturbank Rheinland-Pfalz" eingefügt.
b) Nummer 13 wird wie folgt gefaßt:
,, 13. private Schulen und andere allgemeinbil-
dende oder berufsbildende Einrichtungen,
soweit ihre Leistungen nach § 4 Nr. 21 des
Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer
befreit sind;".
c) Nummer 20 wird wie folgt geändert:
aa) Die Einleitung wird wie folgt gefaßt:
,,Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime,
Pflegeheime, Einrichtungen zur vorübergehen-
den Aufnahme pflegebedürftiger Personen und
Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker
und pflegebedürftiger Personen, wenn".
bb) In Buchstabe c werden die Worte „zwei Drittel"
durch die Worte „40 vom Hundert" und der
Strichpunkt durch das Wort „oder" ersetzt.
cc) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
„d) bei Einrichtungen zur vorübergehenden
Aufnahme pflegebedürftiger Personen und
bei Einrichtungen zur ambulanten Pflege
kranker und pflegebedürftiger Personen
im Erhebungszeitraum die Pflegekosten in
mindestens 40 vom Hundert der Fälle von
den gesetzlichen Trägern der Sozialver-
sicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum
überwiegenden Teil getragen worden sind;".
d) In Nummer 24 werden am Ende das Semikolon
durch ein Komma ersetzt und folgende Worte ange-
fügt:
„bgb Beteiligungsgesellschaft Berlin mbH für kleine
und mittlere Betriebe, Mittelständische Beteiligungs-
gesellschaft Berlin-Brandenburg mbH, Mittelstän-
dische Beteiligungsgesellschaft Mecklenburg-Vor-
pommern mbH, Mittelständische Beteiligungsge-
sellschaft Sachsen mbH, Mittelständische Beteili-
gungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH, Mittel-
ständische Beteiligungsgesellschaft Thüringen
(MBG) mbH;".
e) In Nummer 26 wird am Ende der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 27 an-
gefügt:
„27. Zusammenschlüsse im Sinne des § 5 Abs. 1
Nr. 20 des Körperschaftsteuergesetzes, so-
weit sie von der Körperschaftsteuer befreit
sind."
3. § 9 Nr. 9 wird aufgehoben.
4. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „ 1993" durch die
Jahreszahl „1994" ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
,,(1 a) § 2a in der Fassung dieses Gesetzes ist erst-
mals für den Erhebungszeitraum 1995 anzuwen-
den."
c) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort „anzuwen-
den" die Worte „sowie für das Landesförderinstitut
Sachsen-Anhalt- Geschäftsbereich der Norddeut-
. sehen Landesbank Girozentrale Mitteldeutsche
Landesbank - und die Investitions- und Struktur-
bank Rheinland-Pfalz erstmals für den Erhebungs-
zeitraum 1993" eingefügt.
d) In Absatz 2c werden vor dem Wort „anzuwenden"
folgende Worte eingefügt:
„für die bgb Beteiligungsgesellschaft Berlin mbH
für kleine und mittlere Betriebe, Mittelständische
Beteiligungsgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH,
Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Meck-
lenburg-Vorpommern mbH, Mittelständische Be-
teiligungsgesellschaft Sachsen mbH, Mittelständi-
sche Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH,
Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Thürin-
gen (MBG) mbH erstmals für den Erhebungszeit-
raum 1993".
e) Nach Absatz 2c wird folgender Absatz 2d eingefügt:
,,{2d) § 3 Nr. 27 ist erstmals für den Erhebungszeit-
raum 1993 anzuwenden."
Artikel 14
Änderung des Bewertungsgesetzes
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Februar 1991 (BGBI. 1S. 230), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. September
1993 (BGBI. 1S. 1569), wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 1 Satz 3 wird vor dem Wort „Freiverkehr"
das Wort „geregelten" gestrichen.
2. In§ 32 Satz 1 wird das Zitat,,§§ 33 bis 109" durch das
Zitat,,§§ 33 bis 109a" ersetzt.
3. In § 63 Abs. 2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
,,Die Gartenbauabteilung besteht aus den Unterabtei-
lungen für Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau,
für Obstbau und für Baumschulen."

4. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt :
,,(1) Dem Bewertungsbeirat gehören an
1 . in jeder Abteilung und Unterabteilung:
a) ein Beamter des Bundesministeriums der
Finanzen als Vorsitzender,
b) ein Beamter des Bundesministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten;
2. in der landwirtschaftlichen Abteilung und in
der forstwirtschaftlichen Abteilung je zehn Mit-
glieder;
3. in der Weinbauabteilung acht Mitglieder;
4. in der Gartenbauabteilung vier Mitglieder mit
allgemeiner Sachkunde, zu denen für jede
Unterabteilung drei weitere Mitglieder mit
besonderer Fachkenntnis hinzutreten."
b) In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
„Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 und nach
Absatz 2 werden auf Vorschlag des Bundesrates
durch das Bundesministerium der Finanzen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten berufen."
5. In § 65 Nr. 3 werden die Worte „und Ertragswerte"
gestrichen.
6. In § 91 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „eines gewerb-
lichen Betriebes" durch die Worte „eines Gewerbe-
betriebs" ersetzt.
7. § 97 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
„5. Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes. Zum Gewerbebetrieb
einer solchen Gesellschaft gehören auch die
Wirtschaftsgüter, die im Eigentum eines Gesell-
schafters, mehrerer oder aller Gesellschafter
stehen und bei der steuerlichen Gewinnermitt-
lung zum Betriebsvermögen der Gesellschaft
gehören (§ 95); diese Zurechnung geht anderen
Zurechnungen vor. Forderungen und Schulden
zwischen der Gesellschaft und einem Gesell-
schafter sind nicht anzusetzen, soweit es sich
nicht um Forderungen und Schulden aus dem
regelmäßigen Geschäftsverkehr zwischen der
Gesellschaft und dem Gesellschafter oder aus
der kurzfristigen Überlassung von Geldbeträgen
an die Gesellschaft oder einen Gesellschafter
handelt."
8. § 98 wird wie folgt gefaßt:
,,§98
Arbeitsgemeinschaften
§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 gilt nicht für Arbeitsgemein-
schaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines
einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags
besteht. Die Wirtschaftsgüter, die den Arbeitsgemein-
schaften gehören, werden anteilig den Gewerbe-
betrieben der Beteiligten zugerechnet."
9. In § 113a Satz 1 wird das Wort „gesondert" durch
die Worte „gesondert und einheitlich nach § 179 der
Abgabenordnung" ersetzt.
10. § 122 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die in Satz 1 enthaltene Ermächtigung gilt bis
zum 30. Dezember 1993."
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse
der Land- und Forstwirtschaft in Berlin (West) sind
die Wirtschaftswerte der Land- und Forstwirt-
schaft (§ 46) für Feststellungszeitpunkte vor dem
1. Januar 1994 um 20 vom Hundert zu ermäßigen."
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Der Wegfall der Ermäßigungen nach Absatz 3
in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Durch-
führung des § 122 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes
vom 2. September 1966 (BGBI. 1S. 555) und nach
Absatz 4 steht einer Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse gleich, die im Kalenderjahr 1993 ein-
getreten ist; § 27 ist insoweit nicht anzuwenden."
11 . § 124 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 werden das Zitat,,§ 97 Abs. 1 Nr. 5,"
gestrichen und vor dem Wort „sind" die Worte
„sowie § 11 Abs. 1 Satz 3, § 32 Satz 1, § 91 Abs. 2
Satz 1, § 97 Abs. 1 Nr. 5 und§ 113a in der Fassung
des Artikels 14 des Gesetzes vom 21. Dezember
1993 (BGBI. 1S. 2310)" eingefügt.
b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
,,(8) § 122 in der Fassung des Artikels 14 des
Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBL I S. 2310)
ist erstmals zum 1. Januar 1994 anzuwenden."
12. In§ 28 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 2, § 113 und
§ 123 Abs. 2 werden jeweils die Worte „Der Bundes-
minister" oder „der Bundesminister" durch die Worte
,,Das Bundesministerium" oder „das Bundesministe-
rium" ersetzt.
Artikel 15
Änderung der Verordnung
zur Durchführung des § 122 Abs. 3
des Bewertungsgesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des § 122 Abs. 3 des
Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 2. September 1966 (BGBI. 1 S. 555) wird wie
folgt geändert:
1 . § 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 1
Bei der Ermittlung der Einheitswerte auf der Grund-
lage der Wertverhältnisse vom 1 . Januar 1964 sind
bei den in Berlin (West) belegenen bebauten Grund-
stücken die nach den §§ 78 bis 94 des Gesetzes
ermittelten Grundstückswerte für Feststellungszeit-
punkte vor dem 1. Januar 1994 um 20 vom Hundert
zu ermäßigen."
2. § 2 wird aufgehoben.

2336 Bundesgesetzblatt,
Artikel 16
Änderung
der Anteilsbewertungsverordnung
Die Anteilsbewertungsverordnung vom 19. Januar 1977
(BGBI. 1S. 171) wird wie folgt geändert:
1. In der vollständigen Bezeichnung der Anteilsbewer-
tungsverordnung wird das Wort „gesonderten" durch
die Worte „gesonderten und einheitlichen" ersetzt.
2. § 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Für Anteile an Kapitalgesellschaften, die nach § 11
Abs. 2 des Gesetzes zu bewerten sind, ist der gemeine
Wert gesondert und einheitlich festzustellen."
3. In § 2 Satz 1 wird das Wort „gesonderte" gestrichen.
4. In § 3 wird jeweils das Wort „gesonderte" gestrichen.
5. § 8 wird wie folgt gefaßt:
,,§8
Erstmalige Anwendung
Die Vorschriften der Verordnung sind erstmals bei
Feststellungen anzuwenden, die auf den 31. Dezember
1992 durchgeführt werden."
6. Die §§ 9, 10 und 11 werden aufgehoben.
Artikel 17
Änderung des Vermögensteuergesetzes
Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. November 1990 (BGBI. 1
S; 2467), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des
Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2118), wird
wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 Satz 2, § 12 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3,
§§ 13 und 19 Abs. 4 sowie § 24 werden jeweils die
Worte „Der Bundesminister", ,,der Bundesminister"
oder „dem Bundesminister" durch die Worte „Das
Bundesministerium", ,,das Bundesministerium" oder
,,dem Bundesministerium" ersetzt.
2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden vor den Worten „und die Liqui-
ditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränk-
ter Haftung" die Worte ,,, das Landesförderinstitut
Sachsen-Anhalt - Geschäftsbereich der Norddeut-
schen Landesbank Girozentrale Mitteldeutsche
Landesbank -, die Investitions- und Strukturbank
Rheinland-Pfalz" eingefügt.
b) In Nummer 18 werden am Ende das Semikolon
durch ein Komma ersetzt und folgende Worte an-
gefügt:
„bgb Beteiligungsgesellschaft Berlin mbH für kleine
und mittlere Betriebe, Mittelständische Beteili-
gungsgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH, Mit-
telständische Beteiligungsgesellschaft Mecklen- · 1.
burg-Vorpommern mbH, Mittelständische Beteili-
gungsgesellschaft Sachsen mbH, Mittelständische
Jahrgang 1993, Teil 1
Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH,
Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Thürin-
gen (MBG) mbH;".
c) In Nummer 21 wird am Ende der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 22 an-
g·efügt:
„22. Zusammenschlüsse im Sinne des§ 5 Abs. 1
Nr. 20 des Körperschaftsteuergesetzes, so-
weit sie von der Körperschaftsteuer befreit
sind."
3. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Wort „anzu-
wenden" die Worte ,, , für das Landesförderinstitut
Sachsen-Anhalt- Geschäftsbereich der Norddeut-
schen Landesbank Girozentrale Mitteldeutsche
Landesbank - erstmals auf die Vermögensteuer des
Kalenderjahrs 1993 und für die Investitions- und
Strukturbank Rheinland-Pfalz erstmals auf die Ver-
mögensteuer des Kalenderjahrs 1994" eingefügt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Worte „und 18" ge-
strichen.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 3 Abs. 1 Nr. 20 und 21 in der Fassung des
Artikels 10 des Gesetzes vom 13. September
1993 (BGBI. 1S. 1569) sowie§ 3 Abs. 1 Nr. 22 in
der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom
21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310) sind erst-
mals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs
1993 anzuwenden."
cc) Folgender Satz 5 wird angefügt:
,,§ 3 Abs. 1 Nr. 18 ist in der Fassung des Arti-
kels 15 des Gesetzes vom 25. Februar 1992
(BGBI. 1 S. 297) erstmals auf die Vermögen-
steuer des Kalenderjahrs 1992 und für die bgb
Beteiligungsgesellschaft Berlin mbH für kleine
und mittlere Betriebe, Mittelständische Betei-
ligungsgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH,
Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Meck-
lenburg-Vorpommern mbH, Mittelständische
Beteiligungsgesellschaft Sachsen mbH, Mittel-
ständische Beteiligungsgesellschaft Sachsen-
Anhalt mbH, Mittelständische Beteiligungs-
gesellschaft Thüringen (MBG) mbH erstmals
auf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1994
anzuwenden."
Artikel 18
Änderung
des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1991
(BGBI. 1S. 468), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 13. September 1993 (BGBI. 1S. 1569) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:,
§ 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „im Falle des" durch die
Worte „nach Maßgabe des" ersetzt.

b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Bei der Berechnung dieses Betrages bleiben von
den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383 und 1390
des Bürgerlichen Gesetzbuchs abweichende güter-
rechtliche Vereinbarungen unberücksichtigt. Die
Vermutung des § 1377 Abs. 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs findet keine Anwendung. Wird der
Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Ehe-
vertrag vereinbart, gilt als Zeitpunkt des Eintritts
des Güterstandes (§ 1374 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) der Tag des Vertragsabschlusses."
2. § 12 Abs. 1a wird wie folgt gefaßt:
,,(1 a) Ist der gemeine Wert von Anteilen an einer Kapi-
talgesellschaft unter Berücksichtigung des Vermögens
und der Ertragsaussichten zu schätzen (§ 11 Abs. 2
Satz 2 des Bewertungsgesetzes), wird das Vermögen
abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Bewer-
tungsgesetzes mit dem Wert im Zeitpunkt der Ent-
stehung der Steuer angesetzt. Der Wert ist nach den
Grundsätzen der Absätze 5 und 6 zu ermitteln. Dabei
sind der Geschäfts- oder Firmenwert und die Werte
von firmenwertähnlichen Wirtschaftsgütern nicht in die
Ermittlung einzubeziehen."
3. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 10 wird wie folgt gefaßt:
,,(10) § 5 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 18 des
Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310),
§ 1OAbs. 6 Satz 4 und § 13 Abs. 2a finden erstmals
auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem
31 . Dezember 1993 entstanden ist oder entsteht."
b) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
,,(11) § 12 Abs. 1a in der Fassung des Artikels 18
des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1
S. 2310) findet erstmals auf Erwerbe Anwendung,
für die die Steuer nach dem 11. November 1993
entstanden ist oder entsteht."
4. In § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe c und § 36 Abs. 2
werden jeweils die Worte „Der Bundesminister" durch
die Worte „Das Bundesministerium" ersetzt.
Artikel 19
Änderung des Vermögensgesetzes
Dem § 34 Abs. 3 des Vermögensgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBI. 1
S. 1446), geändert durch Artikel 15 § 2 des Gesetzes vom
20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2182), wird folgender Satz
angefügt:
„Dies gilt nicht für Personen, die ihre Berechtigung durch
Abtretung, Verpfändung oder Pfändung erlangt haben,
und ihre Rechtsnachfolger."
Artikel 20
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. April 1993 (BGBI. 1S. 565, 1160), zuletzt
geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Septem-
ber 1993 (BGBI. 1 S. 1569), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 wird das Wort „Zollgebiet" durch
die Worte „Inland oder die österreichischen
Gebiete Jungholz und Mittelberg" ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
,,(1 a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäfts-
veräußerung an einen anderen Unternehmer für
dessen Unternehmen unterliegen nicht der
Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt
vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliede-
rung eines Unternehmens gesondert geführter
Betrieb im ganzen entgeltlich oder unentgeltlich
übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht
wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die
Stelle des Veräußerers."
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „der Zollaus-
schlüsse und der Zollfreigebiete" durch die Worte
,,des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland,
der Freihäfen, der Gewässer und Watten zwischen
der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie
sowie der deutschen Schiffe und der deutschen
Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollge-
biet gehören" ersetzt.
d) In Absatz 3 werden die Worte „Zollgrenze an der
Küste" durch die Worte „jeweiligen Strandlinie"
und das Wort „Zollfreigebieten" jeweils durch das
Wort „Gebieten" ersetzt.
2. Nach§ 1b wird folgender§ 1c eingefügt:
,,§ 1c
lnnergemeinschaftlicher Erwerb
durch diplomatische Missionen,
zwischenstaatliche Einrichtungen
und Streitkräfte der Vertragsparteien
des Nordatlantikvertrages
(1) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne
des § 1a liegt nicht vor, wenn ein Gegenstand bei
einer Lieferung aus dem Gebiet eines anderen Mit-
gliedstaates in das Inland gelangt und die Erwerber
folgende Einrichtungen sind, soweit sie nicht Unter-
nehmer sind oder den Gegenstand nicht für ihr Unter-
nehmen erwerben:
1. im Inland ansässige ständige diplomatische Mis-
sionen und berufskonsularische Vertretungen,
2. im Inland ansässige zwischenstaatliche Einrich-
tungen oder
3. im Inland stationierte Streitkräfte anderer Vertrags-
parteien des Nordatlantikvertrages.
Diese Einrichtungen gelten nicht als Erwerber im
Sinne des § 1a Abs. 1 Nr. 2. § 1b bleibt unberührt.
(2) Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Ent-
gelt im Sinne des§ 1a Abs. 2 Nr. 1 gilt das Verbringen
eines Gegenstandes durch die deutschen Streitkräfte
aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland
für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte
oder ihres zivilen Begleitpersonals, wenn die Liefe-
rung des Gegenstandes an die deutschen Streitkräfte
im übrigen Gemeinschaftsgebiet oder die Einfuhr
durch diese Streitkräfte nicht der Besteuerung unter-
legen hat."

2338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
3. In § 3 Abs. 5a werden die Worte „vorbehaltlich des
§ 3c" durch die Worte „ vorbehaltlich der §§ 3c
und 3e" ersetzt.
4. Nach § 3d wird folgender§ 3e eingefügt:
,,§3e
Ort der Lieferung
während einer Beförderung
an Bord eines Schiffes,
in einem Luftfahrzeug
oder in einer Eisenbahn
(1) Wird ein Gegenstand, der nicht zum Verzehr an
Ort und Stelle bestimmt ist, an Bord eines Schiffes, in
einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während
einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsge-
biets geliefert, so gilt der Abgangsort des jeweiligen
Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort
der Lieferung.
(2) Als Beförderung innerhalb des Gemeinschafts-
gebiets im Sinne des Absatzes 1 gilt die Beförderung
oder der Teil der Beförderung zwischen dem Ab-
gangsort und dem Ankunftsort des Beförderungsmit-
tels im Gemeinschaftsgebiet ohne Zwischenaufent-
halt außerhalb des Gemeinschaftsgebiets. Abgangs-
ort im Sinne des Satzes 1 ist der erste Ort innerhalb
des Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende in das
Beförderungsmittel einsteigen können. Ankunftsort
im Sinne des Satzes 1 ist der letzte Ort innerhalb des
Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende das Beför-
derungsmittel verlassen können. Hin- und Rückfahrt
gelten als gesonderte Beförderungen."
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird nach Buchstabe b der Strich-
punkt durch ein Komma ersetzt und folgender
Buchstabe c angefügt:
„c) bis zum 31. Dezember 1994 folgende sonstige
Leistungen an einen im Ausland ansässigen
Unternehmer, wenn dieser eine ihm von einem
anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer verwendet und im Falle
der Steuerpflicht dieser Leistungen den Vor-
steuerabzug voll in Anspruch nehmen könnte:
aa) die nicht als innergemeinschaftliche Lie-
ferung (§ 3 Abs. 1a Nr. 2) geltende Be- ·
arbeitung oder Verarbeitung eines
beweglichen körperlichen Gegenstandes
aufgrund eines Werkvertrages sowie die
Begutachtung eines derartigen Gegen-
standes,
bb) die inländische Beförderung eines
Gegenstandes und die hiermit zusam-
menhängenden in § 3b Abs. 2 bezeichne-
ten Leistungen, wenn die Beförderung in
unmittelbarem Zusammenhang mit einer
innergemeinschaftlichen Beförderung
dieses Gegenstandes erfolgt.
Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung
müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein.
In den Fällen des Doppelbuchstabens aa muß
der Unternehmer insbesondere durch behörd-
liche Bescheinigung des Staates, in dem der
Leistungsempfänger ansässig ist, nachwei-
sen, daß dieser als Unternehmer unter einer
Steuernummer eingetragen ist; diese Be-
scheinigung darf im Zeitpunkt der Ausführung
der Leistung nicht älter als ein Jahr sein;".
b) In Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc
werden die Worte „im Drittlandsgebiet ansässiger
·Auftraggeber (§ 7 Abs. 2) oder ein im übrigen
Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer"
durch die Worte „ausländischer Auftraggeber (§ 7
Abs. 2)" und die Worte „im Zollgebiet" durch die
Worte „in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten
Gebieten" ersetzt.
c) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b
eingefügt:
„b) vom 1. Januar 1994 bis zum 30. Juni 1999
die Lieferungen von nicht zum Verzehr an
Ort und Stelle bestimmten Gegenständen
an Bord eines Schiffes oder in einem Luft-
fahrzeug an die Reisenden während einer
Beförderung, die im Inland beginnt und in
einem anderen Mitgliedstaat endet, in
dem Umfang, in dem im Reiseverkehr die
Einfuhr von Gegenständen aus dem Dritt-
landsgebiet von der Umsatzsteuer befreit
ist. Die Voraussetzungen müssen vom
Unternehmer nachgewiesen sein. Das
Bundesministerium der Finanzen kann mit
Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung bestimmen, wie der
Unternehmer den Nachweis zu führen
hat;".
bb) In Buchstabe c werden die Worte „im Zollge-
biet" durch die Worte „in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4
bezeichneten Gebieten" ersetzt.
d) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
„ 7. die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen
neuer Fahrzeuge im Sinne des § 1 b Abs. 2
und 3, und die sonstigen Leistungen
a) an andere Vertragsparteien des Nordatlan-
tikvertrages, die nicht unter die in § 26
Abs. 5 bezeichneten Steuerbefreiungen
fallen, wenn die Umsätze für den Gebrauch
oder Verbrauch durch die Streitkräfte die-
ser Vertragsparteien, ihr ziviles Begleitper-
sonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos
oder Kantinen bestimmt sind und die
Streitkräfte der gemeinsamen Verteidi-
gungsanstrengung dienen,
b) an die in dem Gebiet eines anderen Mit-
gliedstaates stationierten Streitkräfte der
Vertragsparteien des Nordatlantikvertra-
ges, soweit sie nicht an die Streitkräfte
dieses Mitgliedstaates ausgeführt werden,
c) an die in dem Gebiet eines anderen Mit-
gliedstaates ansässigen ständigen diplo-
matischen Missionen und berufskonsulari-
schen Vertretungen sowie deren Mitglieder
und
d) an die in dem Gebiet eines anderen Mitglied-
staates ansässigen zwischenstaatlichen
Einrichtungen sowie deren Mitglieder.

Für die Steuerbefreiungen nach den Buchsta-
ben b bis d sind die in dem anderen Mitglied-
staat geltenden Voraussetzungen maßgebend.
Die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen
müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein.
Bei den Steuerbefreiungen nach den Buch-
staben b bis d hat der Unternehmer die in dem
anderen Mitgliedstaat geltenden Vorausset-
zungen dadurch nachzuweisen, daß ihm der
Abnehmer eine von der zuständigen Behörde
des anderen Mitgliedstaates oder, wenn er
hierzu ermächtigt ist, eine selbst ausgestellte
Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebe-
nem Muster aushändigt. Das Bundesministe-
rium der Finanzen kann mit Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung bestim-
men, wie der Unternehmer die übrigen Voraus-
setzungen nachzuweisen hat;".
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, zur Erleichterung
des Warenverkehrs über die Grenze und zur Ver-
einfachung der Verwaltung Steuerfreiheit oder
Steuerermäßigung anordnen
1 . für Gegenstände, die nicht oder nicht mehr
am Güterumsatz und an der Preisbildung teil-
nehmen,
2. für Gegenstände in kleinen Mengen oder von
geringem Wert,
3. für Gegenstände, die nur vorübergehend aus-
geführt worden waren, ohne ihre Zugehörigkeit
oder enge Beziehung zur inländischen Wirt-
schaft verloren zu haben,
4. für Gegenstände, die nach zollamtlich bewillig-
ter Veredelung in Freihäfen eingeführt werden,
5. für Gegenstände, die nur vorübergehend ein-
geführt und danach unter zollamtlicher Über-
wachung wieder ausgeführt werden,
6. für Gegenstände, für die nach zwischenstaatli-
chem Brauch keine Einfuhrumsatzsteuer erho-
ben wird,
7. für Gegenstände, die an Bord von Verkehrsmit-
teln als Mundvorrat, als Brenn-, Treib- oder
Schmierstoffe, als technische Öle oder als
Betriebsmittel eingeführt werden,
8. für Gegenstände, die weder zum Handel noch
zur gewerblichen Verwendung bestimmt und
insgesamt nicht mehr wert sind, als in Rechts-
akten des Rates oder der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften über die Verzol-
lung zum Pauschalsatz festgelegt ist, soweit
dadurch schutzwürdige Interessen der inländi-
schen Wirtschaft nicht verletzt werden und
keine unangemessenen Steuervorteile entste-
hen. Es hat dabei Rechtsakte des Rates oder
der Kommission der Europäischen Gemein-
schaften zu berücksichtigen."
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, anordnen, daß
unter den sinngemäß anzuwendenden Vorausset-
zungen von Rechtsakten des Rates oder der Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften über
die Erstattung oder den Erlaß von Einfuhrabgaben
die Einfuhrumsatzsteuer ganz oder teilweise er-
stattet oder erlassen wird."
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Einleitung wird der Klammerhinweis
,,(§ 4 Nr. 1)" durch den Klammerhinweis ,,(§ 4
Nr. 1 Buchstabe a)" ersetzt.
bb) In Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe a wer-
den jeweils die Worte "im Drittlandsgebiet
ansässiger Auftraggeber" durch die Worte
,,ausländischer Auftraggeber" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Ausländischer Auftraggeber im Sinne des
Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist ein Auftraggeber, der die
für den ausländischen Abnehmer geforderten Vor-
aussetzungen (§ 6 Abs. 2) erfüllt."
8. § 8 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1. die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen,
Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen
von Luftfahrzeugen, die zur Verwendung durch
Unternehmer bestimmt sind, die im entgeltlichen
Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende
Beförderungen oder Beförderungen auf aus-
schließlich im Ausland gelegenen Strecken und
keine nach § 4 Nr. 17 Buchstabe b steuerfreien
Beförderungen durchführen;".
9. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1
ist bei der Bestellung und Übertragung von Erbbau-
rechten (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a), bei der Vermietung
oder Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12
Buchstabe a) und bei den in§ 4 Nr. 12 Buchstabe b
und c bezeichneten Umsätzen nur zulässig, soweit
der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließ-
lich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beab-
sichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
Der Unternehmer hat die Voraussetzungen nachzu-
weisen."
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 werden nach den Worten
„Nebenkosten für den Gegenstand" die Worte
,,oder für einen gleichartigen Gegenstand" ein-
gefügt.
11. In § 11 Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte „des Zollge-
biets" durch die Worte „der in § 1 Abs. 1 Nr. 4
bezeichneten Gebiete" und das Wort „Eingangsabga-
ben" durch das Wort „Einfuhrabgaben" ersetzt.

2340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
12. § 13 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird Satz 5 gestrichen.
b) In Buchstabe c wird das Wort „Einzelbesteuerung"
durch das Wort „Beförderungseinzelbesteuerung"
ersetzt.
13. In§ 14 Abs. 1 wird Satz 6 gestrichen.
14. § 14a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „steu-
erfreie Lieferungen im Sinne des § 6a" die Worte
„oder steuerfreie sonstige Leistungen im Sinne
des § 4 Nr. 1 Buchstabe c" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „sonstige
Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 4 oder des
§ 3b Abs. 3 bis 6" durch die Worte „sonstige
Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 4, des
§ 3b Abs. 3 bis 6 oder des§ 4 Nr. 1 Buchstabe c"
ersetzt.
15. In § 15a wird folgender Absatz 6a eingefügt:
,,(6a) Bei einer Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a)
wird der für das Wirtschaftsgut maßgebliche Berichti-
gungszeitraum nicht unterbrochen. Der Veräußerer ist
verpflichtet, dem Erwerber die für die Durchführung
der Berichtigung erforderlichen Angaben zu machen."
16. In § 16 wird nach Absatz Sa folgender Absatz Sb ein-
gefügt:
,,(Sb) Auf Antrag des Unternehmers ist nach Ablauf
des Besteuerungszeitraums an Stelle der Beförde-
rungseinzelbesteuerung (Absatz 5) die Steuer nach
den Absätzen 1 und 2 zu berechnen. Die Absätze 3
und 4 gelten entsprechend."
17. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils die Worte
„abzüglich der Steuer für Umsätze nach § 1 Abs. 1
Nr. 5" gestrichen.
b) Nach Absatz Sa wird folgender Absatz Sb ein-
gefügt:
,,(Sb) In den Fällen des § 16 Abs. Sb ist das
Besteuerungsverfahren nach den Absätzen 3 und
4 durchzuführen. Die bei der Beförderungseinzel-
besteuerung (§ 16 Abs. 5) entrichtete Steuer ist auf
die nach Absatz 3 Satz 1 zu entrichtende Steuer
anzurechnen."
c) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 Buchstabe a wird nach Satz 1
folgender Satz eingefügt:
„Der Antragsteller ist zu den Angaben nach
den Doppelbuchstaben aa und bb auch dann
verpflichtet, wenn er nicht zu den in § 1 a
Abs. 1 Nr. 2 und § 1b Abs. 1 genannten Perso-
nen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen,
ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im
Sinne des§ 1b Abs. 3 Nr. 1 vorliegen."
bb) In Nummer 3 Buchstabe a wird nach Satz 1
folgender Satz eingefügt:
„Der Antragsteller ist zu den Angaben nach
den Doppelbuchstaben aa und bb auch dann
verpflichtet, wenn er nicht zu den in § 1a
Abs. 1 Nr. 2 und § 1b Abs. 1 genannten Perso-
nen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen,
ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im
Sinne des§ 1b Abs. 3 Nr. 3 vorliegen."
18. In § 19 Abs. 3 Satz 2 wird der Klammerhinweis ,,(§ 13
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 und 5 oder § 20)"
durch den Klammerhinweis ,,(§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
stabe a Satz 4 oder § 20)" ersetzt.
19. § 20 Abs. 2 wird aufgehoben.
20. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte ,,§ 5 Abs. 5
Nr. 1 und 3, §§ 24, 25 und 40 des Zollgesetzes
sowie" gestrichen.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
,,(2a) Abfertigungsplätze außerhalb der in § 1
Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebiete, auf denen dazu
befugte deutsche Zollbedienstete Amtshandlun-
gen nach Absatz 2 vornehmen, gehören insoweit
zu den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten.
Das gleiche gilt für ihre Verbindungswege mit den
in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten, soweit
auf ihnen einzuführende Gegenstände befördert
werden."
c) In Absatz 5 werden die Worte ,,§ 1 Abs. 2 Satz 1
des Zollgesetzes" durch das Wort „Zollrechts"
ersetzt.
21. § 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
,,Dabei ist ersichtlich zu machen, wie sich die Ent-
gelte und Teilentgelte auf die steuerpflichtigen
Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, und auf die
steuerfreien Umsätze verteilen."
b) In Nummer 5 Satz 1 wird das Zitat ,,§ 13 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 und 5" durch das Zitat
,,§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4" ersetzt.
22. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 3 und in Satz 5 wird jeweils das
Wort „achtundeinhalb" durch das Wort „neun"
ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „oder
auf Grund der vom Senat von Berlin nach § 122
Abs. 2 des Bewertungsgesetzes zum land- und
forstwirtschaftlichen Vermögen" gestrichen.
c) In Absatz 4 werden am Ende des Satzes 2 der
Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und fol-
gende Worte angefügt:
,,im Falle der Geschäftsveräußerung ist der Erwer-
ber an diese Frist gebunden."

Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2341
23. § 27 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) § 9 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn das auf
dem Grundstück errichtete Gebäude
1 . Wohnzwecken dient oder zu dienen bestimmt ist
und vor dem 1. April 1985 fertiggestellt worden ist,
2. anderen nichtunternehmerischen Zwecken dient
oder zu dienen bestimmt ist und vor dem 1 . Januar
1986 fertiggestellt worden ist,
3. anderen als in den Nummern 1 und 2 bezeichneten
Zwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und
vor dem 1 . Januar 1998 fertiggestellt worden ist,
und wenn mit der Errichtung des Gebäudes in den
Fällen der Nummern 1 und 2 vor dem 1. Juni 1984 und
in den Fällen der Nummer 3 vor dem 11. November
1993 begonnen worden ist."
24. In Nummer 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der
Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden die Worte
,,Bemessungsgrundlage für die Lieferung, den Eigen-
verbrauch oder die Einfuhr" durch die Worte „Bemes-
sungsgrundlage für die Umsätze" ersetzt.
25. In§ 1a Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 3 Abs. Sa,§ 3b Abs. 1
Nr. 2, § 3c Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1, § 4 Nr. 6
Buchstabe c Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2, Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 sowie § 19 Abs. 1 Satz 1 wird
jeweils das Wort „Zollfreigebiete" oder „Zollfreigebieten"
durch das Wort „Gebiete" oder „Gebieten" ersetzt.
26. In § 3a Abs. 5 Satz 1, § 4 Nr. 3 Buchstabe b Satz 4 und
Nr. 5 Satz 4, § 4a Abs. 2, § 6 Abs. 4 Satz 2, § 6a Abs. 3
Satz 2, § 7 Abs. 4 Satz 2, § 8 Abs. 3 Satz 2, § 10 Abs. 6
Satz 3, § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 5, § 15a Abs. 7, § 16
Abs. 6 Satz 1, § 18 Abs. 6 Satz 1, Abs; 7, 8 Satz 1 und
Abs. 9 Satz 1, § 18a Abs. 9 Satz 1 , § 18c Satz 1, § 22
Abs. 6, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 2 Satz 3 sowie § 26
Abs. 2, 3 Satz 1, Abs. 5 und 6 werden jeweils
die Worte „Der Bundesminister" oder „der Bundes-
minister" durch die Worte „Das Bundesministerium"
oder „das Bundesministerium" ersetzt.
Artikel 21
Änderung
des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
In § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes
1995 vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944, 975) wird das
Wort „anzurechnende" durch die Worte „anzurechnende
oder vergütete" ersetzt.
Artikel 22
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
(1) Das Feuerschutzsteuergesetz vom 21. Dezember
1979 (BGBI. 1 S. 2353), zuletzt geändert durch Artikel 29
des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944), wird
wie folgt geändert:
1 . § 4 wird wie folgt gefaßt:
,,§4
Steuersatz
(1) Der Steuersatz beträgt 8 vom Hundert.
(2) Hat der Versicherer die Versicherungsteuer in
das Versicherungsentgelt eingerechnet, beträgt der
Steuersatz bei eingerechneter Versicherungsteuer von
a) 10 vom Hundert statt 8 vom Hundert 7,273 vom
Hundert,
b) 11,5 vom Hundert bei der Gebäudeversicherung im
Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3
Abs. 1 Nr. 2 statt 8 vom Hundert 7,175 vom Hundert
und
c) 11,6 vom Hundert bei der Hausratversicherung
im Sinne des § 1 Abs; 1 Nr. 2 in Verbindung mit
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 statt 8 vom Hundert 7,168 vom
Hundert."
2. Am Ende des § 10 Abs. 5 wird der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:
„für die Zeit vom·1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember
1996 geht die örtliche Zuständigkeit auf das Finanzamt
für Erbschaftsteuer und Verkehrsteuern in Berlin über."
3. § 11 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 11
Zerlegung
(1) Das Gesamtaufkommen der entrichteten Feuer-
schutzsteuer wird bis zum 31. Dezember 1997 nach
den Absätzen 2 und 3 zerlegt.
(2) Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am
Gesamtaufkommen der Feuerschutzsteuer sind nach
den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln:
a) zu 70 vom Hundert entsprechend den Anteilen an
der Bruttowertschöpfung der Wirtschaftsbereiche
Produzierendes Gewerbe, Handel und Verkehr
sowie Dienstleistungsunternehmen;
b) zu 10 vom Hundert entsprechend den Anteilen an
der Bruttowertschöpfung des Wirtschaftsbereichs
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei;
c) zu 10 vom Hundert entsprechend den Anteilen an
der Wohnbevölkerung zu 40 vom Hundert und den
Anteilen am Bestand an Wohngebäuden zu 60 vom
Hundert;
d) zu 10 vom Hundert entsprechend den Anteilen an
den Privathaushalten.
Dabei sind jeweils die am 1 . Februar des dem Zerle-
gungsjahr folgenden Jahres beim Statistischen Bun-
desamt verfügbaren neuesten Daten zugrunde zu legen.
(3) Die Zerlegung wird von der Finanzbehörde der
Freien und Hansestadt Hamburg durchgeführt. Dabei
sind unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorjahres-
ergebnisses Abschlagszahlungen festzulegen, die am
15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember
jeden Jahres zu leisten sind. Bei der Festlegung der
Abschlagszahlungen in den Jahren 1994 und 1995 ist
das sich aus der Neufestsetzung des Steuersatzes
nach § 4 ergebende höhere Aufkommen an Feuer-
schutzsteuer zu berücksichtigen. Bei der Zerlegung für

2342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
das Jahr 1994 ist das Gesamtaufkommen der Feuer-
schutzsteuer um die Beträge zu mindern, die sich bei
öffentlich-rechtlichen Versicherern im Sinne des § 4
Abs. 1 Nr. 1 durch den höheren Steuersatz ergeben."
4. Nach § 12 wird folgender§ 13 eingefügt:
,,§ 13
Anwendungsvorschrift
Wird ein Steuersatz geändert, ist der neue Steuer-
satz auf Versicherungsentgelte anzuwenden, die ab
dem Inkrafttreten der Änderung des Steuersatzes fällig
werden. Wird die Fälligkeit des Versicherungsentgelts
auf einen Zeitpunkt vor oder nach Inkrafttreten eines
geänderten Steuersatzes geändert und würde die
Änderung zur Anwendung eines niedrigeren Steuer-
satzes führen, ist die Änderung insoweit nicht zu
berücksichtigen. Dies gilt entsprechend, wenn ein
Versicherungsvertrag zur Änderung der Fälligkeit des
Versicherungsentgelts gekündigt und alsbald neu
abgeschlossen oder wenn die Fälligkeit des Versiche-
rungsentgelts für einen Zeitpunkt vor Abschluß des
Versicherungsvertrags festgelegt wird. Die Sätze 2
und 3 gelten für ab dem 1. August 1993 vorgenom-
mene Änderungen oder Festlegungen der Fälligkeit
des Versicherungsentgelts."
5. § 14 wird aufgehoben.
(2) § 4 Abs. 2 des Feuerschutzsteuergesetzes vom
21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2353), das zuletzt durch
Absatz 1 dieses Artikels geändert worden ist, wird wie
folgt gefaßt:
,,(2) Hat der Versicherer die Versicherungsteuer in
das Versicherungsentgelt eingerechnet, beträgt der
Steuersatz bei eingerechneter Versicherungsteuer von
a) 10 vom Hundert statt 8 vom Hundert 7,273 vom
Hundert,
b) 13, 75 vom Hundert bei der Gebäudeversicherung im
Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit§ 3 Abs. 1
Nr. 2 statt 8 vom Hundert 7,033 vom Hundert und
c) 14 vom Hundert bei der Hausratversicherung im
Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 statt 8 vom Hundert 7,018 vom
Hundert."
Artikel23
Änderung des Versicherungsteuergesetzes
Am Ende des§ 7aAbs. 3 des Versicherungsteuergeset-
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 611-15, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 23. Juni 1993
(BGBI. 1 S. 944) geändert worden ist, wird der Punkt durch
einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt:
;, für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember
1996 geht die örtliche Zuständigkeit auf das Finanzamt für
Erbschaftsteuer und Verkehrsteuern in Berlin über."
Artikel24
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 132),
zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom
21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2150), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3 bis 5, § 3 Nr. 10 und 12 bis 15,
§ 5 Abs. 1 und 3 bis 5, § 7 Nr. 1 und 2, § 1OAbs. 4, § 11
Abs. 3, § 15 Abs. 1 Nr. 7 und 8 sowie § 16 werden
jeweils das Wort „einheimischen" durch das Wort
„inländischen", das Wort „gebietsfremden" durch das
Wort „ausländischen", das Wort „einheimisches"
durch das Wort „inländisches", das Wort „gebiets-
fremdes" durch das Wort „ausländisches", das Wort
„gebietsfremde" durch das Wort „ausländische", das
Wort „einheimischer" durch das Wort „inländischer",
das Wort „einheimische" durch das Wort „inländi-
sche", das Wort „außerdeutschen" durch das Wort
,,anderen", die Worte „Geltungsbereich dieses Geset-
zes" durch das Wort „Inland" und die Worte „den
Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die Worte
,,das Inland" ersetzt.
2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Die Zulassungsbehörden entscheiden auch über
die Einstufung eines Fahrzeugs in Emissions-
klassen."
b) Satz 5 wird gestrichen.
3. In § 3 Nr. 9 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
„Fahrzeugen, solange .sie ausschließlich für die
Zustellung oder Abholung von Behältern mit einem
Rauminhalt von fünf Kubikmetern oder mehr, von
auswechselbaren Aufbauten oder von Kraftfahr-
zeuganhängern verwendet werden, die im Vor- oder
Nachlauf im Kombinierten Verkehr
a) Schiene/Straße zwischen Be- oder Entladestelle
und nächstgelegenem geeigneten Bahnhof oder
b) Binnenwasserstraße/Straße zwischen Be- oder
Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises
von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen
Binnenhafen oder
c) See/Straße mit einer Seestrecke von mehr als
100 Kilometern Luftlinie zwischen Be- oder Ent-
ladestelle und einem innerhalb eines Umkreises
von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen
Seehafen
befördert worden sind oder befördert werden."
4. § 3g wird aufgehoben.
5. In § 3h werden die Worte „der§§ 3f und 3g" durch die
Worte „des § 3f" ersetzt.
6. § 8 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. bei anderen Fahrzeugen nach dem verkehrsrecht-
lich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahr-
zeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen

Gesamtgewicht über 3 500 kg zusätzlich nach
Schadstoff- und Geräuschemissionen. Das ver-
kehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei
Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei
Starrdeichselanhängern (Zentralachsanhängern)
um die Stützlast zu vermindern."
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Zahl „29,60" jeweils
durch die Zahl „37, 1O", die Zahl „35,20" durch die
Zahl „42, 70" und die Zahl „38,00" durch die Zahl
,,45,50" ersetzt.
b) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,3. andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrecht-
lich zulässigen Gesamtgewicht bis 3 500 kg
für je 200 kg Gesamtgewicht oder einen Teil
davon
von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg 22,00 DM,
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 23,50 DM,
über 3 000 kg bis zu 3 500 kg 25,00 DM;".
c) Dem Absatz 1 werden folgende Nummern 4 und 5
angefügt:
,,4. alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem ver-
kehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 3 500 kg für je 200 kg Gesamtgewicht
oder einen Teil davon, wenn sie nach Feststel-
lung der Zulassungsbehörde
a) zur Schadstoffklasse S 2 im Sinne der
Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung gehören,
von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg 12,55 DM,
über 2 000 kg bis ZU 3 000 kg 13,45 DM,
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 14,30 DM,
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 15, 15 DM,
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 16,00 DM,
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 16,85 DM,
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 18,30 DM,
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 19,70 DM,
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 21,45 DM,
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 23, 15 DM,
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 25,45 DM,
über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 28,00 DM,
über 13 000 kg 30,85 DM,
insgesamt jedoch nicht mehr als 1 300 DM,
b) zur Schadstoffklasse S 1 im Sinne der
Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung gehören,
von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg
12,55 DM,
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 13,45 DM,
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 14,30 DM,
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 15,15 DM,
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 16,00 DM,
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 16,85 DM,
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 18,30 DM,
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 19, 70 DM,
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 21,45 DM,
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 23, 15 DM,
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 25,45 DM,
über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 28,00 DM,
über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 30,85 DM,
über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 50,85 DM,
über 15 000 kg 70,85 DM,
insgesamt jedoch nicht mehr als 2 000 DM,
c) zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der
Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung gehören,
von dem Gesamtgewicht
18,85 DM,
bis zu 2 000 kg
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 20,15 DM,
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 21,45 DM,
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 22,70 DM,
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 24,00 DM,
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 25,30 DM,
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 27,45 DM,
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 29,55 DM,
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 32, 15 DM,
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 34, 70 DM,
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 38, 15 DM,
über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 42,00 DM,
über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 46,30 DM,
über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 76,30 DM,
über 15 000 kg 106,30 DM,
insgesamt jedoch nicht mehr als 3 000 DM,
d) die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b
oder c nicht erfüllen,
von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg 22,00 DM,
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 23,50 DM,
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 25,00 DM,
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 26,50 DM,
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 28,00 DM,
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 29,50 DM,
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 32,00 DM,
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 34,50 DM,
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 37,50 DM,
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 40,50 DM,
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 44,50 DM,
über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 49,00 DM,
über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 54,00 DM,
über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 89,00 DM,
über 15 000 kg 124,00 DM,
insgesamt jedoch nicht mehr als 3 500 DM;
5. Kraftfahrzeuganhänger für je 200 kg Gesamt-
gewicht oder einen Teil davon 14,60 DM,
jedoch nicht mehr als 1 750 DM."

2344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
d) In Absatz 2 werden nach den Worten „Absatz 1 "
die Worte „Nr. 3 oder Nr. 4 Buchstabe a" ein-
gefügt.
e) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer,
wenn sie tageweise entrichtet wird, für jeden ganz
oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag
1 . bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen (ausge-
nommen Zugmaschinen) sowie bei Personen-
kraftwagen 1 DM,
2. bei allen anderen Kraftfahrzeugen mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von
a) nicht mehr als 7 500 kg 3DM,
b) mehr als 7 500 kg und nicht
mehr als 15 000 kg 9DM,
c) mehr als 15 000 kg 12DM,
3. bei Kraftfahrzeuganhängern mit einem zulässi-
gen Gesamtgewicht von
a) nicht mehr als 7 500 kg 2 DM,
b) mehr als 7 500 kg und nicht
mehr als 15 000 kg 4DM,
c) mehr als 15 000 kg 6DM."
f) Absatz 6 wird aufgehoben.
8. § 10 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Der Anhängerzuschlag für die Dauer eines
Jahres beträgt, wenn das verkehrsrechtlich zulässige
Gesamtgewicht des schwersten Kraftfahrzeug-
anhängers
1. nicht mehr als 10 000 kg beträgt, 730 DM,
2. mehr als 1O 000 kg, aber nicht
mehr als 12 000 kg beträgt, 876 DM,
3. mehr als 12 000 kg, aber nicht
mehr als 14 000 kg beträgt, 1 022 DM,
4. mehr als 14 000 kg, aber nicht
mehr als 16 000 kg beträgt, 1168 DM,
5. mehr als 16 000 kg, aber nicht
mehr als 18 000 kg beträgt, 1 314 DM,
6. mehr als 18 000 kg beträgt, 1 750 DM.
Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist
bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starr-
deichselanhängern (Zentralachsanhängern) um die
Stützlast zu vermindern."
9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 letzter Satz wird gestrichen.
b) In Absatz 5 wird die Ziffer „2" durch die Ziffer „ 1"
ersetzt.
10. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende der Nummer 9 wird das Komma durch
einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 10 wird gestrichen.
11. In 15 Abs. 3 Satz 1 und § 16 Satz 1 werden Jeweils die
Worte „Der Bundesminister" durch die Worte „Das
Bundesministerium" ersetzt.
Artikel 25
Änderung
der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
Die Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungverordnung vom
3. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 901 ), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 1006), wird wie
folgt geändert:
1. In§ 1 Nr. 1 und 2, § 2, der Überschrift des Abschnitts 2,
§ 3 Abs. 1, der Überschrift des Abschnitts 3, § 10, § 13
Abs. 1, § 16 Abs. 1 und § 17 werden jeweils das Wort
„einheimische" durch das Wort „inländische", das
Wort „einheimischen" durch das Wort „inländischen",
das Wort „gebietsfremder" durch das Wort „ausländi-
schen", das Wort „gebietsfremde" durch das Wort
„ausländische", das Wort „gebietsfremden" durch
das Wort „ausländischen", die Wörter „den Geltungs-
bereich des- Gesetzes" durch die Wörter „das Inland"
und die Wörter „Geltungsbereich des Gesetzes" durch
das Wort „Inland" ersetzt.
2. Folgender§ 8 wird eingefügt:
,,§8
Halterwechsel
Steift das bisher zuständige Finanzamt bei einer
Fahrzeugveräußerung im Sinne des § 5 Abs. 5 des
Gesetzes fest, daß das Fahrzeug zu einem späteren
Zeitpunkt für den Erwerber zugelassen wurde, teilt es
diese Feststellung dem neu zuständig gewordenen
Finanzamt mit, damit der zutreffende Beginn der Steuer-
pflicht für den Erwerber festgesetzt werden kann. Dies
gilt nur, wenn auf Grund dieser Mitteilung eine steuer-
liche Auswirkung von mindestens 20 Deutsche Mark
eintreten würde."
Artikel 26
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI.
S. ·613; 1977 1 S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 17
des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944), wird wie
folgt geändert:
1. § 21 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Für die Umsatzsteuer mit Ausnahme der Ein-
fuhrumsatzsteuer ist das Finanzamt zuständig, von
dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unterneh-
men im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vor-
wiegend betreibt. Wird das Unternehmen von einem
nicht zum Geltungsbereich des Gesetzes gehörenden
Ort aus betrieben, so ist das Finanzamt zuständig, in
dessen Bezirk der Unternehmer seine Umsätze im
Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend
bewirkt. Abweichend von Satz 2 kann das Bundes-
ministerium der Finanzen zur Sicherung der Besteue-
rung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die örtliche Zuständigkeit einem Finanz-
amt für den Geltungsbereich des Gesetzes über-
tragen."

Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2345
2. Dem§ 31 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Die für die Verwaltung der Grundsteuer zustän-
digen Behörden sind berechtigt, die nach § 30
geschützten Namen und Anschriften von Grund-
stückseigentümern, die bei der Verwaltung der
Grundsteuer bekannt geworden sind, zur Verwaltung
anderer Abgaben sowie zur Erfüllung sonstiger öffent-
licher Aufgaben zu verwenden oder den hierfür zu-
ständigen Gerichten, Behörden oder juristischen
Personen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen mit-
zuteilen, soweit nicht überwiegende schutzwürdige
Interessen des Betroffenen entgegenstehen."
3. § 31 a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Mitteilungen zur Bekämpfung
der illegalen Beschäftigung
und des Leistungsmißbrauchs".
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Die Finanzbehörden sind berechtigt, den
Sozialleistungsträgern und Subventionsgebern
Tatsachen mitzuteilen, die zur Aufhebung eines
Verwaltungsakts, auf Grund dessen Sozialleistun-
gen erbracht worden sind oder erbracht werden,
zur Erstattung von Sozialleistungen führen können
oder subventionserheblich im Sinne des § 264
Abs. 7 des Strafgesetzbuches sind. Eine Verwen-
dung der mitgeteilten Tatsachen für andere
Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen des
§ 30 Abs. 4 und 5 zulässig."
4. In § 58 werden am Ende der Nummer 9 der Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 10
angefügt:
„ 10. eine von einer Gebietskörperschaft errichtete
Stiftung zur Erfüllung ihrer steuerbegünstigten
Zwecke Zuschüsse an Wirtschaftsunternehmen
vergibt."
5. In § 61 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 175 Abs. 1
Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2"
ersetzt.
6. Nach § 88 wird folgender§ 88a eingefügt:
,,§88a
Sammlung von geschützten Daten
Soweit es zur Sicherstellung einer gleichmäßigen
Festsetzung und Erhebung der Steuern erforderlich
ist, dürfen die Finanzbehörden nach § 30 geschützte
Daten auch für Zwecke künftiger Verfahren im Sinne
des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b, insbeson-
dere zur Gewinnung von Vergleichswerten, in Dateien
oder Akten sammeln und verwenden. Eine Verwen-
dung ist nur für Verfahren im Sinne des § 30 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe a und b zulässig."
7. In§ 93a Abs. 1 Satz 2 werden nach den Worten „der
Rechtsgrund" ein Komma und die Worte „die Höhe"
eingefügt.
8. In§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 wird die Angabe
„36 000 Deutsche Mark" durch die Angabe „48 000
Deutsche Mark" ersetzt.
9. § 150 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Zur Erleichterung und Vereinfachung des automati-
sierten Besteuerungsverfahrens kann das Bundes-
ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß
Steuererklärungen oder sonstige für das Besteue-
rungsverfahren erforderliche Daten ganz oder teil-
weise auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder
durch Datenfernübertragung übermittelt werden
können."
10. § 163 Abs. 2 wird aufgehoben.
11. § 165 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn
1 . ungewiß ist, ob und wann Verträge mit anderen
Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich
zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für
die Steuerfestsetzung wirksam werden,
2. das Bundesverfassungsgericht die Unverein-
barkeit eines Steuergesetzes mit dem Grund-
gesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu
einer Neuregelung verpflichtet ist oder
3. die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit
höherrangigem Recht Gegenstand eines Ver-
fahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften, dem Bundesverfassungsge-
richt oder einem obersten Bundesgericht ist."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muß eine vor-
läufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf
Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt
werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern
ist."
12. In § 167 wird dem Absatz 1 folgender Satz angefügt:
„Erkennt der Steuer- oder Haftungsschuldner nach
Abschluß einer Außenprüfung im Sinne des § 193
Abs. 2 Nr. 1 seine Zahlungsverpflichtung schriftlich
an, steht das Anerkenntnis einer Steueranmeldung
gleich."
13. § 170 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 1 Satz 1 werden die Worte „auf
Grund gesetzlicher Vorschrift" gestrichen.
b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:
,,(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung
nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für
die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung
oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf
des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt wird.
(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1
auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der
Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben,
so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die
folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungs-
zeitraumes jeweils um die gleiche Zeit hinaus-
geschoben."

2346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
14. § 171 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist ein Antrag
auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder
Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer
Berichtigung nach§ 129 gestellt, so läuft die Fest-
setzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den
Antrag unanfechtbar entschieden worden ist."
b) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die
Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren,
nachdem die Ungewißheit beseitigt ist und die
Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat."
15. § 173 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
16. Nach § 175 wird folgender§ 175a eingefügt:
,,§ 175a
Umsetzung
von Verständigungsvereinbarungen
Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben
oder zu ändern, soweit dies zur Umsetzung einer Ver-
ständigungsvereinbarung oder eines Schiedsspruchs
nach einem Vertrag im Sinne des § 2 geboten ist. Die
Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf
eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Verstän-
digungsvereinbarung oder des Schiedsspruchs."
17. In§ 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „der" durch
das Wort „dem" ersetzt.
18. § 177 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 177
Berichtigung von materiellen Fehlern
(1) liegen die Voraussetzugen für die Aufhebung
oder Änderung eines Steuerbescheides zuungunsten
des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Ände-
rung reicht, zugunsten und zuungunsten des Steuer-
pflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen,
die nicht Anlaß der Aufhebung oder Änderung sind.
(2) liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung
oder Änderung eines Steuerbescheides zugunsten
des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Ände-
rung reicht, zuungunsten und zugunsten des Steuer-
pflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen,
die nicht Anlaß der Aufhebung oder Änderung sind.
(3) Materielle Fehler im Sinne der Absätze 1 und 2
sind alle Fehler einschließlich offenbarer Unrichtig-
keiten im Sinne des § 129, die zur Festsetzung einer
Steuer führen, die von der Kraft Gesetzes entstande-
nen Steuer abweicht.
(4) § 164 Abs. 2, § 165 Abs 2 und § 176 bleiben
unberührt."
19. § 180 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. a) die einkommensteuerpflichtigen und körper-
schaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit
ihnen im Zusammenhang stehende andere
Besteuerungsgrundlagen, wenn an den
Einkünften mehrere Personen beteiligt sind
und die Einkünfte diesen Personen steuer-
lich zuzurechnen sind,
b) in anderen als den in Buchstabe a genann-
ten Fällen die Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer
freiberuflichen Tätigkeit, wenn nach den
Verhältnissen zum Schluß des Gewinn-
ermittlungszeitraums das für die gesonderte
Feststellung zuständige Finanzamt nicht
auch für die Steuern vom Einkommen
zuständig ist,".
b) In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils die Worte
,,der Bundesminister" durch die Worte „das Bun-
desministerium" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt ferner nicht für
Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in
der Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder
Werklieferungsvertrages besteht."
d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Absatz 1 Nr. 2, Absätze 2 und 3 sind entspre-
chend anzuwenden, soweit
1 . die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung von der Bemessungs-
grundlage ausgenommenen Einkünfte bei der
Festsetzung der Steuern der beteiligten Perso-
nen von Bedeutung sind oder
2. Steuerabzugsbeträge und Körperschaftsteuer
auf die festgesetzte Steuer anzurechnen sind."
20. § 181 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Wird eine Erklärung zur gesonderten Feststellung
nach § 180 Abs. 2 ohne Aufforderung durch die
Finanzbehörde abgegeben, gilt § 170 Abs. 3 sinn-
gemäß."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Die Frist für die gesonderte Feststellung von
Einheitswerten (Feststellungsfrist) beginnt mit
Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die
Hauptfeststellung, die Fortschreibung, die Nach-
feststellung oder die Aufhebung eines Einheits-
wertes vorzunehmen ist. Ist eine Erklärung zur
gesonderten Feststellung des Einheitswertes ab-
zugeben, beginnt die Feststellungsfrist mit Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die Erklärung ein-
gereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des
dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr
folgt, auf dessen Beginn die Einheitswertfeststel-
lung vorzunehmen oder aufzuheben ist. Wird der
Beginn der Feststellungsfrist nach Satz 2 hinaus-
geschoben, wird der Beginn der Feststellungsfrist
für die weiteren Feststellungszeitpunkte des Haupt-
feststellungszeitraumes jeweils um die gleiche Zeit
hinausgeschoben."

21. § 183 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Ist nach Satz 1 Einzelbekanntgabe erforderlich, so
sind dem Beteiligten der Gegenstand der Feststel-
lung, die alle Beteiligten betreffenden Besteuerungs-
grundlagen, sein Anteil, die Zahl der Beteiligten und
die ihn persönlich betreffenden Besteuerungsgrund-
lagen bekanntzugeben."
22. § 220 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Ergibt sich der Anspruch in den Fällen des Satzes 1
aus der Festsetzung von Ansprüchen aus dem
Steuerschuldverhältnis, so tritt die Fälligkeit nicht vor
Bekanntgabe der Festsetzung ein."
23. Dem § 222 werden folgende Sätze angefügt:
,,Steueransprüche gegen den Steuerschuldner kön-
nen nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Ent-
richtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des
Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzu-
behalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haf-
tungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen
ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge
einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten,
eingenommen hat."
24. § 224 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Zahl-
schein" das Komma und das Wort „Zahlkarte"
gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Worte „Der Bundes-
minister" durch die Worte „Das Bundes-
ministerium" ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung
oder Zahlungsanweisung der dritte Tag nach
der Hingabe oder Absendung des Auftrages
an die Deutsche Bundespost POSTBANK
oder an das Kreditinstitut oder, wenn der
Betrag nicht sofort abgebucht werden soll, der
dritte Tag nach der Abbuchung:!'
25. § 227 Abs. 2 wird aufgehoben.
26. § 229 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalender-
jahres, in dem die Festsetzung eines Anspruchs
aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung,
Änderung oder Berichtigung nach § 129 wirksam
geworden ist, aus der sich der Anspruchs ergibt;
eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung
gleich."
27. § 233a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Er endet mit Wirksamkeit der Steuerfestsetzung,
spätestens vier Jahre nach seinem Beginn."
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geän-
dert oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige
Zinsfestsetzung zu ändern; gleiches gilt, wenn die
Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenom-
men, widerrufen oder nach§ 129 berichtigt wird."
28. § 234 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Wird der Steuerbescheid nach Ablauf der Stun-
dung aufgehoben, geändert oder nach § 129
berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen
Zinsen unberührt."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeit-
raum festgesetzt wurden, sind anzurechnen."
29. Dem § 235 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Wird der Steuerbescheid nach Ende des Zinslaufs
aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt,
so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen un-
berührt."
30. Dem § 236 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu
ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluß des
Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder
nach § 129 berichtigt wird."
31. Dem§ 237 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu
ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluß des
Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder
nach § 129 berichtigt wird."
32. § 239 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1 . in den Fällen des § 233a mit Ablauf des Kalen-
derjahres, in dem die Steuer festgesetzt, auf-
gehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt
worden ist,".
b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Die Festsetzungsfrist läuft in den Fällen des§ 233 a
nicht ab, solange die Steuerfestsetzung, ihre Auf-
hebung, ihre Änderung oder ihre Berichtigung
nach § 129 noch zulässig ist."
33. § 240 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuerver-
gütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 be-
richtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumnis-
zuschläge unberührt.•;
34. In § 241 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 werden die Worte „Geset-
zes über die Verwahrung und Anschaffung von Wert-
papieren vom 4. Februar 1937 {Reichsgesetzblatt 1
S. 171 ), zuletzt geändert durch das Einführungs-
gesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bun-

2348 Bundesgesetzblatt,
desgesetzbl. 1 S. 469)," durch die Worte „Depotgeset-
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 4130-1 , veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 17. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1507)," ersetzt.
35. Dem § 249 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Finanzbehörde darf ihr bekannte, nach § 30
geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung
wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen ver-
wenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen ande-
rer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher
Nebenleistungen verwenden."
36. § 273 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Führt die Änderung einer Steuerfestsetzung oder
ihre Berichtigung nach § 129 zu einer Steuernachfor-
derung, so ist die aus der Nachforderung herrührende
rückständige Steuer im Verhältnis der Mehrbeträge
aufzuteilen, die sich bei einem Vergleich der berichtig-
ten getrennten Veranlagungen mit den früheren
getrennten Veranlagungen ergeben."
37. § 280 wird wie folgt gefaßt:
,,§280
Änderung des Aufteilungsbescheides
(1) Der Aufteilungsbescheid kann außer in den
Fällen des § 129 nur geändert werden, wenn
1. nachträglich bekannt wird, daß die Aufteilung auf
unrichtigen Angaben beruht und die rückständige
Steuer infolge falscher Aufteilung ganz oder teil-
weise nicht beigetrieben werden konnte,
2. sich die rückständige Steuer durch Aufhebung
oder Änderung der Steuerfestsetzung oder ihre
Berichtigung nach § 129 erhöht oder vermindert.
(2) Nach Beendigung der Vollstreckung ist eine
Änderung des Aufteilungsbescheides oder seine
Berichtigung nach § 129 nicht mehr zulässig."
38. § 284 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt
,.(5) Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung ist dem Voll-
streckungsschuldner selbst zuzustellen. Wird
gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstatt-
lichen Versicherung ein Rechtsbehelf eingelegt
und begründet, ist der Vollstreckungsschuldner
erst nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über
den Rechtsbehelf zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn
und soweit die Einwendungen bereits in einem
früheren Verfahren unanfechtbar zurückgewiesen
worden sind."
b) In Absatz 7 wird Satz 2 durch folgende Sätze
ersetzt:
„Die §§ 902, 904 bis 906, 908, 91 Ound 913 bis 915
der Zivilprozeßordnung sind sinngemäß anzuwen-
den. Die Verhaftung des Vollstreckungsschuldners
erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Der Haftbe-
Jahrgang 1993, Teil 1
fehl muß bei der Verhaftung dem Vollstreckungs-
schuldner vorgezeigt und auf Begehren abschrift-
lich mitgeteilt werden. § 292 gilt sinngemäß. Nach
der Verhaftung des Vollstreckungsschuldners
kann die eidesstattliche Versicherung von dem
nach § 902 der Zivilprozeßordnung zuständigen
Amtsgericht abgenommen werden, wenn sich der
Sitz der in Absatz 4 bezeichneten Vollstreckungs-
behörde nicht im Bezirk dieses Amtsgerichts
befindet oder wenn die Abnahme der eidesstatt-
lichen Versicherung durch die Vollstreckungs-
behörde nicht möglich ist. Absatz 2 Satz 2 gilt ent-
sprechend."
39. § 339 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
"(4) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der
Gebührentabelle zu § 13 Abs. 1 des Gesetzes über
Kosten der Gerichtsvollzieher. Es wird die volle
Gebühr erhoben; sie beträgt in den Fällen des Ab-
satzes 1 Nr. 2 mindestens 20 Deutsche Mark."
40. § 344 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
„ 1 . Schreibauslagen für nicht von Amts wegen
zu erteilende oder per Telefax übermittelte
Abschriften. Die Schreibauslagen betragen für
jede Seite unabhängig, von der Art der Herstel-
lung eine Deutsche Mark,".
b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. Entgelte für Post- und Telekommunikations-
dienstleistungen, ausgenommen die Entgelte
für Telefondienstleistungen im Orts- und Nah-
bereich,".
c) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. Kosten für Zustellungen durch die Post mit
Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen;
wird durch die Behörde zugestellt (§ 5 des
Verwaltungszustellungsgesetzes), so werden
die für Zustellungen durch die Post mit Zu-
stellungsurkunde entstehenden Kosten erho-
ben,".
41. In § 354 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
,,(1 a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Ver-
ständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem
Vertrag im Sinne des§ 2 von Bedeutung sein können,
kann auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs insoweit
verzichtet werden. Die Besteuerungsgrundlage, auf
die sich der Verzicht beziehen soll, ist genau zu
bezeichnen."
42. In § 362 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
,,(1 a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Ver-
ständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem
Vertrag im Sinne des§ 2 von Bedeutung sein können,
kann der Rechtsbehelf hierauf begrenzt zurück-
genommen werden. § 354 Abs.1 a Satz 2 gilt ent-
sprechend."

43. In § 6 Abs. 2 Nr. 1, § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchstabe c
und Abs. 6 Satz 2, § 111 Abs. 4, § 117 Abs. 3 Satz 2
und Abs. 5, § 139 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 152 Abs. 5
Satz 1, § 156 Abs. 1 Satz 1, § 178 Abs. 3, § 212 Abs. 1,
§ 370 Abs. 6 Satz 4, § 382 Abs. 4 sowie § 387 Abs. 2
Satz 2 und 3 werden jeweils die Worte „Der Bundes-
minister", ,,der Bundesminister", ,,des Bundes-
ministers" oder „dem Bundesminister" durch die
Worte „Das Bundesministerium", ,,das Bundes-
ministerium", ,,des Bundesministeriums" oder „dem
Bundesministerium" ersetzt.
Artikel27
Änderung
des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom
14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), zuletzt geändert
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. September 1993
(BGBI. 1S. 1569), wird wie folgt geändert:
1. Artikel 97 wird wie folgt geändert:
a) Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Die durch Artikel 26 des Gesetzes vom
21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2310) geänderten
Vorschriften sind auf alle bei Inkrafttreten dieser
Vorschriften anhängigen Verfahren anzuwenden,
soweit nichts anderes bestimmt ist."
b) § 1 a wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Die Vorschrift des § 58 Nr. 10 der
Abgabenordnung übersteuerlich unschädliche
Betätigungen in der Fassung des Artikels 26
des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1
S. 2310) ist erstmals ab dem 1 . Januar 1993
anzuwenden."
c) § 9 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
bb) folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) § 173 Abs. 1 der Abgabenordnung in der
Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes
1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2436)
gilt weiter, soweit Tatsachen oder Beweismittel
vor dem 1. Januar 1994 nachträglich bekannt-
geworden sind."
d) Dem § 10 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 und 4, § 171
Abs. 3 Satz 1 und Abs. 8 Satz 2, § 175a Satz 2,
§ 181 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 sowie § 239 Abs. 1
der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels
26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1
S. 2310) gelten für alle bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes noch nicht abgelaufenen Festsetzungs-
fristen."
e) Nach § 1Oa wird folgender§ 1Ob eingefügt:
,,§ 10b
Gesonderte Feststellungen
§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, Abs. 4 und
Abs. 5 der Abgabenordnung in der Fassung des
Artikels 26 des Gesetzes vom 2.1. Dezember 1993
(BGBI. 1 S. 2310) ist erstmals auf Feststellungs-
zeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
ber 1994 beginnen."
f) Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) § 229 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in
der Fassung des Artikels 26 des Gesetzes vom
21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310) gilt für alle bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abge-
laufenen Verjährungsfristen."
g) Dem § 15 werden folgende Absätze 5 und 6 ange-
fügt:
,,(5) § 233a Abs. 2 Satz 3 der Abgabenordnung in
der Fassung· des Artikels 26 des Gesetzes vom
21. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2310) gilt in allen Fäl-
len, in denen Zinsen nach dem 31. Dezember 1993
festgesetzt werden.
(6) § 233a Abs. 5 und §§ 234 bis 237 der Abga-
benordnung in der Fassung des Artikels 26 des
Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310)
gelten in allen Fällen, in denen die Steuerfestset-
zung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgeho-
ben, geändert oder nach § 129 der Abgabenord-
nung berichtigt wird."
h) Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
,,§18a
Erledigung
von Massenrechtsbehelfen und Massenanträgen
(1) Wurde mit einem vor dem 1. Januar 1995 ein-
gelegten Einspruch die Verfassungswidrigkeit von
Normen des Steuerrechts gerügt, derentwegen
eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
aussteht, gilt der Einspruch im Zeitpunkt der Ver-
öffentlichung der Entscheidungsformel im Bundes-
gesetzblatt (§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das
Bundesverfassungsgericht) ohne Einspruchsent-
scheidung als zurückgewiesen, soweit er nach dem
Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesverfas-
sungsgericht als unbegründet abzuweisen wäre.
Abweichend von§ 47 Abs. 1 und§ 55 der Finanz-
gerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf
eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Veröffent-
lichung gemäß Satz 1. Die Sätze 1 und 2 sind auch
anzuwenden, wenn der Einspruch unzulässig ist.
(2) Absatz 1 gilt für Anträge auf Aufhebung oder
Änderung einer Steuerfestsetzung außerhalb des
außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens sinn-
gemäß.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden,
wenn eine Entscheidung des Bundesverfassungs-
gerichts vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergan-
gen ist. In diesen Fällen endet die Klagefrist mit
Ablauf des 31. Dezember 1994."

2350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
i) Dem § 19 wird folgender Absatz 7 angefügt:
,,(7) § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 der Abgaben-
ordnung in der Fassung des Artikels 26 des Geset-
zes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310) findet
auf Gewinne der Wirtschaftsjahre Anwendung, die
nach dem 31. Dezember 1994 beginnen."
2. In Artikel 97a § 1 Abs. 2 werden die Worte „gesonderte
Feststellung nach der Anteilsbewertungsverordnung"
durch die Worte „gesonderte und einheitliche Feststel-
lung nach der Anteilsbewertungsverordnung" ersetzt.
3. In Artikel 99 Abs. 1 werden die Worte „Der Bundes-
minister" durch die Worte „Das Bundesministerium"
ersetzt.
4. Artikel 100 wird aufgehoben.
Artikel 28
Änderung der Kleinbetragsverordnung
§ 1 der Kleinbetragsverordnung vom 10. Dezember
1980 (BGBI. 1 S. 2255), die zuletzt durch die Verordnung
vom 19. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2303) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 wird aufgehoben.
2. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Eine angemeldete Umsatzsteuervorauszahlung, eine
für das Kalenderjahr angemeldete Umsatzsteuer, eine
angemeldete Feuerschutzsteuer oder eine angemel-
dete Versicherungsteuer wird von der Finanzbehörde
zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur abweichend
festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Ab-
weichung von der angemeldeten Steuer mindestens
20 Deutsche Mark beträgt.
Artikel29
Änderung der Finanzgerichtsordnung
Die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBI. 1
S. 1477), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 2. August 1993 (BGBI. 1 S. 1442), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 50 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
,,(1 a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Ver-
ständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem
Vertrag im Sinne des § 2 der Abgabenordnung von
Bedeutung sein können, kann auf die Erhebung der
Klage insoweit verzichtet werden. Die Besteuerungs-
grundlage, auf die sich der Verzicht beziehen soll, ist
genau zu bezeichnen."
2. In § 72 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-
fügt:
,,(1 a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Ver-
ständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem
Vertrag im Sinne des § 2 der Abgabenordnung von
Bedeutung sein können, kann die Klage hierauf be-
grenzt zurückgenommen werden. § 50 Abs. 1a Satz 2
gilt entsprechend."
3. In § 122 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „der Bundes-
minister" durch die Worte „das Bundesministerium"
ersetzt.
Artikel30
Änderung des Berlinförderungsgesetzes
In § 28 Abs. 4a Satz 1 des Berlinförderungsgesetzes
1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar
1990 (BGBI. 1 S. 173), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297) geändert
worden ist, werden nach den Worten „die Zahl der" die
Worte „unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen" ein-
gefügt.
Artikel 31
Änderung
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988
(BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
Verordnung vom 16. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2106),
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird folgender Hinweis auf
Anlage XIV eingefügt:
,,Anlage XIV Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge".
2. Dem § 23 wird folgender Absatz 9 angefügt:
,,(9) Die Einstufung des Fahrzeugs in Emissions-
klassen (§ 48) ist unter Angabe des Datums von der
Zulassungsstelle im Fahrzeugschein und im Fahrzeug-
brief zu vermerken, wenn ihr das Vorliegen der hierfür
erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen wird.
Sie kann in Zweifelsfällen zur Vorbereitung ihrer Ent-
scheidung die Beibringung des Gutachtens eines amt-
lich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für
den Kraftfahrzeugverkehr darüber anfordern, in welche
Emissionsklasse das Fahrzeug einzustufen ist. Für
die Löschung des Vermerkes gilt § 17 Abs. 3 ent-
sprechend."
3. · Folgender neuer § 48 wird eingefügt:
,,§48
Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge
Kraftfahrzeuge, für die nachgewiesen wird, daß die
Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunrei-
nigender Partikel und/oder die Geräuschemissionen
den Anforderungen der in der Anlage XIV genannten
Emissionsklassen entsprechen, werden nach Maß-
gabe der Anlage XIV in Emissionsklassen eingestuft."
4. In § 72 Abs. 2 wird nach der Übergangsvorschrift zu
§ 47b Abs. 2 folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
,,§ 48 (Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge)
ist anzuwenden auf Kraftfahrzeuge, die vom 1. Januar
1994 an erstmals in den Verkehr kommen. Auf Antrag
können auch Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Januar
1994 erstmals in den Verkehr gekommen sind, in Emis-
sionsklassen nach Anlage XIV eingestuft werden."

Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2351
5. Folgende Anlage XIV wird eingefügt:
„Anlage XIV
(zu§ 48)
Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge
1. Anwendungsbereich
Diese Anlage gilt für alle zur Teilnahme am
Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge, die
eine zulässige Gesamtmasse von mehr als
3 500 kg haben. Sie gilt nicht für Personenkraft-
wagen.
2. Begriffsbestimmungen
2 .1 Schadstoffklassen
Die Emissionen der gasförmigen Schadstoffe
Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe und Stick-
oxide sowie die luftverunreinigenden Partikel
sind Grundlage für die Schadstoffklassen.
2 .2 Geräuschklassen
Die Geräuschemissionen sind Grundlage für die
Geräuschklassen.
3. Emissionsklassen
3.1 Schadstoffklassen
3.1 .1 Schadstoffklasse S 1
Zur Schadstoffklasse S 1 gehören Kraftfahr-
zeuge, die der Richtlinie 88/77/EWG des Rates
vom 3. Dezember 1987 (ABI. EG Nr. L 36 S. 33)
in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG des
Rates vom 1. Oktober 1991 (ABI. EG Nr. L 295
S. 1) entsprechen und die bei den Emissionen
der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreini-
genden Partikel die in Zeile A der Tabelle unter
Nummer 8.3.1 .1 des Anhangs 1 der Richtlinie
genannten Grenzwerte nicht überschreiten.
Der Anwendungsbereich und die Anforderungen
der vorgenannten Richtlinie können auf alle
Kraftfahrzeuge nach Nummer 1 ausgedehnt
werden.
3.1 .2 Schadstoffklasse S 2
Zur Schadstoffklasse S 2 gehören Kraftfahr-
zeuge, die der Richtlinie 88/77/EWG des Rates
vom 3. Dezember 1987 (ABI. EG Nr. L 36 S. 33)
in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG des
Rates vom 1. Oktober 1991 (ABI. EG Nr. L 295
S. 1) entsprechen und die bei den Emissionen
der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreini-
genden Partikel die in Zeile B der Tallelle unter
Nummer 8.3.1.1 des Anhangs I der Richtlinie
genannten Grenzwerte nicht überschreiten.
Der Anwendungsbereich und die Anforderungen
der vorgenannten Richtlinie können auf alle
Kraftfahrzeuge nach Nummer 1 ausgedehnt
werden.
3.2 Geräuschklassen
3.2.1 Geräuschklasse G 1
Zur Geräuschklasse G 1 gehören Kraftfahr-
zeuge, die
1. der Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom
6. Februar 1970 (ABI. EG Nr. L 42 S. 1) in der
Fassung der Richtlinie 92/97/EWG des Rates
vom 10. November 1992 (ABI. EG Nr. L 371
S. 1) oder
2. der Anlage XXI
entsprechen.
Der Anwendungsbereich und die Anforderungen
der vorgenannten Richtlinie können auf alle
Kraftfahrzeuge nach Nummer 1 ausgedehnt
werden."
Artikel 32
Änderung der Fahrzeugregisterverordnung
In § 3 Abs. 1 der Fahrzeugregisterverordnung vom
20. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2305), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 16. Dezember 1993 (BGBI. 1
S. 2106) geändert worden ist, wird nach Nummer 6 fol-
gende Nummer 6a eingefügt:
,,6a. Einstufung des Fahrzeugs in bestimmte Emissions-
klassen und die Grundlage dieser Einstufung,".
Artikel33
Neufassung
von Gesetzen und Rechtsverordnungen,
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann den
Wortlaut der durch die Artikel 4, 9, 10, 11, 12, 15, 16, 22,
25, 26, 28 oder 29 dieses Gesetzes geänderten Gesetze
und Rechtsverordnungen in der ab 1. Januar 1994 gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Das-
selbe gilt für das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
ordnung hinsichtlich des durch Artikel 3 geänderten
Gesetzes und für das Bundesministerium für Verkehr hin-
sichtlich der durch Artikel 31 geänderten Rechtsverord-
nung. Das Bundesministerium der Finanzen kann auch
den Wortlaut der durch Artikel 22 dieses Gesetzes oder
Artikel 15 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBI. 1
S. 1569) geänderten Gesetze in der ab 1. Januar 1995
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
machen.
(2) Die auf Artikel 2, 4, 15, 16, 25, 28, 31 oder 32 be-
ruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen
können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung
durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben
werden.
Artikel 34
lnkraftreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6
am Tage nach der Verkündung in Kraft.

2352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(2) Artikel 20 Nr. 10 Buchstabe b, Nr. 16, 17 Buchstabe b Abs. 1 Nr. 2 und 3, Artikel 23, 24 Nr. 7 Buchstabe a, Arti-
und Nr. 20 Buchstabe c tritt mit Wirkung vom 1. Januar kel 25, 28, 31 und 32 treten am 1. Januar 1994 in Kraft.
1993 in Kraft.
(4) Artikel 24 mit Ausnahme der Nummer 7 Buchstabe a
(3) Artikel 20 Nr. 1, 3, 4, 5 Buchstabe b, soweit er die tritt am 1. April 1994 in Kraft.
Änderung zollrechtlicher Begriffe betrifft, und Buchstabe c,
Nr. 6, 8, 9, 10 Buchstabe a, Nr. 11, 12 Buchstabe a, Nr. 13, (5) Artikel 22 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 tritt am 1. Juli 1994
15, 17 Buchstabe a, Nr. 18, 19, 20 Buchstabe a und b, in Kraft.
Nr. 21, 22 Buchstabe a und c, Nr. 23 und 25, Artikel 22 (6) Artikel 22 Abs. 2 tritt am 1 . Januar 1995 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister für Verkehr
Matthias Wissmann
Die Bundesministerin
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Schwaetzer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1993 I S. 2310. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 96d24c1c5167c795….