§ 109 Bewertung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/109#abs-1 (1) Das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben im Sinne des § 95 und das Betriebsvermögen von freiberuflich Tätigen im Sinne des § 96 ist jeweils mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/109#abs-2 (2) Der Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 genannten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.
Wird zitiert von 83 Entscheidungen zu § 109 BewG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 01.09.2011 – II R 67/09Erbschaftsteuerrechtliche Bedeutung eines unentgeltlich erworbenen Nießbrauchs an einem Anteil an einer Personengesellschaft nach früherem Recht - (Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 02.11.2011 als NV-Entscheidung abrufbar)Zitiert von 20
- BFH, 02.03.2011 – II R 5/09(Einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Tätigkeit von Erfindern; keine Betriebsaufgabe wegen des Todes eines Freiberuflers; keine Berücksichtigung nicht aktivierbarer Patente im Betriebsvermögen bei der Bemessung der Erbschaftsteuer nach dem vor 2009 geltenden Recht; Bewertung im Privatvermögen befindlicher Patente; Abnutzbarkeit von Warenzeichen/Marken; Berücksichtigung vom Erblasser nicht zu erfüllender Schulden als Nachlassverbindlichkeiten; Ansatz erst nach dem Tod des Erben fällig werdender Verbindlichkeiten des Erblassers bei der Erbschaftsteuer; Erwerb eines Anteils an einer nicht in das Handelsregister eingetragenen vermögensverwaltenden Personengesellschaft erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigt; Maßgeblichkeit des zivilrechtlichen Eigentum bei der Erbschaftsteuer; erbschaftsteuerrechtliche Beurteilung des Erwerbs eines Anteils an einer Vor-GmbH; Nachhaltigkeit einer Erfindertätigkeit; Ansatz von Wirtschaftsgüter nach § 109 BewG; Abnutzbarkeit von immateriellen Wirtschaftsgütern; Anteil an Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen eines Freiberuflers; Behandlung schwebender Geschäfte bei der Erbschaftsteuer; Grundbucheintrag; gewerblich geprägte Personengesellschaft; Überführung von Wirtschaftsgütern in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten als Veräußerung; Verdrängung des gesetzten Rechts durch den Grundsatz von Treu und Glauben)Zitiert von 34
- BVerfG, 07.11.2006 – 1 BvL 10/02Erbschaftsteuerrecht: Unvereinbarkeit der Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen mit dem Grundgesetz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 201
- BFH, 08.05.1981 – III R 26/79Zitiert von 10
- BFH, 08.02.1980 – III R 91/78
- BFH, 05.05.2010 – II R 16/08(Erbschaftsteuerrechtliche Folgen einer Pensionszusage an eine Gesellschafter-Witwe - Sondervergütungen einer Personengesellschaft - Zuordnung des mit Eintritt des Versorgungsfalls entstehenden Pensionsanspruchs der Witwe zum nach § 13a ErbStG begünstigten Betriebsvermögen - Berechnung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG - Anwendungsbereich des § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG a.F.)Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BFH, 23.04.2026 – X R 34/21Ermittlung der gemeinen Werte der übertragenden Körperschaft bei Verschmelzung
- FG Berlin-Brandenburg, 17.09.2025 – 17 K 17110/23
- FG Niedersachsen, 13.11.2024 – 3 K 11079/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 109 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.12.2008 Ausfertigung
§ 109 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I 3018)
BGBl. 2008 I S. 3018
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13.09.1993 Ausfertigung
§ 109 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. I 1569)
BGBl. 1993 I S. 1569
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25.02.1992 Ausfertigung
§ 109 geändert und eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I 297)
BGBl. 1992 I S. 297
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24.06.1991 Ausfertigung
§ 109 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I 1322)
BGBl. 1991 I S. 1322
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.