Gesetze / Bewertungsgesetz

BewG

§ 109 Bewertung

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund60 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/109#abs-1 (1) Das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben im Sinne des § 95 und das Betriebsvermögen von freiberuflich Tätigen im Sinne des § 96 ist jeweils mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/109#abs-2 (2) Der Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 genannten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.

§ 104 § 109a