§ 97 Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/97?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Einen Gewerbebetrieb bilden insbesondere alle Wirtschaftsgüter, die den folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehören, wenn diese ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:
§ 34 Abs. 6a und § 51a bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BewG/97?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) Der gemeine Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Personengesellschaft ist wie folgt zu ermitteln und aufzuteilen:
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/BewG/97?asof=2019-06-10#abs-1b (1b) Der gemeine Wert eines Anteils an einer in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Kapitalgesellschaft bestimmt sich nach dem Verhältnis des Anteils am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) der Gesellschaft zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft im Bewertungsstichtag. Dies gilt auch, wenn das Nennkapital noch nicht vollständig eingezahlt ist. Richtet sich die Beteiligung am Vermögen und am Gewinn der Gesellschaft auf Grund einer ausdrücklichen Vereinbarung der Gesellschafter nach der jeweiligen Höhe des eingezahlten Nennkapitals, bezieht sich der gemeine Wert nur auf das tatsächlich eingezahlte Nennkapital. Abweichend von Satz 1 sind bei der Wertermittlung des Anteils vorbehaltlich des § 9 Absatz 2 und 3 Regelungen zu berücksichtigen, die sich auf den Wert des Anteils auswirken, wie insbesondere eine vom Verhältnis des Anteils am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) abweichende Gewinnverteilung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/97?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Einen Gewerbebetrieb bilden auch die Wirtschaftsgüter, die den sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts, den nichtrechtsfähigen Vereinen, Anstalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen gehören, soweit sie einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) dienen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/97?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf 15 Änderungen — alle Änderungen des BewG →
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 97 geändert durch Artikel 36 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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01.01.2024 in Kraft
§ 97 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 97 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2050)
BGBl. 2021 I S. 2050
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 97 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2056)
BGBl. 2021 I S. 2056
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 97 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2451)
BGBl. 2019 I S. 2451
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 97 aufgehoben durch Artikel 2 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. 2019 I S. 1794
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02.11.2015 Ausfertigung
§ 97 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I 1834)
BGBl. 2015 I S. 1834
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24.12.2008 Ausfertigung
§ 97 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I 3018)
BGBl. 2008 I S. 3018
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07.12.2006 Ausfertigung
§ 97 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I 2782 458)
BGBl. 2006 I S. 2782
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 97 aufgehoben durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3794)
BGBl. 2001 I S. 3794
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20.12.1996 Ausfertigung
§ 97 geändert und aufgehoben und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 2049)
BGBl. 1996 I S. 2049
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21.12.1993 Ausfertigung
§ 97 aufgehoben und geändert und umnummeriert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I 2310)
BGBl. 1993 I S. 2310
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.