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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 2451

BGBl. 2019 I S. 2451 · 216.772 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 2451 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2451
                                                Gesetz
                       zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität
                         und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1
                                                         Vom 12. Dezember 2019

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                        Inhaltsübersicht

Artikel 1     Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2     Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3     Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 4     Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 5     Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 6     Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 7     Weitere Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 8     Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 9     Weitere Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 10    Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverord-
              nung
Artikel 11    Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 12    Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 13    Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 14    Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverord-
              nung

1
    Artikel 11 Nummer 7 dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Ar-
    tikel 1 der Richtlinie (EU) 2018/1713 des Rates vom 6. November
    2018 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in Bezug
    auf die Mehrwertsteuersätze für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften
    (ABl. L 286 vom 14.11.2018, S. 20).

    Artikel 12 Nummer 3, 4 Buchstabe a, Nummer 8, 14 und 16 dieses

    Gesetzes dient der Umsetzung von Artikel 17a Absatz 1 der Richtlinie
    2006/112/EG in der Fassung von Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie
    2018/1910 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Änderung der Richt-
    linie 2006/112/EG in Bezug auf die Harmonisierung und Verein-
    fachung bestimmter Regelungen des Mehrwertsteuersystems zur Be-
    steuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 311 vom
    7.12.2018, S. 3).
    Artikel 12 Nummer 4 Buchstabe b bis d dieses Gesetzes dient der
    Umsetzung von Artikel 36a der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung
    von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2018/1910 des Rates vom
    4. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug
    auf die Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Regelungen
    des Mehrwertsteuersystems zur Besteuerung des Handels zwischen
    Mitgliedstaaten (ABl. L 311 vom 7.12.2018, S. 3).
    Artikel 12 Nummer 5 Buchstabe a und Nummer 7 dieses Gesetzes
    dient der Umsetzung von Artikel 138 Absatz 1a der Richtlinie
    2006/112/EG in der Fassung von Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie
    2018/1910 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Änderung der Richt-
    linie 2006/112/EG in Bezug auf die Harmonisierung und Verein-
    fachung bestimmter Regelungen des Mehrwertsteuersystems zur Be-
    steuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 311 vom
    7.12.2018, S. 3).

Artikel 15 Weitere Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungs-
           verordnung
Artikel 16 Änderung des Finanzkonten-Informationsaustausch-
           gesetzes

Artikel 17 Änderung des Investmentsteuergesetzes
Artikel 18 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 19 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 20 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
Artikel 21 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 22 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
           ordnung
Artikel 23 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 24 Weitere Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 25 Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 26 Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Artikel 27 Weitere Änderung des Wohnungsbau-Prämiengeset-
           zes
Artikel 28 Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
Artikel 29 Weitere Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
Artikel 30 Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Renn-
           wett- und Lotteriegesetz
Artikel 31 Änderung des Gesetzes zum Erlass und zur Änderung

           marktordnungsrechtlicher Vorschriften sowie zur Än-
           derung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 32 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

Artikel 33 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Artikel 34 Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 35 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitge-
           setzes
Artikel 36 Weitere Änderung des Bundeselterngeld- und Eltern-
           zeitgesetzes

Artikel 37 Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes
Artikel 38 Weitere Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes
Artikel 39 Inkrafttreten

                          Artikel 1

                    Änderung des
              Einkommensteuergesetzes

   Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom

26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2019, Seite 2452 — Originalseite als Abbildung
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1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 6d folgende Angabe eingefügt:

  „§ 6e Fondsetablierungskosten als Anschaffungs-

        kosten“.

2. § 1a Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt ge-
   fasst:
  „Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a gilt entsprechend.“

3. Nach § 3 Nummer 18 wird folgende Nummer 19
   eingefügt:
  „19. Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für
       Maßnahmen nach § 82 Absatz 1 und 2 des
       Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie Wei-
       terbildungsleistungen des Arbeitgebers, die
       der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit

       des Arbeitnehmers dienen. Die Weiterbildung
       darf keinen überwiegenden Belohnungscha-
       rakter haben;“.

4. Nach § 3a Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
   gefügt:

     „(3a) Bei Zusammenveranlagung sind auch die
  laufenden Beträge und Verlustvorträge des anderen
  Ehegatten einzubeziehen.“

5. § 4 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungs-
       gelder, die von einem Gericht oder einer Be-
       hörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder
       von einem Mitgliedstaat oder von Organen der
       Europäischen Union festgesetzt wurden sowie
       damit zusammenhängende Aufwendungen.“
  b) In Nummer 8a werden vor dem Semikolon am
     Ende die Wörter „und Zinsen nach § 233a der
     Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Ab-
     satz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterzie-
     hungszinsen angerechnet werden“ eingefügt.
6. Dem § 5a Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
  „Für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlage-
  vermögens sind den weiteren Absetzungen für
  Abnutzung unverändert die ursprünglichen An-
  schaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu
  legen.“
7. Nach § 6d wird folgender § 6e eingefügt:

                         „§ 6e
   Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten

     (1) Zu den Anschaffungskosten von Wirtschafts-
  gütern, die ein Steuerpflichtiger gemeinschaftlich
  mit weiteren Anlegern gemäß einem von einem Pro-
  jektanbieter vorformulierten Vertragswerk an-
  schafft, gehören auch die Fondsetablierungskosten
  im Sinne der Absätze 2 und 3. Haben die Anleger in

  ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit keine

  wesentlichen Möglichkeiten zur Einflussnahme auf

  das Vertragswerk, gelten die Wirtschaftsgüter im

  Sinne von Satz 1 als angeschafft.

    (2) Fondsetablierungskosten sind alle auf Grund
  des vorformulierten Vertragswerks neben den An-
  schaffungskosten im Sinne von § 255 des Handels-
  gesetzbuchs vom Anleger an den Projektanbieter

    oder an Dritte zu zahlenden Aufwendungen, die auf
    den Erwerb der Wirtschaftsgüter im Sinne des Ab-
    satzes 1 Satz 1 gerichtet sind. Zu den Anschaf-

    fungskosten der Anleger im Sinne des Absatzes 1

    Satz 2 gehören darüber hinaus alle an den Projekt-
    anbieter oder an Dritte geleisteten Aufwendungen in
    wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Abwick-
    lung des Projekts in der Investitionsphase. Zu den
    Anschaffungskosten zählen auch die Haftungs- und
    Geschäftsführungsvergütungen für Komplementäre,
    Geschäftsführungsvergütungen bei schuldrecht-
    lichem Leistungsaustausch und Vergütungen für
    Treuhandkommanditisten, soweit sie auf die In-
    vestitionsphase entfallen.
       (3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sind sinnge-

    mäß in den Fällen anzuwenden, in denen Fonds-
    etablierungskosten vergleichbare Kosten außerhalb
    einer gemeinschaftlichen Anschaffung zu zahlen

    sind.

       (4) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind die Absätze 1
    bis 3 entsprechend anzuwenden.

      (5) § 15b bleibt unberührt.“

 8. § 7h wird wie folgt geändert:

    a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-

       fügt:

         „(1a) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern
       Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Ge-
       bäudes führen. Die Prüfung, ob Maßnahmen
       zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen,
       obliegt der Finanzbehörde.“
    b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch
       ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter
       „die Bescheinigung hat die Höhe der Aufwen-
       dungen für die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1
       und 2 zu enthalten.“ angefügt.
    c) In Absatz 3 werden die Wörter „Absätze 1 und 2“
       durch die Wörter „Absätze 1 bis 2“ ersetzt.

 9. § 9 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 Satz 1 werden
       nach dem Wort „Substanzverringerung“ ein
       Komma und die Wörter „Sonderabschreibungen
       nach § 7b“ eingefügt.

    b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Die §§ 4j, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gel-
       ten entsprechend.“

10. § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 wird durch fol-
    gende Sätze ersetzt:

    „Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen können

    auch eigene Beiträge im Sinne der Buchstaben a

    oder b eines Kindes behandelt werden, wenn der

    Steuerpflichtige die Beiträge des Kindes, für das

    ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Ab-
    satz 6 oder auf Kindergeld besteht, durch Leistun-
    gen in Form von Bar- oder Sachunterhalt wirt-
    schaftlich getragen hat, unabhängig von Einkünften
    oder Bezügen des Kindes. Satz 2 gilt entspre-
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   chend, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge für
   ein unterhaltsberechtigtes Kind trägt, welches nicht
   selbst Versicherungsnehmer ist, sondern der an-
   dere Elternteil.“

11. In § 11a Absatz 4 werden die Wörter „§ 7h Absatz 2
    und 3“ durch die Wörter „§ 7h Absatz 1a bis 3“
    ersetzt.

12. In § 12 Nummer 4 wird das Wort „dienen“ durch die
    Wörter „dienen sowie damit zusammenhängende
    Aufwendungen“ ersetzt.

13. § 15 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

   „1. einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kom-

       manditgesellschaft oder einer anderen Perso-

       nengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch
       eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
       Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte
       im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 be-
       zieht. Dies gilt unabhängig davon, ob aus der
       Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Num-
       mer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder
       ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Ab-
       satzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ
       sind;“.
14. In § 20 Absatz 4a Satz 1 werden die Wörter „Arti-
    kel 8 der Richtlinie 90/434/EWG“ durch die Wörter

    „Artikel 8 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates

    vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steu-

    ersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen,

    die Einbringung von Unternehmensteilen und den

    Austausch von Anteilen, die Gesellschaften ver-

    schiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die
    Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesell-
    schaft oder einer Europäischen Genossenschaft
    von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitglied-
    staat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34) in der je-
    weils geltenden Fassung“ ersetzt.

15. Dem § 32d Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

   „Im Fall des Satzes 1 ist eine Veranlagung unge-
   achtet von § 46 Absatz 2 durchzuführen.“

16. § 36a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      „(4) Einkommen- oder körperschaftsteuerpflich-

   tige Personen, bei denen insbesondere auf Grund

   einer Steuerbefreiung kein Steuerabzug vorgenom-

   men oder denen ein Steuerabzug erstattet wurde

   und die die Voraussetzungen für eine Anrechenbar-

   keit der Kapitalertragsteuer nach den Absätzen 1
   bis 3 nicht erfüllen, haben

   1. dies gegenüber ihrem zuständigen Finanzamt

      anzuzeigen,

   2. Kapitalertragsteuer in Höhe von 15 Prozent der
      Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1
      Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 4 nach
      amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektro-
      nischem Weg anzumelden und

   3. die angemeldete Steuer zu entrichten.
   Die Anzeige, Anmeldung und Entrichtung hat bei
   Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Betriebs-
   vermögensvergleich ermitteln, bis zum 10. Tag des
   auf den Ablauf des Wirtschaftsjahres folgenden

   Monats und bei anderen Steuerpflichtigen bis zum
   10. Tag des auf den Ablauf des Kalenderjahres fol-
   genden Monats zu erfolgen.“

17. In § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d
    werden die Wörter „und den ermäßigten Beitrags-
    satz“ durch ein Komma und die Wörter „den er-
    mäßigten Beitragssatz und den durchschnittlichen
    Zusatzbeitragssatz“ ersetzt.

18. In § 39f Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz
    „(§ 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4)“ durch den
    Klammerzusatz „(§ 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4

    erster Halbsatz)“ ersetzt.

19. In § 40 Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 durch

    die folgenden Sätze ersetzt:

   „Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit folgen-
   den Pauschsteuersätzen erheben:

   1. mit einem Pauschsteuersatz von 15 Prozent für
      die nicht nach § 3 Nummer 15 steuerfreien
      a) Sachbezüge in Form einer unentgeltlichen
         oder verbilligten Beförderung eines Arbeit-
         nehmers zwischen Wohnung und erster Tä-
         tigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1
         Satz 3 Nummer 4a Satz 3 oder

      b) Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeit-

         nehmers für Fahrten zwischen Wohnung und

         erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9

         Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3, die zu-

         sätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits-

         lohn geleistet werden,

      soweit die Bezüge den Betrag nicht übersteigen,
      den der Arbeitnehmer nach § 9 Absatz 1 Satz 3
      Nummer 4 und Absatz 2 als Werbungskosten
      geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht
      pauschal besteuert würden; diese pauschal be-
      steuerten Bezüge mindern die nach § 9 Absatz 1

      Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abzieh-
      baren Werbungskosten oder

   2. mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent an-
      stelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 15
      einheitlich für alle dort genannten Bezüge eines

      Kalenderjahres, auch wenn die Bezüge dem Ar-

      beitnehmer nicht zusätzlich zum ohnehin ge-

      schuldeten Arbeitslohn gewährt werden; für

      diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt

      eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3
      Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren

      Werbungskosten.

   Die nach Satz 2 pauschalbesteuerten Bezüge blei-

   ben bei der Anwendung des § 40a Absatz 1 bis 4
   außer Ansatz. Bemessungsgrundlage der pauscha-
   len Lohnsteuer sind in den Fällen des Satzes 2
   Nummer 2 die Aufwendungen des Arbeitgebers
   einschließlich Umsatzsteuer.“

20. In § 41b Absatz 1 Satz 2 werden die Nummern 6
    und 7 wie folgt gefasst:
   „6. die auf die Entfernungspauschale nach § 3
       Nummer 15 Satz 3 und § 9 Absatz 1 Satz 3
       Nummer 4 Satz 5 anzurechnenden steuerfreien
       Arbeitgeberleistungen,
BGBl. 2019, Seite 2454 — Originalseite als Abbildung
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   7. die auf die Entfernungspauschale nach § 40
      Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 2. Halbsatz anzu-
      rechnenden pauschal besteuerten Arbeitgeber-
      leistungen,“.

21. In § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b
    Satz 2 werden die Wörter „die Deutsche Postbank
    AG,“ gestrichen.
22. § 44a Absatz 4b Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 7
      Satz 4“ durch die Wörter „Absatz 7 Satz 2“ er-
      setzt.

   b) In Nummer 4 werden die Wörter „Absatz 8
      Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 8 Satz 2“ er-
      setzt.
23. In § 45a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die
    Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 6, 7
    und 8 bis 12“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 1
    Satz 1 Nummer 1a, 5 bis 7 und 8 bis 12“ ersetzt.

24. § 50 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein

      Semikolon ersetzt.

   b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

       „6. für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne
           des § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buch-
           stabe a, auf die § 20 Absatz 1 Nummer 6
           Satz 2 anzuwenden ist, wenn die Veran-
           lagung zur Einkommensteuer beantragt
           wird.“

25. In § 50a Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter

    „Verwaltungsrats, Grubenvorstands oder anderen“

    durch die Wörter „Verwaltungsrats oder anderen“

    ersetzt.

26. § 51 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 Buchstabe h wird der Klammerzu-
      satz „(§ 50a)“ durch den Klammerzusatz „(§ 50a
      Absatz 7)“ ersetzt.
   b) Nach Nummer 1c wird folgende Nummer 1d ein-
      gefügt:

       „1d. die Vordrucke für die Anmeldung des Steu-
            erabzugs von Vergütungen im Sinne des
            § 50a Absatz 1 zu bestimmen;“.
27. § 52 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 4a wird folgender Satz angefügt:

       „Satz 1 gilt auch für § 3a Absatz 3a in der Fas-
       sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. De-
       zember 2019 (BGBl. I S. 2451).“
   b) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:

       „§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 in der Fassung
       des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember
       2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden
       auf nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzte
       Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungs-
       gelder sowie auf nach dem 31. Dezember 2018
       entstandene mit der Geldbuße, dem Ordnungs-
       geld oder dem Verwarnungsgeld zusammenhän-

   gende Aufwendungen. § 4 Absatz 5 Satz 1 Num-
   mer 8a in der Fassung des Artikels 1 des Geset-
   zes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist
   erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezem-
   ber 2018 festgesetzte Zinsen im Sinne der Vor-
   schrift.“

c) Dem Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:

   „§ 5a Absatz 6 in der durch Artikel 1 des Geset-
   zes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451)
   geänderten Fassung ist erstmals für Wirtschafts-
   jahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
   2018 beginnen.“

d) Nach Absatz 14 wird folgender Absatz 14a ein-
   gefügt:

      „(14a) § 6e in der Fassung des Artikels 1 des
   Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
   S. 2451) ist auch in Wirtschaftsjahren anzuwen-
   den, die vor dem 18. Dezember 2019 enden.“

e) In Absatz 15a Satz 1 werden nach den Wörtern

   „des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I

   S. 1122) kann“ die Wörter „erstmalig für den Ver-
   anlagungszeitraum 2018 und“ eingefügt.

f) Nach Absatz 16 wird folgender Absatz 16a ein-
   gefügt:

      „(16a) § 7h Absatz 1a in der Fassung des Ar-
   tikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
   (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Baumaßnah-
   men anzuwenden, mit denen nach dem 31. De-

   zember 2018 begonnen wurde. Als Beginn der

   Baumaßnahmen am Gebäude, für die eine Bau-

   genehmigung erforderlich ist, gilt der Zeitpunkt,

   in dem der Bauantrag gestellt wurde. Bei bauge-
   nehmigungsfreien Baumaßnahmen, für die Bau-
   unterlagen einzureichen sind, gilt als Beginn der
   Baumaßnahmen der Zeitpunkt, in dem die Bau-
   unterlagen eingereicht werden. § 7h Absatz 2
   Satz 1 letzter Halbsatz in der Fassung des Arti-
   kels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
   (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf
   Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebe-
   hörde, die nach dem 31. Dezember 2018 erteilt
   werden. § 7h Absatz 3 in der Fassung des Arti-
   kels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
   (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf
   Baumaßnahmen, mit denen nach dem 31. De-
   zember 2018 begonnen wurde sowie auf Be-
   scheinigungen, die nach dem 31. Dezember
   2018 erteilt werden.“

g) Der bisherige Absatz 16a wird 16b und wird wie
   folgt geändert:

   aa) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Satz
       vorangestellt:

      „§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 Satz 1 in der
      Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
      12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erst-
      mals anzuwenden auf Sonderabschreibun-
      gen nach § 7b in der Fassung des Artikels 1
BGBl. 2019, Seite 2455 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2455
          des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I
          S. 1122).“

      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „§ 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Ar-
          tikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember
          2019 (BGBl. I S. 2451) ist auch für Veranla-
          gungszeiträume vor 2019 anzuwenden.“

   h) Nach Absatz 19 wird folgender Absatz 20 einge-
      fügt:

         „(20) § 12 Nummer 4 in der Fassung des Ar-
      tikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
      (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf
      nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzte
      Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögens-
      rechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter
      überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von
      Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen
      oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergut-
      machung des durch die Tat verursachten Scha-
      dens dienen, sowie auf nach dem 31. Dezember
      2018 entstandene damit zusammenhängende
      Aufwendungen.“

   i) Dem Absatz 23 wird folgender Satz vorange-
      stellt:

      „§ 15 Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 ist auch für
      Veranlagungszeiträume vor 2019 anzuwenden.“

   j) In Absatz 33a wird die Angabe „Satz 1“ gestri-

      chen.

   k) Dem Absatz 35a wird folgender Satz angefügt:

      „§ 36a in der Fassung des Artikels 1 des Geset-
      zes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist
      erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die ab
      dem 1. Januar 2019 zufließen.“

   l) Nach Absatz 46 Satz 2 wird folgender Satz ein-
      gefügt:
      „§ 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 in der Fassung
      des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember
      2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Kapital-
      erträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
      ber 2016 zufließen.“
28. In § 89 Absatz 1a Satz 2 werden nach den Wörtern
    „beitragspflichtiger Einnahmen“ die Wörter „im
    Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“
    eingefügt.
29. § 91 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Im ersten Halbsatz werden nach den Wörtern

      „auf Anforderung“ die Wörter „unter Angabe
      der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgaben-
      ordnung) des Steuerpflichtigen“ eingefügt.

   b) Der den zweiten Halbsatz abschließende Punkt
      wird durch ein Semikolon ersetzt und folgender
      Halbsatz wird angefügt:

      „im Datenabgleich mit den Familienkassen sind
      auch die Identifikationsnummern des Kinder-
      geldberechtigten und des Kindes anzugeben.“

30. In § 99 Absatz 1 werden die Wörter „den Vordruck“
    durch die Wörter „das Muster“ ersetzt.

                       Artikel 2
                Weitere Änderung des
              Einkommensteuergesetzes

  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 7b wird folgende Angabe
      eingefügt:

      „§ 7c    Sonderabschreibung für Elektronutz-
               fahrzeuge und elektrisch betriebene
               Lastenfahrräder“.
   b) Die Angabe zu § 52b wird wie folgt gefasst:

      „§ 52b (weggefallen)“.
 2. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter
      „nach § 21 des Beamtenversorgungsgesetzes“
      durch die Wörter „nach § 21 des Beamtenver-
      sorgungsgesetzes, nach § 9 Absatz 1 Nummer 3
      des Altersgeldgesetzes“ ersetzt.

   b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
      „5. a) die Geld- und Sachbezüge, die Wehr-

             pflichtige während des Wehrdienstes

             nach § 4 des Wehrpflichtgesetzes erhal-
             ten,

          b) die Geld- und Sachbezüge, die Zivil-
             dienstleistende nach § 35 des Zivildienst-
             gesetzes erhalten,
          c) die Heilfürsorge, die Soldaten nach § 16
             des Wehrsoldgesetzes und Zivildienst-
             leistende nach § 35 des Zivildienstgeset-
             zes erhalten,
          d) das an Personen, die einen in § 32 Ab-
             satz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d ge-
             nannten Freiwilligendienst leisten, ge-
             zahlte Taschengeld oder eine vergleich-
             bare Geldleistung,
          e) Leistungen nach § 5 des Wehrsoldgeset-
             zes;“.
   c) In Nummer 48 werden die Wörter „nach § 7 des
      Unterhaltssicherungsgesetzes“ durch die Wörter
      „nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes“
      ersetzt.

 3. Dem § 4 wird folgender Absatz 10 angefügt:

     „(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist ent-
   sprechend anzuwenden.“

 4. § 6 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Nummer 2
          keine Anwendung findet“ durch die Wörter
          „die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden
          sind“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 2456 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2456
       bb) In Nummer 2 werden vor den Wörtern „bei
           Anschaffung“ die Wörter „soweit Nummer 3
           nicht anzuwenden ist und“ eingefügt und
           wird der Punkt am Ende durch ein Komma
           und das Wort „oder“ ersetzt.
       cc) Die folgenden Nummern 3 bis 5 werden an-
           gefügt:

          „3. bei Anschaffung nach dem 31. Dezember
              2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu
              einem Viertel anzusetzen, wenn das
              Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemis-
              sion je gefahrenen Kilometer hat und
              der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs
              nicht mehr als 40 000 Euro beträgt, oder
          4. soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist
             und bei Anschaffung nach dem 31. De-
             zember 2021 und vor dem 1. Januar
             2025 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn
             das Kraftfahrzeug

              a) eine Kohlendioxidemission von höchs-
                 tens 50 Gramm je gefahrenen Kilo-

                 meter hat oder

              b) die Reichweite des Fahrzeugs unter
                 ausschließlicher Nutzung der elektri-
                 schen Antriebsmaschine mindestens
                 60 Kilometer beträgt, oder

          5. soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist
             und bei Anschaffung nach dem 31. De-
             zember 2024 und vor dem 1. Januar
             2031 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn
             das Kraftfahrzeug

              a) eine Kohlendioxidemission von höchs-
                 tens 50 Gramm je gefahrenen Kilo-
                 meter hat oder

              b) die Reichweite des Fahrzeugs unter
                 ausschließlicher Nutzung der elektri-
                 schen Antriebsmaschine mindestens
                 80 Kilometer beträgt,“.

       dd) Folgender Satzteil wird angefügt:

          „die maßgebliche Kohlendioxidemission
          sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs
          unter ausschließlicher Nutzung der elektri-
          schen Antriebsmaschine ist der Überein-
          stimmungsbescheinigung nach Anhang IX
          der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der
          Übereinstimmungsbescheinigung nach Arti-
          kel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu
          entnehmen.“

  b) Satz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Nummer 2
           keine Anwendung findet“ durch die Wörter
           „die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden
           sind“ ersetzt.
       bb) In Nummer 2 werden vor den Wörtern „bei
           Anschaffung“ die Wörter „soweit Nummer 3
           nicht anzuwenden ist und“ eingefügt und
           wird der Punkt am Ende durch ein Komma
           und das Wort „oder“ ersetzt.

      cc) Die folgenden Nummern 3 bis 5 werden an-
          gefügt:
         „3. bei Anschaffung nach dem 31. Dezember
             2018 und vor dem 1. Januar 2031 bei der
             Ermittlung der insgesamt entstandenen
             Aufwendungen die Anschaffungskosten
             für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare
             Aufwendungen nur zu einem Viertel zu
             berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
             keine Kohlendioxidemission je gefahre-
             nen Kilometer hat, und der Bruttolisten-
             preis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als
             40 000 Euro beträgt oder
         4. soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist
            und bei Anschaffung nach dem 31. De-
            zember 2021 und vor dem 1. Januar
            2025 bei der Ermittlung der insgesamt
            entstandenen Aufwendungen die An-
            schaffungskosten für das Kraftfahrzeug
            oder vergleichbare Aufwendungen nur
            zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das
            Kraftfahrzeug

             a) eine Kohlendioxidemission von höchs-

                tens 50 Gramm je gefahrenen Kilo-
                meter hat oder
             b) die Reichweite des Kraftfahrzeugs un-
                ter ausschließlicher Nutzung der elek-
                trischen Antriebsmaschine mindes-
                tens 60 Kilometer beträgt, oder

         5. soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist
            und bei Anschaffung nach dem 31. De-
            zember 2024 und vor dem 1. Januar
            2031 bei der Ermittlung der insgesamt
            entstandenen Aufwendungen die An-
            schaffungskosten für das Kraftfahrzeug
            oder vergleichbare Aufwendungen nur
            zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das
            Kraftfahrzeug

             a) eine Kohlendioxidemission von höchs-
                tens 50 Gramm je gefahrenen Kilo-
                meter hat oder

             b) die Reichweite des Kraftfahrzeugs un-
                ter ausschließlicher Nutzung der elek-
                trischen Antriebsmaschine mindes-
                tens 80 Kilometer beträgt,“.
      dd) Folgender Satzteil wird angefügt:

         „die maßgebliche Kohlendioxidemission
         sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs
         unter ausschließlicher Nutzung der elektri-
         schen Antriebsmaschine ist der Überein-
         stimmungsbescheinigung nach Anhang IX
         der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der
         Übereinstimmungsbescheinigung nach Arti-
         kel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu
         entnehmen.“

5. Nach § 7b wird folgender § 7c eingefügt:
                         „§ 7c
                   Sonderabschreibung
              für Elektronutzfahrzeuge und
          elektrisch betriebene Lastenfahrräder
     (1) Bei neuen Elektronutzfahrzeugen im Sinne
   des Absatzes 2 sowie elektrisch betriebenen Las-
BGBl. 2019, Seite 2457 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2457
  tenfahrrädern im Sinne des Absatzes 3, die zum
  Anlagevermögen gehören, kann im Jahr der An-

  schaffung neben der Absetzung für Abnutzung

  nach § 7 Absatz 1 eine Sonderabschreibung in
  Höhe von 50 Prozent der Anschaffungskosten in
  Anspruch genommen werden.
     (2) Elektronutzfahrzeuge sind Fahrzeuge der EG-
  Fahrzeugklassen N1, N2 und N3, die ausschließlich
  durch Elektromotoren angetrieben werden, die
  ganz oder überwiegend aus mechanischen oder
  elektrochemischen Energiespeichern oder aus
  emissionsfrei betriebenen Energiewandlern ge-
  speist werden.

     (3) Elektrisch betriebene Lastenfahrräder sind
  Schwerlastfahrräder mit einem Mindest-Transport-
  volumen von einem Kubikmeter und einer Nutzlast
  von mindestens 150 Kilogramm, die mit einem elek-
  tromotorischen Hilfsantrieb angetrieben werden.
     (4) Die Sonderabschreibung kann nur in An-
  spruch genommen werden, wenn der Steuerpflich-
  tige die der Sonderabschreibung zugrundeliegen-
  den Anschaffungskosten sowie Angaben zu den in
  den Absätzen 1 bis 3 enthaltenen Voraussetzungen
  nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch
  Datenfernübertragung übermittelt. Auf Antrag kann

  die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Här-
  ten auf eine elektronische Übermittlung verzichten;
  § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entspre-
  chend. In den Fällen des Satzes 2 müssen sich die

  entsprechenden Angaben aus den beim Finanzamt

  einzureichenden Unterlagen ergeben.“
6. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-

     gefügt:
     „Zu den Einnahmen in Geld gehören auch
     zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche
     Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere
     Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Satz 2
     gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die
     ausschließlich zum Bezug von Waren oder
     Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien
     des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungs-
     diensteaufsichtsgesetzes erfüllen.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 11 wird der Punkt am Ende durch ein

         Semikolon ersetzt und es werden folgende
         Wörter angefügt:
         „die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Ein-
         nahmen in Geld gehörenden Gutscheine und
         Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz,
         wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschulde-
         ten Arbeitslohn gewährt werden.“
     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem
         Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen

         Wohnzwecken überlassene Wohnung unter-
         bleibt, soweit das vom Arbeitnehmer ge-
         zahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des
         ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht

         mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne um-

         lagefähige Kosten im Sinne der Verordnung
         über die Aufstellung von Betriebskosten be-
         trägt.“

7. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a wird folgende

     Nummer 5b eingefügt:

     „5b. notwendige Mehraufwendungen, die einem
          Arbeitnehmer während seiner auswärtigen
          beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahr-
          zeug des Arbeitgebers oder eines vom Ar-
          beitgeber beauftragten Dritten im Zusam-
          menhang mit einer Übernachtung in dem
          Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen,
          an denen der Arbeitnehmer eine Verpfle-
          gungspauschale nach Absatz 4a Satz 3
          Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Num-
          mer 1 und 2 beanspruchen könnte. Anstelle
          der tatsächlichen Aufwendungen, die dem
          Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer
          Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entste-
          hen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine
          Pauschale von 8 Euro für jeden Kalender-
          tag berücksichtigt werden, an dem der Ar-
          beitnehmer eine Verpflegungspauschale
          nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2
          sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 bean-
          spruchen könnte,“.

  b) Absatz 4a Satz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 wird die Angabe „24 Euro“
         durch die Angabe „28 Euro“ ersetzt.

     bb) In Nummer 2 wird die Angabe „12 Euro“

         durch die Angabe „14 Euro“ ersetzt.

     cc) In Nummer 3 wird jeweils die Angabe
         „12 Euro“ durch die Angabe „14 Euro“ er-

         setzt.

8. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Nummer 3 Satz 5 werden die Wörter
     „das Zweieinhalbfache“ durch die Wörter „das
     Dreifache“ ersetzt und die Wörter „dies gilt nicht
     für Beiträge, soweit sie der unbefristeten Bei-
     tragsminderung nach Vollendung des 62. Le-
     bensjahrs dienen;“ gestrichen.

  b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 3 Satz 2 wird das Semikolon am
         Ende durch einen Punkt ersetzt und folgen-

         der Satz angefügt:

         „Voraussetzung für den Abzug der Aufwen-
         dungen ist die Angabe der erteilten Identifi-
         kationsnummer (§ 139b der Abgabenord-
         nung) des Berechtigten in der Steuererklä-
         rung des Verpflichteten; Nummer 1 Satz 8
         und 9 gilt entsprechend;“.
     bb) Der Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:
         „Nummer 3 Satz 3 gilt entsprechend.“

9. § 10b Absatz 1 Satz 8 wird wie folgt gefasst:

  „Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körper-
  schaften,

  1. die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21

     der Abgabenordnung),

  2. die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der
     Freizeitgestaltung dienen,
BGBl. 2019, Seite 2458 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2458
   3. die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Ab-
      satz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgabenordnung),

   4. die Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1
      Nummer 23 der Abgabenordnung
   fördern oder
   5. deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2 der Ab-
      gabenordnung für gemeinnützig erklärt worden
      ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf ma-
      teriellem, geistigem oder sittlichem Gebiet ent-
      sprechend einem Zweck nach den Nummern 1
      bis 4 fördert.“

10. Nach § 17 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
    gefügt:
      „(2a) Anschaffungskosten sind die Aufwendun-
   gen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne
   des Absatzes 1 zu erwerben. Zu den Anschaffungs-
   kosten gehören auch die Nebenkosten sowie die
   nachträglichen Anschaffungskosten. Zu den nach-
   träglichen Anschaffungskosten im Sinne des Sat-
   zes 2 gehören insbesondere
   1. offene oder verdeckte Einlagen,

   2. Darlehensverluste, soweit die Gewährung des
      Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens
      in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrecht-
      lich veranlasst war, und

   3. Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen

      und vergleichbaren Forderungen, soweit die
      Hingabe oder das Stehenlassen der betreffen-
      den Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst
      war.

   Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt re-
   gelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darle-
   hen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2
   oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefor-
   dert oder nicht gewährt hätte. Leistet der Steuer-
   pflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile
   hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesell-
   schaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung
   der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine ge-
   samten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von
   Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzu-

   teilen.“
11. § 32b Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h wird wie
    folgt gefasst:

   „h) Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeit-

       nehmer nach § 5 des Unterhaltssicherungsge-

       setzes,“.

12. In § 34c Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „die
    nach dem Abkommen anzurechnende ausländi-
    sche Steuer“ durch die Wörter „die nach dem Ab-
    kommen anzurechnende und um einen entstande-
    nen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische

    Steuer“ ersetzt.

13. In § 38 Absatz 1 Satz 2 wird der Teilsatz vor den
    Wörtern „Voraussetzung hierfür“ wie folgt gefasst:

   „In den Fällen der internationalen Arbeitnehmerent-
   sendung ist das nach Satz 1 Nummer 1 in Deutsch-
   land ansässige aufnehmende Unternehmen inländi-
   scher Arbeitgeber, wenn es den Arbeitslohn für die
   ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt oder nach
   dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müs-
   sen;“.

14. § 39 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 hat der
   Arbeitnehmer den Antrag für die erstmalige Zutei-
   lung einer Identifikationsnummer (§ 139b der Abga-
   benordnung) beim Betriebsstättenfinanzamt zu
   stellen. Die Zuteilung einer Identifikationsnummer
   kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn ihn
   der Arbeitnehmer dazu nach § 80 Absatz 1 der Ab-
   gabenordnung bevollmächtigt hat. Ist dem Arbeit-
   nehmer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 bereits
   eine Identifikationsnummer zugeteilt worden, teilt
   das Betriebsstättenfinanzamt diese auf Anfrage
   des Arbeitnehmers mit. Eine Anfrage nach Satz 3
   kann auch der Arbeitgeber im Namen des Arbeit-
   nehmers stellen. Wird einem Arbeitnehmer in den
   Fällen des Satzes 1 keine Identifikationsnummer
   zugeteilt, gilt § 39e Absatz 8 sinngemäß.“

15. § 40 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 6 Satz 2 wird der Punkt am Ende
      durch ein Komma ersetzt.

   b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

      „7. den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin
          geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder
          verbilligt ein betriebliches Fahrrad, das kein
          Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1

          Nummer 4 Satz 2 ist, übereignet.“

16. § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt
    gefasst:

   „1. dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Be-
       triebsstätte (§ 41 Absatz 2) befindet (Betriebs-
       stättenfinanzamt), eine Steuererklärung einzu-
       reichen, in der er die Summen der im Lohnsteu-
       eranmeldungszeitraum einzubehaltenden und
       zu übernehmenden Lohnsteuer, getrennt nach
       den Kalenderjahren in denen der Arbeitslohn
       bezogen wird oder als bezogen gilt, angibt
       (Lohnsteuer-Anmeldung),“.

17. § 41b wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 4 werden nach dem Wort „auszustel-
          len“ die Wörter „und an das Betriebsstätten-
          finanzamt bis zum letzten Tag des Monats

          Februar des auf den Abschluss des Lohn-

          kontos folgenden Kalenderjahres zu über-

          senden“ eingefügt.

      bb) In Satz 5 wird das Wort „diese“ durch die
          Wörter „eine Zweitausfertigung dieser“ er-
          setzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern

      „hat er“ die Wörter „bis zum Veranlagungszeit-
      raum 2022“ eingefügt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „auszustel-
          len“ die Wörter „und an das Betriebsstätten-
          finanzamt bis zum letzten Tag des Monats
          Februar des auf den Abschluss des Lohn-
          kontos folgenden Kalenderjahres zu über-
          senden“ eingefügt.
BGBl. 2019, Seite 2459 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2459
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „die Lohnsteu-
          erbescheinigung“ durch die Wörter „eine
          Zweitausfertigung der Lohnsteuerbescheini-
          gung“ ersetzt.
18. In § 42b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „unbe-
    schränkt einkommensteuerpflichtigen“ gestrichen.

19. Dem § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird folgender
    Buchstabe c angefügt:
   „c) es sich um Zinsen aus Forderungen handelt, die
       über eine Internet-Dienstleistungsplattform er-
       worben wurden. Eine Internet-Dienstleistungs-
       plattform in diesem Sinne ist ein webbasiertes
       Medium, das Kauf- und Verkaufsaufträge in Ak-
       tien und anderen Finanzinstrumenten sowie
       Darlehensnehmer und Darlehensgeber zusam-
       menführt und so einen Vertragsabschluss ver-
       mittelt;“.
20. Nach § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 wird folgende
    Nummer 2a eingefügt:
   „2a. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Num-
        mer 7 Buchstabe c
        a) der inländische Betreiber oder die inländi-
           sche Zweigniederlassung eines ausländi-
           schen Betreibers einer Internet-Dienstleis-
           tungsplattform im Sinne des § 43 Absatz 1
           Satz 1 Nummer 7 Buchstabe c Satz 2, der
           die Kapitalerträge an den Gläubiger aus-
           zahlt oder gutschreibt,
        b) das inländische Kreditinstitut oder das in-
           ländische Finanzdienstleistungsinstitut im
           Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7
           Buchstabe b, das die Kapitalerträge im
           Auftrag des inländischen oder ausländi-
           schen Betreibers einer Internet-Dienstleis-
           tungsplattform im Sinne des § 43 Absatz 1
           Satz 1 Nummer 7 Buchstabe c Satz 2 an

           den Gläubiger auszahlt oder gutschreibt,

        sofern sich für diese Kapitalerträge kein zum

        Steuerabzug Verpflichteter nach der Nummer 1

        ergibt.“
21. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 4 werden die Wörter „oder für einen
      beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeit-
      nehmer, wenn diese Eintragungen auf einer Be-
      scheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Ab-
      satz 3 Satz 1) erfolgt sind“ gestrichen.
   b) In Nummer 8 Satz 2 wird der Punkt am Ende
      durch ein Semikolon ersetzt.
   c) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

      „9. wenn ein Antrag im Sinne der Nummer 8 ge-

          stellt wird und daneben beantragt wird, als

          unbeschränkt Steuerpflichtiger im Sinne

          des § 1 Absatz 3 behandelt zu werden; die

          Zuständigkeit liegt beim lohnsteuerlichen
          Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers.“

22. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 4 Buchstabe b wird das Komma am
      Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden
      die Wörter „dies gilt nicht, wenn das Dienstver-
      hältnis im Tätigkeitsstaat oder einem anderen
      ausländischen Staat begründet wurde, der Ar-

      beitnehmer keinen inländischen Wohnsitz oder
      gewöhnlichen Aufenthalt auf Grund des Dienst-
      verhältnisses oder eines vorangegangenen ver-
      gleichbaren Dienstverhältnisses aufgegeben hat
      und mit dem Tätigkeitsstaat kein Abkommen zur
      Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht,“
      angefügt.

   b) Nummer 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
          „a) § 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 6 und 9,
              wenn

              aa) der Schuldner Wohnsitz, Geschäfts-
                  leitung oder Sitz im Inland hat,
              bb) in den Fällen des § 20 Absatz 1
                  Nummer 1 Satz 4 der Emittent der
                  Aktien Geschäftsleitung oder Sitz im
                  Inland hat oder
              cc) es sich um Fälle des § 44 Absatz 1
                  Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a Dop-
                  pelbuchstabe bb handelt;
              dies gilt auch für Erträge aus Wandelan-
              leihen und Gewinnobligationen,“.
      bb) In Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Satz 2
          wird das Wort „Teilschuldverschreibungen“
          durch die Wörter „Teilschuldverschreibun-
          gen, soweit es sich nicht um Wandelanleihen
          oder Gewinnobligationen handelt,“ ersetzt.
23. § 50 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe a wird das Wort „oder“ durch
          die Wörter „und der im Kalenderjahr insge-
          samt erzielte Arbeitslohn 11 900 Euro über-
          steigt,“ ersetzt.

      bb) In Buchstabe b wird das Semikolon am Ende

          durch das Wort „oder“ ersetzt.

      cc) Nach Buchstabe b wird folgender Buch-

          stabe c angefügt:

          „c) in den Fällen des § 46 Absatz 2 Num-
              mer 2, 5 und 5a;“.

   b) In Satz 6 werden die Wörter „§ 39 Absatz 3
      Satz 1“ durch die Angabe „§ 39 Absatz 3“ er-
      setzt.
24. Dem § 50d wird folgender Absatz 13 angefügt:
      „(13) Werden Aktien einer Gesellschaft mit Sitz
   oder Geschäftsleitung im Inland mit Dividendenbe-
   rechtigung erworben, aber ohne Dividendenan-
   spruch geliefert, sind vom Erwerber an Stelle von

   Dividenden erhaltene sonstige Bezüge für Zwecke

   der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung

   der Doppelbesteuerung den Dividenden, die von

   dieser Gesellschaft gezahlt werden, gleichgestellt.“

25. In § 51 Absatz 4 Nummer 1 werden jeweils die Wör-
    ter „§ 39 Absatz 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 39

    Absatz 3“ ersetzt.

26. § 52 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 4 Satz 7 wird die Angabe „2021“ durch
      die Angabe „2030“ und jeweils die Angabe
      „2022“ durch die Angabe „2031“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 2460 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2460
  b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

       „§ 4 Absatz 10 in der Fassung des Artikels 2 des
       Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
       S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf nach
       dem 31. Dezember 2019 durchgeführte Über-
       nachtungen im Sinne der Vorschrift.“

  c) In Absatz 12 Satz 2 wird die Angabe „2021“
     durch die Angabe „2030“ ersetzt.

  d) Nach Absatz 15a wird folgender Absatz 15b ein-
     gefügt:

          „(15b) § 7c in der Fassung des Artikels 2 des
       Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
       S. 2451) ist für nach dem 31. Dezember 2019
       und vor dem 1. Januar 2031 angeschaffte neue
       Elektrolieferfahrzeuge anzuwenden.“

  e) Nach Absatz 18 wird folgender Absatz 18a ein-

     gefügt:

         „(18a) § 10b Absatz 1 Satz 8 in der Fassung
       des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember
       2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Mitglieds-
       beiträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
       ber 2019 gezahlt werden.“

  f) Nach Absatz 25 wird folgender Absatz 25a ein-
     gefügt:

          „(25a) § 17 Absatz 2a in der Fassung des Ar-
       tikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
       (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für Veräußerungen
       im Sinne von § 17 Absatz 1, 4 oder 5 nach dem
       31. Juli 2019 anzuwenden. Auf Antrag des
       Steuerpflichtigen ist § 17 Absatz 2a Satz 1 bis 4
       auch für Veräußerungen im Sinne von § 17 Ab-
       satz 1, 4 oder 5 vor dem 31. Juli 2019 anzu-
       wenden.“

  g) Dem Absatz 40a wird folgender Satz vorange-
     stellt:

       „§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in der Fas-
       sung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. De-
       zember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für
       Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach
       dem 31. Dezember 2020 enden.“

  h) Nach Absatz 42 Satz 1 wird folgender Satz ein-
     gefügt:

       „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe c in
       der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom
       12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erst-
       mals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem
       Gläubiger nach dem 31. Dezember 2020 zu-
       fließen.“

  i) Dem Absatz 44 wird folgender Satz vorange-

     stellt:

       „§ 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2a in der Fas-
       sung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. De-
       zember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf
       Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger
       nach dem 31. Dezember 2020 zufließen.“

   j) Nach Absatz 49a Satz 1 wird folgender Satz ein-
      gefügt:

      „§ 62 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 2 des
      Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
      S. 2451) ist für Kindergeldfestsetzungen anzu-
      wenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem
      31. Dezember 2019 beginnen.“

   k) In Absatz 4 Satz 14 und Absatz 37c wird jeweils
      die Angabe „2021“ durch die Angabe „2031“ er-
      setzt.

27. § 52b wird aufgehoben.
28. § 62 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Buchstabe c wird das Wort „erteilt“ durch
          das Wort „erteilt,“ ersetzt.

      bb) Nach Buchstabe c wird das Wort „oder“ ge-

          strichen.
   b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende ge-
          strichen.

      bb) Nach Buchstabe b wird das Wort „oder“ ein-
          gefügt.

   c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
      „4. eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in
          Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des
          Aufenthaltsgesetzes besitzt.“

                       Artikel 3
               Weitere Änderung des
             Einkommensteuergesetzes

  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 52 Absatz 49a Satz 2 wird durch folgende Sätze
   ersetzt:

  „§ 62 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 in der Fassung des
  Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
  (BGBl. I S. 2451) ist für Kindergeldfestsetzungen
  anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach
  dem 29. Februar 2020 beginnen. § 62 Absatz 2
  Nummer 5 in der Fassung des Artikels 3 des Ge-
  setzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451)
  ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die
  Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember
  2019 beginnen.“

2. § 62 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer

  erhält Kindergeld nur, wenn er
  1. eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis
     zum Daueraufenthalt-EU besitzt,

  2. eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobi-
     ler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis be-
BGBl. 2019, Seite 2461 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2461
     sitzt, die für einen Zeitraum von mindestens
     sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätig-
     keit berechtigen oder berechtigt haben oder
     diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltser-
     laubnis wurde

     a) nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Aus-
        bildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des
        Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäf-
        tigung als Au-Pair oder zum Zweck der Sai-
        sonbeschäftigung, nach § 19e des Aufent-
        haltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an ei-
        nem Europäischen Freiwilligendienst oder
        nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsge-
        setzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,

     b) nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum
        Zweck eines Studiums, nach § 16d des Auf-
        enthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerken-

        nung ausländischer Berufsqualifikationen oder
        nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes
        zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder
        erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach
        § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeit-
        gesetzes oder laufende Geldleistungen nach
        dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in An-
        spruch,

     c) nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes

        wegen eines Krieges in seinem Heimatland

        oder nach den §§ 23a, 24 oder § 25 Absatz 3

        bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,

  3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufent-
     haltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet be-
     rechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach
     § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgeset-
     zes oder laufende Geldleistungen nach dem Drit-
     ten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,

  4. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufent-
     haltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens
     15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im
     Bundesgebiet aufhält oder

  5. eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Ver-
     bindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufent-
     haltsgesetzes besitzt.“

                       Artikel 4

               Weitere Änderung des

             Einkommensteuergesetzes

  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 32c wie
   folgt gefasst:

  „§ 32c Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land-
         und Forstwirtschaft“.

2. In § 2 Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern
   „vermindert um“ die Wörter „den Unterschiedsbe-

  trag nach § 32c Absatz 1 Satz 2,“ eingefügt und die
  Wörter „das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes
  vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)“ durch
  die Wörter „das zuletzt durch Artikel 412 der Verord-
  nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)“ er-
  setzt.

3. § 32c wird wie folgt gefasst:

                          „§ 32c

                  Tarifermäßigung bei
        Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

     (1) Auf Antrag des Steuerpflichtigen wird nach
  Ablauf von drei Veranlagungszeiträumen (Betrach-
  tungszeitraum) unter den Voraussetzungen des Ab-
  satzes 5 für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

  im Sinne des § 13 eine Tarifermäßigung nach Satz 2
  gewährt. Ist die Summe der tariflichen Einkommen-
  steuer, die innerhalb des Betrachtungszeitraums auf
  die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forst-
  wirtschaft im Sinne des § 13 entfällt, höher als die
  Summe der nach Absatz 2 ermittelten fiktiven tarifli-
  chen Einkommensteuer, die innerhalb des Betrach-
  tungszeitraums auf die steuerpflichtigen Einkünfte
  aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13
  entfällt, wird bei der Steuerfestsetzung des letzten

  Veranlagungszeitraums im Betrachtungszeitraum

  die tarifliche Einkommensteuer um den Unter-

  schiedsbetrag ermäßigt. Satz 1 gilt nicht, wenn nur

  in einem Veranlagungszeitraum des Betrachtungs-
  zeitraums Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  erzielt werden.

     (2) Die fiktive tarifliche Einkommensteuer, die auf
  die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forst-
  wirtschaft im Sinne des § 13 entfällt, wird für jeden
  Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums
  gesondert ermittelt. Dabei treten an die Stelle der
  tatsächlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirt-
  schaft im Sinne des § 13 die nach Satz 3 zu ermit-
  telnden durchschnittlichen Einkünfte. Zur Ermittlung
  der durchschnittlichen Einkünfte aus Land- und
  Forstwirtschaft wird die Summe der tatsächlichen
  Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft der Ver-
  anlagungszeiträume eines Betrachtungszeitraums
  gleichmäßig auf die Veranlagungszeiträume des Be-
  trachtungszeitraums verteilt.

     (3) Die auf die steuerpflichtigen Einkünfte aus

  Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 entfal-

  lende tarifliche Einkommensteuer im Sinne des Ab-
  satzes 1 ermittelt sich aus dem Verhältnis der posi-
  tiven steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und
  Forstwirtschaft zur Summe der positiven Einkünfte.
  Entsprechendes gilt bei der Ermittlung der fiktiven
  tariflichen Einkommensteuer. Bei Ehegatten, die
  nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommen-
  steuer veranlagt werden, werden für die Ermittlung
  der Einkünfte jeder Einkunftsart im Sinne des Sat-
  zes 1 die Einkünfte beider Ehegatten zusammenge-
  rechnet.

    (4) Bei der Ermittlung der tatsächlichen und der
  durchschnittlichen Einkünfte aus Land- und Forst-
BGBl. 2019, Seite 2462 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2462
  wirtschaft im Sinne der Absätze 2 und 3 bleiben
  außer Betracht:
  1. außerordentliche Einkünfte nach § 34 Absatz 2,

  2. nach § 34a begünstigte nicht entnommene Ge-

     winne sowie

  3. Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen
     im Sinne des § 34b Absatz 1 und 2.
    (5) Die Inanspruchnahme der Tarifermäßigung ist
  nur zulässig, wenn

  1. für negative Einkünfte, die im ersten Veranla-
     gungszeitraum des Betrachtungszeitraums erzielt
     wurden, kein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1
     in den letzten Veranlagungszeitraum eines voran-
     gegangenen Betrachtungszeitraums vorgenom-
     men wurde,

  2. für negative Einkünfte, die im zweiten und drit-
     ten Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeit-
     raums erzielt wurden, kein Antrag nach § 10d Ab-
     satz 1 Satz 5 gestellt wurde,
  3. der Steuerpflichtige kein Unternehmer in Schwie-
     rigkeiten im Sinne der Rahmenregelung der
     Europäischen Union für staatliche Beihilfen im
     Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Ge-
     bieten 2014-2020 (2014/C 204/01) (ABl. C 204
     vom 1.7.2014, S. 1) ist,

  4. ein Steuerpflichtiger, der zu einer Rückzahlung

     von Beihilfen auf Grund eines früheren Beschlus-

     ses der Europäischen Kommission zur Feststel-

     lung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer
     Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt verpflichtet
     worden ist, dieser Rückforderungsanordnung
     vollständig nachgekommen ist,
  5. der Steuerpflichtige weder einen der in Artikel 10
     Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des
     Europäischen Parlaments und des Rates vom
     15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres-
     und Fischereifonds und zur Aufhebung der Ver-
     ordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr.
     861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr.
     791/2007 des Rates und der Verordnung (EU)
     Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments
     und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1)
     genannten Verstöße oder Vergehen noch einen
     Betrug gemäß Artikel 10 Absatz 3 dieser Verord-
     nung in dem Zeitraum begangen hat, der in den
     delegierten Rechtsakten auf der Grundlage von
     Artikel 10 Absatz 4 dieser Verordnung festgelegt
     ist, und

  6. ein Steuerpflichtiger mit Einkünften aus Binnen-
     fischerei, Teichwirtschaft oder Fischzucht für
     Binnenfischerei und Teichwirtschaft versichert,
     dass er für einen Zeitraum von fünf Jahren nach
     Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids,
     mit dem die Tarifermäßigung gewährt wird, die
     Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik
     einhalten wird.
  Der Steuerpflichtige hat bei der Beantragung der
  Tarifermäßigung zu erklären, dass die in Satz 1
  Nummer 3 bis 6 genannten Voraussetzungen be-
  stehen. Der Steuerpflichtige hat dem zuständigen
  Finanzamt nach Beantragung der Tarifermäßigung
  unverzüglich mitzuteilen, wenn eine der in Satz 1

  Nummer 3 bis 6 genannten Voraussetzungen nicht
  mehr vorliegt.
      (6) Ist für einen Veranlagungszeitraum, in dem
  eine Tarifermäßigung nach Absatz 1 gewährt wurde,

  bereits ein Einkommensteuerbescheid erlassen wor-

  den, ist dieser zu ändern, soweit sich in einem Ein-
  kommensteuerbescheid des Betrachtungszeitraums
  Besteuerungsgrundlagen ändern. Die Festsetzungs-
  frist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungs-
  frist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist,
  in dem sich die Besteuerungsgrundlagen geändert
  haben. Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des
  § 36 Absatz 2 Nummer 3 entsprechend für die An-
  rechnungsverfügung.

     (7) Wird während eines Zeitraums von fünf Jahren
  nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids,
  mit dem die Tarifermäßigung für den jeweiligen Be-
  trachtungszeitraum gewährt wird, einer der in Arti-
  kel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014
  genannten Verstöße durch die zuständige Behörde
  festgestellt, ist eine Tarifermäßigung im Sinne des
  Absatzes 1 Satz 2 rückgängig zu machen. Ein sol-
  cher Verstoß gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne
  von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung
  mit Absatz 2 der Abgabenordnung. Der Steuerpflich-
  tige hat einen Verstoß unverzüglich nach dessen
  Feststellung dem zuständigen Finanzamt anzuzei-
  gen. Die Festsetzungsfrist für die Steuer endet nicht

  vor Ablauf von vier Jahren nach Ablauf des Kalen-

  derjahres, in dem die Finanzbehörde von dem Ver-

  stoß nach Satz 1 Kenntnis erlangt hat.“

4. § 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2 Satz 4 wird der Punkt am Ende
     durch ein Semikolon ersetzt.
  b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

     „3. in den Fällen des § 32c Absatz 1 Satz 2 der
         nicht zum Abzug gebrachte Unterschiedsbe-
         trag, wenn dieser höher ist als die tarifliche
         Einkommensteuer des letzten Veranlagungs-
         zeitraums im Betrachtungszeitraum.“
5. § 52 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 33 wird folgender Absatz 33a einge-
     fügt:

        „(33a) § 32c in der Fassung des Artikels 4 des
     Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
     S. 2451) ist erstmals für den Veranlagungszeit-
     raum 2016 anzuwenden. § 32c ist im Veranla-
     gungszeitraum 2016 mit der Maßgabe anzuwen-
     den, dass der erste Betrachtungszeitraum die
     Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016 umfasst.
     Die weiteren Betrachtungszeiträume umfassen
     die Veranlagungszeiträume 2017 bis 2019 und
     2020 bis 2022. § 32c ist letztmalig für den Ver-
     anlagungszeitraum 2022 anzuwenden.“

  b) Der bisherige Absatz 33a wird Absatz 33b.
  c) Nach Absatz 35 wird folgender Absatz 35a einge-
     fügt:
        „(35a) § 36 Absatz 2 Nummer 3 in der Fassung
     des Artikels 4 des Gesetzes vom 12. Dezember
     2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Veran-
     lagungszeitraum 2016 und letztmalig für den Ver-
     anlagungszeitraum 2022 anzuwenden.“
BGBl. 2019, Seite 2463 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2463
  d) Der bisherige Absatz 35a wird Absatz 35b.

                      Artikel 5

               Weitere Änderung des
             Einkommensteuergesetzes

  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,

3862), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes ge-

ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 13a folgende Angabe eingefügt:

  „§ 13b Gemeinschaftliche Tierhaltung“.
2. In § 13 Absatz 1 Nummer 1 Satz 5 werden die Wör-
   ter „§ 51a des Bewertungsgesetzes“ durch die An-
   gabe „§ 13b“ ersetzt.

3. Nach § 13a wird folgender § 13b eingefügt:

                         „§ 13b

             Gemeinschaftliche Tierhaltung

     (1) Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirt-
  schaft gehören auch die Einkünfte aus landwirt-
  schaftlicher Tierzucht und Tierhaltung von Genos-
  senschaften (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Körper-
  schaftsteuergesetzes), von Gesellschaften, bei de-
  nen die Gesellschafter als Mitunternehmer (§ 15 Ab-
  satz 1 Satz 1 Nummer 2) anzusehen sind, oder von
  Vereinen (§ 1 Absatz 1 Nummer 5 des Körperschaft-
  steuergesetzes), wenn

  1. alle Gesellschafter oder Mitglieder

     a) Inhaber eines Betriebs der Land- und Forst-
        wirtschaft mit selbst bewirtschafteten regel-
        mäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen
        sind,
     b) nach dem Gesamtbild der Verhältnisse haupt-
        beruflich Land- und Forstwirte sind,
     c) Landwirte im Sinne des § 1 Absatz 2 des Ge-
        setzes über die Alterssicherung der Landwirte
        sind und dies durch eine Bescheinigung der
        jeweiligen Sozialversicherungsträger nachge-
        wiesen wird und

     d) die sich nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2
        für sie ergebende Möglichkeit zur landwirt-
        schaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung
        in Vieheinheiten ganz oder teilweise auf die
        Genossenschaft, die Gesellschaft oder den
        Verein übertragen haben;

  2. die Anzahl der von der Genossenschaft, der Ge-
     sellschaft oder dem Verein im Wirtschaftsjahr er-
     zeugten oder gehaltenen Vieheinheiten keine der
     nachfolgenden Grenzen nachhaltig überschreitet:
     a) die Summe der sich nach Nummer 1 Buch-
        stabe d ergebenden Vieheinheiten und

     b) die Summe der Vieheinheiten, die sich nach
        § 13 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 auf der Grund-
        lage der Summe der von den Gesellschaftern
        oder Mitgliedern regelmäßig landwirtschaftlich
        genutzten Flächen ergibt;

  3. die Betriebe der Gesellschafter oder Mitglieder
     nicht mehr als 40 Kilometer von der Produktions-
     stätte der Genossenschaft, der Gesellschaft oder
     des Vereins entfernt liegen.

  Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 Buch-
  stabe c gelten als erfüllt, wenn hauptberufliche

  Landwirte (Nummer 1 Buchstabe b) nicht die Vo-

  raussetzungen des § 1 Absatz 2 des Gesetzes über

  die Alterssicherung der Landwirte erfüllen, weil sie

  im Inland in der gesetzlichen Rentenversicherung
  versicherungspflichtig sind oder auf sie das Recht
  der sozialen Sicherheit eines anderen Mitgliedstaats
  der Europäischen Union anzuwenden ist und dies
  durch eine Bescheinigung des zuständigen Sozial-
  versicherungsträgers nachgewiesen wird; entspre-
  chendes gilt für die Schweiz oder einen Staat, auf
  den das Abkommen über den Europäischen Wirt-
  schaftsraum anzuwenden ist. Die Voraussetzungen
  des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe d und des Sat-
  zes 1 Nummer 2 sind durch besondere, laufend und

  zeitnah zu führende Verzeichnisse nachzuweisen.

    (2) Der Anwendung des Absatzes 1 steht es nicht
  entgegen, wenn die dort bezeichneten Genossen-
  schaften, Gesellschaften oder Vereine die Tiererzeu-
  gung oder Tierhaltung ohne regelmäßig landwirt-
  schaftlich genutzte Flächen betreiben.

     (3) Von den in Absatz 1 bezeichneten Genossen-
  schaften, Gesellschaften oder Vereinen regelmäßig
  landwirtschaftlich genutzte Flächen sind bei der Er-
  mittlung der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 maß-
  gebenden Grenzen wie Flächen von Gesellschaftern

  oder Mitgliedern zu behandeln, die ihre Möglichkeit
  zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhal-
  tung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1
  Buchstabe d auf die Genossenschaft, die Gesell-
  schaft oder den Verein übertragen haben.
     (4) Bei dem einzelnen Gesellschafter oder Mit-
  glied der in Absatz 1 bezeichneten Genossenschaf-
  ten, Gesellschaften oder Vereine ist § 13 Absatz 1
  Nummer 1 Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden,
  dass die in seinem Betrieb erzeugten oder gehalte-
  nen Vieheinheiten mit den Vieheinheiten zusammen-
  zurechnen sind, die im Rahmen der nach Absatz 1
  Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d übertragenen Mög-
  lichkeiten erzeugt oder gehalten werden.

    (5) Die Vorschriften des § 241 Absatz 2 bis 5 des
  Bewertungsgesetzes sind entsprechend anzuwen-
  den.“

4. Nach § 52 Absatz 22a wird folgender Absatz 22b
   eingefügt:

     „(22b) § 13b in der Fassung des Artikels 5 des
  Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451)
  ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden,
  das nach dem 31. Dezember 2024 beginnt. Für
  gemeinschaftliche Tierhaltungen gemäß § 51a des
  Bewertungsgesetzes gelten für einkommensteuer-
  rechtliche Zwecke die zu Beginn des Wirtschafts-
  jahres 2024/2025 noch gültigen Vorschriften der
  §§ 51, 51a bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres
  2024/2025 fort.“
BGBl. 2019, Seite 2464 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2464
                       Artikel 6
                  Änderung des
            Körperschaftsteuergesetzes
   Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1122) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu

    § 25 die Wörter „Erwerbs- und Wirtschaftsgenos-

    senschaften“ durch das Wort „Genossenschaften“

    ersetzt.

 2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden die Wörter „die Monopol-
      verwaltungen des Bundes,“ gestrichen und die
      Wörter „§ 2 Abs. 1 des Erdölbevorratungsgeset-
      zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
      25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1073)“ durch die Wörter
      „§ 2 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes
      vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74) in der je-
      weils geltenden Fassung“ ersetzt.

   b) In Nummer 10 Satz 1 und Nummer 14 Satz 1

      werden jeweils die Wörter „Erwerbs- und Wirt-

      schaftsgenossenschaften“ durch das Wort „Ge-

      nossenschaften“ ersetzt.

 3. In § 8b Absatz 4 Satz 8 werden die Wörter „im
    Sinne des § 1 Absatz 10 Nummer 13 des Zahlungs-
    diensteaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „im
    Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 13 des Zahlungs-
    diensteaufsichtsgesetzes“ ersetzt.

 4. § 8c wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nicht ge-
      nutzte Verluste“ durch die Wörter „nicht ausge-
      glichene oder abgezogene negative Einkünfte
      (nicht genutzte Verluste)“ ersetzt.
   b) In Absatz 1a Satz 3 Nummer 2 werden nach den
      Wörtern „des Erbschaftsteuer- und Schenkung-
      steuergesetzes“ die Wörter „in der Fassung
      des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I
      S. 3018)“ eingefügt.
 5. § 9 Absatz 1 Satz 8 wird wie folgt gefasst:
   „Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körper-
   schaften,

   1. die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21
      der Abgabenordnung),

   2. die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der
      Freizeitgestaltung dienen,

   3. die die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Ab-

      satz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgabenordnung),

   4. die Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1
      Nummer 23 der Abgabenordnung
   fördern oder
   5. deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2 der Ab-
      gabenordnung für gemeinnützig erklärt worden
      ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf ma-
      teriellem, geistigem oder sittlichem Gebiet ent-
      sprechend einem Zweck nach den Nummern 1
      bis 4 fördert.“

 6. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 wird das Wort „dienen,“ durch die
      Wörter „dienen, sowie damit zusammenhän-
      gende Aufwendungen,“ ersetzt.
   b) In Nummer 4 werden die Wörter „Verwaltungs-
      rats, Grubenvorstands oder andere“ durch die
      Wörter „Verwaltungsrats oder andere“ ersetzt.

 7. In § 13 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Wirt-

    schaftsgüter, die der Förderung steuerbegünstigter

    Zwecke im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 dienen“

    durch die Wörter „Wirtschaftsgüter, die der Förde-

    rung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52
    bis 54 der Abgabenordnung dienen“ ersetzt.
 8. § 15 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt
    gefasst:

   „§ 8b Absatz 1 bis 6 dieses Gesetzes sowie § 4
   Absatz 6 und § 12 Absatz 2 Satz 1 des Umwand-
   lungssteuergesetzes sind bei der Organgesell-
   schaft nicht anzuwenden. Sind in dem dem Organ-
   träger zugerechneten Einkommen Bezüge, Ge-
   winne oder Gewinnminderungen im Sinne des

   § 8b Absatz 1 bis 3 dieses Gesetzes oder mit sol-

   chen Beträgen zusammenhängende Ausgaben im

   Sinne des § 3c Absatz 2 des Einkommensteuer-

   gesetzes, ein Übernahmeverlust im Sinne des § 4
   Absatz 6 des Umwandlungssteuergesetzes oder
   ein Gewinn oder Verlust im Sinne des § 12 Absatz 2
   Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes enthalten,
   sind § 8b dieses Gesetzes, § 4 Absatz 6 und § 12
   Absatz 2 des Umwandlungssteuergesetzes sowie
   § 3 Nummer 40 und § 3c Absatz 2 des Einkommen-

   steuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens
   des Organträgers anzuwenden; in den Fällen des
   § 12 Absatz 2 Satz 2 des Umwandlungssteuerge-
   setzes sind neben § 8b dieses Gesetzes auch § 3
   Nummer 40 und § 3c Absatz 2 des Einkommen-
   steuergesetzes entsprechend anzuwenden.“
 9. In § 22 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 2 werden
    jeweils die Wörter „Erwerbs- und Wirtschafts-
    genossenschaften“ durch das Wort „Genossen-
    schaften“ ersetzt.
10. § 24 Satz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
      Komma ersetzt.

   b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

      „3. für Investmentfonds im Sinne des § 1 des
          Investmentsteuergesetzes und Spezial-In-
          vestmentfonds im Sinne des § 26 des In-

          vestmentsteuergesetzes, deren Leistungen

          bei den Empfängern zu den Einnahmen im
          Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 3 oder 3a
          des Einkommensteuergesetzes gehören.“
11. In § 25 werden in der Überschrift die Wörter „Er-
    werbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“ durch
    das Wort „Genossenschaften“ ersetzt.
12. § 34 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Angabe „2017“ durch die
      Angabe „2020“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 2465 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2465
b) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter
   „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“
   durch das Wort „Genossenschaften“ ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
   fügt:

    „(2a) § 5 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung
  des Artikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember
  2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den
  Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden.“
d) Nach Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz einge-
   fügt:

  „§ 8b Absatz 4 Satz 8 in der Fassung des Arti-
  kels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
  (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Veran-
  lagungszeitraum 2018 anzuwenden.“

e) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

  „§ 8c Absatz 1a in der Fassung des Artikels 6
  des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
  S. 2451) ist erstmals für den Veranlagungszeit-
  raum 2008 und auf Anteilsübertragungen nach
  dem 31. Dezember 2007 anzuwenden.“

f) Nach Absatz 6a werden die folgenden Ab-
   sätze 6b und 6c eingefügt:

     „(6b) § 9 Absatz 1 Satz 8 in der Fassung des
  Artikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
  (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Mitgliedsbei-
  träge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
  2019 gezahlt werden.

     (6c) § 10 Nummer 3 in der Fassung des Arti-
  kels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
  (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf
  nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzte
  Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögens-
  rechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter
  überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von
  Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen
  oder Weisungen nicht lediglich der Wieder-
  gutmachung des durch die Tat verursachten
  Schadens dienen, sowie auf nach dem 31. De-
  zember 2018 entstandene damit zusammen-
  hängende Aufwendungen.“

g) Die bisherigen Absätze 6b und 6c werden die
   neuen Absätze 6d und 6e.

h) Nach Absatz 6e wird folgender Absatz 6f einge-
   fügt:

     „(6f) § 15 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 und 2 in
  der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom
  12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals
  auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen die
  Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirk-
  samkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende
  öffentliche Register nach dem 12. Dezember
  2019 erfolgt ist.“

i) Nach Absatz 8a wird folgender Absatz 8b einge-
   fügt:

         „(8b) § 24 in der Fassung des Artikels 6 des
      Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
      S. 2451) ist erstmals für den Veranlagungs-
      zeitraum 2019 anzuwenden.“

   j) In Absatz 14 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-
      ter „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-
      ten“ durch das Wort „Genossenschaften“ er-
      setzt.

                       Artikel 7
              Weitere Änderung des
            Körperschaftsteuergesetzes

   Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 25 Absatz 2 werden die Wörter „§ 51a des Be-

   wertungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 13b des Ein-
   kommensteuergesetzes“ ersetzt.
2. Nach § 34 Absatz 8b wird folgender Absatz 8c ein-
   gefügt:

     „(8c) § 25 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 7
  des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
  S. 2451) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
  2025 anzuwenden.“

                       Artikel 8

                  Änderung des
              Gewerbesteuergesetzes

   Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 werden die Wörter „die Monopol-
     verwaltungen des Bundes,“ gestrichen und die
     Wörter „§ 2 Abs. 1 des Erdölbevorratungsgeset-
     zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
     8. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2509)“ durch die
     Wörter „§ 2 Absatz 1 des Erdölbevorratungsge-
     setzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74) in der
     jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

  b) In den Nummern 8, 12, 14 und 15 werden jeweils
     die Wörter „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
     schaften“ durch das Wort „Genossenschaften“
     ersetzt.

  c) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
     „13. private Schulen und andere allgemeinbil-
          dende oder berufsbildende Einrichtungen,
          soweit unmittelbar dem Schul- und Bil-
          dungszweck dienende Leistungen erbracht
          werden, wenn sie

           a) als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Ab-
              satz 4 des Grundgesetzes staatlich ge-
              nehmigt oder nach Landesrecht erlaubt
              sind oder
BGBl. 2019, Seite 2466 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2466
            b) auf einen Beruf oder eine vor einer juris-
               tischen Person des öffentlichen Rechts
               abzulegende Prüfung ordnungsgemäß
               vorbereiten;“.

  d) In Nummer 24 werden nach den Wörtern „Mittel-
     ständische Beteiligungsgesellschaft Baden-Würt-
     temberg GmbH,“ die Wörter „Mittelständische
     Beteiligungsgesellschaft Bremen mbH,“ einge-
     fügt.

  e) In Nummer 31 wird der Punkt am Ende durch ein
     Semikolon ersetzt.

  f) Folgende Nummer 32 wird angefügt:

       „32. stehende Gewerbebetriebe von Anlagenbe-
            treibern im Sinne des § 3 Nummer 2 des
            Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wenn sich
            deren Tätigkeit ausschließlich auf die Erzeu-
            gung und Vermarktung von Strom aus einer
            auf, an oder in einem Gebäude angebrach-

            ten Solaranlage bis zu einer installierten
            Leistung von 10 Kilowatt beschränkt.“

2. § 7 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

  „Der nach § 5a des Einkommensteuergesetzes er-
  mittelte Gewinn einschließlich der Hinzurechnungen
  nach § 5a Absatz 4 und 4a des Einkommensteuer-
  gesetzes und das nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Kör-
  perschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen gel-
  ten als Gewerbeertrag nach Satz 1.“

3. In § 8 Nummer 1 Buchstabe d wird das Komma am
   Ende durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz
   angefügt:

  „Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nur zur Hälfte
  vorzunehmen bei
  aa) Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch
      Elektromotoren, die ganz oder überwiegend
      aus mechanischen oder elektrochemischen
      Energiespeichern oder aus emissionsfrei betrie-
      benen Energiewandlern gespeist werden (Elek-
      trofahrzeuge),
  bb) extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, für
      die sich aus der Übereinstimmungsbescheini-
      gung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG
      oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung
      nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr.
      168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug eine
      Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm
      je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite

      des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung
      der elektrischen Antriebsmaschine mindestens
      80 Kilometer beträgt, und
  cc) Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind,“.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 2a werden jeweils die Wörter „Er-
     werbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“ durch
     das Wort „Genossenschaften“ ersetzt.

  b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 7 werden die Wörter „Satz 11 Num-
           mer 2“ durch die Wörter „Satz 12 Nummer 2“
           ersetzt.

     bb) Satz 12 wird wie folgt gefasst:

         „Eine Kürzung nach den Sätzen 1 bis 10 ist
         ausgeschlossen, soweit auf die geleisteten
         Zuwendungen § 8 Absatz 3 des Körper-
         schaftsteuergesetzes anzuwenden ist oder
         soweit Mitgliedsbeiträge an Körperschaften
         geleistet werden,

         a) die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Num-
            mer 21 der Abgabenordnung),

         b) die kulturelle Betätigungen, die in erster
            Linie der Freizeitgestaltung dienen,

         c) die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52
            Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgaben-
            ordnung),

         d) die Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2
            Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung

         fördern oder

         e) deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2
            der Abgabenordnung für gemeinnützig er-

            klärt worden ist, weil deren Zweck die All-
            gemeinheit auf materiellem, geistigem
            oder sittlichem Gebiet entsprechend ei-
            nem Zweck nach den Buchstaben a bis d
            fördert.“

  c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

     „7. die Gewinne aus Anteilen an einer Kapital-
         gesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz
         außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
         setzes, wenn die Beteiligung zu Beginn des
         Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent
         des Nennkapitals beträgt und die Gewinnan-
         teile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) an-
         gesetzt worden sind. § 9 Nummer 2a Satz 3
         bis 5 gilt entsprechend;“.
5. In § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1
   Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „im Sinne
   des § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c und Num-
   mer 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ durch
   die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Num-
   mer 3 Buchstabe b und Nummer 6 des Zahlungs-
   diensteaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
6. § 36 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 36

              Zeitlicher Anwendungsbereich

    (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
  soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes
  bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum
  2020 anzuwenden.

     (2) § 3 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 8
  des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
  S. 2451) ist erstmals für den Erhebungszeitraum
  2019 anzuwenden. § 3 Nummer 13 in der Fassung
  des Artikels 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019

  (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Erhebungs-
  zeitraum 2015 anzuwenden. § 3 Nummer 24 in
  der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom
  12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals
BGBl. 2019, Seite 2467 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2467
  für den Erhebungszeitraum 2019 anzuwenden. § 3
  Nummer 32 in der Fassung des Artikels 8 des
  Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451)
  ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2019 anzu-
  wenden.

     (3) § 7 Satz 3 in der durch Artikel 8 des Gesetzes
  vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ge-
  änderten Fassung ist erstmals für den Erhebungs-
  zeitraum 2009 anzuwenden. Für den Erhebungszeit-
  raum 2008 ist § 7 Satz 3 in folgender Fassung an-
  zuwenden:
  „Der nach § 5a des Einkommensteuergesetzes er-
  mittelte Gewinn einschließlich der Hinzurechnungen
  nach § 5a Absatz 4 und 4a des Einkommensteuer-
  gesetzes und das nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Kör-
  perschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen gel-
  ten als Gewerbeertrag nach Satz 1.“

     (4) § 8 Nummer 1 Buchstabe d Satz 2 ist nur auf
  Entgelte anzuwenden, die auf Verträgen beruhen,
  die nach dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen
  worden sind. Dabei ist bei Verträgen, die vor dem

  1. Januar 2025 abgeschlossen werden, statt einer

  Reichweite von 80 Kilometern eine Reichweite von
  60 Kilometern ausreichend. § 8 Nummer 1 Buch-
  stabe d Satz 2 ist letztmals für den Erhebungszeit-
  raum 2030 anzuwenden.
     (5) § 9 Nummer 5 Satz 12 in der Fassung des
  Artikels 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
  (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für Zuwendungen an-
  zuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 ge-
  leistet werden.
    (6) § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1
  Doppelbuchstabe bb in der Fassung des Artikels 8
  des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
  S. 2451) ist erstmals für den Erhebungszeitraum
  2018 anzuwenden.“

                       Artikel 9
               Weitere Änderung des
              Gewerbesteuergesetzes
  Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Nummer 12 werden die Wörter „§ 51a des

   Bewertungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 13b des
   Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.
2. Nach § 36 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
   gefügt:
  „§ 3 Nummer 12 in der Fassung des Artikels 9 des

  Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451)

  ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2025 an-
  zuwenden.“

                      Artikel 10

                 Änderung der
     Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

  Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel 11 des Ge-

setzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne
   des § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Zahlungsdienste-
   aufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „im Sinne des
   § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiens-
   teaufsichtsgesetzes“ und die Wörter „im Sinne des
   § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 6
   des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ durch die
   Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
   Buchstabe b und Nummer 6 des Zahlungsdienste-
   aufsichtsgesetzes“ ersetzt.
2. § 36 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) § 19 Absatz 4 Satz 1 in der Fassung des Ar-
  tikels 10 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
  (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Erhebungs-
  zeitraum 2018 anzuwenden.“

                      Artikel 11

                  Änderung des

               Umsatzsteuergesetzes

   Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. No-
vember 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 3f wird wie folgt gefasst:
      „§ 3f (weggefallen)“.

   b) In der Angabe zu Anlage 2 wird der Klammerzu-
      satz wie folgt gefasst:

      „(zu § 12 Absatz 2 Nummer 1, 2, 12, 13 und 14)“.
 2. § 2b Absatz 4 Nummer 1 und 2 wird aufgehoben.
 3. In § 3 Absatz 5a wird die Angabe „§§ 3c, 3e, 3f
    und 3g“ durch die Angabe „§§ 3c, 3e und 3g“ er-
    setzt.
 4. In § 3a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird
    jeweils die Angabe „§§ 3b, 3e und 3f“ durch die
    Angabe „§§ 3b und 3e“ ersetzt.

 5. § 3f wird aufgehoben.

 6. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 15 Buchstabe b wird wie folgt geän-
      dert:

      aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein

          Semikolon ersetzt.

      bb) Satz 2 wird aufgehoben.

   b) In Nummer 19 Buchstabe a Satz 4 wird das Wort
      „Alkohol“ durch das Wort „Alkoholerzeugnissen“
      ersetzt.

   c) In Nummer 27 Buchstabe a wird das Wort „geis-
      tigen“ durch das Wort „geistlichen“ ersetzt.

 7. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2019, Seite 2468 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2468
   a) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein
      Semikolon ersetzt.

   b) Folgende Nummer 14 wird angefügt:

       „14. die Überlassung der in Nummer 49 Buch-

            stabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2

            bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer
            Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis
            auch auf einem physischen Träger angebo-
            ten wird, mit Ausnahme der Veröffentli-
            chungen, die vollständig oder im Wesentli-
            chen aus Videoinhalten oder hörbarer Mu-
            sik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind
            Erzeugnisse, für die Beschränkungen als
            jugendgefährdende Trägermedien oder
            Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3

            und 6 des Jugendschutzgesetzes in der je-
            weils geltenden Fassung bestehen, sowie
            Veröffentlichungen, die vollständig oder im
            Wesentlichen Werbezwecken, einschließ-
            lich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist
            auch die Bereitstellung eines Zugangs zu
            Datenbanken, die eine Vielzahl von elektro-
            nischen Büchern, Zeitungen oder Zeit-
            schriften oder Teile von diesen enthalten.“
 8. In § 22f Absatz 1 Satz 7 wird das Wort „Finanzhör-
    de“ durch das Wort „Finanzbehörde“ ersetzt.

 9. § 25 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die nicht
      für das Unternehmen des Leistungsempfängers
      bestimmt sind,“ gestrichen.
   b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

10. Dem § 27 wird folgender Absatz 26 angefügt:
      „(26) § 25 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 11
   des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
   S. 2451) ist erstmals auf Umsätze anzuwenden,
   die nach dem 31. Dezember 2021 bewirkt werden.“

11. In Anlage 2 wird der Klammerzusatz in der Über-
    schrift wie folgt gefasst:
   „(zu § 12 Absatz 2 Nummer 1, 2, 12, 13 und 14)“.

                      Artikel 12

               Weitere Änderung des
               Umsatzsteuergesetzes
  Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
das zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe zu § 6a wird folgende Angabe
      eingefügt:
       „§ 6b   Konsignationslagerregelung“.

   b) Die Angabe zu § 25d wird wie folgt gefasst:
       „§ 25d (weggefallen)“.

   c) Nach der Angabe zu § 25e wird folgende An-

      gabe eingefügt:

       „§ 25f Versagung des Vorsteuerabzugs und der
              Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer
              Steuerhinterziehung“.

2. In § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und
   Nummer 2 Buchstabe b wird jeweils die Angabe
   „§ 4 Nr. 8 bis 27“ durch die Wörter „§ 4 Nummer 8

   bis 27 und 29“ ersetzt.

3. Nach § 1a Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-

   gefügt:

     „(2a) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im
  Sinne des Absatzes 2 liegt nicht vor in den Fällen
  des § 6b.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:
     „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des
     § 6b.“

  b) Absatz 6 Satz 5 und 6 wird aufgehoben.

  c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
     fügt:
        „(6a) Schließen mehrere Unternehmer über
     denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und
     gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung
     oder Versendung unmittelbar vom ersten Unter-
     nehmer an den letzten Abnehmer (Reihenge-
     schäft), so ist die Beförderung oder Versendung
     des Gegenstands nur einer der Lieferungen zu-
     zuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung
     dabei durch den ersten Unternehmer in der

     Reihe befördert oder versendet, ist die Beförde-
     rung oder Versendung seiner Lieferung zuzuord-
     nen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch
     den letzten Abnehmer befördert oder versendet,
     ist die Beförderung oder Versendung der Liefe-
     rung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand
     der Lieferung durch einen Abnehmer befördert
     oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwi-
     schenhändler), ist die Beförderung oder Versen-
     dung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei
     denn, er weist nach, dass er den Gegenstand
     als Lieferer befördert oder versendet hat. Ge-
     langt der Gegenstand der Lieferung aus dem
     Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines
     anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwi-
     schenhändler gegenüber dem leistenden Unter-
     nehmer bis zum Beginn der Beförderung oder
     Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikations-
     nummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns
     der Beförderung oder Versendung erteilt wurde,
     ist die Beförderung oder Versendung seiner Lie-
     ferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der
     Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem
     ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszuge-
     hen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem

     leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Be-
     förderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-
     Identifikationsnummer oder Steuernummer ver-
     wendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns
     der Beförderung oder Versendung erteilt wurde.
     Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom
     Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist
     von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4

     auszugehen, wenn der Gegenstand der Liefe-

     rung im Namen des Zwischenhändlers oder im
     Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18
     der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europä-
     ischen Parlaments und des Rates vom 9. Okto-
BGBl. 2019, Seite 2469 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2469
     ber 2013 zur Festlegung des Zollkodex der
     Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für
     seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich
     freien Verkehr angemeldet wird.“
  d) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „Absat-
     zes 6 Satz 5“ durch die Angabe „Absatzes 6a“
     ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

     „b) die innergemeinschaftlichen Lieferungen
         (§ 6a); dies gilt nicht, wenn der Unternehmer
         seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfas-

         senden Meldung (§ 18a) nicht nachgekom-
         men ist oder soweit er diese im Hinblick auf
         die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvoll-
         ständig abgegeben hat. § 18a Absatz 10
         bleibt unberührt;“.

  b) Nummer 14 wird wie folgt geändert:

     aa) In Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe aa
         wird am Ende das Komma gestrichen und
         folgender Satzteil angefügt:
         „oder anderen Krankenhäusern, die ihre
         Leistungen in sozialer Hinsicht unter ver-
         gleichbaren Bedingungen wie die Kranken-
         häuser erbringen, die in öffentlich-rechtlicher
         Trägerschaft stehen oder nach § 108 des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelas-
         sen sind; in sozialer Hinsicht vergleichbare
         Bedingungen liegen vor, wenn das Leis-
         tungsangebot des Krankenhauses den von
         Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trä-
         gerschaft oder nach § 108 des Fünften Bu-
         ches Sozialgesetzbuch zugelassenen Kran-
         kenhäusern erbrachten Leistungen ent-
         spricht und die Kosten voraussichtlich in
         mindestens 40 Prozent der jährlichen Bele-
         gungs- oder Berechnungstage auf Patienten
         entfallen, bei denen für die Krankenhausleis-
         tungen kein höheres Entgelt als für allge-
         meine Krankenhausleistungen nach dem
         Krankenhausentgeltgesetz oder der Bun-
         despflegesatzverordnung berechnet wurde
         oder voraussichtlich mindestens 40 Prozent
         der Leistungen den in § 4 Nummer 15 Buch-
         stabe b genannten Personen zugutekom-
         men, dabei ist grundsätzlich auf die Verhält-
         nisse im vorangegangenen Kalenderjahr ab-
         zustellen,“.

     bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
         „c) Leistungen nach den Buchstaben a
             und b, die im Rahmen der hausarztzen-
             trierten Versorgung nach § 73b des
             Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder
             der besonderen Versorgung nach § 140a
             des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
             von Einrichtungen erbracht werden, mit
             denen entsprechende Verträge beste-
             hen, sowie Leistungen zur Sicherstellung
             der ambulanten Versorgung in stationä-
             ren Pflegeeinrichtungen die durch Ein-
             richtungen erbracht werden, mit denen
             Verträge nach § 119b des Fünften Bu-
             ches Sozialgesetzbuch bestehen;“.

   cc) Buchstabe d wird aufgehoben.
   dd) In Buchstabe e werden die Wörter „Buchsta-
       ben a, b und d“ durch die Wörter „Buchsta-
       ben a und b“ ersetzt.
c) In Nummer 15a werden die Wörter „der Medizi-
   nischen Dienste der Krankenversicherung (§ 278
   SGB V)“ durch die Wörter „der Medizinischen
   Dienste (§ 278 SGB V)“ und die Wörter „des
   Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände

   der Krankenkassen (§ 282 SGB V)“ durch die
   Wörter „des Medizinischen Dienstes Bund (§ 281
   SGB V)“ ersetzt.

d) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:

   „18. eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen
        Sicherheit verbundene Leistungen, wenn
        diese Leistungen von Einrichtungen des öf-
        fentlichen Rechts oder anderen Einrichtun-
        gen, die keine systematische Gewinnerzie-

        lung anstreben, erbracht werden. Etwaige
        Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen
        nicht verteilt, sondern müssen zur Erhal-
        tung oder Verbesserung der durch die Ein-
        richtung erbrachten Leistungen verwendet
        werden. Für in anderen Nummern des § 4
        bezeichnete Leistungen kommt die Steuer-
        befreiung nur unter den dort genannten Vo-
        raussetzungen in Betracht;“.
e) Nummer 23 wird wie folgt gefasst:
   „23. a) die Erziehung von Kindern und Jugend-
           lichen und damit eng verbundene Liefe-
           rungen und sonstige Leistungen, die
           durch Einrichtungen des öffentlichen
           Rechts, die mit solchen Aufgaben be-
           traut sind, oder durch andere Einrichtun-
           gen erbracht werden, deren Zielsetzung
           mit der einer Einrichtung des öffentli-
           chen Rechts vergleichbar ist und die
           keine systematische Gewinnerzielung
           anstreben; etwaige Gewinne, die trotz-
           dem anfallen, dürfen nicht verteilt, son-
           dern müssen zur Erhaltung oder Verbes-
           serung der durch die Einrichtung er-
           brachten Leistungen verwendet werden,

        b) eng mit der Betreuung von Kindern und
           Jugendlichen verbundene Lieferungen
           und sonstige Leistungen, die durch Ein-
           richtungen des öffentlichen Rechts oder
           durch andere als Einrichtungen mit so-
           zialem Charakter anerkannte Einrichtun-
           gen erbracht werden. Andere Einrichtun-
           gen mit sozialem Charakter im Sinne
           dieser Vorschrift sind Einrichtungen, so-
           weit sie
           aa) auf Grund gesetzlicher Regelungen
               im Bereich der sozialen Sicherheit
               tätig werden oder

           bb) Leistungen erbringen, die im voran-
               gegangenen Kalenderjahr ganz oder
               zum überwiegenden Teil durch Ein-
               richtungen des öffentlichen Rechts
               vergütet wurden,
        c) Verpflegungsdienstleistungen gegen-
           über Studierenden und Schülern an
BGBl. 2019, Seite 2470 — Originalseite als Abbildung
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               Hochschulen im Sinne der Hochschul-
               gesetze der Länder, an einer staatlichen
               oder staatlich anerkannten Berufsaka-
               demie, an öffentlichen Schulen und an
               Ersatzschulen, die gemäß Artikel 7 Ab-
               satz 4 des Grundgesetzes staatlich ge-
               nehmigt oder nach Landesrecht erlaubt
               sind, sowie an staatlich anerkannten Er-
               gänzungsschulen durch Einrichtungen
               des öffentlichen Rechts oder durch an-
               dere Einrichtungen, die keine systemati-
               sche Gewinnerzielung anstreben; et-
               waige Gewinne, die trotzdem anfallen,
               dürfen nicht verteilt, sondern müssen
               zur Erhaltung oder Verbesserung der
               durch die Einrichtung erbrachten Leis-
               tungen verwendet werden.

            Steuerfrei sind auch die Beherbergung, Be-
            köstigung und die üblichen Naturalleistun-
            gen, die die Unternehmer den Personen,
            die bei der Erbringung der Leistungen nach
            Satz 1 Buchstabe a und b beteiligt sind, als
            Vergütung für die geleisteten Dienste ge-
            währen. Kinder und Jugendliche im Sinne
            von Satz 1 Buchstabe a und b sind alle
            Personen, die noch nicht 27 Jahre alt sind.

            Für die in den Nummern 15b, 15c, 21, 24
            und 25 bezeichneten Leistungen kommt
            die Steuerbefreiung nur unter den dort ge-
            nannten Voraussetzungen in Betracht;“.
  f) Nummer 25 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Ab-

          satz 2 des Achten Buches Sozialgesetz-

          buch, die Inobhutnahme nach § 42 des Ach-
          ten Buches Sozialgesetzbuch und Leistun-
          gen der Adoptionsvermittlung nach dem
          Adoptionsvermittlungsgesetz, wenn diese
          Leistungen von Trägern der öffentlichen Ju-
          gendhilfe oder anderen Einrichtungen mit
          sozialem Charakter erbracht werden.“

       bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „so-
               wie die amtlich anerkannten Verbände
               der freien Wohlfahrtspflege“ gestri-

               chen.

          bbb) In Buchstabe b werden in Doppelbuch-
               stabe bb das Wort „oder“ am Ende
               durch ein Komma, in Doppelbuch-
               stabe cc der Punkt am Ende durch ein
               Komma ersetzt sowie das Wort „oder“
               angefügt und wird folgender Doppel-
               buchstabe dd angefügt:
                „dd) Leistungen der Adoptionsvermitt-
                     lung erbringen, für die sie nach
                     § 4 Absatz 1 des Adoptionsver-
                     mittlungsgesetzes anerkannt oder
                     nach § 4 Absatz 2 des Adoptions-
                     vermittlungsgesetzes zugelassen
                     sind.“
  g) In Nummer 28 werden die Wörter „Nummern 8
     bis 27“ durch die Wörter „Nummern 8 bis 27

     und 29“ und wird der Punkt am Ende durch ein
     Semikolon ersetzt.
  h) Folgende Nummer 29 wird angefügt:

     „29. sonstige Leistungen von selbständigen, im
          Inland ansässigen Zusammenschlüssen
          von Personen, deren Mitglieder eine dem
          Gemeinwohl dienende nichtunternehmeri-
          sche Tätigkeit oder eine dem Gemeinwohl
          dienende Tätigkeit ausüben, die nach den
          Nummern 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder 27
          von der Steuer befreit ist, gegenüber ihren
          im Inland ansässigen Mitgliedern, soweit
          diese Leistungen für unmittelbare Zwecke
          der Ausübung dieser Tätigkeiten verwendet
          werden und der Zusammenschluss von
          seinen Mitgliedern lediglich die genaue Er-
          stattung des jeweiligen Anteils an den ge-
          meinsamen Kosten fordert, vorausgesetzt,
          dass diese Befreiung nicht zu einer Wett-
          bewerbsverzerrung führt.“

6. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a wird
     die Angabe „§ 4 Nr. 8 bis 27“ durch die Wörter
     „§ 4 Nummer 8 bis 27 und 29“ ersetzt.

  b) Absatz 3a wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende
         durch ein Komma ersetzt.
     bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
         das Wort „und“ ersetzt.

     cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
         „3. der Gesamtwert der Lieferung ein-

             schließlich Umsatzsteuer 50 Euro über-

             steigt.“

     dd) Folgender Satz wird angefügt:
         „Nummer 3 tritt zum Ende des Jahres außer
         Kraft, in dem die Ausfuhr- und Abnehmer-
         nachweise in Deutschland erstmals elektro-
         nisch erteilt werden.“

7. § 6a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Num-
  mer 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Liefe-
  rung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. der Unternehmer oder der Abnehmer hat den

     Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemein-
     schaftsgebiet befördert oder versendet,
  2. der Abnehmer ist

     a) ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwe-
        cke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer,
        der den Gegenstand der Lieferung für sein
        Unternehmen erworben hat,
     b) eine in einem anderen Mitgliedstaat für Zwe-
        cke der Umsatzsteuer erfasste juristische
        Person, die nicht Unternehmer ist oder die
        den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr
        Unternehmen erworben hat, oder
     c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs
        auch jeder andere Erwerber,
  3. der Erwerb des Gegenstands der Lieferung un-
     terliegt beim Abnehmer in einem anderen Mit-
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     gliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteue-
     rung
     und

  4. der Abnehmer im Sinne der Nummer 2 Buch-
     stabe a oder b hat gegenüber dem Unternehmer
     eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat er-
     teilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnum-
     mer verwendet.“

8. Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt:
                         „§ 6b

              Konsignationslagerregelung

     (1) Für die Beförderung oder Versendung eines
  Gegenstandes aus dem Gebiet eines Mitgliedstaa-

  tes in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates für

  Zwecke einer Lieferung des Gegenstandes nach
  dem Ende dieser Beförderung oder Versendung
  an einen Erwerber gilt eine Besteuerung nach Maß-
  gabe der nachfolgenden Vorschriften, wenn fol-
  gende Voraussetzungen erfüllt sind:
  1. Der Unternehmer oder ein vom Unternehmer be-
     auftragter Dritter befördert oder versendet einen
     Gegenstand des Unternehmens aus dem Gebiet
     eines Mitgliedstaates (Abgangsmitgliedstaat) in
     das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates (Be-
     stimmungsmitgliedstaat) zu dem Zweck, dass
     nach dem Ende dieser Beförderung oder Ver-
     sendung die Lieferung (§ 3 Absatz 1) gemäß ei-
     ner bestehenden Vereinbarung an einen Erwer-
     ber bewirkt werden soll, dessen vollständiger
     Name und dessen vollständige Anschrift dem
     Unternehmer zum Zeitpunkt des Beginns der
     Beförderung oder Versendung des Gegenstands
     bekannt ist und der Gegenstand im Bestim-
     mungsland verbleibt.

  2. Der Unternehmer hat in dem Bestimmungsmit-
     gliedstaat weder seinen Sitz noch seine Ge-
     schäftsleitung oder eine Betriebsstätte oder in
     Ermangelung eines Sitzes, einer Geschäfts-
     leitung oder einer Betriebsstätte seinen Wohn-
     sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt.

  3. Der Erwerber im Sinne der Nummer 1, an den die
     Lieferung bewirkt werden soll, hat gegenüber
     dem Unternehmer bis zum Beginn der Beförde-
     rung oder Versendung die ihm vom Bestim-
     mungsmitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Iden-
     tifikationsnummer verwendet.
  4. Der Unternehmer zeichnet die Beförderung oder
     Versendung des Gegenstandes im Sinne der
     Nummer 1 nach Maßgabe des § 22 Absatz 4f
     gesondert auf und kommt seiner Pflicht nach
     § 18a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Num-
     mer 3 und Absatz 7 Nummer 2a rechtzeitig, rich-
     tig und vollständig nach.

     (2) Wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 er-
  füllt sind, gilt zum Zeitpunkt der Lieferung des Ge-
  genstandes an den Erwerber, sofern diese Liefe-
  rung innerhalb der Frist nach Absatz 3 bewirkt wird,
  Folgendes:
  1. Die Lieferung an den Erwerber wird einer im Ab-
     gangsmitgliedstaat steuerbaren und steuerfreien
     innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a) gleich-
     gestellt.

2. Die Lieferung an den Erwerber wird einem im
   Bestimmungsmitgliedstaat steuerbaren innerge-
   meinschaftlichen Erwerb (§ 1a Absatz 1) gleich-
   gestellt.

   (3) Wird die Lieferung an den Erwerber nicht in-
nerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Be-
förderung oder Versendung des Gegenstandes im
Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 bewirkt und ist
keine der Voraussetzungen des Absatzes 6 erfüllt,
so gilt am Tag nach Ablauf des Zeitraums von zwölf
Monaten die Beförderung oder Versendung des
Gegenstandes als das einer innergemeinschaftli-

chen Lieferung gleichgestellte Verbringen (§ 6a Ab-
satz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1a).

  (4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden, wenn fol-

gende Voraussetzungen vorliegen:

1. Die nach Absatz 1 Nummer 1 beabsichtigte Lie-
   ferung wird nicht bewirkt und der Gegenstand
   gelangt innerhalb von zwölf Monaten nach dem
   Ende der Beförderung oder Versendung aus
   dem Bestimmungsmitgliedstaat in den Ab-
   gangsmitgliedstaat zurück.
2. Der Unternehmer zeichnet das Zurückgelangen
   des Gegenstandes nach Maßgabe des § 22 Ab-
   satz 4f gesondert auf.
  (5) Tritt innerhalb von zwölf Monaten nach dem
Ende der Beförderung oder Versendung des Ge-
genstandes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1
und vor dem Zeitpunkt der Lieferung ein anderer
Unternehmer an die Stelle des Erwerbers im Sinne
des Absatzes 1 Nummer 1, gilt in dem Zeitpunkt, in
dem der andere Unternehmer an die Stelle des Er-
werbers tritt, Absatz 4 sinngemäß, wenn folgende
Voraussetzungen vorliegen:

1. Der andere Unternehmer hat gegenüber dem
   Unternehmer die ihm vom Bestimmungsmit-
   gliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikations-
   nummer verwendet.

2. Der vollständige Name und die vollständige An-
   schrift des anderen Unternehmers sind dem Un-
   ternehmer bekannt.

3. Der Unternehmer zeichnet den Erwerberwechsel
   nach Maßgabe des § 22 Absatz 4f gesondert
   auf.
   (6) Fällt eine der Voraussetzungen nach den Ab-
sätzen 1 und 5 innerhalb von zwölf Monaten nach
dem Ende der Beförderung oder Versendung des
Gegenstandes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1
und vor dem Zeitpunkt der Lieferung weg, so gilt
am Tag des Wegfalls der Voraussetzung die Beför-
derung oder Versendung des Gegenstandes als
das einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleich-
gestellte Verbringen (§ 6a Absatz 1 Satz 2 in Ver-
bindung mit § 3 Absatz 1a). Wird die Lieferung an
einen anderen Erwerber als einen Erwerber nach
Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 bewirkt, gelten
die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 5
an dem Tag vor der Lieferung als nicht mehr erfüllt.
Satz 2 gilt sinngemäß, wenn der Gegenstand vor
der Lieferung oder bei der Lieferung in einen ande-
ren Mitgliedstaat als den Abgangsmitgliedstaat
oder in das Drittlandsgebiet befördert oder versen-
det wird. Im Fall der Zerstörung, des Verlustes oder
BGBl. 2019, Seite 2472 — Originalseite als Abbildung
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   des Diebstahls des Gegenstandes nach dem Ende
   der Beförderung oder Versendung des Gegenstan-
   des im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und vor
   dem Zeitpunkt der Lieferung gelten die Vorausset-
   zungen nach den Absätzen 1 und 5 an dem Tag, an
   dem die Zerstörung, der Verlust oder der Diebstahl
   festgestellt wird, als nicht mehr erfüllt.“
 9. § 13b Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
   „6. Übertragung von Berechtigungen nach § 3
       Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandels-
       gesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach
       § 2 Nummer 20 des Projekt-Mechanismen-Ge-
       setzes, zertifizierten Emissionsreduktionen nach
       § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Ge-
       setzes sowie Gas- und Elektrizitätszertifika-
       ten;“.
10. In § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 3 wird die
    Angabe „§ 4 Nr. 8 bis 28“ durch die Wörter „§ 4
    Nummer 8 bis 29“ ersetzt.
11. § 15 Absatz 4b wird wie folgt gefasst:
     „(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemein-
   schaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer
   nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Ab-
   satz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung
   mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Ab-
   satz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden,
   gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9
   Satz 5 und 6 entsprechend.“
12. § 16 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Von der nach Absatz 1 berechneten Steuer sind
   vorbehaltlich des § 18 Absatz 9 Satz 3 die in den
   Besteuerungszeitraum fallenden, nach § 15 abzieh-

   baren Vorsteuerbeträge abzusetzen.“

13. § 18 Absatz 9 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
       „Sind die durch die Rechtsverordnung nach den
       Sätzen 1 und 2 geregelten Voraussetzungen des
       besonderen Verfahrens erfüllt und schuldet der
       im Ausland ansässige Unternehmer ausschließ-
       lich Steuer nach § 13a Absatz 1 Nummer 1 in
       Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder § 13a Ab-

       satz 1 Nummer 4, kann die Vergütung der Vor-

       steuerbeträge nur in dem besonderen Verfahren
       durchgeführt werden.“

   b) Der neue Satz 7 wird wie folgt gefasst:

       „Die Sätze 5 und 6 gelten nicht für Unternehmer,
       die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind,
       soweit sie im Besteuerungszeitraum (§ 16 Ab-
       satz 1 Satz 2) als Steuerschuldner Umsätze
       nach § 3a Absatz 5 im Gemeinschaftsgebiet er-
       bracht und für diese Umsätze von § 18 Absatz 4c
       Gebrauch gemacht haben oder diese Umsätze
       in einem anderen Mitgliedstaat erklärt sowie die
       darauf entfallende Steuer entrichtet haben; Vo-
       raussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträge im
       Zusammenhang mit Umsätzen nach § 3a Ab-
       satz 5 stehen.“
14. § 18a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 7
      Satz 1 Nummer 1, 2 und 4“ durch die Wörter
      „Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, 2, 2a und 4“ ersetzt.

   b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
          ein Semikolon ersetzt.

      bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
          „3. eine Beförderung oder Versendung im
              Sinne des § 6b Absatz 1.“
   c) Nach Absatz 7 Nummer 2 wird folgende Num-
      mer 2a eingefügt:
      „2a. für Beförderungen oder Versendungen im
           Sinne des Absatzes 6 Nummer 3: die Um-
           satzsteuer-Identifikationsnummer des Er-
           werbers im Sinne des § 6b Absatz 1 Num-
           mer 1 und 3 oder des § 6b Absatz 5;“.
15. In § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
    „Nr. 11 bis 28“ durch die Wörter „Nummer 11
    bis 29“ ersetzt.
16. Nach § 22 Absatz 4e werden die folgenden Ab-
    sätze 4f und 4g eingefügt:
      „(4f) Der Unternehmer, der nach Maßgabe des
   § 6b einen Gegenstand aus dem Gebiet eines Mit-
   gliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitglied-
   staates befördert oder versendet, hat über diese
   Beförderung oder Versendung gesondert Aufzeich-
   nungen zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen
   folgende Angaben enthalten:
    1. den vollständigen Namen und die vollständige
       Anschrift des Erwerbers im Sinne des § 6b Ab-
       satz 1 Nummer 1 oder des § 6b Absatz 5;
    2. den Abgangsmitgliedstaat;
    3. den Bestimmungsmitgliedstaat;

    4. den Tag des Beginns der Beförderung oder

       Versendung im Abgangsmitgliedstaat;

    5. die von dem Erwerber im Sinne des § 6b Ab-
       satz 1 oder des § 6b Absatz 5 verwendete
       Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
    6. den vollständigen Namen und die vollständige
       Anschrift des Lagers, in das der Gegenstand im
       Rahmen der Beförderung oder Versendung in
       den Bestimmungsmitgliedstaat gelangt;

    7. den Tag des Endes der Beförderung oder Ver-

       sendung im Bestimmungsmitgliedstaat;

    8. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines
       Dritten als Lagerhalter;

    9. die Bemessungsgrundlage nach § 10 Absatz 4
       Satz 1 Nummer 1, die handelsübliche Bezeich-
       nung und Menge der im Rahmen der Beförde-
       rung oder Versendung in das Lager gelangten
       Gegenstände;

   10. den Tag der Lieferung im Sinne des § 6b Ab-
       satz 2;
   11. das Entgelt für die Lieferung nach Nummer 10
       sowie die handelsübliche Bezeichnung und
       Menge der gelieferten Gegenstände;
   12. die von dem Erwerber für die Lieferung nach
       Nummer 10 verwendete Umsatzsteuer-Identifi-
       kationsnummer;
   13. das Entgelt sowie die handelsübliche Bezeich-
       nung und Menge der Gegenstände im Fall des
       einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleich-
BGBl. 2019, Seite 2473 — Originalseite als Abbildung
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      gestellten Verbringens im Sinne des § 6b Ab-
      satz 3;

   14. die Bemessungsgrundlage der nach § 6b Ab-
       satz 4 Nummer 1 in den Abgangsmitgliedstaat
       zurückgelangten Gegenstände und den Tag
       des Beginns dieser Beförderung oder Versen-
       dung.

      (4g) Der Unternehmer, an den der Gegenstand
   nach Maßgabe des § 6b geliefert werden soll, hat

   über diese Lieferung gesondert Aufzeichnungen zu

   führen. Diese Aufzeichnungen müssen folgende

   Angaben enthalten:
   1. die von dem Unternehmer im Sinne des § 6b Ab-
      satz 1 Nummer 1 verwendete Umsatzsteuer-
      Identifikationsnummer;

   2. die handelsübliche Bezeichnung und Menge der
      für den Unternehmer als Erwerber im Sinne des
      § 6b Absatz 1 oder des § 6b Absatz 5 bestimm-
      ten Gegenstände;

   3. den Tag des Endes der Beförderung oder Ver-
      sendung der für den Unternehmer als Erwerber
      im Sinne des § 6b Absatz 1 oder des § 6b Ab-
      satz 5 bestimmten Gegenstände im Bestim-
      mungsmitgliedstaat;

   4. das Entgelt für die Lieferung an den Unterneh-
      mer sowie die handelsübliche Bezeichnung und
      Menge der gelieferten Gegenstände;
   5. den Tag des innergemeinschaftlichen Erwerbs
      im Sinne des § 6b Absatz 2 Nummer 2;
   6. die handelsübliche Bezeichnung und Menge der
      auf Veranlassung des Unternehmers im Sinne
      des § 6b Absatz 1 Nummer 1 aus dem Lager
      entnommenen Gegenstände;

   7. die handelsübliche Bezeichnung der im Sinne
      des § 6b Absatz 6 Satz 4 zerstörten oder fehlen-
      den Gegenstände und den Tag der Zerstörung,
      des Verlusts oder des Diebstahls der zuvor in
      das Lager gelangten Gegenstände oder den
      Tag, an dem die Zerstörung oder das Fehlen
      der Gegenstände festgestellt wurde.

   Wenn der Inhaber des Lagers, in das der Gegen-
   stand im Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 beför-
   dert oder versendet wird, nicht mit dem Erwerber
   im Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 oder des
   § 6b Absatz 5 identisch ist, ist der Unternehmer
   von den Aufzeichnungen nach Satz 1 Nummer 3,
   6 und 7 entbunden.“

17. § 22b Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2
    und 2a ersetzt:

      „(2) Der Fiskalvertreter hat unter der ihm nach
   § 22d Absatz 1 erteilten Steuernummer vierteljähr-
   lich Voranmeldungen (§ 18 Absatz 1) sowie eine
   Steuererklärung (§ 18 Absatz 3 und 4) abzugeben,
   in der er die Besteuerungsgrundlagen für jeden von
   ihm vertretenen Unternehmer zusammenfasst. Der
   Steuererklärung hat der Fiskalvertreter als Anlage
   eine Aufstellung beizufügen, die die von ihm vertre-
   tenen Unternehmer mit deren jeweiligen Besteue-
   rungsgrundlagen enthält.

      (2a) Der Fiskalvertreter hat unter der ihm nach
   § 22d Absatz 1 erteilten Umsatzsteuer-Identifika-
   tionsnummer nach § 27a eine Zusammenfassende
   Meldung nach Maßgabe des § 18a abzugeben.“

18. § 25d wird aufgehoben.

19. Nach § 25e wird folgender § 25f eingefügt:

                          „§ 25f

                      Versagung des

        Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung

       bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung

      (1) Sofern der Unternehmer wusste oder hätte
   wissen müssen, dass er sich mit der von ihm er-
   brachten Leistung oder seinem Leistungsbezug an
   einem Umsatz beteiligt, bei dem der Leistende oder
   ein anderer Beteiligter auf einer vorhergehenden
   oder nachfolgenden Umsatzstufe in eine began-
   gene Hinterziehung von Umsatzsteuer oder Erlan-
   gung eines nicht gerechtfertigten Vorsteuerabzugs
   im Sinne des § 370 der Abgabenordnung oder in
   eine Schädigung des Umsatzsteueraufkommens
   im Sinne der §§ 26b, 26c einbezogen war, ist Fol-
   gendes zu versagen:

   1. die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 1 Buch-
      stabe b in Verbindung mit § 6a,

   2. der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1
      Nummer 1,
   3. der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1
      Nummer 3 sowie
   4. der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1
      Nummer 4.

     (2) § 25b Absatz 3 und 5 ist in den Fällen des
   Absatzes 1 nicht anzuwenden.“

20. Dem § 27 werden folgende Absätze 27 bis 30 an-
    gefügt:

     „(27) § 4 Nummer 15a in der bis zum 31. Dezem-
   ber 2019 geltenden Fassung gilt bis zu den Zeit-
   punkten nach § 328 Absatz 1 Satz 4 des Fünften
   Buches Sozialgesetzbuch sowie § 328 Absatz 5
   Satz 4 in Verbindung mit § 328 Absatz 1 Satz 4
   des Fünften Buches Sozialgesetzbuch fort.

      (28) § 15 Absatz 4b, § 16 Absatz 2 Satz 1 und
   § 18 Absatz 9 in der Fassung des Artikels 12 des
   Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451)
   sind erstmals auf Voranmeldungs-, Besteuerungs-
   und Vergütungszeiträume anzuwenden, die nach
   dem 31. Dezember 2019 enden.

      (29) § 22b Absatz 2 und 2a in der Fassung des
   Artikels 12 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
   (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Voranmeldungs-,
   Besteuerungs- und Meldezeiträume anzuwenden,
   die nach dem 31. Dezember 2019 enden.

      (30) § 25f in der Fassung des Artikels 12 des
   Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451)
   ist erstmals auf Voranmeldungs- und Besteue-
   rungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. De-
   zember 2019 enden.“
BGBl. 2019, Seite 2474 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2474
21. Der Anlage 2 zu § 12 Absatz 2 Nummer 1 und 2
    wird folgende Nummer 55 angefügt:

    „55 Erzeugnisse für Zwecke
        der Monatshygiene, und
        zwar

          a) hygienische   Binden
             (Einlagen) und Tam-
             pons aus Stoffen aller
             Art,                   aus Position 9619
          b) Hygienegegenstände
             aus      Kunststoffen
             (Menstruationstassen,
             Menstruations-
             schwämmchen),         aus Unterposition
                                   3924 90

          c) Waren zu hygieni-
             schen Zwecken aus

             Weichkautschuk
             (Menstruationstassen), aus Unterposition
                                    4014 90
          d) natürliche Schwämme
             tierischen Ursprungs
             (Menstruations-
             schwämmchen),        aus Unterposition

                                  0511 99 39
          e) Periodenhosen (Slips
             und andere Unter-
             hosen mit einer einge-
             arbeiteten   saugfähi-
             gen Einlage, zur mehr-
             fachen Verwendung), aus Position
                                    9619“.

                       Artikel 13

                Weitere Änderung des

                Umsatzsteuergesetzes

   § 24 Absatz 2 Nummer 2 des Umsatzsteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar
2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 12 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:

„2. Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre
    Tierbestände nach § 241 des Bewertungsgesetzes
    zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören oder
    diese die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Num-
    mer 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in Ver-
    bindung mit § 13b des Einkommensteuergesetzes
    erfüllen.“

                       Artikel 14
                   Änderung der
       Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
  Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005
(BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 9 der Verord-
nung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 72 Absatz 3 wird aufgehoben.
2. Dem § 74a wird folgender Absatz 5 angefügt:
     „(5) § 72 in der am 17. Dezember 2019 geltenden
   Fassung ist weiterhin auf Umsätze anzuwenden, die
   vor dem 1. Januar 2022 bewirkt werden.“

                       Artikel 15

              Weitere Änderung der
      Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

  Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005
(BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 14 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

       „§ 23   (weggefallen)“.
    b) Die Angaben zu den §§ 17a und 17b werden
       durch folgende Angaben ersetzt:

       „§ 17a Gelangensvermutung bei innergemein-
              schaftlichen Lieferungen in Beförde-

              rungs- und Versendungsfällen

       § 17b Gelangensnachweis bei innergemein-
             schaftlichen Lieferungen in Beförde-
             rungs- und Versendungsfällen
       § 17c   Nachweis bei innergemeinschaftlichen
               Lieferungen in Bearbeitungs- oder Ver-

               arbeitungsfällen

       § 17d Buchmäßiger Nachweis bei innerge-
             meinschaftlichen Lieferungen“.
 2. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

                           „§ 17a

                 Gelangensvermutung bei
           innergemeinschaftlichen Lieferungen
         in Beförderungs- und Versendungsfällen

       (1) Für die Zwecke der Anwendung der Steuer-

    befreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen

    (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes) wird
    vermutet, dass der Gegenstand der Lieferung in
    das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder
    versendet wurde, wenn eine der folgenden Voraus-
    setzungen erfüllt ist:

    1. Der liefernde Unternehmer gibt an, dass der Ge-
       genstand der Lieferung von ihm oder von einem
       von ihm beauftragten Dritten in das übrige Ge-
       meinschaftsgebiet befördert oder versendet
       wurde und ist im Besitz folgender einander nicht
       widersprechenden Belege, welche jeweils von
       unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden,
       die voneinander, vom liefernden Unternehmer
       und vom Abnehmer unabhängig sind:

       a) mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Num-
          mer 1 oder
       b) einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und
          einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit
          dem die Beförderung oder der Versand in
          das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt
          wird.
    2. Der liefernde Unternehmer ist im Besitz folgen-
       der Belege:
       a) einer Gelangensbestätigung (§ 17b Absatz 2
          Satz 1 Nummer 2), die der Abnehmer dem
          liefernden Unternehmer spätestens am zehn-
BGBl. 2019, Seite 2475 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2475
        ten Tag des auf die Lieferung folgenden Mo-
        nats vorlegt und
     b) folgender einander nicht widersprechenden
        Belege, welche jeweils von unterschiedlichen
        Parteien ausgestellt wurden, die voneinander,
        vom liefernden Unternehmer und vom Abneh-
        mer unabhängig sind:

        aa) mindestens zwei Belege nach Absatz 2
            Nummer 1 oder
        bb) einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1
            und einem Beleg nach Absatz 2 Num-
            mer 2, mit dem die Beförderung oder der
            Versand in das übrige Gemeinschaftsge-
            biet bestätigt wird.
    (2) Belege im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1
  und 2 sind:
  1. Beförderungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Num-
     mer 3) oder Versendungsbelege (§ 17b Absatz 3
     Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a);

  2. folgende sonstige Belege:

     a) eine Versicherungspolice für die Beförderung
        oder den Versand des Gegenstands der Lie-
        ferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
        oder Bankunterlagen, die die Bezahlung der
        Beförderung oder des Versands des Gegen-
        stands der Lieferung in das übrige Gemein-
        schaftsgebiet belegen;
     b) ein von einer öffentlicher Stelle (z. B. Notar)
        ausgestelltes offizielles Dokument, das die
        Ankunft des Gegenstands der Lieferung im
        übrigen Gemeinschaftsgebiet bestätigt;
     c) eine Bestätigung eines Lagerinhabers im üb-
        rigen Gemeinschaftsgebiet, dass die Lage-
        rung des Gegenstands der Lieferung dort er-
        folgt.
     (3) Das Finanzamt kann eine nach Absatz 1 be-
  stehende Vermutung widerlegen.“

3. Der bisherige § 17a wird § 17b.
4. Der neue § 17b wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 17b

                 Gelangensnachweis bei

           innergemeinschaftlichen Lieferungen

        in Beförderungs- und Versendungsfällen“.

  b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Besteht keine Vermutung nach § 17a Absatz 1,
     hat der Unternehmer bei innergemeinschaftli-

     chen Lieferungen (§ 6a Absatz 1 des Gesetzes)
     im Geltungsbereich des Gesetzes durch Belege
     nachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den
     Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemein-
     schaftsgebiet befördert oder versendet hat.“

5. Der bisherige § 17b wird § 17c.

6. Im neuen § 17c Satz 2 wird die Angabe „§ 17a“

   durch die Angabe „§ 17b“ ersetzt.

7. Der bisherige § 17c wird § 17d.

8. § 23 wird aufgehoben.
9. § 59 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne
   des Satzes 1 ist ein Unternehmer, der im Inland, auf
   der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz 3
   des Gesetzes bezeichneten Gebiete weder einen
   Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen
   Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebs-
   stätte hat, von der aus im Inland steuerbare Um-
   sätze ausgeführt werden; ein im Ausland ansässi-
   ger Unternehmer ist auch ein Unternehmer, der
   ausschließlich einen Wohnsitz oder seinen
   gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, aber im Aus-
   land seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine
   Betriebsstätte hat, von der aus Umsätze ausgeführt
   werden.“
10. § 61 Absatz 5 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:
   „Der Zinslauf beginnt mit Ablauf von vier Monaten
   und zehn Arbeitstagen nach Eingang des Vergü-
   tungsantrags beim Bundeszentralamt für Steuern.
   Übermittelt der Antragsteller Rechnungen oder Ein-
   fuhrbelege als eingescannte Originale abweichend
   von Absatz 2 Satz 3 nicht zusammen mit dem Ver-

   gütungsantrag, sondern erst zu einem späteren
   Zeitpunkt, beginnt der Zinslauf erst mit Ablauf von
   vier Monaten und zehn Arbeitstagen nach Eingang
   dieser eingescannten Originale beim Bundeszen-
   tralamt für Steuern. Hat das Bundeszentralamt für
   Steuern zusätzliche oder weitere zusätzliche Infor-
   mationen angefordert, beginnt der Zinslauf erst mit
   Ablauf von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der Fris-
   ten in Artikel 21 der Richtlinie 2008/9/EG.“

                      Artikel 16
                  Änderung des
   Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes
   In § 16 Absatz 2 Nummer 1 Satz 4 des Finanzkonten-
Informationsaustauschgesetzes vom 21. Dezember
2015 (BGBl. I S. 2531), das durch Artikel 6 des Geset-
zes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert
worden ist, werden die Wörter „in Satz 1 Nummer 1
und 2“ durch die Wörter „in Nummer 2, in Absatz 3
und in Absatz 4“ ersetzt.

                      Artikel 17

                   Änderung des

             Investmentsteuergesetzes

  Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016

(BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 15 des Ge-

setzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst:

      „§ 56 Anwendungs- und Übergangsvorschriften
            zum Investmentsteuerreformgesetz“.
   b) Folgende Angabe wird angefügt:

      „§ 57 Anwendungsvorschriften“.

 2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

      „Auch nicht als Kapitalbeteiligungen gelten

      1. Anteile an Personengesellschaften, auch
         wenn die Personengesellschaften Anteile an
         Kapitalgesellschaften halten,
BGBl. 2019, Seite 2476 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2476
       2. Anteile an Kapitalgesellschaften, die nach
          Absatz 9 Satz 6 als Immobilien gelten,
       3. Anteile an Kapitalgesellschaften, die von der
          Ertragsbesteuerung befreit sind, soweit sie
          Ausschüttungen vornehmen, es sei denn,
          die Ausschüttungen unterliegen einer Be-
          steuerung von mindestens 15 Prozent und
          der Investmentfonds ist nicht davon befreit
          und
       4. Anteile an Kapitalgesellschaften,

          a) deren Einnahmen unmittelbar oder mittel-
             bar zu mehr als 10 Prozent aus Beteiligun-
             gen an Kapitalgesellschaften stammen,
             die nicht die Voraussetzungen des Sat-
             zes 1 Nummer 2 erfüllen oder
          b) die unmittelbar oder mittelbar Beteiligun-
             gen an Kapitalgesellschaften halten, die
             nicht die Voraussetzungen des Satzes 1
             Nummer 2 erfüllen, wenn der gemeine
             Wert derartiger Beteiligungen mehr als 10
             Prozent des gemeinen Werts der Kapital-
             gesellschaften beträgt.“
  b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
           „(9) Immobilienfonds sind Investmentfonds,
       die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend
       mehr als 50 Prozent ihres Aktivvermögens in
       Immobilien und Immobilien-Gesellschaften anle-
       gen (Immobilienfondsquote). Auslands-Immobi-
       lienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den
       Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Pro-
       zent ihres Aktivvermögens in ausländische Im-
       mobilien und Auslands-Immobiliengesellschaf-
       ten anlegen (Auslands-Immobilienfondsquote).
       Auslands-Immobiliengesellschaften sind Immo-
       bilien-Gesellschaften, die ausschließlich in aus-
       ländische Immobilien investieren. Investmentan-
       teile an Immobilienfonds oder an Auslands-Im-
       mobilienfonds gelten in Höhe von 51 Prozent
       des Wertes des Investmentanteils als Immobi-
       lien. Sieht ein Immobilienfonds oder ein Aus-
       lands-Immobilienfonds in seinen Anlagebedin-
       gungen einen höheren Prozentsatz als 51 Pro-
       zent seines Aktivvermögens für die fortlaufende
       Mindestanlage in Immobilien vor, gilt der Invest-
       mentanteil im Umfang dieses höheren Prozent-
       satzes als Immobilie. Anteile an Körperschaften,
       Personenvereinigungen oder Vermögensmas-
       sen, bei denen nach gesetzlichen Bestimmun-
       gen oder nach deren Anlagebedingungen das
       Bruttovermögen zu mindestens 75 Prozent aus
       unbeweglichem Vermögen besteht, gelten in
       Höhe von 75 Prozent des Wertes der Anteile
       als Immobilien, wenn die Körperschaften, Perso-
       nenvereinigungen oder Vermögensmassen einer
       Ertragsbesteuerung in Höhe von mindestens 15
       Prozent unterliegen und nicht von ihr befreit sind
       oder wenn deren Ausschüttungen einer Be-
       steuerung von mindestens 15 Prozent unterlie-
       gen und der Investmentfonds nicht davon befreit
       ist. Absatz 6 Satz 4 ist entsprechend anzuwen-
       den.“
  c) In Absatz 13 werden nach den Wörtern „oder
     verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft“
     die Wörter „sowie eine beendete Abwicklung

     oder Liquidation des Investmentfonds oder Spe-
     zial-Investmentfonds“ eingefügt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Körper-
         schaftsteuergesetzes“ die Wörter „und sind
         unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig“
         eingefügt.
     bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „gelten
         als Vermögensmassen nach § 2 Nummer 1
         des Körperschaftsteuergesetzes“ die Wörter
         „und sind beschränkt körperschaftsteuer-
         pflichtig“ eingefügt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Investmentfonds sind vorbehaltlich des
     Satzes 2 steuerbefreit. Nicht steuerbefreit sind
     inländische Beteiligungseinnahmen, inländische
     Immobilienerträge und sonstige inländische Ein-
     künfte. Die nach Satz 2 steuerpflichtigen Ein-
     künfte sind zugleich inländische Einkünfte nach
     § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes.“
  c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
     „Von gewerblichen Einkünften nach § 49 Ab-
     satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergeset-
     zes ist nur auszugehen, wenn der Investment-
     fonds seine Vermögensgegenstände aktiv unter-
     nehmerisch bewirtschaftet.“
  d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
     fügt:
        „(6a) Die Anschaffung oder Veräußerung einer
     unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an
     einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung
     oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgü-
     ter.“

  e) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
     „Weicht das Geschäftsjahr des Investmentfonds
     vom Kalenderjahr ab, gelten die Einkünfte des
     Investmentfonds als in dem Kalenderjahr bezo-
     gen, in dem sein Geschäftsjahr endet.“
4. § 8 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

     „(4) Die Steuerbefreiung bei inländischen Betei-
  ligungseinnahmen setzt voraus, dass der Invest-
  mentfonds die Voraussetzungen für eine Anrechen-
  barkeit von Kapitalertragsteuer nach § 36a des Ein-
  kommensteuergesetzes erfüllt. Die Steuerbefreiung
  nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 setzt zu-
  dem voraus, dass
  1. der Anleger seit mindestens drei Monaten zivil-
     rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der
     Investmentanteile ist und
  2. keine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile
     auf eine andere Person besteht.“

5. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Das Betriebsstättenfinanzamt des Entrich-
  tungspflichtigen erstattet auf Antrag des Invest-
  mentfonds die einbehaltene Kapitalertragsteuer,
  wenn
  1. auf nicht nach § 6 Absatz 2 steuerpflichtige Ka-
     pitalerträge Kapitalertragsteuer und Solidaritäts-
     zuschlag einbehalten und abgeführt wurde und
BGBl. 2019, Seite 2477 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2477
     der Entrichtungspflichtige keine Erstattung vor-
     genommen hat,
  2. in über § 7 hinausgehender Höhe Kapitalertrag-
     steuer und Solidaritätszuschlag einbehalten und
     abgeführt wurde und der Entrichtungspflichtige
     keine Erstattung vorgenommen hat oder
  3. in den Fällen der §§ 8 und 10 nicht vom Steuer-
     abzug Abstand genommen wurde
  und eine Statusbescheinigung, eine Steuerbeschei-
  nigung und eine Erklärung des Entrichtungspflichti-
  gen vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass
  eine Erstattung weder vorgenommen wurde noch
  vorgenommen wird. Die Erstattung nach Satz 1
  Nummer 3 setzt zusätzlich voraus, dass die Be-
  scheinigungen und die Mitteilungen nach den §§ 8
  bis 10 beigefügt werden.“

6. § 15 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
     „Anteils- oder Aktieninhaber“ durch das Wort
     „Anleger“ ersetzt.
  b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „gewerbliche“
     durch die Wörter „aktive unternehmerische“ er-
     setzt.
7. In § 17 Absatz 1 werden die Sätze 1 bis 3 wie folgt
   gefasst:
  „Während der Abwicklung eines Investmentfonds
  gelten Ausschüttungen eines Kalenderjahres inso-
  weit als steuerfreie Kapitalrückzahlung, wie der
  letzte in diesem Kalenderjahr festgesetzte Rück-
  nahmepreis die fortgeführten Anschaffungskosten
  unterschreitet. Maßgeblich für die Zwecke des Sat-
  zes 1 sind bei bestandsgeschützten Alt-Anteilen die
  fiktiven Anschaffungskosten nach § 56 Absatz 2
  Satz 2 und 3. Im Übrigen ist auf die tatsächlichen
  Anschaffungskosten abzustellen.“
8. § 20 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze er-
     setzt:
     „Die Sätze 2 und 3 gelten nicht,
     1. wenn der Anleger ein Lebens- oder Kranken-
        versicherungsunternehmen ist und der In-
        vestmentanteil den Kapitalanlagen zuzurech-
        nen ist oder
     2. wenn der Anleger ein Institut oder Unterneh-
        men nach § 3 Nummer 40 Satz 3 des Einkom-
        mensteuergesetzes oder nach § 8b Absatz 7
        des Körperschaftsteuergesetzes ist und der
        Investmentanteil dem Handelsbestand im
        Sinne des § 340e Absatz 3 des Handelsge-
        setzbuchs zuzuordnen oder zum Zeitpunkt
        des Zugangs zum Betriebsvermögen als Um-
        laufvermögen auszuweisen ist.
     Satz 4 Nummer 1 gilt entsprechend, wenn der
     Anleger ein Pensionsfonds ist.“
  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Bei Immobilienfonds sind 60 Prozent der
     Erträge steuerfrei (Immobilienteilfreistellung). Bei
     Auslands-Immobilienfonds sind 80 Prozent der
     Erträge steuerfrei (Auslands-Immobilienteilfrei-
     stellung). Die Anwendung der Immobilienteilfrei-
     stellung oder der Auslands-Immobilienteilfrei-

      stellung schließt die Anwendung der Aktienteil-
      freistellung aus.“
   c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
      fügt:
         „(3a) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für In-
      vestmentanteile, die mittelbar über Personenge-
      sellschaften gehalten werden.“
   d) In Absatz 4 wird das Wort „Anlagegrenzen“
      durch die Wörter „Aktienfonds- oder Misch-
      fonds-Kapitalbeteiligungsquote oder Immobi-
      lienfonds- oder Auslands-Immobilienfonds-
      quote“ ersetzt.
 9. § 30 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) § 3 Nummer 40 des Einkommensteuerge-
   setzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes
   sind auf die dem Anleger zugerechneten inländi-
   schen Beteiligungseinnahmen nicht anzuwenden,
   wenn der Anleger
   1. ein Lebens- oder Krankenversicherungsunter-
      nehmen ist und der Spezial-Investmentanteil
      den Kapitalanlagen zuzurechnen ist oder
   2. ein Institut oder Unternehmen nach § 3 Num-
      mer 40 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes
      oder § 8b Absatz 7 des Körperschaftsteuerge-
      setzes ist und der Spezial-Investmentfonds in
      wesentlichem Umfang Anteile hält, die
      a) dem Handelsbestand im Sinne des § 340e
         Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zuzuord-
         nen wären oder
      b) zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsver-
         mögen als Umlaufvermögen auszuweisen
         wären,

      wenn sie von dem Institut oder Unternehmen
      unmittelbar erworben worden wären.
   Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend, wenn der An-
   leger ein Pensionsfonds ist.“

10. § 31 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
                „2. Zurechnungszeitpunkt des Kapital-
                    ertrags,“.
          bbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

                „4. Gesamtzahl der Anteile des Spe-
                    zial-Investmentfonds und Anzahl
                    der Anteile der einzelnen Anleger
                    jeweils zum Zurechnungszeitpunkt
                    sowie“.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Zurechnungszeitpunkt ist der Tag, an dem
          die jeweiligen Kapitalerträge dem Spezial-In-
          vestmentfonds zugerechnet werden; dies ist
          bei Kapitalerträgen nach § 43 Absatz 1
          Satz 1 Nummer 1 und 1a des Einkommen-
          steuergesetzes der Tag des Gewinnvertei-
          lungsbeschlusses.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Die auf Kapitalerträge im Sinne des § 43
      Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a oder des § 36a Ab-
BGBl. 2019, Seite 2478 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2478
       satz 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes bei
       Ausübung der Transparenzoption erhobene Ka-
       pitalertragsteuer wird auf die Einkommen- oder
       Körperschaftsteuer des Anlegers angerechnet,
       wenn
       1. der Spezial-Investmentfonds die Vorausset-
          zungen für eine Anrechenbarkeit nach § 36a
          Absatz 1 bis 3 des Einkommensteuergeset-
          zes erfüllt und

       2. der Anleger innerhalb eines Zeitraums von
          45 Tagen vor und 45 Tagen nach dem Zu-
          rechnungszeitpunkt mindestens 45 Tage un-
          unterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der
          Spezial-Investmentanteile ist (Mindesthalte-
          dauer), der Anleger während der Mindesthal-
          tedauer unter Berücksichtigung von gegen-
          läufigen Ansprüchen und von Ansprüchen na-
          hestehender Personen ununterbrochen das
          volle Risiko eines sinkenden Wertes der Spe-
          zial-Investmentanteile trägt und nicht ver-
          pflichtet ist, den ihm nach § 30 Absatz 1 un-
          mittelbar zugerechneten Kapitalertrag ganz
          oder überwiegend, unmittelbar oder mittelbar
          anderen Personen zu vergüten.
       Fehlen die Voraussetzungen des Satzes 1, so
       sind drei Fünftel der Kapitalertragsteuer nicht
       anzurechnen. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzu-
       wenden, wenn

       1. die Kapitalerträge des Anlegers im Sinne des
          § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des
          § 36a Absatz 1 Satz 4 des Einkommensteu-
          ergesetzes im Veranlagungszeitraum nicht
          mehr als 20 000 Euro betragen oder

       2. der Spezial-Investmentfonds im Zurech-
          nungszeitpunkt seit mindestens einem Jahr
          ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer
          der Aktien oder Genussscheine ist und der
          Anleger im Zurechnungszeitpunkt seit min-
          destens einem Jahr ununterbrochen wirt-
          schaftlicher Eigentümer der Spezial-Invest-
          mentanteile ist.
       Ein Spezial-Investmentfonds und der an ihm be-
       teiligte Anleger gelten unabhängig von dem Be-
       teiligungsumfang als einander nahestehende
       Personen im Sinne des Satzes 1 und des § 36a
       Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes. Wurde
       für einen Anleger kein Steuerabzug vorgenom-
       men oder ein Steuerabzug erstattet und liegen
       die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, ist
       der Anleger verpflichtet,
       1. dies gegenüber seinem zuständigen Finanz-
          amt anzuzeigen,
       2. Kapitalertragsteuer in Höhe von 15 Prozent
          der Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1
          Satz 1 Nummer 1a und des § 36a Absatz 1
          Satz 4 des Einkommensteuergesetzes nach
          amtlich vorgeschriebenen Vordruck auf elek-
          tronischem Weg anzumelden und

       3. die angemeldete Steuer zu entrichten.
       Die Anzeige, Anmeldung und Entrichtung hat bei
       Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Be-
       standsvergleich ermitteln, nach Ablauf des Wirt-
       schaftsjahres, bei Investmentfonds nach Ablauf

      des Geschäftsjahres und bei anderen Steuer-
      pflichtigen nach Ablauf des Kalenderjahres bis
      zum Zehnten des folgenden Monats zu erfolgen.
      § 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.“
11. § 35 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Zurechnungs-
      beträge“ durch die Wörter „Zurechnungsbeträ-
      ge, Immobilien-Zurechnungsbeträge“ ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Zurechnungsbeträge sind die zugeflosse-
      nen inländischen Beteiligungseinnahmen und
      sonstigen inländischen Einkünfte mit Steuerab-
      zug nach Abzug der Kapitalertragsteuer und der
      bundes- oder landesgesetzlich geregelten Zu-
      schlagsteuern zur Kapitalertragsteuer, wenn die
      Transparenzoption nach § 30 ausgeübt wurde.“
   c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
      fügt:
         „(3a) Immobilien-Zurechnungsbeträge   sind
      die inländischen Immobilienerträge und sonsti-
      gen inländischen Einkünfte ohne Steuerabzug,
      für die ein Dach-Spezial-Investmentfonds die
      Immobilien-Transparenzoption nach § 33 ausge-
      übt hat.“
   d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

      „Absetzungsbeträge können nur im Geschäfts-
      jahr ihrer Entstehung oder innerhalb von vier
      Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ihrer
      Entstehung und nur zusammen mit den Einnah-
      men im Sinne des Satzes 1 ausgeschüttet wer-
      den.“

   e) In Absatz 5 werden die Wörter „der Zurech-
      nungsbeträge und der Absetzungsbeträge“
      durch die Wörter „der steuerfrei thesaurierbaren
      Kapitalerträge im Sinne des § 36 Absatz 2, der
      Zurechnungsbeträge, der Immobilien-Zurech-
      nungsbeträge und der Absetzungsbeträge“ er-
      setzt.

   f) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
        „(7) § 36 Absatz 4 Satz 1 ist entsprechend
      anzuwenden.“
12. § 36 Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze
    ersetzt:
   „Die ausschüttungsgleichen Erträge gelten mit Ab-
   lauf des Geschäftsjahres als zugeflossen, in dem
   sie vereinnahmt worden sind. Bei einer Veräuße-
   rung von Spezial-Investmentanteilen vor Ablauf
   des Geschäftsjahres gelten die ausschüttungsglei-
   chen Erträge im Zeitpunkt der Veräußerung als zu-
   geflossen. Bei Teilausschüttung der in den Absät-
   zen 1 und 5 genannten Erträge innerhalb von vier
   Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres sind die
   ausschüttungsgleichen Erträge dem Anleger ab-
   weichend von Satz 2 im Zeitpunkt der Teilaus-
   schüttung zuzurechnen. Reicht die Ausschüttung
   nicht aus, um die Kapitalertragsteuer gemäß § 50
   einschließlich der bundes- oder landesgesetzlich
   geregelten Zuschlagsteuern zur Kapitalertragsteuer
   gegenüber sämtlichen, am Ende des Geschäftsjah-
   res beteiligten Anlegern einzubehalten, gilt auch die
   Teilausschüttung den Anlegern mit dem Ablauf des
   Geschäftsjahres, in dem die Erträge vom Spezial-
BGBl. 2019, Seite 2479 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2479
   Investmentfonds erzielt worden sind, als zugeflos-
   sen und für den Steuerabzug als ausschüttungs-
   gleicher Ertrag.“
13. § 42 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Satz 1 gilt nicht für Gewinne aus der Veräuße-
      rung von Anteilen an Investmentfonds im Sinne
      des § 16 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit
      § 2 Absatz 13 und in den Fällen des § 30 Ab-
      satz 3 Nummer 1 und 2.“
   b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „Satz 2 gilt nicht für Gewinne aus der Veräuße-
      rung von Anteilen an Investmentfonds im Sinne
      des § 16 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit

      § 2 Absatz 13 und in den Fällen des § 30 Ab-

      satz 3 Nummer 1 und 2.“

14. § 49 Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
   „Zurechnungsbeträge und Immobilien-Zurech-
   nungsbeträge, die nicht an den Anleger ausge-
   schüttet wurden, mindern den Gewinn aus der Ver-
   äußerung.“

15. § 52 Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.

16. § 56 wird wie folgt geändert:
   a) Der Überschrift werden die Wörter „zum Invest-
      mentsteuerreformgesetz“ angefügt.
   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
      fügt:
         „(3a) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3
      steht eine fiktive Veräußerung nach § 19 Absatz 2
      oder § 52 Absatz 2 einer tatsächlichen Veräuße-
      rung gleich.“

   c) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „Sätze 1

      bis 5“ durch die Wörter „Sätze 1 bis 3“ ersetzt.

17. Folgender § 57 wird angefügt:

                          „§ 57
                 Anwendungsvorschriften
      Ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden sind:
     1. § 2 Absatz 8 Satz 5, Absatz 9 und 13,

     2. § 6 Absatz 1, 2, 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 2,
        Absatz 6a und 7 Satz 4,

     3. § 8 Absatz 4,

     4. § 11 Absatz 1,
     5. § 15 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4,
     6. § 17 Absatz 1 Satz 1 bis 3,
     7. § 20 Absatz 1, 3, 3a und 4,

     8. § 30 Absatz 3,
     9. § 31 Absatz 1 und 3,
   10. § 35,
   11. § 36 Absatz 4,
   12. § 42 Absatz 1 und 2,
   13. § 52 Absatz 2,
   14. § 56 Absatz 3a und 6 Satz 4
   in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom
   12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451). Bis ein-
   schließlich 31. Dezember 2019 gewährte Stundun-
   gen nach § 52 Absatz 2 Satz 4 in der am 17. De-

    zember 2019 geltenden Fassung bleiben unbe-
    rührt.“

                       Artikel 18
                   Änderung des
             Finanzverwaltungsgesetzes

   Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
1202), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2103) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 21 wird wie folgt gefasst:

      „21. die Durchführung des Besteuerungsverfah-

           rens nach § 18 Absatz 4c des Umsatzsteu-

           ergesetzes einschließlich der damit im Zu-
           sammenhang stehenden Tätigkeiten auf
           Grund von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d
           und Artikel 21 Absatz 1 sowie Kapitel XI der
           Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates
           vom 7. Oktober 2010 über die Zusammen-
           arbeit der Verwaltungsbehörden und die Be-

           trugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehr-
           wertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010,
           S. 1);“.
   b) In Nummer 42 wird der Punkt am Ende durch ein
      Semikolon ersetzt.
   c) Folgende Nummer 43 wird angefügt:
      „43. die Unterstützung des Bundesministeriums
           der Finanzen bei der Gesetzesfolgenab-
           schätzung im Steuerrecht.“

2. In § 19 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Ab-

   gabenordnung“ die Wörter „oder § 5 des Invest-

   mentsteuergesetzes“ eingefügt.

3. Dem § 21a Absatz 1 werden folgende Sätze ange-
   fügt:
   „Die Vertraulichkeit der Sitzungen ist zu wahren,
   wenn nicht im Einzelfall einstimmig etwas anderes
   beschlossen wurde. Für Beratungen im schriftlichen
   Verfahren gilt Entsprechendes.“

                       Artikel 19

                Weitere Änderung des
             Finanzverwaltungsgesetzes
   § 5 Absatz 1 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006
(BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 18 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:
1. Nummer 5d wird wie folgt geändert:
   a) In Buchstabe b wird das Wort „sowie“ durch ein
      Komma ersetzt.
   b) In Buchstabe c wird das Semikolon am Ende
      durch das Wort „sowie“ ersetzt.
   c) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
      „d) die zuständigen Behörden der Drittstaaten,
          mit denen die Bundesrepublik Deutschland
          ein Abkommen über den steuerlichen Infor-
          mationsaustausch geschlossen hat, nach
BGBl. 2019, Seite 2480 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2480
          dem ein automatischer Austausch von Infor-
          mationen vereinbart werden kann;“.
2. Nummer 5e wird wie folgt geändert:

   a) In Buchstabe a wird das Wort „sowie“ durch ein
      Komma ersetzt.
   b) In Buchstabe b wird das Semikolon am Ende
      durch das Wort „sowie“ ersetzt.
   c) Folgender Buchstabe c wird angefügt:

       „c) der länderbezogenen Berichte im Sinne des

           § 138a Absatz 2 der Abgabenordnung, die

           dem zentralen Verbindungsbüro von den zu-

           ständigen Behörden der Drittstaaten, mit de-
           nen die Bundesrepublik Deutschland ein Ab-
           kommen über den steuerlichen Informations-
           austausch geschlossen hat, nach dem ein au-
           tomatischer Austausch von Informationen
           vereinbart werden kann, übermittelt wurden,
           an die jeweils zuständige Landesfinanzbehör-
           de;“.

                       Artikel 20
                   Änderung des
           Gesetzes über Steuerstatistiken

  Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober

1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 7 wird nach dem Wort „Schenkung-
      steuer“ ein Komma eingefügt.

   b) Die folgenden Nummern 8 und 9 werden einge-
      fügt:

       „8. die Statistik zu den länderbezogenen Berich-
           ten multinationaler Unternehmensgruppen
           nach § 138a Absatz 2 der Abgabenordnung,

       9. die Forschungszulage“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
       „Die nach § 28a des Erbschaftsteuer- und Schen-
       kungsteuergesetzes erlassene Erbschaft- oder
       Schenkungsteuer mit den im Erlassverfahren
       festgestellten Angaben wird erstmals ab 2019 er-
       fasst.“
   b) Die folgenden Absätze 8 und 9 werden angefügt:
          „(8) Für die Statistik zu den länderbezogenen
       Berichten multinationaler Unternehmensgruppen
       werden ab dem Berichtsjahr 2018 jährlich die An-

       gaben nach § 138a Absatz 2 der Abgabenord-

       nung erfasst. Die Aufbereitung dieser Angaben
       wird zentral vom Statistischen Bundesamt durch-
       geführt.
          (9) Für die Statistik über die Forschungszulage
       werden von den Anspruchsberechtigten ab 2020
       jährlich folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
       1. förderfähige Aufwendungen im Bereich For-
          schung und Entwicklung, getrennt nach eigen-
          betrieblicher Forschung und Auftragsfor-
          schung, Höhe der gewährten Forschungszu-
          lage mit den im Besteuerungsverfahren fest-
          gestellten Angaben;

     2. Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Organschaft,
        Wirtschaftszweig, Zahl der im Bereich For-
        schung und Entwicklung Beschäftigten des
        Anspruchsberechtigten.“

3. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 1
         Absatz 1 Nummer 5“ die Wörter „sowie die
         Registernummer, die Postleitzahl und der Ort

         des Registergerichts bei den Statistiken nach

         § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6“ einge-

         fügt.

     bb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch
         ein Komma ersetzt.
     cc) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden an-
         gefügt:

         „7. Postleitzahl, Ort, Ortsteil, Straße, Haus-
             nummer oder Hausnummernspanne,
             Hausnummernzusatz,
         8. die Finanzamt- und Steuernummer sowie
            die Identifikationsmerkmale nach § 139a
            Absatz 1 der Abgabenordnung von den
            Anspruchsberechtigten bei der Statistik

            nach § 1 Absatz 1 Nummer 9.“

  b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Steuernum-
     mern“ die Wörter „, die Registernummer, die
     Postleitzahl und der Ort des Registergerichts“

     eingefügt.

4. § 7a wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1
     Nr. 1, 3, 6 und 7“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1
     Nummer 1, 3 und 5 bis 9“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2,
     3, 6 und 7“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Num-
     mer 1, 2, 3 und 5 bis 9“ ersetzt.

                      Artikel 21
                   Änderung der
                  Abgabenordnung
   Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003
I S. 61), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
    § 117c folgende Angabe eingefügt:

   „§ 117d Statistiken über die zwischenstaatliche

           Amts- und Rechtshilfe“.

 2. § 30 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt
      gefasst:
      „c) im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach
          § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6
          oder aus anderem dienstlichen Anlass, ins-
          besondere durch Mitteilung einer Finanzbe-
          hörde oder durch die gesetzlich vorgeschrie-
          bene Vorlage eines Steuerbescheids oder ei-
          ner Bescheinigung über die bei der Besteue-
          rung getroffenen Feststellungen,“.
BGBl. 2019, Seite 2481 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2481
   b) Absatz 4 Nummer 2b wird wie folgt gefasst:
      „2b. sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben
           des Statistischen Bundesamtes oder für
           die Erfüllung von Bundesgesetzen durch
           die Statistischen Landesämter dient,“.
 3. Nach § 73 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

   „Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organ-
   träger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesell-
   schaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1.“
 4. § 80 Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
      „(9) Soweit ein Beistand geschäftsmäßig Hilfe in
   Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist
   er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen

   Verwaltungsverfahren des Steuerpflichtigen im Zu-

   ständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzu-

   weisen; Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
   Ferner kann er vom schriftlichen, elektronischen
   oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden,
   falls er zu einem sachgemäßen Vortrag nicht fähig
   oder willens ist; Absatz 8 Satz 2 und 3 gilt entspre-
   chend.“

 5. § 87a Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „Übermittelt die Finanzbehörde Daten, die dem
   Steuergeheimnis unterliegen, sind diese Daten mit
   einem geeigneten Verfahren zu verschlüsseln; so-
   weit alle betroffenen Personen schriftlich eingewil-
   ligt haben, kann auf eine Verschlüsselung verzichtet
   werden.“
 6. Dem § 109 wird folgender Absatz 4 angefügt:

      „(4) Fristen zur Einreichung von Steuererklärun-

   gen und Fristen, die von einer Finanzbehörde ge-

   setzt sind, können ausschließlich automationsge-

   stützt verlängert werden, sofern zur Prüfung der

   Fristverlängerung ein automationsgestütztes Risi-

   komanagementsystem nach § 88 Absatz 5 einge-

   setzt wird und kein Anlass dazu besteht, den Ein-

   zelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.“

 7. Nach § 117c wird folgender § 117d eingefügt:
                         „§ 117d
                  Statistiken über die
        zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe
      Informationen, die im Zuge der zwischenstaat-
   lichen Amts- und Rechtshilfe verarbeitet werden,
   dürfen statistisch pseudonymisiert oder anonymi-
   siert aufbereitet werden. Diese statistischen Daten
   dürfen öffentlich zugänglich gemacht werden.“
 8. In § 138a Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
    „Eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft

    ist“ die Wörter „im Regelfall“ eingefügt.

 9. § 141 Absatz 4 wird aufgehoben.

10. In § 144 Absatz 4 Satz 2 wird jeweils nach den
    Wörtern „des Umsatzsteuergesetzes“ die Angabe
    „1999“ gestrichen.
11. In § 149 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
    wird die Angabe „Satz 1“ durch die Wörter „Satz 1
    und 2“ ersetzt.

12. Dem § 152 Absatz 11 wird folgender Satz angefügt:
   „In den Fällen des Absatzes 2 kann die Festsetzung
   des Verspätungszuschlags ausschließlich automa-
   tionsgestützt erfolgen.“

13. § 171 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdiens-
   tes, die mit der Steuerfahndung betrauten Dienst-
   stellen der Landesfinanzbehörden oder das Bun-
   deszentralamt für Steuern, soweit es mit der Steu-
   erfahndung betraut ist, vor Ablauf der Festset-
   zungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen
   der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festset-
   zungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund
   der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide
   unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt
   sinngemäß.“
14. § 208 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Zollfahn-

      dungsämter“ durch die Wörter „Behörden des

      Zollfahndungsdienstes“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 wird das Wort „Zollfahndungsämter“
      durch die Wörter „Behörden des Zollfahndungs-
      dienstes“ ersetzt.
15. § 244 Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

   „Über die Annahme von Bürgschaftserklärungen
   über Einzelsicherheiten in Form von Sicherheitsti-
   teln nach dem Zollkodex der Union mit der Dele-
   gierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommis-
   sion vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verord-
   nung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parla-
   ments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisie-
   rung von Bestimmungen des Zollkodex der Union
   (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1) sowie nach der
   Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kom-

   mission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten

   zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung

   (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und

   des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union

   (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558) und nach dem

   Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemein-

   sames Versandverfahren (ABl. EG Nr. L 226 S. 2) in

   ihren jeweils gültigen Fassungen entscheidet die
   Generalzolldirektion.“
16. Dem § 254 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Die gesonderte Anforderung von Säumniszuschlä-
   gen kann ausschließlich automationsgestützt erfol-
   gen.“
17. In § 404 Satz 1 wird das Wort „Zollfahndungsäm-
    ter“ durch die Wörter „Behörden des Zollfahn-
    dungsdienstes“ ersetzt.

                      Artikel 22

                  Änderung des

     Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

   Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I
S. 667), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 13 angefügt:

    „(13) Die durch Artikel 21 des Gesetzes vom
  12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geänderten
  Vorschriften der Abgabenordnung sind auf alle am
  18. Dezember 2019 anhängigen Verfahren anzu-
  wenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.“
BGBl. 2019, Seite 2482 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2482
2. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:                      § 10a Mitteilung über den Ausgang eines Bußgeldverfah-
                                                                         rens wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuer-
    „(4) § 73 der Abgabenordnung in der am 18. De-                       sachen
  zember 2019 geltenden Fassung ist erstmals an-                   § 10b Vorwarnmechanismus
  zuwenden, wenn der haftungsbegründende Tat-                      § 11  Verarbeitung personenbezogener Daten
  bestand nach dem 17. Dezember 2019 verwirklicht                  § 12  Hilfeleistung im Abgabenrecht fremder Staaten
  worden ist.“

                          Artikel 23

                    Änderung des

               Steuerberatungsgesetzes

  Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I                         § 13
S. 2735), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
                                                                   § 14
                     „I n h a l t s ü b e r s i c h t
                                                                   §   15
                           Erster Teil                             §   16
                                                                   §   17
                   Vorschriften über
           die Hilfeleistung in Steuersachen                       §   18
                                                                   §   19
                         Erster Abschnitt                          §   20
              Ausübung der Hilfe in Steuersachen

                   Erster Unterabschnitt

                    Anwendungsbereich
                                                                   § 21
   §   1     Anwendungsbereich                                     § 22
                                                                   § 23
                  Zweiter Unterabschnitt

                             Befugnis                              § 24
   §   2     Geschäftsmäßige Hilfeleistung
   §   3     Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuer-   § 25
             sachen                                                § 26
   §   3a    Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher
             Hilfeleistung in Steuersachen
   §   3b    Verzeichnis der nach § 3a zur vorübergehenden und
             gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befug-
             ten Personen
                                                                   § 27
   §   3c    Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen
                                                                   § 28
             zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung

             in Steuersachen
                                                                   § 29
   §   4     Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuer-

             sachen
                                                                   § 30

                  Dritter Unterabschnitt

                 Verbot und Untersagung

   §   5     Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuer-
             sachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen            § 31
   §   6     Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleis-
             tung in Steuersachen
   §   7     Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen

                  Vierter Unterabschnitt

                  Sonstige Vorschriften

   § 8       Werbung
   § 9       Vergütung                                             § 32
   § 9a      Erfolgshonorar
   § 10      Mitteilungen über Pflichtverletzungen und andere      § 33
             Informationen                                         § 34

           Zweiter Abschnitt

        Lohnsteuerhilfevereine

     Erster Unterabschnitt

              Aufgaben

Zweck und Tätigkeitsbereich

    Zweiter Unterabschnitt

           Anerkennung

Voraussetzungen für die Anerkennung, Aufnahme
der Tätigkeit
Anerkennungsbehörde, Satzung
Gebühren für die Anerkennung
Urkunde

Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“
Erlöschen der Anerkennung
Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

     Dritter Unterabschnitt

              Pflichten

Aufzeichnungspflicht
Geschäftsprüfung
Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im
Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11, Bera-
tungsstellen
Abwicklung der schwebenden Steuersachen im
Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11
Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung
Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine

     Vierter Unterabschnitt

               Aufsicht

Aufsichtsbehörde

Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde,

Befugnisse der Aufsichtsbehörde

Teilnahme der Aufsichtsbehörde an Mitgliederver-

sammlungen

Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine

     Fünfter Unterabschnitt

  Verordnungsermächtigung

Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften
über die Lohnsteuerhilfevereine

            Zweiter Teil

    Steuerberaterordnung

           Erster Abschnitt

       Allgemeine Vorschriften

Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuer-
beratungsgesellschaften
Inhalt der Tätigkeit
Berufliche Niederlassung, weitere Beratungsstellen
BGBl. 2019, Seite 2483 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2483
                      Zweiter Abschnitt
          Voraussetzungen für die Berufsausübung

                Erster Unterabschnitt

           Persönliche Voraussetzungen
§ 35  Zulassung zur Prüfung, Befreiung von der Prüfung,
      organisatorische Durchführung der Prüfung, Ab-
      nahme der Prüfung, Wiederholung der Prüfung und
      Besetzung des Prüfungsausschusses

§ 36  Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 37  Steuerberaterprüfung
§ 37a Prüfung in Sonderfällen
§ 37b Zuständigkeit für die Zulassung zur Prüfung, für die
      Befreiung von der Prüfung, für die organisatorische
      Durchführung der Prüfung, für die Abnahme der
      Prüfung und für die Berufung und Abberufung des
      Prüfungsausschusses
§ 38  Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung

§ 38a Verbindliche Auskunft

§ 39  Gebühren für Zulassung, Prüfung, Befreiung und
      verbindliche Auskunft, Kostenerstattung
§ 39a Rücknahme von Entscheidungen

               Zweiter Unterabschnitt

                        Bestellung

§ 40       Bestellende Steuerberaterkammer, Bestellungsver-
           fahren

§   41     Berufsurkunde
§   42     Steuerbevollmächtigter
§   43     Berufsbezeichnung
§   44     Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“
§   45     Erlöschen der Bestellung
§   46     Rücknahme und Widerruf der Bestellung
§   47     Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufs-
           bezeichnung
§ 48       Wiederbestellung

                Dritter Unterabschnitt
            Steuerberatungsgesellschaft
§ 49       Rechtsform der Gesellschaft, anerkennende Steu-
           erberaterkammer, Gesellschaftsvertrag
§   50     Voraussetzungen für die Anerkennung
§   50a    Kapitalbindung
§   51     Gebühren für die Anerkennung
§   52     Urkunde
§   53     Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“
§   54     Erlöschen der Anerkennung
§   55     Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

                      Dritter Abschnitt
                    Rechte und Pflichten

§   56     Weitere berufliche Zusammenschlüsse
§   57     Allgemeine Berufspflichten
§   57a    Werbung

§   58     Tätigkeit als Angestellter
§   59     Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte im
           öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
§   60     Eigenverantwortlichkeit

§   61     Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung

§   62     Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen
§   62a    Inanspruchnahme von Dienstleistungen
§   63     Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags

§   64     Gebührenordnung
§   65     Pflicht zur Übernahme einer Prozessvertretung
§   65a    Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
§   66     Handakten

§   67     Berufshaftpflichtversicherung
§   67a    Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
§   68     (weggefallen)

§   69     Bestellung eines allgemeinen Vertreters
§   70     Bestellung eines Praxisabwicklers
§   71     Bestellung eines Praxistreuhänders
§   72     Steuerberatungsgesellschaften

                      Vierter Abschnitt

                  Organisation des Berufs
§   73Steuerberaterkammer
§   74Mitgliedschaft
§   75Gemeinsame Steuerberaterkammer
§   76Aufgaben der Steuerberaterkammer

§   77Vorstand
§   77a
      Abteilungen des Vorstandes
§   77b
      Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes
§   78Satzung
§   79Beiträge und Gebühren
§   80Pflicht zum Erscheinen vor der Steuerberaterkam-
      mer
§ 80a Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflich-
      ten

§ 81  Rügerecht des Vorstands
§ 82  Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung

§ 83  Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegen-
      heit
§ 84  Arbeitsgemeinschaft
§ 85  Bundessteuerberaterkammer
§ 86  Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer
§ 86a Zusammensetzung und Arbeitsweise der Satzungs-
      versammlung
§ 86b Steuerberaterverzeichnis
§ 87  Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer
§ 87a Wirtschaftsplan, Rechnungslegung
§ 88  Staatsaufsicht

                      Fünfter Abschnitt
                   Berufsgerichtsbarkeit

                Erster Unterabschnitt
              Die berufsgerichtliche
          Ahndung von Pflichtverletzungen
§   89     Ahndung einer Pflichtverletzung
§   90     Berufsgerichtliche Maßnahmen
§   91     Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme
§   92     Anderweitige Ahndung
§   93     Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung
§   94     Vorschriften für Mitglieder der Steuerberaterkam-
           mer, die nicht Steuerberater oder Steuerbevoll-
           mächtigte sind

               Zweiter Unterabschnitt

                      Die Gerichte

§ 95       Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmäch-
           tigtensachen beim Landgericht
§ 96       Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtig-
           tensachen beim Oberlandesgericht

§ 97       Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtig-
           tensachen beim Bundesgerichtshof
§ 98       (weggefallen)

§ 99       Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte als Bei-
           sitzer
§ 100      Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer
           und Recht zur Ablehnung
§ 101      Enthebung vom Amt des Beisitzers
BGBl. 2019, Seite 2484 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2484
  § 102   Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur
          Verschwiegenheit
  § 103   Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
  § 104   Entschädigung der ehrenamtlichen Richter

               Dritter Unterabschnitt
              Verfahrensvorschriften
                     Erster Teilabschnitt

                        Allgemeines
  § 105   Vorschriften für das Verfahren
  § 106   Keine Verhaftung des Steuerberaters oder Steuer-
          bevollmächtigten
  § 107   Verteidigung
  § 108   Akteneinsicht des Steuerberaters oder Steuerbe-
          vollmächtigten

  § 109   Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum
          Straf- oder Bußgeldverfahren

  § 110   Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu
          den Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten
  § 111   Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens

                    Zweiter Teilabschnitt
            Das Verfahren im ersten Rechtszug

  § 112   Örtliche Zuständigkeit

  § 113   Mitwirkung der Staatsanwaltschaft

  § 114   Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
  § 115   Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des
          Verfahrens
  § 116   Antrag des Steuerberaters oder Steuerbevollmäch-
          tigten auf Einleitung des berufsgerichtlichen Ver-
          fahrens
  § 117   Inhalt der Anschuldigungsschrift
  § 118   Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfah-
          rens

  § 119   Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlus-
          ses
  § 120   Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

  § 121   Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Steuerbe-
          raters oder Steuerbevollmächtigten
  § 122   Nichtöffentliche Hauptverhandlung

  § 123   Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter

  § 124   Verlesen von Protokollen
  § 125   Entscheidung

                    Dritter Teilabschnitt
                        Rechtsmittel

  § 126   Beschwerde
  § 127   Berufung
  § 128   Mitwirkung der Staatsanwaltschaft im zweiten
          Rechtszug
  § 129   Revision
  § 130   Einlegung der Revision und Verfahren
  § 131   Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bun-
          desgerichtshof

                    Vierter Teilabschnitt
                Die Sicherung von Beweisen
  § 132   Anordnung der Beweissicherung
  § 133   Verfahren

                    Fünfter Teilabschnitt

            Das Berufs- und Vertretungsverbot
  § 134   Voraussetzung des Verbots
  § 135   Mündliche Verhandlung
  § 136   Abstimmung über das Verbot

§ 137   Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung
§ 138   Zustellung des Beschlusses
§ 139   Wirkungen des Verbots
§ 140   Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
§ 141   Beschwerde
§ 142   Außerkrafttreten des Verbots
§ 143   Aufhebung des Verbots
§ 144   Mitteilung des Verbots
§ 145   Bestellung eines Vertreters

              Vierter Unterabschnitt

               Die Kosten in
         dem berufsgerichtlichen
         und in dem Verfahren bei
     Anträgen auf berufsgerichtliche
    Entscheidung über die Rüge. Die

  Vollstreckung der berufsgerichtlichen
 Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung.

§ 146   Gerichtskosten
§ 147   Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufs-
        gerichtlichen Verfahrens
§ 148   Kostenpflicht des Verurteilten
§ 149   Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen auf
        berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge

§ 150   Haftung der Steuerberaterkammer

§ 151   Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen
        und der Kosten
§ 152   Tilgung

             Fünfter Unterabschnitt
                   Für die
            Berufsgerichtsbarkeit
          anzuwendende Vorschriften

§ 153   Für die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende Vor-
        schriften

                   Sechster Abschnitt

                 Übergangsvorschriften

§ 154  Bestehende Gesellschaften

§ 155  Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierten Ge-
       setzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
§ 156 Übergangsvorschriften aus Anlass des Sechsten
       Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgeset-
       zes
§ 157 Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes
       zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der
       Steuerberater
§ 157a Übergangsvorschriften anlässlich des Achten Ge-
       setzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
§ 157b Anwendungsvorschrift

                  Siebenter Abschnitt

               Verordnungsermächtigung
§ 158   Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften
        über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und
        Steuerberatungsgesellschaften

                     Dritter Teil
  Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten

                    Erster Abschnitt

                Vollstreckung wegen
           Handlungen und Unterlassungen
§ 159   Zwangsmittel
BGBl. 2019, Seite 2485 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2485
                     Zweiter Abschnitt
                   Ordnungswidrigkeiten
  § 160    Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen

  § 161    Schutz der Bezeichnungen „Steuerberatungsgesell-
           schaft“, „Lohnsteuerhilfeverein“ und „Landwirt-
           schaftliche Buchstelle“
  § 162    Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen oblie-
           genden Pflichten

  § 163    Pflichtverletzung von Personen, deren sich der
           Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im
           Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11 bedient
  § 164    Verfahren

                       Vierter Teil
                 Schlussvorschriften

  § 164a Verwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Ver-
         fahren
  § 164b Gebühren

  § 164c Laufbahngruppenregelungen der Länder

  § 165 Ermächtigung

  § 166 Fortgeltung bisheriger Vorschriften

  § 167 Freie und Hansestadt Hamburg

  § 168 Inkrafttreten des Gesetzes

  Anlage (zu § 146 Satz 1)     Gebührenverzeichnis“.

2. § 11 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 11
          Verarbeitung personenbezogener Daten
     (1) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach
  diesem Gesetz erforderlich ist, dürfen personen-
  bezogene Daten verarbeitet werden. Personen-
  bezogene Daten dürfen auch für Zwecke künftiger
  Verfahren nach diesem Gesetz verarbeitet werden.
  Besondere Kategorien personenbezogener Daten
  gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)

  2016/679 des Europäischen Parlaments und des
  Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
  Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
  Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
  der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
  nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
  22.11.2016, S. 72) dürfen gemäß Artikel 9 Absatz 2
  Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung (EU)
  2016/679 in diesem Rahmen verarbeitet werden.

     (2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten
  durch Personen und Gesellschaften nach § 3 er-
  folgt unter Beachtung der für sie geltenden Berufs-
  pflichten weisungsfrei. Die Personen und Gesell-
  schaften nach § 3 sind bei Verarbeitung sämtlicher

  personenbezogener Daten ihrer Mandanten Verant-
  wortliche gemäß Artikel 4 Nummer 7 der Daten-
  schutz-Grundverordnung (EU) 2016/679. Beson-
  dere Kategorien personenbezogener Daten gemäß
  Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679
  dürfen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der
  Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 in
  diesem Rahmen verarbeitet werden.
    (3) § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgaben-
  ordnung stehen dem nicht entgegen.“
3. In der Überschrift zu § 25 wird das Wort „Haftungs-
   ausschluß“ durch das Wort „Haftungsausschluss“
   ersetzt.
4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
   sind ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspfle-

   ge. Sie bedürfen der Bestellung. Sie üben einen
   freien Beruf aus. Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe.“

 5. In § 33 Satz 2 werden die Wörter „Aufstellung von
    Steuerbilanzen“ durch die Wörter „Aufstellung von
    Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeu-

    tung sind,“ ersetzt.

 6. In § 53 Satz 2 werden die Wörter „vom 25. Juli 1994
    (BGBl. I S. 1744)“ gestrichen.

 7. § 57 Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
   „4. die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissen-
       schaftlichen Mitarbeiters an Hochschulen und
       wissenschaftlichen Instituten, sofern der wis-

       senschaftliche Mitarbeiter ihm übertragene Auf-

       gaben in Forschung und Lehre überwiegend

       selbständig erfüllt; nicht vereinbar hingegen ist
       die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissen-

       schaftlichen Mitarbeiters an staatlichen verwal-

       tungsinternen Fachhochschulen mit Ausbil-

       dungsgängen für den öffentlichen Dienst;“.

 8. In der Überschrift zu § 65 wird das Wort „Prozeß-

    vertretung“ durch das Wort „Prozessvertretung“ er-
    setzt.

 9. § 66 Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze
    ersetzt:
   „Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
   muss durch das Führen von Handakten ein geord-
   netes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung
   seiner Aufträge geben können. Er hat die Handak-
   ten für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren.
   Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in
   dem der Auftrag beendet wurde.“

10. Dem § 78 wird folgender Satz angefügt:

   „Die Satzung und deren Änderungen werden von
   der Mitgliederversammlung beschlossen.“
11. Dem § 79 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Wird die berufliche Niederlassung in den Bezirk
   einer anderen Steuerberaterkammer verlegt, ist für
   die Beitragspflicht der Zeitpunkt der Mitteilung der
   Verlegung der beruflichen Niederlassung an die
   aufnehmende Steuerberaterkammer maßgebend.“

12. § 86 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein
      Semikolon ersetzt.

   b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

      „10. die Einrichtung und der Betrieb einer Da-
           tenbank zur Verwaltung von Vollmachtsda-
           ten im Sinne des § 80a der Abgabenord-
           nung und deren Übermittlung an die Lan-
           desfinanzbehörden.“
13. In der Überschrift zu § 137 wird das Wort „An-
    schluß“ durch das Wort „Anschluss“ ersetzt.
14. In der Überschrift des Vierten Teils wird das Wort
    „Schlußvorschriften“ durch das Wort „Schlussvor-
    schriften“ ersetzt.
15. In den Überschriften der §§ 23, 24 und 163 wird
    jeweils die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“
    ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 2486 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2486
16. Im Fünften Abschnitt des Zweiten Teils werden im
    „Dritten Unterabschnitt Verfahrensvorschriften“ die
    Überschriften der weiteren Untergliederungen wie
    folgt gefasst:

                    „Erster Teilabschnitt

                        Allgemeines

                    Zweiter Teilabschnitt
            Das Verfahren im ersten Rechtszug

                    Dritter Teilabschnitt

                        Rechtsmittel

                    Vierter Teilabschnitt

                Die Sicherung von Beweisen

                    Fünfter Teilabschnitt
            Das Berufs- und Vertretungsverbot“.

                       Artikel 24

                Weitere Änderung des

               Steuerberatungsgesetzes

  Dem § 77b des Steuerberatungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 4. November 1975
(BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 23 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird folgender Satz an-
gefügt:

„Die Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die
Reisekostenvergütung werden von der Mitgliederver-
sammlung beschlossen.“

                       Artikel 25

                   Änderung des
                 Bewertungsgesetzes
   Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November
2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 29 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden nach
           dem Wort „Einheitswert“ die Wörter „und den
           für die Feststellung des Grundbesitzwerts“
           eingefügt.

       bb) In Satz 4 wird das Wort „können“ durch das
           Wort „sollen“ ersetzt.

  b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „betroffenen“
     durch das Wort „Betroffenen“ ersetzt.
  c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
          „(6) Die nach den Absätzen 3 oder 4 verpflich-
       teten Behörden und Stellen übermitteln die Mit-
       teilungen den Finanzbehörden nach amtlich vor-
       geschriebenem Datensatz durch Datenfernüber-
       tragung. Die Grundbuchämter und die für die
       Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen
       Behörden übermitteln die bei ihnen geführten Da-
       ten laufend, mindestens alle drei Monate. Das

      Bundesministerium der Finanzen legt im Einver-
      nehmen mit den obersten Finanzbehörden der
      Länder und den obersten Vermessungs- und Ka-
      tasterbehörden der Länder die Einzelheiten und
      den Beginn der elektronischen Übermittlung in ei-

      nem Schreiben fest. Dieses Schreiben ist im Bun-
      desanzeiger und im Bundessteuerblatt zu veröf-
      fentlichen.“
2. In § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden die Wör-
   ter „§ 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4
   Satz 2“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1
   Nummer 2 und Absatz 3 oder § 18 Absatz 4 Satz 2“
   ersetzt.

3. In Anlage 24, Teil III. werden in der Beschreibung der
   Gebäudestandards zu den Gebäudearten 5.2-17.4
   beim Bauteil „Deckenkonstruktion und Treppen“
   die Wörter „Deckenkonstruktion und Treppen“ durch
   die Wörter „Deckenkonstruktion und Treppen (nicht
   bei ⑧)“ ersetzt und wird in der Standardstufe 2 die
   Angabe „⑧“ gestrichen.

                       Artikel 26

                 Änderung des

          Wohnungsbau-Prämiengesetzes

   Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I
S. 2678), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „des § 1 Abs. 1
   oder 2 oder Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1
   Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes“ durch
   die Wörter „des § 1 Absatz 1, 2 oder 3 des Einkom-
   mensteuergesetzes“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 werden die Wörter
      „den in § 10a Abs. 1 des Einkommensteuergeset-
      zes genannten Höchstbeträgen“ durch die Wörter
      „dem in § 10a Absatz 1 des Einkommensteuer-
      gesetzes genannten Höchstbetrag“ ersetzt.
   b) Absatz 2 Satz 10 wird wie folgt gefasst:

      „Sofern nichts anderes bestimmt ist, setzt die Un-
      schädlichkeit weiter voraus, dass die empfange-
      nen Beträge nur zum Wohnungsbau in einem Mit-
      gliedstaat der Europäischen Union oder in einem
      Staat eingesetzt werden, auf den das Abkommen
      über den Europäischen Wirtschaftsraum anwend-
      bar ist.“

3. Nach § 10 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
   gefügt:

   „§ 1 Satz 1 und § 2 Absatz 2 Satz 10 in der Fassung
   des Artikels 26 des Gesetzes vom 12. Dezember
   2019 (BGBl. I S. 2451) sind in allen offenen Fällen
   anzuwenden.“
                       Artikel 27

             Weitere Änderung des
          Wohnungsbau-Prämiengesetzes
   Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I
S. 2678), das zuletzt durch Artikel 26 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2019, Seite 2487 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2487
1. In § 2a Satz 1 wird die Angabe „25 600 Euro“ durch
   die Angabe „35 000 Euro“ und die Angabe „51 200
   Euro“ durch die Angabe „70 000 Euro“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „8,8 Prozent“
     durch die Angabe „10 Prozent“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „512 Euro“
     durch die Angabe „700 Euro“ und die Angabe
     „1 024 Euro“ durch die Angabe „1 400 Euro“ er-
     setzt.

3. Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) § 2a Satz 1, § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 3 Ab-
  satz 2 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom
  12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) sind erstmals
  für das Sparjahr 2021 anzuwenden.“

                      Artikel 28

                 Änderung des
          Rennwett- und Lotteriegesetzes
   In § 24 Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 76 des Gesetzes vom 20. Novem-
ber 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, werden
die Wörter „bis zum Jahr 2019“ gestrichen.

                      Artikel 29
              Weitere Änderung des
          Rennwett- und Lotteriegesetzes

   Das Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
kel 28 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 3 Nummer 5 werden die Wörter „und der
   Sportwettensteuer nach den §§ 16 und 17 Absatz 2
   sowie die besonderen Mitteilungs- und Aufzeich-
   nungspflichten nach § 16 Absatz 3“ angefügt.

2. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2 werden die Wörter „verbreitet oder“
     durch das Wort „verbreitet,“ ersetzt.

  b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt.
  c) Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt:
     „4. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeich-
         nung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
         führt oder

     5. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 2 eine Mitteilung

        nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
        nicht rechtzeitig macht.“

3. § 16 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und der
     Buchmachersteuer nach § 11“ durch die Wörter
     „, der Buchmachersteuer nach § 11 und der
     Sportwettensteuer nach § 17 Absatz 2, die von
     Veranstaltern einer Sportwette mit Wohnsitz, ge-
     wöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung
     oder Sitz im Ausland für inländische Pferderen-
     nen abgeführt wird“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 werden die Wörter „Buchmacher-
     steuer nach § 11, das durch den Abschluss oder
     die Vermittlung von Wetten aus Anlass von Pfer-
     derennen im Ausland erzielt wird“ durch die Wör-
     ter „Buchmachersteuer nach § 11 und der Sport-
     wettensteuer nach § 17 Absatz 2, das jeweils aus
     Anlass von Pferderennen im Ausland erzielt wird“
     ersetzt.
  c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

        „(3) Für Zwecke des Zuweisungsverfahrens
     haben der im Inland ansässige Unternehmer des
     Totalisators (§ 1 Absatz 1), der im Inland ansäs-
     sige Buchmacher (§ 2 Absatz 1, 2 Satz 1) und der
     im Ausland ansässige Veranstalter von Sportwet-
     ten auf inländische Pferderennen für das jeweils
     zuweisungsfähige Steueraufkommen nach Ab-
     satz 1 besondere Aufzeichnungen zu führen. Der
     im Inland ansässige Buchmacher und der im Aus-
     land ansässige Veranstalter von Sportwetten ha-
     ben monatlich die Buchmachersteuerbeträge
     oder die Sportwettensteuerbeträge aufgeschlüs-
     selt mitzuteilen, die für Wetten auf inländische
     Pferderennen angemeldet und abgeführt wurden.
     Aus Vereinfachungsgründen ist es zulässig, diese
     Angaben von dem Mitteilungspflichtigen im Rah-
     men des Steueranmeldungsverfahrens anzufor-
     dern.“
4. In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Ver-
   anstalter einer Sportwette (§ 17 Absatz 2) ist ver-
   pflichtet,“ durch die Wörter „Der Veranstalter einer
   Sportwette ist neben der Verpflichtung aus § 16 Ab-
   satz 3 verpflichtet,“ ersetzt.

5. Der Wortlaut des § 26 wird wie folgt gefasst:
     „Die Finanzbehörde kann die nach § 30 der Abga-
  benordnung geschützten personenbezogenen Da-
  ten der betroffenen Person gegenüber der zuständi-
  gen Glücksspielaufsichtsbehörde und gegenüber
  der für das Zuweisungsverfahren nach § 16 zustän-
  digen Behörde offenbaren, soweit es dem Verfahren
  der Glücksspielaufsicht und dem Zuweisungsverfah-
  ren dient.“

                      Artikel 30

                  Änderung der
            Ausführungsbestimmungen
         zum Rennwett- und Lotteriegesetz
  § 31a der Ausführungsbestimmungen zum Renn-
wett- und Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 611-14-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424) geändert

worden sind, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „sein“ durch das
   Wort „seinem“ ersetzt.

2. Folgender Absatz 4 wird angefügt:

     „(4) Enthält der anzumeldende Steuerbetrag
  Sportwettensteuer, die auf im Inland durchgeführte
  Pferderennen entfällt, hat der Steuerpflichtige als
  Anlage zur Steueranmeldung eine Aufstellung einzu-
  reichen, aus der die Steuerbeträge, aufgeschlüsselt
  nach dem jeweiligen Ort des Pferderennens, ersicht-
  lich sind (§ 16 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes).“
BGBl. 2019, Seite 2488 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2488
                       Artikel 31
                  Änderung des
           Gesetzes zum Erlass und zur
 Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften
sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes

   Die Artikel 3 und 5 Absatz 2 des Gesetzes zum Er-
lass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vor-
schriften sowie zur Änderung des Einkommensteuerge-
setzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3045) wer-
den aufgehoben.

                       Artikel 32

                  Änderung des
        Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
   In § 12 Absatz 5 Satz 4 des Schwarzarbeitsbekämp-
fungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das
zuletzt durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom
20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden
ist, wird das Wort „Angeklagte“ durch das Wort „Be-
troffene“ ersetzt.

                       Artikel 33
                   Änderung des
              Bundeskindergeldgesetzes

  Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,
3177), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom
11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Buchstabe c wird das Wort „erteilt“ durch
           das Wort „erteilt,“ ersetzt.

       bb) Nach Buchstabe c wird das Wort „oder“ ge-
           strichen.

   b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende ge-
           strichen.
       bb) Nach Buchstabe b wird das Wort „oder“ ein-
           gefügt.
   c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

       „4. eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in
           Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des
           Aufenthaltsgesetzes besitzt.“

2. Dem § 20 wird folgender Absatz 10 angefügt:
     „(10) § 1 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 33
   des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
   S. 2451) ist für Entscheidungen anzuwenden, die
   Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember
   2019 beginnen.“

                       Artikel 34
                Weitere Änderung des
              Bundeskindergeldgesetzes

  Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,
3177), das zuletzt durch Artikel 33 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer
  erhält Kindergeld nur, wenn er
  1. eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis
     zum Daueraufenthalt-EU besitzt,

  2. eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobi-
     ler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis be-
     sitzt, die für einen Zeitraum von mindestens
     sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätig-
     keit berechtigen oder berechtigt haben oder
     diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltser-
     laubnis wurde

     a) nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Aus-
        bildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des
        Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäf-
        tigung als Au-Pair oder zum Zweck der Sai-
        sonbeschäftigung, nach § 19e des Aufent-
        haltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an
        einem Europäischen Freiwilligendienst oder
        nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsge-
        setzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
     b) nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum
        Zweck eines Studiums, nach § 16d des Auf-
        enthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerken-
        nung ausländischer Berufsqualifikationen oder
        nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes
        zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder
        erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach
        § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitge-
        setzes oder laufende Geldleistungen nach
        dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in An-
        spruch,
     c) nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
        wegen eines Krieges in seinem Heimatland
        oder nach den §§ 23a, 24 oder § 25 Absatz 3
        bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,

  3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufent-
     haltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet be-
     rechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach
     § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgeset-
     zes oder laufende Geldleistungen nach dem Drit-
     ten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
  4. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufent-
     haltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens
     15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im
     Bundesgebiet aufhält oder

  5. eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Ver-
     bindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufent-
     haltsgesetzes besitzt.
  Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative
  erhält ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberech-
  tigter Ausländer unabhängig von einer Erwerbstätig-
  keit Kindergeld.“

2. § 20 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
    „(10) § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 in der
  Fassung des Artikels 34 des Gesetzes vom 12. De-
  zember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist für Entscheidun-
  gen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach
  dem letzten Tag des sechsten auf die Verkündung
  des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes folgenden
  Kalendermonats beginnen. § 1 Absatz 3 Satz 1
  Nummer 5 in der Fassung des Artikels 34 des Ge-
  setzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist
BGBl. 2019, Seite 2489 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2489
   für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume be-
   treffen, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen.“

                       Artikel 35

                  Änderung des
     Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
  Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015
(BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 118 des Geset-

zes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 Buchstabe d wird das Wort „oder“
      durch ein Komma ersetzt.
   b) In Nummer 3 Buchstabe b wird der Punkt am
      Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.

   c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
      „4. eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in
          Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des
          Aufenthaltsgesetzes besitzt.“
2. § 27 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) § 1 Absatz 7 in der Fassung des Artikels 35
   des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
   S. 2451) ist für Entscheidungen anzuwenden, die
   Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember

   2019 beginnen.“

                       Artikel 36
              Weitere Änderung des
     Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

  Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der

Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015

(BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 35 dieses Ge-

setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
      „(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer
   oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin
   ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person

   1. eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis
      zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
   2. eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobi-
      ler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis be-

      sitzt, die für einen Zeitraum von mindestens

      sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätig-
      keit berechtigen oder berechtigt haben oder
      diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltser-
      laubnis wurde
      a) nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Aus-
         bildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des
         Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäf-
         tigung als Au-Pair oder zum Zweck der Sai-
         sonbeschäftigung, nach § 19e des Aufent-
         haltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an
         einem Europäischen Freiwilligendienst oder
         nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsge-
         setzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,

      b) nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum
         Zweck eines Studiums, nach § 16d des Auf-

        enthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerken-
        nung ausländischer Berufsqualifikationen oder
        nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes
        zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder
        erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach
        § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitge-
        setzes oder laufende Geldleistungen nach
        dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in An-
        spruch,

     c) nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes

        wegen eines Krieges in seinem Heimatland

        oder nach den §§ 23a, 24 oder § 25 Absatz 3
        bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
  3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufent-
     haltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet be-
     rechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach
     § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgeset-
     zes oder laufende Geldleistungen nach dem Drit-
     ten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
  4. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufent-
     haltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens
     15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im
     Bundesgebiet aufhält oder
  5. eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Ver-
     bindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufent-
     haltsgesetzes besitzt.

  Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative

  ist ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter
  Ausländer oder eine minderjährige nicht freizügig-
  keitsberechtigte Ausländerin unabhängig von einer
  Erwerbstätigkeit anspruchsberechtigt.“

2. § 27 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) § 1 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 4 in der

  Fassung des Artikels 36 des Gesetzes vom 12. De-

  zember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist für Entscheidun-

  gen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach
  dem 29. Februar 2020 beginnen. § 1 Absatz 7 Satz 1
  Nummer 5 in der Fassung des Artikels 36 des
  Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451)
  ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume
  betreffen, die nach dem 31. Dezember 2019 be-
  ginnen.“

                      Artikel 37

                   Änderung des

            Unterhaltsvorschussgesetzes

  Das Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446),
das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. Au-
gust 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2a wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Buchstabe c wird das Wort „erteilt“ durch
         das Wort „erteilt,“ ersetzt.

     bb) Nach Buchstabe c wird das Wort „oder“ ge-
         strichen.

  b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2019, Seite 2490 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2490
       aa) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende ge-
           strichen.

       bb) Nach Buchstabe b wird das Wort „oder“ ein-

           gefügt.

  c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

       „4. eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in
           Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des
           Aufenthaltsgesetzes besitzt.“

2. § 11 wird wie folgt geändert:

  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) § 1 Absatz 2a in der Fassung des Arti-
       kels 37 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
       (BGBl. I S. 2451) ist für Entscheidungen anzu-
       wenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem
       31. Dezember 2019 beginnen.“

                       Artikel 38
                Weitere Änderung des
             Unterhaltsvorschussgesetzes

  Das Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446),

das zuletzt durch Artikel 37 dieses Gesetzes geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2a wird wie folgt gefasst:

    „(2a) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Auslän-

  der hat einen Anspruch nach Absatz 1 oder Ab-

  satz 1a nur, wenn er oder sein Elternteil nach Ab-

  satz 1 Nummer 2

  1. eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis
     zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
  2. eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobi-
     ler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis be-
     sitzt, die für einen Zeitraum von mindestens
     sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätig-
     keit berechtigen oder berechtigt haben oder

     diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltser-

     laubnis wurde

       a) nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Aus-

          bildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des
          Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäf-
          tigung als Au-Pair oder zum Zweck der Sai-
          sonbeschäftigung, nach § 19e des Aufent-
          haltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an
          einem Europäischen Freiwilligendienst oder
          nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsge-
          setzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,

       b) nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum
          Zweck eines Studiums, nach § 16d des Auf-
          enthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerken-
          nung ausländischer Berufsqualifikationen oder
          nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes
          zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder
          erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach
          § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitge-
          setzes oder laufende Geldleistungen nach
          dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in An-
          spruch,

     c) nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
        wegen eines Krieges in seinem Heimatland
        oder nach den §§ 23a, 24 oder § 25 Absatz 3

        bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,

  3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufent-

     haltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet be-
     rechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach
     § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgeset-
     zes oder laufende Geldleistungen nach dem Drit-
     ten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,

  4. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufent-

     haltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens
     15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im
     Bundesgebiet aufhält oder

  5. eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Ver-
     bindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufent-
     haltsgesetzes besitzt.

  Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative
  ist ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter
  Ausländer unabhängig von einer Erwerbstätigkeit
  anspruchsberechtigt.“

2. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) § 1 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 bis 4 in der

  Fassung des Artikels 38 des Gesetzes vom 12. De-

  zember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist für Entscheidun-

  gen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach
  dem 29. Februar 2020 beginnen. § 1 Absatz 2a
  Satz 1 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 38

  des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I

  S. 2451) ist für Entscheidungen anzuwenden, die

  Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember

  2019 beginnen.“

                       Artikel 39
                     Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Ab-
sätze 2 bis 9 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

   (2) Die Artikel 2, 12, 15, 33, 35 und 37 treten am

1. Januar 2020 in Kraft.

  (3) Die Artikel 3, 34, 36 und 38 treten am 1. März

2020 in Kraft.

  (4) Artikel 19 tritt am 31. März 2020 in Kraft.

  (5) Die Artikel 24 und 27 treten am 1. Januar 2021 in
Kraft.
  (6) Die Artikel 5, 7, 9 und 13 treten am 1. Januar
2025 in Kraft.

   (7) Die Nummer 5 des Artikels 2 tritt an dem Tag in
Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Be-
schluss festgestellt hat, dass die Regelungen der Num-
mer 5 des Artikels 2 entweder keine Beihilfen oder mit
dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen. Der
Tag des Beschlusses der Europäischen Kommission
sowie der Tag des Inkrafttretens werden vom Bundes-
ministerium der Finanzen gesondert im Bundesgesetz-
blatt bekannt gemacht.

  (8) Die Nummern 1 bis 5 des Artikels 4 treten jeweils
an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommis-
BGBl. 2019, Seite 2491 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2491
sion durch Beschluss festgestellt hat, dass die Rege-
lungen der Nummern 1 bis 5 des Artikels 4 entweder
keine Beihilfen oder mit dem Binnenmarkt vereinbare
Beihilfen darstellen. Der Tag des Beschlusses der Eu-
ropäischen Kommission sowie der Tag des Inkrafttre-
tens werden vom Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft gesondert im Bundesgesetzblatt
bekannt gemacht.

  (9) Die Artikel 29 und 30 treten jeweils an dem Tag in
Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Be-
schluss feststellt, dass die Erweiterung des Zuwei-
sungsverfahrens nach Artikel 29 Nummer 3 mit dem
Binnenmarkt vereinbar ist. Das Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft gibt den jeweiligen Tag
des Inkrafttretens gesondert im Bundesgesetzblatt be-
kannt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                              Berlin, den 12. Dezember

2019
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                 Der Bundesminister der Finanzen
                                           Olaf Scholz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 2451. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 081eabb4fd855cad….