Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 2451
BGBl. 2019 I S. 2451 · 216.772 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität
und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1
Vom 12. Dezember 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 4 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 5 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 6 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 7 Weitere Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 9 Weitere Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 10 Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverord-
nung
Artikel 11 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 12 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 13 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 14 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverord-
nung
1
Artikel 11 Nummer 7 dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Ar-
tikel 1 der Richtlinie (EU) 2018/1713 des Rates vom 6. November
2018 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in Bezug
auf die Mehrwertsteuersätze für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften
(ABl. L 286 vom 14.11.2018, S. 20).
Artikel 12 Nummer 3, 4 Buchstabe a, Nummer 8, 14 und 16 dieses
Gesetzes dient der Umsetzung von Artikel 17a Absatz 1 der Richtlinie
2006/112/EG in der Fassung von Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie
2018/1910 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Änderung der Richt-
linie 2006/112/EG in Bezug auf die Harmonisierung und Verein-
fachung bestimmter Regelungen des Mehrwertsteuersystems zur Be-
steuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 311 vom
7.12.2018, S. 3).
Artikel 12 Nummer 4 Buchstabe b bis d dieses Gesetzes dient der
Umsetzung von Artikel 36a der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung
von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2018/1910 des Rates vom
4. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug
auf die Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Regelungen
des Mehrwertsteuersystems zur Besteuerung des Handels zwischen
Mitgliedstaaten (ABl. L 311 vom 7.12.2018, S. 3).
Artikel 12 Nummer 5 Buchstabe a und Nummer 7 dieses Gesetzes
dient der Umsetzung von Artikel 138 Absatz 1a der Richtlinie
2006/112/EG in der Fassung von Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie
2018/1910 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Änderung der Richt-
linie 2006/112/EG in Bezug auf die Harmonisierung und Verein-
fachung bestimmter Regelungen des Mehrwertsteuersystems zur Be-
steuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 311 vom
7.12.2018, S. 3).
Artikel 15 Weitere Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungs-
verordnung
Artikel 16 Änderung des Finanzkonten-Informationsaustausch-
gesetzes
Artikel 17 Änderung des Investmentsteuergesetzes
Artikel 18 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 19 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 20 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
Artikel 21 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 22 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
ordnung
Artikel 23 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 24 Weitere Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 25 Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 26 Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Artikel 27 Weitere Änderung des Wohnungsbau-Prämiengeset-
zes
Artikel 28 Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
Artikel 29 Weitere Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
Artikel 30 Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Renn-
wett- und Lotteriegesetz
Artikel 31 Änderung des Gesetzes zum Erlass und zur Änderung
marktordnungsrechtlicher Vorschriften sowie zur Än-
derung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 32 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
Artikel 33 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 34 Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 35 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitge-
setzes
Artikel 36 Weitere Änderung des Bundeselterngeld- und Eltern-
zeitgesetzes
Artikel 37 Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes
Artikel 38 Weitere Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes
Artikel 39 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 6d folgende Angabe eingefügt:
„§ 6e Fondsetablierungskosten als Anschaffungs-
kosten“.
2. § 1a Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt ge-
fasst:
„Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a gilt entsprechend.“
3. Nach § 3 Nummer 18 wird folgende Nummer 19
eingefügt:
„19. Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für
Maßnahmen nach § 82 Absatz 1 und 2 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie Wei-
terbildungsleistungen des Arbeitgebers, die
der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit
des Arbeitnehmers dienen. Die Weiterbildung
darf keinen überwiegenden Belohnungscha-
rakter haben;“.
4. Nach § 3a Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
gefügt:
„(3a) Bei Zusammenveranlagung sind auch die
laufenden Beträge und Verlustvorträge des anderen
Ehegatten einzubeziehen.“
5. § 4 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungs-
gelder, die von einem Gericht oder einer Be-
hörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder
von einem Mitgliedstaat oder von Organen der
Europäischen Union festgesetzt wurden sowie
damit zusammenhängende Aufwendungen.“
b) In Nummer 8a werden vor dem Semikolon am
Ende die Wörter „und Zinsen nach § 233a der
Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Ab-
satz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterzie-
hungszinsen angerechnet werden“ eingefügt.
6. Dem § 5a Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlage-
vermögens sind den weiteren Absetzungen für
Abnutzung unverändert die ursprünglichen An-
schaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu
legen.“
7. Nach § 6d wird folgender § 6e eingefügt:
„§ 6e
Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten
(1) Zu den Anschaffungskosten von Wirtschafts-
gütern, die ein Steuerpflichtiger gemeinschaftlich
mit weiteren Anlegern gemäß einem von einem Pro-
jektanbieter vorformulierten Vertragswerk an-
schafft, gehören auch die Fondsetablierungskosten
im Sinne der Absätze 2 und 3. Haben die Anleger in
ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit keine
wesentlichen Möglichkeiten zur Einflussnahme auf
das Vertragswerk, gelten die Wirtschaftsgüter im
Sinne von Satz 1 als angeschafft.
(2) Fondsetablierungskosten sind alle auf Grund
des vorformulierten Vertragswerks neben den An-
schaffungskosten im Sinne von § 255 des Handels-
gesetzbuchs vom Anleger an den Projektanbieter
oder an Dritte zu zahlenden Aufwendungen, die auf
den Erwerb der Wirtschaftsgüter im Sinne des Ab-
satzes 1 Satz 1 gerichtet sind. Zu den Anschaf-
fungskosten der Anleger im Sinne des Absatzes 1
Satz 2 gehören darüber hinaus alle an den Projekt-
anbieter oder an Dritte geleisteten Aufwendungen in
wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Abwick-
lung des Projekts in der Investitionsphase. Zu den
Anschaffungskosten zählen auch die Haftungs- und
Geschäftsführungsvergütungen für Komplementäre,
Geschäftsführungsvergütungen bei schuldrecht-
lichem Leistungsaustausch und Vergütungen für
Treuhandkommanditisten, soweit sie auf die In-
vestitionsphase entfallen.
(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sind sinnge-
mäß in den Fällen anzuwenden, in denen Fonds-
etablierungskosten vergleichbare Kosten außerhalb
einer gemeinschaftlichen Anschaffung zu zahlen
sind.
(4) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind die Absätze 1
bis 3 entsprechend anzuwenden.
(5) § 15b bleibt unberührt.“
8. § 7h wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern
Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Ge-
bäudes führen. Die Prüfung, ob Maßnahmen
zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen,
obliegt der Finanzbehörde.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter
„die Bescheinigung hat die Höhe der Aufwen-
dungen für die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1
und 2 zu enthalten.“ angefügt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Absätze 1 und 2“
durch die Wörter „Absätze 1 bis 2“ ersetzt.
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 Satz 1 werden
nach dem Wort „Substanzverringerung“ ein
Komma und die Wörter „Sonderabschreibungen
nach § 7b“ eingefügt.
b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 4j, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gel-
ten entsprechend.“
10. § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 wird durch fol-
gende Sätze ersetzt:
„Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen können
auch eigene Beiträge im Sinne der Buchstaben a
oder b eines Kindes behandelt werden, wenn der
Steuerpflichtige die Beiträge des Kindes, für das
ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Ab-
satz 6 oder auf Kindergeld besteht, durch Leistun-
gen in Form von Bar- oder Sachunterhalt wirt-
schaftlich getragen hat, unabhängig von Einkünften
oder Bezügen des Kindes. Satz 2 gilt entspre-

chend, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge für
ein unterhaltsberechtigtes Kind trägt, welches nicht
selbst Versicherungsnehmer ist, sondern der an-
dere Elternteil.“
11. In § 11a Absatz 4 werden die Wörter „§ 7h Absatz 2
und 3“ durch die Wörter „§ 7h Absatz 1a bis 3“
ersetzt.
12. In § 12 Nummer 4 wird das Wort „dienen“ durch die
Wörter „dienen sowie damit zusammenhängende
Aufwendungen“ ersetzt.
13. § 15 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kom-
manditgesellschaft oder einer anderen Perso-
nengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch
eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 be-
zieht. Dies gilt unabhängig davon, ob aus der
Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder
ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Ab-
satzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ
sind;“.
14. In § 20 Absatz 4a Satz 1 werden die Wörter „Arti-
kel 8 der Richtlinie 90/434/EWG“ durch die Wörter
„Artikel 8 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates
vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steu-
ersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen,
die Einbringung von Unternehmensteilen und den
Austausch von Anteilen, die Gesellschaften ver-
schiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die
Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesell-
schaft oder einer Europäischen Genossenschaft
von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitglied-
staat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34) in der je-
weils geltenden Fassung“ ersetzt.
15. Dem § 32d Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall des Satzes 1 ist eine Veranlagung unge-
achtet von § 46 Absatz 2 durchzuführen.“
16. § 36a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Einkommen- oder körperschaftsteuerpflich-
tige Personen, bei denen insbesondere auf Grund
einer Steuerbefreiung kein Steuerabzug vorgenom-
men oder denen ein Steuerabzug erstattet wurde
und die die Voraussetzungen für eine Anrechenbar-
keit der Kapitalertragsteuer nach den Absätzen 1
bis 3 nicht erfüllen, haben
1. dies gegenüber ihrem zuständigen Finanzamt
anzuzeigen,
2. Kapitalertragsteuer in Höhe von 15 Prozent der
Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 4 nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektro-
nischem Weg anzumelden und
3. die angemeldete Steuer zu entrichten.
Die Anzeige, Anmeldung und Entrichtung hat bei
Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Betriebs-
vermögensvergleich ermitteln, bis zum 10. Tag des
auf den Ablauf des Wirtschaftsjahres folgenden
Monats und bei anderen Steuerpflichtigen bis zum
10. Tag des auf den Ablauf des Kalenderjahres fol-
genden Monats zu erfolgen.“
17. In § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d
werden die Wörter „und den ermäßigten Beitrags-
satz“ durch ein Komma und die Wörter „den er-
mäßigten Beitragssatz und den durchschnittlichen
Zusatzbeitragssatz“ ersetzt.
18. In § 39f Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz
„(§ 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4)“ durch den
Klammerzusatz „(§ 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
erster Halbsatz)“ ersetzt.
19. In § 40 Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 durch
die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit folgen-
den Pauschsteuersätzen erheben:
1. mit einem Pauschsteuersatz von 15 Prozent für
die nicht nach § 3 Nummer 15 steuerfreien
a) Sachbezüge in Form einer unentgeltlichen
oder verbilligten Beförderung eines Arbeit-
nehmers zwischen Wohnung und erster Tä-
tigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1
Satz 3 Nummer 4a Satz 3 oder
b) Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeit-
nehmers für Fahrten zwischen Wohnung und
erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9
Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3, die zu-
sätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits-
lohn geleistet werden,
soweit die Bezüge den Betrag nicht übersteigen,
den der Arbeitnehmer nach § 9 Absatz 1 Satz 3
Nummer 4 und Absatz 2 als Werbungskosten
geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht
pauschal besteuert würden; diese pauschal be-
steuerten Bezüge mindern die nach § 9 Absatz 1
Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abzieh-
baren Werbungskosten oder
2. mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent an-
stelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 15
einheitlich für alle dort genannten Bezüge eines
Kalenderjahres, auch wenn die Bezüge dem Ar-
beitnehmer nicht zusätzlich zum ohnehin ge-
schuldeten Arbeitslohn gewährt werden; für
diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt
eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3
Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren
Werbungskosten.
Die nach Satz 2 pauschalbesteuerten Bezüge blei-
ben bei der Anwendung des § 40a Absatz 1 bis 4
außer Ansatz. Bemessungsgrundlage der pauscha-
len Lohnsteuer sind in den Fällen des Satzes 2
Nummer 2 die Aufwendungen des Arbeitgebers
einschließlich Umsatzsteuer.“
20. In § 41b Absatz 1 Satz 2 werden die Nummern 6
und 7 wie folgt gefasst:
„6. die auf die Entfernungspauschale nach § 3
Nummer 15 Satz 3 und § 9 Absatz 1 Satz 3
Nummer 4 Satz 5 anzurechnenden steuerfreien
Arbeitgeberleistungen,

7. die auf die Entfernungspauschale nach § 40
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 2. Halbsatz anzu-
rechnenden pauschal besteuerten Arbeitgeber-
leistungen,“.
21. In § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b
Satz 2 werden die Wörter „die Deutsche Postbank
AG,“ gestrichen.
22. § 44a Absatz 4b Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 7
Satz 4“ durch die Wörter „Absatz 7 Satz 2“ er-
setzt.
b) In Nummer 4 werden die Wörter „Absatz 8
Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 8 Satz 2“ er-
setzt.
23. In § 45a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die
Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 6, 7
und 8 bis 12“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1a, 5 bis 7 und 8 bis 12“ ersetzt.
24. § 50 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne
des § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buch-
stabe a, auf die § 20 Absatz 1 Nummer 6
Satz 2 anzuwenden ist, wenn die Veran-
lagung zur Einkommensteuer beantragt
wird.“
25. In § 50a Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter
„Verwaltungsrats, Grubenvorstands oder anderen“
durch die Wörter „Verwaltungsrats oder anderen“
ersetzt.
26. § 51 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe h wird der Klammerzu-
satz „(§ 50a)“ durch den Klammerzusatz „(§ 50a
Absatz 7)“ ersetzt.
b) Nach Nummer 1c wird folgende Nummer 1d ein-
gefügt:
„1d. die Vordrucke für die Anmeldung des Steu-
erabzugs von Vergütungen im Sinne des
§ 50a Absatz 1 zu bestimmen;“.
27. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4a wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt auch für § 3a Absatz 3a in der Fas-
sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. De-
zember 2019 (BGBl. I S. 2451).“
b) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:
„§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember
2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden
auf nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzte
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungs-
gelder sowie auf nach dem 31. Dezember 2018
entstandene mit der Geldbuße, dem Ordnungs-
geld oder dem Verwarnungsgeld zusammenhän-
gende Aufwendungen. § 4 Absatz 5 Satz 1 Num-
mer 8a in der Fassung des Artikels 1 des Geset-
zes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist
erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezem-
ber 2018 festgesetzte Zinsen im Sinne der Vor-
schrift.“
c) Dem Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:
„§ 5a Absatz 6 in der durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451)
geänderten Fassung ist erstmals für Wirtschafts-
jahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2018 beginnen.“
d) Nach Absatz 14 wird folgender Absatz 14a ein-
gefügt:
„(14a) § 6e in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2451) ist auch in Wirtschaftsjahren anzuwen-
den, die vor dem 18. Dezember 2019 enden.“
e) In Absatz 15a Satz 1 werden nach den Wörtern
„des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I
S. 1122) kann“ die Wörter „erstmalig für den Ver-
anlagungszeitraum 2018 und“ eingefügt.
f) Nach Absatz 16 wird folgender Absatz 16a ein-
gefügt:
„(16a) § 7h Absatz 1a in der Fassung des Ar-
tikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Baumaßnah-
men anzuwenden, mit denen nach dem 31. De-
zember 2018 begonnen wurde. Als Beginn der
Baumaßnahmen am Gebäude, für die eine Bau-
genehmigung erforderlich ist, gilt der Zeitpunkt,
in dem der Bauantrag gestellt wurde. Bei bauge-
nehmigungsfreien Baumaßnahmen, für die Bau-
unterlagen einzureichen sind, gilt als Beginn der
Baumaßnahmen der Zeitpunkt, in dem die Bau-
unterlagen eingereicht werden. § 7h Absatz 2
Satz 1 letzter Halbsatz in der Fassung des Arti-
kels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf
Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebe-
hörde, die nach dem 31. Dezember 2018 erteilt
werden. § 7h Absatz 3 in der Fassung des Arti-
kels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf
Baumaßnahmen, mit denen nach dem 31. De-
zember 2018 begonnen wurde sowie auf Be-
scheinigungen, die nach dem 31. Dezember
2018 erteilt werden.“
g) Der bisherige Absatz 16a wird 16b und wird wie
folgt geändert:
aa) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Satz
vorangestellt:
„§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 Satz 1 in der
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erst-
mals anzuwenden auf Sonderabschreibun-
gen nach § 7b in der Fassung des Artikels 1

des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I
S. 1122).“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Ar-
tikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember
2019 (BGBl. I S. 2451) ist auch für Veranla-
gungszeiträume vor 2019 anzuwenden.“
h) Nach Absatz 19 wird folgender Absatz 20 einge-
fügt:
„(20) § 12 Nummer 4 in der Fassung des Ar-
tikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf
nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzte
Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögens-
rechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter
überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von
Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen
oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergut-
machung des durch die Tat verursachten Scha-
dens dienen, sowie auf nach dem 31. Dezember
2018 entstandene damit zusammenhängende
Aufwendungen.“
i) Dem Absatz 23 wird folgender Satz vorange-
stellt:
„§ 15 Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 ist auch für
Veranlagungszeiträume vor 2019 anzuwenden.“
j) In Absatz 33a wird die Angabe „Satz 1“ gestri-
chen.
k) Dem Absatz 35a wird folgender Satz angefügt:
„§ 36a in der Fassung des Artikels 1 des Geset-
zes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist
erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die ab
dem 1. Januar 2019 zufließen.“
l) Nach Absatz 46 Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„§ 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember
2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Kapital-
erträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
ber 2016 zufließen.“
28. In § 89 Absatz 1a Satz 2 werden nach den Wörtern
„beitragspflichtiger Einnahmen“ die Wörter „im
Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“
eingefügt.
29. § 91 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Halbsatz werden nach den Wörtern
„auf Anforderung“ die Wörter „unter Angabe
der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgaben-
ordnung) des Steuerpflichtigen“ eingefügt.
b) Der den zweiten Halbsatz abschließende Punkt
wird durch ein Semikolon ersetzt und folgender
Halbsatz wird angefügt:
„im Datenabgleich mit den Familienkassen sind
auch die Identifikationsnummern des Kinder-
geldberechtigten und des Kindes anzugeben.“
30. In § 99 Absatz 1 werden die Wörter „den Vordruck“
durch die Wörter „das Muster“ ersetzt.
Artikel 2
Weitere Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 7b wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 7c Sonderabschreibung für Elektronutz-
fahrzeuge und elektrisch betriebene
Lastenfahrräder“.
b) Die Angabe zu § 52b wird wie folgt gefasst:
„§ 52b (weggefallen)“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter
„nach § 21 des Beamtenversorgungsgesetzes“
durch die Wörter „nach § 21 des Beamtenver-
sorgungsgesetzes, nach § 9 Absatz 1 Nummer 3
des Altersgeldgesetzes“ ersetzt.
b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. a) die Geld- und Sachbezüge, die Wehr-
pflichtige während des Wehrdienstes
nach § 4 des Wehrpflichtgesetzes erhal-
ten,
b) die Geld- und Sachbezüge, die Zivil-
dienstleistende nach § 35 des Zivildienst-
gesetzes erhalten,
c) die Heilfürsorge, die Soldaten nach § 16
des Wehrsoldgesetzes und Zivildienst-
leistende nach § 35 des Zivildienstgeset-
zes erhalten,
d) das an Personen, die einen in § 32 Ab-
satz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d ge-
nannten Freiwilligendienst leisten, ge-
zahlte Taschengeld oder eine vergleich-
bare Geldleistung,
e) Leistungen nach § 5 des Wehrsoldgeset-
zes;“.
c) In Nummer 48 werden die Wörter „nach § 7 des
Unterhaltssicherungsgesetzes“ durch die Wörter
„nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes“
ersetzt.
3. Dem § 4 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist ent-
sprechend anzuwenden.“
4. § 6 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Nummer 2
keine Anwendung findet“ durch die Wörter
„die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden
sind“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden vor den Wörtern „bei
Anschaffung“ die Wörter „soweit Nummer 3
nicht anzuwenden ist und“ eingefügt und
wird der Punkt am Ende durch ein Komma
und das Wort „oder“ ersetzt.
cc) Die folgenden Nummern 3 bis 5 werden an-
gefügt:
„3. bei Anschaffung nach dem 31. Dezember
2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu
einem Viertel anzusetzen, wenn das
Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemis-
sion je gefahrenen Kilometer hat und
der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs
nicht mehr als 40 000 Euro beträgt, oder
4. soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist
und bei Anschaffung nach dem 31. De-
zember 2021 und vor dem 1. Januar
2025 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn
das Kraftfahrzeug
a) eine Kohlendioxidemission von höchs-
tens 50 Gramm je gefahrenen Kilo-
meter hat oder
b) die Reichweite des Fahrzeugs unter
ausschließlicher Nutzung der elektri-
schen Antriebsmaschine mindestens
60 Kilometer beträgt, oder
5. soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist
und bei Anschaffung nach dem 31. De-
zember 2024 und vor dem 1. Januar
2031 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn
das Kraftfahrzeug
a) eine Kohlendioxidemission von höchs-
tens 50 Gramm je gefahrenen Kilo-
meter hat oder
b) die Reichweite des Fahrzeugs unter
ausschließlicher Nutzung der elektri-
schen Antriebsmaschine mindestens
80 Kilometer beträgt,“.
dd) Folgender Satzteil wird angefügt:
„die maßgebliche Kohlendioxidemission
sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs
unter ausschließlicher Nutzung der elektri-
schen Antriebsmaschine ist der Überein-
stimmungsbescheinigung nach Anhang IX
der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der
Übereinstimmungsbescheinigung nach Arti-
kel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu
entnehmen.“
b) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Nummer 2
keine Anwendung findet“ durch die Wörter
„die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden
sind“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden vor den Wörtern „bei
Anschaffung“ die Wörter „soweit Nummer 3
nicht anzuwenden ist und“ eingefügt und
wird der Punkt am Ende durch ein Komma
und das Wort „oder“ ersetzt.
cc) Die folgenden Nummern 3 bis 5 werden an-
gefügt:
„3. bei Anschaffung nach dem 31. Dezember
2018 und vor dem 1. Januar 2031 bei der
Ermittlung der insgesamt entstandenen
Aufwendungen die Anschaffungskosten
für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare
Aufwendungen nur zu einem Viertel zu
berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
keine Kohlendioxidemission je gefahre-
nen Kilometer hat, und der Bruttolisten-
preis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als
40 000 Euro beträgt oder
4. soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist
und bei Anschaffung nach dem 31. De-
zember 2021 und vor dem 1. Januar
2025 bei der Ermittlung der insgesamt
entstandenen Aufwendungen die An-
schaffungskosten für das Kraftfahrzeug
oder vergleichbare Aufwendungen nur
zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das
Kraftfahrzeug
a) eine Kohlendioxidemission von höchs-
tens 50 Gramm je gefahrenen Kilo-
meter hat oder
b) die Reichweite des Kraftfahrzeugs un-
ter ausschließlicher Nutzung der elek-
trischen Antriebsmaschine mindes-
tens 60 Kilometer beträgt, oder
5. soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist
und bei Anschaffung nach dem 31. De-
zember 2024 und vor dem 1. Januar
2031 bei der Ermittlung der insgesamt
entstandenen Aufwendungen die An-
schaffungskosten für das Kraftfahrzeug
oder vergleichbare Aufwendungen nur
zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das
Kraftfahrzeug
a) eine Kohlendioxidemission von höchs-
tens 50 Gramm je gefahrenen Kilo-
meter hat oder
b) die Reichweite des Kraftfahrzeugs un-
ter ausschließlicher Nutzung der elek-
trischen Antriebsmaschine mindes-
tens 80 Kilometer beträgt,“.
dd) Folgender Satzteil wird angefügt:
„die maßgebliche Kohlendioxidemission
sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs
unter ausschließlicher Nutzung der elektri-
schen Antriebsmaschine ist der Überein-
stimmungsbescheinigung nach Anhang IX
der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der
Übereinstimmungsbescheinigung nach Arti-
kel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu
entnehmen.“
5. Nach § 7b wird folgender § 7c eingefügt:
„§ 7c
Sonderabschreibung
für Elektronutzfahrzeuge und
elektrisch betriebene Lastenfahrräder
(1) Bei neuen Elektronutzfahrzeugen im Sinne
des Absatzes 2 sowie elektrisch betriebenen Las-

tenfahrrädern im Sinne des Absatzes 3, die zum
Anlagevermögen gehören, kann im Jahr der An-
schaffung neben der Absetzung für Abnutzung
nach § 7 Absatz 1 eine Sonderabschreibung in
Höhe von 50 Prozent der Anschaffungskosten in
Anspruch genommen werden.
(2) Elektronutzfahrzeuge sind Fahrzeuge der EG-
Fahrzeugklassen N1, N2 und N3, die ausschließlich
durch Elektromotoren angetrieben werden, die
ganz oder überwiegend aus mechanischen oder
elektrochemischen Energiespeichern oder aus
emissionsfrei betriebenen Energiewandlern ge-
speist werden.
(3) Elektrisch betriebene Lastenfahrräder sind
Schwerlastfahrräder mit einem Mindest-Transport-
volumen von einem Kubikmeter und einer Nutzlast
von mindestens 150 Kilogramm, die mit einem elek-
tromotorischen Hilfsantrieb angetrieben werden.
(4) Die Sonderabschreibung kann nur in An-
spruch genommen werden, wenn der Steuerpflich-
tige die der Sonderabschreibung zugrundeliegen-
den Anschaffungskosten sowie Angaben zu den in
den Absätzen 1 bis 3 enthaltenen Voraussetzungen
nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch
Datenfernübertragung übermittelt. Auf Antrag kann
die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Här-
ten auf eine elektronische Übermittlung verzichten;
§ 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entspre-
chend. In den Fällen des Satzes 2 müssen sich die
entsprechenden Angaben aus den beim Finanzamt
einzureichenden Unterlagen ergeben.“
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Zu den Einnahmen in Geld gehören auch
zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche
Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere
Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Satz 2
gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die
ausschließlich zum Bezug von Waren oder
Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien
des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungs-
diensteaufsichtsgesetzes erfüllen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 11 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt und es werden folgende
Wörter angefügt:
„die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Ein-
nahmen in Geld gehörenden Gutscheine und
Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz,
wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschulde-
ten Arbeitslohn gewährt werden.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem
Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen
Wohnzwecken überlassene Wohnung unter-
bleibt, soweit das vom Arbeitnehmer ge-
zahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des
ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht
mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne um-
lagefähige Kosten im Sinne der Verordnung
über die Aufstellung von Betriebskosten be-
trägt.“
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a wird folgende
Nummer 5b eingefügt:
„5b. notwendige Mehraufwendungen, die einem
Arbeitnehmer während seiner auswärtigen
beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahr-
zeug des Arbeitgebers oder eines vom Ar-
beitgeber beauftragten Dritten im Zusam-
menhang mit einer Übernachtung in dem
Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen,
an denen der Arbeitnehmer eine Verpfle-
gungspauschale nach Absatz 4a Satz 3
Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Num-
mer 1 und 2 beanspruchen könnte. Anstelle
der tatsächlichen Aufwendungen, die dem
Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer
Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entste-
hen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine
Pauschale von 8 Euro für jeden Kalender-
tag berücksichtigt werden, an dem der Ar-
beitnehmer eine Verpflegungspauschale
nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2
sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 bean-
spruchen könnte,“.
b) Absatz 4a Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „24 Euro“
durch die Angabe „28 Euro“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „12 Euro“
durch die Angabe „14 Euro“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird jeweils die Angabe
„12 Euro“ durch die Angabe „14 Euro“ er-
setzt.
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 Satz 5 werden die Wörter
„das Zweieinhalbfache“ durch die Wörter „das
Dreifache“ ersetzt und die Wörter „dies gilt nicht
für Beiträge, soweit sie der unbefristeten Bei-
tragsminderung nach Vollendung des 62. Le-
bensjahrs dienen;“ gestrichen.
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 Satz 2 wird das Semikolon am
Ende durch einen Punkt ersetzt und folgen-
der Satz angefügt:
„Voraussetzung für den Abzug der Aufwen-
dungen ist die Angabe der erteilten Identifi-
kationsnummer (§ 139b der Abgabenord-
nung) des Berechtigten in der Steuererklä-
rung des Verpflichteten; Nummer 1 Satz 8
und 9 gilt entsprechend;“.
bb) Der Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:
„Nummer 3 Satz 3 gilt entsprechend.“
9. § 10b Absatz 1 Satz 8 wird wie folgt gefasst:
„Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körper-
schaften,
1. die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21
der Abgabenordnung),
2. die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der
Freizeitgestaltung dienen,

3. die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgabenordnung),
4. die Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1
Nummer 23 der Abgabenordnung
fördern oder
5. deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2 der Ab-
gabenordnung für gemeinnützig erklärt worden
ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf ma-
teriellem, geistigem oder sittlichem Gebiet ent-
sprechend einem Zweck nach den Nummern 1
bis 4 fördert.“
10. Nach § 17 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Anschaffungskosten sind die Aufwendun-
gen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne
des Absatzes 1 zu erwerben. Zu den Anschaffungs-
kosten gehören auch die Nebenkosten sowie die
nachträglichen Anschaffungskosten. Zu den nach-
träglichen Anschaffungskosten im Sinne des Sat-
zes 2 gehören insbesondere
1. offene oder verdeckte Einlagen,
2. Darlehensverluste, soweit die Gewährung des
Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens
in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrecht-
lich veranlasst war, und
3. Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen
und vergleichbaren Forderungen, soweit die
Hingabe oder das Stehenlassen der betreffen-
den Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst
war.
Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt re-
gelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darle-
hen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2
oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefor-
dert oder nicht gewährt hätte. Leistet der Steuer-
pflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile
hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesell-
schaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung
der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine ge-
samten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von
Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzu-
teilen.“
11. § 32b Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h wird wie
folgt gefasst:
„h) Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer nach § 5 des Unterhaltssicherungsge-
setzes,“.
12. In § 34c Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „die
nach dem Abkommen anzurechnende ausländi-
sche Steuer“ durch die Wörter „die nach dem Ab-
kommen anzurechnende und um einen entstande-
nen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische
Steuer“ ersetzt.
13. In § 38 Absatz 1 Satz 2 wird der Teilsatz vor den
Wörtern „Voraussetzung hierfür“ wie folgt gefasst:
„In den Fällen der internationalen Arbeitnehmerent-
sendung ist das nach Satz 1 Nummer 1 in Deutsch-
land ansässige aufnehmende Unternehmen inländi-
scher Arbeitgeber, wenn es den Arbeitslohn für die
ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt oder nach
dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müs-
sen;“.
14. § 39 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 hat der
Arbeitnehmer den Antrag für die erstmalige Zutei-
lung einer Identifikationsnummer (§ 139b der Abga-
benordnung) beim Betriebsstättenfinanzamt zu
stellen. Die Zuteilung einer Identifikationsnummer
kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn ihn
der Arbeitnehmer dazu nach § 80 Absatz 1 der Ab-
gabenordnung bevollmächtigt hat. Ist dem Arbeit-
nehmer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 bereits
eine Identifikationsnummer zugeteilt worden, teilt
das Betriebsstättenfinanzamt diese auf Anfrage
des Arbeitnehmers mit. Eine Anfrage nach Satz 3
kann auch der Arbeitgeber im Namen des Arbeit-
nehmers stellen. Wird einem Arbeitnehmer in den
Fällen des Satzes 1 keine Identifikationsnummer
zugeteilt, gilt § 39e Absatz 8 sinngemäß.“
15. § 40 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 Satz 2 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin
geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder
verbilligt ein betriebliches Fahrrad, das kein
Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1
Nummer 4 Satz 2 ist, übereignet.“
16. § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt
gefasst:
„1. dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Be-
triebsstätte (§ 41 Absatz 2) befindet (Betriebs-
stättenfinanzamt), eine Steuererklärung einzu-
reichen, in der er die Summen der im Lohnsteu-
eranmeldungszeitraum einzubehaltenden und
zu übernehmenden Lohnsteuer, getrennt nach
den Kalenderjahren in denen der Arbeitslohn
bezogen wird oder als bezogen gilt, angibt
(Lohnsteuer-Anmeldung),“.
17. § 41b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden nach dem Wort „auszustel-
len“ die Wörter „und an das Betriebsstätten-
finanzamt bis zum letzten Tag des Monats
Februar des auf den Abschluss des Lohn-
kontos folgenden Kalenderjahres zu über-
senden“ eingefügt.
bb) In Satz 5 wird das Wort „diese“ durch die
Wörter „eine Zweitausfertigung dieser“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„hat er“ die Wörter „bis zum Veranlagungszeit-
raum 2022“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „auszustel-
len“ die Wörter „und an das Betriebsstätten-
finanzamt bis zum letzten Tag des Monats
Februar des auf den Abschluss des Lohn-
kontos folgenden Kalenderjahres zu über-
senden“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „die Lohnsteu-
erbescheinigung“ durch die Wörter „eine
Zweitausfertigung der Lohnsteuerbescheini-
gung“ ersetzt.
18. In § 42b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „unbe-
schränkt einkommensteuerpflichtigen“ gestrichen.
19. Dem § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird folgender
Buchstabe c angefügt:
„c) es sich um Zinsen aus Forderungen handelt, die
über eine Internet-Dienstleistungsplattform er-
worben wurden. Eine Internet-Dienstleistungs-
plattform in diesem Sinne ist ein webbasiertes
Medium, das Kauf- und Verkaufsaufträge in Ak-
tien und anderen Finanzinstrumenten sowie
Darlehensnehmer und Darlehensgeber zusam-
menführt und so einen Vertragsabschluss ver-
mittelt;“.
20. Nach § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 wird folgende
Nummer 2a eingefügt:
„2a. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 7 Buchstabe c
a) der inländische Betreiber oder die inländi-
sche Zweigniederlassung eines ausländi-
schen Betreibers einer Internet-Dienstleis-
tungsplattform im Sinne des § 43 Absatz 1
Satz 1 Nummer 7 Buchstabe c Satz 2, der
die Kapitalerträge an den Gläubiger aus-
zahlt oder gutschreibt,
b) das inländische Kreditinstitut oder das in-
ländische Finanzdienstleistungsinstitut im
Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7
Buchstabe b, das die Kapitalerträge im
Auftrag des inländischen oder ausländi-
schen Betreibers einer Internet-Dienstleis-
tungsplattform im Sinne des § 43 Absatz 1
Satz 1 Nummer 7 Buchstabe c Satz 2 an
den Gläubiger auszahlt oder gutschreibt,
sofern sich für diese Kapitalerträge kein zum
Steuerabzug Verpflichteter nach der Nummer 1
ergibt.“
21. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden die Wörter „oder für einen
beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeit-
nehmer, wenn diese Eintragungen auf einer Be-
scheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Ab-
satz 3 Satz 1) erfolgt sind“ gestrichen.
b) In Nummer 8 Satz 2 wird der Punkt am Ende
durch ein Semikolon ersetzt.
c) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
„9. wenn ein Antrag im Sinne der Nummer 8 ge-
stellt wird und daneben beantragt wird, als
unbeschränkt Steuerpflichtiger im Sinne
des § 1 Absatz 3 behandelt zu werden; die
Zuständigkeit liegt beim lohnsteuerlichen
Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers.“
22. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 Buchstabe b wird das Komma am
Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden
die Wörter „dies gilt nicht, wenn das Dienstver-
hältnis im Tätigkeitsstaat oder einem anderen
ausländischen Staat begründet wurde, der Ar-
beitnehmer keinen inländischen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt auf Grund des Dienst-
verhältnisses oder eines vorangegangenen ver-
gleichbaren Dienstverhältnisses aufgegeben hat
und mit dem Tätigkeitsstaat kein Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht,“
angefügt.
b) Nummer 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) § 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 6 und 9,
wenn
aa) der Schuldner Wohnsitz, Geschäfts-
leitung oder Sitz im Inland hat,
bb) in den Fällen des § 20 Absatz 1
Nummer 1 Satz 4 der Emittent der
Aktien Geschäftsleitung oder Sitz im
Inland hat oder
cc) es sich um Fälle des § 44 Absatz 1
Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a Dop-
pelbuchstabe bb handelt;
dies gilt auch für Erträge aus Wandelan-
leihen und Gewinnobligationen,“.
bb) In Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Satz 2
wird das Wort „Teilschuldverschreibungen“
durch die Wörter „Teilschuldverschreibun-
gen, soweit es sich nicht um Wandelanleihen
oder Gewinnobligationen handelt,“ ersetzt.
23. § 50 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird das Wort „oder“ durch
die Wörter „und der im Kalenderjahr insge-
samt erzielte Arbeitslohn 11 900 Euro über-
steigt,“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird das Semikolon am Ende
durch das Wort „oder“ ersetzt.
cc) Nach Buchstabe b wird folgender Buch-
stabe c angefügt:
„c) in den Fällen des § 46 Absatz 2 Num-
mer 2, 5 und 5a;“.
b) In Satz 6 werden die Wörter „§ 39 Absatz 3
Satz 1“ durch die Angabe „§ 39 Absatz 3“ er-
setzt.
24. Dem § 50d wird folgender Absatz 13 angefügt:
„(13) Werden Aktien einer Gesellschaft mit Sitz
oder Geschäftsleitung im Inland mit Dividendenbe-
rechtigung erworben, aber ohne Dividendenan-
spruch geliefert, sind vom Erwerber an Stelle von
Dividenden erhaltene sonstige Bezüge für Zwecke
der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung den Dividenden, die von
dieser Gesellschaft gezahlt werden, gleichgestellt.“
25. In § 51 Absatz 4 Nummer 1 werden jeweils die Wör-
ter „§ 39 Absatz 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 39
Absatz 3“ ersetzt.
26. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 7 wird die Angabe „2021“ durch
die Angabe „2030“ und jeweils die Angabe
„2022“ durch die Angabe „2031“ ersetzt.

b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„§ 4 Absatz 10 in der Fassung des Artikels 2 des
Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf nach
dem 31. Dezember 2019 durchgeführte Über-
nachtungen im Sinne der Vorschrift.“
c) In Absatz 12 Satz 2 wird die Angabe „2021“
durch die Angabe „2030“ ersetzt.
d) Nach Absatz 15a wird folgender Absatz 15b ein-
gefügt:
„(15b) § 7c in der Fassung des Artikels 2 des
Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2451) ist für nach dem 31. Dezember 2019
und vor dem 1. Januar 2031 angeschaffte neue
Elektrolieferfahrzeuge anzuwenden.“
e) Nach Absatz 18 wird folgender Absatz 18a ein-
gefügt:
„(18a) § 10b Absatz 1 Satz 8 in der Fassung
des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember
2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Mitglieds-
beiträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
ber 2019 gezahlt werden.“
f) Nach Absatz 25 wird folgender Absatz 25a ein-
gefügt:
„(25a) § 17 Absatz 2a in der Fassung des Ar-
tikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2451) ist erstmals für Veräußerungen
im Sinne von § 17 Absatz 1, 4 oder 5 nach dem
31. Juli 2019 anzuwenden. Auf Antrag des
Steuerpflichtigen ist § 17 Absatz 2a Satz 1 bis 4
auch für Veräußerungen im Sinne von § 17 Ab-
satz 1, 4 oder 5 vor dem 31. Juli 2019 anzu-
wenden.“
g) Dem Absatz 40a wird folgender Satz vorange-
stellt:
„§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in der Fas-
sung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. De-
zember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für
Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2020 enden.“
h) Nach Absatz 42 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe c in
der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erst-
mals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem
Gläubiger nach dem 31. Dezember 2020 zu-
fließen.“
i) Dem Absatz 44 wird folgender Satz vorange-
stellt:
„§ 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2a in der Fas-
sung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. De-
zember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf
Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger
nach dem 31. Dezember 2020 zufließen.“
j) Nach Absatz 49a Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„§ 62 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 2 des
Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2451) ist für Kindergeldfestsetzungen anzu-
wenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem
31. Dezember 2019 beginnen.“
k) In Absatz 4 Satz 14 und Absatz 37c wird jeweils
die Angabe „2021“ durch die Angabe „2031“ er-
setzt.
27. § 52b wird aufgehoben.
28. § 62 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c wird das Wort „erteilt“ durch
das Wort „erteilt,“ ersetzt.
bb) Nach Buchstabe c wird das Wort „oder“ ge-
strichen.
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende ge-
strichen.
bb) Nach Buchstabe b wird das Wort „oder“ ein-
gefügt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in
Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des
Aufenthaltsgesetzes besitzt.“
Artikel 3
Weitere Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 52 Absatz 49a Satz 2 wird durch folgende Sätze
ersetzt:
„§ 62 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 in der Fassung des
Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2451) ist für Kindergeldfestsetzungen
anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach
dem 29. Februar 2020 beginnen. § 62 Absatz 2
Nummer 5 in der Fassung des Artikels 3 des Ge-
setzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451)
ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die
Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember
2019 beginnen.“
2. § 62 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer
erhält Kindergeld nur, wenn er
1. eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis
zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2. eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobi-
ler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis be-

sitzt, die für einen Zeitraum von mindestens
sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätig-
keit berechtigen oder berechtigt haben oder
diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltser-
laubnis wurde
a) nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Aus-
bildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäf-
tigung als Au-Pair oder zum Zweck der Sai-
sonbeschäftigung, nach § 19e des Aufent-
haltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an ei-
nem Europäischen Freiwilligendienst oder
nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsge-
setzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b) nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum
Zweck eines Studiums, nach § 16d des Auf-
enthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerken-
nung ausländischer Berufsqualifikationen oder
nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes
zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder
erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach
§ 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeit-
gesetzes oder laufende Geldleistungen nach
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in An-
spruch,
c) nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
wegen eines Krieges in seinem Heimatland
oder nach den §§ 23a, 24 oder § 25 Absatz 3
bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufent-
haltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet be-
rechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach
§ 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgeset-
zes oder laufende Geldleistungen nach dem Drit-
ten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufent-
haltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens
15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im
Bundesgebiet aufhält oder
5. eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Ver-
bindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufent-
haltsgesetzes besitzt.“
Artikel 4
Weitere Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 32c wie
folgt gefasst:
„§ 32c Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land-
und Forstwirtschaft“.
2. In § 2 Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern
„vermindert um“ die Wörter „den Unterschiedsbe-
trag nach § 32c Absatz 1 Satz 2,“ eingefügt und die
Wörter „das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)“ durch
die Wörter „das zuletzt durch Artikel 412 der Verord-
nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)“ er-
setzt.
3. § 32c wird wie folgt gefasst:
„§ 32c
Tarifermäßigung bei
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
(1) Auf Antrag des Steuerpflichtigen wird nach
Ablauf von drei Veranlagungszeiträumen (Betrach-
tungszeitraum) unter den Voraussetzungen des Ab-
satzes 5 für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
im Sinne des § 13 eine Tarifermäßigung nach Satz 2
gewährt. Ist die Summe der tariflichen Einkommen-
steuer, die innerhalb des Betrachtungszeitraums auf
die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forst-
wirtschaft im Sinne des § 13 entfällt, höher als die
Summe der nach Absatz 2 ermittelten fiktiven tarifli-
chen Einkommensteuer, die innerhalb des Betrach-
tungszeitraums auf die steuerpflichtigen Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13
entfällt, wird bei der Steuerfestsetzung des letzten
Veranlagungszeitraums im Betrachtungszeitraum
die tarifliche Einkommensteuer um den Unter-
schiedsbetrag ermäßigt. Satz 1 gilt nicht, wenn nur
in einem Veranlagungszeitraum des Betrachtungs-
zeitraums Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
erzielt werden.
(2) Die fiktive tarifliche Einkommensteuer, die auf
die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forst-
wirtschaft im Sinne des § 13 entfällt, wird für jeden
Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums
gesondert ermittelt. Dabei treten an die Stelle der
tatsächlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirt-
schaft im Sinne des § 13 die nach Satz 3 zu ermit-
telnden durchschnittlichen Einkünfte. Zur Ermittlung
der durchschnittlichen Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft wird die Summe der tatsächlichen
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft der Ver-
anlagungszeiträume eines Betrachtungszeitraums
gleichmäßig auf die Veranlagungszeiträume des Be-
trachtungszeitraums verteilt.
(3) Die auf die steuerpflichtigen Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 entfal-
lende tarifliche Einkommensteuer im Sinne des Ab-
satzes 1 ermittelt sich aus dem Verhältnis der posi-
tiven steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft zur Summe der positiven Einkünfte.
Entsprechendes gilt bei der Ermittlung der fiktiven
tariflichen Einkommensteuer. Bei Ehegatten, die
nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommen-
steuer veranlagt werden, werden für die Ermittlung
der Einkünfte jeder Einkunftsart im Sinne des Sat-
zes 1 die Einkünfte beider Ehegatten zusammenge-
rechnet.
(4) Bei der Ermittlung der tatsächlichen und der
durchschnittlichen Einkünfte aus Land- und Forst-

wirtschaft im Sinne der Absätze 2 und 3 bleiben
außer Betracht:
1. außerordentliche Einkünfte nach § 34 Absatz 2,
2. nach § 34a begünstigte nicht entnommene Ge-
winne sowie
3. Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen
im Sinne des § 34b Absatz 1 und 2.
(5) Die Inanspruchnahme der Tarifermäßigung ist
nur zulässig, wenn
1. für negative Einkünfte, die im ersten Veranla-
gungszeitraum des Betrachtungszeitraums erzielt
wurden, kein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1
in den letzten Veranlagungszeitraum eines voran-
gegangenen Betrachtungszeitraums vorgenom-
men wurde,
2. für negative Einkünfte, die im zweiten und drit-
ten Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeit-
raums erzielt wurden, kein Antrag nach § 10d Ab-
satz 1 Satz 5 gestellt wurde,
3. der Steuerpflichtige kein Unternehmer in Schwie-
rigkeiten im Sinne der Rahmenregelung der
Europäischen Union für staatliche Beihilfen im
Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Ge-
bieten 2014-2020 (2014/C 204/01) (ABl. C 204
vom 1.7.2014, S. 1) ist,
4. ein Steuerpflichtiger, der zu einer Rückzahlung
von Beihilfen auf Grund eines früheren Beschlus-
ses der Europäischen Kommission zur Feststel-
lung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer
Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt verpflichtet
worden ist, dieser Rückforderungsanordnung
vollständig nachgekommen ist,
5. der Steuerpflichtige weder einen der in Artikel 10
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres-
und Fischereifonds und zur Aufhebung der Ver-
ordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr.
861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr.
791/2007 des Rates und der Verordnung (EU)
Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments
und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1)
genannten Verstöße oder Vergehen noch einen
Betrug gemäß Artikel 10 Absatz 3 dieser Verord-
nung in dem Zeitraum begangen hat, der in den
delegierten Rechtsakten auf der Grundlage von
Artikel 10 Absatz 4 dieser Verordnung festgelegt
ist, und
6. ein Steuerpflichtiger mit Einkünften aus Binnen-
fischerei, Teichwirtschaft oder Fischzucht für
Binnenfischerei und Teichwirtschaft versichert,
dass er für einen Zeitraum von fünf Jahren nach
Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids,
mit dem die Tarifermäßigung gewährt wird, die
Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik
einhalten wird.
Der Steuerpflichtige hat bei der Beantragung der
Tarifermäßigung zu erklären, dass die in Satz 1
Nummer 3 bis 6 genannten Voraussetzungen be-
stehen. Der Steuerpflichtige hat dem zuständigen
Finanzamt nach Beantragung der Tarifermäßigung
unverzüglich mitzuteilen, wenn eine der in Satz 1
Nummer 3 bis 6 genannten Voraussetzungen nicht
mehr vorliegt.
(6) Ist für einen Veranlagungszeitraum, in dem
eine Tarifermäßigung nach Absatz 1 gewährt wurde,
bereits ein Einkommensteuerbescheid erlassen wor-
den, ist dieser zu ändern, soweit sich in einem Ein-
kommensteuerbescheid des Betrachtungszeitraums
Besteuerungsgrundlagen ändern. Die Festsetzungs-
frist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungs-
frist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist,
in dem sich die Besteuerungsgrundlagen geändert
haben. Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des
§ 36 Absatz 2 Nummer 3 entsprechend für die An-
rechnungsverfügung.
(7) Wird während eines Zeitraums von fünf Jahren
nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids,
mit dem die Tarifermäßigung für den jeweiligen Be-
trachtungszeitraum gewährt wird, einer der in Arti-
kel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014
genannten Verstöße durch die zuständige Behörde
festgestellt, ist eine Tarifermäßigung im Sinne des
Absatzes 1 Satz 2 rückgängig zu machen. Ein sol-
cher Verstoß gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne
von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung
mit Absatz 2 der Abgabenordnung. Der Steuerpflich-
tige hat einen Verstoß unverzüglich nach dessen
Feststellung dem zuständigen Finanzamt anzuzei-
gen. Die Festsetzungsfrist für die Steuer endet nicht
vor Ablauf von vier Jahren nach Ablauf des Kalen-
derjahres, in dem die Finanzbehörde von dem Ver-
stoß nach Satz 1 Kenntnis erlangt hat.“
4. § 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Satz 4 wird der Punkt am Ende
durch ein Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. in den Fällen des § 32c Absatz 1 Satz 2 der
nicht zum Abzug gebrachte Unterschiedsbe-
trag, wenn dieser höher ist als die tarifliche
Einkommensteuer des letzten Veranlagungs-
zeitraums im Betrachtungszeitraum.“
5. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 33 wird folgender Absatz 33a einge-
fügt:
„(33a) § 32c in der Fassung des Artikels 4 des
Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2451) ist erstmals für den Veranlagungszeit-
raum 2016 anzuwenden. § 32c ist im Veranla-
gungszeitraum 2016 mit der Maßgabe anzuwen-
den, dass der erste Betrachtungszeitraum die
Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016 umfasst.
Die weiteren Betrachtungszeiträume umfassen
die Veranlagungszeiträume 2017 bis 2019 und
2020 bis 2022. § 32c ist letztmalig für den Ver-
anlagungszeitraum 2022 anzuwenden.“
b) Der bisherige Absatz 33a wird Absatz 33b.
c) Nach Absatz 35 wird folgender Absatz 35a einge-
fügt:
„(35a) § 36 Absatz 2 Nummer 3 in der Fassung
des Artikels 4 des Gesetzes vom 12. Dezember
2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Veran-
lagungszeitraum 2016 und letztmalig für den Ver-
anlagungszeitraum 2022 anzuwenden.“

d) Der bisherige Absatz 35a wird Absatz 35b.
Artikel 5
Weitere Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 13a folgende Angabe eingefügt:
„§ 13b Gemeinschaftliche Tierhaltung“.
2. In § 13 Absatz 1 Nummer 1 Satz 5 werden die Wör-
ter „§ 51a des Bewertungsgesetzes“ durch die An-
gabe „§ 13b“ ersetzt.
3. Nach § 13a wird folgender § 13b eingefügt:
„§ 13b
Gemeinschaftliche Tierhaltung
(1) Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirt-
schaft gehören auch die Einkünfte aus landwirt-
schaftlicher Tierzucht und Tierhaltung von Genos-
senschaften (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Körper-
schaftsteuergesetzes), von Gesellschaften, bei de-
nen die Gesellschafter als Mitunternehmer (§ 15 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2) anzusehen sind, oder von
Vereinen (§ 1 Absatz 1 Nummer 5 des Körperschaft-
steuergesetzes), wenn
1. alle Gesellschafter oder Mitglieder
a) Inhaber eines Betriebs der Land- und Forst-
wirtschaft mit selbst bewirtschafteten regel-
mäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen
sind,
b) nach dem Gesamtbild der Verhältnisse haupt-
beruflich Land- und Forstwirte sind,
c) Landwirte im Sinne des § 1 Absatz 2 des Ge-
setzes über die Alterssicherung der Landwirte
sind und dies durch eine Bescheinigung der
jeweiligen Sozialversicherungsträger nachge-
wiesen wird und
d) die sich nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2
für sie ergebende Möglichkeit zur landwirt-
schaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung
in Vieheinheiten ganz oder teilweise auf die
Genossenschaft, die Gesellschaft oder den
Verein übertragen haben;
2. die Anzahl der von der Genossenschaft, der Ge-
sellschaft oder dem Verein im Wirtschaftsjahr er-
zeugten oder gehaltenen Vieheinheiten keine der
nachfolgenden Grenzen nachhaltig überschreitet:
a) die Summe der sich nach Nummer 1 Buch-
stabe d ergebenden Vieheinheiten und
b) die Summe der Vieheinheiten, die sich nach
§ 13 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 auf der Grund-
lage der Summe der von den Gesellschaftern
oder Mitgliedern regelmäßig landwirtschaftlich
genutzten Flächen ergibt;
3. die Betriebe der Gesellschafter oder Mitglieder
nicht mehr als 40 Kilometer von der Produktions-
stätte der Genossenschaft, der Gesellschaft oder
des Vereins entfernt liegen.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 Buch-
stabe c gelten als erfüllt, wenn hauptberufliche
Landwirte (Nummer 1 Buchstabe b) nicht die Vo-
raussetzungen des § 1 Absatz 2 des Gesetzes über
die Alterssicherung der Landwirte erfüllen, weil sie
im Inland in der gesetzlichen Rentenversicherung
versicherungspflichtig sind oder auf sie das Recht
der sozialen Sicherheit eines anderen Mitgliedstaats
der Europäischen Union anzuwenden ist und dies
durch eine Bescheinigung des zuständigen Sozial-
versicherungsträgers nachgewiesen wird; entspre-
chendes gilt für die Schweiz oder einen Staat, auf
den das Abkommen über den Europäischen Wirt-
schaftsraum anzuwenden ist. Die Voraussetzungen
des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe d und des Sat-
zes 1 Nummer 2 sind durch besondere, laufend und
zeitnah zu führende Verzeichnisse nachzuweisen.
(2) Der Anwendung des Absatzes 1 steht es nicht
entgegen, wenn die dort bezeichneten Genossen-
schaften, Gesellschaften oder Vereine die Tiererzeu-
gung oder Tierhaltung ohne regelmäßig landwirt-
schaftlich genutzte Flächen betreiben.
(3) Von den in Absatz 1 bezeichneten Genossen-
schaften, Gesellschaften oder Vereinen regelmäßig
landwirtschaftlich genutzte Flächen sind bei der Er-
mittlung der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 maß-
gebenden Grenzen wie Flächen von Gesellschaftern
oder Mitgliedern zu behandeln, die ihre Möglichkeit
zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhal-
tung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe d auf die Genossenschaft, die Gesell-
schaft oder den Verein übertragen haben.
(4) Bei dem einzelnen Gesellschafter oder Mit-
glied der in Absatz 1 bezeichneten Genossenschaf-
ten, Gesellschaften oder Vereine ist § 13 Absatz 1
Nummer 1 Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die in seinem Betrieb erzeugten oder gehalte-
nen Vieheinheiten mit den Vieheinheiten zusammen-
zurechnen sind, die im Rahmen der nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d übertragenen Mög-
lichkeiten erzeugt oder gehalten werden.
(5) Die Vorschriften des § 241 Absatz 2 bis 5 des
Bewertungsgesetzes sind entsprechend anzuwen-
den.“
4. Nach § 52 Absatz 22a wird folgender Absatz 22b
eingefügt:
„(22b) § 13b in der Fassung des Artikels 5 des
Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451)
ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden,
das nach dem 31. Dezember 2024 beginnt. Für
gemeinschaftliche Tierhaltungen gemäß § 51a des
Bewertungsgesetzes gelten für einkommensteuer-
rechtliche Zwecke die zu Beginn des Wirtschafts-
jahres 2024/2025 noch gültigen Vorschriften der
§§ 51, 51a bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres
2024/2025 fort.“

Artikel 6
Änderung des
Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1122) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu
§ 25 die Wörter „Erwerbs- und Wirtschaftsgenos-
senschaften“ durch das Wort „Genossenschaften“
ersetzt.
2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „die Monopol-
verwaltungen des Bundes,“ gestrichen und die
Wörter „§ 2 Abs. 1 des Erdölbevorratungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1073)“ durch die Wörter
„§ 2 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes
vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74) in der je-
weils geltenden Fassung“ ersetzt.
b) In Nummer 10 Satz 1 und Nummer 14 Satz 1
werden jeweils die Wörter „Erwerbs- und Wirt-
schaftsgenossenschaften“ durch das Wort „Ge-
nossenschaften“ ersetzt.
3. In § 8b Absatz 4 Satz 8 werden die Wörter „im
Sinne des § 1 Absatz 10 Nummer 13 des Zahlungs-
diensteaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „im
Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 13 des Zahlungs-
diensteaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
4. § 8c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nicht ge-
nutzte Verluste“ durch die Wörter „nicht ausge-
glichene oder abgezogene negative Einkünfte
(nicht genutzte Verluste)“ ersetzt.
b) In Absatz 1a Satz 3 Nummer 2 werden nach den
Wörtern „des Erbschaftsteuer- und Schenkung-
steuergesetzes“ die Wörter „in der Fassung
des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 3018)“ eingefügt.
5. § 9 Absatz 1 Satz 8 wird wie folgt gefasst:
„Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körper-
schaften,
1. die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21
der Abgabenordnung),
2. die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der
Freizeitgestaltung dienen,
3. die die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgabenordnung),
4. die Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1
Nummer 23 der Abgabenordnung
fördern oder
5. deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2 der Ab-
gabenordnung für gemeinnützig erklärt worden
ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf ma-
teriellem, geistigem oder sittlichem Gebiet ent-
sprechend einem Zweck nach den Nummern 1
bis 4 fördert.“
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort „dienen,“ durch die
Wörter „dienen, sowie damit zusammenhän-
gende Aufwendungen,“ ersetzt.
b) In Nummer 4 werden die Wörter „Verwaltungs-
rats, Grubenvorstands oder andere“ durch die
Wörter „Verwaltungsrats oder andere“ ersetzt.
7. In § 13 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Wirt-
schaftsgüter, die der Förderung steuerbegünstigter
Zwecke im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 dienen“
durch die Wörter „Wirtschaftsgüter, die der Förde-
rung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52
bis 54 der Abgabenordnung dienen“ ersetzt.
8. § 15 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt
gefasst:
„§ 8b Absatz 1 bis 6 dieses Gesetzes sowie § 4
Absatz 6 und § 12 Absatz 2 Satz 1 des Umwand-
lungssteuergesetzes sind bei der Organgesell-
schaft nicht anzuwenden. Sind in dem dem Organ-
träger zugerechneten Einkommen Bezüge, Ge-
winne oder Gewinnminderungen im Sinne des
§ 8b Absatz 1 bis 3 dieses Gesetzes oder mit sol-
chen Beträgen zusammenhängende Ausgaben im
Sinne des § 3c Absatz 2 des Einkommensteuer-
gesetzes, ein Übernahmeverlust im Sinne des § 4
Absatz 6 des Umwandlungssteuergesetzes oder
ein Gewinn oder Verlust im Sinne des § 12 Absatz 2
Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes enthalten,
sind § 8b dieses Gesetzes, § 4 Absatz 6 und § 12
Absatz 2 des Umwandlungssteuergesetzes sowie
§ 3 Nummer 40 und § 3c Absatz 2 des Einkommen-
steuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens
des Organträgers anzuwenden; in den Fällen des
§ 12 Absatz 2 Satz 2 des Umwandlungssteuerge-
setzes sind neben § 8b dieses Gesetzes auch § 3
Nummer 40 und § 3c Absatz 2 des Einkommen-
steuergesetzes entsprechend anzuwenden.“
9. In § 22 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 2 werden
jeweils die Wörter „Erwerbs- und Wirtschafts-
genossenschaften“ durch das Wort „Genossen-
schaften“ ersetzt.
10. § 24 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. für Investmentfonds im Sinne des § 1 des
Investmentsteuergesetzes und Spezial-In-
vestmentfonds im Sinne des § 26 des In-
vestmentsteuergesetzes, deren Leistungen
bei den Empfängern zu den Einnahmen im
Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 3 oder 3a
des Einkommensteuergesetzes gehören.“
11. In § 25 werden in der Überschrift die Wörter „Er-
werbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“ durch
das Wort „Genossenschaften“ ersetzt.
12. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „2017“ durch die
Angabe „2020“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter
„Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“
durch das Wort „Genossenschaften“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) § 5 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung
des Artikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember
2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden.“
d) Nach Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„§ 8b Absatz 4 Satz 8 in der Fassung des Arti-
kels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Veran-
lagungszeitraum 2018 anzuwenden.“
e) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 8c Absatz 1a in der Fassung des Artikels 6
des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2451) ist erstmals für den Veranlagungszeit-
raum 2008 und auf Anteilsübertragungen nach
dem 31. Dezember 2007 anzuwenden.“
f) Nach Absatz 6a werden die folgenden Ab-
sätze 6b und 6c eingefügt:
„(6b) § 9 Absatz 1 Satz 8 in der Fassung des
Artikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Mitgliedsbei-
träge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2019 gezahlt werden.
(6c) § 10 Nummer 3 in der Fassung des Arti-
kels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf
nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzte
Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögens-
rechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter
überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von
Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen
oder Weisungen nicht lediglich der Wieder-
gutmachung des durch die Tat verursachten
Schadens dienen, sowie auf nach dem 31. De-
zember 2018 entstandene damit zusammen-
hängende Aufwendungen.“
g) Die bisherigen Absätze 6b und 6c werden die
neuen Absätze 6d und 6e.
h) Nach Absatz 6e wird folgender Absatz 6f einge-
fügt:
„(6f) § 15 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 und 2 in
der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals
auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen die
Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirk-
samkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende
öffentliche Register nach dem 12. Dezember
2019 erfolgt ist.“
i) Nach Absatz 8a wird folgender Absatz 8b einge-
fügt:
„(8b) § 24 in der Fassung des Artikels 6 des
Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2451) ist erstmals für den Veranlagungs-
zeitraum 2019 anzuwenden.“
j) In Absatz 14 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-
ter „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-
ten“ durch das Wort „Genossenschaften“ er-
setzt.
Artikel 7
Weitere Änderung des
Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 25 Absatz 2 werden die Wörter „§ 51a des Be-
wertungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 13b des Ein-
kommensteuergesetzes“ ersetzt.
2. Nach § 34 Absatz 8b wird folgender Absatz 8c ein-
gefügt:
„(8c) § 25 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 7
des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2451) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
2025 anzuwenden.“
Artikel 8
Änderung des
Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „die Monopol-
verwaltungen des Bundes,“ gestrichen und die
Wörter „§ 2 Abs. 1 des Erdölbevorratungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2509)“ durch die
Wörter „§ 2 Absatz 1 des Erdölbevorratungsge-
setzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74) in der
jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
b) In den Nummern 8, 12, 14 und 15 werden jeweils
die Wörter „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
schaften“ durch das Wort „Genossenschaften“
ersetzt.
c) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
„13. private Schulen und andere allgemeinbil-
dende oder berufsbildende Einrichtungen,
soweit unmittelbar dem Schul- und Bil-
dungszweck dienende Leistungen erbracht
werden, wenn sie
a) als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Ab-
satz 4 des Grundgesetzes staatlich ge-
nehmigt oder nach Landesrecht erlaubt
sind oder

b) auf einen Beruf oder eine vor einer juris-
tischen Person des öffentlichen Rechts
abzulegende Prüfung ordnungsgemäß
vorbereiten;“.
d) In Nummer 24 werden nach den Wörtern „Mittel-
ständische Beteiligungsgesellschaft Baden-Würt-
temberg GmbH,“ die Wörter „Mittelständische
Beteiligungsgesellschaft Bremen mbH,“ einge-
fügt.
e) In Nummer 31 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
f) Folgende Nummer 32 wird angefügt:
„32. stehende Gewerbebetriebe von Anlagenbe-
treibern im Sinne des § 3 Nummer 2 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wenn sich
deren Tätigkeit ausschließlich auf die Erzeu-
gung und Vermarktung von Strom aus einer
auf, an oder in einem Gebäude angebrach-
ten Solaranlage bis zu einer installierten
Leistung von 10 Kilowatt beschränkt.“
2. § 7 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der nach § 5a des Einkommensteuergesetzes er-
mittelte Gewinn einschließlich der Hinzurechnungen
nach § 5a Absatz 4 und 4a des Einkommensteuer-
gesetzes und das nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Kör-
perschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen gel-
ten als Gewerbeertrag nach Satz 1.“
3. In § 8 Nummer 1 Buchstabe d wird das Komma am
Ende durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz
angefügt:
„Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nur zur Hälfte
vorzunehmen bei
aa) Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch
Elektromotoren, die ganz oder überwiegend
aus mechanischen oder elektrochemischen
Energiespeichern oder aus emissionsfrei betrie-
benen Energiewandlern gespeist werden (Elek-
trofahrzeuge),
bb) extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, für
die sich aus der Übereinstimmungsbescheini-
gung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG
oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung
nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr.
168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug eine
Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm
je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite
des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung
der elektrischen Antriebsmaschine mindestens
80 Kilometer beträgt, und
cc) Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind,“.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2a werden jeweils die Wörter „Er-
werbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“ durch
das Wort „Genossenschaften“ ersetzt.
b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 7 werden die Wörter „Satz 11 Num-
mer 2“ durch die Wörter „Satz 12 Nummer 2“
ersetzt.
bb) Satz 12 wird wie folgt gefasst:
„Eine Kürzung nach den Sätzen 1 bis 10 ist
ausgeschlossen, soweit auf die geleisteten
Zuwendungen § 8 Absatz 3 des Körper-
schaftsteuergesetzes anzuwenden ist oder
soweit Mitgliedsbeiträge an Körperschaften
geleistet werden,
a) die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 21 der Abgabenordnung),
b) die kulturelle Betätigungen, die in erster
Linie der Freizeitgestaltung dienen,
c) die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52
Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgaben-
ordnung),
d) die Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2
Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung
fördern oder
e) deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2
der Abgabenordnung für gemeinnützig er-
klärt worden ist, weil deren Zweck die All-
gemeinheit auf materiellem, geistigem
oder sittlichem Gebiet entsprechend ei-
nem Zweck nach den Buchstaben a bis d
fördert.“
c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. die Gewinne aus Anteilen an einer Kapital-
gesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
setzes, wenn die Beteiligung zu Beginn des
Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent
des Nennkapitals beträgt und die Gewinnan-
teile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) an-
gesetzt worden sind. § 9 Nummer 2a Satz 3
bis 5 gilt entsprechend;“.
5. In § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1
Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „im Sinne
des § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c und Num-
mer 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ durch
die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 3 Buchstabe b und Nummer 6 des Zahlungs-
diensteaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
6. § 36 wird wie folgt gefasst:
„§ 36
Zeitlicher Anwendungsbereich
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes
bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum
2020 anzuwenden.
(2) § 3 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 8
des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2451) ist erstmals für den Erhebungszeitraum
2019 anzuwenden. § 3 Nummer 13 in der Fassung
des Artikels 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Erhebungs-
zeitraum 2015 anzuwenden. § 3 Nummer 24 in
der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals

für den Erhebungszeitraum 2019 anzuwenden. § 3
Nummer 32 in der Fassung des Artikels 8 des
Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451)
ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2019 anzu-
wenden.
(3) § 7 Satz 3 in der durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ge-
änderten Fassung ist erstmals für den Erhebungs-
zeitraum 2009 anzuwenden. Für den Erhebungszeit-
raum 2008 ist § 7 Satz 3 in folgender Fassung an-
zuwenden:
„Der nach § 5a des Einkommensteuergesetzes er-
mittelte Gewinn einschließlich der Hinzurechnungen
nach § 5a Absatz 4 und 4a des Einkommensteuer-
gesetzes und das nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Kör-
perschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen gel-
ten als Gewerbeertrag nach Satz 1.“
(4) § 8 Nummer 1 Buchstabe d Satz 2 ist nur auf
Entgelte anzuwenden, die auf Verträgen beruhen,
die nach dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen
worden sind. Dabei ist bei Verträgen, die vor dem
1. Januar 2025 abgeschlossen werden, statt einer
Reichweite von 80 Kilometern eine Reichweite von
60 Kilometern ausreichend. § 8 Nummer 1 Buch-
stabe d Satz 2 ist letztmals für den Erhebungszeit-
raum 2030 anzuwenden.
(5) § 9 Nummer 5 Satz 12 in der Fassung des
Artikels 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2451) ist erstmals für Zuwendungen an-
zuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 ge-
leistet werden.
(6) § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1
Doppelbuchstabe bb in der Fassung des Artikels 8
des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2451) ist erstmals für den Erhebungszeitraum
2018 anzuwenden.“
Artikel 9
Weitere Änderung des
Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Nummer 12 werden die Wörter „§ 51a des
Bewertungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 13b des
Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.
2. Nach § 36 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„§ 3 Nummer 12 in der Fassung des Artikels 9 des
Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451)
ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2025 an-
zuwenden.“
Artikel 10
Änderung der
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel 11 des Ge-
setzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 19 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne
des § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Zahlungsdienste-
aufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „im Sinne des
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiens-
teaufsichtsgesetzes“ und die Wörter „im Sinne des
§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 6
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ durch die
Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
Buchstabe b und Nummer 6 des Zahlungsdienste-
aufsichtsgesetzes“ ersetzt.
2. § 36 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) § 19 Absatz 4 Satz 1 in der Fassung des Ar-
tikels 10 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Erhebungs-
zeitraum 2018 anzuwenden.“
Artikel 11
Änderung des
Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. No-
vember 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 3f wird wie folgt gefasst:
„§ 3f (weggefallen)“.
b) In der Angabe zu Anlage 2 wird der Klammerzu-
satz wie folgt gefasst:
„(zu § 12 Absatz 2 Nummer 1, 2, 12, 13 und 14)“.
2. § 2b Absatz 4 Nummer 1 und 2 wird aufgehoben.
3. In § 3 Absatz 5a wird die Angabe „§§ 3c, 3e, 3f
und 3g“ durch die Angabe „§§ 3c, 3e und 3g“ er-
setzt.
4. In § 3a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird
jeweils die Angabe „§§ 3b, 3e und 3f“ durch die
Angabe „§§ 3b und 3e“ ersetzt.
5. § 3f wird aufgehoben.
6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 15 Buchstabe b wird wie folgt geän-
dert:
aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Nummer 19 Buchstabe a Satz 4 wird das Wort
„Alkohol“ durch das Wort „Alkoholerzeugnissen“
ersetzt.
c) In Nummer 27 Buchstabe a wird das Wort „geis-
tigen“ durch das Wort „geistlichen“ ersetzt.
7. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 14 wird angefügt:
„14. die Überlassung der in Nummer 49 Buch-
stabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2
bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer
Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis
auch auf einem physischen Träger angebo-
ten wird, mit Ausnahme der Veröffentli-
chungen, die vollständig oder im Wesentli-
chen aus Videoinhalten oder hörbarer Mu-
sik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind
Erzeugnisse, für die Beschränkungen als
jugendgefährdende Trägermedien oder
Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3
und 6 des Jugendschutzgesetzes in der je-
weils geltenden Fassung bestehen, sowie
Veröffentlichungen, die vollständig oder im
Wesentlichen Werbezwecken, einschließ-
lich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist
auch die Bereitstellung eines Zugangs zu
Datenbanken, die eine Vielzahl von elektro-
nischen Büchern, Zeitungen oder Zeit-
schriften oder Teile von diesen enthalten.“
8. In § 22f Absatz 1 Satz 7 wird das Wort „Finanzhör-
de“ durch das Wort „Finanzbehörde“ ersetzt.
9. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die nicht
für das Unternehmen des Leistungsempfängers
bestimmt sind,“ gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
10. Dem § 27 wird folgender Absatz 26 angefügt:
„(26) § 25 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 11
des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2451) ist erstmals auf Umsätze anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 2021 bewirkt werden.“
11. In Anlage 2 wird der Klammerzusatz in der Über-
schrift wie folgt gefasst:
„(zu § 12 Absatz 2 Nummer 1, 2, 12, 13 und 14)“.
Artikel 12
Weitere Änderung des
Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
das zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 6a wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 6b Konsignationslagerregelung“.
b) Die Angabe zu § 25d wird wie folgt gefasst:
„§ 25d (weggefallen)“.
c) Nach der Angabe zu § 25e wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 25f Versagung des Vorsteuerabzugs und der
Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer
Steuerhinterziehung“.
2. In § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und
Nummer 2 Buchstabe b wird jeweils die Angabe
„§ 4 Nr. 8 bis 27“ durch die Wörter „§ 4 Nummer 8
bis 27 und 29“ ersetzt.
3. Nach § 1a Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im
Sinne des Absatzes 2 liegt nicht vor in den Fällen
des § 6b.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des
§ 6b.“
b) Absatz 6 Satz 5 und 6 wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
fügt:
„(6a) Schließen mehrere Unternehmer über
denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und
gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung
oder Versendung unmittelbar vom ersten Unter-
nehmer an den letzten Abnehmer (Reihenge-
schäft), so ist die Beförderung oder Versendung
des Gegenstands nur einer der Lieferungen zu-
zuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung
dabei durch den ersten Unternehmer in der
Reihe befördert oder versendet, ist die Beförde-
rung oder Versendung seiner Lieferung zuzuord-
nen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch
den letzten Abnehmer befördert oder versendet,
ist die Beförderung oder Versendung der Liefe-
rung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand
der Lieferung durch einen Abnehmer befördert
oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwi-
schenhändler), ist die Beförderung oder Versen-
dung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei
denn, er weist nach, dass er den Gegenstand
als Lieferer befördert oder versendet hat. Ge-
langt der Gegenstand der Lieferung aus dem
Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines
anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwi-
schenhändler gegenüber dem leistenden Unter-
nehmer bis zum Beginn der Beförderung oder
Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikations-
nummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns
der Beförderung oder Versendung erteilt wurde,
ist die Beförderung oder Versendung seiner Lie-
ferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der
Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem
ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszuge-
hen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem
leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Be-
förderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer oder Steuernummer ver-
wendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns
der Beförderung oder Versendung erteilt wurde.
Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom
Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist
von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4
auszugehen, wenn der Gegenstand der Liefe-
rung im Namen des Zwischenhändlers oder im
Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18
der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 9. Okto-

ber 2013 zur Festlegung des Zollkodex der
Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für
seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich
freien Verkehr angemeldet wird.“
d) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „Absat-
zes 6 Satz 5“ durch die Angabe „Absatzes 6a“
ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) die innergemeinschaftlichen Lieferungen
(§ 6a); dies gilt nicht, wenn der Unternehmer
seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfas-
senden Meldung (§ 18a) nicht nachgekom-
men ist oder soweit er diese im Hinblick auf
die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvoll-
ständig abgegeben hat. § 18a Absatz 10
bleibt unberührt;“.
b) Nummer 14 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe aa
wird am Ende das Komma gestrichen und
folgender Satzteil angefügt:
„oder anderen Krankenhäusern, die ihre
Leistungen in sozialer Hinsicht unter ver-
gleichbaren Bedingungen wie die Kranken-
häuser erbringen, die in öffentlich-rechtlicher
Trägerschaft stehen oder nach § 108 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelas-
sen sind; in sozialer Hinsicht vergleichbare
Bedingungen liegen vor, wenn das Leis-
tungsangebot des Krankenhauses den von
Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trä-
gerschaft oder nach § 108 des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch zugelassenen Kran-
kenhäusern erbrachten Leistungen ent-
spricht und die Kosten voraussichtlich in
mindestens 40 Prozent der jährlichen Bele-
gungs- oder Berechnungstage auf Patienten
entfallen, bei denen für die Krankenhausleis-
tungen kein höheres Entgelt als für allge-
meine Krankenhausleistungen nach dem
Krankenhausentgeltgesetz oder der Bun-
despflegesatzverordnung berechnet wurde
oder voraussichtlich mindestens 40 Prozent
der Leistungen den in § 4 Nummer 15 Buch-
stabe b genannten Personen zugutekom-
men, dabei ist grundsätzlich auf die Verhält-
nisse im vorangegangenen Kalenderjahr ab-
zustellen,“.
bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) Leistungen nach den Buchstaben a
und b, die im Rahmen der hausarztzen-
trierten Versorgung nach § 73b des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder
der besonderen Versorgung nach § 140a
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
von Einrichtungen erbracht werden, mit
denen entsprechende Verträge beste-
hen, sowie Leistungen zur Sicherstellung
der ambulanten Versorgung in stationä-
ren Pflegeeinrichtungen die durch Ein-
richtungen erbracht werden, mit denen
Verträge nach § 119b des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch bestehen;“.
cc) Buchstabe d wird aufgehoben.
dd) In Buchstabe e werden die Wörter „Buchsta-
ben a, b und d“ durch die Wörter „Buchsta-
ben a und b“ ersetzt.
c) In Nummer 15a werden die Wörter „der Medizi-
nischen Dienste der Krankenversicherung (§ 278
SGB V)“ durch die Wörter „der Medizinischen
Dienste (§ 278 SGB V)“ und die Wörter „des
Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände
der Krankenkassen (§ 282 SGB V)“ durch die
Wörter „des Medizinischen Dienstes Bund (§ 281
SGB V)“ ersetzt.
d) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
„18. eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen
Sicherheit verbundene Leistungen, wenn
diese Leistungen von Einrichtungen des öf-
fentlichen Rechts oder anderen Einrichtun-
gen, die keine systematische Gewinnerzie-
lung anstreben, erbracht werden. Etwaige
Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen
nicht verteilt, sondern müssen zur Erhal-
tung oder Verbesserung der durch die Ein-
richtung erbrachten Leistungen verwendet
werden. Für in anderen Nummern des § 4
bezeichnete Leistungen kommt die Steuer-
befreiung nur unter den dort genannten Vo-
raussetzungen in Betracht;“.
e) Nummer 23 wird wie folgt gefasst:
„23. a) die Erziehung von Kindern und Jugend-
lichen und damit eng verbundene Liefe-
rungen und sonstige Leistungen, die
durch Einrichtungen des öffentlichen
Rechts, die mit solchen Aufgaben be-
traut sind, oder durch andere Einrichtun-
gen erbracht werden, deren Zielsetzung
mit der einer Einrichtung des öffentli-
chen Rechts vergleichbar ist und die
keine systematische Gewinnerzielung
anstreben; etwaige Gewinne, die trotz-
dem anfallen, dürfen nicht verteilt, son-
dern müssen zur Erhaltung oder Verbes-
serung der durch die Einrichtung er-
brachten Leistungen verwendet werden,
b) eng mit der Betreuung von Kindern und
Jugendlichen verbundene Lieferungen
und sonstige Leistungen, die durch Ein-
richtungen des öffentlichen Rechts oder
durch andere als Einrichtungen mit so-
zialem Charakter anerkannte Einrichtun-
gen erbracht werden. Andere Einrichtun-
gen mit sozialem Charakter im Sinne
dieser Vorschrift sind Einrichtungen, so-
weit sie
aa) auf Grund gesetzlicher Regelungen
im Bereich der sozialen Sicherheit
tätig werden oder
bb) Leistungen erbringen, die im voran-
gegangenen Kalenderjahr ganz oder
zum überwiegenden Teil durch Ein-
richtungen des öffentlichen Rechts
vergütet wurden,
c) Verpflegungsdienstleistungen gegen-
über Studierenden und Schülern an

Hochschulen im Sinne der Hochschul-
gesetze der Länder, an einer staatlichen
oder staatlich anerkannten Berufsaka-
demie, an öffentlichen Schulen und an
Ersatzschulen, die gemäß Artikel 7 Ab-
satz 4 des Grundgesetzes staatlich ge-
nehmigt oder nach Landesrecht erlaubt
sind, sowie an staatlich anerkannten Er-
gänzungsschulen durch Einrichtungen
des öffentlichen Rechts oder durch an-
dere Einrichtungen, die keine systemati-
sche Gewinnerzielung anstreben; et-
waige Gewinne, die trotzdem anfallen,
dürfen nicht verteilt, sondern müssen
zur Erhaltung oder Verbesserung der
durch die Einrichtung erbrachten Leis-
tungen verwendet werden.
Steuerfrei sind auch die Beherbergung, Be-
köstigung und die üblichen Naturalleistun-
gen, die die Unternehmer den Personen,
die bei der Erbringung der Leistungen nach
Satz 1 Buchstabe a und b beteiligt sind, als
Vergütung für die geleisteten Dienste ge-
währen. Kinder und Jugendliche im Sinne
von Satz 1 Buchstabe a und b sind alle
Personen, die noch nicht 27 Jahre alt sind.
Für die in den Nummern 15b, 15c, 21, 24
und 25 bezeichneten Leistungen kommt
die Steuerbefreiung nur unter den dort ge-
nannten Voraussetzungen in Betracht;“.
f) Nummer 25 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Ab-
satz 2 des Achten Buches Sozialgesetz-
buch, die Inobhutnahme nach § 42 des Ach-
ten Buches Sozialgesetzbuch und Leistun-
gen der Adoptionsvermittlung nach dem
Adoptionsvermittlungsgesetz, wenn diese
Leistungen von Trägern der öffentlichen Ju-
gendhilfe oder anderen Einrichtungen mit
sozialem Charakter erbracht werden.“
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „so-
wie die amtlich anerkannten Verbände
der freien Wohlfahrtspflege“ gestri-
chen.
bbb) In Buchstabe b werden in Doppelbuch-
stabe bb das Wort „oder“ am Ende
durch ein Komma, in Doppelbuch-
stabe cc der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt sowie das Wort „oder“
angefügt und wird folgender Doppel-
buchstabe dd angefügt:
„dd) Leistungen der Adoptionsvermitt-
lung erbringen, für die sie nach
§ 4 Absatz 1 des Adoptionsver-
mittlungsgesetzes anerkannt oder
nach § 4 Absatz 2 des Adoptions-
vermittlungsgesetzes zugelassen
sind.“
g) In Nummer 28 werden die Wörter „Nummern 8
bis 27“ durch die Wörter „Nummern 8 bis 27
und 29“ und wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
h) Folgende Nummer 29 wird angefügt:
„29. sonstige Leistungen von selbständigen, im
Inland ansässigen Zusammenschlüssen
von Personen, deren Mitglieder eine dem
Gemeinwohl dienende nichtunternehmeri-
sche Tätigkeit oder eine dem Gemeinwohl
dienende Tätigkeit ausüben, die nach den
Nummern 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder 27
von der Steuer befreit ist, gegenüber ihren
im Inland ansässigen Mitgliedern, soweit
diese Leistungen für unmittelbare Zwecke
der Ausübung dieser Tätigkeiten verwendet
werden und der Zusammenschluss von
seinen Mitgliedern lediglich die genaue Er-
stattung des jeweiligen Anteils an den ge-
meinsamen Kosten fordert, vorausgesetzt,
dass diese Befreiung nicht zu einer Wett-
bewerbsverzerrung führt.“
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a wird
die Angabe „§ 4 Nr. 8 bis 27“ durch die Wörter
„§ 4 Nummer 8 bis 27 und 29“ ersetzt.
b) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. der Gesamtwert der Lieferung ein-
schließlich Umsatzsteuer 50 Euro über-
steigt.“
dd) Folgender Satz wird angefügt:
„Nummer 3 tritt zum Ende des Jahres außer
Kraft, in dem die Ausfuhr- und Abnehmer-
nachweise in Deutschland erstmals elektro-
nisch erteilt werden.“
7. § 6a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Num-
mer 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Liefe-
rung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. der Unternehmer oder der Abnehmer hat den
Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemein-
schaftsgebiet befördert oder versendet,
2. der Abnehmer ist
a) ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwe-
cke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer,
der den Gegenstand der Lieferung für sein
Unternehmen erworben hat,
b) eine in einem anderen Mitgliedstaat für Zwe-
cke der Umsatzsteuer erfasste juristische
Person, die nicht Unternehmer ist oder die
den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr
Unternehmen erworben hat, oder
c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs
auch jeder andere Erwerber,
3. der Erwerb des Gegenstands der Lieferung un-
terliegt beim Abnehmer in einem anderen Mit-

gliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteue-
rung
und
4. der Abnehmer im Sinne der Nummer 2 Buch-
stabe a oder b hat gegenüber dem Unternehmer
eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat er-
teilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnum-
mer verwendet.“
8. Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt:
„§ 6b
Konsignationslagerregelung
(1) Für die Beförderung oder Versendung eines
Gegenstandes aus dem Gebiet eines Mitgliedstaa-
tes in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates für
Zwecke einer Lieferung des Gegenstandes nach
dem Ende dieser Beförderung oder Versendung
an einen Erwerber gilt eine Besteuerung nach Maß-
gabe der nachfolgenden Vorschriften, wenn fol-
gende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Unternehmer oder ein vom Unternehmer be-
auftragter Dritter befördert oder versendet einen
Gegenstand des Unternehmens aus dem Gebiet
eines Mitgliedstaates (Abgangsmitgliedstaat) in
das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates (Be-
stimmungsmitgliedstaat) zu dem Zweck, dass
nach dem Ende dieser Beförderung oder Ver-
sendung die Lieferung (§ 3 Absatz 1) gemäß ei-
ner bestehenden Vereinbarung an einen Erwer-
ber bewirkt werden soll, dessen vollständiger
Name und dessen vollständige Anschrift dem
Unternehmer zum Zeitpunkt des Beginns der
Beförderung oder Versendung des Gegenstands
bekannt ist und der Gegenstand im Bestim-
mungsland verbleibt.
2. Der Unternehmer hat in dem Bestimmungsmit-
gliedstaat weder seinen Sitz noch seine Ge-
schäftsleitung oder eine Betriebsstätte oder in
Ermangelung eines Sitzes, einer Geschäfts-
leitung oder einer Betriebsstätte seinen Wohn-
sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt.
3. Der Erwerber im Sinne der Nummer 1, an den die
Lieferung bewirkt werden soll, hat gegenüber
dem Unternehmer bis zum Beginn der Beförde-
rung oder Versendung die ihm vom Bestim-
mungsmitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Iden-
tifikationsnummer verwendet.
4. Der Unternehmer zeichnet die Beförderung oder
Versendung des Gegenstandes im Sinne der
Nummer 1 nach Maßgabe des § 22 Absatz 4f
gesondert auf und kommt seiner Pflicht nach
§ 18a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Num-
mer 3 und Absatz 7 Nummer 2a rechtzeitig, rich-
tig und vollständig nach.
(2) Wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 er-
füllt sind, gilt zum Zeitpunkt der Lieferung des Ge-
genstandes an den Erwerber, sofern diese Liefe-
rung innerhalb der Frist nach Absatz 3 bewirkt wird,
Folgendes:
1. Die Lieferung an den Erwerber wird einer im Ab-
gangsmitgliedstaat steuerbaren und steuerfreien
innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a) gleich-
gestellt.
2. Die Lieferung an den Erwerber wird einem im
Bestimmungsmitgliedstaat steuerbaren innerge-
meinschaftlichen Erwerb (§ 1a Absatz 1) gleich-
gestellt.
(3) Wird die Lieferung an den Erwerber nicht in-
nerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Be-
förderung oder Versendung des Gegenstandes im
Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 bewirkt und ist
keine der Voraussetzungen des Absatzes 6 erfüllt,
so gilt am Tag nach Ablauf des Zeitraums von zwölf
Monaten die Beförderung oder Versendung des
Gegenstandes als das einer innergemeinschaftli-
chen Lieferung gleichgestellte Verbringen (§ 6a Ab-
satz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1a).
(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden, wenn fol-
gende Voraussetzungen vorliegen:
1. Die nach Absatz 1 Nummer 1 beabsichtigte Lie-
ferung wird nicht bewirkt und der Gegenstand
gelangt innerhalb von zwölf Monaten nach dem
Ende der Beförderung oder Versendung aus
dem Bestimmungsmitgliedstaat in den Ab-
gangsmitgliedstaat zurück.
2. Der Unternehmer zeichnet das Zurückgelangen
des Gegenstandes nach Maßgabe des § 22 Ab-
satz 4f gesondert auf.
(5) Tritt innerhalb von zwölf Monaten nach dem
Ende der Beförderung oder Versendung des Ge-
genstandes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1
und vor dem Zeitpunkt der Lieferung ein anderer
Unternehmer an die Stelle des Erwerbers im Sinne
des Absatzes 1 Nummer 1, gilt in dem Zeitpunkt, in
dem der andere Unternehmer an die Stelle des Er-
werbers tritt, Absatz 4 sinngemäß, wenn folgende
Voraussetzungen vorliegen:
1. Der andere Unternehmer hat gegenüber dem
Unternehmer die ihm vom Bestimmungsmit-
gliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikations-
nummer verwendet.
2. Der vollständige Name und die vollständige An-
schrift des anderen Unternehmers sind dem Un-
ternehmer bekannt.
3. Der Unternehmer zeichnet den Erwerberwechsel
nach Maßgabe des § 22 Absatz 4f gesondert
auf.
(6) Fällt eine der Voraussetzungen nach den Ab-
sätzen 1 und 5 innerhalb von zwölf Monaten nach
dem Ende der Beförderung oder Versendung des
Gegenstandes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1
und vor dem Zeitpunkt der Lieferung weg, so gilt
am Tag des Wegfalls der Voraussetzung die Beför-
derung oder Versendung des Gegenstandes als
das einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleich-
gestellte Verbringen (§ 6a Absatz 1 Satz 2 in Ver-
bindung mit § 3 Absatz 1a). Wird die Lieferung an
einen anderen Erwerber als einen Erwerber nach
Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 bewirkt, gelten
die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 5
an dem Tag vor der Lieferung als nicht mehr erfüllt.
Satz 2 gilt sinngemäß, wenn der Gegenstand vor
der Lieferung oder bei der Lieferung in einen ande-
ren Mitgliedstaat als den Abgangsmitgliedstaat
oder in das Drittlandsgebiet befördert oder versen-
det wird. Im Fall der Zerstörung, des Verlustes oder

des Diebstahls des Gegenstandes nach dem Ende
der Beförderung oder Versendung des Gegenstan-
des im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und vor
dem Zeitpunkt der Lieferung gelten die Vorausset-
zungen nach den Absätzen 1 und 5 an dem Tag, an
dem die Zerstörung, der Verlust oder der Diebstahl
festgestellt wird, als nicht mehr erfüllt.“
9. § 13b Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Übertragung von Berechtigungen nach § 3
Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandels-
gesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach
§ 2 Nummer 20 des Projekt-Mechanismen-Ge-
setzes, zertifizierten Emissionsreduktionen nach
§ 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Ge-
setzes sowie Gas- und Elektrizitätszertifika-
ten;“.
10. In § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 3 wird die
Angabe „§ 4 Nr. 8 bis 28“ durch die Wörter „§ 4
Nummer 8 bis 29“ ersetzt.
11. § 15 Absatz 4b wird wie folgt gefasst:
„(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemein-
schaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer
nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Ab-
satz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Ab-
satz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden,
gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9
Satz 5 und 6 entsprechend.“
12. § 16 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Von der nach Absatz 1 berechneten Steuer sind
vorbehaltlich des § 18 Absatz 9 Satz 3 die in den
Besteuerungszeitraum fallenden, nach § 15 abzieh-
baren Vorsteuerbeträge abzusetzen.“
13. § 18 Absatz 9 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Sind die durch die Rechtsverordnung nach den
Sätzen 1 und 2 geregelten Voraussetzungen des
besonderen Verfahrens erfüllt und schuldet der
im Ausland ansässige Unternehmer ausschließ-
lich Steuer nach § 13a Absatz 1 Nummer 1 in
Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder § 13a Ab-
satz 1 Nummer 4, kann die Vergütung der Vor-
steuerbeträge nur in dem besonderen Verfahren
durchgeführt werden.“
b) Der neue Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Die Sätze 5 und 6 gelten nicht für Unternehmer,
die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind,
soweit sie im Besteuerungszeitraum (§ 16 Ab-
satz 1 Satz 2) als Steuerschuldner Umsätze
nach § 3a Absatz 5 im Gemeinschaftsgebiet er-
bracht und für diese Umsätze von § 18 Absatz 4c
Gebrauch gemacht haben oder diese Umsätze
in einem anderen Mitgliedstaat erklärt sowie die
darauf entfallende Steuer entrichtet haben; Vo-
raussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträge im
Zusammenhang mit Umsätzen nach § 3a Ab-
satz 5 stehen.“
14. § 18a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 7
Satz 1 Nummer 1, 2 und 4“ durch die Wörter
„Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, 2, 2a und 4“ ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt.
bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. eine Beförderung oder Versendung im
Sinne des § 6b Absatz 1.“
c) Nach Absatz 7 Nummer 2 wird folgende Num-
mer 2a eingefügt:
„2a. für Beförderungen oder Versendungen im
Sinne des Absatzes 6 Nummer 3: die Um-
satzsteuer-Identifikationsnummer des Er-
werbers im Sinne des § 6b Absatz 1 Num-
mer 1 und 3 oder des § 6b Absatz 5;“.
15. In § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
„Nr. 11 bis 28“ durch die Wörter „Nummer 11
bis 29“ ersetzt.
16. Nach § 22 Absatz 4e werden die folgenden Ab-
sätze 4f und 4g eingefügt:
„(4f) Der Unternehmer, der nach Maßgabe des
§ 6b einen Gegenstand aus dem Gebiet eines Mit-
gliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitglied-
staates befördert oder versendet, hat über diese
Beförderung oder Versendung gesondert Aufzeich-
nungen zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen
folgende Angaben enthalten:
1. den vollständigen Namen und die vollständige
Anschrift des Erwerbers im Sinne des § 6b Ab-
satz 1 Nummer 1 oder des § 6b Absatz 5;
2. den Abgangsmitgliedstaat;
3. den Bestimmungsmitgliedstaat;
4. den Tag des Beginns der Beförderung oder
Versendung im Abgangsmitgliedstaat;
5. die von dem Erwerber im Sinne des § 6b Ab-
satz 1 oder des § 6b Absatz 5 verwendete
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
6. den vollständigen Namen und die vollständige
Anschrift des Lagers, in das der Gegenstand im
Rahmen der Beförderung oder Versendung in
den Bestimmungsmitgliedstaat gelangt;
7. den Tag des Endes der Beförderung oder Ver-
sendung im Bestimmungsmitgliedstaat;
8. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines
Dritten als Lagerhalter;
9. die Bemessungsgrundlage nach § 10 Absatz 4
Satz 1 Nummer 1, die handelsübliche Bezeich-
nung und Menge der im Rahmen der Beförde-
rung oder Versendung in das Lager gelangten
Gegenstände;
10. den Tag der Lieferung im Sinne des § 6b Ab-
satz 2;
11. das Entgelt für die Lieferung nach Nummer 10
sowie die handelsübliche Bezeichnung und
Menge der gelieferten Gegenstände;
12. die von dem Erwerber für die Lieferung nach
Nummer 10 verwendete Umsatzsteuer-Identifi-
kationsnummer;
13. das Entgelt sowie die handelsübliche Bezeich-
nung und Menge der Gegenstände im Fall des
einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleich-

gestellten Verbringens im Sinne des § 6b Ab-
satz 3;
14. die Bemessungsgrundlage der nach § 6b Ab-
satz 4 Nummer 1 in den Abgangsmitgliedstaat
zurückgelangten Gegenstände und den Tag
des Beginns dieser Beförderung oder Versen-
dung.
(4g) Der Unternehmer, an den der Gegenstand
nach Maßgabe des § 6b geliefert werden soll, hat
über diese Lieferung gesondert Aufzeichnungen zu
führen. Diese Aufzeichnungen müssen folgende
Angaben enthalten:
1. die von dem Unternehmer im Sinne des § 6b Ab-
satz 1 Nummer 1 verwendete Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer;
2. die handelsübliche Bezeichnung und Menge der
für den Unternehmer als Erwerber im Sinne des
§ 6b Absatz 1 oder des § 6b Absatz 5 bestimm-
ten Gegenstände;
3. den Tag des Endes der Beförderung oder Ver-
sendung der für den Unternehmer als Erwerber
im Sinne des § 6b Absatz 1 oder des § 6b Ab-
satz 5 bestimmten Gegenstände im Bestim-
mungsmitgliedstaat;
4. das Entgelt für die Lieferung an den Unterneh-
mer sowie die handelsübliche Bezeichnung und
Menge der gelieferten Gegenstände;
5. den Tag des innergemeinschaftlichen Erwerbs
im Sinne des § 6b Absatz 2 Nummer 2;
6. die handelsübliche Bezeichnung und Menge der
auf Veranlassung des Unternehmers im Sinne
des § 6b Absatz 1 Nummer 1 aus dem Lager
entnommenen Gegenstände;
7. die handelsübliche Bezeichnung der im Sinne
des § 6b Absatz 6 Satz 4 zerstörten oder fehlen-
den Gegenstände und den Tag der Zerstörung,
des Verlusts oder des Diebstahls der zuvor in
das Lager gelangten Gegenstände oder den
Tag, an dem die Zerstörung oder das Fehlen
der Gegenstände festgestellt wurde.
Wenn der Inhaber des Lagers, in das der Gegen-
stand im Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 beför-
dert oder versendet wird, nicht mit dem Erwerber
im Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 oder des
§ 6b Absatz 5 identisch ist, ist der Unternehmer
von den Aufzeichnungen nach Satz 1 Nummer 3,
6 und 7 entbunden.“
17. § 22b Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2
und 2a ersetzt:
„(2) Der Fiskalvertreter hat unter der ihm nach
§ 22d Absatz 1 erteilten Steuernummer vierteljähr-
lich Voranmeldungen (§ 18 Absatz 1) sowie eine
Steuererklärung (§ 18 Absatz 3 und 4) abzugeben,
in der er die Besteuerungsgrundlagen für jeden von
ihm vertretenen Unternehmer zusammenfasst. Der
Steuererklärung hat der Fiskalvertreter als Anlage
eine Aufstellung beizufügen, die die von ihm vertre-
tenen Unternehmer mit deren jeweiligen Besteue-
rungsgrundlagen enthält.
(2a) Der Fiskalvertreter hat unter der ihm nach
§ 22d Absatz 1 erteilten Umsatzsteuer-Identifika-
tionsnummer nach § 27a eine Zusammenfassende
Meldung nach Maßgabe des § 18a abzugeben.“
18. § 25d wird aufgehoben.
19. Nach § 25e wird folgender § 25f eingefügt:
„§ 25f
Versagung des
Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung
bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
(1) Sofern der Unternehmer wusste oder hätte
wissen müssen, dass er sich mit der von ihm er-
brachten Leistung oder seinem Leistungsbezug an
einem Umsatz beteiligt, bei dem der Leistende oder
ein anderer Beteiligter auf einer vorhergehenden
oder nachfolgenden Umsatzstufe in eine began-
gene Hinterziehung von Umsatzsteuer oder Erlan-
gung eines nicht gerechtfertigten Vorsteuerabzugs
im Sinne des § 370 der Abgabenordnung oder in
eine Schädigung des Umsatzsteueraufkommens
im Sinne der §§ 26b, 26c einbezogen war, ist Fol-
gendes zu versagen:
1. die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 1 Buch-
stabe b in Verbindung mit § 6a,
2. der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1,
3. der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 sowie
4. der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4.
(2) § 25b Absatz 3 und 5 ist in den Fällen des
Absatzes 1 nicht anzuwenden.“
20. Dem § 27 werden folgende Absätze 27 bis 30 an-
gefügt:
„(27) § 4 Nummer 15a in der bis zum 31. Dezem-
ber 2019 geltenden Fassung gilt bis zu den Zeit-
punkten nach § 328 Absatz 1 Satz 4 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch sowie § 328 Absatz 5
Satz 4 in Verbindung mit § 328 Absatz 1 Satz 4
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch fort.
(28) § 15 Absatz 4b, § 16 Absatz 2 Satz 1 und
§ 18 Absatz 9 in der Fassung des Artikels 12 des
Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451)
sind erstmals auf Voranmeldungs-, Besteuerungs-
und Vergütungszeiträume anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2019 enden.
(29) § 22b Absatz 2 und 2a in der Fassung des
Artikels 12 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Voranmeldungs-,
Besteuerungs- und Meldezeiträume anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 2019 enden.
(30) § 25f in der Fassung des Artikels 12 des
Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451)
ist erstmals auf Voranmeldungs- und Besteue-
rungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. De-
zember 2019 enden.“

21. Der Anlage 2 zu § 12 Absatz 2 Nummer 1 und 2
wird folgende Nummer 55 angefügt:
„55 Erzeugnisse für Zwecke
der Monatshygiene, und
zwar
a) hygienische Binden
(Einlagen) und Tam-
pons aus Stoffen aller
Art, aus Position 9619
b) Hygienegegenstände
aus Kunststoffen
(Menstruationstassen,
Menstruations-
schwämmchen), aus Unterposition
3924 90
c) Waren zu hygieni-
schen Zwecken aus
Weichkautschuk
(Menstruationstassen), aus Unterposition
4014 90
d) natürliche Schwämme
tierischen Ursprungs
(Menstruations-
schwämmchen), aus Unterposition
0511 99 39
e) Periodenhosen (Slips
und andere Unter-
hosen mit einer einge-
arbeiteten saugfähi-
gen Einlage, zur mehr-
fachen Verwendung), aus Position
9619“.
Artikel 13
Weitere Änderung des
Umsatzsteuergesetzes
§ 24 Absatz 2 Nummer 2 des Umsatzsteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar
2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 12 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:
„2. Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre
Tierbestände nach § 241 des Bewertungsgesetzes
zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören oder
diese die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Num-
mer 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in Ver-
bindung mit § 13b des Einkommensteuergesetzes
erfüllen.“
Artikel 14
Änderung der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005
(BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 9 der Verord-
nung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 72 Absatz 3 wird aufgehoben.
2. Dem § 74a wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) § 72 in der am 17. Dezember 2019 geltenden
Fassung ist weiterhin auf Umsätze anzuwenden, die
vor dem 1. Januar 2022 bewirkt werden.“
Artikel 15
Weitere Änderung der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005
(BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 14 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23 (weggefallen)“.
b) Die Angaben zu den §§ 17a und 17b werden
durch folgende Angaben ersetzt:
„§ 17a Gelangensvermutung bei innergemein-
schaftlichen Lieferungen in Beförde-
rungs- und Versendungsfällen
§ 17b Gelangensnachweis bei innergemein-
schaftlichen Lieferungen in Beförde-
rungs- und Versendungsfällen
§ 17c Nachweis bei innergemeinschaftlichen
Lieferungen in Bearbeitungs- oder Ver-
arbeitungsfällen
§ 17d Buchmäßiger Nachweis bei innerge-
meinschaftlichen Lieferungen“.
2. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
„§ 17a
Gelangensvermutung bei
innergemeinschaftlichen Lieferungen
in Beförderungs- und Versendungsfällen
(1) Für die Zwecke der Anwendung der Steuer-
befreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
(§ 4 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes) wird
vermutet, dass der Gegenstand der Lieferung in
das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder
versendet wurde, wenn eine der folgenden Voraus-
setzungen erfüllt ist:
1. Der liefernde Unternehmer gibt an, dass der Ge-
genstand der Lieferung von ihm oder von einem
von ihm beauftragten Dritten in das übrige Ge-
meinschaftsgebiet befördert oder versendet
wurde und ist im Besitz folgender einander nicht
widersprechenden Belege, welche jeweils von
unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden,
die voneinander, vom liefernden Unternehmer
und vom Abnehmer unabhängig sind:
a) mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Num-
mer 1 oder
b) einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit
dem die Beförderung oder der Versand in
das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt
wird.
2. Der liefernde Unternehmer ist im Besitz folgen-
der Belege:
a) einer Gelangensbestätigung (§ 17b Absatz 2
Satz 1 Nummer 2), die der Abnehmer dem
liefernden Unternehmer spätestens am zehn-

ten Tag des auf die Lieferung folgenden Mo-
nats vorlegt und
b) folgender einander nicht widersprechenden
Belege, welche jeweils von unterschiedlichen
Parteien ausgestellt wurden, die voneinander,
vom liefernden Unternehmer und vom Abneh-
mer unabhängig sind:
aa) mindestens zwei Belege nach Absatz 2
Nummer 1 oder
bb) einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1
und einem Beleg nach Absatz 2 Num-
mer 2, mit dem die Beförderung oder der
Versand in das übrige Gemeinschaftsge-
biet bestätigt wird.
(2) Belege im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1
und 2 sind:
1. Beförderungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 3) oder Versendungsbelege (§ 17b Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a);
2. folgende sonstige Belege:
a) eine Versicherungspolice für die Beförderung
oder den Versand des Gegenstands der Lie-
ferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
oder Bankunterlagen, die die Bezahlung der
Beförderung oder des Versands des Gegen-
stands der Lieferung in das übrige Gemein-
schaftsgebiet belegen;
b) ein von einer öffentlicher Stelle (z. B. Notar)
ausgestelltes offizielles Dokument, das die
Ankunft des Gegenstands der Lieferung im
übrigen Gemeinschaftsgebiet bestätigt;
c) eine Bestätigung eines Lagerinhabers im üb-
rigen Gemeinschaftsgebiet, dass die Lage-
rung des Gegenstands der Lieferung dort er-
folgt.
(3) Das Finanzamt kann eine nach Absatz 1 be-
stehende Vermutung widerlegen.“
3. Der bisherige § 17a wird § 17b.
4. Der neue § 17b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 17b
Gelangensnachweis bei
innergemeinschaftlichen Lieferungen
in Beförderungs- und Versendungsfällen“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Besteht keine Vermutung nach § 17a Absatz 1,
hat der Unternehmer bei innergemeinschaftli-
chen Lieferungen (§ 6a Absatz 1 des Gesetzes)
im Geltungsbereich des Gesetzes durch Belege
nachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den
Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemein-
schaftsgebiet befördert oder versendet hat.“
5. Der bisherige § 17b wird § 17c.
6. Im neuen § 17c Satz 2 wird die Angabe „§ 17a“
durch die Angabe „§ 17b“ ersetzt.
7. Der bisherige § 17c wird § 17d.
8. § 23 wird aufgehoben.
9. § 59 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne
des Satzes 1 ist ein Unternehmer, der im Inland, auf
der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz 3
des Gesetzes bezeichneten Gebiete weder einen
Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen
Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebs-
stätte hat, von der aus im Inland steuerbare Um-
sätze ausgeführt werden; ein im Ausland ansässi-
ger Unternehmer ist auch ein Unternehmer, der
ausschließlich einen Wohnsitz oder seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, aber im Aus-
land seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine
Betriebsstätte hat, von der aus Umsätze ausgeführt
werden.“
10. § 61 Absatz 5 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Zinslauf beginnt mit Ablauf von vier Monaten
und zehn Arbeitstagen nach Eingang des Vergü-
tungsantrags beim Bundeszentralamt für Steuern.
Übermittelt der Antragsteller Rechnungen oder Ein-
fuhrbelege als eingescannte Originale abweichend
von Absatz 2 Satz 3 nicht zusammen mit dem Ver-
gütungsantrag, sondern erst zu einem späteren
Zeitpunkt, beginnt der Zinslauf erst mit Ablauf von
vier Monaten und zehn Arbeitstagen nach Eingang
dieser eingescannten Originale beim Bundeszen-
tralamt für Steuern. Hat das Bundeszentralamt für
Steuern zusätzliche oder weitere zusätzliche Infor-
mationen angefordert, beginnt der Zinslauf erst mit
Ablauf von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der Fris-
ten in Artikel 21 der Richtlinie 2008/9/EG.“
Artikel 16
Änderung des
Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes
In § 16 Absatz 2 Nummer 1 Satz 4 des Finanzkonten-
Informationsaustauschgesetzes vom 21. Dezember
2015 (BGBl. I S. 2531), das durch Artikel 6 des Geset-
zes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert
worden ist, werden die Wörter „in Satz 1 Nummer 1
und 2“ durch die Wörter „in Nummer 2, in Absatz 3
und in Absatz 4“ ersetzt.
Artikel 17
Änderung des
Investmentsteuergesetzes
Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016
(BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 15 des Ge-
setzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst:
„§ 56 Anwendungs- und Übergangsvorschriften
zum Investmentsteuerreformgesetz“.
b) Folgende Angabe wird angefügt:
„§ 57 Anwendungsvorschriften“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
„Auch nicht als Kapitalbeteiligungen gelten
1. Anteile an Personengesellschaften, auch
wenn die Personengesellschaften Anteile an
Kapitalgesellschaften halten,

2. Anteile an Kapitalgesellschaften, die nach
Absatz 9 Satz 6 als Immobilien gelten,
3. Anteile an Kapitalgesellschaften, die von der
Ertragsbesteuerung befreit sind, soweit sie
Ausschüttungen vornehmen, es sei denn,
die Ausschüttungen unterliegen einer Be-
steuerung von mindestens 15 Prozent und
der Investmentfonds ist nicht davon befreit
und
4. Anteile an Kapitalgesellschaften,
a) deren Einnahmen unmittelbar oder mittel-
bar zu mehr als 10 Prozent aus Beteiligun-
gen an Kapitalgesellschaften stammen,
die nicht die Voraussetzungen des Sat-
zes 1 Nummer 2 erfüllen oder
b) die unmittelbar oder mittelbar Beteiligun-
gen an Kapitalgesellschaften halten, die
nicht die Voraussetzungen des Satzes 1
Nummer 2 erfüllen, wenn der gemeine
Wert derartiger Beteiligungen mehr als 10
Prozent des gemeinen Werts der Kapital-
gesellschaften beträgt.“
b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Immobilienfonds sind Investmentfonds,
die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend
mehr als 50 Prozent ihres Aktivvermögens in
Immobilien und Immobilien-Gesellschaften anle-
gen (Immobilienfondsquote). Auslands-Immobi-
lienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den
Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Pro-
zent ihres Aktivvermögens in ausländische Im-
mobilien und Auslands-Immobiliengesellschaf-
ten anlegen (Auslands-Immobilienfondsquote).
Auslands-Immobiliengesellschaften sind Immo-
bilien-Gesellschaften, die ausschließlich in aus-
ländische Immobilien investieren. Investmentan-
teile an Immobilienfonds oder an Auslands-Im-
mobilienfonds gelten in Höhe von 51 Prozent
des Wertes des Investmentanteils als Immobi-
lien. Sieht ein Immobilienfonds oder ein Aus-
lands-Immobilienfonds in seinen Anlagebedin-
gungen einen höheren Prozentsatz als 51 Pro-
zent seines Aktivvermögens für die fortlaufende
Mindestanlage in Immobilien vor, gilt der Invest-
mentanteil im Umfang dieses höheren Prozent-
satzes als Immobilie. Anteile an Körperschaften,
Personenvereinigungen oder Vermögensmas-
sen, bei denen nach gesetzlichen Bestimmun-
gen oder nach deren Anlagebedingungen das
Bruttovermögen zu mindestens 75 Prozent aus
unbeweglichem Vermögen besteht, gelten in
Höhe von 75 Prozent des Wertes der Anteile
als Immobilien, wenn die Körperschaften, Perso-
nenvereinigungen oder Vermögensmassen einer
Ertragsbesteuerung in Höhe von mindestens 15
Prozent unterliegen und nicht von ihr befreit sind
oder wenn deren Ausschüttungen einer Be-
steuerung von mindestens 15 Prozent unterlie-
gen und der Investmentfonds nicht davon befreit
ist. Absatz 6 Satz 4 ist entsprechend anzuwen-
den.“
c) In Absatz 13 werden nach den Wörtern „oder
verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft“
die Wörter „sowie eine beendete Abwicklung
oder Liquidation des Investmentfonds oder Spe-
zial-Investmentfonds“ eingefügt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Körper-
schaftsteuergesetzes“ die Wörter „und sind
unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig“
eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „gelten
als Vermögensmassen nach § 2 Nummer 1
des Körperschaftsteuergesetzes“ die Wörter
„und sind beschränkt körperschaftsteuer-
pflichtig“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Investmentfonds sind vorbehaltlich des
Satzes 2 steuerbefreit. Nicht steuerbefreit sind
inländische Beteiligungseinnahmen, inländische
Immobilienerträge und sonstige inländische Ein-
künfte. Die nach Satz 2 steuerpflichtigen Ein-
künfte sind zugleich inländische Einkünfte nach
§ 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes.“
c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Von gewerblichen Einkünften nach § 49 Ab-
satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergeset-
zes ist nur auszugehen, wenn der Investment-
fonds seine Vermögensgegenstände aktiv unter-
nehmerisch bewirtschaftet.“
d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
fügt:
„(6a) Die Anschaffung oder Veräußerung einer
unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an
einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung
oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgü-
ter.“
e) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Weicht das Geschäftsjahr des Investmentfonds
vom Kalenderjahr ab, gelten die Einkünfte des
Investmentfonds als in dem Kalenderjahr bezo-
gen, in dem sein Geschäftsjahr endet.“
4. § 8 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Steuerbefreiung bei inländischen Betei-
ligungseinnahmen setzt voraus, dass der Invest-
mentfonds die Voraussetzungen für eine Anrechen-
barkeit von Kapitalertragsteuer nach § 36a des Ein-
kommensteuergesetzes erfüllt. Die Steuerbefreiung
nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 setzt zu-
dem voraus, dass
1. der Anleger seit mindestens drei Monaten zivil-
rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der
Investmentanteile ist und
2. keine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile
auf eine andere Person besteht.“
5. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Betriebsstättenfinanzamt des Entrich-
tungspflichtigen erstattet auf Antrag des Invest-
mentfonds die einbehaltene Kapitalertragsteuer,
wenn
1. auf nicht nach § 6 Absatz 2 steuerpflichtige Ka-
pitalerträge Kapitalertragsteuer und Solidaritäts-
zuschlag einbehalten und abgeführt wurde und

der Entrichtungspflichtige keine Erstattung vor-
genommen hat,
2. in über § 7 hinausgehender Höhe Kapitalertrag-
steuer und Solidaritätszuschlag einbehalten und
abgeführt wurde und der Entrichtungspflichtige
keine Erstattung vorgenommen hat oder
3. in den Fällen der §§ 8 und 10 nicht vom Steuer-
abzug Abstand genommen wurde
und eine Statusbescheinigung, eine Steuerbeschei-
nigung und eine Erklärung des Entrichtungspflichti-
gen vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass
eine Erstattung weder vorgenommen wurde noch
vorgenommen wird. Die Erstattung nach Satz 1
Nummer 3 setzt zusätzlich voraus, dass die Be-
scheinigungen und die Mitteilungen nach den §§ 8
bis 10 beigefügt werden.“
6. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
„Anteils- oder Aktieninhaber“ durch das Wort
„Anleger“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „gewerbliche“
durch die Wörter „aktive unternehmerische“ er-
setzt.
7. In § 17 Absatz 1 werden die Sätze 1 bis 3 wie folgt
gefasst:
„Während der Abwicklung eines Investmentfonds
gelten Ausschüttungen eines Kalenderjahres inso-
weit als steuerfreie Kapitalrückzahlung, wie der
letzte in diesem Kalenderjahr festgesetzte Rück-
nahmepreis die fortgeführten Anschaffungskosten
unterschreitet. Maßgeblich für die Zwecke des Sat-
zes 1 sind bei bestandsgeschützten Alt-Anteilen die
fiktiven Anschaffungskosten nach § 56 Absatz 2
Satz 2 und 3. Im Übrigen ist auf die tatsächlichen
Anschaffungskosten abzustellen.“
8. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
„Die Sätze 2 und 3 gelten nicht,
1. wenn der Anleger ein Lebens- oder Kranken-
versicherungsunternehmen ist und der In-
vestmentanteil den Kapitalanlagen zuzurech-
nen ist oder
2. wenn der Anleger ein Institut oder Unterneh-
men nach § 3 Nummer 40 Satz 3 des Einkom-
mensteuergesetzes oder nach § 8b Absatz 7
des Körperschaftsteuergesetzes ist und der
Investmentanteil dem Handelsbestand im
Sinne des § 340e Absatz 3 des Handelsge-
setzbuchs zuzuordnen oder zum Zeitpunkt
des Zugangs zum Betriebsvermögen als Um-
laufvermögen auszuweisen ist.
Satz 4 Nummer 1 gilt entsprechend, wenn der
Anleger ein Pensionsfonds ist.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei Immobilienfonds sind 60 Prozent der
Erträge steuerfrei (Immobilienteilfreistellung). Bei
Auslands-Immobilienfonds sind 80 Prozent der
Erträge steuerfrei (Auslands-Immobilienteilfrei-
stellung). Die Anwendung der Immobilienteilfrei-
stellung oder der Auslands-Immobilienteilfrei-
stellung schließt die Anwendung der Aktienteil-
freistellung aus.“
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für In-
vestmentanteile, die mittelbar über Personenge-
sellschaften gehalten werden.“
d) In Absatz 4 wird das Wort „Anlagegrenzen“
durch die Wörter „Aktienfonds- oder Misch-
fonds-Kapitalbeteiligungsquote oder Immobi-
lienfonds- oder Auslands-Immobilienfonds-
quote“ ersetzt.
9. § 30 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) § 3 Nummer 40 des Einkommensteuerge-
setzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes
sind auf die dem Anleger zugerechneten inländi-
schen Beteiligungseinnahmen nicht anzuwenden,
wenn der Anleger
1. ein Lebens- oder Krankenversicherungsunter-
nehmen ist und der Spezial-Investmentanteil
den Kapitalanlagen zuzurechnen ist oder
2. ein Institut oder Unternehmen nach § 3 Num-
mer 40 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes
oder § 8b Absatz 7 des Körperschaftsteuerge-
setzes ist und der Spezial-Investmentfonds in
wesentlichem Umfang Anteile hält, die
a) dem Handelsbestand im Sinne des § 340e
Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zuzuord-
nen wären oder
b) zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsver-
mögen als Umlaufvermögen auszuweisen
wären,
wenn sie von dem Institut oder Unternehmen
unmittelbar erworben worden wären.
Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend, wenn der An-
leger ein Pensionsfonds ist.“
10. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Zurechnungszeitpunkt des Kapital-
ertrags,“.
bbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Gesamtzahl der Anteile des Spe-
zial-Investmentfonds und Anzahl
der Anteile der einzelnen Anleger
jeweils zum Zurechnungszeitpunkt
sowie“.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Zurechnungszeitpunkt ist der Tag, an dem
die jeweiligen Kapitalerträge dem Spezial-In-
vestmentfonds zugerechnet werden; dies ist
bei Kapitalerträgen nach § 43 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und 1a des Einkommen-
steuergesetzes der Tag des Gewinnvertei-
lungsbeschlusses.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die auf Kapitalerträge im Sinne des § 43
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a oder des § 36a Ab-

satz 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes bei
Ausübung der Transparenzoption erhobene Ka-
pitalertragsteuer wird auf die Einkommen- oder
Körperschaftsteuer des Anlegers angerechnet,
wenn
1. der Spezial-Investmentfonds die Vorausset-
zungen für eine Anrechenbarkeit nach § 36a
Absatz 1 bis 3 des Einkommensteuergeset-
zes erfüllt und
2. der Anleger innerhalb eines Zeitraums von
45 Tagen vor und 45 Tagen nach dem Zu-
rechnungszeitpunkt mindestens 45 Tage un-
unterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der
Spezial-Investmentanteile ist (Mindesthalte-
dauer), der Anleger während der Mindesthal-
tedauer unter Berücksichtigung von gegen-
läufigen Ansprüchen und von Ansprüchen na-
hestehender Personen ununterbrochen das
volle Risiko eines sinkenden Wertes der Spe-
zial-Investmentanteile trägt und nicht ver-
pflichtet ist, den ihm nach § 30 Absatz 1 un-
mittelbar zugerechneten Kapitalertrag ganz
oder überwiegend, unmittelbar oder mittelbar
anderen Personen zu vergüten.
Fehlen die Voraussetzungen des Satzes 1, so
sind drei Fünftel der Kapitalertragsteuer nicht
anzurechnen. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzu-
wenden, wenn
1. die Kapitalerträge des Anlegers im Sinne des
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des
§ 36a Absatz 1 Satz 4 des Einkommensteu-
ergesetzes im Veranlagungszeitraum nicht
mehr als 20 000 Euro betragen oder
2. der Spezial-Investmentfonds im Zurech-
nungszeitpunkt seit mindestens einem Jahr
ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer
der Aktien oder Genussscheine ist und der
Anleger im Zurechnungszeitpunkt seit min-
destens einem Jahr ununterbrochen wirt-
schaftlicher Eigentümer der Spezial-Invest-
mentanteile ist.
Ein Spezial-Investmentfonds und der an ihm be-
teiligte Anleger gelten unabhängig von dem Be-
teiligungsumfang als einander nahestehende
Personen im Sinne des Satzes 1 und des § 36a
Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes. Wurde
für einen Anleger kein Steuerabzug vorgenom-
men oder ein Steuerabzug erstattet und liegen
die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, ist
der Anleger verpflichtet,
1. dies gegenüber seinem zuständigen Finanz-
amt anzuzeigen,
2. Kapitalertragsteuer in Höhe von 15 Prozent
der Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1a und des § 36a Absatz 1
Satz 4 des Einkommensteuergesetzes nach
amtlich vorgeschriebenen Vordruck auf elek-
tronischem Weg anzumelden und
3. die angemeldete Steuer zu entrichten.
Die Anzeige, Anmeldung und Entrichtung hat bei
Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Be-
standsvergleich ermitteln, nach Ablauf des Wirt-
schaftsjahres, bei Investmentfonds nach Ablauf
des Geschäftsjahres und bei anderen Steuer-
pflichtigen nach Ablauf des Kalenderjahres bis
zum Zehnten des folgenden Monats zu erfolgen.
§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.“
11. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Zurechnungs-
beträge“ durch die Wörter „Zurechnungsbeträ-
ge, Immobilien-Zurechnungsbeträge“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Zurechnungsbeträge sind die zugeflosse-
nen inländischen Beteiligungseinnahmen und
sonstigen inländischen Einkünfte mit Steuerab-
zug nach Abzug der Kapitalertragsteuer und der
bundes- oder landesgesetzlich geregelten Zu-
schlagsteuern zur Kapitalertragsteuer, wenn die
Transparenzoption nach § 30 ausgeübt wurde.“
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Immobilien-Zurechnungsbeträge sind
die inländischen Immobilienerträge und sonsti-
gen inländischen Einkünfte ohne Steuerabzug,
für die ein Dach-Spezial-Investmentfonds die
Immobilien-Transparenzoption nach § 33 ausge-
übt hat.“
d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Absetzungsbeträge können nur im Geschäfts-
jahr ihrer Entstehung oder innerhalb von vier
Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ihrer
Entstehung und nur zusammen mit den Einnah-
men im Sinne des Satzes 1 ausgeschüttet wer-
den.“
e) In Absatz 5 werden die Wörter „der Zurech-
nungsbeträge und der Absetzungsbeträge“
durch die Wörter „der steuerfrei thesaurierbaren
Kapitalerträge im Sinne des § 36 Absatz 2, der
Zurechnungsbeträge, der Immobilien-Zurech-
nungsbeträge und der Absetzungsbeträge“ er-
setzt.
f) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) § 36 Absatz 4 Satz 1 ist entsprechend
anzuwenden.“
12. § 36 Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze
ersetzt:
„Die ausschüttungsgleichen Erträge gelten mit Ab-
lauf des Geschäftsjahres als zugeflossen, in dem
sie vereinnahmt worden sind. Bei einer Veräuße-
rung von Spezial-Investmentanteilen vor Ablauf
des Geschäftsjahres gelten die ausschüttungsglei-
chen Erträge im Zeitpunkt der Veräußerung als zu-
geflossen. Bei Teilausschüttung der in den Absät-
zen 1 und 5 genannten Erträge innerhalb von vier
Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres sind die
ausschüttungsgleichen Erträge dem Anleger ab-
weichend von Satz 2 im Zeitpunkt der Teilaus-
schüttung zuzurechnen. Reicht die Ausschüttung
nicht aus, um die Kapitalertragsteuer gemäß § 50
einschließlich der bundes- oder landesgesetzlich
geregelten Zuschlagsteuern zur Kapitalertragsteuer
gegenüber sämtlichen, am Ende des Geschäftsjah-
res beteiligten Anlegern einzubehalten, gilt auch die
Teilausschüttung den Anlegern mit dem Ablauf des
Geschäftsjahres, in dem die Erträge vom Spezial-

Investmentfonds erzielt worden sind, als zugeflos-
sen und für den Steuerabzug als ausschüttungs-
gleicher Ertrag.“
13. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt nicht für Gewinne aus der Veräuße-
rung von Anteilen an Investmentfonds im Sinne
des § 16 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit
§ 2 Absatz 13 und in den Fällen des § 30 Ab-
satz 3 Nummer 1 und 2.“
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Satz 2 gilt nicht für Gewinne aus der Veräuße-
rung von Anteilen an Investmentfonds im Sinne
des § 16 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit
§ 2 Absatz 13 und in den Fällen des § 30 Ab-
satz 3 Nummer 1 und 2.“
14. § 49 Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Zurechnungsbeträge und Immobilien-Zurech-
nungsbeträge, die nicht an den Anleger ausge-
schüttet wurden, mindern den Gewinn aus der Ver-
äußerung.“
15. § 52 Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.
16. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „zum Invest-
mentsteuerreformgesetz“ angefügt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3
steht eine fiktive Veräußerung nach § 19 Absatz 2
oder § 52 Absatz 2 einer tatsächlichen Veräuße-
rung gleich.“
c) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „Sätze 1
bis 5“ durch die Wörter „Sätze 1 bis 3“ ersetzt.
17. Folgender § 57 wird angefügt:
„§ 57
Anwendungsvorschriften
Ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden sind:
1. § 2 Absatz 8 Satz 5, Absatz 9 und 13,
2. § 6 Absatz 1, 2, 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 2,
Absatz 6a und 7 Satz 4,
3. § 8 Absatz 4,
4. § 11 Absatz 1,
5. § 15 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4,
6. § 17 Absatz 1 Satz 1 bis 3,
7. § 20 Absatz 1, 3, 3a und 4,
8. § 30 Absatz 3,
9. § 31 Absatz 1 und 3,
10. § 35,
11. § 36 Absatz 4,
12. § 42 Absatz 1 und 2,
13. § 52 Absatz 2,
14. § 56 Absatz 3a und 6 Satz 4
in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451). Bis ein-
schließlich 31. Dezember 2019 gewährte Stundun-
gen nach § 52 Absatz 2 Satz 4 in der am 17. De-
zember 2019 geltenden Fassung bleiben unbe-
rührt.“
Artikel 18
Änderung des
Finanzverwaltungsgesetzes
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
1202), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2103) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 21 wird wie folgt gefasst:
„21. die Durchführung des Besteuerungsverfah-
rens nach § 18 Absatz 4c des Umsatzsteu-
ergesetzes einschließlich der damit im Zu-
sammenhang stehenden Tätigkeiten auf
Grund von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d
und Artikel 21 Absatz 1 sowie Kapitel XI der
Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates
vom 7. Oktober 2010 über die Zusammen-
arbeit der Verwaltungsbehörden und die Be-
trugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehr-
wertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010,
S. 1);“.
b) In Nummer 42 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
c) Folgende Nummer 43 wird angefügt:
„43. die Unterstützung des Bundesministeriums
der Finanzen bei der Gesetzesfolgenab-
schätzung im Steuerrecht.“
2. In § 19 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Ab-
gabenordnung“ die Wörter „oder § 5 des Invest-
mentsteuergesetzes“ eingefügt.
3. Dem § 21a Absatz 1 werden folgende Sätze ange-
fügt:
„Die Vertraulichkeit der Sitzungen ist zu wahren,
wenn nicht im Einzelfall einstimmig etwas anderes
beschlossen wurde. Für Beratungen im schriftlichen
Verfahren gilt Entsprechendes.“
Artikel 19
Weitere Änderung des
Finanzverwaltungsgesetzes
§ 5 Absatz 1 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006
(BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 18 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:
1. Nummer 5d wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b wird das Wort „sowie“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Buchstabe c wird das Semikolon am Ende
durch das Wort „sowie“ ersetzt.
c) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
„d) die zuständigen Behörden der Drittstaaten,
mit denen die Bundesrepublik Deutschland
ein Abkommen über den steuerlichen Infor-
mationsaustausch geschlossen hat, nach

dem ein automatischer Austausch von Infor-
mationen vereinbart werden kann;“.
2. Nummer 5e wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird das Wort „sowie“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Buchstabe b wird das Semikolon am Ende
durch das Wort „sowie“ ersetzt.
c) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
„c) der länderbezogenen Berichte im Sinne des
§ 138a Absatz 2 der Abgabenordnung, die
dem zentralen Verbindungsbüro von den zu-
ständigen Behörden der Drittstaaten, mit de-
nen die Bundesrepublik Deutschland ein Ab-
kommen über den steuerlichen Informations-
austausch geschlossen hat, nach dem ein au-
tomatischer Austausch von Informationen
vereinbart werden kann, übermittelt wurden,
an die jeweils zuständige Landesfinanzbehör-
de;“.
Artikel 20
Änderung des
Gesetzes über Steuerstatistiken
Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober
1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird nach dem Wort „Schenkung-
steuer“ ein Komma eingefügt.
b) Die folgenden Nummern 8 und 9 werden einge-
fügt:
„8. die Statistik zu den länderbezogenen Berich-
ten multinationaler Unternehmensgruppen
nach § 138a Absatz 2 der Abgabenordnung,
9. die Forschungszulage“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Die nach § 28a des Erbschaftsteuer- und Schen-
kungsteuergesetzes erlassene Erbschaft- oder
Schenkungsteuer mit den im Erlassverfahren
festgestellten Angaben wird erstmals ab 2019 er-
fasst.“
b) Die folgenden Absätze 8 und 9 werden angefügt:
„(8) Für die Statistik zu den länderbezogenen
Berichten multinationaler Unternehmensgruppen
werden ab dem Berichtsjahr 2018 jährlich die An-
gaben nach § 138a Absatz 2 der Abgabenord-
nung erfasst. Die Aufbereitung dieser Angaben
wird zentral vom Statistischen Bundesamt durch-
geführt.
(9) Für die Statistik über die Forschungszulage
werden von den Anspruchsberechtigten ab 2020
jährlich folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
1. förderfähige Aufwendungen im Bereich For-
schung und Entwicklung, getrennt nach eigen-
betrieblicher Forschung und Auftragsfor-
schung, Höhe der gewährten Forschungszu-
lage mit den im Besteuerungsverfahren fest-
gestellten Angaben;
2. Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Organschaft,
Wirtschaftszweig, Zahl der im Bereich For-
schung und Entwicklung Beschäftigten des
Anspruchsberechtigten.“
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 1
Absatz 1 Nummer 5“ die Wörter „sowie die
Registernummer, die Postleitzahl und der Ort
des Registergerichts bei den Statistiken nach
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6“ einge-
fügt.
bb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
cc) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden an-
gefügt:
„7. Postleitzahl, Ort, Ortsteil, Straße, Haus-
nummer oder Hausnummernspanne,
Hausnummernzusatz,
8. die Finanzamt- und Steuernummer sowie
die Identifikationsmerkmale nach § 139a
Absatz 1 der Abgabenordnung von den
Anspruchsberechtigten bei der Statistik
nach § 1 Absatz 1 Nummer 9.“
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Steuernum-
mern“ die Wörter „, die Registernummer, die
Postleitzahl und der Ort des Registergerichts“
eingefügt.
4. § 7a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1
Nr. 1, 3, 6 und 7“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1
Nummer 1, 3 und 5 bis 9“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2,
3, 6 und 7“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Num-
mer 1, 2, 3 und 5 bis 9“ ersetzt.
Artikel 21
Änderung der
Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003
I S. 61), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 117c folgende Angabe eingefügt:
„§ 117d Statistiken über die zwischenstaatliche
Amts- und Rechtshilfe“.
2. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt
gefasst:
„c) im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach
§ 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6
oder aus anderem dienstlichen Anlass, ins-
besondere durch Mitteilung einer Finanzbe-
hörde oder durch die gesetzlich vorgeschrie-
bene Vorlage eines Steuerbescheids oder ei-
ner Bescheinigung über die bei der Besteue-
rung getroffenen Feststellungen,“.

b) Absatz 4 Nummer 2b wird wie folgt gefasst:
„2b. sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben
des Statistischen Bundesamtes oder für
die Erfüllung von Bundesgesetzen durch
die Statistischen Landesämter dient,“.
3. Nach § 73 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organ-
träger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesell-
schaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1.“
4. § 80 Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Soweit ein Beistand geschäftsmäßig Hilfe in
Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist
er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen
Verwaltungsverfahren des Steuerpflichtigen im Zu-
ständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzu-
weisen; Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Ferner kann er vom schriftlichen, elektronischen
oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden,
falls er zu einem sachgemäßen Vortrag nicht fähig
oder willens ist; Absatz 8 Satz 2 und 3 gilt entspre-
chend.“
5. § 87a Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Übermittelt die Finanzbehörde Daten, die dem
Steuergeheimnis unterliegen, sind diese Daten mit
einem geeigneten Verfahren zu verschlüsseln; so-
weit alle betroffenen Personen schriftlich eingewil-
ligt haben, kann auf eine Verschlüsselung verzichtet
werden.“
6. Dem § 109 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Fristen zur Einreichung von Steuererklärun-
gen und Fristen, die von einer Finanzbehörde ge-
setzt sind, können ausschließlich automationsge-
stützt verlängert werden, sofern zur Prüfung der
Fristverlängerung ein automationsgestütztes Risi-
komanagementsystem nach § 88 Absatz 5 einge-
setzt wird und kein Anlass dazu besteht, den Ein-
zelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.“
7. Nach § 117c wird folgender § 117d eingefügt:
„§ 117d
Statistiken über die
zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe
Informationen, die im Zuge der zwischenstaat-
lichen Amts- und Rechtshilfe verarbeitet werden,
dürfen statistisch pseudonymisiert oder anonymi-
siert aufbereitet werden. Diese statistischen Daten
dürfen öffentlich zugänglich gemacht werden.“
8. In § 138a Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft
ist“ die Wörter „im Regelfall“ eingefügt.
9. § 141 Absatz 4 wird aufgehoben.
10. In § 144 Absatz 4 Satz 2 wird jeweils nach den
Wörtern „des Umsatzsteuergesetzes“ die Angabe
„1999“ gestrichen.
11. In § 149 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
wird die Angabe „Satz 1“ durch die Wörter „Satz 1
und 2“ ersetzt.
12. Dem § 152 Absatz 11 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des Absatzes 2 kann die Festsetzung
des Verspätungszuschlags ausschließlich automa-
tionsgestützt erfolgen.“
13. § 171 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdiens-
tes, die mit der Steuerfahndung betrauten Dienst-
stellen der Landesfinanzbehörden oder das Bun-
deszentralamt für Steuern, soweit es mit der Steu-
erfahndung betraut ist, vor Ablauf der Festset-
zungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen
der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festset-
zungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund
der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide
unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt
sinngemäß.“
14. § 208 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Zollfahn-
dungsämter“ durch die Wörter „Behörden des
Zollfahndungsdienstes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Zollfahndungsämter“
durch die Wörter „Behörden des Zollfahndungs-
dienstes“ ersetzt.
15. § 244 Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Über die Annahme von Bürgschaftserklärungen
über Einzelsicherheiten in Form von Sicherheitsti-
teln nach dem Zollkodex der Union mit der Dele-
gierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommis-
sion vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verord-
nung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisie-
rung von Bestimmungen des Zollkodex der Union
(ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1) sowie nach der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kom-
mission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten
zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung
(EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
(ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558) und nach dem
Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemein-
sames Versandverfahren (ABl. EG Nr. L 226 S. 2) in
ihren jeweils gültigen Fassungen entscheidet die
Generalzolldirektion.“
16. Dem § 254 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die gesonderte Anforderung von Säumniszuschlä-
gen kann ausschließlich automationsgestützt erfol-
gen.“
17. In § 404 Satz 1 wird das Wort „Zollfahndungsäm-
ter“ durch die Wörter „Behörden des Zollfahn-
dungsdienstes“ ersetzt.
Artikel 22
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I
S. 667), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 13 angefügt:
„(13) Die durch Artikel 21 des Gesetzes vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geänderten
Vorschriften der Abgabenordnung sind auf alle am
18. Dezember 2019 anhängigen Verfahren anzu-
wenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.“

2. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt: § 10a Mitteilung über den Ausgang eines Bußgeldverfah-
rens wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuer-
„(4) § 73 der Abgabenordnung in der am 18. De- sachen
zember 2019 geltenden Fassung ist erstmals an- § 10b Vorwarnmechanismus
zuwenden, wenn der haftungsbegründende Tat- § 11 Verarbeitung personenbezogener Daten
bestand nach dem 17. Dezember 2019 verwirklicht § 12 Hilfeleistung im Abgabenrecht fremder Staaten
worden ist.“
Artikel 23
Änderung des
Steuerberatungsgesetzes
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I § 13
S. 2735), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
§ 14
„I n h a l t s ü b e r s i c h t
§ 15
Erster Teil § 16
§ 17
Vorschriften über
die Hilfeleistung in Steuersachen § 18
§ 19
Erster Abschnitt § 20
Ausübung der Hilfe in Steuersachen
Erster Unterabschnitt
Anwendungsbereich
§ 21
§ 1 Anwendungsbereich § 22
§ 23
Zweiter Unterabschnitt
Befugnis § 24
§ 2 Geschäftsmäßige Hilfeleistung
§ 3 Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuer- § 25
sachen § 26
§ 3a Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher
Hilfeleistung in Steuersachen
§ 3b Verzeichnis der nach § 3a zur vorübergehenden und
gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befug-
ten Personen
§ 27
§ 3c Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen
§ 28
zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung
in Steuersachen
§ 29
§ 4 Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuer-
sachen
§ 30
Dritter Unterabschnitt
Verbot und Untersagung
§ 5 Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuer-
sachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen § 31
§ 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleis-
tung in Steuersachen
§ 7 Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen
Vierter Unterabschnitt
Sonstige Vorschriften
§ 8 Werbung
§ 9 Vergütung § 32
§ 9a Erfolgshonorar
§ 10 Mitteilungen über Pflichtverletzungen und andere § 33
Informationen § 34
Zweiter Abschnitt
Lohnsteuerhilfevereine
Erster Unterabschnitt
Aufgaben
Zweck und Tätigkeitsbereich
Zweiter Unterabschnitt
Anerkennung
Voraussetzungen für die Anerkennung, Aufnahme
der Tätigkeit
Anerkennungsbehörde, Satzung
Gebühren für die Anerkennung
Urkunde
Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“
Erlöschen der Anerkennung
Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
Dritter Unterabschnitt
Pflichten
Aufzeichnungspflicht
Geschäftsprüfung
Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im
Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11, Bera-
tungsstellen
Abwicklung der schwebenden Steuersachen im
Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11
Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung
Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine
Vierter Unterabschnitt
Aufsicht
Aufsichtsbehörde
Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde,
Befugnisse der Aufsichtsbehörde
Teilnahme der Aufsichtsbehörde an Mitgliederver-
sammlungen
Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
Fünfter Unterabschnitt
Verordnungsermächtigung
Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften
über die Lohnsteuerhilfevereine
Zweiter Teil
Steuerberaterordnung
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuer-
beratungsgesellschaften
Inhalt der Tätigkeit
Berufliche Niederlassung, weitere Beratungsstellen

Zweiter Abschnitt
Voraussetzungen für die Berufsausübung
Erster Unterabschnitt
Persönliche Voraussetzungen
§ 35 Zulassung zur Prüfung, Befreiung von der Prüfung,
organisatorische Durchführung der Prüfung, Ab-
nahme der Prüfung, Wiederholung der Prüfung und
Besetzung des Prüfungsausschusses
§ 36 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 37 Steuerberaterprüfung
§ 37a Prüfung in Sonderfällen
§ 37b Zuständigkeit für die Zulassung zur Prüfung, für die
Befreiung von der Prüfung, für die organisatorische
Durchführung der Prüfung, für die Abnahme der
Prüfung und für die Berufung und Abberufung des
Prüfungsausschusses
§ 38 Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung
§ 38a Verbindliche Auskunft
§ 39 Gebühren für Zulassung, Prüfung, Befreiung und
verbindliche Auskunft, Kostenerstattung
§ 39a Rücknahme von Entscheidungen
Zweiter Unterabschnitt
Bestellung
§ 40 Bestellende Steuerberaterkammer, Bestellungsver-
fahren
§ 41 Berufsurkunde
§ 42 Steuerbevollmächtigter
§ 43 Berufsbezeichnung
§ 44 Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“
§ 45 Erlöschen der Bestellung
§ 46 Rücknahme und Widerruf der Bestellung
§ 47 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufs-
bezeichnung
§ 48 Wiederbestellung
Dritter Unterabschnitt
Steuerberatungsgesellschaft
§ 49 Rechtsform der Gesellschaft, anerkennende Steu-
erberaterkammer, Gesellschaftsvertrag
§ 50 Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 50a Kapitalbindung
§ 51 Gebühren für die Anerkennung
§ 52 Urkunde
§ 53 Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“
§ 54 Erlöschen der Anerkennung
§ 55 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
Dritter Abschnitt
Rechte und Pflichten
§ 56 Weitere berufliche Zusammenschlüsse
§ 57 Allgemeine Berufspflichten
§ 57a Werbung
§ 58 Tätigkeit als Angestellter
§ 59 Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte im
öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
§ 60 Eigenverantwortlichkeit
§ 61 Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung
§ 62 Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen
§ 62a Inanspruchnahme von Dienstleistungen
§ 63 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
§ 64 Gebührenordnung
§ 65 Pflicht zur Übernahme einer Prozessvertretung
§ 65a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
§ 66 Handakten
§ 67 Berufshaftpflichtversicherung
§ 67a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
§ 68 (weggefallen)
§ 69 Bestellung eines allgemeinen Vertreters
§ 70 Bestellung eines Praxisabwicklers
§ 71 Bestellung eines Praxistreuhänders
§ 72 Steuerberatungsgesellschaften
Vierter Abschnitt
Organisation des Berufs
§ 73Steuerberaterkammer
§ 74Mitgliedschaft
§ 75Gemeinsame Steuerberaterkammer
§ 76Aufgaben der Steuerberaterkammer
§ 77Vorstand
§ 77a
Abteilungen des Vorstandes
§ 77b
Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes
§ 78Satzung
§ 79Beiträge und Gebühren
§ 80Pflicht zum Erscheinen vor der Steuerberaterkam-
mer
§ 80a Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflich-
ten
§ 81 Rügerecht des Vorstands
§ 82 Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung
§ 83 Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegen-
heit
§ 84 Arbeitsgemeinschaft
§ 85 Bundessteuerberaterkammer
§ 86 Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer
§ 86a Zusammensetzung und Arbeitsweise der Satzungs-
versammlung
§ 86b Steuerberaterverzeichnis
§ 87 Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer
§ 87a Wirtschaftsplan, Rechnungslegung
§ 88 Staatsaufsicht
Fünfter Abschnitt
Berufsgerichtsbarkeit
Erster Unterabschnitt
Die berufsgerichtliche
Ahndung von Pflichtverletzungen
§ 89 Ahndung einer Pflichtverletzung
§ 90 Berufsgerichtliche Maßnahmen
§ 91 Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme
§ 92 Anderweitige Ahndung
§ 93 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung
§ 94 Vorschriften für Mitglieder der Steuerberaterkam-
mer, die nicht Steuerberater oder Steuerbevoll-
mächtigte sind
Zweiter Unterabschnitt
Die Gerichte
§ 95 Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmäch-
tigtensachen beim Landgericht
§ 96 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtig-
tensachen beim Oberlandesgericht
§ 97 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtig-
tensachen beim Bundesgerichtshof
§ 98 (weggefallen)
§ 99 Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte als Bei-
sitzer
§ 100 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer
und Recht zur Ablehnung
§ 101 Enthebung vom Amt des Beisitzers

§ 102 Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur
Verschwiegenheit
§ 103 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
§ 104 Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
Dritter Unterabschnitt
Verfahrensvorschriften
Erster Teilabschnitt
Allgemeines
§ 105 Vorschriften für das Verfahren
§ 106 Keine Verhaftung des Steuerberaters oder Steuer-
bevollmächtigten
§ 107 Verteidigung
§ 108 Akteneinsicht des Steuerberaters oder Steuerbe-
vollmächtigten
§ 109 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum
Straf- oder Bußgeldverfahren
§ 110 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu
den Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten
§ 111 Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens
Zweiter Teilabschnitt
Das Verfahren im ersten Rechtszug
§ 112 Örtliche Zuständigkeit
§ 113 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
§ 114 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
§ 115 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des
Verfahrens
§ 116 Antrag des Steuerberaters oder Steuerbevollmäch-
tigten auf Einleitung des berufsgerichtlichen Ver-
fahrens
§ 117 Inhalt der Anschuldigungsschrift
§ 118 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfah-
rens
§ 119 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlus-
ses
§ 120 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
§ 121 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Steuerbe-
raters oder Steuerbevollmächtigten
§ 122 Nichtöffentliche Hauptverhandlung
§ 123 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter
§ 124 Verlesen von Protokollen
§ 125 Entscheidung
Dritter Teilabschnitt
Rechtsmittel
§ 126 Beschwerde
§ 127 Berufung
§ 128 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft im zweiten
Rechtszug
§ 129 Revision
§ 130 Einlegung der Revision und Verfahren
§ 131 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bun-
desgerichtshof
Vierter Teilabschnitt
Die Sicherung von Beweisen
§ 132 Anordnung der Beweissicherung
§ 133 Verfahren
Fünfter Teilabschnitt
Das Berufs- und Vertretungsverbot
§ 134 Voraussetzung des Verbots
§ 135 Mündliche Verhandlung
§ 136 Abstimmung über das Verbot
§ 137 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung
§ 138 Zustellung des Beschlusses
§ 139 Wirkungen des Verbots
§ 140 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
§ 141 Beschwerde
§ 142 Außerkrafttreten des Verbots
§ 143 Aufhebung des Verbots
§ 144 Mitteilung des Verbots
§ 145 Bestellung eines Vertreters
Vierter Unterabschnitt
Die Kosten in
dem berufsgerichtlichen
und in dem Verfahren bei
Anträgen auf berufsgerichtliche
Entscheidung über die Rüge. Die
Vollstreckung der berufsgerichtlichen
Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung.
§ 146 Gerichtskosten
§ 147 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufs-
gerichtlichen Verfahrens
§ 148 Kostenpflicht des Verurteilten
§ 149 Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen auf
berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge
§ 150 Haftung der Steuerberaterkammer
§ 151 Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen
und der Kosten
§ 152 Tilgung
Fünfter Unterabschnitt
Für die
Berufsgerichtsbarkeit
anzuwendende Vorschriften
§ 153 Für die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende Vor-
schriften
Sechster Abschnitt
Übergangsvorschriften
§ 154 Bestehende Gesellschaften
§ 155 Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierten Ge-
setzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
§ 156 Übergangsvorschriften aus Anlass des Sechsten
Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgeset-
zes
§ 157 Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes
zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der
Steuerberater
§ 157a Übergangsvorschriften anlässlich des Achten Ge-
setzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
§ 157b Anwendungsvorschrift
Siebenter Abschnitt
Verordnungsermächtigung
§ 158 Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften
über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und
Steuerberatungsgesellschaften
Dritter Teil
Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten
Erster Abschnitt
Vollstreckung wegen
Handlungen und Unterlassungen
§ 159 Zwangsmittel

Zweiter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten
§ 160 Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen
§ 161 Schutz der Bezeichnungen „Steuerberatungsgesell-
schaft“, „Lohnsteuerhilfeverein“ und „Landwirt-
schaftliche Buchstelle“
§ 162 Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen oblie-
genden Pflichten
§ 163 Pflichtverletzung von Personen, deren sich der
Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im
Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11 bedient
§ 164 Verfahren
Vierter Teil
Schlussvorschriften
§ 164a Verwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Ver-
fahren
§ 164b Gebühren
§ 164c Laufbahngruppenregelungen der Länder
§ 165 Ermächtigung
§ 166 Fortgeltung bisheriger Vorschriften
§ 167 Freie und Hansestadt Hamburg
§ 168 Inkrafttreten des Gesetzes
Anlage (zu § 146 Satz 1) Gebührenverzeichnis“.
2. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach
diesem Gesetz erforderlich ist, dürfen personen-
bezogene Daten verarbeitet werden. Personen-
bezogene Daten dürfen auch für Zwecke künftiger
Verfahren nach diesem Gesetz verarbeitet werden.
Besondere Kategorien personenbezogener Daten
gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
22.11.2016, S. 72) dürfen gemäß Artikel 9 Absatz 2
Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung (EU)
2016/679 in diesem Rahmen verarbeitet werden.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten
durch Personen und Gesellschaften nach § 3 er-
folgt unter Beachtung der für sie geltenden Berufs-
pflichten weisungsfrei. Die Personen und Gesell-
schaften nach § 3 sind bei Verarbeitung sämtlicher
personenbezogener Daten ihrer Mandanten Verant-
wortliche gemäß Artikel 4 Nummer 7 der Daten-
schutz-Grundverordnung (EU) 2016/679. Beson-
dere Kategorien personenbezogener Daten gemäß
Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679
dürfen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der
Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 in
diesem Rahmen verarbeitet werden.
(3) § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgaben-
ordnung stehen dem nicht entgegen.“
3. In der Überschrift zu § 25 wird das Wort „Haftungs-
ausschluß“ durch das Wort „Haftungsausschluss“
ersetzt.
4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
sind ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspfle-
ge. Sie bedürfen der Bestellung. Sie üben einen
freien Beruf aus. Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe.“
5. In § 33 Satz 2 werden die Wörter „Aufstellung von
Steuerbilanzen“ durch die Wörter „Aufstellung von
Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeu-
tung sind,“ ersetzt.
6. In § 53 Satz 2 werden die Wörter „vom 25. Juli 1994
(BGBl. I S. 1744)“ gestrichen.
7. § 57 Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissen-
schaftlichen Mitarbeiters an Hochschulen und
wissenschaftlichen Instituten, sofern der wis-
senschaftliche Mitarbeiter ihm übertragene Auf-
gaben in Forschung und Lehre überwiegend
selbständig erfüllt; nicht vereinbar hingegen ist
die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissen-
schaftlichen Mitarbeiters an staatlichen verwal-
tungsinternen Fachhochschulen mit Ausbil-
dungsgängen für den öffentlichen Dienst;“.
8. In der Überschrift zu § 65 wird das Wort „Prozeß-
vertretung“ durch das Wort „Prozessvertretung“ er-
setzt.
9. § 66 Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze
ersetzt:
„Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
muss durch das Führen von Handakten ein geord-
netes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung
seiner Aufträge geben können. Er hat die Handak-
ten für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren.
Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in
dem der Auftrag beendet wurde.“
10. Dem § 78 wird folgender Satz angefügt:
„Die Satzung und deren Änderungen werden von
der Mitgliederversammlung beschlossen.“
11. Dem § 79 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Wird die berufliche Niederlassung in den Bezirk
einer anderen Steuerberaterkammer verlegt, ist für
die Beitragspflicht der Zeitpunkt der Mitteilung der
Verlegung der beruflichen Niederlassung an die
aufnehmende Steuerberaterkammer maßgebend.“
12. § 86 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
„10. die Einrichtung und der Betrieb einer Da-
tenbank zur Verwaltung von Vollmachtsda-
ten im Sinne des § 80a der Abgabenord-
nung und deren Übermittlung an die Lan-
desfinanzbehörden.“
13. In der Überschrift zu § 137 wird das Wort „An-
schluß“ durch das Wort „Anschluss“ ersetzt.
14. In der Überschrift des Vierten Teils wird das Wort
„Schlußvorschriften“ durch das Wort „Schlussvor-
schriften“ ersetzt.
15. In den Überschriften der §§ 23, 24 und 163 wird
jeweils die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“
ersetzt.

16. Im Fünften Abschnitt des Zweiten Teils werden im
„Dritten Unterabschnitt Verfahrensvorschriften“ die
Überschriften der weiteren Untergliederungen wie
folgt gefasst:
„Erster Teilabschnitt
Allgemeines
Zweiter Teilabschnitt
Das Verfahren im ersten Rechtszug
Dritter Teilabschnitt
Rechtsmittel
Vierter Teilabschnitt
Die Sicherung von Beweisen
Fünfter Teilabschnitt
Das Berufs- und Vertretungsverbot“.
Artikel 24
Weitere Änderung des
Steuerberatungsgesetzes
Dem § 77b des Steuerberatungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 4. November 1975
(BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 23 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird folgender Satz an-
gefügt:
„Die Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die
Reisekostenvergütung werden von der Mitgliederver-
sammlung beschlossen.“
Artikel 25
Änderung des
Bewertungsgesetzes
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November
2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden nach
dem Wort „Einheitswert“ die Wörter „und den
für die Feststellung des Grundbesitzwerts“
eingefügt.
bb) In Satz 4 wird das Wort „können“ durch das
Wort „sollen“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „betroffenen“
durch das Wort „Betroffenen“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die nach den Absätzen 3 oder 4 verpflich-
teten Behörden und Stellen übermitteln die Mit-
teilungen den Finanzbehörden nach amtlich vor-
geschriebenem Datensatz durch Datenfernüber-
tragung. Die Grundbuchämter und die für die
Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen
Behörden übermitteln die bei ihnen geführten Da-
ten laufend, mindestens alle drei Monate. Das
Bundesministerium der Finanzen legt im Einver-
nehmen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder und den obersten Vermessungs- und Ka-
tasterbehörden der Länder die Einzelheiten und
den Beginn der elektronischen Übermittlung in ei-
nem Schreiben fest. Dieses Schreiben ist im Bun-
desanzeiger und im Bundessteuerblatt zu veröf-
fentlichen.“
2. In § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden die Wör-
ter „§ 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4
Satz 2“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 und Absatz 3 oder § 18 Absatz 4 Satz 2“
ersetzt.
3. In Anlage 24, Teil III. werden in der Beschreibung der
Gebäudestandards zu den Gebäudearten 5.2-17.4
beim Bauteil „Deckenkonstruktion und Treppen“
die Wörter „Deckenkonstruktion und Treppen“ durch
die Wörter „Deckenkonstruktion und Treppen (nicht
bei ⑧)“ ersetzt und wird in der Standardstufe 2 die
Angabe „⑧“ gestrichen.
Artikel 26
Änderung des
Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I
S. 2678), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „des § 1 Abs. 1
oder 2 oder Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes“ durch
die Wörter „des § 1 Absatz 1, 2 oder 3 des Einkom-
mensteuergesetzes“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 werden die Wörter
„den in § 10a Abs. 1 des Einkommensteuergeset-
zes genannten Höchstbeträgen“ durch die Wörter
„dem in § 10a Absatz 1 des Einkommensteuer-
gesetzes genannten Höchstbetrag“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 10 wird wie folgt gefasst:
„Sofern nichts anderes bestimmt ist, setzt die Un-
schädlichkeit weiter voraus, dass die empfange-
nen Beträge nur zum Wohnungsbau in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder in einem
Staat eingesetzt werden, auf den das Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum anwend-
bar ist.“
3. Nach § 10 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„§ 1 Satz 1 und § 2 Absatz 2 Satz 10 in der Fassung
des Artikels 26 des Gesetzes vom 12. Dezember
2019 (BGBl. I S. 2451) sind in allen offenen Fällen
anzuwenden.“
Artikel 27
Weitere Änderung des
Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I
S. 2678), das zuletzt durch Artikel 26 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2a Satz 1 wird die Angabe „25 600 Euro“ durch
die Angabe „35 000 Euro“ und die Angabe „51 200
Euro“ durch die Angabe „70 000 Euro“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „8,8 Prozent“
durch die Angabe „10 Prozent“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „512 Euro“
durch die Angabe „700 Euro“ und die Angabe
„1 024 Euro“ durch die Angabe „1 400 Euro“ er-
setzt.
3. Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 2a Satz 1, § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 3 Ab-
satz 2 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) sind erstmals
für das Sparjahr 2021 anzuwenden.“
Artikel 28
Änderung des
Rennwett- und Lotteriegesetzes
In § 24 Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 76 des Gesetzes vom 20. Novem-
ber 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, werden
die Wörter „bis zum Jahr 2019“ gestrichen.
Artikel 29
Weitere Änderung des
Rennwett- und Lotteriegesetzes
Das Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
kel 28 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 3 Nummer 5 werden die Wörter „und der
Sportwettensteuer nach den §§ 16 und 17 Absatz 2
sowie die besonderen Mitteilungs- und Aufzeich-
nungspflichten nach § 16 Absatz 3“ angefügt.
2. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „verbreitet oder“
durch das Wort „verbreitet,“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
c) Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt:
„4. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeich-
nung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
führt oder
5. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 2 eine Mitteilung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig macht.“
3. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und der
Buchmachersteuer nach § 11“ durch die Wörter
„, der Buchmachersteuer nach § 11 und der
Sportwettensteuer nach § 17 Absatz 2, die von
Veranstaltern einer Sportwette mit Wohnsitz, ge-
wöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung
oder Sitz im Ausland für inländische Pferderen-
nen abgeführt wird“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Buchmacher-
steuer nach § 11, das durch den Abschluss oder
die Vermittlung von Wetten aus Anlass von Pfer-
derennen im Ausland erzielt wird“ durch die Wör-
ter „Buchmachersteuer nach § 11 und der Sport-
wettensteuer nach § 17 Absatz 2, das jeweils aus
Anlass von Pferderennen im Ausland erzielt wird“
ersetzt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Für Zwecke des Zuweisungsverfahrens
haben der im Inland ansässige Unternehmer des
Totalisators (§ 1 Absatz 1), der im Inland ansäs-
sige Buchmacher (§ 2 Absatz 1, 2 Satz 1) und der
im Ausland ansässige Veranstalter von Sportwet-
ten auf inländische Pferderennen für das jeweils
zuweisungsfähige Steueraufkommen nach Ab-
satz 1 besondere Aufzeichnungen zu führen. Der
im Inland ansässige Buchmacher und der im Aus-
land ansässige Veranstalter von Sportwetten ha-
ben monatlich die Buchmachersteuerbeträge
oder die Sportwettensteuerbeträge aufgeschlüs-
selt mitzuteilen, die für Wetten auf inländische
Pferderennen angemeldet und abgeführt wurden.
Aus Vereinfachungsgründen ist es zulässig, diese
Angaben von dem Mitteilungspflichtigen im Rah-
men des Steueranmeldungsverfahrens anzufor-
dern.“
4. In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Ver-
anstalter einer Sportwette (§ 17 Absatz 2) ist ver-
pflichtet,“ durch die Wörter „Der Veranstalter einer
Sportwette ist neben der Verpflichtung aus § 16 Ab-
satz 3 verpflichtet,“ ersetzt.
5. Der Wortlaut des § 26 wird wie folgt gefasst:
„Die Finanzbehörde kann die nach § 30 der Abga-
benordnung geschützten personenbezogenen Da-
ten der betroffenen Person gegenüber der zuständi-
gen Glücksspielaufsichtsbehörde und gegenüber
der für das Zuweisungsverfahren nach § 16 zustän-
digen Behörde offenbaren, soweit es dem Verfahren
der Glücksspielaufsicht und dem Zuweisungsverfah-
ren dient.“
Artikel 30
Änderung der
Ausführungsbestimmungen
zum Rennwett- und Lotteriegesetz
§ 31a der Ausführungsbestimmungen zum Renn-
wett- und Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 611-14-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424) geändert
worden sind, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „sein“ durch das
Wort „seinem“ ersetzt.
2. Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Enthält der anzumeldende Steuerbetrag
Sportwettensteuer, die auf im Inland durchgeführte
Pferderennen entfällt, hat der Steuerpflichtige als
Anlage zur Steueranmeldung eine Aufstellung einzu-
reichen, aus der die Steuerbeträge, aufgeschlüsselt
nach dem jeweiligen Ort des Pferderennens, ersicht-
lich sind (§ 16 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes).“

Artikel 31
Änderung des
Gesetzes zum Erlass und zur
Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften
sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes
Die Artikel 3 und 5 Absatz 2 des Gesetzes zum Er-
lass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vor-
schriften sowie zur Änderung des Einkommensteuerge-
setzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3045) wer-
den aufgehoben.
Artikel 32
Änderung des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
In § 12 Absatz 5 Satz 4 des Schwarzarbeitsbekämp-
fungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das
zuletzt durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom
20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden
ist, wird das Wort „Angeklagte“ durch das Wort „Be-
troffene“ ersetzt.
Artikel 33
Änderung des
Bundeskindergeldgesetzes
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,
3177), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom
11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c wird das Wort „erteilt“ durch
das Wort „erteilt,“ ersetzt.
bb) Nach Buchstabe c wird das Wort „oder“ ge-
strichen.
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende ge-
strichen.
bb) Nach Buchstabe b wird das Wort „oder“ ein-
gefügt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in
Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des
Aufenthaltsgesetzes besitzt.“
2. Dem § 20 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) § 1 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 33
des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2451) ist für Entscheidungen anzuwenden, die
Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember
2019 beginnen.“
Artikel 34
Weitere Änderung des
Bundeskindergeldgesetzes
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,
3177), das zuletzt durch Artikel 33 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer
erhält Kindergeld nur, wenn er
1. eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis
zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2. eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobi-
ler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis be-
sitzt, die für einen Zeitraum von mindestens
sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätig-
keit berechtigen oder berechtigt haben oder
diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltser-
laubnis wurde
a) nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Aus-
bildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäf-
tigung als Au-Pair oder zum Zweck der Sai-
sonbeschäftigung, nach § 19e des Aufent-
haltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an
einem Europäischen Freiwilligendienst oder
nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsge-
setzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b) nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum
Zweck eines Studiums, nach § 16d des Auf-
enthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerken-
nung ausländischer Berufsqualifikationen oder
nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes
zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder
erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach
§ 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitge-
setzes oder laufende Geldleistungen nach
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in An-
spruch,
c) nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
wegen eines Krieges in seinem Heimatland
oder nach den §§ 23a, 24 oder § 25 Absatz 3
bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufent-
haltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet be-
rechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach
§ 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgeset-
zes oder laufende Geldleistungen nach dem Drit-
ten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufent-
haltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens
15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im
Bundesgebiet aufhält oder
5. eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Ver-
bindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufent-
haltsgesetzes besitzt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative
erhält ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberech-
tigter Ausländer unabhängig von einer Erwerbstätig-
keit Kindergeld.“
2. § 20 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
„(10) § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 in der
Fassung des Artikels 34 des Gesetzes vom 12. De-
zember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist für Entscheidun-
gen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach
dem letzten Tag des sechsten auf die Verkündung
des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes folgenden
Kalendermonats beginnen. § 1 Absatz 3 Satz 1
Nummer 5 in der Fassung des Artikels 34 des Ge-
setzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist

für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume be-
treffen, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen.“
Artikel 35
Änderung des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015
(BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 118 des Geset-
zes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Buchstabe d wird das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 3 Buchstabe b wird der Punkt am
Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in
Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des
Aufenthaltsgesetzes besitzt.“
2. § 27 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) § 1 Absatz 7 in der Fassung des Artikels 35
des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2451) ist für Entscheidungen anzuwenden, die
Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember
2019 beginnen.“
Artikel 36
Weitere Änderung des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015
(BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 35 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer
oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin
ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person
1. eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis
zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2. eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobi-
ler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis be-
sitzt, die für einen Zeitraum von mindestens
sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätig-
keit berechtigen oder berechtigt haben oder
diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltser-
laubnis wurde
a) nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Aus-
bildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäf-
tigung als Au-Pair oder zum Zweck der Sai-
sonbeschäftigung, nach § 19e des Aufent-
haltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an
einem Europäischen Freiwilligendienst oder
nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsge-
setzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b) nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum
Zweck eines Studiums, nach § 16d des Auf-
enthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerken-
nung ausländischer Berufsqualifikationen oder
nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes
zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder
erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach
§ 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitge-
setzes oder laufende Geldleistungen nach
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in An-
spruch,
c) nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
wegen eines Krieges in seinem Heimatland
oder nach den §§ 23a, 24 oder § 25 Absatz 3
bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufent-
haltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet be-
rechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach
§ 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgeset-
zes oder laufende Geldleistungen nach dem Drit-
ten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufent-
haltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens
15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im
Bundesgebiet aufhält oder
5. eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Ver-
bindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufent-
haltsgesetzes besitzt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative
ist ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter
Ausländer oder eine minderjährige nicht freizügig-
keitsberechtigte Ausländerin unabhängig von einer
Erwerbstätigkeit anspruchsberechtigt.“
2. § 27 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) § 1 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 4 in der
Fassung des Artikels 36 des Gesetzes vom 12. De-
zember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist für Entscheidun-
gen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach
dem 29. Februar 2020 beginnen. § 1 Absatz 7 Satz 1
Nummer 5 in der Fassung des Artikels 36 des
Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451)
ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume
betreffen, die nach dem 31. Dezember 2019 be-
ginnen.“
Artikel 37
Änderung des
Unterhaltsvorschussgesetzes
Das Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446),
das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. Au-
gust 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2a wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c wird das Wort „erteilt“ durch
das Wort „erteilt,“ ersetzt.
bb) Nach Buchstabe c wird das Wort „oder“ ge-
strichen.
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende ge-
strichen.
bb) Nach Buchstabe b wird das Wort „oder“ ein-
gefügt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in
Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des
Aufenthaltsgesetzes besitzt.“
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) § 1 Absatz 2a in der Fassung des Arti-
kels 37 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2451) ist für Entscheidungen anzu-
wenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem
31. Dezember 2019 beginnen.“
Artikel 38
Weitere Änderung des
Unterhaltsvorschussgesetzes
Das Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446),
das zuletzt durch Artikel 37 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
„(2a) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Auslän-
der hat einen Anspruch nach Absatz 1 oder Ab-
satz 1a nur, wenn er oder sein Elternteil nach Ab-
satz 1 Nummer 2
1. eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis
zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2. eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobi-
ler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis be-
sitzt, die für einen Zeitraum von mindestens
sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätig-
keit berechtigen oder berechtigt haben oder
diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltser-
laubnis wurde
a) nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Aus-
bildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäf-
tigung als Au-Pair oder zum Zweck der Sai-
sonbeschäftigung, nach § 19e des Aufent-
haltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an
einem Europäischen Freiwilligendienst oder
nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsge-
setzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b) nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum
Zweck eines Studiums, nach § 16d des Auf-
enthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerken-
nung ausländischer Berufsqualifikationen oder
nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes
zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder
erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach
§ 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitge-
setzes oder laufende Geldleistungen nach
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in An-
spruch,
c) nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
wegen eines Krieges in seinem Heimatland
oder nach den §§ 23a, 24 oder § 25 Absatz 3
bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufent-
haltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet be-
rechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach
§ 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgeset-
zes oder laufende Geldleistungen nach dem Drit-
ten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufent-
haltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens
15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im
Bundesgebiet aufhält oder
5. eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Ver-
bindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufent-
haltsgesetzes besitzt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative
ist ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter
Ausländer unabhängig von einer Erwerbstätigkeit
anspruchsberechtigt.“
2. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) § 1 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 bis 4 in der
Fassung des Artikels 38 des Gesetzes vom 12. De-
zember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist für Entscheidun-
gen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach
dem 29. Februar 2020 beginnen. § 1 Absatz 2a
Satz 1 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 38
des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2451) ist für Entscheidungen anzuwenden, die
Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember
2019 beginnen.“
Artikel 39
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Ab-
sätze 2 bis 9 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 2, 12, 15, 33, 35 und 37 treten am
1. Januar 2020 in Kraft.
(3) Die Artikel 3, 34, 36 und 38 treten am 1. März
2020 in Kraft.
(4) Artikel 19 tritt am 31. März 2020 in Kraft.
(5) Die Artikel 24 und 27 treten am 1. Januar 2021 in
Kraft.
(6) Die Artikel 5, 7, 9 und 13 treten am 1. Januar
2025 in Kraft.
(7) Die Nummer 5 des Artikels 2 tritt an dem Tag in
Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Be-
schluss festgestellt hat, dass die Regelungen der Num-
mer 5 des Artikels 2 entweder keine Beihilfen oder mit
dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen. Der
Tag des Beschlusses der Europäischen Kommission
sowie der Tag des Inkrafttretens werden vom Bundes-
ministerium der Finanzen gesondert im Bundesgesetz-
blatt bekannt gemacht.
(8) Die Nummern 1 bis 5 des Artikels 4 treten jeweils
an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommis-

sion durch Beschluss festgestellt hat, dass die Rege-
lungen der Nummern 1 bis 5 des Artikels 4 entweder
keine Beihilfen oder mit dem Binnenmarkt vereinbare
Beihilfen darstellen. Der Tag des Beschlusses der Eu-
ropäischen Kommission sowie der Tag des Inkrafttre-
tens werden vom Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft gesondert im Bundesgesetzblatt
bekannt gemacht.
(9) Die Artikel 29 und 30 treten jeweils an dem Tag in
Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Be-
schluss feststellt, dass die Erweiterung des Zuwei-
sungsverfahrens nach Artikel 29 Nummer 3 mit dem
Binnenmarkt vereinbar ist. Das Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft gibt den jeweiligen Tag
des Inkrafttretens gesondert im Bundesgesetzblatt be-
kannt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Dezember
2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 2451. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 081eabb4fd855cad….