§ 200 Vereinfachtes Ertragswertverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Niedersachsen, 13.11.2024 – 3 K 11079/21
- BFH, 06.05.2026 – II R 2/24Berücksichtigung außergewöhnlicher Aufwendungen bei der Bewertung von Anteilen im vereinfachten Ertragswertverfahren
- BFH, 25.03.2026 – II R 17/23Hinzurechnung im vereinfachten Ertragswertverfahren
- BFH, 02.12.2020 – II R 5/19Sachaufklärungspflicht des FG bei Ermittlung des Anteilswerts einer nicht börsennotierten KapitalgesellschaftZitiert von 11
- FG Rheinland-Pfalz, 07.12.2023 – 4 K 2006/20
- FG Münster, 05.12.2023 – 3 K 1777/23 FZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 24.05.2023 – 3 K 383/21 FZitiert von 2
- FG Hessen, 20.12.2018 – 4 K 1016/17Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 12.12.2018 – 4 K 108/18 FZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 200 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/200#abs-1 (1) Zur Ermittlung des Ertragswerts ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag (§§ 201 und 202) mit dem Kapitalisierungsfaktor (§ 203) zu multiplizieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/200#abs-2 (2) Können Wirtschaftsgüter und mit diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden aus dem zu bewertenden Unternehmen im Sinne des § 199 Abs. 1 oder 2 herausgelöst werden, ohne die eigentliche Unternehmenstätigkeit zu beeinträchtigen (nicht betriebsnotwendiges Vermögen), so werden diese Wirtschaftsgüter und Schulden neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert oder Anteil am gemeinen Wert angesetzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/200#abs-3 (3) Hält ein zu bewertendes Unternehmen im Sinne des § 199 Abs. 1 oder 2 Beteiligungen an anderen Gesellschaften, die nicht unter Absatz 2 fallen, so werden diese Beteiligungen neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert angesetzt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/200#abs-4 (4) Innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag eingelegte Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen, und mit diesen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Schulden werden neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert angesetzt.