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Artikel 9 · BT-Drs. 18/4902 · S. 74

Zu Artikel 9 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes)

Zu Artikel 9 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 13b Absatz 2 Nummer 11 UStG)
Durch Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung
an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – sog. Zollkodex-Anpas-
sungsgesetz – vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) wurde § 13b Absatz 2 Nummer 11 UStG um eine
Betragsgrenze von 5 000 Euro ergänzt.
Danach ist der Leistungsempfänger für Lieferungen von bestimmten Edelmetallen, unedlen Metallen und
Cermets nur noch dann Steuerschuldner nach § 13b Absatz 2 Nummer 11 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1
zweiter Halbsatz UStG, wenn die Summe der für die steuerpflichtigen Lieferungen dieser Gegenstände in
Rechnung zu stellenden Bemessungsgrundlagen im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5
000 Euro beträgt.
Hintergrund hierfür war, dass sich nach der seit dem 1. Oktober 2014 bestehenden gesetzlichen Regelung
praktische Probleme ergeben konnten, wenn entsprechende Metalle unter anderem von Einzelhändlern an
Abnehmer veräußert wurden, über deren Status als Unternehmer sich der liefernde Unternehmer jedoch nur
aufwändig informieren konnte. Zudem sehen viele Kassensysteme keine Möglichkeit der Rechnungslegung
ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis vor. Barzahlungen waren dadurch erschwert.
Die verpflichtende Anwendung der Betragsgrenze stellt für die im Edelmetallbereich, im Metallhandel sowie
in der Metallhalbzeugfertigung tätigen Unternehmen jedoch eine erhebliche Hürde dar, weil in den verwen-
deten IT-Systemen durch die Anknüpfung an die Zolltarifnummer für ein und dasselbe Produkt keine preis-
differenzierte Beurteilung voreingestellt werden kann. Hinzu kommen branchenspezifische Besonderheiten,
weil der jeweilige Preis vom Kurs der ver

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 9.426 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 18/4902, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 218.959–228.385 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.11) +D1D2D3 · Prüfwert 4759e055c936a4e9….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP