§ 9 Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/9#abs-1 (1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/9#abs-2 (2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/9#abs-3 (3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen.
Wird zitiert von 294 Entscheidungen zu § 9 BewG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 16.11.2022 – X R 17/20Bewertung eines GmbH-Anteils mit stark disquotal ausgestalteten Rechten; Vertrauensschutz hinsichtlich der Bewertung von SachzuwendungenZitiert von 10
- FG Rheinland-Pfalz, 07.12.2023 – 4 K 2006/20
- BFH, 22.05.2002 – II R 61/99Erbschaftsteuer: Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen Verfassungswidrigkeit des Steuertarifs gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
- FG Münster, 20.05.2020 – 7 K 3210/17 E,FZitiert von 1
- FG Münster, 20.05.2020 – 7 K 3212/17 E,F
- BFH, 25.09.2024 – II R 49/22Ableitung des gemeinen Werts von Kapitalgesellschaftsanteilen aus Verkäufen; Berücksichtigung eines HoldingabschlagsZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BFH, 04.08.2026 – II B 87/25(Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts des Grundbesitzes nach § 198 BewG für Zwecke der Erbschaftsteuer)
- BVerfG, 17.06.2026 – 2 BvR 84/17Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Lebensversicherungsunternehmens gegen die Auslegung des § 12 Abs 2 S 2 UmwStG durch den BFH, wonach die Beschränkung des Verweises auf § 8b KStG lediglich auf Übernahmegewinne, nicht aber auch auf Übernahmeverluste anwendbar ist - Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung weder dargelegt noch ersichtlichZitiert von 1
- FG Düsseldorf, 02.06.2026 – 4 K 384/24 F
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.1996 Ausfertigung
§ 9 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 2049)
BGBl. 1996 I S. 2049
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.