§ 9 Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 230
Nach Gewicht
- BFH, 16.11.2022 – X R 17/20Bewertung eines GmbH-Anteils mit stark disquotal ausgestalteten Rechten; Vertrauensschutz hinsichtlich der Bewertung von SachzuwendungenZitiert von 9
- FG Rheinland-Pfalz, 07.12.2023 – 4 K 2006/20
- BFH, 22.05.2002 – II R 61/99Erbschaftsteuer: Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen Verfassungswidrigkeit des Steuertarifs gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
- FG Münster, 20.05.2020 – 7 K 3210/17 E,FZitiert von 1
- FG Münster, 20.05.2020 – 7 K 3212/17 E,F
- BFH, 25.09.2024 – II R 49/22Ableitung des gemeinen Werts von Kapitalgesellschaftsanteilen aus Verkäufen; Berücksichtigung eines HoldingabschlagsZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 17.06.2026 – 2 BvR 84/17Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Lebensversicherungsunternehmens gegen die Auslegung des § 12 Abs 2 S 2 UmwStG durch den BFH, wonach die Beschränkung des Verweises auf § 8b KStG lediglich auf Übernahmegewinne, nicht aber auch auf Übernahmeverluste anwendbar ist - Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung weder dargelegt noch ersichtlichZitiert von 1
- FG Düsseldorf, 02.06.2026 – 4 K 384/24 F
- BFH, 08.04.2026 – X B 45/25Bewertung einer Sachspende; Vertrauensschutz
230 Entscheidungen zu § 9 BewG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/9#abs-1 (1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/9#abs-2 (2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/9#abs-3 (3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen.