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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1834

BGBl. 2015 I S. 1834 · 125.592 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 1834 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1834
                                             Steueränderungsgesetz 2015*
                                                       Vom 2. November 2015

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                     Inhaltsübersicht
Artikel 1    Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 2    Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 3    Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 4    Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 5    Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Artikel 6    Änderung des Umwandlungssteuergesetzes

Artikel 7    Änderung der Abgabenordnung
Artikel 8    Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 9    Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 10   Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkung-
             steuergesetzes

Artikel 11   Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 12   Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 13   Änderung des Gesetzes zur Modernisierung der
             Finanzaufsicht über Versicherungen
Artikel 14   Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Artikel 15   Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
Artikel 16   Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 17   Weitere Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Artikel 18   Inkrafttreten

Anlage 1     zu Artikel 9 Nummer 6 Anlage 22 (zu § 185 Absatz 3

             Satz 3, § 190 Absatz 4 Satz 2)

Anlage 2     zu Artikel 9 Nummer 7 Anlage 24 (zu § 190 Absatz 1
             Satz 4 und Absatz 3)
Anlage 3     zu Artikel 9 Nummer 8 Anlage 25 (zu § 191 Absatz 2)

                             Artikel 1
                     Änderung des
                Einkommensteuergesetzes

  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 234 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-

den ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 6b Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
   fügt:
      „(2a) Werden im Wirtschaftsjahr der Veräußerung
   der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgü-
   ter oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren in
   Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Wirtschaftsgüter ange-
   schafft oder hergestellt oder sind sie in dem der Ver-
   äußerung vorangegangenen Wirtschaftsjahr ange-
   schafft oder hergestellt worden, die einem Betriebs-
   vermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen

   Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des

   Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind,

   kann auf Antrag des Steuerpflichtigen die festge-

* Artikel 3 Nummer 6, 10 Buchstabe d und Nummer 11 dieses Gesetzes

  dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/86/EU des Rates vom 8. Juli
  2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame
  Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener
  Mitgliedstaaten (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 40).

  setzte Steuer, die auf den Gewinn im Sinne des Ab-
  satzes 2 entfällt, in fünf gleichen Jahresraten ent-
  richtet werden; die Frist von vier Jahren verlängert
  sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jah-

  re, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des
  vierten auf die Veräußerung folgenden Wirtschafts-

  jahres begonnen worden ist. Der Antrag kann nur im

  Wirtschaftsjahr der Veräußerung der in Absatz 1

  Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter gestellt wer-

  den. § 36 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist sinngemäß an-

  zuwenden.“

2. Dem § 52 Absatz 14 Satz 1 wird folgender Satz
   vorangestellt:
  „§ 6b Absatz 2a in der am 6. November 2015 gelten-

  den Fassung ist auch auf Gewinne im Sinne des

  § 6b Absatz 2 anzuwenden, die vor dem 6. Novem-
  ber 2015 entstanden sind.“

                       Artikel 2
               Weitere Änderung des
             Einkommensteuergesetzes

   § 39e Absatz 2 Satz 5 des Einkommensteuergeset-

zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Okto-

ber 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Ar-

tikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie

folgt gefasst:
„Für die Datenübermittlung gelten die §§ 2 und 3 der
Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950) in der jeweils
geltenden Fassung entsprechend.“

                       Artikel 3

               Weitere Änderung des
             Einkommensteuergesetzes

  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch
   der der Bundesrepublik Deutschland zustehende
   Anteil
   1. an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit
      dort

      a) die lebenden und nicht lebenden natürlichen

         Ressourcen der Gewässer über dem Meeres-

         boden, des Meeresbodens und seines Unter-

         grunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder

         bewirtschaftet werden,
      b) andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erfor-

         schung oder Ausbeutung der ausschließ-
         lichen Wirtschaftszone ausgeübt werden,
BGBl. 2015, Seite 1835 — Originalseite als Abbildung
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        wie beispielsweise die Energieerzeugung aus
        Wasser, Strömung und Wind oder
     c) künstliche Inseln errichtet oder genutzt wer-
        den und Anlagen und Bauwerke für die in
        den Buchstaben a und b genannten Zwecke
        errichtet oder genutzt werden, und

  2. am Festlandsockel, soweit dort

     a) dessen natürliche Ressourcen erforscht oder
        ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen
        in diesem Sinne sind die mineralischen und
        sonstigen nicht lebenden Ressourcen des
        Meeresbodens und seines Untergrunds sowie
        die zu den sesshaften Arten gehörenden Le-
        bewesen, die im nutzbaren Stadium entweder
        unbeweglich auf oder unter dem Meeresbo-
        den verbleiben oder sich nur in ständigem
        körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden
        oder seinem Untergrund fortbewegen kön-
        nen; oder

     b) künstliche Inseln errichtet oder genutzt wer-

        den und Anlagen und Bauwerke für die in

        Buchstabe a genannten Zwecke errichtet

        oder genutzt werden.“
2. § 3 Nummer 40 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 4 wird das abschließende Semikolon
     durch einen Punkt ersetzt.
  b) Folgender Satz wird angefügt:

     „Satz 1 ist nicht anzuwenden bei Anteilen an Un-

     terstützungskassen;“.

3. § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 wird wie folgt ge-
   fasst:
  „Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2
  mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwen-
  dungen angesetzt werden, wenn die für das Kraft-
  fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen
  durch Belege und das Verhältnis der privaten zu
  den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes
  Fahrtenbuch nachgewiesen werden; bei der priva-
  ten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb aus-
  schließlich durch Elektromotoren, die ganz oder
  überwiegend aus mechanischen oder elektroche-
  mischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei
  betriebenen Energiewandlern gespeist werden
  (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hy-
  bridelektrofahrzeugen, sind die der Berechnung der
  Entnahme zugrunde zu legenden insgesamt ent-
  standenen Aufwendungen um Aufwendungen für
  das Batteriesystem zu mindern; dabei ist bei zum
  Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehören-
  den Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der
  Berechnung der Absetzungen für Abnutzung zu-
  grunde zu legende Bemessungsgrundlage um die
  nach Satz 2 in pauschaler Höhe festgelegten Auf-
  wendungen zu mindern, wenn darin Kosten für ein
  Batteriesystem enthalten sind.“

4. § 7g Absatz 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Steuerpflichtige können für die künftige An-
  schaffung oder Herstellung von abnutzbaren be-
  weglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-
  gens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirt-
  schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung fol-
  genden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Be-

triebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast
ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu
40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs-
oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen
(Investitionsabzugsbeträge). Investitionsabzugsbe-
träge können nur in Anspruch genommen werden,
wenn

1. der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, in
   dem die Abzüge vorgenommen werden, die fol-
   genden Größenmerkmale nicht überschreitet:

   a) bei Gewerbebetrieben oder der selbständigen
      Arbeit dienenden Betrieben, die ihren Gewinn
      nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermitteln, ein Be-
      triebsvermögen von 235 000 Euro;
   b) bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
      einen Wirtschaftswert oder einen Ersatzwirt-
      schaftswert von 125 000 Euro oder

   c) bei Betrieben im Sinne der Buchstaben a
      und b, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 3

      ermitteln, ohne Berücksichtigung der In-

      vestitionsabzugsbeträge einen Gewinn von

      100 000 Euro;

2. der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbe-
   träge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzu-
   zurechnenden oder rückgängig zu machenden
   Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Daten-
   sätzen durch Datenfernübertragung übermittelt.
   Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermei-

   dung unbilliger Härten auf eine elektronische

   Übermittlung verzichten; § 150 Absatz 8 der Ab-
   gabenordnung gilt entsprechend. In den Fällen
   des Satzes 2 müssen sich die Summen der Ab-
   zugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4
   hinzuzurechnenden oder rückgängig zu ma-
   chenden Beträge aus den beim Finanzamt ein-
   zureichenden Unterlagen ergeben.
Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch ge-
nommen werden, wenn dadurch ein Verlust ent-
steht oder sich erhöht. Die Summe der Beträge,
die im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei
vorangegangenen Wirtschaftsjahren nach Satz 1
insgesamt abgezogen und nicht nach Absatz 2 hin-
zugerechnet oder nach den Absätzen 3 oder 4
rückgängig gemacht wurden, darf je Betrieb
200 000 Euro nicht übersteigen.

   (2) Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her-
stellung eines begünstigten Wirtschaftsguts kön-
nen bis zu 40 Prozent der Anschaffungs- oder Her-
stellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet
werden; die Hinzurechnung darf die Summe der
nach Absatz 1 abgezogenen und noch nicht nach
den Absätzen 2 bis 4 hinzugerechneten oder rück-
gängig gemachten Abzugsbeträge nicht überstei-
gen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
des Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1 ge-
nannten Wirtschaftsjahr um bis zu 40 Prozent,
höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach
Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die
Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Ab-
nutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderab-
schreibungen sowie die Anschaffungs- oder Her-
stellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 2 und 2a
verringern sich entsprechend.
BGBl. 2015, Seite 1836 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1836
     (3) Soweit in Anspruch genommene Investitions-
  abzugsbeträge nicht bis zum Ende des dritten auf
  das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgen-
  den Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 Satz 1 hinzu-
  gerechnet wurden, sind die Abzüge nach Absatz 1
  rückgängig zu machen; die vorzeitige Rückgängig-
  machung von Investitionsabzugsbeträgen vor Ab-
  lauf der Investitionsfrist ist zulässig. Wurde der Ge-
  winn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits
  einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten
  Feststellung zugrunde gelegt, ist der entspre-
  chende Steuer- oder Feststellungsbescheid inso-
  weit zu ändern. Das gilt auch dann, wenn der Steu-
  er- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig ge-
  worden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit
  nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranla-
  gungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf
  das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirt-
  schaftsjahr endet. § 233a Absatz 2a der Abgaben-
  ordnung ist nicht anzuwenden.
     (4) Wird in den Fällen des Absatzes 2 ein be-
  günstigtes Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des
  dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstel-
  lung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländi-
  schen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich
  oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, sind
  die Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstel-
  lungskosten, die Verringerung der Bemessungs-
  grundlage und die Hinzurechnung nach Absatz 2

  rückgängig zu machen. Wurden die Gewinne der
  maßgebenden Wirtschaftsjahre bereits Steuerfest-
  setzungen oder gesonderten Feststellungen zu-
  grunde gelegt, sind die entsprechenden Steuer-
  oder Feststellungsbescheide insoweit zu ändern.
  Das gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststel-
  lungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die
  Festsetzungsfristen enden insoweit nicht, bevor die
  Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum ab-

  gelaufen ist, in dem die Voraussetzungen des Ab-

  satzes 1 Satz 1 erstmals nicht mehr vorliegen.
  § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht
  anzuwenden.“
5. § 10 Absatz 1a Nummer 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 6 wird das abschließende Semikolon
     durch einen Punkt ersetzt.
  b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
       „Voraussetzung für den Abzug der Aufwendun-
       gen ist die Angabe der erteilten Identifikations-
       nummer (§ 139b der Abgabenordnung) der un-
       terhaltenen Person in der Steuererklärung des
       Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Per-
       son der unbeschränkten oder beschränkten
       Steuerpflicht unterliegt. Die unterhaltene Person
       ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unter-
       haltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnum-
       mer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.
       Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflich-
       tung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende be-
       rechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanz-
       behörde die Identifikationsnummer der unterhal-
       tenen Person zu erfragen;“.

6. § 43b Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist
  jede Gesellschaft, die

   1. die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeich-
      neten Voraussetzungen erfüllt und
   2. nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richt-
      linie 2011/96/EU des Rates vom 30. November
      2011 über das gemeinsame Steuersystem der
      Mutter- und Tochtergesellschaften verschiede-
      ner Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011,
      S. 8), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/86/EU
      (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 40) geändert
      worden ist, zum Zeitpunkt der Entstehung der
      Kapitalertragsteuer gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2
      nachweislich mindestens zu 10 Prozent unmit-
      telbar am Kapital der Tochtergesellschaft be-
      teiligt ist (Mindestbeteiligung).“

 7. § 44 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
      „den Steuerabzug“ die Wörter „unter Beachtung
      der im Bundessteuerblatt veröffentlichten Ausle-
      gungsvorschriften der Finanzverwaltung“ einge-
      fügt.
   b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch
      die Wörter „; ist durch Gesetz eine abweichende
      Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs bestimmt
      oder lässt das Gesetz eine abweichende Be-
      stimmung der Fälligkeit durch Satzungsregelung
      zu, gilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag der
      Fälligkeit.“ ersetzt.

 8. § 44a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wör-
      tern „Soweit die Kapitalerträge“ die Wörter „, die
      einem unbeschränkt einkommensteuerpflichti-
      gen Gläubiger zufließen,“ eingefügt.
   b) In Nummer 3 werden die Wörter „, die einem un-
      beschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläu-
      biger zufließen“ gestrichen.

 9. In § 50 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „insbeson-

    dere“ gestrichen.

10. § 52 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „Veranlagungs-
          zeitraum 2015“ durch die Angabe „Veranla-
          gungszeitraum 2016“ ersetzt.
      bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die An-
          gabe „31. Dezember 2014“ durch die An-
          gabe „31. Dezember 2015“ ersetzt.
   b) In Absatz 12 Satz 1 werden die Wörter „am
      30. Juni 2013 geltenden Fassung“ durch die
      Wörter „am 1. Januar 2016 geltenden Fassung“
      ersetzt.
   c) In Absatz 16 werden dem Satz 1 die folgenden
      Sätze vorangestellt:

      „§ 7g Absatz 1 bis 4 in der am 1. Januar 2016
      geltenden Fassung ist erstmals für Investitions-
      abzugsbeträge anzuwenden, die in nach dem
      31. Dezember 2015 endenden Wirtschaftsjahren
      in Anspruch genommen werden. Bei Investiti-
      onsabzugsbeträgen, die in vor dem 1. Januar
      2016 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch
      genommen wurden, ist § 7g Absatz 1 bis 4 in
      der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung
      weiter anzuwenden. Soweit vor dem 1. Januar
BGBl. 2015, Seite 1837 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1837
      2016 beanspruchte Investitionsabzugsbeträge
      noch nicht hinzugerechnet oder rückgängig ge-
      macht worden sind, vermindert sich der Höchst-
      betrag von 200 000 Euro nach § 7g Absatz 1
      Satz 4 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fas-
      sung entsprechend.“
   d) Nach Absatz 42 wird folgender Absatz 42a ein-
      gefügt:
        „(42a) § 43b und Anlage 2 (zu § 43b) in der
      am 1. Januar 2016 geltenden Fassung sind erst-
      mals auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach
      dem 31. Dezember 2015 zufließen.“

   e) Dem Absatz 46 wird folgender Satz angefügt:

      „§ 50 Absatz 4 in der am 1. Januar 2016 gelten-
      den Fassung ist in allen offenen Fällen anzuwen-
      den.“

11. In Anlage 2 (zu § 43b) Nummer 1 werden die Buch-
    staben v und x wie folgt gefasst:

   „v) Gesellschaften polnischen Rechts mit der
       Bezeichnung „spółka akcyjna“, „spółka z
       ograniczoną odpowiedzialnością“ oder „spółka
       komandytowo-akcyjna“,

   x) Gesellschaften rumänischen Rechts mit der
      Bezeichnung „societăţi pe acţiuni“, „societăţi în
      comandită pe acţiuni“, „societăţi cu răspundere
      limitată“, „societăţi în nume colectiv“ oder
      „societăţi în comandită simplă“,“.

                       Artikel 4

                  Änderung des
            Körperschaftsteuergesetzes
  Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des
Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6
   folgende Angabe eingefügt:
  „§ 6a Einkommensermittlung bei voll steuerpflichti-
        gen Unterstützungskassen“.
2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
    „(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört
  auch der der Bundesrepublik Deutschland zuste-
  hende Anteil
  1. an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit
     dort
     a) die lebenden und nicht lebenden natürlichen
        Ressourcen der Gewässer über dem Meeres-
        boden, des Meeresbodens und seines Unter-
        grunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder
        bewirtschaftet werden,
     b) andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erfor-
        schung oder Ausbeutung der ausschließlichen
        Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie bei-
        spielsweise die Energieerzeugung aus Wasser,
        Strömung und Wind oder
     c) künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden
        und Anlagen und Bauwerke für die in den
        Buchstaben a und b genannten Zwecke er-
        richtet oder genutzt werden, und

  2. am Festlandsockel, soweit dort
     a) dessen natürliche Ressourcen erforscht oder
        ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen
        in diesem Sinne sind die mineralischen und
        sonstigen nicht lebenden Ressourcen des
        Meeresbodens und seines Untergrunds sowie
        die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebe-
        wesen, die im nutzbaren Stadium entweder
        unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden
        verbleiben oder sich nur in ständigem körper-
        lichen Kontakt mit dem Meeresboden oder
        seinem Untergrund fortbewegen können; oder

     b) künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden
        und Anlagen und Bauwerke für die in Buch-
        stabe a genannten Zwecke errichtet oder ge-
        nutzt werden.“

3. § 5 Absatz 1 Nummer 16 Satz 1 und 2 wird wie folgt
   gefasst:

  „Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-
  mögenmassen, soweit sie

  a) als Einlagensicherungssysteme im Sinne des § 2
     Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes sowie
     als Entschädigungseinrichtungen im Sinne des
     Anlegerentschädigungsgesetzes ihre gesetz-
     lichen Pflichtaufgaben erfüllen oder

  b) als nicht als Einlagensicherungssysteme aner-
     kannte vertragliche Systeme zum Schutz von Ein-
     lagen und institutsbezogene Sicherungssysteme
     im Sinne des § 61 des Einlagensicherungsgeset-

     zes nach ihrer Satzung oder sonstigen Verfas-
     sung ausschließlich den Zweck haben, Einlagen
     zu sichern oder bei Gefahr für die Erfüllung der
     Verpflichtungen eines Kreditinstituts im Sinne
     des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes oder
     eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des
     § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Kredit-
     wesengesetzes Hilfe zu leisten oder Einlagen-
     sicherungssysteme im Sinne des § 2 Absatz 1
     des Einlagensicherungsgesetzes bei deren
     Pflichtenerfüllung zu unterstützen.
  Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach Satz 1
  ist zusätzlich, dass das Vermögen und etwa erzielte
  Überschüsse dauernd nur zur Erreichung des ge-
  setzlichen oder satzungsmäßigen Zwecks verwen-
  det werden.“
4. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Bei der Ermittlung des Einkommens sind Zuwen-
     dungen des Trägerunternehmens nicht erhöhend
     und Versorgungsleistungen der Kasse sowie Ver-
     mögensübertragungen an das Trägerunterneh-
     men nicht mindernd zu berücksichtigen.“
  b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
     fügt:
        „(5a) Unterstützungskassen in der Rechtsform
     der Kapitalgesellschaft können bis zum 31. De-
     zember 2016 auf amtlich vorgeschriebenem Vor-
     druck einen positiven Zuwendungsbetrag erklä-
     ren. Dieser errechnet sich aus den Zuwendungen
     des Trägerunternehmens in den Veranlagungs-
     zeiträumen 2006 bis 2015 abzüglich der Versor-
     gungsleistungen in diesem Zeitraum, soweit
BGBl. 2015, Seite 1838 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1838
       diese Zuwendungen und diese Versorgungsleis-
       tungen in dem steuerpflichtigen Teil des Einkom-
       mens der Kasse nach Absatz 5 Satz 1 enthalten
       waren. Dabei gelten Versorgungsleistungen in
       den Veranlagungszeiträumen 2006 bis 2015 als
       vornehmlich aus Zuwendungen des Trägerunter-
       nehmens in diesem Zeitraum erbracht. Ab dem
       Veranlagungszeitraum 2016 mindert sich das
       steuerpflichtige Einkommen der Kasse in Höhe
       des zum Schluss des vorherigen Veranlagungs-
       zeitraums festgestellten Betrags nach Satz 6; es
       mindert sich höchstens um einen Betrag in Höhe
       der im Wirtschaftsjahr getätigten Versorgungs-
       leistungen. Durch die Minderung darf das Ein-
       kommen nicht negativ werden. Gesondert festzu-
       stellen sind,
       1. der Zuwendungsbetrag auf den 31. Dezember
          2015 und
       2. der zum 31. Dezember des jeweiligen Folge-
          jahres verbleibende Zuwendungsbetrag, der
          sich ergibt, wenn vom zum Schluss des Vor-
          jahres festgestellten Betrag der Betrag abge-
          zogen wird, um den sich das steuerpflichtige
          Einkommen im laufenden Veranlagungszeit-
          raum nach den Sätzen 4 und 5 gemindert hat.“

5. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

                          „§ 6a

              Einkommensermittlung bei voll

          steuerpflichtigen Unterstützungskassen

     Bei Unterstützungskassen, die voll steuerpflichtig
  sind, ist § 6 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 5a entspre-
  chend anzuwenden.“
6. Dem § 8b wird folgender Absatz 11 angefügt:

    „(11) Die Absätze 1 bis 10 sind nicht anzuwenden
  bei Anteilen an Unterstützungskassen.“

7. § 8c Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

  „Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt nicht vor,
  wenn

  1. an dem übertragenden Rechtsträger der Erwerber
     zu 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar betei-
     ligt ist und der Erwerber eine natürliche oder ju-
     ristische Person oder eine Personenhandelsge-
     sellschaft ist,
  2. an dem übernehmenden Rechtsträger der Veräu-
     ßerer zu 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar
     beteiligt ist und der Veräußerer eine natürliche
     oder juristische Person oder eine Personenhan-
     delsgesellschaft ist oder

  3. an dem übertragenden und an dem übernehmen-
     den Rechtsträger dieselbe natürliche oder juristi-
     sche Person oder dieselbe Personenhandelsge-
     sellschaft zu jeweils 100 Prozent mittelbar oder

     unmittelbar beteiligt ist.“

8. Dem § 20 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Auf Schwankungsrückstellungen und ähnliche
  Rückstellungen im Sinne des § 341h des Handels-
  gesetzbuchs ist § 6 Absatz 1 Nummer 3a Buch-
  stabe e des Einkommensteuergesetzes nicht anzu-
  wenden.“

9. § 34 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird die Angabe „Veranlagungszeit-
     raum 2015“ durch die Angabe „Veranlagungszeit-
     raum 2016“ ersetzt.

  b) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz einge-
     fügt:
     „§ 5 Absatz 1 Nummer 16 Satz 1 und 2 in der am
     1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals für
     den Veranlagungszeitraum 2015 anzuwenden.“

  c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
     „§ 8c Absatz 1 Satz 5 in der am 1. Januar 2016
     geltenden Fassung ist erstmals auf Beteiligungs-
     erwerbe anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
     ber 2009 erfolgen.“
  d) Dem Wortlaut des Absatzes 7a wird folgender
     Satz vorangestellt:
     „§ 20 Absatz 1 in der am 1. Januar 2016 gelten-
     den Fassung ist auch für Veranlagungszeiträume
     vor 2016 anzuwenden.“
  e) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

       „(8) § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ist für die
     Veranlagungszeiträume 2016 bis 2017 in der fol-
     genden Fassung anzuwenden:

     „1. die Zuführungen innerhalb des am Bilanz-
         stichtag endenden Wirtschaftsjahrs und der
         vier vorangegangenen Wirtschaftsjahre. Der

         Betrag nach Satz 1 darf nicht niedriger sein

         als der Betrag, der sich ergeben würde, wenn
         das am 13. Dezember 2010 geltende Recht
         weiter anzuwenden wäre,“.“

                       Artikel 5

                  Änderung des
              Gewerbesteuergesetzes
   Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom
1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
    „(7) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört
  auch der der Bundesrepublik Deutschland zuste-
  hende Anteil
  1. an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit
     dort

     a) die lebenden und nicht lebenden natürlichen
        Ressourcen der Gewässer über dem Meeres-
        boden, des Meeresbodens und seines Unter-
        grunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder
        bewirtschaftet werden,

     b) andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erfor-
        schung oder Ausbeutung der ausschließlichen

        Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie bei-
        spielsweise die Energieerzeugung aus Wasser,
        Strömung und Wind oder
     c) künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden
        und Anlagen und Bauwerke für die in den
        Buchstaben a und b genannten Zwecke er-
        richtet oder genutzt werden, und
BGBl. 2015, Seite 1839 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1839
   2. am Festlandsockel, soweit dort
      a) dessen natürliche Ressourcen erforscht oder
         ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen
         in diesem Sinne sind die mineralischen und
         sonstigen nicht lebenden Ressourcen des
         Meeresbodens und seines Untergrunds sowie
         die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebe-

         wesen, die im nutzbaren Stadium entweder

         unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden

         verbleiben oder sich nur in ständigem körper-

         lichen Kontakt mit dem Meeresboden oder

         seinem Untergrund fortbewegen können; oder

      b) künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden
         und Anlagen und Bauwerke für die in Buch-
         stabe a genannten Zwecke errichtet oder ge-
         nutzt werden, und

   3. der nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehö-
      rende Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbe-

      gebiets, das nach den Vorschriften eines Abkom-

      mens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als
      solches bestimmt ist.“

2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 7
   Nr. 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 7 Nummer 3“
   ersetzt.

3. In § 36 Absatz 1 wird die Angabe „Erhebungszeit-
   raum 2015“ durch die Angabe „Erhebungszeitraum
   2016“ ersetzt.

                       Artikel 6

                 Änderung des
            Umwandlungssteuergesetzes

  Das Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
          das Wort „und“ ersetzt.

      bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

          „4. der gemeine Wert von sonstigen Gegen-
              leistungen, die neben den neuen Gesell-
              schaftsanteilen gewährt werden, nicht
              mehr beträgt als

             a) 25 Prozent des Buchwerts des einge-
                brachten Betriebsvermögens oder
             b) 500 000 Euro, höchstens jedoch den
                Buchwert des eingebrachten Betriebs-
                vermögens.“

   b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
      „Erhält der Einbringende neben den neuen Ge-
      sellschaftsanteilen auch sonstige Gegenleistun-
      gen, ist das eingebrachte Betriebsvermögen ab-
      weichend von Satz 2 mindestens mit dem gemei-
      nen Wert der sonstigen Gegenleistungen anzu-
      setzen, wenn dieser den sich nach Satz 2 erge-
      benden Wert übersteigt.“

2. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
     „Abweichend von Satz 1 können die eingebrach-
     ten Anteile auf Antrag mit dem Buchwert oder ei-
     nem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem
     gemeinen Wert, angesetzt werden, wenn

     1. die übernehmende Gesellschaft nach der Ein-

        bringung auf Grund ihrer Beteiligung ein-

        schließlich der eingebrachten Anteile nach-

        weisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimm-

        rechte an der erworbenen Gesellschaft hat

        (qualifizierter Anteilstausch) und soweit
     2. der gemeine Wert von sonstigen Gegenleis-
        tungen, die neben den neuen Anteilen gewährt
        werden, nicht mehr beträgt als

        a) 25 Prozent des Buchwerts der eingebrach-
           ten Anteile oder

        b) 500 000 Euro, höchstens jedoch den Buch-

           wert der eingebrachten Anteile.

     § 20 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.“

  b) Folgender Satz wird angefügt:
     „Erhält der Einbringende neben den neuen Ge-
     sellschaftsanteilen auch sonstige Gegenleistun-
     gen, sind die eingebrachten Anteile abweichend
     von Satz 2 mindestens mit dem gemeinen Wert
     der sonstigen Gegenleistungen anzusetzen,
     wenn dieser den sich nach Satz 2 ergebenden
     Wert übersteigt.“

3. § 22 Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

     „2. der Einbringende die erhaltenen Anteile ent-
         geltlich überträgt, es sei denn, er weist nach,
         dass die Übertragung durch einen Vorgang im
         Sinne des § 20 Absatz 1 oder § 21 Absatz 1
         oder auf Grund vergleichbarer ausländischer
         Vorgänge zu Buchwerten erfolgte und keine

         sonstigen Gegenleistungen erbracht wurden,
         die die Grenze des § 20 Absatz 2 Satz 2 Num-
         mer 4 oder die Grenze des § 21 Absatz 1
         Satz 2 Nummer 2 übersteigen,“.

  b) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

     „4. der Einbringende die erhaltenen Anteile durch
         einen Vorgang im Sinne des § 21 Absatz 1
         oder einen Vorgang im Sinne des § 20 Ab-
         satz 1 oder auf Grund vergleichbarer auslän-
         discher Vorgänge zum Buchwert in eine Kapi-
         talgesellschaft oder eine Genossenschaft ein-
         gebracht hat und diese Anteile anschließend
         unmittelbar oder mittelbar veräußert oder
         durch einen Vorgang im Sinne der Nummern 1
         oder 2 unmittelbar oder mittelbar übertragen
         werden, es sei denn, er weist nach, dass
         diese Anteile zu Buchwerten übertragen wur-
         den und keine sonstigen Gegenleistungen er-
         bracht wurden, die die Grenze des § 20 Ab-
         satz 2 Satz 2 Nummer 4 oder die Grenze des
         § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 übersteigen
         (Ketteneinbringung),
     5. der Einbringende die erhaltenen Anteile in
        eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossen-
        schaft durch einen Vorgang im Sinne des § 20
BGBl. 2015, Seite 1840 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1840
          Absatz 1 oder einen Vorgang im Sinne des
          § 21 Absatz 1 oder auf Grund vergleichbarer
          ausländischer Vorgänge zu Buchwerten ein-
          bringt und die aus dieser Einbringung erhalte-
          nen Anteile anschließend unmittelbar oder
          mittelbar veräußert oder durch einen Vorgang
          im Sinne der Nummern 1 oder 2 unmittelbar
          oder mittelbar übertragen werden, es sei
          denn, er weist nach, dass die Einbringung zu
          Buchwerten erfolgte und keine sonstigen Ge-
          genleistungen erbracht wurden, die die
          Grenze des § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4
          oder die Grenze des § 21 Absatz 1 Satz 2
          Nummer 2 übersteigen, oder“.
4. § 24 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Abweichend von Satz 1 kann das übernommene
       Betriebsvermögen auf Antrag mit dem Buchwert
       oder einem höheren Wert, höchstens jedoch mit

       dem Wert im Sinne des Satzes 1, angesetzt wer-

       den, soweit

       1. das Recht der Bundesrepublik Deutschland
          hinsichtlich der Besteuerung des eingebrach-
          ten Betriebsvermögens nicht ausgeschlossen
          oder beschränkt wird und

       2. der gemeine Wert von sonstigen Gegenleis-
          tungen, die neben den neuen Gesellschaftsan-
          teilen gewährt werden, nicht mehr beträgt als

         a) 25 Prozent des Buchwerts des eingebrach-

            ten Betriebsvermögens oder

         b) 500 000 Euro, höchstens jedoch den Buch-

            wert des eingebrachten Betriebsvermö-

            gens.“

   b) Folgender Satz wird angefügt:

       „Erhält der Einbringende neben den neuen Ge-

       sellschaftsanteilen auch sonstige Gegenleistun-

       gen, ist das eingebrachte Betriebsvermögen ab-
       weichend von Satz 2 mindestens mit dem gemei-

       nen Wert der sonstigen Gegenleistungen anzu-
       setzen, wenn dieser den sich nach Satz 2 erge-
       benden Wert übersteigt.“
5. Dem § 27 wird folgender Absatz 14 angefügt:

      „(14) § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 1, § 22 Absatz 1
   Satz 6 Nummer 2, 4 und 5 sowie § 24 Absatz 2 in der
   am 6. November 2015 geltenden Fassung sind erst-
   mals auf Einbringungen anzuwenden, wenn in den
   Fällen der Gesamtrechtsnachfolge der Umwand-
   lungsbeschluss nach dem 31. Dezember 2014 er-
   folgt ist oder in den anderen Fällen der Einbrin-
   gungsvertrag nach dem 31. Dezember 2014 ge-
   schlossen worden ist.“

                       Artikel 7

                    Änderung der

                   Abgabenordnung

   Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003
I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
   „3. Rechenzentren sowie Landesfinanzbehörden,
       denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17
       Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwal-
       tungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit
       für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfah-
       ren einschließlich der Vollstreckung übertragen
       worden ist, als Landesoberbehörden,“.

2. § 123 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen
   Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, in
   einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
   Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen
   über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar
   ist, hat der Finanzbehörde auf Verlangen innerhalb
   einer angemessenen Frist einen Empfangsbevoll-
   mächtigten im Inland zu benennen.“
3. § 139c Absatz 5a Satz 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 8 werden die Wörter „oder Sitz“ ge-

      strichen.

   b) Die Nummern 10 und 11 werden wie folgt ge-
      fasst:

      „10. Datum der Eröffnung des Betriebes oder der
           Betriebstätte oder Zeitpunkt der Aufnahme
           der wirtschaftlichen Tätigkeit,

      11. Datum der Einstellung des Betriebes oder
          der Betriebstätte oder Zeitpunkt der Beendi-
          gung der wirtschaftlichen Tätigkeit,“.

4. § 249 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

   „Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und

   die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehör-

   den, denen durch eine Rechtsverordnung nach

   § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwal-
   tungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für
   Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren ein-

   schließlich der Vollstreckung übertragen worden ist;

   § 328 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.“

                        Artikel 8

                   Änderung des
             Grunderwerbsteuergesetzes
  Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418,
1804), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Absatz 2a Satz 1 werden die folgenden
   Sätze eingefügt:
   „Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand
   von den an einer Personengesellschaft beteiligten
   Personengesellschaften werden durch Multiplikation
   der Vomhundertsätze der Anteile am Gesellschafts-
   vermögen anteilig berücksichtigt. Ist eine Kapitalge-
   sellschaft an einer Personengesellschaft unmittelbar

   oder mittelbar beteiligt, gelten die Sätze 4 und 5.

   Eine unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft gilt in
   vollem Umfang als neue Gesellschafterin, wenn an
   ihr mindestens 95 vom Hundert der Anteile auf neue
   Gesellschafter übergehen. Bei mehrstufigen Beteili-
   gungen gilt Satz 4 auf der Ebene jeder mittelbar be-
   teiligten Kapitalgesellschaft entsprechend.“
BGBl. 2015, Seite 1841 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1841
2. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „nach den Werten im
      Sinne des § 138 Abs. 2 bis 4“ durch die Wörter
      „nach den Grundbesitzwerten im Sinne des § 151
      Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit
      § 157 Absatz 1 bis 3“ ersetzt.
   b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 138 Abs. 1 Satz 1“
      durch die Wörter „§ 157 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.

3. In § 17 Absatz 3a werden die Wörter „Werte im Sinne
   des § 138 Abs. 2 bis 4“ durch die Wörter „Grund-
   besitzwerte im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1
   Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3“
   ersetzt.

4. In § 21 werden nach dem Wort „Anzeigen“ die Wör-

   ter „in allen Teilen vollständig (§§ 18 und 20)“ einge-

   fügt.

5. Dem § 23 werden die folgenden Absätze 13 und 14
   angefügt:

     „(13) § 1 Absatz 2a und § 21 in der am 6. Novem-
   ber 2015 geltenden Fassung sind auf Erwerbsvor-
   gänge anzuwenden, die nach dem 5. November
   2015 verwirklicht werden.

      (14) § 8 Absatz 2 und § 17 Absatz 3a in der am

   6. November 2015 geltenden Fassung sind auf Er-

   werbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. De-

   zember 2008 verwirklicht werden. Soweit Steuer-

   und Feststellungsbescheide, die vor dem 6. Novem-

   ber 2015 für Erwerbsvorgänge nach dem 31. Dezem-
   ber 2008 ergangen sind, wegen § 176 Absatz 1
   Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung nicht geän-
   dert werden können, ist die festgesetzte Steuer voll-
   streckbar.“

                        Artikel 9

                   Änderung des
                 Bewertungsgesetzes

   Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-

machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das

zuletzt durch Artikel 231 der Verordnung vom 31. Au-

gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird

wie folgt geändert:

1. Dem § 97 Absatz 1b wird folgender Satz angefügt:

   „Abweichend von Satz 1 sind bei der Wertermittlung
   des Anteils vorbehaltlich des § 9 Absatz 2 und 3 Re-
   gelungen zu berücksichtigen, die sich auf den Wert
   des Anteils auswirken, wie insbesondere eine vom
   Verhältnis des Anteils am Nennkapital (Grund- oder
   Stammkapital) abweichende Gewinnverteilung.“

2. § 154 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

      „3. diejenigen, die eine Steuer als Schuldner oder

          Gesamtschuldner schulden und für deren
          Festsetzung die Feststellung von Bedeutung
          ist.“

  b) Folgender Satz wird angefügt:

     „Gegenüber mehreren Beteiligten nach Satz 1 er-
     folgt eine gesonderte und einheitliche Feststel-
     lung (§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenord-
     nung).“
3. § 190 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 190

           Ermittlung des Gebäudesachwerts
     (1) Bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts ist
  von den Regelherstellungskosten des Gebäudes
  auszugehen. Regelherstellungskosten sind die ge-
  wöhnlichen Herstellungskosten je Flächeneinheit.
  Durch Multiplikation der jeweiligen nach Absatz 2
  an den Bewertungsstichtag angepassten Regelher-

  stellungskosten mit der Brutto-Grundfläche des Ge-

  bäudes ergibt sich der Gebäuderegelherstellungs-

  wert. Die Regelherstellungskosten sind in der Anlage
  24 enthalten.
     (2) Die Anpassung der Regelherstellungskosten
  erfolgt anhand der vom Statistischen Bundesamt
  veröffentlichten Baupreisindizes. Dabei ist auf die
  Preisindizes für die Bauwirtschaft abzustellen, die
  das Statistische Bundesamt für den Neubau in kon-
  ventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohnge-
  bäuden jeweils als Jahresdurchschnitt ermittelt.

  Diese Preisindizes sind für alle Bewertungsstichtage

  des folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Das

  Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die

  maßgebenden Baupreisindizes im Bundessteuer-

  blatt.

     (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
  mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
  des Bundesrates die Anlage 24 zu diesem Gesetz
  dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten
  Regelherstellungskosten nach Maßgabe marktübli-
  cher gewöhnlicher Herstellungskosten aktualisiert,
  soweit dies zur Ermittlung des gemeinen Werts er-
  forderlich ist.
     (4) Vom Gebäuderegelherstellungswert ist eine
  Alterswertminderung abzuziehen. Diese wird regel-

  mäßig nach dem Verhältnis des Alters des Gebäudes

  am Bewertungsstichtag zur wirtschaftlichen Ge-

  samtnutzungsdauer nach Anlage 22 bestimmt. Sind

  nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen

  eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnut-
  zungsdauer des Gebäudes verlängert haben, so ist
  von einem entsprechenden späteren Baujahr auszu-
  gehen. Bei bestehender Abbruchverpflichtung für
  das Gebäude ist bei der Ermittlung der Alterswert-
  minderung von der tatsächlichen Gesamtnutzungs-
  dauer des Gebäudes auszugehen. Der nach Abzug
  der Alterswertminderung verbleibende Gebäudewert
  ist regelmäßig mit mindestens 30 Prozent des Ge-
  bäuderegelherstellungswerts anzusetzen.“

4. § 195 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 4 werden die Wörter „§ 190 Abs. 2 Satz 1
     bis 3“ durch die Wörter „§ 190 Absatz 4 Satz 1

     bis 3“ ersetzt.

  b) In Satz 5 wird die Angabe „§ 190 Abs. 2 Satz 4“
     durch die Wörter „§ 190 Absatz 4 Satz 5“ ersetzt.
BGBl. 2015, Seite 1842 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1842
5. Dem § 205 werden die folgenden Absätze 8 bis 10
   angefügt:

     „(8) § 97 Absatz 1b Satz 4 in der am 6. November
  2015 geltenden Fassung ist auf Bewertungsstich-
  tage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.

    (9) § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 in

  der am 6. November 2015 geltenden Fassung ist auf

  Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015

  anzuwenden.

     (10) Die §§ 190, 195 Absatz 2 Satz 4 und 5 sowie
  die Anlagen 22, 24 und 25 in der am 6. November
  2015 geltenden Fassung sind auf Bewertungsstich-
  tage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.“

6. Die Anlage 22 erhält die als Anlage 1 zu diesem Ge-
   setz ersichtliche Fassung.

7. Die Anlage 24 erhält die als Anlage 2 zu diesem Ge-
   setz ersichtliche Fassung.

8. Die Anlage 25 erhält die als Anlage 3 zu diesem Ge-
   setz ersichtliche Fassung.

                        Artikel 10

                  Änderung des
 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
  Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 17 des
Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Absatz 1 Nummer 16 wird wie folgt geändert:

  a) In Buchstabe b Satz 1 werden nach den Wörtern
     „mildtätigen Zwecken“ die Wörter „im Sinne der
     §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung“ eingefügt.
  b) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

       „c) an ausländische Religionsgesellschaften, Kör-

           perschaften, Personenvereinigungen und Ver-
           mögensmassen der in den Buchstaben a

           und b bezeichneten Art, die nach § 5 Absatz 1

           Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in
           Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zwei-
           ter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes
           steuerbefreit wären, wenn sie inländische Ein-
           künfte erzielen würden, und wenn durch die
           Staaten, in denen die Zuwendungsempfänger
           belegen sind, Amtshilfe und Unterstützung bei
           der Beitreibung geleistet werden. Amtshilfe ist
           der Auskunftsaustausch im Sinne oder ent-
           sprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2
           Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes. Beitrei-
           bung ist die gegenseitige Unterstützung bei
           der Beitreibung von Forderungen im Sinne
           oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie
           einschließlich der in diesem Zusammenhang
           anzuwendenden Durchführungsbestimmun-
           gen in den für den jeweiligen Stichtag der
           Steuerentstehung geltenden Fassungen oder
           eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes.
           Werden die steuerbegünstigten Zwecke des

         Zuwendungsempfängers im Sinne des Sat-
         zes 1 nur im Ausland verwirklicht, ist für die
         Steuerbefreiung Voraussetzung, dass natürli-
         che Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren
         gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich
         dieses Gesetzes haben, gefördert werden
         oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungs-

         empfängers neben der Verwirklichung der

         steuerbegünstigten Zwecke auch zum Anse-

         hen der Bundesrepublik Deutschland beitra-

         gen kann. Buchstabe b Satz 2 gilt entspre-
         chend;“.

2. In § 30 Absatz 4 Nummer 1 werden nach dem Wort
   „Familienname,“ die Wörter „Identifikationsnummer
   (§ 139b der Abgabenordnung),“ eingefügt.

3. Dem § 37 wird folgender Absatz 10 angefügt:

     „(10) § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b
  und c und § 30 Absatz 4 Nummer 1 in der am 6. No-
  vember 2015 geltenden Fassung sind auf Erwerbe
  anzuwenden, für die die Steuer nach dem 5. Novem-
  ber 2015 entstanden ist. § 13 Absatz 1 Nummer 16
  Buchstabe b und c in der am 6. November 2015 gel-
  tenden Fassung ist auch auf Erwerbe anzuwenden,
  für die die Steuer vor dem 6. November 2015 ent-
  steht, soweit Steuerbescheide noch nicht bestands-
  kräftig sind.“

                      Artikel 11

                  Änderung des
               Umsatzsteuergesetzes

   Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

     „3. in den Fällen des § 14c im Zeitpunkt der Aus-

         gabe der Rechnung;“.

  b) Nummer 4 wird aufgehoben.

2. § 13b wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

     „4. Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen
         und sonstigen Leistungen im Zusammenhang
         mit Grundstücken, die der Herstellung, In-
         standsetzung, Instandhaltung, Änderung oder
         Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Aus-
         nahme von Planungs- und Überwachungs-
         leistungen. Als Grundstücke gelten insbeson-
         dere auch Sachen, Ausstattungsgegenstände
         und Maschinen, die auf Dauer in einem Ge-
         bäude oder Bauwerk installiert sind und die
         nicht bewegt werden können, ohne das Ge-
         bäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu
         verändern. Nummer 1 bleibt unberührt;“.
BGBl. 2015, Seite 1843 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1843
  b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

         „Die Sätze 1 bis 5 gelten vorbehaltlich des
         Satzes 10 auch, wenn die Leistung für den
         nichtunternehmerischen Bereich bezogen
         wird.“

     bb) Folgender Satz wird angefügt:

         „In den in Absatz 2 Nummer 4, 5 Buchstabe b

         und Nummer 7 bis 11 genannten Fällen

         schulden juristische Personen des öffent-
         lichen Rechts die Steuer nicht, wenn sie die
         Leistung für den nichtunternehmerischen Be-
         reich beziehen.“

3. Nummer 3 der Anlage 4 (zu § 13b Absatz 2 Num-
   mer 11) wird wie folgt gefasst:

   „3 Roheisen oder Spiegeleisen, in Positionen
      Masseln, Blöcken oder anderen 7201, 7205
      Rohformen; Körner und Pulver bis 7207,
      aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen 7218 und
      oder Stahl; Rohblöcke und andere 7224“.
      Rohformen aus Eisen oder Stahl;
      Halbzeug aus Eisen oder Stahl

                      Artikel 12
               Weitere Änderung des
               Umsatzsteuergesetzes

  Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
das zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 2a
   folgende Angabe eingefügt:
  „§ 2b Juristische    Personen     des    öffentlichen
        Rechts“.
2. § 2 Absatz 3 wird aufgehoben.
3. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:

                          „§ 2b

                  Juristische Personen
                 des öffentlichen Rechts
     (1) Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten juristische
  Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unter-
  nehmer im Sinne des § 2, soweit sie Tätigkeiten aus-
  üben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt
  obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit die-
  sen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder
  sonstige Abgaben erheben. Satz 1 gilt nicht, sofern

  eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren

  Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

    (2) Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen ins-

  besondere nicht vor, wenn

  1. der von einer juristischen Person des öffentlichen
     Rechts im Kalenderjahr aus gleichartigen Tätig-
     keiten erzielte Umsatz voraussichtlich 17 500
     Euro jeweils nicht übersteigen wird oder
  2. vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage er-
     brachte Leistungen ohne Recht auf Verzicht (§ 9)
     einer Steuerbefreiung unterliegen.
    (3) Sofern eine Leistung an eine andere juristische
  Person des öffentlichen Rechts ausgeführt wird, lie-

   gen größere Wettbewerbsverzerrungen insbeson-
   dere nicht vor, wenn

   1. die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestim-
      mungen nur von juristischen Personen des öf-
      fentlichen Rechts erbracht werden dürfen oder
   2. die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifi-
      sche öffentliche Interessen bestimmt wird. Dies

      ist regelmäßig der Fall, wenn

      a) die Leistungen auf langfristigen öffentlich-

         rechtlichen Vereinbarungen beruhen,

      b) die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen In-
         frastruktur und der Wahrnehmung einer allen
         Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe
         dienen,

      c) die Leistungen ausschließlich gegen Kostener-
         stattung erbracht werden und

      d) der Leistende gleichartige Leistungen im We-
         sentlichen an andere juristische Personen des
         öffentlichen Rechts erbringt.
     (4) Auch wenn die Voraussetzungen des Absat-
   zes 1 Satz 1 gegeben sind, gelten juristische Perso-
   nen des öffentlichen Rechts bei Vorliegen der übri-
   gen Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 mit der Aus-
   übung folgender Tätigkeiten stets als Unternehmer:
   1. die Tätigkeit der Notare im Landesdienst und der
      Ratschreiber im Land Baden-Württemberg, so-
      weit Leistungen ausgeführt werden, für die nach
      der Bundesnotarordnung die Notare zuständig
      sind;

   2. die Abgabe von Brillen und Brillenteilen ein-
      schließlich der Reparaturarbeiten durch Selbstab-
      gabestellen der gesetzlichen Träger der Sozialver-
      sicherung;
   3. die Leistungen der Vermessungs- und Kataster-
      behörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben
      der Landesvermessung und des Liegenschafts-
      katasters mit Ausnahme der Amtshilfe;
   4. die Tätigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft

      und Ernährung, soweit Aufgaben der Marktord-
      nung, der Vorratshaltung und der Nahrungsmittel-
      hilfe wahrgenommen werden;
   5. Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie
      2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006
      über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
      (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils
      gültigen Fassung genannt sind, sofern der Um-
      fang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist.“

4. In § 4 Nummer 16 Satz 1 Buchstabe g wird das Wort

   „Betreuungsangebote“ durch die Wörter „Betreu-

   ungs- oder Entlastungsangebote“ ersetzt.

5. In § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter

   „eines Betriebs gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4
   des Körperschaftsteuergesetzes) oder eines land-
   und forstwirtschaftlichen Betriebs“ durch die Wörter
   „ihres Unternehmens“ ersetzt.
6. Dem § 27 wird folgender Absatz 22 angefügt:
     „(22) § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015
   geltenden Fassung ist auf Umsätze, die nach dem
   31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2017
   ausgeführt werden, weiterhin anzuwenden. § 2b in
   der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist auf
BGBl. 2015, Seite 1844 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1844
  Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
  2016 ausgeführt werden. Die juristische Person des
  öffentlichen Rechts kann dem Finanzamt gegenüber
  einmalig erklären, dass sie § 2 Absatz 3 in der am
  31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche
  nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar
  2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet.
  Eine Beschränkung der Erklärung auf einzelne Tätig-
  keitsbereiche oder Leistungen ist nicht zulässig. Die
  Erklärung ist bis zum 31. Dezember 2016 abzuge-
  ben. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines
  auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an wider-
  rufen werden.“

                      Artikel 13
                   Änderung des
            Gesetzes zur Modernisierung
       der Finanzaufsicht über Versicherungen
  Artikel 2 des Gesetzes zur Modernisierung der Fi-

nanzaufsicht über Versicherungen vom 1. April 2015

(BGBl. I S. 434) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 7 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
  „4. § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 erster
      Halbsatz wird wie folgt geändert:
       a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
         „a) zur erstmaligen Bereitstellung der Kapital-
             ausstattung zur Erfüllung der Solvabili-
             tätskapitalanforderung nach den §§ 89,
             213, auch in Verbindung mit den §§ 234
             und 238 des Versicherungsaufsichtsge-
             setzes,“.
       b) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
         „c) in der Rentenbezugszeit nach § 236 Ab-
             satz 2 des Versicherungsaufsichtsgeset-
             zes oder“.“
2. Absatz 10 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

  „3. § 21a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       a) In Satz 1 werden die Wörter „auf Grund § 116
          des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu erlas-
          senden Rechtsverordnung“ durch die Wörter
          „auf Grund des § 240 Satz 1 Nummer 10
          des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlasse-
          nen Rechtsverordnung“ ersetzt.
       b) In Satz 2 werden die Wörter „der sich aus § 2
          der Deckungsrückstellungsverordnung ergibt“
          durch die Wörter „der sich auf Grund der nach
          § 217 Satz 1 Nummer 7 des Versicherungsauf-
          sichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung
          ergibt“ ersetzt.“

                      Artikel 14
                   Änderung des
             Finanzverwaltungsgesetzes
   § 17 Absatz 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006
(BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Soweit es sich um Aufgaben der Finanzverwaltung
handelt und der Vollzug der Aufgaben verbessert oder

erleichtert wird, kann die zuständige Landesregierung
durch Rechtsverordnung

1. die Zuständigkeit eines Finanzamts oder einer be-
   sonderen Landesfinanzbehörde (§ 2 Absatz 3) auf
   einzelne Aufgaben beschränken,
2. einem Finanzamt oder einer besonderen Landes-
   finanzbehörde (§ 2 Absatz 3) Zuständigkeiten für
   die Bezirke mehrerer Finanzämter übertragen oder

3. einer Landesoberbehörde (§ 6) die landesweite Zu-
   ständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhe-
   bungsverfahren einschließlich der Vollstreckung
   übertragen.“

                      Artikel 15
                   Änderung des
             Feuerschutzsteuergesetzes

   § 11 des Feuerschutzsteuergesetzes in der Fassung

der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I
S. 18), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Das Gesamtaufkommen der entrichteten
  Feuerschutzsteuer wird nach den Absätzen 2 und 3
  zerlegt.“

2. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am Ge-
  samtaufkommen der Feuerschutzsteuer sind nach
  den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln:
  1. zu 35 vom Hundert entsprechend den Anteilen an
     der Bruttowertschöpfung aller Wirtschaftsberei-
     che abzüglich der Wertschöpfung der Wirt-
     schaftsbereiche Land- und Forstwirtschaft, Fi-
     scherei, öffentliche und sonstige Dienstleister, Er-
     ziehung und Gesundheit sowie private Haushalte;
  2. zu 5 vom Hundert entsprechend den Anteilen an
     der Bruttowertschöpfung des Wirtschaftsberei-
     ches Land- und Forstwirtschaft, Fischerei;

  3. zu 40 vom Hundert entsprechend den Anteilen an
     der Wohnbevölkerung zu 40 vom Hundert und
     den Anteilen am Bestand an Wohngebäuden zu
     60 vom Hundert;
  4. zu 20 vom Hundert entsprechend den Anteilen an
     den Privathaushalten.“

3. Absatz 4 wird aufgehoben.

                      Artikel 16
                   Änderung des
              Steuerberatungsgesetzes
   In § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Steuerbera-
tungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt
durch Artikel 233 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 27 Abs. 1 und 3“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 1
und 3 Satz 1“ ersetzt.
BGBl. 2015, Seite 1845 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1845
                      Artikel 17

              Weitere Änderung des
             Steuerberatungsgesetzes

  § 99 Absatz 7 des Steuerberatungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975
(BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 16 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

   „(7) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die
Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwal-
tungen nach den Absätzen 2 und 3 zustehen, durch
Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden
zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Er-

mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landes-
justizverwaltungen übertragen.“

                       Artikel 18
                     Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden
Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 16 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in
Kraft.

   (3) Artikel 2 tritt am 1. November 2015 in Kraft.
  (4) Die Artikel 3 bis 5, 12 und 15 treten am 1. Januar
2016 in Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                               Berlin, den 2. November 2015
                                         Der Bundespräsident
                                            Joachim Gauck
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                             Schäuble
BGBl. 2015, Seite 1846 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1846
                                    Anlage 1 zu Artikel 9 Nummer 6
Anlage 22
(zu § 185 Absatz 3 Satz 3, § 190 Absatz 4 Satz 2)

                                     Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer
Ein- und Zweifamilienhäuser
Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser
Wohnungseigentum
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute
Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)
Museen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude
Bürogebäude/Verwaltungsgebäude
Banken und ähnliche Geschäftshäuser
Einzelgaragen/Mehrfachgaragen

                            70   Jahre
                            70   Jahre
                            70   Jahre
Grundstücke:
                            70   Jahre
                            70   Jahre
                            60   Jahre
                            60   Jahre
                            60   Jahre
Kindergärten (Kindertagesstätten), Allgemeinbildende und Berufsbildende Schulen, Hochschulen,        50   Jahre
Sonderschulen
Wohnheime/Internate, Alten-/Pflegeheime
Kauf-/Warenhäuser
Krankenhäuser, Tageskliniken, Ärztehäuser
Gemeindezentren, Saalbauten/Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime
Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen
Sport-/Tennishallen, Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder
Tief-, Hoch- und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke, Carports
Betriebs-/Werkstätten, Industrie-/Produktionsgebäude
Lager-/Versandgebäude
Verbrauchermärkte, Autohäuser
Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, u. Ä.

50   Jahre
50   Jahre
40   Jahre
40   Jahre
40   Jahre
40   Jahre
40   Jahre
40   Jahre
40   Jahre
30   Jahre
30   Jahre
Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.
BGBl. 2015, Seite 1847 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1847
                                  Anlage 2 zu Artikel 9 Nummer 7

Anlage 24
                                                                        (zu § 190 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3)

                                Ermittlung des Gebäuderegelherstellungswerts

I. Begriff der Brutto-Grundfläche (BGF)
1. Die BGF ist die Summe der bezogen auf die jeweilige Gebäudeart marktüblich nutzbaren Grundflächen aller
   Grundrissebenen eines Bauwerks. In Anlehnung an die DIN 277-1:2005-02 sind bei den Grundflächen folgende
   Bereiche zu unterscheiden:
  Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen,
  Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen,
  Bereich c: nicht überdeckt.
  Für die Anwendung der Regelherstellungskosten (RHK) sind im Rahmen der Ermittlung der BGF nur die Grund-
  flächen der Bereiche a und b zugrunde zu legen. Balkone, auch wenn sie überdeckt sind, sind dem Bereich c
  zuzuordnen.
  Für die Ermittlung der BGF sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz und Au-
  ßenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen, in Höhe der Bodenbelagsoberkanten anzusetzen.
2. Nicht zur BGF gehören z. B. Flächen von Spitzböden und Kriechkellern, Flächen, die ausschließlich der War-
   tung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen
   unter konstruktiven Hohlräumen, z. B. über abgehängten Decken.

II. Regelherstellungskosten (RHK)
Regelherstellungskosten
Anlagen dienen sowie Flächen
auf Grundlage der Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010) in Euro/m2 BGF einschließlich Baunebenkosten und
Umsatzsteuer für die jeweilige Gebäudeart (Kostenstand 2010)

1-3           Ein- und Zweifamilienhäuser

Keller- und Erdgeschoss                                                 1
              Dachgeschoss ausgebaut
              1.01    freistehende Einfamilienhäuser                  655
              1.011   freistehende Zweifamilienhäuser1                688
              2.01    Doppel- und Reihenendhäuser                     615
              3.01    Reihenmittelhäuser                              575
              Dachgeschoss nicht ausgebaut
              1.02    freistehende Einfamilienhäuser                  545
              1.021   freistehende Zweifamilienhäuser1                572
              2.02    Doppel- und Reihenendhäuser                     515
              3.02    Reihenmittelhäuser                              480
              Flachdach oder flach geneigtes Dach
              1.03    freistehende Einfamilienhäuser                  705
              1.031   freistehende Zweifamilienhäuser1                740
              2.03    Doppel- und Reihenendhäuser                     665
              3.03    Reihenmittelhäuser                              620

     Standardstufe
 2        3          4     5

725      835     1005    1260
761      877     1055    1323
685      785     945     1180
640      735     885     1105

605      695     840     1050
635      730     882     1103
570      655     790     985
535      615     740     925

785      900     1085    1360
824      945     1139    1428
735      845     1020    1275
690      795     955     1195
BGBl. 2015, Seite 1848 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1848
Keller-, Erd- und Obergeschoss
              Dachgeschoss ausgebaut
              1.11    freistehende Einfamilienhäuser
              1.111   freistehende Zweifamilienhäuser1
              2.11    Doppel- und Reihenendhäuser
              3.11    Reihenmittelhäuser
              Dachgeschoss nicht ausgebaut
              1.12    freistehende Einfamilienhäuser
              1.121   freistehende Zweifamilienhäuser1
              2.12    Doppel- und Reihenendhäuser
              3.12    Reihenmittelhäuser
              Flachdach oder flach geneigtes Dach
              1.13    freistehende Einfamilienhäuser
              1.131   freistehende Zweifamilienhäuser1
              2.13    Doppel- und Reihenendhäuser
              3.13    Reihenmittelhäuser

Erdgeschoss, nicht unterkellert
              Dachgeschoss ausgebaut
              1.21    freistehende Einfamilienhäuser
              1.211   freistehende Zweifamilienhäuser1
              2.21    Doppel- und Reihenendhäuser
              3.21    Reihenmittelhäuser
              Dachgeschoss nicht ausgebaut
              1.22    freistehende Einfamilienhäuser
              1.221   freistehende Zweifamilienhäuser1
              2.22    Doppel- und Reihenendhäuser
              3.22    Reihenmittelhäuser
              Flachdach oder flach geneigtes Dach
              1.23    freistehende Einfamilienhäuser
              1.231   freistehende Zweifamilienhäuser1
              2.23    Doppel- und Reihenendhäuser
              3.23    Reihenmittelhäuser

             Standardstufe
 1       2        3          4    5

655     725      835     1005    1260
688     761      877     1055    1323
615     685      785     945     1180
575     640      735     885     1105

570     635      730     880     1100
599     667      767     924     1155
535     595      685     825     1035
505     560      640     775     965

665     740      850     1025    1285
698     777      893     1076    1349
625     695      800     965     1205
585     650      750     905     1130

             Standardstufe
 1       2        3          4    5

790     875      1005    1215    1515
830     919      1055    1276    1591
740     825      945     1140    1425
695     770      885     1065    1335

585     650      745     900     1125
614     683      782     945     1181
550     610      700     845     1055
515     570      655     790     990

920    1025      1180    1420    1775
966    1076      1239    1491    1864
865     965      1105    1335    1670
810     900      1035    1250    1560
BGBl. 2015, Seite 1849 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1849
    Erd- und Obergeschoss, nicht unterkellert
                     Dachgeschoss ausgebaut
                     1.31      freistehende Einfamilienhäuser
                     1.311     freistehende Zweifamilienhäuser1
                     2.31      Doppel- und Reihenendhäuser
                     3.31      Reihenmittelhäuser
                     Dachgeschoss nicht ausgebaut
                     1.32      freistehende Einfamilienhäuser
                     1.321     freistehende Zweifamilienhäuser1
                     2.32      Doppel- und Reihenendhäuser
                     3.32      Reihenmittelhäuser
                     Flachdach oder flach geneigtes Dach
                     1.33      freistehende Einfamilienhäuser
                     1.331     freistehende Zweifamilienhäuser1
                     2.33      Doppel- und Reihenendhäuser
                     3.33      Reihenmittelhäuser
1

                 Standardstufe
 1           2         3         4    5

720        800        920    1105    1385
756        840        966    1160    1454
675        750        865    1040    1300
635        705        810    975     1215

620        690        790    955     1190
651        725        830    1003    1250
580        645        745    895     1120
545        605        695    840     1050

785        870        1000   1205    1510
824        914        1050   1265    1586
735        820        940    1135    1415
690        765        880    1060    1325
    ermittelt mit Korrekturfaktor 1,05 bezogen auf die Regelherstellungskosten für freistehende Einfamilienhäuser

    4        Wohnungseigentum und vergleichbares Teileigentum in Mehrfamilienhäusern
             (ohne Tiefgaragenplatz)/Mehrfamilienhäuser
             Für Wohnungseigentum in Gebäuden, die wie Ein- und Zweifamilienhäuser im

Sinne des § 181 Absatz 2
             des Bewertungsgesetzes gestaltet sind, werden die Regelherstellungskosten der Ein- und Zweifamilien-
             häuser zugrunde gelegt.
             Umrechnungsfaktor hinsichtlich der Brutto-Grundfläche (BGF) für Wohnungseigentum in Mehrfamilienhäu-
             sern: BGF = 1,55 x Wohnfläche

    4.1     Mehrfamilienhäuser mit bis zu 6 WE
    4.2     Mehrfamilienhäuser mit 7 bis 20 WE
    4.3     Mehrfamilienhäuser mit mehr als 20 WE

    5-18     Gemischt genutzte Grundstücke, Geschäftsgrundstücke und sonstige bebaute

    5.1     Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit
            Mischnutzung)

    5.2     Banken und ähnliche Geschäftshäuser mit Wohnanteil2
    5.3     Banken und ähnliche Geschäftshäuser ohne Wohnanteil
2
    Anteil der Wohnfläche bis 20 Prozent

                         Standardstufe
         1           2         3         4    5
        650        720        825    985     1190
        600        665        765    915     1105
        590        655        755    900     1090

Grundstücke

                         Standardstufe
         1           2         3         4    5

        605        675        860    1085    1375

        625        695        890    1375    1720
        655        730        930    1520    1900
BGBl. 2015, Seite 1850 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1850
                                                                     1
6.1    Bürogebäude/Verwaltungsgebäude                              735

                                                                     1
7.1    Gemeindezentren/Vereinsheime                                795

7.2    Saalbauten/Veranstaltungsgebäude                            955

                                                                     1
8.1    Kindergärten                                                915
8.2    Allgemeinbildende Schulen, Berufsbildende Schulen,
       Hochschulen                                                 1020

8.3    Sonderschulen                                               1115

                                                                     1
9.1    Wohnheime/Internate                                         705

9.2    Alten-/Pflegeheime                                          825

                                                                     1
10.1   Krankenhäuser/Kliniken                                      1210

10.2   Tageskliniken/Ärztehäuser                                   1115

                                                                     1
11.1   Beherbergungsstätten/Hotels/Verpflegungseinrichtungen       975

                                                                     1
12.1   Sporthallen (Einfeldhallen)                                 930
12.2   Sporthallen (Dreifeldhallen/Mehrzweckhallen)                1050
12.3   Tennishallen                                                710
12.4   Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder                            1725

      Standardstufe

  2        3          4    5
 815      1040    1685    1900

      Standardstufe

  2        3          4    5
 885      1130    1425    1905

1060      1355    1595    2085

      Standardstufe
  2        3          4    5
1020      1300    1495    1900

1135      1450    1670    2120

1240      1585    1820    2315

      Standardstufe

  2        3          4    5
 785      1000    1225    1425

 915      1170    1435    1665

      Standardstufe

  2        3          4    5
1345      1720    2080    2765

1240      1585    1945    2255

      Standardstufe

  2        3          4    5
1085      1385    1805    2595

      Standardstufe
  2        3          4    5
1035      1320    1670    1955
1165      1490    1775    2070
 790      1010    1190    1555
1920      2450    2985    3840
BGBl. 2015, Seite 1851 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1851
                                                                                           1
    13.1    Verbrauchermärkte                                                            510
    13.2    Kauf-/Warenhäuser                                                            930
    13.3    Autohäuser ohne Werkstatt                                                    665

                                                                                           1
    14.1    Einzelgaragen/Mehrfachgaragen3
    14.2    Hochgaragen4
    14.3    Tiefgaragen4
    14.4    Nutzfahrzeuggaragen
    14.5    Carports
3
    Standardstufe 1–3: Fertiggaragen; Standardstufe 4: Garagen in Massivbauweise; Standardstufe

          Standardstufe
      2          3         4          5
    565        720        870       1020
    1035      1320       1585       1850
    735        940       1240       1480

          Standardstufe
      2          3         4          5
    245                   485        780
    480                   655        780
    560                   715        850
    530                   680        810
               190

5: individuelle Garagen in Massivbauweise mit
    besonderen Ausführungen wie Ziegeldach, Gründach, Bodenbeläge, Fliesen o. ä., Wasser, Abwasser und Heizung
4
    Umrechnungsfaktor hinsichtlich der Brutto-Grundfläche (BGF) für Tief- und Hochgaragen: BGF = tatsächliche Stellplatzfläche (Länge x Brei-
    te) x 1,55

                                                                                           1
    15.1    Betriebs-/Werkstätten, eingeschossig                                         685
    15.2    Betriebs-/Werkstätten, mehrgeschossig ohne Hallenanteil                      640
    15.3    Betriebs-/Werkstätten, mehrgeschossig, hoher Hallenanteil                    435
    15.4    Industrielle Produktionsgebäude, Massivbauweise                              670
    15.5    Industrielle Produktionsgebäude, überwiegend Skelettbau-
            weise                                                                        495

                                                                                           1
    16.1    Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager                                    245
    16.2    Lagergebäude mit bis zu 25 % Mischnutzung5                                   390
    16.3    Lagergebäude mit mehr als 25 % Mischnutzung5                                 625
5

      Standardstufe
  2          3         4          5
760        970       1165       1430
715        910       1090       1340
485        620        860       1070
745        950       1155       1440

550        700        965       1260

      Standardstufe
  2          3         4          5
275        350        490        640
430        550        690        880
695        890       1095       1340
    Lagergebäude mit Mischnutzung sind Gebäude mit einem überwiegenden Anteil an Lagernutzung und einem geringeren Anteil an anderen Nut-
    zungen wie Büro, Sozialräume, Ausstellungs- oder Verkaufsflächen etc.

                                                                                           1
    17.1    Museen                                                                       1325
    17.2    Theater                                                                      1460
    17.3    Sakralbauten                                                                 1185
    17.4    Friedhofsgebäude                                                             1035

      Standardstufe
  2          3         4          5
1475      1880       2295       2670
1620      2070       2625       3680
1315      1510       2060       2335
1150      1320       1490       1720
BGBl. 2015, Seite 1852 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1852
                                                                      1
18.1   Reithallen

18.2   ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen,
       u. Ä.

19     Teileigentum

     Standardstufe

 2        3          4      5
235              260       310

245              270       350
       Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.

20     Auffangklausel
       Regelherstellungskosten für nicht aufgeführte Gebäudearten sind aus
       vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten.

den Regelherstellungskosten
BGBl. 2015, Seite 1853 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1853
III. Beschreibung der Gebäudestandards
Die Beschreibung der Gebäudestandards ist beispielhaft und dient der Orientierung. Sie kann nicht alle in der Praxis auftretenden Standardmerkmale aufführen. Es müssen
nicht alle aufgeführten Merkmale zutreffen. Die in der Tabelle angegebenen Jahreszahlen beziehen sich auf die im jeweiligen Zeitraum gültigen Wärmeschutzanforderungen;
in Bezug auf das konkrete Bewertungsobjekt ist zu prüfen, ob von diesen Wärmeschutzanforderungen abgewichen wird. Die Beschreibung der
dem Bezugsjahr der Normalherstellungskosten (2010).

1-5.1               ➀1.01-3.33        Ein- und Zweifamilienhäuser
Gebäudestandards basiert auf

                                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
                    ➁4.1-5.1          Wohnungseigentum und vergleichbares Teileigentum in Mehrfamilienhäusern (ohne Tiefgaragenplatz)/Mehrfamilienhäuser sowie
                                      gemischt genutzte Grundstücke
                                      (Wohnhäuser mit Mischnutzung)

                                                                                     Standardstufe
                                  1                            2                           3                              4
                                           nicht zeitgemäß                                                           zeitgemäß

                               einfachst                     einfach                     Basis                        gehoben

                    Holzfachwerk, Ziegel-          ein-/zweischaliges Mauer- ein-/zweischaliges Mauer-      Verblendmauerwerk,
                    mauerwerk;                     werk, z. B. Gitterziegel oder werk, z. B. aus Leicht-    zweischalig, hinterlüftet,
                    Fugenglattstrich, Putz,        Hohlblocksteine; verputzt ziegeln, Kalksandsteinen,      Vorhangfassade (z. B.
                    Verkleidung mit Faser-         und gestrichen oder Holz- Gasbetonsteinen;               Naturschiefer);
                    zementplatten, Bitumen-        verkleidung;                  Edelputz;                  Wärmedämmung (nach
Außenwände          schindeln oder einfachen       nicht zeitgemäßer Wärme- Wärmedämmverbund-               ca. 2005)
                    Kunststoffplatten; kein        schutz (vor ca. 1995)
                                                                                 system oder Wärme-
                    oder deutlich nicht zeit-                                    dämmputz (nach ca. 1995)
                    gemäßer Wärmeschutz
                    (vor ca. 1980)

                    Dachpappe, Faserzement-        einfache Betondachsteine   Faserzement-Schindeln,        glasierte Tondachziegel,
                    platten/Wellplatten;           oder Tondachziegel,        beschichtete Betondach-       Flachdachausbildung tlw.
                    keine bis geringe Dach-        Bitumenschindeln;          steine und Tondachziegel,     als Dachterrassen;
                    dämmung                        nicht zeitgemäße Dach-     Folienabdichtung;             Konstruktion in Brett-
                                                   dämmung (vor ca. 1995)     Dachdämmung (nach             schichtholz, schweres
                                                                              ca. 1995);                    Massivflachdach;
Dach                                                                                                        besondere Dachformen,
                                                                              Rinnen und Fallrohre aus      z. B. Mansarden-, Walm-
                                                                              Zinkblech;                    dach; Aufsparrendäm-
                                                                                                            mung, überdurchschnitt-
                                                                                                            liche Dämmung (nach

                                                                                                            ca. 2005)

             5                Wägungs-
                               anteil

        aufwendig

aufwendig gestaltete
Fassaden mit konstruktiver
Gliederung (Säulen-
stellungen, Erker etc.),
Sichtbeton-Fertigteile,
Natursteinfassade,              23
Elemente aus Kupfer-/
Eloxalblech, mehr-

geschossige Glasfassaden;
hochwertigste Dämmung
(z. B. Passivhausstandard)

hochwertige Eindeckung,
z. B. aus Schiefer oder
Kupfer, Dachbegrünung,
befahrbares Flachdach;
hochwertigste Dämmung
(z. B. Passivhausstandard);
Rinnen und Fallrohre aus        15
Kupfer
➀aufwendig gegliederte
Dachlandschaft, sichtbare
Bogendachkonstruktionen

                                         1853
BGBl. 2015, Seite 1854 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1854
                                                                                  Standardstufe
                                1                           2                           3
                                        nicht zeitgemäß

                           einfachst                      einfach                     Basis

                   Einfachverglasung;           Zweifachverglasung (vor    Zweifachverglasung
                   einfache Holztüren           ca. 1995);                 (nach ca. 1995), Rollläden
                                                Haustür mit nicht zeit-    (manuell); Haustür mit zeit-
Fenster und                                     gemäßem Wärmeschutz        gemäßem Wärmeschutz

Außentüren                                      (vor ca. 1995)             (nach ca. 1995)
                                                                      1854

             4                            5                Wägungs-
         zeitgemäß                                          anteil

         gehoben                     aufwendig

                                                                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
Dreifachverglasung,       große, feststehende
Sonnenschutzglas,         Fensterflächen, Spezial-
aufwendigere Rahmen,      verglasung (Schall- und
Rollläden (elektr.);      Sonnenschutz);
                                                             11
höherwertige Türanlage    Außentüren in hoch-
z. B. mit Seitenteil,     wertigen Materialien
besonderer Einbruchschutz
                   Fachwerkwände, einfache massive tragende Innen-         nicht tragende Innenwände Sichtmauerwerk; Massiv-           gestaltete Wandabläufe
                   Putze/Lehmputze, einfache wände, nicht tragende         in massiver Ausführung    holztüren, Schiebetür-            (z. B. Pfeilervorlagen,
                   Kalkanstriche;             Wände in Leichtbauweise      bzw. mit Dämmmaterial     elemente, Glastüren,              abgesetzte oder
                   Füllungstüren, gestrichen, (z. B. Holzständerwände      gefüllte Ständerkon-      strukturierte Türblätter          geschwungene Wand-
Innenwände und     mit einfachen Beschlägen mit Gipskarton), Gipsdie-      struktionen;              ➀Wandvertäfelungen                partien); Brandschutz-
11
-türen             ohne Dichtungen            len;                         schwere Türen             (Holzpaneele)                     verkleidung; raumhohe
                                              leichte Türen, Stahlzargen
                                                                           ➀Holzzargen

                   Holzbalkendecken ohne        Holzbalkendecken mit       ➀Beton- und Holzbalken-
                   Füllung, Spalierputz;        Füllung, Kappendecken;     decken mit Tritt- und Luft-
                   Weichholztreppen in          Stahl- oder Hartholz-      schallschutz (z. B.
                   einfacher Art und            treppen in einfacher Art   schwimmender Estrich);
                   Ausführung;                  und Ausführung             geradläufige Treppen aus
Decken-                                                                    Stahlbeton oder Stahl,
                   kein Trittschallschutz       ➀Stahl- oder Hartholz-
konstruktion und                                                           Harfentreppe, Trittschall-
Treppen            ➀Weichholztreppen in         treppen in einfacher Art   schutz
                                                und Ausführung
                   einfacher Art und Aus-                                  ➁Betondecken mit Tritt-
                   führung;                                                und Luftschallschutz (z. B.
                   kein Trittschallschutz                                  schwimmender Estrich);
                                                                           einfacher Putz

                   ohne Belag                   Linoleum-, Teppich-,       Linoleum-, Teppich-,
                                                Laminat- und PVC-Böden     Laminat- und PVC-Böden
                                                einfacher Art und Aus-     besserer Art und Aus-
Fußböden                                        führung                    führung, Fliesen, Kunst-
                                                                           steinplatten
                             aufwendige Türelemente

                             ➀Vertäfelungen (Edelholz,
                             Metall), Akkustikputz

➀Decken mit größerer         Deckenvertäfelungen
Spannweite, Decken-          (Edelholz, Metall)
verkleidung (Holzpaneele/    ➀Decken mit großen
Kassetten);                  Spannweiten, gegliedert;
gewendelte Treppen aus
                             breite Stahlbeton-, Metall-
Stahlbeton oder Stahl,       oder Hartholztreppen-
Hartholztreppenanlage                                        11
                             anlage mit hochwertigem
in besserer Art und Aus-     Geländer
führung
➁zusätzlich Decken-
verkleidung

Natursteinplatten, Fertig-   hochwertiges Parkett,
parkett, hochwertige         hochwertige Naturstein-
Fliesen, Terrazzobelag,      platten, hochwertige Edel-
hochwertige Massivholz-      holzböden auf gedämmter          5
böden auf gedämmter          Unterkonstruktion
Unterkonstruktion
BGBl. 2015, Seite 1855 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1855
                            1                            2
                                     nicht zeitgemäß

                         einfachst                     einfach

                einfaches Bad mit Stand-     1 Bad mit WC, Dusche
                WC;                          oder Badewanne;
                Installation auf Putz;       einfache Wand- und
Sanitär-        Ölfarbenanstrich, einfache   Bodenfliesen, teilweise

einrichtungen   PVC-Bodenbeläge              gefliest

                Einzelöfen, Schwerkraft-     Fern- oder Zentralheizung,
                heizung                      einfache Warmluftheizung,
                                             einzelne Gasaußenwand-
Heizung                                      thermen, Nachtstrom-
                                             speicher-, Fußboden-
                                             heizung (vor ca. 1995)

                sehr wenige Steckdosen,   wenige Steckdosen,
                Schalter und Sicherungen, Schalter und Sicherungen
Sonstige        kein Fehlerstromschutz-
technische      schalter (FI-Schalter),
Ausstattung     Leitungen teilweise auf
                Putz
      Standardstufe
            3                            4                            5                Wägungs-
                                     zeitgemäß                                          anteil

          Basis                       gehoben                     aufwendig

                                                                                                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
Wand- und Bodenfliesen, 1–2 Bäder (➁je Wohn-        hochwertige Wand- und
raumhoch gefliest; Dusche einheit) mit tlw. zwei    Bodenplatten (oberflächen-
und Badewanne             Waschbecken, tlw. Bidet/ strukturiert, Einzel- und
➀1 Bad mit WC, Gäste-WC Urinal, Gäste-WC, boden- Flächendekors)
                          gleiche Dusche; Wand- und ➀mehrere großzügige,                  9
➁1 Bad mit WC je Wohn- Bodenfliesen;
einheit                                             hochwertige Bäder, Gäste-
                          jeweils in gehobener      WC; ➁2 und mehr Bäder je
                          Qualität                  Wohneinheit
elektronisch gesteuerte      Fußbodenheizung, Solar-      Solarkollektoren für Warm-
Fern- oder Zentralheizung,   kollektoren für Warm-        wassererzeugung und
Niedertemperatur- oder       wassererzeugung              Heizung, Blockheizkraft-
Brennwertkessel              ➀zusätzlicher Kamin-         werk, Wärmepumpe,               9
                             anschluss                    Hybrid-Systeme
                                                          ➀aufwendige zusätzliche
                                                          Kaminanlage
zeitgemäße Anzahl an         zahlreiche Steckdosen und    Video- und zentrale Alarm-
Steckdosen und Licht-        Lichtauslässe, hochwertige   anlage, zentrale Lüftung
auslässen, Zählerschrank     Abdeckungen, dezentrale      mit Wärmetauscher, Klima-
(ab ca. 1985) mit Unter-     Lüftung mit Wärme-           anlage, Bussystem               6
verteilung und Kipp-         tauscher, mehrere LAN-       ➁aufwendige Personen-
sicherungen                  und Fernsehanschlüsse        aufzugsanlagen
                             ➁Personenaufzugsanlagen

                                                                                                  1855
BGBl. 2015, Seite 1856 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1856
5.2-17.4        ➂5.2-6.1       Banken und ähnliche Geschäftshäuser, Bürogebäude/Verwaltungsgebäude
                ➃7.1-8.3       Gemeindezentren/Vereinsheime, Saalbauten/Veranstaltungsgebäude, Kindergärten, Schulen
1856
                ➄9.1-11.1      Wohnheime, Alten-/Pflegeheime, Krankenhäuser, Tageskliniken, Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen

                ➅12.1-12.4     Sporthallen, Tennishallen, Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder
                ➆13.1-13.3     Verbrauchermärkte, Kauf-/Warenhäuser, Autohäuser
                ➇15.1-16.3     Betriebs-/Werkstätten, Produktionsgebäude, Lagergebäude
                ➈17.1-17.4     Museen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude

                                                                                       Standardstufe
                               1                              2                              3                              4
                                        nicht zeitgemäß                                                                zeitgemäß
                            einfachst                      einfach                         Basis                        gehoben
                Mauerwerk mit Putz oder mit     ein-/zweischaliges Mauer-     Wärmedämmverbundsystem         Verblendmauerwerk, zwei-
                Fugenglattstrich und An-        werk, z. B. Gitterziegel oder oder Wärmedämmputz (nach       schalig, hinterlüftet, Vorhang-
                strich; einfache Wände,         Hohlblocksteine; verputzt und ca. 1995);                     fassade (z. B. Naturschiefer);
                Holz-, Blech-, Faserzement-     gestrichen oder Holzverklei- ein-/zweischalige Kon-          Wärmedämmung (nach
                bekleidung,                     dung; einfache Metall-Sand- struktion, z. B. Mauerwerk       ca. 2005)
                Bitumenschindeln oder           wichelemente; nicht zeit-     aus Leichtziegeln, Kalksand-
Außenwände
                einfache Kunststoffplatten;     gemäßer Wärmeschutz (vor      steinen, Gasbetonsteinen;
                kein oder deutlich nicht        ca. 1995)
                                                                              Edelputz; gedämmte Metall-
                zeitgemäßer Wärmeschutz                                       Sandwichelemente
                (vor ca. 1980)

                Holzkonstruktion in nicht       Mauerwerk, Stahl- oder         Stahl- und Betonfertigteile   überwiegend Betonfertigteile;
                zeitgemäßer statischer Aus-     Stahlbetonkonstruktion in                                    große stützenfreie Spann-
Konstruktion➇   führung                         nicht zeitgemäßer statischer                                 weiten; hohe Deckenhöhen;
                                                Ausführung                                                   hohe Belastbarkeit der
                                                                                                             Decken und Böden

                Dachpappe, Faserzement-         einfache Betondachsteine       Faserzement-Schindeln,        besondere Dachformen;
                platten/Wellplatten, Blech-     oder Tondachziegel,            beschichtete Betondach-       überdurchschnittliche
                eindeckung;                     Bitumenschindeln;              steine und Tondachziegel,     Dämmung (nach ca. 2005)
                kein Unterdach; keine bis       nicht zeitgemäße Dach-         Folienabdichtung; Dach-       ➂➃➄➅➆glasierte Tondach-
Dach            geringe Dachdämmung             dämmung (vor ca. 1995)         dämmung (nach ca. 1995);      ziegel
                                                                               Rinnen und Fallrohre aus
                                                                               Zinkblech                     ➂➇schweres Massivflach-
                                                                                                             dach
                                                                                                             ➈Biberschwänze

                                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015

              5

          aufwendig
Sichtbeton-Fertigteile, Natur-
steinfassade, Elemente aus
Kupfer-/Eloxalblech, mehr-
geschossige Glasfassaden;
stark überdurchschnittliche
Dämmung

➂➃➄➅➆aufwendig gestaltete
Fassaden mit konstruktiver

Gliederung (Säulen-
stellungen, Erker etc.)
➂Vorhangfassade aus Glas

größere stützenfreie Spann-
weiten; hohe Deckenhöhen;
höhere Belastbarkeit der
Decken und Böden

hochwertige Eindeckung z. B.
aus Schiefer oder Kupfer;
Dachbegrünung; aufwendig
gegliederte Dachlandschaft
➂➃➄befahrbares Flachdach

➂➃stark überdurchschnitt-
liche Dämmung
➄➅➆➇hochwertigste Dämmung
BGBl. 2015, Seite 1857 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1857
                                                                                    Standardstufe
                              1                             2                             3
                                      nicht zeitgemäß
                          einfachst                      einfach                        Basis

                 Einfachverglasung;           Isolierverglasung, Zweifach-   Zweifachverglasung (nach
                 einfache Holztüren           verglasung (vor ca. 1995);     ca. 1995)
                                              Eingangstüren mit nicht        ➄nur Wohnheime, Alten-
                                              zeitgemäßem Wärmeschutz        heime, Pflegeheime,
                                              (vor ca. 1995)                 Krankenhäuser und
Fenster- und                                                                 Tageskliniken: Automatik-
Außentüren                                                                   Eingangstüren
                                                                             ➈kunstvoll gestaltetes
                                                                             farbiges Fensterglas,

                                                                             Ornamentglas

                 Fachwerkwände, einfache      massive tragende Innen-     ➃➄➅➆nicht tragende Innen-
                 Putze/Lehmputze, einfache    wände, nicht tragende Wände wände in massiver Ausfüh-
                 Kalkanstriche;               in Leichtbauweise (z. B.    rung bzw. mit Dämmmaterial
                 Füllungstüren, gestrichen,   Holzständerwände mit Gips- gefüllte Ständerkonstruk-
                 mit einfachen Beschlägen     karton), Gipsdielen;        tionen

                 ohne Dichtungen              leichte Türen, Kunststoff-/ ➄➅➆schwere Türen
                                              Holztürblätter, Stahlzargen ➂nicht tragende Innenwände
                                                                          in massiver Ausführung;
                                                                          schwere Türen
                                                                          ➃schwere und große Türen
Innenwände und                                                            ➄nur Wohnheime, Alten-
-türen                                                                    heime, Pflegeheime,
                                                                          Krankenhäuser und Tages-
                                                                          kliniken: Automatik-Flur-
                                                                          zwischentüren; rollstuhl-
                                                                          gerechte Bedienung
                                                                          ➇Anstrich

              4                              5
         zeitgemäß
          gehoben                       aufwendig

                                                               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
Dreifachverglasung, Sonnen-    große, feststehende Fenster-
schutzglas, aufwendigere       flächen, Spezialverglasung
Rahmen                         (Schall- und Sonnenschutz)
➂➃➅➆➇höherwertige              ➂➃➆➇Außentüren in hoch-
Türanlagen                     wertigen Materialien
➄nur Beherbergungsstätten      ➂Automatiktüren
und Verpflegungseinrichtun-    ➅Automatik-Eingangstüren
gen: Automatik-Eingangstüren
                               ➈Bleiverglasung mit Schutz-
➈besonders große kunstvoll     glas, farbige Maßfenster
gestaltete farbige Fenster-
flächen

➂➃➄➅➆Sichtmauerwerk          ➂➃➄➅➆gestaltete Wand-
➂➃Massivholztüren,           abläufe (z. B. Pfeilervorlagen,
Schiebetürelemente,          abgesetzte oder geschwun-
Glastüren                    gene Wandpartien)
                             ➃Vertäfelungen (Edelholz,
➂Innenwände für flexible
Raumkonzepte (größere        Metall), Akkustikputz
statische Spannweiten der    ➂Wände aus großformatigen
Decken)                      Glaselementen, Akustikputz,
➄nur Beherbergungsstätten tlw. Automatiktüren, rollstuhl-
und Verpflegungseinrich-     gerechte Bedienung
tungen: Automatik-Flur-      ➃raumhohe aufwendige
zwischentüren; rollstuhl-    Türelemente; tlw. Automatik-
gerechte Bedienung           türen, rollstuhlgerechte
➅rollstuhlgerechte Bedienung Bedienung
➇tlw. gefliest, Sichtmauer-  ➄➅➆Akustikputz, raumhohe
werk; Schiebetürelemente,    aufwendige Türelemente
Glastüren                    ➆rollstuhlgerechte
➈schmiedeeiserne Türen       Bedienung, Automatiktüren
                             ➇überwiegend gefliest;
                             Sichtmauerwerk; gestaltete
                             Wandabläufe

                                                               1857
BGBl. 2015, Seite 1858 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1858
                                                                                         Standardstufe
                                 1                             2                               3
                                         nicht zeitgemäß
                             einfachst                      einfach                          Basis

                   Weichholztreppen in           Stahl- oder Hartholztreppen     ➂➃➄➆Betondecken mit
                   einfacher Art und Ausführung; in einfacher Art und            Tritt- und Luftschallschutz;
                   kein Trittschallschutz        Ausführung                      einfacher Putz
Decken-
konstruktion und   ➂➃➄Holzbalkendecken ohne ➂➃➄➆➇➈Holzbalkendecken               ➂➃abgehängte Decken
Treppen            Füllung, Spalierputz          mit Füllung, Kappendecken       ➄➆Deckenverkleidung
                                                                                 ➅Betondecke

                   ohne Belag                     Linoleum-, Teppich-,           ➂➃➄➆Fliesen, Kunststein-
                                                  Laminat- und PVC-Böden         platten
                                                  einfacher Art und Ausführung   ➂➃Linoleum- oder Teppich-
                                                  ➈Holzdielen                    Böden besserer Art und
                                                                                 Ausführung

                                                                                 ➄➆Linoleum- oder PVC-
                                                                                 Böden besserer Art und
                                                                                 Ausführung

                                                                                 ➅nur Sporthallen: Beton,
Fußböden
                                                                                 Asphaltbeton, Estrich oder
                                                                                 Gussasphalt auf Beton;
                                                                                 Teppichbelag, PVC;

                                                                                 nur Freizeitbäder/Heilbäder:
                                                                                 Fliesenbelag

                                                                                 ➇Beton
                                                                                 ➈Betonwerkstein, Sandstein

                   einfache Toilettenanlagen      Toilettenanlagen in einfacher Sanitäreinrichtung in
                   (Stand-WC); Installation auf   Qualität; Installation unter    Standard-Ausführung
                   Putz; Ölfarbenanstrich,        Putz; WCs und Duschräume ➂➃ausreichende Anzahl von
                   einfache PVC-Bodenbeläge,      je Geschoss; einfache Wand- Toilettenräumen
                   WC und Bäderanlage             und Bodenfliesen, tlw. gefliest
Sanitär-           geschossweise                                                  ➄mehrere WCs und Dusch-
einrichtungen                                                                     bäder je Geschoss; Wasch-
                                                                                  becken im Raum
                                                                                  ➅wenige Toilettenräume und
                                                                                  Duschräume bzw. Wasch-
                                                                                  räume
                                                              1858

              4                             5
         zeitgemäß
          gehoben                       aufwendig

                                                              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
➂höherwertige abgehängte      hochwertige breite Stahl-
Decken                        beton-/Metalltreppenanlage
➃➄➅➆Decken mit großen         mit hochwertigem Geländer

Spannweiten                   ➂➆Deckenvertäfelungen
➃Deckenverkleidung            (Edelholz, Metall)
                              ➃➄➅➆Decken mit größeren
                              Spannweiten

➂➄➆Natursteinplatten,         ➂➃➄➆hochwertiges Parkett,
hochwertige Fliesen,          hochwertige Naturstein-
Terrazzobelag, hochwertige    platten, hochwertige Edel-
Massivholzböden auf           holzböden auf gedämmter
gedämmter Unterkonstruk-      Unterkonstruktion
tion                          ➅nur Sporthallen: hoch-

➂➆Fertigparkett               wertigste flächenstatische
➅nur Sporthallen: hoch-       Fußbodenkonstruktion,
wertigere flächenstatische    Spezialteppich mit Gummi-
                              granulatauflage; hoch-
Fußbodenkonstruktion,
                              wertigster Schwingboden;
Spezialteppich mit Gummi-
granulatauflage; hoch-        nur Freizeitbäder/Heilbäder:
wertigerer Schwingboden       hochwertiger Fliesenbelag
                              und Natursteinboden
➇Estrich, Gussasphalt
                              ➇beschichteter Beton oder
                              Estrichboden; Betonwerk-
                              stein, Verbundpflaster
                              ➈Marmor, Granit

Sanitäreinrichtung in besserer Sanitäreinrichtung in
Qualität                       gehobener Qualität
➂➃höhere Anzahl Toiletten- ➂➃großzügige Toiletten-
räume                          anlagen jeweils mit Sanitär-

➄je Raum ein Duschbad mit einrichtung in gehobener
WC                             Qualität
nur Wohnheime, Altenheime, ➄je Raum ein Duschbad mit
Pflegeheime, Krankenhäuser WC in guter Ausstattung;
und Tageskliniken:             nur Wohnheime, Altenheime,
behindertengerecht             Pflegeheime, Krankenhäuser
BGBl. 2015, Seite 1859 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1859
                           1                              2
                                    nicht zeitgemäß
                        einfachst                       einfach

              Einzelöfen, Schwerkraft-       Zentralheizung mit Radiato-
              heizung, dezentrale Warm-      ren (Schwerkraftheizung);
              wasserversorgung               einfache Warmluftheizung,
              ➈Elektroheizung im Gestühl     mehrere Ausblasöffnungen;
                                             Lufterhitzer mit Wärme-
Heizung                                      tauscher mit zentraler

                                             Kesselanlage, Fußboden-
                                             heizung (vor ca. 1995)
                                             ➈einfache Warmluftheizung,
                                             eine Ausblasöffnung

              sehr wenige Steckdosen,        wenige Steckdosen, Schalter
          Standardstufe
                3                             4                             5
                                          zeitgemäß
              Basis                        gehoben                      aufwendig

                                                                                              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
  ➆➇wenige Toilettenräume         ➅ausreichende Anzahl von     und Tageskliniken:
                                  Toilettenräumen und Dusch-   behindertengerecht
                                  räumen                       ➅großzügige Toiletten-
                                  ➆➇ausreichende Anzahl von    anlagen und Duschräume
                                  Toilettenräumen              mit Sanitäreinrichtung in
                                                               gehobener Qualität
                                                               ➆großzügige Toiletten-
                                                               anlagen mit Sanitär-
                                                               einrichtung in gehobener
                                                               Qualität
                                                               ➇großzügige Toiletten-
                                                               anlagen

  elektronisch gesteuerte Fern- Solarkollektoren für Warm-     Solarkollektoren für Warm-
  oder Zentralheizung, Nieder- wassererzeugung                 wassererzeugung und
  temperatur- oder Brennwert- ➂➃➅➆➇Fußbodenheizung             Heizung, Blockheizkraftwerk,
  kessel                                                       Wärmepumpe, Hybrid-
                                ➇zusätzlicher Kamin-           Systeme
                                anschluss
                                                               ➂➃➄➆Klimaanlage

                                                               ➇Kaminanlage

➂➃➆zeitgemäße Anzahl an           zahlreiche Steckdosen und   Video- und zentrale Alarm-
              Schalter und Sicherungen,      und Sicherungen, Installation Steckdosen und Lichtaus-        Lichtauslässe, hochwertige  anlage, Klimaanlage,
              kein Fehlerstromschutz-        unter Putz
              schalter (FI-Schalter),
              Leitungen auf Putz, einfache
              Leuchten
Sonstige

technische
Ausstattung
lässen, Zählerschrank (ab       Abdeckungen                 Bussystem
ca. 1985) mit Unterverteilung   ➂➃➄➆➇dezentrale Lüftung     ➂➃➄➆➇zentrale Lüftung mit
und Kippsicherungen; Kabel-     mit Wärmetauscher           Wärmetauscher
kanäle; Blitzschutz
                                ➅Lüftung mit Wärmetauscher ➆Doppelboden mit Boden-
➄➅➇zeitgemäße Anzahl an
Steckdosen und Lichtaus-        ➂➄mehrere LAN- und Fern- tanks zur Verkabelung
lässen; Blitzschutz             sehanschlüsse               ➂aufwendige Personen-
                                ➂➃➆hochwertige Beleuch-     aufzugsanlagen
➄➆Personenaufzugsanlagen
                                tung; Doppelboden mit       ➄➆➇aufwendige Aufzugs-
➇Teeküchen                      Bodentanks zur Verkabelung; anlagen
                                ausreichende Anzahl von     ➇Küchen, Kantinen

                                                                                            1859
                                LAN-Anschlüssen
BGBl. 2015, Seite 1860 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1860
                                                                                     Standardstufe
                              1                            2                                 3
                                       nicht zeitgemäß
                           einfachst                     einfach                           Basis

14.2-14.4      14.2-14.4      Hoch-, Tief- und Nutzfahrzeuggaragen

                                                                                     Standardstufe
                                        1-3                                                  4
                                       Basis                                              gehoben

               offene Konstruktion                                 Einschalige Konstruktion
Außenwände
                                                            1860

             4                               5
          zeitgemäß
          gehoben                         aufwendig

                                                            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
➂Messverfahren von Ver-
brauch, Regelung von
Raumtemperatur und Raum-
feuchte
➂➃➆Sonnenschutzsteuerung
➂➃elektronische Zugangs-
kontrolle; Personenaufzugs-
anlagen
➃➆Messverfahren von
Raumtemperatur, Raum-
feuchte, Verbrauch, Einzel-
raumregelung
➇Kabelkanäle; kleinere
Einbauküchen mit Koch-
gelegenheit, Aufenthalts-
räume; Aufzugsanlagen

                                 5
                              aufwendig

          aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver
          Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.)
               Stahl- und Betonfertigteile                         überwiegend Betonfertigteile; große stützenfreie   größere stützenfreie Spannweiten
Konstruktion                                                       Spannweiten

Dach           Flachdach, Folienabdichtung                         Flachdachausbildung; Wärmedämmung

Fenster und    einfache Metallgitter                               begrünte Metallgitter, Glasbausteine
Außentüren

Fußböden       Beton                                               Estrich, Gussasphalt

befahrbares Flachdach (Parkdeck)

Außentüren in hochwertigen Materialien

beschichteter Beton oder Estrichboden
BGBl. 2015, Seite 1861 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1861
                                                                                       Standardstufe
                                            1-3                                              4
                                         Basis                                           gehoben
                  Strom- und Wasseranschluss; Löschwasser-         Sprinkleranlage; Rufanlagen; Rauch- und

Sonstige          anlage;                                          Wärmeabzugsanlagen; mechanische Be- und
technische                                                         Entlüftungsanlagen; Parksysteme für zwei PKWs
Ausstattung       Treppenhaus; Brandmelder
                                                                   übereinander; Personenaufzugsanlagen

18.1-18.2         ➉18.1         Reithallen
                  ➀➀18.2        Ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen u. Ä.

                                                                                       Standardstufe
                                            1-3                                              4
                                         Basis                                           gehoben
                  Holzfachwerkwand; Holzstützen, Vollholz;         Kalksandstein- oder Ziegel-Mauerwerk; Metall-
Außenwände        Brettschalung oder Profilblech auf Holz-Unter-   stützen, Profil; Holz-Blockbohlen zwischen
                  konstruktion                                     Stützen, Wärmedämmverbundsystem, Putz
                  Holzkonstruktionen, Nagelbrettbinder; Bitumen-   Stahlrahmen mit Holzpfetten; Faserzement-
Dach              wellplatten, Profilblech                         wellplatten; Hartschaumplatten

                  Lichtplatten aus Kunststoff                      Kunststofffenster
Fenster und
                  ➉Holz-Brettertüren                               ➉Windnetze aus Kunststoff, Jalousien mit
Außentüren bzw.
                  ➀➀Holztore                                       Motorantrieb
-tore
                                                                   ➀➀Metall-Sektionaltore
                  keine                                            tragende bzw. nicht tragende Innenwände aus
Innenwände
                                                                   Holz; Anstrich
Deckenkonstruk- keine                                              Holzkonstruktionen über Nebenräumen; Hart-
tionen                                                             schaumplatten
                  ➉Tragschicht: Schotter,                          ➉zusätzlich/alternativ:
                  Trennschicht: Vlies,                             Tragschicht: Schotter,
                  Tretschicht: Sand                                Trennschicht: Kunststoffgewebe,
Fußböden          ➀➀Beton-Verbundsteinpflaster                     Tretschicht: Sand und Holzspäne

                                                                   ➀➀zusätzlich/alternativ: Stahlbetonplatte

                         5
                     aufwendig
Video- und zentrale Alarmanlage; Beschallung;

                                                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
Parksysteme für drei oder mehr PKWs über-
einander; aufwendigere Aufzugsanlagen

                         5
                     aufwendig
Betonwand, Fertigteile, mehrschichtig; Stahl-
betonstützen, Fertigteil; Kalksandstein-Vor-
mauerung oder Klinkerverblendung mit Dämmung
Brettschichtholzbinder; Betondachsteine oder
Dachziegel; Dämmung mit Profilholz oder
Paneelen
Türen und Tore mehrschichtig mit Wärmedämmung,
Holzfenster, hoher Fensteranteil

tragende bzw. nicht tragende Innenwände als

Mauerwerk; Sperrholz, Gipskarton, Fliesen
Stahlbetonplatte über Nebenräumen; Dämmung
mit Profilholz oder Paneelen
➉Estrich auf Dämmung, Fliesen oder Linoleum in
Nebenräumen;
zusätzlich/alternativ:
Tragschicht: Schotter, Trennschicht: Kunststoff-
platten, Tretschicht: Sand und Textilflocken,

Betonplatte im Bereich der Nebenräume
➀➀zusätzlich/alternativ: Oberfläche maschinell

                                                   1861
geglättet, Anstrich
BGBl. 2015, Seite 1862 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1862
                                                                                     Standardstufe
                                         1-3                                               4
                                       Basis                                            gehoben
baukonstruktive   ➉Reithallenbande aus Nadelholz zur Abgrenzung   ➉zusätzlich/alternativ: Vollholztafeln fest

Einbauten➉        der Reitfläche                                  baut
                                                               1862

                                   5
                              aufwendig
einge-   ➉zusätzlich/alternativ: Vollholztafeln, Fertigteile

                                                               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
         zum Versetzen
Abwasser-,        Regenwasserableitung                            zusätzlich/alternativ: Abwasserleitungen, Sanitär- zusätzlich/alternativ: Sanitärobjekte (gehobene
Wasser-,                                                          objekte (einfache Qualität)
Gasanlagen
Qualität), Gasanschluss
Wärme-            keine                                           Raumheizflächen in Nebenräumen, Anschluss an         zusätzlich/alternativ: Heizkessel
versorgungs-                                                      Heizsystem
anlagen
luft-             keine                                           Firstentlüftung
technische
Anlagen

Be- und Entlüftungsanlage
Starkstrom-       Leitungen, Schalter, Dosen, Langfeldleuchten    zusätzlich/alternativ: Sicherungen und Verteiler-    zusätzlich/alternativ: Metall-Dampfleuchten
Anlage                                                            schrank
nutzungs-         keine                                           ➉Reitbodenbewässerung (einfache Ausführung)

➉Reitbodenbewässerung (komfortable
spezifische                                                       ➀➀Schüttwände aus Holz zwischen Stahlstützen, Ausführung)
Anlagen                                                           Trocknungsanlage für Getreide
➀➀Schüttwände aus Beton-Fertigteilen
BGBl. 2015, Seite 1863 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1863
                                        Anlage 3 zu Artikel 9 Nummer 8

         Anlage 25
(zu § 191 Absatz 2)
                                   Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser
                                     nach § 181 Absatz 1 Nummer 1 BewG
                           und Wohnungseigentum nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 BewG

       Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3
                                              15 EUR/m2    30 EUR/m2
bis                       50 000 EUR             1,0          1,1
                         100 000 EUR             0,8          0,9
                         150 000 EUR             0,8          0,9
                         200 000 EUR             0,7          0,8
                         300 000 EUR             0,6          0,7
                         400 000 EUR             0,5          0,6
                         500 000 EUR             0,5          0,6
über                     500 000 EUR             0,5          0,5

       Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3
                                              200 EUR/m2   300 EUR/m2
bis                       50 000 EUR             1,3          1,3
                         100 000 EUR             1,1          1,2
                         150 000 EUR             1,0          1,1
                         200 000 EUR             1,0          1,1
                         300 000 EUR             0,9          1,0
                         400 000 EUR             0,8          0,9
                         500 000 EUR             0,8          0,9
über                     500 000 EUR             0,7          0,8

                                         Wertzahlen für Teileigentum,

  Bodenrichtwert
         bis
      50 EUR/m2    100 EUR/m2     150 EUR/m2
         1,2          1,2             1,2
         1,0          1,1             1,1
         0,9          1,0             1,0
         0,8          0,9             0,9
         0,7          0,8             0,8
         0,7          0,7             0,8
         0,6          0,7             0,8
         0,5          0,6             0,7

  Bodenrichtwert
bis                                   über
      400 EUR/m2   500 EUR/m2     500 EUR/m2
         1,4          1,4             1,5
         1,2          1,3             1,3
         1,1          1,2             1,2
         1,1          1,2             1,2
         1,0          1,1             1,2
         1,0          1,0             1,1
         1,0          1,0             1,1
         0,9          0,9             1,0
                           Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und
                    sonstige bebaute Grundstücke nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 BewG

       Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3

bis                       500 000 EUR
                          750 000 EUR
                        1 000 000 EUR
                        1 500 000 EUR
                        2 000 000 EUR
                        3 000 000 EUR
über                    3 000 000 EUR

0,90
0,85
0,80
0,75
0,70
0,65
0,60

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1834. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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