Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1834
BGBl. 2015 I S. 1834 · 125.592 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Steueränderungsgesetz 2015*
Vom 2. November 2015
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 5 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 6 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Artikel 7 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 8 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 9 Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkung-
steuergesetzes
Artikel 11 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 12 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 13 Änderung des Gesetzes zur Modernisierung der
Finanzaufsicht über Versicherungen
Artikel 14 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 15 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
Artikel 16 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 17 Weitere Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 18 Inkrafttreten
Anlage 1 zu Artikel 9 Nummer 6 Anlage 22 (zu § 185 Absatz 3
Satz 3, § 190 Absatz 4 Satz 2)
Anlage 2 zu Artikel 9 Nummer 7 Anlage 24 (zu § 190 Absatz 1
Satz 4 und Absatz 3)
Anlage 3 zu Artikel 9 Nummer 8 Anlage 25 (zu § 191 Absatz 2)
Artikel 1
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 234 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 6b Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Werden im Wirtschaftsjahr der Veräußerung
der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgü-
ter oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren in
Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Wirtschaftsgüter ange-
schafft oder hergestellt oder sind sie in dem der Ver-
äußerung vorangegangenen Wirtschaftsjahr ange-
schafft oder hergestellt worden, die einem Betriebs-
vermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des
Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind,
kann auf Antrag des Steuerpflichtigen die festge-
* Artikel 3 Nummer 6, 10 Buchstabe d und Nummer 11 dieses Gesetzes
dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/86/EU des Rates vom 8. Juli
2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame
Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener
Mitgliedstaaten (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 40).
setzte Steuer, die auf den Gewinn im Sinne des Ab-
satzes 2 entfällt, in fünf gleichen Jahresraten ent-
richtet werden; die Frist von vier Jahren verlängert
sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jah-
re, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des
vierten auf die Veräußerung folgenden Wirtschafts-
jahres begonnen worden ist. Der Antrag kann nur im
Wirtschaftsjahr der Veräußerung der in Absatz 1
Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter gestellt wer-
den. § 36 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist sinngemäß an-
zuwenden.“
2. Dem § 52 Absatz 14 Satz 1 wird folgender Satz
vorangestellt:
„§ 6b Absatz 2a in der am 6. November 2015 gelten-
den Fassung ist auch auf Gewinne im Sinne des
§ 6b Absatz 2 anzuwenden, die vor dem 6. Novem-
ber 2015 entstanden sind.“
Artikel 2
Weitere Änderung des
Einkommensteuergesetzes
§ 39e Absatz 2 Satz 5 des Einkommensteuergeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Okto-
ber 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Ar-
tikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„Für die Datenübermittlung gelten die §§ 2 und 3 der
Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950) in der jeweils
geltenden Fassung entsprechend.“
Artikel 3
Weitere Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch
der der Bundesrepublik Deutschland zustehende
Anteil
1. an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit
dort
a) die lebenden und nicht lebenden natürlichen
Ressourcen der Gewässer über dem Meeres-
boden, des Meeresbodens und seines Unter-
grunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder
bewirtschaftet werden,
b) andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erfor-
schung oder Ausbeutung der ausschließ-
lichen Wirtschaftszone ausgeübt werden,

wie beispielsweise die Energieerzeugung aus
Wasser, Strömung und Wind oder
c) künstliche Inseln errichtet oder genutzt wer-
den und Anlagen und Bauwerke für die in
den Buchstaben a und b genannten Zwecke
errichtet oder genutzt werden, und
2. am Festlandsockel, soweit dort
a) dessen natürliche Ressourcen erforscht oder
ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen
in diesem Sinne sind die mineralischen und
sonstigen nicht lebenden Ressourcen des
Meeresbodens und seines Untergrunds sowie
die zu den sesshaften Arten gehörenden Le-
bewesen, die im nutzbaren Stadium entweder
unbeweglich auf oder unter dem Meeresbo-
den verbleiben oder sich nur in ständigem
körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden
oder seinem Untergrund fortbewegen kön-
nen; oder
b) künstliche Inseln errichtet oder genutzt wer-
den und Anlagen und Bauwerke für die in
Buchstabe a genannten Zwecke errichtet
oder genutzt werden.“
2. § 3 Nummer 40 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 wird das abschließende Semikolon
durch einen Punkt ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 ist nicht anzuwenden bei Anteilen an Un-
terstützungskassen;“.
3. § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 wird wie folgt ge-
fasst:
„Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2
mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwen-
dungen angesetzt werden, wenn die für das Kraft-
fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen
durch Belege und das Verhältnis der privaten zu
den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch nachgewiesen werden; bei der priva-
ten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb aus-
schließlich durch Elektromotoren, die ganz oder
überwiegend aus mechanischen oder elektroche-
mischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei
betriebenen Energiewandlern gespeist werden
(Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hy-
bridelektrofahrzeugen, sind die der Berechnung der
Entnahme zugrunde zu legenden insgesamt ent-
standenen Aufwendungen um Aufwendungen für
das Batteriesystem zu mindern; dabei ist bei zum
Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehören-
den Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der
Berechnung der Absetzungen für Abnutzung zu-
grunde zu legende Bemessungsgrundlage um die
nach Satz 2 in pauschaler Höhe festgelegten Auf-
wendungen zu mindern, wenn darin Kosten für ein
Batteriesystem enthalten sind.“
4. § 7g Absatz 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:
„(1) Steuerpflichtige können für die künftige An-
schaffung oder Herstellung von abnutzbaren be-
weglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-
gens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirt-
schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung fol-
genden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Be-
triebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast
ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu
40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs-
oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen
(Investitionsabzugsbeträge). Investitionsabzugsbe-
träge können nur in Anspruch genommen werden,
wenn
1. der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, in
dem die Abzüge vorgenommen werden, die fol-
genden Größenmerkmale nicht überschreitet:
a) bei Gewerbebetrieben oder der selbständigen
Arbeit dienenden Betrieben, die ihren Gewinn
nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermitteln, ein Be-
triebsvermögen von 235 000 Euro;
b) bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
einen Wirtschaftswert oder einen Ersatzwirt-
schaftswert von 125 000 Euro oder
c) bei Betrieben im Sinne der Buchstaben a
und b, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 3
ermitteln, ohne Berücksichtigung der In-
vestitionsabzugsbeträge einen Gewinn von
100 000 Euro;
2. der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbe-
träge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzu-
zurechnenden oder rückgängig zu machenden
Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Daten-
sätzen durch Datenfernübertragung übermittelt.
Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermei-
dung unbilliger Härten auf eine elektronische
Übermittlung verzichten; § 150 Absatz 8 der Ab-
gabenordnung gilt entsprechend. In den Fällen
des Satzes 2 müssen sich die Summen der Ab-
zugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4
hinzuzurechnenden oder rückgängig zu ma-
chenden Beträge aus den beim Finanzamt ein-
zureichenden Unterlagen ergeben.
Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch ge-
nommen werden, wenn dadurch ein Verlust ent-
steht oder sich erhöht. Die Summe der Beträge,
die im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei
vorangegangenen Wirtschaftsjahren nach Satz 1
insgesamt abgezogen und nicht nach Absatz 2 hin-
zugerechnet oder nach den Absätzen 3 oder 4
rückgängig gemacht wurden, darf je Betrieb
200 000 Euro nicht übersteigen.
(2) Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her-
stellung eines begünstigten Wirtschaftsguts kön-
nen bis zu 40 Prozent der Anschaffungs- oder Her-
stellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet
werden; die Hinzurechnung darf die Summe der
nach Absatz 1 abgezogenen und noch nicht nach
den Absätzen 2 bis 4 hinzugerechneten oder rück-
gängig gemachten Abzugsbeträge nicht überstei-
gen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
des Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1 ge-
nannten Wirtschaftsjahr um bis zu 40 Prozent,
höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach
Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die
Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Ab-
nutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderab-
schreibungen sowie die Anschaffungs- oder Her-
stellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 2 und 2a
verringern sich entsprechend.

(3) Soweit in Anspruch genommene Investitions-
abzugsbeträge nicht bis zum Ende des dritten auf
das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgen-
den Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 Satz 1 hinzu-
gerechnet wurden, sind die Abzüge nach Absatz 1
rückgängig zu machen; die vorzeitige Rückgängig-
machung von Investitionsabzugsbeträgen vor Ab-
lauf der Investitionsfrist ist zulässig. Wurde der Ge-
winn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits
einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten
Feststellung zugrunde gelegt, ist der entspre-
chende Steuer- oder Feststellungsbescheid inso-
weit zu ändern. Das gilt auch dann, wenn der Steu-
er- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig ge-
worden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit
nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranla-
gungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf
das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirt-
schaftsjahr endet. § 233a Absatz 2a der Abgaben-
ordnung ist nicht anzuwenden.
(4) Wird in den Fällen des Absatzes 2 ein be-
günstigtes Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des
dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstel-
lung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländi-
schen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich
oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, sind
die Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstel-
lungskosten, die Verringerung der Bemessungs-
grundlage und die Hinzurechnung nach Absatz 2
rückgängig zu machen. Wurden die Gewinne der
maßgebenden Wirtschaftsjahre bereits Steuerfest-
setzungen oder gesonderten Feststellungen zu-
grunde gelegt, sind die entsprechenden Steuer-
oder Feststellungsbescheide insoweit zu ändern.
Das gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststel-
lungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die
Festsetzungsfristen enden insoweit nicht, bevor die
Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum ab-
gelaufen ist, in dem die Voraussetzungen des Ab-
satzes 1 Satz 1 erstmals nicht mehr vorliegen.
§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht
anzuwenden.“
5. § 10 Absatz 1a Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 6 wird das abschließende Semikolon
durch einen Punkt ersetzt.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Voraussetzung für den Abzug der Aufwendun-
gen ist die Angabe der erteilten Identifikations-
nummer (§ 139b der Abgabenordnung) der un-
terhaltenen Person in der Steuererklärung des
Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Per-
son der unbeschränkten oder beschränkten
Steuerpflicht unterliegt. Die unterhaltene Person
ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unter-
haltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnum-
mer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.
Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflich-
tung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende be-
rechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanz-
behörde die Identifikationsnummer der unterhal-
tenen Person zu erfragen;“.
6. § 43b Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist
jede Gesellschaft, die
1. die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeich-
neten Voraussetzungen erfüllt und
2. nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richt-
linie 2011/96/EU des Rates vom 30. November
2011 über das gemeinsame Steuersystem der
Mutter- und Tochtergesellschaften verschiede-
ner Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011,
S. 8), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/86/EU
(ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 40) geändert
worden ist, zum Zeitpunkt der Entstehung der
Kapitalertragsteuer gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2
nachweislich mindestens zu 10 Prozent unmit-
telbar am Kapital der Tochtergesellschaft be-
teiligt ist (Mindestbeteiligung).“
7. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
„den Steuerabzug“ die Wörter „unter Beachtung
der im Bundessteuerblatt veröffentlichten Ausle-
gungsvorschriften der Finanzverwaltung“ einge-
fügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch
die Wörter „; ist durch Gesetz eine abweichende
Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs bestimmt
oder lässt das Gesetz eine abweichende Be-
stimmung der Fälligkeit durch Satzungsregelung
zu, gilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag der
Fälligkeit.“ ersetzt.
8. § 44a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wör-
tern „Soweit die Kapitalerträge“ die Wörter „, die
einem unbeschränkt einkommensteuerpflichti-
gen Gläubiger zufließen,“ eingefügt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „, die einem un-
beschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläu-
biger zufließen“ gestrichen.
9. In § 50 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „insbeson-
dere“ gestrichen.
10. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Veranlagungs-
zeitraum 2015“ durch die Angabe „Veranla-
gungszeitraum 2016“ ersetzt.
bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die An-
gabe „31. Dezember 2014“ durch die An-
gabe „31. Dezember 2015“ ersetzt.
b) In Absatz 12 Satz 1 werden die Wörter „am
30. Juni 2013 geltenden Fassung“ durch die
Wörter „am 1. Januar 2016 geltenden Fassung“
ersetzt.
c) In Absatz 16 werden dem Satz 1 die folgenden
Sätze vorangestellt:
„§ 7g Absatz 1 bis 4 in der am 1. Januar 2016
geltenden Fassung ist erstmals für Investitions-
abzugsbeträge anzuwenden, die in nach dem
31. Dezember 2015 endenden Wirtschaftsjahren
in Anspruch genommen werden. Bei Investiti-
onsabzugsbeträgen, die in vor dem 1. Januar
2016 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch
genommen wurden, ist § 7g Absatz 1 bis 4 in
der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung
weiter anzuwenden. Soweit vor dem 1. Januar

2016 beanspruchte Investitionsabzugsbeträge
noch nicht hinzugerechnet oder rückgängig ge-
macht worden sind, vermindert sich der Höchst-
betrag von 200 000 Euro nach § 7g Absatz 1
Satz 4 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fas-
sung entsprechend.“
d) Nach Absatz 42 wird folgender Absatz 42a ein-
gefügt:
„(42a) § 43b und Anlage 2 (zu § 43b) in der
am 1. Januar 2016 geltenden Fassung sind erst-
mals auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2015 zufließen.“
e) Dem Absatz 46 wird folgender Satz angefügt:
„§ 50 Absatz 4 in der am 1. Januar 2016 gelten-
den Fassung ist in allen offenen Fällen anzuwen-
den.“
11. In Anlage 2 (zu § 43b) Nummer 1 werden die Buch-
staben v und x wie folgt gefasst:
„v) Gesellschaften polnischen Rechts mit der
Bezeichnung „spółka akcyjna“, „spółka z
ograniczoną odpowiedzialnością“ oder „spółka
komandytowo-akcyjna“,
x) Gesellschaften rumänischen Rechts mit der
Bezeichnung „societăţi pe acţiuni“, „societăţi în
comandită pe acţiuni“, „societăţi cu răspundere
limitată“, „societăţi în nume colectiv“ oder
„societăţi în comandită simplă“,“.
Artikel 4
Änderung des
Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des
Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6
folgende Angabe eingefügt:
„§ 6a Einkommensermittlung bei voll steuerpflichti-
gen Unterstützungskassen“.
2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört
auch der der Bundesrepublik Deutschland zuste-
hende Anteil
1. an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit
dort
a) die lebenden und nicht lebenden natürlichen
Ressourcen der Gewässer über dem Meeres-
boden, des Meeresbodens und seines Unter-
grunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder
bewirtschaftet werden,
b) andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erfor-
schung oder Ausbeutung der ausschließlichen
Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie bei-
spielsweise die Energieerzeugung aus Wasser,
Strömung und Wind oder
c) künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden
und Anlagen und Bauwerke für die in den
Buchstaben a und b genannten Zwecke er-
richtet oder genutzt werden, und
2. am Festlandsockel, soweit dort
a) dessen natürliche Ressourcen erforscht oder
ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen
in diesem Sinne sind die mineralischen und
sonstigen nicht lebenden Ressourcen des
Meeresbodens und seines Untergrunds sowie
die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebe-
wesen, die im nutzbaren Stadium entweder
unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden
verbleiben oder sich nur in ständigem körper-
lichen Kontakt mit dem Meeresboden oder
seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b) künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden
und Anlagen und Bauwerke für die in Buch-
stabe a genannten Zwecke errichtet oder ge-
nutzt werden.“
3. § 5 Absatz 1 Nummer 16 Satz 1 und 2 wird wie folgt
gefasst:
„Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-
mögenmassen, soweit sie
a) als Einlagensicherungssysteme im Sinne des § 2
Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes sowie
als Entschädigungseinrichtungen im Sinne des
Anlegerentschädigungsgesetzes ihre gesetz-
lichen Pflichtaufgaben erfüllen oder
b) als nicht als Einlagensicherungssysteme aner-
kannte vertragliche Systeme zum Schutz von Ein-
lagen und institutsbezogene Sicherungssysteme
im Sinne des § 61 des Einlagensicherungsgeset-
zes nach ihrer Satzung oder sonstigen Verfas-
sung ausschließlich den Zweck haben, Einlagen
zu sichern oder bei Gefahr für die Erfüllung der
Verpflichtungen eines Kreditinstituts im Sinne
des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes oder
eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Kredit-
wesengesetzes Hilfe zu leisten oder Einlagen-
sicherungssysteme im Sinne des § 2 Absatz 1
des Einlagensicherungsgesetzes bei deren
Pflichtenerfüllung zu unterstützen.
Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach Satz 1
ist zusätzlich, dass das Vermögen und etwa erzielte
Überschüsse dauernd nur zur Erreichung des ge-
setzlichen oder satzungsmäßigen Zwecks verwen-
det werden.“
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Ermittlung des Einkommens sind Zuwen-
dungen des Trägerunternehmens nicht erhöhend
und Versorgungsleistungen der Kasse sowie Ver-
mögensübertragungen an das Trägerunterneh-
men nicht mindernd zu berücksichtigen.“
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
fügt:
„(5a) Unterstützungskassen in der Rechtsform
der Kapitalgesellschaft können bis zum 31. De-
zember 2016 auf amtlich vorgeschriebenem Vor-
druck einen positiven Zuwendungsbetrag erklä-
ren. Dieser errechnet sich aus den Zuwendungen
des Trägerunternehmens in den Veranlagungs-
zeiträumen 2006 bis 2015 abzüglich der Versor-
gungsleistungen in diesem Zeitraum, soweit

diese Zuwendungen und diese Versorgungsleis-
tungen in dem steuerpflichtigen Teil des Einkom-
mens der Kasse nach Absatz 5 Satz 1 enthalten
waren. Dabei gelten Versorgungsleistungen in
den Veranlagungszeiträumen 2006 bis 2015 als
vornehmlich aus Zuwendungen des Trägerunter-
nehmens in diesem Zeitraum erbracht. Ab dem
Veranlagungszeitraum 2016 mindert sich das
steuerpflichtige Einkommen der Kasse in Höhe
des zum Schluss des vorherigen Veranlagungs-
zeitraums festgestellten Betrags nach Satz 6; es
mindert sich höchstens um einen Betrag in Höhe
der im Wirtschaftsjahr getätigten Versorgungs-
leistungen. Durch die Minderung darf das Ein-
kommen nicht negativ werden. Gesondert festzu-
stellen sind,
1. der Zuwendungsbetrag auf den 31. Dezember
2015 und
2. der zum 31. Dezember des jeweiligen Folge-
jahres verbleibende Zuwendungsbetrag, der
sich ergibt, wenn vom zum Schluss des Vor-
jahres festgestellten Betrag der Betrag abge-
zogen wird, um den sich das steuerpflichtige
Einkommen im laufenden Veranlagungszeit-
raum nach den Sätzen 4 und 5 gemindert hat.“
5. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a
Einkommensermittlung bei voll
steuerpflichtigen Unterstützungskassen
Bei Unterstützungskassen, die voll steuerpflichtig
sind, ist § 6 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 5a entspre-
chend anzuwenden.“
6. Dem § 8b wird folgender Absatz 11 angefügt:
„(11) Die Absätze 1 bis 10 sind nicht anzuwenden
bei Anteilen an Unterstützungskassen.“
7. § 8c Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt nicht vor,
wenn
1. an dem übertragenden Rechtsträger der Erwerber
zu 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar betei-
ligt ist und der Erwerber eine natürliche oder ju-
ristische Person oder eine Personenhandelsge-
sellschaft ist,
2. an dem übernehmenden Rechtsträger der Veräu-
ßerer zu 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar
beteiligt ist und der Veräußerer eine natürliche
oder juristische Person oder eine Personenhan-
delsgesellschaft ist oder
3. an dem übertragenden und an dem übernehmen-
den Rechtsträger dieselbe natürliche oder juristi-
sche Person oder dieselbe Personenhandelsge-
sellschaft zu jeweils 100 Prozent mittelbar oder
unmittelbar beteiligt ist.“
8. Dem § 20 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Auf Schwankungsrückstellungen und ähnliche
Rückstellungen im Sinne des § 341h des Handels-
gesetzbuchs ist § 6 Absatz 1 Nummer 3a Buch-
stabe e des Einkommensteuergesetzes nicht anzu-
wenden.“
9. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Veranlagungszeit-
raum 2015“ durch die Angabe „Veranlagungszeit-
raum 2016“ ersetzt.
b) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz einge-
fügt:
„§ 5 Absatz 1 Nummer 16 Satz 1 und 2 in der am
1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals für
den Veranlagungszeitraum 2015 anzuwenden.“
c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„§ 8c Absatz 1 Satz 5 in der am 1. Januar 2016
geltenden Fassung ist erstmals auf Beteiligungs-
erwerbe anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
ber 2009 erfolgen.“
d) Dem Wortlaut des Absatzes 7a wird folgender
Satz vorangestellt:
„§ 20 Absatz 1 in der am 1. Januar 2016 gelten-
den Fassung ist auch für Veranlagungszeiträume
vor 2016 anzuwenden.“
e) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ist für die
Veranlagungszeiträume 2016 bis 2017 in der fol-
genden Fassung anzuwenden:
„1. die Zuführungen innerhalb des am Bilanz-
stichtag endenden Wirtschaftsjahrs und der
vier vorangegangenen Wirtschaftsjahre. Der
Betrag nach Satz 1 darf nicht niedriger sein
als der Betrag, der sich ergeben würde, wenn
das am 13. Dezember 2010 geltende Recht
weiter anzuwenden wäre,“.“
Artikel 5
Änderung des
Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom
1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört
auch der der Bundesrepublik Deutschland zuste-
hende Anteil
1. an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit
dort
a) die lebenden und nicht lebenden natürlichen
Ressourcen der Gewässer über dem Meeres-
boden, des Meeresbodens und seines Unter-
grunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder
bewirtschaftet werden,
b) andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erfor-
schung oder Ausbeutung der ausschließlichen
Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie bei-
spielsweise die Energieerzeugung aus Wasser,
Strömung und Wind oder
c) künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden
und Anlagen und Bauwerke für die in den
Buchstaben a und b genannten Zwecke er-
richtet oder genutzt werden, und

2. am Festlandsockel, soweit dort
a) dessen natürliche Ressourcen erforscht oder
ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen
in diesem Sinne sind die mineralischen und
sonstigen nicht lebenden Ressourcen des
Meeresbodens und seines Untergrunds sowie
die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebe-
wesen, die im nutzbaren Stadium entweder
unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden
verbleiben oder sich nur in ständigem körper-
lichen Kontakt mit dem Meeresboden oder
seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b) künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden
und Anlagen und Bauwerke für die in Buch-
stabe a genannten Zwecke errichtet oder ge-
nutzt werden, und
3. der nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehö-
rende Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbe-
gebiets, das nach den Vorschriften eines Abkom-
mens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als
solches bestimmt ist.“
2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 7
Nr. 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 7 Nummer 3“
ersetzt.
3. In § 36 Absatz 1 wird die Angabe „Erhebungszeit-
raum 2015“ durch die Angabe „Erhebungszeitraum
2016“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des
Umwandlungssteuergesetzes
Das Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. der gemeine Wert von sonstigen Gegen-
leistungen, die neben den neuen Gesell-
schaftsanteilen gewährt werden, nicht
mehr beträgt als
a) 25 Prozent des Buchwerts des einge-
brachten Betriebsvermögens oder
b) 500 000 Euro, höchstens jedoch den
Buchwert des eingebrachten Betriebs-
vermögens.“
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Erhält der Einbringende neben den neuen Ge-
sellschaftsanteilen auch sonstige Gegenleistun-
gen, ist das eingebrachte Betriebsvermögen ab-
weichend von Satz 2 mindestens mit dem gemei-
nen Wert der sonstigen Gegenleistungen anzu-
setzen, wenn dieser den sich nach Satz 2 erge-
benden Wert übersteigt.“
2. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„Abweichend von Satz 1 können die eingebrach-
ten Anteile auf Antrag mit dem Buchwert oder ei-
nem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem
gemeinen Wert, angesetzt werden, wenn
1. die übernehmende Gesellschaft nach der Ein-
bringung auf Grund ihrer Beteiligung ein-
schließlich der eingebrachten Anteile nach-
weisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimm-
rechte an der erworbenen Gesellschaft hat
(qualifizierter Anteilstausch) und soweit
2. der gemeine Wert von sonstigen Gegenleis-
tungen, die neben den neuen Anteilen gewährt
werden, nicht mehr beträgt als
a) 25 Prozent des Buchwerts der eingebrach-
ten Anteile oder
b) 500 000 Euro, höchstens jedoch den Buch-
wert der eingebrachten Anteile.
§ 20 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.“
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Erhält der Einbringende neben den neuen Ge-
sellschaftsanteilen auch sonstige Gegenleistun-
gen, sind die eingebrachten Anteile abweichend
von Satz 2 mindestens mit dem gemeinen Wert
der sonstigen Gegenleistungen anzusetzen,
wenn dieser den sich nach Satz 2 ergebenden
Wert übersteigt.“
3. § 22 Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. der Einbringende die erhaltenen Anteile ent-
geltlich überträgt, es sei denn, er weist nach,
dass die Übertragung durch einen Vorgang im
Sinne des § 20 Absatz 1 oder § 21 Absatz 1
oder auf Grund vergleichbarer ausländischer
Vorgänge zu Buchwerten erfolgte und keine
sonstigen Gegenleistungen erbracht wurden,
die die Grenze des § 20 Absatz 2 Satz 2 Num-
mer 4 oder die Grenze des § 21 Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 übersteigen,“.
b) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„4. der Einbringende die erhaltenen Anteile durch
einen Vorgang im Sinne des § 21 Absatz 1
oder einen Vorgang im Sinne des § 20 Ab-
satz 1 oder auf Grund vergleichbarer auslän-
discher Vorgänge zum Buchwert in eine Kapi-
talgesellschaft oder eine Genossenschaft ein-
gebracht hat und diese Anteile anschließend
unmittelbar oder mittelbar veräußert oder
durch einen Vorgang im Sinne der Nummern 1
oder 2 unmittelbar oder mittelbar übertragen
werden, es sei denn, er weist nach, dass
diese Anteile zu Buchwerten übertragen wur-
den und keine sonstigen Gegenleistungen er-
bracht wurden, die die Grenze des § 20 Ab-
satz 2 Satz 2 Nummer 4 oder die Grenze des
§ 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 übersteigen
(Ketteneinbringung),
5. der Einbringende die erhaltenen Anteile in
eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossen-
schaft durch einen Vorgang im Sinne des § 20

Absatz 1 oder einen Vorgang im Sinne des
§ 21 Absatz 1 oder auf Grund vergleichbarer
ausländischer Vorgänge zu Buchwerten ein-
bringt und die aus dieser Einbringung erhalte-
nen Anteile anschließend unmittelbar oder
mittelbar veräußert oder durch einen Vorgang
im Sinne der Nummern 1 oder 2 unmittelbar
oder mittelbar übertragen werden, es sei
denn, er weist nach, dass die Einbringung zu
Buchwerten erfolgte und keine sonstigen Ge-
genleistungen erbracht wurden, die die
Grenze des § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4
oder die Grenze des § 21 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 übersteigen, oder“.
4. § 24 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Satz 1 kann das übernommene
Betriebsvermögen auf Antrag mit dem Buchwert
oder einem höheren Wert, höchstens jedoch mit
dem Wert im Sinne des Satzes 1, angesetzt wer-
den, soweit
1. das Recht der Bundesrepublik Deutschland
hinsichtlich der Besteuerung des eingebrach-
ten Betriebsvermögens nicht ausgeschlossen
oder beschränkt wird und
2. der gemeine Wert von sonstigen Gegenleis-
tungen, die neben den neuen Gesellschaftsan-
teilen gewährt werden, nicht mehr beträgt als
a) 25 Prozent des Buchwerts des eingebrach-
ten Betriebsvermögens oder
b) 500 000 Euro, höchstens jedoch den Buch-
wert des eingebrachten Betriebsvermö-
gens.“
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Erhält der Einbringende neben den neuen Ge-
sellschaftsanteilen auch sonstige Gegenleistun-
gen, ist das eingebrachte Betriebsvermögen ab-
weichend von Satz 2 mindestens mit dem gemei-
nen Wert der sonstigen Gegenleistungen anzu-
setzen, wenn dieser den sich nach Satz 2 erge-
benden Wert übersteigt.“
5. Dem § 27 wird folgender Absatz 14 angefügt:
„(14) § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 1, § 22 Absatz 1
Satz 6 Nummer 2, 4 und 5 sowie § 24 Absatz 2 in der
am 6. November 2015 geltenden Fassung sind erst-
mals auf Einbringungen anzuwenden, wenn in den
Fällen der Gesamtrechtsnachfolge der Umwand-
lungsbeschluss nach dem 31. Dezember 2014 er-
folgt ist oder in den anderen Fällen der Einbrin-
gungsvertrag nach dem 31. Dezember 2014 ge-
schlossen worden ist.“
Artikel 7
Änderung der
Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003
I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Rechenzentren sowie Landesfinanzbehörden,
denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17
Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwal-
tungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit
für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfah-
ren einschließlich der Vollstreckung übertragen
worden ist, als Landesoberbehörden,“.
2. § 123 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar
ist, hat der Finanzbehörde auf Verlangen innerhalb
einer angemessenen Frist einen Empfangsbevoll-
mächtigten im Inland zu benennen.“
3. § 139c Absatz 5a Satz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 werden die Wörter „oder Sitz“ ge-
strichen.
b) Die Nummern 10 und 11 werden wie folgt ge-
fasst:
„10. Datum der Eröffnung des Betriebes oder der
Betriebstätte oder Zeitpunkt der Aufnahme
der wirtschaftlichen Tätigkeit,
11. Datum der Einstellung des Betriebes oder
der Betriebstätte oder Zeitpunkt der Beendi-
gung der wirtschaftlichen Tätigkeit,“.
4. § 249 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und
die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehör-
den, denen durch eine Rechtsverordnung nach
§ 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwal-
tungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für
Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren ein-
schließlich der Vollstreckung übertragen worden ist;
§ 328 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.“
Artikel 8
Änderung des
Grunderwerbsteuergesetzes
Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418,
1804), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Absatz 2a Satz 1 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand
von den an einer Personengesellschaft beteiligten
Personengesellschaften werden durch Multiplikation
der Vomhundertsätze der Anteile am Gesellschafts-
vermögen anteilig berücksichtigt. Ist eine Kapitalge-
sellschaft an einer Personengesellschaft unmittelbar
oder mittelbar beteiligt, gelten die Sätze 4 und 5.
Eine unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft gilt in
vollem Umfang als neue Gesellschafterin, wenn an
ihr mindestens 95 vom Hundert der Anteile auf neue
Gesellschafter übergehen. Bei mehrstufigen Beteili-
gungen gilt Satz 4 auf der Ebene jeder mittelbar be-
teiligten Kapitalgesellschaft entsprechend.“

2. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „nach den Werten im
Sinne des § 138 Abs. 2 bis 4“ durch die Wörter
„nach den Grundbesitzwerten im Sinne des § 151
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit
§ 157 Absatz 1 bis 3“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 138 Abs. 1 Satz 1“
durch die Wörter „§ 157 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
3. In § 17 Absatz 3a werden die Wörter „Werte im Sinne
des § 138 Abs. 2 bis 4“ durch die Wörter „Grund-
besitzwerte im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3“
ersetzt.
4. In § 21 werden nach dem Wort „Anzeigen“ die Wör-
ter „in allen Teilen vollständig (§§ 18 und 20)“ einge-
fügt.
5. Dem § 23 werden die folgenden Absätze 13 und 14
angefügt:
„(13) § 1 Absatz 2a und § 21 in der am 6. Novem-
ber 2015 geltenden Fassung sind auf Erwerbsvor-
gänge anzuwenden, die nach dem 5. November
2015 verwirklicht werden.
(14) § 8 Absatz 2 und § 17 Absatz 3a in der am
6. November 2015 geltenden Fassung sind auf Er-
werbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. De-
zember 2008 verwirklicht werden. Soweit Steuer-
und Feststellungsbescheide, die vor dem 6. Novem-
ber 2015 für Erwerbsvorgänge nach dem 31. Dezem-
ber 2008 ergangen sind, wegen § 176 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung nicht geän-
dert werden können, ist die festgesetzte Steuer voll-
streckbar.“
Artikel 9
Änderung des
Bewertungsgesetzes
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das
zuletzt durch Artikel 231 der Verordnung vom 31. Au-
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 97 Absatz 1b wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 sind bei der Wertermittlung
des Anteils vorbehaltlich des § 9 Absatz 2 und 3 Re-
gelungen zu berücksichtigen, die sich auf den Wert
des Anteils auswirken, wie insbesondere eine vom
Verhältnis des Anteils am Nennkapital (Grund- oder
Stammkapital) abweichende Gewinnverteilung.“
2. § 154 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. diejenigen, die eine Steuer als Schuldner oder
Gesamtschuldner schulden und für deren
Festsetzung die Feststellung von Bedeutung
ist.“
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Gegenüber mehreren Beteiligten nach Satz 1 er-
folgt eine gesonderte und einheitliche Feststel-
lung (§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenord-
nung).“
3. § 190 wird wie folgt gefasst:
„§ 190
Ermittlung des Gebäudesachwerts
(1) Bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts ist
von den Regelherstellungskosten des Gebäudes
auszugehen. Regelherstellungskosten sind die ge-
wöhnlichen Herstellungskosten je Flächeneinheit.
Durch Multiplikation der jeweiligen nach Absatz 2
an den Bewertungsstichtag angepassten Regelher-
stellungskosten mit der Brutto-Grundfläche des Ge-
bäudes ergibt sich der Gebäuderegelherstellungs-
wert. Die Regelherstellungskosten sind in der Anlage
24 enthalten.
(2) Die Anpassung der Regelherstellungskosten
erfolgt anhand der vom Statistischen Bundesamt
veröffentlichten Baupreisindizes. Dabei ist auf die
Preisindizes für die Bauwirtschaft abzustellen, die
das Statistische Bundesamt für den Neubau in kon-
ventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohnge-
bäuden jeweils als Jahresdurchschnitt ermittelt.
Diese Preisindizes sind für alle Bewertungsstichtage
des folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Das
Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die
maßgebenden Baupreisindizes im Bundessteuer-
blatt.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Anlage 24 zu diesem Gesetz
dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten
Regelherstellungskosten nach Maßgabe marktübli-
cher gewöhnlicher Herstellungskosten aktualisiert,
soweit dies zur Ermittlung des gemeinen Werts er-
forderlich ist.
(4) Vom Gebäuderegelherstellungswert ist eine
Alterswertminderung abzuziehen. Diese wird regel-
mäßig nach dem Verhältnis des Alters des Gebäudes
am Bewertungsstichtag zur wirtschaftlichen Ge-
samtnutzungsdauer nach Anlage 22 bestimmt. Sind
nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen
eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnut-
zungsdauer des Gebäudes verlängert haben, so ist
von einem entsprechenden späteren Baujahr auszu-
gehen. Bei bestehender Abbruchverpflichtung für
das Gebäude ist bei der Ermittlung der Alterswert-
minderung von der tatsächlichen Gesamtnutzungs-
dauer des Gebäudes auszugehen. Der nach Abzug
der Alterswertminderung verbleibende Gebäudewert
ist regelmäßig mit mindestens 30 Prozent des Ge-
bäuderegelherstellungswerts anzusetzen.“
4. § 195 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 werden die Wörter „§ 190 Abs. 2 Satz 1
bis 3“ durch die Wörter „§ 190 Absatz 4 Satz 1
bis 3“ ersetzt.
b) In Satz 5 wird die Angabe „§ 190 Abs. 2 Satz 4“
durch die Wörter „§ 190 Absatz 4 Satz 5“ ersetzt.

5. Dem § 205 werden die folgenden Absätze 8 bis 10
angefügt:
„(8) § 97 Absatz 1b Satz 4 in der am 6. November
2015 geltenden Fassung ist auf Bewertungsstich-
tage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.
(9) § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 in
der am 6. November 2015 geltenden Fassung ist auf
Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015
anzuwenden.
(10) Die §§ 190, 195 Absatz 2 Satz 4 und 5 sowie
die Anlagen 22, 24 und 25 in der am 6. November
2015 geltenden Fassung sind auf Bewertungsstich-
tage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.“
6. Die Anlage 22 erhält die als Anlage 1 zu diesem Ge-
setz ersichtliche Fassung.
7. Die Anlage 24 erhält die als Anlage 2 zu diesem Ge-
setz ersichtliche Fassung.
8. Die Anlage 25 erhält die als Anlage 3 zu diesem Ge-
setz ersichtliche Fassung.
Artikel 10
Änderung des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 17 des
Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 Absatz 1 Nummer 16 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b Satz 1 werden nach den Wörtern
„mildtätigen Zwecken“ die Wörter „im Sinne der
§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung“ eingefügt.
b) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) an ausländische Religionsgesellschaften, Kör-
perschaften, Personenvereinigungen und Ver-
mögensmassen der in den Buchstaben a
und b bezeichneten Art, die nach § 5 Absatz 1
Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in
Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zwei-
ter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes
steuerbefreit wären, wenn sie inländische Ein-
künfte erzielen würden, und wenn durch die
Staaten, in denen die Zuwendungsempfänger
belegen sind, Amtshilfe und Unterstützung bei
der Beitreibung geleistet werden. Amtshilfe ist
der Auskunftsaustausch im Sinne oder ent-
sprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2
Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes. Beitrei-
bung ist die gegenseitige Unterstützung bei
der Beitreibung von Forderungen im Sinne
oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie
einschließlich der in diesem Zusammenhang
anzuwendenden Durchführungsbestimmun-
gen in den für den jeweiligen Stichtag der
Steuerentstehung geltenden Fassungen oder
eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes.
Werden die steuerbegünstigten Zwecke des
Zuwendungsempfängers im Sinne des Sat-
zes 1 nur im Ausland verwirklicht, ist für die
Steuerbefreiung Voraussetzung, dass natürli-
che Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich
dieses Gesetzes haben, gefördert werden
oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungs-
empfängers neben der Verwirklichung der
steuerbegünstigten Zwecke auch zum Anse-
hen der Bundesrepublik Deutschland beitra-
gen kann. Buchstabe b Satz 2 gilt entspre-
chend;“.
2. In § 30 Absatz 4 Nummer 1 werden nach dem Wort
„Familienname,“ die Wörter „Identifikationsnummer
(§ 139b der Abgabenordnung),“ eingefügt.
3. Dem § 37 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b
und c und § 30 Absatz 4 Nummer 1 in der am 6. No-
vember 2015 geltenden Fassung sind auf Erwerbe
anzuwenden, für die die Steuer nach dem 5. Novem-
ber 2015 entstanden ist. § 13 Absatz 1 Nummer 16
Buchstabe b und c in der am 6. November 2015 gel-
tenden Fassung ist auch auf Erwerbe anzuwenden,
für die die Steuer vor dem 6. November 2015 ent-
steht, soweit Steuerbescheide noch nicht bestands-
kräftig sind.“
Artikel 11
Änderung des
Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. in den Fällen des § 14c im Zeitpunkt der Aus-
gabe der Rechnung;“.
b) Nummer 4 wird aufgehoben.
2. § 13b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen
und sonstigen Leistungen im Zusammenhang
mit Grundstücken, die der Herstellung, In-
standsetzung, Instandhaltung, Änderung oder
Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Aus-
nahme von Planungs- und Überwachungs-
leistungen. Als Grundstücke gelten insbeson-
dere auch Sachen, Ausstattungsgegenstände
und Maschinen, die auf Dauer in einem Ge-
bäude oder Bauwerk installiert sind und die
nicht bewegt werden können, ohne das Ge-
bäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu
verändern. Nummer 1 bleibt unberührt;“.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Die Sätze 1 bis 5 gelten vorbehaltlich des
Satzes 10 auch, wenn die Leistung für den
nichtunternehmerischen Bereich bezogen
wird.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„In den in Absatz 2 Nummer 4, 5 Buchstabe b
und Nummer 7 bis 11 genannten Fällen
schulden juristische Personen des öffent-
lichen Rechts die Steuer nicht, wenn sie die
Leistung für den nichtunternehmerischen Be-
reich beziehen.“
3. Nummer 3 der Anlage 4 (zu § 13b Absatz 2 Num-
mer 11) wird wie folgt gefasst:
„3 Roheisen oder Spiegeleisen, in Positionen
Masseln, Blöcken oder anderen 7201, 7205
Rohformen; Körner und Pulver bis 7207,
aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen 7218 und
oder Stahl; Rohblöcke und andere 7224“.
Rohformen aus Eisen oder Stahl;
Halbzeug aus Eisen oder Stahl
Artikel 12
Weitere Änderung des
Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
das zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 2a
folgende Angabe eingefügt:
„§ 2b Juristische Personen des öffentlichen
Rechts“.
2. § 2 Absatz 3 wird aufgehoben.
3. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
„§ 2b
Juristische Personen
des öffentlichen Rechts
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten juristische
Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unter-
nehmer im Sinne des § 2, soweit sie Tätigkeiten aus-
üben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt
obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit die-
sen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder
sonstige Abgaben erheben. Satz 1 gilt nicht, sofern
eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren
Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
(2) Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen ins-
besondere nicht vor, wenn
1. der von einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts im Kalenderjahr aus gleichartigen Tätig-
keiten erzielte Umsatz voraussichtlich 17 500
Euro jeweils nicht übersteigen wird oder
2. vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage er-
brachte Leistungen ohne Recht auf Verzicht (§ 9)
einer Steuerbefreiung unterliegen.
(3) Sofern eine Leistung an eine andere juristische
Person des öffentlichen Rechts ausgeführt wird, lie-
gen größere Wettbewerbsverzerrungen insbeson-
dere nicht vor, wenn
1. die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestim-
mungen nur von juristischen Personen des öf-
fentlichen Rechts erbracht werden dürfen oder
2. die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifi-
sche öffentliche Interessen bestimmt wird. Dies
ist regelmäßig der Fall, wenn
a) die Leistungen auf langfristigen öffentlich-
rechtlichen Vereinbarungen beruhen,
b) die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen In-
frastruktur und der Wahrnehmung einer allen
Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe
dienen,
c) die Leistungen ausschließlich gegen Kostener-
stattung erbracht werden und
d) der Leistende gleichartige Leistungen im We-
sentlichen an andere juristische Personen des
öffentlichen Rechts erbringt.
(4) Auch wenn die Voraussetzungen des Absat-
zes 1 Satz 1 gegeben sind, gelten juristische Perso-
nen des öffentlichen Rechts bei Vorliegen der übri-
gen Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 mit der Aus-
übung folgender Tätigkeiten stets als Unternehmer:
1. die Tätigkeit der Notare im Landesdienst und der
Ratschreiber im Land Baden-Württemberg, so-
weit Leistungen ausgeführt werden, für die nach
der Bundesnotarordnung die Notare zuständig
sind;
2. die Abgabe von Brillen und Brillenteilen ein-
schließlich der Reparaturarbeiten durch Selbstab-
gabestellen der gesetzlichen Träger der Sozialver-
sicherung;
3. die Leistungen der Vermessungs- und Kataster-
behörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben
der Landesvermessung und des Liegenschafts-
katasters mit Ausnahme der Amtshilfe;
4. die Tätigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft
und Ernährung, soweit Aufgaben der Marktord-
nung, der Vorratshaltung und der Nahrungsmittel-
hilfe wahrgenommen werden;
5. Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie
2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006
über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
(ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils
gültigen Fassung genannt sind, sofern der Um-
fang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist.“
4. In § 4 Nummer 16 Satz 1 Buchstabe g wird das Wort
„Betreuungsangebote“ durch die Wörter „Betreu-
ungs- oder Entlastungsangebote“ ersetzt.
5. In § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter
„eines Betriebs gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4
des Körperschaftsteuergesetzes) oder eines land-
und forstwirtschaftlichen Betriebs“ durch die Wörter
„ihres Unternehmens“ ersetzt.
6. Dem § 27 wird folgender Absatz 22 angefügt:
„(22) § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015
geltenden Fassung ist auf Umsätze, die nach dem
31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2017
ausgeführt werden, weiterhin anzuwenden. § 2b in
der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist auf

Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2016 ausgeführt werden. Die juristische Person des
öffentlichen Rechts kann dem Finanzamt gegenüber
einmalig erklären, dass sie § 2 Absatz 3 in der am
31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche
nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar
2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet.
Eine Beschränkung der Erklärung auf einzelne Tätig-
keitsbereiche oder Leistungen ist nicht zulässig. Die
Erklärung ist bis zum 31. Dezember 2016 abzuge-
ben. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines
auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an wider-
rufen werden.“
Artikel 13
Änderung des
Gesetzes zur Modernisierung
der Finanzaufsicht über Versicherungen
Artikel 2 des Gesetzes zur Modernisierung der Fi-
nanzaufsicht über Versicherungen vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 7 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 erster
Halbsatz wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) zur erstmaligen Bereitstellung der Kapital-
ausstattung zur Erfüllung der Solvabili-
tätskapitalanforderung nach den §§ 89,
213, auch in Verbindung mit den §§ 234
und 238 des Versicherungsaufsichtsge-
setzes,“.
b) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) in der Rentenbezugszeit nach § 236 Ab-
satz 2 des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes oder“.“
2. Absatz 10 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. § 21a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „auf Grund § 116
des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu erlas-
senden Rechtsverordnung“ durch die Wörter
„auf Grund des § 240 Satz 1 Nummer 10
des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlasse-
nen Rechtsverordnung“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „der sich aus § 2
der Deckungsrückstellungsverordnung ergibt“
durch die Wörter „der sich auf Grund der nach
§ 217 Satz 1 Nummer 7 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung
ergibt“ ersetzt.“
Artikel 14
Änderung des
Finanzverwaltungsgesetzes
§ 17 Absatz 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006
(BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Soweit es sich um Aufgaben der Finanzverwaltung
handelt und der Vollzug der Aufgaben verbessert oder
erleichtert wird, kann die zuständige Landesregierung
durch Rechtsverordnung
1. die Zuständigkeit eines Finanzamts oder einer be-
sonderen Landesfinanzbehörde (§ 2 Absatz 3) auf
einzelne Aufgaben beschränken,
2. einem Finanzamt oder einer besonderen Landes-
finanzbehörde (§ 2 Absatz 3) Zuständigkeiten für
die Bezirke mehrerer Finanzämter übertragen oder
3. einer Landesoberbehörde (§ 6) die landesweite Zu-
ständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhe-
bungsverfahren einschließlich der Vollstreckung
übertragen.“
Artikel 15
Änderung des
Feuerschutzsteuergesetzes
§ 11 des Feuerschutzsteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I
S. 18), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Gesamtaufkommen der entrichteten
Feuerschutzsteuer wird nach den Absätzen 2 und 3
zerlegt.“
2. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am Ge-
samtaufkommen der Feuerschutzsteuer sind nach
den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln:
1. zu 35 vom Hundert entsprechend den Anteilen an
der Bruttowertschöpfung aller Wirtschaftsberei-
che abzüglich der Wertschöpfung der Wirt-
schaftsbereiche Land- und Forstwirtschaft, Fi-
scherei, öffentliche und sonstige Dienstleister, Er-
ziehung und Gesundheit sowie private Haushalte;
2. zu 5 vom Hundert entsprechend den Anteilen an
der Bruttowertschöpfung des Wirtschaftsberei-
ches Land- und Forstwirtschaft, Fischerei;
3. zu 40 vom Hundert entsprechend den Anteilen an
der Wohnbevölkerung zu 40 vom Hundert und
den Anteilen am Bestand an Wohngebäuden zu
60 vom Hundert;
4. zu 20 vom Hundert entsprechend den Anteilen an
den Privathaushalten.“
3. Absatz 4 wird aufgehoben.
Artikel 16
Änderung des
Steuerberatungsgesetzes
In § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Steuerbera-
tungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt
durch Artikel 233 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 27 Abs. 1 und 3“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 1
und 3 Satz 1“ ersetzt.

Artikel 17
Weitere Änderung des
Steuerberatungsgesetzes
§ 99 Absatz 7 des Steuerberatungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975
(BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 16 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(7) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die
Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwal-
tungen nach den Absätzen 2 und 3 zustehen, durch
Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden
zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landes-
justizverwaltungen übertragen.“
Artikel 18
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden
Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 16 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in
Kraft.
(3) Artikel 2 tritt am 1. November 2015 in Kraft.
(4) Die Artikel 3 bis 5, 12 und 15 treten am 1. Januar
2016 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 2. November 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble

Anlage 1 zu Artikel 9 Nummer 6
Anlage 22
(zu § 185 Absatz 3 Satz 3, § 190 Absatz 4 Satz 2)
Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer
Ein- und Zweifamilienhäuser
Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser
Wohnungseigentum
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute
Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)
Museen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude
Bürogebäude/Verwaltungsgebäude
Banken und ähnliche Geschäftshäuser
Einzelgaragen/Mehrfachgaragen
70 Jahre
70 Jahre
70 Jahre
Grundstücke:
70 Jahre
70 Jahre
60 Jahre
60 Jahre
60 Jahre
Kindergärten (Kindertagesstätten), Allgemeinbildende und Berufsbildende Schulen, Hochschulen, 50 Jahre
Sonderschulen
Wohnheime/Internate, Alten-/Pflegeheime
Kauf-/Warenhäuser
Krankenhäuser, Tageskliniken, Ärztehäuser
Gemeindezentren, Saalbauten/Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime
Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen
Sport-/Tennishallen, Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder
Tief-, Hoch- und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke, Carports
Betriebs-/Werkstätten, Industrie-/Produktionsgebäude
Lager-/Versandgebäude
Verbrauchermärkte, Autohäuser
Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, u. Ä.
50 Jahre
50 Jahre
40 Jahre
40 Jahre
40 Jahre
40 Jahre
40 Jahre
40 Jahre
40 Jahre
30 Jahre
30 Jahre
Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.

Anlage 2 zu Artikel 9 Nummer 7
Anlage 24
(zu § 190 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3)
Ermittlung des Gebäuderegelherstellungswerts
I. Begriff der Brutto-Grundfläche (BGF)
1. Die BGF ist die Summe der bezogen auf die jeweilige Gebäudeart marktüblich nutzbaren Grundflächen aller
Grundrissebenen eines Bauwerks. In Anlehnung an die DIN 277-1:2005-02 sind bei den Grundflächen folgende
Bereiche zu unterscheiden:
Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen,
Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen,
Bereich c: nicht überdeckt.
Für die Anwendung der Regelherstellungskosten (RHK) sind im Rahmen der Ermittlung der BGF nur die Grund-
flächen der Bereiche a und b zugrunde zu legen. Balkone, auch wenn sie überdeckt sind, sind dem Bereich c
zuzuordnen.
Für die Ermittlung der BGF sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz und Au-
ßenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen, in Höhe der Bodenbelagsoberkanten anzusetzen.
2. Nicht zur BGF gehören z. B. Flächen von Spitzböden und Kriechkellern, Flächen, die ausschließlich der War-
tung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen
unter konstruktiven Hohlräumen, z. B. über abgehängten Decken.
II. Regelherstellungskosten (RHK)
Regelherstellungskosten
Anlagen dienen sowie Flächen
auf Grundlage der Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010) in Euro/m2 BGF einschließlich Baunebenkosten und
Umsatzsteuer für die jeweilige Gebäudeart (Kostenstand 2010)
1-3 Ein- und Zweifamilienhäuser
Keller- und Erdgeschoss 1
Dachgeschoss ausgebaut
1.01 freistehende Einfamilienhäuser 655
1.011 freistehende Zweifamilienhäuser1 688
2.01 Doppel- und Reihenendhäuser 615
3.01 Reihenmittelhäuser 575
Dachgeschoss nicht ausgebaut
1.02 freistehende Einfamilienhäuser 545
1.021 freistehende Zweifamilienhäuser1 572
2.02 Doppel- und Reihenendhäuser 515
3.02 Reihenmittelhäuser 480
Flachdach oder flach geneigtes Dach
1.03 freistehende Einfamilienhäuser 705
1.031 freistehende Zweifamilienhäuser1 740
2.03 Doppel- und Reihenendhäuser 665
3.03 Reihenmittelhäuser 620
Standardstufe
2 3 4 5
725 835 1005 1260
761 877 1055 1323
685 785 945 1180
640 735 885 1105
605 695 840 1050
635 730 882 1103
570 655 790 985
535 615 740 925
785 900 1085 1360
824 945 1139 1428
735 845 1020 1275
690 795 955 1195

Keller-, Erd- und Obergeschoss
Dachgeschoss ausgebaut
1.11 freistehende Einfamilienhäuser
1.111 freistehende Zweifamilienhäuser1
2.11 Doppel- und Reihenendhäuser
3.11 Reihenmittelhäuser
Dachgeschoss nicht ausgebaut
1.12 freistehende Einfamilienhäuser
1.121 freistehende Zweifamilienhäuser1
2.12 Doppel- und Reihenendhäuser
3.12 Reihenmittelhäuser
Flachdach oder flach geneigtes Dach
1.13 freistehende Einfamilienhäuser
1.131 freistehende Zweifamilienhäuser1
2.13 Doppel- und Reihenendhäuser
3.13 Reihenmittelhäuser
Erdgeschoss, nicht unterkellert
Dachgeschoss ausgebaut
1.21 freistehende Einfamilienhäuser
1.211 freistehende Zweifamilienhäuser1
2.21 Doppel- und Reihenendhäuser
3.21 Reihenmittelhäuser
Dachgeschoss nicht ausgebaut
1.22 freistehende Einfamilienhäuser
1.221 freistehende Zweifamilienhäuser1
2.22 Doppel- und Reihenendhäuser
3.22 Reihenmittelhäuser
Flachdach oder flach geneigtes Dach
1.23 freistehende Einfamilienhäuser
1.231 freistehende Zweifamilienhäuser1
2.23 Doppel- und Reihenendhäuser
3.23 Reihenmittelhäuser
Standardstufe
1 2 3 4 5
655 725 835 1005 1260
688 761 877 1055 1323
615 685 785 945 1180
575 640 735 885 1105
570 635 730 880 1100
599 667 767 924 1155
535 595 685 825 1035
505 560 640 775 965
665 740 850 1025 1285
698 777 893 1076 1349
625 695 800 965 1205
585 650 750 905 1130
Standardstufe
1 2 3 4 5
790 875 1005 1215 1515
830 919 1055 1276 1591
740 825 945 1140 1425
695 770 885 1065 1335
585 650 745 900 1125
614 683 782 945 1181
550 610 700 845 1055
515 570 655 790 990
920 1025 1180 1420 1775
966 1076 1239 1491 1864
865 965 1105 1335 1670
810 900 1035 1250 1560

Erd- und Obergeschoss, nicht unterkellert
Dachgeschoss ausgebaut
1.31 freistehende Einfamilienhäuser
1.311 freistehende Zweifamilienhäuser1
2.31 Doppel- und Reihenendhäuser
3.31 Reihenmittelhäuser
Dachgeschoss nicht ausgebaut
1.32 freistehende Einfamilienhäuser
1.321 freistehende Zweifamilienhäuser1
2.32 Doppel- und Reihenendhäuser
3.32 Reihenmittelhäuser
Flachdach oder flach geneigtes Dach
1.33 freistehende Einfamilienhäuser
1.331 freistehende Zweifamilienhäuser1
2.33 Doppel- und Reihenendhäuser
3.33 Reihenmittelhäuser
1
Standardstufe
1 2 3 4 5
720 800 920 1105 1385
756 840 966 1160 1454
675 750 865 1040 1300
635 705 810 975 1215
620 690 790 955 1190
651 725 830 1003 1250
580 645 745 895 1120
545 605 695 840 1050
785 870 1000 1205 1510
824 914 1050 1265 1586
735 820 940 1135 1415
690 765 880 1060 1325
ermittelt mit Korrekturfaktor 1,05 bezogen auf die Regelherstellungskosten für freistehende Einfamilienhäuser
4 Wohnungseigentum und vergleichbares Teileigentum in Mehrfamilienhäusern
(ohne Tiefgaragenplatz)/Mehrfamilienhäuser
Für Wohnungseigentum in Gebäuden, die wie Ein- und Zweifamilienhäuser im
Sinne des § 181 Absatz 2
des Bewertungsgesetzes gestaltet sind, werden die Regelherstellungskosten der Ein- und Zweifamilien-
häuser zugrunde gelegt.
Umrechnungsfaktor hinsichtlich der Brutto-Grundfläche (BGF) für Wohnungseigentum in Mehrfamilienhäu-
sern: BGF = 1,55 x Wohnfläche
4.1 Mehrfamilienhäuser mit bis zu 6 WE
4.2 Mehrfamilienhäuser mit 7 bis 20 WE
4.3 Mehrfamilienhäuser mit mehr als 20 WE
5-18 Gemischt genutzte Grundstücke, Geschäftsgrundstücke und sonstige bebaute
5.1 Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit
Mischnutzung)
5.2 Banken und ähnliche Geschäftshäuser mit Wohnanteil2
5.3 Banken und ähnliche Geschäftshäuser ohne Wohnanteil
2
Anteil der Wohnfläche bis 20 Prozent
Standardstufe
1 2 3 4 5
650 720 825 985 1190
600 665 765 915 1105
590 655 755 900 1090
Grundstücke
Standardstufe
1 2 3 4 5
605 675 860 1085 1375
625 695 890 1375 1720
655 730 930 1520 1900

1
6.1 Bürogebäude/Verwaltungsgebäude 735
1
7.1 Gemeindezentren/Vereinsheime 795
7.2 Saalbauten/Veranstaltungsgebäude 955
1
8.1 Kindergärten 915
8.2 Allgemeinbildende Schulen, Berufsbildende Schulen,
Hochschulen 1020
8.3 Sonderschulen 1115
1
9.1 Wohnheime/Internate 705
9.2 Alten-/Pflegeheime 825
1
10.1 Krankenhäuser/Kliniken 1210
10.2 Tageskliniken/Ärztehäuser 1115
1
11.1 Beherbergungsstätten/Hotels/Verpflegungseinrichtungen 975
1
12.1 Sporthallen (Einfeldhallen) 930
12.2 Sporthallen (Dreifeldhallen/Mehrzweckhallen) 1050
12.3 Tennishallen 710
12.4 Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder 1725
Standardstufe
2 3 4 5
815 1040 1685 1900
Standardstufe
2 3 4 5
885 1130 1425 1905
1060 1355 1595 2085
Standardstufe
2 3 4 5
1020 1300 1495 1900
1135 1450 1670 2120
1240 1585 1820 2315
Standardstufe
2 3 4 5
785 1000 1225 1425
915 1170 1435 1665
Standardstufe
2 3 4 5
1345 1720 2080 2765
1240 1585 1945 2255
Standardstufe
2 3 4 5
1085 1385 1805 2595
Standardstufe
2 3 4 5
1035 1320 1670 1955
1165 1490 1775 2070
790 1010 1190 1555
1920 2450 2985 3840

1
13.1 Verbrauchermärkte 510
13.2 Kauf-/Warenhäuser 930
13.3 Autohäuser ohne Werkstatt 665
1
14.1 Einzelgaragen/Mehrfachgaragen3
14.2 Hochgaragen4
14.3 Tiefgaragen4
14.4 Nutzfahrzeuggaragen
14.5 Carports
3
Standardstufe 1–3: Fertiggaragen; Standardstufe 4: Garagen in Massivbauweise; Standardstufe
Standardstufe
2 3 4 5
565 720 870 1020
1035 1320 1585 1850
735 940 1240 1480
Standardstufe
2 3 4 5
245 485 780
480 655 780
560 715 850
530 680 810
190
5: individuelle Garagen in Massivbauweise mit
besonderen Ausführungen wie Ziegeldach, Gründach, Bodenbeläge, Fliesen o. ä., Wasser, Abwasser und Heizung
4
Umrechnungsfaktor hinsichtlich der Brutto-Grundfläche (BGF) für Tief- und Hochgaragen: BGF = tatsächliche Stellplatzfläche (Länge x Brei-
te) x 1,55
1
15.1 Betriebs-/Werkstätten, eingeschossig 685
15.2 Betriebs-/Werkstätten, mehrgeschossig ohne Hallenanteil 640
15.3 Betriebs-/Werkstätten, mehrgeschossig, hoher Hallenanteil 435
15.4 Industrielle Produktionsgebäude, Massivbauweise 670
15.5 Industrielle Produktionsgebäude, überwiegend Skelettbau-
weise 495
1
16.1 Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager 245
16.2 Lagergebäude mit bis zu 25 % Mischnutzung5 390
16.3 Lagergebäude mit mehr als 25 % Mischnutzung5 625
5
Standardstufe
2 3 4 5
760 970 1165 1430
715 910 1090 1340
485 620 860 1070
745 950 1155 1440
550 700 965 1260
Standardstufe
2 3 4 5
275 350 490 640
430 550 690 880
695 890 1095 1340
Lagergebäude mit Mischnutzung sind Gebäude mit einem überwiegenden Anteil an Lagernutzung und einem geringeren Anteil an anderen Nut-
zungen wie Büro, Sozialräume, Ausstellungs- oder Verkaufsflächen etc.
1
17.1 Museen 1325
17.2 Theater 1460
17.3 Sakralbauten 1185
17.4 Friedhofsgebäude 1035
Standardstufe
2 3 4 5
1475 1880 2295 2670
1620 2070 2625 3680
1315 1510 2060 2335
1150 1320 1490 1720

1
18.1 Reithallen
18.2 ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen,
u. Ä.
19 Teileigentum
Standardstufe
2 3 4 5
235 260 310
245 270 350
Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.
20 Auffangklausel
Regelherstellungskosten für nicht aufgeführte Gebäudearten sind aus
vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten.
den Regelherstellungskosten

III. Beschreibung der Gebäudestandards
Die Beschreibung der Gebäudestandards ist beispielhaft und dient der Orientierung. Sie kann nicht alle in der Praxis auftretenden Standardmerkmale aufführen. Es müssen
nicht alle aufgeführten Merkmale zutreffen. Die in der Tabelle angegebenen Jahreszahlen beziehen sich auf die im jeweiligen Zeitraum gültigen Wärmeschutzanforderungen;
in Bezug auf das konkrete Bewertungsobjekt ist zu prüfen, ob von diesen Wärmeschutzanforderungen abgewichen wird. Die Beschreibung der
dem Bezugsjahr der Normalherstellungskosten (2010).
1-5.1 ➀1.01-3.33 Ein- und Zweifamilienhäuser
Gebäudestandards basiert auf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
➁4.1-5.1 Wohnungseigentum und vergleichbares Teileigentum in Mehrfamilienhäusern (ohne Tiefgaragenplatz)/Mehrfamilienhäuser sowie
gemischt genutzte Grundstücke
(Wohnhäuser mit Mischnutzung)
Standardstufe
1 2 3 4
nicht zeitgemäß zeitgemäß
einfachst einfach Basis gehoben
Holzfachwerk, Ziegel- ein-/zweischaliges Mauer- ein-/zweischaliges Mauer- Verblendmauerwerk,
mauerwerk; werk, z. B. Gitterziegel oder werk, z. B. aus Leicht- zweischalig, hinterlüftet,
Fugenglattstrich, Putz, Hohlblocksteine; verputzt ziegeln, Kalksandsteinen, Vorhangfassade (z. B.
Verkleidung mit Faser- und gestrichen oder Holz- Gasbetonsteinen; Naturschiefer);
zementplatten, Bitumen- verkleidung; Edelputz; Wärmedämmung (nach
Außenwände schindeln oder einfachen nicht zeitgemäßer Wärme- Wärmedämmverbund- ca. 2005)
Kunststoffplatten; kein schutz (vor ca. 1995)
system oder Wärme-
oder deutlich nicht zeit- dämmputz (nach ca. 1995)
gemäßer Wärmeschutz
(vor ca. 1980)
Dachpappe, Faserzement- einfache Betondachsteine Faserzement-Schindeln, glasierte Tondachziegel,
platten/Wellplatten; oder Tondachziegel, beschichtete Betondach- Flachdachausbildung tlw.
keine bis geringe Dach- Bitumenschindeln; steine und Tondachziegel, als Dachterrassen;
dämmung nicht zeitgemäße Dach- Folienabdichtung; Konstruktion in Brett-
dämmung (vor ca. 1995) Dachdämmung (nach schichtholz, schweres
ca. 1995); Massivflachdach;
Dach besondere Dachformen,
Rinnen und Fallrohre aus z. B. Mansarden-, Walm-
Zinkblech; dach; Aufsparrendäm-
mung, überdurchschnitt-
liche Dämmung (nach
ca. 2005)
5 Wägungs-
anteil
aufwendig
aufwendig gestaltete
Fassaden mit konstruktiver
Gliederung (Säulen-
stellungen, Erker etc.),
Sichtbeton-Fertigteile,
Natursteinfassade, 23
Elemente aus Kupfer-/
Eloxalblech, mehr-
geschossige Glasfassaden;
hochwertigste Dämmung
(z. B. Passivhausstandard)
hochwertige Eindeckung,
z. B. aus Schiefer oder
Kupfer, Dachbegrünung,
befahrbares Flachdach;
hochwertigste Dämmung
(z. B. Passivhausstandard);
Rinnen und Fallrohre aus 15
Kupfer
➀aufwendig gegliederte
Dachlandschaft, sichtbare
Bogendachkonstruktionen
1853

Standardstufe
1 2 3
nicht zeitgemäß
einfachst einfach Basis
Einfachverglasung; Zweifachverglasung (vor Zweifachverglasung
einfache Holztüren ca. 1995); (nach ca. 1995), Rollläden
Haustür mit nicht zeit- (manuell); Haustür mit zeit-
Fenster und gemäßem Wärmeschutz gemäßem Wärmeschutz
Außentüren (vor ca. 1995) (nach ca. 1995)
1854
4 5 Wägungs-
zeitgemäß anteil
gehoben aufwendig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
Dreifachverglasung, große, feststehende
Sonnenschutzglas, Fensterflächen, Spezial-
aufwendigere Rahmen, verglasung (Schall- und
Rollläden (elektr.); Sonnenschutz);
11
höherwertige Türanlage Außentüren in hoch-
z. B. mit Seitenteil, wertigen Materialien
besonderer Einbruchschutz
Fachwerkwände, einfache massive tragende Innen- nicht tragende Innenwände Sichtmauerwerk; Massiv- gestaltete Wandabläufe
Putze/Lehmputze, einfache wände, nicht tragende in massiver Ausführung holztüren, Schiebetür- (z. B. Pfeilervorlagen,
Kalkanstriche; Wände in Leichtbauweise bzw. mit Dämmmaterial elemente, Glastüren, abgesetzte oder
Füllungstüren, gestrichen, (z. B. Holzständerwände gefüllte Ständerkon- strukturierte Türblätter geschwungene Wand-
Innenwände und mit einfachen Beschlägen mit Gipskarton), Gipsdie- struktionen; ➀Wandvertäfelungen partien); Brandschutz-
11
-türen ohne Dichtungen len; schwere Türen (Holzpaneele) verkleidung; raumhohe
leichte Türen, Stahlzargen
➀Holzzargen
Holzbalkendecken ohne Holzbalkendecken mit ➀Beton- und Holzbalken-
Füllung, Spalierputz; Füllung, Kappendecken; decken mit Tritt- und Luft-
Weichholztreppen in Stahl- oder Hartholz- schallschutz (z. B.
einfacher Art und treppen in einfacher Art schwimmender Estrich);
Ausführung; und Ausführung geradläufige Treppen aus
Decken- Stahlbeton oder Stahl,
kein Trittschallschutz ➀Stahl- oder Hartholz-
konstruktion und Harfentreppe, Trittschall-
Treppen ➀Weichholztreppen in treppen in einfacher Art schutz
und Ausführung
einfacher Art und Aus- ➁Betondecken mit Tritt-
führung; und Luftschallschutz (z. B.
kein Trittschallschutz schwimmender Estrich);
einfacher Putz
ohne Belag Linoleum-, Teppich-, Linoleum-, Teppich-,
Laminat- und PVC-Böden Laminat- und PVC-Böden
einfacher Art und Aus- besserer Art und Aus-
Fußböden führung führung, Fliesen, Kunst-
steinplatten
aufwendige Türelemente
➀Vertäfelungen (Edelholz,
Metall), Akkustikputz
➀Decken mit größerer Deckenvertäfelungen
Spannweite, Decken- (Edelholz, Metall)
verkleidung (Holzpaneele/ ➀Decken mit großen
Kassetten); Spannweiten, gegliedert;
gewendelte Treppen aus
breite Stahlbeton-, Metall-
Stahlbeton oder Stahl, oder Hartholztreppen-
Hartholztreppenanlage 11
anlage mit hochwertigem
in besserer Art und Aus- Geländer
führung
➁zusätzlich Decken-
verkleidung
Natursteinplatten, Fertig- hochwertiges Parkett,
parkett, hochwertige hochwertige Naturstein-
Fliesen, Terrazzobelag, platten, hochwertige Edel-
hochwertige Massivholz- holzböden auf gedämmter 5
böden auf gedämmter Unterkonstruktion
Unterkonstruktion

1 2
nicht zeitgemäß
einfachst einfach
einfaches Bad mit Stand- 1 Bad mit WC, Dusche
WC; oder Badewanne;
Installation auf Putz; einfache Wand- und
Sanitär- Ölfarbenanstrich, einfache Bodenfliesen, teilweise
einrichtungen PVC-Bodenbeläge gefliest
Einzelöfen, Schwerkraft- Fern- oder Zentralheizung,
heizung einfache Warmluftheizung,
einzelne Gasaußenwand-
Heizung thermen, Nachtstrom-
speicher-, Fußboden-
heizung (vor ca. 1995)
sehr wenige Steckdosen, wenige Steckdosen,
Schalter und Sicherungen, Schalter und Sicherungen
Sonstige kein Fehlerstromschutz-
technische schalter (FI-Schalter),
Ausstattung Leitungen teilweise auf
Putz
Standardstufe
3 4 5 Wägungs-
zeitgemäß anteil
Basis gehoben aufwendig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
Wand- und Bodenfliesen, 1–2 Bäder (➁je Wohn- hochwertige Wand- und
raumhoch gefliest; Dusche einheit) mit tlw. zwei Bodenplatten (oberflächen-
und Badewanne Waschbecken, tlw. Bidet/ strukturiert, Einzel- und
➀1 Bad mit WC, Gäste-WC Urinal, Gäste-WC, boden- Flächendekors)
gleiche Dusche; Wand- und ➀mehrere großzügige, 9
➁1 Bad mit WC je Wohn- Bodenfliesen;
einheit hochwertige Bäder, Gäste-
jeweils in gehobener WC; ➁2 und mehr Bäder je
Qualität Wohneinheit
elektronisch gesteuerte Fußbodenheizung, Solar- Solarkollektoren für Warm-
Fern- oder Zentralheizung, kollektoren für Warm- wassererzeugung und
Niedertemperatur- oder wassererzeugung Heizung, Blockheizkraft-
Brennwertkessel ➀zusätzlicher Kamin- werk, Wärmepumpe, 9
anschluss Hybrid-Systeme
➀aufwendige zusätzliche
Kaminanlage
zeitgemäße Anzahl an zahlreiche Steckdosen und Video- und zentrale Alarm-
Steckdosen und Licht- Lichtauslässe, hochwertige anlage, zentrale Lüftung
auslässen, Zählerschrank Abdeckungen, dezentrale mit Wärmetauscher, Klima-
(ab ca. 1985) mit Unter- Lüftung mit Wärme- anlage, Bussystem 6
verteilung und Kipp- tauscher, mehrere LAN- ➁aufwendige Personen-
sicherungen und Fernsehanschlüsse aufzugsanlagen
➁Personenaufzugsanlagen
1855

5.2-17.4 ➂5.2-6.1 Banken und ähnliche Geschäftshäuser, Bürogebäude/Verwaltungsgebäude
➃7.1-8.3 Gemeindezentren/Vereinsheime, Saalbauten/Veranstaltungsgebäude, Kindergärten, Schulen
1856
➄9.1-11.1 Wohnheime, Alten-/Pflegeheime, Krankenhäuser, Tageskliniken, Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen
➅12.1-12.4 Sporthallen, Tennishallen, Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder
➆13.1-13.3 Verbrauchermärkte, Kauf-/Warenhäuser, Autohäuser
➇15.1-16.3 Betriebs-/Werkstätten, Produktionsgebäude, Lagergebäude
➈17.1-17.4 Museen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude
Standardstufe
1 2 3 4
nicht zeitgemäß zeitgemäß
einfachst einfach Basis gehoben
Mauerwerk mit Putz oder mit ein-/zweischaliges Mauer- Wärmedämmverbundsystem Verblendmauerwerk, zwei-
Fugenglattstrich und An- werk, z. B. Gitterziegel oder oder Wärmedämmputz (nach schalig, hinterlüftet, Vorhang-
strich; einfache Wände, Hohlblocksteine; verputzt und ca. 1995); fassade (z. B. Naturschiefer);
Holz-, Blech-, Faserzement- gestrichen oder Holzverklei- ein-/zweischalige Kon- Wärmedämmung (nach
bekleidung, dung; einfache Metall-Sand- struktion, z. B. Mauerwerk ca. 2005)
Bitumenschindeln oder wichelemente; nicht zeit- aus Leichtziegeln, Kalksand-
Außenwände
einfache Kunststoffplatten; gemäßer Wärmeschutz (vor steinen, Gasbetonsteinen;
kein oder deutlich nicht ca. 1995)
Edelputz; gedämmte Metall-
zeitgemäßer Wärmeschutz Sandwichelemente
(vor ca. 1980)
Holzkonstruktion in nicht Mauerwerk, Stahl- oder Stahl- und Betonfertigteile überwiegend Betonfertigteile;
zeitgemäßer statischer Aus- Stahlbetonkonstruktion in große stützenfreie Spann-
Konstruktion➇ führung nicht zeitgemäßer statischer weiten; hohe Deckenhöhen;
Ausführung hohe Belastbarkeit der
Decken und Böden
Dachpappe, Faserzement- einfache Betondachsteine Faserzement-Schindeln, besondere Dachformen;
platten/Wellplatten, Blech- oder Tondachziegel, beschichtete Betondach- überdurchschnittliche
eindeckung; Bitumenschindeln; steine und Tondachziegel, Dämmung (nach ca. 2005)
kein Unterdach; keine bis nicht zeitgemäße Dach- Folienabdichtung; Dach- ➂➃➄➅➆glasierte Tondach-
Dach geringe Dachdämmung dämmung (vor ca. 1995) dämmung (nach ca. 1995); ziegel
Rinnen und Fallrohre aus
Zinkblech ➂➇schweres Massivflach-
dach
➈Biberschwänze
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
5
aufwendig
Sichtbeton-Fertigteile, Natur-
steinfassade, Elemente aus
Kupfer-/Eloxalblech, mehr-
geschossige Glasfassaden;
stark überdurchschnittliche
Dämmung
➂➃➄➅➆aufwendig gestaltete
Fassaden mit konstruktiver
Gliederung (Säulen-
stellungen, Erker etc.)
➂Vorhangfassade aus Glas
größere stützenfreie Spann-
weiten; hohe Deckenhöhen;
höhere Belastbarkeit der
Decken und Böden
hochwertige Eindeckung z. B.
aus Schiefer oder Kupfer;
Dachbegrünung; aufwendig
gegliederte Dachlandschaft
➂➃➄befahrbares Flachdach
➂➃stark überdurchschnitt-
liche Dämmung
➄➅➆➇hochwertigste Dämmung

Standardstufe
1 2 3
nicht zeitgemäß
einfachst einfach Basis
Einfachverglasung; Isolierverglasung, Zweifach- Zweifachverglasung (nach
einfache Holztüren verglasung (vor ca. 1995); ca. 1995)
Eingangstüren mit nicht ➄nur Wohnheime, Alten-
zeitgemäßem Wärmeschutz heime, Pflegeheime,
(vor ca. 1995) Krankenhäuser und
Fenster- und Tageskliniken: Automatik-
Außentüren Eingangstüren
➈kunstvoll gestaltetes
farbiges Fensterglas,
Ornamentglas
Fachwerkwände, einfache massive tragende Innen- ➃➄➅➆nicht tragende Innen-
Putze/Lehmputze, einfache wände, nicht tragende Wände wände in massiver Ausfüh-
Kalkanstriche; in Leichtbauweise (z. B. rung bzw. mit Dämmmaterial
Füllungstüren, gestrichen, Holzständerwände mit Gips- gefüllte Ständerkonstruk-
mit einfachen Beschlägen karton), Gipsdielen; tionen
ohne Dichtungen leichte Türen, Kunststoff-/ ➄➅➆schwere Türen
Holztürblätter, Stahlzargen ➂nicht tragende Innenwände
in massiver Ausführung;
schwere Türen
➃schwere und große Türen
Innenwände und ➄nur Wohnheime, Alten-
-türen heime, Pflegeheime,
Krankenhäuser und Tages-
kliniken: Automatik-Flur-
zwischentüren; rollstuhl-
gerechte Bedienung
➇Anstrich
4 5
zeitgemäß
gehoben aufwendig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
Dreifachverglasung, Sonnen- große, feststehende Fenster-
schutzglas, aufwendigere flächen, Spezialverglasung
Rahmen (Schall- und Sonnenschutz)
➂➃➅➆➇höherwertige ➂➃➆➇Außentüren in hoch-
Türanlagen wertigen Materialien
➄nur Beherbergungsstätten ➂Automatiktüren
und Verpflegungseinrichtun- ➅Automatik-Eingangstüren
gen: Automatik-Eingangstüren
➈Bleiverglasung mit Schutz-
➈besonders große kunstvoll glas, farbige Maßfenster
gestaltete farbige Fenster-
flächen
➂➃➄➅➆Sichtmauerwerk ➂➃➄➅➆gestaltete Wand-
➂➃Massivholztüren, abläufe (z. B. Pfeilervorlagen,
Schiebetürelemente, abgesetzte oder geschwun-
Glastüren gene Wandpartien)
➃Vertäfelungen (Edelholz,
➂Innenwände für flexible
Raumkonzepte (größere Metall), Akkustikputz
statische Spannweiten der ➂Wände aus großformatigen
Decken) Glaselementen, Akustikputz,
➄nur Beherbergungsstätten tlw. Automatiktüren, rollstuhl-
und Verpflegungseinrich- gerechte Bedienung
tungen: Automatik-Flur- ➃raumhohe aufwendige
zwischentüren; rollstuhl- Türelemente; tlw. Automatik-
gerechte Bedienung türen, rollstuhlgerechte
➅rollstuhlgerechte Bedienung Bedienung
➇tlw. gefliest, Sichtmauer- ➄➅➆Akustikputz, raumhohe
werk; Schiebetürelemente, aufwendige Türelemente
Glastüren ➆rollstuhlgerechte
➈schmiedeeiserne Türen Bedienung, Automatiktüren
➇überwiegend gefliest;
Sichtmauerwerk; gestaltete
Wandabläufe
1857

Standardstufe
1 2 3
nicht zeitgemäß
einfachst einfach Basis
Weichholztreppen in Stahl- oder Hartholztreppen ➂➃➄➆Betondecken mit
einfacher Art und Ausführung; in einfacher Art und Tritt- und Luftschallschutz;
kein Trittschallschutz Ausführung einfacher Putz
Decken-
konstruktion und ➂➃➄Holzbalkendecken ohne ➂➃➄➆➇➈Holzbalkendecken ➂➃abgehängte Decken
Treppen Füllung, Spalierputz mit Füllung, Kappendecken ➄➆Deckenverkleidung
➅Betondecke
ohne Belag Linoleum-, Teppich-, ➂➃➄➆Fliesen, Kunststein-
Laminat- und PVC-Böden platten
einfacher Art und Ausführung ➂➃Linoleum- oder Teppich-
➈Holzdielen Böden besserer Art und
Ausführung
➄➆Linoleum- oder PVC-
Böden besserer Art und
Ausführung
➅nur Sporthallen: Beton,
Fußböden
Asphaltbeton, Estrich oder
Gussasphalt auf Beton;
Teppichbelag, PVC;
nur Freizeitbäder/Heilbäder:
Fliesenbelag
➇Beton
➈Betonwerkstein, Sandstein
einfache Toilettenanlagen Toilettenanlagen in einfacher Sanitäreinrichtung in
(Stand-WC); Installation auf Qualität; Installation unter Standard-Ausführung
Putz; Ölfarbenanstrich, Putz; WCs und Duschräume ➂➃ausreichende Anzahl von
einfache PVC-Bodenbeläge, je Geschoss; einfache Wand- Toilettenräumen
WC und Bäderanlage und Bodenfliesen, tlw. gefliest
Sanitär- geschossweise ➄mehrere WCs und Dusch-
einrichtungen bäder je Geschoss; Wasch-
becken im Raum
➅wenige Toilettenräume und
Duschräume bzw. Wasch-
räume
1858
4 5
zeitgemäß
gehoben aufwendig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
➂höherwertige abgehängte hochwertige breite Stahl-
Decken beton-/Metalltreppenanlage
➃➄➅➆Decken mit großen mit hochwertigem Geländer
Spannweiten ➂➆Deckenvertäfelungen
➃Deckenverkleidung (Edelholz, Metall)
➃➄➅➆Decken mit größeren
Spannweiten
➂➄➆Natursteinplatten, ➂➃➄➆hochwertiges Parkett,
hochwertige Fliesen, hochwertige Naturstein-
Terrazzobelag, hochwertige platten, hochwertige Edel-
Massivholzböden auf holzböden auf gedämmter
gedämmter Unterkonstruk- Unterkonstruktion
tion ➅nur Sporthallen: hoch-
➂➆Fertigparkett wertigste flächenstatische
➅nur Sporthallen: hoch- Fußbodenkonstruktion,
wertigere flächenstatische Spezialteppich mit Gummi-
granulatauflage; hoch-
Fußbodenkonstruktion,
wertigster Schwingboden;
Spezialteppich mit Gummi-
granulatauflage; hoch- nur Freizeitbäder/Heilbäder:
wertigerer Schwingboden hochwertiger Fliesenbelag
und Natursteinboden
➇Estrich, Gussasphalt
➇beschichteter Beton oder
Estrichboden; Betonwerk-
stein, Verbundpflaster
➈Marmor, Granit
Sanitäreinrichtung in besserer Sanitäreinrichtung in
Qualität gehobener Qualität
➂➃höhere Anzahl Toiletten- ➂➃großzügige Toiletten-
räume anlagen jeweils mit Sanitär-
➄je Raum ein Duschbad mit einrichtung in gehobener
WC Qualität
nur Wohnheime, Altenheime, ➄je Raum ein Duschbad mit
Pflegeheime, Krankenhäuser WC in guter Ausstattung;
und Tageskliniken: nur Wohnheime, Altenheime,
behindertengerecht Pflegeheime, Krankenhäuser

1 2
nicht zeitgemäß
einfachst einfach
Einzelöfen, Schwerkraft- Zentralheizung mit Radiato-
heizung, dezentrale Warm- ren (Schwerkraftheizung);
wasserversorgung einfache Warmluftheizung,
➈Elektroheizung im Gestühl mehrere Ausblasöffnungen;
Lufterhitzer mit Wärme-
Heizung tauscher mit zentraler
Kesselanlage, Fußboden-
heizung (vor ca. 1995)
➈einfache Warmluftheizung,
eine Ausblasöffnung
sehr wenige Steckdosen, wenige Steckdosen, Schalter
Standardstufe
3 4 5
zeitgemäß
Basis gehoben aufwendig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
➆➇wenige Toilettenräume ➅ausreichende Anzahl von und Tageskliniken:
Toilettenräumen und Dusch- behindertengerecht
räumen ➅großzügige Toiletten-
➆➇ausreichende Anzahl von anlagen und Duschräume
Toilettenräumen mit Sanitäreinrichtung in
gehobener Qualität
➆großzügige Toiletten-
anlagen mit Sanitär-
einrichtung in gehobener
Qualität
➇großzügige Toiletten-
anlagen
elektronisch gesteuerte Fern- Solarkollektoren für Warm- Solarkollektoren für Warm-
oder Zentralheizung, Nieder- wassererzeugung wassererzeugung und
temperatur- oder Brennwert- ➂➃➅➆➇Fußbodenheizung Heizung, Blockheizkraftwerk,
kessel Wärmepumpe, Hybrid-
➇zusätzlicher Kamin- Systeme
anschluss
➂➃➄➆Klimaanlage
➇Kaminanlage
➂➃➆zeitgemäße Anzahl an zahlreiche Steckdosen und Video- und zentrale Alarm-
Schalter und Sicherungen, und Sicherungen, Installation Steckdosen und Lichtaus- Lichtauslässe, hochwertige anlage, Klimaanlage,
kein Fehlerstromschutz- unter Putz
schalter (FI-Schalter),
Leitungen auf Putz, einfache
Leuchten
Sonstige
technische
Ausstattung
lässen, Zählerschrank (ab Abdeckungen Bussystem
ca. 1985) mit Unterverteilung ➂➃➄➆➇dezentrale Lüftung ➂➃➄➆➇zentrale Lüftung mit
und Kippsicherungen; Kabel- mit Wärmetauscher Wärmetauscher
kanäle; Blitzschutz
➅Lüftung mit Wärmetauscher ➆Doppelboden mit Boden-
➄➅➇zeitgemäße Anzahl an
Steckdosen und Lichtaus- ➂➄mehrere LAN- und Fern- tanks zur Verkabelung
lässen; Blitzschutz sehanschlüsse ➂aufwendige Personen-
➂➃➆hochwertige Beleuch- aufzugsanlagen
➄➆Personenaufzugsanlagen
tung; Doppelboden mit ➄➆➇aufwendige Aufzugs-
➇Teeküchen Bodentanks zur Verkabelung; anlagen
ausreichende Anzahl von ➇Küchen, Kantinen
1859
LAN-Anschlüssen

Standardstufe
1 2 3
nicht zeitgemäß
einfachst einfach Basis
14.2-14.4 14.2-14.4 Hoch-, Tief- und Nutzfahrzeuggaragen
Standardstufe
1-3 4
Basis gehoben
offene Konstruktion Einschalige Konstruktion
Außenwände
1860
4 5
zeitgemäß
gehoben aufwendig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
➂Messverfahren von Ver-
brauch, Regelung von
Raumtemperatur und Raum-
feuchte
➂➃➆Sonnenschutzsteuerung
➂➃elektronische Zugangs-
kontrolle; Personenaufzugs-
anlagen
➃➆Messverfahren von
Raumtemperatur, Raum-
feuchte, Verbrauch, Einzel-
raumregelung
➇Kabelkanäle; kleinere
Einbauküchen mit Koch-
gelegenheit, Aufenthalts-
räume; Aufzugsanlagen
5
aufwendig
aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver
Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.)
Stahl- und Betonfertigteile überwiegend Betonfertigteile; große stützenfreie größere stützenfreie Spannweiten
Konstruktion Spannweiten
Dach Flachdach, Folienabdichtung Flachdachausbildung; Wärmedämmung
Fenster und einfache Metallgitter begrünte Metallgitter, Glasbausteine
Außentüren
Fußböden Beton Estrich, Gussasphalt
befahrbares Flachdach (Parkdeck)
Außentüren in hochwertigen Materialien
beschichteter Beton oder Estrichboden

Standardstufe
1-3 4
Basis gehoben
Strom- und Wasseranschluss; Löschwasser- Sprinkleranlage; Rufanlagen; Rauch- und
Sonstige anlage; Wärmeabzugsanlagen; mechanische Be- und
technische Entlüftungsanlagen; Parksysteme für zwei PKWs
Ausstattung Treppenhaus; Brandmelder
übereinander; Personenaufzugsanlagen
18.1-18.2 ➉18.1 Reithallen
➀➀18.2 Ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen u. Ä.
Standardstufe
1-3 4
Basis gehoben
Holzfachwerkwand; Holzstützen, Vollholz; Kalksandstein- oder Ziegel-Mauerwerk; Metall-
Außenwände Brettschalung oder Profilblech auf Holz-Unter- stützen, Profil; Holz-Blockbohlen zwischen
konstruktion Stützen, Wärmedämmverbundsystem, Putz
Holzkonstruktionen, Nagelbrettbinder; Bitumen- Stahlrahmen mit Holzpfetten; Faserzement-
Dach wellplatten, Profilblech wellplatten; Hartschaumplatten
Lichtplatten aus Kunststoff Kunststofffenster
Fenster und
➉Holz-Brettertüren ➉Windnetze aus Kunststoff, Jalousien mit
Außentüren bzw.
➀➀Holztore Motorantrieb
-tore
➀➀Metall-Sektionaltore
keine tragende bzw. nicht tragende Innenwände aus
Innenwände
Holz; Anstrich
Deckenkonstruk- keine Holzkonstruktionen über Nebenräumen; Hart-
tionen schaumplatten
➉Tragschicht: Schotter, ➉zusätzlich/alternativ:
Trennschicht: Vlies, Tragschicht: Schotter,
Tretschicht: Sand Trennschicht: Kunststoffgewebe,
Fußböden ➀➀Beton-Verbundsteinpflaster Tretschicht: Sand und Holzspäne
➀➀zusätzlich/alternativ: Stahlbetonplatte
5
aufwendig
Video- und zentrale Alarmanlage; Beschallung;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
Parksysteme für drei oder mehr PKWs über-
einander; aufwendigere Aufzugsanlagen
5
aufwendig
Betonwand, Fertigteile, mehrschichtig; Stahl-
betonstützen, Fertigteil; Kalksandstein-Vor-
mauerung oder Klinkerverblendung mit Dämmung
Brettschichtholzbinder; Betondachsteine oder
Dachziegel; Dämmung mit Profilholz oder
Paneelen
Türen und Tore mehrschichtig mit Wärmedämmung,
Holzfenster, hoher Fensteranteil
tragende bzw. nicht tragende Innenwände als
Mauerwerk; Sperrholz, Gipskarton, Fliesen
Stahlbetonplatte über Nebenräumen; Dämmung
mit Profilholz oder Paneelen
➉Estrich auf Dämmung, Fliesen oder Linoleum in
Nebenräumen;
zusätzlich/alternativ:
Tragschicht: Schotter, Trennschicht: Kunststoff-
platten, Tretschicht: Sand und Textilflocken,
Betonplatte im Bereich der Nebenräume
➀➀zusätzlich/alternativ: Oberfläche maschinell
1861
geglättet, Anstrich

Standardstufe
1-3 4
Basis gehoben
baukonstruktive ➉Reithallenbande aus Nadelholz zur Abgrenzung ➉zusätzlich/alternativ: Vollholztafeln fest
Einbauten➉ der Reitfläche baut
1862
5
aufwendig
einge- ➉zusätzlich/alternativ: Vollholztafeln, Fertigteile
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2015
zum Versetzen
Abwasser-, Regenwasserableitung zusätzlich/alternativ: Abwasserleitungen, Sanitär- zusätzlich/alternativ: Sanitärobjekte (gehobene
Wasser-, objekte (einfache Qualität)
Gasanlagen
Qualität), Gasanschluss
Wärme- keine Raumheizflächen in Nebenräumen, Anschluss an zusätzlich/alternativ: Heizkessel
versorgungs- Heizsystem
anlagen
luft- keine Firstentlüftung
technische
Anlagen
Be- und Entlüftungsanlage
Starkstrom- Leitungen, Schalter, Dosen, Langfeldleuchten zusätzlich/alternativ: Sicherungen und Verteiler- zusätzlich/alternativ: Metall-Dampfleuchten
Anlage schrank
nutzungs- keine ➉Reitbodenbewässerung (einfache Ausführung)
➉Reitbodenbewässerung (komfortable
spezifische ➀➀Schüttwände aus Holz zwischen Stahlstützen, Ausführung)
Anlagen Trocknungsanlage für Getreide
➀➀Schüttwände aus Beton-Fertigteilen

Anlage 3 zu Artikel 9 Nummer 8
Anlage 25
(zu § 191 Absatz 2)
Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser
nach § 181 Absatz 1 Nummer 1 BewG
und Wohnungseigentum nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 BewG
Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3
15 EUR/m2 30 EUR/m2
bis 50 000 EUR 1,0 1,1
100 000 EUR 0,8 0,9
150 000 EUR 0,8 0,9
200 000 EUR 0,7 0,8
300 000 EUR 0,6 0,7
400 000 EUR 0,5 0,6
500 000 EUR 0,5 0,6
über 500 000 EUR 0,5 0,5
Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3
200 EUR/m2 300 EUR/m2
bis 50 000 EUR 1,3 1,3
100 000 EUR 1,1 1,2
150 000 EUR 1,0 1,1
200 000 EUR 1,0 1,1
300 000 EUR 0,9 1,0
400 000 EUR 0,8 0,9
500 000 EUR 0,8 0,9
über 500 000 EUR 0,7 0,8
Wertzahlen für Teileigentum,
Bodenrichtwert
bis
50 EUR/m2 100 EUR/m2 150 EUR/m2
1,2 1,2 1,2
1,0 1,1 1,1
0,9 1,0 1,0
0,8 0,9 0,9
0,7 0,8 0,8
0,7 0,7 0,8
0,6 0,7 0,8
0,5 0,6 0,7
Bodenrichtwert
bis über
400 EUR/m2 500 EUR/m2 500 EUR/m2
1,4 1,4 1,5
1,2 1,3 1,3
1,1 1,2 1,2
1,1 1,2 1,2
1,0 1,1 1,2
1,0 1,0 1,1
1,0 1,0 1,1
0,9 0,9 1,0
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und
sonstige bebaute Grundstücke nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 BewG
Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3
bis 500 000 EUR
750 000 EUR
1 000 000 EUR
1 500 000 EUR
2 000 000 EUR
3 000 000 EUR
über 3 000 000 EUR
0,90
0,85
0,80
0,75
0,70
0,65
0,60
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1834. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 144faba926ad024a….