§ 151 Gesonderte Feststellungen
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 142
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Nach Gewicht
- BFH, 27.04.2022 – II R 9/20 · Wertfeststellung einer Stiftung & Co. KGZitiert von 1
- BFH, 06.07.2011 – II R 44/10(Anfechtung eines gegen den Bedachten ergangenen Bedarfswertbescheids durch Schenker - Zurechnung des Gegenstands der Feststellung i.S. des § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG - Einspruchsentscheidung als isolierter Gegenstand einer Anfechtungsklage - Bestimmung der Beteiligten an einem Verwaltungsverfahren - Anfechtbarkeit ohne zeitliche Begrenzung)Zitiert von 18
- BFH, 06.07.2011 – II R 43/10(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 6.7.2011 II R 44/10 - Anfechtung eines gegen den Bedachten ergangenen Bedarfswertbescheids durch Schenker - Zurechnung des Gegenstands der Feststellung i.S. des § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG - Einspruchsentscheidung als isolierter Gegenstand einer Anfechtungsklage - Bestimmung der Beteiligten an einem Verwaltungsverfahren - Anfechtbarkeit ohne zeitliche Begrenzung)Zitiert von 6
- FG Münster, 29.05.2013 – 3 K 4298/11 FZitiert von 2
- BFH, 06.05.2021 – II R 34/18Gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts gegenüber einem VermächtnisnehmerZitiert von 4
- FG Berlin-Brandenburg, 17.09.2025 – 17 K 17110/23
Zuletzt entschieden
- BFH, 17.06.2026 – II R 27/23(Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG; Begriff des Grundstücks)Zitiert von 1
- BFH, 17.06.2026 – II R 7/24Ermittlung des Bodenwerts im Sachwertverfahren für Zwecke der SchenkungsteuerZitiert von 1
- BFH, 06.05.2026 – II R 2/24Berücksichtigung außergewöhnlicher Aufwendungen bei der Bewertung von Anteilen im vereinfachten Ertragswertverfahren
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 151 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/151#abs-1 (1) Gesondert festzustellen (§ 179 der Abgabenordnung) sind
wenn die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. Die Entscheidung über eine Bedeutung für die Besteuerung trifft das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder die Feststellung nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 zuständige Finanzamt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/151#abs-2 (2) In dem Feststellungsbescheid für Grundbesitzwerte sind auch Feststellungen zu treffen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/151#abs-3 (3) Gesondert festgestellte Werte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind einer innerhalb einer Jahresfrist folgenden Feststellung für dieselbe wirtschaftliche Einheit unverändert zu Grunde zu legen, wenn sich die für die erste Bewertung maßgeblichen Stichtagsverhältnisse nicht wesentlich geändert haben. Der Erklärungspflichtige kann eine von diesem Wert abweichende Feststellung nach den Verhältnissen am Bewertungsstichtag durch Abgabe einer Feststellungserklärung beantragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/151#abs-4 (4) Ausländisches Vermögen unterliegt nicht der gesonderten Feststellung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/151#abs-5 (5) Grundbesitzwerte (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) sind auch festzustellen, wenn sie für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Absatz 2 ist nicht anzuwenden.