Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1794
BGBl. 2019 I S. 1794 · 186.273 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts
(Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG)
Vom 26. November 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 2 Weitere Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Grundsteuergesetzes
Artikel 4 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 5 Weitere Änderung der Abgabenordnung
Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
ordnung
Artikel 7 Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur
Abgabenordnung
Artikel 8 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 9 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 10 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 11 Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverord-
nung
Artikel 12 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkung-
steuergesetzes
Artikel 13 Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsver-
ordnung
Artikel 14 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
Artikel 15 Änderung des Bodenschätzungsgesetzes
Artikel 16 Änderung der Immobilienwertermittlungsverordnung
Artikel 17 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 18 Inkrafttreten
Anhang zu Artikel 1 Nummer 6
Anlage 27 Landwirtschaftliche Nutzung
(zu § 237 Absatz 2)
Anlage 28 Forstwirtschaftliche Nutzung
(zu § 237 Absatz 3)
Anlage 29 Weinbauliche Nutzung
(zu § 237 Absatz 4)
Anlage 30 Gärtnerische Nutzung
(zu § 237 Absatz 5)
Anlage 31 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nut-
(zu § 237 Absatz 6 zungen sowie Abbauland, Geringstland
und 7) und Unland
Anlage 32 Nutzungsart Hofstelle
(zu § 237 Absatz 8)
Anlage 33 Weitere den Ertragswert erhöhende Um-
(zu § 238 Absatz 2) stände
Anlage 34 Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in
(zu § 241 Absatz 5) Vieheinheiten (VE) nach dem Futterbedarf
Anlage 35 Gruppen der Zweige des Tierbestands
(zu § 241 Absatz 5) nach der Flächenabhängigkeit
Anlage 36 Umrechnungskoeffizienten zur Berück-
(zu den §§ 251 sichtigung abweichender Grundstücksgrö-
und 257 Absatz 1) ßen beim Bodenwert von Ein- und Zwei-
familienhäusern
Anlage 37 Vervielfältiger
(zu § 253 Absatz 2)
Anlage 38 Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer
(zu § 253 Absatz 2
und § 259 Absatz 4)
Anlage 39 Ermittlung des Rohertrags
(zu § 254)
Anlage 40 Bewirtschaftungskosten
(zu § 255)
Anlage 41 Abzinsungsfaktoren
(zu § 257 Absatz 2)
Anlage 42 Normalherstellungskosten
(zu § 259 Absatz 1)
Anlage 43 Wertzahlen für Teileigentum, Geschäfts-
(zu § 260) grundstücke, gemischt genutzte Grund-
stücke und sonstige bebaute Grundstücke
nach § 249 Absatz 1 Nummer 5 bis 8
Artikel 1
Änderung des
Bewertungsgesetzes
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November
2016 (BGBl. I S. 2464) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 203 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§§ 204 bis 217 (unbesetzt)
Siebenter Abschnitt
Bewertung des Grundbesitzes
für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022
A. Allgemeines
§ 218 Vermögensarten
§ 219 Feststellung von Grundsteuerwerten
§ 220 Ermittlung der Grundsteuerwerte
§ 221 Hauptfeststellung
§ 222 Fortschreibungen
§ 223 Nachfeststellung
§ 224 Aufhebung des Grundsteuerwerts
§ 225 Änderung von Feststellungsbescheiden
§ 226 Nachholung einer Feststellung
§ 227 Wertverhältnisse bei Fortschreibungen
und Nachfeststellungen

§ 228 Erklärungs- und Anzeigepflicht
§ 229 Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen
§ 230 Abrundung
§ 231 Abgrenzung von in- und ausländischem
Vermögen
B. Land- und
forstwirtschaftliches Vermögen
I. Allgemeines
§ 232 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens
§ 233 Abgrenzung des land- und forstwirt-
schaftlichen Vermögens vom Grundver-
mögen in Sonderfällen
§ 234 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
§ 235 Bewertungsstichtag
§ 236 Bewertungsgrundsätze
§ 237 Bewertung des Betriebs der Land- und
Forstwirtschaft
§ 238 Zuschläge zum Reinertrag
§ 239 Grundsteuerwert des Betriebs der Land-
und Forstwirtschaft
§ 240 Kleingartenland und Dauerkleingartenland
II. Besondere Vorschriften
a) Landwirtschaftliche Nutzung
§ 241 Tierbestände
b) Übrige land- und
forstwirtschaftliche Nutzungen
§ 242 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nut-
zungen
C. Grundvermögen
I. Allgemeines
§ 243 Begriff des Grundvermögens
§ 244 Grundstück
§ 245 Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für
den Zivilschutz
II. Unbebaute Grundstücke
§ 246 Begriff der unbebauten Grundstücke
§ 247 Bewertung der unbebauten Grundstücke
III. Bebaute Grundstücke
§ 248 Begriff der bebauten Grundstücke
§ 249 Grundstücksarten
§ 250 Bewertung der bebauten Grundstücke
§ 251 Mindestwert
§ 252 Bewertung im Ertragswertverfahren
§ 253 Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags
§ 254 Rohertrag des Grundstücks
§ 255 Bewirtschaftungskosten
§ 256 Liegenschaftszinssätze
§ 257 Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts
§ 258 Bewertung im Sachwertverfahren
§ 259 Ermittlung des Gebäudesachwerts
§ 260 Wertzahlen
IV. Sonderfälle
§ 261 Erbbaurecht
§ 262 Gebäude auf fremdem Grund und Boden
V. Ermächtigungen
§ 263 Ermächtigungen“.
b) Die Angabe zum Dritten Teil wird wie folgt ge-
fasst:
„Dritter Teil
Schlussbestimmungen
§ 264 Bekanntmachung
§ 265 Anwendungsvorschriften
§ 266 Erstmalige Anwendung des Siebenten
Abschnitts des Zweiten Teils“.
c) Die folgenden Angaben werden angefügt:
„Anlage 27 Landwirtschaftliche Nutzung
(zu § 237 Absatz 2)
Anlage 28 Forstwirtschaftliche Nutzung
(zu § 237 Absatz 3)
Anlage 29 Weinbauliche Nutzung
(zu § 237 Absatz 4)
Anlage 30 Gärtnerische Nutzung
(zu § 237 Absatz 5)
Anlage 31 Übrige land- und forstwirt-
(zu § 237 Absatz 6 schaftliche Nutzungen sowie
und 7) Abbauland, Geringstland und
Unland
Anlage 32 Hofstellen
(zu § 237 Absatz 8
und 9)
Anlage 33 Weitere den Ertragswert er-
(zu § 238 Absatz 2) höhende Umstände
Anlage 34 Umrechnungsschlüssel für
(zu § 241 Absatz 5) Tierbestände in Vieheinhei-
ten (VE) nach dem Futterbe-
darf
Anlage 35 Gruppen der Zweige des
(zu § 241 Absatz 5) Tierbestands nach der Flä-
chenabhängigkeit
Anlage 36 Umrechnungskoeffizienten
(zu den §§ 251 zur Berücksichtigung abwei-
und 257 Absatz 1) chender Grundstücksgrößen
beim Bodenwert von Ein-
und Zweifamilienhäusern
Anlage 37 Vervielfältiger
(zu § 253 Absatz 2)

Anlage 38 Wirtschaftliche Gesamtnut-
(zu § 253 Absatz 2 zungsdauer
und § 259 Absatz 4)
Anlage 39 Ermittlung des Rohertrags
(zu § 254)
Anlage 40 Bewirtschaftungskosten
(zu § 255)
Anlage 41 Abzinsungsfaktoren
(zu § 257 Absatz 2)
Anlage 42 Normalherstellungskosten
(zu § 259 Absatz 1)
Anlage 43 Wertzahlen für Teileigentum,
(zu § 260) Geschäftsgrundstücke, ge-
mischt genutzte Grundstü-
cke und sonstige bebaute
Grundstücke nach § 249 Ab-
satz 1 Nummer 5 bis 8“.
2. Nach § 203 wird folgender Siebenter Abschnitt ein-
gefügt:
„Siebenter Abschnitt
Bewertung des Grundbesitzes
für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022
A. Allgemeines
§ 218
Vermögensarten
Für Vermögen, das nach diesem Abschnitt zu be-
werten ist, erfolgt abweichend von § 18 eine Unter-
scheidung in folgende Vermögensarten:
1. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 232),
2. Grundvermögen (§ 243).
Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Absatz 1
Nummer 2 werden dem land- und forstwirtschaft-
lichen Vermögen zugeordnet und sind wie land-
und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten.
Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Absatz 1
Nummer 1 werden dem Grundvermögen zugeordnet
und sind wie Grundvermögen zu bewerten.
§ 219
Feststellung von Grundsteuerwerten
(1) Grundsteuerwerte werden für inländischen
Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und
Forstwirtschaft (§§ 232 bis 234, 240) und für Grund-
stücke (§§ 243 und 244) gesondert festgestellt (§ 180
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung).
(2) In dem Feststellungsbescheid (§ 179 der Ab-
gabenordnung) sind auch Feststellungen zu treffen
über:
1. die Vermögensart und beim Grundvermögen
auch über die Grundstücksart (§ 249) sowie
2. die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und
bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer An-
teile.
(3) Die Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2
erfolgen nur, soweit sie für die Besteuerung von Be-
deutung sind.
§ 220
Ermittlung der Grundsteuerwerte
Die Grundsteuerwerte werden nach den Vor-
schriften dieses Abschnitts ermittelt. Bei der Er-
mittlung der Grundsteuerwerte ist § 163 der Abga-
benordnung nicht anzuwenden; hiervon unberührt
bleiben Übergangsregelungen, die die oberste Fi-
nanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit
den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder
trifft.
§ 221
Hauptfeststellung
(1) Die Grundsteuerwerte werden in Zeitabstän-
den von je sieben Jahren allgemein festgestellt
(Hauptfeststellung).
(2) Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse
zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungs-
zeitpunkt) zugrunde gelegt.
§ 222
Fortschreibungen
(1) Der Grundsteuerwert wird neu festgestellt
(Wertfortschreibung), wenn der in Euro ermittelte
und auf volle 100 Euro abgerundete Wert, der sich
für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, von dem
entsprechenden Wert des letzten Feststellungs-
zeitpunkts nach oben oder unten um mehr als
15 000 Euro abweicht.
(2) Über die Art oder Zurechnung der wirtschaft-
lichen Einheit (§ 219 Absatz 2) wird eine neue Fest-
stellung getroffen (Artfortschreibung oder Zurech-
nungsfortschreibung), wenn sie von der zuletzt ge-
troffenen Feststellung abweicht und es für die Be-
steuerung von Bedeutung ist.
(3) Eine Fortschreibung nach Absatz 1 oder 2 fin-
det auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten
Feststellung statt. § 176 der Abgabenordnung über
den Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Ände-
rung von Steuerbescheiden ist hierbei entsprechend
anzuwenden. Satz 2 gilt nur für die Feststellungs-
zeitpunkte, die vor der Verkündung der maßgeb-
lichen Entscheidung eines der in § 176 der Abga-
benordnung genannten Gerichte liegen.
(4) Eine Fortschreibung ist vorzunehmen, wenn
dem Finanzamt bekannt wird, dass die Vorausset-
zungen für sie vorliegen. Der Fortschreibung werden
vorbehaltlich des § 227 die Verhältnisse im Fort-
schreibungszeitpunkt zugrunde gelegt. Fortschrei-
bungszeitpunkt ist:
1. bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Ände-
rung folgt, und
2. in den Fällen des Absatzes 3 der Beginn des
Kalenderjahres, in dem der Fehler dem Finanzamt
bekannt wird, bei einer Erhöhung des Grundsteu-
erwerts jedoch frühestens der Beginn des Kalen-
derjahres, in dem der Feststellungsbescheid er-
teilt wird.

§ 223
Nachfeststellung
(1) Für wirtschaftliche Einheiten, für die ein
Grundsteuerwert festzustellen ist, wird der Grund-
steuerwert nachträglich festgestellt (Nachfeststel-
lung), wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt:
1. die wirtschaftliche Einheit neu entsteht oder
2. eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit
erstmals zur Grundsteuer herangezogen werden
soll.
(2) Der Nachfeststellung werden vorbehaltlich
des § 227 die Verhältnisse im Nachfeststellungszeit-
punkt zugrunde gelegt. Nachfeststellungszeitpunkt
ist:
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 der Be-
ginn des Kalenderjahres, das auf die Entstehung
der wirtschaftlichen Einheit folgt, und
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 der Be-
ginn des Kalenderjahres, in dem der Grundsteu-
erwert erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt
wird.
§ 224
Aufhebung des Grundsteuerwerts
(1) Der Grundsteuerwert wird aufgehoben, wenn
dem Finanzamt bekannt wird, dass:
1. die wirtschaftliche Einheit wegfällt oder
2. der Grundsteuerwert der wirtschaftlichen Einheit
infolge von Befreiungsgründen der Besteuerung
nicht mehr zugrunde gelegt wird.
(2) Aufhebungszeitpunkt ist:
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 der Be-
ginn des Kalenderjahres, das auf den Wegfall der
wirtschaftlichen Einheit folgt, und
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 der
Beginn des Kalenderjahres, in dem der Grund-
steuerwert erstmals der Besteuerung nicht mehr
zugrunde gelegt wird.
§ 225
Änderung von
Feststellungsbescheiden
Bescheide über Fortschreibungen oder über
Nachfeststellungen von Grundsteuerwerten können
schon vor dem maßgeblichen Feststellungszeit-
punkt erteilt werden. Sie sind zu ändern oder auf-
zuheben, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt Ände-
rungen ergeben, die zu einer abweichenden Fest-
stellung führen.
§ 226
Nachholung einer Feststellung
(1) Ist die Feststellungsfrist (§ 181 der Abgaben-
ordnung) abgelaufen, kann eine Fortschreibung
(§ 222) oder Nachfeststellung (§ 223) unter Zugrun-
delegung der Verhältnisse vom Fortschreibungs-
oder Nachfeststellungszeitpunkt mit Wirkung für ei-
nen späteren Feststellungszeitpunkt vorgenommen
werden, für den diese Frist noch nicht abgelaufen
ist. § 181 Absatz 5 der Abgabenordnung bleibt hier-
von unberührt.
(2) Absatz 1 ist bei der Aufhebung des Grund-
steuerwerts (§ 224) entsprechend anzuwenden.
§ 227
Wertverhältnisse bei
Fortschreibungen und Nachfeststellungen
Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen
der Grundsteuerwerte sind die Wertverhältnisse im
Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.
§ 228
Erklärungs- und Anzeigepflicht
(1) Die Steuerpflichtigen haben Erklärungen zur
Feststellung der Grundsteuerwerte für den Haupt-
feststellungszeitpunkt oder einen anderen Feststel-
lungszeitpunkt abzugeben, wenn sie hierzu durch
die Finanzbehörde aufgefordert werden (§ 149 Ab-
satz 1 Satz 2 der Abgabenordnung). Fordert die
Finanzbehörde zur Abgabe einer Erklärung auf, hat
sie eine Frist zur Abgabe der Erklärung zu bestim-
men, die mindestens einen Monat betragen soll. Die
Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung kann vom
Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen
mit den obersten Finanzbehörden der Länder durch
öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(2) Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse,
die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die
Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken
oder zu einer erstmaligen Feststellung führen kann,
ist auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres an-
zuzeigen. Gleiches gilt, wenn das Eigentum oder das
wirtschaftliche Eigentum an einem auf fremdem
Grund und Boden errichteten Gebäude übergegan-
gen ist. Die Frist für die Abgabe dieser Anzeige be-
trägt einen Monat und beginnt mit Ablauf des Kalen-
derjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse
geändert haben oder das Eigentum oder das wirt-
schaftliche Eigentum an einem auf fremdem Grund
und Boden errichteten Gebäude übergegangen ist.
(3) Die Erklärung nach Absatz 1 und die Anzeige
nach Absatz 2 sind abzugeben
1. von dem Steuerpflichtigen, dem die wirtschaft-
liche Einheit zuzurechnen ist,
2. bei einem Grundstück, das mit einem Erbbau-
recht belastet ist, vom Erbbauberechtigten unter
Mitwirkung des Erbbauverpflichteten oder
3. bei einem Gebäude auf fremdem Grund und
Boden vom Eigentümer des Grund und Bodens
unter Mitwirkung des Eigentümers oder des wirt-
schaftlichen Eigentümers des Gebäudes.
(4) Die Erklärungen nach Absatz 1 und die Anzei-
gen nach Absatz 2 sind bei dem für die gesonderte
Feststellung zuständigen Finanzamt abzugeben.
(5) Die Erklärungen nach Absatz 1 und die Anzei-
gen nach Absatz 2 sind Steuererklärungen im Sinne
der Abgabenordnung, die eigenhändig zu unter-
schreiben sind.
(6) Die Erklärungen nach Absatz 1 und die Anzei-
gen nach Absatz 2 sind nach amtlich vorgeschriebe-
nem Datensatz durch Datenfernübertragung zu

übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur
Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung
durch Datenfernübertragung verzichten. Für die Ent-
scheidung über den Antrag gilt § 150 Absatz 8 der
Abgabenordnung.
§ 229
Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen
(1) Die Eigentümer von Grundbesitz haben der
Finanzbehörde auf Anforderung alle Angaben zu
machen, die sie für die Sammlung der Kauf-, Miet-
und Pachtpreise braucht. Dabei haben sie zu ver-
sichern, dass sie die Angaben nach bestem Wissen
und Gewissen gemacht haben.
(2) Die Finanzbehörden können zur Vorbereitung
einer Hauptfeststellung und zur Durchführung von
Feststellungen der Grundsteuerwerte örtliche Erhe-
bungen über die Bewertungsgrundlagen anstellen.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit einge-
schränkt.
(3) Die nach Bundes- oder Landesrecht zuständi-
gen Behörden haben den Finanzbehörden die recht-
lichen und tatsächlichen Umstände mitzuteilen, die
ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt
geworden sind und die für die Feststellung von
Grundsteuerwerten oder für die Grundsteuer von
Bedeutung sein können.
(4) Die Grundbuchämter haben den für die Fest-
stellung des Grundsteuerwerts zuständigen Finanz-
behörden mitzuteilen:
1. die Eintragung eines neuen Eigentümers oder
Erbbauberechtigten sowie bei einem anderen als
einem rechtsgeschäftlichen Erwerb zusätzlich die
Anschrift des neuen Eigentümers oder Erbbaube-
rechtigten; dies gilt nicht für die Fälle des Erwerbs
nach den Vorschriften des Zuordnungsrechts,
2. die Eintragung der Begründung von Wohnungs-
eigentum oder Teileigentum,
3. die Eintragung der Begründung eines Erbbau-
rechts, Wohnungserbbaurechts oder Teilerbbau-
rechts.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 ist
gleichzeitig der Tag des Eingangs des Eintragungs-
antrags beim Grundbuchamt mitzuteilen. Bei einer
Eintragung aufgrund Erbfolge ist das Jahr anzuge-
ben, in dem der Erblasser verstorben ist. Die Mittei-
lungen sollen der Finanzbehörde über die für die
Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Be-
hörde oder über eine sonstige Behörde, die das
amtliche Verzeichnis der Grundstücke (§ 2 Absatz 2
der Grundbuchordnung) führt, zugeleitet werden.
(5) Die nach den Absätzen 3 oder 4 mitteilungs-
pflichtige Stelle hat die betroffenen Personen vom
Inhalt der Mitteilung zu unterrichten. Eine Unterrich-
tung kann unterbleiben, soweit den Finanzbehörden
Umstände aus dem Grundbuch, den Grundakten
oder aus dem Liegenschaftskataster mitgeteilt wer-
den.
(6) Die nach den Absätzen 3 oder 4 mitteilungs-
pflichtigen Stellen übermitteln die Mitteilungen den
Finanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle.
Die Grundbuchämter und die für die Führung des
Liegenschaftskatasters zuständigen Behörden über-
mitteln die bei ihnen geführten Daten laufend, min-
destens alle drei Monate. Das Bundesministerium
der Finanzen legt im Einvernehmen mit den obersten
Finanzbehörden der Länder und den obersten Ver-
messungs- und Katasterbehörden der Länder die
Einzelheiten der elektronischen Übermittlung und
deren Beginn in einem Schreiben fest. Dieses
Schreiben ist im Bundesanzeiger und im Bundes-
steuerblatt zu veröffentlichen.
§ 230
Abrundung
Die ermittelten Grundsteuerwerte werden auf
volle 100 Euro nach unten abgerundet.
§ 231
Abgrenzung von
in- und ausländischem Vermögen
(1) Für die Bewertung des inländischen nach die-
sem Abschnitt zu bewertenden Vermögens gelten
die §§ 232 bis 262. Nach diesen Vorschriften sind
auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen
Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland
als auch auf das Ausland erstrecken.
(2) Die ausländischen Teile einer wirtschaftlichen
Einheit unterliegen nicht der gesonderten Feststel-
lung nach § 219.
B. Land- und
forstwirtschaftliches Vermögen
I. Allgemeines
§ 232
Begriff des
land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
(1) Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige
Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Er-
zeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwer-
tung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse.
Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ge-
hören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der
Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen be-
stimmt sind.
(2) Die wirtschaftliche Einheit des land- und forst-
wirtschaftlichen Vermögens ist der Betrieb der Land-
und Forstwirtschaft. Wird der Betrieb der Land- und
Forstwirtschaft oder werden Teile davon einem an-
deren Berechtigten zur Erzeugung von Pflanzen und
Tieren sowie zur Verwertung der dadurch selbst
gewonnenen Erzeugnisse überlassen, so gilt dies
als Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen
Tätigkeit des Überlassenden.
(3) Zu den Wirtschaftsgütern, die dem Betrieb der
Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen be-
stimmt sind, gehören insbesondere:
1. der Grund und Boden,
2. die Wirtschaftsgebäude,

3. die stehenden Betriebsmittel,
4. der normale Bestand an umlaufenden Betriebs-
mitteln,
5. die immateriellen Wirtschaftsgüter.
Als normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmit-
teln gilt ein Bestand, der zur gesicherten Fortführung
des Betriebs erforderlich ist.
(4) Nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Ver-
mögen gehören:
1. Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäude-
teile, die Wohnzwecken oder anderen nicht land-
und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen,
2. Tierbestände oder Zweige des Tierbestands und
die hiermit zusammenhängenden Wirtschafts-
güter (zum Beispiel Gebäude und abgrenzbare
Gebäudeteile mit den dazugehörenden Flächen,
stehende und umlaufende Betriebsmittel), wenn
die Tiere weder nach § 241 zur landwirtschaft-
lichen Nutzung noch nach § 242 Absatz 2 zu
den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen
Nutzungen gehören; die Zugehörigkeit der land-
wirtschaftlich genutzten Flächen zum land- und
forstwirtschaftlichen Vermögen wird hierdurch
nicht berührt,
3. Zahlungsmittel, Geldforderungen, Geschäftsgut-
haben, Wertpapiere und Beteiligungen sowie
4. Geldschulden und Pensionsverpflichtungen.
§ 233
Abgrenzung des
land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens vom Grundvermögen in Sonderfällen
(1) Dienen im Umgriff einer Windenergieanlage
Flächen einem Betrieb der Land- und Forstwirt-
schaft, sind abweichend von § 232 Absatz 4 Num-
mer 1 die Standortflächen der Windenergieanlage
und der dazugehörenden Betriebsvorrichtungen (ab-
gegrenzte Standortfläche der Windenergieanlage)
dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzu-
rechnen.
(2) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flä-
chen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn
nach ihrer Lage, den am Feststellungszeitpunkt be-
stehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den
sonstigen Umständen anzunehmen ist, dass sie in-
nerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren anderen
als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insbe-
sondere als Bau-, Gewerbe- oder Industrieland oder
als Land für Verkehrszwecke, dienen werden.
(3) Flächen sind stets dem Grundvermögen zu-
zurechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als
Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung
möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plange-
biets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder
schon durchgeführt ist. Satz 1 gilt nicht für die Hof-
stelle.
§ 234
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
(1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft um-
fasst:
1. die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen:
a) die landwirtschaftliche Nutzung,
b) die forstwirtschaftliche Nutzung,
c) die weinbauliche Nutzung,
d) die gärtnerische Nutzung,
aa) Nutzungsteil Gemüsebau,
bb) Nutzungsteil Blumen- und Zierpflanzen-
bau,
cc) Nutzungsteil Obstbau,
dd) Nutzungsteil Baumschulen,
e) die übrigen land- und forstwirtschaftlichen
Nutzungen,
2. die Nutzungsarten:
a) Abbauland,
b) Geringstland,
c) Unland,
d) Hofstelle,
3. die Nebenbetriebe.
(2) Die land- und forstwirtschaftlichen Betriebs-
flächen sind einer Nutzung, innerhalb der gärtneri-
schen Nutzung einem Nutzungsteil, oder einer Nut-
zungsart zuzuordnen (gesetzliche Klassifizierung).
(3) Zum Abbauland gehören die Betriebsflächen,
die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend
für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutz-
bar gemacht werden, zum Beispiel Steinbrüche,
Torfstiche, Sand-, Kies- und Lehmgruben.
(4) Zum Geringstland gehören die Betriebsflä-
chen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem
Bodenschätzungsgesetz keine Wertzahlen festzu-
stellen sind.
(5) Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die
auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag
abwerfen können.
(6) Zur Hofstelle gehören alle Hof- und Wirt-
schaftsgebäudeflächen einschließlich der Nebenflä-
chen, wenn von dort land- und forstwirtschaftliche
Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden.
(7) Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem
Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist und nicht einen
selbständigen gewerblichen Betrieb darstellt.
§ 235
Bewertungsstichtag
(1) Für die Größe des Betriebs sowie für den Um-
fang und den Zustand der Gebäude sind die Verhält-
nisse im Feststellungszeitpunkt maßgebend.
(2) Für die stehenden und umlaufenden Betriebs-
mittel ist der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres
maßgebend, das dem Feststellungszeitpunkt voran-
gegangen ist.
§ 236
Bewertungsgrundsätze
(1) Der Bewertung eines Betriebs der Land- und
Forstwirtschaft ist der Ertragswert zugrunde zu le-
gen.

(2) Bei der Ermittlung des Ertragswerts ist von der
Ertragsfähigkeit auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der
bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin
und nachhaltig erzielbare Reinertrag eines pacht-
und schuldenfreien Betriebs mit entlohnten fremden
Arbeitskräften (Reinertrag). Er ermittelt sich aus dem
Betriebseinkommen abzüglich des Lohnaufwands
für die entlohnten Arbeitskräfte und des angemesse-
nen Anteils für die Arbeitsleistung des Betriebsleiters
sowie der nicht entlohnten Arbeitskräfte. Hierbei
sind alle Umstände zu berücksichtigen, die bei einer
Selbstbewirtschaftung des Betriebs den Wirt-
schaftserfolg beeinflussen.
(3) Der Reinertrag wird aus den Erhebungen nach
§ 2 des Landwirtschaftsgesetzes oder aus Erhebun-
gen der Finanzverwaltung für jede gesetzliche Klas-
sifizierung gesondert ermittelt. Bei der Ermittlung
des jeweiligen Reinertrags ist zur Berücksichtigung
der nachhaltigen Ertragsfähigkeit ein Durchschnitt
aus den letzten zehn vorliegenden Wirtschaftsjahren
zu bilden, die vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt
geendet haben.
(4) Der Ertragswert ist das 18,6fache der Summe
der Reinerträge des Betriebs.
§ 237
Bewertung des
Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
(1) Bei der Ermittlung des Ertragswerts für einen
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sind die land-
und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsarten
und die Nebenbetriebe (§ 234 Absatz 1) mit ihrem
jeweiligen Reinertrag nach den Absätzen 2 bis 8 zu
bewerten. Mit dem Ansatz des jeweiligen Reiner-
trags sind auch dem Eigentümer des Grund und
Bodens nicht gehörende stehende und umlaufende
Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs
dienen, abgegolten.
(2) Der Reinertrag der landwirtschaftlichen Nut-
zung ermittelt sich aus der Summe der Flächenwer-
te. Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der
Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche
des Betriebs und den Bewertungsfaktoren der An-
lage 27. Die Bewertungsfaktoren Grundbetrag und
Ertragsmesszahl nach § 9 des Bodenschätzungs-
gesetzes sind für jede Eigentumsfläche gesondert
zu ermitteln.
(3) Der Reinertrag der forstwirtschaftlichen Nut-
zung ermittelt sich aus der Summe der Flächenwer-
te. Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der
Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche
des Betriebs und dem jeweiligen gegendüblichen
Bewertungsfaktor gemäß Anlage 28. Die gegend-
üblichen Bewertungsfaktoren bestimmen sich nach
den forstwirtschaftlichen Wuchsgebieten und deren
Baumartenanteilen nach der zuletzt vor dem Haupt-
feststellungszeitpunkt durchgeführten Bundeswald-
inventur (§ 41a des Bundeswaldgesetzes). Ab-
weichend hiervon werden klassifizierte Eigentums-
flächen mit katastermäßig nachgewiesenen Bewirt-
schaftungsbeschränkungen als Geringstland bewer-
tet, wenn infolge der Bewirtschaftungsbeschränkun-
gen eine nachhaltige forstwirtschaftliche Nutzung
unterbleibt.
(4) Der Reinertrag der weinbaulichen Nutzung er-
mittelt sich aus der Summe der Flächenwerte. Der
jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der Größe
der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des
Betriebs und dem Bewertungsfaktor für die Verwer-
tungsform Traubenerzeugung gemäß Anlage 29.
(5) Der Reinertrag der gärtnerischen Nutzung ist
gegliedert nach den Nutzungsteilen zu ermitteln. Der
Reinertrag eines Nutzungsteils ermittelt sich aus der
Summe der Flächenwerte. Der jeweilige Flächenwert
ist das Produkt aus der gesetzlich klassifizierten
Eigentumsfläche des Betriebs und dem jeweiligen
Bewertungsfaktor gemäß Anlage 30. Abweichend
hiervon wird der Nutzungsteil Gemüsebau wie eine
landwirtschaftliche Nutzung bewertet, wenn im
Wechsel landwirtschaftliche und gärtnerische Er-
zeugnisse gewonnen werden und keine Bewässe-
rungsmöglichkeiten bestehen.
(6) Der Reinertrag für die übrigen land- und forst-
wirtschaftlichen Nutzungen ist für jede Nutzung
nach § 242 gesondert zu ermitteln. Der Reinertrag
einer übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nut-
zung ermittelt sich aus der Summe der Flächenwer-
te. Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der
Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche
des Betriebs und dem jeweiligen Bewertungsfaktor
einschließlich des Zuschlags gemäß Anlage 31. Für
die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nut-
zungen, für die kein Bewertungsfaktor festgelegt
wurde, ist der Reinertrag der jeweiligen Nutzung
durch Multiplikation der Bruttogrundflächen der
nachhaltig genutzten Wirtschaftsgebäude mit dem
Zwölffachen des Werts gemäß Anlage 31 und für
den dazu gehörenden Grund und Boden nach Ab-
satz 8 zu ermitteln; dies gilt unabhängig von einer
gesetzlichen Klassifizierung als Hofstelle.
(7) Der Reinertrag für die Nutzungsarten Abbau-
land, Geringstland und Unland ermittelt sich aus der
Summe der Flächenwerte der jeweiligen Nutzungs-
art. Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus
der Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentums-
fläche des Betriebs und dem jeweiligen Bewertungs-
faktor gemäß Anlage 31.
(8) Der Reinertrag für die Hofflächen und die
Nebenbetriebe ermittelt sich aus der Summe der
Flächenwerte. Der Flächenwert ist das Produkt aus
der jeweils als Hofstelle gesetzlich klassifizierten
Eigentumsfläche des Betriebs und dem dreifachen
Bewertungsfaktor gemäß Anlage 32.
§ 238
Zuschläge zum Reinertrag
(1) Ein Zuschlag zum Reinertrag einer Nutzung
oder Nutzungsart ist vorzunehmen,
1. bei der landwirtschaftlichen Nutzung gemäß An-
lage 27, wenn der tatsächliche Tierbestand am
maßgeblichen Bewertungsstichtag (§ 235) die in
Anlage 27 genannte Grenze nachhaltig über-
schreitet,
2. bei der gärtnerischen Nutzung gemäß Anlage 30,
wenn in einem Nutzungsteil Flächen unter Glas
und Kunststoffen dem Betrieb zu dienen be-
stimmt sind. Zu den Flächen unter Glas und

Kunststoffen gehören insbesondere mit Ge-
wächshäusern, begehbaren Folientunneln, Fo-
liengewächshäusern und anderen Kulturräumen
überbaute Bruttogrundflächen. Unerheblich ist,
ob die Flächen unter Glas und Kunststoffen ne-
ben der Erzeugung auch zur Lagerung oder zum
Vertrieb der Erzeugnisse zu dienen bestimmt
sind,
3. bei der Nutzungsart Hofstelle gemäß Anlage 32
für die weinbauliche Nutzung und für Nebenbe-
triebe. Der Zuschlag ermittelt sich durch Multi-
plikation der Bruttogrundflächen der nachhaltig
genutzten Wirtschaftsgebäude mit dem Zwölf-
fachen des jeweiligen Bewertungsfaktors. Uner-
heblich ist, ob die Wirtschaftsgebäude neben
der Erzeugung auch zur Lagerung oder zum Ver-
trieb der Erzeugnisse zu dienen bestimmt sind.
(2) Der Reinertrag einer Nutzung oder Nutzungs-
art ist um einen Zuschlag zu erhöhen, wenn die
Eigentumsflächen des Betriebs zugleich der Strom-
erzeugung aus Windenergie dienen. Der Zuschlag
ermittelt sich aus dem Produkt der abgegrenzten
Standortfläche der Windenergieanlage und dem
Bewertungsfaktor gemäß Anlage 33.
§ 239
Grundsteuerwert des
Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
(1) Die Summe der Reinerträge des Betriebs ein-
schließlich der Zuschläge (§§ 237, 238) ist zur Er-
mittlung des Ertragswerts mit dem Faktor 18,6 zu
kapitalisieren und ergibt den Grundsteuerwert des
Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.
(2) Die Summe der Reinerträge einschließlich der
Zuschläge (§§ 237, 238) eines Betriebs der Land-
und Forstwirtschaft ist für jede Gemeinde gesondert
zu ermitteln, wenn sich die wirtschaftliche Einheit
über mehrere Gemeinden erstreckt. Der auf eine
Gemeinde entfallende Anteil am Grundsteuerwert
berechnet sich aus der jeweils für eine Gemeinde
gesondert ermittelten Summe der Reinerträge im
Verhältnis zur Gesamtsumme der Reinerträge des
Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.
§ 240
Kleingartenland und Dauerkleingartenland
(1) Als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gel-
ten auch Kleingartenland und Dauerkleingartenland
im Sinne des Bundeskleingartengesetzes.
(2) Bei der Ermittlung des Ertragswerts für Klein-
gartenland und Dauerkleingartenland ist abweichend
von § 237 der Reinertrag für den Nutzungsteil Ge-
müsebau anzusetzen. Der Reinertrag ergibt sich aus
der Summe der Produkte der jeweils gesetzlich klas-
sifizierten Eigentumsfläche und dem Reinertrag für
das Freiland gemäß Anlage 30.
(3) Gartenlauben von mehr als 30 Quadratmetern
Brutto-Grundfläche gelten als Wirtschaftsgebäude.
§ 237 Absatz 8 findet entsprechende Anwendung.
(4) Die Summe der Reinerträge nach den Absät-
zen 2 und 3 ist zur Ermittlung des Ertragswerts mit
dem Faktor 18,6 zu kapitalisieren und ergibt den
Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forst-
wirtschaft.
II. Besondere Vorschriften
a) Landwirtschaftliche Nutzung
§ 241
Tierbestände
(1) Tierbestände gehören in vollem Umfang zur
landwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschafts-
jahr
für die ersten
20 Hektar nicht mehr als 10 Vieheinheiten,
für die nächsten
10 Hektar nicht mehr als 7 Vieheinheiten,
für die nächsten
20 Hektar nicht mehr als 6 Vieheinheiten,
für die nächsten
50 Hektar nicht mehr als 3 Vieheinheiten,
und für die
weitere Fläche nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten
je Hektar der vom Inhaber des Betriebs selbst be-
wirtschafteten Flächen der landwirtschaftlichen Nut-
zung erzeugt oder gehalten werden. Zu den selbst
bewirtschafteten Flächen gehören die Eigentums-
flächen und die zur Nutzung überlassenen Flächen.
Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in
Vieheinheiten umzurechnen.
(2) Übersteigt die Anzahl der Vieheinheiten nach-
haltig die in Absatz 1 bezeichnete Grenze, so gehö-
ren nur die Zweige des Tierbestands zur landwirt-
schaftlichen Nutzung, deren Vieheinheiten zusam-
men diese Grenze nicht überschreiten. Zunächst
sind mehr flächenabhängige Zweige des Tierbe-
stands und danach weniger flächenabhängige
Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen
Nutzung zu rechnen. Innerhalb jeder dieser Gruppen
sind zuerst Zweige des Tierbestands mit der gerin-
geren Anzahl von Vieheinheiten und dann Zweige
mit der größeren Anzahl von Vieheinheiten zur land-
wirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Der Tierbe-
stand des einzelnen Zweiges wird nicht aufgeteilt.
(3) Als Zweig des Tierbestands gilt bei jeder Tier-
art für sich:
1. das Zugvieh,
2. das Zuchtvieh,
3. das Mastvieh,
4. das übrige Nutzvieh.
Das Zuchtvieh einer Tierart gilt nur dann als beson-
derer Zweig des Tierbestands, wenn die erzeugten
Jungtiere überwiegend zum Verkauf bestimmt sind.
Ist das nicht der Fall, so ist das Zuchtvieh dem
Zweig des Tierbestands zuzurechnen, dem es über-
wiegend dient.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Pelztiere.
Pelztiere gehören nur dann zur landwirtschaftlichen
Nutzung, wenn die erforderlichen Futtermittel über-
wiegend von den vom Inhaber des Betriebs landwirt-
schaftlich genutzten Flächen gewonnen werden.

(5) Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände
in Vieheinheiten sowie die Gruppen der mehr oder
weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbe-
stands sind den Anlagen 34 und 35 zu entnehmen.
b) Übrige land-
und forstwirtschaftliche Nutzungen
§ 242
Übrige land-
und forstwirtschaftliche Nutzungen
(1) Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen
Nutzungen gehören:
1. Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen,
2. die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nut-
zungen.
(2) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaft-
lichen Nutzungen gehören insbesondere:
1. die Binnenfischerei,
2. die Teichwirtschaft,
3. die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirt-
schaft,
4. die Imkerei,
5. die Wanderschäferei,
6. die Saatzucht,
7. der Pilzanbau,
8. die Produktion von Nützlingen,
9. die Weihnachtsbaumkulturen,
10. die Kurzumtriebsplantagen.
C. Grundvermögen
I. Allgemeines
§ 243
Begriff des Grundvermögens
(1) Zum Grundvermögen gehören, soweit es sich
nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen
(§§ 232 bis 242) handelt:
1. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonsti-
gen Bestandteile und das Zubehör,
2. das Erbbaurecht,
3. das Wohnungseigentum und das Teileigentum,
4. das Wohnungserbbaurecht und das Teilerbbau-
recht nach § 30 Absatz 1 des Wohnungseigen-
tumsgesetzes.
(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubezie-
hen:
1. Bodenschätze,
2. die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller
Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Be-
triebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche
Bestandteile sind.
(3) Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen
von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Be-
triebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen
Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.
§ 244
Grundstück
(1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundver-
mögens bildet ein Grundstück im Sinne dieses Ab-
schnitts.
(2) Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks
an anderem Grundvermögen (zum Beispiel an ge-
meinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) ist in
die wirtschaftliche Einheit Grundstück einzubezie-
hen, wenn der Anteil zusammen mit dem Grund-
stück genutzt wird. Das gilt nicht, wenn das gemein-
schaftliche Grundvermögen nach den Anschauun-
gen des Verkehrs als selbständige wirtschaftliche
Einheit anzusehen ist (§ 2 Absatz 1 Satz 3 und 4).
(3) Als Grundstück gelten auch:
1. das Erbbaurecht zusammen mit dem Erbbau-
rechtsgrundstück,
2. ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden zu-
sammen mit dem dazugehörenden Grund und
Boden,
3. jedes Wohnungseigentum und Teileigentum nach
dem Wohnungseigentumsgesetz sowie
4. beim Wohnungserbbaurecht und beim Teilerb-
baurecht das Erbbaurecht zusammen mit dem
belasteten Grund und Boden.
§ 245
Gebäude, Gebäudeteile
und Anlagen für den Zivilschutz
Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen, die wegen
der in § 1 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfege-
setzes bezeichneten Zwecke geschaffen worden
sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder
geringfügig für andere Zwecke benutzt werden, blei-
ben bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts außer
Betracht.
II. Unbebaute Grundstücke
§ 246
Begriff der unbebauten Grundstücke
(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke,
auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befin-
den. Die Benutzbarkeit beginnt zum Zeitpunkt der
Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig an-
zusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder
sonstigen vorgesehenen Benutzern die bestim-
mungsgemäße Gebäudenutzung zugemutet werden
kann. Nicht entscheidend für den Zeitpunkt der Be-
zugsfertigkeit ist die Abnahme durch die Bauauf-
sichtsbehörde.
(2) Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude,
die auf Dauer keiner Nutzung zugeführt werden kön-
nen, so gilt das Grundstück als unbebaut. Als unbe-
baut gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge von
Zerstörung oder Verfall der Gebäude auf Dauer kein
benutzbarer Raum mehr vorhanden ist.

§ 247
Bewertung der unbebauten Grundstücke
(1) Der Grundsteuerwert unbebauter Grundstücke
ermittelt sich regelmäßig durch Multiplikation ihrer
Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert (§ 196
des Baugesetzbuchs).
(2) Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachter-
ausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetz-
buchs auf den Hauptfeststellungzeitpunkt zu ermit-
teln, zu veröffentlichen und nach amtlich vorge-
schriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung
an die zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln.
(3) Wird von den Gutachterausschüssen im Sinne
der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs kein Bodenricht-
wert ermittelt, ist der Wert des unbebauten Grund-
stücks aus den Werten vergleichbarer Flächen abzu-
leiten.
III. Bebaute Grundstücke
§ 248
Begriff der bebauten Grundstücke
Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf de-
nen sich benutzbare Gebäude befinden. Wird ein
Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der be-
zugsfertige Teil als benutzbares Gebäude anzuse-
hen.
§ 249
Grundstücksarten
(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind
die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:
1. Einfamilienhäuser,
2. Zweifamilienhäuser,
3. Mietwohngrundstücke,
4. Wohnungseigentum,
5. Teileigentum,
6. Geschäftsgrundstücke,
7. gemischt genutzte Grundstücke und
8. sonstige bebaute Grundstücke.
(2) Einfamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die
eine Wohnung enthalten und kein Wohnungseigen-
tum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als Einfami-
lienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent der
Wohn- und Nutzfläche zu anderen als Wohnzwe-
cken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Einfa-
milienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(3) Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke,
die zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungs-
eigentum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als
Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent
der Wohn- und Nutzfläche zu anderen als Wohnzwe-
cken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Zwei-
familienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(4) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die
zu mehr als 80 Prozent der Wohn- und Nutzfläche
Wohnzwecken dienen und nicht Ein- und Zweifami-
lienhäuser oder Wohnungseigentum sind.
(5) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum
an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigen-
tumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu
dem es gehört.
(6) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht
zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäu-
des in Verbindung mit dem Miteigentum an dem ge-
meinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(7) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die
zu mehr als 80 Prozent der Wohn- und Nutzfläche
eigenen oder fremden betrieblichen oder öffent-
lichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind.
(8) Gemischt genutzte Grundstücke sind Grund-
stücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder
fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken
dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Miet-
wohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigen-
tum oder Geschäftsgrundstücke sind.
(9) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche
Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 8 fal-
len.
(10) Eine Wohnung ist in der Regel die Zusam-
menfassung mehrerer Räume, die in ihrer Gesamt-
heit so beschaffen sein müssen, dass die Führung
eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zu-
sammenfassung der Räume muss eine von anderen
Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräu-
men, baulich getrennte, in sich abgeschlossene
Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang
haben. Daneben ist erforderlich, dass die für die
Führung eines selbständigen Haushalts notwendi-
gen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette)
vorhanden sind. Die Wohnfläche soll mindestens
20 Quadratmeter betragen.
§ 250
Bewertung der bebauten Grundstücke
(1) Der Grundsteuerwert bebauter Grundstücke
ist nach dem Ertragswertverfahren (Absatz 2) oder
dem Sachwertverfahren (Absatz 3) zu ermitteln.
(2) Im Ertragswertverfahren nach den §§ 252
bis 257 sind zu bewerten:
1. Einfamilienhäuser,
2. Zweifamilienhäuser,
3. Mietwohngrundstücke,
4. Wohnungseigentum.
(3) Im Sachwertverfahren nach den §§ 258 bis 260
sind zu bewerten:
1. Geschäftsgrundstücke,
2. gemischt genutzte Grundstücke,
3. Teileigentum,
4. sonstige bebaute Grundstücke.
§ 251
Mindestwert
Der für ein bebautes Grundstück anzusetzende
Wert darf nicht geringer sein als 75 Prozent des
Werts, mit dem der Grund und Boden allein als un-
bebautes Grundstück zu bewerten wäre (§ 247). Bei

der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern im
Sinne des § 249 Absatz 2 und 3 ist bei der Ermitt-
lung des Mindestwerts § 257 Absatz 1 Satz 2 anzu-
wenden.
§ 252
Bewertung im Ertragswertverfahren
Im Ertragswertverfahren ermittelt sich der Grund-
steuerwert aus der Summe des kapitalisierten Rein-
ertrags nach § 253 (Barwert des Reinertrags) und
des abgezinsten Bodenwerts nach § 257. Mit dem
Grundsteuerwert sind die Werte für den Grund und
Boden, die Gebäude, die baulichen Anlagen, insbe-
sondere Außenanlagen, und die sonstigen Anlagen
abgegolten.
§ 253
Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags
(1) Zur Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags
ist vom Reinertrag des Grundstücks auszugehen.
Dieser ergibt sich aus dem Rohertrag des Grund-
stücks (§ 254) abzüglich der Bewirtschaftungskos-
ten (§ 255).
(2) Der Reinertrag des Grundstücks ist mit dem
sich aus Anlage 37 ergebenden Vervielfältiger zu ka-
pitalisieren. Maßgebend für den Vervielfältiger sind
der Liegenschaftszinssatz nach § 256 und die Rest-
nutzungsdauer des Gebäudes. Die Restnutzungs-
dauer ist grundsätzlich der Unterschiedsbetrag zwi-
schen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer,
die sich aus Anlage 38 ergibt, und dem Alter des
Gebäudes am Bewertungsstichtag. Sind nach der
Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen ein-
getreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungs-
dauer des Gebäudes wesentlich verlängert haben,
ist von einer der Verlängerung entsprechenden
Restnutzungsdauer auszugehen. Die Restnutzungs-
dauer eines noch nutzbaren Gebäudes beträgt min-
destens 30 Prozent der wirtschaftlichen Gesamt-
nutzungsdauer. Bei einer bestehenden Abbruchver-
pflichtung für das Gebäude ist die Restnutzungs-
dauer abweichend von den Sätzen 3 bis 5 auf den
Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlichen Ge-
samtnutzungsdauer und dem Alter des Gebäudes
am Bewertungsstichtag begrenzt.
§ 254
Rohertrag des Grundstücks
Der jährliche Rohertrag des Grundstücks ergibt
sich aus den in Anlage 39 nach Land, Gebäudeart,
Wohnfläche und Baujahr des Gebäudes angegebe-
nen monatlichen Nettokaltmieten je Quadratmeter
Wohnfläche einschließlich der in Abhängigkeit der
Mietniveaustufen festgelegten Zu- und Abschläge.
§ 255
Bewirtschaftungskosten
Als Bewirtschaftungskosten werden die bei ord-
nungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nut-
zung marktüblich entstehenden jährlichen Verwal-
tungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskos-
ten und das Mietausfallwagnis berücksichtigt, die
nicht durch Umlagen oder sonstige Kostenübernah-
men gedeckt sind. Sie ergeben sich aus den pau-
schalierten Erfahrungssätzen nach Anlage 40.
§ 256
Liegenschaftszinssätze
(1) Liegenschaftszinssätze sind die Zinssätze, mit
denen der Wert von Grundstücken abhängig von der
Grundstücksart durchschnittlich und marktüblich
verzinst wird. Bei der Bewertung bebauter Grund-
stücke gelten die folgenden Zinssätze:
1. 2,5 Prozent für Ein- und Zweifamilienhäuser,
2. 3,0 Prozent für Wohnungseigentum,
3. 4,0 Prozent für Mietwohngrundstücke mit bis zu
sechs Wohnungen,
4. 4,5 Prozent für Mietwohngrundstücke mit mehr
als sechs Wohnungen.
(2) Bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilien-
häusern im Sinne des § 249 Absatz 2 und 3 verrin-
gert sich der Zinssatz nach Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 um jeweils 0,1 Prozentpunkte für jede vollen
100 Euro, die der Bodenrichtwert oder der Boden-
wert nach § 247 Absatz 3 je Quadratmeter den Be-
trag von 500 Euro je Quadratmeter übersteigt. Ab
einem Bodenrichtwert oder Bodenwert nach § 247
Absatz 3 je Quadratmeter in Höhe von 1 500 Euro
je Quadratmeter beträgt der Zinssatz für Ein- und
Zweifamilienhäuser einheitlich 1,5 Prozent.
(3) Bei der Bewertung von Wohnungseigentum im
Sinne des § 249 Absatz 5 verringert sich der Zins-
satz nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 um jeweils
0,1 Prozentpunkte für jede vollen 100 Euro, die der
Bodenrichtwert oder der Bodenwert nach § 247 Ab-
satz 3 je Quadratmeter den Betrag von 2 000 Euro je
Quadratmeter übersteigt. Ab einem Bodenrichtwert
oder Bodenwert nach § 247 Absatz 3 je Quadratme-
ter in Höhe von 3 000 Euro je Quadratmeter beträgt
der Zinssatz für Wohnungseigentum einheitlich 2 Pro-
zent.
§ 257
Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts
(1) Zur Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts
ist vom Bodenwert nach § 247 auszugehen. Bei
der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern
im Sinne des § 249 Absatz 2 und 3 sind zur Berück-
sichtigung abweichender Grundstücksgrößen beim
Bodenwert die Umrechnungskoeffizienten nach An-
lage 36 anzuwenden.
(2) Der Bodenwert nach Absatz 1 ist mit Aus-
nahme des Werts von selbständig nutzbaren Teil-
flächen nach Absatz 3 mit dem sich aus Anlage 41
ergebenden Abzinsungsfaktor abzuzinsen. Der je-
weilige Abzinsungsfaktor bestimmt sich nach dem
Liegenschaftszinssatz nach § 256 und der Restnut-
zungsdauer des Gebäudes nach § 253 Absatz 2
Satz 3 bis 6.
(3) Eine selbständig nutzbare Teilfläche ist ein Teil
eines Grundstücks, der für die angemessene Nut-
zung der Gebäude nicht benötigt wird und selbstän-
dig genutzt oder verwertet werden kann.

§ 258
Bewertung im Sachwertverfahren
(1) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist
der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt
vom Bodenwert zu ermitteln.
(2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten
Grundstücks nach § 247.
(3) Die Summe aus Bodenwert (§ 247) und Ge-
bäudesachwert (§ 259) ergibt den vorläufigen Sach-
wert des Grundstücks. Dieser ist zur Ermittlung des
Grundsteuerwerts im Sachwertverfahren mit der
Wertzahl nach § 260 zu multiplizieren. Mit dem
Grundsteuerwert sind die Werte für den Grund und
Boden, die Gebäude, die baulichen Anlagen, insbe-
sondere Außenanlagen, und die sonstigen Anlagen
abgegolten.
§ 259
Ermittlung des Gebäudesachwerts
(1) Bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts ist
von den Normalherstellungskosten des Gebäudes in
Anlage 42 auszugehen.
(2) Der Gebäudenormalherstellungswert ergibt
sich durch Multiplikation der jeweiligen nach Ab-
satz 3 an den Hauptfeststellungszeitpunkt ange-
passten Normalherstellungskosten mit der Brutto-
Grundfläche des Gebäudes.
(3) Die Anpassung der Normalherstellungskosten
erfolgt anhand der vom Statistischen Bundesamt
veröffentlichten Baupreisindizes. Dabei ist auf die
Preisindizes für die Bauwirtschaft abzustellen, die
das Statistische Bundesamt für den Neubau in
konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohn-
gebäuden jeweils für das Vierteljahr vor dem Haupt-
feststellungzeitpunkt ermittelt hat. Diese Preisindi-
zes sind für alle Bewertungsstichtage des folgenden
Hauptfeststellungszeitraums anzuwenden. Das Bun-
desministerium der Finanzen veröffentlicht die maß-
gebenden Baupreisindizes im Bundessteuerblatt.
(4) Vom Gebäudenormalherstellungswert ist eine
Alterswertminderung abzuziehen. Die Alterswertmin-
derung ergibt sich durch Multiplikation des Gebäu-
denormalherstellungswerts mit dem Verhältnis des
Alters des Gebäudes am Bewertungsstichtag zur
wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nach An-
lage 38. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes
Veränderungen eingetreten, die die wirtschaftliche
Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes wesentlich
verlängert haben, ist von einem der Verlängerung
entsprechenden späteren Baujahr auszugehen. Der
nach Abzug der Alterswertminderung verbleibende
Gebäudewert ist mit mindestens 30 Prozent des
Gebäudenormalherstellungswerts anzusetzen. Bei
bestehender Abbruchverpflichtung für das Gebäude
ist die Alterswertminderung abweichend von den
Sätzen 2 bis 4 auf das Verhältnis des Alters des Ge-
bäudes am Bewertungsstichtag zur tatsächlichen
Gesamtnutzungsdauer begrenzt.
§ 260
Wertzahlen
Zur Ermittlung des Grundsteuerwerts ist der vor-
läufige Sachwert des Grundstücks im Sinne des
§ 258 Absatz 3 mit der sich aus Anlage 43 ergeben-
den Wertzahl zu multiplizieren.
IV. Sonderfälle
§ 261
Erbbaurecht
Bei Erbbaurechten ist für das Erbbaurecht und
das Erbbaurechtsgrundstück ein Gesamtwert nach
den §§ 243 bis 260 zu ermitteln, der festzustellen
wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht
nicht bestünde. Der ermittelte Wert ist dem Erbbau-
berechtigten zuzurechnen.
§ 262
Gebäude auf fremdem Grund und Boden
Bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Bo-
den ist für den Grund und Boden sowie für das
Gebäude auf fremdem Grund und Boden ein Ge-
samtwert nach den §§ 243 bis 260 zu ermitteln.
Der ermittelte Wert ist dem Eigentümer des Grund
und Bodens zuzurechnen.
V. Ermächtigungen
§ 263
Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die folgenden Anlagen zu ändern:
1. die Anlagen 27 bis 33 durch Anpassung der darin
aufgeführten Bewertungsfaktoren und Zuschläge
zum Reinertrag an die Ergebnisse der Erhebun-
gen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes oder
an die Erhebungen der Finanzverwaltung zum
nächsten Feststellungszeitpunkt,
2. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft die Anlagen 34
und 35 durch Anpassung des darin aufgeführten
Umrechnungsschlüssels und der Gruppen der
Zweige eines Tierbestands an geänderte wirt-
schaftliche oder technische Entwicklungen und
3. die Anlagen 36 bis 43 durch Anpassung der darin
aufgeführten Bewertungsfaktoren des Ertrags-
und Sachwertverfahrens an geänderte wirtschaft-
liche oder technische Verhältnisse.
In der jeweiligen Rechtsverordnung kann das Bun-
desministerium der Finanzen zur Sicherstellung der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung, insbesondere zur
Sicherstellung einer relations- und realitätsgerech-
ten Abbildung der Grundsteuerwerte, anordnen,
dass ab dem nächsten Feststellungszeitpunkt
Grundsteuerwerte unter Berücksichtigung der tat-
sächlichen Verhältnisse und der geänderten Wert-
verhältnisse durch Anwendung der jeweils ange-
passten Anlagen 27 bis 43 festgestellt werden.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die gemeindebezogene Einord-
nung in die jeweilige Mietniveaustufe zur Ermittlung
der Zu- und Abschläge nach § 254 in Verbindung mit
Anlage 39 Teil II auf der Grundlage der Einordnung

nach § 12 des Wohngeldgesetzes in Verbindung mit
§ 1 Absatz 3 und der Anlage der Wohngeldverord-
nung für steuerliche Zwecke herzuleiten.“
3. Der bisherige § 204 wird § 264.
4. Der bisherige § 205 wird § 265.
5. Nach § 265 wird folgender § 266 angefügt:
„§ 266
Erstmalige Anwendung
des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils
(1) Die erste Hauptfeststellung für die Grundsteu-
erwerte nach § 221 wird auf den 1. Januar 2022 für
die Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025
durchgeführt.
(2) Für die Anwendung des § 219 Absatz 3 bei der
Hauptfeststellung nach Absatz 1 ist zu unterstellen,
dass anstelle von Einheitswerten Grundsteuerwerte
für die Besteuerung nach dem Grundsteuergesetz in
der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung von Be-
deutung sind. Die Steuerbefreiungen des Grund-
steuergesetzes in der am 1. Januar 2022 gültigen
Fassung sind bei der Hauptfeststellung nach Ab-
satz 1 zu beachten. Bei Artfortschreibungen und Zu-
rechnungsfortschreibungen nach § 222 Absatz 2 ist
von der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022
bis zum 1. Januar 2025 zu unterstellen, dass anstelle
von Einheitswerten Grundsteuerwerte nach dem
Grundsteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung
von Bedeutung sind.
(3) Werden der Finanzbehörde durch eine Erklä-
rung im Sinne des § 228 auf den 1. Januar 2022 für
die Bewertung eines Betriebs der Land- und Forst-
wirtschaft oder eines Grundstücks vor dem 1. Januar
2022 eingetretene Änderungen der tatsächlichen
Verhältnisse erstmals bekannt, sind diese bei Fort-
schreibungen nach § 22 und Nachfeststellungen
nach § 23 auf Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Ja-
nuar 2022 nicht zu berücksichtigen.
(4) Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbe-
scheide und Grundsteuerbescheide, die vor dem
1. Januar 2025 erlassen wurden, werden kraft Ge-
setzes zum 31. Dezember 2024 mit Wirkung für die
Zukunft aufgehoben, soweit sie auf den §§ 19 bis 23,
27, 76, 79 Absatz 5, § 93 Absatz 1 Satz 2 des Be-
wertungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 Ab-
satz 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes zur Änderung
des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Arti-
kels 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1970 (BGBl. I
S. 1118) beruhen.“
6. Die Anlagen 27 bis 43 aus dem Anhang zu diesem
Gesetz werden angefügt.
Artikel 2
Weitere Änderung
des Bewertungsgesetzes
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das
zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19 (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20 Abweichende Feststellung von Be-
steuerungsgrundlagen aus Billigkeits-
gründen“.
c) Die Angaben zu den §§ 21 bis 29 werden wie
folgt gefasst:
„§§ 21 bis 29 (weggefallen)“.
d) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:
„§ 32 (weggefallen)“.
e) Die Angaben zu den §§ 33 bis 49 werden wie
folgt gefasst:
„§§ 33 bis 49 (weggefallen)“.
f) Die Angaben zu den §§ 50 bis 52 werden wie
folgt gefasst:
„§§ 50 bis 52 (weggefallen)“.
g) Die Angaben zu den §§ 53 bis 55 werden wie
folgt gefasst:
„§§ 53 bis 55 (weggefallen)“.
h) Die Angaben zu den §§ 56 bis 58 werden wie
folgt gefasst:
„§§ 56 bis 58 (weggefallen)“.
i) Die Angaben zu den §§ 59 bis 61 werden wie
folgt gefasst:
„§§ 59 bis 61 (weggefallen)“.
j) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:
„§ 62 (weggefallen)“.
k) Die Angaben zu den §§ 63 bis 67 werden wie
folgt gefasst:
„§§ 63 bis 67 (weggefallen)“.
l) Die Angaben zu den §§ 68 und 69 werden wie
folgt gefasst:
„§§ 68 und 69 (weggefallen)“.
m) Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst:
„§ 71 (weggefallen)“.
n) Die Angaben zu den §§ 72 und 73 werden wie
folgt gefasst:
„§§ 72 und 73 (weggefallen)“.
o) Die Angaben zu den §§ 74 bis 77 werden wie
folgt gefasst:
„§§ 74 bis 77 (weggefallen)“.
p) Die Angaben zu den §§ 78 bis 82 werden wie
folgt gefasst:
„§§ 78 bis 82 (weggefallen)“.
q) Die Angaben zu den §§ 83 bis 90 werden wie
folgt gefasst:
„§§ 83 bis 90 (weggefallen)“.
r) Die Angaben zu den §§ 91 bis 94 werden wie
folgt gefasst:
„§§ 91 bis 94 (weggefallen)“.
s) Die Angabe zu § 121a wird wie folgt gefasst:
„§ 121a (weggefallen)“.
t) Die Angabe zu § 122 wird wie folgt gefasst:
„§ 122 (weggefallen)“.

u) Die Angaben zu den §§ 125 bis 128 werden
wie folgt gefasst:
„§§ 125 bis 128 (weggefallen)“.
v) Die Angaben zu den §§ 129 bis 133 werden
wie folgt gefasst:
„§§ 129 bis 133 (weggefallen)“.
w) Die Angaben zu den §§ 134 bis 137 werden
wie folgt gefasst:
„§§ 134 bis 137 (weggefallen)“.
x) Die Angaben zu den §§ 138 und 139 werden
wie folgt gefasst:
„§§ 138 und 139 (weggefallen)“.
y) Die Angaben zu den §§ 140 bis 144 werden
wie folgt gefasst:
„§§ 140 bis 144 (weggefallen)“.
z) Die Angabe zu § 145 wird wie folgt gefasst:
„§ 145 (weggefallen)“.
aa) Die Angaben zu den §§ 146 bis 150 werden
wie folgt gefasst:
„§§ 146 bis 150 (weggefallen)“.
bb) Die Angaben zu den Anlagen 1 bis 8 werden
wie folgt gefasst:
„Anlagen 1 bis 8 (weggefallen)“.
2. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und die
Angabe „§§ 19 bis 150“ wird durch die Angabe
„§§ 20 bis 266“ ersetzt.
3. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „(§§ 33 bis 67,
§ 31)“ gestrichen.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „(§§ 68 bis 94,
§ 31)“ gestrichen.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „(§§ 95 bis 109,
§ 31)“ gestrichen.
4. § 19 wird aufgehoben.
5. § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Abweichende Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgründen
Bei der Bewertung ist § 163 der Abgabenord-
nung nicht anzuwenden; dies gilt nicht für
Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbe-
hörde eines Landes im Einvernehmen mit den
obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft.“
6. Die §§ 21 bis 29, 32 bis 69, 71 bis 94, 121a und 122
werden aufgehoben.
7. § 97 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
8. In § 123 werden die Wörter „§ 12 Abs. 4, § 21
Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 51 Abs. 4, § 55 Abs. 3, 4
und 8, den §§ 81 und 90 Abs. 2 vorgesehenen
Rechtsverordnungen“ durch die Wörter „§ 12 Ab-
satz 4 Satz 3 vorgesehene Rechtsverordnung“ er-
setzt.
9. Die §§ 125 bis 150 sowie die Anlagen 1 bis 8 wer-
den aufgehoben.
10. In § 151 wird die Angabe „§ 138,“ gestrichen.
11. § 157 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bewer-
tungsstichtag“ die Wörter „für inländischen
Grundbesitz, und zwar für Betriebe der
Land- und Forstwirtschaft, für Grundstücke
und für Betriebsgrundstücke,“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 229 gilt für die Grundbesitzbewertung
sinngemäß.“
b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Satz 2“ ge-
strichen.
Artikel 3
Änderung des
Grundsteuergesetzes
Das Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I
S. 965), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom
19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Folgende Inhaltsübersicht wird vorangestellt:
„Inhaltsübersicht
Abschnitt I
Steuerpflicht
§ 1 Heberecht
§ 2 Steuergegenstand
§ 3 Steuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter
Rechtsträger
§ 4 Sonstige Steuerbefreiungen
§ 5 Zu Wohnzwecken benutzter Grundbesitz
§ 6 Land- und forstwirtschaftlich genutzter
Grundbesitz
§ 7 Unmittelbare Benutzung für einen steuerbe-
günstigten Zweck
§ 8 Teilweise Benutzung für einen steuerbegüns-
tigten Zweck
§ 9 Stichtag für die Festsetzung der Grund-
steuer, Entstehung der Steuer
§ 10 Steuerschuldner
§ 11 Persönliche Haftung
§ 12 Dingliche Haftung
Abschnitt II
Bemessung der Grundsteuer
§ 13 Steuermesszahl und Steuermessbetrag
§ 14 Steuermesszahl für Betriebe der Land- und
Forstwirtschaft
§ 15 Steuermesszahl für Grundstücke
§ 16 Hauptveranlagung
§ 17 Neuveranlagung
§ 18 Nachveranlagung
§ 19 Anzeigepflicht

§ 20 Aufhebung des Steuermessbetrags
§ 21 Änderung von Steuermessbescheiden
§ 22 Zerlegung des Steuermessbetrags
§ 23 Zerlegungsstichtag
§ 24 Ersatz der Zerlegung durch Steuerausgleich
Abschnitt III
Festsetzung und
Entrichtung der Grundsteuer
§ 25 Festsetzung des Hebesatzes
§ 26 Koppelungsvorschriften und Höchsthebe-
sätze
§ 27 Festsetzung der Grundsteuer
§ 28 Fälligkeit
§ 29 Vorauszahlungen
§ 30 Abrechnung über die Vorauszahlungen
§ 31 Nachentrichtung der Steuer
Abschnitt IV
Erlass der Grundsteuer
§ 32 Erlass für Kulturgut und Grünanlagen
§ 33 Erlass wegen wesentlicher Reinertragsmin-
derung bei Betrieben der Land- und Forst-
wirtschaft
§ 34 Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung
bei bebauten Grundstücken
§ 35 Verfahren
Abschnitt V
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 36 Sondervorschriften für die Hauptveranlagung
2025
§ 37 Anwendung des Gesetzes
§ 38 Bekanntmachung“.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Steuergegenstand
Steuergegenstand ist der inländische Grundbe-
sitz im Sinne des Bewertungsgesetzes:
1. die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
(§§ 233, 240 und 241 des Bewertungsgesetzes);
diesen stehen die in § 218 Satz 2 des Bewer-
tungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstü-
cke gleich;
2. die Grundstücke (§§ 243, 244 des Bewertungs-
gesetzes); diesen stehen die in § 218 Satz 3 des
Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebs-
grundstücke gleich.“
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird Absatz 2.
4. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Steuermesszahl und Steuermessbetrag
Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von ei-
nem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist
durch Anwendung eines Promillesatzes (Steuer-
messzahl) auf den Grundsteuerwert oder seinen
steuerpflichtigen Teil zu ermitteln, der nach dem
Bewertungsgesetz im Veranlagungszeitpunkt (§ 16
Absatz 1, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 3) für den
Steuergegenstand maßgebend ist.“
5. In § 14 werden die Wörter „6 vom Tausend“ durch
die Angabe „0,55 Promille“ ersetzt.
6. § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Steuermesszahl für Grundstücke
(1) Die Steuermesszahl beträgt
1. für unbebaute Grundstücke im Sinne des § 246
des Bewertungsgesetzes 0,34 Promille,
2. für bebaute Grundstücke
a) im Sinne des § 249 Absatz 1 Nummer 1 bis 4
des Bewertungsgesetzes 0,34 Promille,
b) im Sinne des § 249 Absatz 1 Nummer 5 bis 8
des Bewertungsgesetzes 0,34 Promille.
(2) Die Steuermesszahl nach Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe a wird um 25 Prozent ermäßigt, wenn
1. für das Grundstück nach § 13 Absatz 3 des
Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. Septem-
ber 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 2015
(BGBl. I S. 1610) geändert worden ist, eine
Förderzusage durch schriftlichen Verwaltungs-
akt erteilt wurde und
2. die sich aus der Förderzusage ergebenden Be-
stimmungen im Sinne des § 13 Absatz 2 des
Wohnraumförderungsgesetzes für jeden Erhe-
bungszeitraum innerhalb des Hauptveranla-
gungszeitraums eingehalten werden.
(3) Für nach Wohnraumförderungsgesetzen der
Länder geförderte Grundstücke gilt Absatz 2 ent-
sprechend.
(4) Liegen für ein Grundstück weder die Voraus-
setzungen des Absatzes 2 noch des Absatzes 3
vor, wird die Steuermesszahl nach Absatz 1 Num-
mer 2 Buchstabe a um 25 Prozent ermäßigt, wenn
das jeweilige Grundstück
1. einer Wohnungsbaugesellschaft zugerechnet
wird, deren Anteile mehrheitlich von einer oder
mehreren Gebietskörperschaften gehalten wer-
den und zwischen der Wohnungsbaugesell-
schaft und der Gebietskörperschaft oder den
Gebietskörperschaften ein Gewinnabführungs-
vertrag besteht,
2. einer Wohnungsbaugesellschaft zugerechnet
wird, die als gemeinnützig im Sinne des § 52
der Abgabenordnung anerkannt ist, oder
3. einer Genossenschaft oder einem Verein zuge-
rechnet wird, der seine Geschäftstätigkeit auf
die in § 5 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a

und b des Körperschaftsteuergesetzes genann-
ten Bereiche beschränkt und von der Körper-
schaftsteuer befreit ist.
Der Abschlag auf die Steuermesszahl nach Satz 1
wird auf Antrag für jeden Erhebungszeitraum inner-
halb des Hauptveranlagungszeitraums gewährt,
wenn nachgewiesen wird, dass die jeweiligen
Voraussetzungen am Hauptveranlagungsstichtag
vorlagen. Entfallen die Voraussetzungen des Sat-
zes 1 während des Hauptveranlagungszeitraums,
ist dies nach § 19 Absatz 2 anzuzeigen.
(5) Die Steuermesszahl nach Absatz 1 Nummer 2
wird für bebaute Grundstücke um 10 Prozent ermä-
ßigt, wenn sich auf dem Grundstück Gebäude be-
finden, die Baudenkmäler im Sinne des jeweiligen
Landesdenkmalschutzgesetzes sind. Stehen auf ei-
nem Grundstück nur ein Teil der Gebäude oder nur
Teile eines Gebäudes im Sinne des jeweiligen Lan-
desdenkmalschutzgesetzes unter Denkmalschutz,
so ist die Ermäßigung der Steuermesszahl entspre-
chend anteilig zu gewähren.“
7. In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 21
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 221 Absatz 2“ ersetzt.
8. In § 17 Absatz 1 wird die Angabe „§ 22 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 222 Absatz 1“ und die Angabe
„§ 22 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 222 Absatz 2“
ersetzt.
9. In § 18 Absatz 1 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 223 Absatz 1“ ersetzt.
10. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Den Wegfall der Voraussetzungen für die
ermäßigte Steuermesszahl nach § 15 Absatz 4
hat derjenige anzuzeigen, der nach § 10 als
Steuerschuldner in Betracht kommt. Die Anzeige
ist innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall
der Voraussetzungen bei dem Finanzamt zu er-
statten, das für die Festsetzung des Steuer-
messbetrags zuständig ist.“
11. In § 20 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 24
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 224 Absatz 2“ ersetzt.
12. § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22
Zerlegung des Steuermessbetrags
(1) Erstreckt sich der Steuergegenstand über
mehrere Gemeinden, so ist der Steuermessbetrag
vorbehaltlich des § 24 anteilig in die auf die einzel-
nen Gemeinden entfallenden Anteile zu zerlegen
(Zerlegungsanteile).
(2) Zerlegungsmaßstab ist bei Betrieben der
Land- und Forstwirtschaft der nach § 239 Absatz 2
des Bewertungsgesetzes ermittelte Gemeindeanteil
am Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und
Forstwirtschaft.
(3) Zerlegungsmaßstab ist bei Grundstücken das
Verhältnis, in dem die auf die einzelnen Gemeinden
entfallenden Flächengrößen zueinander stehen.
Führt die Zerlegung nach Flächengrößen zu einem
offenbar unbilligen Ergebnis, sind die Zerlegungs-
anteile maßgebend, auf die sich die Gemeinden
mit dem Steuerschuldner einigen.
(4) Entfällt auf eine Gemeinde ein Zerlegungsan-
teil von weniger als 25 Euro, so ist dieser Anteil der
Gemeinde zuzuweisen, der nach Absatz 2 oder 3
der größte Zerlegungsanteil zusteht.“
13. § 33 wird wie folgt gefasst:
„§ 33
Erlass wegen
wesentlicher Reinertragsminderung
bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent
erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forst-
wirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuer-
gegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert
ist und der Steuerschuldner die Minderung des tat-
sächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Be-
trägt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende
Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Pro-
zent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in
Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche
Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirt-
schaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des
§ 236 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bewertungsgeset-
zes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlass-
zeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der
Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirt-
schaftsjahr endet.
(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt,
wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den
wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig
wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere
ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land-
und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3
oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für das-
jenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde,
das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tat-
sächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu
legen ist.
(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund,
wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschrei-
bung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden
kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf
Fortschreibung hätte berücksichtigt werden kön-
nen.“
14. Nach § 33 wird folgender § 34 eingefügt:
„§ 34
Erlass wegen wesentlicher
Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken
(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent
erlassen, wenn bei bebauten Grundstücken der
normale Rohertrag des Steuergegenstandes um
mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuer-
schuldner die Minderung des normalen Rohertrags
nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuer-
schuldner nicht zu vertretende Minderung des nor-
malen Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer
abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu
erlassen. Normaler Rohertrag ist bei bebauten
Grundstücken die nach den Verhältnissen zu Be-
ginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jah-
resmiete. Die übliche Jahresmiete ist in Anlehnung
an die Miete zu ermitteln, die für Räume gleicher

oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regel-
mäßig gezahlt wird. Betriebskosten sind nicht ein-
zubeziehen.
(2) Bei eigengewerblich genutzten bebauten
Grundstücken gilt als Minderung des normalen
Rohertrags die Minderung der Ausnutzung des
Grundstücks. In diesen Fällen wird der Erlass nach
Absatz 1 nur gewährt, wenn die Einziehung der
Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnis-
sen des Betriebs unbillig wäre.
(3) Wird nur ein Teil des Grundstücks eigenge-
werblich genutzt, so ist die Ertragsminderung für
diesen Teil nach Absatz 2, für den übrigen Teil nach
Absatz 1 zu bestimmen. In diesen Fällen ist für den
ganzen Steuergegenstand ein einheitlicher Prozent-
satz der Ertragsminderung nach dem Anteil der ein-
zelnen Teile am Grundsteuerwert des Grundstücks
zu ermitteln.
(4) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund,
wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschrei-
bung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden
kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf
Fortschreibung hätte berücksichtigt werden kön-
nen.“
15. Der bisherige § 34 wird § 35.
16. Vor § 35 wird die Abschnittsbezeichnung „Ab-
schnitt V Übergangs- und Schlußvorschriften“ ge-
strichen.
17. Vor § 36 wird folgende Abschnittsbezeichnung ein-
gefügt:
„Abschnitt V
Übergangs- und Schlussvorschriften“.
18. § 36 wird wie folgt gefasst:
„§ 36
Sondervorschriften
für die Hauptveranlagung 2025
(1) Auf den 1. Januar 2025 findet eine Hauptver-
anlagung der Grundsteuermessbeträge statt
(Hauptveranlagung 2025).
(2) Die in der Hauptveranlagung 2025 festge-
setzten Steuermessbeträge gelten abweichend
von § 16 Absatz 2 vorbehaltlich der §§ 17 bis 20
mit Wirkung von dem am 1. Januar 2025 beginnen-
den Kalenderjahr an. Der Beginn dieses Kalender-
jahres ist der Hauptveranlagungszeitpunkt.“
19. § 37 wird aufgehoben.
20. Der bisherige § 38 wird § 37 und wird wie folgt ge-
ändert:
a) Satz 1 wird Absatz 1 und die Angabe „2008“
wird durch die Angabe „2025“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Für die Grundsteuer bis einschließlich
zum Kalenderjahr 2024 findet das Grundsteuer-
gesetz in der Fassung vom 7. August 1973
(BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 38
des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2794) geändert worden ist, weiter Anwen-
dung.“
21. Folgender § 38 wird angefügt:
„§ 38
Bekanntmachung
Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der je-
weils geltenden Fassung bekannt zu machen.“
22. Abschnitt VI wird aufgehoben.
23. In § 10 Absatz 1 wird das Wort „Einheitswerts“
durch das Wort „Grundsteuerwerts“ ersetzt.
24. In § 13 Absatz 1 Satz 2, § 20 Absatz 1 Nummer 1,
§ 23 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Ein-
heitswert“ durch das Wort „Grundsteuerwert“ er-
setzt.
Artikel 4
Änderung der
Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach
dem Wort „Einheitswerte“ die Wörter „und die
Grundsteuerwerte“ eingefügt.
2. § 181 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Die Frist für die gesonderte Feststellung von Ein-
heitswerten oder von Grundsteuerwerten (Fest-
stellungsfrist) beginnt mit Ablauf des Kalender-
jahres, auf dessen Beginn die Hauptfeststellung,
die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die
Aufhebung eines Einheitswerts oder eines Grund-
steuerwerts vorzunehmen ist. Ist eine Erklärung
zur gesonderten Feststellung des Einheitswerts
oder des Grundsteuerwerts abzugeben, beginnt
die Feststellungsfrist mit Ablauf des Kalender-
jahres, in dem die Erklärung eingereicht wird,
spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalen-
derjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, auf
dessen Beginn die Einheitswertfeststellung oder
die Grundsteuerwertfeststellung vorzunehmen
oder aufzuheben ist.“
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Einheitswert“
die Wörter „oder der Grundsteuerwert“ eingefügt.
3. In § 182 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„Einheitswert“ die Wörter „oder einen Grundsteuer-
wert“ eingefügt.
4. In § 183 Absatz 4 werden nach dem Wort „Einheits-
wert“ die Wörter „oder den Grundsteuerwert“ einge-
fügt.
Artikel 5
Weitere Änderung
der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I

S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 wird
aufgehoben.
2. In § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die
Wörter „die Einheitswerte und“ gestrichen.
3. § 181 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Die Frist für die gesonderte Feststellung von
Grundsteuerwerten (Feststellungsfrist) beginnt
mit Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn
die Hauptfeststellung, die Fortschreibung, die
Nachfeststellung oder die Aufhebung eines
Grundsteuerwerts vorzunehmen ist. Ist eine Er-
klärung zur gesonderten Feststellung des Grund-
steuerwerts abzugeben, beginnt die Feststel-
lungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem
die Erklärung eingereicht wird, spätestens jedoch
mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das
Kalenderjahr folgt, auf dessen Beginn die Grund-
steuerwertfeststellung vorzunehmen oder aufzu-
heben ist.“
b) In Absatz 4 werden die Wörter „der Einheitswert
oder“ gestrichen.
4. In § 182 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einen
Einheitswert oder“ gestrichen.
5. In § 183 Absatz 4 werden die Wörter „den Einheits-
wert oder“ gestrichen.
Artikel 6
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Dem Artikel 97 § 8 des Einführungsgesetzes zur Ab-
gabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I
S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) § 152 Absatz 2 der Abgabenordnung ist nicht
auf Steuererklärungen zur gesonderten Feststellung
des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 anzu-
wenden.“
Artikel 7
Weitere Änderung des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom
14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667),
das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Artikel 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Absätze 1 und 2 sind letztmals anzuwen-
den für gesonderte Feststellungen auf den 1. Januar
2024.“
2. Artikel 97 wird wie folgt geändert:
a) Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 2 ist letztmals anzuwenden für gesonderte
Feststellungen auf den 1. Januar 2024.“
b) Dem § 10b wird folgender Satz angefügt:
„§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 183 Absatz 3
Satz 1 und 2 und Absatz 4, § 182 Absatz 2 Satz 1
und § 183 Absatz 4 der Abgabenordnung in der
am 1. Januar 2025 geltenden Fassung sind erst-
mals auf Feststellungszeitpunkte nach dem
31. Dezember 2024 anzuwenden.“
3. Dem Artikel 97a § 2 Nummer 7 wird folgender Satz
angefügt:
„Satz 1 ist letztmals für gesonderte Feststellungen
auf den 1. Januar 2024 anzuwenden.“
Artikel 8
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 51 Ab-
satz 2 bis 5“ durch die Wörter „§ 241 Absatz 2
bis 5“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „(§ 62 Bewertungs-
gesetz)“ durch die Angabe „(§ 242 des Bewer-
tungsgesetzes)“ ersetzt.
2. § 57 Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 9
Änderung des
Umsatzsteuergesetzes
In § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Umsatzsteu-
ergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I
S. 1746) geändert worden ist, werden die Wörter „nach
den §§ 51 und 51a“ durch die Angabe „nach § 241“
ersetzt.
Artikel 10
Änderung des
Gewerbesteuergesetzes
In § 9 Nummer 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober
2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „1,2 Prozent des
Einheitswerts“ durch die Wörter „0,11 Prozent des
Grundsteuerwerts“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung der
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
In § 20 Absatz 2 der Gewerbesteuer-Durchführungs-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird das Wort
„Einheitswerts“ durch das Wort „Grundsteuerwerts“ er-
setzt.

Artikel 12
Änderung des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
In § 12 Absatz 3 des Erbschaftsteuer- und Schen-
kungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zu-
letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. März 2019
(BGBl. I S. 357) geändert worden ist, wird die Angabe
„(§ 19 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes)“ durch die
Angabe „(§ 157 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsge-
setzes)“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung der
Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
In Muster 6 (§ 8 ErbStDV) Nummer 4 der Erbschaft-
steuer-Durchführungsverordnung vom 8. September
1998 (BGBl. I S. 2658), die zuletzt durch Artikel 18
des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) ge-
ändert worden ist, wird in der zweiten Spalte das Wort
„Einheitswert“ durch das Wort „Grundsteuerwert“
ersetzt.
Artikel 14
Änderung des
Gesetzes über Steuerstatistiken
Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober
1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch
Artikel 68 des Gesetzes vom 20. November 2019
(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. die Grundsteuerwerte
a) des land- und forstwirtschaftlichen Vermö-
gens,
b) des Grundvermögens,“.
2. § 2 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Ein-
heitswerte“ durch das Wort „Grundsteuerwerte“
ersetzt.
b) Die Nummern 1 bis 3 werden durch die folgenden
Nummern 1 und 2 ersetzt:
„1. für die Statistik der Grundsteuerwerte des
land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
von den Betrieben der Land- und Forstwirt-
schaft
a) Fläche der land- und forstwirtschaftlichen
Nutzung, Reinerträge, Grundsteuerwert
und Grundsteuermessbetrag mit den im
Bewertungsverfahren festgestellten Anga-
ben;
b) Rechtsform des Eigentümers, Ort der Be-
legenheit;
2. für die Statistik der Grundsteuerwerte des
Grundvermögens von den Grundstücken
a) Gebäudefläche, Grundstücksfläche, Net-
tokaltmiete, Reinertrag, Gebäudewert, Bo-
denwert, Grundstückswert, Grundsteuer-
wert und Grundsteuermessbetrag mit den
im Besteuerungsverfahren festgestellten
Angaben;
b) Grundstücksart, Rechtsform des Eigen-
tümers, Baujahr, Ort der Belegenheit, Art
des Bewertungsverfahrens, Art des Besitz-
verhältnisses.“
3. In § 5 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Einheitswert-
aktenzeichen“ durch die Wörter „Aktenzeichen für
die Feststellung der Grundsteuerwerte“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung des
Bodenschätzungsgesetzes
§ 17 des Bodenschätzungsgesetzes vom 20. Dezem-
ber 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176), das durch Artikel 232
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Scheidet ein nach Satz 1 Nummer 3 berufenes Mit-
glied aus, so ist ein neues sachkundiges Mitglied zu
berufen.“
2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 berufe-
nen Mitglieder des Schätzungsbeirats werden als
Amtsträger im Sinne des § 7 Nummer 3 der Abga-
benordnung tätig. Sie dürfen den Inhalt der Verhand-
lungen des Schätzungsbeirats sowie die Verhält-
nisse der Steuerpflichtigen, die ihnen im Zusammen-
hang mit ihrer Tätigkeit auf Grund dieses Gesetzes
bekanntgeworden sind, nicht unbefugt offenbaren
und Geheimnisse, insbesondere Betriebs- oder Ge-
schäftsgeheimnisse, nicht unbefugt verwerten. Auf
Zuwiderhandlungen sind die Vorschriften über das
Steuergeheimnis und die Strafbarkeit seiner Ver-
letzung entsprechend anzuwenden. Die für die Bo-
denschätzung maßgebenden natürlichen Ertrags-
bedingungen unterliegen nicht der Geheimhaltungs-
pflicht.“
3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
4. Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates die Geschäftsordnung für
den Schätzungsbeirat und die Entschädigung der
Mitglieder sowie die Sachausgaben des Schät-
zungsbeirats allgemeinverbindlich zu regeln.“
Artikel 16
Änderung der
Immobilienwertermittlungsverordnung
§ 10 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom
19. Mai 2010 (BGBl. I S. 639) wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Richtwertzonen nach § 196 Absatz 1
Satz 3 des Baugesetzbuchs sind grundsätzlich so
abzugrenzen, dass lagebedingte Wertunterschiede
zwischen der Mehrheit der Grundstücke und dem
Bodenrichtwertgrundstück nicht mehr als 30 Prozent
betragen.“
2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

Artikel 17
Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes
§ 8 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezem-
ber 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Ar-
tikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I
S. 2696) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Als Steuerkraftzahlen der Gewerbesteuer
werden jeweils für die einzelnen Länder die Beträge
angesetzt, die sich ergeben, wenn die im Bundes-
gebiet insgesamt im Ausgleichsjahr aufgekommene
Gewerbesteuer im Verhältnis der länderweisen
Grundbeträge dieser Steuern in dem dem Aus-
gleichsjahr vorausgehenden Kalenderjahr verteilt
werden. Dabei sind die Grundbeträge maßgebend,
die das Statistische Bundesamt nach dem Ergebnis
der Gemeindefinanzstatistik festgestellt hat. Als
Steuerkraftzahlen der Grundsteuer von den land-
und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Grund-
steuer von den Grundstücken werden für die einzel-
nen Länder jeweils die Beträge angesetzt, die sich
ergeben, wenn die im Bundesgebiet insgesamt im
Ausgleichsjahr aufgekommenen Grundsteuern je-
weils im Verhältnis der Summen der nach bundes-
gesetzlich normiertem Bewertungsrecht berechne-
ten Grundsteuermessbeträge, die die Länder für
das dem Ausgleichsjahr vorausgehende Kalender-
jahr für ihr Gebiet festzustellen haben, verteilt wer-
den; dies gilt nicht, soweit das Statistische Bundes-
amt für alle Länder in bundeseinheitlicher Abgren-
zung Grundbeträge der Grundsteuern festgestellt
hat. Bei der Ermittlung der Summen nach Satz 3 ist
unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand zu ver-
meiden. Für die Steuerpflichtigen darf durch das
Verfahren zur Normierung des Grundsteueraufkom-
mens keine gesonderte Erklärungspflicht entste-
hen.“
2. Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden angefügt:
„(4) Für die Ausgleichsjahre 2025 bis 2027 wer-
den bei der Ermittlung der Steuerkraftzahlen der
Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben und der Grundsteuer von den Grund-
stücken abweichend von den Regelungen in Ab-
satz 2 jeweils die vom Statistischen Bundesamt
festgestellten Grundbeträge des Jahres 2024 ange-
setzt.
(5) Für die Ausgleichsjahre 2028 und 2029 wer-
den bei der Ermittlung der Steuerkraftzahlen der
Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben und der Grundsteuer von den Grundstü-
cken abweichend von den Regelungen in Absatz 2
jeweils die Steuerkraftzahlen für jedes Land ermit-
telt, indem jeweils anteilig
1. die Grundbeträge nach Absatz 4
im Jahr 2028 zu 67 Prozent und
im Jahr 2029 zu 33 Prozent sowie
2. die für das dem Ausgleichsjahr vorangehende
Kalenderjahr ermittelten Beträge gemäß Absatz 2
im Jahr 2028 zu 33 Prozent und
im Jahr 2029 zu 67 Prozent
zugrunde gelegt werden.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann in
der Verordnung nach § 14 Absatz 4 für die Aus-
gleichsjahre 2025 bis 2029 bei den Grundsteuern in
Anlehnung an die Festlegungen in Absatz 4 von § 13
Nummer 2 abweichende Festlegungen treffen.“
Artikel 18
Inkrafttreten
(1) Die Artikel 1, 3, 14, 15 und 16 treten am Tag nach
der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 4 und 6 treten am 1. Januar 2022 in
Kraft.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2025
in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 26. November
verkünden.
2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz

Anhang zu Artikel 1 Nummer 6
Anlagen 27 bis 43

Anlage 27
(zu § 237 Absatz 2)
Landwirtschaftliche Nutzung
Bewertungsfaktoren Bezugseinheit
Grundbetrag pro Ar
Ertragsmesszahl pro Ertragsmesszahl
und Ar)
Zuschläge für Bezugseinheit
Verstärkte Tierhaltung je Vieheinheit über
in EUR
2,32
(Produkt aus Acker-/Grünlandzahl 0,044
in EUR
einem Besatz von 2,0 Vieheinheiten je 75,00
Hektar selbst bewirtschafteter Fläche der landwirtschaft-
lichen Nutzung

Anlage 28
(zu § 237 Absatz 3)
Forstwirtschaftliche Nutzung
Bewertungsfaktor für Wuchsgebiet
1 Schleswig-Holstein Nordwest
2 Jungmoränenlandschaft Schleswig-Holstein Ost/Nordwest-Mecklenburg
3 Schleswig-Holstein Südwest
4 Mecklenburg-Westvorpommersches Küstenland
5 Ostholsteinisch-Westmecklenburger Jungmoränenland
6 (Mittel-)Mecklenburger Jungmoränenland
7 Ostmecklenburg-Vorpommersches Jungmoränenland
8 Ostvorpommersches Küstenland
in EUR/ha
90,21
88,14
93,87
69,56
77,43
59,19
84,34
55,58
9 Nordostbrandenburger Jungmoränenland (Mittelbrandenburger Jungmoränenland) 52,77
10 Ostmecklenburg-Nordbrandenburger Jungmoränenland (Nordbrandenburger
Jungmoränenland)
52,32
11 Ostniedersächsisch-Altmärkisches Altmoränenland (Westprignitz-Altmärkisches 42,88
Altmoränenland)
12 Südost-Holsteinisch-Südwestmecklenburger Altmoränenland
13 Ostniedersächsisches Tiefland
14 Niedersächsischer Küstenraum
15 Mittelwestniedersächsisches Tiefland
16 Westfälische Bucht
17 Weserbergland
18 Nordwestdeutsche Berglandschwelle
19 Nordwestliches Harzvorland
20 Nordöstliche Harzvorländer
21 Sachsen-Anhaltinische Löss-Ebene
22 Mittleres nordostdeutsches Altmoränenland
23 Hoher Fläming
24 Mittelbrandenburger Talsand- und Moränenland
25 Düben-Niederlausitzer Altmoränenland
26 Lausitzer Löss-Hügelland
27 Zittauer Gebirge
28 Oberlausitzer Bergland
29 Elbsandsteingebirge
30 Westlausitzer Platte und Elbtalzone
31 Sächsisch-Thüringisches Löss-Hügelland
32 Leipziger Sandlöss-Ebene
33 Ostthüringisches Trias-Hügelland
34 Thüringer Becken
35 Nordthüringisches Trias-Hügelland
36 Harz
37 Mitteldeutsches Trias-Berg- und Hügelland
55,14
63,54
82,39
68,36
75,20
108,98
81,14
71,78
48,29
60,07
35,16
43,39
33,31
33,62
87,47
156,50
155,76
121,95
73,78
69,49
59,14
70,99
72,26
67,97
144,55
104,94

Bewertungsfaktor für Wuchsgebiet 38 Nordwesthessisches Bergland 39 Nördliches hessisches Schiefergebirge 40 Sauerland 41 Bergisches Land 42 Niederrheinisches Tiefland 43 Niederrheinische Bucht 44 Nordwesteifel 45 Osteifel 46 Mittelrheintal 47 Westerwald 48 Taunus 49 Wetterau und Gießener Becken 50 Vogelsberg und östlich angrenzende Sandsteingebiete 51 Rhön 52 Südthüringisches-Oberfränkisches Trias-Hügelland 53 Thüringer Gebirge 54 Vogtland 55 Erzgebirgsvorland 56 Erzgebirge 57 Frankenwald, Fichtelgebirge und Steinwald 58 Oberpfälzer Wald 59 Oberpfälzer Becken- und Hügelland 60 Frankenalb und Oberpfälzer Jura 61 Fränkischer Keuper und Albvorland 62 Fränkische Platte 63 Spessart 64 Odenwald 65 Oberrheinisches Tiefland und Rhein-Main-Ebene 66 Hunsrück 67 Moseltal 68 Gutland 69 Saarländisch-Pfälzisches Muschelkalkgebiet 70 Saar-Nahe-Bergland 71 Westricher Moorniederung 72 Pfälzerwald 73 Schwarzwald 74 Baar-Wutach 75 Neckarland 76 Schwäbische Alb 77 Südwestdeutsches Alpenvorland 78 Tertiäres Hügelland in EUR/ha 93,33 105,61 147,91 120,10 74,91 78,04 138,40 104,16 70,72 120,19 101,50 82,59 107,27 102,51 106,16 160,33 137,59 96,99 169,27 179,61 142,13 72,43 107,55 73,32 74,44 109,62 127,68 69,24 121,95 95,10 104,10 86,87 83,61 76,37 80,25 180,18 169,52 123,36 129,11 179,19 165,05

Bewertungsfaktor für Wuchsgebiet in EUR/ha 79 Bayerischer Wald 160,93 80 Schwäbisch-Bayerische Schotterplatten- und Altmoränenlandschaft 165,76 81 Schwäbisch-Bayerische Jungmoräne und Molassevorberge 158,43 82 Bayerische Alpen 135,72

Anlage 29
(zu § 237 Absatz 4)
Weinbauliche Nutzung
Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR
Traubenerzeugung pro Ar 12,15

Anlage 30 (zu § 237 Absatz 5) Nutzungsteil Gemüsebau Bewertungsfaktor für Flächen im Freiland und für Kleingarten- und Dauerkleingartenland Zuschläge für Flächen unter Glas und Kunststoffen Nutzungsteil Blumen-/Zierpflanzenbau Bewertungsfaktor für Flächen im Freiland Zuschläge für Flächen unter Glas und Kunststoffen Nutzungsteil Obstbau Bewertungsfaktor für Flächen im Freiland Zuschläge für Flächen unter Glas und Kunststoffen Nutzungsteil Baumschulen Bewertungsfaktor für Flächen im Freiland Zuschläge für Flächen unter Glas und Kunststoffen Gärtnerische Nutzung Flächeneinheit in EUR pro Ar 13,21 Flächeneinheit in EUR pro Ar 44,14 Flächeneinheit in EUR pro Ar 28,13 Flächeneinheit in EUR pro Ar 64,77 Flächeneinheit in EUR pro Ar 10,18 Flächeneinheit in EUR pro Ar 44,14 Flächeneinheit in EUR pro Ar 21,52 Flächeneinheit in EUR pro Ar 64,77

Übrige
Anlage 31
(zu § 237 Absatz 6 und 7)
land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
sowie Abbauland, Geringstland und Unland
Sondernutzungen
Bewertungsfaktor für
Hopfen
Spargel
Flächeneinheit in EUR
pro Ar 13,94
pro Ar 13,83
Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
Bewertungsfaktor für
Wasserflächen
Zuschläge für stehende Gewässer
Wasserflächen für Binnenfischerei,
Teichwirtschaft und Fischzucht für
Binnenfischerei und Teichwirtschaft
Wasserflächen für Binnenfischerei,
Teichwirtschaft und Fischzucht für
Binnenfischerei und Teichwirtschaft
Zuschläge für fließende Gewässer
Binnenfischerei, Teichwirtschaft und
Fischzucht für Binnenfischerei und
Teichwirtschaft
Binnenfischerei, Teichwirtschaft und
Fischzucht für Binnenfischerei und
Teichwirtschaft
Saatzucht
Weihnachtsbaumkulturen
Kurzumtriebsplantagen
Bezugseinheit in EUR
pro Ar 1,00
ab 1,00 kg bis 4,00 kg Fischertrag/Ar pro Ar 36,00
über 4,00 kg 45,00
Fischertrag/Ar pro Ar
bis 500 Liter/Sekunde 12,50
Durchfluss pro Liter/Sekunde
über 500 Liter/Sekunde Durchfluss 15,00
pro Liter/Sekunde
pro Ar Anlage 27
pro Ar 19,40
pro Ar Anlage 27
Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, für die kein Bewertungsfaktor festgelegt wurde
Wirtschaftsgebäude
Nutzungsarten Abbauland, Geringstland und
Bewertungsfaktor für
Abbauland
Geringstland
Unland
pro Quadratmeter Bruttogrundfläche und 1,23
Monat
Unland
Flächeneinheit in EUR
pro Ar 1,00
pro Ar 0,33
pro Ar 0,00

Anlage 32 (zu § 237 Absatz 8) Bewertungsfaktor für Hofflächen Zuschläge für Wirtschaftsgebäude der weinbaulichen Nutzung bei Fass- und Flaschenwein- erzeugung Wirtschaftsgebäude der Nebenbetriebe Nutzungsart Hofstelle Flächeneinheit in EUR pro Ar 6,72 Flächeneinheit in EUR pro Quadratmeter Bruttogrundfläche und 1,23 Monat pro Quadratmeter Bruttogrundfläche und 1,23 Monat

Anlage 33
(zu § 238 Absatz 2)
Weitere den Ertragswert erhöhende Umstände
Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR
Abgegrenzte Standortfläche der pro Ar 84,24
Windenergieanlage

Anlage 34
(zu § 241 Absatz 5)
Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten (VE)
nach dem Futterbedarf
Tierart
Nach dem Durchschnittsbestand in Stück:
Alpakas
Damtiere
Damtiere unter 1 Jahr
Damtiere 1 Jahr und älter
Geflügel
Legehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht zur Ergänzung des Bestandes)
Legehennen aus zugekauften Junghennen
Zuchtputen, -enten, -gänse
Kaninchen
Zucht- und Angorakaninchen
Lamas
Pferde
Pferde unter 3 Jahren und Kleinpferde
Pferde 3 Jahre und älter
Rindvieh
1 Tier
0,08 VE
0,04 VE
0,08 VE
0,02 VE
0,0183 VE
0,04 VE
0,025 VE
0,1 VE
0,7 VE
1,1 VE
Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich Mastkälber, Starterkälber und Fresser) 0,3 VE
Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt
Färsen (älter als 2 Jahre)
Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr)
Kühe (einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit den dazugehörigen Saugkälbern)
Zuchtbullen, Zugochsen
Schafe
Schafe unter 1 Jahr (einschließlich Mastlämmer)
Schafe 1 Jahr und älter
Schweine
Zuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine über etwa 90 kg)
Strauße
Zuchttiere 14 Monate und älter
Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate
Ziegen
Nach der Erzeugung in Stück:
Geflügel
Jungmasthühner (bis zu 6 Durchgänge je Jahr – schwere Tiere)
(mehr als 6 Durchgänge je Jahr – leichte Tiere)
Junghennen
Mastenten
Mastenten in der Aufzuchtphase
Mastenten in der Mastphase
0,7 VE
1 VE
1 VE
1 VE
1,2 VE
0,05 VE
0,1 VE
0,33 VE
0,32 VE
0,25 VE
0,08 VE
0,0017 VE
0,0013 VE
0,0017 VE
0,0033 VE
0,0011 VE
0,0022 VE

Tierart Mastputen aus selbst erzeugten Jungputen Mastputen aus zugekauften Jungputen Jungputen (bis etwa 8 Wochen) Mastgänse Kaninchen Mastkaninchen Rindvieh Masttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr) Schweine Leichte Ferkel (bis etwa 12 kg) Ferkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg) Schwere Ferkel und leichte Läufer (über etwa 20 bis etwa 30 kg) Läufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg) Schwere Läufer (über etwa 45 bis etwa 60 kg) Mastschweine Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg 1 Tier 0,0067 VE 0,005 VE 0,0017 VE 0,0067 VE 0,0025 VE 1 VE 0,01 VE 0,02 VE 0,04 VE 0,06 VE 0,08 VE 0,16 VE 0,12 VE

Anlage 35
(zu § 241 Absatz 5)
Gruppen der Zweige des Tierbestands nach der Flächenabhängigkeit
1. Mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands:
Pferdehaltung,
Pferdezucht,
Schafzucht,
Schafhaltung,
Rindviehzucht,
Milchviehhaltung,
Rindviehmast.
2. Weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands:
Schweinezucht,
Schweinemast,
Hühnerzucht,
Entenzucht,
Gänsezucht,
Putenzucht,
Legehennenhaltung,
Junghühnermast,
Entenmast,
Gänsemast,
Putenmast.

Umrechnungskoeffizienten zur Berücksichtigung
Anlage 36
(zu den §§ 251 und 257 Absatz 1)
abweichender Grundstücksgrößen
beim Bodenwert von Ein- und Zweifamilienhäusern
Grundstücksgröße
< 250 m2
≥ 250 m2
≥ 300 m2
≥ 350 m2
≥ 400 m2
≥ 450 m2
≥ 500 m2
≥ 550 m2
≥ 600 m2
≥ 650 m2
≥ 700 m2
≥ 750 m2
≥ 800 m2
≥ 850 m2
≥ 900 m2
≥ 950 m2
≥ 1 000 m2
≥ 1 050 m2
≥ 1 100 m2
≥ 1 150 m2
≥ 1 200 m2
≥ 1 250 m2
≥ 1 300 m2
≥ 1 350 m2
≥ 1 400 m2
≥ 1 450 m2
≥ 1 500 m2
≥ 1 550 m2
≥ 1 600 m2
≥ 1 650 m2
≥ 1 700 m2
≥ 1 750 m2
≥ 1 800 m2
≥ 1 850 m2
≥ 1 900 m2
≥ 1 950 m2
≥ 2 000 m2
Umrechnungskoeffizient
1,24
1,19
1,14
1,10
1,06
1,03
1,00
0,98
0,95
0,94
0,92
0,90
0,89
0,87
0,86
0,85
0,84
0,83
0,82
0,81
0,80
0,79
0,78
0,77
0,76
0,75
0,74
0,73
0,72
0,71
0,70
0,69
0,68
0,67
0,66
0,65
0,64

Anlage 37
(zu § 253 Absatz 2)
Rest-
nutzungs-
dauer 1,5 % 1,6 % 1,7 % 1,8 %
(Jahre)
1 0,99 0,98 0,98 0,98
2 1,96 1,95 1,95 1,95
3 2,91 2,91 2,90 2,90
4 3,85 3,84 3,84 3,83
5 4,78 4,77 4,75 4,74
6 5,70 5,68 5,66 5,64
7 6,60 6,57 6,55 6,52
8 7,49 7,45 7,42 7,39
9 8,36 8,32 8,28 8,24
10 9,22 9,17 9,13 9,08
11 10,07 10,01 9,96 9,90
12 10,91 10,84 10,77 10,71
13 11,73 11,65 11,58 11,50
14 12,54 12,45 12,37 12,28
15 13,34 13,24 13,14 13,04
16 14,13 14,02 13,91 13,80
17 14,91 14,78 14,66 14,53
18 15,67 15,53 15,40 15,26
19 16,43 16,27 16,12 15,97
20 17,17 17,00 16,83 16,67
21 17,90 17,72 17,54 17,36
22 18,62 18,42 18,23 18,03
23 19,33 19,12 18,91 18,70
24 20,03 19,80 19,57 19,35
25 20,72 20,47 20,23 19,99
26 21,40 21,13 20,87 20,62
27 22,07 21,79 21,51 21,24
28 22,73 22,43 22,13 21,84
29 23,38 23,06 22,75 22,44
30 24,02 23,68 23,35 23,02
31 24,65 24,29 23,94 23,60
32 25,27 24,89 24,52 24,17
33 25,88 25,48 25,10 24,72
34 26,48 26,07 25,66 25,27
35 27,08 26,64 26,22 25,80
36 27,66 27,21 26,76 26,33
37 28,24 27,76 27,30 26,84
Vervielfältiger
Zinssatz
1,9 % 2,0 % 2,1 % 2,2 % 2,3 % 2,4 % 2,5 %
0,98 0,98 0,98 0,98 0,98 0,98 0,98
1,94 1,94 1,94 1,94 1,93 1,93 1,93
2,89 2,88 2,88 2,87 2,87 2,86 2,86
3,82 3,81 3,80 3,79 3,78 3,77 3,76
4,73 4,71 4,70 4,69 4,67 4,66 4,65
5,62 5,60 5,58 5,56 5,55 5,53 5,51
6,50 6,47 6,45 6,42 6,40 6,37 6,35
7,36 7,33 7,29 7,26 7,23 7,20 7,17
8,20 8,16 8,12 8,08 8,05 8,01 7,97
9,03 8,98 8,94 8,89 8,84 8,80 8,75
9,84 9,79 9,73 9,68 9,62 9,57 9,51
10,64 10,58 10,51 10,45 10,38 10,32 10,26
11,42 11,35 11,27 11,20 11,13 11,05 10,98
12,19 12,11 12,02 11,94 11,85 11,77 11,69
12,95 12,85 12,75 12,66 12,57 12,47 12,38
13,69 13,58 13,47 13,37 13,26 13,16 13,06
14,41 14,29 14,17 14,06 13,94 13,83 13,71
15,12 14,99 14,86 14,73 14,60 14,48 14,35
15,82 15,68 15,53 15,39 15,25 15,12 14,98
16,51 16,35 16,19 16,04 15,89 15,74 15,59
17,18 17,01 16,84 16,67 16,51 16,35 16,18
17,84 17,66 17,47 17,29 17,11 16,94 16,77
18,49 18,29 18,09 17,90 17,71 17,52 17,33
19,13 18,91 18,70 18,49 18,29 18,08 17,88
19,75 19,52 19,30 19,07 18,85 18,64 18,42
20,37 20,12 19,88 19,64 19,41 19,18 18,95
20,97 20,71 20,45 20,20 19,95 19,70 19,46
21,56 21,28 21,01 20,74 20,48 20,22 19,96
22,14 21,84 21,56 21,27 20,99 20,72 20,45
22,71 22,40 22,09 21,79 21,50 21,21 20,93
23,27 22,94 22,62 22,30 21,99 21,69 21,40
23,81 23,47 23,13 22,80 22,48 22,16 21,85
24,35 23,99 23,63 23,29 22,95 22,62 22,29
24,88 24,50 24,13 23,77 23,41 23,06 22,72
25,40 25,00 24,61 24,23 23,86 23,50 23,15
25,90 25,49 25,08 24,69 24,30 23,93 23,56
26,40 25,97 25,55 25,14 24,73 24,34 23,96

Rest- Zinssatz nutzungs- dauer 1,5 % 1,6 % 1,7 % 1,8 % 1,9 % 2,0 % (Jahre) 38 28,81 28,31 27,82 27,35 26,89 26,44 39 29,36 28,85 28,34 27,85 27,37 26,90 40 29,92 29,38 28,85 28,34 27,84 27,36 41 30,46 29,90 29,35 28,82 28,30 27,80 42 30,99 30,41 29,85 29,29 28,76 28,23 43 31,52 30,92 30,33 29,76 29,20 28,66 44 32,04 31,41 30,81 30,21 29,64 29,08 45 32,55 31,90 31,27 30,66 30,07 29,49 46 33,06 32,39 31,73 31,10 30,49 29,89 47 33,55 32,86 32,19 31,54 30,90 30,29 48 34,04 33,33 32,63 31,96 31,31 30,67 49 34,52 33,79 33,07 32,38 31,70 31,05 50 35,00 34,24 33,50 32,79 32,09 31,42 51 35,47 34,68 33,92 33,19 32,48 31,79 52 35,93 35,12 34,34 33,58 32,85 32,14 53 36,38 35,55 34,75 33,97 33,22 32,50 54 36,83 35,98 35,15 34,35 33,58 32,84 55 37,27 36,39 35,55 34,73 33,94 33,17 56 37,71 36,81 35,94 35,10 34,29 33,50 57 38,13 37,21 36,32 35,46 34,63 33,83 58 38,56 37,61 36,70 35,82 34,97 34,15 59 38,97 38,00 37,07 36,16 35,29 34,46 60 39,38 38,39 37,43 36,51 35,62 34,76 61 39,78 38,77 37,79 36,84 35,94 35,06 62 40,18 39,14 38,14 37,17 36,25 35,35 63 40,57 39,51 38,48 37,50 36,55 35,64 64 40,96 39,87 38,82 37,82 36,85 35,92 65 41,34 40,23 39,16 38,13 37,15 36,20 66 41,71 40,58 39,49 38,44 37,43 36,47 67 42,08 40,92 39,81 38,74 37,72 36,73 68 42,44 41,26 40,13 39,04 38,00 36,99 69 42,80 41,60 40,44 39,33 38,27 37,25 70 43,15 41,93 40,75 39,62 38,54 37,50 71 43,50 42,25 41,05 39,90 38,80 37,74 72 43,84 42,57 41,35 40,18 39,06 37,98 73 44,18 42,88 41,64 40,45 39,31 38,22 74 44,51 43,19 41,93 40,72 39,56 38,45 75 44,84 43,50 42,21 40,98 39,80 38,68 76 45,16 43,79 42,49 41,24 40,04 38,90 77 45,48 44,09 42,76 41,49 40,28 39,12 78 45,79 44,38 43,03 41,74 40,51 39,33 2,1 % 2,2 % 2,3 % 2,4 % 2,5 % 26,00 25,57 25,16 24,75 24,35 26,45 26,00 25,57 25,14 24,73 26,88 26,42 25,97 25,53 25,10 27,31 26,83 26,36 25,91 25,47 27,73 27,23 26,75 26,28 25,82 28,14 27,62 27,12 26,64 26,17 28,54 28,01 27,49 26,99 26,50 28,93 28,38 27,85 27,34 26,83 29,31 28,75 28,20 27,67 27,15 29,69 29,11 28,55 28,00 27,47 30,06 29,46 28,88 28,32 27,77 30,42 29,81 29,21 28,63 28,07 30,77 30,14 29,53 28,94 28,36 31,12 30,47 29,84 29,24 28,65 31,46 30,79 30,15 29,53 28,92 31,79 31,11 30,45 29,81 29,19 32,12 31,42 30,74 30,09 29,46 32,44 31,72 31,03 30,36 29,71 32,75 32,02 31,31 30,63 29,96 33,05 32,31 31,58 30,88 30,21 33,35 32,59 31,85 31,14 30,45 33,65 32,87 32,11 31,38 30,68 33,93 33,14 32,37 31,63 30,91 34,22 33,40 32,62 31,86 31,13 34,49 33,66 32,86 32,09 31,35 34,76 33,92 33,10 32,31 31,56 35,03 34,16 33,33 32,53 31,76 35,28 34,41 33,56 32,75 31,96 35,54 34,64 33,78 32,96 32,16 35,79 34,88 34,00 33,16 32,35 36,03 35,11 34,22 33,36 32,54 36,27 35,33 34,42 33,56 32,72 36,50 35,55 34,63 33,75 32,90 36,73 35,76 34,83 33,93 33,07 36,95 35,97 35,02 34,11 33,24 37,17 36,17 35,21 34,29 33,40 37,39 36,37 35,40 34,46 33,57 37,60 36,57 35,58 34,63 33,72 37,81 36,76 35,76 34,80 33,88 38,01 36,95 35,93 34,96 34,03 38,21 37,13 36,10 35,11 34,17

Rest-
nutzungs-
dauer 1,5 % 1,6 %
(Jahre)
79 46,10 44,66
80 46,41 44,95
81 46,71 45,22
82 47,00 45,49
83 47,29 45,76
84 47,58 46,03
85 47,86 46,29
86 48,14 46,54
87 48,41 46,79
88 48,68 47,04
89 48,95 47,28
90 49,21 47,52
91 49,47 47,76
92 49,72 47,99
93 49,97 48,22
94 50,22 48,44
95 50,46 48,67
96 50,70 48,88
97 50,94 49,10
98 51,17 49,31
99 51,40 49,52
100 51,62 49,72
Rest-
nutzungs-
dauer 2,6 % 2,7
(Jahre)
1 0,97
2 1,92
3 2,85
4 3,75
5 4,63
6 5,49
7 6,33
8 7,14
9 7,93
10 8,71
11 9,46
Zinssatz
1,7 % 1,8 % 1,9 % 2,0 % 2,1 % 2,2 % 2,3 % 2,4 % 2,5 %
43,29 41,98 40,73 39,54 38,40 37,31 36,27 35,27 34,31
43,55 42,22 40,96 39,74 38,59 37,48 36,43 35,42 34,45
43,81 42,46 41,17 39,95 38,77 37,66 36,59 35,56 34,59
44,06 42,69 41,39 40,14 38,96 37,82 36,74 35,71 34,72
44,31 42,92 41,60 40,34 39,13 37,99 36,89 35,85 34,85
44,55 43,14 41,80 40,53 39,31 38,15 37,04 35,98 34,97
44,79 43,36 42,00 40,71 39,48 38,31 37,19 36,12 35,10
45,02 43,58 42,20 40,89 39,65 38,46 37,33 36,25 35,22
45,25 43,79 42,40 41,07 39,81 38,61 37,47 36,37 35,33
45,48 44,00 42,59 41,25 39,97 38,76 37,60 36,50 35,45
45,70 44,20 42,77 41,42 40,13 38,90 37,73 36,62 35,56
45,92 44,40 42,96 41,59 40,28 39,04 37,86 36,74 35,67
46,14 44,60 43,14 41,75 40,43 39,18 37,99 36,85 35,77
46,35 44,79 43,32 41,91 40,58 39,32 38,11 36,97 35,87
46,56 44,98 43,49 42,07 40,73 39,45 38,23 37,08 35,98
46,76 45,17 43,66 42,23 40,87 39,58 38,35 37,18 36,07
46,96 45,35 43,83 42,38 41,01 39,70 38,47 37,29 36,17
47,16 45,53 43,99 42,53 41,14 39,83 38,58 37,39 36,26
47,36 45,71 44,15 42,68 41,28 39,95 38,69 37,49 36,35
47,55 45,89 44,31 42,82 41,41 40,07 38,80 37,59 36,44
47,74 46,06 44,47 42,96 41,53 40,18 38,90 37,68 36,53
47,92 46,22 44,62 43,10 41,66 40,30 39,00 37,78 36,61
Zinssatz
% 2,8 % 2,9 % 3,0 % 3,5 % 4% 4,5 %
0,97 0,97 0,97 0,97 0,97 0,96 0,96
1,92 1,92 1,92 1,91 1,90 1,89 1,87
2,85 2,84 2,83 2,83 2,80 2,78 2,75
3,74 3,73 3,73 3,72 3,67 3,63 3,59
4,62 4,61 4,59 4,58 4,52 4,45 4,39
5,47 5,45 5,44 5,42 5,33 5,24 5,16
6,30 6,28 6,25 6,23 6,11 6,00 5,89
7,11 7,08 7,05 7,02 6,87 6,73 6,60
7,90 7,86 7,82 7,79 7,61 7,44 7,27
8,66 8,62 8,57 8,53 8,32 8,11 7,91
9,41 9,36 9,30 9,25 9,00 8,76 8,53
12 10,20 10,13 10,07 10,01 9,95 9,66 9,39 9,12
13 10,91 10,84 10,77 10,70 10,63 10,30 9,99 9,68
14 11,61 11,53 11,45 11,37 11,30 10,92 10,56 10,22
15 12,29 12,20 12,11 12,02 11,94 11,52 11,12 10,74

Rest-
nutzungs-
dauer 2,6 % 2,7 % 2,8 %
(Jahre)
16 12,95 12,85 12,76
17 13,60 13,49 13,38
18 14,23 14,11 13,99
19 14,84 14,71 14,58
20 15,44 15,30 15,16
21 16,03 15,87 15,72
22 16,59 16,43 16,26
23 17,15 16,97 16,79
24 17,69 17,50 17,31
25 18,22 18,01 17,81
26 18,73 18,51 18,30
27 19,23 19,00 18,77
28 19,72 19,47 19,23
29 20,19 19,93 19,68
30 20,65 20,38 20,12
31 21,11 20,82 20,54
32 21,55 21,25 20,96
33 21,97 21,66 21,36
34 22,39 22,07 21,75
35 22,80 22,46 22,13
36 23,20 22,84 22,50
37 23,58 23,22 22,86
38 23,96 23,58 23,21
39 24,33 23,93 23,55
40 24,69 24,28 23,88
41 25,03 24,61 24,20
42 25,37 24,94 24,52
43 25,71 25,26 24,82
44 26,03 25,57 25,12
45 26,34 25,87 25,41
46 26,65 26,16 25,69
47 26,95 26,45 25,96
48 27,24 26,73 26,23
49 27,53 27,00 26,48
50 27,80 27,26 26,74
51 28,07 27,52 26,98
52 28,34 27,77 27,22
53 28,59 28,01 27,45
54 28,84 28,25 27,68
55 29,09 28,48 27,89
56 29,33 28,71 28,11
Zinssatz
2,9 % 3,0 % 3,5 % 4% 4,5 %
12,66 12,56 12,09 11,65 11,23
13,27 13,17 12,65 12,17 11,71
13,87 13,75 13,19 12,66 12,16
14,45 14,32 13,71 13,13 12,59
15,02 14,88 14,21 13,59 13,01
15,56 15,42 14,70 14,03 13,40
16,10 15,94 15,17 14,45 13,78
16,62 16,44 15,62 14,86 14,15
17,12 16,94 16,06 15,25 14,50
17,61 17,41 16,48 15,62 14,83
18,08 17,88 16,89 15,98 15,15
18,55 18,33 17,29 16,33 15,45
19,00 18,76 17,67 16,66 15,74
19,43 19,19 18,04 16,98 16,02
19,86 19,60 18,39 17,29 16,29
20,27 20,00 18,74 17,59 16,54
20,67 20,39 19,07 17,87 16,79
21,06 20,77 19,39 18,15 17,02
21,44 21,13 19,70 18,41 17,25
21,80 21,49 20,00 18,66 17,46
22,16 21,83 20,29 18,91 17,67
22,51 22,17 20,57 19,14 17,86
22,85 22,49 20,84 19,37 18,05
23,17 22,81 21,10 19,58 18,23
23,49 23,11 21,36 19,79 18,40
23,80 23,41 21,60 19,99 18,57
24,10 23,70 21,83 20,19 18,72
24,40 23,98 22,06 20,37 18,87
24,68 24,25 22,28 20,55 19,02
24,96 24,52 22,50 20,72 19,16
25,23 24,78 22,70 20,88 19,29
25,49 25,02 22,90 21,04 19,41
25,74 25,27 23,09 21,20 19,54
25,99 25,50 23,28 21,34 19,65
26,23 25,73 23,46 21,48 19,76
26,46 25,95 23,63 21,62 19,87
26,68 26,17 23,80 21,75 19,97
26,90 26,37 23,96 21,87 20,07
27,12 26,58 24,11 21,99 20,16
27,33 26,77 24,26 22,11 20,25
27,53 26,97 24,41 22,22 20,33

Rest-
nutzungs-
dauer 2,6 % 2,7 % 2,8 %
(Jahre)
57 29,56 28,93 28,31
58 29,78 29,14 28,52
59 30,00 29,35 28,71
60 30,22 29,55 28,90
61 30,43 29,75 29,09
62 30,63 29,94 29,27
63 30,83 30,12 29,44
64 31,02 30,31 29,61
65 31,21 30,48 29,78
66 31,39 30,65 29,94
67 31,57 30,82 30,10
68 31,75 30,99 30,25
69 31,92 31,14 30,40
70 32,08 31,30 30,55
71 32,24 31,45 30,69
72 32,40 31,60 30,82
73 32,56 31,74 30,96
74 32,71 31,88 31,09
75 32,85 32,02 31,21
76 32,99 32,15 31,34
77 33,13 32,28 31,45
78 33,27 32,40 31,57
79 33,40 32,52 31,68
80 33,53 32,64 31,79
81 33,65 32,76 31,90
82 33,77 32,87 32,00
83 33,89 32,98 32,11
84 34,01 33,09 32,20
85 34,12 33,19 32,30
86 34,23 33,29 32,39
87 34,34 33,39 32,48
88 34,44 33,49 32,57
89 34,54 33,58 32,66
90 34,64 33,67 32,74
91 34,74 33,76 32,82
92 34,84 33,84 32,90
93 34,93 33,93 32,98
94 35,02 34,01 33,05
95 35,10 34,09 33,12
96 35,19 34,17 33,19
97 35,27 34,24 33,26
Zinssatz
2,9 % 3,0 % 3,5 % 4% 4,5 %
27,72 27,15 24,55 22,33 20,41
27,91 27,33 24,69 22,43 20,49
28,10 27,51 24,82 22,53 20,57
28,28 27,68 24,94 22,62 20,64
28,45 27,84 25,07 22,71 20,71
28,62 28,00 25,19 22,80 20,77
28,79 28,16 25,30 22,89 20,83
28,95 28,31 25,41 22,97 20,89
29,10 28,45 25,52 23,05 20,95
29,26 28,60 25,62 23,12 21,01
29,40 28,73 25,72 23,19 21,06
29,55 28,87 25,82 23,26 21,11
29,69 29,00 25,91 23,33 21,16
29,82 29,12 26,00 23,39 21,20
29,95 29,25 26,09 23,46 21,25
30,08 29,37 26,17 23,52 21,29
30,20 29,48 26,25 23,57 21,33
30,32 29,59 26,33 23,63 21,37
30,44 29,70 26,41 23,68 21,40
30,56 29,81 26,48 23,73 21,44
30,67 29,91 26,55 23,78 21,47
30,77 30,01 26,62 23,83 21,50
30,88 30,11 26,68 23,87 21,54
30,98 30,20 26,75 23,92 21,57
31,08 30,29 26,81 23,96 21,59
31,17 30,38 26,87 24,00 21,62
31,27 30,47 26,93 24,04 21,65
31,36 30,55 26,98 24,07 21,67
31,45 30,63 27,04 24,11 21,70
31,53 30,71 27,09 24,14 21,72
31,62 30,79 27,14 24,18 21,74
31,70 30,86 27,19 24,21 21,76
31,77 30,93 27,23 24,24 21,78
31,85 31,00 27,28 24,27 21,80
31,93 31,07 27,32 24,30 21,82
32,00 31,14 27,37 24,32 21,83
32,07 31,20 27,41 24,35 21,85
32,14 31,26 27,45 24,37 21,87
32,20 31,32 27,48 24,40 21,88
32,27 31,38 27,52 24,42 21,90
32,33 31,44 27,56 24,44 21,91

Rest-
nutzungs-
dauer 2,6 % 2,7 % 2,8 %
(Jahre)
98 35,35 34,32 33,33
99 35,43 34,39 33,39
100 35,51 34,46 33,46
Zinssatz
2,9 % 3,0 % 3,5 % 4% 4,5 %
32,39 31,49 27,59 24,46 21,92
32,45 31,55 27,62 24,49 21,94
32,51 31,60 27,66 24,50 21,95
Berechnungsvorschrift für die Vervielfältiger (Barwertfaktoren für die Kapitalisierung):
qn-1
Vervielfältiger = n
q × (q-1)
p
q = 1 + LZ wobei LZ =
100
LZ = Zinssatz (Liegenschaftszinssatz)
n = Restnutzungsdauer
p = Zinsfuß

Anlage 38
(zu § 253 Absatz 2 und § 259 Absatz 4)
Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer
Ein- und Zweifamilienhäuser
Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser
Wohnungseigentum
80 Jahre
80 Jahre
80 Jahre
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke:
Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)
Museen, Theater, Sakralbauten
Bürogebäude, Verwaltungsgebäude
Banken und ähnliche Geschäftshäuser
Einzelgaragen und Mehrfachgaragen
80 Jahre
70 Jahre
60 Jahre
60 Jahre
60 Jahre
Kindergärten (Kindertagesstätten), allgemeinbildende Schulen und berufsbildende Schulen,
Hochschulen, Sonderschulen
Wohnheime, Internate, Alten- und Pflegeheime
Kauf-/Warenhäuser
Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser
Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime
Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen
Sport- und Tennishallen, Freizeitbäder, Kur- und Heilbäder
Tief-, Hoch- und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke, Carports
Betriebs- und Werkstätten, Industrie- und Produktionsgebäude
Lager- und Versandgebäude
Verbrauchermärkte, Autohäuser
50 Jahre
50 Jahre
50 Jahre
40 Jahre
40 Jahre
40 Jahre
40 Jahre
40 Jahre
40 Jahre
40 Jahre
30 Jahre
Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen und Ähnliches 30 Jahre
Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden
Auffangklausel
Für nicht aufgeführte Gebäudearten ist die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer
nutzungsdauer vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten.
Gebäudearten zuzuordnen.
aus der wirtschaftlichen Gesamt-

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019 1835
Anlage 39
(zu § 254)
Ermittlung des Rohertrags
I. Monatliche Nettokaltmieten in EUR/Quadratmeter Wohnfläche**
(Wertverhältnisse/Stand: 1. Januar 2022)
Wohnfläche**
Land Gebäudeart*
(je Wohnung)
unter 60 m2
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
Baden-Württemberg
unter 60 m2
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
unter 60 m2
Mietwohngrundstück von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
unter 60 m2
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
unter 60 m2
Bayern
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
unter 60 m2
Mietwohngrundstück von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
unter 60 m2
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
unter 60 m2
Berlin
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
unter 60 m2
Mietwohngrundstück von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
unter 60 m2
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
Brandenburg
unter 60 m2
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
unter 60 m2
Mietwohngrundstück von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
Baujahr des Gebäudes
1949 1979 1991
bis 1948 ab 2001
bis 1978 bis 1990 bis 2000
6,60 6,79 6,86 7,12 7,44
5,72 5,87 5,94 6,16 6,44
5,74 5,90 5,96 6,18 6,46
6,73 6,93 7,01 7,26 7,58
5,70 5,87 5,94 6,15 6,43
5,50 5,66 5,72 5,92 6,20
7,16 7,38 7,45 7,73 8,07
6,44 6,64 6,71 6,95 7,26
6,34 6,54 6,60 6,84 7,15
7,23 7,56 7,55 7,40 8,34
6,26 6,54 6,53 6,41 7,22
6,28 6,56 6,55 6,43 7,24
7,01 7,32 7,30 7,18 8,07
5,95 6,20 6,19 6,08 6,84
5,72 5,98 5,97 5,86 6,60
8,24 8,60 8,59 8,43 9,49
7,41 7,74 7,73 7,58 8,54
7,30 7,61 7,61 7,47 8,42
7,55 7,48 7,27 8,75 9,00
6,53 6,47 6,28 7,58 7,79
6,55 6,49 6,31 7,60 7,81
7,50 7,43 7,22 8,70 8,95
6,36 6,31 6,13 7,37 7,58
6,13 6,07 5,91 7,10 7,31
6,90 6,84 6,65 8,00 8,23
6,21 6,15 5,98 7,19 7,40
6,12 6,06 5,88 7,09 7,29
6,87 6,66 6,59 8,15 8,85
5,94 5,76 5,70 7,05 7,66
5,96 5,78 5,72 7,08 7,68
6,46 6,26 6,20 7,66 8,32
5,46 5,29 5,24 6,49 7,04
5,27 5,10 5,06 6,26 6,79
6,41 6,21 6,15 7,61 8,26
5,76 5,59 5,54 6,84 7,44
5,68 5,51 5,45 6,75 7,32

1836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019
Wohnfläche**
Land Gebäudeart*
(je Wohnung)
unter 60 m2
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
unter 60 m2
Bremen
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
unter 60 m2
Mietwohngrundstück von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
unter 60 m2
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
unter 60 m2
Hamburg
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
unter 60 m2
Mietwohngrundstück von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
unter 60 m2
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
unter 60 m2
Hessen
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
unter 60 m2
Mietwohngrundstück von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
unter 60 m2
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2
Mecklenburg-Vorpommern
100 m2 und mehr
unter 60 m2
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
unter 60 m2
Mietwohngrundstück von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
Baujahr des Gebäudes
1949 1979 1991
bis 1948 ab 2001
bis 1978 bis 1990 bis 2000
7,09 6,97 7,60 7,78 8,14
6,14 6,04 6,57 6,73 7,04
6,17 6,06 6,59 6,76 7,07
7,55 7,41 8,08 8,29 8,67
6,40 6,28 6,85 7,02 7,34
6,17 6,05 6,59 6,77 7,08
6,79 6,67 7,26 7,45 7,79
6,11 6,01 6,54 6,70 7,01
6,02 5,91 6,44 6,59 6,91
7,39 6,95 7,20 7,19 7,55
6,39 6,02 6,22 6,21 6,53
6,42 6,04 6,25 6,24 6,55
7,73 7,28 7,54 7,54 7,91
6,55 6,17 6,38 6,38 6,70
6,31 5,94 6,15 6,15 6,46
7,16 6,73 6,97 6,97 7,32
6,44 6,07 6,27 6,27 6,59
6,35 5,96 6,18 6,18 6,48
6,64 6,74 6,54 6,86 7,17
5,75 5,84 5,66 5,94 6,20
5,77 5,86 5,68 5,97 6,22
6,77 6,87 6,65 7,00 7,29
5,73 5,82 5,64 5,92 6,18
5,52 5,61 5,44 5,72 5,96
7,54 7,66 7,42 7,79 8,14
6,79 6,89 6,68 7,02 7,33
6,69 6,79 6,57 6,90 7,21
6,43 6,28 5,95 6,87 7,38
5,57 5,44 5,15 5,95 6,38
5,59 5,46 5,17 5,97 6,40
6,87 6,72 6,36 7,35 7,88
5,81 5,68 5,38 6,23 6,68
5,61 5,48 5,19 6,00 6,44
6,85 6,70 6,34 7,33 7,86
6,16 6,04 5,70 6,59 7,08
6,07 5,94 5,61 6,49 6,97

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019 1837
Wohnfläche**
Land Gebäudeart*
(je Wohnung)
unter 60 m2
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
Niedersachsen
unter 60 m2
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
unter 60 m2
Mietwohngrundstück von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
unter 60 m2
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
Nordrhein-Westfalen
unter 60 m2
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
unter 60 m2
Mietwohngrundstück von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
unter 60 m2
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
Rheinland-Pfalz
unter 60 m2
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
unter 60 m2
Mietwohngrundstück von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
unter 60 m2
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
unter 60 m2
Saarland
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
unter 60 m2
Mietwohngrundstück von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
Baujahr des Gebäudes
1949 1979 1991
bis 1948 ab 2001
bis 1978 bis 1990 bis 2000
6,18 6,52 6,47 6,62 6,85
5,35 5,65 5,60 5,73 5,92
5,37 5,67 5,62 5,76 5,94
6,40 6,75 6,70 6,85 7,09
5,42 5,71 5,67 5,81 6,01
5,23 5,52 5,47 5,59 5,79
6,88 7,28 7,21 7,38 7,64
6,19 6,54 6,49 6,64 6,87
6,11 6,44 6,39 6,54 6,76
6,29 6,52 6,54 6,63 6,95
5,45 5,64 5,66 5,74 6,00
5,47 5,66 5,69 5,76 6,03
6,42 6,64 6,66 6,76 7,07
5,43 5,62 5,64 5,72 5,99
5,25 5,42 5,45 5,52 5,77
6,59 6,82 6,84 6,94 7,25
5,93 6,13 6,15 6,24 6,53
5,83 6,04 6,06 6,15 6,43
6,32 6,73 6,91 6,97 7,45
5,48 5,83 5,98 6,03 6,44
5,50 5,85 6,00 6,05 6,46
6,24 6,65 6,84 6,88 7,37
5,29 5,63 5,78 5,84 6,24
5,10 5,43 5,59 5,62 6,01
6,88 7,33 7,54 7,60 8,11
6,19 6,60 6,78 6,84 7,30
6,10 6,50 6,67 6,73 7,19
6,54 6,65 6,84 6,86 7,07
5,67 5,75 5,92 5,94 6,11
5,69 5,77 5,94 5,96 6,13
6,99 7,09 7,31 7,34 7,55
5,93 6,01 6,20 6,22 6,39
5,71 5,80 5,97 5,99 6,17
7,27 7,36 7,59 7,62 7,84
6,54 6,62 6,83 6,86 7,05
6,44 6,53 6,72 6,75 6,95

1838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu
Wohnfläche**
Land Gebäudeart*
(je Wohnung)
unter 60 m2
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
unter 60 m2
Sachsen
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
unter 60 m2
Mietwohngrundstück von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
unter 60 m2
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
Sachsen-Anhalt
unter 60 m2
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
unter 60 m2
Mietwohngrundstück von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
unter 60 m2
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
Schleswig-Holstein
unter 60 m2
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
unter 60 m2
Mietwohngrundstück von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
unter 60 m2
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
unter 60 m2
Thüringen
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
unter 60 m2
Mietwohngrundstück von 60 m2 bis unter 100 m2
100 m2 und mehr
* Für Wohnungseigentum gelten die Nettokaltmieten für Mietwohngrundstücke.
Bonn am 2. Dezember 2019
Baujahr des Gebäudes
1949 1979 1991
bis 1948 ab 2001
bis 1978 bis 1990 bis 2000
6,19 6,17 5,97 6,81 7,10
5,37 5,34 5,17 5,89 6,14
5,39 5,37 5,19 5,91 6,16
6,20 6,18 5,98 6,82 7,11
5,25 5,23 5,06 5,77 6,03
5,07 5,05 4,88 5,56 5,82
6,47 6,43 6,22 7,09 7,41
5,82 5,78 5,60 6,39 6,66
5,73 5,70 5,52 6,29 6,56
6,25 6,33 6,17 6,74 7,24
5,42 5,48 5,34 5,83 6,26
5,44 5,50 5,36 5,86 6,28
6,16 6,22 6,07 6,64 7,13
5,21 5,27 5,14 5,62 6,04
5,03 5,09 4,96 5,43 5,81
6,37 6,44 6,27 6,86 7,37
5,74 5,80 5,65 6,18 6,64
5,64 5,71 5,57 6,08 6,53
6,57 6,90 7,00 7,20 7,64
5,69 5,97 6,05 6,23 6,62
5,71 5,99 6,08 6,25 6,64
6,79 7,12 7,24 7,45 7,90
5,75 6,04 6,13 6,31 6,69
5,55 5,82 5,91 6,08 6,45
6,80 7,15 7,26 7,46 7,92
6,12 6,43 6,53 6,71 7,12
6,03 6,33 6,43 6,61 7,03
6,63 6,54 6,32 6,84 7,47
5,74 5,67 5,47 5,92 6,46
5,76 5,69 5,49 5,94 6,48
6,48 6,39 6,17 6,69 7,29
5,48 5,41 5,23 5,68 6,18
5,29 5,21 5,04 5,47 5,95
6,64 6,55 6,33 6,85 7,48
5,98 5,89 5,70 6,17 6,73
5,89 5,80 5,61 6,07 6,62
** Flächen, die zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden, gelten als Wohnfläche. Für diese Flächen ist bei Mietwohngrundstücken die für
Wohnungen mit einer Fläche unter 60 m2 geltende monatliche Nettokaltmiete in Euro
anzusetzen. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sind diese Flächen zu der jeweiligen
Nettokaltmiete – Festwert – für einen Garagenstellplatz (Einzelgarage/Tiefgarage)
je Quadratmeter Nutzfläche (ohne Zubehörräume)
Wohnfläche zu addieren.
35 EUR/Monat

II. Mietniveaustufen
Zur Berücksichtigung von Mietniveauunterschieden zwischen Gemeinden eines Landes sind die Nettokaltmieten
zu I. durch folgende Ab- oder Zuschläge anzupassen:
Mietniveaustufe 1
Mietniveaustufe 2
Mietniveaustufe 3
Mietniveaustufe 4
Mietniveaustufe 5
Mietniveaustufe 6 und höher
Die gemeindebezogene Einordnung in die Mietniveaustufen
führung des § 254 des Bewertungsgesetzes in der jeweils
– 22,5 %
– 10,0 %
+/– 0 %
+ 10,0 %
+ 20,0 %
+ 32,5 %
ergibt sich aus der Rechtsverordnung zur Durch-
aktuellen Fassung.

Anlage 40
(zu § 255)
Bewirtschaftungskosten
Pauschalierte Bewirtschaftungskosten für Verwaltung, Instandhaltung und Mietausfallwagnis in Prozent des Roh-
ertrags des Grundstücks nach § 254
1
Restnutzungsdauer
Ein- und
Zweifamilienhäuser
≥ 60 Jahre 18
40 bis 59 Jahre 21
20 bis 39 Jahre 25
< 20 Jahre 27
Grundstücksart
2 3
Wohnungs-
Mietwohngrundstück
und Teileigentum
23 21
25 23
29 27
31 29

Abzinsungsfaktoren
Rest- Zinssatz
nutzungs-
dauer 1,5 % 1,6 % 1,7 % 1,8 % 1,9 % 2,0 %
(Jahre)
1 0,9852 0,9843 0,9833 0,9823 0,9814 0,9804
2 0,9707 0,9688 0,9668 0,9649 0,9631 0,9612
3 0,9563 0,9535 0,9507 0,9479 0,9451 0,9423
4 0,9422 0,9385 0,9348 0,9311 0,9275 0,9238
5 0,9283 0,9237 0,9192 0,9147 0,9102 0,9057
6 0,9145 0,9092 0,9038 0,8985 0,8932 0,8880
7 0,9010 0,8948 0,8887 0,8826 0,8766 0,8706
8 0,8877 0,8807 0,8738 0,8670 0,8602 0,8535
9 0,8746 0,8669 0,8592 0,8517 0,8442 0,8368
10 0,8617 0,8532 0,8449 0,8366 0,8284 0,8203
11 0,8489 0,8398 0,8307 0,8218 0,8130 0,8043
12 0,8364 0,8266 0,8169 0,8073 0,7978 0,7885
13 0,8240 0,8135 0,8032 0,7930 0,7830 0,7730
14 0,8118 0,8007 0,7898 0,7790 0,7684 0,7579
15 0,7999 0,7881 0,7766 0,7652 0,7540 0,7430
16 0,7880 0,7757 0,7636 0,7517 0,7400 0,7284
17 0,7764 0,7635 0,7508 0,7384 0,7262 0,7142
18 0,7649 0,7515 0,7383 0,7253 0,7126 0,7002
19 0,7536 0,7396 0,7259 0,7125 0,6993 0,6864
20 0,7425 0,7280 0,7138 0,6999 0,6863 0,6730
21 0,7315 0,7165 0,7019 0,6875 0,6735 0,6598
22 0,7207 0,7052 0,6901 0,6754 0,6609 0,6468
23 0,7100 0,6941 0,6786 0,6634 0,6486 0,6342
24 0,6995 0,6832 0,6673 0,6517 0,6365 0,6217
25 0,6892 0,6724 0,6561 0,6402 0,6247 0,6095
26 0,6790 0,6619 0,6451 0,6289 0,6130 0,5976
27 0,6690 0,6514 0,6344 0,6177 0,6016 0,5859
28 0,6591 0,6412 0,6238 0,6068 0,5904 0,5744
29 0,6494 0,6311 0,6133 0,5961 0,5794 0,5631
30 0,6398 0,6211 0,6031 0,5856 0,5686 0,5521
31 0,6303 0,6114 0,5930 0,5752 0,5580 0,5412
32 0,6210 0,6017 0,5831 0,5650 0,5476 0,5306
33 0,6118 0,5923 0,5733 0,5550 0,5373 0,5202
34 0,6028 0,5829 0,5638 0,5452 0,5273 0,5100
35 0,5939 0,5737 0,5543 0,5356 0,5175 0,5000
36 0,5851 0,5647 0,5451 0,5261 0,5078 0,4902
37 0,5764 0,5558 0,5360 0,5168 0,4984 0,4806
38 0,5679 0,5471 0,5270 0,5077 0,4891 0,4712
Anlage 41
(zu § 257 Absatz 2)
2,1 % 2,2 % 2,3 % 2,4 % 2,5 %
0,9794 0,9785 0,9775 0,9766 0,9756
0,9593 0,9574 0,9555 0,9537 0,9518
0,9396 0,9368 0,9341 0,9313 0,9286
0,9202 0,9166 0,9131 0,9095 0,9060
0,9013 0,8969 0,8925 0,8882 0,8839
0,8828 0,8776 0,8725 0,8674 0,8623
0,8646 0,8587 0,8528 0,8470 0,8413
0,8468 0,8402 0,8337 0,8272 0,8207
0,8294 0,8221 0,8149 0,8078 0,8007
0,8123 0,8044 0,7966 0,7889 0,7812
0,7956 0,7871 0,7787 0,7704 0,7621
0,7793 0,7702 0,7612 0,7523 0,7436
0,7632 0,7536 0,7441 0,7347 0,7254
0,7475 0,7374 0,7273 0,7175 0,7077
0,7322 0,7215 0,7110 0,7006 0,6905
0,7171 0,7060 0,6950 0,6842 0,6736
0,7024 0,6908 0,6794 0,6682 0,6572
0,6879 0,6759 0,6641 0,6525 0,6412
0,6738 0,6614 0,6492 0,6372 0,6255
0,6599 0,6471 0,6346 0,6223 0,6103
0,6463 0,6332 0,6203 0,6077 0,5954
0,6330 0,6196 0,6064 0,5935 0,5809
0,6200 0,6062 0,5927 0,5796 0,5667
0,6073 0,5932 0,5794 0,5660 0,5529
0,5948 0,5804 0,5664 0,5527 0,5394
0,5825 0,5679 0,5536 0,5398 0,5262
0,5706 0,5557 0,5412 0,5271 0,5134
0,5588 0,5437 0,5290 0,5148 0,5009
0,5473 0,5320 0,5171 0,5027 0,4887
0,5361 0,5206 0,5055 0,4909 0,4767
0,5251 0,5094 0,4941 0,4794 0,4651
0,5143 0,4984 0,4830 0,4682 0,4538
0,5037 0,4877 0,4722 0,4572 0,4427
0,4933 0,4772 0,4616 0,4465 0,4319
0,4832 0,4669 0,4512 0,4360 0,4214
0,4732 0,4568 0,4410 0,4258 0,4111
0,4635 0,4470 0,4311 0,4158 0,4011
0,4540 0,4374 0,4214 0,4061 0,3913

Rest- Zinssatz
nutzungs-
dauer 1,5 % 1,6 % 1,7 % 1,8 % 1,9 % 2,0 %
(Jahre)
39 0,5595 0,5385 0,5182 0,4987 0,4800 0,4619
40 0,5513 0,5300 0,5095 0,4899 0,4710 0,4529
41 0,5431 0,5216 0,5010 0,4812 0,4622 0,4440
42 0,5351 0,5134 0,4926 0,4727 0,4536 0,4353
43 0,5272 0,5053 0,4844 0,4644 0,4452 0,4268
44 0,5194 0,4974 0,4763 0,4561 0,4369 0,4184
45 0,5117 0,4895 0,4683 0,4481 0,4287 0,4102
46 0,5042 0,4818 0,4605 0,4402 0,4207 0,4022
47 0,4967 0,4742 0,4528 0,4324 0,4129 0,3943
48 0,4894 0,4668 0,4452 0,4247 0,4052 0,3865
49 0,4821 0,4594 0,4378 0,4172 0,3976 0,3790
50 0,4750 0,4522 0,4305 0,4098 0,3902 0,3715
51 0,4680 0,4451 0,4233 0,4026 0,3829 0,3642
52 0,4611 0,4381 0,4162 0,3955 0,3758 0,3571
53 0,4543 0,4312 0,4093 0,3885 0,3688 0,3501
54 0,4475 0,4244 0,4024 0,3816 0,3619 0,3432
55 0,4409 0,4177 0,3957 0,3749 0,3552 0,3365
56 0,4344 0,4111 0,3891 0,3682 0,3485 0,3299
57 0,4280 0,4046 0,3826 0,3617 0,3420 0,3234
58 0,4217 0,3983 0,3762 0,3553 0,3357 0,3171
59 0,4154 0,3920 0,3699 0,3490 0,3294 0,3109
60 0,4093 0,3858 0,3637 0,3429 0,3233 0,3048
61 0,4032 0,3797 0,3576 0,3368 0,3172 0,2988
62 0,3973 0,3738 0,3516 0,3309 0,3113 0,2929
63 0,3914 0,3679 0,3458 0,3250 0,3055 0,2872
64 0,3856 0,3621 0,3400 0,3193 0,2998 0,2816
65 0,3799 0,3564 0,3343 0,3136 0,2942 0,2761
66 0,3743 0,3508 0,3287 0,3081 0,2887 0,2706
67 0,3688 0,3452 0,3232 0,3026 0,2834 0,2653
68 0,3633 0,3398 0,3178 0,2973 0,2781 0,2601
69 0,3580 0,3345 0,3125 0,2920 0,2729 0,2550
70 0,3527 0,3292 0,3073 0,2869 0,2678 0,2500
71 0,3475 0,3240 0,3021 0,2818 0,2628 0,2451
72 0,3423 0,3189 0,2971 0,2768 0,2579 0,2403
73 0,3373 0,3139 0,2921 0,2719 0,2531 0,2356
74 0,3323 0,3089 0,2872 0,2671 0,2484 0,2310
75 0,3274 0,3041 0,2824 0,2624 0,2437 0,2265
76 0,3225 0,2993 0,2777 0,2577 0,2392 0,2220
77 0,3178 0,2946 0,2731 0,2532 0,2347 0,2177
78 0,3131 0,2899 0,2685 0,2487 0,2304 0,2134
79 0,3084 0,2854 0,2640 0,2443 0,2261 0,2092
2,1 % 2,2 % 2,3 % 2,4 % 2,5 %
0,4446 0,4280 0,4120 0,3966 0,3817
0,4355 0,4188 0,4027 0,3873 0,3724
0,4265 0,4097 0,3936 0,3782 0,3633
0,4178 0,4009 0,3848 0,3693 0,3545
0,4092 0,3923 0,3761 0,3607 0,3458
0,4007 0,3838 0,3677 0,3522 0,3374
0,3925 0,3756 0,3594 0,3440 0,3292
0,3844 0,3675 0,3513 0,3359 0,3211
0,3765 0,3596 0,3434 0,3280 0,3133
0,3688 0,3518 0,3357 0,3203 0,3057
0,3612 0,3443 0,3282 0,3128 0,2982
0,3538 0,3369 0,3208 0,3055 0,2909
0,3465 0,3296 0,3136 0,2983 0,2838
0,3394 0,3225 0,3065 0,2913 0,2769
0,3324 0,3156 0,2996 0,2845 0,2702
0,3255 0,3088 0,2929 0,2778 0,2636
0,3188 0,3021 0,2863 0,2713 0,2572
0,3123 0,2956 0,2799 0,2650 0,2509
0,3059 0,2893 0,2736 0,2588 0,2448
0,2996 0,2830 0,2674 0,2527 0,2388
0,2934 0,2769 0,2614 0,2468 0,2330
0,2874 0,2710 0,2555 0,2410 0,2273
0,2815 0,2652 0,2498 0,2353 0,2217
0,2757 0,2594 0,2442 0,2298 0,2163
0,2700 0,2539 0,2387 0,2244 0,2111
0,2645 0,2484 0,2333 0,2192 0,2059
0,2590 0,2430 0,2281 0,2140 0,2009
0,2537 0,2378 0,2230 0,2090 0,1960
0,2485 0,2327 0,2179 0,2041 0,1912
0,2434 0,2277 0,2130 0,1993 0,1865
0,2384 0,2228 0,2082 0,1947 0,1820
0,2335 0,2180 0,2036 0,1901 0,1776
0,2287 0,2133 0,1990 0,1857 0,1732
0,2239 0,2087 0,1945 0,1813 0,1690
0,2193 0,2042 0,1901 0,1771 0,1649
0,2148 0,1998 0,1859 0,1729 0,1609
0,2104 0,1955 0,1817 0,1689 0,1569
0,2061 0,1913 0,1776 0,1649 0,1531
0,2018 0,1872 0,1736 0,1610 0,1494
0,1977 0,1832 0,1697 0,1573 0,1457
0,1936 0,1792 0,1659 0,1536 0,1422

Rest-
nutzungs-
dauer 1,5 % 1,6 % 1,7 % 1,8 % 1,9 %
(Jahre)
80 0,3039 0,2809 0,2596 0,2400 0,2219
81 0,2994 0,2764 0,2553 0,2357 0,2177
82 0,2950 0,2721 0,2510 0,2316 0,2137
83 0,2906 0,2678 0,2468 0,2275 0,2097
84 0,2863 0,2636 0,2427 0,2235 0,2058
85 0,2821 0,2594 0,2386 0,2195 0,2019
86 0,2779 0,2554 0,2346 0,2156 0,1982
87 0,2738 0,2513 0,2307 0,2118 0,1945
88 0,2698 0,2474 0,2269 0,2081 0,1908
89 0,2658 0,2435 0,2231 0,2044 0,1873
90 0,2619 0,2396 0,2193 0,2008 0,1838
91 0,2580 0,2359 0,2157 0,1972 0,1804
92 0,2542 0,2322 0,2121 0,1937 0,1770
93 0,2504 0,2285 0,2085 0,1903 0,1737
94 0,2467 0,2249 0,2050 0,1869 0,1705
95 0,2431 0,2214 0,2016 0,1836 0,1673
96 0,2395 0,2179 0,1982 0,1804 0,1642
97 0,2359 0,2144 0,1949 0,1772 0,1611
98 0,2324 0,2111 0,1917 0,1741 0,1581
99 0,2290 0,2077 0,1885 0,1710 0,1552
100 0,2256 0,2045 0,1853 0,1680 0,1523
Rest-
nutzungs-
dauer 2,6 % 2,7 % 2,8 % 2,9 %
(Jahre)
1 0,9747 0,9737 0,9728 0,9718
2 0,9500 0,9481 0,9463 0,9444
3 0,9259 0,9232 0,9205 0,9178
4 0,9024 0,8989 0,8954 0,8919
5 0,8796 0,8753 0,8710 0,8668
6 0,8573 0,8523 0,8473 0,8424
7 0,8355 0,8299 0,8242 0,8186
8 0,8144 0,8080 0,8018 0,7956
9 0,7937 0,7868 0,7799 0,7731
10 0,7736 0,7661 0,7587 0,7514
11 0,7540 0,7460 0,7380 0,7302
12 0,7349 0,7264 0,7179 0,7096
13 0,7163 0,7073 0,6984 0,6896
14 0,6981 0,6887 0,6794 0,6702
15 0,6804 0,6706 0,6609 0,6513
16 0,6632 0,6529 0,6429 0,6329
Zinssatz
2,0 % 2,1 % 2,2 % 2,3 % 2,4 % 2,5 %
0,2051 0,1896 0,1754 0,1622 0,1500 0,1387
0,2011 0,1857 0,1716 0,1585 0,1465 0,1353
0,1971 0,1819 0,1679 0,1550 0,1430 0,1320
0,1933 0,1782 0,1643 0,1515 0,1397 0,1288
0,1895 0,1745 0,1607 0,1481 0,1364 0,1257
0,1858 0,1709 0,1573 0,1447 0,1332 0,1226
0,1821 0,1674 0,1539 0,1415 0,1301 0,1196
0,1786 0,1640 0,1506 0,1383 0,1270 0,1167
0,1751 0,1606 0,1473 0,1352 0,1241 0,1138
0,1716 0,1573 0,1442 0,1322 0,1211 0,1111
0,1683 0,1541 0,1411 0,1292 0,1183 0,1084
0,1650 0,1509 0,1380 0,1263 0,1155 0,1057
0,1617 0,1478 0,1351 0,1234 0,1128 0,1031
0,1586 0,1447 0,1321 0,1207 0,1102 0,1006
0,1554 0,1418 0,1293 0,1179 0,1076 0,0982
0,1524 0,1389 0,1265 0,1153 0,1051 0,0958
0,1494 0,1360 0,1238 0,1127 0,1026 0,0934
0,1465 0,1332 0,1211 0,1102 0,1002 0,0912
0,1436 0,1305 0,1185 0,1077 0,0979 0,0889
0,1408 0,1278 0,1160 0,1053 0,0956 0,0868
0,1380 0,1251 0,1135 0,1029 0,0933 0,0846
Zinssatz
3,0 % 3,5 % 4% 4,5 %
0,9709 0,9662 0,9615 0,9569
0,9426 0,9335 0,9246 0,9157
0,9151 0,9019 0,8890 0,8763
0,8885 0,8714 0,8548 0,8386
0,8626 0,8420 0,8219 0,8025
0,8375 0,8135 0,7903 0,7679
0,8131 0,7860 0,7599 0,7348
0,7894 0,7594 0,7307 0,7032
0,7664 0,7337 0,7026 0,6729
0,7441 0,7089 0,6756 0,6439
0,7224 0,6849 0,6496 0,6162
0,7014 0,6618 0,6246 0,5897
0,6810 0,6394 0,6006 0,5643
0,6611 0,6178 0,5775 0,5400
0,6419 0,5969 0,5553 0,5167
0,6232 0,5767 0,5339 0,4945

Rest-
nutzungs-
dauer 2,6 % 2,7 % 2,8 %
(Jahre)
17 0,6464 0,6358 0,6253
18 0,6300 0,6191 0,6083
19 0,6140 0,6028 0,5917
20 0,5985 0,5869 0,5756
21 0,5833 0,5715 0,5599
22 0,5685 0,5565 0,5447
23 0,5541 0,5419 0,5299
24 0,5401 0,5276 0,5154
25 0,5264 0,5137 0,5014
26 0,5131 0,5002 0,4877
27 0,5001 0,4871 0,4744
28 0,4874 0,4743 0,4615
29 0,4750 0,4618 0,4490
30 0,4630 0,4497 0,4367
31 0,4513 0,4378 0,4248
32 0,4398 0,4263 0,4133
33 0,4287 0,4151 0,4020
34 0,4178 0,4042 0,3911
35 0,4072 0,3936 0,3804
36 0,3969 0,3832 0,3700
37 0,3869 0,3732 0,3600
38 0,3771 0,3633 0,3502
39 0,3675 0,3538 0,3406
40 0,3582 0,3445 0,3313
41 0,3491 0,3354 0,3223
42 0,3403 0,3266 0,3135
43 0,3316 0,3180 0,3050
44 0,3232 0,3097 0,2967
45 0,3150 0,3015 0,2886
46 0,3071 0,2936 0,2807
47 0,2993 0,2859 0,2731
48 0,2917 0,2784 0,2657
49 0,2843 0,2710 0,2584
50 0,2771 0,2639 0,2514
51 0,2701 0,2570 0,2445
52 0,2632 0,2502 0,2379
53 0,2566 0,2437 0,2314
54 0,2501 0,2372 0,2251
55 0,2437 0,2310 0,2190
56 0,2375 0,2249 0,2130
57 0,2315 0,2190 0,2072
Zinssatz
2,9 % 3,0 % 3,5 % 4% 4,5 %
0,6151 0,6050 0,5572 0,5134 0,4732
0,5978 0,5874 0,5384 0,4936 0,4528
0,5809 0,5703 0,5202 0,4746 0,4333
0,5645 0,5537 0,5026 0,4564 0,4146
0,5486 0,5375 0,4856 0,4388 0,3968
0,5332 0,5219 0,4692 0,4220 0,3797
0,5181 0,5067 0,4533 0,4057 0,3634
0,5035 0,4919 0,4380 0,3901 0,3477
0,4893 0,4776 0,4231 0,3751 0,3327
0,4756 0,4637 0,4088 0,3607 0,3184
0,4622 0,4502 0,3950 0,3468 0,3047
0,4491 0,4371 0,3817 0,3335 0,2916
0,4365 0,4243 0,3687 0,3207 0,2790
0,4242 0,4120 0,3563 0,3083 0,2670
0,4122 0,4000 0,3442 0,2965 0,2555
0,4006 0,3883 0,3326 0,2851 0,2445
0,3893 0,3770 0,3213 0,2741 0,2340
0,3783 0,3660 0,3105 0,2636 0,2239
0,3677 0,3554 0,3000 0,2534 0,2143
0,3573 0,3450 0,2898 0,2437 0,2050
0,3472 0,3350 0,2800 0,2343 0,1962
0,3375 0,3252 0,2706 0,2253 0,1878
0,3279 0,3158 0,2614 0,2166 0,1797
0,3187 0,3066 0,2526 0,2083 0,1719
0,3097 0,2976 0,2440 0,2003 0,1645
0,3010 0,2890 0,2358 0,1926 0,1574
0,2925 0,2805 0,2278 0,1852 0,1507
0,2843 0,2724 0,2201 0,1780 0,1442
0,2763 0,2644 0,2127 0,1712 0,1380
0,2685 0,2567 0,2055 0,1646 0,1320
0,2609 0,2493 0,1985 0,1583 0,1263
0,2535 0,2420 0,1918 0,1522 0,1209
0,2464 0,2350 0,1853 0,1463 0,1157
0,2395 0,2281 0,1791 0,1407 0,1107
0,2327 0,2215 0,1730 0,1353 0,1059
0,2262 0,2150 0,1671 0,1301 0,1014
0,2198 0,2088 0,1615 0,1251 0,0970
0,2136 0,2027 0,1560 0,1203 0,0928
0,2076 0,1968 0,1508 0,1157 0,0888
0,2017 0,1910 0,1457 0,1112 0,0850
0,1960 0,1855 0,1407 0,1069 0,0814

Rest-
nutzungs-
dauer 2,6 % 2,7 % 2,8 %
(Jahre)
58 0,2257 0,2133 0,2016
59 0,2199 0,2077 0,1961
60 0,2144 0,2022 0,1907
61 0,2089 0,1969 0,1855
62 0,2036 0,1917 0,1805
63 0,1985 0,1867 0,1756
64 0,1935 0,1818 0,1708
65 0,1885 0,1770 0,1661
66 0,1838 0,1723 0,1616
67 0,1791 0,1678 0,1572
68 0,1746 0,1634 0,1529
69 0,1702 0,1591 0,1488
70 0,1658 0,1549 0,1447
71 0,1616 0,1508 0,1408
72 0,1575 0,1469 0,1369
73 0,1535 0,1430 0,1332
74 0,1497 0,1392 0,1296
75 0,1459 0,1356 0,1260
76 0,1422 0,1320 0,1226
77 0,1386 0,1286 0,1193
78 0,1351 0,1252 0,1160
79 0,1316 0,1219 0,1129
80 0,1283 0,1187 0,1098
81 0,1250 0,1156 0,1068
82 0,1219 0,1125 0,1039
83 0,1188 0,1096 0,1011
84 0,1158 0,1067 0,0983
85 0,1128 0,1039 0,0956
86 0,1100 0,1011 0,0930
87 0,1072 0,0985 0,0905
88 0,1045 0,0959 0,0880
89 0,1018 0,0934 0,0856
90 0,0993 0,0909 0,0833
91 0,0967 0,0885 0,0810
92 0,0943 0,0862 0,0788
93 0,0919 0,0839 0,0767
94 0,0896 0,0817 0,0746
95 0,0873 0,0796 0,0726
96 0,0851 0,0775 0,0706
97 0,0829 0,0755 0,0687
98 0,0808 0,0735 0,0668
Zinssatz
2,9 % 3,0 % 3,5 % 4% 4,5 %
0,1905 0,1801 0,1360 0,1028 0,0778
0,1851 0,1748 0,1314 0,0989 0,0745
0,1799 0,1697 0,1269 0,0951 0,0713
0,1748 0,1648 0,1226 0,0914 0,0682
0,1699 0,1600 0,1185 0,0879 0,0653
0,1651 0,1553 0,1145 0,0845 0,0625
0,1605 0,1508 0,1106 0,0813 0,0598
0,1560 0,1464 0,1069 0,0781 0,0572
0,1516 0,1421 0,1033 0,0751 0,0547
0,1473 0,1380 0,0998 0,0722 0,0524
0,1431 0,1340 0,0964 0,0695 0,0501
0,1391 0,1301 0,0931 0,0668 0,0480
0,1352 0,1263 0,0900 0,0642 0,0459
0,1314 0,1226 0,0869 0,0617 0,0439
0,1277 0,1190 0,0840 0,0594 0,0420
0,1241 0,1156 0,0812 0,0571 0,0402
0,1206 0,1122 0,0784 0,0549 0,0385
0,1172 0,1089 0,0758 0,0528 0,0368
0,1139 0,1058 0,0732 0,0508 0,0353
0,1107 0,1027 0,0707 0,0488 0,0337
0,1075 0,0997 0,0683 0,0469 0,0323
0,1045 0,0968 0,0660 0,0451 0,0309
0,1016 0,0940 0,0638 0,0434 0,0296
0,0987 0,0912 0,0616 0,0417 0,0283
0,0959 0,0886 0,0596 0,0401 0,0271
0,0932 0,0860 0,0575 0,0386 0,0259
0,0906 0,0835 0,0556 0,0371 0,0248
0,0880 0,0811 0,0537 0,0357 0,0237
0,0856 0,0787 0,0519 0,0343 0,0227
0,0832 0,0764 0,0501 0,0330 0,0217
0,0808 0,0742 0,0484 0,0317 0,0208
0,0785 0,0720 0,0468 0,0305 0,0199
0,0763 0,0699 0,0452 0,0293 0,0190
0,0742 0,0679 0,0437 0,0282 0,0182
0,0721 0,0659 0,0422 0,0271 0,0174
0,0700 0,0640 0,0408 0,0261 0,0167
0,0681 0,0621 0,0394 0,0251 0,0160
0,0662 0,0603 0,0381 0,0241 0,0153
0,0643 0,0586 0,0368 0,0232 0,0146
0,0625 0,0569 0,0355 0,0223 0,0140
0,0607 0,0552 0,0343 0,0214 0,0134

Rest-
nutzungs-
dauer 2,6 % 2,7 % 2,8 %
(Jahre)
99 0,0788 0,0715 0,0650
100 0,0768 0,0697 0,0632
Zinssatz
2,9 % 3,0 % 3,5 % 4% 4,5 %
0,0590 0,0536 0,0332 0,0206 0,0128
0,0573 0,0520 0,0321 0,0198 0,0123
Berechnungsvorschrift für die Abzinsungsfaktoren (Barwertfaktoren für die Abzinsung):
1
Abzinsungsfaktor =
qn
p
q = 1 + LZ wobei LZ =
100
LZ = Zinssatz (Liegenschaftszinssatz)
n = Restnutzungsdauer
p = Zinsfuß

Normalherstellungskosten
I. Begriff der Brutto-Grundfläche (BGF)
Anlage 42
(zu § 259 Absatz 1)
1. Die BGF ist die Summe der bezogen auf die jeweilige Gebäudeart marktüblich nutzbaren Grundflächen aller
Grundrissebenen eines Bauwerks. In Anlehnung an die DIN 277-1:2005-02 sind bei den Grundflächen fol-
gende Bereiche zu unterscheiden:
Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen,
Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen,
Bereich c: nicht überdeckt.
Für die Anwendung der Normalherstellungskosten (NHK) sind im Rahmen der Ermittlung der BGF nur die
Grundflächen der Bereiche a und b zugrunde zu legen. Balkone, auch wenn sie überdeckt sind, sind dem
Bereich c zuzuordnen.
Für die Ermittlung der BGF sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz und
Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen, in Höhe der Bodenbelagsoberkanten anzusetzen.
2. Nicht zur BGF gehören z. B. Flächen von Spitzböden und Kriechkellern, Flächen, die ausschließlich der
Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen, sowie
Flächen unter konstruktiven Hohlräumen, z. B. über abgehängten Decken.
II. Normalherstellungskosten (NHK)
Normalherstellungskosten in Euro/m2 BGF auf der Grundlage der Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010),
einschließlich Baunebenkosten und Umsatzsteuer für die jeweilige Gebäudeart (Kostenstand 2010) sowie eines
pauschalen Zuschlages für bauliche Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und sonstige Anlagen (3 %)
Gebäudeart
1 Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)
2 Banken und ähnliche Geschäftshäuser
3 Bürogebäude, Verwaltungsgebäude
4 Gemeindezentren, Vereinsheime, Saalbauten, Veranstaltungs-
gebäude
5 Kindergärten (Kindertagesstätten), allgemeinbildende Schulen,
berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen
6 Wohnheime, Internate, Alten-, Pflegeheime
7 Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser
8 Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen
9.1 Sporthallen
9.2 Tennishallen
9.3 Freizeitbäder, Kur- und Heilbäder
10.1 Verbrauchermärkte
10.2 Kauf- und Warenhäuser
10.3 Autohäuser ohne Werkstatt
11.1 Betriebs- und Werkstätten eingeschossig oder mehrgeschossig
ohne Hallenanteil; industrielle Produktionsgebäude, Massivbau-
weise
11.2 Betriebs- und Werkstätten, mehrgeschossig, hoher Hallenanteil;
industrielle Produktionsgebäude, überwiegend Skelettbauweise
12.1 Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager
12.2 Lagergebäude mit bis zu 25 Prozent Mischnutzung
12.3 Lagergebäude mit mehr als 25 Prozent Mischnutzung
13 Museen, Theater, Sakralbauten
Baujahrgruppe
vor 1995 1995 – 2004 ab 2005
695 886 1 118
736 937 1 494
839 1 071 1 736
1 004 1 282 1 555
1 164 1 488 1 710
876 1 118 1 370
1 334 1 705 2 075
1 118 1 427 1 859
1 133 1 447 1 777
814 1 040 1 226
1 978 2 524 3 075
582 742 896
1 066 1 360 1 633
757 968 1 277
762 973 1 200
536 680 942
283 361 505
443 567 711
716 917 1 128
1 514 1 875 2 395

Gebäudeart
14 Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen,
Scheunen und Ähnliches
15 Stallbauten
16 Hochgaragen, Tiefgaragen und Nutzfahrzeuggaragen
17 Einzelgaragen, Mehrfachgaragen
18 Carports und Ähnliches
19 Teileigentum
Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung
zuzuordnen.
20 Auffangklausel
Baujahrgruppe
vor 1995 1995 – 2004 ab 2005
263
422
623
500
196
den vorstehenden Gebäudearten
Normalherstellungskosten für nicht aufgeführte Gebäudearten sind aus den Normalherstellungskosten
vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten.

Anlage 43
(zu § 260)
Wertzahlen
für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke,
und sonstige bebaute Grundstücke nach §
Vorläufiger Sachwert bis 100 EUR/m2
bis 500 000 EUR 0,80
750 000 EUR 0,75
1 000 000 EUR 0,70
1 500 000 EUR 0,65
2 000 000 EUR 0,60
3 000 000 EUR 0,55
über 3 000 000 EUR 0,50
gemischt genutzte Grundstücke
249 Absatz 1 Nummer 5 bis 8
Bodenrichtwert
bis 300 EUR/m2 über 300 EUR/m2
0,90 1,00
0,85 0,95
0,80 0,90
0,75 0,85
0,70 0,80
0,65 0,75
0,60 0,70
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1794. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b425643f2b043701….