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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1794

BGBl. 2019 I S. 1794 · 186.273 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 1794 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1794
                                            Gesetz
                       zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts
                             (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG)
                                                   Vom 26. November 2019

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                    Inhaltsübersicht
Artikel   1   Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel   2   Weitere Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel   3   Änderung des Grundsteuergesetzes

Artikel   4   Änderung der Abgabenordnung

Artikel   5   Weitere Änderung der Abgabenordnung
Artikel   6   Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
              ordnung
Artikel 7     Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur
              Abgabenordnung
Artikel 8     Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 9     Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 10    Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Artikel 11    Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverord-
              nung

Artikel 12    Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkung-
              steuergesetzes
Artikel 13    Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsver-
              ordnung
Artikel 14    Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
Artikel 15    Änderung des Bodenschätzungsgesetzes

Artikel 16    Änderung der Immobilienwertermittlungsverordnung
Artikel 17    Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 18    Inkrafttreten

Anhang zu Artikel 1 Nummer 6
Anlage 27             Landwirtschaftliche Nutzung
(zu § 237 Absatz 2)
Anlage 28             Forstwirtschaftliche Nutzung
(zu § 237 Absatz 3)
Anlage 29             Weinbauliche Nutzung
(zu § 237 Absatz 4)

Anlage 30             Gärtnerische Nutzung
(zu § 237 Absatz 5)
Anlage 31             Übrige land- und forstwirtschaftliche Nut-
(zu § 237 Absatz 6    zungen sowie Abbauland, Geringstland
und 7)                und Unland

Anlage 32             Nutzungsart Hofstelle
(zu § 237 Absatz 8)
Anlage 33             Weitere den Ertragswert erhöhende Um-
(zu § 238 Absatz 2) stände
Anlage 34             Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in
(zu § 241 Absatz 5) Vieheinheiten (VE) nach dem Futterbedarf
Anlage 35             Gruppen der Zweige des Tierbestands

(zu § 241 Absatz 5) nach der Flächenabhängigkeit
Anlage 36             Umrechnungskoeffizienten zur Berück-
(zu den §§ 251        sichtigung abweichender Grundstücksgrö-
und 257 Absatz 1)     ßen beim Bodenwert von Ein- und Zwei-
                      familienhäusern
Anlage 37             Vervielfältiger
(zu § 253 Absatz 2)

Anlage 38             Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer
(zu § 253 Absatz 2
und § 259 Absatz 4)
Anlage 39             Ermittlung des Rohertrags
(zu § 254)
Anlage 40             Bewirtschaftungskosten
(zu § 255)
Anlage 41             Abzinsungsfaktoren
(zu § 257 Absatz 2)

Anlage 42             Normalherstellungskosten
(zu § 259 Absatz 1)
Anlage 43             Wertzahlen für Teileigentum, Geschäfts-
(zu § 260)            grundstücke, gemischt genutzte Grund-
                      stücke und sonstige bebaute Grundstücke
                      nach § 249 Absatz 1 Nummer 5 bis 8

                          Artikel 1

                    Änderung des

                  Bewertungsgesetzes
   Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November
2016 (BGBl. I S. 2464) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe zu § 203 werden die folgenden
      Angaben eingefügt:
      „§§ 204 bis 217 (unbesetzt)

                       Siebenter Abschnitt
                 Bewertung des Grundbesitzes
            für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022

                          A. Allgemeines

      § 218    Vermögensarten

      § 219    Feststellung von Grundsteuerwerten

      § 220    Ermittlung der Grundsteuerwerte

      § 221    Hauptfeststellung

      § 222    Fortschreibungen

      § 223    Nachfeststellung

      § 224    Aufhebung des Grundsteuerwerts

      § 225    Änderung von Feststellungsbescheiden

      § 226    Nachholung einer Feststellung

      § 227    Wertverhältnisse bei Fortschreibungen
               und Nachfeststellungen
BGBl. 2019, Seite 1795 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1795
§ 228    Erklärungs- und Anzeigepflicht
§ 229    Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen
§ 230    Abrundung
§ 231    Abgrenzung von in- und ausländischem
         Vermögen

                    B. Land- und

          forstwirtschaftliches Vermögen
                  I. Allgemeines
§ 232    Begriff des land- und forstwirtschaftlichen
         Vermögens

§ 233    Abgrenzung des land- und forstwirt-
         schaftlichen Vermögens vom Grundver-
         mögen in Sonderfällen

§ 234    Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

§ 235    Bewertungsstichtag
§ 236    Bewertungsgrundsätze
§ 237    Bewertung des Betriebs der Land- und
         Forstwirtschaft
§ 238    Zuschläge zum Reinertrag
§ 239    Grundsteuerwert des Betriebs der Land-
         und Forstwirtschaft
§ 240    Kleingartenland und Dauerkleingartenland

            II. Besondere Vorschriften
          a) Landwirtschaftliche Nutzung
§ 241    Tierbestände

                b) Übrige land- und
          forstwirtschaftliche Nutzungen

§ 242    Übrige land- und forstwirtschaftliche Nut-
         zungen

                C. Grundvermögen
                  I. Allgemeines

§ 243    Begriff des Grundvermögens
§ 244    Grundstück
§ 245    Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für
         den Zivilschutz

            II. Unbebaute Grundstücke
§ 246    Begriff der unbebauten Grundstücke
§ 247    Bewertung der unbebauten Grundstücke

             III. Bebaute Grundstücke

§ 248    Begriff der bebauten Grundstücke

§ 249    Grundstücksarten
§ 250    Bewertung der bebauten Grundstücke

§ 251    Mindestwert
§ 252    Bewertung im Ertragswertverfahren

§ 253    Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags

§ 254    Rohertrag des Grundstücks

  § 255   Bewirtschaftungskosten
  § 256   Liegenschaftszinssätze
  § 257   Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts
  § 258   Bewertung im Sachwertverfahren

  § 259   Ermittlung des Gebäudesachwerts

  § 260   Wertzahlen

                   IV. Sonderfälle
  § 261   Erbbaurecht

  § 262   Gebäude auf fremdem Grund und Boden

                 V. Ermächtigungen

  § 263 Ermächtigungen“.

b) Die Angabe zum Dritten Teil wird wie folgt ge-
   fasst:
                       „Dritter Teil
               Schlussbestimmungen
  § 264   Bekanntmachung
  § 265   Anwendungsvorschriften
  § 266   Erstmalige Anwendung des Siebenten
          Abschnitts des Zweiten Teils“.

c) Die folgenden Angaben werden angefügt:
  „Anlage 27          Landwirtschaftliche Nutzung
  (zu § 237 Absatz 2)
  Anlage 28           Forstwirtschaftliche Nutzung
  (zu § 237 Absatz 3)

  Anlage 29           Weinbauliche Nutzung
  (zu § 237 Absatz 4)

  Anlage 30           Gärtnerische Nutzung
  (zu § 237 Absatz 5)
  Anlage 31              Übrige land- und forstwirt-
  (zu § 237 Absatz 6     schaftliche Nutzungen sowie
  und 7)                 Abbauland, Geringstland und
                         Unland
  Anlage 32              Hofstellen
  (zu § 237 Absatz 8
  und 9)
  Anlage 33           Weitere den Ertragswert er-
  (zu § 238 Absatz 2) höhende Umstände
  Anlage 34           Umrechnungsschlüssel für
  (zu § 241 Absatz 5) Tierbestände in Vieheinhei-
                      ten (VE) nach dem Futterbe-
                      darf

  Anlage 35           Gruppen der Zweige des
  (zu § 241 Absatz 5) Tierbestands nach der Flä-
                      chenabhängigkeit
  Anlage 36              Umrechnungskoeffizienten
  (zu den §§ 251         zur Berücksichtigung abwei-
  und 257 Absatz 1)      chender Grundstücksgrößen
                         beim Bodenwert von Ein-
                         und Zweifamilienhäusern

  Anlage 37           Vervielfältiger
  (zu § 253 Absatz 2)
BGBl. 2019, Seite 1796 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1796
       Anlage 38           Wirtschaftliche Gesamtnut-
       (zu § 253 Absatz 2 zungsdauer
       und § 259 Absatz 4)

       Anlage 39           Ermittlung des Rohertrags
       (zu § 254)
       Anlage 40           Bewirtschaftungskosten
       (zu § 255)

       Anlage 41           Abzinsungsfaktoren
       (zu § 257 Absatz 2)
       Anlage 42           Normalherstellungskosten
       (zu § 259 Absatz 1)

       Anlage 43           Wertzahlen für Teileigentum,
       (zu § 260)          Geschäftsgrundstücke, ge-
                           mischt genutzte Grundstü-
                           cke und sonstige bebaute
                           Grundstücke nach § 249 Ab-
                           satz 1 Nummer 5 bis 8“.
2. Nach § 203 wird folgender Siebenter Abschnitt ein-
   gefügt:
                    „Siebenter Abschnitt

                Bewertung des Grundbesitzes
           für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022

                      A. Allgemeines

                           § 218
                      Vermögensarten

    Für Vermögen, das nach diesem Abschnitt zu be-

  werten ist, erfolgt abweichend von § 18 eine Unter-
  scheidung in folgende Vermögensarten:
  1. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 232),

  2. Grundvermögen (§ 243).
  Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Absatz 1
  Nummer 2 werden dem land- und forstwirtschaft-
  lichen Vermögen zugeordnet und sind wie land-

  und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten.

  Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Absatz 1

  Nummer 1 werden dem Grundvermögen zugeordnet

  und sind wie Grundvermögen zu bewerten.

                           § 219

            Feststellung von Grundsteuerwerten
     (1) Grundsteuerwerte werden für inländischen
  Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und
  Forstwirtschaft (§§ 232 bis 234, 240) und für Grund-
  stücke (§§ 243 und 244) gesondert festgestellt (§ 180
  Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung).
    (2) In dem Feststellungsbescheid (§ 179 der Ab-
  gabenordnung) sind auch Feststellungen zu treffen
  über:

  1. die Vermögensart und beim Grundvermögen
     auch über die Grundstücksart (§ 249) sowie
  2. die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und
     bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer An-
     teile.
     (3) Die Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2
  erfolgen nur, soweit sie für die Besteuerung von Be-
  deutung sind.

                       § 220
          Ermittlung der Grundsteuerwerte

    Die Grundsteuerwerte werden nach den Vor-
schriften dieses Abschnitts ermittelt. Bei der Er-
mittlung der Grundsteuerwerte ist § 163 der Abga-
benordnung nicht anzuwenden; hiervon unberührt
bleiben Übergangsregelungen, die die oberste Fi-
nanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit
den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder
trifft.

                       § 221

                 Hauptfeststellung
  (1) Die Grundsteuerwerte werden in Zeitabstän-
den von je sieben Jahren allgemein festgestellt
(Hauptfeststellung).

   (2) Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse
zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungs-
zeitpunkt) zugrunde gelegt.

                       § 222

                 Fortschreibungen
   (1) Der Grundsteuerwert wird neu festgestellt
(Wertfortschreibung), wenn der in Euro ermittelte
und auf volle 100 Euro abgerundete Wert, der sich
für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, von dem
entsprechenden Wert des letzten Feststellungs-
zeitpunkts nach oben oder unten um mehr als

15 000 Euro abweicht.

   (2) Über die Art oder Zurechnung der wirtschaft-
lichen Einheit (§ 219 Absatz 2) wird eine neue Fest-
stellung getroffen (Artfortschreibung oder Zurech-
nungsfortschreibung), wenn sie von der zuletzt ge-
troffenen Feststellung abweicht und es für die Be-
steuerung von Bedeutung ist.

   (3) Eine Fortschreibung nach Absatz 1 oder 2 fin-

det auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten

Feststellung statt. § 176 der Abgabenordnung über

den Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Ände-

rung von Steuerbescheiden ist hierbei entsprechend
anzuwenden. Satz 2 gilt nur für die Feststellungs-

zeitpunkte, die vor der Verkündung der maßgeb-
lichen Entscheidung eines der in § 176 der Abga-
benordnung genannten Gerichte liegen.
  (4) Eine Fortschreibung ist vorzunehmen, wenn
dem Finanzamt bekannt wird, dass die Vorausset-
zungen für sie vorliegen. Der Fortschreibung werden
vorbehaltlich des § 227 die Verhältnisse im Fort-
schreibungszeitpunkt zugrunde gelegt. Fortschrei-
bungszeitpunkt ist:

1. bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
   der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Ände-
   rung folgt, und
2. in den Fällen des Absatzes 3 der Beginn des
   Kalenderjahres, in dem der Fehler dem Finanzamt
   bekannt wird, bei einer Erhöhung des Grundsteu-
   erwerts jedoch frühestens der Beginn des Kalen-
   derjahres, in dem der Feststellungsbescheid er-
   teilt wird.
BGBl. 2019, Seite 1797 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1797
                        § 223
                  Nachfeststellung

   (1) Für wirtschaftliche Einheiten, für die ein

Grundsteuerwert festzustellen ist, wird der Grund-
steuerwert nachträglich festgestellt (Nachfeststel-

lung), wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt:

1. die wirtschaftliche Einheit neu entsteht oder

2. eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit

   erstmals zur Grundsteuer herangezogen werden

   soll.

   (2) Der Nachfeststellung werden vorbehaltlich
des § 227 die Verhältnisse im Nachfeststellungszeit-
punkt zugrunde gelegt. Nachfeststellungszeitpunkt
ist:

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 der Be-
   ginn des Kalenderjahres, das auf die Entstehung
   der wirtschaftlichen Einheit folgt, und
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 der Be-
   ginn des Kalenderjahres, in dem der Grundsteu-
   erwert erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt
   wird.

                        § 224

         Aufhebung des Grundsteuerwerts

  (1) Der Grundsteuerwert wird aufgehoben, wenn
dem Finanzamt bekannt wird, dass:
1. die wirtschaftliche Einheit wegfällt oder
2. der Grundsteuerwert der wirtschaftlichen Einheit
   infolge von Befreiungsgründen der Besteuerung
   nicht mehr zugrunde gelegt wird.

  (2) Aufhebungszeitpunkt ist:
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 der Be-
   ginn des Kalenderjahres, das auf den Wegfall der
   wirtschaftlichen Einheit folgt, und

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 der

   Beginn des Kalenderjahres, in dem der Grund-

   steuerwert erstmals der Besteuerung nicht mehr

   zugrunde gelegt wird.

                        § 225

                   Änderung von
              Feststellungsbescheiden

   Bescheide über Fortschreibungen oder über

Nachfeststellungen von Grundsteuerwerten können

schon vor dem maßgeblichen Feststellungszeit-
punkt erteilt werden. Sie sind zu ändern oder auf-
zuheben, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt Ände-
rungen ergeben, die zu einer abweichenden Fest-
stellung führen.

                        § 226
           Nachholung einer Feststellung
   (1) Ist die Feststellungsfrist (§ 181 der Abgaben-
ordnung) abgelaufen, kann eine Fortschreibung
(§ 222) oder Nachfeststellung (§ 223) unter Zugrun-
delegung der Verhältnisse vom Fortschreibungs-
oder Nachfeststellungszeitpunkt mit Wirkung für ei-
nen späteren Feststellungszeitpunkt vorgenommen
werden, für den diese Frist noch nicht abgelaufen

ist. § 181 Absatz 5 der Abgabenordnung bleibt hier-
von unberührt.
   (2) Absatz 1 ist bei der Aufhebung des Grund-

steuerwerts (§ 224) entsprechend anzuwenden.

                       § 227

                Wertverhältnisse bei

     Fortschreibungen und Nachfeststellungen

  Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen

der Grundsteuerwerte sind die Wertverhältnisse im

Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.

                       § 228
           Erklärungs- und Anzeigepflicht

   (1) Die Steuerpflichtigen haben Erklärungen zur
Feststellung der Grundsteuerwerte für den Haupt-
feststellungszeitpunkt oder einen anderen Feststel-
lungszeitpunkt abzugeben, wenn sie hierzu durch
die Finanzbehörde aufgefordert werden (§ 149 Ab-
satz 1 Satz 2 der Abgabenordnung). Fordert die
Finanzbehörde zur Abgabe einer Erklärung auf, hat
sie eine Frist zur Abgabe der Erklärung zu bestim-
men, die mindestens einen Monat betragen soll. Die
Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung kann vom
Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen

mit den obersten Finanzbehörden der Länder durch
öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
   (2) Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse,
die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die
Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken
oder zu einer erstmaligen Feststellung führen kann,
ist auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres an-
zuzeigen. Gleiches gilt, wenn das Eigentum oder das
wirtschaftliche Eigentum an einem auf fremdem
Grund und Boden errichteten Gebäude übergegan-
gen ist. Die Frist für die Abgabe dieser Anzeige be-
trägt einen Monat und beginnt mit Ablauf des Kalen-
derjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse

geändert haben oder das Eigentum oder das wirt-

schaftliche Eigentum an einem auf fremdem Grund

und Boden errichteten Gebäude übergegangen ist.

  (3) Die Erklärung nach Absatz 1 und die Anzeige
nach Absatz 2 sind abzugeben

1. von dem Steuerpflichtigen, dem die wirtschaft-
   liche Einheit zuzurechnen ist,
2. bei einem Grundstück, das mit einem Erbbau-

   recht belastet ist, vom Erbbauberechtigten unter

   Mitwirkung des Erbbauverpflichteten oder

3. bei einem Gebäude auf fremdem Grund und
   Boden vom Eigentümer des Grund und Bodens
   unter Mitwirkung des Eigentümers oder des wirt-
   schaftlichen Eigentümers des Gebäudes.
  (4) Die Erklärungen nach Absatz 1 und die Anzei-
gen nach Absatz 2 sind bei dem für die gesonderte
Feststellung zuständigen Finanzamt abzugeben.
  (5) Die Erklärungen nach Absatz 1 und die Anzei-
gen nach Absatz 2 sind Steuererklärungen im Sinne
der Abgabenordnung, die eigenhändig zu unter-
schreiben sind.
  (6) Die Erklärungen nach Absatz 1 und die Anzei-
gen nach Absatz 2 sind nach amtlich vorgeschriebe-
nem Datensatz durch Datenfernübertragung zu
BGBl. 2019, Seite 1798 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1798
  übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur
  Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung
  durch Datenfernübertragung verzichten. Für die Ent-
  scheidung über den Antrag gilt § 150 Absatz 8 der
  Abgabenordnung.

                          § 229
        Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen

     (1) Die Eigentümer von Grundbesitz haben der
  Finanzbehörde auf Anforderung alle Angaben zu
  machen, die sie für die Sammlung der Kauf-, Miet-
  und Pachtpreise braucht. Dabei haben sie zu ver-
  sichern, dass sie die Angaben nach bestem Wissen
  und Gewissen gemacht haben.
     (2) Die Finanzbehörden können zur Vorbereitung
  einer Hauptfeststellung und zur Durchführung von
  Feststellungen der Grundsteuerwerte örtliche Erhe-
  bungen über die Bewertungsgrundlagen anstellen.

  Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
  (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit einge-
  schränkt.
     (3) Die nach Bundes- oder Landesrecht zuständi-
  gen Behörden haben den Finanzbehörden die recht-
  lichen und tatsächlichen Umstände mitzuteilen, die
  ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt
  geworden sind und die für die Feststellung von
  Grundsteuerwerten oder für die Grundsteuer von
  Bedeutung sein können.

     (4) Die Grundbuchämter haben den für die Fest-
  stellung des Grundsteuerwerts zuständigen Finanz-
  behörden mitzuteilen:
  1. die Eintragung eines neuen Eigentümers oder
     Erbbauberechtigten sowie bei einem anderen als
     einem rechtsgeschäftlichen Erwerb zusätzlich die
     Anschrift des neuen Eigentümers oder Erbbaube-
     rechtigten; dies gilt nicht für die Fälle des Erwerbs
     nach den Vorschriften des Zuordnungsrechts,

  2. die Eintragung der Begründung von Wohnungs-
     eigentum oder Teileigentum,

  3. die Eintragung der Begründung eines Erbbau-
     rechts, Wohnungserbbaurechts oder Teilerbbau-
     rechts.
  In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 ist
  gleichzeitig der Tag des Eingangs des Eintragungs-
  antrags beim Grundbuchamt mitzuteilen. Bei einer
  Eintragung aufgrund Erbfolge ist das Jahr anzuge-
  ben, in dem der Erblasser verstorben ist. Die Mittei-
  lungen sollen der Finanzbehörde über die für die
  Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Be-
  hörde oder über eine sonstige Behörde, die das
  amtliche Verzeichnis der Grundstücke (§ 2 Absatz 2
  der Grundbuchordnung) führt, zugeleitet werden.
     (5) Die nach den Absätzen 3 oder 4 mitteilungs-
  pflichtige Stelle hat die betroffenen Personen vom
  Inhalt der Mitteilung zu unterrichten. Eine Unterrich-
  tung kann unterbleiben, soweit den Finanzbehörden
  Umstände aus dem Grundbuch, den Grundakten
  oder aus dem Liegenschaftskataster mitgeteilt wer-
  den.
     (6) Die nach den Absätzen 3 oder 4 mitteilungs-
  pflichtigen Stellen übermitteln die Mitteilungen den

  Finanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem
  Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle.

Die Grundbuchämter und die für die Führung des
Liegenschaftskatasters zuständigen Behörden über-
mitteln die bei ihnen geführten Daten laufend, min-
destens alle drei Monate. Das Bundesministerium
der Finanzen legt im Einvernehmen mit den obersten
Finanzbehörden der Länder und den obersten Ver-
messungs- und Katasterbehörden der Länder die
Einzelheiten der elektronischen Übermittlung und
deren Beginn in einem Schreiben fest. Dieses
Schreiben ist im Bundesanzeiger und im Bundes-
steuerblatt zu veröffentlichen.

                        § 230
                     Abrundung
  Die ermittelten Grundsteuerwerte werden auf
volle 100 Euro nach unten abgerundet.

                        § 231

                  Abgrenzung von
         in- und ausländischem Vermögen
   (1) Für die Bewertung des inländischen nach die-
sem Abschnitt zu bewertenden Vermögens gelten
die §§ 232 bis 262. Nach diesen Vorschriften sind
auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen
Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland
als auch auf das Ausland erstrecken.

   (2) Die ausländischen Teile einer wirtschaftlichen
Einheit unterliegen nicht der gesonderten Feststel-
lung nach § 219.

                     B. Land- und
           forstwirtschaftliches Vermögen

                    I. Allgemeines

                        § 232

                     Begriff des
     land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

   (1) Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige
Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Er-
zeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwer-
tung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse.
Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ge-
hören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der
Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen be-
stimmt sind.
   (2) Die wirtschaftliche Einheit des land- und forst-
wirtschaftlichen Vermögens ist der Betrieb der Land-
und Forstwirtschaft. Wird der Betrieb der Land- und
Forstwirtschaft oder werden Teile davon einem an-
deren Berechtigten zur Erzeugung von Pflanzen und
Tieren sowie zur Verwertung der dadurch selbst
gewonnenen Erzeugnisse überlassen, so gilt dies
als Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen
Tätigkeit des Überlassenden.
   (3) Zu den Wirtschaftsgütern, die dem Betrieb der
Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen be-
stimmt sind, gehören insbesondere:

1. der Grund und Boden,

2. die Wirtschaftsgebäude,
BGBl. 2019, Seite 1799 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1799
3. die stehenden Betriebsmittel,
4. der normale Bestand an umlaufenden Betriebs-
   mitteln,
5. die immateriellen Wirtschaftsgüter.
Als normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmit-
teln gilt ein Bestand, der zur gesicherten Fortführung
des Betriebs erforderlich ist.

  (4) Nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Ver-
mögen gehören:

1. Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäude-
   teile, die Wohnzwecken oder anderen nicht land-
   und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen,
2. Tierbestände oder Zweige des Tierbestands und
   die hiermit zusammenhängenden Wirtschafts-
   güter (zum Beispiel Gebäude und abgrenzbare
   Gebäudeteile mit den dazugehörenden Flächen,
   stehende und umlaufende Betriebsmittel), wenn
   die Tiere weder nach § 241 zur landwirtschaft-
   lichen Nutzung noch nach § 242 Absatz 2 zu
   den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen
   Nutzungen gehören; die Zugehörigkeit der land-
   wirtschaftlich genutzten Flächen zum land- und

   forstwirtschaftlichen Vermögen wird hierdurch

   nicht berührt,

3. Zahlungsmittel, Geldforderungen, Geschäftsgut-
   haben, Wertpapiere und Beteiligungen sowie

4. Geldschulden und Pensionsverpflichtungen.

                        § 233
               Abgrenzung des
        land- und forstwirtschaftlichen
 Vermögens vom Grundvermögen in Sonderfällen
   (1) Dienen im Umgriff einer Windenergieanlage
Flächen einem Betrieb der Land- und Forstwirt-
schaft, sind abweichend von § 232 Absatz 4 Num-
mer 1 die Standortflächen der Windenergieanlage
und der dazugehörenden Betriebsvorrichtungen (ab-
gegrenzte Standortfläche der Windenergieanlage)
dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzu-
rechnen.
   (2) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flä-
chen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn
nach ihrer Lage, den am Feststellungszeitpunkt be-
stehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den
sonstigen Umständen anzunehmen ist, dass sie in-
nerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren anderen
als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insbe-
sondere als Bau-, Gewerbe- oder Industrieland oder
als Land für Verkehrszwecke, dienen werden.
   (3) Flächen sind stets dem Grundvermögen zu-
zurechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als
Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung
möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plange-
biets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder
schon durchgeführt ist. Satz 1 gilt nicht für die Hof-
stelle.

                        § 234
       Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
   (1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft um-
fasst:

1. die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen:
  a) die landwirtschaftliche Nutzung,
  b) die forstwirtschaftliche Nutzung,
  c) die weinbauliche Nutzung,
  d) die gärtnerische Nutzung,

     aa) Nutzungsteil Gemüsebau,

     bb) Nutzungsteil Blumen- und Zierpflanzen-
         bau,

     cc) Nutzungsteil Obstbau,
     dd) Nutzungsteil Baumschulen,
  e) die übrigen land- und forstwirtschaftlichen
     Nutzungen,
2. die Nutzungsarten:

  a) Abbauland,
  b) Geringstland,
  c) Unland,

  d) Hofstelle,
3. die Nebenbetriebe.

   (2) Die land- und forstwirtschaftlichen Betriebs-

flächen sind einer Nutzung, innerhalb der gärtneri-

schen Nutzung einem Nutzungsteil, oder einer Nut-
zungsart zuzuordnen (gesetzliche Klassifizierung).

   (3) Zum Abbauland gehören die Betriebsflächen,
die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend
für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutz-
bar gemacht werden, zum Beispiel Steinbrüche,
Torfstiche, Sand-, Kies- und Lehmgruben.
   (4) Zum Geringstland gehören die Betriebsflä-
chen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem
Bodenschätzungsgesetz keine Wertzahlen festzu-
stellen sind.
  (5) Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die
auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag
abwerfen können.
   (6) Zur Hofstelle gehören alle Hof- und Wirt-
schaftsgebäudeflächen einschließlich der Nebenflä-
chen, wenn von dort land- und forstwirtschaftliche
Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden.
   (7) Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem
Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist und nicht einen
selbständigen gewerblichen Betrieb darstellt.

                        § 235

                  Bewertungsstichtag
   (1) Für die Größe des Betriebs sowie für den Um-
fang und den Zustand der Gebäude sind die Verhält-
nisse im Feststellungszeitpunkt maßgebend.
  (2) Für die stehenden und umlaufenden Betriebs-
mittel ist der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres
maßgebend, das dem Feststellungszeitpunkt voran-
gegangen ist.

                        § 236
               Bewertungsgrundsätze
  (1) Der Bewertung eines Betriebs der Land- und
Forstwirtschaft ist der Ertragswert zugrunde zu le-
gen.
BGBl. 2019, Seite 1800 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1800
     (2) Bei der Ermittlung des Ertragswerts ist von der
  Ertragsfähigkeit auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der
  bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin
  und nachhaltig erzielbare Reinertrag eines pacht-
  und schuldenfreien Betriebs mit entlohnten fremden
  Arbeitskräften (Reinertrag). Er ermittelt sich aus dem
  Betriebseinkommen abzüglich des Lohnaufwands
  für die entlohnten Arbeitskräfte und des angemesse-
  nen Anteils für die Arbeitsleistung des Betriebsleiters
  sowie der nicht entlohnten Arbeitskräfte. Hierbei
  sind alle Umstände zu berücksichtigen, die bei einer
  Selbstbewirtschaftung des Betriebs den Wirt-
  schaftserfolg beeinflussen.
      (3) Der Reinertrag wird aus den Erhebungen nach
  § 2 des Landwirtschaftsgesetzes oder aus Erhebun-
  gen der Finanzverwaltung für jede gesetzliche Klas-
  sifizierung gesondert ermittelt. Bei der Ermittlung
  des jeweiligen Reinertrags ist zur Berücksichtigung
  der nachhaltigen Ertragsfähigkeit ein Durchschnitt

  aus den letzten zehn vorliegenden Wirtschaftsjahren

  zu bilden, die vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt

  geendet haben.

    (4) Der Ertragswert ist das 18,6fache der Summe
  der Reinerträge des Betriebs.

                          § 237
                    Bewertung des
        Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

     (1) Bei der Ermittlung des Ertragswerts für einen
  Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sind die land-
  und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsarten
  und die Nebenbetriebe (§ 234 Absatz 1) mit ihrem
  jeweiligen Reinertrag nach den Absätzen 2 bis 8 zu
  bewerten. Mit dem Ansatz des jeweiligen Reiner-
  trags sind auch dem Eigentümer des Grund und
  Bodens nicht gehörende stehende und umlaufende
  Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs
  dienen, abgegolten.

     (2) Der Reinertrag der landwirtschaftlichen Nut-
  zung ermittelt sich aus der Summe der Flächenwer-
  te. Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der
  Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche
  des Betriebs und den Bewertungsfaktoren der An-
  lage 27. Die Bewertungsfaktoren Grundbetrag und
  Ertragsmesszahl nach § 9 des Bodenschätzungs-
  gesetzes sind für jede Eigentumsfläche gesondert
  zu ermitteln.

     (3) Der Reinertrag der forstwirtschaftlichen Nut-
  zung ermittelt sich aus der Summe der Flächenwer-
  te. Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der
  Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche
  des Betriebs und dem jeweiligen gegendüblichen
  Bewertungsfaktor gemäß Anlage 28. Die gegend-
  üblichen Bewertungsfaktoren bestimmen sich nach
  den forstwirtschaftlichen Wuchsgebieten und deren
  Baumartenanteilen nach der zuletzt vor dem Haupt-
  feststellungszeitpunkt durchgeführten Bundeswald-
  inventur (§ 41a des Bundeswaldgesetzes). Ab-
  weichend hiervon werden klassifizierte Eigentums-
  flächen mit katastermäßig nachgewiesenen Bewirt-
  schaftungsbeschränkungen als Geringstland bewer-
  tet, wenn infolge der Bewirtschaftungsbeschränkun-
  gen eine nachhaltige forstwirtschaftliche Nutzung
  unterbleibt.

   (4) Der Reinertrag der weinbaulichen Nutzung er-
mittelt sich aus der Summe der Flächenwerte. Der
jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der Größe
der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des
Betriebs und dem Bewertungsfaktor für die Verwer-
tungsform Traubenerzeugung gemäß Anlage 29.
   (5) Der Reinertrag der gärtnerischen Nutzung ist
gegliedert nach den Nutzungsteilen zu ermitteln. Der
Reinertrag eines Nutzungsteils ermittelt sich aus der
Summe der Flächenwerte. Der jeweilige Flächenwert
ist das Produkt aus der gesetzlich klassifizierten
Eigentumsfläche des Betriebs und dem jeweiligen
Bewertungsfaktor gemäß Anlage 30. Abweichend
hiervon wird der Nutzungsteil Gemüsebau wie eine
landwirtschaftliche Nutzung bewertet, wenn im
Wechsel landwirtschaftliche und gärtnerische Er-
zeugnisse gewonnen werden und keine Bewässe-
rungsmöglichkeiten bestehen.

   (6) Der Reinertrag für die übrigen land- und forst-

wirtschaftlichen Nutzungen ist für jede Nutzung

nach § 242 gesondert zu ermitteln. Der Reinertrag

einer übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nut-
zung ermittelt sich aus der Summe der Flächenwer-
te. Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der
Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche
des Betriebs und dem jeweiligen Bewertungsfaktor
einschließlich des Zuschlags gemäß Anlage 31. Für
die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nut-
zungen, für die kein Bewertungsfaktor festgelegt
wurde, ist der Reinertrag der jeweiligen Nutzung
durch Multiplikation der Bruttogrundflächen der
nachhaltig genutzten Wirtschaftsgebäude mit dem
Zwölffachen des Werts gemäß Anlage 31 und für
den dazu gehörenden Grund und Boden nach Ab-
satz 8 zu ermitteln; dies gilt unabhängig von einer
gesetzlichen Klassifizierung als Hofstelle.

   (7) Der Reinertrag für die Nutzungsarten Abbau-
land, Geringstland und Unland ermittelt sich aus der
Summe der Flächenwerte der jeweiligen Nutzungs-
art. Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus
der Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentums-
fläche des Betriebs und dem jeweiligen Bewertungs-
faktor gemäß Anlage 31.

   (8) Der Reinertrag für die Hofflächen und die
Nebenbetriebe ermittelt sich aus der Summe der
Flächenwerte. Der Flächenwert ist das Produkt aus
der jeweils als Hofstelle gesetzlich klassifizierten
Eigentumsfläche des Betriebs und dem dreifachen
Bewertungsfaktor gemäß Anlage 32.

                        § 238

             Zuschläge zum Reinertrag
  (1) Ein Zuschlag zum Reinertrag einer Nutzung
oder Nutzungsart ist vorzunehmen,

1. bei der landwirtschaftlichen Nutzung gemäß An-
   lage 27, wenn der tatsächliche Tierbestand am
   maßgeblichen Bewertungsstichtag (§ 235) die in
   Anlage 27 genannte Grenze nachhaltig über-
   schreitet,
2. bei der gärtnerischen Nutzung gemäß Anlage 30,
   wenn in einem Nutzungsteil Flächen unter Glas
   und Kunststoffen dem Betrieb zu dienen be-
   stimmt sind. Zu den Flächen unter Glas und
BGBl. 2019, Seite 1801 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1801
   Kunststoffen gehören insbesondere mit Ge-
   wächshäusern, begehbaren Folientunneln, Fo-
   liengewächshäusern und anderen Kulturräumen
   überbaute Bruttogrundflächen. Unerheblich ist,
   ob die Flächen unter Glas und Kunststoffen ne-
   ben der Erzeugung auch zur Lagerung oder zum
   Vertrieb der Erzeugnisse zu dienen bestimmt
   sind,

3. bei der Nutzungsart Hofstelle gemäß Anlage 32
   für die weinbauliche Nutzung und für Nebenbe-
   triebe. Der Zuschlag ermittelt sich durch Multi-
   plikation der Bruttogrundflächen der nachhaltig
   genutzten Wirtschaftsgebäude mit dem Zwölf-
   fachen des jeweiligen Bewertungsfaktors. Uner-
   heblich ist, ob die Wirtschaftsgebäude neben
   der Erzeugung auch zur Lagerung oder zum Ver-
   trieb der Erzeugnisse zu dienen bestimmt sind.

   (2) Der Reinertrag einer Nutzung oder Nutzungs-
art ist um einen Zuschlag zu erhöhen, wenn die
Eigentumsflächen des Betriebs zugleich der Strom-
erzeugung aus Windenergie dienen. Der Zuschlag
ermittelt sich aus dem Produkt der abgegrenzten
Standortfläche der Windenergieanlage und dem
Bewertungsfaktor gemäß Anlage 33.

                        § 239

               Grundsteuerwert des
      Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
  (1) Die Summe der Reinerträge des Betriebs ein-
schließlich der Zuschläge (§§ 237, 238) ist zur Er-
mittlung des Ertragswerts mit dem Faktor 18,6 zu
kapitalisieren und ergibt den Grundsteuerwert des
Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.

  (2) Die Summe der Reinerträge einschließlich der

Zuschläge (§§ 237, 238) eines Betriebs der Land-

und Forstwirtschaft ist für jede Gemeinde gesondert

zu ermitteln, wenn sich die wirtschaftliche Einheit

über mehrere Gemeinden erstreckt. Der auf eine

Gemeinde entfallende Anteil am Grundsteuerwert

berechnet sich aus der jeweils für eine Gemeinde

gesondert ermittelten Summe der Reinerträge im

Verhältnis zur Gesamtsumme der Reinerträge des

Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.

                        § 240

     Kleingartenland und Dauerkleingartenland
   (1) Als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gel-
ten auch Kleingartenland und Dauerkleingartenland
im Sinne des Bundeskleingartengesetzes.

    (2) Bei der Ermittlung des Ertragswerts für Klein-
gartenland und Dauerkleingartenland ist abweichend
von § 237 der Reinertrag für den Nutzungsteil Ge-
müsebau anzusetzen. Der Reinertrag ergibt sich aus
der Summe der Produkte der jeweils gesetzlich klas-
sifizierten Eigentumsfläche und dem Reinertrag für
das Freiland gemäß Anlage 30.

  (3) Gartenlauben von mehr als 30 Quadratmetern

Brutto-Grundfläche gelten als Wirtschaftsgebäude.

§ 237 Absatz 8 findet entsprechende Anwendung.

  (4) Die Summe der Reinerträge nach den Absät-
zen 2 und 3 ist zur Ermittlung des Ertragswerts mit

dem Faktor 18,6 zu kapitalisieren und ergibt den
Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forst-
wirtschaft.

             II. Besondere Vorschriften

          a) Landwirtschaftliche Nutzung

                        § 241

                    Tierbestände
   (1) Tierbestände gehören in vollem Umfang zur
landwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschafts-
jahr
für die ersten
20 Hektar          nicht mehr als 10 Vieheinheiten,

für die nächsten
10 Hektar           nicht mehr als    7 Vieheinheiten,

für die nächsten
20 Hektar           nicht mehr als    6 Vieheinheiten,
für die nächsten
50 Hektar           nicht mehr als    3 Vieheinheiten,

und für die
weitere Fläche      nicht mehr als   1,5 Vieheinheiten
je Hektar der vom Inhaber des Betriebs selbst be-
wirtschafteten Flächen der landwirtschaftlichen Nut-
zung erzeugt oder gehalten werden. Zu den selbst
bewirtschafteten Flächen gehören die Eigentums-
flächen und die zur Nutzung überlassenen Flächen.
Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in
Vieheinheiten umzurechnen.
   (2) Übersteigt die Anzahl der Vieheinheiten nach-
haltig die in Absatz 1 bezeichnete Grenze, so gehö-
ren nur die Zweige des Tierbestands zur landwirt-

schaftlichen Nutzung, deren Vieheinheiten zusam-

men diese Grenze nicht überschreiten. Zunächst

sind mehr flächenabhängige Zweige des Tierbe-

stands und danach weniger flächenabhängige

Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen

Nutzung zu rechnen. Innerhalb jeder dieser Gruppen

sind zuerst Zweige des Tierbestands mit der gerin-

geren Anzahl von Vieheinheiten und dann Zweige

mit der größeren Anzahl von Vieheinheiten zur land-

wirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Der Tierbe-
stand des einzelnen Zweiges wird nicht aufgeteilt.

   (3) Als Zweig des Tierbestands gilt bei jeder Tier-
art für sich:
1. das Zugvieh,
2. das Zuchtvieh,

3. das Mastvieh,
4. das übrige Nutzvieh.

Das Zuchtvieh einer Tierart gilt nur dann als beson-
derer Zweig des Tierbestands, wenn die erzeugten
Jungtiere überwiegend zum Verkauf bestimmt sind.
Ist das nicht der Fall, so ist das Zuchtvieh dem
Zweig des Tierbestands zuzurechnen, dem es über-
wiegend dient.

  (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Pelztiere.

Pelztiere gehören nur dann zur landwirtschaftlichen

Nutzung, wenn die erforderlichen Futtermittel über-
wiegend von den vom Inhaber des Betriebs landwirt-
schaftlich genutzten Flächen gewonnen werden.
BGBl. 2019, Seite 1802 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1802
     (5) Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände
  in Vieheinheiten sowie die Gruppen der mehr oder
  weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbe-
  stands sind den Anlagen 34 und 35 zu entnehmen.

                    b) Übrige land-
          und forstwirtschaftliche Nutzungen

                           § 242

                     Übrige land-

          und forstwirtschaftliche Nutzungen

    (1) Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen
  Nutzungen gehören:
  1. Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen,

  2. die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nut-
     zungen.
     (2) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaft-
  lichen Nutzungen gehören insbesondere:
   1. die Binnenfischerei,

   2. die Teichwirtschaft,
   3. die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirt-
      schaft,

   4. die Imkerei,
   5. die Wanderschäferei,
   6. die Saatzucht,
   7. der Pilzanbau,

   8. die Produktion von Nützlingen,

   9. die Weihnachtsbaumkulturen,

  10. die Kurzumtriebsplantagen.

                     C. Grundvermögen

                       I. Allgemeines

                           § 243
             Begriff des Grundvermögens

     (1) Zum Grundvermögen gehören, soweit es sich
  nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen
  (§§ 232 bis 242) handelt:

  1. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonsti-
     gen Bestandteile und das Zubehör,

  2. das Erbbaurecht,
  3. das Wohnungseigentum und das Teileigentum,
  4. das Wohnungserbbaurecht und das Teilerbbau-
     recht nach § 30 Absatz 1 des Wohnungseigen-
     tumsgesetzes.

    (2) In das Grundvermögen sind nicht einzubezie-

  hen:

  1. Bodenschätze,
  2. die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller
     Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Be-
     triebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche
     Bestandteile sind.
      (3) Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen
  von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Be-
  triebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen
  Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.

                       § 244

                    Grundstück
  (1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundver-
mögens bildet ein Grundstück im Sinne dieses Ab-
schnitts.

   (2) Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks
an anderem Grundvermögen (zum Beispiel an ge-
meinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) ist in

die wirtschaftliche Einheit Grundstück einzubezie-

hen, wenn der Anteil zusammen mit dem Grund-
stück genutzt wird. Das gilt nicht, wenn das gemein-
schaftliche Grundvermögen nach den Anschauun-
gen des Verkehrs als selbständige wirtschaftliche
Einheit anzusehen ist (§ 2 Absatz 1 Satz 3 und 4).

  (3) Als Grundstück gelten auch:
1. das Erbbaurecht zusammen mit dem Erbbau-
   rechtsgrundstück,

2. ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden zu-
   sammen mit dem dazugehörenden Grund und
   Boden,

3. jedes Wohnungseigentum und Teileigentum nach
   dem Wohnungseigentumsgesetz sowie
4. beim Wohnungserbbaurecht und beim Teilerb-
   baurecht das Erbbaurecht zusammen mit dem
   belasteten Grund und Boden.

                       § 245

             Gebäude, Gebäudeteile

          und Anlagen für den Zivilschutz
   Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen, die wegen
der in § 1 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfege-
setzes bezeichneten Zwecke geschaffen worden
sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder
geringfügig für andere Zwecke benutzt werden, blei-
ben bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts außer
Betracht.

            II. Unbebaute Grundstücke

                       § 246

       Begriff der unbebauten Grundstücke
   (1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke,
auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befin-
den. Die Benutzbarkeit beginnt zum Zeitpunkt der
Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig an-
zusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder

sonstigen vorgesehenen Benutzern die bestim-

mungsgemäße Gebäudenutzung zugemutet werden
kann. Nicht entscheidend für den Zeitpunkt der Be-
zugsfertigkeit ist die Abnahme durch die Bauauf-
sichtsbehörde.
   (2) Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude,
die auf Dauer keiner Nutzung zugeführt werden kön-
nen, so gilt das Grundstück als unbebaut. Als unbe-
baut gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge von
Zerstörung oder Verfall der Gebäude auf Dauer kein
benutzbarer Raum mehr vorhanden ist.
BGBl. 2019, Seite 1803 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1803
                         § 247
     Bewertung der unbebauten Grundstücke

   (1) Der Grundsteuerwert unbebauter Grundstücke
ermittelt sich regelmäßig durch Multiplikation ihrer

Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert (§ 196

des Baugesetzbuchs).

   (2) Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachter-
ausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetz-

buchs auf den Hauptfeststellungzeitpunkt zu ermit-

teln, zu veröffentlichen und nach amtlich vorge-

schriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung

an die zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln.

    (3) Wird von den Gutachterausschüssen im Sinne

der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs kein Bodenricht-

wert ermittelt, ist der Wert des unbebauten Grund-

stücks aus den Werten vergleichbarer Flächen abzu-

leiten.

             III. Bebaute Grundstücke

                         § 248

        Begriff der bebauten Grundstücke

  Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf de-
nen sich benutzbare Gebäude befinden. Wird ein
Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der be-
zugsfertige Teil als benutzbares Gebäude anzuse-
hen.

                         § 249
                   Grundstücksarten

   (1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind
die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:
1. Einfamilienhäuser,

2. Zweifamilienhäuser,

3. Mietwohngrundstücke,

4. Wohnungseigentum,
5. Teileigentum,
6. Geschäftsgrundstücke,

7. gemischt genutzte Grundstücke und

8. sonstige bebaute Grundstücke.

   (2) Einfamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die
eine Wohnung enthalten und kein Wohnungseigen-
tum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als Einfami-
lienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent der

Wohn- und Nutzfläche zu anderen als Wohnzwe-

cken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Einfa-
milienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
   (3) Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke,
die zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungs-
eigentum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als
Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent
der Wohn- und Nutzfläche zu anderen als Wohnzwe-
cken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Zwei-
familienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
   (4) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die
zu mehr als 80 Prozent der Wohn- und Nutzfläche
Wohnzwecken dienen und nicht Ein- und Zweifami-
lienhäuser oder Wohnungseigentum sind.

  (5) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum
an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigen-
tumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu
dem es gehört.

  (6) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht

zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäu-

des in Verbindung mit dem Miteigentum an dem ge-
meinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

   (7) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die

zu mehr als 80 Prozent der Wohn- und Nutzfläche

eigenen oder fremden betrieblichen oder öffent-

lichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind.

   (8) Gemischt genutzte Grundstücke sind Grund-

stücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder

fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken

dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Miet-

wohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigen-

tum oder Geschäftsgrundstücke sind.
   (9) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche
Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 8 fal-
len.
   (10) Eine Wohnung ist in der Regel die Zusam-

menfassung mehrerer Räume, die in ihrer Gesamt-
heit so beschaffen sein müssen, dass die Führung
eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zu-
sammenfassung der Räume muss eine von anderen
Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräu-
men, baulich getrennte, in sich abgeschlossene
Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang
haben. Daneben ist erforderlich, dass die für die
Führung eines selbständigen Haushalts notwendi-
gen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette)
vorhanden sind. Die Wohnfläche soll mindestens
20 Quadratmeter betragen.

                         § 250

       Bewertung der bebauten Grundstücke

   (1) Der Grundsteuerwert bebauter Grundstücke
ist nach dem Ertragswertverfahren (Absatz 2) oder
dem Sachwertverfahren (Absatz 3) zu ermitteln.
   (2) Im Ertragswertverfahren nach den §§ 252
bis 257 sind zu bewerten:

1. Einfamilienhäuser,

2. Zweifamilienhäuser,

3. Mietwohngrundstücke,
4. Wohnungseigentum.

   (3) Im Sachwertverfahren nach den §§ 258 bis 260

sind zu bewerten:

1. Geschäftsgrundstücke,
2. gemischt genutzte Grundstücke,
3. Teileigentum,

4. sonstige bebaute Grundstücke.

                         § 251
                    Mindestwert
  Der für ein bebautes Grundstück anzusetzende
Wert darf nicht geringer sein als 75 Prozent des
Werts, mit dem der Grund und Boden allein als un-
bebautes Grundstück zu bewerten wäre (§ 247). Bei
BGBl. 2019, Seite 1804 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1804
  der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern im
  Sinne des § 249 Absatz 2 und 3 ist bei der Ermitt-
  lung des Mindestwerts § 257 Absatz 1 Satz 2 anzu-
  wenden.

                         § 252

          Bewertung im Ertragswertverfahren

     Im Ertragswertverfahren ermittelt sich der Grund-

  steuerwert aus der Summe des kapitalisierten Rein-

  ertrags nach § 253 (Barwert des Reinertrags) und

  des abgezinsten Bodenwerts nach § 257. Mit dem
  Grundsteuerwert sind die Werte für den Grund und
  Boden, die Gebäude, die baulichen Anlagen, insbe-

  sondere Außenanlagen, und die sonstigen Anlagen
  abgegolten.

                         § 253
       Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags
     (1) Zur Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags
  ist vom Reinertrag des Grundstücks auszugehen.
  Dieser ergibt sich aus dem Rohertrag des Grund-
  stücks (§ 254) abzüglich der Bewirtschaftungskos-
  ten (§ 255).
     (2) Der Reinertrag des Grundstücks ist mit dem
  sich aus Anlage 37 ergebenden Vervielfältiger zu ka-
  pitalisieren. Maßgebend für den Vervielfältiger sind
  der Liegenschaftszinssatz nach § 256 und die Rest-
  nutzungsdauer des Gebäudes. Die Restnutzungs-
  dauer ist grundsätzlich der Unterschiedsbetrag zwi-
  schen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer,
  die sich aus Anlage 38 ergibt, und dem Alter des
  Gebäudes am Bewertungsstichtag. Sind nach der
  Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen ein-
  getreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungs-
  dauer des Gebäudes wesentlich verlängert haben,
  ist von einer der Verlängerung entsprechenden
  Restnutzungsdauer auszugehen. Die Restnutzungs-
  dauer eines noch nutzbaren Gebäudes beträgt min-
  destens 30 Prozent der wirtschaftlichen Gesamt-
  nutzungsdauer. Bei einer bestehenden Abbruchver-
  pflichtung für das Gebäude ist die Restnutzungs-
  dauer abweichend von den Sätzen 3 bis 5 auf den

  Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlichen Ge-
  samtnutzungsdauer und dem Alter des Gebäudes
  am Bewertungsstichtag begrenzt.

                         § 254

              Rohertrag des Grundstücks
     Der jährliche Rohertrag des Grundstücks ergibt
  sich aus den in Anlage 39 nach Land, Gebäudeart,
  Wohnfläche und Baujahr des Gebäudes angegebe-
  nen monatlichen Nettokaltmieten je Quadratmeter
  Wohnfläche einschließlich der in Abhängigkeit der
  Mietniveaustufen festgelegten Zu- und Abschläge.

                         § 255
                Bewirtschaftungskosten

     Als Bewirtschaftungskosten werden die bei ord-

  nungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nut-
  zung marktüblich entstehenden jährlichen Verwal-
  tungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskos-
  ten und das Mietausfallwagnis berücksichtigt, die
  nicht durch Umlagen oder sonstige Kostenübernah-

men gedeckt sind. Sie ergeben sich aus den pau-
schalierten Erfahrungssätzen nach Anlage 40.

                        § 256

               Liegenschaftszinssätze

   (1) Liegenschaftszinssätze sind die Zinssätze, mit
denen der Wert von Grundstücken abhängig von der

Grundstücksart durchschnittlich und marktüblich

verzinst wird. Bei der Bewertung bebauter Grund-

stücke gelten die folgenden Zinssätze:

1. 2,5 Prozent für Ein- und Zweifamilienhäuser,

2. 3,0 Prozent für Wohnungseigentum,

3. 4,0 Prozent für Mietwohngrundstücke mit bis zu
   sechs Wohnungen,
4. 4,5 Prozent für Mietwohngrundstücke mit mehr
   als sechs Wohnungen.
   (2) Bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilien-
häusern im Sinne des § 249 Absatz 2 und 3 verrin-
gert sich der Zinssatz nach Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 um jeweils 0,1 Prozentpunkte für jede vollen
100 Euro, die der Bodenrichtwert oder der Boden-
wert nach § 247 Absatz 3 je Quadratmeter den Be-
trag von 500 Euro je Quadratmeter übersteigt. Ab
einem Bodenrichtwert oder Bodenwert nach § 247
Absatz 3 je Quadratmeter in Höhe von 1 500 Euro
je Quadratmeter beträgt der Zinssatz für Ein- und
Zweifamilienhäuser einheitlich 1,5 Prozent.
   (3) Bei der Bewertung von Wohnungseigentum im
Sinne des § 249 Absatz 5 verringert sich der Zins-
satz nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 um jeweils
0,1 Prozentpunkte für jede vollen 100 Euro, die der
Bodenrichtwert oder der Bodenwert nach § 247 Ab-
satz 3 je Quadratmeter den Betrag von 2 000 Euro je
Quadratmeter übersteigt. Ab einem Bodenrichtwert
oder Bodenwert nach § 247 Absatz 3 je Quadratme-
ter in Höhe von 3 000 Euro je Quadratmeter beträgt
der Zinssatz für Wohnungseigentum einheitlich 2 Pro-
zent.

                        § 257

      Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts

   (1) Zur Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts
ist vom Bodenwert nach § 247 auszugehen. Bei

der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern
im Sinne des § 249 Absatz 2 und 3 sind zur Berück-
sichtigung abweichender Grundstücksgrößen beim
Bodenwert die Umrechnungskoeffizienten nach An-
lage 36 anzuwenden.
   (2) Der Bodenwert nach Absatz 1 ist mit Aus-
nahme des Werts von selbständig nutzbaren Teil-
flächen nach Absatz 3 mit dem sich aus Anlage 41
ergebenden Abzinsungsfaktor abzuzinsen. Der je-
weilige Abzinsungsfaktor bestimmt sich nach dem
Liegenschaftszinssatz nach § 256 und der Restnut-
zungsdauer des Gebäudes nach § 253 Absatz 2

Satz 3 bis 6.

   (3) Eine selbständig nutzbare Teilfläche ist ein Teil
eines Grundstücks, der für die angemessene Nut-
zung der Gebäude nicht benötigt wird und selbstän-
dig genutzt oder verwertet werden kann.
BGBl. 2019, Seite 1805 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1805
                       § 258
         Bewertung im Sachwertverfahren
  (1) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist

der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt
vom Bodenwert zu ermitteln.

  (2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten
Grundstücks nach § 247.

  (3) Die Summe aus Bodenwert (§ 247) und Ge-
bäudesachwert (§ 259) ergibt den vorläufigen Sach-
wert des Grundstücks. Dieser ist zur Ermittlung des
Grundsteuerwerts im Sachwertverfahren mit der
Wertzahl nach § 260 zu multiplizieren. Mit dem
Grundsteuerwert sind die Werte für den Grund und
Boden, die Gebäude, die baulichen Anlagen, insbe-
sondere Außenanlagen, und die sonstigen Anlagen
abgegolten.

                       § 259

        Ermittlung des Gebäudesachwerts
  (1) Bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts ist
von den Normalherstellungskosten des Gebäudes in
Anlage 42 auszugehen.
   (2) Der Gebäudenormalherstellungswert ergibt
sich durch Multiplikation der jeweiligen nach Ab-
satz 3 an den Hauptfeststellungszeitpunkt ange-
passten Normalherstellungskosten mit der Brutto-
Grundfläche des Gebäudes.
   (3) Die Anpassung der Normalherstellungskosten
erfolgt anhand der vom Statistischen Bundesamt
veröffentlichten Baupreisindizes. Dabei ist auf die
Preisindizes für die Bauwirtschaft abzustellen, die

das Statistische Bundesamt für den Neubau in

konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohn-

gebäuden jeweils für das Vierteljahr vor dem Haupt-

feststellungzeitpunkt ermittelt hat. Diese Preisindi-

zes sind für alle Bewertungsstichtage des folgenden

Hauptfeststellungszeitraums anzuwenden. Das Bun-
desministerium der Finanzen veröffentlicht die maß-
gebenden Baupreisindizes im Bundessteuerblatt.

   (4) Vom Gebäudenormalherstellungswert ist eine

Alterswertminderung abzuziehen. Die Alterswertmin-

derung ergibt sich durch Multiplikation des Gebäu-

denormalherstellungswerts mit dem Verhältnis des
Alters des Gebäudes am Bewertungsstichtag zur
wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nach An-
lage 38. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes
Veränderungen eingetreten, die die wirtschaftliche
Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes wesentlich
verlängert haben, ist von einem der Verlängerung
entsprechenden späteren Baujahr auszugehen. Der
nach Abzug der Alterswertminderung verbleibende
Gebäudewert ist mit mindestens 30 Prozent des
Gebäudenormalherstellungswerts anzusetzen. Bei
bestehender Abbruchverpflichtung für das Gebäude
ist die Alterswertminderung abweichend von den
Sätzen 2 bis 4 auf das Verhältnis des Alters des Ge-
bäudes am Bewertungsstichtag zur tatsächlichen
Gesamtnutzungsdauer begrenzt.

                       § 260

                    Wertzahlen
   Zur Ermittlung des Grundsteuerwerts ist der vor-
läufige Sachwert des Grundstücks im Sinne des

§ 258 Absatz 3 mit der sich aus Anlage 43 ergeben-
den Wertzahl zu multiplizieren.

                  IV. Sonderfälle

                       § 261

                   Erbbaurecht

   Bei Erbbaurechten ist für das Erbbaurecht und
das Erbbaurechtsgrundstück ein Gesamtwert nach
den §§ 243 bis 260 zu ermitteln, der festzustellen
wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht
nicht bestünde. Der ermittelte Wert ist dem Erbbau-
berechtigten zuzurechnen.

                       § 262
     Gebäude auf fremdem Grund und Boden
  Bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Bo-

den ist für den Grund und Boden sowie für das
Gebäude auf fremdem Grund und Boden ein Ge-
samtwert nach den §§ 243 bis 260 zu ermitteln.
Der ermittelte Wert ist dem Eigentümer des Grund
und Bodens zuzurechnen.

                V. Ermächtigungen

                       § 263
                 Ermächtigungen
  (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die folgenden Anlagen zu ändern:

1. die Anlagen 27 bis 33 durch Anpassung der darin

   aufgeführten Bewertungsfaktoren und Zuschläge

   zum Reinertrag an die Ergebnisse der Erhebun-

   gen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes oder

   an die Erhebungen der Finanzverwaltung zum

   nächsten Feststellungszeitpunkt,

2. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
   Ernährung und Landwirtschaft die Anlagen 34
   und 35 durch Anpassung des darin aufgeführten

   Umrechnungsschlüssels und der Gruppen der

   Zweige eines Tierbestands an geänderte wirt-

   schaftliche oder technische Entwicklungen und

3. die Anlagen 36 bis 43 durch Anpassung der darin
   aufgeführten Bewertungsfaktoren des Ertrags-
   und Sachwertverfahrens an geänderte wirtschaft-
   liche oder technische Verhältnisse.
In der jeweiligen Rechtsverordnung kann das Bun-
desministerium der Finanzen zur Sicherstellung der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung, insbesondere zur
Sicherstellung einer relations- und realitätsgerech-
ten Abbildung der Grundsteuerwerte, anordnen,
dass ab dem nächsten Feststellungszeitpunkt
Grundsteuerwerte unter Berücksichtigung der tat-
sächlichen Verhältnisse und der geänderten Wert-
verhältnisse durch Anwendung der jeweils ange-
passten Anlagen 27 bis 43 festgestellt werden.

  (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die gemeindebezogene Einord-
nung in die jeweilige Mietniveaustufe zur Ermittlung
der Zu- und Abschläge nach § 254 in Verbindung mit
Anlage 39 Teil II auf der Grundlage der Einordnung
BGBl. 2019, Seite 1806 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1806
  nach § 12 des Wohngeldgesetzes in Verbindung mit
  § 1 Absatz 3 und der Anlage der Wohngeldverord-
  nung für steuerliche Zwecke herzuleiten.“
3. Der bisherige § 204 wird § 264.
4. Der bisherige § 205 wird § 265.
5. Nach § 265 wird folgender § 266 angefügt:
                         „§ 266
                 Erstmalige Anwendung
        des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils
     (1) Die erste Hauptfeststellung für die Grundsteu-
  erwerte nach § 221 wird auf den 1. Januar 2022 für
  die Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025
  durchgeführt.

     (2) Für die Anwendung des § 219 Absatz 3 bei der
  Hauptfeststellung nach Absatz 1 ist zu unterstellen,
  dass anstelle von Einheitswerten Grundsteuerwerte
  für die Besteuerung nach dem Grundsteuergesetz in
  der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung von Be-
  deutung sind. Die Steuerbefreiungen des Grund-

  steuergesetzes in der am 1. Januar 2022 gültigen
  Fassung sind bei der Hauptfeststellung nach Ab-
  satz 1 zu beachten. Bei Artfortschreibungen und Zu-
  rechnungsfortschreibungen nach § 222 Absatz 2 ist
  von der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022

  bis zum 1. Januar 2025 zu unterstellen, dass anstelle

  von Einheitswerten Grundsteuerwerte nach dem
  Grundsteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung
  von Bedeutung sind.
     (3) Werden der Finanzbehörde durch eine Erklä-
  rung im Sinne des § 228 auf den 1. Januar 2022 für
  die Bewertung eines Betriebs der Land- und Forst-
  wirtschaft oder eines Grundstücks vor dem 1. Januar
  2022 eingetretene Änderungen der tatsächlichen
  Verhältnisse erstmals bekannt, sind diese bei Fort-
  schreibungen nach § 22 und Nachfeststellungen
  nach § 23 auf Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Ja-
  nuar 2022 nicht zu berücksichtigen.
     (4) Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbe-
  scheide und Grundsteuerbescheide, die vor dem
  1. Januar 2025 erlassen wurden, werden kraft Ge-

  setzes zum 31. Dezember 2024 mit Wirkung für die

  Zukunft aufgehoben, soweit sie auf den §§ 19 bis 23,
  27, 76, 79 Absatz 5, § 93 Absatz 1 Satz 2 des Be-
  wertungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 Ab-
  satz 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes zur Änderung
  des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Arti-

  kels 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1970 (BGBl. I
  S. 1118) beruhen.“

6. Die Anlagen 27 bis 43 aus dem Anhang zu diesem
   Gesetz werden angefügt.

                       Artikel 2
                 Weitere Änderung
              des Bewertungsgesetzes

   Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das
zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a)    Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
         „§ 19 (weggefallen)“.

b)   Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
     „§ 20 Abweichende Feststellung von Be-
           steuerungsgrundlagen aus Billigkeits-
           gründen“.
c)   Die Angaben zu den §§ 21 bis 29 werden wie
     folgt gefasst:
     „§§ 21 bis 29 (weggefallen)“.
d)   Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:
     „§ 32 (weggefallen)“.
e)   Die Angaben zu den §§ 33 bis 49 werden wie
     folgt gefasst:
     „§§ 33 bis 49 (weggefallen)“.

f)   Die Angaben zu den §§ 50 bis 52 werden wie
     folgt gefasst:

     „§§ 50 bis 52 (weggefallen)“.
g)   Die Angaben zu den §§ 53 bis 55 werden wie
     folgt gefasst:

     „§§ 53 bis 55 (weggefallen)“.

h)   Die Angaben zu den §§ 56 bis 58 werden wie
     folgt gefasst:
     „§§ 56 bis 58 (weggefallen)“.

i)   Die Angaben zu den §§ 59 bis 61 werden wie

     folgt gefasst:

     „§§ 59 bis 61 (weggefallen)“.
j)   Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:
     „§ 62 (weggefallen)“.

k)   Die Angaben zu den §§ 63 bis 67 werden wie
     folgt gefasst:
     „§§ 63 bis 67 (weggefallen)“.
l)   Die Angaben zu den §§ 68 und 69 werden wie
     folgt gefasst:

     „§§ 68 und 69 (weggefallen)“.
m) Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst:
     „§ 71 (weggefallen)“.

n)   Die Angaben zu den §§ 72 und 73 werden wie

     folgt gefasst:

     „§§ 72 und 73 (weggefallen)“.
o)   Die Angaben zu den §§ 74 bis 77 werden wie
     folgt gefasst:

     „§§ 74 bis 77   (weggefallen)“.

p)   Die Angaben zu den §§ 78 bis 82 werden wie
     folgt gefasst:

     „§§ 78 bis 82   (weggefallen)“.
q)   Die Angaben zu den §§ 83 bis 90 werden wie
     folgt gefasst:
     „§§ 83 bis 90   (weggefallen)“.

r)   Die Angaben zu den §§ 91 bis 94 werden wie
     folgt gefasst:

     „§§ 91 bis 94   (weggefallen)“.
s)   Die Angabe zu § 121a wird wie folgt gefasst:
     „§ 121a (weggefallen)“.
t)   Die Angabe zu § 122 wird wie folgt gefasst:
     „§ 122   (weggefallen)“.
BGBl. 2019, Seite 1807 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1807
  u)     Die Angaben zu den §§ 125 bis 128 werden
         wie folgt gefasst:
         „§§ 125 bis 128    (weggefallen)“.
  v)     Die Angaben zu den §§ 129 bis 133 werden
         wie folgt gefasst:
         „§§ 129 bis 133    (weggefallen)“.
  w)     Die Angaben zu den §§ 134 bis 137 werden
         wie folgt gefasst:

         „§§ 134 bis 137    (weggefallen)“.

  x)     Die Angaben zu den §§ 138 und 139 werden

         wie folgt gefasst:

         „§§ 138 und 139    (weggefallen)“.

  y)     Die Angaben zu den §§ 140 bis 144 werden
         wie folgt gefasst:
         „§§ 140 bis 144    (weggefallen)“.
  z)     Die Angabe zu § 145 wird wie folgt gefasst:
         „§ 145 (weggefallen)“.

  aa) Die Angaben zu den §§ 146 bis 150 werden

      wie folgt gefasst:

         „§§ 146 bis 150    (weggefallen)“.

  bb) Die Angaben zu den Anlagen 1 bis 8 werden

      wie folgt gefasst:

         „Anlagen 1 bis 8   (weggefallen)“.

2. § 17 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird aufgehoben.

  b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und die
     Angabe „§§ 19 bis 150“ wird durch die Angabe
     „§§ 20 bis 266“ ersetzt.
3. § 18 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 wird die Angabe „(§§ 33 bis 67,
     § 31)“ gestrichen.
  b) In Nummer 2 wird die Angabe „(§§ 68 bis 94,

     § 31)“ gestrichen.
  c) In Nummer 3 wird die Angabe „(§§ 95 bis 109,
     § 31)“ gestrichen.
4. § 19 wird aufgehoben.

5. § 20 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 20

              Abweichende Feststellung von
       Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgründen
    Bei der Bewertung ist § 163 der Abgabenord-
  nung nicht anzuwenden; dies gilt nicht für

  Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbe-
  hörde eines Landes im Einvernehmen mit den
  obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft.“

6. Die §§ 21 bis 29, 32 bis 69, 71 bis 94, 121a und 122
   werden aufgehoben.
7. § 97 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
8. In § 123 werden die Wörter „§ 12 Abs. 4, § 21
   Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 51 Abs. 4, § 55 Abs. 3, 4
   und 8, den §§ 81 und 90 Abs. 2 vorgesehenen
   Rechtsverordnungen“ durch die Wörter „§ 12 Ab-
   satz 4 Satz 3 vorgesehene Rechtsverordnung“ er-
   setzt.

9. Die §§ 125 bis 150 sowie die Anlagen 1 bis 8 wer-
   den aufgehoben.

10. In § 151 wird die Angabe „§ 138,“ gestrichen.
11. § 157 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bewer-
          tungsstichtag“ die Wörter „für inländischen
          Grundbesitz, und zwar für Betriebe der
          Land- und Forstwirtschaft, für Grundstücke
          und für Betriebsgrundstücke,“ eingefügt.

      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „§ 229 gilt für die Grundbesitzbewertung

          sinngemäß.“

   b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Satz 2“ ge-

      strichen.

                        Artikel 3
                   Änderung des
                Grundsteuergesetzes
   Das Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I
S. 965), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom

19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

 1. Folgende Inhaltsübersicht wird vorangestellt:

                      „Inhaltsübersicht

                         Abschnitt I

                        Steuerpflicht

   § 1    Heberecht

   § 2    Steuergegenstand

   § 3    Steuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter
          Rechtsträger
   § 4    Sonstige Steuerbefreiungen
   § 5    Zu Wohnzwecken benutzter Grundbesitz

   § 6    Land- und        forstwirtschaftlich   genutzter
          Grundbesitz

   § 7    Unmittelbare Benutzung für einen steuerbe-
          günstigten Zweck
   § 8    Teilweise Benutzung für einen steuerbegüns-
          tigten Zweck

   § 9    Stichtag für die Festsetzung der Grund-
          steuer, Entstehung der Steuer

   § 10   Steuerschuldner
   § 11   Persönliche Haftung

   § 12   Dingliche Haftung

                        Abschnitt II

               Bemessung der Grundsteuer

   § 13   Steuermesszahl und Steuermessbetrag
   § 14   Steuermesszahl für Betriebe der Land- und
          Forstwirtschaft
   § 15   Steuermesszahl für Grundstücke

   § 16   Hauptveranlagung
   § 17   Neuveranlagung

   § 18   Nachveranlagung

   § 19   Anzeigepflicht
BGBl. 2019, Seite 1808 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1808
  § 20   Aufhebung des Steuermessbetrags

  § 21   Änderung von Steuermessbescheiden

  § 22   Zerlegung des Steuermessbetrags

  § 23   Zerlegungsstichtag

  § 24   Ersatz der Zerlegung durch Steuerausgleich

                        Abschnitt III
                    Festsetzung und
              Entrichtung der Grundsteuer
  § 25   Festsetzung des Hebesatzes

  § 26   Koppelungsvorschriften und Höchsthebe-
         sätze

  § 27   Festsetzung der Grundsteuer

  § 28   Fälligkeit

  § 29   Vorauszahlungen
  § 30   Abrechnung über die Vorauszahlungen

  § 31   Nachentrichtung der Steuer

                        Abschnitt IV
                 Erlass der Grundsteuer

  § 32   Erlass für Kulturgut und Grünanlagen

  § 33   Erlass wegen wesentlicher Reinertragsmin-
         derung bei Betrieben der Land- und Forst-
         wirtschaft

  § 34   Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung
         bei bebauten Grundstücken

  § 35   Verfahren

                        Abschnitt V
          Übergangs- und Schlussvorschriften

  § 36   Sondervorschriften für die Hauptveranlagung
         2025

  § 37   Anwendung des Gesetzes

  § 38   Bekanntmachung“.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 2
                      Steuergegenstand
     Steuergegenstand ist der inländische Grundbe-
  sitz im Sinne des Bewertungsgesetzes:

  1. die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
     (§§ 233, 240 und 241 des Bewertungsgesetzes);
     diesen stehen die in § 218 Satz 2 des Bewer-
     tungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstü-
     cke gleich;

  2. die Grundstücke (§§ 243, 244 des Bewertungs-
     gesetzes); diesen stehen die in § 218 Satz 3 des
     Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebs-
     grundstücke gleich.“

3. § 10 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird aufgehoben.
  b) Absatz 3 wird Absatz 2.

4. § 13 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 13

        Steuermesszahl und Steuermessbetrag

     Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von ei-
  nem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist
  durch Anwendung eines Promillesatzes (Steuer-
  messzahl) auf den Grundsteuerwert oder seinen
  steuerpflichtigen Teil zu ermitteln, der nach dem
  Bewertungsgesetz im Veranlagungszeitpunkt (§ 16
  Absatz 1, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 3) für den
  Steuergegenstand maßgebend ist.“
5. In § 14 werden die Wörter „6 vom Tausend“ durch
   die Angabe „0,55 Promille“ ersetzt.

6. § 15 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 15

            Steuermesszahl für Grundstücke

     (1) Die Steuermesszahl beträgt
  1. für unbebaute Grundstücke im Sinne des § 246
     des Bewertungsgesetzes 0,34 Promille,
  2. für bebaute Grundstücke

     a) im Sinne des § 249 Absatz 1 Nummer 1 bis 4
        des Bewertungsgesetzes 0,34 Promille,
     b) im Sinne des § 249 Absatz 1 Nummer 5 bis 8
        des Bewertungsgesetzes 0,34 Promille.

    (2) Die Steuermesszahl nach Absatz 1 Nummer 2
  Buchstabe a wird um 25 Prozent ermäßigt, wenn

  1. für das Grundstück nach § 13 Absatz 3 des
     Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. Septem-
     ber 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch
     Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 2015
     (BGBl. I S. 1610) geändert worden ist, eine

     Förderzusage durch schriftlichen Verwaltungs-
     akt erteilt wurde und

  2. die sich aus der Förderzusage ergebenden Be-
     stimmungen im Sinne des § 13 Absatz 2 des
     Wohnraumförderungsgesetzes für jeden Erhe-
     bungszeitraum innerhalb des Hauptveranla-
     gungszeitraums eingehalten werden.

    (3) Für nach Wohnraumförderungsgesetzen der
  Länder geförderte Grundstücke gilt Absatz 2 ent-
  sprechend.

    (4) Liegen für ein Grundstück weder die Voraus-
  setzungen des Absatzes 2 noch des Absatzes 3
  vor, wird die Steuermesszahl nach Absatz 1 Num-
  mer 2 Buchstabe a um 25 Prozent ermäßigt, wenn
  das jeweilige Grundstück

  1. einer Wohnungsbaugesellschaft zugerechnet
     wird, deren Anteile mehrheitlich von einer oder
     mehreren Gebietskörperschaften gehalten wer-
     den und zwischen der Wohnungsbaugesell-
     schaft und der Gebietskörperschaft oder den
     Gebietskörperschaften ein Gewinnabführungs-
     vertrag besteht,

  2. einer Wohnungsbaugesellschaft zugerechnet
     wird, die als gemeinnützig im Sinne des § 52
     der Abgabenordnung anerkannt ist, oder

  3. einer Genossenschaft oder einem Verein zuge-
     rechnet wird, der seine Geschäftstätigkeit auf
     die in § 5 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a
BGBl. 2019, Seite 1809 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1809
      und b des Körperschaftsteuergesetzes genann-
      ten Bereiche beschränkt und von der Körper-
      schaftsteuer befreit ist.
   Der Abschlag auf die Steuermesszahl nach Satz 1
   wird auf Antrag für jeden Erhebungszeitraum inner-
   halb des Hauptveranlagungszeitraums gewährt,
   wenn nachgewiesen wird, dass die jeweiligen
   Voraussetzungen am Hauptveranlagungsstichtag

   vorlagen. Entfallen die Voraussetzungen des Sat-
   zes 1 während des Hauptveranlagungszeitraums,
   ist dies nach § 19 Absatz 2 anzuzeigen.

      (5) Die Steuermesszahl nach Absatz 1 Nummer 2
   wird für bebaute Grundstücke um 10 Prozent ermä-
   ßigt, wenn sich auf dem Grundstück Gebäude be-
   finden, die Baudenkmäler im Sinne des jeweiligen
   Landesdenkmalschutzgesetzes sind. Stehen auf ei-
   nem Grundstück nur ein Teil der Gebäude oder nur
   Teile eines Gebäudes im Sinne des jeweiligen Lan-
   desdenkmalschutzgesetzes unter Denkmalschutz,
   so ist die Ermäßigung der Steuermesszahl entspre-
   chend anteilig zu gewähren.“

 7. In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 21
    Abs. 2“ durch die Angabe „§ 221 Absatz 2“ ersetzt.
 8. In § 17 Absatz 1 wird die Angabe „§ 22 Abs. 1“
    durch die Angabe „§ 222 Absatz 1“ und die Angabe
    „§ 22 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 222 Absatz 2“
    ersetzt.

 9. In § 18 Absatz 1 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1“
    durch die Angabe „§ 223 Absatz 1“ ersetzt.

10. § 19 wird wie folgt geändert:

   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Den Wegfall der Voraussetzungen für die
      ermäßigte Steuermesszahl nach § 15 Absatz 4
      hat derjenige anzuzeigen, der nach § 10 als
      Steuerschuldner in Betracht kommt. Die Anzeige
      ist innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall
      der Voraussetzungen bei dem Finanzamt zu er-

      statten, das für die Festsetzung des Steuer-

      messbetrags zuständig ist.“

11. In § 20 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 24
    Abs. 2“ durch die Angabe „§ 224 Absatz 2“ ersetzt.
12. § 22 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 22

            Zerlegung des Steuermessbetrags

      (1) Erstreckt sich der Steuergegenstand über

   mehrere Gemeinden, so ist der Steuermessbetrag
   vorbehaltlich des § 24 anteilig in die auf die einzel-
   nen Gemeinden entfallenden Anteile zu zerlegen
   (Zerlegungsanteile).

     (2) Zerlegungsmaßstab ist bei Betrieben der
   Land- und Forstwirtschaft der nach § 239 Absatz 2
   des Bewertungsgesetzes ermittelte Gemeindeanteil
   am Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und
   Forstwirtschaft.
      (3) Zerlegungsmaßstab ist bei Grundstücken das
   Verhältnis, in dem die auf die einzelnen Gemeinden
   entfallenden Flächengrößen zueinander stehen.
   Führt die Zerlegung nach Flächengrößen zu einem
   offenbar unbilligen Ergebnis, sind die Zerlegungs-

   anteile maßgebend, auf die sich die Gemeinden
   mit dem Steuerschuldner einigen.
      (4) Entfällt auf eine Gemeinde ein Zerlegungsan-
   teil von weniger als 25 Euro, so ist dieser Anteil der
   Gemeinde zuzuweisen, der nach Absatz 2 oder 3
   der größte Zerlegungsanteil zusteht.“
13. § 33 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 33

                      Erlass wegen
           wesentlicher Reinertragsminderung
       bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft

      (1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent
   erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forst-
   wirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuer-
   gegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert
   ist und der Steuerschuldner die Minderung des tat-
   sächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Be-
   trägt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende
   Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Pro-
   zent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in
   Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche
   Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirt-
   schaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des
   § 236 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bewertungsgeset-
   zes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlass-
   zeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der
   Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirt-
   schaftsjahr endet.

      (2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt,
   wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den

   wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig
   wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere
   ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land-
   und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3
   oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für das-
   jenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde,
   das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tat-
   sächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu
   legen ist.

     (3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund,

   wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschrei-

   bung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden
   kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf
   Fortschreibung hätte berücksichtigt werden kön-
   nen.“
14. Nach § 33 wird folgender § 34 eingefügt:

                           „§ 34
               Erlass wegen wesentlicher

      Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken

      (1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent
   erlassen, wenn bei bebauten Grundstücken der
   normale Rohertrag des Steuergegenstandes um
   mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuer-
   schuldner die Minderung des normalen Rohertrags
   nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuer-
   schuldner nicht zu vertretende Minderung des nor-
   malen Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer
   abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu
   erlassen. Normaler Rohertrag ist bei bebauten
   Grundstücken die nach den Verhältnissen zu Be-
   ginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jah-
   resmiete. Die übliche Jahresmiete ist in Anlehnung
   an die Miete zu ermitteln, die für Räume gleicher
BGBl. 2019, Seite 1810 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1810
   oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regel-
   mäßig gezahlt wird. Betriebskosten sind nicht ein-

   zubeziehen.

     (2) Bei eigengewerblich genutzten bebauten
   Grundstücken gilt als Minderung des normalen
   Rohertrags die Minderung der Ausnutzung des
   Grundstücks. In diesen Fällen wird der Erlass nach
   Absatz 1 nur gewährt, wenn die Einziehung der

   Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnis-
   sen des Betriebs unbillig wäre.

      (3) Wird nur ein Teil des Grundstücks eigenge-
   werblich genutzt, so ist die Ertragsminderung für
   diesen Teil nach Absatz 2, für den übrigen Teil nach
   Absatz 1 zu bestimmen. In diesen Fällen ist für den
   ganzen Steuergegenstand ein einheitlicher Prozent-
   satz der Ertragsminderung nach dem Anteil der ein-
   zelnen Teile am Grundsteuerwert des Grundstücks
   zu ermitteln.

     (4) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund,
   wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschrei-

   bung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden

   kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf

   Fortschreibung hätte berücksichtigt werden kön-

   nen.“

15. Der bisherige § 34 wird § 35.

16. Vor § 35 wird die Abschnittsbezeichnung „Ab-
    schnitt V Übergangs- und Schlußvorschriften“ ge-
    strichen.

17. Vor § 36 wird folgende Abschnittsbezeichnung ein-

    gefügt:

                       „Abschnitt V

          Übergangs- und Schlussvorschriften“.
18. § 36 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 36
                     Sondervorschriften
              für die Hauptveranlagung 2025

     (1) Auf den 1. Januar 2025 findet eine Hauptver-
   anlagung der Grundsteuermessbeträge statt
   (Hauptveranlagung 2025).
      (2) Die in der Hauptveranlagung 2025 festge-
   setzten Steuermessbeträge gelten abweichend
   von § 16 Absatz 2 vorbehaltlich der §§ 17 bis 20
   mit Wirkung von dem am 1. Januar 2025 beginnen-
   den Kalenderjahr an. Der Beginn dieses Kalender-
   jahres ist der Hauptveranlagungszeitpunkt.“
19. § 37 wird aufgehoben.
20. Der bisherige § 38 wird § 37 und wird wie folgt ge-
    ändert:

   a) Satz 1 wird Absatz 1 und die Angabe „2008“
      wird durch die Angabe „2025“ ersetzt.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Für die Grundsteuer bis einschließlich
       zum Kalenderjahr 2024 findet das Grundsteuer-
       gesetz in der Fassung vom 7. August 1973

       (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 38

       des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I
       S. 2794) geändert worden ist, weiter Anwen-
       dung.“

21. Folgender § 38 wird angefügt:

                          „§ 38

                    Bekanntmachung

     Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
   mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der je-
   weils geltenden Fassung bekannt zu machen.“

22. Abschnitt VI wird aufgehoben.

23. In § 10 Absatz 1 wird das Wort „Einheitswerts“
    durch das Wort „Grundsteuerwerts“ ersetzt.

24. In § 13 Absatz 1 Satz 2, § 20 Absatz 1 Nummer 1,
    § 23 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Ein-
    heitswert“ durch das Wort „Grundsteuerwert“ er-
    setzt.

                       Artikel 4

                   Änderung der
                  Abgabenordnung

   Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-

machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I

S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom

22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach
   dem Wort „Einheitswerte“ die Wörter „und die
   Grundsteuerwerte“ eingefügt.

2. § 181 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden

     Sätze ersetzt:

     „Die Frist für die gesonderte Feststellung von Ein-
     heitswerten oder von Grundsteuerwerten (Fest-
     stellungsfrist) beginnt mit Ablauf des Kalender-
     jahres, auf dessen Beginn die Hauptfeststellung,
     die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die
     Aufhebung eines Einheitswerts oder eines Grund-
     steuerwerts vorzunehmen ist. Ist eine Erklärung
     zur gesonderten Feststellung des Einheitswerts
     oder des Grundsteuerwerts abzugeben, beginnt
     die Feststellungsfrist mit Ablauf des Kalender-
     jahres, in dem die Erklärung eingereicht wird,
     spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalen-
     derjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, auf
     dessen Beginn die Einheitswertfeststellung oder
     die Grundsteuerwertfeststellung vorzunehmen
     oder aufzuheben ist.“
  b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Einheitswert“
     die Wörter „oder der Grundsteuerwert“ eingefügt.
3. In § 182 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
   „Einheitswert“ die Wörter „oder einen Grundsteuer-
   wert“ eingefügt.

4. In § 183 Absatz 4 werden nach dem Wort „Einheits-
   wert“ die Wörter „oder den Grundsteuerwert“ einge-
   fügt.

                       Artikel 5

                 Weitere Änderung

                der Abgabenordnung

  Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
BGBl. 2019, Seite 1811 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1811
S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 wird
   aufgehoben.

2. In § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die

   Wörter „die Einheitswerte und“ gestrichen.

3. § 181 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden
     Sätze ersetzt:
     „Die Frist für die gesonderte Feststellung von
     Grundsteuerwerten (Feststellungsfrist) beginnt
     mit Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn
     die Hauptfeststellung, die Fortschreibung, die
     Nachfeststellung oder die Aufhebung eines
     Grundsteuerwerts vorzunehmen ist. Ist eine Er-

     klärung zur gesonderten Feststellung des Grund-

     steuerwerts abzugeben, beginnt die Feststel-

     lungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem

     die Erklärung eingereicht wird, spätestens jedoch

     mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das
     Kalenderjahr folgt, auf dessen Beginn die Grund-
     steuerwertfeststellung vorzunehmen oder aufzu-
     heben ist.“
  b) In Absatz 4 werden die Wörter „der Einheitswert
     oder“ gestrichen.
4. In § 182 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einen
   Einheitswert oder“ gestrichen.

5. In § 183 Absatz 4 werden die Wörter „den Einheits-
   wert oder“ gestrichen.

                       Artikel 6

                  Änderung des
     Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

  Dem Artikel 97 § 8 des Einführungsgesetzes zur Ab-
gabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I
S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
  „(5) § 152 Absatz 2 der Abgabenordnung ist nicht
auf Steuererklärungen zur gesonderten Feststellung
des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 anzu-
wenden.“

                       Artikel 7
              Weitere Änderung des
     Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

  Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom

14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667),

das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    „(3) Die Absätze 1 und 2 sind letztmals anzuwen-
  den für gesonderte Feststellungen auf den 1. Januar
  2024.“
2. Artikel 97 wird wie folgt geändert:

  a) Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

     „Satz 2 ist letztmals anzuwenden für gesonderte
     Feststellungen auf den 1. Januar 2024.“

  b) Dem § 10b wird folgender Satz angefügt:
     „§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 183 Absatz 3
     Satz 1 und 2 und Absatz 4, § 182 Absatz 2 Satz 1
     und § 183 Absatz 4 der Abgabenordnung in der
     am 1. Januar 2025 geltenden Fassung sind erst-

     mals auf Feststellungszeitpunkte nach dem

     31. Dezember 2024 anzuwenden.“
3. Dem Artikel 97a § 2 Nummer 7 wird folgender Satz
   angefügt:
  „Satz 1 ist letztmals für gesonderte Feststellungen
  auf den 1. Januar 2024 anzuwenden.“

                       Artikel 8
                   Änderung des
             Einkommensteuergesetzes

   Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,

3862), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom

22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 51 Ab-
     satz 2 bis 5“ durch die Wörter „§ 241 Absatz 2
     bis 5“ ersetzt.
  b) In Nummer 2 wird die Angabe „(§ 62 Bewertungs-
     gesetz)“ durch die Angabe „(§ 242 des Bewer-
     tungsgesetzes)“ ersetzt.
2. § 57 Absatz 3 wird aufgehoben.

                       Artikel 9
                  Änderung des
               Umsatzsteuergesetzes

   In § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Umsatzsteu-
ergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I
S. 1746) geändert worden ist, werden die Wörter „nach
den §§ 51 und 51a“ durch die Angabe „nach § 241“
ersetzt.

                      Artikel 10
                  Änderung des
              Gewerbesteuergesetzes
   In § 9 Nummer 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober
2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „1,2 Prozent des

Einheitswerts“ durch die Wörter „0,11 Prozent des

Grundsteuerwerts“ ersetzt.

                      Artikel 11

                 Änderung der
     Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
   In § 20 Absatz 2 der Gewerbesteuer-Durchführungs-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 1. April 2015

(BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird das Wort
„Einheitswerts“ durch das Wort „Grundsteuerwerts“ er-
setzt.
BGBl. 2019, Seite 1812 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1812
                      Artikel 12
                   Änderung des
  Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

   In § 12 Absatz 3 des Erbschaftsteuer- und Schen-
kungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zu-
letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. März 2019
(BGBl. I S. 357) geändert worden ist, wird die Angabe
„(§ 19 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes)“ durch die
Angabe „(§ 157 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsge-
setzes)“ ersetzt.

                      Artikel 13
                  Änderung der
    Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
   In Muster 6 (§ 8 ErbStDV) Nummer 4 der Erbschaft-
steuer-Durchführungsverordnung vom 8. September
1998 (BGBl. I S. 2658), die zuletzt durch Artikel 18
des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) ge-
ändert worden ist, wird in der zweiten Spalte das Wort
„Einheitswert“ durch das Wort „Grundsteuerwert“
ersetzt.

                      Artikel 14

                   Änderung des

           Gesetzes über Steuerstatistiken

   Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober
1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch
Artikel 68 des Gesetzes vom 20. November 2019
(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

  „5. die Grundsteuerwerte

       a) des land- und forstwirtschaftlichen Vermö-
          gens,
       b) des Grundvermögens,“.
2. § 2 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
  a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Ein-
     heitswerte“ durch das Wort „Grundsteuerwerte“

     ersetzt.
  b) Die Nummern 1 bis 3 werden durch die folgenden
     Nummern 1 und 2 ersetzt:

       „1. für die Statistik der Grundsteuerwerte des
           land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
           von den Betrieben der Land- und Forstwirt-
           schaft
          a) Fläche der land- und forstwirtschaftlichen
             Nutzung, Reinerträge, Grundsteuerwert
             und Grundsteuermessbetrag mit den im
             Bewertungsverfahren festgestellten Anga-
             ben;
          b) Rechtsform des Eigentümers, Ort der Be-
             legenheit;

       2. für die Statistik der Grundsteuerwerte des
          Grundvermögens von den Grundstücken

          a) Gebäudefläche, Grundstücksfläche, Net-

             tokaltmiete, Reinertrag, Gebäudewert, Bo-

             denwert, Grundstückswert, Grundsteuer-

             wert und Grundsteuermessbetrag mit den

             im Besteuerungsverfahren festgestellten
             Angaben;

         b) Grundstücksart, Rechtsform des Eigen-
            tümers, Baujahr, Ort der Belegenheit, Art
            des Bewertungsverfahrens, Art des Besitz-
            verhältnisses.“

3. In § 5 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Einheitswert-
   aktenzeichen“ durch die Wörter „Aktenzeichen für
   die Feststellung der Grundsteuerwerte“ ersetzt.

                      Artikel 15

                  Änderung des
             Bodenschätzungsgesetzes
  § 17 des Bodenschätzungsgesetzes vom 20. Dezem-
ber 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176), das durch Artikel 232
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

  „Scheidet ein nach Satz 1 Nummer 3 berufenes Mit-
  glied aus, so ist ein neues sachkundiges Mitglied zu
  berufen.“
2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

     „(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 berufe-
  nen Mitglieder des Schätzungsbeirats werden als

  Amtsträger im Sinne des § 7 Nummer 3 der Abga-

  benordnung tätig. Sie dürfen den Inhalt der Verhand-
  lungen des Schätzungsbeirats sowie die Verhält-
  nisse der Steuerpflichtigen, die ihnen im Zusammen-
  hang mit ihrer Tätigkeit auf Grund dieses Gesetzes
  bekanntgeworden sind, nicht unbefugt offenbaren
  und Geheimnisse, insbesondere Betriebs- oder Ge-
  schäftsgeheimnisse, nicht unbefugt verwerten. Auf
  Zuwiderhandlungen sind die Vorschriften über das

  Steuergeheimnis und die Strafbarkeit seiner Ver-
  letzung entsprechend anzuwenden. Die für die Bo-
  denschätzung maßgebenden natürlichen Ertrags-
  bedingungen unterliegen nicht der Geheimhaltungs-
  pflicht.“
3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

4. Folgender Absatz 5 wird angefügt:

    „(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
  mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
  mung des Bundesrates die Geschäftsordnung für
  den Schätzungsbeirat und die Entschädigung der
  Mitglieder sowie die Sachausgaben des Schät-
  zungsbeirats allgemeinverbindlich zu regeln.“

                      Artikel 16

                  Änderung der
       Immobilienwertermittlungsverordnung
  § 10 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom
19. Mai 2010 (BGBl. I S. 639) wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

    „(3) Die Richtwertzonen nach § 196 Absatz 1
  Satz 3 des Baugesetzbuchs sind grundsätzlich so

  abzugrenzen, dass lagebedingte Wertunterschiede

  zwischen der Mehrheit der Grundstücke und dem

  Bodenrichtwertgrundstück nicht mehr als 30 Prozent

  betragen.“

2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
BGBl. 2019, Seite 1813 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1813
                      Artikel 17
                   Änderung des
             Finanzausgleichsgesetzes

   § 8 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezem-
ber 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Ar-
tikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I
S. 2696) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Als Steuerkraftzahlen der Gewerbesteuer
  werden jeweils für die einzelnen Länder die Beträge
  angesetzt, die sich ergeben, wenn die im Bundes-
  gebiet insgesamt im Ausgleichsjahr aufgekommene
  Gewerbesteuer im Verhältnis der länderweisen
  Grundbeträge dieser Steuern in dem dem Aus-
  gleichsjahr vorausgehenden Kalenderjahr verteilt
  werden. Dabei sind die Grundbeträge maßgebend,
  die das Statistische Bundesamt nach dem Ergebnis
  der Gemeindefinanzstatistik festgestellt hat. Als
  Steuerkraftzahlen der Grundsteuer von den land-
  und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Grund-
  steuer von den Grundstücken werden für die einzel-
  nen Länder jeweils die Beträge angesetzt, die sich
  ergeben, wenn die im Bundesgebiet insgesamt im
  Ausgleichsjahr aufgekommenen Grundsteuern je-
  weils im Verhältnis der Summen der nach bundes-
  gesetzlich normiertem Bewertungsrecht berechne-
  ten Grundsteuermessbeträge, die die Länder für
  das dem Ausgleichsjahr vorausgehende Kalender-
  jahr für ihr Gebiet festzustellen haben, verteilt wer-
  den; dies gilt nicht, soweit das Statistische Bundes-
  amt für alle Länder in bundeseinheitlicher Abgren-
  zung Grundbeträge der Grundsteuern festgestellt

  hat. Bei der Ermittlung der Summen nach Satz 3 ist
  unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand zu ver-
  meiden. Für die Steuerpflichtigen darf durch das
  Verfahren zur Normierung des Grundsteueraufkom-
  mens keine gesonderte Erklärungspflicht entste-
  hen.“
2. Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden angefügt:

      „(4) Für die Ausgleichsjahre 2025 bis 2027 wer-
   den bei der Ermittlung der Steuerkraftzahlen der
   Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen
   Betrieben und der Grundsteuer von den Grund-
   stücken abweichend von den Regelungen in Ab-
   satz 2 jeweils die vom Statistischen Bundesamt
   festgestellten Grundbeträge des Jahres 2024 ange-
   setzt.
      (5) Für die Ausgleichsjahre 2028 und 2029 wer-
   den bei der Ermittlung der Steuerkraftzahlen der
   Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen
   Betrieben und der Grundsteuer von den Grundstü-
   cken abweichend von den Regelungen in Absatz 2
   jeweils die Steuerkraftzahlen für jedes Land ermit-
   telt, indem jeweils anteilig
   1. die Grundbeträge nach Absatz 4
      im Jahr 2028 zu 67 Prozent und

      im Jahr 2029 zu 33 Prozent sowie
   2. die für das dem Ausgleichsjahr vorangehende
      Kalenderjahr ermittelten Beträge gemäß Absatz 2
      im Jahr 2028 zu 33 Prozent und

      im Jahr 2029 zu 67 Prozent
   zugrunde gelegt werden.
      (6) Das Bundesministerium der Finanzen kann in
   der Verordnung nach § 14 Absatz 4 für die Aus-
   gleichsjahre 2025 bis 2029 bei den Grundsteuern in
   Anlehnung an die Festlegungen in Absatz 4 von § 13
   Nummer 2 abweichende Festlegungen treffen.“

                      Artikel 18

                     Inkrafttreten

  (1) Die Artikel 1, 3, 14, 15 und 16 treten am Tag nach
der Verkündung in Kraft.
  (2) Die Artikel 4 und 6 treten am 1. Januar 2022 in
Kraft.
   (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2025
in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                                Berlin, den 26. November
verkünden.

2019
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                             Olaf Scholz
BGBl. 2019, Seite 1814 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1814


                                 Anhang zu Artikel 1 Nummer 6

Anlagen 27 bis 43

BGBl. 2019, Seite 1815 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1815
         Anlage 27
(zu § 237 Absatz 2)
                                          Landwirtschaftliche Nutzung

Bewertungsfaktoren               Bezugseinheit
Grundbetrag                      pro Ar
Ertragsmesszahl                  pro Ertragsmesszahl
                                 und Ar)
Zuschläge für                    Bezugseinheit
Verstärkte Tierhaltung           je Vieheinheit über

                                            in EUR
                                              2,32
(Produkt aus Acker-/Grünlandzahl              0,044

                                            in EUR
einem Besatz von 2,0 Vieheinheiten je        75,00
                                 Hektar selbst bewirtschafteter Fläche der landwirtschaft-
                                 lichen Nutzung
BGBl. 2019, Seite 1816 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1816
Anlage 28
(zu § 237 Absatz 3)

                                             Forstwirtschaftliche Nutzung

Bewertungsfaktor für Wuchsgebiet
 1     Schleswig-Holstein Nordwest
 2     Jungmoränenlandschaft Schleswig-Holstein Ost/Nordwest-Mecklenburg
 3     Schleswig-Holstein Südwest
 4     Mecklenburg-Westvorpommersches Küstenland
 5     Ostholsteinisch-Westmecklenburger Jungmoränenland
 6     (Mittel-)Mecklenburger Jungmoränenland
 7     Ostmecklenburg-Vorpommersches Jungmoränenland
 8     Ostvorpommersches Küstenland

in EUR/ha
   90,21
   88,14
   93,87
   69,56
   77,43
   59,19
   84,34
   55,58
 9     Nordostbrandenburger Jungmoränenland (Mittelbrandenburger Jungmoränenland)                 52,77
10     Ostmecklenburg-Nordbrandenburger Jungmoränenland (Nordbrandenburger
       Jungmoränenland)
52,32
11     Ostniedersächsisch-Altmärkisches Altmoränenland (Westprignitz-Altmärkisches                42,88
       Altmoränenland)
12     Südost-Holsteinisch-Südwestmecklenburger Altmoränenland
13     Ostniedersächsisches Tiefland
14     Niedersächsischer Küstenraum
15     Mittelwestniedersächsisches Tiefland
16     Westfälische Bucht
17     Weserbergland
18     Nordwestdeutsche Berglandschwelle
19     Nordwestliches Harzvorland
20     Nordöstliche Harzvorländer
21     Sachsen-Anhaltinische Löss-Ebene
22     Mittleres nordostdeutsches Altmoränenland
23     Hoher Fläming
24     Mittelbrandenburger Talsand- und Moränenland
25     Düben-Niederlausitzer Altmoränenland
26     Lausitzer Löss-Hügelland
27     Zittauer Gebirge
28     Oberlausitzer Bergland
29     Elbsandsteingebirge
30     Westlausitzer Platte und Elbtalzone
31     Sächsisch-Thüringisches Löss-Hügelland
32     Leipziger Sandlöss-Ebene
33     Ostthüringisches Trias-Hügelland
34     Thüringer Becken
35     Nordthüringisches Trias-Hügelland
36     Harz
37     Mitteldeutsches Trias-Berg- und Hügelland

  55,14
  63,54
  82,39
  68,36
  75,20
108,98
  81,14
  71,78
  48,29
  60,07
  35,16
  43,39
  33,31
  33,62
  87,47
156,50
155,76
121,95
  73,78
  69,49
  59,14
  70,99
  72,26
  67,97
144,55
104,94
BGBl. 2019, Seite 1817 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1817
Bewertungsfaktor für Wuchsgebiet
38   Nordwesthessisches Bergland
39   Nördliches hessisches Schiefergebirge
40   Sauerland
41   Bergisches Land
42   Niederrheinisches Tiefland
43   Niederrheinische Bucht
44   Nordwesteifel
45   Osteifel
46   Mittelrheintal
47   Westerwald
48   Taunus
49   Wetterau und Gießener Becken
50   Vogelsberg und östlich angrenzende Sandsteingebiete
51   Rhön
52   Südthüringisches-Oberfränkisches Trias-Hügelland
53   Thüringer Gebirge
54   Vogtland
55   Erzgebirgsvorland
56   Erzgebirge
57   Frankenwald, Fichtelgebirge und Steinwald
58   Oberpfälzer Wald
59   Oberpfälzer Becken- und Hügelland
60   Frankenalb und Oberpfälzer Jura
61   Fränkischer Keuper und Albvorland
62   Fränkische Platte
63   Spessart
64   Odenwald
65   Oberrheinisches Tiefland und Rhein-Main-Ebene
66   Hunsrück
67   Moseltal
68   Gutland
69   Saarländisch-Pfälzisches Muschelkalkgebiet
70   Saar-Nahe-Bergland
71   Westricher Moorniederung
72   Pfälzerwald
73   Schwarzwald
74   Baar-Wutach
75   Neckarland
76   Schwäbische Alb
77   Südwestdeutsches Alpenvorland
78   Tertiäres Hügelland

in EUR/ha
   93,33
 105,61
 147,91
 120,10
   74,91
   78,04
 138,40
 104,16
   70,72
 120,19
 101,50
   82,59
 107,27
 102,51
 106,16
 160,33
 137,59
   96,99
 169,27
 179,61
 142,13
   72,43
 107,55
   73,32
   74,44
 109,62
 127,68
   69,24
 121,95
   95,10
 104,10
   86,87
   83,61
   76,37
   80,25
 180,18
 169,52
 123,36
 129,11
 179,19
 165,05
BGBl. 2019, Seite 1818 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1818


Bewertungsfaktor für Wuchsgebiet                                                             in EUR/ha
79     Bayerischer Wald                                                                       160,93
80     Schwäbisch-Bayerische Schotterplatten- und Altmoränenlandschaft                        165,76
81     Schwäbisch-Bayerische Jungmoräne und Molassevorberge                                   158,43
82     Bayerische Alpen                                                                       135,72

BGBl. 2019, Seite 1819 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1819

                                                                                                   Anlage 29
                                                                                          (zu § 237 Absatz 4)

                                           Weinbauliche Nutzung

Bewertungsfaktor für                        Flächeneinheit                                     in EUR
Traubenerzeugung                            pro Ar                                             12,15

BGBl. 2019, Seite 1820 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1820
Anlage 30
(zu § 237 Absatz 5)

Nutzungsteil Gemüsebau

Bewertungsfaktor für
Flächen
im Freiland und für Kleingarten- und
Dauerkleingartenland
Zuschläge für
Flächen
unter Glas und Kunststoffen
Nutzungsteil Blumen-/Zierpflanzenbau

Bewertungsfaktor für
Flächen
im Freiland
Zuschläge für
Flächen
unter Glas und Kunststoffen
Nutzungsteil Obstbau

Bewertungsfaktor für
Flächen
im Freiland
Zuschläge für
Flächen
unter Glas und Kunststoffen
Nutzungsteil Baumschulen

Bewertungsfaktor für
Flächen
im Freiland
Zuschläge für
Flächen
unter Glas und Kunststoffen

Gärtnerische Nutzung

 Flächeneinheit                                     in EUR
 pro Ar                                             13,21

 Flächeneinheit                                     in EUR
 pro Ar                                             44,14

 Flächeneinheit                                     in EUR
 pro Ar                                             28,13

 Flächeneinheit                                     in EUR
 pro Ar                                             64,77

 Flächeneinheit                                     in EUR
 pro Ar                                             10,18

 Flächeneinheit                                     in EUR
 pro Ar                                             44,14

 Flächeneinheit                                     in EUR
 pro Ar                                             21,52

 Flächeneinheit                                     in EUR
 pro Ar                                             64,77
BGBl. 2019, Seite 1821 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1821
                                   Übrige

                                                                Anlage 31
                                                  (zu § 237 Absatz 6 und 7)

land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
                                     sowie Abbauland, Geringstland und Unland

Sondernutzungen

Bewertungsfaktor für
Hopfen
Spargel

Flächeneinheit                                        in EUR
pro Ar                                                 13,94
pro Ar                                                 13,83
Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen

Bewertungsfaktor für
Wasserflächen
Zuschläge für stehende Gewässer
Wasserflächen für Binnenfischerei,
Teichwirtschaft und Fischzucht für
Binnenfischerei und Teichwirtschaft
Wasserflächen für Binnenfischerei,
Teichwirtschaft und Fischzucht für
Binnenfischerei und Teichwirtschaft
Zuschläge für fließende Gewässer
Binnenfischerei, Teichwirtschaft und
Fischzucht für Binnenfischerei und
Teichwirtschaft
Binnenfischerei, Teichwirtschaft und
Fischzucht für Binnenfischerei und
Teichwirtschaft

Saatzucht
Weihnachtsbaumkulturen
Kurzumtriebsplantagen

Bezugseinheit                                         in EUR
pro Ar                                                  1,00

ab 1,00 kg bis 4,00 kg Fischertrag/Ar pro Ar           36,00

über 4,00 kg                                           45,00
Fischertrag/Ar pro Ar

bis 500 Liter/Sekunde                                  12,50
Durchfluss pro Liter/Sekunde

über 500 Liter/Sekunde Durchfluss                      15,00
pro Liter/Sekunde

pro Ar                                               Anlage 27
pro Ar                                                 19,40
pro Ar                                               Anlage 27
Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, für die kein Bewertungsfaktor festgelegt wurde
Wirtschaftsgebäude

Nutzungsarten Abbauland, Geringstland und

Bewertungsfaktor für
Abbauland
Geringstland
Unland
      pro Quadratmeter Bruttogrundfläche und                  1,23
      Monat
Unland

      Flächeneinheit                                        in EUR
      pro Ar                                                  1,00
      pro Ar                                                  0,33
      pro Ar                                                  0,00
BGBl. 2019, Seite 1822 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1822
Anlage 32
(zu § 237 Absatz 8)

Bewertungsfaktor für
Hofflächen
Zuschläge für
Wirtschaftsgebäude der weinbaulichen
Nutzung bei Fass- und Flaschenwein-
erzeugung
Wirtschaftsgebäude der Nebenbetriebe

Nutzungsart Hofstelle

 Flächeneinheit                                     in EUR
 pro Ar                                              6,72
 Flächeneinheit                                     in EUR
 pro Quadratmeter Bruttogrundfläche und              1,23
 Monat

 pro Quadratmeter Bruttogrundfläche und              1,23
 Monat
BGBl. 2019, Seite 1823 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1823

                                                                                                   Anlage 33
                                                                                          (zu § 238 Absatz 2)

                                 Weitere den Ertragswert erhöhende Umstände

Bewertungsfaktor für                        Flächeneinheit                                     in EUR
Abgegrenzte Standortfläche der              pro Ar                                             84,24
Windenergieanlage

BGBl. 2019, Seite 1824 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1824
Anlage 34
(zu § 241 Absatz 5)
                             Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten (VE)
                                             nach dem Futterbedarf

Tierart
Nach dem Durchschnittsbestand in Stück:
Alpakas
Damtiere
Damtiere unter 1 Jahr
Damtiere 1 Jahr und älter
Geflügel
Legehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht zur Ergänzung des Bestandes)
Legehennen aus zugekauften Junghennen
Zuchtputen, -enten, -gänse
Kaninchen
Zucht- und Angorakaninchen
Lamas
Pferde
Pferde unter 3 Jahren und Kleinpferde
Pferde 3 Jahre und älter
Rindvieh

1 Tier

0,08     VE

0,04     VE
0,08     VE

0,02     VE
0,0183   VE
0,04     VE

0,025    VE
0,1      VE

0,7      VE
1,1      VE
Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich Mastkälber, Starterkälber und Fresser)              0,3      VE
Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt
Färsen (älter als 2 Jahre)
Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr)
Kühe (einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit den dazugehörigen Saugkälbern)
Zuchtbullen, Zugochsen
Schafe
Schafe unter 1 Jahr (einschließlich Mastlämmer)
Schafe 1 Jahr und älter
Schweine
Zuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine über etwa 90 kg)
Strauße
Zuchttiere 14 Monate und älter
Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate
Ziegen
Nach der Erzeugung in Stück:
Geflügel
Jungmasthühner (bis zu 6 Durchgänge je Jahr – schwere Tiere)
(mehr als 6 Durchgänge je Jahr – leichte Tiere)
Junghennen
Mastenten
Mastenten in der Aufzuchtphase
Mastenten in der Mastphase
0,7      VE
1        VE
1        VE
1        VE
1,2      VE

0,05     VE
0,1      VE

0,33     VE

0,32     VE
0,25     VE
0,08     VE

0,0017   VE
0,0013   VE
0,0017   VE
0,0033   VE
0,0011   VE
0,0022   VE
BGBl. 2019, Seite 1825 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1825
Tierart
Mastputen aus selbst erzeugten Jungputen
Mastputen aus zugekauften Jungputen
Jungputen (bis etwa 8 Wochen)
Mastgänse
Kaninchen
Mastkaninchen
Rindvieh
Masttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr)
Schweine
Leichte Ferkel (bis etwa 12 kg)
Ferkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg)
Schwere Ferkel und leichte Läufer (über etwa 20 bis etwa 30 kg)
Läufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg)
Schwere Läufer (über etwa 45 bis etwa 60 kg)
Mastschweine
Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg

1 Tier
0,0067     VE
0,005      VE
0,0017     VE
0,0067     VE

0,0025     VE

1          VE

0,01       VE
0,02       VE
0,04       VE
0,06       VE
0,08       VE
0,16       VE
0,12       VE
BGBl. 2019, Seite 1826 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1826

Anlage 35
(zu § 241 Absatz 5)

                      Gruppen der Zweige des Tierbestands nach der Flächenabhängigkeit

1. Mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands:
  Pferdehaltung,
  Pferdezucht,
  Schafzucht,
  Schafhaltung,
  Rindviehzucht,
  Milchviehhaltung,
  Rindviehmast.
2. Weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands:
  Schweinezucht,
  Schweinemast,
  Hühnerzucht,
  Entenzucht,
  Gänsezucht,
  Putenzucht,
  Legehennenhaltung,
  Junghühnermast,
  Entenmast,
  Gänsemast,
  Putenmast.

BGBl. 2019, Seite 1827 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1827
Umrechnungskoeffizienten zur Berücksichtigung

                                        Anlage 36
                  (zu den §§ 251 und 257 Absatz 1)

abweichender Grundstücksgrößen
             beim Bodenwert von Ein- und Zweifamilienhäusern

       Grundstücksgröße
         <   250 m2
         ≥   250 m2
         ≥   300 m2
         ≥   350 m2
         ≥   400 m2
         ≥   450 m2
         ≥   500 m2
         ≥   550 m2
         ≥   600 m2
         ≥   650 m2
         ≥   700 m2
         ≥   750 m2
         ≥   800 m2
         ≥   850 m2
         ≥   900 m2
         ≥   950 m2
         ≥ 1 000 m2
         ≥ 1 050 m2
         ≥ 1 100 m2
         ≥ 1 150 m2
         ≥ 1 200 m2
         ≥ 1 250 m2
         ≥ 1 300 m2
         ≥ 1 350 m2
         ≥ 1 400 m2
         ≥ 1 450 m2
         ≥ 1 500 m2
         ≥ 1 550 m2
         ≥ 1 600 m2
         ≥ 1 650 m2
         ≥ 1 700 m2
         ≥ 1 750 m2
         ≥ 1 800 m2
         ≥ 1 850 m2
         ≥ 1 900 m2
         ≥ 1 950 m2
         ≥ 2 000 m2

Umrechnungskoeffizient
        1,24
        1,19
        1,14
        1,10
        1,06
        1,03
        1,00
        0,98
        0,95
        0,94
        0,92
        0,90
        0,89
        0,87
        0,86
        0,85
        0,84
        0,83
        0,82
        0,81
        0,80
        0,79
        0,78
        0,77
        0,76
        0,75
        0,74
        0,73
        0,72
        0,71
        0,70
        0,69
        0,68
        0,67
        0,66
        0,65
        0,64
BGBl. 2019, Seite 1828 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1828
Anlage 37
(zu § 253 Absatz 2)

    Rest-
  nutzungs-
    dauer       1,5 %    1,6 %    1,7 %    1,8 %
   (Jahre)
        1        0,99     0,98     0,98     0,98
        2        1,96     1,95     1,95     1,95
        3        2,91     2,91     2,90     2,90
        4        3,85     3,84     3,84     3,83
        5        4,78     4,77     4,75     4,74
        6        5,70     5,68     5,66     5,64
        7        6,60     6,57     6,55     6,52
        8        7,49     7,45     7,42     7,39
        9        8,36     8,32     8,28     8,24
       10        9,22     9,17     9,13     9,08
       11       10,07    10,01     9,96     9,90
       12       10,91    10,84    10,77   10,71
       13       11,73    11,65    11,58   11,50
       14       12,54    12,45    12,37   12,28
       15       13,34    13,24    13,14   13,04
       16       14,13    14,02    13,91   13,80
       17       14,91    14,78    14,66   14,53
       18       15,67    15,53    15,40   15,26
       19       16,43    16,27    16,12   15,97
       20       17,17    17,00    16,83   16,67
       21       17,90    17,72    17,54   17,36
       22       18,62    18,42    18,23   18,03
       23       19,33    19,12    18,91   18,70
       24       20,03    19,80    19,57   19,35
       25       20,72    20,47    20,23   19,99
       26       21,40    21,13    20,87   20,62
       27       22,07    21,79    21,51   21,24
       28       22,73    22,43    22,13   21,84
       29       23,38    23,06    22,75   22,44
       30       24,02    23,68    23,35   23,02
       31       24,65    24,29    23,94   23,60
       32       25,27    24,89    24,52   24,17
       33       25,88    25,48    25,10   24,72
       34       26,48    26,07    25,66   25,27
       35       27,08    26,64    26,22   25,80
       36       27,66    27,21    26,76   26,33
       37       28,24    27,76    27,30   26,84

Vervielfältiger

          Zinssatz

  1,9 %    2,0 %     2,1 %   2,2 %   2,3 %   2,4 %   2,5 %

   0,98     0,98      0,98    0,98    0,98    0,98    0,98
   1,94     1,94      1,94    1,94    1,93    1,93    1,93
   2,89     2,88      2,88    2,87    2,87    2,86    2,86
   3,82     3,81      3,80    3,79    3,78    3,77    3,76
   4,73     4,71      4,70    4,69    4,67    4,66    4,65
   5,62     5,60      5,58    5,56    5,55    5,53    5,51
   6,50     6,47      6,45    6,42    6,40    6,37    6,35
   7,36     7,33      7,29    7,26    7,23    7,20    7,17
   8,20     8,16      8,12    8,08    8,05    8,01    7,97
   9,03     8,98      8,94    8,89    8,84    8,80    8,75
   9,84     9,79      9,73    9,68    9,62    9,57    9,51
  10,64    10,58     10,51   10,45   10,38   10,32   10,26
  11,42    11,35     11,27   11,20   11,13   11,05   10,98
  12,19    12,11     12,02   11,94   11,85   11,77   11,69
  12,95    12,85     12,75   12,66   12,57   12,47   12,38
  13,69    13,58     13,47   13,37   13,26   13,16   13,06
  14,41    14,29     14,17   14,06   13,94   13,83   13,71
  15,12    14,99     14,86   14,73   14,60   14,48   14,35
  15,82    15,68     15,53   15,39   15,25   15,12   14,98
  16,51    16,35     16,19   16,04   15,89   15,74   15,59
  17,18    17,01     16,84   16,67   16,51   16,35   16,18
  17,84    17,66     17,47   17,29   17,11   16,94   16,77
  18,49    18,29     18,09   17,90   17,71   17,52   17,33
  19,13    18,91     18,70   18,49   18,29   18,08   17,88
  19,75    19,52     19,30   19,07   18,85   18,64   18,42
  20,37    20,12     19,88   19,64   19,41   19,18   18,95
  20,97    20,71     20,45   20,20   19,95   19,70   19,46
  21,56    21,28     21,01   20,74   20,48   20,22   19,96
  22,14    21,84     21,56   21,27   20,99   20,72   20,45
  22,71    22,40     22,09   21,79   21,50   21,21   20,93
  23,27    22,94     22,62   22,30   21,99   21,69   21,40
  23,81    23,47     23,13   22,80   22,48   22,16   21,85
  24,35    23,99     23,63   23,29   22,95   22,62   22,29
  24,88    24,50     24,13   23,77   23,41   23,06   22,72
  25,40    25,00     24,61   24,23   23,86   23,50   23,15
  25,90    25,49     25,08   24,69   24,30   23,93   23,56
  26,40    25,97     25,55   25,14   24,73   24,34   23,96
BGBl. 2019, Seite 1829 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1829
  Rest-                                                  Zinssatz
nutzungs-
  dauer       1,5 %    1,6 %    1,7 %    1,8 %   1,9 %    2,0 %
 (Jahre)
   38         28,81    28,31    27,82   27,35    26,89    26,44
   39         29,36    28,85    28,34   27,85    27,37    26,90
   40         29,92    29,38    28,85   28,34    27,84    27,36
   41         30,46    29,90    29,35   28,82    28,30    27,80
   42         30,99    30,41    29,85   29,29    28,76    28,23
   43         31,52    30,92    30,33   29,76    29,20    28,66
   44         32,04    31,41    30,81   30,21    29,64    29,08
   45         32,55    31,90    31,27   30,66    30,07    29,49
   46         33,06    32,39    31,73   31,10    30,49    29,89
   47         33,55    32,86    32,19   31,54    30,90    30,29
   48         34,04    33,33    32,63   31,96    31,31    30,67
   49         34,52    33,79    33,07   32,38    31,70    31,05
   50         35,00    34,24    33,50   32,79    32,09    31,42
   51         35,47    34,68    33,92   33,19    32,48    31,79
   52         35,93    35,12    34,34   33,58    32,85    32,14
   53         36,38    35,55    34,75   33,97    33,22    32,50
   54         36,83    35,98    35,15   34,35    33,58    32,84
   55         37,27    36,39    35,55   34,73    33,94    33,17
   56         37,71    36,81    35,94   35,10    34,29    33,50
   57         38,13    37,21    36,32   35,46    34,63    33,83
   58         38,56    37,61    36,70   35,82    34,97    34,15
   59         38,97    38,00    37,07   36,16    35,29    34,46
   60         39,38    38,39    37,43   36,51    35,62    34,76
   61         39,78    38,77    37,79   36,84    35,94    35,06
   62         40,18    39,14    38,14   37,17    36,25    35,35
   63         40,57    39,51    38,48   37,50    36,55    35,64
   64         40,96    39,87    38,82   37,82    36,85    35,92
   65         41,34    40,23    39,16   38,13    37,15    36,20
   66         41,71    40,58    39,49   38,44    37,43    36,47
   67         42,08    40,92    39,81   38,74    37,72    36,73
   68         42,44    41,26    40,13   39,04    38,00    36,99
   69         42,80    41,60    40,44   39,33    38,27    37,25
   70         43,15    41,93    40,75   39,62    38,54    37,50
   71         43,50    42,25    41,05   39,90    38,80    37,74
   72         43,84    42,57    41,35   40,18    39,06    37,98
   73         44,18    42,88    41,64   40,45    39,31    38,22
   74         44,51    43,19    41,93   40,72    39,56    38,45
   75         44,84    43,50    42,21   40,98    39,80    38,68
   76         45,16    43,79    42,49   41,24    40,04    38,90
   77         45,48    44,09    42,76   41,49    40,28    39,12
   78         45,79    44,38    43,03   41,74    40,51    39,33

2,1 %   2,2 %   2,3 %    2,4 %   2,5 %

26,00   25,57   25,16    24,75   24,35
26,45   26,00   25,57    25,14   24,73
26,88   26,42   25,97    25,53   25,10
27,31   26,83   26,36    25,91   25,47
27,73   27,23   26,75    26,28   25,82
28,14   27,62   27,12    26,64   26,17
28,54   28,01   27,49    26,99   26,50
28,93   28,38   27,85    27,34   26,83
29,31   28,75   28,20    27,67   27,15
29,69   29,11   28,55    28,00   27,47
30,06   29,46   28,88    28,32   27,77
30,42   29,81   29,21    28,63   28,07
30,77   30,14   29,53    28,94   28,36
31,12   30,47   29,84    29,24   28,65
31,46   30,79   30,15    29,53   28,92
31,79   31,11   30,45    29,81   29,19
32,12   31,42   30,74    30,09   29,46
32,44   31,72   31,03    30,36   29,71
32,75   32,02   31,31    30,63   29,96
33,05   32,31   31,58    30,88   30,21
33,35   32,59   31,85    31,14   30,45
33,65   32,87   32,11    31,38   30,68
33,93   33,14   32,37    31,63   30,91
34,22   33,40   32,62    31,86   31,13
34,49   33,66   32,86    32,09   31,35
34,76   33,92   33,10    32,31   31,56
35,03   34,16   33,33    32,53   31,76
35,28   34,41   33,56    32,75   31,96
35,54   34,64   33,78    32,96   32,16
35,79   34,88   34,00    33,16   32,35
36,03   35,11   34,22    33,36   32,54
36,27   35,33   34,42    33,56   32,72
36,50   35,55   34,63    33,75   32,90
36,73   35,76   34,83    33,93   33,07
36,95   35,97   35,02    34,11   33,24
37,17   36,17   35,21    34,29   33,40
37,39   36,37   35,40    34,46   33,57
37,60   36,57   35,58    34,63   33,72
37,81   36,76   35,76    34,80   33,88
38,01   36,95   35,93    34,96   34,03
38,21   37,13   36,10    35,11   34,17
BGBl. 2019, Seite 1830 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1830
   Rest-
 nutzungs-
   dauer       1,5 %     1,6 %
  (Jahre)
       79      46,10     44,66
       80      46,41     44,95
       81      46,71     45,22
       82      47,00     45,49
       83      47,29     45,76
       84      47,58     46,03
       85      47,86     46,29
       86      48,14     46,54
       87      48,41     46,79
       88      48,68     47,04
       89      48,95     47,28
       90      49,21     47,52
       91      49,47     47,76
       92      49,72     47,99
       93      49,97     48,22
       94      50,22     48,44
       95      50,46     48,67
       96      50,70     48,88
       97      50,94     49,10
       98      51,17     49,31
       99      51,40     49,52
   100         51,62     49,72

   Rest-
 nutzungs-
   dauer         2,6 %       2,7
  (Jahre)
        1         0,97
        2         1,92
        3         2,85
        4         3,75
        5         4,63
        6         5,49
        7         6,33
        8         7,14
        9         7,93
       10         8,71
       11         9,46

                          Zinssatz

  1,7 %   1,8 %   1,9 %     2,0 %     2,1 %   2,2 %   2,3 %    2,4 %    2,5 %

  43,29   41,98   40,73     39,54     38,40   37,31   36,27    35,27    34,31
  43,55   42,22   40,96     39,74     38,59   37,48   36,43    35,42    34,45
  43,81   42,46   41,17     39,95     38,77   37,66   36,59    35,56    34,59
  44,06   42,69   41,39     40,14     38,96   37,82   36,74    35,71    34,72
  44,31   42,92   41,60     40,34     39,13   37,99   36,89    35,85    34,85
  44,55   43,14   41,80     40,53     39,31   38,15   37,04    35,98    34,97
  44,79   43,36   42,00     40,71     39,48   38,31   37,19    36,12    35,10
  45,02   43,58   42,20     40,89     39,65   38,46   37,33    36,25    35,22
  45,25   43,79   42,40     41,07     39,81   38,61   37,47    36,37    35,33
  45,48   44,00   42,59     41,25     39,97   38,76   37,60    36,50    35,45
  45,70   44,20   42,77     41,42     40,13   38,90   37,73    36,62    35,56
  45,92   44,40   42,96     41,59     40,28   39,04   37,86    36,74    35,67
  46,14   44,60   43,14     41,75     40,43   39,18   37,99    36,85    35,77
  46,35   44,79   43,32     41,91     40,58   39,32   38,11    36,97    35,87
  46,56   44,98   43,49     42,07     40,73   39,45   38,23    37,08    35,98
  46,76   45,17   43,66     42,23     40,87   39,58   38,35    37,18    36,07
  46,96   45,35   43,83     42,38     41,01   39,70   38,47    37,29    36,17
  47,16   45,53   43,99     42,53     41,14   39,83   38,58    37,39    36,26
  47,36   45,71   44,15     42,68     41,28   39,95   38,69    37,49    36,35
  47,55   45,89   44,31     42,82     41,41   40,07   38,80    37,59    36,44
  47,74   46,06   44,47     42,96     41,53   40,18   38,90    37,68    36,53
  47,92   46,22   44,62     43,10     41,66   40,30   39,00    37,78    36,61

                          Zinssatz

%         2,8 %     2,9 %           3,0 %     3,5 %       4%           4,5 %

0,97       0,97      0,97            0,97      0,97       0,96          0,96
1,92       1,92      1,92            1,91      1,90       1,89          1,87
2,85       2,84      2,83            2,83      2,80       2,78          2,75
3,74       3,73      3,73            3,72      3,67       3,63          3,59
4,62       4,61      4,59            4,58      4,52       4,45          4,39
5,47       5,45      5,44            5,42      5,33       5,24          5,16
6,30       6,28      6,25            6,23      6,11       6,00          5,89
7,11       7,08      7,05            7,02      6,87       6,73          6,60
7,90       7,86      7,82            7,79      7,61       7,44          7,27
8,66       8,62      8,57            8,53      8,32       8,11          7,91
9,41       9,36      9,30            9,25      9,00       8,76          8,53
       12        10,20       10,13         10,07     10,01            9,95      9,66       9,39          9,12
       13        10,91       10,84         10,77     10,70           10,63     10,30       9,99          9,68
       14        11,61       11,53         11,45     11,37           11,30     10,92      10,56         10,22
       15        12,29       12,20         12,11     12,02           11,94     11,52      11,12         10,74
BGBl. 2019, Seite 1831 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1831
  Rest-
nutzungs-
  dauer         2,6 %       2,7 %       2,8 %
 (Jahre)
   16           12,95       12,85       12,76
   17           13,60       13,49       13,38
   18           14,23       14,11       13,99
   19           14,84       14,71       14,58
   20           15,44       15,30       15,16
   21           16,03       15,87       15,72
   22           16,59       16,43       16,26
   23           17,15       16,97       16,79
   24           17,69       17,50       17,31
   25           18,22       18,01       17,81
   26           18,73       18,51       18,30
   27           19,23       19,00       18,77
   28           19,72       19,47       19,23
   29           20,19       19,93       19,68
   30           20,65       20,38       20,12
   31           21,11       20,82       20,54
   32           21,55       21,25       20,96
   33           21,97       21,66       21,36
   34           22,39       22,07       21,75
   35           22,80       22,46       22,13
   36           23,20       22,84       22,50
   37           23,58       23,22       22,86
   38           23,96       23,58       23,21
   39           24,33       23,93       23,55
   40           24,69       24,28       23,88
   41           25,03       24,61       24,20
   42           25,37       24,94       24,52
   43           25,71       25,26       24,82
   44           26,03       25,57       25,12
   45           26,34       25,87       25,41
   46           26,65       26,16       25,69
   47           26,95       26,45       25,96
   48           27,24       26,73       26,23
   49           27,53       27,00       26,48
   50           27,80       27,26       26,74
   51           28,07       27,52       26,98
   52           28,34       27,77       27,22
   53           28,59       28,01       27,45
   54           28,84       28,25       27,68
   55           29,09       28,48       27,89
   56           29,33       28,71       28,11

     Zinssatz

2,9 %       3,0 %       3,5 %        4%         4,5 %

12,66       12,56       12,09       11,65       11,23
13,27       13,17       12,65       12,17       11,71
13,87       13,75       13,19       12,66       12,16
14,45       14,32       13,71       13,13       12,59
15,02       14,88       14,21       13,59       13,01
15,56       15,42       14,70       14,03       13,40
16,10       15,94       15,17       14,45       13,78
16,62       16,44       15,62       14,86       14,15
17,12       16,94       16,06       15,25       14,50
17,61       17,41       16,48       15,62       14,83
18,08       17,88       16,89       15,98       15,15
18,55       18,33       17,29       16,33       15,45
19,00       18,76       17,67       16,66       15,74
19,43       19,19       18,04       16,98       16,02
19,86       19,60       18,39       17,29       16,29
20,27       20,00       18,74       17,59       16,54
20,67       20,39       19,07       17,87       16,79
21,06       20,77       19,39       18,15       17,02
21,44       21,13       19,70       18,41       17,25
21,80       21,49       20,00       18,66       17,46
22,16       21,83       20,29       18,91       17,67
22,51       22,17       20,57       19,14       17,86
22,85       22,49       20,84       19,37       18,05
23,17       22,81       21,10       19,58       18,23
23,49       23,11       21,36       19,79       18,40
23,80       23,41       21,60       19,99       18,57
24,10       23,70       21,83       20,19       18,72
24,40       23,98       22,06       20,37       18,87
24,68       24,25       22,28       20,55       19,02
24,96       24,52       22,50       20,72       19,16
25,23       24,78       22,70       20,88       19,29
25,49       25,02       22,90       21,04       19,41
25,74       25,27       23,09       21,20       19,54
25,99       25,50       23,28       21,34       19,65
26,23       25,73       23,46       21,48       19,76
26,46       25,95       23,63       21,62       19,87
26,68       26,17       23,80       21,75       19,97
26,90       26,37       23,96       21,87       20,07
27,12       26,58       24,11       21,99       20,16
27,33       26,77       24,26       22,11       20,25
27,53       26,97       24,41       22,22       20,33
BGBl. 2019, Seite 1832 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1832
   Rest-
 nutzungs-
   dauer         2,6 %       2,7 %       2,8 %
  (Jahre)
       57        29,56       28,93       28,31
       58        29,78       29,14       28,52
       59        30,00       29,35       28,71
       60        30,22       29,55       28,90
       61        30,43       29,75       29,09
       62        30,63       29,94       29,27
       63        30,83       30,12       29,44
       64        31,02       30,31       29,61
       65        31,21       30,48       29,78
       66        31,39       30,65       29,94
       67        31,57       30,82       30,10
       68        31,75       30,99       30,25
       69        31,92       31,14       30,40
       70        32,08       31,30       30,55
       71        32,24       31,45       30,69
       72        32,40       31,60       30,82
       73        32,56       31,74       30,96
       74        32,71       31,88       31,09
       75        32,85       32,02       31,21
       76        32,99       32,15       31,34
       77        33,13       32,28       31,45
       78        33,27       32,40       31,57
       79        33,40       32,52       31,68
       80        33,53       32,64       31,79
       81        33,65       32,76       31,90
       82        33,77       32,87       32,00
       83        33,89       32,98       32,11
       84        34,01       33,09       32,20
       85        34,12       33,19       32,30
       86        34,23       33,29       32,39
       87        34,34       33,39       32,48
       88        34,44       33,49       32,57
       89        34,54       33,58       32,66
       90        34,64       33,67       32,74
       91        34,74       33,76       32,82
       92        34,84       33,84       32,90
       93        34,93       33,93       32,98
       94        35,02       34,01       33,05
       95        35,10       34,09       33,12
       96        35,19       34,17       33,19
       97        35,27       34,24       33,26

     Zinssatz

2,9 %       3,0 %       3,5 %        4%         4,5 %

27,72       27,15       24,55       22,33       20,41
27,91       27,33       24,69       22,43       20,49
28,10       27,51       24,82       22,53       20,57
28,28       27,68       24,94       22,62       20,64
28,45       27,84       25,07       22,71       20,71
28,62       28,00       25,19       22,80       20,77
28,79       28,16       25,30       22,89       20,83
28,95       28,31       25,41       22,97       20,89
29,10       28,45       25,52       23,05       20,95
29,26       28,60       25,62       23,12       21,01
29,40       28,73       25,72       23,19       21,06
29,55       28,87       25,82       23,26       21,11
29,69       29,00       25,91       23,33       21,16
29,82       29,12       26,00       23,39       21,20
29,95       29,25       26,09       23,46       21,25
30,08       29,37       26,17       23,52       21,29
30,20       29,48       26,25       23,57       21,33
30,32       29,59       26,33       23,63       21,37
30,44       29,70       26,41       23,68       21,40
30,56       29,81       26,48       23,73       21,44
30,67       29,91       26,55       23,78       21,47
30,77       30,01       26,62       23,83       21,50
30,88       30,11       26,68       23,87       21,54
30,98       30,20       26,75       23,92       21,57
31,08       30,29       26,81       23,96       21,59
31,17       30,38       26,87       24,00       21,62
31,27       30,47       26,93       24,04       21,65
31,36       30,55       26,98       24,07       21,67
31,45       30,63       27,04       24,11       21,70
31,53       30,71       27,09       24,14       21,72
31,62       30,79       27,14       24,18       21,74
31,70       30,86       27,19       24,21       21,76
31,77       30,93       27,23       24,24       21,78
31,85       31,00       27,28       24,27       21,80
31,93       31,07       27,32       24,30       21,82
32,00       31,14       27,37       24,32       21,83
32,07       31,20       27,41       24,35       21,85
32,14       31,26       27,45       24,37       21,87
32,20       31,32       27,48       24,40       21,88
32,27       31,38       27,52       24,42       21,90
32,33       31,44       27,56       24,44       21,91
BGBl. 2019, Seite 1833 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1833
      Rest-
    nutzungs-
      dauer         2,6 %       2,7 %       2,8 %
     (Jahre)
       98           35,35       34,32       33,33
       99           35,43       34,39       33,39
      100           35,51       34,46       33,46

      Zinssatz

2,9 %        3,0 %        3,5 %      4%         4,5 %

32,39        31,49        27,59     24,46       21,92
32,45        31,55        27,62     24,49       21,94
32,51        31,60        27,66     24,50       21,95
Berechnungsvorschrift für die Vervielfältiger (Barwertfaktoren für die Kapitalisierung):
                    qn-1
Vervielfältiger = n
                 q × (q-1)
                             p
q     = 1 + LZ    wobei LZ =
                            100
LZ    = Zinssatz (Liegenschaftszinssatz)
n     = Restnutzungsdauer
p     = Zinsfuß
BGBl. 2019, Seite 1834 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1834
Anlage 38
(zu § 253 Absatz 2 und § 259 Absatz 4)

                                     Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer

Ein- und Zweifamilienhäuser
Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser
Wohnungseigentum

80 Jahre
80 Jahre
80 Jahre
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke:
Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)
Museen, Theater, Sakralbauten
Bürogebäude, Verwaltungsgebäude
Banken und ähnliche Geschäftshäuser
Einzelgaragen und Mehrfachgaragen
80 Jahre
70 Jahre
60 Jahre
60 Jahre
60 Jahre
Kindergärten (Kindertagesstätten), allgemeinbildende Schulen und berufsbildende Schulen,
Hochschulen, Sonderschulen
Wohnheime, Internate, Alten- und Pflegeheime
Kauf-/Warenhäuser
Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser
Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime
Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen
Sport- und Tennishallen, Freizeitbäder, Kur- und Heilbäder
Tief-, Hoch- und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke, Carports
Betriebs- und Werkstätten, Industrie- und Produktionsgebäude
Lager- und Versandgebäude
Verbrauchermärkte, Autohäuser
50 Jahre
50 Jahre
50 Jahre
40 Jahre
40 Jahre
40 Jahre
40 Jahre
40 Jahre
40 Jahre
40 Jahre
30 Jahre
Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen und Ähnliches                     30 Jahre

Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden
Auffangklausel
Für nicht aufgeführte Gebäudearten ist die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer
nutzungsdauer vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten.

Gebäudearten zuzuordnen.

aus der wirtschaftlichen Gesamt-
BGBl. 2019, Seite 1835 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1835
                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019               1835

Anlage 39
(zu § 254)
                                                     Ermittlung des Rohertrags

I. Monatliche Nettokaltmieten in EUR/Quadratmeter Wohnfläche**
   (Wertverhältnisse/Stand: 1. Januar 2022)

                                                      Wohnfläche**
   Land                      Gebäudeart*
                                                      (je Wohnung)

                                             unter 60 m2
                        Einfamilienhaus      von 60 m2 bis unter 100 m2
                                             100 m2 und mehr
    Baden-Württemberg

                                             unter 60 m2
                        Zweifamilienhaus     von 60 m2 bis unter 100 m2
                                             100 m2 und mehr
                                             unter 60 m2
                        Mietwohngrundstück   von 60 m2 bis unter 100 m2
                                             100 m2 und mehr
                                             unter 60 m2
                        Einfamilienhaus      von 60 m2 bis unter 100 m2
                                             100 m2 und mehr
                                             unter 60 m2
    Bayern

                        Zweifamilienhaus     von 60 m2 bis unter 100 m2
                                             100 m2 und mehr
                                             unter 60 m2
                        Mietwohngrundstück   von 60 m2 bis unter 100 m2
                                             100 m2 und mehr
                                             unter 60 m2
                        Einfamilienhaus      von 60 m2 bis unter 100 m2
                                             100 m2 und mehr
                                             unter 60 m2
    Berlin

                        Zweifamilienhaus     von 60 m2 bis unter 100 m2
                                             100 m2 und mehr
                                             unter 60 m2
                        Mietwohngrundstück   von 60 m2 bis unter 100 m2
                                             100 m2 und mehr
                                             unter 60 m2
                        Einfamilienhaus      von 60 m2 bis unter 100 m2
                                             100 m2 und mehr
    Brandenburg

                                             unter 60 m2
                        Zweifamilienhaus     von 60 m2 bis unter 100 m2
                                             100 m2 und mehr
                                             unter 60 m2
                        Mietwohngrundstück   von 60 m2 bis unter 100 m2
                                             100 m2 und mehr

              Baujahr des Gebäudes

             1949       1979       1991
bis 1948                                     ab 2001
           bis 1978   bis 1990   bis 2000
 6,60       6,79       6,86       7,12         7,44
 5,72       5,87       5,94       6,16         6,44
 5,74       5,90       5,96       6,18         6,46

 6,73       6,93       7,01       7,26         7,58
 5,70       5,87       5,94       6,15         6,43
 5,50       5,66       5,72       5,92         6,20
 7,16       7,38       7,45       7,73         8,07
 6,44       6,64       6,71       6,95         7,26
 6,34       6,54       6,60       6,84         7,15
 7,23       7,56       7,55       7,40         8,34
 6,26       6,54       6,53       6,41         7,22
 6,28       6,56       6,55       6,43         7,24
 7,01       7,32       7,30       7,18         8,07

 5,95       6,20       6,19       6,08         6,84
 5,72       5,98       5,97       5,86         6,60
 8,24       8,60       8,59       8,43         9,49
 7,41       7,74       7,73       7,58         8,54
 7,30       7,61       7,61       7,47         8,42
 7,55       7,48       7,27       8,75         9,00
 6,53       6,47       6,28       7,58         7,79
 6,55       6,49       6,31       7,60         7,81
 7,50       7,43       7,22       8,70         8,95

 6,36       6,31       6,13       7,37         7,58
 6,13       6,07       5,91       7,10         7,31
 6,90       6,84       6,65       8,00         8,23
 6,21       6,15       5,98       7,19         7,40
 6,12       6,06       5,88       7,09         7,29
 6,87       6,66       6,59       8,15         8,85
 5,94       5,76       5,70       7,05         7,66
 5,96       5,78       5,72       7,08         7,68

 6,46       6,26       6,20       7,66         8,32
 5,46       5,29       5,24       6,49         7,04
 5,27       5,10       5,06       6,26         6,79
 6,41       6,21       6,15       7,61         8,26
 5,76       5,59       5,54       6,84         7,44
 5,68       5,51       5,45       6,75         7,32
BGBl. 2019, Seite 1836 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1836
1836                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019

                                                          Wohnfläche**
   Land                          Gebäudeart*
                                                          (je Wohnung)

                                                 unter 60 m2

                            Einfamilienhaus      von 60 m2 bis unter 100 m2

                                                 100 m2 und mehr

                                                 unter 60 m2
   Bremen

                            Zweifamilienhaus     von 60 m2 bis unter 100 m2

                                                 100 m2 und mehr

                                                 unter 60 m2

                            Mietwohngrundstück   von 60 m2 bis unter 100 m2

                                                 100 m2 und mehr

                                                 unter 60 m2

                            Einfamilienhaus      von 60 m2 bis unter 100 m2

                                                 100 m2 und mehr

                                                 unter 60 m2
   Hamburg

                            Zweifamilienhaus     von 60 m2 bis unter 100 m2

                                                 100 m2 und mehr

                                                 unter 60 m2

                            Mietwohngrundstück   von 60 m2 bis unter 100 m2

                                                 100 m2 und mehr

                                                 unter 60 m2

                            Einfamilienhaus      von 60 m2 bis unter 100 m2

                                                 100 m2 und mehr

                                                 unter 60 m2
   Hessen

                            Zweifamilienhaus     von 60 m2 bis unter 100 m2

                                                 100 m2 und mehr

                                                 unter 60 m2

                            Mietwohngrundstück   von 60 m2 bis unter 100 m2

                                                 100 m2 und mehr

                                                 unter 60 m2

                            Einfamilienhaus      von 60 m2 bis unter 100 m2
   Mecklenburg-Vorpommern

                                                 100 m2 und mehr

                                                 unter 60 m2

                            Zweifamilienhaus     von 60 m2 bis unter 100 m2

                                                 100 m2 und mehr

                                                 unter 60 m2

                            Mietwohngrundstück   von 60 m2 bis unter 100 m2

                                                 100 m2 und mehr

              Baujahr des Gebäudes

             1949       1979       1991
bis 1948                                    ab 2001
           bis 1978   bis 1990   bis 2000
 7,09       6,97       7,60       7,78       8,14

 6,14       6,04       6,57       6,73       7,04

 6,17       6,06       6,59       6,76       7,07

 7,55       7,41       8,08       8,29       8,67

 6,40       6,28       6,85       7,02       7,34

 6,17       6,05       6,59       6,77       7,08

 6,79       6,67       7,26       7,45       7,79

 6,11       6,01       6,54       6,70       7,01

 6,02       5,91       6,44       6,59       6,91

 7,39       6,95       7,20       7,19       7,55

 6,39       6,02       6,22       6,21       6,53

 6,42       6,04       6,25       6,24       6,55

 7,73       7,28       7,54       7,54       7,91

 6,55       6,17       6,38       6,38       6,70

 6,31       5,94       6,15       6,15       6,46

 7,16       6,73       6,97       6,97       7,32

 6,44       6,07       6,27       6,27       6,59

 6,35       5,96       6,18       6,18       6,48

 6,64       6,74       6,54       6,86       7,17

 5,75       5,84       5,66       5,94       6,20

 5,77       5,86       5,68       5,97       6,22

 6,77       6,87       6,65       7,00       7,29

 5,73       5,82       5,64       5,92       6,18

 5,52       5,61       5,44       5,72       5,96

 7,54       7,66       7,42       7,79       8,14

 6,79       6,89       6,68       7,02       7,33

 6,69       6,79       6,57       6,90       7,21

 6,43       6,28       5,95       6,87       7,38

 5,57       5,44       5,15       5,95       6,38

 5,59       5,46       5,17       5,97       6,40

 6,87       6,72       6,36       7,35       7,88

 5,81       5,68       5,38       6,23       6,68

 5,61       5,48       5,19       6,00       6,44

 6,85       6,70       6,34       7,33       7,86

 6,16       6,04       5,70       6,59       7,08

 6,07       5,94       5,61       6,49       6,97
BGBl. 2019, Seite 1837 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1837
                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2019             1837

                                                    Wohnfläche**
Land                       Gebäudeart*
                                                    (je Wohnung)

                                           unter 60 m2

                      Einfamilienhaus      von 60 m2 bis unter 100 m2

                                           100 m2 und mehr
Niedersachsen

                                           unter 60 m2

                      Zweifamilienhaus     von 60 m2 bis unter 100 m2

                                           100 m2 und mehr

                                           unter 60 m2

                      Mietwohngrundstück   von 60 m2 bis unter 100 m2

                                           100 m2 und mehr

                                           unter 60 m2

                      Einfamilienhaus      von 60 m2 bis unter 100 m2

                                           100 m2 und mehr
Nordrhein-Westfalen

                                           unter 60 m2

                      Zweifamilienhaus     von 60 m2 bis unter 100 m2

                                           100 m2 und mehr

                                           unter 60 m2

                      Mietwohngrundstück   von 60 m2 bis unter 100 m2

                                           100 m2 und mehr

                                           unter 60 m2

                      Einfamilienhaus      von 60 m2 bis unter 100 m2

                                           100 m2 und mehr
Rheinland-Pfalz

                                           unter 60 m2

                      Zweifamilienhaus     von 60 m2 bis unter 100 m2

                                           100 m2 und mehr

                                           unter 60 m2

                      Mietwohngrundstück   von 60 m2 bis unter 100 m2

                                           100 m2 und mehr

                                           unter 60 m2

                      Einfamilienhaus      von 60 m2 bis unter 100 m2

                                           100 m2 und mehr

                                           unter 60 m2
Saarland

                      Zweifamilienhaus     von 60 m2 bis unter 100 m2

                                           100 m2 und mehr

                                           unter 60 m2

                      Mietwohngrundstück   von 60 m2 bis unter 100 m2

                                           100 m2 und mehr

              Baujahr des Gebäudes

             1949       1979       1991
bis 1948                                    ab 2001
           bis 1978   bis 1990   bis 2000
 6,18       6,52       6,47       6,62       6,85

 5,35       5,65       5,60       5,73       5,92

 5,37       5,67       5,62       5,76       5,94

 6,40       6,75       6,70       6,85       7,09

 5,42       5,71       5,67       5,81       6,01

 5,23       5,52       5,47       5,59       5,79

 6,88       7,28       7,21       7,38       7,64

 6,19       6,54       6,49       6,64       6,87

 6,11       6,44       6,39       6,54       6,76

 6,29       6,52       6,54       6,63       6,95

 5,45       5,64       5,66       5,74       6,00

 5,47       5,66       5,69       5,76       6,03

 6,42       6,64       6,66       6,76       7,07

 5,43       5,62       5,64       5,72       5,99

 5,25       5,42       5,45       5,52       5,77

 6,59       6,82       6,84       6,94       7,25

 5,93       6,13       6,15       6,24       6,53

 5,83       6,04       6,06       6,15       6,43

 6,32       6,73       6,91       6,97       7,45

 5,48       5,83       5,98       6,03       6,44

 5,50       5,85       6,00       6,05       6,46

 6,24       6,65       6,84       6,88       7,37

 5,29       5,63       5,78       5,84       6,24

 5,10       5,43       5,59       5,62       6,01

 6,88       7,33       7,54       7,60       8,11

 6,19       6,60       6,78       6,84       7,30

 6,10       6,50       6,67       6,73       7,19

 6,54       6,65       6,84       6,86       7,07

 5,67       5,75       5,92       5,94       6,11

 5,69       5,77       5,94       5,96       6,13

 6,99       7,09       7,31       7,34       7,55

 5,93       6,01       6,20       6,22       6,39

 5,71       5,80       5,97       5,99       6,17

 7,27       7,36       7,59       7,62       7,84

 6,54       6,62       6,83       6,86       7,05

 6,44       6,53       6,72       6,75       6,95
BGBl. 2019, Seite 1838 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1838
1838                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu

                                                       Wohnfläche**
   Land                       Gebäudeart*
                                                       (je Wohnung)

                                              unter 60 m2
                         Einfamilienhaus      von 60 m2 bis unter 100 m2
                                              100 m2 und mehr
                                              unter 60 m2
    Sachsen

                         Zweifamilienhaus     von 60 m2 bis unter 100 m2
                                              100 m2 und mehr
                                              unter 60 m2
                         Mietwohngrundstück   von 60 m2 bis unter 100 m2
                                              100 m2 und mehr
                                              unter 60 m2
                         Einfamilienhaus      von 60 m2 bis unter 100 m2
                                              100 m2 und mehr
    Sachsen-Anhalt

                                              unter 60 m2
                         Zweifamilienhaus     von 60 m2 bis unter 100 m2
                                              100 m2 und mehr
                                              unter 60 m2
                         Mietwohngrundstück   von 60 m2 bis unter 100 m2
                                              100 m2 und mehr
                                              unter 60 m2
                         Einfamilienhaus      von 60 m2 bis unter 100 m2
                                              100 m2 und mehr
    Schleswig-Holstein

                                              unter 60 m2
                         Zweifamilienhaus     von 60 m2 bis unter 100 m2
                                              100 m2 und mehr
                                              unter 60 m2
                         Mietwohngrundstück   von 60 m2 bis unter 100 m2
                                              100 m2 und mehr
                                              unter 60 m2
                         Einfamilienhaus      von 60 m2 bis unter 100 m2
                                              100 m2 und mehr
                                              unter 60 m2
    Thüringen

                         Zweifamilienhaus     von 60 m2 bis unter 100 m2
                                              100 m2 und mehr
                                              unter 60 m2
                         Mietwohngrundstück   von 60 m2 bis unter 100 m2
                                              100 m2 und mehr

  * Für Wohnungseigentum gelten die Nettokaltmieten für Mietwohngrundstücke.
Bonn am 2. Dezember 2019

                Baujahr des Gebäudes

               1949       1979       1991
  bis 1948                                    ab 2001
             bis 1978   bis 1990   bis 2000
   6,19       6,17       5,97       6,81       7,10
   5,37       5,34       5,17       5,89       6,14
   5,39       5,37       5,19       5,91       6,16
   6,20       6,18       5,98       6,82       7,11

   5,25       5,23       5,06       5,77       6,03
   5,07       5,05       4,88       5,56       5,82
   6,47       6,43       6,22       7,09       7,41
   5,82       5,78       5,60       6,39       6,66
   5,73       5,70       5,52       6,29       6,56
   6,25       6,33       6,17       6,74       7,24
   5,42       5,48       5,34       5,83       6,26
   5,44       5,50       5,36       5,86       6,28

   6,16       6,22       6,07       6,64       7,13
   5,21       5,27       5,14       5,62       6,04
   5,03       5,09       4,96       5,43       5,81
   6,37       6,44       6,27       6,86       7,37
   5,74       5,80       5,65       6,18       6,64
   5,64       5,71       5,57       6,08       6,53
   6,57       6,90       7,00       7,20       7,64
   5,69       5,97       6,05       6,23       6,62
   5,71       5,99       6,08       6,25       6,64

   6,79       7,12       7,24       7,45       7,90
   5,75       6,04       6,13       6,31       6,69
   5,55       5,82       5,91       6,08       6,45
   6,80       7,15       7,26       7,46       7,92
   6,12       6,43       6,53       6,71       7,12
   6,03       6,33       6,43       6,61       7,03
   6,63       6,54       6,32       6,84       7,47
   5,74       5,67       5,47       5,92       6,46
   5,76       5,69       5,49       5,94       6,48
   6,48       6,39       6,17       6,69       7,29

   5,48       5,41       5,23       5,68       6,18
   5,29       5,21       5,04       5,47       5,95
   6,64       6,55       6,33       6,85       7,48
   5,98       5,89       5,70       6,17       6,73
   5,89       5,80       5,61       6,07       6,62
 ** Flächen, die zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden, gelten als Wohnfläche. Für diese Flächen ist bei Mietwohngrundstücken die für
    Wohnungen mit einer Fläche unter 60 m2 geltende monatliche Nettokaltmiete in Euro
    anzusetzen. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sind diese Flächen zu der jeweiligen

    Nettokaltmiete – Festwert – für einen Garagenstellplatz (Einzelgarage/Tiefgarage)
je Quadratmeter Nutzfläche (ohne Zubehörräume)
Wohnfläche zu addieren.

                              35 EUR/Monat
BGBl. 2019, Seite 1839 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1839
II. Mietniveaustufen
  Zur Berücksichtigung von Mietniveauunterschieden zwischen Gemeinden eines Landes sind die Nettokaltmieten
  zu I. durch folgende Ab- oder Zuschläge anzupassen:

   Mietniveaustufe 1
   Mietniveaustufe 2
   Mietniveaustufe 3
   Mietniveaustufe 4
   Mietniveaustufe 5
   Mietniveaustufe 6 und höher

  Die gemeindebezogene Einordnung in die Mietniveaustufen
  führung des § 254 des Bewertungsgesetzes in der jeweils

                    – 22,5 %
                    – 10,0 %
                   +/– 0 %
                   + 10,0 %
                   + 20,0 %
                   + 32,5 %

ergibt sich aus der Rechtsverordnung zur Durch-
aktuellen Fassung.
BGBl. 2019, Seite 1840 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1840
Anlage 40
(zu § 255)

                                           Bewirtschaftungskosten
Pauschalierte Bewirtschaftungskosten für Verwaltung, Instandhaltung und Mietausfallwagnis in Prozent des Roh-
ertrags des Grundstücks nach § 254

                                                      1
              Restnutzungsdauer
                                                   Ein- und

                                              Zweifamilienhäuser
≥ 60 Jahre                                            18
40 bis 59 Jahre                                       21
20 bis 39 Jahre                                       25
< 20 Jahre                                            27

 Grundstücksart
       2                        3

  Wohnungs-
                    Mietwohngrundstück
und Teileigentum
       23                   21
       25                   23
       29                   27
       31                   29
BGBl. 2019, Seite 1841 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1841
                                            Abzinsungsfaktoren

  Rest-                                                    Zinssatz
nutzungs-
  dauer       1,5 %    1,6 %    1,7 %    1,8 %    1,9 %     2,0 %
 (Jahre)
     1        0,9852   0,9843   0,9833   0,9823   0,9814   0,9804
     2        0,9707   0,9688   0,9668   0,9649   0,9631   0,9612
     3        0,9563   0,9535   0,9507   0,9479   0,9451   0,9423
     4        0,9422   0,9385   0,9348   0,9311   0,9275   0,9238
     5        0,9283   0,9237   0,9192   0,9147   0,9102   0,9057
     6        0,9145   0,9092   0,9038   0,8985   0,8932   0,8880
     7        0,9010   0,8948   0,8887   0,8826   0,8766   0,8706
     8        0,8877   0,8807   0,8738   0,8670   0,8602   0,8535
     9        0,8746   0,8669   0,8592   0,8517   0,8442   0,8368
   10         0,8617   0,8532   0,8449   0,8366   0,8284   0,8203
   11         0,8489   0,8398   0,8307   0,8218   0,8130   0,8043
   12         0,8364   0,8266   0,8169   0,8073   0,7978   0,7885
   13         0,8240   0,8135   0,8032   0,7930   0,7830   0,7730
   14         0,8118   0,8007   0,7898   0,7790   0,7684   0,7579
   15         0,7999   0,7881   0,7766   0,7652   0,7540   0,7430
   16         0,7880   0,7757   0,7636   0,7517   0,7400   0,7284
   17         0,7764   0,7635   0,7508   0,7384   0,7262   0,7142
   18         0,7649   0,7515   0,7383   0,7253   0,7126   0,7002
   19         0,7536   0,7396   0,7259   0,7125   0,6993   0,6864
   20         0,7425   0,7280   0,7138   0,6999   0,6863   0,6730
   21         0,7315   0,7165   0,7019   0,6875   0,6735   0,6598
   22         0,7207   0,7052   0,6901   0,6754   0,6609   0,6468
   23         0,7100   0,6941   0,6786   0,6634   0,6486   0,6342
   24         0,6995   0,6832   0,6673   0,6517   0,6365   0,6217
   25         0,6892   0,6724   0,6561   0,6402   0,6247   0,6095
   26         0,6790   0,6619   0,6451   0,6289   0,6130   0,5976
   27         0,6690   0,6514   0,6344   0,6177   0,6016   0,5859
   28         0,6591   0,6412   0,6238   0,6068   0,5904   0,5744
   29         0,6494   0,6311   0,6133   0,5961   0,5794   0,5631
   30         0,6398   0,6211   0,6031   0,5856   0,5686   0,5521
   31         0,6303   0,6114   0,5930   0,5752   0,5580   0,5412
   32         0,6210   0,6017   0,5831   0,5650   0,5476   0,5306
   33         0,6118   0,5923   0,5733   0,5550   0,5373   0,5202
   34         0,6028   0,5829   0,5638   0,5452   0,5273   0,5100
   35         0,5939   0,5737   0,5543   0,5356   0,5175   0,5000
   36         0,5851   0,5647   0,5451   0,5261   0,5078   0,4902
   37         0,5764   0,5558   0,5360   0,5168   0,4984   0,4806
   38         0,5679   0,5471   0,5270   0,5077   0,4891   0,4712

                                    Anlage 41
                           (zu § 257 Absatz 2)

2,1 %    2,2 %    2,3 %       2,4 %   2,5 %

0,9794   0,9785   0,9775     0,9766   0,9756
0,9593   0,9574   0,9555     0,9537   0,9518
0,9396   0,9368   0,9341     0,9313   0,9286
0,9202   0,9166   0,9131     0,9095   0,9060
0,9013   0,8969   0,8925     0,8882   0,8839
0,8828   0,8776   0,8725     0,8674   0,8623
0,8646   0,8587   0,8528     0,8470   0,8413
0,8468   0,8402   0,8337     0,8272   0,8207
0,8294   0,8221   0,8149     0,8078   0,8007
0,8123   0,8044   0,7966     0,7889   0,7812
0,7956   0,7871   0,7787     0,7704   0,7621
0,7793   0,7702   0,7612     0,7523   0,7436
0,7632   0,7536   0,7441     0,7347   0,7254
0,7475   0,7374   0,7273     0,7175   0,7077
0,7322   0,7215   0,7110     0,7006   0,6905
0,7171   0,7060   0,6950     0,6842   0,6736
0,7024   0,6908   0,6794     0,6682   0,6572
0,6879   0,6759   0,6641     0,6525   0,6412
0,6738   0,6614   0,6492     0,6372   0,6255
0,6599   0,6471   0,6346     0,6223   0,6103
0,6463   0,6332   0,6203     0,6077   0,5954
0,6330   0,6196   0,6064     0,5935   0,5809
0,6200   0,6062   0,5927     0,5796   0,5667
0,6073   0,5932   0,5794     0,5660   0,5529
0,5948   0,5804   0,5664     0,5527   0,5394
0,5825   0,5679   0,5536     0,5398   0,5262
0,5706   0,5557   0,5412     0,5271   0,5134
0,5588   0,5437   0,5290     0,5148   0,5009
0,5473   0,5320   0,5171     0,5027   0,4887
0,5361   0,5206   0,5055     0,4909   0,4767
0,5251   0,5094   0,4941     0,4794   0,4651
0,5143   0,4984   0,4830     0,4682   0,4538
0,5037   0,4877   0,4722     0,4572   0,4427
0,4933   0,4772   0,4616     0,4465   0,4319
0,4832   0,4669   0,4512     0,4360   0,4214
0,4732   0,4568   0,4410     0,4258   0,4111
0,4635   0,4470   0,4311     0,4158   0,4011
0,4540   0,4374   0,4214     0,4061   0,3913
BGBl. 2019, Seite 1842 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1842
   Rest-                                                    Zinssatz
 nutzungs-
   dauer       1,5 %    1,6 %    1,7 %    1,8 %    1,9 %     2,0 %
  (Jahre)
       39      0,5595   0,5385   0,5182   0,4987   0,4800   0,4619
       40      0,5513   0,5300   0,5095   0,4899   0,4710   0,4529
       41      0,5431   0,5216   0,5010   0,4812   0,4622   0,4440
       42      0,5351   0,5134   0,4926   0,4727   0,4536   0,4353
       43      0,5272   0,5053   0,4844   0,4644   0,4452   0,4268
       44      0,5194   0,4974   0,4763   0,4561   0,4369   0,4184
       45      0,5117   0,4895   0,4683   0,4481   0,4287   0,4102
       46      0,5042   0,4818   0,4605   0,4402   0,4207   0,4022
       47      0,4967   0,4742   0,4528   0,4324   0,4129   0,3943
       48      0,4894   0,4668   0,4452   0,4247   0,4052   0,3865
       49      0,4821   0,4594   0,4378   0,4172   0,3976   0,3790
       50      0,4750   0,4522   0,4305   0,4098   0,3902   0,3715
       51      0,4680   0,4451   0,4233   0,4026   0,3829   0,3642
       52      0,4611   0,4381   0,4162   0,3955   0,3758   0,3571
       53      0,4543   0,4312   0,4093   0,3885   0,3688   0,3501
       54      0,4475   0,4244   0,4024   0,3816   0,3619   0,3432
       55      0,4409   0,4177   0,3957   0,3749   0,3552   0,3365
       56      0,4344   0,4111   0,3891   0,3682   0,3485   0,3299
       57      0,4280   0,4046   0,3826   0,3617   0,3420   0,3234
       58      0,4217   0,3983   0,3762   0,3553   0,3357   0,3171
       59      0,4154   0,3920   0,3699   0,3490   0,3294   0,3109
       60      0,4093   0,3858   0,3637   0,3429   0,3233   0,3048
       61      0,4032   0,3797   0,3576   0,3368   0,3172   0,2988
       62      0,3973   0,3738   0,3516   0,3309   0,3113   0,2929
       63      0,3914   0,3679   0,3458   0,3250   0,3055   0,2872
       64      0,3856   0,3621   0,3400   0,3193   0,2998   0,2816
       65      0,3799   0,3564   0,3343   0,3136   0,2942   0,2761
       66      0,3743   0,3508   0,3287   0,3081   0,2887   0,2706
       67      0,3688   0,3452   0,3232   0,3026   0,2834   0,2653
       68      0,3633   0,3398   0,3178   0,2973   0,2781   0,2601
       69      0,3580   0,3345   0,3125   0,2920   0,2729   0,2550
       70      0,3527   0,3292   0,3073   0,2869   0,2678   0,2500
       71      0,3475   0,3240   0,3021   0,2818   0,2628   0,2451
       72      0,3423   0,3189   0,2971   0,2768   0,2579   0,2403
       73      0,3373   0,3139   0,2921   0,2719   0,2531   0,2356
       74      0,3323   0,3089   0,2872   0,2671   0,2484   0,2310
       75      0,3274   0,3041   0,2824   0,2624   0,2437   0,2265
       76      0,3225   0,2993   0,2777   0,2577   0,2392   0,2220
       77      0,3178   0,2946   0,2731   0,2532   0,2347   0,2177
       78      0,3131   0,2899   0,2685   0,2487   0,2304   0,2134
       79      0,3084   0,2854   0,2640   0,2443   0,2261   0,2092

2,1 %    2,2 %    2,3 %    2,4 %    2,5 %

0,4446   0,4280   0,4120   0,3966   0,3817
0,4355   0,4188   0,4027   0,3873   0,3724
0,4265   0,4097   0,3936   0,3782   0,3633
0,4178   0,4009   0,3848   0,3693   0,3545
0,4092   0,3923   0,3761   0,3607   0,3458
0,4007   0,3838   0,3677   0,3522   0,3374
0,3925   0,3756   0,3594   0,3440   0,3292
0,3844   0,3675   0,3513   0,3359   0,3211
0,3765   0,3596   0,3434   0,3280   0,3133
0,3688   0,3518   0,3357   0,3203   0,3057
0,3612   0,3443   0,3282   0,3128   0,2982
0,3538   0,3369   0,3208   0,3055   0,2909
0,3465   0,3296   0,3136   0,2983   0,2838
0,3394   0,3225   0,3065   0,2913   0,2769
0,3324   0,3156   0,2996   0,2845   0,2702
0,3255   0,3088   0,2929   0,2778   0,2636
0,3188   0,3021   0,2863   0,2713   0,2572
0,3123   0,2956   0,2799   0,2650   0,2509
0,3059   0,2893   0,2736   0,2588   0,2448
0,2996   0,2830   0,2674   0,2527   0,2388
0,2934   0,2769   0,2614   0,2468   0,2330
0,2874   0,2710   0,2555   0,2410   0,2273
0,2815   0,2652   0,2498   0,2353   0,2217
0,2757   0,2594   0,2442   0,2298   0,2163
0,2700   0,2539   0,2387   0,2244   0,2111
0,2645   0,2484   0,2333   0,2192   0,2059
0,2590   0,2430   0,2281   0,2140   0,2009
0,2537   0,2378   0,2230   0,2090   0,1960
0,2485   0,2327   0,2179   0,2041   0,1912
0,2434   0,2277   0,2130   0,1993   0,1865
0,2384   0,2228   0,2082   0,1947   0,1820
0,2335   0,2180   0,2036   0,1901   0,1776
0,2287   0,2133   0,1990   0,1857   0,1732
0,2239   0,2087   0,1945   0,1813   0,1690
0,2193   0,2042   0,1901   0,1771   0,1649
0,2148   0,1998   0,1859   0,1729   0,1609
0,2104   0,1955   0,1817   0,1689   0,1569
0,2061   0,1913   0,1776   0,1649   0,1531
0,2018   0,1872   0,1736   0,1610   0,1494
0,1977   0,1832   0,1697   0,1573   0,1457
0,1936   0,1792   0,1659   0,1536   0,1422
BGBl. 2019, Seite 1843 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1843
  Rest-
nutzungs-
  dauer       1,5 %     1,6 %    1,7 %     1,8 %   1,9 %
 (Jahre)
   80         0,3039    0,2809   0,2596   0,2400   0,2219
   81         0,2994    0,2764   0,2553   0,2357   0,2177
   82         0,2950    0,2721   0,2510   0,2316   0,2137
   83         0,2906    0,2678   0,2468   0,2275   0,2097
   84         0,2863    0,2636   0,2427   0,2235   0,2058
   85         0,2821    0,2594   0,2386   0,2195   0,2019
   86         0,2779    0,2554   0,2346   0,2156   0,1982
   87         0,2738    0,2513   0,2307   0,2118   0,1945
   88         0,2698    0,2474   0,2269   0,2081   0,1908
   89         0,2658    0,2435   0,2231   0,2044   0,1873
   90         0,2619    0,2396   0,2193   0,2008   0,1838
   91         0,2580    0,2359   0,2157   0,1972   0,1804
   92         0,2542    0,2322   0,2121   0,1937   0,1770
   93         0,2504    0,2285   0,2085   0,1903   0,1737
   94         0,2467    0,2249   0,2050   0,1869   0,1705
   95         0,2431    0,2214   0,2016   0,1836   0,1673
   96         0,2395    0,2179   0,1982   0,1804   0,1642
   97         0,2359    0,2144   0,1949   0,1772   0,1611
   98         0,2324    0,2111   0,1917   0,1741   0,1581
   99         0,2290    0,2077   0,1885   0,1710   0,1552
  100         0,2256    0,2045   0,1853   0,1680   0,1523

  Rest-
nutzungs-
  dauer         2,6 %        2,7 %        2,8 %       2,9 %
 (Jahre)
     1         0,9747       0,9737        0,9728     0,9718
     2         0,9500       0,9481        0,9463     0,9444
     3         0,9259       0,9232        0,9205     0,9178
     4         0,9024       0,8989        0,8954     0,8919
     5         0,8796       0,8753        0,8710     0,8668
     6         0,8573       0,8523        0,8473     0,8424
     7         0,8355       0,8299        0,8242     0,8186
     8         0,8144       0,8080        0,8018     0,7956
     9         0,7937       0,7868        0,7799     0,7731
   10          0,7736       0,7661        0,7587     0,7514
   11          0,7540       0,7460        0,7380     0,7302
   12          0,7349       0,7264        0,7179     0,7096
   13          0,7163       0,7073        0,6984     0,6896
   14          0,6981       0,6887        0,6794     0,6702
   15          0,6804       0,6706        0,6609     0,6513
   16          0,6632       0,6529        0,6429     0,6329

Zinssatz

  2,0 %      2,1 %    2,2 %    2,3 %    2,4 %      2,5 %

  0,2051     0,1896   0,1754   0,1622   0,1500    0,1387
  0,2011     0,1857   0,1716   0,1585   0,1465    0,1353
  0,1971     0,1819   0,1679   0,1550   0,1430    0,1320
  0,1933     0,1782   0,1643   0,1515   0,1397    0,1288
  0,1895     0,1745   0,1607   0,1481   0,1364    0,1257
  0,1858     0,1709   0,1573   0,1447   0,1332    0,1226
  0,1821     0,1674   0,1539   0,1415   0,1301    0,1196
  0,1786     0,1640   0,1506   0,1383   0,1270    0,1167
  0,1751     0,1606   0,1473   0,1352   0,1241    0,1138
  0,1716     0,1573   0,1442   0,1322   0,1211    0,1111
  0,1683     0,1541   0,1411   0,1292   0,1183    0,1084
  0,1650     0,1509   0,1380   0,1263   0,1155    0,1057
  0,1617     0,1478   0,1351   0,1234   0,1128    0,1031
  0,1586     0,1447   0,1321   0,1207   0,1102    0,1006
  0,1554     0,1418   0,1293   0,1179   0,1076    0,0982
  0,1524     0,1389   0,1265   0,1153   0,1051    0,0958
  0,1494     0,1360   0,1238   0,1127   0,1026    0,0934
  0,1465     0,1332   0,1211   0,1102   0,1002    0,0912
  0,1436     0,1305   0,1185   0,1077   0,0979    0,0889
  0,1408     0,1278   0,1160   0,1053   0,0956    0,0868
  0,1380     0,1251   0,1135   0,1029   0,0933    0,0846

Zinssatz

           3,0 %       3,5 %       4%            4,5 %

          0,9709      0,9662      0,9615         0,9569
          0,9426      0,9335      0,9246         0,9157
          0,9151      0,9019      0,8890         0,8763
          0,8885      0,8714      0,8548         0,8386
          0,8626      0,8420      0,8219         0,8025
          0,8375      0,8135      0,7903         0,7679
          0,8131      0,7860      0,7599         0,7348
          0,7894      0,7594      0,7307         0,7032
          0,7664      0,7337      0,7026         0,6729
          0,7441      0,7089      0,6756         0,6439
          0,7224      0,6849      0,6496         0,6162
          0,7014      0,6618      0,6246         0,5897
          0,6810      0,6394      0,6006         0,5643
          0,6611      0,6178      0,5775         0,5400
          0,6419      0,5969      0,5553         0,5167
          0,6232      0,5767      0,5339         0,4945
BGBl. 2019, Seite 1844 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1844
   Rest-
 nutzungs-
   dauer         2,6 %       2,7 %       2,8 %
  (Jahre)
       17       0,6464      0,6358      0,6253
       18       0,6300      0,6191      0,6083
       19       0,6140      0,6028      0,5917
       20       0,5985      0,5869      0,5756
       21       0,5833      0,5715      0,5599
       22       0,5685      0,5565      0,5447
       23       0,5541      0,5419      0,5299
       24       0,5401      0,5276      0,5154
       25       0,5264      0,5137      0,5014
       26       0,5131      0,5002      0,4877
       27       0,5001      0,4871      0,4744
       28       0,4874      0,4743      0,4615
       29       0,4750      0,4618      0,4490
       30       0,4630      0,4497      0,4367
       31       0,4513      0,4378      0,4248
       32       0,4398      0,4263      0,4133
       33       0,4287      0,4151      0,4020
       34       0,4178      0,4042      0,3911
       35       0,4072      0,3936      0,3804
       36       0,3969      0,3832      0,3700
       37       0,3869      0,3732      0,3600
       38       0,3771      0,3633      0,3502
       39       0,3675      0,3538      0,3406
       40       0,3582      0,3445      0,3313
       41       0,3491      0,3354      0,3223
       42       0,3403      0,3266      0,3135
       43       0,3316      0,3180      0,3050
       44       0,3232      0,3097      0,2967
       45       0,3150      0,3015      0,2886
       46       0,3071      0,2936      0,2807
       47       0,2993      0,2859      0,2731
       48       0,2917      0,2784      0,2657
       49       0,2843      0,2710      0,2584
       50       0,2771      0,2639      0,2514
       51       0,2701      0,2570      0,2445
       52       0,2632      0,2502      0,2379
       53       0,2566      0,2437      0,2314
       54       0,2501      0,2372      0,2251
       55       0,2437      0,2310      0,2190
       56       0,2375      0,2249      0,2130
       57       0,2315      0,2190      0,2072

      Zinssatz

 2,9 %       3,0 %       3,5 %        4%         4,5 %

0,6151       0,6050     0,5572      0,5134       0,4732
0,5978       0,5874     0,5384      0,4936       0,4528
0,5809       0,5703     0,5202      0,4746       0,4333
0,5645       0,5537     0,5026      0,4564       0,4146
0,5486       0,5375     0,4856      0,4388       0,3968
0,5332       0,5219     0,4692      0,4220       0,3797
0,5181       0,5067     0,4533      0,4057       0,3634
0,5035       0,4919     0,4380      0,3901       0,3477
0,4893       0,4776     0,4231      0,3751       0,3327
0,4756       0,4637     0,4088      0,3607       0,3184
0,4622       0,4502     0,3950      0,3468       0,3047
0,4491       0,4371     0,3817      0,3335       0,2916
0,4365       0,4243     0,3687      0,3207       0,2790
0,4242       0,4120     0,3563      0,3083       0,2670
0,4122       0,4000     0,3442      0,2965       0,2555
0,4006       0,3883     0,3326      0,2851       0,2445
0,3893       0,3770     0,3213      0,2741       0,2340
0,3783       0,3660     0,3105      0,2636       0,2239
0,3677       0,3554     0,3000      0,2534       0,2143
0,3573       0,3450     0,2898      0,2437       0,2050
0,3472       0,3350     0,2800      0,2343       0,1962
0,3375       0,3252     0,2706      0,2253       0,1878
0,3279       0,3158     0,2614      0,2166       0,1797
0,3187       0,3066     0,2526      0,2083       0,1719
0,3097       0,2976     0,2440      0,2003       0,1645
0,3010       0,2890     0,2358      0,1926       0,1574
0,2925       0,2805     0,2278      0,1852       0,1507
0,2843       0,2724     0,2201      0,1780       0,1442
0,2763       0,2644     0,2127      0,1712       0,1380
0,2685       0,2567     0,2055      0,1646       0,1320
0,2609       0,2493     0,1985      0,1583       0,1263
0,2535       0,2420     0,1918      0,1522       0,1209
0,2464       0,2350     0,1853      0,1463       0,1157
0,2395       0,2281     0,1791      0,1407       0,1107
0,2327       0,2215     0,1730      0,1353       0,1059
0,2262       0,2150     0,1671      0,1301       0,1014
0,2198       0,2088     0,1615      0,1251       0,0970
0,2136       0,2027     0,1560      0,1203       0,0928
0,2076       0,1968     0,1508      0,1157       0,0888
0,2017       0,1910     0,1457      0,1112       0,0850
0,1960       0,1855     0,1407      0,1069       0,0814
BGBl. 2019, Seite 1845 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1845
  Rest-
nutzungs-
  dauer         2,6 %       2,7 %       2,8 %
 (Jahre)
   58          0,2257      0,2133      0,2016
   59          0,2199      0,2077      0,1961
   60          0,2144      0,2022      0,1907
   61          0,2089      0,1969      0,1855
   62          0,2036      0,1917      0,1805
   63          0,1985      0,1867      0,1756
   64          0,1935      0,1818      0,1708
   65          0,1885      0,1770      0,1661
   66          0,1838      0,1723      0,1616
   67          0,1791      0,1678      0,1572
   68          0,1746      0,1634      0,1529
   69          0,1702      0,1591      0,1488
   70          0,1658      0,1549      0,1447
   71          0,1616      0,1508      0,1408
   72          0,1575      0,1469      0,1369
   73          0,1535      0,1430      0,1332
   74          0,1497      0,1392      0,1296
   75          0,1459      0,1356      0,1260
   76          0,1422      0,1320      0,1226
   77          0,1386      0,1286      0,1193
   78          0,1351      0,1252      0,1160
   79          0,1316      0,1219      0,1129
   80          0,1283      0,1187      0,1098
   81          0,1250      0,1156      0,1068
   82          0,1219      0,1125      0,1039
   83          0,1188      0,1096      0,1011
   84          0,1158      0,1067      0,0983
   85          0,1128      0,1039      0,0956
   86          0,1100      0,1011      0,0930
   87          0,1072      0,0985      0,0905
   88          0,1045      0,0959      0,0880
   89          0,1018      0,0934      0,0856
   90          0,0993      0,0909      0,0833
   91          0,0967      0,0885      0,0810
   92          0,0943      0,0862      0,0788
   93          0,0919      0,0839      0,0767
   94          0,0896      0,0817      0,0746
   95          0,0873      0,0796      0,0726
   96          0,0851      0,0775      0,0706
   97          0,0829      0,0755      0,0687
   98          0,0808      0,0735      0,0668

      Zinssatz

 2,9 %       3,0 %       3,5 %        4%         4,5 %

0,1905       0,1801     0,1360      0,1028       0,0778
0,1851       0,1748     0,1314      0,0989       0,0745
0,1799       0,1697     0,1269      0,0951       0,0713
0,1748       0,1648     0,1226      0,0914       0,0682
0,1699       0,1600     0,1185      0,0879       0,0653
0,1651       0,1553     0,1145      0,0845       0,0625
0,1605       0,1508     0,1106      0,0813       0,0598
0,1560       0,1464     0,1069      0,0781       0,0572
0,1516       0,1421     0,1033      0,0751       0,0547
0,1473       0,1380     0,0998      0,0722       0,0524
0,1431       0,1340     0,0964      0,0695       0,0501
0,1391       0,1301     0,0931      0,0668       0,0480
0,1352       0,1263     0,0900      0,0642       0,0459
0,1314       0,1226     0,0869      0,0617       0,0439
0,1277       0,1190     0,0840      0,0594       0,0420
0,1241       0,1156     0,0812      0,0571       0,0402
0,1206       0,1122     0,0784      0,0549       0,0385
0,1172       0,1089     0,0758      0,0528       0,0368
0,1139       0,1058     0,0732      0,0508       0,0353
0,1107       0,1027     0,0707      0,0488       0,0337
0,1075       0,0997     0,0683      0,0469       0,0323
0,1045       0,0968     0,0660      0,0451       0,0309
0,1016       0,0940     0,0638      0,0434       0,0296
0,0987       0,0912     0,0616      0,0417       0,0283
0,0959       0,0886     0,0596      0,0401       0,0271
0,0932       0,0860     0,0575      0,0386       0,0259
0,0906       0,0835     0,0556      0,0371       0,0248
0,0880       0,0811     0,0537      0,0357       0,0237
0,0856       0,0787     0,0519      0,0343       0,0227
0,0832       0,0764     0,0501      0,0330       0,0217
0,0808       0,0742     0,0484      0,0317       0,0208
0,0785       0,0720     0,0468      0,0305       0,0199
0,0763       0,0699     0,0452      0,0293       0,0190
0,0742       0,0679     0,0437      0,0282       0,0182
0,0721       0,0659     0,0422      0,0271       0,0174
0,0700       0,0640     0,0408      0,0261       0,0167
0,0681       0,0621     0,0394      0,0251       0,0160
0,0662       0,0603     0,0381      0,0241       0,0153
0,0643       0,0586     0,0368      0,0232       0,0146
0,0625       0,0569     0,0355      0,0223       0,0140
0,0607       0,0552     0,0343      0,0214       0,0134
BGBl. 2019, Seite 1846 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1846
      Rest-
    nutzungs-
      dauer         2,6 %       2,7 %       2,8 %
     (Jahre)
       99          0,0788      0,0715      0,0650
      100          0,0768      0,0697      0,0632

      Zinssatz

 2,9 %       3,0 %       3,5 %        4%         4,5 %

0,0590       0,0536     0,0332      0,0206       0,0128
0,0573       0,0520     0,0321      0,0198       0,0123
Berechnungsvorschrift für die Abzinsungsfaktoren (Barwertfaktoren für die Abzinsung):
                       1
Abzinsungsfaktor =
                       qn
                             p
q     = 1 + LZ    wobei LZ =
                            100
LZ    = Zinssatz (Liegenschaftszinssatz)
n     = Restnutzungsdauer
p     = Zinsfuß
BGBl. 2019, Seite 1847 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1847
                                              Normalherstellungskosten

I. Begriff der Brutto-Grundfläche (BGF)

         Anlage 42
(zu § 259 Absatz 1)
  1. Die BGF ist die Summe der bezogen auf die jeweilige Gebäudeart marktüblich nutzbaren Grundflächen aller
     Grundrissebenen eines Bauwerks. In Anlehnung an die DIN 277-1:2005-02 sind bei den Grundflächen fol-
     gende Bereiche zu unterscheiden:
    Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen,
    Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen,
    Bereich c: nicht überdeckt.
    Für die Anwendung der Normalherstellungskosten (NHK) sind im Rahmen der Ermittlung der BGF nur die
    Grundflächen der Bereiche a und b zugrunde zu legen. Balkone, auch wenn sie überdeckt sind, sind dem
    Bereich c zuzuordnen.
    Für die Ermittlung der BGF sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz und
    Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen, in Höhe der Bodenbelagsoberkanten anzusetzen.
  2. Nicht zur BGF gehören z. B. Flächen von Spitzböden und Kriechkellern, Flächen, die ausschließlich der
     Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen, sowie
     Flächen unter konstruktiven Hohlräumen, z. B. über abgehängten Decken.
II. Normalherstellungskosten (NHK)
  Normalherstellungskosten in Euro/m2 BGF auf der Grundlage der Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010),
  einschließlich Baunebenkosten und Umsatzsteuer für die jeweilige Gebäudeart (Kostenstand 2010) sowie eines
  pauschalen Zuschlages für bauliche Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und sonstige Anlagen (3 %)

                                  Gebäudeart

    1     Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)
    2     Banken und ähnliche Geschäftshäuser
    3     Bürogebäude, Verwaltungsgebäude
    4     Gemeindezentren, Vereinsheime, Saalbauten, Veranstaltungs-
          gebäude
    5     Kindergärten (Kindertagesstätten), allgemeinbildende Schulen,
          berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen
    6     Wohnheime, Internate, Alten-, Pflegeheime
    7     Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser
    8     Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen
    9.1   Sporthallen
    9.2   Tennishallen
    9.3   Freizeitbäder, Kur- und Heilbäder
   10.1   Verbrauchermärkte
   10.2   Kauf- und Warenhäuser
   10.3   Autohäuser ohne Werkstatt
   11.1   Betriebs- und Werkstätten eingeschossig oder mehrgeschossig
          ohne Hallenanteil; industrielle Produktionsgebäude, Massivbau-
          weise
   11.2   Betriebs- und Werkstätten, mehrgeschossig, hoher Hallenanteil;
          industrielle Produktionsgebäude, überwiegend Skelettbauweise
   12.1   Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager
   12.2   Lagergebäude mit bis zu 25 Prozent Mischnutzung
   12.3   Lagergebäude mit mehr als 25 Prozent Mischnutzung
   13     Museen, Theater, Sakralbauten

           Baujahrgruppe

vor 1995    1995 – 2004    ab 2005
    695         886        1 118
    736         937        1 494
    839       1 071        1 736
 1 004        1 282        1 555

 1 164        1 488        1 710

    876       1 118        1 370
 1 334        1 705        2 075
 1 118        1 427        1 859
 1 133        1 447        1 777
    814       1 040        1 226
 1 978        2 524        3 075
    582         742          896
 1 066        1 360        1 633
    757         968        1 277
    762         973        1 200

    536         680          942

    283         361          505
    443         567          711
    716         917        1 128
 1 514        1 875        2 395
BGBl. 2019, Seite 1848 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1848
                             Gebäudeart

  14   Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen,
       Scheunen und Ähnliches
  15   Stallbauten
  16   Hochgaragen, Tiefgaragen und Nutzfahrzeuggaragen
  17   Einzelgaragen, Mehrfachgaragen
  18   Carports und Ähnliches
  19   Teileigentum
       Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung
       zuzuordnen.
  20   Auffangklausel

             Baujahrgruppe

  vor 1995    1995 – 2004       ab 2005
                  263

                  422
                  623
                  500
                  196

den vorstehenden Gebäudearten
       Normalherstellungskosten für nicht aufgeführte Gebäudearten sind aus den Normalherstellungskosten
       vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten.
BGBl. 2019, Seite 1849 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1849
Anlage 43
(zu § 260)
                                                   Wertzahlen
                     für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke,
                     und sonstige bebaute Grundstücke nach §

       Vorläufiger Sachwert          bis 100 EUR/m2
bis            500 000 EUR                0,80
               750 000 EUR                0,75
             1 000 000 EUR                0,70
             1 500 000 EUR                0,65
             2 000 000 EUR                0,60
             3 000 000 EUR                0,55
über         3 000 000 EUR                0,50
gemischt genutzte Grundstücke
249 Absatz 1 Nummer 5 bis 8

  Bodenrichtwert
  bis 300 EUR/m2            über 300 EUR/m2
       0,90                      1,00
       0,85                      0,95
       0,80                      0,90
       0,75                      0,85
       0,70                      0,80
       0,65                      0,75
       0,60                      0,70

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1794. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b425643f2b043701….