Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 18
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.132
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Düsseldorf, 21.01.2010 – 14 K 575/08 G,ZerlZitiert von 4
- FG Schleswig, 08.10.2024 – 3 K 37/22
- BFH, 15.12.2010 – VIII R 50/09(Insolvenzverwaltertätigkeit als sonstige selbständige Arbeit auch bei Beschäftigung qualifizierter Mitarbeiter - Gleichbehandlung freiberuflicher Tätigkeiten - Aufgabe der Rechtsprechung zur sog. Vervielfältigungstheorie - Abgrenzung von zulässiger Mitarbeiterbeschäftigung und gebotener höchstpersönlicher Berufsausübung des Insolvenzverwalters - Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG - Bagatellgrenze)Zitiert von 16
- BFH, 11.12.2018 – VIII R 11/16Umqualifizierung eines Gewinnanteils aus einer gewerblich geprägten Fondsgesellschaft in eine TätigkeitsvergütungZitiert von 8
- FG Köln, 28.05.2008 – 12 K 3735/05Zitiert von 4
- BFH, 07.05.2019 – VIII R 26/16(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 7.5.2019 VIII R 2/16 - Zur Frage der Gewerblichkeit der Tätigkeit eines Rentenberaters)Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 02.07.2026 – 2 BvR 886/21Nichtannahmebeschluss: Kein Vertrauensschutz bzgl Besteuerung noch nicht realisierter, grds steuerbarer Wertzuwächse (Abgrenzung gegenüber BVerfGE 127, 1 und BVerfGE 127, 61) - hier: erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Veräußerungsgewinnbesteuerung nach § 16 Abs 1 S 1 Nr 2, § 17 EStG - unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) des § 34 Abs 3 EStG idF vom 29.12.2003 sowie des § 3 Nr 40 EStG verfassungsrechtlich gerechtfertigt
- FG Münster, 04.05.2026 – 1 K 930/24 E,G,U,F
- FG Münster, 15.01.2026 – 3 K 913/24 Erb
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/18#abs-1 (1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/18#abs-2 (2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/18#abs-3 (3) 1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient. 2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/18#abs-4 (4) 1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat. 2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.