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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 2782
BGBl. 2006 I S. 2782 · 136.858 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
über steuerliche Begleitmaßnahmen
zur Einführung der Europäischen Gesellschaft
und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften
(SEStEG)*)
Vom 7. Dezember 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Änderung der Verordnung über die gesonderte Fest- 12
stellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2
der Abgabenordnung
Änderung des Zerlegungsgesetzes 13
Inkrafttreten 14
Inhaltsübersicht Artikel
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverord-
nung
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Umwandlungssteuergesetz
Änderung des Außensteuergesetzes
Änderung des Bewertungsgesetzes
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Änderung des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnah-
men bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschafts-
mitteln
Änderung des Mitbestimmungs-Beibehaltungsgesetzes
1 Artikel 1
2 Änderung
3 des Einkommensteuergesetzes
4
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
5
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,
6
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6
7
des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748),
8
wird wie folgt geändert:
9
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 4f folgende Angabe eingefügt:
10
11 „Bildung eines Ausgleichspostens bei
Entnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 3 § 4g“.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/19/EG des 2. § 3 Nr. 40 wird wie folgt geändert:
Rates vom 17. Februar 2005 zur Änderung der Richtlinie 90/434/EWG
über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die a) In Satz 1 Buchstabe a Satz 2 werden das den
Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch
von An-
teilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen Satz abschließende Komma durch einen Punkt
(ABl. EU Nr. L 58 S. 19).
ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt außer für Betriebsvermögensmeh-
rungen aus dem Ansatz mit dem Wert, der sich
nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt, ebenfalls
nicht, soweit Abzüge nach § 6b oder ähnliche
Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen wor-
den sind,“.
b) In Satz 1 Buchstabe b Satz 2 werden das den
Satz abschließende Komma durch einen Punkt
ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Buchstabe a Satz 3 gilt entsprechend,“.
c) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben und in
dem neuen Satz 4 wird die Zahl „5“ durch die
Zahl „3“ ersetzt.
3. § 3c Abs. 2 Satz 3 und 4 werden aufgehoben.
4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
„Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke
steht der Ausschluss oder die Beschränkung
des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik
Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der
Veräußerung oder der Nutzung eines Wirt-
schaftsguts gleich. Satz 3 gilt nicht für Anteile
an einer Europäischen Gesellschaft oder Euro-
päischen Genossenschaft in den Fällen
1. einer Sitzverlegung der Europäischen Ge-
sellschaft nach Artikel 8 der Verordnung
(EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober
2001 über das Statut der Europäischen Ge-
sellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/
2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU
Nr. L 168 S. 1), und
2. einer Sitzverlegung der Europäischen Genos-
senschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG)
Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003
über das Statut der Europäischen Genossen-
schaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).“
b) Der bisherige Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzah-
lungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der
Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirt-
schaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht
die Begründung des Besteuerungsrechts der
Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des
Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschafts-
guts gleich.“
5. Nach § 4f wird folgender § 4g eingefügt:
„§ 4g
Bildung eines Ausgleichspostens
bei Entnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 3
(1) Ein unbeschränkt Steuerpflichtiger kann in
Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem
Buchwert und dem nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1
zweiter Halbsatz anzusetzenden Wert eines Wirt-
schaftsguts des Anlagevermögens auf Antrag einen
Ausgleichsposten bilden, soweit das Wirtschafts-
gut infolge seiner Zuordnung zu einer Betriebs-
stätte desselben Steuerpflichtigen in einem ande-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß
§ 4 Abs. 1 Satz 3 als entnommen gilt. Der Aus-
gleichsposten ist für jedes Wirtschaftsgut getrennt
auszuweisen. Das Antragsrecht kann für jedes Wirt-
schaftsjahr nur einheitlich für sämtliche Wirt-
schaftsgüter ausgeübt werden. Der Antrag ist unwi-
derruflich. Die Vorschriften des Umwandlungssteu-
ergesetzes bleiben unberührt.
(2) Der Ausgleichsposten ist im Wirtschaftsjahr
der Bildung und in den vier folgenden Wirtschafts-
jahren zu jeweils einem Fünftel gewinnerhöhend
aufzulösen. Er ist in vollem Umfang gewinnerhö-
hend aufzulösen,
1. wenn das als entnommen geltende Wirtschafts-
gut aus dem Betriebsvermögen des Steuer-
pflichtigen ausscheidet,
2. wenn das als entnommen geltende Wirtschafts-
gut aus der Besteuerungshoheit der Mitglied-
staaten der Europäischen Union ausscheidet
oder
3. wenn die stillen Reserven des als entnommen
geltenden Wirtschaftsguts im Ausland aufge-
deckt werden oder in entsprechender Anwen-
dung der Vorschriften des deutschen Steuer-
rechts hätten aufgedeckt werden müssen.
(3) Wird die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zu
einer anderen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union im Sinne des Absatzes 1 innerhalb der tat-
sächlichen Nutzungsdauer, spätestens jedoch vor
Ablauf von fünf Jahren nach Änderung der Zuord-
nung, aufgehoben, ist der für dieses Wirtschaftsgut
gebildete Ausgleichsposten ohne Auswirkungen
auf den Gewinn aufzulösen und das Wirtschaftsgut
mit den fortgeführten Anschaffungskosten, erhöht
um zwischenzeitlich gewinnerhöhend berücksich-
tigte Auflösungsbeträge im Sinne der Absätze 2
und 5 Satz 2 und um den Unterschiedsbetrag zwi-
schen dem Rückführungswert und dem Buchwert
im Zeitpunkt der Rückführung, höchstens jedoch
mit dem gemeinen Wert, anzusetzen. Die Aufhe-
bung der geänderten Zuordnung ist ein Ereignis im
Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung.
(4) Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende
Anwendung bei der Ermittlung des Überschusses
der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
gemäß § 4 Abs. 3. Wirtschaftsgüter, für die ein Aus-
gleichsposten nach Absatz 1 gebildet worden ist,
sind in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufzu-
nehmen. Der Steuerpflichtige hat darüber hinaus
Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Bildung
und Auflösung der Ausgleichsposten hervorgeht.
Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 2 und 3 sind
der Steuererklärung beizufügen.
(5) Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, der zu-
ständigen Finanzbehörde die Entnahme oder ein
Ereignis im Sinne des Absatzes 2 unverzüglich an-
zuzeigen. Kommt der Steuerpflichtige dieser Anzei-
gepflicht, seinen Aufzeichnungspflichten nach Ab-
satz 4 oder seinen sonstigen Mitwirkungspflichten
im Sinne des § 90 der Abgabenordnung nicht nach,
ist der Ausgleichsposten dieses Wirtschaftsguts
gewinnerhöhend aufzulösen.“

6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 Satz 1 werden der den Satz
abschließende Punkt durch ein Semikolon
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 3 ist die
Entnahme mit dem gemeinen Wert anzuset-
zen.“
bb) In Nummer 5 Satz 1 Buchstabe b werden die
Angabe „§ 17 Abs. 1“ durch die Angabe
„§ 17 Abs. 1 oder 6“ und die Angabe „§ 17
Abs. 2 Satz 3“ durch die Angabe „§ 17 Abs. 2
Satz 4“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a
eingefügt:
„5a. In den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 7
zweiter Halbsatz ist das Wirtschaftsgut
mit dem gemeinen Wert anzusetzen.“
b) In Absatz 2 Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe
„Absatz 1 Nr. 5 oder 6“ durch die Angabe „Ab-
satz 1 Nr. 5 bis 6“ ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 5“
durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 7“ ersetzt.
7. § 6b Abs. 10 Satz 11 wird aufgehoben.
8. § 13 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1a, Abs. 2
Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend
anzuwenden.“
9. Nach § 15 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) In den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 4 ist der
Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile
ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der glei-
chen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräuße-
rung dieser Anteile an der Europäischen Gesell-
schaft oder Europäischen Genossenschaft zu be-
steuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung
stattgefunden hätte. Dies gilt auch, wenn später
die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft ein-
gelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder
Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder
wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt
wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Ein-
lagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaft-
steuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt
werden.“
10. Dem § 16 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Werden bei einer Realteilung, bei der Teilbe-
triebe auf einzelne Mitunternehmer übertragen wer-
den, Anteile an einer Körperschaft, Personenverei-
nigung oder Vermögensmasse unmittelbar oder
mittelbar von einem nicht von § 8b Abs. 2 des Kör-
perschaftsteuergesetzes begünstigten Steuer-
pflichtigen auf einen von § 8b Abs. 2 des Körper-
schaftsteuergesetzes begünstigten Mitunternehmer
übertragen, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2
rückwirkend auf den Zeitpunkt der Realteilung der
gemeine Wert anzusetzen, wenn der überneh-
mende Mitunternehmer die Anteile innerhalb eines
Zeitraums von sieben Jahren nach der Realteilung
unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch ei-
nen Vorgang nach § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 bis 5 des
Umwandlungssteuergesetzes weiter überträgt; § 22
Abs. 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes gilt
entsprechend.“
11. § 17 wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 2 werden folgende Sätze
eingefügt:
„Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile
bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbe-
schränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 zuzu-
rechnen waren und dass der bis zu diesem Zeit-
punkt entstandene Vermögenszuwachs auf
Grund gesetzlicher Bestimmungen des Weg-
zugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer
nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichba-
ren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der
Anschaffungskosten der Wert, den der Weg-
zugsstaat bei der Berechnung der der Steuer
nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichba-
ren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der
gemeine Wert. Satz 3 ist in den Fällen des § 6
Abs. 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwen-
den.“
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt
auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft,
die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zu-
rückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zu-
rückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen
Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körper-
schaftsteuergesetzes.“
c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 bis 7
angefügt:
„(5) Die Beschränkung oder der Ausschluss
des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik
Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der
Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesell-
schaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder
des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesell-
schaft in einen anderen Staat stehen der Veräu-
ßerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.
Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung
einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8
der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitz-
verlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in
einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union. In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer
späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet
der Bestimmungen eines Abkommens zur Ver-
meidung der Doppelbesteuerung in der gleichen
Art und Weise zu besteuern, wie die Veräuße-
rung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre,
wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.
§ 15 Abs. 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwen-
den.
(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an
denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf
Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittel-
bar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent be-
teiligt war, wenn

1. die Anteile auf Grund eines Einbringungsvor-
gangs im Sinne des Umwandlungssteuerge-
setzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum
Ansatz kam, erworben wurden und
2. zum Einbringungszeitpunkt für die einge-
brachten Anteile die Voraussetzungen von
Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile
auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20
Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes
vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782,
2791) in der jeweils geltenden Fassung be-
ruhen.
(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
gelten auch Anteile an einer Genossenschaft
einschließlich der Europäischen Genossen-
schaft.“
12. In § 18 Abs. 4 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1a, Abs. 2 Satz 2
und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzu-
wenden.“
13. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „unbe-
schränkt steuerpflichtigen“ gestrichen.
b) In Nummer 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 28 Abs. 2
Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes“ durch
die Angabe „§ 28 Abs. 2 Satz 2 und 4 des Kör-
perschaftsteuergesetzes“ ersetzt.
c) Nummer 10 Buchstabe b wird wie folgt geän-
dert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 21 Abs. 3 des
Umwandlungssteuergesetzes“ durch die
Angabe „§ 22 Abs. 4 des Umwandlungs-
steuergesetzes“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird der zweite Halbsatz wie folgt
gefasst:
„in Fällen der Einbringung nach dem Sechs-
ten und des Formwechsels nach dem Ach-
ten Teil des Umwandlungssteuergesetzes
gelten die Rücklagen als aufgelöst.“
14. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „sowie der
Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Um-
wandlungssteuergesetzes“ gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 3 werden hinter dem Wort „Pri-
vatvermögen“ das Komma sowie die Angabe
„der Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des
Umwandlungssteuergesetzes“ gestrichen.
c) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „oder nach
den §§ 20, 21 des Umwandlungssteuergeset-
zes“ gestrichen.
15. Dem § 43b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Kapitalerträge im
Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, die anlässlich der Li-
quidation oder Umwandlung einer Tochtergesell-
schaft zufließen.“
16. In § 44 Abs. 6 Satz 2 und 5 wird jeweils die Angabe
„§ 21 Abs. 3 des Umwandlungssteuergesetzes“
durch die Angabe „§ 22 Abs. 4 des Umwandlungs-
steuergesetzes“ ersetzt.
17. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
„e) die unter den Voraussetzungen des § 17 er-
zielt werden, wenn es sich um Anteile an ei-
ner Kapitalgesellschaft handelt,
aa) die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung
im Inland hat oder
bb) bei deren Erwerb auf Grund eines An-
trags nach § 13 Abs. 2 oder § 21 Abs. 2
Satz 3 Nr. 2 des Umwandlungssteuerge-
setzes nicht der gemeine Wert der ein-
gebrachten Anteile angesetzt worden
ist oder auf die § 17 Abs. 5 Satz 2 anzu-
wenden war, oder“.
b) Nummer 2 Buchstabe f Satz 2 wird wie folgt ge-
fasst:
„Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten auch
die Einkünfte aus Tätigkeiten im Sinne dieses
Buchstabens, die von einer Körperschaft im
Sinne des § 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuerge-
setzes erzielt werden, die mit einer Kapitalgesell-
schaft oder sonstigen juristischen Person im
Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Körper-
schaftsteuergesetzes vergleichbar ist;“.
c) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 2,
soweit es sich um private Veräußerungsge-
schäfte handelt, mit
a) inländischen Grundstücken,
b) inländischen Rechten, die den Vorschrif-
ten des bürgerlichen Rechts über Grund-
stücke unterliegen, oder
c) Anteilen an Kapitalgesellschaften
aa) mit Geschäftsleitung oder Sitz im In-
land oder
bb) bei deren Erwerb auf Grund eines An-
trags nach § 13 Abs. 2 oder § 21
Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Umwand-
lungssteuergesetzes nicht der ge-
meine Wert der eingebrachten Anteile
angesetzt worden ist oder auf die § 17
Abs. 5 Satz 2 anzuwenden war
bei Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1
oder Abs. 6;“.
18. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 5 werden die Jahreszahl „2008“
durch die Jahreszahl „2005“ ersetzt und nach
Satz 5 folgender Satz angefügt:
„§ 2a Abs. 4 ist für die Veranlagungszeiträume
2006 bis 2008 in der folgenden Fassung anzu-
wenden:
(4) Wird eine in einem ausländischen Staat
belegene Betriebsstätte
1. in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt oder
2. entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder

3. aufgegeben, jedoch die ursprünglich von der
Betriebsstätte ausgeübte Geschäftstätigkeit
ganz oder teilweise von einer Gesellschaft,
an der der inländische Steuerpflichtige zu
mindestens 10 Prozent unmittelbar oder mit-
telbar beteiligt ist, oder von einer ihm nahe
stehenden Person im Sinne des § 1 Abs. 2
des Außensteuergesetzes fortgeführt,
so ist ein nach Absatz 3 Satz 1 und 2 abgezoge-
ner Verlust, soweit er nach Absatz 3 Satz 3 nicht
wieder hinzugerechnet worden ist oder nicht
noch hinzuzurechnen ist, im Veranlagungszeit-
raum der Umwandlung, Übertragung oder Auf-
gabe in entsprechender Anwendung des Absat-
zes 3 Satz 3 dem Gesamtbetrag der Einkünfte
hinzuzurechnen. Satz 1 gilt entsprechend bei
Beendigung der unbeschränkten Einkommen-
steuerpflicht (§ 1 Abs. 1) durch Aufgabe des
Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts
oder bei Beendigung der unbeschränkten Kör-
perschaftsteuerpflicht (§ 1 Abs. 1 des Körper-
schaftsteuergesetzes) durch Verlegung des
Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung sowie
bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht (§ 1
Abs. 1) oder unbeschränkter Körperschaftsteu-
erpflicht (§ 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuerge-
setzes) bei Beendigung der Ansässigkeit im In-
land auf Grund der Bestimmungen eines Ab-
kommens zur Vermeidung der Doppelbesteue-
rung.“
b) Dem Absatz 4b wird folgender Satz angefügt:
„§ 3 Nr. 40 Satz 3 und 4 in der am 12. Dezember
2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die ein-
bringungsgeboren im Sinne des § 21 des Um-
wandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezem-
ber 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzu-
wenden.“
c) Dem Absatz 8a wird folgender Satz angefügt:
„§ 3c Abs. 2 Satz 3 und 4 in der am 12. Dezem-
ber 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die
einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des
Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. De-
zember 2006 geltenden Fassung sind, weiter an-
zuwenden.“
d) Nach Absatz 8a wird folgender Absatz 8b einge-
fügt:
„(8b) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2782) ist erstmals für nach dem 31. Dezember
2005 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden.“
e) Absatz 16 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2782) ist erstmals für nach dem 31. Dezember
2005 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden.“
f) Dem Absatz 18b wird folgender Satz angefügt:
„§ 6b Abs. 10 Satz 11 in der am 12. Dezember
2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die ein-
bringungsgeboren im Sinne des § 21 des Um-
wandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezem-
ber 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzu-
wenden.“
g) Dem Absatz 30a wird folgender Satz angefügt:
„§ 13 Abs. 7, § 15 Abs. 1a sowie § 18 Abs. 4
Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Geset-
zes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782)
sind erstmals für nach dem 31. Dezember 2005
endende Wirtschaftsjahre anzuwenden.“
h) Dem Absatz 34 wird folgender Satz 7 angefügt:
„§ 16 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes vom
7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals
anzuwenden, wenn die ursprüngliche Übertra-
gung der veräußerten Anteile nach dem 12. De-
zember 2006 erfolgt ist.“
i) Dem Absatz 37a werden folgende Sätze ange-
fügt:
„§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 in der am
12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für
Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des
§ 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der
am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind,
weiter anzuwenden. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buch-
stabe b Satz 2 zweiter Halbsatz in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 7. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals auf Einbrin-
gungen oder Formwechsel anzuwenden, für die
das Umwandlungssteuergesetz in der Fassung
des Artikels 6 des Gesetzes vom 7. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2782) anzuwenden ist. § 20
Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 2 zweiter Halb-
satz ist auf Einbringungen oder Formwechsel,
für die das Umwandlungssteuergesetz in der
Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 7. De-
zember 2006 (BGBl. I S. 2782) noch nicht anzu-
wenden ist, in der folgenden Fassung anzuwen-
den:
„in Fällen der Einbringung nach dem Achten und
des Formwechsels nach dem Zehnten Teil des
Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rückla-
gen als aufgelöst.““
j) Dem Absatz 39 wird folgender Satz angefügt:
„§ 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 23 Abs. 3
Satz 3 in der am 12. Dezember 2006 geltenden
Fassung sind für Anteile, die einbringungsgebo-
ren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuer-
gesetzes in der am 12. Dezember 2006 gelten-
den Fassung sind, weiter anzuwenden.“
k) Dem Absatz 55e wird folgender Satz angefügt:
„§ 44 Abs. 6 Satz 2 und 5 in der am 12. Dezem-
ber 2006 geltenden Fassung sind für Anteile, die
einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des
Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. De-
zember 2006 geltenden Fassung sind, weiter an-
zuwenden.“
l) Absatz 57 wird wie folgt gefasst:
„(57) § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e und f so-
wie Nr. 8 in der Fassung des Gesetzes vom
7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals

für den Veranlagungszeitraum 2006 anzuwen-
den.“
Artikel 2
Änderung
der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000
(BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Artikel 372 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
wird wie folgt geändert:
1. Dem § 54 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Im Fall der Verfügung über Anteile an Kapital-
gesellschaften durch einen Anteilseigner, der nicht
nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes unbeschränkt steuer-
pflichtig ist, ist zusätzlich bei dem Finanzamt An-
zeige zu erstatten, das bei Beendigung einer zuvor
bestehenden unbeschränkten Steuerpflicht des An-
teilseigners oder bei unentgeltlichem Erwerb dessen
Rechtsvorgängers nach § 19 der Abgabenordnung
für die Besteuerung des Anteilseigners zuständig
war.“
2. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3b wird wie folgt gefasst:
„(3b) § 54 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 2
des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2782) ist erstmals auf Verfügungen über Anteile
an Kapitalgesellschaften anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2006 beurkundet werden.“
b) Die bisherigen Absätze 3b bis 3h werden die Ab-
sätze 3c bis 3i.
Artikel 3
Änderung
des Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606), wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
„Verlust oder Beschränkung des
Besteuerungsrechts der
Bundesrepublik Deutschland § 12“.
b) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:
„Umwandlung, Liquidation und
Verlegung des Sitzes § 40“.
2. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„1. Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäi-
sche Gesellschaften, Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung);
2. Genossenschaften einschließlich der Europäi-
schen Genossenschaften;“.
3. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne
des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle Einkünfte als
Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.“
4. § 8b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe „sowie Gewinne
im Sinne des § 21 Abs. 2 des Umwandlungs-
steuergesetzes“ gestrichen.
bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Satz 4 gilt außer für Gewinne aus dem An-
satz mit dem Wert, der sich nach § 6 Abs. 1
Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes
ergibt, auch für steuerwirksam vorgenom-
mene Abzüge nach § 6b des Einkommen-
steuergesetzes und ähnliche Abzüge.“
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
5. In § 9 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Kom-
manditgesellschaft auf Aktien“ die Wörter „und bei
vergleichbaren Kapitalgesellschaften“ eingefügt.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „eine unbe-
schränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft,
eine unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbs-
oder Wirtschaftsgenossenschaft oder ein unbe-
schränkt steuerpflichtiger Versicherungsverein
auf Gegenseitigkeit“ durch die Angabe „ein un-
beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 1
Abs. 1 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.
b) In Absatz 7 werden die Wörter „der Kapitalge-
sellschaft, der Erwerbs- oder Wirtschaftsgenos-
senschaft oder des Versicherungsvereins auf
Gegenseitigkeit“ durch die Angabe „des unbe-
schränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1
Abs. 1 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.
7. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Verlust oder
Beschränkung des Besteuerungs-
rechts der Bundesrepublik Deutschland
(1) Wird bei der Körperschaft, Personenvereini-
gung oder Vermögensmasse das Besteuerungs-
recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich
des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nut-
zung eines Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder
beschränkt, gilt dies als Veräußerung oder Überlas-
sung des Wirtschaftsguts zum gemeinen Wert; § 4
Abs. 1 Satz 4, § 15 Abs. 1a des Einkommensteuer-
gesetzes gelten entsprechend.
(2) Wird das Vermögen einer beschränkt steuer-
pflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder
Vermögensmasse als Ganzes auf eine andere Kör-
perschaft desselben ausländischen Staates durch
einen Vorgang übertragen, der einer Verschmelzung
im Sinne des § 2 des Umwandlungsgesetzes vom
28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428),
das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom

9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert wor-
den ist, in der jeweils geltenden Fassung vergleich-
bar ist, sind die übergehenden Wirtschaftsgüter ab-
weichend von Absatz 1 mit dem Buchwert anzuset-
zen, soweit
1. sichergestellt ist, dass sie später bei der über-
nehmenden Körperschaft der Besteuerung mit
Körperschaftsteuer unterliegen,
2. das Recht der Bundesrepublik Deutschland hin-
sichtlich der Besteuerung der übertragenen
Wirtschaftsgüter bei der übernehmenden Kör-
perschaft nicht beschränkt wird,
3. eine Gegenleistung nicht gewährt wird oder in
Gesellschaftsrechten besteht und
4. wenn der übernehmende und der übertragende
Rechtsträger nicht die Voraussetzungen des § 1
Abs. 2 Satz 1 und 2 des Umwandlungssteuerge-
setzes vom 7. Dezemer 2006 (BGBl. I S. 2782,
2791) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.
Wird das Vermögen einer Körperschaft durch einen
Vorgang im Sinne des Satzes 1 auf eine andere Kör-
perschaft übertragen, gilt § 13 des Umwandlungs-
steuergesetzes für die Besteuerung der Anteilseig-
ner der übertragenden Körperschaft entsprechend.
(3) Verlegt eine Körperschaft, Vermögensmasse
oder Personenvereinigung ihre Geschäftsleitung
oder ihren Sitz und scheidet sie dadurch aus der
unbeschränkten Steuerpflicht in einem Mitglied-
staat der Europäischen Union oder einem Staat
aus, auf den das Abkommen über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum Anwendung findet, gilt sie
als aufgelöst, und § 11 ist entsprechend anzuwen-
den. Gleiches gilt, wenn die Körperschaft, Vermö-
gensmasse oder Personenvereinigung auf Grund
eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbe-
steuerung infolge der Verlegung ihres Sitzes oder
ihrer Geschäftleitung als außerhalb des Hoheitsge-
bietes der in Satz 1 genannten Staaten ansässig
anzusehen ist. An die Stelle des zur Verteilung kom-
menden Vermögens tritt der gemeine Wert des vor-
handenen Vermögens.“
8. In § 14 Abs. 1 werden nach den Wörtern „Verpflich-
tet sich eine“ die Wörter „Europäische Gesell-
schaft“ und ein Komma eingefügt.
9. § 15 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. § 8b Abs. 1 bis 6 dieses Gesetzes sowie § 4
Abs. 6 des Umwandlungssteuergesetzes sind
bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden.
Sind in dem dem Organträger zugerechneten
Einkommen Bezüge, Gewinne oder Gewinnmin-
derungen im Sinne des § 8b Abs. 1 bis 3 dieses
Gesetzes oder mit solchen Beträgen zusam-
menhängende Ausgaben im Sinne des § 3c
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes oder ein
Übernahmeverlust im Sinne des § 4 Abs. 6 des
Umwandlungssteuergesetzes enthalten, sind
§ 8b dieses Gesetzes, § 4 Abs. 6 des Umwand-
lungssteuergesetzes sowie § 3 Nr. 40 und § 3c
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes bei der
Ermittlung des Einkommens des Organträgers
anzuwenden.“
10. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 6 aufgehoben und Satz 3
durch folgende Sätze ersetzt:
„Leistungen der Kapitalgesellschaft mit Aus-
nahme der Rückzahlung von Nennkapital im
Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 mindern das steu-
erliche Einlagekonto unabhängig von ihrer han-
delsrechtlichen Einordnung nur, soweit sie den
auf den Schluss des vorangegangenen Wirt-
schaftsjahrs ermittelten ausschüttbaren Gewinn
übersteigen (Einlagenrückgewähr). Der Bestand
des steuerlichen Einlagekontos kann durch Leis-
tungen nicht negativ werden; Absatz 6 bleibt un-
berührt.“
b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Bei Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht
ist der zum Zeitpunkt des Eintritts in die Steuer-
pflicht vorhandene Bestand der nicht in das
Nennkapital geleisteten Einlagen gesondert fest-
zustellen; der gesondert festgestellte Bestand
gilt als Bestand des steuerlichen Einlagekontos
am Ende des vorangegangenen Wirtschafts-
jahrs.“
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Ist für eine Leistung der Kapitalgesell-
schaft die Minderung des Einlagekontos zu
niedrig bescheinigt worden, bleibt die der Be-
scheinigung zugrunde gelegte Verwendung un-
verändert. Ist für eine Leistung bis zum Tag der
Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung im
Sinne des Absatzes 2 zum Schluss des Wirt-
schaftsjahrs der Leistung eine Steuerbescheini-
gung im Sinne des Absatzes 3 nicht erteilt wor-
den, gilt der Betrag der Einlagenrückgewähr als
mit 0 Euro bescheinigt. In den Fällen der Sätze 1
und 2 ist eine Berichtigung oder erstmalige Er-
teilung von Steuerbescheinigungen im Sinne des
Absatzes 3 nicht zulässig. In anderen Fällen ist
die auf den überhöht ausgewiesenen Betrag der
Einlagenrückgewähr entfallende Kapitalertrag-
steuer durch Haftungsbescheid geltend zu ma-
chen; § 44 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz des
Einkommensteuergesetzes gilt insoweit nicht.
Die Steuerbescheinigungen können berichtigt
werden. Die Feststellung im Sinne des Absat-
zes 2 für das Wirtschaftsjahr, in dem die entspre-
chende Leistung erfolgt ist, ist an die der Kapi-
talertragsteuerhaftung nach Satz 4 zugrunde ge-
legte Einlagenrückgewähr anzupassen.“
d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 ange-
fügt:
„(8) Eine Einlagenrückgewähr können auch
Körperschaften oder Personenvereinigungen er-
bringen, die in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union der unbeschränkten Steuer-
pflicht unterliegen, wenn sie Leistungen im Sinne
des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 des Einkommen-
steuergesetzes gewähren können. Die Einlagen-
rückgewähr ist in entsprechender Anwendung
der Absätze 1 bis 6 und der §§ 28 und 29 zu

ermitteln. Der als Leistung im Sinne des Satzes 1
zu berücksichtigende Betrag wird auf Antrag der
Körperschaft oder Personenvereinigung für den
jeweiligen Veranlagungszeitraum gesondert fest-
gestellt. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschrie-
benem Vordruck bis zum Ende des Kalender-
jahrs zu stellen, das auf das Kalenderjahr folgt,
in dem die Leistung erfolgt ist. Zuständig für die
gesonderte Feststellung ist die Finanzbehörde,
die im Zeitpunkt der Abgabe des Antrags nach
§ 20 der Abgabenordnung für die Besteuerung
nach dem Einkommen örtlich zuständig ist. Bei
Körperschaften oder Personenvereinigungen, für
die im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 20
der Abgabenordnung keine Finanzbehörde zu-
ständig ist, ist abweichend von Satz 5 das Bun-
deszentralamt für Steuern zuständig. Im Antrag
sind die für die Berechnung der Einlagenrückge-
währ erforderlichen Umstände darzulegen. In die
Bescheinigung nach Absatz 3 ist das Aktenzei-
chen der nach Satz 5 oder 6 zuständigen Be-
hörde aufzunehmen. Soweit Leistungen nach
Satz 1 nicht gesondert festgestellt worden sind,
gelten sie als Gewinnausschüttung, die beim An-
teilseigner zu Einnahmen im Sinne des § 20
Abs. 1 Nr. 1 oder 9 des Einkommensteuergeset-
zes führen.“
11. In § 28 wird Absatz 2 wie folgt gefasst:
„(2) Im Fall der Herabsetzung des Nennkapitals
oder der Auflösung der Körperschaft wird zunächst
der Sonderausweis zum Schluss des vorangegan-
genen Wirtschaftsjahrs gemindert; ein übersteigen-
der Betrag ist dem steuerlichen Einlagekonto gut-
zuschreiben, soweit die Einlage in das Nennkapital
geleistet ist. Die Rückzahlung des Nennkapitals gilt,
soweit der Sonderausweis zu mindern ist, als Ge-
winnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Bezü-
gen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommen-
steuergesetzes führt. Ein den Sonderausweis über-
steigender Betrag ist vom positiven Bestand des
steuerlichen Einlagekontos abzuziehen. Soweit der
positive Bestand des steuerlichen Einlagekontos
für den Abzug nach Satz 3 nicht ausreicht, gilt die
Rückzahlung des Nennkapitals ebenfalls als Ge-
winnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Bezü-
gen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommen-
steuergesetzes führt.“
12. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die vorstehenden Absätze gelten sinnge-
mäß für andere unbeschränkt steuerpflichtige
Körperschaften und Personenvereinigungen,
die Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9
und 10 des Einkommensteuergesetzes gewäh-
ren können.“
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange-
fügt:
„(6) War für die übertragende Körperschaft
oder Personenvereinigung ein Einlagekonto bis-
her nicht festzustellen, tritt für die Anwendung
der vorstehenden Absätze an die Stelle des Ein-
lagekontos der Bestand der nicht in das Nenn-
kapital geleisteten Einlagen zum Zeitpunkt des
Vermögensübergangs. § 27 Abs. 8 gilt entspre-
chend.“
13. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit
in den folgenden Absätzen nichts anderes be-
stimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeit-
raum 2006 anzuwenden.“
b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-
fügt:
„(7a) § 8b Abs. 4 in der am 12. Dezember
2006 geltenden Fassung ist für Anteile weiter
anzuwenden, die einbringungsgeboren im Sinne
des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in
der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung
sind, und für Anteile im Sinne des § 8b Abs. 4
Satz 1 Nr. 2, die auf einer Übertragung bis zum
12. Dezember 2006 beruhen.“
c) Dem Absatz 8 werden folgende Sätze angefügt:
„§ 12 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Artikels 3
des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2782) sind erstmals für nach dem 31. Dezem-
ber 2005 endende Wirtschaftsjahre anzuwen-
den. § 12 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 3
des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2782) ist erstmals auf Vorgänge anzuwenden,
die nach dem 12. Dezember 2006 zur Eintragung
in ein öffentliches Register angemeldet werden.
§ 12 Abs. 2 Satz 2 in der in Satz 1 genannten
Fassung ist letztmals auf Vorgänge anzuwenden,
die bis zum 13. Dezember 2006 zur Eintragung
in ein öffentliches Register angemeldet werden.“
d) Dem Absatz 10 werden folgende Sätze ange-
fügt:
„§ 15 Satz 1 Nr. 2 in der am 12. Dezember 2006
geltenden Fassung ist weiter anzuwenden, so-
weit in dem dem Organträger zuzurechnenden
Einkommen der Organgesellschaft ein Übernah-
megewinn im Sinne des § 4 Abs. 7 des Um-
wandlungssteuergesetzes in der am 21. Mai
2003 geltenden Fassung enthalten ist.“
e) Dem Absatz 14 wird folgender Satz angefügt:
„§ 40 Abs. 3 in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144)
ist letztmals für Liquidationen anzuwenden, die
vor dem 13. Dezember 2006 abgeschlossen
worden sind.“
f) Nach Absatz 14 wird folgender Absatz 15 ange-
fügt:
„(15) § 40 in der Fassung des Artikels 3 des
Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2782) ist erstmals auf Umwandlungen anzu-
wenden, bei denen die Anmeldung zur Eintra-
gung in ein öffentliches Register nach dem
12. Dezember 2006 erfolgt ist.“
14. Dem § 37 werden folgende Absätze 4 bis 7 ange-
fügt:
„(4) Das Körperschaftsteuerguthaben wird letzt-
malig auf den 31. Dezember 2006 ermittelt. Geht
das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen
Körperschaft durch einen der in § 1 Abs. 1 des Um-

wandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006
(BGBI. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden
Fassung genannten Vorgänge, bei denen die An-
meldung zur Eintragung in ein öffentliches Register
nach dem 12. Dezember 2006 erfolgt, ganz oder
teilweise auf einen anderen Rechtsträger über, wird
das Körperschaftsteuerguthaben bei der übertra-
genden Körperschaft letztmalig auf den vor dem
31. Dezember 2006 liegenden steuerlichen Übertra-
gungsstichtag ermittelt. Wird das Vermögen einer
Körperschaft oder Personenvereinigung im Rah-
men einer Liquidation im Sinne des § 11 nach
dem 12. Dezember 2006 und vor dem 31. Dezember
2006 verteilt, wird das Körperschaftsteuerguthaben
letztmalig auf den Stichtag ermittelt, auf den die Li-
quidationsschlussbilanz erstellt wird. Die Absätze 1
bis 3 sind letztmals auf Gewinnausschüttungen und
in den Fällen der Liquidation auf Liquidationsraten,
andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen
anzuwenden, die vor dem 31. Dezember 2006 oder
dem nach Satz 2 maßgebenden Zeitpunkt erfolgt
sind.
(5) Die Körperschaft hat innerhalb eines Auszah-
lungszeitraums von 2008 bis 2017 einen Anspruch
auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens
in zehn gleichen Jahresbeträgen. Der Anspruch
entsteht mit Ablauf des 31. Dezember 2006 oder
des nach Absatz 4 Satz 2 maßgebenden Tages.
Der Anspruch wird für den gesamten Auszahlungs-
zeitraum festgesetzt. Für das Jahr der Bekanntgabe
des Bescheids und die vorangegangenen Jahre ist
der Anspruch innerhalb eines Monats nach Be-
kanntgabe des Bescheids, für jedes weitere Jahr
des Auszahlungszeitraums jeweils am 30. Septem-
ber auszuzahlen. Der Anspruch ist nicht verzinslich.
Die Festsetzungsfrist für die Festsetzung des An-
spruchs läuft nicht vor Ablauf des Jahres ab, in
dem der letzte Jahresbetrag fällig geworden ist.
(6) Wird der Bescheid über die Festsetzung des
Anspruchs nach Absatz 5 aufgehoben oder geän-
dert, wird der Betrag, um den der Anspruch, der
sich aus dem geänderten Bescheid ergibt, die
Summe der Auszahlungen, die bis zur Bekanntgabe
des neuen Bescheids geleistet worden sind, über-
steigt, auf die verbleibenden Fälligkeitstermine des
Auszahlungszeitraums verteilt. Ist die Summe der
Auszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen
Bescheids geleistet worden sind, größer als der
Auszahlungsanspruch, der sich aus dem geänder-
ten Bescheid ergibt, ist der Unterschiedsbetrag in-
nerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Be-
scheids zu entrichten.
(7) Erträge und Gewinnminderungen der Körper-
schaft, die sich aus der Anwendung des Absatzes 5
ergeben, gehören nicht zu den Einkünften im Sinne
des Einkommensteuergesetzes. Die Auszahlung ist
aus den Einnahmen an Körperschaftsteuer zu leis-
ten.“
15. § 40 wird wie folgt gefasst:
„§ 40
Umwandlung,
Liquidation und Verlegung des Sitzes
(1) Geht das Vermögen einer unbeschränkt steu-
erpflichtigen Körperschaft durch Verschmelzung
nach § 2 des Umwandlungsgesetzes auf eine unbe-
schränkt steuerpflichtige Körperschaft über, ist der
unbelastete Teilbetrag gemäß § 38 dem entspre-
chenden Betrag der übernehmenden Körperschaft
hinzuzurechnen.
(2) Geht Vermögen einer unbeschränkt steuer-
pflichtigen Körperschaft durch Aufspaltung oder
Abspaltung im Sinne des § 123 Abs. 1 und 2 des
Umwandlungsgesetzes auf eine unbeschränkt
steuerpflichtige Körperschaft über, ist der in Ab-
satz 1 genannte Betrag der übertragenden Körper-
schaft einer übernehmenden Körperschaft im Ver-
hältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem
bei der übertragenden Körperschaft vor dem
Übergang bestehenden Vermögen zuzuordnen,
wie es in der Regel in den Angaben zum Umtausch-
verhältnis der Anteile im Spaltungs- und Übernah-
mevertrag oder im Spaltungsplan (§ 126 Abs. 1
Nr. 3, § 136 des Umwandlungsgesetzes) zum Aus-
druck kommt. Entspricht das Umtauschverhältnis
der Anteile nicht dem Verhältnis der übergehenden
Vermögensteile zu dem bei der übertragenden Kör-
perschaft vor der Spaltung bestehenden Vermögen,
ist das Verhältnis der gemeinen Werte der überge-
henden Vermögensteile zu dem vor der Spaltung
vorhandenen Vermögen maßgebend. Soweit das
Vermögen auf eine Personengesellschaft übergeht,
mindert sich der Betrag der übertragenden Körper-
schaft in dem Verhältnis der übergehenden Vermö-
gensteile zu dem vor der Spaltung bestehenden
Vermögen.
(3) Geht das Vermögen einer unbeschränkt steu-
erpflichtigen Körperschaft durch einen der in § 1
Abs. 1 Nr. 1 des Umwandlungssteuergesetzes
vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in
der jeweils geltenden Fassung genannten Vorgänge
ganz oder teilweise auf eine von der Körperschaft-
steuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse oder auf eine juristische
Person des öffentlichen Rechts über oder wird die
Körperschaft steuerbefreit, erhöht sich die Körper-
schaftsteuer um den Betrag, der sich nach § 38 er-
geben würde, wenn das in der Steuerbilanz ausge-
wiesene Eigenkapital abzüglich des Betrags, der
nach § 28 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 29
Abs. 1 dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschrei-
ben ist, als im Zeitpunkt des Vermögensübergangs
für eine Ausschüttung verwendet gelten würde. Die
Körperschaftsteuer erhöht sich nicht in den Fällen
des § 38 Abs. 3.
(4) Wird das Vermögen einer Körperschaft oder
Personenvereinigung im Rahmen einer Liquidation
im Sinne des § 11 verteilt, erhöht sich die Körper-
schaftsteuer um den Betrag, der sich nach § 38 er-
geben würde, wenn das verteilte Vermögen als im
Zeitpunkt der Verteilung für eine Ausschüttung ver-
wendet gelten würde. Das gilt auch insoweit, als
das Vermögen bereits vor Schluss der Liquidation
verteilt wird. Die Erhöhung der Körperschaftsteuer
ist für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in
dem die Liquidation bzw. der jeweilige Besteue-
rungszeitraum endet. Eine Erhöhung ist letztmals
für den Veranlagungszeitraum 2020 vorzunehmen.

Bei Liquidationen, die über den 31. Dezember 2020
hinaus fortdauern, endet der Besteuerungszeitraum
nach § 11 mit Ablauf des 31. Dezember 2020. Auf
diesen Zeitpunkt ist ein steuerlicher Zwischenab-
schluss zu fertigen. Die Körperschaftsteuer erhöht
sich nicht in den Fällen des § 38 Abs. 3.
(5) Geht das Vermögen einer unbeschränkt steu-
erpflichtigen Körperschaft oder Personenvereini-
gung durch einen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Um-
wandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fas-
sung genannten Vorgänge ganz oder teilweise auf
eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körper-
schaft oder Personenvereinigung über oder verlegt
eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft
oder Personenvereinigung ihren Sitz oder Ort der
Geschäftsleitung und endet dadurch ihre unbe-
schränkte Steuerpflicht, erhöht sich die Körper-
schaftsteuer um den Betrag, der sich nach § 38 er-
geben würde, wenn das zum Übertragungsstichtag
oder im Zeitpunkt des Wegfalls der unbeschränkten
Steuerpflicht vorhandene Vermögen abzüglich des
Betrags, der nach § 28 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung
mit § 29 Abs. 1 dem steuerlichen Einlagekonto gut-
zuschreiben ist, als am Übertragungsstichtag oder
im Zeitpunkt des Wegfalls der unbeschränkten
Steuerpflicht für eine Ausschüttung verwendet gel-
ten würde.
(6) Ist in den Fällen des Absatzes 5 die überneh-
mende Körperschaft oder Personenvereinigung in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union unbeschränkt steuerpflichtig und nicht von
der Körperschaftsteuer befreit, ist der auf Grund
der Anwendung des § 38 nach Absatz 5 festge-
setzte Betrag bis zum Ablauf des nächsten auf die
Bekanntgabe der Körperschaftsteuerfestsetzung
folgenden Kalenderjahres zinslos zu stunden, so-
weit die übernehmende Körperschaft oder Perso-
nenvereinigung bis zum 31. Mai des nachfolgenden
Jahres nachweist, dass sie bis zum Zeitpunkt der
Fälligkeit keine Ausschüttung der übernommenen
unbelasteten Teilbeträge vorgenommen hat. Die
Stundung verlängert sich jeweils um ein Jahr, so-
weit der in Satz 1 genannte Nachweis erbracht
wird, letztmals bis zum Schluss des Wirtschafts-
jahrs, das nach dem 31. Dezember 2018 endet.
Auf diesen Zeitpunkt gestundete Beträge werden
nicht erhoben, soweit der in Satz 1 genannte Nach-
weis erbracht wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch
bei der Sitzverlegung, wenn die Körperschaft oder
Personenvereinigung in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union unbeschränkt steuer-
pflichtig wird. Die Stundung ist zu widerrufen, wenn
die aufnehmende Körperschaft oder Personenver-
einigung oder deren Rechtsnachfolger
a) von der Körperschaftsteuer befreit wird,
b) aufgelöst und abgewickelt wird,
c) ihr Vermögen ganz oder teilweise auf eine Kör-
perschaft oder Personenvereinigung überträgt,
die in einem Staat außerhalb der Europäischen
Union unbeschränkt steuerpflichtig ist,
d) ihren Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in einen
Staat außerhalb der Europäischen Union verlegt
und dadurch ihre unbeschränkte Steuerpflicht
innerhalb der Europäischen Union endet oder
e) ihr Vermögen auf eine Personengesellschaft
oder natürliche Person überträgt.“
Artikel 4
Änderung
des Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
15. Dezember 2004 (BGBl. 2004 II S. 1653), wird wie
folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang
die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (insbeson-
dere Europäische Gesellschaften, Aktiengesell-
schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Ge-
sellschaften mit beschränkter Haftung), Genossen-
schaften einschließlich Europäischer Genossen-
schaften sowie der Versicherungsvereine auf Gegen-
seitigkeit.“
2. In § 36 Abs. 1 wird die Jahreszahl „2004“ durch die
Jahreszahl „2006“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung
der Gewerbesteuer-
Durchführungsverordnung
Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4180), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550), wird wie
folgt geändert:
1. In § 25 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 werden die Wörter „Er-
werbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“ durch die
Wörter „Genossenschaften einschließlich Europäi-
scher Genossenschaften“ ersetzt.
2. In § 36 wird die Jahreszahl „2003“ durch die Jahres-
zahl „2006“ ersetzt.
Artikel 6
Umwandlungssteuergesetz
Inhaltsübersicht
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen § 1
Steuerliche Rückwirkung § 2
Zweiter Teil
Vermögensübergang
bei Verschmelzung auf eine
Personengesellschaft oder auf eine
natürliche Person und Formwechsel einer
Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft
Wertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz der § 3
übertragenden Körperschaft
Auswirkungen auf den Gewinn des übernehmenden § 4
Rechtsträgers
Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Kör- § 5
perschaft

Gewinnerhöhung durch Vereinigung von Forderungen
und Verbindlichkeiten
Besteuerung offener Rücklagen
Vermögensübergang auf einen Rechtsträger ohne Be-
triebsvermögen
Formwechsel in eine Personengesellschaft
Körperschaftsteuererhöhung
Dritter Teil
Verschmelzung
oder Vermögensübertragung
(Vollübertragung) auf eine andere Körperschaft
Wertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz der
übertragenden Körperschaft
Auswirkungen auf den Gewinn der übernehmenden
Körperschaft
Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Kör-
perschaft
(weggefallen)
Vierter Teil
Aufspaltung, Abspaltung
und Vermögensübertragung (Teilübertragung)
Aufspaltung, Abspaltung und Teilübertragung auf andere
Körperschaften
Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesell-
schaft
Fünfter Teil
Gewerbesteuer
(weggefallen)
Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine Per-
sonengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie
bei Formwechsel in eine Personengesellschaft
Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine andere
Körperschaft
Sechster Teil
Einbringung
von Unternehmensteilen
in eine Kapitalgesellschaft
oder Genossenschaft und Anteilstausch
Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalge-
sellschaft oder Genossenschaft
Bewertung der Anteile beim Anteilstausch
Besteuerung des Anteilseigners
Auswirkungen bei der übernehmenden Gesellschaft
Siebter Teil
Einbringung
eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunter-
nehmeranteils in eine Personengesellschaft
Einbringung von Betriebsvermögen in eine Personenge-
sellschaft
Achter Teil
Formwechsel einer Personengesellschaft
in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
Entsprechende Anwendung des Sechsten Teils
Neunter Teil
Verhinderung von Missbräuchen
(weggefallen)
§ 6 Zehnter Teil
Anwendungsvorschriften und Ermächtigung
§ 7
Anwendungsvorschriften § 27
§ 8
Bekanntmachungserlaubnis § 28
§ 9
§ 10 Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§1
Anwendungsbereich
und Begriffsbestimmungen
§ 11
(1) Der Zweite bis Fünfte Teil gilt nur für
§ 12 1. die Verschmelzung, Aufspaltung und Abspaltung im
Sinne der §§ 2, 123 Abs. 1 und 2 des Umwandlungs-
§ 13 gesetzes von Körperschaften oder vergleichbare
ausländische Vorgänge sowie des Artikels 17 der
§ 14 Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und des Artikels 19
der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003;
2. den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine
Personengesellschaft im Sinne des § 190 Abs. 1
des Umwandlungsgesetzes oder vergleichbare aus-
§ 15 ländische Vorgänge;
3. die Umwandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Um-
§ 16
wandlungsgesetzes, soweit sie einer Umwandlung
im Sinne des § 1 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes
entspricht sowie
4. die Vermögensübertragung im Sinne des § 174 des
Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994
§ 17 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), das zuletzt durch
§ 18 Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung.
§ 19
Diese Teile gelten nicht für die Ausgliederung im Sinne
des § 123 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes.
(2) Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn
1. beim Formwechsel der umwandelnde Rechtsträger
oder bei den anderen Umwandlungen die übertra-
genden und die übernehmenden Rechtsträger nach
den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Eu-
§ 20 ropäischen Union oder eines Staates, auf den das
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 21
Anwendung findet, gegründete Gesellschaften im
§ 22
Sinne des Artikels 48 des Vertrags zur Gründung
§ 23
der Europäischen Gemeinschaft oder des Artikels 34
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum sind, deren Sitz und Ort der Geschäfts-
leitung sich innerhalb des Hoheitsgebiets eines die-
ser Staaten befinden oder
2. übertragender Rechtsträger eine Gesellschaft im
§ 24 Sinne der Nummer 1 und übernehmender Rechtsträ-
ger eine natürliche Person ist, deren Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt sich innerhalb des Hoheits-
gebiets eines der Staaten im Sinne der Nummer 1
befindet und die nicht auf Grund eines Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit einem
§ 25 dritten Staat als außerhalb des Hoheitsgebiets die-
ser Staaten ansässig angesehen wird.
Eine Europäische Gesellschaft im Sinne der Verordnung
(EG) Nr. 2157/2001 und eine Europäische Genossen-
schaft im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 gel-
§ 26 ten für die Anwendung des Satzes 1 als eine nach den

Rechtsvorschriften des Staates gegründete Gesell-
schaft, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der Ge-
sellschaft befindet.
(3) Der Sechste bis Achte Teil gilt nur für
1. die Verschmelzung, Aufspaltung und Abspaltung im
Sinne der §§ 2 und 123 Abs. 1 und 2 des Umwand-
lungsgesetzes von Personenhandelsgesellschaften
und Partnerschaftsgesellschaften oder vergleich-
bare ausländische Vorgänge;
2. die Ausgliederung von Vermögensteilen im Sinne
des § 123 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes oder
vergleichbare ausländische Vorgänge;
3. den Formwechsel einer Personengesellschaft in eine
Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft im Sinne
des § 190 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes oder
vergleichbare ausländische Vorgänge;
4. die Einbringung von Betriebsvermögen durch Einzel-
rechtsnachfolge in eine Kapitalgesellschaft, eine Ge-
nossenschaft oder Personengesellschaft sowie
5. den Austausch von Anteilen.
(4) Absatz 3 gilt nur, wenn
1. der übernehmende Rechtsträger eine Gesellschaft
im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ist und
2. in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 bis 4
a) beim Formwechsel der umwandelnde Rechtsträ-
ger, bei der Einbringung durch Einzelrechtsnach-
folge der einbringende Rechtsträger oder bei den
anderen Umwandlungen der übertragende
Rechtsträger
aa) eine Gesellschaft im Sinne von Absatz 2
Satz 1 Nr. 1 ist und, wenn es sich um eine
Personengesellschaft handelt, soweit an die-
ser Körperschaften, Personenvereinigungen,
Vermögensmassen oder natürliche Personen
unmittelbar oder mittelbar über eine oder
mehrere Personengesellschaften beteiligt
sind, die die Voraussetzungen im Sinne von
Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllen, oder
bb) eine natürliche Person im Sinne von Absatz 2
Satz 1 Nr. 2 ist
oder
b) das Recht der Bundesrepublik Deutschland hin-
sichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der
Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausge-
schlossen oder beschränkt ist.
Satz 1 ist in den Fällen der Einbringung eines Betriebs,
Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Perso-
nengesellschaft nach § 24 nicht anzuwenden.
(5) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
ist
1. Richtlinie 90/434/EWG
die Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli
1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusio-
nen, Spaltungen, die Einbringung von Unterneh-
mensanteilen und den Austausch von Anteilen, die
Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten be-
treffen (ABl. EG Nr. L 225 S. 1), zuletzt geändert
durch die Richtlinie 2005/19/EG des Rates vom
17. Februar 2005 (ABl. EU Nr. L 58 S. 19), in der
zum Zeitpunkt des steuerlichen Übertragungsstich-
tags jeweils geltenden Fassung;
2. Verordnung (EG) Nr. 2157/2001
die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom
8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen
Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004
des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168
S. 1), in der zum Zeitpunkt des steuerlichen Übertra-
gungsstichtags jeweils geltenden Fassung;
3. Verordnung (EG) Nr. 1435/2003
die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom
22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Ge-
nossenschaften (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1) in der
zum Zeitpunkt des steuerlichen Übertragungsstich-
tags jeweils geltenden Fassung;
4. Buchwert
der Wert, der sich nach den steuerrechtlichen Vor-
schriften über die Gewinnermittlung in einer für den
steuerlichen Übertragungsstichtag aufzustellenden
Steuerbilanz ergibt oder ergäbe.
§2
Steuerliche Rückwirkung
(1) Das Einkommen und das Vermögen der übertra-
genden Körperschaft sowie des übernehmenden
Rechtsträgers sind so zu ermitteln, als ob das Vermö-
gen der Körperschaft mit Ablauf des Stichtags der Bi-
lanz, die dem Vermögensübergang zu Grunde liegt
(steuerlicher Übertragungsstichtag), ganz oder teil-
weise auf den übernehmenden Rechtsträger überge-
gangen wäre. Das Gleiche gilt für die Ermittlung der
Bemessungsgrundlagen bei der Gewerbesteuer.
(2) Ist die Übernehmerin eine Personengesellschaft,
gilt Absatz 1 Satz 1 für das Einkommen und das Ver-
mögen der Gesellschafter.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, so-
weit Einkünfte auf Grund abweichender Regelungen zur
Rückbeziehung eines in § 1 Abs. 1 bezeichneten Vor-
gangs in einem anderen Staat der Besteuerung entzo-
gen werden.
Zweiter Teil
Vermögensübergang
bei Verschmelzung auf eine
Personengesellschaft oder auf eine
natürliche Person und Formwechsel einer
Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft
§3
Wertansätze in
der steuerlichen Schlussbilanz
der übertragenden Körperschaft
(1) Bei einer Verschmelzung auf eine Personenge-
sellschaft oder natürliche Person sind die übergehen-
den Wirtschaftsgüter, einschließlich nicht entgeltlich er-
worbener und selbst geschaffener immaterieller Wirt-

schaftsgüter, in der steuerlichen Schlussbilanz der
übertragenden Körperschaft mit dem gemeinen Wert
anzusetzen. Für die Bewertung von Pensionsrückstel-
lungen gilt § 6a des Einkommensteuergesetzes.
(2) Auf Antrag können die übergehenden Wirt-
schaftsgüter abweichend von Absatz 1 einheitlich mit
dem Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens je-
doch mit dem Wert nach Absatz 1, angesetzt werden,
soweit
1. sie Betriebsvermögen der übernehmenden Perso-
nengesellschaft oder natürlichen Person werden
und sichergestellt ist, dass sie später der Besteue-
rung mit Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
unterliegen, und
2. das Recht der Bundesrepublik Deutschland hin-
sichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Ver-
äußerung der übertragenen Wirtschaftsgüter bei den
Gesellschaftern der übernehmenden Personenge-
sellschaft oder bei der natürlichen Person nicht aus-
geschlossen oder beschränkt wird und
3. eine Gegenleistung nicht gewährt wird oder in Ge-
sellschaftsrechten besteht.
Der Antrag ist spätestens bis zur erstmaligen Abgabe
der steuerlichen Schlussbilanz bei dem für die Besteue-
rung der übertragenden Körperschaft zuständigen Fi-
nanzamt zu stellen.
(3) Haben die Mitgliedstaaten der Europäischen
Union bei Verschmelzung einer unbeschränkt steuer-
pflichtigen Körperschaft Artikel 10 der Richtlinie
90/434/EWG anzuwenden, ist die Körperschaftsteuer
auf den Übertragungsgewinn gemäß § 26 des Körper-
schaftsteuergesetzes um den Betrag ausländischer
Steuer zu ermäßigen, der nach den Rechtsvorschriften
eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union
erhoben worden wäre, wenn die übertragenen Wirt-
schaftsgüter zum gemeinen Wert veräußert worden wä-
ren. Satz 1 gilt nur, soweit die übertragenen Wirt-
schaftsgüter einer Betriebsstätte der übertragenden
Körperschaft in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union zuzurechnen sind und die Bundesrepu-
blik Deutschland die Doppelbesteuerung bei der über-
tragenden Körperschaft nicht durch Freistellung ver-
meidet.
§4
Auswirkungen auf den Gewinn
des übernehmenden Rechtsträgers
(1) Der übernehmende Rechtsträger hat die auf ihn
übergegangenen Wirtschaftsgüter mit dem in der steu-
erlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft
enthaltenen Wert im Sinne des § 3 zu übernehmen. Die
Anteile an der übertragenden Körperschaft sind bei
dem übernehmenden Rechtsträger zum steuerlichen
Übertragungsstichtag mit dem Buchwert, erhöht um
Abschreibungen, die in früheren Jahren steuerwirksam
vorgenommen worden sind, sowie um Abzüge nach
§ 6b des Einkommensteuergesetzes und ähnliche Ab-
züge, höchstens mit dem gemeinen Wert, anzusetzen.
Auf einen sich daraus ergebenden Gewinn finden § 8b
Abs. 2 Satz 4 und 5 des Körperschaftsteuergesetzes
sowie § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a Satz 2 und 3 des
Einkommensteuergesetzes Anwendung.
(2) Der übernehmende Rechtsträger tritt in die steu-
erliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft
ein, insbesondere bezüglich der Bewertung der über-
nommenen Wirtschaftsgüter, der Absetzungen für Ab-
nutzung und der den steuerlichen Gewinn mindernden
Rücklagen. Verrechenbare Verluste, verbleibende Ver-
lustvorträge oder vom übertragenden Rechtsträger
nicht ausgeglichene negative Einkünfte gehen nicht
über. Ist die Dauer der Zugehörigkeit eines Wirtschafts-
guts zum Betriebsvermögen für die Besteuerung be-
deutsam, so ist der Zeitraum seiner Zugehörigkeit zum
Betriebsvermögen der übertragenden Körperschaft
dem übernehmenden Rechtsträger anzurechnen. Ist
die übertragende Körperschaft eine Unterstützungs-
kasse, erhöht sich der laufende Gewinn des überneh-
menden Rechtsträgers in dem Wirtschaftsjahr, in das
der Umwandlungsstichtag fällt, um die von ihm, seinen
Gesellschaftern oder seinen Rechtsvorgängern an die
Unterstützungskasse geleisteten Zuwendungen nach
§ 4d des Einkommensteuergesetzes; § 15 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt sinnge-
mäß. In Höhe der nach Satz 4 hinzugerechneten Zu-
wendungen erhöht sich der Buchwert der Anteile an
der Unterstützungskasse.
(3) Sind die übergegangenen Wirtschaftsgüter in der
steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körper-
schaft mit einem über dem Buchwert liegenden Wert
angesetzt, sind die Absetzungen für Abnutzung bei
dem übernehmenden Rechtsträger in den Fällen des
§ 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des Einkommensteuerge-
setzes nach der bisherigen Bemessungsgrundlage, in
allen anderen Fällen nach dem Buchwert, jeweils ver-
mehrt um den Unterschiedsbetrag zwischen dem
Buchwert der einzelnen Wirtschaftsgüter und dem
Wert, mit dem die Körperschaft die Wirtschaftsgüter in
der steuerlichen Schlussbilanz angesetzt hat, zu be-
messen.
(4) Infolge des Vermögensübergangs ergibt sich ein
Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust in Höhe des
Unterschiedsbetrags zwischen dem Wert, mit dem die
übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind,
abzüglich der Kosten für den Vermögensübergang und
dem Wert der Anteile an der übertragenden Körper-
schaft (Absätze 1 und 2, § 5 Abs. 2 und 3). Für die
Ermittlung des Übernahmegewinns oder Übernahme-
verlusts sind abweichend von Satz 1 die übergegange-
nen Wirtschaftsgüter der übertragenden Körperschaft
mit dem Wert nach § 3 Abs. 1 anzusetzen, soweit an
ihnen kein Recht der Bundesrepublik Deutschland zur
Besteuerung des Gewinns aus einer Veräußerung be-
stand. Bei der Ermittlung des Übernahmegewinns oder
des Übernahmeverlusts bleibt der Wert der übergegan-
genen Wirtschaftsgüter außer Ansatz, soweit er auf An-
teile an der übertragenden Körperschaft entfällt, die am
steuerlichen Übertragungsstichtag nicht zum Betriebs-
vermögen des übernehmenden Rechtsträgers gehören.
(5) Ein Übernahmegewinn erhöht sich und ein Über-
nahmeverlust verringert sich um einen Sperrbetrag im
Sinne des § 50c des Einkommensteuergesetzes, soweit
die Anteile an der übertragenden Körperschaft am steu-
erlichen Übertragungsstichtag zum Betriebsvermögen
des übernehmenden Rechtsträgers gehören. Ein Über-
nahmegewinn vermindert sich oder ein Übernahmever-
lust erhöht sich um die Bezüge, die nach § 7 zu den

Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20
Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gehören.
(6) Ein Übernahmeverlust bleibt außer Ansatz, so-
weit er auf eine Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse als Mitunternehmerin der Per-
sonengesellschaft entfällt. Satz 1 gilt nicht für Anteile
an der übertragenden Gesellschaft, die die Vorausset-
zungen des § 8b Abs. 7 oder des Abs. 8 Satz 1 des
Körperschaftsteuergesetzes erfüllen. In den Fällen des
Satzes 2 ist der Übernahmeverlust bis zur Höhe der
Bezüge im Sinne des § 7 zu berücksichtigen. In den
übrigen Fällen ist er zur Hälfte, höchstens in Höhe der
Hälfte der Bezüge im Sinne des § 7 zu berücksichtigen;
ein danach verbleibender Übernahmeverlust bleibt au-
ßer Ansatz. Ein Übernahmeverlust bleibt abweichend
von den Sätzen 2 bis 4 außer Ansatz, soweit bei Ver-
äußerung der Anteile an der übertragenden Körper-
schaft ein Veräußerungsverlust nach § 17 Abs. 2 Satz 5
des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksich-
tigen wäre oder soweit die Anteile an der übertragen-
den Körperschaft innerhalb der letzten fünf Jahre vor
dem steuerlichen Übertragungsstichtag entgeltlich er-
worben wurden.
(7) Soweit der Übernahmegewinn auf eine Körper-
schaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
als Mitunternehmerin der Personengesellschaft entfällt,
ist § 8b des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.
In den übrigen Fällen ist § 3 Nr. 40 Satz 1 und 2 sowie
§ 3c des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.
§5
Besteuerung der Anteilseigner
der übertragenden Körperschaft
(1) Hat der übernehmende Rechtsträger Anteile an
der übertragenden Körperschaft nach dem steuerlichen
Übertragungsstichtag angeschafft oder findet er einen
Anteilseigner ab, so ist sein Gewinn so zu ermitteln, als
hätte er die Anteile an diesem Stichtag angeschafft.
(2) Anteile an der übertragenden Körperschaft im
Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes, die an
dem steuerlichen Übertragungsstichtag nicht zu einem
Betriebsvermögen eines Gesellschafters der überneh-
menden Personengesellschaft oder einer natürlichen
Person gehören, gelten für die Ermittlung des Gewinns
als an diesem Stichtag in das Betriebsvermögen des
übernehmenden Rechtsträgers mit den Anschaffungs-
kosten eingelegt.
(3) Gehören an dem steuerlichen Übertragungsstich-
tag Anteile an der übertragenden Körperschaft zum Be-
triebsvermögen eines Anteilseigners, ist der Gewinn so
zu ermitteln, als seien die Anteile an diesem Stichtag
zum Buchwert, erhöht um Abschreibungen sowie um
Abzüge nach § 6b des Einkommensteuergesetzes und
ähnliche Abzüge, die in früheren Jahren steuerwirksam
vorgenommen worden sind, höchstens mit dem gemei-
nen Wert, in das Betriebsvermögen des übernehmen-
den Rechtsträgers überführt worden. § 4 Abs. 1 Satz 3
gilt entsprechend.
§6
Gewinnerhöhung durch Vereinigung
von Forderungen und Verbindlichkeiten
(1) Erhöht sich der Gewinn des übernehmenden
Rechtsträgers dadurch, dass der Vermögensübergang
zum Erlöschen von Forderungen und Verbindlichkeiten
zwischen der übertragenden Körperschaft und dem
übernehmenden Rechtsträger oder zur Auflösung von
Rückstellungen führt, so darf der übernehmende
Rechtsträger insoweit eine den steuerlichen Gewinn
mindernde Rücklage bilden. Die Rücklage ist in den
auf ihre Bildung folgenden drei Wirtschaftsjahren mit
mindestens je einem Drittel gewinnerhöhend aufzulö-
sen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich der Ge-
winn eines Gesellschafters des übernehmenden
Rechtsträgers dadurch erhöht, dass eine Forderung
oder Verbindlichkeit der übertragenden Körperschaft
auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht oder
dass infolge des Vermögensübergangs eine Rückstel-
lung aufzulösen ist. Satz 1 gilt nur für Gesellschafter,
die im Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbe-
schlusses in das öffentliche Register an dem überneh-
menden Rechtsträger beteiligt sind.
(3) Die Anwendung der Absätze 1 und 2 entfällt
rückwirkend, wenn der übernehmende Rechtsträger
den auf ihn übergegangenen Betrieb innerhalb von
fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstich-
tag in eine Kapitalgesellschaft einbringt oder ohne trif-
tigen Grund veräußert oder aufgibt. Bereits erteilte
Steuerbescheide, Steuermessbescheide, Freistellungs-
bescheide oder Feststellungsbescheide sind zu än-
dern, soweit sie auf der Anwendung der Absätze 1
und 2 beruhen.
§7
Besteuerung offener Rücklagen
Dem Anteilseigner ist der Teil des in der Steuerbilanz
ausgewiesenen Eigenkapitals abzüglich des Bestands
des steuerlichen Einlagekontos im Sinne des § 27 des
Körperschaftsteuergesetzes, der sich nach Anwendung
des § 29 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes ergibt,
in dem Verhältnis der Anteile zum Nennkapital der
übertragenden Körperschaft als Einnahmen aus Kapi-
talvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Ein-
kommensteuergesetzes zuzurechnen. Dies gilt unab-
hängig davon, ob für den Anteilseigner ein Übernahme-
gewinn oder Übernahmeverlust nach § 4 oder § 5 er-
mittelt wird.
§8
Vermögensübergang auf einen
Rechtsträger ohne Betriebsvermögen
(1) Wird das übertragene Vermögen nicht Betriebs-
vermögen des übernehmenden Rechtsträgers, sind die
infolge des Vermögensübergangs entstehenden Ein-
künfte bei diesem oder den Gesellschaftern des über-
nehmenden Rechtsträgers zu ermitteln. Die §§ 4, 5
und 7 gelten entsprechend.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind § 17 Abs. 3
und § 22 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes nicht an-
zuwenden.

§9
Formwechsel in eine Personengesellschaft
Im Falle des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft
in eine Personengesellschaft sind die §§ 3 bis 8 und 10
entsprechend anzuwenden. Die Kapitalgesellschaft hat
für steuerliche Zwecke auf den Zeitpunkt, in dem der
Formwechsel wirksam wird, eine Übertragungsbilanz,
die Personengesellschaft eine Eröffnungsbilanz aufzu-
stellen. Die Bilanzen nach Satz 2 können auch für einen
Stichtag aufgestellt werden, der höchstens acht Mo-
nate vor der Anmeldung des Formwechsels zur Eintra-
gung in ein öffentliches Register liegt (Übertragungs-
stichtag); § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 10
Körperschaftsteuererhöhung
Die Körperschaftsteuerschuld der übertragenden
Körperschaft erhöht sich für den Veranlagungszeitraum
der Umwandlung um den Betrag, der sich nach § 38
des Körperschaftsteuergesetzes ergeben würde, wenn
das in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital ab-
züglich des Betrags, der nach § 28 Abs. 2 Satz 1 des
Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 29
Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes dem steuer-
lichen Einlagekonto gutzuschreiben ist, als am Übertra-
gungsstichtag für eine Ausschüttung verwendet gelten
würde.
Dritter Teil
Verschmelzung
oder Vermögensübertragung
(Vollübertragung) auf eine andere Körperschaft
§ 11
Wertansätze in der steuerlichen
Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft
(1) Bei einer Verschmelzung oder Vermögensüber-
tragung (Vollübertragung) auf eine andere Körperschaft
sind die übergehenden Wirtschaftsgüter, einschließlich
nicht entgeltlich erworbener oder selbst geschaffener
immaterieller Wirtschaftsgüter, in der steuerlichen
Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft mit
dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Bewertung
von Pensionsrückstellungen gilt § 6a des Einkommen-
steuergesetzes.
(2) Auf Antrag können die übergehenden Wirt-
schaftsgüter abweichend von Absatz 1 einheitlich mit
dem Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens je-
doch mit dem Wert nach Absatz 1, angesetzt werden,
soweit
1. sichergestellt ist, dass sie später bei der überneh-
menden Körperschaft der Besteuerung mit Körper-
schaftsteuer unterliegen und
2. das Recht der Bundesrepublik Deutschland hin-
sichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Ver-
äußerung der übertragenen Wirtschaftsgüter bei der
übernehmenden Körperschaft nicht ausgeschlossen
oder beschränkt wird und
3. eine Gegenleistung nicht gewährt wird oder in Ge-
sellschaftsrechten besteht.
Anteile an der übernehmenden Körperschaft sind min-
destens mit dem Buchwert, erhöht um Abschreibungen
sowie um Abzüge nach § 6b des Einkommensteuerge-
setzes und ähnliche Abzüge, die in früheren Jahren
steuerwirksam vorgenommen worden sind, höchstens
mit dem gemeinen Wert, anzusetzen. Auf einen sich
daraus ergebenden Gewinn findet § 8b Abs. 2 Satz 4
und 5 des Körperschaftsteuergesetzes Anwendung.
(3) § 3 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 12
Auswirkungen auf den Gewinn
der übernehmenden Körperschaft
(1) Die übernehmende Körperschaft hat die auf sie
übergegangenen Wirtschaftsgüter mit dem in der steu-
erlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft
enthaltenen Wert im Sinne des § 11 zu übernehmen. § 4
Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Bei der übernehmenden Körperschaft bleibt ein
Gewinn oder ein Verlust in Höhe des Unterschieds zwi-
schen dem Buchwert der Anteile an der übertragenden
Körperschaft und dem Wert, mit dem die übergegange-
nen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, abzüglich
der Kosten für den Vermögensübergang, außer Ansatz.
§ 8b des Körperschaftsteuergesetzes ist anzuwenden,
soweit der Gewinn im Sinne des Satzes 1 abzüglich der
anteilig darauf entfallenden Kosten für den Vermögens-
übergang, dem Anteil der übernehmenden Körper-
schaft an der übertragenden Körperschaft entspricht.
§ 5 Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Die übernehmende Körperschaft tritt in die steu-
erliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft
ein; § 4 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) § 6 gilt sinngemäß für den Teil des Gewinns aus
der Vereinigung von Forderungen und Verbindlichkei-
ten, der der Beteiligung der übernehmenden Körper-
schaft am Grund- oder Stammkapital der übertragen-
den Körperschaft entspricht.
(5) Im Falle des Vermögensübergangs in den nicht
steuerpflichtigen oder steuerbefreiten Bereich der über-
nehmenden Körperschaft gilt das in der Steuerbilanz
ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestands
des steuerlichen Einlagekontos im Sinne des § 27 des
Körperschaftsteuergesetzes, der sich nach Anwendung
des § 29 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes ergibt,
als Einnahme im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Ein-
kommensteuergesetzes.
§ 13
Besteuerung der Anteilseigner
der übertragenden Körperschaft
(1) Die Anteile an der übertragenden Körperschaft
gelten als zum gemeinen Wert veräußert und die an ihre
Stelle tretenden Anteile an der übernehmenden Körper-
schaft gelten als mit diesem Wert angeschafft.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind auf Antrag die An-
teile an der übernehmenden Körperschaft mit dem
Buchwert der Anteile an der übertragenden Körper-
schaft anzusetzen, wenn
1. das Recht der Bundesrepublik Deutschland hin-
sichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Ver-
äußerung der Anteile an der übernehmenden Körper-
schaft nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird
oder

2. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei ei-
ner Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 90/434/
EWG anzuwenden haben; in diesem Fall ist der Ge-
winn aus einer späteren Veräußerung der erworbe-
nen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Ab-
kommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in
der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die
Veräußerung der Anteile an der übertragenden Kör-
perschaft zu besteuern wäre. § 15 Abs. 1a Satz 2
des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend an-
zuwenden.
Die Anteile an der übernehmenden Körperschaft treten
steuerlich an die Stelle der Anteile an der übertragen-
den Körperschaft. Gehören die Anteile an der übertra-
genden Körperschaft nicht zu einem Betriebsvermö-
gen, treten an die Stelle des Buchwerts die Anschaf-
fungskosten.
§ 14
(weggefallen)
Vierter Teil
Aufspaltung, Abspaltung und
Vermögensübertragung (Teilübertragung)
§ 15
Aufspaltung, Abspaltung und
Teilübertragung auf andere Körperschaften
(1) Geht Vermögen einer Körperschaft durch Auf-
spaltung oder Abspaltung oder durch Teilübertragung
auf andere Körperschaften über, gelten die §§ 11 bis 13
vorbehaltlich des Satzes 2 und des § 16 entsprechend.
§ 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 sind nur anzuwenden,
wenn auf die Übernehmerinnen ein Teilbetrieb übertra-
gen wird und im Falle der Abspaltung oder Teilübertra-
gung bei der übertragenden Körperschaft ein Teilbe-
trieb verbleibt. Als Teilbetrieb gilt auch ein Mitunterneh-
meranteil oder die Beteiligung an einer Kapitalgesell-
schaft, die das gesamte Nennkapital der Gesellschaft
umfasst.
(2) § 11 Abs. 2 ist auf Mitunternehmeranteile und
Beteiligungen im Sinne des Absatzes 1 nicht anzuwen-
den, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von drei Jah-
ren vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag durch
Übertragung von Wirtschaftsgütern, die kein Teilbetrieb
sind, erworben oder aufgestockt worden sind. § 11
Abs. 2 ist ebenfalls nicht anzuwenden, wenn durch die
Spaltung die Veräußerung an außenstehende Personen
vollzogen wird. Das Gleiche gilt, wenn durch die Spal-
tung die Voraussetzungen für eine Veräußerung ge-
schaffen werden. Davon ist auszugehen, wenn inner-
halb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertra-
gungsstichtag Anteile an einer an der Spaltung betei-
ligten Körperschaft, die mehr als 20 Prozent der vor
Wirksamwerden der Spaltung an der Körperschaft be-
stehenden Anteile ausmachen, veräußert werden. Bei
der Trennung von Gesellschafterstämmen setzt die An-
wendung des § 11 Abs. 2 außerdem voraus, dass die
Beteiligungen an der übertragenden Körperschaft min-
destens fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertragungs-
stichtag bestanden haben.
(3) Bei einer Abspaltung mindert sich ein verbleiben-
der Verlustvortrag der übertragenden Körperschaft in
dem Verhältnis, in dem bei Zugrundelegung des gemei-
nen Werts das Vermögen auf eine andere Körperschaft
übergeht.
§ 16
Aufspaltung oder Abspaltung
auf eine Personengesellschaft
Soweit Vermögen einer Körperschaft durch Aufspal-
tung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft
übergeht, gelten die §§ 3 bis 8, 10 und 15 entspre-
chend. § 10 ist für den in § 40 Abs. 2 Satz 3 des Körper-
schaftsteuergesetzes bezeichneten Teil des Betrags im
Sinne des § 38 des Körperschaftsteuergesetzes anzu-
wenden.
Fünfter Teil
Gewerbesteuer
§ 17
(weggefallen)
§ 18
Gewerbesteuer
bei Vermögensübergang
auf eine Personengesellschaft
oder auf eine natürliche Person sowie
bei Formwechsel in eine Personengesellschaft
(1) Die §§ 3 bis 9 und 16 gelten bei Vermögens-
übergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine
natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Per-
sonengesellschaft auch für die Ermittlung des Gewer-
beertrags. Der maßgebende Gewerbeertrag der über-
nehmenden Personengesellschaft oder natürlichen Per-
son kann nicht um Fehlbeträge des laufenden Erhe-
bungszeitraums und die vortragsfähigen Fehlbeträge
der übertragenden Körperschaft im Sinne des § 10a
des Gewerbesteuergesetzes gekürzt werden.
(2) Ein Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust
ist nicht zu erfassen. In Fällen des § 5 Abs. 2 ist ein
Gewinn nach § 7 nicht zu erfassen.
(3) Wird der Betrieb der Personengesellschaft oder
der natürlichen Person innerhalb von fünf Jahren nach
der Umwandlung aufgegeben oder veräußert, unterliegt
ein Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn der Gewerbe-
steuer. Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Teilbetrieb
oder ein Anteil an der Personengesellschaft aufgege-
ben oder veräußert wird. Der auf den Aufgabe- oder
Veräußerungsgewinnen im Sinne der Sätze 1 und 2 be-
ruhende Teil des Gewerbesteuer-Messbetrags ist bei
der Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 35 des
Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen.
§ 19
Gewerbesteuer
bei Vermögensübergang
auf eine andere Körperschaft
(1) Geht das Vermögen der übertragenden Körper-
schaft auf eine andere Körperschaft über, gelten die
§§ 11 bis 15 auch für die Ermittlung des Gewerbeer-
trags.
(2) Für die vortragsfähigen Fehlbeträge der übertra-
genden Körperschaft im Sinne des § 10a des Gewer-

besteuergesetzes gelten § 12 Abs. 3 und § 15 Abs. 3
entsprechend.
Sechster Teil
Einbringung
von Unternehmensteilen
in eine Kapitalgesellschaft
oder Genossenschaft und Anteilstausch
§ 20
Einbringung
von Unternehmensteilen in
eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
(1) Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitun-
ternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft oder eine
Genossenschaft (übernehmende Gesellschaft) einge-
bracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile
an der Gesellschaft (Sacheinlage), gelten für die Bewer-
tung des eingebrachten Betriebsvermögens und der
neuen Gesellschaftsanteile die nachfolgenden Absätze.
(2) Die übernehmende Gesellschaft hat das einge-
brachte Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert an-
zusetzen; für die Bewertung von Pensionsrückstellun-
gen gilt § 6a des Einkommensteuergesetzes. Abwei-
chend von Satz 1 kann das übernommene Betriebsver-
mögen auf Antrag einheitlich mit dem Buchwert oder
einem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem Wert
im Sinne des Satzes 1, angesetzt werden, soweit
1. sichergestellt ist, dass es später bei der überneh-
menden Körperschaft der Besteuerung mit Körper-
schaftsteuer unterliegt,
2. die Passivposten des eingebrachten Betriebsvermö-
gens die Aktivposten nicht übersteigen; dabei ist
das Eigenkapital nicht zu berücksichtigen,
3. das Recht der Bundesrepublik Deutschland hin-
sichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Ver-
äußerung des eingebrachten Betriebsvermögens bei
der übernehmenden Gesellschaft nicht ausge-
schlossen oder beschränkt wird.
Der Antrag ist spätestens bis zur erstmaligen Abgabe
der steuerlichen Schlussbilanz bei dem für die Besteue-
rung der übernehmenden Gesellschaft zuständigen Fi-
nanzamt zu stellen. Erhält der Einbringende neben den
Gesellschaftsanteilen auch andere Wirtschaftsgüter,
deren gemeiner Wert den Buchwert des eingebrachten
Betriebsvermögens übersteigt, hat die übernehmende
Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen min-
destens mit dem gemeinen Wert der anderen Wirt-
schaftsgüter anzusetzen.
(3) Der Wert, mit dem die übernehmende Gesell-
schaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, gilt
für den Einbringenden als Veräußerungspreis und als
Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile. Ist das
Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich
der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung
des eingebrachten Betriebsvermögens im Zeitpunkt
der Einbringung ausgeschlossen und wird dieses auch
nicht durch die Einbringung begründet, gilt für den Ein-
bringenden insoweit der gemeine Wert des Betriebsver-
mögens im Zeitpunkt der Einbringung als Anschaf-
fungskosten der Anteile. Soweit neben den Gesell-
schaftsanteilen auch andere Wirtschaftsgüter gewährt
werden, ist deren gemeiner Wert bei der Bemessung
der Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile von
dem sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Wert
abzuziehen. Umfasst das eingebrachte Betriebsvermö-
gen auch einbringungsgeborene Anteile im Sinne von
§ 21 Abs. 1 in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4133, 2003 I S. 738), ge-
ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2003
(BGBl. I S. 660), gelten die erhaltenen Anteile insoweit
auch als einbringungsgeboren im Sinne von § 21 Abs. 1
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober
2002 (BGBl. I S. 4133, 2003 I S. 738), geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I
S. 660).
(4) Auf einen bei der Sacheinlage entstehenden Ver-
äußerungsgewinn ist § 16 Abs. 4 des Einkommensteu-
ergesetzes nur anzuwenden, wenn der Einbringende
eine natürliche Person ist, es sich nicht um die Einbrin-
gung von Teilen eines Mitunternehmeranteils handelt
und die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte
Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert ansetzt. In
diesen Fällen ist § 34 Abs. 1 und 3 des Einkommen-
steuergesetzes nur anzuwenden, soweit der Veräuße-
rungsgewinn nicht nach § 3 Nr. 40 Satz 1 in Verbindung
mit § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes teil-
weise steuerbefreit ist.
(5) Das Einkommen und das Vermögen des Einbrin-
genden und der übernehmenden Gesellschaft sind auf
Antrag so zu ermitteln, als ob das eingebrachte Be-
triebsvermögen mit Ablauf des steuerlichen Übertra-
gungsstichtags (Absatz 6) auf die Übernehmerin über-
gegangen wäre. Dies gilt hinsichtlich des Einkommens
und des Gewerbeertrags nicht für Entnahmen und Ein-
lagen, die nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag
erfolgen. Die Anschaffungskosten der Anteile (Absatz 3)
sind um den Buchwert der Entnahmen zu vermindern
und um den sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommen-
steuergesetzes ergebenden Wert der Einlagen zu erhö-
hen.
(6) Als steuerlicher Übertragungsstichtag (Einbrin-
gungszeitpunkt) darf in den Fällen der Sacheinlage
durch Verschmelzung im Sinne des § 2 des Umwand-
lungsgesetzes der Stichtag angesehen werden, für den
die Schlussbilanz jedes der übertragenden Unterneh-
men im Sinne des § 17 Abs. 2 des Umwandlungsgeset-
zes aufgestellt ist; dieser Stichtag darf höchstens acht
Monate vor der Anmeldung der Verschmelzung zur Ein-
tragung in das Handelsregister liegen. Entsprechendes
gilt, wenn Vermögen im Wege der Sacheinlage durch
Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung nach
§ 123 des Umwandlungsgesetzes auf die überneh-
mende Gesellschaft übergeht. In anderen Fällen der
Sacheinlage darf die Einbringung auf einen Tag zurück-
bezogen werden, der höchstens acht Monate vor dem
Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrags liegt
und höchstens acht Monate vor dem Zeitpunkt liegt,
an dem das eingebrachte Betriebsvermögen auf die
übernehmende Gesellschaft übergeht. § 2 Abs. 3 gilt
entsprechend.
(7) § 3 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
(8) Ist eine gebietsfremde einbringende oder erwor-
bene Gesellschaft im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie
90/434/EWG als steuerlich transparent anzusehen, ist
auf Grund Artikel 10a der Richtlinie 90/434/EWG die
ausländische Steuer, die nach den Rechtsvorschriften

des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union er-
hoben worden wäre, wenn die einer in einem anderen
Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte zuzurechnen-
den eingebrachten Wirtschaftsgüter zum gemeinen
Wert veräußert worden wären, auf die auf den Einbrin-
gungsgewinn entfallende Körperschaftsteuer oder Ein-
kommensteuer unter entsprechender Anwendung von
§ 26 Abs. 6 des Körperschaftsteuergesetzes und von
den §§ 34c und 50 Abs. 6 des Einkommensteuergeset-
zes anzurechnen.
§ 21
Bewertung der Anteile beim Anteilstausch
(1) Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder
einer Genossenschaft (erworbene Gesellschaft) in eine
Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (überneh-
mende Gesellschaft) gegen Gewährung neuer Anteile
an der übernehmenden Gesellschaft eingebracht (An-
teilstausch), hat die übernehmende Gesellschaft die
eingebrachten Anteile mit dem gemeinen Wert anzuset-
zen. Abweichend von Satz 1 können die eingebrachten
Anteile auf Antrag mit dem Buchwert oder einem höhe-
ren Wert, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert,
angesetzt werden, wenn die übernehmende Gesell-
schaft nach der Einbringung auf Grund ihrer Beteiligung
einschließlich der eingebrachten Anteile nachweisbar
unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der erwor-
benen Gesellschaft hat (qualifizierter Anteilstausch);
§ 20 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Erhält der Einbrin-
gende neben den Gesellschaftsanteilen auch andere
Wirtschaftsgüter, deren gemeiner Wert den Buchwert
der eingebrachten Anteile übersteigt, hat die überneh-
mende Gesellschaft die eingebrachten Anteile mindes-
tens mit dem gemeinen Wert der anderen Wirtschafts-
güter anzusetzen.
(2) Der Wert, mit dem die übernehmende Gesell-
schaft die eingebrachten Anteile ansetzt, gilt für den
Einbringenden als Veräußerungspreis der eingebrach-
ten Anteile und als Anschaffungskosten der erhaltenen
Anteile. Abweichend von Satz 1 gilt für den Einbringen-
den der gemeine Wert der eingebrachten Anteile als
Veräußerungspreis und als Anschaffungskosten der er-
haltenen Anteile, wenn für die eingebrachten Anteile
nach der Einbringung das Recht der Bundesrepublik
Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns
aus der Veräußerung dieser Anteile ausgeschlossen
oder beschränkt ist; dies gilt auch, wenn das Recht
der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Be-
steuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhal-
tenen Anteile ausgeschlossen oder beschränkt ist. Auf
Antrag gilt in den Fällen des Satzes 2 unter den Voraus-
setzungen des Absatzes 1 Satz 2 der Buchwert oder
ein höherer Wert, höchstens der gemeine Wert, als Ver-
äußerungspreis der eingebrachten Anteile und als An-
schaffungskosten der erhaltenen Anteile, wenn
1. das Recht der Bundesrepublik Deutschland hin-
sichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Ver-
äußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlos-
sen oder beschränkt ist oder
2. der Gewinn aus dem Anteilstausch auf Grund Arti-
kel 8 der Richtlinie 90/434/EWG nicht besteuert wer-
den darf; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer
späteren Veräußerung der erhaltenen Anteile unge-
achtet der Bestimmungen eines Abkommens zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen
Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der
Anteile an der erworbenen Gesellschaft zu besteu-
ern gewesen wäre; § 15 Abs. 1a Satz 2 des Einkom-
mensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Der Antrag ist spätestens bis zur erstmaligen Abgabe
der Steuererklärung bei dem für die Besteuerung des
Einbringenden zuständigen Finanzamt zu stellen. Ha-
ben die eingebrachten Anteile beim Einbringenden
nicht zu einem Betriebsvermögen gehört, treten an die
Stelle des Buchwerts die Anschaffungskosten. § 20
Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Auf den beim Anteilstausch entstehenden Veräu-
ßerungsgewinn ist § 17 Abs. 3 des Einkommensteuer-
gesetzes nur anzuwenden, wenn der Einbringende eine
natürliche Person ist und die übernehmende Gesell-
schaft die eingebrachten Anteile nach Absatz 1 Satz 1
oder in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 der Einbrin-
gende mit dem gemeinen Wert ansetzt; dies gilt für die
Anwendung von § 16 Abs. 4 des Einkommensteuerge-
setzes unter der Voraussetzung, dass eine im Betriebs-
vermögen gehaltene Beteiligung an einer Kapitalgesell-
schaft eingebracht wird, die das gesamte Nennkapital
der Kapitalgesellschaft umfasst. § 34 Abs. 1 des Ein-
kommensteuergesetzes findet keine Anwendung.
§ 22
Besteuerung des Anteilseigners
(1) Soweit in den Fällen einer Sacheinlage unter dem
gemeinen Wert (§ 20 Abs. 2 Satz 2) der Einbringende
die erhaltenen Anteile innerhalb eines Zeitraums von
sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt veräu-
ßert, ist der Gewinn aus der Einbringung rückwirkend
im Wirtschaftsjahr der Einbringung als Gewinn des Ein-
bringenden im Sinne von § 16 des Einkommensteuer-
gesetzes zu versteuern (Einbringungsgewinn I); § 16
Abs. 4 und § 34 des Einkommensteuergesetzes sind
nicht anzuwenden. Die Veräußerung der erhaltenen An-
teile gilt insoweit als rückwirkendes Ereignis im Sinne
von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung.
Einbringungsgewinn I ist der Betrag, um den der ge-
meine Wert des eingebrachten Betriebsvermögens im
Einbringungszeitpunkt nach Abzug der Kosten für den
Vermögensübergang den Wert, mit dem die überneh-
mende Gesellschaft dieses eingebrachte Betriebsver-
mögen angesetzt hat, übersteigt, vermindert um jeweils
ein Siebtel für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt
abgelaufene Zeitjahr. Der Einbringungsgewinn I gilt als
nachträgliche Anschaffungskosten der erhaltenen An-
teile. Umfasst das eingebrachte Betriebsvermögen
auch Anteile an Kapitalgesellschaften oder Genossen-
schaften, ist insoweit § 22 Abs. 2 anzuwenden; ist in
diesen Fällen das Recht der Bundesrepublik Deutsch-
land hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der
Veräußerung der erhaltenen Anteile ausgeschlossen
oder beschränkt, sind daneben auch die Sätze 1 bis 4
anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend,
wenn
1. der Einbringende die erhaltenen Anteile unmittelbar
oder mittelbar unentgeltlich auf eine Kapitalgesell-
schaft oder eine Genossenschaft überträgt,
2. der Einbringende die erhaltenen Anteile entgeltlich
überträgt, es sei denn er weist nach, dass die Über-
tragung durch einen Vorgang im Sinne des § 20

Abs. 1 oder § 21 Abs. 1 oder auf Grund vergleich- barer ausländischer Vorgänge zu Buchwerten erfolg- te, 3. die Kapitalgesellschaft, an der die Anteile bestehen, aufgelöst und abgewickelt wird oder das Kapital die- ser Gesellschaft herabgesetzt und an die Anteilseig- ner zurückgezahlt wird oder Beträge aus dem steu- erlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körper- schaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückge- zahlt werden, 4. der Einbringende die erhaltenen Anteile durch einen Vorgang im Sinne des § 21 Abs. 1 oder einen Vor- gang im Sinne des § 20 Abs. 1 oder auf Grund ver- gleichbarer ausländischer Vorgänge zum Buchwert in eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossen- schaft eingebracht hat und diese Anteile anschlie- ßend unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch einen Vorgang im Sinne der Nummer 1 oder 2 unmittelbar oder mittelbar übertragen werden, es sei denn, er weist nach, dass diese Anteile zu Buchwer- ten übertragen wurden (Ketteneinbringung), 5. der Einbringende die erhaltenen Anteile in eine Ka- pitalgesellschaft oder eine Genossenschaft durch ei- nen Vorgang im Sinne des § 20 Abs. 1 oder einen Vorgang im Sinne des § 21 Abs. 1 oder auf Grund vergleichbarer ausländischer Vorgänge zu Buchwer- ten einbringt und die aus dieser Einbringung erhal- tenen Anteile anschließend unmittelbar oder mittel- bar veräußert oder durch einen Vorgang im Sinne der Nummer 1 oder 2 unmittelbar oder mittelbar übertra- gen werden, es sei denn er weist nach, dass die Ein- bringung zu Buchwerten erfolgte, oder 6. für den Einbringenden oder die übernehmende Ge- sellschaft im Sinne der Nummer 4 die Voraussetzun- gen im Sinne von § 1 Abs. 4 nicht mehr erfüllt sind. Satz 4 gilt in den Fällen des Satzes 6 Nr. 4 und 5 auch hinsichtlich der Anschaffungskosten der auf einer Wei- tereinbringung dieser Anteile (§ 20 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 Satz 2) zum Buchwert beruhenden Anteile. (2) Soweit im Rahmen einer Sacheinlage (§ 20 Abs. 1) oder eines Anteilstausches (§ 21 Abs. 1) unter dem gemeinen Wert eingebrachte Anteile innerhalb ei- nes Zeitraums von sieben Jahren nach dem Einbrin- gungszeitpunkt durch die übernehmende Gesellschaft veräußert werden und der Einbringende keine durch § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetztes begüns- tigte Person ist, ist der Gewinn aus der Einbringung im Wirtschaftsjahr der Einbringung rückwirkend als Ge- winn des Einbringenden aus der Veräußerung von An- teilen zu versteuern (Einbringungsgewinn II); § 16 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Einbringungsge- winn II ist der Betrag, um den der gemeine Wert der eingebrachten Anteile im Einbringungszeitpunkt nach Abzug der Kosten für den Vermögensübergang den Wert, mit dem der Einbringende die erhaltenen Anteile angesetzt hat, übersteigt, vermindert um jeweils ein Siebtel für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt abge- laufene Zeitjahr. Der Einbringungsgewinn II gilt als nachträgliche Anschaffungskosten der erhaltenen An- teile. Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, soweit der Einbringende die erhaltenen Anteile veräußert hat; dies gilt auch in den Fällen von § 6 des Außensteuergeset- zes vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zu- letzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) geändert worden ist, in der je- weils geltenden Fassung, wenn und soweit die Steuer nicht gestundet wird. Sätze 1 bis 5 gelten entspre- chend, wenn die übernehmende Gesellschaft die ein- gebrachten Anteile ihrerseits durch einen Vorgang nach Absatz 1 Satz 6 Nr. 1 bis 5 weiter überträgt oder für diese die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 4 nicht mehr erfüllt sind. Absatz 1 Satz 7 ist entsprechend anzuwen- den. (3) Der Einbringende hat in den dem Einbringungs- zeitpunkt folgenden sieben Jahren jährlich spätestens bis zum 31. Mai den Nachweis darüber zu erbringen, wem mit Ablauf des Tages, der dem maßgebenden Ein- bringungszeitpunkt entspricht, 1. in den Fällen des Absatzes 1 die erhaltenen Anteile und die auf diesen Anteilen beruhenden Anteile und 2. in den Fällen des Absatzes 2 die eingebrachten An- teile und die auf diesen Anteilen beruhenden Anteile zuzurechnen sind. Erbringt er den Nachweis nicht, gel- ten die Anteile im Sinne des Absatzes 1 oder des Ab- satzes 2 an dem Tag, der dem Einbringungszeitpunkt folgt oder der in den Folgejahren diesem Kalendertag entspricht, als veräußert. (4) Ist der Veräußerer von Anteilen nach Absatz 1 1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts, gilt in den Fällen des Absatzes 1 der Gewinn aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile als in einem Be- trieb gewerblicher Art dieser Körperschaft entstan- den, 2. von der Körperschaftsteuer befreit, gilt in den Fällen des Absatzes 1 der Gewinn aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile als in einem wirtschaftlichen Ge- schäftsbetrieb dieser Körperschaft entstanden. (5) Das für den Einbringenden zuständige Finanzamt bescheinigt der übernehmenden Gesellschaft auf deren Antrag die Höhe des zu versteuernden Einbringungs- gewinns, die darauf entfallende festgesetzte Steuer und den darauf entrichteten Betrag; nachträgliche Min- derungen des versteuerten Einbringungsgewinns sowie die darauf entfallende festgesetzte Steuer und der da- rauf entrichtete Betrag sind dem für die übernehmende Gesellschaft zuständigen Finanzamt von Amts wegen mitzuteilen. (6) In den Fällen der unentgeltlichen Rechtsnach- folge gilt der Rechtsnachfolger des Einbringenden als Einbringender im Sinne der Absätze 1 bis 5 und der Rechtsnachfolger der übernehmenden Gesellschaft als übernehmende Gesellschaft im Sinne des Absatzes 2. (7) Werden in den Fällen einer Sacheinlage (§ 20 Abs. 1) oder eines Anteilstauschs (§ 21 Abs. 1) unter dem gemeinen Wert stille Reserven auf Grund einer Ge- sellschaftsgründung oder Kapitalerhöhung von den er- haltenen oder eingebrachten Anteilen oder von auf die- sen Anteilen beruhenden Anteilen auf andere Anteile verlagert, gelten diese Anteile insoweit auch als erhal- tene oder eingebrachte Anteile oder als auf diesen An- teilen beruhende Anteile im Sinne des Absatzes 1 oder 2 (Mitverstrickung von Anteilen).

§ 23
Auswirkungen
bei der übernehmenden Gesellschaft
(1) Setzt die übernehmende Gesellschaft das einge-
brachte Betriebsvermögen mit einem unter dem gemei-
nen Wert liegenden Wert (§ 20 Abs. 2 Satz 2) an, gelten
§ 4 Abs. 2 Satz 3 und § 12 Abs. 3 erster Halbsatz ent-
sprechend.
(2) In den Fällen des § 22 Abs. 1 kann die überneh-
mende Gesellschaft auf Antrag den versteuerten Ein-
bringungsgewinn im Wirtschaftsjahr der Veräußerung
der Anteile oder eines gleichgestellten Ereignisses (§ 22
Abs. 1 Satz 1 und Satz 6 Nr. 1 bis 6) als Erhöhungs-
betrag ansetzen, soweit der Einbringende die auf den
Einbringungsgewinn entfallende Steuer entrichtet hat
und dies durch Vorlage einer Bescheinigung des zu-
ständigen Finanzamts im Sinne von § 22 Abs. 5 nach-
gewiesen wurde; der Ansatz des Erhöhungsbetrags
bleibt ohne Auswirkung auf den Gewinn. Satz 1 ist nur
anzuwenden, soweit das eingebrachte Betriebsvermö-
gen in den Fällen des § 22 Abs. 1 noch zum Betriebs-
vermögen der übernehmenden Gesellschaft gehört, es
sei denn, dieses wurde zum gemeinen Wert übertragen.
Wurden die veräußerten Anteile auf Grund einer Ein-
bringung von Anteilen nach § 20 Abs. 1 oder § 21 Abs. 1
(§ 22 Abs. 2) erworben, erhöhen sich die Anschaffungs-
kosten der eingebrachten Anteile in Höhe des versteu-
erten Einbringungsgewinns, soweit der Einbringende
die auf den Einbringungsgewinn entfallende Steuer ent-
richtet hat; Satz 1 und § 22 Abs. 1 Satz 7 gelten ent-
sprechend.
(3) Setzt die übernehmende Gesellschaft das einge-
brachte Betriebsvermögen mit einem über dem Buch-
wert, aber unter dem gemeinen Wert liegenden Wert an,
gilt § 12 Abs. 3 erster Halbsatz entsprechend mit der
folgenden Maßgabe:
1. Die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzver-
ringerung nach § 7 Abs. 1, 4, 5 und 6 des Einkom-
mensteuergesetzes sind vom Zeitpunkt der Einbrin-
gung an nach den Anschaffungs- oder Herstellungs-
kosten des Einbringenden, vermehrt um den Unter-
schiedsbetrag zwischen dem Buchwert der einzel-
nen Wirtschaftsgüter und dem Wert, mit dem die Ka-
pitalgesellschaft die Wirtschaftsgüter ansetzt, zu be-
messen.
2. Bei den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 2
des Einkommensteuergesetzes tritt im Zeitpunkt der
Einbringung an die Stelle des Buchwerts der einzel-
nen Wirtschaftsgüter der Wert, mit dem die Kapital-
gesellschaft die Wirtschaftsgüter ansetzt.
Bei einer Erhöhung der Anschaffungskosten oder Her-
stellungskosten auf Grund rückwirkender Besteuerung
des Einbringungsgewinns (Absatz 2) gilt dies mit der
Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunkts der Ein-
bringung der Beginn des Wirtschaftsjahrs tritt, in wel-
ches das die Besteuerung des Einbringungsgewinns
auslösende Ereignis fällt.
(4) Setzt die übernehmende Gesellschaft das einge-
brachte Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert an,
gelten die eingebrachten Wirtschaftsgüter als im Zeit-
punkt der Einbringung von der Kapitalgesellschaft an-
geschafft, wenn die Einbringung des Betriebsvermö-
gens im Wege der Einzelrechtsnachfolge erfolgt; erfolgt
die Einbringung des Betriebsvermögens im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge nach den Vorschriften des Um-
wandlungsgesetzes, gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Der maßgebende Gewerbeertrag der überneh-
menden Gesellschaft kann nicht um die vortragsfähi-
gen Fehlbeträge des Einbringenden im Sinne des
§ 10a des Gewerbesteuergesetzes gekürzt werden.
(6) § 6 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.
Siebter Teil
Einbringung eines Betriebs,
Teilbetriebs oder Mitunternehmer-
anteils in eine Personengesellschaft
§ 24
Einbringung von
Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft
(1) Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitun-
ternehmeranteil in eine Personengesellschaft einge-
bracht und wird der Einbringende Mitunternehmer der
Gesellschaft, gelten für die Bewertung des eingebrach-
ten Betriebsvermögens die Absätze 2 bis 4.
(2) Die Personengesellschaft hat das eingebrachte
Betriebsvermögen in ihrer Bilanz einschließlich der Er-
gänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter mit dem ge-
meinen Wert anzusetzen; für die Bewertung von Pensi-
onsrückstellungen gilt § 6a des Einkommensteuerge-
setzes. Abweichend von Satz 1 kann das übernom-
mene Betriebsvermögen auf Antrag mit dem Buchwert
oder einem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem
Wert im Sinne des Satzes 1, angesetzt werden, soweit
das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich
der Besteuerung des eingebrachten Betriebsvermö-
gens nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird. § 20
Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Wert, mit dem das eingebrachte Betriebsver-
mögen in der Bilanz der Personengesellschaft ein-
schließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesell-
schafter angesetzt wird, gilt für den Einbringenden als
Veräußerungspreis. § 16 Abs. 4 des Einkommensteuer-
gesetzes ist nur anzuwenden, wenn das eingebrachte
Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert angesetzt
wird und es sich nicht um die Einbringung von Teilen
eines Mitunternehmeranteils handelt; in diesen Fällen
ist § 34 Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes
anzuwenden, soweit der Veräußerungsgewinn nicht
nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe b in Verbindung mit
§ 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes teilweise
steuerbefreit ist. In den Fällen des Satzes 2 gilt § 16
Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entspre-
chend.
(4) § 23 Abs. 1, 3, 4 und 6 gilt entsprechend; in den
Fällen der Einbringung in eine Personengesellschaft im
Wege der Gesamtrechtsnachfolge gilt auch § 20 Abs. 5
und 6 entsprechend.
(5) Soweit im Rahmen einer Einbringung nach Ab-
satz 1 unter dem gemeinen Wert eingebrachte Anteile
an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver-
mögensmasse innerhalb eines Zeitraums von sieben
Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt durch die
übernehmende Personengesellschaft veräußert oder

durch einen Vorgang nach § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 bis 5
weiter übertragen werden und der Einbringende keine
durch § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes be-
günstigte Person ist, ist § 22 Abs. 2, 3 und 5 bis 7 in-
soweit entsprechend anzuwenden, als der Gewinn aus
der Veräußerung der eingebrachten Anteile auf einen
von § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes be-
günstigten Mitunternehmer entfällt.
Achter Teil
Formwechsel
einer Personengesellschaft in eine
Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
§ 25
Entsprechende
Anwendung des Sechsten Teils
In den Fällen des Formwechsels einer Personenge-
sellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossen-
schaft im Sinne des § 190 des Umwandlungsgesetzes
vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428),
das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. De-
zember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung oder auf Grund ver-
gleichbarer ausländischer Vorgänge gelten §§ 20 bis 23
entsprechend. § 9 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu-
wenden.
Neunter Teil
Verhinderung von Missbräuchen
§ 26
(weggefallen)
Zehnter Teil
Anwendungsvorschriften und Ermächtigung
§ 27
Anwendungsvorschriften
(1) Diese Fassung des Gesetzes ist erstmals auf
Umwandlungen und Einbringungen anzuwenden, bei
denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die
Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öf-
fentliche Register nach dem 12. Dezember 2006 erfolgt
ist. Für Einbringungen, deren Wirksamkeit keine Eintra-
gung in ein öffentliches Register voraussetzt, ist diese
Fassung des Gesetzes erstmals anzuwenden, wenn
das wirtschaftliche Eigentum an den eingebrachten
Wirtschaftsgütern nach dem 12. Dezember 2006 über-
gegangen ist.
(2) Das Umwandlungssteuergesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4133, 2003 I S. 738), geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660), ist letzt-
mals auf Umwandlungen und Einbringungen anzuwen-
den, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für
die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende
öffentliche Register bis zum 12. Dezember 2006 erfolgt
ist. Für Einbringungen, deren Wirksamkeit keine Eintra-
gung in ein öffentliches Register voraussetzt, ist diese
Fassung letztmals anzuwenden, wenn das wirtschaftli-
che Eigentum an den eingebrachten Wirtschaftsgütern
bis zum 12. Dezember 2006 übergegangen ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist
1. § 5 Abs. 4 für einbringungsgeborene Anteile im
Sinne von § 21 Abs. 1 mit der Maßgabe weiterhin
anzuwenden, dass die Anteile zu dem Wert im Sinne
von § 5 Abs. 2 oder Abs. 3 in der Fassung des Ab-
satzes 1 als zum steuerlichen Übertragungsstichtag
in das Betriebsvermögen des übernehmenden
Rechtsträgers überführt gelten,
2. § 20 Abs. 6 in der am 21. Mai 2003 geltenden Fas-
sung für die Fälle des Ausschlusses des Besteue-
rungsrechts (§ 20 Abs. 3) weiterhin anwendbar,
wenn auf die Einbringung Absatz 2 anzuwenden war,
3. § 21 in der am 21. Mai 2003 geltenden Fassung ist
für einbringungsgeborene Anteile im Sinne von § 21
Abs. 1, die auf einem Einbringungsvorgang beruhen,
auf den Absatz 2 anwendbar war, weiterhin anzu-
wenden. Für § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in der am
21. Mai 2003 geltenden Fassung gilt dies mit der
Maßgabe, dass eine Stundung der Steuer gemäß
§ 6 Abs. 5 des Außensteuergesetzes in der Fassung
des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2782) unter den dort genannten Voraussetzungen
erfolgt, wenn die Einkommensteuer noch nicht be-
standskräftig festgesetzt ist; § 6 Abs. 6 und 7 des
Außensteuergesetzes ist entsprechend anzuwen-
den.
(4) Abweichend von Absatz 1 sind §§ 22, 23 und 24
Abs. 5 nicht anzuwenden, soweit hinsichtlich des Ge-
winns aus der Veräußerung der Anteile oder einem
gleichgestellten Ereignis im Sinne von § 22 Abs. 1 die
Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 4 des Körperschaft-
steuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 gelten-
den Fassung oder nach § 3 Nr. 40 Satz 3 und 4 des
Einkommensteuergesetzes in der am 12. Dezember
2006 geltenden Fassung ausgeschlossen ist.
§ 28
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem
Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils
geltenden Fassung satzweise nummeriert mit neuem
Datum und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu ma-
chen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu besei-
tigen.
Artikel 7
Änderung
des Außensteuergesetzes
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972
(BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 11
des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310,
3843), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Besteuerung des Vermögenszuwachses
(1) Bei einer natürlichen Person, die insgesamt
mindestens zehn Jahre nach § 1 Abs. 1 des Einkom-
mensteuergesetzes unbeschränkt steuerpflichtig
war und deren unbeschränkte Steuerpflicht durch

Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufent- halts endet, ist auf Anteile im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht § 17 des Einkommensteuergesetzes auch ohne Ver- äußerung anzuwenden, wenn im Übrigen für die Anteile zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Der Beendigung der un- beschränkten Steuerpflicht im Sinne des Satzes 1 stehen gleich 1. die Übertragung der Anteile durch ganz oder teil- weise unentgeltliches Rechtsgeschäft unter Le- benden oder durch Erwerb von Todes wegen auf nicht unbeschränkt steuerpflichtige Personen oder 2. die Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhn- lichen Aufenthalts oder die Erfüllung eines ande- ren ähnlichen Merkmals in einem ausländischen Staat, wenn der Steuerpflichtige auf Grund des- sen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als in diesem Staat ansässig anzusehen ist, oder 3. die Einlage der Anteile in einen Betrieb oder eine Betriebsstätte des Steuerpflichtigen in einem ausländischen Staat oder 4. der Ausschluss oder die Beschränkung des Be- steuerungsrechts der Bundesrepublik Deutsch- land hinsichtlich des Gewinns aus der Veräuße- rung der Anteile auf Grund anderer als der in Satz 1 oder der in den Nummern 1 bis 3 genann- ten Ereignisse. § 17 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes und die Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes blei- ben unberührt. An Stelle des Veräußerungspreises (§ 17 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes) tritt der gemeine Wert der Anteile in dem nach Satz 1 oder 2 maßgebenden Zeitpunkt. Die §§ 17 und 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e des Einkommensteuerge- setzes bleiben mit der Maßgabe unberührt, dass der nach diesen Vorschriften anzusetzende Gewinn aus der Veräußerung dieser Anteile um den nach den vorstehenden Vorschriften besteuerten Vermögens- zuwachs zu kürzen ist. (2) Hat der unbeschränkt Steuerpflichtige die An- teile durch ganz oder teilweise unentgeltliches Rechtsgeschäft erworben, so sind für die Errech- nung der nach Absatz 1 maßgebenden Dauer der unbeschränkten Steuerpflicht auch Zeiträume einzu- beziehen, in denen der Rechtsvorgänger bis zur Übertragung der Anteile unbeschränkt steuerpflich- tig war. Sind die Anteile mehrmals nacheinander in dieser Weise übertragen worden, so gilt Satz 1 für jeden der Rechtsvorgänger entsprechend. Zeiträu- me, in denen der Steuerpflichtige oder ein oder meh- rere Rechtsvorgänger gleichzeitig unbeschränkt steuerpflichtig waren, werden dabei nur einmal an- gesetzt. (3) Beruht die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auf vorübergehender Abwesenheit und wird der Steuerpflichtige innerhalb von fünf Jah- ren seit Beendigung der unbeschränkten Steuer- pflicht wieder unbeschränkt steuerpflichtig, so ent- fällt der Steueranspruch nach Absatz 1, soweit die Anteile in der Zwischenzeit nicht veräußert und die Tatbestände des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 oder 3 nicht erfüllt worden sind und der Steuerpflichtige im Zeit- punkt der Begründung der unbeschränkten Steuer- pflicht nicht nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als in einem ausländischen Staat ansässig gilt. Das Finanzamt, das in dem nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 maßgebenden Zeitpunkt nach § 19 der Abgabenordnung zuständig ist, kann diese Frist um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass be- rufliche Gründe für seine Abwesenheit maßgebend sind und seine Absicht zur Rückkehr unverändert fortbesteht. Wird im Fall des Erwerbs von Todes we- gen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 der Rechtsnachfolger des Steuerpflichtigen innerhalb von fünf Jahren seit Entstehung des Steueranspruchs nach Absatz 1 un- beschränkt steuerpflichtig, gilt Satz 1 entsprechend. Ist der Steueranspruch nach Absatz 5 gestundet, gilt Satz 1 ohne die darin genannte zeitliche Begrenzung entsprechend, wenn 1. der Steuerpflichtige oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 sein Rechtsnachfolger unbeschränkt steuerpflichtig werden oder 2. das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile auf Grund eines anderen Ereignisses wieder begründet wird oder nicht mehr beschränkt ist. (4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 ist die nach Ab- satz 1 geschuldete Einkommensteuer auf Antrag in regelmäßigen Teilbeträgen für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren seit Eintritt der ersten Fällig- keit gegen Sicherheitsleistung zu stunden, wenn ihre alsbaldige Einziehung mit erheblichen Härten für den Steuerpflichtigen verbunden wäre. Die Stundung ist zu widerrufen, soweit die Anteile während des Stun- dungszeitraums veräußert werden oder verdeckt in eine Gesellschaft im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes eingelegt werden oder einer der Tatbestände des § 17 Abs. 4 des Ein- kommensteuergesetzes verwirklicht wird. In Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 richtet sich der Stun- dungszeitraum nach der auf Grund dieser Vorschrift eingeräumten Frist; die Erhebung von Teilbeträgen entfällt; von der Sicherheitsleistung kann nur abge- sehen werden, wenn der Steueranspruch nicht ge- fährdet erscheint. (5) Ist der Steuerpflichtige im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staats, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirt- schaftsraum anwendbar ist (Vertragsstaat des EWR-Abkommens), und unterliegt er nach der Been- digung der unbeschränkten Steuerpflicht in einem dieser Staaten (Zuzugsstaat) einer der deutschen unbeschränkten Einkommensteuerpflicht vergleich- baren Steuerpflicht, so ist die nach Absatz 1 ge- schuldete Steuer zinslos und ohne Sicherheits- leistung zu stunden. Voraussetzung ist, dass die Amtshilfe und die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung der geschuldeten Steuer zwischen der Bundesrepublik Deutschland und diesem Staat gewährleistet sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre- chend, wenn

1. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 der Rechts-
nachfolger des Steuerpflichtigen einer der deut-
schen unbeschränkten Einkommensteuerpflicht
vergleichbaren Steuerpflicht in einem Mitglied-
staat der Europäischen Union oder einem Ver-
tragsstaat des EWR-Abkommens unterliegt oder
2. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 der Steuer-
pflichtige einer der deutschen unbeschränkten
Einkommensteuerpflicht vergleichbaren Steuer-
pflicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Ab-
kommens unterliegt und Staatsangehöriger eines
dieser Staaten ist oder
3. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 der Steuer-
pflichtige die Anteile in einen Betrieb oder eine
Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem anderen Ver-
tragsstaat des EWR-Abkommens einlegt.
Die Stundung ist zu widerrufen,
1. soweit der Steuerpflichtige oder sein Rechts-
nachfolger im Sinne des Satzes 3 Nr. 1 Anteile
veräußert oder verdeckt in eine Gesellschaft im
Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 des Einkommen-
steuergesetzes einlegt oder einer der Tatbe-
stände des § 17 Abs. 4 des Einkommensteuerge-
setzes erfüllt wird;
2. soweit Anteile auf eine nicht unbeschränkt steu-
erpflichtige Person übergehen, die nicht in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
Vertragsstaat des EWR-Abkommens einer der
deutschen unbeschränkten Einkommensteuer-
pflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegt;
3. soweit in Bezug auf die Anteile eine Entnahme
oder ein anderer Vorgang verwirklicht wird, der
nach inländischem Recht zum Ansatz des Teil-
werts oder des gemeinen Werts führt;
4. wenn für den Steuerpflichtigen oder seinen
Rechtsnachfolger im Sinne des Satzes 3 Nr. 1
durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnli-
chen Aufenthalts keine Steuerpflicht nach Satz 1
mehr besteht.
Ein Umwandlungsvorgang, auf den die §§ 11, 15
oder 21 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. De-
zember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden sind, gilt auf Antrag
nicht als Veräußerung im Sinne des Satzes 4 Nr. 1,
wenn die erhaltenen Anteile bei einem unbeschränkt
steuerpflichtigen Anteilseigner, der die Anteile nicht
in einem Betriebsvermögen hält, nach § 13 Abs. 2,
§ 21 Abs. 2 des Umwandlungssteuergesetzes mit
den Anschaffungskosten der bisherigen Anteile an-
gesetzt werden könnten; für Zwecke der Anwendung
des Satzes 4 und der Absätze 3, 6 und 7 treten in-
soweit die erhaltenen Anteile an die Stelle der An-
teile im Sinne des Absatzes 1. Ist im Fall des Sat-
zes 1 oder Satzes 3 der Gesamtbetrag der Einkünfte
ohne Einbeziehung des Vermögenszuwachses nach
Absatz 1 negativ, ist dieser Vermögenszuwachs bei
Anwendung des § 10d des Einkommensteuergeset-
zes nicht zu berücksichtigen. Soweit ein Ereignis im
Sinne des Satzes 4 eintritt, ist der Vermögenszu-
wachs rückwirkend bei der Anwendung des § 10d
des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen
und in Anwendung des Satzes 6 ergangene oder ge-
änderte Feststellungsbescheide oder Steuerbe-
scheide sind aufzuheben oder zu ändern; § 175 Abs. 1
Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
(6) Ist im Fall des Absatzes 5 Satz 4 Nr. 1 der
Veräußerungsgewinn im Sinne des § 17 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes im Zeitpunkt der Beendi-
gung der Stundung niedriger als der Vermögenszu-
wachs nach Absatz 1 und wird die Wertminderung
bei der Einkommensbesteuerung durch den Zuzugs-
staat nicht berücksichtigt, so ist der Steuerbescheid
insoweit aufzuheben oder zu ändern; § 175 Abs. 1
Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Dies
gilt nur, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass
die Wertminderung betrieblich veranlasst ist und
nicht auf eine gesellschaftsrechtliche Maßnahme,
insbesondere eine Gewinnausschüttung, zurückzu-
führen ist. Die Wertminderung ist höchstens im Um-
fang des Vermögenszuwachses nach Absatz 1 zu
berücksichtigen. Ist die Wertminderung auf eine Ge-
winnausschüttung zurückzuführen und wird sie bei
der Einkommensbesteuerung nicht berücksichtigt,
ist die auf diese Gewinnausschüttung erhobene
und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterlie-
gende inländische Kapitalertragsteuer auf die nach
Absatz 1 geschuldete Steuer anzurechnen.
(7) Der Steuerpflichtige oder sein Gesamtrechts-
nachfolger hat dem Finanzamt, das in dem in Ab-
satz 1 genannten Zeitpunkt nach § 19 der Abgaben-
ordnung zuständig ist, nach amtlich vorgeschriebe-
nem Vordruck die Verwirklichung eines der Tatbe-
stände des Absatzes 5 Satz 4 mitzuteilen. Die Mit-
teilung ist innerhalb eines Monats nach dem melde-
pflichtigen Ereignis zu erstatten; sie ist vom Steuer-
pflichtigen eigenhändig zu unterschreiben. In den
Fällen des Absatzes 5 Satz 4 Nr. 1 und 2 ist der Mit-
teilung ein schriftlicher Nachweis über das Rechts-
geschäft beizufügen. Der Steuerpflichtige hat dem
nach Satz 1 zuständigen Finanzamt jährlich bis
zum Ablauf des 31. Januar schriftlich seine am
31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres
geltende Anschrift mitzuteilen und zu bestätigen,
dass die Anteile ihm oder im Fall der unentgeltlichen
Rechtsnachfolge unter Lebenden seinem Rechts-
nachfolger weiterhin zuzurechnen sind. Die Stun-
dung nach Absatz 5 Satz 1 kann widerrufen werden,
wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht
nach Satz 4 nicht erfüllt.“
2. Dem § 8 Abs. 1 wird folgende Nummer 10 angefügt:
„10. aus Umwandlungen, die ungeachtet des § 1
Abs. 2 und 4 des Umwandlungssteuergesetzes
zu Buchwerten erfolgen könnten; das gilt nicht,
soweit eine Umwandlung den Anteil an einer
Kapitalgesellschaft erfasst, dessen Veräuße-
rung nicht die Voraussetzungen der Nummer 9
erfüllen würde.“
3. § 10 Abs. 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Steuerliche Vergünstigungen, die an die unbe-
schränkte Steuerpflicht oder an das Bestehen eines
inländischen Betriebs oder einer inländischen Be-
triebsstätte anknüpfen und die Vorschriften des
§ 8b Abs. 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes
bleiben unberücksichtigt; dies gilt auch für die Vor-
schriften des Umwandlungssteuergesetzes, soweit

Einkünfte aus einer Umwandlung nach § 8 Abs. 1
Nr. 10 hinzuzurechnen sind.“
4. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) § 6 Abs. 3 Nr. 4 in der Fassung des Ge-
setzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310)
ist erstmals auf Einbringungen anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 1991, und letztmals auf
Einbringungen anzuwenden, die vor dem 1. Ja-
nuar 1999 vorgenommen wurden.“
b) Nach Absatz 12 werden folgende Absätze 13
und 14 angefügt:
„(13) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 7
des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2782) ist erstmals für den Veranlagungszeit-
raum 2007 anzuwenden. § 6 Abs. 2 bis 7 in der
Fassung des Gesetzes vom 7. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2782) ist in allen Fällen anzuwenden,
in denen die Einkommensteuer noch nicht be-
standskräftig festgesetzt ist.
(14) § 8 Abs. 1 Nr. 10 und § 10 Abs. 3 Satz 4
in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom
7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals
anzuwenden
1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer
für den Veranlagungszeitraum,
2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeit-
raum,
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen oder
in einer Betriebsstätte angefallen sind, die in ei-
nem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft
oder der Betriebsstätte entstanden sind, das
nach dem 31. Dezember 2005 beginnt.“
Artikel 8
Änderung
des Bewertungsgesetzes
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt
geändert durch Artikel 115 der Verordnung vom 31. Ok-
tober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 2 gilt nicht für ertragsteuerliche Zwecke.“
2. In § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden in dem Klammer-
zusatz nach dem Wort „Haftung“ ein Komma sowie
die Wörter „Europäische Gesellschaften“ eingefügt.
3. Dem § 152 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der Fassung des
Artikels 8 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2782) ist erstmals zum 1. Januar 2006
anzuwenden.“
Artikel 9
Änderung
des Finanzverwaltungsgesetzes
In § 5 Abs. 1 Nr. 28 des Finanzverwaltungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006
(BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098) ge-
ändert worden ist, wird der den Satz abschließende
Punkt durch ein Semikolon ersetzt und wird folgende
Nummer 29 angefügt:
„29. die Durchführung der gesonderten Feststellung
und Erteilung der Bescheinigung nach § 27 Abs. 8
des Körperschaftsteuergesetzes.“
Artikel 10
Änderung
des Gesetzes über steuer-
rechtliche Maßnahmen bei Erhöhung
des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln
Dem § 7 Abs. 2 des Gesetzes über steuerrechtliche
Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Ge-
sellschaftsmitteln in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. Oktober 1967 (BGBl. I S. 977), zuletzt geändert
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3858), wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 sind in den Fällen des § 27 Abs. 8
des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Ar-
tikels 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2782) nicht anzuwenden.“
Artikel 11
Änderung
des Mitbestimmungs-
Beibehaltungsgesetzes
Das Mitbestimmungs-Beibehaltungsgesetz vom
23. August 1994 (BGBl. I S. 2228), geändert durch Ar-
tikel 5 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3267), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Angabe „§ 23 Abs. 4 des Um-
wandlungssteuergesetzes“ durch die Angabe „§ 21
Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes“ und „§ 23
Abs. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 1“ ersetzt
und folgender Satz angefügt:
„Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist,
dass die übernehmende Gesellschaft nicht unbe-
schränkt steuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1
des Körperschaftsteuergesetzes ist.“
2. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:
„§ 1 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes
vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals
auf die dort bezeichneten Vorgänge anzuwenden,
auf die das Umwandlungssteuergesetz in der Fas-
sung des Artikels 6 des Gesetzes vom 7. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2782) anzuwenden ist.“
Artikel 12
Änderung der
Verordnung über die
gesonderte Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen
nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
Die Verordnung über die gesonderte Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der
Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I
S. 2663), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes

vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 10 wird aufgehoben.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach dem Wort Inkrafttre-
ten ein Komma und das Wort „Anwendungsvor-
schriften“ eingefügt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„§ 10 ist für Anteile, bei denen hinsichtlich des
Gewinns aus der Veräußerung der Anteile die
Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 4 des Körper-
schaftsteuergesetzes in der am 12. Dezember
2006 geltenden Fassung oder nach § 3 Nr. 40
Satz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes in
der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung
ausgeschlossen ist, weiterhin anzuwenden.“
Artikel 13
Änderung des Zerlegungsgesetzes
Dem § 2 Abs. 1 des Zerlegungsgesetzes vom 6. Au-
gust 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 11
des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645)
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des § 37 Abs. 5 des Körperschaftsteuer-
gesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes
vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist die verblei-
bende Körperschaftsteuer im Sinne des Satzes 1 um
einen auszuzahlenden Betrag gemindert.“
Artikel 14
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. Dezember
2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 2782. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes ea90fde0763ef518….