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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 2050

BGBl. 2021 I S. 2050 · 29.762 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 2050 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2050
                                             Gesetz
                         zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts
                                                  Vom 25. Juni 2021

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                     Inhaltsübersicht
Artikel   1   Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel   2   Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Artikel   3   Änderung des Umwandlungssteuergesetzes

Artikel   4   Änderung des Investmentsteuergesetzes

Artikel   5   Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel   6   Änderung des Außensteuergesetzes

Artikel   7   Änderung des Bewertungsgesetzes

Artikel   8   Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkung-

              steuergesetzes

Artikel 9     Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Artikel 10    Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Artikel 11    Änderung des Forschungszulagengesetzes

Artikel 12    Inkrafttreten

                          Artikel 1
                      Änderung des
                Körperschaftsteuergesetzes

   Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1
   folgende Angabe eingefügt:
   „§ 1a Option zur Körperschaftsbesteuerung“.
2. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden vor dem Semiko-
   lon am Ende die Wörter „einschließlich optierender
   Gesellschaften im Sinne des § 1a“ eingefügt.

3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

                             „§ 1a
              Option zur Körperschaftsbesteuerung

      (1) Auf unwiderruflichen Antrag sind für Zwecke

   der Besteuerung nach dem Einkommen eine Perso-

   nenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft wie

   eine Kapitalgesellschaft (optierende Gesellschaft)

   und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haf-

   tenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu

   behandeln; § 217 Absatz 1 des Umwandlungsgeset-

   zes gilt sinngemäß. Der Antrag ist von der Perso-
   nenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft nach
   amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Daten-
   fernübertragung bei dem für die gesonderte und
   einheitliche Feststellung der Einkünfte nach § 180

der Abgabenordnung zuständigen Finanzamt spä-
testens einen Monat vor Beginn des Wirtschafts-
jahrs zu stellen, ab dem die Besteuerung wie eine
Kapitalgesellschaft gelten soll; § 31 Absatz 1a Satz 2

gilt entsprechend. Erfolgt für die Personenhandels-
oder Partnerschaftsgesellschaft keine gesonderte

und einheitliche Feststellung der Einkünfte, ist der

Antrag bei dem für die Einkommensteuer oder Kör-

perschaftsteuer des Gesellschafters zuständigen

Finanzamt zu stellen. Erzielt eine Personenhandels-

oder Partnerschaftsgesellschaft ausschließlich Ein-

künfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag

oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a des

Einkommensteuergesetzes unterliegen und gilt in-

folgedessen die Einkommensteuer nach § 50 Ab-

satz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes oder

die Körperschaftsteuer nach § 32 Absatz 1 als ab-

gegolten, ist der Antrag bei dem Bundeszentralamt
für Steuern zu stellen. Hat die Gesellschaft ihren Sitz
im Inland, ist der Antrag abweichend von den Sät-
zen 3 und 4 bei dem Finanzamt zu stellen, in dessen
Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Die Sätze 1
bis 5 finden keine Anwendung auf

1. Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuer-
   gesetzes und
2. Gesellschaften, die nach Ausübung der Option in
   dem Staat, in dem sich ihre Geschäftsleitung be-
   findet, keiner der deutschen unbeschränkten
   Körperschaftsteuerpflicht vergleichbaren Steuer-
   pflicht unterliegen.
   (2) Der Übergang zur Körperschaftsbesteuerung
gilt als Formwechsel im Sinne des § 1 Absatz 3
Nummer 3 des Umwandlungssteuergesetzes. Die
§§ 1 und 25 des Umwandlungssteuergesetzes sind

entsprechend anzuwenden. Als Einbringungszeit-
punkt gilt das Ende des Wirtschaftsjahrs, das dem
Wirtschaftsjahr im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
unmittelbar vorangeht; § 9 Satz 3 des Umwand-

lungssteuergesetzes ist nicht anzuwenden. Das im

Einbringungszeitpunkt in der Steuerbilanz auszu-

weisende Eigenkapital wird auf dem steuerlichen

Einlagekonto der optierenden Gesellschaft erfasst.

Die zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten

Personen gelten als gesetzliche Vertreter der optie-

renden Gesellschaft.

   (3) Aufgrund der Option gilt die Beteiligung an
einer optierenden Gesellschaft für Zwecke der
Besteuerung nach dem Einkommen als Beteiligung
eines nicht persönlich haftenden Gesellschafters an
BGBl. 2021, Seite 2051 — Originalseite als Abbildung
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einer Kapitalgesellschaft. Beim Gesellschafter füh-
ren daher insbesondere
1. durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste
   Einnahmen zu Einkünften im Sinne des § 20
   Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuerge-
   setzes,

2. Einnahmen, die er von der Gesellschaft für seine
   Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft bezieht, zu
   Einkünften im Sinne des § 19 des Einkommen-
   steuergesetzes,
3. Einnahmen aus der Hingabe von Darlehen zu
   Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7
   oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Einkommen-
   steuergesetzes und

4. Einnahmen aus der Überlassung von Wirt-

   schaftsgütern zu Einkünften im Sinne des § 21
   oder § 22 des Einkommensteuergesetzes.
Die §§ 13 bis 16, 18 und 35 des Einkommensteuer-
gesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 4 nicht an-

zuwenden. Soweit entsprechende Einnahmen bei

einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft an-
deren Einkunftsarten zuzurechnen wären, gilt ab-
weichend von Satz 3, dass auch die Einnahmen
des Gesellschafters der optierenden Gesellschaft

zu diesen Einkünften gehören. Gewinnanteile gelten
erst dann als ausgeschüttet, wenn sie entnommen
werden oder ihre Auszahlung verlangt werden kann.

§ 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes ist bei

einer optierenden Gesellschaft nicht anzuwenden.

In den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 gelten die

optierende Gesellschaft als lohnsteuerlicher Arbeit-

geber und der Gesellschafter als Arbeitnehmer.

   (4) Eine Gesellschaft, die nach Absatz 1 zur
Körperschaftsbesteuerung optiert hat, kann bean-
tragen, dass sie nicht mehr wie eine Kapitalgesell-
schaft und ihre Gesellschafter nicht mehr wie die
nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer
Kapitalgesellschaft behandelt werden (Rückoption).
Die Rückoption gilt als Formwechsel nach § 1 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 des Umwandlungssteuer-
gesetzes mit der Maßgabe, dass § 9 Satz 3 des Um-
wandlungssteuergesetzes keine Anwendung findet.
Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 gilt mit der Maßgabe ent-

sprechend, dass der Antrag bei dem für die Körper-
schaftsbesteuerung zuständigen Finanzamt zu stel-
len ist; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 ist der
Antrag bei dem Bundeszentralamt für Steuern zu
stellen. Die Sätze 1 und 2 finden auch ohne Antrag
Anwendung, wenn die Voraussetzungen des Ab-

satzes 1 entfallen. Scheidet der vorletzte Gesell-
schafter aus der Gesellschaft aus, gilt die optie-
rende Gesellschaft als unmittelbar danach aufgelöst
und, sofern der verbleibende Gesellschafter die per-
sönlichen Voraussetzungen eines übernehmenden

Rechtsträgers einer Umwandlung einer Kapital-
gesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 oder 4 des Umwandlungssteuergesetzes er-
füllt, im Fall des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des

Umwandlungssteuergesetzes als auf den verblei-

benden Gesellschafter verschmolzen beziehungs-
weise gilt im Fall des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
des Umwandlungssteuergesetzes das Vermögen
der optierenden Gesellschaft als auf den verbleiben-
den Gesellschafter übertragen mit der Maßgabe,

  dass jeweils § 2 des Umwandlungssteuergesetzes
  keine Anwendung findet. Erfüllt der verbleibende
  Gesellschafter nicht die persönlichen Voraussetzun-
  gen eines übernehmenden Rechtsträgers einer Um-
  wandlung einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1
  Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 des Umwand-
  lungssteuergesetzes, gilt die optierende Gesell-
  schaft als aufgelöst und ihr Vermögen als an die
  Gesellschafter ausgeschüttet; § 11 des Körper-
  schaftsteuergesetzes ist entsprechend mit der Maß-
  gabe anzuwenden, dass an die Stelle des zur Ver-
  teilung kommenden Vermögens der gemeine Wert
  des vorhandenen Vermögens tritt. Abweichend von
  Satz 4 gilt die Umwandlung der optierenden Gesell-
  schaft in eine Körperschaft im Sinne des Umwand-
  lungssteuergesetzes als Umwandlung einer Kapital-

  gesellschaft in eine Körperschaft.“

4. § 8b Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

     „Währungskursverluste gelten nicht als Gewinn-

     minderungen im Sinne der Sätze 4 und 5.“

  b) In dem neuen Satz 8 werden die Wörter „Sätze 4
     bis 6“ durch die Wörter „Sätze 4 bis 7“ ersetzt.

5. § 12 Absatz 2 und 3 wird aufgehoben.

6. § 14 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

     „(4) Minderabführungen der Organgesellschaft,

  die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben,

  sind als Einlage durch den Organträger in die Or-

  gangesellschaft zu behandeln. Mehrabführungen

  der Organgesellschaft, die ihre Ursache in organ-

  schaftlicher Zeit haben, gelten als Einlagenrückge-
  währ der Organgesellschaft an den Organträger.
  Minder- oder Mehrabführungen im Sinne der Sätze 1
  und 2 liegen insbesondere vor, wenn der an den
  Organträger abgeführte Gewinn von dem Steuerbi-
  lanzgewinn der Organgesellschaft abweicht und
  diese Abweichung in organschaftlicher Zeit verur-
  sacht ist. Minder- und Mehrabführungen nach den
  Sätzen 1 und 2 gelten in dem Zeitpunkt als erfolgt,
  in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft
  endet.“

7. § 27 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
     „§ 28 Absatz 2 Satz 2 und 3“ die Wörter „und
     der Mehrabführungen im Sinne des Absatzes 6“
     eingefügt.

  b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

     „Mehrabführungen im Sinne des Satzes 1 min-
     dern das steuerliche Einlagekonto der Organge-
     sellschaft vor anderen Leistungen.“

8. § 34 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird die Angabe „2020“ durch die
     Angabe „2022“ ersetzt.

  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-

     fügt:

        „(1a) § 1a in der Fassung des Artikels 1 des
     Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050)
     ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021
     anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Antrag
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       erstmals für nach dem 31. Dezember 2021 be-
       ginnende Wirtschaftsjahre gestellt werden kann.“
  c) Nach Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz einge-
     fügt:

       „§ 8b Absatz 3 Satz 6 in der Fassung des Arti-
       kels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I

       S. 2050) ist erstmals für Gewinnminderungen im
       Sinne des § 8b Absatz 3 Satz 4 und 5 anzu-
       wenden, die nach dem 31. Dezember 2021 ein-
       treten.“

  d) Dem Absatz 6d wird folgender Satz angefügt:
       „§ 12 Absatz 2 in der am 31. Dezember 2021
       geltenden Fassung ist letztmals auf Verschmel-
       zungen anwendbar, deren steuerlicher Übertra-
       gungsstichtag vor dem 1. Januar 2022 liegt.“
  e) Dem Absatz 6e werden die folgenden Sätze an-
     gefügt:
       „§ 14 Absatz 4 sowie § 27 Absatz 1 Satz 3 und
       Absatz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Ge-
       setzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) sind
       erstmals auf Minder- und Mehrabführungen an-
       zuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 er-

       folgen. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Minder-

       und Mehrabführungen ist dabei auf das Ende
       des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft ab-
       zustellen. Beim Organträger sind noch beste-
       hende Ausgleichsposten für organschaftliche
       Minder- und Mehrabführungen, die nach Maß-
       gabe des § 14 Absatz 4 in der am 31. Dezem-
       ber 2021 geltenden Fassung in der Steuerbilanz
       gebildet wurden, in dem Wirtschaftsjahr aufzu-
       lösen, das nach dem 31. Dezember 2021 endet.
       Aktive Ausgleichsposten erhöhen, passive Aus-
       gleichsposten mindern dabei den Buchwert der
       Beteiligung des Organträgers an der Organge-
       sellschaft in der Steuerbilanz. Soweit ein passiver
       Ausgleichsposten die Summe aus dem aktiven
       Ausgleichsposten und dem Buchwert der Be-
       teiligung des Organträgers an der Organgesell-
       schaft in der Steuerbilanz übersteigt, liegt ein
       Ertrag aus der Beteiligung an der Organgesell-
       schaft vor. § 3 Nummer 40 Buchstabe c und § 3c
       Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes sowie
       § 8b Absatz 2, 3, 7 und 8 dieses Gesetzes sind
       auf diesen Beteiligungsertrag anzuwenden. Bis
       zur Höhe des Betrages nach Satz 9 kann durch
       den Steuerpflichtigen eine den steuerlichen Ge-
       winn mindernde Rücklage gebildet werden.
       Soweit diese Rücklage gebildet wird, sind § 3
       Nummer 40 Buchstabe c und § 3c Absatz 2 des
       Einkommensteuergesetzes sowie § 8b Absatz 2,
       3, 7 und 8 dieses Gesetzes auf den Ertrag nach
       Satz 9 nicht anzuwenden. Die Rücklage nach
       Satz 11 ist grundsätzlich im Wirtschaftsjahr der
       Bildung und in den neun folgenden Wirtschafts-

       jahren zu jeweils einem Zehntel gewinnerhöhend

       aufzulösen. Die Rücklage ist in vollem Umfang
       gewinnerhöhend aufzulösen, wenn die Beteili-
       gung des Organträgers an der Organgesellschaft
       veräußert wird. Der Veräußerung gleichgestellt
       sind insbesondere die Umwandlung der Organ-
       gesellschaft auf eine Personengesellschaft oder
       eine natürliche Person, die verdeckte Einlage
       der Beteiligung an der Organgesellschaft und

      die Auflösung der Organgesellschaft. § 3 Num-
      mer 40 Buchstabe c und § 3c Absatz 2 des Ein-
      kommensteuergesetzes sowie § 8b Absatz 2, 3,
      7 und 8 dieses Gesetzes sind bei der Auflösung
      der Rücklage anzuwenden.“

                       Artikel 2

                   Änderung des
               Gewerbesteuergesetzes

  Dem § 2 des Gewerbesteuergesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 8 angefügt:
   „(8) Für die Anwendung dieses Gesetzes sind eine
optierende Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körper-
schaftsteuergesetzes als Kapitalgesellschaft und ihre
Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Ge-
sellschafter einer Kapitalgesellschaft zu behandeln.“

                       Artikel 3

                 Änderung des

            Umwandlungssteuergesetzes

  Das Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter
      „vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I
      S. 428), das zuletzt durch Artikel 10 des Ge-
      setzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214)
      geändert worden ist, in der jeweils geltenden
      Fassung“ gestrichen.

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
   c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Gesell-
          schaft im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ist“
          durch die Wörter „Europäische Gesellschaft
          im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001,
          eine Europäische Genossenschaft im Sinne
          der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 oder eine
          andere Gesellschaft im Sinne des Artikels 54
          des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-
          päischen Union oder des Artikels 34 des
          Abkommens über den Europäischen Wirt-
          schaftsraum ist, deren Sitz und Ort der Ge-
          schäftsleitung sich innerhalb des Hoheits-
          gebiets eines dieser Staaten befindet,“ er-
          setzt.

      bb) Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa

          und bb wird wie folgt gefasst:

          „aa) eine natürliche Person ist, deren Wohn-
               sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt sich
               innerhalb des Hoheitsgebiets eines der
               Staaten im Sinne der Nummer 1 befin-
               det und die nicht auf Grund eines Ab-
               kommens zur Vermeidung der Doppel-
               besteuerung mit einem dritten Staat als
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              außerhalb des Hoheitsgebiets dieser
              Staaten ansässig angesehen wird, oder

         bb) eine Gesellschaft im Sinne der Num-
             mer 1 ist und, wenn es sich um eine
             Personengesellschaft handelt, soweit
             an dieser Körperschaften, Personenver-

             einigungen, Vermögensmassen oder

             natürliche Personen unmittelbar oder
             mittelbar über eine oder mehrere Perso-
             nengesellschaften beteiligt sind, die die
             Voraussetzungen im Sinne der Num-
             mern 1 und 2 Buchstabe a Doppelbuch-
             stabe aa erfüllen,“.
2. Dem § 27 wird folgender Absatz 18 angefügt:

    „(18) § 1 in der Fassung des Artikels 3 des Ge-
  setzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) ist erst-
  mals auf Umwandlungen und Einbringungen anzu-
  wenden, deren steuerlicher Übertragungsstichtag
  nach dem 31. Dezember 2021 liegt.“

                       Artikel 4

                   Änderung des
             Investmentsteuergesetzes

  Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016
(BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

  „Investmentvermögen in der Rechtsform einer Per-
  sonengesellschaft sind auch dann keine Invest-
  mentfonds, wenn sie nach § 1a des Körperschaft-
  steuergesetzes zur Körperschaftsbesteuerung op-
  tiert haben.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 8 Satz 5 Nummer 1 werden nach den
     Wörtern „auch wenn die Personengesellschaften
     Anteile an Kapitalgesellschaften halten“ die Wör-
     ter „oder wenn die Personengesellschaften nach
     § 1a des Körperschaftsteuergesetzes zur Körper-
     schaftsbesteuerung optiert haben“ eingefügt.

  b) Folgender Absatz 16 wird angefügt:

        „(16) Anteile an Personengesellschaften, die
     nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes zur
     Körperschaftsbesteuerung optiert haben, gelten
     für die Zwecke der §§ 26, 28 und 48 nicht als
     Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, sondern
     es sind weiterhin die für Personengesellschaften
     geltenden Regelungen anzuwenden.“

3. Dem § 20 Absatz 3a wird folgender Satz angefügt:
  „Satz 1 ist nicht auf Personengesellschaften anzu-
  wenden, die nach § 1a des Körperschaftsteuer-
  gesetzes zur Körperschaftsbesteuerung optiert ha-
  ben.“

4. Dem § 57 wird folgender Absatz 6 angefügt:

     „(6) Ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden sind:

  1. § 1 Absatz 3 Satz 2,

  2. § 2 Absatz 16,

  3. § 20 Absatz 3a Satz 2

  in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom
  25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050).“

                       Artikel 5

                  Änderung des

             Einkommensteuergesetzes

   Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Er-
   werbs- und Wirtschaftsgenossenschaft“ durch das
   Wort „Genossenschaft“ ersetzt.

2. In § 17 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
   „solche Beteiligungen“ die Wörter „sowie Anteile an
   einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a
   des Körperschaftsteuergesetzes“ eingefügt.
3. § 20 Absatz 1 Nummer 1 der Satzteil vor Satz 2 wird
   wie folgt gefasst:

  „Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge
  aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht
  am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalge-
  sellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesell-
  schaften mit beschränkter Haftung, an Genossen-
  schaften sowie an einer optierenden Gesellschaft
  im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergeset-
  zes.“

4. Dem § 50d wird folgender Absatz 14 angefügt:
     „(14) Dem Gläubiger der Kapitalerträge im Sinne
  des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 aus Anteilen an
  einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a
  des Körperschaftsteuergesetzes steht ungeachtet
  der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermei-
  dung der Doppelbesteuerung kein Anspruch auf
  Entlastung von der Kapitalertragsteuer zu, wenn
  die Kapitalerträge im anderen Staat aufgrund einer
  vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen
  Behandlung der optierenden Gesellschaft nicht der
  Besteuerung unterliegen. Gewinne aus der Veräuße-
  rung von Anteilen an einer optierenden Gesellschaft

  im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes
  sind ungeachtet der Bestimmungen eines Abkom-
  mens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu
  versteuern, wenn sie im anderen Staat aufgrund
  einer vom deutschen Recht abweichenden steuer-
  lichen Behandlung der optierenden Gesellschaft
  nicht der Besteuerung unterliegen.“

5. § 52 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 14 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 4 werden die Wörter „ein Jahr“ durch
         die Wörter „zwei Jahre“ ersetzt.

     bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

         „Die in Satz 4 genannten Fristen verlängern
         sich um ein Jahr, wenn die Rücklage wegen
         § 6b Absatz 3 Satz 5, Absatz 8 Satz 1 Num-
         mer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 oder

         Absatz 10 Satz 8 am Schluss des nach dem
         31. Dezember 2020 und vor dem 1. Ja-
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          nuar 2022 endenden Wirtschaftsjahres auf-
          zulösen wäre.“
       cc) Satz 6 wird aufgehoben.

  b) Absatz 16 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 3 werden die Wörter „zum Ende des
           vierten“ durch die Wörter „zum Ende des

           fünften“ ersetzt.

       bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Bei in nach dem 31. Dezember 2017 und vor

          dem 1. Januar 2019 endenden Wirtschafts-
          jahren beanspruchten Investitionsabzugsbe-
          trägen endet die Investitionsfrist abweichend
          von § 7g Absatz 3 Satz 1 erst zum Ende des
          vierten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs
          folgenden Wirtschaftsjahres.“

                       Artikel 6
                   Änderung des
                Außensteuergesetzes

  Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972

(BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-

setzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter „§ 1

   Absatz 2 und 4“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 4“

   ersetzt.

2. Dem § 21 wird folgender Absatz 5 angefügt:

     „(5) Für Zwischeneinkünfte, die in einem Wirt-

  schaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Be-

  triebsstätte entstanden sind, das vor dem 1. Januar
  2022 beginnt, ist § 8 Absatz 1 Nummer 10 in der am
  30. Juni 2021 geltenden Fassung auf Umwandlun-
  gen und Einbringungen, deren steuerlicher Übertra-
  gungsstichtag nach dem 31. Dezember 2021 liegt,
  in der folgenden Fassung anzuwenden:

  „10. Umwandlungen, die ungeachtet des § 1 Ab-
       satz 4 des Umwandlungssteuergesetzes zu
       Buchwerten erfolgen könnten; dies gilt nicht,
       soweit eine Umwandlung den Anteil an einer
       Kapitalgesellschaft erfasst, dessen Veräuße-

       rung nicht die Voraussetzungen der Nummer 9
       erfüllen würde.““

                       Artikel 7
                   Änderung des
                 Bewertungsgesetzes

   In § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 1 des Be-
wertungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Juni 2021
(BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, werden die
Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3

oder § 18 Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuergeset-
zes“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
des § 15 Absatz 3, des § 18 Absatz 4 Satz 2 des Ein-
kommensteuergesetzes und, wenn sie ihrer Tätigkeit
nach einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 oder des § 18 Absatz 4 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes entsprechen, Gesellschaf-

ten im Sinne des § 1a Absatz 1 des Körperschaft-
steuergesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 8

                  Änderung des
 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

   Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 7 Ab-
satz 24 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 13a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 und 2
   sowie Nummer 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter
   „§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 oder
   § 18 Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuergeset-
   zes“ durch die Wörter „§ 97 Absatz 1 Satz 1 Num-
   mer 5 Satz 1 des Bewertungsgesetzes“ ersetzt.
2. § 13b wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 15
     Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 oder
     § 18 Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuerge-

     setzes“ durch die Wörter „§ 97 Absatz 1 Satz 1

     Nummer 5 Satz 1 des Bewertungsgesetzes“ er-

     setzt.

  b) In Absatz 4 Nummer 5 Satz 5 wird der Punkt am

     Ende durch die Wörter „; dies gilt auch, wenn sie

     ihrer Tätigkeit nach einer Gesellschaft im Sinne

     des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder des
     § 18 Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuerge-
     setzes entsprechen, für Gesellschaften im Sinne

     des § 1a Absatz 1 des Körperschaftsteuerge-

     setzes.“ ersetzt.

                       Artikel 9
                  Änderung des
            Grunderwerbsteuergesetzes

   Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I
S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Satz 1 gilt nicht für eine Gesamthand, die nach
     § 1a des Körperschaftsteuergesetzes optiert hat,
     es sei denn, die Ausübung und Wirksamkeit der
     Option liegt länger als die in Absatz 3 Satz 1 ge-
     nannte Frist zurück und die jeweilige Beteiligung
     am Vermögen der Gesamthand besteht länger
     als die in Absatz 3 Satz 1 genannte Frist.“

  b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
     „Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“

  c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

     „Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt die Aus-
     übung der Option nach § 1a des Körperschaft-
     steuergesetzes als Verminderung des Anteils
     des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand,
     wenn die Option innerhalb der jeweils für Satz 1
     geltenden Frist ausgeübt und wirksam wird.“
BGBl. 2021, Seite 2055 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2055
2. Dem § 6 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
  „Absatz 1 ist nicht entsprechend anzuwenden,
  wenn die erwerbende Gesamthand nach § 1a des
  Körperschaftsteuergesetzes optiert hat und von ei-
  ner Gesamthand übergeht, die nicht nach § 1a des
  Körperschaftsteuergesetzes optiert hat; es sei denn
  die Ausübung und Wirksamkeit der Option liegt län-
  ger als die in Satz 2 genannte Frist zurück und die

  jeweilige Beteiligung am Vermögen der Gesamt-

  hand besteht länger als die in Satz 2 genannte

  Frist.“

                     Artikel 10

                  Änderung des

            Finanzverwaltungsgesetzes

   Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Finanzver-
waltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Juni 2021
(BGBl. I S. 1259) geändert worden ist, wird folgende
Nummer 2a eingefügt:
„2a. die Entgegennahme der Anträge nach § 1a Ab-
     satz 1 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes
     und Berücksichtigung des Status der optierenden
     Gesellschaft in den Verfahren zur Entlastung von

     deutschen Abzugsteuern (Erstattungen und Frei-
     stellungen) auf Grund von Abkommen zur Ver-
     meidung der Doppelbesteuerung;“.

                       Artikel 11
                     Änderung des
               Forschungszulagengesetzes

  Dem § 1 Absatz 2 des Forschungszulagengesetzes

vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763), das zuletzt

durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020

(BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:

„Nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes optie-

rende Gesellschaften sind als Steuerpflichtige im Sinne

des Körperschaftsteuergesetzes anspruchsberech-
tigt.“

                       Artikel 12

                     Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. Januar 2022 in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nummer 1, 3, 8 Buchstabe b, Artikel 5
Nummer 5 sowie die Artikel 7 bis 10 treten am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt

                              Berlin, den 25. Juni 2021
zu verkünden.
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e l a M e r k e l
                                  Der Bundesminister der Finanzen
                                            Olaf Scholz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 2050. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ab383f5bc0207294….