Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 3018
BGBl. 2008 I S. 3018 · 293.229 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts
(Erbschaftsteuerreformgesetz – ErbStRG)
Vom 24. Dezember 2008
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
1997 (BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 8
des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332),
wird wie folgt geändert:
1. Nach der Eingangsformel wird folgende Inhalts-
übersicht eingefügt:
„Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Steuerpflicht
§ 1 Steuerpflichtige Vorgänge
§ 2 Persönliche Steuerpflicht
§ 3 Erwerb von Todes wegen
§ 4 Fortgesetzte Gütergemeinschaft
§ 5 Zugewinngemeinschaft
§ 6 Vor- und Nacherbschaft
§ 7 Schenkungen unter Lebenden
§ 8 Zweckzuwendungen
§ 9 Entstehung der Steuer
Abschnitt 2
Wertermittlung
§ 10 Steuerpflichtiger Erwerb
§ 11 Bewertungsstichtag
§ 12 Bewertung
§ 13 Steuerbefreiungen
§ 13a Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der
Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapital-
gesellschaften
§ 13b Begünstigtes Vermögen
§ 13c Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete
Grundstücke
Abschnitt 3
Berechnung der Steuer
§ 14 Berücksichtigung früherer Erwerbe
§ 15 Steuerklassen
§ 16 Freibeträge
§ 17 Besonderer Versorgungsfreibetrag
§ 18 Mitgliederbeiträge
§ 19 Steuersätze
§ 19a Tarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermö-
gen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
und von Anteilen an Kapitalgesellschaften
Abschnitt 4
Steuerfestsetzung und Erhebung
§ 20 Steuerschuldner
§ 21 Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer
§ 22 Kleinbetragsgrenze
§ 23 Besteuerung von Renten, Nutzungen und Leistun-
gen
§ 24 Verrentung der Steuerschuld in den Fällen des § 1
Abs. 1 Nr. 4
§ 25 (weggefallen)
§ 26 Ermäßigung der Steuer bei Aufhebung einer Fami-
lienstiftung oder Auflösung eines Vereins
§ 27 Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens
§ 28 Stundung
§ 29 Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen
§ 30 Anzeige des Erwerbs
§ 31 Steuererklärung
§ 32 Bekanntgabe des Steuerbescheides an Vertreter
§ 33 Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermö-
gensverwalter und Versicherungsunternehmen
§ 34 Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten
und Notare
§ 35 Örtliche Zuständigkeit
Abschnitt 5
Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
§ 36 Ermächtigungen
§ 37 Anwendung des Gesetzes
§ 37a Sondervorschriften aus Anlass der Herstellung der
Einheit Deutschlands
§ 38 (weggefallen)
§ 39 (weggefallen)“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs), durch Vermächtnis
(§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
oder auf Grund eines geltend gemachten
Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. des Bürger-
lichen Gesetzbuchs);“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. was als Abfindung für einen Verzicht auf
den entstandenen Pflichtteilsanspruch
oder für die Ausschlagung einer Erb-
schaft, eines Erbersatzanspruchs oder
eines Vermächtnisses oder für die Zu-
rückweisung eines Rechts aus einem
Vertrag des Erblassers zugunsten Dritter
auf den Todesfall oder anstelle eines an-
deren in Absatz 1 genannten Erwerbs
gewährt wird;“.
bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. was der Vertragserbe oder der Schluss-
erbe eines gemeinschaftlichen Testa-
ments oder der Vermächtnisnehmer we-
gen beeinträchtigender Schenkungen
des Erblassers (§§ 2287, 2288 Abs. 2

des Bürgerlichen Gesetzbuchs) von dem
Beschenkten nach den Vorschriften über
die ungerechtfertigte Bereicherung er-
langt.“
3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wird die Gütergemeinschaft beim Tod eines
Ehegatten oder beim Tod eines Lebenspartners
fortgesetzt (§§ 1483 ff. des Bürgerlichen Gesetz-
buchs), wird dessen Anteil am Gesamtgut so be-
handelt, als wäre er ausschließlich den anteilsbe-
rechtigten Abkömmlingen angefallen.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird der Güterstand der Zugewinngemein-
schaft (§ 1363 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs, § 6 des Lebenspartnerschaftsgeset-
zes) durch den Tod eines Ehegatten oder
den Tod eines Lebenspartners beendet und
der Zugewinn nicht nach § 1371 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeglichen, gilt
beim überlebenden Ehegatten oder beim
überlebenden Lebenspartner der Betrag,
den er nach Maßgabe des § 1371 Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Aus-
gleichsforderung geltend machen könnte,
nicht als Erwerb im Sinne des § 3.“
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Ehever-
trag“ die Wörter „oder Lebenspartner-
schaftsvertrag“ eingefügt.
cc) In Satz 5 werden die Wörter „der Nachlaß“
durch die Wörter „das Endvermögen“ und
die Wörter „des Nachlasses“ durch die Wör-
ter „des Endvermögens“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder eines Lebenspartners“ einge-
fügt.
5. § 6 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Nachvermächtnisse und beim Tod des Be-
schwerten fällige Vermächtnisse oder Auflagen ste-
hen den Nacherbschaften gleich.“
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Ehe-
gatte“ die Wörter „oder ein Lebenspartner“
eingefügt.
bb) Nummer 6 wird aufgehoben.
cc) Das Nummer 9 abschließende Semikolon
wird durch einen Punkt ersetzt und folgender
Satz wird angefügt:
„Wie eine Auflösung wird auch der Form-
wechsel eines rechtsfähigen Vereins, dessen
Zweck wesentlich im Interesse einer Familie
oder bestimmter Familien auf die Bindung
von Vermögen gerichtet ist, in eine Kapital-
gesellschaft behandelt;“.
b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Übertragungen im Sinne des § 10 Abs. 10
gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.“
7. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) für den Erwerb eines geltend gemachten
Pflichtteilsanspruchs mit dem Zeitpunkt der
Geltendmachung,“.
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Berei-
cherung des Erwerbers, soweit sie nicht
steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 16, 17
und 18). In den Fällen des § 3 gilt unbescha-
det Absatz 10 als Bereicherung der Betrag,
der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 zu
ermittelnden Wert des gesamten Vermö-
gensanfalls, soweit er der Besteuerung nach
diesem Gesetz unterliegt, die nach den Ab-
sätzen 3 bis 9 abzugsfähigen Nachlassver-
bindlichkeiten mit ihrem nach § 12 zu ermit-
telnden Wert abgezogen werden.“
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Steuererstattungsansprüche des Erblassers
sind zu berücksichtigen, wenn sie rechtlich
entstanden sind (§ 37 Abs. 2 der Abgaben-
ordnung).“
cc) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb ei-
ner Beteiligung an einer Personengesell-
schaft oder einer anderen Gesamthandsge-
meinschaft, die nicht unter § 97 Abs. 1 Satz 1
Nr. 5 des Bewertungsgesetzes fällt, gilt als
Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter; die
dabei übergehenden Schulden und Lasten
der Gesellschaft sind bei der Ermittlung der
Bereicherung des Erwerbers wie eine Ge-
genleistung zu behandeln.“
b) Absatz 5 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die vom Erblasser herrührenden Schulden,
soweit sie nicht mit einem zum Erwerb ge-
hörenden Gewerbebetrieb, Anteil an einem
Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und
Forstwirtschaft oder Anteil an einem Betrieb
der Land- und Forstwirtschaft in wirtschaft-
lichem Zusammenhang stehen und bereits
bei der Bewertung der wirtschaftlichen Ein-
heit berücksichtigt worden sind;“.
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„Schulden und Lasten, die mit nach § 13a
befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zu-
sammenhang stehen, sind nur mit dem Be-
trag abzugsfähig, der dem Verhältnis des
nach Anwendung des § 13a anzusetzenden
Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor
Anwendung des § 13a entspricht. Schulden
und Lasten, die mit nach § 13c befreitem
Vermögen in wirtschaftlichem Zusammen-
hang stehen, sind nur mit dem Betrag ab-
zugsfähig, der dem Verhältnis des nach An-
wendung des § 13c anzusetzenden Werts
dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwen-
dung des § 13c entspricht.“

bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Haben sich Nutzungsrechte als Grund-
stücksbelastungen bei der Ermittlung des
gemeinen Werts einer wirtschaftlichen Ein-
heit des Grundbesitzes ausgewirkt, ist deren
Abzug bei der Erbschaftsteuer ausgeschlos-
sen.“
d) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 ange-
fügt:
„(10) Überträgt ein Erbe ein auf ihn von Todes
wegen übergegangenes Mitgliedschaftsrecht an
einer Personengesellschaft unverzüglich nach
dessen Erwerb auf Grund einer im Zeitpunkt
des Todes des Erblassers bestehenden Rege-
lung im Gesellschaftsvertrag an die Mitgesell-
schafter und ist der Wert, der sich für seinen An-
teil zur Zeit des Todes des Erblassers nach § 12
ergibt, höher als der gesellschaftsvertraglich
festgelegte Abfindungsanspruch, so gehört nur
der Abfindungsanspruch zum Vermögensanfall
im Sinne des Absatzes 1 Satz 2. Überträgt ein
Erbe einen auf ihn von Todes wegen übergegan-
genen Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung unverzüglich nach dessen
Erwerb auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes
des Erblassers bestehenden Regelung im Ge-
sellschaftsvertrag an die Mitgesellschafter oder
wird der Geschäftsanteil auf Grund einer im Zeit-
punkt des Todes des Erblassers bestehenden
Regelung im Gesellschaftsvertrag von der Ge-
sellschaft eingezogen und ist der Wert, der sich
für seinen Anteil zur Zeit des Todes des Erblas-
sers nach § 12 ergibt, höher als der gesell-
schaftsvertraglich festgelegte Abfindungsan-
spruch, so gehört nur der Abfindungsanspruch
zum Vermögensanfall im Sinne des Absatzes 1
Satz 2.“
9. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Bewertung
(1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in
den Absätzen 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist,
nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewer-
tungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschrif-
ten) in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember
2008 (BGBl. I S. 3018), in der jeweils geltenden Fas-
sung.
(2) Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein
Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bewer-
tungsgesetzes festzustellen ist, sind mit dem auf
den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert
anzusetzen.
(3) Grundbesitz (§ 19 Abs. 1 des Bewertungsge-
setzes) ist mit dem nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
des Bewertungsgesetzes auf den Bewertungsstich-
tag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.
(4) Bodenschätze, die nicht zum Betriebsvermö-
gen gehören, werden angesetzt, wenn für sie Ab-
setzungen für Substanzverringerung bei der Ein-
kunftsermittlung vorzunehmen sind; sie werden mit
ihren ertragsteuerlichen Werten angesetzt.
(5) Inländisches Betriebsvermögen, für das ein
Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bewer-
tungsgesetzes festzustellen ist, ist mit dem auf
den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert
anzusetzen.
(6) Gehört zum Erwerb ein Anteil an Wirtschafts-
gütern und Schulden, für die ein Wert nach § 151
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bewertungsgesetzes fest-
zustellen ist, ist der darauf entfallende Teilbetrag
des auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestell-
ten Werts anzusetzen.
(7) Ausländischer Grundbesitz und ausländi-
sches Betriebsvermögen werden nach § 31 des Be-
wertungsgesetzes bewertet.“
10. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Buchstaben b und c wird jeweils die
Angabe „10 300 Euro“ durch die Angabe
„12 000 Euro“ ersetzt.
bb) Vor Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Beim Erwerb durch einen Lebenspartner ist
anstelle der Befreiung nach Satz 1 Buch-
stabe c die Befreiung nach Satz 1 Buch-
stabe a und b anzuwenden.“
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) mit 60 Prozent ihres Werts, jedoch
Grundbesitz und Teile von Grundbesitz
mit 85 Prozent ihres Werts, wenn die Er-
haltung dieser Gegenstände wegen ihrer
Bedeutung für Kunst, Geschichte oder
Wissenschaft im öffentlichen Interesse
liegt, die jährlichen Kosten in der Regel
die erzielten Einnahmen übersteigen und
die Gegenstände in einem den Verhält-
nissen entsprechenden Umfang den
Zwecken der Forschung oder der Volks-
bildung nutzbar gemacht sind oder wer-
den,“.
bb) Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird wie
folgt gefasst:
„bb) die Gegenstände sich seit mindestens
20 Jahren im Besitz der Familie befin-
den oder in dem Verzeichnis national
wertvollen Kulturguts oder national
wertvoller Archive nach dem Gesetz
zum Schutz deutschen Kulturgutes ge-
gen Abwanderung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Juli 1999
(BGBl. I S. 1754), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom
18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757, 2547), in
der jeweils geltenden Fassung einge-
tragen sind.“
c) Nummer 4a wird wie folgt gefasst:
„4a. Zuwendungen unter Lebenden, mit denen
ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Ei-
gentum oder Miteigentum an einem im In-
land oder in einem Mitgliedstaat der Euro-

päischen Union oder einem Staat des Eu-
ropäischen Wirtschaftsraums belegenen
bebauten Grundstück im Sinne des § 181
Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes
verschafft, soweit darin eine Wohnung zu
eigenen Wohnzwecken genutzt wird (Fami-
lienheim), oder den anderen Ehegatten von
eingegangenen Verpflichtungen im Zusam-
menhang mit der Anschaffung oder der
Herstellung des Familienheims freistellt.
Entsprechendes gilt, wenn ein Ehegatte
nachträglichen Herstellungs- oder Erhal-
tungsaufwand für ein Familienheim trägt,
das im gemeinsamen Eigentum der Ehe-
gatten oder im Eigentum des anderen Ehe-
gatten steht. Die Sätze 1 und 2 gelten für
Zuwendungen zwischen Lebenspartnern
entsprechend;“.
d) Nach Nummer 4a werden folgende Nummern 4b
und 4c eingefügt:
„4b. der Erwerb von Todes wegen des Eigen-
tums oder Miteigentums an einem im In-
land oder in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder einem Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums belegenen
bebauten Grundstück im Sinne des § 181
Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes
durch den überlebenden Ehegatten oder
den überlebenden Lebenspartner, soweit
der Erblasser darin bis zum Erbfall eine
Wohnung zu eigenen Wohnzwecken ge-
nutzt hat oder bei der er aus zwingenden
Gründen an einer Selbstnutzung zu eige-
nen Wohnzwecken gehindert war und die
beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnut-
zung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt
ist (Familienheim). Ein Erwerber kann die
Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen,
soweit er das begünstigte Vermögen auf
Grund einer letztwilligen Verfügung des
Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen
Verfügung des Erblassers auf einen Dritten
übertragen muss. Gleiches gilt, wenn ein
Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlas-
ses begünstigtes Vermögen auf einen Mit-
erben überträgt. Überträgt ein Erbe erwor-
benes begünstigtes Vermögen im Rahmen
der Teilung des Nachlasses auf einen Drit-
ten und gibt der Dritte dabei diesem Erwer-
ber nicht begünstigtes Vermögen hin, das
er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich
insoweit der Wert des begünstigten Vermö-
gens des Dritten um den Wert des hingege-
benen Vermögens, höchstens jedoch um
den Wert des übertragenen Vermögens.
Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für
die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber
das Familienheim innerhalb von zehn Jah-
ren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohn-
zwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist
aus zwingenden Gründen an einer Selbst-
nutzung zu eigenen Wohnzwecken gehin-
dert;
4c. der Erwerb von Todes wegen des Eigen-
tums oder Miteigentums an einem im In-
land oder in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder einem Staat des Eu-
ropäischen Wirtschaftsraums belegenen
bebauten Grundstück im Sinne des § 181
Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes
durch Kinder im Sinne der Steuerklasse I
Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder
im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2, soweit
der Erblasser darin bis zum Erbfall eine
Wohnung zu eigenen Wohnzwecken ge-
nutzt hat oder bei der er aus zwingenden
Gründen an einer Selbstnutzung zu eige-
nen Wohnzwecken gehindert war, die beim
Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung
zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Fa-
milienheim) und soweit die Wohnfläche der
Wohnung 200 Quadratmeter nicht über-
steigt. Ein Erwerber kann die Steuerbefrei-
ung nicht in Anspruch nehmen, soweit er
das begünstigte Vermögen auf Grund einer
letztwilligen Verfügung des Erblassers oder
einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des
Erblassers auf einen Dritten übertragen
muss. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rah-
men der Teilung des Nachlasses begüns-
tigtes Vermögen auf einen Miterben über-
trägt. Überträgt ein Erbe erworbenes be-
günstigtes Vermögen im Rahmen der Tei-
lung des Nachlasses auf einen Dritten und
gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht
begünstigtes Vermögen hin, das er vom
Erblasser erworben hat, erhöht sich inso-
weit der Wert des begünstigten Vermögens
des Dritten um den Wert des hingegebenen
Vermögens, höchstens jedoch um den Wert
des übertragenen Vermögens. Die Steuer-
befreiung fällt mit Wirkung für die Vergan-
genheit weg, wenn der Erwerber das Fami-
lienheim innerhalb von zehn Jahren nach
dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken
selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingen-
den Gründen an einer Selbstnutzung zu ei-
genen Wohnzwecken gehindert;“.
e) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. Ansprüche nach den folgenden Gesetzen in
der jeweils geltenden Fassung:
a) Lastenausgleichsgesetz,
b) Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Mai 1971
(BGBl. I S. 681), zuletzt geändert durch
Artikel 6a des Gesetzes vom 21. Juli
2004 (BGBl. I S. 1742),
c) Allgemeines Kriegsfolgengesetz in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 653-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 127 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407),
d) Gesetz zur Regelung der Verbindlichkei-
ten nationalsozialistischer Einrichtungen
und der Rechtsverhältnisse an deren Ver-
mögen vom 17. März 1965 (BGBl. I S. 79),
zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17

des Gesetzes vom 12. August 2005
(BGBl. I S. 2354),
e) Häftlingshilfegesetz, Strafrechtliches Re-
habilitierungsgesetz sowie Bundesvertrie-
benengesetz,
f) Vertriebenenzuwendungsgesetz vom
27. September 1994 (BGBl. I S. 2624,
2635), zuletzt geändert durch Artikel 4
Abs. 43 des Gesetzes vom 22. September
2005 (BGBl. I S. 2809),
g) Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungs-
gesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I
S. 1620), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 21. August 2007
(BGBl. I S. 2118), und
h) Berufliches Rehabilitierungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli
1997 (BGBl. I S. 1625), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Au-
gust 2007 (BGBl. I S. 2118);“.
f) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. Ansprüche auf Entschädigungsleistungen
nach den folgenden Gesetzen in der jeweils
geltenden Fassung:
a) Bundesentschädigungsgesetz in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 251-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 26. März
2007 (BGBl. I S. 358), sowie
b) Gesetz über Entschädigungen für Opfer
des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet
vom 22. April 1992 (BGBl. I S. 906);“.
g) In Nummer 9 wird der Betrag „5 200 Euro“ durch
den Betrag „20 000 Euro“ ersetzt.
h) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
„18. Zuwendungen an
a) politische Parteien im Sinne des § 2 des
Parteiengesetzes,
b) Vereine ohne Parteicharakter, wenn
aa) der Zweck des Vereins ausschließ-
lich darauf gerichtet ist, durch Teil-
nahme mit eigenen Wahlvorschlägen
an Wahlen auf Bundes-, Landes-
oder Kommunalebene bei der politi-
schen Willensbildung mitzuwirken,
und
bb) der Verein auf Bundes-, Landes-
oder Kommunalebene bei der jeweils
letzten Wahl wenigstens ein Mandat
errungen oder der zuständigen
Wahlbehörde oder dem zuständigen
Wahlorgan angezeigt hat, dass er mit
eigenen Wahlvorschlägen auf Bun-
des-, Landes- oder Kommunalebene
an der jeweils nächsten Wahl teilneh-
men will.
Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für
die Vergangenheit weg, wenn der Verein
an der jeweils nächsten Wahl nach der
Zuwendung nicht teilnimmt, es sei denn,
dass der Verein sich ernsthaft um eine
Teilnahme bemüht hat.“
11. § 13a wird wie folgt gefasst:
„§ 13a
Steuerbefreiung für Betriebsvermögen,
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
und Anteile an Kapitalgesellschaften
(1) Der Wert von Betriebsvermögen, land- und
forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an
Kapitalgesellschaften im Sinne des § 13b Abs. 4
bleibt insgesamt außer Ansatz (Verschonungsab-
schlag). Voraussetzung ist, dass die Summe der
maßgebenden jährlichen Lohnsummen (Absatz 4)
des Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personen-
gesellschaft oder Anteilen an einer Kapitalgesell-
schaft des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft, in-
nerhalb von sieben Jahren nach dem Erwerb (Lohn-
summenfrist) insgesamt 650 Prozent der Aus-
gangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindest-
lohnsumme). Ausgangslohnsumme ist die durch-
schnittliche Lohnsumme der letzten fünf vor dem
Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden
Wirtschaftsjahre. Satz 2 ist nicht anzuwenden,
wenn die Ausgangslohnsumme 0 Euro beträgt oder
der Betrieb nicht mehr als zehn Beschäftigte hat.
Unterschreitet die Summe der maßgebenden jähr-
lichen Lohnsummen die Mindestlohnsumme, ver-
mindert sich der nach Satz 1 zu gewährende Ver-
schonungsabschlag mit Wirkung für die Vergangen-
heit in demselben prozentualen Umfang, wie die
Mindestlohnsumme unterschritten wird.
(2) Der nicht unter § 13b Abs. 4 fallende Teil des
Vermögens im Sinne des § 13b Abs. 1 bleibt vorbe-
haltlich des Satzes 3 außer Ansatz, soweit der Wert
dieses Vermögens insgesamt 150 000 Euro nicht
übersteigt (Abzugsbetrag). Der Abzugsbetrag von
150 000 Euro verringert sich, wenn der Wert dieses
Vermögens insgesamt die Wertgrenze von 150 000
Euro übersteigt, um 50 Prozent des diese Wert-
grenze übersteigenden Betrags. Der Abzugsbetrag
kann innerhalb von zehn Jahren für von derselben
Person anfallende Erwerbe nur einmal berücksich-
tigt werden.
(3) Ein Erwerber kann den Verschonungsab-
schlag (Absatz 1) und den Abzugsbetrag (Absatz 2)
nicht in Anspruch nehmen, soweit er Vermögen im
Sinne des § 13b Abs. 1 auf Grund einer letztwilligen
Verfügung des Erblassers oder einer rechtsge-
schäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schen-
kers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches
gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des
Nachlasses Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 1
auf einen Miterben überträgt.
(4) Die Lohnsumme umfasst alle Vergütungen
(Löhne und Gehälter und andere Bezüge und Vor-
teile), die im maßgebenden Wirtschaftsjahr an die
auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäf-
tigten gezahlt werden; außer Ansatz bleiben Vergü-
tungen an solche Arbeitnehmer, die nicht aus-
schließlich oder überwiegend in dem Betrieb tätig
sind. Zu den Vergütungen zählen alle Geld- oder
Sachleistungen für die von den Beschäftigten er-
brachte Arbeit, unabhängig davon, wie diese Leis-

tungen bezeichnet werden und ob es sich um regel- mäßige oder unregelmäßige Zahlungen handelt. Zu den Löhnen und Gehältern gehören auch alle von den Beschäftigten zu entrichtenden Sozialbeiträge, Einkommensteuern und Zuschlagsteuern auch dann, wenn sie vom Arbeitgeber einbehalten und von ihm im Namen des Beschäftigten direkt an den Sozialversicherungsträger und die Steuerbe- hörde abgeführt werden. Zu den Löhnen und Ge- hältern zählen alle vom Beschäftigten empfangenen Sondervergütungen, Prämien, Gratifikationen, Ab- findungen, Zuschüsse zu Lebenshaltungskosten, Familienzulagen, Provisionen, Teilnehmergebühren und vergleichbare Vergütungen. Gehören zum Be- triebsvermögen des Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft und Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Ge- sellschaft, unmittelbar oder mittelbar Beteiligungen an Personengesellschaften, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Euro- päischen Wirtschaftsraums haben, oder Anteile an Kapitalgesellschaften, die ihren Sitz oder ihre Ge- schäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Euro- päischen Wirtschaftsraums haben, wenn die unmit- telbare oder mittelbare Beteiligung mehr als 25 Pro- zent beträgt, sind die Lohnsummen dieser Gesell- schaften einzubeziehen zu dem Anteil, zu dem die unmittelbare und mittelbare Beteiligung besteht. (5) Der Verschonungsabschlag (Absatz 1) und der Abzugsbetrag (Absatz 2) fallen nach Maßgabe des Satzes 2 mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von sieben Jah- ren (Behaltensfrist) 1. einen Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb, ei- nen Anteil an einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes, einen Anteil eines persönlich haftenden Gesellschaf- ters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einen Anteil daran veräußert; als Veräuße- rung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebe- triebs. Gleiches gilt, wenn wesentliche Betriebs- grundlagen eines Gewerbebetriebs veräußert oder in das Privatvermögen überführt oder an- deren betriebsfremden Zwecken zugeführt wer- den oder wenn Anteile an einer Kapitalgesell- schaft veräußert werden, die der Veräußerer durch eine Sacheinlage (§ 20 Abs. 1 des Um- wandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), geändert durch Ar- tikel 5 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), in der jeweils geltenden Fas- sung) aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 13b erworben hat oder ein Anteil an einer Ge- sellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommen- steuergesetzes oder ein Anteil daran veräußert wird, den der Veräußerer durch eine Einbringung des Betriebsvermögens im Sinne des § 13b in eine Personengesellschaft (§ 24 Abs. 1 des Um- wandlungssteuergesetzes) erworben hat; 2. das land- und forstwirtschaftliche Vermögen im Sinne des § 168 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungs- gesetzes und selbst bewirtschaftete Grundstücke im Sinne des § 159 des Bewertungsgesetzes veräußert. Gleiches gilt, wenn das land- und forstwirtschaftliche Vermögen dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nicht mehr dauernd zu dienen bestimmt ist oder wenn der bisherige Betrieb innerhalb der Behaltensfrist als Stück- länderei zu qualifizieren wäre oder Grundstücke im Sinne des § 159 des Bewertungsgesetzes nicht mehr selbst bewirtschaftet werden; 3. als Inhaber eines Gewerbebetriebs, Gesellschaf- ter einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkom- mensteuergesetzes oder persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum Ende des letzten in die Sieben- jahresfrist fallenden Wirtschaftsjahres Entnah- men tätigt, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinn- anteile seit dem Erwerb um mehr als 150 000 Euro übersteigen; Verluste bleiben un- berücksichtigt. Gleiches gilt für Inhaber eines begünstigten Betriebs der Land- und Forstwirt- schaft oder eines Teilbetriebs oder eines Anteils an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Bei Ausschüttungen an Gesellschafter einer Ka- pitalgesellschaft ist sinngemäß zu verfahren; 4. Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 13b ganz oder teilweise veräußert; eine ver- deckte Einlage der Anteile in eine Kapitalgesell- schaft steht der Veräußerung der Anteile gleich. Gleiches gilt, wenn die Kapitalgesellschaft inner- halb der Frist aufgelöst oder ihr Nennkapital herabgesetzt wird, wenn diese wesentliche Be- triebsgrundlagen veräußert und das Vermögen an die Gesellschafter verteilt wird; Satz 1 Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend; 5. im Fall des § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 die Ver- fügungsbeschränkung oder die Stimmrechts- bündelung aufgehoben wird. Der Wegfall des Verschonungsabschlags be- schränkt sich in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 auf den Teil, der dem Verhältnis der im Zeit- punkt der schädlichen Verfügung verbleibenden Behaltensfrist einschließlich des Jahres, in dem die Verfügung erfolgt, zur gesamten Behaltensfrist ergibt. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 4 ist von einer Nachversteuerung abzusehen, wenn der Veräußerungserlös innerhalb der nach § 13b Abs. 1 begünstigten Vermögensart verbleibt. Hiervon ist auszugehen, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten in entsprechendes Vermögen investiert wird, das nicht zum Verwaltungsvermö- gen im Sinne des § 13b Abs. 2 gehört. (6) Der Erwerber ist verpflichtet, dem für die Erb- schaftsteuer zuständigen Finanzamt innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Lohnsum- menfrist das Unterschreiten der Lohnsummen- grenze im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 anzuzeigen. In den Fällen des Absatzes 5 ist der Erwerber ver- pflichtet, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt den entsprechenden Sachverhalt inner- halb einer Frist von einem Monat, nach dem der jeweilige Tatbestand verwirklicht wurde, anzuzei-

gen. Die Festsetzungsfrist für die Steuer endet nicht
vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem die
Finanzbehörde von dem Unterschreiten der Lohn-
summengrenze (Absatz 1 Satz 2) oder dem Verstoß
gegen die Behaltensregelungen (Absatz 5) Kenntnis
erlangt. Die Anzeige ist eine Steuererklärung im
Sinne der Abgabenordnung. Sie ist schriftlich abzu-
geben. Die Anzeige hat auch dann zu erfolgen,
wenn der Vorgang zu keiner Besteuerung führt.
(7) Soweit nicht inländisches Vermögen zum be-
günstigten Vermögen im Sinne des § 13b gehört,
hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass die
Voraussetzungen für die Begünstigung im Zeit-
punkt der Entstehung der Steuer und während der
gesamten in den Absätzen 2 und 5 genannten Zeit-
räume bestehen.
(8) Der Erwerber kann unwiderruflich erklären,
dass die Steuerbefreiung nach den Absätzen 1 bis 7
in Verbindung mit § 13b nach folgender Maßgabe
gewährt wird:
1. In Absatz 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Lohn-
summenfrist von sieben Jahren eine Lohnsum-
menfrist von zehn Jahren und an die Stelle der
maßgebenden Lohnsumme von 650 Prozent
eine maßgebende Lohnsumme von 1 000 Pro-
zent;
2. in Absatz 5 tritt an die Stelle der Behaltensfrist
von sieben Jahren eine Behaltensfrist von zehn
Jahren;
3. in § 13b Abs. 2 Satz 1 tritt an die Stelle des Pro-
zentsatzes für das Verwaltungsvermögen von
50 Prozent ein Prozentsatz von 10 Prozent;
4. in § 13b Abs. 4 tritt an die Stelle des Prozent-
satzes für die Begünstigung von 85 Prozent ein
Prozentsatz von 100 Prozent.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten in den Fällen des
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 entsprechend.“
12. Nach § 13a werden folgende §§ 13b und 13c ein-
gefügt:
„§ 13b
Begünstigtes Vermögen
(1) Zum begünstigten Vermögen gehören vorbe-
haltlich Absatz 2
1. der inländische Wirtschaftsteil des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 168 Abs. 1
Nr. 1 des Bewertungsgesetzes) mit Ausnahme
der Stückländereien (§ 168 Abs. 2 des Bewer-
tungsgesetzes) und selbst bewirtschaftete
Grundstücke im Sinne des § 159 des Bewer-
tungsgesetzes sowie entsprechendes land- und
forstwirtschaftliches Vermögen, das einer Be-
triebsstätte in einem Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union oder in einem Staat des Europä-
ischen Wirtschaftsraums dient;
2. inländisches Betriebsvermögen (§§ 95 bis 97
des Bewertungsgesetzes) beim Erwerb eines
ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs, ei-
nes Anteils an einer Gesellschaft im Sinne des
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18
Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes, eines
Anteils eines persönlich haftenden Gesellschaf-
ters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
oder eines Anteils daran und entsprechendes
Betriebsvermögen, das einer Betriebsstätte in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem Staat des Europäischen Wirt-
schaftsraums dient;
3. Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die Kapi-
talgesellschaft zur Zeit der Entstehung der
Steuer Sitz oder Geschäftsleitung im Inland oder
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem Staat des Europäischen Wirt-
schaftsraums hat und der Erblasser oder Schen-
ker am Nennkapital dieser Gesellschaft zu mehr
als 25 Prozent unmittelbar beteiligt war
(Mindestbeteiligung). Ob der Erblasser oder
Schenker die Mindestbeteiligung erfüllt, ist nach
der Summe der dem Erblasser oder Schenker
unmittelbar zuzurechnenden Anteile und der
Anteile weiterer Gesellschafter zu bestimmen,
wenn der Erblasser oder Schenker und die wei-
teren Gesellschafter untereinander verpflichtet
sind, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen
oder ausschließlich auf andere derselben Ver-
pflichtung unterliegende Anteilseigner zu über-
tragen und das Stimmrecht gegenüber nichtge-
bundenen Gesellschaftern einheitlich auszu-
üben.
(2) Ausgenommen bleibt Vermögen im Sinne des
Absatzes 1, wenn das land- und forstwirtschaftliche
Vermögen oder das Betriebsvermögen der Betriebe
oder der Gesellschaften zu mehr als 50 Prozent aus
Verwaltungsvermögen besteht. Zum Verwaltungs-
vermögen gehören
1. Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke,
Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte
und Bauten. Eine Nutzungsüberlassung an Dritte
ist nicht anzunehmen, wenn
a) der Erblasser oder Schenker sowohl im über-
lassenden Betrieb als auch im nutzenden Be-
trieb allein oder zusammen mit anderen Ge-
sellschaftern einen einheitlichen geschäftli-
chen Betätigungswillen durchsetzen konnte
oder als Gesellschafter einer Gesellschaft im
Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3
oder § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergeset-
zes den Vermögensgegenstand der Gesell-
schaft zur Nutzung überlassen hatte, und
diese Rechtsstellung auf den Erwerber über-
gegangen ist, soweit keine Nutzungsüberlas-
sung an einen weiteren Dritten erfolgt;
b) die Nutzungsüberlassung im Rahmen der Ver-
pachtung eines ganzen Betriebs erfolgt, wel-
che beim Verpächter zu Einkünften nach § 2
Abs. 1 Nr. 2 bis 3 des Einkommensteuerge-
setzes führt und
aa) der Verpächter des Betriebs im Zusam-
menhang mit einer unbefristeten Ver-
pachtung den Pächter durch eine letztwil-
lige Verfügung oder eine rechtsgeschäft-
liche Verfügung als Erben eingesetzt hat
oder
bb) die Verpachtung an einen Dritten erfolgt,
weil der Beschenkte im Zeitpunkt der
Steuerentstehung den Betrieb noch nicht
führen kann, und die Verpachtung auf

höchstens zehn Jahre befristet ist; hat der
Beschenkte das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet, beginnt die Frist mit der
Vollendung des 18. Lebensjahres.
Dies gilt nicht für verpachtete Betriebe, die
vor ihrer Verpachtung die Voraussetzungen
als begünstigtes Vermögen nach Absatz 1
und Satz 1 nicht erfüllt haben und für ver-
pachtete Betriebe, deren Hauptzweck in der
Überlassung von Grundstücken, Grund-
stücksteilen, grundstücksgleichen Rechten
und Bauten an Dritte zur Nutzung besteht,
die nicht unter Buchstabe d fallen;
c) sowohl der überlassende Betrieb als auch der
nutzende Betrieb zu einem Konzern im Sinne
des § 4h des Einkommensteuergesetzes ge-
hören, soweit keine Nutzungsüberlassung an
einen weiteren Dritten erfolgt;
d) die überlassenen Grundstücke, Grundstücks-
teile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten
zum Betriebsvermögen, zum gesamthände-
risch gebundenen Betriebsvermögen einer
Personengesellschaft oder zum Vermögen ei-
ner Kapitalgesellschaft gehören und der
Hauptzweck des Betriebs in der Vermietung
von Wohnungen im Sinne des § 181 Abs. 9
des Bewertungsgesetzes besteht, dessen Er-
füllung einen wirtschaftlichen Geschäftsbe-
trieb (§ 14 der Abgabenordnung) erfordert;
e) Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücks-
gleiche Rechte und Bauten an Dritte zur land-
und forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen
werden;
2. Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die un-
mittelbare Beteiligung am Nennkapital dieser
Gesellschaften 25 Prozent oder weniger beträgt
und sie nicht dem Hauptzweck des Gewerbebe-
triebs eines Kreditinstitutes oder eines Finanz-
dienstleistungsinstitutes im Sinne des § 1 Abs. 1
und 1a des Kreditwesengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 24
des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I
S. 2026) geändert worden ist, oder eines Ver-
sicherungsunternehmens, das der Aufsicht nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zu-
letzt durch Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom
17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) geändert
worden ist, unterliegt, zuzurechnen sind. Ob
diese Grenze unterschritten wird, ist nach der
Summe der dem Betrieb unmittelbar zuzurech-
nenden Anteile und der Anteile weiterer Gesell-
schafter zu bestimmen, wenn die Gesellschafter
untereinander verpflichtet sind, über die Anteile
nur einheitlich zu verfügen oder sie ausschließ-
lich auf andere derselben Verpflichtung unterlie-
gende Anteilseigner zu übertragen und das
Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen Gesell-
schaftern nur einheitlich ausüben;
3. Beteiligungen an Gesellschaften im Sinne des
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18
Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes und an
entsprechenden Gesellschaften im Ausland so-
wie Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht
unter Nummer 2 fallen, wenn bei diesen Gesell-
schaften das Verwaltungsvermögen mehr als
50 Prozent beträgt;
4. Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen,
wenn sie nicht dem Hauptzweck des Gewerbe-
betriebs eines Kreditinstitutes oder eines Fi-
nanzdienstleistungsinstitutes im Sinne des § 1
Abs. 1 und 1a des Kreditwesengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. Septem-
ber 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Ar-
tikel 24 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008
(BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, oder eines
Versicherungsunternehmens, das der Aufsicht
nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I
S. 2), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 2 des Ge-
setzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982)
geändert worden ist, unterliegt, zuzurechnen sind;
5. Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissen-
schaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Ar-
chive, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine,
wenn der Handel mit diesen Gegenständen oder
deren Verarbeitung nicht der Hauptzweck des
Gewerbebetriebs ist.
Kommt Satz 1 nicht zur Anwendung, gehört sol-
ches Verwaltungsvermögen im Sinne des Satzes 2
Nr. 1 bis 5 nicht zum begünstigten Vermögen im
Sinne des Absatzes 1, welches dem Betrieb im Be-
steuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzu-
rechnen war. Der Anteil des Verwaltungsvermögens
am gemeinen Wert des Betriebs bestimmt sich
nach dem Verhältnis der Summe der gemeinen
Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungs-
vermögens zum gemeinen Wert des Betriebs; für
Grundstücksteile des Verwaltungsvermögens ist
der ihnen entsprechende Anteil am gemeinen Wert
des Grundstücks anzusetzen. Bei Betrieben der
Land- und Forstwirtschaft ist als Vergleichsmaß-
stab der Wert des Wirtschaftsteils (§ 168 Abs. 1
Nr. 1 des Bewertungsgesetzes) anzuwenden.
(3) Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes
Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses
auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem
Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er
vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit
der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten
um den Wert des hingegebenen Vermögens,
höchstens jedoch um den Wert des übertragenen
Vermögens. Soweit zum Vermögen der Kapitalge-
sellschaft Vermögensgegenstände gehören, die
nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2
nicht in das begünstigte Vermögen einzubeziehen
sind, ist der Teil des Anteilswerts nicht begünstigt,
der dem Verhältnis der Summe der Werte der nicht
einzubeziehenden Vermögensgegenstände zum
Wert des gesamten Vermögens der Kapitalgesell-
schaft entspricht.
(4) Begünstigt sind 85 Prozent des in Absatz 1
genannten Vermögens.

§ 13c
Steuerbefreiung für
zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke
(1) Grundstücke im Sinne des Absatzes 3 sind
mit 90 Prozent ihres Werts anzusetzen.
(2) Ein Erwerber kann den verminderten Wertan-
satz nicht in Anspruch nehmen, soweit er erwor-
bene Grundstücke auf Grund einer letztwilligen Ver-
fügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftli-
chen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf
einen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt, wenn
ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses
Vermögen im Sinne des Absatzes 3 auf einen Miter-
ben überträgt. Überträgt ein Erbe erworbenes be-
günstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des
Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte da-
bei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen
hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich
insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des
Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens,
höchstens jedoch um den Wert des übertragenen
Vermögens.
(3) Der verminderte Wertansatz gilt für bebaute
Grundstücke oder Grundstücksteile, die
1. zu Wohnzwecken vermietet werden,
2. im Inland, in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder in einem Staat des Euro-
päischen Wirtschaftsraums belegen sind,
3. nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder
begünstigten Vermögen eines Betriebs der
Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13a
gehören.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 entsprechend.“
13. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Die Steuer, die sich für den letzten Erwerb ohne
Zusammenrechnung mit früheren Erwerben er-
gibt, darf durch den Abzug der Steuer nach
Satz 2 oder Satz 3 nicht unterschritten werden.“
b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
„(2) Führt der Eintritt eines Ereignisses mit
Wirkung für die Vergangenheit zu einer Verände-
rung des Werts eines früheren, in die Zusam-
menrechnung einzubeziehenden Erwerbs, endet
die Festsetzungsfrist für die Änderung des Be-
scheids über die Steuerfestsetzung für den spä-
teren Erwerb nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der
Abgabenordnung nicht vor dem Ende der für
eine Änderung des Bescheids für den früheren
Erwerb maßgebenden Festsetzungsfrist. Das-
selbe gilt für den Eintritt eines Ereignisses mit
Wirkung für die Vergangenheit, soweit es ledig-
lich zu einer Änderung der anrechenbaren Steuer
führt.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
14. § 15 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Im Falle des § 2269 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs und soweit der überlebende Ehegatte
oder der überlebende Lebenspartner an die Verfü-
gung gebunden ist, ist auf Antrag der Versteuerung
das Verhältnis des Schlusserben oder Vermächtnis-
nehmers zum zuerst verstorbenen Ehegatten oder
dem zuerst verstorbenen Lebenspartner zugrunde
zu legen, soweit sein Vermögen beim Tod des über-
lebenden Ehegatten oder des überlebenden Le-
benspartners noch vorhanden ist. § 6 Abs. 2 Satz 3
bis 5 gilt entsprechend.“
15. § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Freibeträge
(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen des § 2 Abs. 1
Nr. 1 der Erwerb
1. des Ehegatten in Höhe von 500 000 Euro;
2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und
der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der
Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro;
3. der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I
Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro;
4. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe
von 100 000 Euro;
5. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von
20 000 Euro;
6. des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro;
7. der übrigen Personen der Steuerklasse III in
Höhe von 20 000 Euro.
(2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1
tritt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ein Freibetrag
von 2 000 Euro.“
16. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1
Nr. 1 wird dem überlebenden Ehegatten und neben
dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 dem über-
lebenden Lebenspartner ein besonderer Versor-
gungsfreibetrag von 256 000 Euro gewährt. Der
Freibetrag wird bei Ehegatten oder bei Lebenspart-
nern, denen aus Anlass des Todes des Erblassers
nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versor-
gungsbezüge zustehen, um den nach § 14 des Be-
wertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert die-
ser Versorgungsbezüge gekürzt.“
17. § 19 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden
Prozentsätzen erhoben:
Wert des steuerpflichtigen Prozentsatz
Erwerbs (§ 10) bis in der Steuerklasse
einschließlich … Euro I II III
75 000 7 30 30
300 000 11 30 30
600 000 15 30 30
6 000 000 19 30 30
13 000 000 23 50 50
26 000 000 27 50 50
über 26 000 000 30 50 50“.

18. § 19a wird wie folgt gefasst:
„§ 19a
Tarifbegrenzung
beim Erwerb von Betriebsvermögen,
von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
und von Anteilen an Kapitalgesellschaften
(1) Sind in dem steuerpflichtigen Erwerb einer
natürlichen Person der Steuerklasse II oder III Be-
triebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches
Vermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften im
Sinne des Absatzes 2 enthalten, ist von der tarif-
lichen Erbschaftsteuer ein Entlastungsbetrag nach
Absatz 4 abzuziehen.
(2) Der Entlastungsbetrag gilt für den nicht unter
§ 13b Abs. 4 fallenden Teil des Vermögens im Sinne
des § 13b Abs. 1. Ein Erwerber kann den Entlas-
tungsbetrag nicht in Anspruch nehmen, soweit er
Vermögen im Sinne des Satzes 1 auf Grund einer
letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer
rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers
oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss.
Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung
des Nachlasses Vermögen im Sinne des Satzes 1
auf einen Miterben überträgt.
(3) Der auf das Vermögen im Sinne des Absat-
zes 2 entfallende Anteil an der tariflichen Erbschaft-
steuer bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts
dieses Vermögens nach Anwendung des § 13a und
nach Abzug der mit diesem Vermögen in wirtschaft-
lichem Zusammenhang stehenden abzugsfähigen
Schulden und Lasten (§ 10 Abs. 5 und 6) zum Wert
des gesamten Vermögensanfalls.
(4) Zur Ermittlung des Entlastungsbetrags ist für
den steuerpflichtigen Erwerb zunächst die Steuer
nach der tatsächlichen Steuerklasse des Erwerbers
zu berechnen und nach Maßgabe des Absatzes 3
aufzuteilen. Für den steuerpflichtigen Erwerb ist
dann die Steuer nach Steuerklasse I zu berechnen
und nach Maßgabe des Absatzes 3 aufzuteilen. Der
Entlastungsbetrag ergibt sich als Unterschiedsbe-
trag zwischen der auf Vermögen im Sinne des Ab-
satzes 2 entfallenden Steuer nach den Sätzen 1
und 2.
(5) Der Entlastungsbetrag fällt mit Wirkung für
die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber inner-
halb von sieben Jahren gegen die Behaltensrege-
lungen des § 13a verstößt. In den Fällen des § 13a
Abs. 8 tritt an die Stelle der Frist nach Satz 1 eine
Frist von zehn Jahren. Die Festsetzungsfrist für die
Steuer endet nicht vor dem Ablauf des vierten Jah-
res, nachdem die Finanzbehörde von dem Verstoß
gegen die Behaltensregelungen Kenntnis erlangt.
§ 13a Abs. 6 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.“
19. § 20 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Im Falle des § 4 sind die Abkömmlinge im
Verhältnis der auf sie entfallenden Anteile, der über-
lebende Ehegatte oder der überlebende Lebens-
partner für den gesamten Steuerbetrag Steuer-
schuldner.“
20. § 25 wird aufgehoben.
21. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Nummer 3 abschließende Semikolon wird
durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz
wird angefügt:
„Entsprechendes gilt, wenn unentgeltliche Zu-
wendungen bei der Berechnung des nach § 5
Abs. 1 steuerfreien Betrags berücksichtigt wer-
den;“.
b) In Nummer 4 Satz 2 werden die Angabe „in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. März
1991 (BGBl. I S. 814), zuletzt geändert durch Ar-
tikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996
(BGBl. I S. 2049)“ sowie das anschließende
Komma gestrichen.
22. § 30 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Er-
werb auf einer von einem deutschen Gericht, einem
deutschen Notar oder einem deutschen Konsul er-
öffneten Verfügung von Todes wegen beruht und
sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwer-
bers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt; das gilt
nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsver-
mögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht
der Anzeigepflicht nach § 33 unterliegen, oder Aus-
landsvermögen gehört. Einer Anzeige bedarf es
auch nicht, wenn eine Schenkung unter Lebenden
oder eine Zweckzuwendung gerichtlich oder nota-
riell beurkundet ist.“
23. § 31 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) In den Fällen der fortgesetzten Güterge-
meinschaft kann das Finanzamt die Steuererklä-
rung allein von dem überlebenden Ehegatten oder
dem überlebenden Lebenspartner verlangen.“
24. § 35 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei Schenkungen und Zweckzuwendungen
unter Lebenden von einer Erbengemeinschaft ist
das Finanzamt zuständig, das für die Bearbeitung
des Erbfalls zuständig ist. Satz 1 gilt auch, wenn
eine Erbengemeinschaft aus zwei Erben besteht
und der eine Miterbe bei der Auseinandersetzung
eine Schenkung an den anderen Miterben aus-
führt.“
25. In § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, § 14 Abs. 3, § 19
Abs. 3 Buchstabe a und b, § 24 Satz 2, § 26 Buch-
stabe a und b sowie § 27 Abs. 1 werden jeweils die
Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ er-
setzt.
26. In § 15 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz wird das
Wort „Vomhundertsatz“ durch das Wort „Prozent-
satz“ ersetzt.
27. In § 27 Abs. 3 wird das Wort „Vomhundertsätze“
durch das Wort „Prozentsätze“ ersetzt.
28. Dem § 28 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Gehört zum Erwerb begünstigtes Vermögen
im Sinne des § 13c Abs. 3, ist dem Erwerber die
darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis

zu zehn Jahren zu stunden, soweit er die Steuer nur
durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen
kann. Satz 1 gilt entsprechend, wenn zum Erwerb
ein Ein- oder Zweifamilienhaus oder Wohneigentum
gehört, das der Erwerber nach dem Erwerb zu ei-
genen Wohnzwecken nutzt, längstens für die Dauer
der Selbstnutzung. Nach Aufgabe der Selbstnut-
zung ist die Stundung unter den Voraussetzungen
des Satzes 1 weiter zu gewähren. Die Stundung en-
det in den Fällen der Sätze 1 bis 3, soweit das er-
worbene Vermögen Gegenstand einer Schenkung
im Sinne des § 7 ist. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.“
29. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Arti-
kels 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008
(BGBl. I S. 3018) findet auf Erwerbe Anwendung,
für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2008
entsteht.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„In Erbfällen, die vor dem 1. Januar 2009 einge-
treten sind, und für Schenkungen, die vor die-
sem Zeitpunkt ausgeführt worden sind, ist wei-
terhin § 25 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. Februar
1997 (BGBl. I S. 378) anzuwenden.“
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) § 13a in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 3018) ist nicht anzuwenden, wenn das be-
günstigte Vermögen vor dem 1. Januar 2011
von Todes wegen oder durch Schenkung unter
Lebenden erworben wird, bereits Gegenstand
einer vor dem 1. Januar 2007 ausgeführten
Schenkung desselben Schenkers an dieselbe
Person war und wegen eines vertraglichen
Rückforderungsrechts nach dem 11. November
2005 herausgegeben werden musste.“
Artikel 2
Änderung des Bewertungsgesetzes
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt
geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. De-
zember 2007 (BGBl. I S. 3150), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Im Zweiten Teil wird die Angabe zum Vierten Ab-
schnitt wie folgt gefasst:
„Vierter Abschnitt
Vorschriften für die
Bewertung von Grundbesitz für
die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997“.
b) Nach der Angabe zu § 156 wird folgender Ab-
schnitt eingefügt:
„Sechster Abschnitt
Vorschriften
für die Bewertung von Grundbesitz,
von nicht notierten Anteilen an Kapital-
gesellschaften und von Betriebsvermögen für
die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
A. Allgemeines
§ 157 Feststellung von Grundbesitzwerten, von
Anteilswerten und von Betriebsvermö-
genswerten
B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
I. Allgemeines
§ 158 Begriff des land- und forstwirtschaft-
lichen Vermögens
§ 159 Abgrenzung land- und forstwirtschaftlich
genutzter Flächen zum Grundvermögen
§ 160 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
§ 161 Bewertungsstichtag
§ 162 Bewertung des Wirtschaftsteils
§ 163 Ermittlung der Wirtschaftswerte
§ 164 Mindestwert
§ 165 Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem
Fortführungswert
§ 166 Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem
Liquidationswert
§ 167 Bewertung der Betriebswohnungen und
des Wohnteils
§ 168 Grundbesitzwert des Betriebs der Land-
und Forstwirtschaft
II. Besonderer Teil
a) Landwirtschaftliche Nutzung
§ 169 Tierbestände
§ 170 Umlaufende Betriebsmittel
b) Forstwirtschaftliche Nutzung
§ 171 Umlaufende Betriebsmittel
§ 172 Abweichender Bewertungsstichtag
c) Weinbauliche Nutzung
§ 173 Umlaufende Betriebsmittel
d) Gärtnerische Nutzung
§ 174 Abweichende Bewertungsverhältnisse
e) Übrige land- und
forstwirtschaftliche Nutzungen
§ 175 Übrige land- und forstwirtschaftliche
Nutzungen
C. Grundvermögen
I. Allgemeines
§ 176 Grundvermögen
§ 177 Bewertung

II. Unbebaute Grundstücke
§ 178 Begriff der unbebauten Grundstücke
§ 179 Bewertung der unbebauten Grundstücke
III. Bebaute Grundstücke
§ 180 Begriff der bebauten Grundstücke
§ 181 Grundstücksarten
§ 182 Bewertung der bebauten Grundstücke
§ 183 Bewertung im Vergleichswertverfahren
§ 184 Bewertung im Ertragswertverfahren
§ 185 Ermittlung des Gebäudeertragswerts
§ 186 Rohertrag des Grundstücks
§ 187 Bewirtschaftungskosten
§ 188 Liegenschaftszinssatz
§ 189 Bewertung im Sachwertverfahren
§ 190 Ermittlung des Gebäudesachwerts
§ 191 Wertzahlen
IV. Sonderfälle
§ 192 Bewertung in Erbbaurechtsfällen
§ 193 Bewertung des Erbbaurechts
§ 194 Bewertung des Erbbaugrundstücks
§ 195 Gebäude auf fremdem Grund und Boden
§ 196 Grundstücke im Zustand der Bebauung
§ 197 Gebäude und Gebäudeteile für den Zivil-
schutz
V. Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
§ 198 Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
D. Nicht notierte Anteile an Kapital-
gesellschaften und Betriebsvermögen
§ 199 Anwendung des vereinfachten Ertrags-
wertverfahrens
§ 200 Vereinfachtes Ertragswertverfahren
§ 201 Ermittlung des Jahresertrags
§ 202 Betriebsergebnis
§ 203 Kapitalisierungsfaktor“.
c) Der Dritte Teil wird wie folgt gefasst:
„Dritter Teil
Schlussbestimmungen
§ 204 Bekanntmachung
§ 205 Anwendungsvorschriften“.
2. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht
unter Absatz 1 fallen, sind mit dem gemeinen Wert
anzusetzen. Lässt sich der gemeine Wert nicht aus
Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weni-
ger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berück-
sichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesell-
schaft oder einer anderen anerkannten, auch im ge-
wöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche
Zwecke üblichen Methode zu ermitteln; dabei ist
die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Be-
messung des Kaufpreises zu Grunde legen würde.
Die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebs-
vermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sons-
tigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebs-
vermögen gehörenden Schulden und sonstigen Ab-
züge (Substanzwert) der Gesellschaft darf nicht un-
terschritten werden; die §§ 99 und 103 sind anzu-
wenden. Die §§ 199 bis 203 sind zu berücksichti-
gen.“
3. § 12 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-,
Kapital- oder Rentenversicherungen werden mit
dem Rückkaufswert bewertet. Rückkaufswert ist
der Betrag, den das Versicherungsunternehmen
dem Versicherungsnehmer im Falle der vorzeitigen
Aufhebung des Vertragsverhältnisses zu erstatten
hat. Die Berechnung des Werts, insbesondere die
Berücksichtigung von ausgeschütteten und gutge-
schriebenen Gewinnanteilen kann durch Rechtsver-
ordnung geregelt werden.“
4. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nut-
zungen und Leistungen ist mit dem Vielfachen des
Jahreswerts nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzu-
setzen. Die Vervielfältiger sind nach der Sterbetafel
des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln und
ab dem 1. Januar des auf die Veröffentlichung der
Sterbetafel durch das Statistische Bundesamt fol-
genden Kalenderjahres anzuwenden. Der Kapital-
wert ist unter Berücksichtigung von Zwischen-
zinsen und Zinseszinsen mit einem Zinssatz von
5,5 Prozent als Mittelwert zwischen dem Kapital-
wert für jährlich vorschüssige und jährlich nach-
schüssige Zahlungsweise zu berechnen. Das Bun-
desministerium der Finanzen stellt die Vervielfäl-
tiger für den Kapitalwert einer lebenslänglichen
Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem
Euro nach Lebensalter und Geschlecht der Berech-
tigten in einer Tabelle zusammen und veröffentlicht
diese zusammen mit dem Datum der Veröffent-
lichung der Sterbetafel im Bundessteuerblatt.“
5. § 95 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Betriebsvermögen umfasst alle Teile
eines Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Abs. 1
und 2 des Einkommensteuergesetzes, die bei der
steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermö-
gen gehören.“
6. § 97 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Der gemeine Wert eines Anteils am Be-
triebsvermögen einer in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
genannten Personengesellschaft ist wie folgt zu
ermitteln und aufzuteilen:
1. Der nach § 109 Abs. 2 ermittelte gemeine
Wert des der Personengesellschaft gehören-
den Betriebsvermögens (Gesamthandsver-
mögen) ist wie folgt aufzuteilen:
a) die Kapitalkonten aus der Gesamthands-
bilanz sind dem jeweiligen Gesellschafter
vorweg zuzurechnen;

b) der verbleibende Wert ist nach dem für die
Gesellschaft maßgebenden Gewinnvertei-
lungsschlüssel auf die Gesellschafter auf-
zuteilen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu
berücksichtigen.
2. Für die Wirtschaftsgüter und Schulden des
Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschaf-
ters ist der gemeine Wert zu ermitteln. Er ist
dem jeweiligen Gesellschafter zuzurechnen.
3. Der Wert des Anteils eines Gesellschafters er-
gibt sich als Summe aus dem Anteil am Ge-
samthandsvermögen nach Nummer 1 und
dem Wert des Sonderbetriebsvermögens
nach Nummer 2.“
b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
fügt:
„(1b) Der gemeine Wert eines Anteils an einer
in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Kapitalge-
sellschaft bestimmt sich nach dem Verhältnis
des Anteils am Nennkapital (Grund- oder
Stammkapital) der Gesellschaft zum gemeinen
Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesell-
schaft im Bewertungsstichtag. Dies gilt auch,
wenn das Nennkapital noch nicht vollständig
eingezahlt ist. Richtet sich die Beteiligung am
Vermögen und am Gewinn der Gesellschaft auf
Grund einer ausdrücklichen Vereinbarung der
Gesellschafter nach der jeweiligen Höhe des
eingezahlten Nennkapitals, bezieht sich der ge-
meine Wert nur auf das tatsächlich eingezahlte
Nennkapital.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
7. Die §§ 98a, 99 Abs. 2 und § 104 werden aufgehoben.
8. § 109 wird wie folgt gefasst:
„§ 109
Bewertung
(1) Das Betriebsvermögen von Gewerbebetrie-
ben im Sinne des § 95 und das Betriebsvermögen
von freiberuflich Tätigen im Sinne des § 96 ist je-
weils mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die
Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 ent-
sprechend.
(2) Der Wert eines Anteils am Betriebsvermögen
einer in § 97 genannten Körperschaft, Personenver-
einigung oder Vermögensmasse ist mit dem gemei-
nen Wert anzusetzen. Für die Ermittlung des gemei-
nen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.“
9. Die Zwischenüberschrift des Vierten Abschnitts
wird wie folgt gefasst:
„Vierter Abschnitt
Vorschriften für die
Bewertung von Grundbesitz für
die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997“.
10. § 151 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt ge-
fasst:
„1. Grundbesitzwerte (§§ 138, 157),
2. der Wert des Betriebsvermögens oder des
Anteils am Betriebsvermögen (§§ 95, 96,
97),“.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) In dem Feststellungsbescheid für Grund-
besitzwerte sind auch Feststellungen zu treffen
1. über die Art der wirtschaftlichen Einheit,
2. über die Zurechnung der wirtschaftlichen Ein-
heit und bei mehreren Beteiligten über die
Höhe des Anteils, der für die Besteuerung
oder eine andere Feststellung von Bedeutung
ist; beim Erwerb durch eine Erbengemein-
schaft erfolgt die Zurechnung in Vertretung
der Miterben auf die Erbengemeinschaft. Ent-
sprechendes gilt für die Feststellungen nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Gesondert festgestellte Werte im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sind einer in-
nerhalb einer Jahresfrist folgenden Feststellung
für dieselbe wirtschaftliche Einheit unverändert
zu Grunde zu legen, wenn sich die für die erste
Bewertung maßgeblichen Stichtagsverhältnisse
nicht wesentlich geändert haben. Der Erklä-
rungspflichtige kann eine von diesem Wert ab-
weichende Feststellung nach den Verhältnissen
am Bewertungsstichtag durch Abgabe einer
Feststellungserklärung beantragen.“
11. In § 153 Abs. 2 Satz 2 wird der Klammerzusatz
„(§ 97 Abs. 1a)“ gestrichen.
12. Dem § 154 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Soweit der Gegenstand der Feststellung ei-
ner Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben
zuzurechnen ist, ist § 183 der Abgabenordnung
entsprechend anzuwenden. Bei der Bekanntgabe
des Feststellungsbescheids ist darauf hinzuweisen,
dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen
alle Miterben erfolgt.“
13. § 155 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Soweit der Gegenstand der Feststellung einer
Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zu-
zurechnen ist, sind § 352 der Abgabenordnung und
§ 48 der Finanzgerichtsordnung entsprechend an-
zuwenden.“
14. Nach § 156 wird folgender Sechster Abschnitt ein-
gefügt:
„Sechster Abschnitt
Vorschriften
für die Bewertung von Grundbesitz,
von nicht notierten Anteilen an Kapital-
gesellschaften und von Betriebsvermögen für
die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
A. Allgemeines
§ 157
Feststellung
von Grundbesitzwerten, von Anteils-
werten und von Betriebsvermögenswerten
(1) Grundbesitzwerte werden unter Berücksichti-
gung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wert-
verhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt.
§ 29 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land-
und forstwirtschaftlichen Vermögens und für Be-

triebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2
sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der
§§ 158 bis 175 zu ermitteln.
(3) Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grund-
vermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne
des § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind die Grundbesitzwerte
unter Anwendung der §§ 159 und 176 bis 198 zu
ermitteln. § 70 gilt mit der Maßgabe, dass der Anteil
des Eigentümers eines Grundstücks an anderem
Grundvermögen (zum Beispiel an gemeinschaft-
lichen Hofflächen oder Garagen) abweichend von
Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift in das Grundstück
einzubeziehen ist, wenn der Anteil zusammen mit
dem Grundstück genutzt wird. § 20 Satz 2 ist ent-
sprechend anzuwenden.
(4) Der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaf-
ten im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 (Anteilswert)
wird unter Berücksichtigung der tatsächlichen Ver-
hältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewer-
tungsstichtag festgestellt. Der Anteilswert ist unter
Anwendung des § 11 Abs. 2 zu ermitteln.
(5) Der Wert von Betriebsvermögen oder des An-
teils am Betriebsvermögen im Sinne der §§ 95, 96
und 97 (Betriebsvermögenswert) wird unter Berück-
sichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der
Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festge-
stellt. Der Betriebsvermögenswert ist unter Anwen-
dung des § 109 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 11
Abs. 2 zu ermitteln.
B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
I. Allgemeines
§ 158
Begriff des land- und forstwirt-
schaftlichen Vermögens
(1) Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige
Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Er-
zeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwer-
tung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse.
Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ge-
hören alle Wirtschaftgüter, die einem Betrieb der
Land- und Forstwirtschaft zu diesem Zweck auf
Dauer zu dienen bestimmt sind.
(2) Die wirtschaftliche Einheit des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens ist der Betrieb der
Land- und Forstwirtschaft. Wird ein Betrieb der
Land- und Forstwirtschaft in Form einer Personen-
gesellschaft oder Gemeinschaft geführt, sind in die
wirtschaftliche Einheit auch die Wirtschaftsgüter
einzubeziehen, die einem oder mehreren Beteiligten
gehören, wenn sie dem Betrieb der Land- und
Forstwirtschaft auf Dauer zu dienen bestimmt sind.
(3) Zu den Wirtschaftsgütern, die der wirtschaft-
lichen Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
zu dienen bestimmt sind, gehören insbesondere
1. der Grund und Boden,
2. die Wirtschaftsgebäude,
3. die stehenden Betriebsmittel,
4. der normale Bestand an umlaufenden Betriebs-
mitteln,
5. die immateriellen Wirtschaftsgüter,
6. die Wohngebäude und der dazugehörende
Grund und Boden.
Als normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmit-
teln gilt ein solcher, der zur gesicherten Fortführung
des Betriebs erforderlich ist.
(4) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermö-
gen gehören nicht
1. Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäu-
deteile, die nicht land- und forstwirtschaftlichen
Zwecken dienen,
2. Kleingartenland und Dauerkleingartenland,
3. Geschäftsguthaben, Wertpapiere und Beteili-
gungen,
4. über den normalen Bestand hinausgehende Be-
stände an umlaufenden Betriebsmitteln,
5. Tierbestände oder Zweige des Tierbestands und
die hiermit zusammenhängenden Wirtschafts-
güter (zum Beispiel Gebäude und abgrenzbare
Gebäudeteile mit den dazugehörenden Flächen,
Betriebsmittel), wenn die Tiere weder zur land-
wirtschaftlichen Nutzung noch nach § 175 zu
den übrigen land- und forstwirtschaftlichen
Nutzungen gehören. Die Zugehörigkeit der land-
wirtschaftlich genutzten Flächen zum land- und
forstwirtschaftlichen Vermögen wird hierdurch
nicht berührt,
6. Geldforderungen und Zahlungsmittel,
7. Pensionsverpflichtungen.
(5) Verbindlichkeiten gehören zum land- und
forstwirtschaftlichen Vermögen, soweit sie nicht im
unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit
den in Absatz 4 genannten Wirtschaftsgütern ste-
hen.
§ 159
Abgrenzung
land- und forstwirtschaftlich
genutzter Flächen zum Grundvermögen
(1) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flä-
chen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn
nach ihrer Lage, den am Bewertungsstichtag be-
stehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den
sonstigen Umständen anzunehmen ist, dass sie in
absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirt-
schaftlichen Zwecken, insbesondere als Bauland,
Industrieland oder Land für Verkehrszwecke, dienen
werden.
(2) Bildet ein Betrieb der Land- und Forstwirt-
schaft die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers,
so sind dem Betriebsinhaber gehörende Flächen,
die von einer Stelle aus ordnungsgemäß nachhaltig
bewirtschaftet werden, dem Grundvermögen nur
dann zuzurechnen, wenn mit großer Wahrschein-
lichkeit anzunehmen ist, dass sie spätestens nach
zwei Jahren anderen als land- und forstwirtschaft-
lichen Zwecken dienen werden.
(3) Flächen sind stets dem Grundvermögen zu-
zurechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als
Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung
möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plan-
gebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat
oder schon durchgeführt ist. Satz 1 gilt nicht für

die Hofstelle und für andere Flächen in unmittel-
barem räumlichen Zusammenhang mit der Hof-
stelle bis zu einer Größe von insgesamt 1 Hektar.
§ 160
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
(1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
umfasst
1. den Wirtschaftsteil,
2. die Betriebswohnungen und
3. den Wohnteil.
(2) Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land-
und Forstwirtschaft umfasst
1. die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen:
a) die landwirtschaftliche Nutzung,
b) die forstwirtschaftliche Nutzung,
c) die weinbauliche Nutzung,
d) die gärtnerische Nutzung,
e) die übrigen land- und forstwirtschaftlichen
Nutzungen,
2. die Nebenbetriebe,
3. die folgenden nicht zu einer Nutzung nach den
Nummern 1 und 2 gehörenden Wirtschaftsgüter:
a) Abbauland,
b) Geringstland,
c) Unland.
Der Anbau von Hopfen, Tabak und Spargel gehört
nur zu den Sondernutzungen, wenn keine landwirt-
schaftliche Nutzung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1
Buchstabe a vorliegt.
(3) Nebenbetriebe sind Betriebe, die dem Haupt-
betrieb zu dienen bestimmt sind und nicht einen
selbständigen gewerblichen Betrieb darstellen.
(4) Zum Abbauland gehören die Betriebsflächen,
die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend
für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutz-
bar gemacht werden (Sand-, Kies-, Lehmgruben,
Steinbrüche, Torfstiche und dergleichen).
(5) Zum Geringstland gehören die Betriebsflä-
chen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem
Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007
(BGBl. I S. 3150, 3176) keine Wertzahlen festzustel-
len sind.
(6) Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die
auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag
abwerfen können.
(7) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
bilden auch Stückländereien, die als gesonderte
wirtschaftliche Einheit zu bewerten sind. Stücklän-
dereien sind einzelne land- und forstwirtschaftlich
genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsge-
bäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten
von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des
Grund und Bodens gehören, sondern am Bewer-
tungsstichtag für mindestens 15 Jahre einem ande-
ren Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen
bestimmt sind.
(8) Betriebswohnungen sind Wohnungen, die ei-
nem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu die-
nen bestimmt, aber nicht dem Wohnteil zuzurech-
nen sind.
(9) Der Wohnteil eines Betriebs der Land- und
Forstwirtschaft umfasst die Gebäude und Gebäu-
deteile, die dem Inhaber des Betriebs, den zu sei-
nem Haushalt gehörenden Familienangehörigen
und den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen.
§ 161
Bewertungsstichtag
(1) Für die Größe des Betriebs, für den Umfang
und den Zustand der Gebäude sowie für die ste-
henden Betriebsmittel sind die Verhältnisse am Be-
wertungsstichtag maßgebend.
(2) Für die umlaufenden Betriebsmittel ist der
Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend,
das dem Bewertungsstichtag vorangegangen ist.
§ 162
Bewertung des Wirtschaftsteils
(1) Bei der Bewertung des Wirtschaftsteils ist der
gemeine Wert zu Grunde zu legen. Dabei ist davon
auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb der
Land- und Forstwirtschaft fortführt. Bei der Ermitt-
lung des gemeinen Werts für den Wirtschaftsteil
sind die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen,
die Nebenbetriebe, das Abbau-, Geringst- und Un-
land jeweils gesondert mit ihrem Wirtschaftswert
(§ 163) zu bewerten. Dabei darf ein Mindestwert
nicht unterschritten werden (§ 164).
(2) Der Wert des Wirtschaftsteils für einen Be-
trieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des
§ 160 Abs. 7 wird nach § 164 ermittelt.
(3) Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirt-
schaft oder ein Anteil im Sinne des § 158 Abs. 2
Satz 2 innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren
nach dem Bewertungsstichtag veräußert, erfolgt
die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit abwei-
chend von den §§ 163 und 164 mit dem Liquidati-
onswert nach § 166. Dies gilt nicht, wenn der Ver-
äußerungserlös innerhalb von sechs Monaten aus-
schließlich zum Erwerb eines anderen Betriebs der
Land- und Forstwirtschaft oder eines Anteils im
Sinne des § 158 Abs. 2 Satz 2 verwendet wird.
(4) Sind wesentliche Wirtschaftsgüter (§ 158
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5) dem Betrieb der
Land- und Forstwirtschaft innerhalb eines Zeitrau-
mes von 15 Jahren nicht mehr auf Dauer zu dienen
bestimmt, erfolgt die Bewertung der Wirtschafts-
güter abweichend von den §§ 163 und 164 mit
dem jeweiligen Liquidationswert nach § 166. Dies
gilt nicht, wenn der Veräußerungserlös innerhalb
von sechs Monaten ausschließlich im betrieblichen
Interesse verwendet wird.
§ 163
Ermittlung der Wirtschaftswerte
(1) Bei der Ermittlung der jeweiligen Wirtschafts-
werte ist von der nachhaltigen Ertragsfähigkeit
land- und forstwirtschaftlicher Betriebe auszuge-
hen. Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger

Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erziel-
bare Reingewinn. Dabei sind alle Umstände zu be-
rücksichtigen, die bei einer Selbstbewirtschaftung
den Wirtschaftserfolg beeinflussen.
(2) Der Reingewinn umfasst das ordentliche
Ergebnis abzüglich eines angemessenen Lohnan-
satzes für die Arbeitsleistung des Betriebsinhabers
und der nicht entlohnten Arbeitskräfte. Die im un-
mittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit
einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
stehenden Verbindlichkeiten sind durch den Ansatz
der Zinsaufwendungen abgegolten. Zur Berück-
sichtigung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit ist der
Durchschnitt der letzten fünf abgelaufenen Wirt-
schaftsjahre vor dem Bewertungsstichtag zu Grunde
zu legen.
(3) Der Reingewinn für die landwirtschaftliche
Nutzung bestimmt sich nach der Region, der maß-
geblichen Nutzungsart (Betriebsform) und der Be-
triebsgröße nach der Europäischen Größeneinheit
(EGE). Zur Ermittlung der maßgeblichen Betriebs-
form ist das Klassifizierungssystem nach der Ent-
scheidung 85/377/EWG der Kommission vom
7. Juni 1985 zur Errichtung eines gemeinschaftli-
chen Klassifizierungssystems der landwirtschaftli-
chen Betriebe (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), zuletzt ge-
ändert durch Entscheidung der Kommission vom
16. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 127 S. 48), in der jeweils
geltenden Fassung heranzuziehen. Hierzu sind die
Standarddeckungsbeiträge der selbst bewirtschaf-
teten Flächen und der Tiereinheiten der landwirt-
schaftlichen Nutzung zu ermitteln und daraus die
Betriebsform zu bestimmen. Die Summe der Stan-
darddeckungsbeiträge ist durch 1 200 Euro zu divi-
dieren, so dass sich die Betriebsgröße in EGE er-
gibt, die einer der folgenden Betriebsgrößenklassen
zuzuordnen ist:
1. Kleinbetriebe von 0 bis unter 40 EGE,
2. Mittelbetriebe von 40 bis 100 EGE,
3. Großbetriebe über 100 EGE.
Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht
die maßgeblichen Standarddeckungsbeiträge im
Bundessteuerblatt. Der entsprechende Reingewinn
ergibt sich aus der Spalte 4 der Anlage 14 in Euro
pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche
(EUR/ha LF).
(4) Der Reingewinn für die forstwirtschaftliche
Nutzung bestimmt sich nach den Flächen der je-
weiligen Nutzungsart (Baumartengruppe) und den
Ertragsklassen. Die jeweilige Nutzungsart umfasst:
1. Die Baumartengruppe Buche, zu der auch sons-
tiges Laubholz einschließlich der Roteiche ge-
hört,
2. die Baumartengruppe Eiche, zu der auch alle üb-
rigen Eichenarten gehören,
3. die Baumartengruppe Fichte, zu der auch alle
übrigen Nadelholzarten mit Ausnahme der Kiefer
und der Lärche gehören,
4. die Baumartengruppe Kiefer und Lärchen mit
Ausnahme der Weymouthskiefer,
5. die übrige Fläche der forstwirtschaftlichen Nut-
zung.
Die Ertragsklassen bestimmen sich für
1. die Baumartengruppe Buche nach der von
Schober für mäßige Durchforstung veröffentlich-
ten Ertragstafel,
2. die Baumartengruppe Eiche nach der von Jütt-
ner für mäßige Durchforstung veröffentlichten
Ertragstafel,
3. die Baumartengruppe Fichte nach der von Wie-
demann für mäßige Durchforstung veröffentlich-
ten Ertragstafel,
4. die Baumartengruppe Kiefer nach der von Wie-
demann für mäßige Durchforstung veröffentlich-
ten Ertragstafel.
Der nach den Sätzen 2 und 3 maßgebliche Reinge-
winn ergibt sich aus der Spalte 4 der Anlage 15 in
Euro pro Hektar (EUR/ha).
(5) Der Reingewinn für die weinbauliche Nutzung
bestimmt sich nach den Flächen der jeweiligen
Nutzungsart (Verwertungsform). Er ergibt sich aus
der Spalte 3 der Anlage 16.
(6) Der Reingewinn für die gärtnerische Nutzung
bestimmt sich nach dem maßgeblichen Nutzungs-
teil, der Nutzungsart und den Flächen. Er ergibt sich
aus der Spalte 4 der Anlage 17.
(7) Der Reingewinn für die Sondernutzungen
Hopfen, Spargel, Tabak ergibt sich aus der Spalte 3
der Anlage 18.
(8) Der Reingewinn für die sonstigen land- und
forstwirtschaftlichen Nutzungen, für Nebenbetriebe
sowie für Abbauland ist im Einzelertragswertverfah-
ren zu ermitteln, soweit für die jeweilige Region
nicht auf einen durch statistische Erhebungen er-
mittelten pauschalierten Reingewinn zurückgegrif-
fen werden kann. Der Einzelertragswert ermittelt
sich aus dem betriebsindividuellen Ergebnis und
dem Kapitalisierungszinssatz nach Absatz 11.
(9) Der Reingewinn für das Geringstland wird
pauschal mit 5,40 Euro pro Hektar festgelegt.
(10) Der Reingewinn für das Unland beträgt
0 Euro.
(11) Der jeweilige Reingewinn ist zu kapitalisie-
ren. Der Kapitalisierungszinssatz beträgt 5,5 Pro-
zent und der Kapitalisierungsfaktor beträgt 18,6.
(12) Der kapitalisierte Reingewinn für die land-
wirtschaftliche, die forstwirtschaftliche, die wein-
bauliche, die gärtnerische Nutzung oder für deren
Nutzungsteile, die Sondernutzungen und das Ge-
ringstland ist mit der jeweiligen Eigentumsfläche
des Betriebs zum Bewertungsstichtag zu vervielfäl-
tigen, der dieser Nutzung zuzurechnen ist.
(13) Die Hofflächen und die Flächen der Wirt-
schaftsgebäude sind dabei anteilig in die einzelnen
Nutzungen einzubeziehen. Wirtschaftswege, He-
cken, Gräben, Grenzraine und dergleichen sind in
die Nutzung einzubeziehen, zu der sie gehören;
dies gilt auch für Wasserflächen, soweit sie nicht
Unland sind oder zu den übrigen land- und forst-
wirtschaftlichen Nutzungen gehören.
(14) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates die Anlagen 14 bis 18 zu

diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die da-
rin aufgeführten Reingewinne turnusmäßig an die
Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des Landwirt-
schaftsgesetzes anpasst.
§ 164
Mindestwert
(1) Der Mindestwert des Wirtschaftsteils setzt
sich aus dem Wert für den Grund und Boden sowie
dem Wert der übrigen Wirtschaftsgüter zusammen
und wird nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelt.
(2) Der für den Wert des Grund und Bodens im
Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zu ermittelnde
Pachtpreis pro Hektar (ha) bestimmt sich nach der
Nutzung, dem Nutzungsteil und der Nutzungsart
des Grund und Bodens. Bei der landwirtschaftli-
chen Nutzung ist dabei die Betriebsgröße in EGE
nach § 163 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 bis 3 zu berücksich-
tigen. Der danach maßgebliche Pachtpreis ergibt
sich jeweils aus der Spalte 5 der Anlagen 14, 15
und 17 sowie aus der Spalte 4 der Anlagen 16
und 18 und ist mit den Eigentumsflächen zu verviel-
fältigen.
(3) Der Kapitalisierungszinssatz des regionalen
Pachtpreises beträgt 5,5 Prozent und der Kapita-
lisierungsfaktor beträgt 18,6.
(4) Der Wert für die übrigen Wirtschaftsgüter im
Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 (Besatz-
kapital) bestimmt sich nach der Nutzung, dem Nut-
zungsteil und der Nutzungsart des Grund und Bo-
dens. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist da-
bei die Betriebsgröße in EGE nach § 163 Abs. 3
Satz 4 Nr. 1 bis 3 zu berücksichtigen. Der danach
maßgebliche Wert für das Besatzkapital ergibt sich
jeweils aus der Spalte 6 der Anlagen 14, 15a und 17
sowie aus der Spalte 5 der Anlagen 16 und 18 und
ist mit den selbst bewirtschafteten Flächen zu ver-
vielfältigen.
(5) Der Kapitalisierungszinssatz für die übrigen
Wirtschaftsgüter (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5)
beträgt 5,5 Prozent und der Kapitalisierungsfaktor
beträgt 18,6.
(6) Der kapitalisierte Wert für den Grund und Bo-
den und der kapitalisierte Wert für die übrigen Wirt-
schaftsgüter sind um die damit in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten zu
mindern. Der Mindestwert, der sich hiernach ergibt,
darf nicht weniger als 0 Euro betragen.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Anlagen 14 bis 18 zu diesem
Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin auf-
geführten Pachtpreise und Werte für das Besatz-
kapital turnusmäßig an die Ergebnisse der Erhe-
bungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes an-
passt.
§ 165
Bewertung des
Wirtschaftsteils mit dem Fortführungswert
(1) Der Wert des Wirtschaftsteils wird aus der
Summe der nach § 163 zu ermittelnden Wirt-
schaftswerte gebildet.
(2) Der für einen Betrieb der Land- und Forstwirt-
schaft anzusetzende Wert des Wirtschaftsteils darf
nicht geringer sein als der nach § 164 ermittelte
Mindestwert.
(3) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der ge-
meine Wert des Wirtschaftsteils niedriger ist als der
nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Wert, ist die-
ser Wert anzusetzen; § 166 ist zu beachten.
§ 166
Bewertung des
Wirtschaftsteils mit dem Liquidationswert
(1) Im Falle des § 162 Abs. 3 oder Abs. 4 ist der
Liquidationswert nach Absatz 2 zu ermitteln und
tritt mit Wirkung für die Vergangenheit an die Stelle
des bisherigen Wertansatzes.
(2) Bei der Ermittlung des jeweiligen Liquidati-
onswerts nach Absatz 1
1. ist der Grund und Boden im Sinne des § 158
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 mit den zuletzt vor dem Be-
wertungsstichtag ermittelten Bodenrichtwerten
zu bewerten. Zur Berücksichtigung der Liquida-
tionskosten ist der ermittelte Bodenwert um
10 Prozent zu mindern;
2. sind die übrigen Wirtschaftsgüter im Sinne des
§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 mit ihrem gemei-
nen Wert zu bewerten. Zur Berücksichtigung der
Liquidationskosten sind die ermittelten Werte
um 10 Prozent zu mindern.
§ 167
Bewertung der
Betriebswohnungen und des Wohnteils
(1) Die Bewertung der Betriebswohnungen und
des Wohnteils erfolgt nach den Vorschriften, die
für die Bewertung von Wohngrundstücken im
Grundvermögen (§§ 182 bis 196) gelten.
(2) Für die Abgrenzung der Betriebswohnungen
und des Wohnteils vom Wirtschaftsteil ist höchs-
tens das Fünffache der jeweils bebauten Fläche zu
Grunde zu legen.
(3) Zur Berücksichtigung von Besonderheiten,
die sich im Falle einer engen räumlichen Verbin-
dung von Wohnraum mit dem Betrieb ergeben, ist
der Wert des Wohnteils und der Wert der Betriebs-
wohnungen nach den Absätzen 1 und 2 um 15 Pro-
zent zu ermäßigen.
(4) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der ge-
meine Wert des Wohnteils oder der Betriebswoh-
nungen niedriger ist als der sich nach den Absät-
zen 1 bis 3 ergebende Wert, ist der gemeine Wert
anzusetzen. Für den Nachweis des niedrigeren ge-
meinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund
des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen
Vorschriften.
§ 168
Grundbesitzwert des Betriebs
der Land- und Forstwirtschaft
(1) Der Grundbesitzwert eines Betriebs der
Land- und Forstwirtschaft besteht aus
1. dem Wert des Wirtschaftsteils (§ 160 Abs. 2),

2. dem Wert der Betriebswohnungen (§ 160 Abs. 8)
abzüglich der damit im unmittelbaren wirtschaft-
lichen Zusammenhang stehenden Verbindlich-
keiten,
3. dem Wert des Wohnteils (§ 160 Abs. 9) abzüglich
der damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zu-
sammenhang stehenden Verbindlichkeiten.
(2) Der Grundbesitzwert für Stückländereien als
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 160 Abs. 7)
besteht nur aus dem Wert des Wirtschaftsteils.
(3) Der Grundbesitzwert für einen Anteil an ei-
nem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne
des § 158 Abs. 2 Satz 2 ist nach den Absätzen 4
bis 6 aufzuteilen.
(4) Der Wert des Wirtschafteils ist nach den beim
Mindestwert (§ 164) zu Grunde gelegten Verhältnis-
sen aufzuteilen. Dabei ist
1. der Wert des Grund und Bodens und der Wirt-
schaftsgebäude oder ein Anteil daran (§ 158
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2) dem jeweiligen Eigen-
tümer zuzurechnen. Im Falle des Gesamthands-
eigentums ist der Wert des Grund und Bodens
nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Be-
teiligung aufzuteilen;
2. der Wert der übrigen Wirtschaftsgüter (§ 158
Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bis 5) nach dem Wertverhält-
nis der dem Betrieb zur Verfügung gestellten
Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Im Falle des Ge-
samthandseigentums ist der Wert der übrigen
Wirtschaftsgüter nach der Höhe der gesell-
schaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen;
3. der Wert der zu berücksichtigenden Verbindlich-
keiten (§ 164 Abs. 4) dem jeweiligen Schuldner
zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigen-
tums ist der Wert der zu berücksichtigenden Ver-
bindlichkeiten nach der Höhe der gesellschafts-
rechtlichen Beteiligung aufzuteilen.
(5) Der Wert für die Betriebswohnungen ist dem
jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Im Falle des
Gesamthandseigentums ist der Wert nach der Höhe
der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzutei-
len.
(6) Der Wert für den Wohnteil ist dem jeweiligen
Eigentümer zuzurechnen. Im Falle des Gesamt-
handseigentums ist der Wert nach der Höhe der ge-
sellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen.
II. Besonderer Teil
a) Landwirtschaftliche Nutzung
§ 169
Tierbestände
(1) Tierbestände gehören in vollem Umfang zur
landwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschafts-
jahr
für die ersten
20 Hektar nicht mehr als 10 Vieheinheiten
für die nächsten
10 Hektar nicht mehr als 7 Vieheinheiten
für die nächsten
20 Hektar nicht mehr als 6 Vieheinheiten
für die nächsten
50 Hektar nicht mehr als 3 Vieheinheiten
und für die weitere
Fläche nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten
je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig
landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt oder
gehalten werden. Die Tierbestände sind nach dem
Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen.
(2) Übersteigt die Anzahl der Vieheinheiten
nachhaltig die in Absatz 1 bezeichnete Grenze, so
gehören nur die Zweige des Tierbestands zur land-
wirtschaftlichen Nutzung, deren Vieheinheiten zu-
sammen diese Grenze nicht überschreiten. Zu-
nächst sind mehr flächenabhängige Zweige des
Tierbestands und danach weniger flächenabhän-
gige Zweige des Tierbestands zur landwirtschaft-
lichen Nutzung zu rechnen. Innerhalb jeder dieser
Gruppen sind zuerst Zweige des Tierbestands mit
der geringeren Anzahl von Vieheinheiten und dann
Zweige mit der größeren Anzahl von Vieheinheiten
zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Der
Tierbestand des einzelnen Zweiges wird nicht auf-
geteilt.
(3) Als Zweig des Tierbestands gilt bei jeder Tier-
art für sich
1. das Zugvieh,
2. das Zuchtvieh,
3. das Mastvieh und
4. das übrige Nutzvieh.
Das Zuchtvieh einer Tierart gilt nur dann als beson-
derer Zweig des Tierbestands, wenn die erzeugten
Jungtiere überwiegend zum Verkauf bestimmt sind.
Ist das nicht der Fall, so ist das Zuchtvieh dem
Zweig des Tierbestands zuzurechnen, dem es über-
wiegend dient.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Pelztiere.
Pelztiere gehören nur dann zur landwirtschaftlichen
Nutzung, wenn die erforderlichen Futtermittel über-
wiegend von den vom Inhaber des Betriebs land-
wirtschaftlich genutzter Flächen gewonnen werden.
(5) Für die Umrechnung der Tierbestände in
Vieheinheiten sowie für die Gruppen der mehr flä-
chenabhängigen oder weniger flächenabhängigen
Zweige des Tierbestands sind die in den Anlagen 19
und 20 aufgeführten Werte maßgebend. Das Bun-
desministerium der Finanzen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates die Anlagen 19 und 20 zu diesem Gesetz
dadurch zu ändern, dass der darin aufgeführte Um-
rechnungsschlüssel und die Gruppen der Zweige
eines Tierbestands an geänderte wirtschaftliche
oder technische Entwicklungen angepasst werden
können.
§ 170
Umlaufende Betriebsmittel
Bei landwirtschaftlichen Betrieben zählen die
umlaufenden Betriebsmittel nur soweit zum norma-
len Bestand, als der Durchschnitt der letzten fünf
Jahre nicht überschritten wird.

b) Forstwirtschaftliche Nutzung
§ 171
Umlaufende Betriebsmittel
Eingeschlagenes Holz gehört zum normalen Be-
stand an umlaufenden Betriebsmitteln, soweit es
den jährlichen Nutzungssatz nicht übersteigt. Bei
Betrieben, die nicht jährlich einschlagen (ausset-
zende Betriebe), tritt an die Stelle des jährlichen
Nutzungssatzes ein den Betriebsverhältnissen ent-
sprechender mehrjähriger Nutzungssatz.
§ 172
Abweichender Bewertungsstichtag
Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung sind ab-
weichend von § 161 Abs. 1 für den Umfang und
den Zustand des Bestands an nicht eingeschlage-
nem Holz die Verhältnisse am Ende des Wirt-
schaftsjahres zu Grunde zu legen, das dem Bewer-
tungsstichtag vorangegangen ist.
c) Weinbauliche Nutzung
§ 173
Umlaufende Betriebsmittel
(1) Bei ausbauenden Betrieben zählen die Vor-
räte an Weinen aus den Ernten der letzten fünf
Jahre vor dem Bewertungsstichtag zum normalen
Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln.
(2) Abschläge für Unterbestand an Weinvorräten
sind nicht zu machen.
d) Gärtnerische Nutzung
§ 174
Abweichende Bewertungsverhältnisse
(1) Die durch Anbau von Baumschulgewächsen
genutzte Betriebsfläche wird nach § 161 Abs. 1 be-
stimmt. Dabei sind die zum 15. September feststell-
baren Bewirtschaftungsverhältnisse zu Grunde zu
legen, die dem Bewertungsstichtag vorangegangen
sind.
(2) Die durch Anbau von Gemüse, Blumen und
Zierpflanzen genutzte Betriebsfläche wird nach
§ 161 Abs. 1 bestimmt. Dabei sind die zum 30. Juni
feststellbaren Bewirtschaftungsverhältnisse zu
Grunde zu legen, die dem Bewertungsstichtag
vorangegangen sind.
(3) Sind die Bewirtschaftungsverhältnisse nicht
feststellbar, richtet sich die Einordnung der Flächen
nach der vorgesehenen Nutzung.
e) Übrige land- und forstwirt-
schaftliche Nutzungen
§ 175
Übrige land- und
forstwirtschaftliche Nutzungen
(1) Zu den übrigen land- und forstwirtschaftli-
chen Nutzungen gehören
1. die Sondernutzungen Hopfen, Spargel, Tabak
und andere Sonderkulturen,
2. die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen
Nutzungen.
(2) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaft-
lichen Nutzungen gehören insbesondere
1. die Binnenfischerei,
2. die Teichwirtschaft,
3. die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirt-
schaft,
4. die Imkerei,
5. die Wanderschäferei,
6. die Saatzucht,
7. der Pilzanbau,
8. die Produktion von Nützlingen,
9. die Weihnachtsbaumkulturen.
C. Grundvermögen
I. Allgemeines
§ 176
Grundvermögen
(1) Zum Grundvermögen gehören
1. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonsti-
gen Bestandteile und das Zubehör,
2. das Erbbaurecht,
3. das Wohnungseigentum, Teileigentum, Woh-
nungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach
dem Wohnungseigentumsgesetz,
soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaft-
liches Vermögen (§§ 158 und 159) oder um Be-
triebsgrundstücke (§ 99) handelt.
(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubezie-
hen
1. Bodenschätze,
2. die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller
Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Be-
triebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche
Bestandteile sind. Einzubeziehen sind jedoch die
Verstärkungen von Decken und die nicht aus-
schließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden
Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervor-
lagen und Verstrebungen.
§ 177
Bewertung
Den Bewertungen nach den §§ 179 und 182
bis 196 ist der gemeine Wert (§ 9) zu Grunde zu le-
gen.
II. Unbebaute Grundstücke
§ 178
Begriff der unbebauten Grundstücke
(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke,
auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befin-
den. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der
Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig
anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder
sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie
zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichts-
behörde ist nicht entscheidend.

(2) Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude,
die auf Dauer keiner Nutzung zugeführt werden
können, gilt das Grundstück als unbebaut. Als un-
bebaut gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge
von Zerstörung oder Verfall der Gebäude auf Dauer
kein benutzbarer Raum mehr vorhanden ist.
§ 179
Bewertung der unbebauten Grundstücke
Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich
regelmäßig nach ihrer Fläche und den Bodenricht-
werten (§ 196 des Baugesetzbuchs). Die Boden-
richtwerte sind von den Gutachterausschüssen
nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den
Finanzämtern mitzuteilen. Bei der Wertermittlung
ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom
Gutachterausschuss zuletzt zu ermitteln war. Lässt
sich von den Gutachterausschüssen kein Boden-
richtwert nach § 196 des Baugesetzbuchs ermit-
teln, ist der Bodenwert aus den Werten vergleich-
barer Flächen abzuleiten.
III. Bebaute Grundstücke
§ 180
Begriff der bebauten Grundstücke
(1) Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf
denen sich benutzbare Gebäude befinden. Wird ein
Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der fertig-
gestellte Teil als benutzbares Gebäude anzusehen.
(2) Als Grundstück im Sinne des Absatzes 1 gilt
auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und
Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem
anderen als dem Eigentümer des Grund und Bo-
dens zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher
Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.
§ 181
Grundstücksarten
(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke
sind die folgenden Grundstücksarten zu unter-
scheiden:
1. Ein- und Zweifamilienhäuser,
2. Mietwohngrundstücke,
3. Wohnungs- und Teileigentum,
4. Geschäftsgrundstücke,
5. gemischt genutzte Grundstücke und
6. sonstige bebaute Grundstücke.
(2) Ein- und Zweifamilienhäuser sind Wohn-
grundstücke, die bis zu zwei Wohnungen enthalten
und kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück
gilt auch dann als Ein- oder Zweifamilienhaus,
wenn es zu weniger als 50 Prozent, berechnet nach
der Wohn- oder Nutzfläche, zu anderen als Wohn-
zwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als
Ein- oder Zweifamilienhaus nicht wesentlich beein-
trächtigt wird.
(3) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die
zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn-
oder Nutzfläche, Wohnzwecken dienen, und nicht
Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigen-
tum sind.
(4) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum
an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigen-
tumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum,
zu dem es gehört.
(5) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht
zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäu-
des in Verbindung mit dem Miteigentum an dem
gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(6) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die
zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn-
und Nutzfläche, eigenen oder fremden betriebli-
chen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht
Teileigentum sind.
(7) Gemischt genutzte Grundstücke sind Grund-
stücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder
fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken
dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser,
Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teilei-
gentum oder Geschäftsgrundstücke sind.
(8) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche
Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 7
fallen.
(9) Eine Wohnung ist die Zusammenfassung ei-
ner Mehrheit von Räumen, die in ihrer Gesamtheit
so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines
selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusam-
menfassung einer Mehrheit von Räumen muss eine
von anderen Wohnungen oder Räumen, insbeson-
dere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abge-
schlossene Wohneinheit bilden und einen selbstän-
digen Zugang haben. Außerdem ist erforderlich,
dass die für die Führung eines selbständigen Haus-
halts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder
Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche
muss mindestens 23 Quadratmeter (m²) betragen.
§ 182
Bewertung der bebauten Grundstücke
(1) Der Wert der bebauten Grundstücke ist nach
dem Vergleichswertverfahren (Absatz 2 und § 183),
dem Ertragswertverfahren (Absatz 3 und §§ 184
bis 188) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 4
und §§ 189 bis 191) zu ermitteln.
(2) Im Vergleichswertverfahren sind grundsätz-
lich zu bewerten
1. Wohnungseigentum,
2. Teileigentum,
3. Ein- und Zweifamilienhäuser.
(3) Im Ertragswertverfahren sind zu bewerten
1. Mietwohngrundstücke,
2. Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte
Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen
Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln
lässt.
(4) Im Sachwertverfahren sind zu bewerten
1. Grundstücke im Sinne des Absatzes 2, wenn
kein Vergleichswert vorliegt,
2. Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte
Grundstücke mit Ausnahme der in Absatz 3
Nr. 2 genannten Grundstücke,

3. sonstige bebaute Grundstücke.
§ 183
Bewertung im Vergleichswertverfahren
(1) Bei Anwendung des Vergleichswertverfah-
rens sind Kaufpreise von Grundstücken heranzuzie-
hen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden
Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück
hinreichend übereinstimmen (Vergleichsgrundstü-
cke). Grundlage sind vorrangig die von den Gutach-
terausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Bauge-
setzbuchs mitgeteilten Vergleichspreise.
(2) Anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstü-
cke können von den Gutachterausschüssen für ge-
eignete Bezugseinheiten, insbesondere Flächen-
einheiten des Gebäudes, ermittelte und mitgeteilte
Vergleichsfaktoren herangezogen werden. Bei Ver-
wendung von Vergleichsfaktoren, die sich nur auf
das Gebäude beziehen, ist der Bodenwert nach
§ 179 gesondert zu berücksichtigen.
(3) Besonderheiten, insbesondere die den Wert
beeinflussenden Belastungen privatrechtlicher und
öffentlich-rechtlicher Art, werden im Vergleichs-
wertverfahren nach den Absätzen 1 und 2 nicht be-
rücksichtigt.
§ 184
Bewertung im Ertragswertverfahren
(1) Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens
ist der Wert der Gebäude (Gebäudeertragswert) ge-
trennt von dem Bodenwert auf der Grundlage des
Ertrags nach § 185 zu ermitteln.
(2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten
Grundstücks nach § 179.
(3) Der Bodenwert und der Gebäudeertragswert
(§ 185) ergeben den Ertragswert des Grundstücks.
Es ist mindestens der Bodenwert anzusetzen.
Sonstige bauliche Anlagen, insbesondere Außen-
anlagen, sind regelmäßig mit dem Ertragswert des
Gebäudes abgegolten.
§ 185
Ermittlung des Gebäudeertragswerts
(1) Bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts
ist von dem Reinertrag des Grundstücks auszuge-
hen. Dieser ergibt sich aus dem Rohertrag des
Grundstücks (§ 186) abzüglich der Bewirtschaf-
tungskosten (§ 187).
(2) Der Reinertrag des Grundstücks ist um den
Betrag zu vermindern, der sich durch eine ange-
messene Verzinsung des Bodenwerts ergibt; dies
ergibt den Gebäudereinertrag. Der Verzinsung des
Bodenwerts ist der Liegenschaftszinssatz (§ 188)
zu Grunde zu legen. Ist das Grundstück wesentlich
größer, als es einer den Gebäuden angemessenen
Nutzung entspricht, und ist eine zusätzliche Nut-
zung oder Verwertung einer Teilfläche zulässig und
möglich, ist bei der Berechnung des Verzinsungs-
betrags der Bodenwert dieser Teilfläche nicht zu
berücksichtigen.
(3) Der Gebäudereinertrag ist mit dem sich aus
der Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapita-
lisieren. Maßgebend für den Vervielfältiger sind der
Liegenschaftszinssatz und die Restnutzungsdauer
des Gebäudes. Die Restnutzungsdauer wird grund-
sätzlich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der
wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die sich
aus der Anlage 22 ergibt, und dem Alter des Ge-
bäudes am Bewertungsstichtag ermittelt. Sind
nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderun-
gen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnut-
zungsdauer des Gebäudes verlängert oder verkürzt
haben, ist von einer der Verlängerung oder Verkür-
zung entsprechenden Restnutzungsdauer auszu-
gehen. Die Restnutzungsdauer eines noch nutz-
baren Gebäudes beträgt regelmäßig mindestens
30 Prozent der wirtschaftlichen Gesamtnutzungs-
dauer.
§ 186
Rohertrag des Grundstücks
(1) Rohertrag ist das Entgelt, das für die Benut-
zung des bebauten Grundstücks nach den am Be-
wertungsstichtag geltenden vertraglichen Verein-
barungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu
zahlen ist. Umlagen, die zur Deckung der Betriebs-
kosten gezahlt werden, sind nicht anzusetzen.
(2) Für Grundstücke oder Grundstücksteile,
1. die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehen-
dem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen
sind,
2. die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr
als 20 Prozent von der üblichen Miete abweich-
enden tatsächlichen Miete überlassen hat,
ist die übliche Miete anzusetzen. Die übliche Miete
ist in Anlehnung an die Miete zu schätzen, die für
Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Aus-
stattung regelmäßig gezahlt wird. Betriebskosten
sind nicht einzubeziehen.
§ 187
Bewirtschaftungskosten
(1) Bewirtschaftungskosten sind die bei ge-
wöhnlicher Bewirtschaftung nachhaltig entstehen-
den Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instand-
haltungskosten und das Mietausfallwagnis; durch
Umlagen gedeckte Betriebskosten bleiben unbe-
rücksichtigt.
(2) Die Bewirtschaftungskosten sind nach Erfah-
rungssätzen anzusetzen. Soweit von den Gutach-
terausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Bauge-
setzbuchs keine geeigneten Erfahrungssätze zur
Verfügung stehen, ist von den pauschalierten Be-
wirtschaftungskosten nach Anlage 23 auszugehen.
§ 188
Liegenschaftszinssatz
(1) Der Liegenschaftszinssatz ist der Zinssatz,
mit dem der Verkehrswert von Grundstücken im
Durchschnitt marktüblich verzinst wird.
(2) Anzuwenden sind die von den Gutachteraus-
schüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetz-
buchs ermittelten örtlichen Liegenschaftszinssätze.
Soweit von den Gutachterausschüssen keine ge-

eigneten Liegenschaftszinssätze zur Verfügung ste-
hen, gelten die folgenden Zinssätze:
1. 5 Prozent für Mietwohngrundstücke,
2. 5,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke
mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Pro-
zent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche,
3. 6 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke
mit einem gewerblichen Anteil von mehr als
50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und
Nutzfläche, und
4. 6,5 Prozent für Geschäftsgrundstücke.
§ 189
Bewertung im Sachwertverfahren
(1) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist
der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt
vom Bodenwert nach § 190 zu ermitteln. Sonstige
bauliche Anlagen, insbesondere Außenanlagen,
und der Wert der sonstigen Anlagen sind regel-
mäßig mit dem Gebäudewert und dem Bodenwert
abgegolten.
(2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten
Grundstücks nach § 179.
(3) Der Bodenwert und der Gebäudesachwert
(§ 190) ergeben den vorläufigen Sachwert des
Grundstücks. Dieser ist zur Anpassung an den ge-
meinen Wert mit einer Wertzahl nach § 191 zu mul-
tiplizieren.
§ 190
Ermittlung des Gebäudesachwerts
(1) Bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts ist
von den Regelherstellungskosten des Gebäudes
auszugehen. Regelherstellungskosten sind die ge-
wöhnlichen Herstellungskosten je Flächeneinheit.
Der Gebäuderegelherstellungswert ergibt sich
durch Multiplikation der jeweiligen Regelherstel-
lungskosten mit der Brutto-Grundfläche des Ge-
bäudes. Die Regelherstellungskosten sind in der
Anlage 24 enthalten. Das Bundesministerium der
Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage 24
zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die
darin aufgeführten Regelherstellungskosten nach
Maßgabe marktüblicher gewöhnlicher Herstel-
lungskosten und des vom Statistischen Bundesamt
veröffentlichten Baupreisindex aktualisiert, soweit
dies zur Ermittlung des gemeinen Werts erforderlich
ist.
(2) Vom Gebäuderegelherstellungswert ist eine
Alterswertminderung abzuziehen. Diese wird regel-
mäßig nach dem Verhältnis des Alters des Gebäu-
des am Bewertungsstichtag zur wirtschaftlichen
Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22 bestimmt.
Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Verände-
rungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamt-
nutzungsdauer des Gebäudes verlängert oder
verkürzt haben, ist von einem entsprechenden
früheren oder späteren Baujahr auszugehen. Der
nach Abzug der Alterswertminderung verbleibende
Gebäudewert ist regelmäßig mit mindestens
40 Prozent des Gebäuderegelherstellungswerts an-
zusetzen.
§ 191
Wertzahlen
(1) Als Wertzahlen im Sinne des § 189 Abs. 3
sind die Sachwertfaktoren anzuwenden, die von
den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff.
des Baugesetzbuchs für das Sachwertverfahren bei
der Verkehrswertermittlung abgeleitet wurden.
(2) Soweit von den Gutachterausschüssen keine
geeigneten Sachwertfaktoren zur Verfügung ste-
hen, sind die in der Anlage 25 bestimmten Wertzah-
len zu verwenden.
IV. Sonderfälle
§ 192
Bewertung in Erbbaurechtsfällen
Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belas-
tet, sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit
Erbbaurecht (§ 193) und für die wirtschaftliche Ein-
heit des belasteten Grundstücks (§ 194) gesondert
zu ermitteln.
§ 193
Bewertung des Erbbaurechts
(1) Der Wert des Erbbaurechts ist im Vergleichs-
wertverfahren nach § 183 zu ermitteln, wenn für das
zu bewertende Erbbaurecht Vergleichskaufpreise
oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfakto-
ren vorliegen.
(2) In allen anderen Fällen setzt sich der Wert
des Erbbaurechts zusammen aus einem Boden-
wertanteil nach Absatz 3 und einem Gebäudewert-
anteil nach Absatz 5.
(3) Der Bodenwertanteil ergibt sich aus der Dif-
ferenz zwischen
1. dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bo-
denwerts des unbelasteten Grundstücks nach
Absatz 4 und
2. dem vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbau-
zins.
Der so ermittelte Unterschiedsbetrag ist über die
Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem sich aus An-
lage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren.
(4) Der angemessene Verzinsungsbetrag des
Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks ergibt
sich durch Anwendung des Liegenschaftszinssat-
zes, der von den Gutachterausschüssen im Sinne
der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelt wurde,
auf den Bodenwert nach § 179. Soweit von den
Gutachterausschüssen keine geeigneten Liegen-
schaftszinssätze zur Verfügung stehen, gelten die
folgenden Zinssätze:
1. 3 Prozent für Ein- und Zweifamilienhäuser und
Wohnungseigentum, das wie Ein- und Zweifami-
lienhäuser gestaltet ist,
2. 5 Prozent für Mietwohngrundstücke und Woh-
nungseigentum, das nicht unter Nummer 1 fällt,
3. 5,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke
mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Pro-
zent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche,
sowie sonstige bebaute Grundstücke,

4. 6 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke
mit einem gewerblichen Anteil von mehr als
50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und
Nutzfläche, und
5. 6,5 Prozent für Geschäftsgrundstücke und Teil-
eigentum.
(5) Der Gebäudewertanteil ist bei der Bewertung
des bebauten Grundstücks im Ertragswertverfahren
der Gebäudeertragswert nach § 185, bei der Be-
wertung im Sachwertverfahren der Gebäudesach-
wert nach § 190. Ist der bei Ablauf des Erbbau-
rechts verbleibende Gebäudewert nicht oder nur
teilweise zu entschädigen, ist der Gebäudewertan-
teil des Erbbaurechts um den Gebäudewertanteil
des Erbbaugrundstücks nach § 194 Abs. 4 zu min-
dern.
§ 194
Bewertung des Erbbaugrundstücks
(1) Der Wert des Erbbaugrundstücks ist im Ver-
gleichswertverfahren nach § 183 zu ermitteln, wenn
für das zu bewertende Grundstück Vergleichskauf-
preise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichs-
faktoren vorliegen.
(2) In allen anderen Fällen bildet der Bodenwert-
anteil nach Absatz 3 den Wert des Erbbaugrund-
stücks. Dieser ist um einen Gebäudewertanteil
nach Absatz 4 zu erhöhen, wenn der Wert des Ge-
bäudes vom Eigentümer des Erbbaugrundstücks
nicht oder nur teilweise zu entschädigen ist.
(3) Der Bodenwertanteil ist die Summe des über
die Restlaufzeit des Erbbaurechts abgezinsten Bo-
denwerts nach § 179 und der über diesen Zeitraum
kapitalisierten Erbbauzinsen. Der Abzinsungsfaktor
für den Bodenwert wird in Abhängigkeit vom Zins-
satz nach § 193 Abs. 4 und der Restlaufzeit des
Erbbaurechts ermittelt; er ist Anlage 26 zu entneh-
men. Als Erbbauzinsen sind die am Bewertungs-
stichtag vereinbarten jährlichen Erbbauzinsen an-
zusetzen; sie sind mit dem sich aus Anlage 21
ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren.
(4) Der Gebäudewertanteil des Erbbaugrund-
stücks entspricht dem Gebäudewert oder dem an-
teiligen Gebäudewert, der dem Eigentümer des
Erbbaugrundstücks bei Beendigung des Erbbau-
rechts durch Zeitablauf entschädigungslos zufällt;
er ist nach Maßgabe der Anlage 26 auf den Bewer-
tungsstichtag abzuzinsen.
§ 195
Gebäude auf fremdem Grund und Boden
(1) In Fällen von Gebäuden auf fremdem Grund
und Boden sind die Werte für die wirtschaftliche
Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Bo-
den (Absatz 2) und die wirtschaftliche Einheit des
belasteten Grundstücks (Absatz 3) gesondert zu er-
mitteln.
(2) Das Gebäude auf fremdem Grund und Boden
wird bei einer Bewertung im Ertragswertverfahren
mit dem Gebäudeertragswert nach § 185, bei einer
Bewertung im Sachwertverfahren mit dem Gebäu-
desachwert nach § 190 bewertet. Ist der Nutzer
verpflichtet, das Gebäude bei Ablauf des Nutzungs-
rechts zu beseitigen, ist bei der Ermittlung des Ge-
bäudeertragswerts der Vervielfältiger nach An-
lage 21 anzuwenden, der sich für die am Bewer-
tungsstichtag verbleibende Nutzungsdauer ergibt.
§ 185 Abs. 3 Satz 5 ist nicht anzuwenden. Ist in
diesen Fällen der Gebäudesachwert zu ermitteln,
bemisst sich die Alterswertminderung im Sinne
des § 190 Abs. 2 Satz 1 bis 3 nach dem Alter des
Gebäudes am Bewertungsstichtag und der tat-
sächlichen Gesamtnutzungsdauer. § 190 Abs. 2
Satz 4 ist nicht anzuwenden.
(3) Der Wert des belasteten Grundstücks ist der
auf den Bewertungsstichtag abgezinste Bodenwert
nach § 179 zuzüglich des über die Restlaufzeit des
Nutzungsrechts kapitalisierten Entgelts. Der Abzin-
sungsfaktor für den Bodenwert wird in Abhängig-
keit vom Zinssatz nach § 193 Abs. 4 und der Rest-
laufzeit des Nutzungsverhältnisses ermittelt; er ist
Anlage 26 zu entnehmen. Das über die Restlaufzeit
des Nutzungsrechts kapitalisierte Entgelt ergibt
sich durch Anwendung des Vervielfältigers nach
Anlage 21 auf das zum Bewertungsstichtag verein-
barte jährliche Entgelt.
§ 196
Grundstücke im Zustand der Bebauung
(1) Ein Grundstück im Zustand der Bebauung
liegt vor, wenn mit den Bauarbeiten begonnen
wurde und Gebäude und Gebäudeteile noch nicht
bezugsfertig sind. Der Zustand der Bebauung be-
ginnt mit den Abgrabungen oder der Einbringung
von Baustoffen, die zur planmäßigen Errichtung
des Gebäudes führen.
(2) Die Gebäude oder Gebäudeteile im Zustand
der Bebauung sind mit den bereits am Bewer-
tungsstichtag entstandenen Herstellungskosten
dem Wert des bislang unbebauten oder bereits be-
bauten Grundstücks hinzuzurechnen.
§ 197
Gebäude und
Gebäudeteile für den Zivilschutz
Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, die
wegen der in § 1 des Zivilschutzgesetzes vom
25. März 1997 (BGBl. I S. 726), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 27. April 2004 (BGBl. I
S. 630) geändert worden ist, in der jeweils gelten-
den Fassung bezeichneten Zwecke geschaffen
worden sind und im Frieden nicht oder nur gele-
gentlich oder geringfügig für andere Zwecke be-
nutzt werden, bleiben bei der Ermittlung des Grund-
besitzwerts außer Betracht.
V. Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
§ 198
Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
Weist der Steuerpflichtige nach, dass der ge-
meine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewer-
tungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 179,
182 bis 196 ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzu-
setzen. Für den Nachweis des niedrigeren gemei-
nen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund des
§ 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vor-
schriften.

D. Nicht notierte Anteile an
Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen
§ 199
Anwendung des
vereinfachten Ertragswertverfahrens
(1) Ist der gemeine Wert von Anteilen an einer
Kapitalgesellschaft nach § 11 Abs. 2 Satz 2 unter
Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapi-
talgesellschaft zu ermitteln, kann das vereinfachte
Ertragswertverfahren (§ 200) angewendet werden,
wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden
Ergebnissen führt.
(2) Ist der gemeine Wert des Betriebsvermögens
oder eines Anteils am Betriebsvermögen nach
§ 109 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2
Satz 2 unter Berücksichtigung der Ertragsaussich-
ten des Gewerbebetriebs oder der Gesellschaft zu
ermitteln, kann das vereinfachte Ertragswertverfah-
ren (§ 200) angewendet werden, wenn dieses nicht
zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.
§ 200
Vereinfachtes Ertragswertverfahren
(1) Zur Ermittlung des Ertragswerts ist vorbehalt-
lich der Absätze 2 bis 4 der zukünftig nachhaltig
erzielbare Jahresertrag (§§ 201 und 202) mit dem
Kapitalisierungsfaktor (§ 203) zu multiplizieren.
(2) Können Wirtschaftsgüter und mit diesen in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schul-
den aus dem zu bewertenden Unternehmen im
Sinne des § 199 Abs. 1 oder 2 herausgelöst wer-
den, ohne die eigentliche Unternehmenstätigkeit zu
beeinträchtigen (nicht betriebsnotwendiges Vermö-
gen), so werden diese Wirtschaftsgüter und Schul-
den neben dem Ertragswert mit dem eigenständig
zu ermittelnden gemeinen Wert oder Anteil am ge-
meinen Wert angesetzt.
(3) Hält ein zu bewertendes Unternehmen im
Sinne des § 199 Abs. 1 oder 2 Beteiligungen an
anderen Gesellschaften, die nicht unter Absatz 2
fallen, so werden diese Beteiligungen neben dem
Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden
gemeinen Wert angesetzt.
(4) Innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewer-
tungsstichtag eingelegte Wirtschaftsgüter, die nicht
unter die Absätze 2 und 3 fallen, und mit diesen im
wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Schul-
den werden neben dem Ertragswert mit dem eigen-
ständig zu ermittelnden gemeinen Wert angesetzt.
§ 201
Ermittlung des Jahresertrags
(1) Die Grundlage für die Bewertung bildet der
zukünftig nachhaltig zu erzielende Jahresertrag.
Für die Ermittlung dieses Jahresertrags bietet der
in der Vergangenheit tatsächlich erzielte Durch-
schnittsertrag eine Beurteilungsgrundlage.
(2) Der Durchschnittsertrag ist regelmäßig aus
den Betriebsergebnissen (§ 202) der letzten drei
vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirt-
schaftsjahre herzuleiten. Das gesamte Betriebser-
gebnis eines am Bewertungsstichtag noch nicht
abgelaufenen Wirtschaftsjahres ist anstelle des
drittletzten abgelaufenen Wirtschaftsjahres einzu-
beziehen, wenn es für die Herleitung des künftig
zu erzielenden Jahresertrags von Bedeutung ist.
Die Summe der Betriebsergebnisse ist durch drei
zu dividieren und ergibt den Durchschnittsertrag.
Das Ergebnis stellt den Jahresertrag dar.
(3) Hat sich im Dreijahreszeitraum der Charakter
des Unternehmens nach dem Gesamtbild der Ver-
hältnisse nachhaltig verändert oder ist das Unter-
nehmen neu entstanden, ist von einem entspre-
chend verkürzten Ermittlungszeitraum auszugehen.
Bei Unternehmen, die durch Umwandlung, durch
Einbringung von Betrieben oder Teilbetrieben oder
durch Umstrukturierungen entstanden sind, ist bei
der Ermittlung des Durchschnittsertrags von den
früheren Betriebsergebnissen des Gewerbebetriebs
oder der Gesellschaft auszugehen. Soweit sich die
Änderung der Rechtsform auf den Jahresertrag
auswirkt, sind die früheren Betriebsergebnisse ent-
sprechend zu korrigieren.
§ 202
Betriebsergebnis
(1) Zur Ermittlung des Betriebsergebnisses ist
von dem Gewinn im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1
des Einkommensteuergesetzes auszugehen (Aus-
gangswert); dabei bleiben bei einem Anteil am Be-
triebsvermögen Ergebnisse aus den Sonderbilan-
zen und Ergänzungsbilanzen unberücksichtigt. Der
Ausgangswert ist noch wie folgt zu korrigieren:
1. Hinzuzurechnen sind
a) Investitionsabzugsbeträge, Sonderabschrei-
bungen oder erhöhte Absetzungen, Bewer-
tungsabschläge, Zuführungen zu steuerfreien
Rücklagen sowie Teilwertabschreibungen. Es
sind nur die normalen Absetzungen für Ab-
nutzung zu berücksichtigen. Diese sind nach
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
bei gleichmäßiger Verteilung über die ge-
samte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
zu bemessen. Die normalen Absetzungen für
Abnutzung sind auch dann anzusetzen, wenn
für die Absetzungen in der Steuerbilanz vom
Restwert auszugehen ist, der nach Inan-
spruchnahme der Sonderabschreibungen
oder erhöhten Absetzungen verblieben ist;
b) Absetzungen auf den Geschäfts- oder Fir-
menwert oder auf firmenwertähnliche Wirt-
schaftsgüter;
c) einmalige Veräußerungsverluste sowie außer-
ordentliche Aufwendungen;
d) im Gewinn nicht enthaltene Investitionszula-
gen, soweit in Zukunft mit weiteren zulagebe-
günstigten Investitionen in gleichem Umfang
gerechnet werden kann;
e) der Ertragsteueraufwand (Körperschaftsteuer,
Zuschlagsteuern und Gewerbesteuer);
f) Aufwendungen, die im Zusammenhang ste-
hen mit Vermögen im Sinne des § 200 Abs. 2
und 4, und übernommene Verluste aus Betei-
ligungen im Sinne des § 200 Abs. 2 bis 4;

2. abzuziehen sind
a) gewinnerhöhende Auflösungsbeträge steuer-
freier Rücklagen sowie Gewinne aus der An-
wendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2
Satz 3 des Einkommensteuergesetzes;
b) einmalige Veräußerungsgewinne sowie außer-
ordentliche Erträge;
c) im Gewinn enthaltene Investitionszulagen,
soweit in Zukunft nicht mit weiteren zulage-
begünstigten Investitionen in gleichem Um-
fang gerechnet werden kann;
d) ein angemessener Unternehmerlohn, soweit
in der bisherigen Ergebnisrechnung kein sol-
cher berücksichtigt worden ist. Die Höhe des
Unternehmerlohns wird nach der Vergütung
bestimmt, die eine nicht beteiligte Geschäfts-
führung erhalten würde. Neben dem Unter-
nehmerlohn kann auch fiktiver Lohnaufwand
für bislang unentgeltlich tätige Familienange-
hörige des Eigentümers berücksichtigt wer-
den;
e) Erträge aus der Erstattung von Ertragsteuern
(Körperschaftsteuer, Zuschlagsteuern und
Gewerbesteuer);
f) Erträge, die im Zusammenhang stehen mit
Vermögen im Sinne des § 200 Abs. 2 bis 4;
3. hinzuzurechnen oder abzuziehen sind auch
sonstige wirtschaftlich nicht begründete Vermö-
gensminderungen oder -erhöhungen mit Einfluss
auf den zukünftig nachhaltig zu erzielenden
Jahresertrag und mit gesellschaftsrechtlichem
Bezug, soweit sie nicht nach den Nummern 1
und 2 berücksichtigt wurden.
(2) In den Fällen des § 4 Abs. 3 des Einkommen-
steuergesetzes ist vom Überschuss der Betriebs-
einnahmen über die Betriebsausgaben auszuge-
hen. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Zur Abgeltung des Ertragsteueraufwands ist
ein positives Betriebsergebnis nach Absatz 1 oder
Absatz 2 um 30 Prozent zu mindern.
§ 203
Kapitalisierungsfaktor
(1) Der in diesem Verfahren anzuwendende Ka-
pitalisierungszinssatz setzt sich zusammen aus ei-
nem Basiszins und einem Zuschlag von 4,5 Pro-
zent.
(2) Der Basiszins ist aus der langfristig erzielba-
ren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei
ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche
Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils
auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet.
Dieser Zinssatz ist für alle Wertermittlungen auf Be-
wertungsstichtage in diesem Jahr anzuwenden.
Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht
den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt.
(3) Der Kapitalisierungsfaktor ist der Kehrwert
des Kapitalisierungszinssatzes.“
15. Der Dritte Teil wird wie folgt gefasst:
„Dritter Teil
Schlussbestimmungen
§ 204
Bekanntmachung
Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der
zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen
in der jeweils geltenden Fassung satzweise num-
meriert bekannt zu machen.
§ 205
Anwendungsvorschriften
(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 2
des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 3018) ist auf Bewertungsstichtage nach dem
31. Dezember 2008 anzuwenden.
(2) Soweit die §§ 40, 41, 44, 55 und 125 Beträge
in Deutscher Mark enthalten, gelten diese nach
dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgrößen
fort.“
16. Die Anlage 9 (zu § 14) wird aufgehoben.
17. Nach der bisherigen Anlage 13 werden folgende
Anlagen eingefügt:

Landwirtschaftliche Nutzung
1 2 3
Region Nutzungsart
Betriebsgröße
Land/Reg.bezirk Betriebsform
Schleswig- Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Holstein Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Braunschweig Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
„Anlage 14
(zu § 163 Abs. 3, § 164 Abs. 2 und 4)
4 5 6
Wert für das
Reingewinn Pachtpreis Besatzkapital
EUR/ha LF EUR/ha LF EUR/ha LF
–428 240 129
–19 286 90
124 338 78
–572 161 241
–98 201 238
143 235 203
–535 122 160
–143 162 142
73 250 152
–917 338 343
–124 388 358
224 389 313
–586 201 161
–169 245 150
77 301 148
–833 214 188
–253 263 222
66 348 238
–648 202 169
–136 243 172
68 302 153
–456 226 121
–20 270 84
116 318 72
–564 164 244
–96 203 241
144 238 205
–532 122 161
–143 162 143
73 250 152
–1 001 312 315
–136 354 326
206 359 287
–617 190 153
–176 234 144
74 288 141
–868 205 180
–268 249 209
62 330 224
–687 190 160
–146 227 160
64 281 142

1 2 3
Region Nutzungsart
Betriebsgröße
Land/Reg.bezirk Betriebsform
Hannover Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Lüneburg Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Weser-Ems Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
4 5 6
Wert für das
Reingewinn Pachtpreis Besatzkapital
EUR/ha LF EUR/ha LF EUR/ha LF
–461 224 119
–21 268 83
114 315 71
–565 163 244
–97 203 240
144 237 205
–534 122 160
–143 161 142
73 249 152
–1 006 310 313
–137 352 325
205 357 286
–622 189 152
–178 234 143
73 286 140
–872 204 179
–269 248 208
62 328 223
–691 189 159
–147 226 159
63 279 141
–478 216 115
–21 258 80
110 304 69
–578 160 238
–99 198 234
140 231 199
–536 121 160
–145 160 141
72 245 150
–1 011 309 311
–138 350 323
204 355 284
–632 186 149
–181 230 140
72 281 138
–880 202 178
–272 246 206
61 325 221
–699 187 157
–149 222 156
62 275 139
–476 217 116
–21 261 81
113 315 71

1 2 3
Region Nutzungsart
Betriebsgröße
Land/Reg.bezirk Betriebsform
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Düsseldorf Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Köln Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
4 5 6
Wert für das
Reingewinn Pachtpreis Besatzkapital
EUR/ha LF EUR/ha LF EUR/ha LF
–577 160 239
–99 198 235
140 232 200
–540 120 158
–145 159 140
72 245 149
–966 323 326
–131 367 339
213 372 298
–622 190 152
–178 233 143
74 288 142
–862 207 181
–264 253 213
63 335 228
–684 192 160
–144 230 162
64 286 144
–443 233 124
–20 281 87
123 338 77
–548 169 251
–94 209 247
147 244 210
–492 132 174
–131 176 155
79 268 165
–964 323 327
–131 368 340
214 373 299
–593 198 159
–171 242 148
77 301 149
–824 215 190
–256 261 219
65 345 235
–658 199 167
–140 237 167
66 294 149
–432 239 127
–19 288 90
127 348 80
–566 163 243
–97 202 239
142 235 203

1 2 3
Region Nutzungsart
Betriebsgröße
Land/Reg.bezirk Betriebsform
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Münster Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Detmold Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
4 5 6
Wert für das
Reingewinn Pachtpreis Besatzkapital
EUR/ha LF EUR/ha LF EUR/ha LF
–493 132 174
–132 174 154
78 264 163
–962 324 327
–131 369 340
215 374 300
–586 200 161
–169 244 150
79 305 151
–829 214 189
–257 259 218
65 343 234
–655 200 167
–139 238 168
67 296 149
–460 223 120
–21 264 83
113 309 70
–554 167 249
–95 206 244
145 240 207
–493 132 174
–132 174 154
79 265 163
–1 014 308 310
–138 349 322
203 354 284
–613 191 154
–177 234 143
73 285 139
–848 208 184
–266 251 211
62 332 226
–680 192 161
–147 225 159
63 278 141
–450 229 122
–20 274 85
117 321 73
–552 167 250
–95 207 245
146 241 208
–493 132 174
–132 174 154
79 265 164

1 2 3
Region Nutzungsart
Betriebsgröße
Land/Reg.bezirk Betriebsform
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Arnsberg Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Darmstadt Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
4 5 6
Wert für das
Reingewinn Pachtpreis Besatzkapital
EUR/ha LF EUR/ha LF EUR/ha LF
–1 014 308 311
–138 349 322
204 355 284
–607 192 155
–175 237 145
74 290 142
–847 209 185
–265 252 211
62 333 226
–677 193 162
–146 227 160
64 281 143
–439 235 126
–20 282 88
121 332 76
–564 164 244
–97 202 240
143 235 204
–493 132 174
–132 174 154
78 263 163
–1 013 308 311
–138 349 322
204 355 284
–601 194 157
–173 239 147
75 294 144
–850 208 184
–266 251 210
62 331 226
–674 194 163
–145 228 161
64 283 143
–485 215 114
–21 261 80
113 318 71
–607 152 227
–105 187 222
132 218 188
–537 121 159
–146 158 139
71 242 148
–926 336 340
–125 385 355
223 387 310

1 2 3
Region Nutzungsart
Betriebsgröße
Land/Reg.bezirk Betriebsform
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Gießen Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Kassel Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
4 5 6
Wert für das
Reingewinn Pachtpreis Besatzkapital
EUR/ha LF EUR/ha LF EUR/ha LF
–617 193 153
–177 236 144
75 292 144
–850 210 184
–257 258 218
64 342 233
–672 196 163
–141 236 166
65 293 146
–492 212 112
–22 256 78
106 301 66
–591 156 233
–102 193 228
136 225 194
–535 122 160
–145 159 141
72 245 150
–929 335 339
–125 384 354
221 384 309
–624 191 151
–179 234 142
72 286 138
–846 211 185
–256 260 219
64 343 234
–673 196 163
–142 235 165
65 290 145
–488 213 113
–22 256 79
108 304 67
–584 158 236
–100 195 231
138 228 197
–534 122 160
–144 160 141
72 247 151
–928 335 339
–125 385 355
222 385 309
–621 192 152
–178 235 142
73 287 139

1 2 3
Region Nutzungsart
Betriebsgröße
Land/Reg.bezirk Betriebsform
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Rheinland- Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Pfalz Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Stuttgart Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
4 5 6
Wert für das
Reingewinn Pachtpreis Besatzkapital
EUR/ha LF EUR/ha LF EUR/ha LF
–843 212 185
–255 260 219
65 344 235
–671 196 163
–141 236 165
65 291 146
–501 208 110
–22 253 77
109 306 68
–588 157 234
–101 194 229
136 226 195
–535 122 160
–145 159 141
72 244 149
–1 003 311 314
–136 356 328
206 357 287
–641 185 147
–182 229 139
72 282 138
–879 203 178
–269 247 208
61 326 222
–703 187 156
–148 224 157
62 277 139
–481 216 115
–21 261 80
107 302 67
–567 163 243
–98 201 238
141 233 202
–501 130 171
–135 171 151
77 259 160
–1 017 306 309
–138 350 323
203 352 282
–628 187 150
–180 232 141
71 282 136
–858 206 182
–267 250 210
62 329 224

1 2 3
Region Nutzungsart
Betriebsgröße
Land/Reg.bezirk Betriebsform
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Karlsruhe Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Freiburg Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
4 5 6
Wert für das
Reingewinn Pachtpreis Besatzkapital
EUR/ha LF EUR/ha LF EUR/ha LF
–690 190 159
–148 224 158
62 276 139
–500 208 110
–22 250 77
103 290 64
–577 160 239
–100 197 233
138 229 197
–503 129 170
–136 169 150
76 256 158
–1 020 306 309
–138 349 322
202 351 282
–638 185 148
–183 228 138
69 276 133
–864 205 181
–268 248 209
61 326 222
–697 188 157
–150 222 156
61 272 137
–499 208 110
–22 251 77
105 295 65
–586 157 235
–101 193 229
136 224 193
–503 129 170
–136 168 149
76 255 157
–1 020 306 309
–138 349 322
202 351 282
–637 185 148
–183 229 138
70 278 135
–867 204 180
–269 247 208
61 325 222
–698 188 157
–150 222 155
61 273 137

1 2 3
Region Nutzungsart
Betriebsgröße
Land/Reg.bezirk Betriebsform
Tübingen Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Oberbayern Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Niederbayern Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
4 5 6
Wert für das
Reingewinn Pachtpreis Besatzkapital
EUR/ha LF EUR/ha LF EUR/ha LF
–484 215 114
–22 258 79
106 298 66
–559 165 246
–96 204 241
144 237 205
–499 130 172
–134 172 152
77 261 161
–1 018 306 309
–138 350 323
202 352 282
–630 187 150
–181 232 140
70 280 135
–855 207 183
–266 251 211
62 330 225
–690 190 159
–148 224 157
62 276 139
–476 220 116
–21 268 81
109 312 68
–556 166 248
–96 205 243
144 239 206
–493 132 174
–132 174 154
79 266 164
–942 330 334
–127 379 350
219 380 305
–610 194 155
–176 240 144
73 292 140
–819 217 191
–251 265 223
66 349 238
–660 200 166
–140 238 167
66 293 147
–468 224 118
–21 273 83
112 320 70

1 2 3
Region Nutzungsart
Betriebsgröße
Land/Reg.bezirk Betriebsform
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Oberpfalz Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Oberfranken Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
4 5 6
Wert für das
Reingewinn Pachtpreis Besatzkapital
EUR/ha LF EUR/ha LF EUR/ha LF
–564 163 244
–97 202 239
142 235 203
–493 132 174
–132 174 154
78 265 163
–941 330 334
–127 380 350
219 380 305
–606 195 156
–174 241 146
74 295 142
–821 216 191
–252 264 223
65 348 237
–658 200 167
–139 239 168
66 295 148
–484 217 114
–21 265 80
108 309 67
–563 164 245
–97 202 239
142 235 203
–495 131 173
–133 173 153
78 264 163
–944 330 334
–127 379 349
218 379 304
–615 193 153
–177 238 143
73 291 140
–823 216 190
–252 264 222
65 347 237
–664 199 165
–141 237 166
65 292 146
–519 201 106
–23 242 74
100 286 63
–556 166 248
–96 205 242
144 238 205

1 2 3
Region Nutzungsart
Betriebsgröße
Land/Reg.bezirk Betriebsform
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Mittelfranken Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Unterfranken Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
4 5 6
Wert für das
Reingewinn Pachtpreis Besatzkapital
EUR/ha LF EUR/ha LF EUR/ha LF
–496 131 172
–133 173 153
78 264 162
–947 329 332
–128 377 348
217 377 303
–631 188 150
–182 231 139
70 280 135
–824 215 190
–253 263 222
65 347 236
–674 196 163
–143 233 163
64 286 144
–507 207 109
–23 251 76
101 292 63
–552 167 250
–95 207 244
145 241 207
–495 131 173
–133 173 153
78 265 163
–946 329 333
–128 378 348
218 378 304
–626 190 151
–180 234 141
71 283 136
–822 216 190
–252 264 222
65 348 237
–671 197 163
–142 235 164
65 288 145
–488 214 113
–22 258 79
105 300 66
–549 168 251
–94 208 246
146 242 209
–494 132 173
–132 174 154
79 267 164

1 2 3
Region Nutzungsart
Betriebsgröße
Land/Reg.bezirk Betriebsform
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Schwaben Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Saarland Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
4 5 6
Wert für das
Reingewinn Pachtpreis Besatzkapital
EUR/ha LF EUR/ha LF EUR/ha LF
–943 330 334
–127 379 349
218 379 304
–616 192 153
–178 236 143
72 287 138
–818 217 191
–251 265 223
66 349 238
–664 198 165
–141 237 166
65 291 146
–466 224 118
–21 273 83
113 320 71
–546 169 252
–94 210 248
148 244 211
–491 133 174
–131 176 156
79 269 165
–941 330 335
–127 380 350
219 380 305
–604 196 156
–174 242 146
74 296 143
–814 218 192
–250 266 224
66 351 239
–656 201 167
–139 240 168
67 296 149
–531 198 104
–24 240 73
98 284 61
–589 157 234
–101 193 229
136 225 194
–538 121 159
–146 158 139
71 243 149
–953 327 330
–129 375 345
216 375 301

1 2 3
Region Nutzungsart
Betriebsgröße
Land/Reg.bezirk Betriebsform
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Brandenburg Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Mecklenburg- Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Vorpommern Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
4 5 6
Wert für das
Reingewinn Pachtpreis Besatzkapital
EUR/ha LF EUR/ha LF EUR/ha LF
–648 185 146
–185 228 137
69 277 133
–860 208 182
–261 255 215
63 337 229
–694 190 158
–146 229 160
63 281 141
–566 88 97
–25 97 68
92 126 57
–605 63 228
–104 74 223
133 97 190
–584 54 147
–160 44 127
66 51 137
–926 92 340
–125 92 355
222 92 310
–666 97 142
–189 81 134
68 104 131
–875 90 179
–261 34 214
63 86 230
–704 59 156
–147 70 159
63 102 140
–506 99 109
–23 111 76
102 146 64
–601 64 229
–103 75 225
135 98 192
–569 54 150
–155 45 132
68 53 141
–919 91 342
–124 91 358
223 91 312
–635 100 148
–182 84 140
71 111 136

1 2 3
Region Nutzungsart
Betriebsgröße
Land/Reg.bezirk Betriebsform
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Chemnitz Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Dresden Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
4 5 6
Wert für das
Reingewinn Pachtpreis Besatzkapital
EUR/ha LF EUR/ha LF EUR/ha LF
–862 91 181
–258 34 217
64 87 232
–682 62 161
–143 74 164
65 108 144
–475 105 116
–21 118 81
113 157 71
–584 65 236
–100 76 232
138 100 197
–538 56 159
–145 47 141
72 56 150
–887 96 355
–120 96 370
232 96 324
–605 103 156
–174 86 146
76 116 145
–825 98 189
–249 35 225
67 90 242
–654 66 168
–136 78 171
68 112 152
–497 100 111
–22 112 78
107 148 67
–583 65 236
–100 77 232
139 101 198
–543 56 158
–146 47 139
71 55 149
–890 95 354
–121 95 369
231 95 323
–618 101 153
–177 85 143
74 113 142
–830 96 188
–250 35 225
66 89 241

1 2 3
Region Nutzungsart
Betriebsgröße
Land/Reg.bezirk Betriebsform
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Leipzig Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Dessau Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
4 5 6
Wert für das
Reingewinn Pachtpreis Besatzkapital
EUR/ha LF EUR/ha LF EUR/ha LF
–662 64 165
–138 76 169
67 110 150
–488 102 113
–22 115 79
109 151 68
–566 68 243
–97 80 240
144 104 205
–540 56 158
–145 47 140
73 56 151
–889 95 354
–120 95 369
232 95 323
–613 102 154
–176 86 144
74 114 143
–823 97 190
–248 36 226
67 91 243
–658 65 166
–137 78 171
68 113 151
–506 99 109
–23 111 76
104 146 65
–595 65 232
–102 76 228
136 100 195
–573 54 149
–155 44 131
68 53 141
–876 95 359
–118 95 376
234 95 327
–625 102 151
–179 85 142
72 112 139
–840 95 186
–249 35 225
66 90 241
–665 63 165
–138 75 170
67 109 150

1 2 3
Region Nutzungsart
Betriebsgröße
Land/Reg.bezirk Betriebsform
Halle Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Magdeburg Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Thüringen Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
4 5 6
Wert für das
Reingewinn Pachtpreis Besatzkapital
EUR/ha LF EUR/ha LF EUR/ha LF
–477 105 115
–21 118 81
112 156 70
–598 64 230
–102 75 226
136 99 193
–564 55 152
–152 45 134
69 54 143
–873 95 360
–118 95 377
235 95 328
–609 103 155
–175 86 145
75 116 144
–835 97 187
–248 35 226
67 90 242
–654 64 167
–135 77 172
68 111 152
–500 100 110
–22 112 77
107 147 67
–611 62 225
–105 73 221
132 96 189
–572 54 150
–155 45 131
67 52 140
–876 95 359
–118 95 376
235 95 327
–622 102 152
–178 85 142
73 112 141
–844 96 185
–250 34 224
66 89 240
–664 63 165
–137 74 170
67 107 150
–469 106 117
–21 119 82
114 158 72

1 2 3
Region Nutzungsart
Betriebsgröße
Land/Reg.bezirk Betriebsform
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Stadtstaaten Ackerbau Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Milchvieh Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Sonstiger Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Futterbau Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Veredlung Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzenbau- Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Verbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Vieh-Verbund Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
Pflanzen- und Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
Viehverbund Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
Großbetriebe über 100 EGE
4 5 6
Wert für das
Reingewinn Pachtpreis Besatzkapital
EUR/ha LF EUR/ha LF EUR/ha LF
–587 65 235
–101 76 230
138 100 197
–537 56 159
–144 47 141
72 56 151
–839 99 375
–113 99 393
245 99 342
–591 105 160
–171 88 148
77 117 148
–801 101 195
–239 36 235
69 93 252
–632 66 173
–131 79 179
70 112 157
–487 213 113
–22 256 79
110 307 69
–593 155 232
–102 192 228
136 225 194
–554 117 155
–150 154 136
70 238 145
–965 323 326
–131 368 340
214 372 298
–630 188 150
–180 231 141
73 284 140
–874 205 179
–266 251 211
62 332 226
–691 190 159
–145 228 161
64 283 142

Anlage 15
(zu § 163 Abs. 4 und § 164 Abs. 2)
Forstwirtschaftliche Nutzung
1 2 3
Nutzungsart
Land Ertragsklasse
Baumartengruppe
Deutschland I. Ertragsklasse und besser
Baumartengruppe II. Ertragsklasse
Buche III. Ertragsklasse
und schlechter
I. Ertragsklasse und besser
Baumartengruppe II. Ertragsklasse
Eiche III. Ertragsklasse
und schlechter
I. Ertragsklasse und besser
Baumartengruppe II. Ertragsklasse
Fichte III. Ertragsklasse
und schlechter
I. Ertragsklasse und besser
Baumartengruppe II. Ertragsklasse
Kiefer III. Ertragsklasse
und schlechter
Nichtwirtschaftswald
Nichtholzbodenflächen
Blößen
4 5 6
Wert für das
Reingewinn Pachtpreis Besatzkapital
EUR/ha EUR/ha EUR/ha
78
51
5,40 Anlage 15a
25
90
58
5,40 Anlage 15a
17
105
75
5,40 Anlage 15a
49
26
11
5,40 Anlage 15a
11
11 5,40 Anlage 15a

Anlage 15a
(zu § 164 Abs. 4)
Forstwirtschaftliche Nutzung
6
Werte für das Besatzkapital nach Altersklassen in €/ha
Alters-
klasse I. II.
Jahre 1–20 21–40
Buche I. EKL.
und besser 32,30 32,30
Buche II. EKL. 19,30 19,30
Buche III. EKL.
und schlechter 6,70 6,70
Eiche I. EKL.
und besser 38,30 38,50
Eiche II. EKL. 22,80 22,80
Eiche III. EKL.
und schlechter 5,40 5,40
Fichte I. EKL.
und besser 45,20 61,50
Fichte II. EKL. 30,70 35,90
Fichte III. EKL.
und schlechter 18,40 18,90
Kiefer I. EKL.
und besser 7,10 7,70
Kiefer II. EKL. 0,00 0,10
Kiefer III. EKL.
und schlechter 0,00 0,00
III. IV. V. VI. VII. VIII. IX. X.
41–60 61–80 81–100 101–120 121–140 141–160 161–180 >180
39,70 61,90 99,70 147,60 179,00 167,30 167,30 167,30
22,20 34,60 54,80 83,30 104,20 99,60 99,60 99,60
7,00 12,20 21,30 33,70 45,10 44,60 44,60 44,60
45,90 60,90 80,20 102,50 129,30 155,40 177,70 200,40
25,60 33,80 45,50 58,90 76,30 93,80 107,30 120,90
5,50 8,00 12,00 17,20 23,00 29,90 37,50 44,20
112,50 158,60 186,20 186,20 186,20 186,20 186,20 186,20
68,30 102,60 123,80 133,60 133,60 133,60 133,60 133,60
34,90 59,20 77,70 88,40 88,40 88,40 88,40 88,40
15,20 23,10 29,10 34,40 37,60 37,60 37,60 37,60
2,40 6,10 9,00 11,30 12,70 12,70 12,70 12,70
1,10 5,20 8,80 11,20 12,70 12,70 12,70 12,70

Anlage 16
(zu § 163 Abs. 5 und § 164 Abs. 2 und 4)
Weinbauliche Nutzung
1 2
Nutzungsart
Land
Verwertungsform
Deutschland Flaschenweinerzeuger
Fassweinerzeuger
Traubenerzeuger
Anlage 17
(zu § 163 Abs. 6 und § 164 Abs. 2 und 4)
Gärtnerische Nutzung
1 2 3
Land Nutzungsteil Nutzungsart
Deutschland Gemüsebau Freilandflächen
Flächen unter Glas
und Kunststoffen
Blumen- und Freilandflächen
Zierpflanzenbau Flächen unter Glas
und Kunststoffen
Baumschulen
Obstbau
Anlage 18
(zu § 163 Abs. 7 und § 164 Abs. 2 und 4)
Sondernutzungen
1 2
Land Nutzungen
Deutschland Hopfen
Spargel
Tabak
3 4 5
Wert für das
Reingewinn Pachtpreis Besatzkapital
EUR/ha LF EUR/ha LF EUR/ha LF
–193 970 1 522
–759 589 588
–1 252 859 509
4 5 6
Wert für das
Reingewinn Pachtpreis Besatzkapital
EUR/ha LF EUR/ha LF EUR/ha LF
–1 365 657 484
6 098 2 414 2 750
–108 1 044 1 393
–6 640 5 516 6 895
894 223 2 359
–379 325 426
3 4 5
Wert für das
Reingewinn Pachtpreis Besatzkapital
EUR/ha LF EUR/ha LF EUR/ha LF
–414 492 348
–1 365 657 612
–820 492 129

Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten (VE) nach
Alpakas:
Damtiere:
Damtiere unter 1 Jahr
Damtiere 1 Jahr und älter
Geflügel:
Legehennen
(einschließlich einer normalen Aufzucht zur Ergänzung des Bestandes)
Legehennen aus zugekauften Junghennen
Zuchtputen, -enten, -gänse
Kaninchen:
Zucht- und Angorakaninchen
Lamas:
Pferde:
Pferde unter drei Jahren und Kleinpferde
Pferde drei Jahre und älter
Rindvieh:
Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr
(einschließlich Mastkälber, Starterkälber und Fresser)
Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt
Färsen (älter als 2 Jahre)
Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr)
Kühe
(einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit den dazugehörigen Saugkälbern)
Zuchtbullen, Zugochsen
Schafe:
Schafe unter 1 Jahr einschließlich Mastlämmer
Schafe 1 Jahr und älter
Schweine:
Zuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine über etwa 90 kg)
Strauße:
Zuchttiere 14 Monate und älter
Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate
Ziegen:
Anlage 19
(zu § 169 Abs. 5)
dem Futterbedarf
0,08 VE
0,04 VE
0,08 VE
0,02 VE
0,0183 VE
0,04 VE
0,025 VE
0,1 VE
0,7 VE
1,1 VE
0,3 VE
0,7 VE
1,0 VE
1,0 VE
1,0 VE
1,2 VE
0,05 VE
0,1 VE
0,33 VE
0,32 VE
0,25 VE
0,08 VE

Geflügel:
Jungmasthühner
(bis zu 6 Durchgänge je Jahr – schwere Tiere)
(mehr als 6 Durchgänge je Jahr – leichte Tiere)
Junghennen
Mastenten
Mastputen aus selbst erzeugten Jungputen
Mastputen aus zugekauften Jungputen
Jungputen (bis etwa 8 Wochen)
Mastgänse
Kaninchen:
Mastkaninchen
Rindvieh:
Masttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr)
Schweine:
Leichte Ferkel (bis etwa 12 kg)
Ferkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg)
Schwere Ferkel und leichte Läufer
(über etwa 20 bis etwa 30 kg)
Läufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg)
Schwere Läufer
(über etwa 45 bis etwa 60 kg)
Mastschweine
Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg
0,0017 VE
0,0013 VE
0,0017 VE
0,0033 VE
0,0067 VE
0,005 VE
0,0017 VE
0,0067 VE
0,0025 VE
1 VE
0,01 VE
0,02 VE
0,04 VE
0,06 VE
0,08 VE
0,16 VE
0,12 VE

Anlage 20
(zu § 169 Abs. 5)
Gruppen der Zweige des Tierbestands nach der Flächenabhängigkeit
1. Mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands
Pferdehaltung,
Pferdezucht,
Schafzucht,
Schafhaltung,
Rindviehzucht,
Milchviehhaltung,
Rindviehmast.
2. Weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands
Schweinezucht,
Schweinemast,
Hühnerzucht,
Entenzucht,
Gänsezucht,
Putenzucht,
Legehennenhaltung,
Junghühnermast,
Entenmast,
Gänsemast,
Putenmast.

Anlage 21
(zu § 185 Abs. 3 Satz 1,
§ 193 Abs. 3 Satz 2, § 194 Abs. 3 Satz 3 und
§ 195 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3)
Restnut-
zungsdauer;
Restlaufzeit
des Erbbau-
rechts bzw.
3% 3,5 % 4% 4,5 %
des Nut-
zungsrechts
(in Jahren)
1 0,97 0,97 0,96 0,96
2 1,91 1,90 1,89 1,87
3 2,83 2,80 2,78 2,75
4 3,72 3,67 3,63 3,59
5 4,58 4,52 4,45 4,39
6 5,42 5,33 5,24 5,16
7 6,23 6,11 6,00 5,89
8 7,02 6,87 6,73 6,60
9 7,79 7,61 7,44 7,27
10 8,53 8,32 8,11 7,91
11 9,25 9,00 8,76 8,53
12 9,95 9,66 9,39 9,12
13 10,63 10,30 9,99 9,68
14 11,30 10,92 10,56 10,22
15 11,94 11,52 11,12 10,74
16 12,56 12,09 11,65 11,23
17 13,17 12,65 12,17 11,71
18 13,75 13,19 12,66 12,16
19 14,32 13,71 13,13 12,59
20 14,88 14,21 13,59 13,01
21 15,42 14,70 14,03 13,40
22 15,94 15,17 14,45 13,78
23 16,44 15,62 14,86 14,15
24 16,94 16,06 15,25 14,50
25 17,41 16,48 15,62 14,83
26 17,88 16,89 15,98 15,15
27 18,33 17,29 16,33 15,45
28 18,76 17,67 16,66 15,74
29 19,19 18,04 16,98 16,02
30 19,60 18,39 17,29 16,29
31 20,00 18,74 17,59 16,54
32 20,39 19,07 17,87 16,79
33 20,77 19,39 18,15 17,02
34 21,13 19,70 18,41 17,25
Vervielfältiger
Zinssatz
5% 5,5 % 6% 6,5 % 7% 7,5 % 8%
0,95 0,95 0,94 0,94 0,93 0,93 0,93
1,86 1,85 1,83 1,82 1,81 1,80 1,78
2,72 2,70 2,67 2,65 2,62 2,60 2,58
3,55 3,51 3,47 3,43 3,39 3,35 3,31
4,33 4,27 4,21 4,16 4,10 4,05 3,99
5,08 5,00 4,92 4,84 4,77 4,69 4,62
5,79 5,68 5,58 5,48 5,39 5,30 5,21
6,46 6,33 6,21 6,09 5,97 5,86 5,75
7,11 6,95 6,80 6,66 6,52 6,38 6,25
7,72 7,54 7,36 7,19 7,02 6,86 6,71
8,31 8,09 7,89 7,69 7,50 7,32 7,14
8,86 8,62 8,38 8,16 7,94 7,74 7,54
9,39 9,12 8,85 8,60 8,36 8,13 7,90
9,90 9,59 9,29 9,01 8,75 8,49 8,24
10,38 10,04 9,71 9,40 9,11 8,83 8,56
10,84 10,46 10,11 9,77 9,45 9,14 8,85
11,27 10,86 10,48 10,11 9,76 9,43 9,12
11,69 11,25 10,83 10,43 10,06 9,71 9,37
12,09 11,61 11,16 10,73 10,34 9,96 9,60
12,46 11,95 11,47 11,02 10,59 10,19 9,82
12,82 12,28 11,76 11,28 10,84 10,41 10,02
13,16 12,58 12,04 11,54 11,06 10,62 10,20
13,49 12,88 12,30 11,77 11,27 10,81 10,37
13,80 13,15 12,55 11,99 11,47 10,98 10,53
14,09 13,41 12,78 12,20 11,65 11,15 10,67
14,38 13,66 13,00 12,39 11,83 11,30 10,81
14,64 13,90 13,21 12,57 11,99 11,44 10,94
14,90 14,12 13,41 12,75 12,14 11,57 11,05
15,14 14,33 13,59 12,91 12,28 11,70 11,16
15,37 14,53 13,76 13,06 12,41 11,81 11,26
15,59 14,72 13,93 13,20 12,53 11,92 11,35
15,80 14,90 14,08 13,33 12,65 12,02 11,43
16,00 15,08 14,23 13,46 12,75 12,11 11,51
16,19 15,24 14,37 13,58 12,85 12,19 11,59

Restnut- Zinssatz
zungsdauer;
Restlaufzeit
des Erbbau-
rechts bzw.
3% 3,5 % 4% 4,5 % 5% 5,5 %
des Nut-
zungsrechts
(in Jahren)
35 21,49 20,00 18,66 17,46 16,37 15,39
36 21,83 20,29 18,91 17,67 16,55 15,54
37 22,17 20,57 19,14 17,86 16,71 15,67
38 22,49 20,84 19,37 18,05 16,87 15,80
39 22,81 21,10 19,58 18,23 17,02 15,93
40 23,11 21,36 19,79 18,40 17,16 16,05
41 23,41 21,60 19,99 18,57 17,29 16,16
42 23,70 21,83 20,19 18,72 17,42 16,26
43 23,98 22,06 20,37 18,87 17,55 16,36
44 24,25 22,28 20,55 19,02 17,66 16,46
45 24,52 22,50 20,72 19,16 17,77 16,55
46 24,78 22,70 20,88 19,29 17,88 16,63
47 25,02 22,90 21,04 19,41 17,98 16,71
48 25,27 23,09 21,20 19,54 18,08 16,79
49 25,50 23,28 21,34 19,65 18,17 16,86
50 25,73 23,46 21,48 19,76 18,26 16,93
51 25,95 23,63 21,62 19,87 18,34 17,00
52 26,17 23,80 21,75 19,97 18,42 17,06
53 26,37 23,96 21,87 20,07 18,49 17,12
54 26,58 24,11 21,99 20,16 18,57 17,17
55 26,77 24,26 22,11 20,25 18,63 17,23
56 26,97 24,41 22,22 20,33 18,70 17,28
57 27,15 24,55 22,33 20,41 18,76 17,32
58 27,33 24,69 22,43 20,49 18,82 17,37
59 27,51 24,82 22,53 20,57 18,88 17,41
60 27,68 24,94 22,62 20,64 18,93 17,45
61 27,84 25,07 22,71 20,71 18,98 17,49
62 28,00 25,19 22,80 20,77 19,03 17,52
63 28,16 25,30 22,89 20,83 19,08 17,56
64 28,31 25,41 22,97 20,89 19,12 17,59
65 28,45 25,52 23,05 20,95 19,16 17,62
66 28,60 25,62 23,12 21,01 19,20 17,65
67 28,73 25,72 23,19 21,06 19,24 17,68
68 28,87 25,82 23,26 21,11 19,28 17,70
69 29,00 25,91 23,33 21,16 19,31 17,73
70 29,12 26,00 23,39 21,20 19,34 17,75
71 29,25 26,09 23,46 21,25 19,37 17,78
72 29,37 26,17 23,52 21,29 19,40 17,80
6% 6,5 % 7% 7,5 % 8%
14,50 13,69 12,95 12,27 11,65
14,62 13,79 13,04 12,35 11,72
14,74 13,89 13,12 12,42 11,78
14,85 13,98 13,19 12,48 11,83
14,95 14,06 13,26 12,54 11,88
15,05 14,15 13,33 12,59 11,92
15,14 14,22 13,39 12,65 11,97
15,22 14,29 13,45 12,69 12,01
15,31 14,36 13,51 12,74 12,04
15,38 14,42 13,56 12,78 12,08
15,46 14,48 13,61 12,82 12,11
15,52 14,54 13,65 12,85 12,14
15,59 14,59 13,69 12,89 12,16
15,65 14,64 13,73 12,92 12,19
15,71 14,68 13,77 12,95 12,21
15,76 14,72 13,80 12,97 12,23
15,81 14,76 13,83 13,00 12,25
15,86 14,80 13,86 13,02 12,27
15,91 14,84 13,89 13,04 12,29
15,95 14,87 13,92 13,06 12,30
15,99 14,90 13,94 13,08 12,32
16,03 14,93 13,96 13,10 12,33
16,06 14,96 13,98 13,12 12,34
16,10 14,99 14,00 13,13 12,36
16,13 15,01 14,02 13,15 12,37
16,16 15,03 14,04 13,16 12,38
16,19 15,05 14,06 13,17 12,39
16,22 15,07 14,07 13,18 12,39
16,24 15,09 14,08 13,19 12,40
16,27 15,11 14,10 13,20 12,41
16,29 15,13 14,11 13,21 12,42
16,31 15,14 14,12 13,22 12,42
16,33 15,16 14,13 13,23 12,43
16,35 15,17 14,14 13,24 12,43
16,37 15,19 14,15 13,24 12,44
16,38 15,20 14,16 13,25 12,44
16,40 15,21 14,17 13,25 12,45
16,42 15,22 14,18 13,26 12,45

Restnut- Zinssatz
zungsdauer;
Restlaufzeit
des Erbbau-
rechts bzw.
3% 3,5 % 4% 4,5 % 5% 5,5 %
des Nut-
zungsrechts
(in Jahren)
73 29,48 26,25 23,57 21,33 19,43 17,82
74 29,59 26,33 23,63 21,37 19,46 17,84
75 29,70 26,41 23,68 21,40 19,48 17,85
76 29,81 26,48 23,73 21,44 19,51 17,87
77 29,91 26,55 23,78 21,47 19,53 17,89
78 30,01 26,62 23,83 21,50 19,56 17,90
79 30,11 26,68 23,87 21,54 19,58 17,92
80 30,20 26,75 23,92 21,57 19,60 17,93
81 30,29 26,81 23,96 21,59 19,62 17,94
82 30,38 26,87 24,00 21,62 19,63 17,96
83 30,47 26,93 24,04 21,65 19,65 17,97
84 30,55 26,98 24,07 21,67 19,67 17,98
85 30,63 27,04 24,11 21,70 19,68 17,99
86 30,71 27,09 24,14 21,72 19,70 18,00
87 30,79 27,14 24,18 21,74 19,71 18,01
88 30,86 27,19 24,21 21,76 19,73 18,02
89 30,93 27,23 24,24 21,78 19,74 18,03
90 31,00 27,28 24,27 21,80 19,75 18,03
91 31,07 27,32 24,30 21,82 19,76 18,04
92 31,14 27,37 24,32 21,83 19,78 18,05
93 31,20 27,41 24,35 21,85 19,79 18,06
94 31,26 27,45 24,37 21,87 19,80 18,06
95 31,32 27,48 24,40 21,88 19,81 18,07
96 31,38 27,52 24,42 21,90 19,82 18,08
97 31,44 27,56 24,44 21,91 19,82 18,08
98 31,49 27,59 24,46 21,92 19,83 18,09
99 31,55 27,62 24,49 21,94 19,84 18,09
100 31,60 27,66 24,50 21,95 19,85 18,10
6% 6,5 % 7% 7,5 % 8%
16,43 15,23 14,18 13,27 12,45
16,44 15,24 14,19 13,27 12,46
16,46 15,25 14,20 13,27 12,46
16,47 15,26 14,20 13,28 12,46
16,48 15,26 14,21 13,28 12,47
16,49 15,27 14,21 13,29 12,47
16,50 15,28 14,22 13,29 12,47
16,51 15,28 14,22 13,29 12,47
16,52 15,29 14,23 13,30 12,48
16,53 15,30 14,23 13,30 12,48
16,53 15,30 14,23 13,30 12,48
16,54 15,31 14,24 13,30 12,48
16,55 15,31 14,24 13,30 12,48
16,56 15,32 14,24 13,31 12,48
16,56 15,32 14,25 13,31 12,48
16,57 15,32 14,25 13,31 12,49
16,57 15,33 14,25 13,31 12,49
16,58 15,33 14,25 13,31 12,49
16,58 15,33 14,26 13,31 12,49
16,59 15,34 14,26 13,32 12,49
16,59 15,34 14,26 13,32 12,49
16,60 15,34 14,26 13,32 12,49
16,60 15,35 14,26 13,32 12,49
16,60 15,35 14,26 13,32 12,49
16,61 15,35 14,27 13,32 12,49
16,61 15,35 14,27 13,32 12,49
16,61 15,35 14,27 13,32 12,49
16,62 15,36 14,27 13,32 12,49
In den Fällen anderer Zinssätze der Gutachterausschüsse ist der Vervielfältiger nach folgender Formel zu bilden:
q = Zinsfaktor
1 qn–1
V (Vervielfältiger) = × p = Zinssatz
qn q–1
= 1 + p : 100
n = Restnutzungsdauer/Restlaufzeit

(zu § 185 Abs.
Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer
Einfamilien- und Zweifamilienhäuser
Mietwohngrundstücke
Wohnungseigentum
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grund-
stücke:
Gemischt genutzte Grundstücke (mit Wohn- und Gewerbeflächen)
Hochschulen (Universitäten)
Saalbauten (Veranstaltungszentren)
Kur- und Heilbäder
Verwaltungsgebäude
Bankgebäude
Schulen
Kindergärten (Kindertagesstätten)
Altenwohnheime
Personalwohnheime (Schwesternwohnheime)
Hotels
Sporthallen (Turnhallen)
Kaufhäuser, Warenhäuser
Ausstellungsgebäude
Krankenhäuser
Vereinsheime (Jugendheime, Tagesstätten)
Parkhäuser (offene Ausführung, Parkpaletten)
Parkhäuser (geschlossene Ausführung)
Tiefgaragen
Funktionsgebäude für Sportanlagen (z.B. Sanitär- und Umkleideräume)
Hallenbäder
Industriegebäude, Werkstätten ohne Büro- und Sozialtrakt
Industriegebäude, Werkstätten mit Büro- und Sozialtrakt
Lagergebäude (Kaltlager)
Lagergebäude (Warmlager)
Lagergebäude (Warmlager mit Büro- und Sozialtrakt)
Einkaufsmärkte, Großmärkte, Läden
Tennishallen
Reitsporthallen
Anlage 22
3 Satz 3, § 190 Abs. 2 Satz 2)
80 Jahre
80 Jahre
80 Jahre
70 Jahre
70 Jahre
70 Jahre
70 Jahre
60 Jahre
60 Jahre
60 Jahre
60 Jahre
60 Jahre
60 Jahre
60 Jahre
60 Jahre
50 Jahre
50 Jahre
50 Jahre
50 Jahre
50 Jahre
50 Jahre
50 Jahre
50 Jahre
50 Jahre
50 Jahre
50 Jahre
50 Jahre
50 Jahre
50 Jahre
40 Jahre
40 Jahre
40 Jahre
Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudeklassen zuzuordnen.

Anlage 23
(zu § 187 Abs. 2 Satz 2)
Pauschalierte Bewirtschaftungskosten
für Verwaltung, Instandhaltung und Mietausfallwagnis
in Prozent der Jahresmiete oder üblichen Miete (ohne Betriebskosten)
1
Restnutzungsdauer
Mietwohngrundstück
≥ 60 Jahre 21
40 bis 59 Jahre 23
20 bis 39 Jahre 27
< 20 Jahre 29
Grundstücksart
2 3 4
gemischt genutztes gemischt genutztes
Grundstück mit Grundstück mit
einem gewerblichen einem gewerblichen
Anteil von bis Anteil von mehr Geschäftsgrundstück
zu 50% (berechnet als 50% (berechnet
nach der Wohn- nach der Wohn-
bzw. Nutzfläche) bzw. Nutzfläche)
21 18
22 20
24 22
26 23

Anlage 24
(zu § 190 Abs. 1 Satz 4 und 5)
Ermittlung des Gebäuderegelherstellungswerts
I. Begriff der Brutto-Grundfläche (BGF)
(1) Die Brutto-Grundfläche ist die Summe aus den Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks mit Nutzungen nach DIN 277-2:2005-02, Tabelle 1, Nr. 1 bis Nr. 9,
und aus deren konstruktiven Umschließungen. Für die Ermittlung der Brutto-Grundfläche (Summe aus Netto-Grundfläche und Konstruktions-Grundfläche) sind die äußeren
Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz, Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen in Höhe der Boden- bzw. Deckenbelagsoberkanten anzusetzen.
Konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge, Fuß-Sockelleisten, Schrammborde und Unterschneidungen sowie vorstehende Teile von Fenster- und Türbekleidun-
gen bleiben dabei unberücksichtigt.
(2) Nicht zur Brutto-Grundfläche gehören Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen
dienen, z. B. nicht nutzbare Dachflächen, fest installierte Dachleitern und -stege, Wartungsstege in abgehängten Decken.
II. Regelherstellungskosten (RHK)
Regelherstellungskosten 2007 (RHK 2007)
(einschließlich Baunebenkosten, Preisstand 1.1.2007)
1. Ein- und Zweifamilienhäuser (EUR/m² BGF)
Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 80 Jahre
Baujahr bis 1945 1946-1959 1960-1969 1970-1984 1985-1999
GKL Ausstattungsstandard einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf.
mit Keller
1.11 Dachgeschoss ausgebaut 580 630 740 620 680 800 670 720 850 710 770 900 760 820 970 790
1.12 Dachgeschoss nicht ausgebaut 520 570 660 560 610 720 600 650 760 640 690 810 680 740 870 720
1.13 Flachdach 590 630 740 630 680 800 680 730 850 720 770 900 770 830 960 800
ohne Keller
1.21 Dachgeschoss ausgebaut 660 720 860 710 770 930 760 820 990 800 870 1050 860 940 1130 900
1.22 Dachgeschoss nicht ausgebaut 580 640 760 630 690 820 670 730 880 710 770 930 760 830 1000 800
1.23 Flachdach 720 780 930 770 840 1000 830 900 1070 870 950 1130 940 1030 1220 990
ab 2000
mittel geh.
860 1010
770 910
870 1010
980 1180
870 1040
1070 1270
3071

2. Wohnungseigentum (EUR/m² BGF)
Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 80 Jahre
Baujahr bis 1945 1946-1959 1960-1969 1970-1984 1985-1999
GKL Ausstattungsstandard einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf.
2.11 Alle Gebäude 680 680 690 680 720 780 730 760 830 770 810 880 830 870 950 870
Für Wohnungseigentum in Gebäuden, die wie Ein- und Zweifamilienhäuser gestaltet sind, werden die Regelherstellungskosten der Ein- und Zweifamilienhäuser zugrunde
gelegt.
Umrechnungsfaktor Wohnfläche (WF) – Brutto-Grundfläche (BGF);
für Wohnungseigentum in Mehrfamilienwohnhäusern (Mietwohngrundstücke): BGF = 1,55 x WF
3. Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke
(EUR/m² BGF)
3.1 Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 70 Jahre
Baujahr bis 1945 1946-1959 1960-1969 1970-1984 1985-1999
GKL Ausstattungsstandard einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf.
3.11 Gemischt genutzte Grundstücke 660 960 960 710 1040 1040 770 1110 1450 810 1180 1540 870 1260 1650 910
(mit Wohn- und Gewerbeflächen)
3.12 Hochschulen 1430 1430 1710 1540 1540 1830 1640 1640 1960 1740 1740 2080 1870 1870 2230 1940
3.13 Saalbauten 1270 1560 1560 1270 1680 2110 1360 1790 2260 1450 1900 2390 1550 2040 2570 1620
3.14 Kur- und Heilbäder 2500 2500 2780 2690 2690 2990 2870 2870 3190 3040 3040 3380 3260 3260 3630 3410
3.2 Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 60 Jahre
Baujahr bis 1945 1946-1959 1960-1969 1970-1984 1985-1999
GKL Ausstattungsstandard einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf.
3.211 Verwaltungsgebäude (ein- bis 950 950 950 950 1110 1360 1010 1190 1460 1080 1260 1540 1160 1350 1650 1210
zweigeschossig, nicht unterkellert)
3.212 Verwaltungsgebäude (zwei- bis 1260 1260 1510 1140 1350 1630 1220 1450 1740 1290 1540 1850 1380 1640 1980 1440
fünfgeschossig)
3072
ab 2000
mittel geh.
910 990
ab 2000
mittel geh.
1310 1720
1940 2330
2120 2680
3410 3780
ab 2000
mittel geh.
1410 1720
1710 2060

3.213 Verwaltungsgebäude (sechs- und 1760 1760 1760 1760 1760 2190 1880 1880 2350 1990 1990 2480 2140 2140 2660 2230
mehrgeschossig)
3.22 Bankgebäude 1860 1860 1860 1860 1860 2140 1990 1990 2260 2110 2110 2400 2260 2260 2600 2350
3.23 Schulen 1030 1170 1270 1110 1260 1370 1190 1350 1460 1260 1430 1550 1350 1530 1670 1410
3.24 Kindergärten 1090 1090 1090 1090 1180 1510 1170 1270 1610 1230 1340 1710 1320 1440 1840 1380
3.25 Altenwohnheime 920 1080 1190 990 1160 1280 1060 1240 1370 1120 1310 1450 1200 1410 1560 1250
3.26 Personalwohnheime 800 980 1080 860 1060 1160 919 1130 1240 970 1190 1320 1040 1280 1420 1080
3.27 Hotels 880 1150 1490 950 1230 1600 1010 1320 1710 1080 1400 1810 1150 1500 1940 1200
3.28 Sporthallen 970 970 970 970 1170 1250 1030 1250 1340 1100 1330 1420 1170 1420 1520 1230
3.3 Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 50 Jahre
Baujahr bis 1945 1946-1959 1960-1969 1970-1984 1985-1999
GKL Ausstattungsstandard einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf.
3.31 Kaufhäuser, Warenhäuser 950 1120 1490 1020 1210 1600 1100 1290 1720 1160 1370 1820 1250 1470 1950 1300
3.32 Ausstellungsgebäude 1450 1450 1450 1450 1450 1450 1550 1550 1550 1640 1640 2070 1760 1760 2210 1840
3.33 Krankenhäuser 1430 1840 2260 1540 1980 2430 1650 2110 2600 1750 2240 2760 1870 2400 2950 1950
3.34 Vereinsheime 1020 1020 1020 1020 1130 1310 1090 1210 1410 1160 1280 1490 1240 1370 1600 1300
3.351 Parkhäuser (offene Ausführung, 490 490 490 490 490 490 530 530 530 560 560 560 590 590 590 620
Parkpaletten)
3.352 Parkhäuser (geschlossene Ausfüh- 610 610 610 610 610 610 650 650 650 690 690 690 740 740 740 780
rung)
3.353 Tiefgaragen 540 540 540 540 700 700 580 750 750 610 790 790 650 850 850 680
3.36 Funktionsgebäude für Sportanla- 800 800 800 800 1010 1400 860 1080 1490 910 1150 1580 970 1230 1700 1010
gen (z.B. Sanitär- und Umkleide-
räume)
3.37 Hallenbäder 1390 1390 1390 1390 1830 2020 1490 1960 2160 1570 2080 2290 1680 2230 2460 1750
3.381 Industriegebäude, Werkstätten 450 450 450 450 630 740 500 670 780 520 720 840 560 770 910 610
ohne Büro- und Sozialtrakt
3.382 Industriegebäude, Werkstätten mit 660 660 660 660 850 980 700 910 1040 740 970 1120 780 1040 1190 840
Büro- und Sozialtrakt
3.391 Lagergebäude (Kaltlager) 390 390 390 390 740 740 430 800 800 460 830 830 490 900 900 520
3.392 Lagergebäude (Warmlager) 510 510 510 510 860 860 550 920 920 580 970 970 610 1060 1060 660
2230 2780
2350 2710
1600 1730
1500 1910
1470 1620
1340 1480
1570 2020
1480 1580
ab 2000
mittel geh.
1530 2030
1840 2310
2500 3080
1430 1670
620 620
780 780
890 890
1280 1770
2320 2570
800 940
1090 1260
950 950
3073
1090 1090

3.393 Lagergebäude (Warmlager mit Bü- 820 820 820 820 1100 1100 850 1180 1180 920 1250 1250 970 1350 1350 1030
ro- und Sozialtrakt)
3.4 Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 40 Jahre
Baujahr bis 1945 1946-1959 1960-1969 1970-1984 1985-1999
GKL Ausstattungsstandard einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf.
3.41 Einkaufsmärkte, Großmärkte, Lä- 630 630 630 630 850 850 680 910 910 720 970 1090 770 1050 1170 800
den
3.42 Tennishallen 520 520 520 520 610 610 550 650 650 580 690 790 630 740 850 650
3.43 Reitsporthallen 200 200 200 200 200 200 200 200 200 200 210 260 210 240 280 220
4. Kleingaragen und Carports (EUR/m² BGF)
Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 50 Jahre
Baujahr alle
GKL Ausstattungsstandard alle
4.11 Kleingaragen, freistehend 290
4.12 Carports 170
5. Teileigentum
Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudeklassen zuzuordnen.
6. Auffangklausel
Regelherstellungskosten für nicht aufgeführte Gebäudeklassen sind aus den Regelherstellungskosten vergleichbarer Gebäudeklassen abzuleiten.
3074
1430 1430
ab 2000
mittel geh.
1080 1220
770 890
240 290

einfach
III. Ausstattungsstandard
mittel gehoben
• einfache Wände, Holz-, Blech-, Faserzementbekleidung, • Leichtbetonwände mit Wärmedämmung, Beton-Sand- • Schwerbetonplatten, Verblendmauerwerk, Spaltklinker,
Rahmenbau
Fachwerk-,
Skelett-,
Leichtbetonwände mit Wärmedämmung, Beton-Sand-
wich-Elemente, Ausfachung 15 bis 26 cm;
Fassade
wich-Elemente, Ausfachung 15 bis 26 cm; Schwerbetonplatten, Ausfachung bis 40 cm, Glasver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
• Stahlblech-Sandwichelemente auf Holz- oder Stahl- kleidung, Spaltklinker;
P
• Verbretterung oder Blechverkleidung auf Holztragwerk ); rahmen, Lichtflächen aus Kunststoff-Doppelsteg- • Stahlbetonstützen und Ziegelmauerwerk, Holzfenster,
plattenP); Holztüren und HolztoreP);
• Mauerwerk mit Putz oder mit Fugenglattstrich und An- • Wärmedämmputz, Wärmedämmverbundsystem, Sicht- • Verblendmauerwerk, Metallbekleidung, Vorhangfassade;
Massiv-
strich;
bau
• BetonwändeM);
• einfache Holz, Stahl, Einfachverglasung;
• einfache MetallgitterM);
Fenster
mauerwerk mit Fugenglattstrich und Anstrich, Holzbe- Naturstein, hoher Wärmedämmstandard;
kleidung, mittlerer Wärmedämmstandard;
• SichtbetonM);
• hochwertige Holz, Kunststoff, Isolierverglasung; • Aluminium, Rollladen, Sonnenschutzvorrichtung, Wär-
• begrünte Metallgitter, GlasbausteineM); meschutzverglasung, raumhohe Verglasung, große
Schiebeelemente, elektr. Rollladen, Schallschutzver-
glasung;
• SprossenfensterA);
• begrünte Metallgitter, GlasbausteineM);
• Wellfaserzement-, Blecheindeckung, Bitumen-, Kunst- • Betondachpfannen (gehobene Preiskl.); • Tondachpfannen, Schiefer-, Metalleindeckung, Gasbe-
stofffolienabdichtung;
• Betondachpfannen, mittlerer Wärmedämmstandard tonfertigteile, Stegzementdielen, große Anzahl von Ober-
• Betondachpfannen (untere Preiskl.), Bitumen-, Kunst- • Papp-, PVC-, BlecheindeckungD); lichtern, Dachaus- und Dachaufbauten mit hohem
Dächer
stofffolienabdichtung, keine Wärmedämmung;
• Stahlblech-Sandwichelemente auf Holz- oder Stahl- Schwierigkeitsgrad, Dachausschnitte in Glas, hoher
• Holzbinder auf Stahl- oder Stahlbetonstützen, Faser- rahmenP); Wärmedämmstandard;
zementwellplatten auf HolzpfettenP);
• Papp-, PVC-, BlecheindeckungD);
• Holzbinder, Pfetten, Sparren, Hartschaumdämmung, Be-
tondachsteine, TonpfannenP);
• einfache Toilettenanlagen [und DuschräumeF)], Installa- • ausreichende Toilettenanlagen, Duschräume, Installation • gut ausgestattete Toilettenanlagen und Duschräume,
tion auf Putz;
• 1 Bad mit WC, Installation auf PutzA) B) C);
installation
• WC und Bäderanlage geschossweise, Waschbecken im
Sanitär-
Raum, Installation auf PutzJ) M) L);
• Ölfarbanstrich;
Innenwand-
bekleidung
der Nass-
räume
A
unter Putz; großzüge Toilettenanlagen, Sanitäreinrichtungen, geho-
• 1 Bad mit WC, separates Gäste-WC, Installation unter bener Standard;
PutzA) B) C); • 1 – 2 BäderA) B) C);
• mehrere WCs und Duschbäder je Geschoss, Installation • je Zimmer ein Duschbad mit WCJ) M) L);
unter PutzJ) K) L); • je Raum ein Duschbad mit WC in guter AusstattungI);
• tlw. Toiletten je Zimmer, Installation unter PutzI); • Düsenrohrberegnung, Toiletten und DuschanlagenP);
• Sprinkleranlage, Strom- und Wasseranschluss, Lösch-
wasserleitungen, Installation auf PutzM);
• Fliesensockel (1,50 m); • Fliesen raumhoch, großformatige Fliesen, Naturstein,
aufwendige Verlegung;
) Ein- und Zweifamilienhäuser; B) Wohnungseigentum; C) Gemischt genutzte Grundstücke; D) Tennishallen; E) Sporthallen (Turnhallen); F) Hallenbäder; G) Kur- und Heilbäder; H) Kauf- und Warenhäuser, Einkaufsmärkte,
3075
Großmärkte, Läden, Ausstellungsgebäude; I) Krankenhäuser; J) Altenwohnheime; K) Hotels; L) Personal- und Schwesternwohnheime; M) Parkhäuser und Tiefgaragen; N) Industriegebäude, Werkstätten; O) Lagergebäude;
P
) Reitsporthallen

III. Ausstattungsstandard
einfach mittel
3076
gehoben
• Linoleum, PVC (jeweils untere Preiskl.), Holzdielen, Nadel- • PVC, Linoleum (jeweils mittlere Preiskl.), Teppich, Fliesen; • großformatige Fliesen, Parkett, Betonwerkstein, Naturstein,
filz; • Estrich oder Gussasphalt auf Beton, Teppichbelag, PVC,
• Beton oder Asphaltbeton, oberflächenbehandelt, Holz- beschichteter Estrich, GussasphaltD) E);
dielenD) E); • Estrich, GussasphaltD);
Bodenbeläge
• RohbetonM); • Verbundpflaster ohne UnterbauO);
• Tretschicht als Schüttung auf gewachsenem BodenP); • Tretschicht als Schüttung auf Tragschicht aus LehmP);
Nassräume: Nassräume:
• PVC • Fliesen
• Füllungstüren, Türblätter und Zargen gestrichen; • Kunststoff-/Holztürblätter, Stahlzargen;
Innen-
türen
aufwendige Verlegung;
• FliesenH);
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008
• flächenstatische Fußbodenkonstruktion, Spezialteppich mit
GummigranulatauflageD);
• SchwingbodenE);
• Estrich, GussasphaltM);
• Tretschicht als Schüttung auf Tragschicht aus Schotter und
Sand/Lehm-ZwischenschichtP);
Nassräume:
• großformatige Fliesen, beschichtete Sonderfliesen
• beschichtete oder furnierte Türblätter und Zargen, Türblät-
ter mit Edelholzfurnier, bessere Ausführung; Glasausschnit-
te, Glastüren; Holzzargen, massivere Ausführung, Einbruch-
schutz, Automatiktüren, rollstuhlgerechte Bedienung, Stil-
türen;
• Einzelöfen, elektr. Speicherheizung, Boiler für Warmwasser; • Zentralheizung mit Radiatoren (Schwerkraftheizung); Fern- • Zentralheizung, Warmwasserbereitung zentral; Zentralhei-
Lufterhitzer mit DirektbefeuerungD) E) F) G); heizung; Mehrraum-Warmluft-Kachelofen;
• keineP); • Lufterhitzer mit Wärmetauscher mit zentraler Kesselan-
Heizung
lageI);
zung/Pumpenheizung mit Flachheizkörpern oder Fußbo-
denheizung; Sammelheizung mit separater Kesselanlage;
Klima- oder Lüftungsanlage; Solaranlagen, aufwendige
Heiztechnik;
• Luftheizung mit Außenluft- und Umluftregelung, Luft-
qualitätsregeltechnikD) E) F) G);
• WW-Zentralheizung in Nebenräumen, LufterhitzerP);
• je Raum 1 Lichtauslass und 1 – 2 Steckdosen, Fernseh-/ • je Raum 1 – 2 Lichtauslässe und 2 – 4 (bzw. 6I) Steckdosen, • je Raum mehrere Lichtauslässe und Steckdosen, informa-
installation
Radioanschluss, Installation auf Putz; Blitzschutz, Installation unter Putz, informationstechnische
Elektro-
• einfache Leuchten in Halle und WCP); Anlagen;
• hochwertige Leuchten in Halle und WCP);
• GemeinschaftskücheK); • Gemeinschaftseinrichtungen, EinbauküchenL);
tionstechnische Anlagen, Sicherheitseinrichtungen, Solar-
anlage, Fensterbankkanal mit EDV-Verkabelung, aufwen-
dige Installation;
• hochwertige Leuchten in Halle, WC, Reiterstübchen und
TribüneP);
• Aufzugsanlage, Balkon je Raum, Pantry-KücheL), Fitness-
• zentrale Einrichtungen, GastraumL); • Balkon je Raum, Brandmelder, Sprinkler, zentrale Einrich- raumL), zentrale EinrichtungenJ), GemeinschaftsräumeJ),
• Kochmöglichkeit, SpüleN) O); tungen: z. B. Konferenzräume, Schwimmbad, Sauna, zu-
Sonstige Einbauten
sätzl. RestaurantK);
• SaunaD) E);
• Solarien, Massageräume, Sauna, separates Kinderbecken,
Imbiss, TherapieräumeF);
Therapie- und GymnastikräumeJ);
• Aufzugsanlage, Müllschlucker, zentrale Einrichtungen: z. B.
große Konferenzräume, Ballsäle, Sondereinrichtungen, z. B.
FriseurK);
• Restaurant, große Saunaanlage, SolariumD) E);
• Personenaufzug, Videoüberwachung, Rufanlagen, Brand- • Sprungbecken, Wellenbad, RestaurantF);
melder, Beschallung, Toilettenanlagen, Rauch- und Wärme- • Personenaufzug, Videoüberwachung, Rufanlagen, Brand-
abzugsanlagen, mechanische Be- und Entlüftungsanla-
genP);
• TeekücheN) O);
A
melder, Beschallung, Toilettenanlagen, Rauch- und Wärme-
abzugsanlagen, mechanische Be- und Entlüftungsan-
lagenD) F);
• Einbauküche, AufenthaltsraumN) O);
) Ein- und Zweifamilienhäuser; B) Wohnungseigentum; C) Gemischt genutzte Grundstücke; D) Tennishallen; E) Sporthallen (Turnhallen); F) Hallenbäder; G) Kur- und Heilbäder; H) Kauf- und Warenhäuser, Einkaufsmärkte,
Großmärkte, Läden, Ausstellungsgebäude; I) Krankenhäuser; J) Altenwohnheime; K) Hotels; L) Personal- und Schwesternwohnheime; M) Parkhäuser und Tiefgaragen; N) Industriegebäude, Werkstätten; O) Lagergebäude;
P
) Reitsporthallen

Anlage 25
(zu § 191 Abs. 2)
Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser
nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 BewG und Wohnungseigentum nach § 181 Abs. 1 Nr. 3 BewG
Vorläufiger Sachwert § 189 Abs. 3
15 EUR/m² 30 EUR/m²
bis 50 000 EUR 1,0 1,1
100 000 EUR 0,9 1,0
150 000 EUR 0,8 0,9
200 000 EUR 0,7 0,8
300 000 EUR 0,6 0,7
400 000 EUR 0,5 0,6
500 000 EUR 0,4 0,5
über 500 000 EUR 0,3 0,4
Vorläufiger Sachwert § 189 Abs. 3
200 EUR/m² 300 EUR/m²
bis 50 000 EUR 1,2 1,2
100 000 EUR 1,1 1,2
150 000 EUR 1,1 1,1
200 000 EUR 1,0 1,1
300 000 EUR 0,9 1,0
400 000 EUR 0,8 0,9
500 000 EUR 0,7 0,8
über 500 000 EUR 0,6 0,7
Wertzahlen für Teileigentum,
Bodenrichtwert
bis
50 EUR/m² 100 EUR/m² 150 EUR/m²
1,1 1,1 1,1
1,0 1,1 1,1
0,9 1,0 1,1
0,8 0,9 1,0
0,7 0,8 0,9
0,6 0,7 0,8
0,5 0,6 0,7
0,4 0,5 0,6
Bodenrichtwert
bis über
400 EUR/m² 500 EUR/m² 500 EUR/m²
1,3 1,3 1,4
1,2 1,3 1,3
1,1 1,2 1,3
1,1 1,2 1,2
1,0 1,1 1,2
1,0 1,0 1,1
0,9 0,9 1,0
0,8 0,8 0,9
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke
und sonstige bebaute Grundstücke nach § 181 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 BewG
Vorläufiger Sachwert § 189 Abs. 3
bis 500 000 EUR
3 000 000 EUR
über 3 000 000 EUR
0,9
0,8
0,7

Anlage 26
(zu § 194 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 sowie § 195 Abs. 3 Satz 2)
Abzinsungsfaktoren
Restlauf- Zinssatz
zeit des
Erbbau-
rechts
bzw.
des Nut- 3% 3,5 % 4% 4,5 % 5% 5,5 %
zungs-
rechts (in
Jahren)
1 0,9709 0,9662 0,9615 0,9569 0,9524 0,9479
2 0,9426 0,9335 0,9246 0,9157 0,9070 0,8985
3 0,9151 0,9019 0,8890 0,8763 0,8638 0,8516
4 0,8885 0,8714 0,8548 0,8386 0,8227 0,8072
5 0,8626 0,8420 0,8219 0,8025 0,7835 0,7651
6 0,8375 0,8135 0,7903 0,7679 0,7462 0,7252
7 0,8131 0,7860 0,7599 0,7348 0,7107 0,6874
8 0,7894 0,7594 0,7307 0,7032 0,6768 0,6516
9 0,7664 0,7337 0,7026 0,6729 0,6446 0,6176
10 0,7441 0,7089 0,6756 0,6439 0,6139 0,5854
11 0,7224 0,6849 0,6496 0,6162 0,5847 0,5549
12 0,7014 0,6618 0,6246 0,5897 0,5568 0,5260
13 0,6810 0,6394 0,6006 0,5643 0,5303 0,4986
14 0,6611 0,6178 0,5775 0,5400 0,5051 0,4726
15 0,6419 0,5969 0,5553 0,5167 0,4810 0,4479
16 0,6232 0,5767 0,5339 0,4945 0,4581 0,4246
17 0,6050 0,5572 0,5134 0,4732 0,4363 0,4024
18 0,5874 0,5384 0,4936 0,4528 0,4155 0,3815
19 0,5703 0,5202 0,4746 0,4333 0,3957 0,3616
20 0,5537 0,5026 0,4564 0,4146 0,3769 0,3427
21 0,5375 0,4856 0,4388 0,3968 0,3589 0,3249
22 0,5219 0,4692 0,4220 0,3797 0,3418 0,3079
23 0,5067 0,4533 0,4057 0,3634 0,3256 0,2919
24 0,4919 0,4380 0,3901 0,3477 0,3101 0,2767
25 0,4776 0,4231 0,3751 0,3327 0,2953 0,2622
26 0,4637 0,4088 0,3607 0,3184 0,2812 0,2486
27 0,4502 0,3950 0,3468 0,3047 0,2678 0,2356
28 0,4371 0,3817 0,3335 0,2916 0,2551 0,2233
29 0,4243 0,3687 0,3207 0,2790 0,2429 0,2117
30 0,4120 0,3563 0,3083 0,2670 0,2314 0,2006
31 0,4000 0,3442 0,2965 0,2555 0,2204 0,1902
32 0,3883 0,3326 0,2851 0,2445 0,2099 0,1803
33 0,3770 0,3213 0,2741 0,2340 0,1999 0,1709
34 0,3660 0,3105 0,2636 0,2239 0,1904 0,1620
35 0,3554 0,3000 0,2534 0,2143 0,1813 0,1535
36 0,3450 0,2898 0,2437 0,2050 0,1727 0,1455
6% 6,5 % 7% 7,5 % 8%
0,9434 0,9390 0,9346 0,9302 0,9259
0,8900 0,8817 0,8734 0,8653 0,8573
0,8396 0,8278 0,8163 0,8050 0,7938
0,7921 0,7773 0,7629 0,7488 0,7350
0,7473 0,7299 0,7130 0,6966 0,6806
0,7050 0,6853 0,6663 0,6480 0,6302
0,6651 0,6435 0,6227 0,6028 0,5835
0,6274 0,6042 0,5820 0,5607 0,5403
0,5919 0,5674 0,5439 0,5216 0,5002
0,5584 0,5327 0,5083 0,4852 0,4632
0,5268 0,5002 0,4751 0,4513 0,4289
0,4970 0,4697 0,4440 0,4199 0,3971
0,4688 0,4410 0,4150 0,3906 0,3677
0,4423 0,4141 0,3878 0,3633 0,3405
0,4173 0,3888 0,3624 0,3380 0,3152
0,3936 0,3651 0,3387 0,3144 0,2919
0,3714 0,3428 0,3166 0,2925 0,2703
0,3503 0,3219 0,2959 0,2720 0,2502
0,3305 0,3022 0,2765 0,2531 0,2317
0,3118 0,2838 0,2584 0,2354 0,2145
0,2942 0,2665 0,2415 0,2190 0,1987
0,2775 0,2502 0,2257 0,2037 0,1839
0,2618 0,2349 0,2109 0,1895 0,1703
0,2470 0,2206 0,1971 0,1763 0,1577
0,2330 0,2071 0,1842 0,1640 0,1460
0,2198 0,1945 0,1722 0,1525 0,1352
0,2074 0,1826 0,1609 0,1419 0,1252
0,1956 0,1715 0,1504 0,1320 0,1159
0,1846 0,1610 0,1406 0,1228 0,1073
0,1741 0,1512 0,1314 0,1142 0,0994
0,1643 0,1420 0,1228 0,1063 0,0920
0,1550 0,1333 0,1147 0,0988 0,0852
0,1462 0,1252 0,1072 0,0919 0,0789
0,1379 0,1175 0,1002 0,0855 0,0730
0,1301 0,1103 0,0937 0,0796 0,0676
0,1227 0,1036 0,0875 0,0740 0,0626

Restlauf- Zinssatz
zeit des
Erbbau-
rechts
bzw.
des Nut- 3% 3,5 % 4% 4,5 % 5% 5,5 %
zungs-
rechts (in
Jahren)
37 0,3350 0,2800 0,2343 0,1962 0,1644 0,1379
38 0,3252 0,2706 0,2253 0,1878 0,1566 0,1307
39 0,3158 0,2614 0,2166 0,1797 0,1491 0,1239
40 0,3066 0,2526 0,2083 0,1719 0,1420 0,1175
41 0,2976 0,2440 0,2003 0,1645 0,1353 0,1113
42 0,2890 0,2358 0,1926 0,1574 0,1288 0,1055
43 0,2805 0,2278 0,1852 0,1507 0,1227 0,1000
44 0,2724 0,2201 0,1780 0,1442 0,1169 0,0948
45 0,2644 0,2127 0,1712 0,1380 0,1113 0,0899
46 0,2567 0,2055 0,1646 0,1320 0,1060 0,0852
47 0,2493 0,1985 0,1583 0,1263 0,1009 0,0807
48 0,2420 0,1918 0,1522 0,1209 0,0961 0,0765
49 0,2350 0,1853 0,1463 0,1157 0,0916 0,0725
50 0,2281 0,1791 0,1407 0,1107 0,0872 0,0688
51 0,2215 0,1730 0,1353 0,1059 0,0831 0,0652
52 0,2150 0,1671 0,1301 0,1014 0,0791 0,0618
53 0,2088 0,1615 0,1251 0,0970 0,0753 0,0586
54 0,2027 0,1560 0,1203 0,0928 0,0717 0,0555
55 0,1968 0,1508 0,1157 0,0888 0,0683 0,0526
56 0,1910 0,1457 0,1112 0,0850 0,0651 0,0499
57 0,1855 0,1407 0,1069 0,0814 0,0620 0,0473
58 0,1801 0,1360 0,1028 0,0778 0,0590 0,0448
59 0,1748 0,1314 0,0989 0,0745 0,0562 0,0425
61 0,1648 0,1226 0,0914 0,0682 0,0510 0,0382
62 0,1600 0,1185 0,0879 0,0653 0,0486 0,0362
63 0,1553 0,1145 0,0845 0,0625 0,0462 0,0343
64 0,1508 0,1106 0,0813 0,0598 0,0440 0,0325
65 0,1464 0,1069 0,0781 0,0572 0,0419 0,0308
66 0,1421 0,1033 0,0751 0,0547 0,0399 0,0292
67 0,1380 0,0998 0,0722 0,0524 0,0380 0,0277
68 0,1340 0,0964 0,0695 0,0501 0,0362 0,0262
69 0,1301 0,0931 0,0668 0,0480 0,0345 0,0249
70 0,1263 0,0900 0,0642 0,0459 0,0329 0,0236
71 0,1226 0,0869 0,0617 0,0439 0,0313 0,0223
72 0,1190 0,0840 0,0594 0,0420 0,0298 0,0212
73 0,1156 0,0812 0,0571 0,0402 0,0284 0,0201
74 0,1122 0,0784 0,0549 0,0385 0,0270 0,0190
75 0,1089 0,0758 0,0528 0,0368 0,0258 0,0180
6% 6,5 % 7% 7,5 % 8%
0,1158 0,0973 0,0818 0,0688 0,0580
0,1092 0,0914 0,0765 0,0640 0,0537
0,1031 0,0858 0,0715 0,0596 0,0497
0,0972 0,0805 0,0668 0,0554 0,0460
0,0917 0,0756 0,0624 0,0516 0,0426
0,0865 0,0710 0,0583 0,0480 0,0395
0,0816 0,0667 0,0545 0,0446 0,0365
0,0770 0,0626 0,0509 0,0415 0,0338
0,0727 0,0588 0,0476 0,0386 0,0313
0,0685 0,0552 0,0445 0,0359 0,0290
0,0647 0,0518 0,0416 0,0334 0,0269
0,0610 0,0487 0,0389 0,0311 0,0249
0,0575 0,0457 0,0363 0,0289 0,0230
0,0543 0,0429 0,0339 0,0269 0,0213
0,0512 0,0403 0,0317 0,0250 0,0197
0,0483 0,0378 0,0297 0,0233 0,0183
0,0456 0,0355 0,0277 0,0216 0,0169
0,0430 0,0334 0,0259 0,0201 0,0157
0,0406 0,0313 0,0242 0,0187 0,0145
0,0383 0,0294 0,0226 0,0174 0,0134
0,0361 0,0276 0,0211 0,0162 0,0124
0,0341 0,0259 0,0198 0,0151 0,0115
0,0321 0,0243 0,0185 0,0140 0,0107
0,0286 0,0215 0,0161 0,0121 0,0091
0,0270 0,0202 0,0151 0,0113 0,0085
0,0255 0,0189 0,0141 0,0105 0,0078
0,0240 0,0178 0,0132 0,0098 0,0073
0,0227 0,0167 0,0123 0,0091 0,0067
0,0214 0,0157 0,0115 0,0085 0,0062
0,0202 0,0147 0,0107 0,0079 0,0058
0,0190 0,0138 0,0100 0,0073 0,0053
0,0179 0,0130 0,0094 0,0068 0,0049
0,0169 0,0122 0,0088 0,0063 0,0046
0,0160 0,0114 0,0082 0,0059 0,0042
0,0151 0,0107 0,0077 0,0055 0,0039
0,0142 0,0101 0,0072 0,0051 0,0036
0,0134 0,0095 0,0067 0,0047 0,0034
0,0126 0,0089 0,0063 0,0044 0,0031

Restlauf- Zinssatz
zeit des
Erbbau-
rechts
bzw.
des Nut- 3% 3,5 % 4% 4,5 % 5% 5,5 %
zungs-
rechts (in
Jahren)
76 0,1058 0,0732 0,0508 0,0353 0,0245 0,0171
77 0,1027 0,0707 0,0488 0,0337 0,0234 0,0162
78 0,0997 0,0683 0,0469 0,0323 0,0222 0,0154
79 0,0968 0,0660 0,0451 0,0309 0,0212 0,0146
80 0,0940 0,0638 0,0434 0,0296 0,0202 0,0138
81 0,0912 0,0616 0,0417 0,0283 0,0192 0,0131
82 0,0886 0,0596 0,0401 0,0271 0,0183 0,0124
83 0,0860 0,0575 0,0386 0,0259 0,0174 0,0118
84 0,0835 0,0556 0,0371 0,0248 0,0166 0,0111
85 0,0811 0,0537 0,0357 0,0237 0,0158 0,0106
86 0,0787 0,0519 0,0343 0,0227 0,0151 0,0100
87 0,0764 0,0501 0,0330 0,0217 0,0143 0,0095
88 0,0742 0,0484 0,0317 0,0208 0,0137 0,0090
89 0,0720 0,0468 0,0305 0,0199 0,0130 0,0085
90 0,0699 0,0452 0,0293 0,0190 0,0124 0,0081
91 0,0679 0,0437 0,0282 0,0182 0,0118 0,0077
92 0,0659 0,0422 0,0271 0,0174 0,0112 0,0073
93 0,0640 0,0408 0,0261 0,0167 0,0107 0,0069
94 0,0621 0,0394 0,0251 0,0160 0,0102 0,0065
95 0,0603 0,0381 0,0241 0,0153 0,0097 0,0062
96 0,0586 0,0368 0,0232 0,0146 0,0092 0,0059
97 0,0569 0,0355 0,0223 0,0140 0,0088 0,0056
98 0,0552 0,0343 0,0214 0,0134 0,0084 0,0053
99 0,0536 0,0332 0,0206 0,0128 0,0080 0,0050
100 0,0520 0,0321 0,0198 0,0123 0,0076 0,0047
6% 6,5 % 7% 7,5 % 8%
0,0119 0,0083 0,0058 0,0041 0,0029
0,0113 0,0078 0,0055 0,0038 0,0027
0,0106 0,0074 0,0051 0,0035 0,0025
0,0100 0,0069 0,0048 0,0033 0,0023
0,0095 0,0065 0,0045 0,0031 0,0021
0,0089 0,0061 0,0042 0,0029 0,0020
0,0084 0,0057 0,0039 0,0027 0,0018
0,0079 0,0054 0,0036 0,0025 0,0017
0,0075 0,0050 0,0034 0,0023 0,0016
0,0071 0,0047 0,0032 0,0021 0,0014
0,0067 0,0044 0,0030 0,0020 0,0013
0,0063 0,0042 0,0028 0,0019 0,0012
0,0059 0,0039 0,0026 0,0017 0,0011
0,0056 0,0037 0,0024 0,0016 0,0011
0,0053 0,0035 0,0023 0,0015 0,0010
0,0050 0,0032 0,0021 0,0014 0,0009
0,0047 0,0030 0,0020 0,0013 0,0008
0,0044 0,0029 0,0019 0,0012 0,0008
0,0042 0,0027 0,0017 0,0011 0,0007
0,0039 0,0025 0,0016 0,0010 0,0007
0,0037 0,0024 0,0015 0,0010 0,0006
0,0035 0,0022 0,0014 0,0009 0,0006
0,0033 0,0021 0,0013 0,0008 0,0005
0,0031 0,0020 0,0012 0,0008 0,0005
0,0029 0,0018 0,0012 0,0007 0,0005
In den Fällen anderer Zinssätze der Gutachterausschüsse ist der Abzinsungsfaktor nach folgender Formel zu
bilden:
q = Zinsfaktor = 1 + p : 100
1
Abzinsungsfaktor = n
q p = Zinssatz
n = Restlaufzeit

Artikel 3
Rückwirkende
Anwendung des durch dieses Gesetz
geänderten Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts
(1) Ein Erwerber kann bis zur Unanfechtbarkeit der
Steuerfestsetzung beantragen, dass die durch dieses
Gesetz geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer-
und Schenkungsteuergesetzes, mit Ausnahme des
§ 16 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergeset-
zes, und des Bewertungsgesetzes auf Erwerbe von
Todes wegen anzuwenden sind, für die die Steuer nach
dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. Januar 2009
entstanden ist. In diesem Fall ist § 16 des Erbschaft-
steuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I
S. 378), der zuletzt durch Artikel 19 Nr. 4 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) geändert
worden ist, anzuwenden.
(2) Ist die Steuer, die auf einen Erwerb von Todes
wegen nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem
1. Januar 2009 entstanden ist, vor dem 1. Januar 2009
festgesetzt worden, kann der Antrag innerhalb von
sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes ge-
stellt werden; in diesem Fall kann die Steuerfestsetzung
entsprechend geändert werden.
(3) Der Erwerber kann den Antrag nicht widerrufen,
wenn die Steuerfestsetzung nachträglich deshalb
geändert wird, weil er gegen die Verschonungsvoraus-
setzungen (§§ 13a, 19a des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018)
verstoßen hat.
Artikel 4
Änderung des Baugesetzbuchs
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), wird wie folgt
geändert:
1. § 193 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und es wer-
den folgende Sätze angefügt:
„Zu den sonstigen für die Wertermittlung erforder-
lichen Daten gehören insbesondere
1. Kapitalisierungszinssätze, mit denen die Ver-
kehrswerte von Grundstücken im Durchschnitt
marktüblich verzinst werden (Liegenschafts-
zinssätze), für die verschiedenen Grundstücks-
arten, insbesondere Mietwohngrundstücke,
Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte
Grundstücke,
2. Faktoren zur Anpassung der Sachwerte an die
jeweilige Lage auf dem Grundstücksmarkt
(Sachwertfaktoren), insbesondere für die Grund-
stücksarten Ein- und Zweifamilienhäuser,
3. Umrechnungskoeffizienten für das Wertver-
hältnis von sonst gleichartigen Grundstücken,
z. B. bei unterschiedlichem Maß der baulichen
Nutzung und
4. Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke,
insbesondere bezogen auf eine Raum- oder
Flächeneinheit der baulichen Anlage (Gebäu-
defaktor) oder auf den nachhaltig erzielbaren
jährlichen Ertrag (Ertragsfaktor).
Die erforderlichen Daten im Sinne der Sätze 1
und 2 sind den zuständigen Finanzämtern für
Zwecke der steuerlichen Bewertung mitzuteilen.“
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
2. § 196 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Auf Grund der Kaufpreissammlung sind
flächendeckend durchschnittliche Lagewerte für
den Boden unter Berücksichtigung des unter-
schiedlichen Entwicklungszustands zu ermitteln
(Bodenrichtwerte). In bebauten Gebieten sind
Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der
sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut
wäre. Es sind Richtwertzonen zu bilden, die je-
weils Gebiete umfassen, die nach Art und Maß
der Nutzung weitgehend übereinstimmen. Die
wertbeeinflussenden Merkmale des Bodenricht-
wertgrundstücks sind darzustellen. Die Boden-
richtwerte sind jeweils zum Ende jedes zweiten
Kalenderjahres zu ermitteln, wenn nicht eine
häufigere Ermittlung bestimmt ist. Für Zwecke
der steuerlichen Bewertung des Grundbesitzes
sind Bodenrichtwerte nach ergänzenden Vor-
gaben der Finanzverwaltung zum jeweiligen
Hauptfeststellungszeitpunkt oder sonstigen Fest-
stellungszeitpunkt zu ermitteln. Auf Antrag der für
den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen
Behörden sind Bodenrichtwerte für einzelne Ge-
biete bezogen auf einen abweichenden Zeitpunkt
zu ermitteln.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „der
letzten Hauptfeststellung“ die Wörter „oder dem
letzten sonstigen Feststellungszeitpunkt“ einge-
fügt.
3. § 198 wird wie folgt gefasst:
„§ 198
Oberer Gutachterausschuss
(1) Für den Bereich einer oder mehrerer höherer
Verwaltungsbehörden sind Obere Gutachteraus-
schüsse oder Zentrale Geschäftsstellen zu bilden,
wenn in dem Bereich der höheren Verwaltungsbe-
hörde mehr als zwei Gutachterausschüsse gebildet
sind. Auf die Oberen Gutachterausschüsse sind die
Vorschriften über die Gutachterausschüsse entspre-
chend anzuwenden.
(2) Der Obere Gutachterausschuss oder die Zen-
trale Geschäftsstelle haben insbesondere die Auf-
gabe, überregionale Auswertungen und Analysen
des Grundstücksmarktgeschehens zu erstellen. Der
Obere Gutachterausschuss hat auf Antrag eines Ge-
richts ein Obergutachten zu erstatten, wenn schon
das Gutachten eines Gutachterausschusses vor-
liegt.“
4. § 199 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Bundesrates durch Rechts-

verordnung Vorschriften über die Anwendung
gleicher Grundsätze bei der Ermittlung der Ver-
kehrswerte und bei der Ableitung der für die Wert-
ermittlung erforderlichen Daten einschließlich der
Bodenrichtwerte zu erlassen.“
b) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die Führung und Auswertung der Kaufpreis-
sammlung sowie die Veröffentlichung der
Bodenrichtwerte und sonstiger Daten der
Wertermittlung und die Erteilung von Auskünf-
ten aus der Kaufpreissammlung,“.
Artikel 5
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210;
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955), wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird dem Abschnitt V folgen-
der Unterabschnitt 5 angefügt:
„Unterabschnitt 5
Steuerermäßigung
bei Belastung mit Erbschaftsteuer
§ 35b Steuerermäßigung bei Belastung mit Erb-
schaftsteuer“.
2. Dem Abschnitt V wird folgender Unterabschnitt 5
angefügt:
„Unterabschnitt 5
Steuerermäßigung
bei Belastung mit Erbschaftsteuer
§ 35b
Steuerermäßigung
bei Belastung mit Erbschaftsteuer
Sind bei der Ermittlung des Einkommens Ein-
künfte berücksichtigt worden, die im Veranlagungs-
zeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranla-
gungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der
Erbschaftsteuer unterlegen haben, so wird auf An-
trag die um sonstige Steuerermäßigungen gekürzte
tarifliche Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte
entfällt, um den in Satz 2 bestimmten Prozentsatz
ermäßigt. Der Prozentsatz bestimmt sich nach dem
Verhältnis, in dem die festgesetzte Erbschaftsteuer
zu dem Betrag steht, der sich ergibt, wenn dem
steuerpflichtigen Erwerb (§ 10 Abs. 1 des Erbschaft-
steuer- und Schenkungsteuergesetzes) die Freibe-
träge nach den §§ 16 und 17 und der steuerfreie
Betrag nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schen-
kungsteuergesetzes hinzugerechnet werden. Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Erbschaftsteuer
nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a abgezogen wird.“
3. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 50b wird folgender Absatz 50c ein-
gefügt:
„(50c) § 35b in der Fassung des Artikels 5 des
Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 3018) ist erstmals für den Veranlagungszeit-
raum 2009 anzuwenden, wenn der Erbfall nach
dem 31. Dezember 2008 eingetreten ist.“
b) Die bisherigen Absätze 50c und 50d werden die
neuen Absätze 50d und 50e.
Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. Januar 2009 in Kraft.
(2) Artikel 4 tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
(3) Artikel 3 tritt am 1. Juli 2009 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. Dezember 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 3018. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 15eae93735bcbef8….