§ 199 Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 38
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 02.12.2020 – II R 5/19Sachaufklärungspflicht des FG bei Ermittlung des Anteilswerts einer nicht börsennotierten KapitalgesellschaftZitiert von 11
- FG Münster, 24.05.2023 – 3 K 383/21 FZitiert von 2
- BFH, 25.03.2026 – II R 17/23Hinzurechnung im vereinfachten Ertragswertverfahren
- FG Düsseldorf, 03.04.2019 – 4 K 2524/16 FZitiert von 2
- FG Hessen, 25.08.2025 – 4 K 221/22
- FG Rheinland-Pfalz, 07.12.2023 – 4 K 2006/20
Zuletzt entschieden
- BFH, 06.05.2026 – II R 2/24Berücksichtigung außergewöhnlicher Aufwendungen bei der Bewertung von Anteilen im vereinfachten Ertragswertverfahren
- FG Berlin-Brandenburg, 17.09.2025 – 17 K 17110/23
- FG Münster, 26.03.2025 – 7 K 3210/17 EZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 199 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/199#abs-1 (1) Ist der gemeine Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nach § 11 Abs. 2 Satz 2 unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu ermitteln, kann das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200) angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/199#abs-2 (2) Ist der gemeine Wert des Betriebsvermögens oder eines Anteils am Betriebsvermögen nach § 109 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten des Gewerbebetriebs oder der Gesellschaft zu ermitteln, kann das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200) angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.