Gesetze / Bewertungsgesetz

BewG

§ 199 Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund38 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/199#abs-1 (1) Ist der gemeine Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nach § 11 Abs. 2 Satz 2 unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu ermitteln, kann das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200) angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/199#abs-2 (2) Ist der gemeine Wert des Betriebsvermögens oder eines Anteils am Betriebsvermögen nach § 109 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten des Gewerbebetriebs oder der Gesellschaft zu ermitteln, kann das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200) angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.

§ 198 § 200