§ 21 Kosten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/21?asof=2021-01-01#abs-1 (1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/AtG/21?asof=2021-01-01#abs-1a (1a) In den Fällen
werden Kosten erhoben. Die Gebühr darf in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe a bis zur Höhe der für eine Amtshandlung festzusetzenden Gebühr, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 bis zur Höhe von drei Vierteln der für die Amtshandlung festzusetzenden Gebühr und in den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 Buchstabe b bis zur Höhe von 10 vom Hundert des streitigen Beitrages festgesetzt werden. Für Entscheidungen über Anträge nach § 6, die auf Grund der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a gestellt werden, werden keine Gebühren erhoben.
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/AtG/21?asof=2021-01-01#abs-1b (1b) Die Absätze 1 und 1a gelten nicht für Entscheidungen von Landesbehörden über Anträge auf Genehmigung von Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Weiterbetrieb der Schachtanlage Asse II nach § 57b Absatz 2 Satz 2, einschließlich einer Rückholung radioaktiver Abfälle und hiermit im Zusammenhang stehender Maßnahmen, bis zur Stilllegung. Auf Entscheidungen nach Satz 1 findet Absatz 5 Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/21?asof=2021-01-01#abs-2 (2) Vergütungen für Sachverständige sind als Auslagen zu erstatten, soweit sie sich auf Beträge beschränken, die unter Berücksichtigung der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und besonderer Schwierigkeiten der Begutachtung, Prüfung und Untersuchung als Gegenleistung für die Tätigkeit des Sachverständigen angemessen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/21?asof=2021-01-01#abs-3 (3) Das Nähere wird durch Rechtsverordnung nach den Grundsätzen des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung geregelt. Dabei sind die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und die Gebühren durch feste Sätze, Rahmensätze oder nach dem Wert des Gegenstandes zu bestimmen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. In der Verordnung können die Kostenbefreiung des Bundesamtes für Strahlenschutz und die Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren für die Amtshandlungen bestimmter Behörden abweichend von § 8 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung geregelt werden. Die Verjährungsfrist der Kostenschuld kann abweichend von § 20 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung verlängert werden. Es kann bestimmt werden, daß die Verordnung auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden ist, soweit in diesem Zeitpunkt die Kosten nicht bereits festgesetzt sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/21?asof=2021-01-01#abs-4 (4) Die Aufwendungen für Schutzmaßnahmen und für ärztliche Untersuchungen, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung durchgeführt werden, trägt, wer nach diesem Gesetz oder einer nach diesem Gesetz zu erlassenden Rechtsverordnung einer Genehmigung bedarf oder verpflichtet ist, die Tätigkeit anzuzeigen, zu der die Schutzmaßnahme oder die ärztliche Untersuchung erforderlich wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/21?asof=2021-01-01#abs-5 (5) Im übrigen gelten bei der Ausführung dieses Gesetzes und von Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 7 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5, des § 7a Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 erlassen sind, durch Landesbehörden vorbehaltlich des Absatzes 2 die landesrechtlichen Kostenvorschriften.
Änderungsverlauf 13 Änderungen — alle Änderungen des AtG →
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20.05.2021 Ausfertigung
§ 21 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1194)
BGBl. 2021 I S. 1194
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07.12.2020 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2020 (BGBl. I 2760)
BGBl. 2020 I S. 2760
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2510)
BGBl. 2019 I S. 2510
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11.07.2018 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2018 (BGBl. I 1124)
BGBl. 2018 I S. 1124
BGBl. 2018 I S. 1124 Gesetzgebungsmaterialien
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 21 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1843, 2930)
BGBl. 2016 I S. 1843
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 21 eingefügt durch Artikel 2 Abs. 95 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154)
BGBl. 2013 I S. 3154
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23.07.2013 Ausfertigung
§ 21 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2553)
BGBl. 2013 I S. 2553
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1817)
BGBl. 2010 I S. 1817
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22.04.2002 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I 1351)
BGBl. 2002 I S. 1351
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03.05.2000 Ausfertigung
§ 21 neu gefasst und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I 636, 1350 iVm Bek)
BGBl. 2000 I S. 636
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06.04.1998 Ausfertigung
§ 21 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I 694)
BGBl. 1998 I S. 694
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12.02.1990 Ausfertigung
§ 21 eingefügt und umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBl. I 205)
BGBl. 1990 I S. 205
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