Gesetze / Atomgesetz

AtG

§ 4b Beförderung von Kernmaterialien in besonderen Fällen

Stand: 17.02.2022

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/4b#abs-1 (1) Wer Kernmaterialien befördert, ohne einer Genehmigung nach § 4 zu bedürfen, hat vor Beginn der Beförderung der zuständigen Behörde die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen nachzuweisen. Reicht die angebotene Vorsorge nicht aus, so hat die Verwaltungsbehörde die erforderliche Deckungsvorsorge nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 festzusetzen. § 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 und § 4a sind anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/4b#abs-2 (2) (weggefallen)

§ 4a § 5