§ 8 Verhältnis zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen
Stand: 05.08.2021
Wird zitiert von 45
Nach Gewicht
- LAG Sachsen-Anhalt, 04.07.2014 – 6 Sa 314/13
- BAG, 16.11.2005 – 7 AZR 86/05Zitiert von 15
- OVG NRW, 28.10.1998 – 25 A 1284/96.AAsylrecht: Verfolgungslage von Kurden in Ostanatolien und Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative in der Westtürkei KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 54
- OVG NRW, 03.06.1997 – 25 A 3631/95.AAsylrecht: Kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter wegen behaupteter Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 50
- LAG Baden-Württemberg, 24.04.2006 – 9 Sa 46/05Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 29.01.2025 – 21 Sa 42/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Schleswig-Holstein, 15.06.2023 – 5 Sa 200/22
- LAG Hamm, 22.09.2021 – 9 Sa 647/21
- LAG Baden-Württemberg, 30.01.2014 – 21 Sa 54/13Zitiert von 1
45 Entscheidungen zu § 8 AtG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 AtG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/8#abs-1 (1) Die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes über genehmigungsbedürftige Anlagen sowie über die Untersagung der ferneren Benutzung solcher Anlagen finden auf genehmigungspflichtige Anlagen im Sinne des § 7 keine Anwendung, soweit es sich um den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie oder der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen handelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/8#abs-2 (2) Bedarf eine nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftige Anlage einer Genehmigung nach § 7, so schließt diese Genehmigung die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein. Die atomrechtliche Genehmigungsbehörde hat die Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Immissionsschutz zuständigen Landesbehörde nach Maßgabe der Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/8#abs-3 (3) Für überwachungsbedürftige Anlagen nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen, die in genehmigungspflichtigen Anlagen im Sinne des § 7 Verwendung finden, kann die Genehmigungsbehörde im Einzelfall Ausnahmen von den geltenden Rechtsvorschriften über die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen zulassen, soweit dies durch die besondere technische Eigenart der Anlagen nach § 7 bedingt ist.