§ 8 Verhältnis zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen
Stand: 05.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/8#abs-1 (1) Die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes über genehmigungsbedürftige Anlagen sowie über die Untersagung der ferneren Benutzung solcher Anlagen finden auf genehmigungspflichtige Anlagen im Sinne des § 7 keine Anwendung, soweit es sich um den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie oder der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen handelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/8#abs-2 (2) Bedarf eine nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftige Anlage einer Genehmigung nach § 7, so schließt diese Genehmigung die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein. Die atomrechtliche Genehmigungsbehörde hat die Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Immissionsschutz zuständigen Landesbehörde nach Maßgabe der Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/8#abs-3 (3) Für überwachungsbedürftige Anlagen nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen, die in genehmigungspflichtigen Anlagen im Sinne des § 7 Verwendung finden, kann die Genehmigungsbehörde im Einzelfall Ausnahmen von den geltenden Rechtsvorschriften über die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen zulassen, soweit dies durch die besondere technische Eigenart der Anlagen nach § 7 bedingt ist.
Wird zitiert von 45 Entscheidungen zu § 8 AtG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Sachsen-Anhalt, 04.07.2014 – 6 Sa 314/13
- BAG, 16.11.2005 – 7 AZR 86/05Altersteilzeitarbeitsverhältnis: Zulässigkeit der Befristung bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht; Keine Pflicht des Arbeitgebers zum Hinweis auf einen Sperrzeiteintritt Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- OVG NRW, 28.10.1998 – 25 A 1284/96.AAsylrecht: Verfolgungslage von Kurden in Ostanatolien und Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative in der Westtürkei Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 54
- OVG NRW, 03.06.1997 – 25 A 3631/95.AAsylrecht: Kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter wegen behaupteter Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 50
- LAG Baden-Württemberg, 24.04.2006 – 9 Sa 46/05Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 29.01.2025 – 21 Sa 42/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Schleswig-Holstein, 15.06.2023 – 5 Sa 200/22
- LAG Hamm, 22.09.2021 – 9 Sa 647/21
- LAG Baden-Württemberg, 30.01.2014 – 21 Sa 54/13Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 AtG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
27.07.2021 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I 3146)
BGBl. 2021 I S. 3146
-
11.07.2018 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2018 (BGBl. I 1124)
BGBl. 2018 I S. 1124
BGBl. 2018 I S. 1124 Gesetzgebungsmaterialien
-
08.07.2016 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 73 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I 1594)
BGBl. 2016 I S. 1594
-
08.11.2011 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I 2178 576)
BGBl. 2011 I S. 2178
-
06.01.2004 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I 2)
BGBl. 2004 I S. 2
-
22.04.2002 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I 1351)
BGBl. 2002 I S. 1351
-
27.12.2000 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I 2048)
BGBl. 2000 I S. 2048
-
26.08.1992 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I 1564)
BGBl. 1992 I S. 1564
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.