§ 7a Vorbescheid
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/7a#abs-1 (1) Auf Antrag kann zu einzelnen Fragen, von denen die Erteilung der Genehmigung einer Anlage nach § 7 abhängt, insbesondere zur Wahl des Standorts einer Anlage, ein Vorbescheid erlassen werden. Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die Frist kann auf Antrag bis zu zwei Jahren verlängert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/7a#abs-2 (2) § 7 Abs. 4 und 5 sowie die §§ 17 und 18 gelten entsprechend.
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Änderungsverlauf
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11.07.2018 Ausfertigung
§ 7a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2018 (BGBl. I 1124)
BGBl. 2018 I S. 1124
BGBl. 2018 I S. 1124 Gesetzgebungsmaterialien
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