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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 636

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Originalseite · Seite 636
636                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000

                                           Gesetz
                        zur Änderung atomrechtlicher Vorschriften für die
                     Umsetzung von EURATOM-Richtlinien zum Strahlenschutz*)

                                                                 Vom 3. Mai

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                               Artikel 1

                 Änderung des Atomgesetzes

  Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694),
wird wie folgt geändert:

 1. § 2 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

           „(1) Radioaktive Stoffe (Kernbrennstoffe und sons-

         tige radioaktive Stoffe) im Sinne dieses Gesetzes

         sind alle Stoffe, die ein Radionuklid oder mehrere

         Radionuklide enthalten und deren Aktivität oder
         Aktivitätskonzentration im Zusammenhang mit der
         Kernenergie oder dem Strahlenschutz nach den
         Regelungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund
         dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung
         nicht außer Acht gelassen werden kann. Kern-
         brennstoffe sind besondere spaltbare Stoffe in
         Form von

         1. Plutonium 239 und Plutonium 241,
         2. mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertem
            Uran,

         3. jedem Stoff, der einen oder mehrere der in den
            Nummern 1 und 2 genannten Stoffe enthält,
         4. Stoffen, mit deren Hilfe in einer geeigneten
            Anlage eine sich selbst tragende Kettenreak-
            tion aufrechterhalten werden kann und die in
            einer Rechtsverordnung bestimmt werden;
         der Ausdruck „mit den Isotopen 235 und 233
         angereichertem Uran“ bedeutet Uran, das die Iso-
         tope 235 oder 233 oder diese beiden Isotope in
         einer solchen Menge enthält, dass die Summe der
         Mengen dieser beiden Isotope größer ist als die
         Menge des Isotops 238 multipliziert mit dem in der
         Natur auftretenden Verhältnis des Isotops 235 zum
         Isotop 238.
      b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

          „(2) Die Aktivität oder Aktivitätskonzentration
         eines Stoffes kann im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
         außer Acht gelassen werden, wenn dieser nach

*) Dieses Gesetz bildet die Grundlage für die Umsetzung der Richtlinie
   96/29/EURATOM des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der
   grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der
   Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisieren-
   de Strahlungen (ABl. EG Nr. L 159 S. 1) und für die Umsetzung der Richt-
   linie 97/43/EURATOM des Rates vom 30. Juni 1997 über den Gesund-
   heitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung
   bei medizinischer Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie
   84/466/EURATOM (ABl. EG Nr. L 180 S. 22).

2000

        einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
        Rechtsverordnung
        1. festgelegte Freigrenzen unterschreitet,
        2. soweit es sich um einen im Rahmen einer
           genehmigungspflichtigen Tätigkeit nach die-

           sem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses
           Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung anfal-
           lenden Stoff handelt, festgelegte Freigabewer-
           te unterschreitet und der Stoff freigegeben
           worden ist,
        3. soweit es sich um einen Stoff natürlichen
           Ursprungs handelt, der nicht auf Grund seiner
           Radioaktivität, als Kernbrennstoff oder zur
           Erzeugung von Kernbrennstoff genutzt wird,

           nicht der Überwachung nach diesem Gesetz

           oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlasse-

           nen Rechtsverordnung unterliegt.

        Abweichend von Satz 1 kann eine auf Grund die-
        ses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung für die
        Verwendung von Stoffen am Menschen oder für
        den zweckgerichteten Zusatz von Stoffen bei der
        Herstellung von Arzneimitteln, Medizinprodukten
        oder Konsumgütern oder deren Aktivierung festle-
        gen, in welchen Fällen die Aktivität oder Aktivitäts-
        konzentration eines Stoffes nicht außer Acht
        gelassen werden kann.“
     c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

     d) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.

  2. § 9c wird wie folgt gefasst:
                              „§ 9c

                     Landessammelstellen
        Für das Lagern oder Bearbeiten radioaktiver Ab-
     fälle in Landessammelstellen nach § 9a Abs. 3 Satz 1
     erster Halbsatz sind die für den Umgang mit diesen
     radioaktiven Stoffen geltenden Genehmigungsvor-
     schriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
     Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen anwend-
     bar.“

  3. § 11 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 1 werden nach den Worten „oder
            Anzeige bedürfen“ die Worte „sowie unter
            welchen Voraussetzungen und mit welchen
            Nebenbestimmungen sowie in welchem Ver-
            fahren eine Freigabe radioaktiver Stoffe zum
            Zweck der Entlassung aus der Überwachung

            nach diesem Gesetz oder einer auf Grund die-
            ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung
            oder eine Entlassung radioaktiver Stoffe

            natürlichen Ursprungs aus der Überwachung
            nach diesen Vorschriften erfolgt“ angefügt.
BGBl. 2000, Seite 637 — Originalseite als Abbildung
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      bb) In Nummer 5 werden nach den Worten „nicht
          verwendet“ die Worte „oder nur in bestimmter
          Art und Weise beseitigt oder nicht in Verkehr
          gebracht oder grenzüberschreitend ver-
          bracht“ eingefügt.
      cc) Nach Nummer 6 wird der Punkt durch ein
          Komma ersetzt; folgende Nummern 7 und 8
          werden angefügt:
             „7. dass zum Schutz vor ionisierenden Strah-
                 len natürlichen Ursprungs näher zu
                 bezeichnende Arbeiten einer Genehmi-
                 gung oder Anzeige bedürfen,

             8. dass der zweckgerichtete Zusatz radioak-
                tiver Stoffe bei der Herstellung von Arznei-
                mitteln, Medizinprodukten oder Konsum-
                gütern oder deren Aktivierung und die
                grenzüberschreitende Verbringung sol-
                cher Erzeugnisse einer Genehmigung
                oder Anzeige bedürfen.“

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
       „(3) Sofern eine Freigabe radioaktiver Stoffe oder
      eine Entlassung radioaktiver Stoffe natürlichen
      Ursprungs nach einer auf Grund von Absatz 1 Nr. 1
      erlassenen Rechtsverordnung die Beseitigung
      nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-
      und Abfallgesetzes oder den auf dessen Grundla-
      ge erlassenen Rechtsverordnungen vorsieht, dür-
      fen diese Stoffe nach den genannten Vorschriften
      nicht wieder verwendet oder verwertet werden.“

4. § 12 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden nach den Worten „welche
      Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen“ die
      Worte „einschließlich der Rechtfertigung im Sinne
      von Artikel 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 96/
      29/EURATOM des Rates vom 13. Mai 1996 zur
      Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen
      für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte
      und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch
      ionisierende Strahlungen (ABl. EG Nr. L 159 S. 1)
      und Artikel 3 der Richtlinie 97/43/EURATOM des
      Rates vom 30. Juni 1997 über den Gesundheits-
      schutz von Personen gegen die Gefahren ionisie-
      render Strahlung bei medizinischer Exposition und
      zur Aufhebung der Richtlinie 84/466/EURATOM
      (ABl. EG Nr. L 180 S. 22)“ eingefügt und die Worte
      „sowie beim Umgang und Verkehr mit Anlagen,
      Geräten und Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3
      bezeichneten Art“ durch die Worte „beim Umgang
      und Verkehr mit Anlagen, Geräten und Vorrichtun-
      gen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art, beim
      zweckgerichteten Zusatz radioaktiver Stoffe oder
      bei der Aktivierung von Stoffen, zum Schutz vor
      ionisierenden Strahlen natürlichen Ursprungs bei
      Arbeiten“ ersetzt.

   b) Nach der Nummer 3 werden folgende Nummern
      3a bis 3c eingefügt:
      „3a.     dass und auf welche Weise zur Bewertung
               von Vorhaben zur Anwendung radioaktiver
               Stoffe oder ionisierender Strahlen am Men-
               schen in der medizinischen Forschung eine
               Ethikkommission zu beteiligen ist, welche
               Anforderungen an die Unabhängigkeit und

          Sachkunde einer solchen Ethikkommission
          zu stellen sind, und unter welchen Voraus-
          setzungen ihre Registrierung vorzunehmen
          oder zu widerrufen ist und wie dies öffent-
          lich bekannt gemacht wird,
    3b.   dass und auf welche Weise diagnostische
          Referenzwerte im Zusammenhang mit der
          Ausübung der Heil- oder Zahnheilkunde zur
          Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisie-
          render Strahlen am Menschen ermittelt,
          erstellt und veröffentlicht, die medizinischen
          Strahlenexpositionen von Personen ermit-
          telt und dazu jeweils Erhebungen durch-
          geführt werden,

    3c.   dass die zuständigen Behörden ärztliche
          und zahnärztliche Stellen bestimmen und
          festlegen, dass und auf welche Weise die
          ärztlichen und zahnärztlichen Stellen Prü-
          fungen durchführen, mit denen sicherge-
          stellt wird, dass bei der Anwendung radio-
          aktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen in
          der Medizin die Erfordernisse der medizini-
          schen Wissenschaft beachtet werden und
          die angewendeten Verfahren und einge-
          setzten Geräte den jeweiligen notwendi-
          gen Qualitätsstandards zur Gewährleistung
          einer möglichst geringen Strahlenexposition
          von Patienten entsprechen, und dass und
          auf welche Weise die Ergebnisse der
          Prüfungen den zuständigen Behörden mit-
          geteilt werden,“.
c) In Nummer 4 werden nach den Worten „aufgehal-
   ten haben“ die Worte „oder Arbeiten nach § 11
   Abs. 1 Nr. 7 ausführen oder ausgeführt haben“ und
   nach den Worten „vorzunehmen ist“ die Worte
   „sowie dass und auf welche Weise beim Betrieb
   von Flugzeugen Strahlenexpositionen von Perso-
   nen durch kosmische Strahlung ermittelt, regis-
   triert und an eine näher zu bezeichnende oder auf
   Grund einer nach diesem Gesetz erlassenen
   Rechtsverordnung zu bestimmende Stelle über-
   mittelt werden und dass diese Stellen die Mittei-
   lungen an das Strahlenschutzregister weiterleiten“
   eingefügt.
d) Nach der Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
   eingefügt:

   „4a.   dass für die Ermittlung von Strahlenexposi-
          tionen die zuständigen Behörden Messstel-
          len bestimmen,“.
e) Nach der Nummer 7 wird folgende Nummer 7a
   eingefügt:

   „7a.   dass und auf welche Weise die Bevölke-
          rung im Hinblick auf sicherheitstechnisch
          bedeutsame Abweichungen vom bestim-
          mungsgemäßen Betrieb, insbesondere
          Unfälle, über die bei einer radiologischen
          Notstandssituation geltenden Verhaltens-
          maßregeln und zu ergreifenden Gesund-
          heitsschutzmaßnahmen zu unterrichten ist
          sowie dass und auf welche Weise Personen,
          die bei Rettungsmaßnahmen im Falle einer
          radiologischen Notstandssituation einge-
          setzt werden oder eingesetzt werden kön-
BGBl. 2000, Seite 638 — Originalseite als Abbildung
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                nen, über mögliche Gesundheitsgefährdun-
                gen und Vorsichtsmaßnahmen unterrichtet
                werden,“.

      f) Nach der Nummer 9 wird folgende Nummer 9a

         eingefügt:

         „9a.   dass und auf welche Weise Rückstände und
                sonstige Materialien aus Arbeiten nach § 11
                Abs. 1 Nr. 7 zu verwerten oder zu beseitigen
                sind, insbesondere dass und auf welche
                Weise radioaktive Verunreinigungen durch
                solche Rückstände oder sonstige Materiali-
                en zu entfernen sind,“.
      g) Nach der Nummer 10 wird folgende Nummer 10a
         eingefügt:

         „10a. dass die zuständigen Behörden Personen
               und Organisationen zu Sachverständigen
               behördlich bestimmen können,“.
      h) In Nummer 11 werden nach den Worten „Kennt-
         nisse und Fähigkeiten“ ein Komma sowie die
         Worte „insbesondere hinsichtlich Berufserfahrung,
         Eignung, Einweisung in die Sachverständi-
         gentätigkeit, Umfang an Prüftätigkeit und sonsti-
         ger Voraussetzungen und Pflichten“, und nach den
         Worten „der in § 20 genannten Sachverständigen“
         die Worte „und der Personen, die als behördlich
         bestimmte Sachverständige nach einer auf Grund
         dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung
         tätig werden“, eingefügt.

      i) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

         „12.   welche Anforderungen an die erforderliche
                Fachkunde oder an die notwendigen Kennt-
                nisse der Personen zu stellen sind, die beim
                Umgang mit oder bei der Beförderung von
                radioaktiven Stoffen sowie bei der Errich-
                tung und dem Betrieb von Anlagen nach
                den §§ 7, 9a Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz
                und § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder bei der Stilllegung
                oder dem Abbau von Anlagen oder von
                Anlagenteilen nach § 7 Abs. 3 tätig sind oder
                den sicheren Einschluss oder damit zusam-
                menhängende Tätigkeiten ausüben, welche
                Nachweise hierüber zu erbringen sind
                und auf welche Weise die nach den §§ 23
                und 24 zuständigen Genehmigungs- und
                Aufsichtsbehörden das Vorliegen der erfor-
                derlichen Fachkunde oder der notwendigen
                Kenntnisse prüfen, welche Anforderungen
                an die Anerkennung von Lehrgängen bei der
                Erbringung des Fachkundenachweises zu

                stellen sind und inwieweit die Personen in
                bestimmten Abständen an einem anerkann-
                ten Lehrgang teilzunehmen haben,“.

5. § 12b wird wie folgt gefasst:

                              „§ 12b

              Überprüfung der Zuverlässigkeit von
           Personen zum Schutz gegen Entwendung
         oder erhebliche Freisetzung radioaktiver Stoffe
        (1) Zum Schutz gegen unbefugte Handlungen, die
      zu einer Entwendung oder einer erheblichen Freiset-
      zung radioaktiver Stoffe führen können, führen die

nach den §§ 23 und 24 zuständigen Genehmigungs-
und Aufsichtsbehörden eine Überprüfung der hierzu
erforderlichen Zuverlässigkeit der Personen, die beim
Umgang mit oder bei der Beförderung von radioakti-

ven Stoffen sowie bei der Errichtung und dem Betrieb

von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2
sowie von Anlagen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 zweiter
Halbsatz tätig sind, mit deren schriftlichem Einver-
ständnis durch. Es wird entweder eine umfassende
Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 1), eine erwei-
terte Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 2) oder
eine einfache Zuverlässigkeitsüberprüfung (Katego-
rie 3) durchgeführt.
   (2) Bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung treffen die
zuständigen Behörden folgende Maßnahmen, die hin-
sichtlich der Überprüfungskategorien und unter
Berücksichtigung der Verantwortung des Betroffe-
nen, der Zugangsberechtigung zu den Sicherungsbe-
reichen, der Art der kerntechnischen Einrichtung, ins-
besondere von Art und Menge der radioaktiven Stoffe
sowie bei der Beförderung radioaktiver Stoffe zusätz-
lich unter Berücksichtigung von Verpackung und
Transportmittel verhältnismäßig abzustufen sind:
1. Prüfung der Identität des Betroffenen,

2. Anfragen beim Bundes- und Landeskriminalamt,
   den sonstigen Polizeibehörden des Bundes und
   der Länder sowie den Nachrichtendiensten des
   Bundes und der Länder nach vorhandenen, für die
   Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen
   Erkenntnissen,

3. Anfrage bei dem Bundesbeauftragten für die
   Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehe-
   maligen Deutschen Demokratischen Republik zur
   Feststellung der hauptamtlichen oder inoffiziellen
   Tätigkeit des Betroffenen für den Staatssicher-
   heitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokrati-
   schen Republik, wenn der Betroffene vor dem
   1. Januar 1970 geboren wurde und Anhaltspunkte
   für eine solche Tätigkeit vorliegen,
4. a) Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus
      dem Bundeszentralregister oder

   b) Einholung eines Führungszeugnisses für Be-
      hörden nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentral-
      registergesetzes.
   (3) Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für Zweifel an
der Zuverlässigkeit des Betroffenen kann die zustän-
dige Behörde eine oder mehrere Anfragen der
nächsthöheren Überprüfungskategorie durchführen
sowie zusätzlich

1. bei Strafverfolgungsbehörden anfragen,

2. staatsanwaltliche Ermittlungs- oder Strafakten
   beiziehen,
3. bei der Überprüfung im Rahmen von Genehmigun-
   gen zur Beförderung radioaktiver Stoffe Auszüge
   aus dem Verkehrszentralregister einholen.

  (4) Die zuständige Behörde gibt dem Betroffenen
Gelegenheit, sich zu äußern, wenn auf Grund der ein-
geholten Auskünfte Zweifel an der Zuverlässigkeit
bestehen.
   (5) Die im Rahmen dieser Überprüfung erhobenen
Daten dürfen von den nach den §§ 23 und 24 zustän-
digen Behörden nur im erforderlichen Umfang gespei-
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   chert, nur für die Zwecke der Überprüfung der Zuver-
   lässigkeit nach dieser Vorschrift genutzt und nicht an
   andere Stellen übermittelt werden. Die zuständige
   Behörde unterrichtet den Antragsteller über das
   Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung; die dem
   Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse dürfen
   ihm nicht mitgeteilt werden. Im Falle der Nichtfest-
   stellung der Zuverlässigkeit teilt die zuständige Be-
   hörde dies dem Betroffenen schriftlich unter Angabe

   von Gründen mit.

      (6) Die Einzelheiten der Überprüfung, die nähere
   Zuordnung zu den Überprüfungskategorien nach

   Maßgabe des Absatzes 2, die Bestimmung der Frist,

   in der Überprüfungen zu wiederholen sind, die Einzel-

   heiten der Erhebung sowie die Lösungsfristen werden

   in einer Rechtsverordnung geregelt.“

6. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „sowie die
   Beförderung dieser Stoffe, Anlagen, Geräte und Vor-
   richtungen“ durch die Worte „ , die Beförderung dieser
   Stoffe, Anlagen, Geräte und Vorrichtungen, der
   zweckgerichtete Zusatz radioaktiver Stoffe und die
   Aktivierung von Stoffen, soweit hierfür Anforderungen
   nach diesem Gesetz oder auf Grund einer Rechtsver-
   ordnung nach diesem Gesetz bestehen, sowie Arbei-

   ten nach § 11 Abs. 1 Nr. 7“ ersetzt.

7. § 21 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nr. 4 werden nach den Worten „soweit
      es nach § 23 zuständig ist“ ein Komma gesetzt und
      die Worte „und des Luftfahrt-Bundesamtes, so-
      weit es nach § 23b zuständig ist“ eingefügt.

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
       „(1a) In den Fällen

      1. des Widerrufs oder der Rücknahme einer in
         Absatz 1 bezeichneten Amtshandlung, sofern
         der Betroffene dies zu vertreten hat und nicht
         bereits nach Absatz 1 Kosten erhoben werden,

      2. der Ablehnung eines Antrages auf Vornahme
         einer in Absatz 1 bezeichneten Amtshandlung
         aus anderen Gründen als wegen Unzuständig-
         keit der Behörde,
      3. der Zurücknahme eines Antrages auf Vornah-
         me einer in Absatz 1 bezeichneten Amtshand-
         lung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung,
         jedoch vor deren Beendigung,

      4. der vollständigen oder teilweisen Zurückwei-
         sung oder der Zurücknahme eines Wider-
         spruchs gegen

         a) eine in Absatz 1 bezeichnete Amtshandlung
            oder

         b) eine nach Absatz 1 in Verbindung mit der
            nach Absatz 3 erlassenen Rechtsverord-
            nung festgesetzte Kostenentscheidung
      werden Kosten erhoben. Die Gebühr darf in den
      Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe a bis
      zur Höhe der für eine Amtshandlung festzusetzen-
      den Gebühr, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 bis
      zur Höhe von drei Vierteln der für die Amtshand-
      lung festzusetzenden Gebühr und in den Fällen
      des Satzes 1 Nr. 4 Buchstabe b bis zur Höhe

       von 10 vom Hundert des streitigen Beitrages fest-
       gesetzt werden.“

 8. § 23 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 5 wird das Wort „und“ gestrichen
           und ein Komma eingefügt.

       bb) Nach Nummer 6 werden der Punkt durch

           ein Komma ersetzt und folgende Nummern 7
           und 8 angefügt:

            „7. die Einrichtung und Führung eines Regis-

                ters für Ethikkommission im Sinne von

                § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a, deren Registrie-

                rung und den Widerruf der Registrierung,

             8. die Ermittlung, Erstellung und Veröffentli-
                chung von diagnostischen Referenzwer-
                ten, die Ermittlung der medizinischen
                Strahlenexposition von Personen und die
                dazu jeweils erforderlichen Erhebungen
                auf Grund einer Verordnung nach § 12
                Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b.“
    b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

        „(3) In einer Rechtsverordnung kann bestimmt

       werden, dass das Bundesamt für Strahlenschutz
       zuständig ist für

       1. die Genehmigung für die Anwendung radioakti-
          ver Stoffe oder ionisierender Strahlen am Men-
          schen in der medizinischen Forschung,

       2. die Zulassung der Bauart von Anlagen, Geräten
          oder sonstigen Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1
          Nr. 3 bezeichneten Art.“

 9. Nach § 23a wird folgender § 23b eingefügt:

                            „§ 23b
          Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes

       Das Luftfahrt-Bundesamt ist zuständig für die Über-
    wachung der Einhaltung der in einer auf Grund dieses
    Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung festgelegten
    Anforderungen zum Schutz vor Strahlenexpositionen
    von Personen durch kosmische Strahlung beim
    Betrieb von Flugzeugen. Abweichend von Satz 1 sind
    für diese Überwachung bei Flugzeugen, die im Ge-
    schäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidi-
    gung betrieben werden, dieses Ministerium oder die
    von ihm bezeichneten Dienststellen zuständig.“

10. § 24 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Für den Geschäftsbereich des Bundesministeri-
    ums der Verteidigung werden die in den Absätzen 1
    und 2 bezeichneten Zuständigkeiten durch dieses
    Bundesministerium oder die von ihm bezeichneten
    Dienststellen im Benehmen mit dem für die kerntech-
    nische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständi-
    gen Bundesministerium wahrgenommen. Dies gilt
    auch für zivile Arbeitskräfte bei sich auf Grund völker-
    rechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutsch-
    land aufhaltenden Truppen und zivilen Gefolgen.“

11. In § 25 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 4“ durch die
    Angabe „§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3“ ersetzt.
BGBl. 2000, Seite 640 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 640
12. § 26 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
      a) In Satz 1 werden die Worte „radioaktiver Stoffe
         am“ durch die Worte „von radioaktiven Stoffen

         oder Beschleunigern an“ ersetzt.

      b) In Satz 2 werden nach den Worten „des radioakti-

         ven Stoffes“ die Worte „oder des Beschleunigers“
         eingefügt und die Worte „der radioaktiven Stoffe“
         gestrichen.

13. In § 54 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „und § 21b
    Abs. 3“ durch die Angabe „ , § 21b Abs. 3 und § 23
    Abs. 3“ ersetzt.

14. § 58 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 58
                     Übergangsvorschrift
         § 21 Abs. 1a ist auch auf die am 11. Mai 2000
      anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden, so-
      weit zu diesem Zeitpunkt die Kosten nicht bereits
      festgesetzt sind.“

                         Artikel 2

                Änderung des Gesetzes

               über die Einrichtung eines

             Bundesamtes für Strahlenschutz

  Das Gesetz über die Einrichtung eines Bundesamtes für
Strahlenschutz vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830),
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. April 1998
(BGBl. I S. 694), wird wie folgt geändert:

Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:

                           „§ 4
                          Kosten

  Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und

Reaktorsicherheit wird ermächtigt, zur Deckung der auf

Grund von Amtshandlungen des Bundesamtes für Strah-

lenschutz entstehenden Aufwendungen durch Rechtsver-

ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Erhe-

bung von Verwaltungsgebühren und die Erstattung von
Auslagen anzuordnen und dabei feste Sätze oder Rah-
mensätze vorzusehen. Das Verwaltungskostengesetz fin-
det Anwendung. Kostenvorschriften des Atomgesetzes
oder einer auf Grund des Atomgesetzes erlassenen
Rechtsverordnung bleiben unberührt.“

                         Artikel 3
                     Änderung der
           Kostenverordnung zum Atomgesetz

  Die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. De-

zember 1981 (BGBl. I S. 1457; 1982 I S. 562), geändert

durch die Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I

S. 2078), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Satz 1 Nr. 5 wird aufgehoben.

2. In § 5 Nr. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

   „Bei regelmäßig wiederkehrenden Amtshandlungen
   können abweichend von Satz 1 Abschläge erhoben
   werden, die bei der nachfolgenden Gebührenfestset-
   zung zu verrechnen sind.“

3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
                            „§ 5a

             Kosten der staatlichen Verwahrung

     (1) Die Gebühr für die staatliche Verwahrung von

   Kernbrennstoffen nach § 5 des Atomgesetzes beträgt

   1. bei Kernbrennstoffen, die nicht in einem Zustand
      oder Behälter abgeliefert worden sind, der eine
      dauerhaft sichere und weitgehend wartungsfreie
      Verwahrung ermöglicht, für jeden angefangenen
      Monat 200 bis 15 000 Deutsche Mark,

   2. bei Kernbrennstoffen, die in einem Zustand oder
      Behälter abgeliefert worden sind, der eine dauerhaft

      sichere und weitgehend wartungsfreie Verwahrung
      ermöglicht, für jeden angefangenen Monat 200 bis
      6 000 Deutsche Mark,
   je Quadratmeter der Fläche, die für die Lagerung der
   Kernbrennstoffe eines Ablieferers in Anspruch genom-
   men wird. Die im Einzelfall in Anspruch genommene
   Fläche ist unter Berücksichtigung der Verpackung des
   Behälters, in dem sich die aufbewahrten Kernbrenn-
   stoffe befinden, und unter Hinzurechnung eines gege-
   benenfalls zur Vorsorge gegen Schäden erforderlichen
   Sicherheitsabstands zu ermitteln; sie ist auf volle Qua-

   dratdezimeter aufzurunden. Die vom einzelnen Abliefe-

   rer zu erhebende Gebühr ist nach dem Verhältnis der in

   Anspruch genommenen Fläche zu der insgesamt für
   die staatliche Verwahrung vorgehaltenen Fläche zu
   berechnen.

      (2) Können Kernbrennstoffe oder Behälter mit Kern-
   brennstoffen in gestapelter Form aufbewahrt werden,
   gilt für die nicht auf dem Boden gelagerten Kernbrenn-
   stoffe oder Behälter diejenige Fläche als in Anspruch
   genommen, die benötigt würde, wenn die Kernbrenn-
   stoffe oder Behälter auf dem Boden gelagert wären.
   Werden von verschiedenen Ablieferern abgegebene

   Kernbrennstoffe in einem Behälter gemeinsam ver-

   wahrt, ist die von dem einzelnen Ablieferer zu erheben-

   de Gebühr anteilig nach dem Verhältnis des von ihm in

   Anspruch genommenen Rauminhalts zu dem Raumin-

   halt des gesamten Behälters zu berechnen.

      (3) Bei Kernbrennstoffen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
   ist die zu erhebende Gebühr unter Einbeziehung des
   Sach- und Personalaufwandes festzusetzen, der für
   die Herstellung eines dauerhaft sicheren und weitge-
   hend wartungsfreien Zustandes der Kernbrennstoffe
   entstanden ist.
      (4) Die Gebührenpflicht entsteht am Ende des Jah-
   res, sofern die Verwahrung über das jeweils laufende
   Kalenderjahr hinaus andauert, im Übrigen mit der
   Beendigung der Verwahrung. Soweit der im Laufe
   eines Jahres entstandene Aufwand auf Kosten beruht,

   die vorhersehbar während des gesamten Jahres in

   feststehender Höhe entstehen, können zur Deckung

   dieses Aufwands Gebühren bereits am Ende eines

   jeden Monats erhoben werden.“

                        Artikel 4

    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf Artikel 3 beruhende Änderung der Kostenver-
ordnung zum Atomgesetz kann auf Grund der Ermächti-
gung des § 21 Abs. 3 des Atomgesetzes geändert werden.
BGBl. 2000, Seite 641 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 641
                         Artikel 5
                      Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 1,
7 Buchstabe a, Nr. 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
und Nr. 9 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nr. 1, 7 Buchstabe a, Nr. 8 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb und Nr. 9 tritt an dem Tage in Kraft,

an dem eine auf Grund von § 11 Abs. 1 Nr. 3 und § 12
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a, 3b und 4 des Atomgesetzes erlas-
sene Rechtsverordnung in Kraft tritt.

  (3) Der Tag, an dem die in Absatz 2 genannten Vor-
schriften dieses Gesetzes in Kraft treten, ist vom Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                 Berlin, den 3. Mai 2000
                                              Der Bundespräsident
                                                 Johannes Rau
                                               Der Bundeskanzler
                                               Gerhard Schröder

                                         Der Bundesminister
                            für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                            Jürgen Trittin

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 636. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7b6d55d20a20e303….