Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 636
BGBl. 2000 I S. 636 · 30.664 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2000
Gesetz
zur Änderung atomrechtlicher Vorschriften für die
Umsetzung von EURATOM-Richtlinien zum Strahlenschutz*)
Vom 3. Mai
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Atomgesetzes
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694),
wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Radioaktive Stoffe (Kernbrennstoffe und sons-
tige radioaktive Stoffe) im Sinne dieses Gesetzes
sind alle Stoffe, die ein Radionuklid oder mehrere
Radionuklide enthalten und deren Aktivität oder
Aktivitätskonzentration im Zusammenhang mit der
Kernenergie oder dem Strahlenschutz nach den
Regelungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung
nicht außer Acht gelassen werden kann. Kern-
brennstoffe sind besondere spaltbare Stoffe in
Form von
1. Plutonium 239 und Plutonium 241,
2. mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertem
Uran,
3. jedem Stoff, der einen oder mehrere der in den
Nummern 1 und 2 genannten Stoffe enthält,
4. Stoffen, mit deren Hilfe in einer geeigneten
Anlage eine sich selbst tragende Kettenreak-
tion aufrechterhalten werden kann und die in
einer Rechtsverordnung bestimmt werden;
der Ausdruck „mit den Isotopen 235 und 233
angereichertem Uran“ bedeutet Uran, das die Iso-
tope 235 oder 233 oder diese beiden Isotope in
einer solchen Menge enthält, dass die Summe der
Mengen dieser beiden Isotope größer ist als die
Menge des Isotops 238 multipliziert mit dem in der
Natur auftretenden Verhältnis des Isotops 235 zum
Isotop 238.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Aktivität oder Aktivitätskonzentration
eines Stoffes kann im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
außer Acht gelassen werden, wenn dieser nach
*) Dieses Gesetz bildet die Grundlage für die Umsetzung der Richtlinie
96/29/EURATOM des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der
grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der
Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisieren-
de Strahlungen (ABl. EG Nr. L 159 S. 1) und für die Umsetzung der Richt-
linie 97/43/EURATOM des Rates vom 30. Juni 1997 über den Gesund-
heitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung
bei medizinischer Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie
84/466/EURATOM (ABl. EG Nr. L 180 S. 22).
2000
einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung
1. festgelegte Freigrenzen unterschreitet,
2. soweit es sich um einen im Rahmen einer
genehmigungspflichtigen Tätigkeit nach die-
sem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung anfal-
lenden Stoff handelt, festgelegte Freigabewer-
te unterschreitet und der Stoff freigegeben
worden ist,
3. soweit es sich um einen Stoff natürlichen
Ursprungs handelt, der nicht auf Grund seiner
Radioaktivität, als Kernbrennstoff oder zur
Erzeugung von Kernbrennstoff genutzt wird,
nicht der Überwachung nach diesem Gesetz
oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlasse-
nen Rechtsverordnung unterliegt.
Abweichend von Satz 1 kann eine auf Grund die-
ses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung für die
Verwendung von Stoffen am Menschen oder für
den zweckgerichteten Zusatz von Stoffen bei der
Herstellung von Arzneimitteln, Medizinprodukten
oder Konsumgütern oder deren Aktivierung festle-
gen, in welchen Fällen die Aktivität oder Aktivitäts-
konzentration eines Stoffes nicht außer Acht
gelassen werden kann.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
d) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.
2. § 9c wird wie folgt gefasst:
„§ 9c
Landessammelstellen
Für das Lagern oder Bearbeiten radioaktiver Ab-
fälle in Landessammelstellen nach § 9a Abs. 3 Satz 1
erster Halbsatz sind die für den Umgang mit diesen
radioaktiven Stoffen geltenden Genehmigungsvor-
schriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen anwend-
bar.“
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach den Worten „oder
Anzeige bedürfen“ die Worte „sowie unter
welchen Voraussetzungen und mit welchen
Nebenbestimmungen sowie in welchem Ver-
fahren eine Freigabe radioaktiver Stoffe zum
Zweck der Entlassung aus der Überwachung
nach diesem Gesetz oder einer auf Grund die-
ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung
oder eine Entlassung radioaktiver Stoffe
natürlichen Ursprungs aus der Überwachung
nach diesen Vorschriften erfolgt“ angefügt.

bb) In Nummer 5 werden nach den Worten „nicht
verwendet“ die Worte „oder nur in bestimmter
Art und Weise beseitigt oder nicht in Verkehr
gebracht oder grenzüberschreitend ver-
bracht“ eingefügt.
cc) Nach Nummer 6 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt; folgende Nummern 7 und 8
werden angefügt:
„7. dass zum Schutz vor ionisierenden Strah-
len natürlichen Ursprungs näher zu
bezeichnende Arbeiten einer Genehmi-
gung oder Anzeige bedürfen,
8. dass der zweckgerichtete Zusatz radioak-
tiver Stoffe bei der Herstellung von Arznei-
mitteln, Medizinprodukten oder Konsum-
gütern oder deren Aktivierung und die
grenzüberschreitende Verbringung sol-
cher Erzeugnisse einer Genehmigung
oder Anzeige bedürfen.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Sofern eine Freigabe radioaktiver Stoffe oder
eine Entlassung radioaktiver Stoffe natürlichen
Ursprungs nach einer auf Grund von Absatz 1 Nr. 1
erlassenen Rechtsverordnung die Beseitigung
nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes oder den auf dessen Grundla-
ge erlassenen Rechtsverordnungen vorsieht, dür-
fen diese Stoffe nach den genannten Vorschriften
nicht wieder verwendet oder verwertet werden.“
4. § 12 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach den Worten „welche
Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen“ die
Worte „einschließlich der Rechtfertigung im Sinne
von Artikel 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 96/
29/EURATOM des Rates vom 13. Mai 1996 zur
Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen
für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte
und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch
ionisierende Strahlungen (ABl. EG Nr. L 159 S. 1)
und Artikel 3 der Richtlinie 97/43/EURATOM des
Rates vom 30. Juni 1997 über den Gesundheits-
schutz von Personen gegen die Gefahren ionisie-
render Strahlung bei medizinischer Exposition und
zur Aufhebung der Richtlinie 84/466/EURATOM
(ABl. EG Nr. L 180 S. 22)“ eingefügt und die Worte
„sowie beim Umgang und Verkehr mit Anlagen,
Geräten und Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3
bezeichneten Art“ durch die Worte „beim Umgang
und Verkehr mit Anlagen, Geräten und Vorrichtun-
gen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art, beim
zweckgerichteten Zusatz radioaktiver Stoffe oder
bei der Aktivierung von Stoffen, zum Schutz vor
ionisierenden Strahlen natürlichen Ursprungs bei
Arbeiten“ ersetzt.
b) Nach der Nummer 3 werden folgende Nummern
3a bis 3c eingefügt:
„3a. dass und auf welche Weise zur Bewertung
von Vorhaben zur Anwendung radioaktiver
Stoffe oder ionisierender Strahlen am Men-
schen in der medizinischen Forschung eine
Ethikkommission zu beteiligen ist, welche
Anforderungen an die Unabhängigkeit und
Sachkunde einer solchen Ethikkommission
zu stellen sind, und unter welchen Voraus-
setzungen ihre Registrierung vorzunehmen
oder zu widerrufen ist und wie dies öffent-
lich bekannt gemacht wird,
3b. dass und auf welche Weise diagnostische
Referenzwerte im Zusammenhang mit der
Ausübung der Heil- oder Zahnheilkunde zur
Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisie-
render Strahlen am Menschen ermittelt,
erstellt und veröffentlicht, die medizinischen
Strahlenexpositionen von Personen ermit-
telt und dazu jeweils Erhebungen durch-
geführt werden,
3c. dass die zuständigen Behörden ärztliche
und zahnärztliche Stellen bestimmen und
festlegen, dass und auf welche Weise die
ärztlichen und zahnärztlichen Stellen Prü-
fungen durchführen, mit denen sicherge-
stellt wird, dass bei der Anwendung radio-
aktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen in
der Medizin die Erfordernisse der medizini-
schen Wissenschaft beachtet werden und
die angewendeten Verfahren und einge-
setzten Geräte den jeweiligen notwendi-
gen Qualitätsstandards zur Gewährleistung
einer möglichst geringen Strahlenexposition
von Patienten entsprechen, und dass und
auf welche Weise die Ergebnisse der
Prüfungen den zuständigen Behörden mit-
geteilt werden,“.
c) In Nummer 4 werden nach den Worten „aufgehal-
ten haben“ die Worte „oder Arbeiten nach § 11
Abs. 1 Nr. 7 ausführen oder ausgeführt haben“ und
nach den Worten „vorzunehmen ist“ die Worte
„sowie dass und auf welche Weise beim Betrieb
von Flugzeugen Strahlenexpositionen von Perso-
nen durch kosmische Strahlung ermittelt, regis-
triert und an eine näher zu bezeichnende oder auf
Grund einer nach diesem Gesetz erlassenen
Rechtsverordnung zu bestimmende Stelle über-
mittelt werden und dass diese Stellen die Mittei-
lungen an das Strahlenschutzregister weiterleiten“
eingefügt.
d) Nach der Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
eingefügt:
„4a. dass für die Ermittlung von Strahlenexposi-
tionen die zuständigen Behörden Messstel-
len bestimmen,“.
e) Nach der Nummer 7 wird folgende Nummer 7a
eingefügt:
„7a. dass und auf welche Weise die Bevölke-
rung im Hinblick auf sicherheitstechnisch
bedeutsame Abweichungen vom bestim-
mungsgemäßen Betrieb, insbesondere
Unfälle, über die bei einer radiologischen
Notstandssituation geltenden Verhaltens-
maßregeln und zu ergreifenden Gesund-
heitsschutzmaßnahmen zu unterrichten ist
sowie dass und auf welche Weise Personen,
die bei Rettungsmaßnahmen im Falle einer
radiologischen Notstandssituation einge-
setzt werden oder eingesetzt werden kön-

nen, über mögliche Gesundheitsgefährdun-
gen und Vorsichtsmaßnahmen unterrichtet
werden,“.
f) Nach der Nummer 9 wird folgende Nummer 9a
eingefügt:
„9a. dass und auf welche Weise Rückstände und
sonstige Materialien aus Arbeiten nach § 11
Abs. 1 Nr. 7 zu verwerten oder zu beseitigen
sind, insbesondere dass und auf welche
Weise radioaktive Verunreinigungen durch
solche Rückstände oder sonstige Materiali-
en zu entfernen sind,“.
g) Nach der Nummer 10 wird folgende Nummer 10a
eingefügt:
„10a. dass die zuständigen Behörden Personen
und Organisationen zu Sachverständigen
behördlich bestimmen können,“.
h) In Nummer 11 werden nach den Worten „Kennt-
nisse und Fähigkeiten“ ein Komma sowie die
Worte „insbesondere hinsichtlich Berufserfahrung,
Eignung, Einweisung in die Sachverständi-
gentätigkeit, Umfang an Prüftätigkeit und sonsti-
ger Voraussetzungen und Pflichten“, und nach den
Worten „der in § 20 genannten Sachverständigen“
die Worte „und der Personen, die als behördlich
bestimmte Sachverständige nach einer auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung
tätig werden“, eingefügt.
i) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12. welche Anforderungen an die erforderliche
Fachkunde oder an die notwendigen Kennt-
nisse der Personen zu stellen sind, die beim
Umgang mit oder bei der Beförderung von
radioaktiven Stoffen sowie bei der Errich-
tung und dem Betrieb von Anlagen nach
den §§ 7, 9a Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz
und § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder bei der Stilllegung
oder dem Abbau von Anlagen oder von
Anlagenteilen nach § 7 Abs. 3 tätig sind oder
den sicheren Einschluss oder damit zusam-
menhängende Tätigkeiten ausüben, welche
Nachweise hierüber zu erbringen sind
und auf welche Weise die nach den §§ 23
und 24 zuständigen Genehmigungs- und
Aufsichtsbehörden das Vorliegen der erfor-
derlichen Fachkunde oder der notwendigen
Kenntnisse prüfen, welche Anforderungen
an die Anerkennung von Lehrgängen bei der
Erbringung des Fachkundenachweises zu
stellen sind und inwieweit die Personen in
bestimmten Abständen an einem anerkann-
ten Lehrgang teilzunehmen haben,“.
5. § 12b wird wie folgt gefasst:
„§ 12b
Überprüfung der Zuverlässigkeit von
Personen zum Schutz gegen Entwendung
oder erhebliche Freisetzung radioaktiver Stoffe
(1) Zum Schutz gegen unbefugte Handlungen, die
zu einer Entwendung oder einer erheblichen Freiset-
zung radioaktiver Stoffe führen können, führen die
nach den §§ 23 und 24 zuständigen Genehmigungs-
und Aufsichtsbehörden eine Überprüfung der hierzu
erforderlichen Zuverlässigkeit der Personen, die beim
Umgang mit oder bei der Beförderung von radioakti-
ven Stoffen sowie bei der Errichtung und dem Betrieb
von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2
sowie von Anlagen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 zweiter
Halbsatz tätig sind, mit deren schriftlichem Einver-
ständnis durch. Es wird entweder eine umfassende
Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 1), eine erwei-
terte Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 2) oder
eine einfache Zuverlässigkeitsüberprüfung (Katego-
rie 3) durchgeführt.
(2) Bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung treffen die
zuständigen Behörden folgende Maßnahmen, die hin-
sichtlich der Überprüfungskategorien und unter
Berücksichtigung der Verantwortung des Betroffe-
nen, der Zugangsberechtigung zu den Sicherungsbe-
reichen, der Art der kerntechnischen Einrichtung, ins-
besondere von Art und Menge der radioaktiven Stoffe
sowie bei der Beförderung radioaktiver Stoffe zusätz-
lich unter Berücksichtigung von Verpackung und
Transportmittel verhältnismäßig abzustufen sind:
1. Prüfung der Identität des Betroffenen,
2. Anfragen beim Bundes- und Landeskriminalamt,
den sonstigen Polizeibehörden des Bundes und
der Länder sowie den Nachrichtendiensten des
Bundes und der Länder nach vorhandenen, für die
Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen
Erkenntnissen,
3. Anfrage bei dem Bundesbeauftragten für die
Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehe-
maligen Deutschen Demokratischen Republik zur
Feststellung der hauptamtlichen oder inoffiziellen
Tätigkeit des Betroffenen für den Staatssicher-
heitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokrati-
schen Republik, wenn der Betroffene vor dem
1. Januar 1970 geboren wurde und Anhaltspunkte
für eine solche Tätigkeit vorliegen,
4. a) Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus
dem Bundeszentralregister oder
b) Einholung eines Führungszeugnisses für Be-
hörden nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentral-
registergesetzes.
(3) Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für Zweifel an
der Zuverlässigkeit des Betroffenen kann die zustän-
dige Behörde eine oder mehrere Anfragen der
nächsthöheren Überprüfungskategorie durchführen
sowie zusätzlich
1. bei Strafverfolgungsbehörden anfragen,
2. staatsanwaltliche Ermittlungs- oder Strafakten
beiziehen,
3. bei der Überprüfung im Rahmen von Genehmigun-
gen zur Beförderung radioaktiver Stoffe Auszüge
aus dem Verkehrszentralregister einholen.
(4) Die zuständige Behörde gibt dem Betroffenen
Gelegenheit, sich zu äußern, wenn auf Grund der ein-
geholten Auskünfte Zweifel an der Zuverlässigkeit
bestehen.
(5) Die im Rahmen dieser Überprüfung erhobenen
Daten dürfen von den nach den §§ 23 und 24 zustän-
digen Behörden nur im erforderlichen Umfang gespei-

chert, nur für die Zwecke der Überprüfung der Zuver-
lässigkeit nach dieser Vorschrift genutzt und nicht an
andere Stellen übermittelt werden. Die zuständige
Behörde unterrichtet den Antragsteller über das
Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung; die dem
Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse dürfen
ihm nicht mitgeteilt werden. Im Falle der Nichtfest-
stellung der Zuverlässigkeit teilt die zuständige Be-
hörde dies dem Betroffenen schriftlich unter Angabe
von Gründen mit.
(6) Die Einzelheiten der Überprüfung, die nähere
Zuordnung zu den Überprüfungskategorien nach
Maßgabe des Absatzes 2, die Bestimmung der Frist,
in der Überprüfungen zu wiederholen sind, die Einzel-
heiten der Erhebung sowie die Lösungsfristen werden
in einer Rechtsverordnung geregelt.“
6. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „sowie die
Beförderung dieser Stoffe, Anlagen, Geräte und Vor-
richtungen“ durch die Worte „ , die Beförderung dieser
Stoffe, Anlagen, Geräte und Vorrichtungen, der
zweckgerichtete Zusatz radioaktiver Stoffe und die
Aktivierung von Stoffen, soweit hierfür Anforderungen
nach diesem Gesetz oder auf Grund einer Rechtsver-
ordnung nach diesem Gesetz bestehen, sowie Arbei-
ten nach § 11 Abs. 1 Nr. 7“ ersetzt.
7. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 werden nach den Worten „soweit
es nach § 23 zuständig ist“ ein Komma gesetzt und
die Worte „und des Luftfahrt-Bundesamtes, so-
weit es nach § 23b zuständig ist“ eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) In den Fällen
1. des Widerrufs oder der Rücknahme einer in
Absatz 1 bezeichneten Amtshandlung, sofern
der Betroffene dies zu vertreten hat und nicht
bereits nach Absatz 1 Kosten erhoben werden,
2. der Ablehnung eines Antrages auf Vornahme
einer in Absatz 1 bezeichneten Amtshandlung
aus anderen Gründen als wegen Unzuständig-
keit der Behörde,
3. der Zurücknahme eines Antrages auf Vornah-
me einer in Absatz 1 bezeichneten Amtshand-
lung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung,
jedoch vor deren Beendigung,
4. der vollständigen oder teilweisen Zurückwei-
sung oder der Zurücknahme eines Wider-
spruchs gegen
a) eine in Absatz 1 bezeichnete Amtshandlung
oder
b) eine nach Absatz 1 in Verbindung mit der
nach Absatz 3 erlassenen Rechtsverord-
nung festgesetzte Kostenentscheidung
werden Kosten erhoben. Die Gebühr darf in den
Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe a bis
zur Höhe der für eine Amtshandlung festzusetzen-
den Gebühr, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 bis
zur Höhe von drei Vierteln der für die Amtshand-
lung festzusetzenden Gebühr und in den Fällen
des Satzes 1 Nr. 4 Buchstabe b bis zur Höhe
von 10 vom Hundert des streitigen Beitrages fest-
gesetzt werden.“
8. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird das Wort „und“ gestrichen
und ein Komma eingefügt.
bb) Nach Nummer 6 werden der Punkt durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummern 7
und 8 angefügt:
„7. die Einrichtung und Führung eines Regis-
ters für Ethikkommission im Sinne von
§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a, deren Registrie-
rung und den Widerruf der Registrierung,
8. die Ermittlung, Erstellung und Veröffentli-
chung von diagnostischen Referenzwer-
ten, die Ermittlung der medizinischen
Strahlenexposition von Personen und die
dazu jeweils erforderlichen Erhebungen
auf Grund einer Verordnung nach § 12
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) In einer Rechtsverordnung kann bestimmt
werden, dass das Bundesamt für Strahlenschutz
zuständig ist für
1. die Genehmigung für die Anwendung radioakti-
ver Stoffe oder ionisierender Strahlen am Men-
schen in der medizinischen Forschung,
2. die Zulassung der Bauart von Anlagen, Geräten
oder sonstigen Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1
Nr. 3 bezeichneten Art.“
9. Nach § 23a wird folgender § 23b eingefügt:
„§ 23b
Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes
Das Luftfahrt-Bundesamt ist zuständig für die Über-
wachung der Einhaltung der in einer auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung festgelegten
Anforderungen zum Schutz vor Strahlenexpositionen
von Personen durch kosmische Strahlung beim
Betrieb von Flugzeugen. Abweichend von Satz 1 sind
für diese Überwachung bei Flugzeugen, die im Ge-
schäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidi-
gung betrieben werden, dieses Ministerium oder die
von ihm bezeichneten Dienststellen zuständig.“
10. § 24 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für den Geschäftsbereich des Bundesministeri-
ums der Verteidigung werden die in den Absätzen 1
und 2 bezeichneten Zuständigkeiten durch dieses
Bundesministerium oder die von ihm bezeichneten
Dienststellen im Benehmen mit dem für die kerntech-
nische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständi-
gen Bundesministerium wahrgenommen. Dies gilt
auch für zivile Arbeitskräfte bei sich auf Grund völker-
rechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutsch-
land aufhaltenden Truppen und zivilen Gefolgen.“
11. In § 25 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 4“ durch die
Angabe „§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3“ ersetzt.

12. § 26 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „radioaktiver Stoffe
am“ durch die Worte „von radioaktiven Stoffen
oder Beschleunigern an“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach den Worten „des radioakti-
ven Stoffes“ die Worte „oder des Beschleunigers“
eingefügt und die Worte „der radioaktiven Stoffe“
gestrichen.
13. In § 54 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „und § 21b
Abs. 3“ durch die Angabe „ , § 21b Abs. 3 und § 23
Abs. 3“ ersetzt.
14. § 58 wird wie folgt gefasst:
„§ 58
Übergangsvorschrift
§ 21 Abs. 1a ist auch auf die am 11. Mai 2000
anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden, so-
weit zu diesem Zeitpunkt die Kosten nicht bereits
festgesetzt sind.“
Artikel 2
Änderung des Gesetzes
über die Einrichtung eines
Bundesamtes für Strahlenschutz
Das Gesetz über die Einrichtung eines Bundesamtes für
Strahlenschutz vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830),
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. April 1998
(BGBl. I S. 694), wird wie folgt geändert:
Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:
„§ 4
Kosten
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit wird ermächtigt, zur Deckung der auf
Grund von Amtshandlungen des Bundesamtes für Strah-
lenschutz entstehenden Aufwendungen durch Rechtsver-
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Erhe-
bung von Verwaltungsgebühren und die Erstattung von
Auslagen anzuordnen und dabei feste Sätze oder Rah-
mensätze vorzusehen. Das Verwaltungskostengesetz fin-
det Anwendung. Kostenvorschriften des Atomgesetzes
oder einer auf Grund des Atomgesetzes erlassenen
Rechtsverordnung bleiben unberührt.“
Artikel 3
Änderung der
Kostenverordnung zum Atomgesetz
Die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. De-
zember 1981 (BGBl. I S. 1457; 1982 I S. 562), geändert
durch die Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I
S. 2078), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Satz 1 Nr. 5 wird aufgehoben.
2. In § 5 Nr. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Bei regelmäßig wiederkehrenden Amtshandlungen
können abweichend von Satz 1 Abschläge erhoben
werden, die bei der nachfolgenden Gebührenfestset-
zung zu verrechnen sind.“
3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Kosten der staatlichen Verwahrung
(1) Die Gebühr für die staatliche Verwahrung von
Kernbrennstoffen nach § 5 des Atomgesetzes beträgt
1. bei Kernbrennstoffen, die nicht in einem Zustand
oder Behälter abgeliefert worden sind, der eine
dauerhaft sichere und weitgehend wartungsfreie
Verwahrung ermöglicht, für jeden angefangenen
Monat 200 bis 15 000 Deutsche Mark,
2. bei Kernbrennstoffen, die in einem Zustand oder
Behälter abgeliefert worden sind, der eine dauerhaft
sichere und weitgehend wartungsfreie Verwahrung
ermöglicht, für jeden angefangenen Monat 200 bis
6 000 Deutsche Mark,
je Quadratmeter der Fläche, die für die Lagerung der
Kernbrennstoffe eines Ablieferers in Anspruch genom-
men wird. Die im Einzelfall in Anspruch genommene
Fläche ist unter Berücksichtigung der Verpackung des
Behälters, in dem sich die aufbewahrten Kernbrenn-
stoffe befinden, und unter Hinzurechnung eines gege-
benenfalls zur Vorsorge gegen Schäden erforderlichen
Sicherheitsabstands zu ermitteln; sie ist auf volle Qua-
dratdezimeter aufzurunden. Die vom einzelnen Abliefe-
rer zu erhebende Gebühr ist nach dem Verhältnis der in
Anspruch genommenen Fläche zu der insgesamt für
die staatliche Verwahrung vorgehaltenen Fläche zu
berechnen.
(2) Können Kernbrennstoffe oder Behälter mit Kern-
brennstoffen in gestapelter Form aufbewahrt werden,
gilt für die nicht auf dem Boden gelagerten Kernbrenn-
stoffe oder Behälter diejenige Fläche als in Anspruch
genommen, die benötigt würde, wenn die Kernbrenn-
stoffe oder Behälter auf dem Boden gelagert wären.
Werden von verschiedenen Ablieferern abgegebene
Kernbrennstoffe in einem Behälter gemeinsam ver-
wahrt, ist die von dem einzelnen Ablieferer zu erheben-
de Gebühr anteilig nach dem Verhältnis des von ihm in
Anspruch genommenen Rauminhalts zu dem Raumin-
halt des gesamten Behälters zu berechnen.
(3) Bei Kernbrennstoffen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
ist die zu erhebende Gebühr unter Einbeziehung des
Sach- und Personalaufwandes festzusetzen, der für
die Herstellung eines dauerhaft sicheren und weitge-
hend wartungsfreien Zustandes der Kernbrennstoffe
entstanden ist.
(4) Die Gebührenpflicht entsteht am Ende des Jah-
res, sofern die Verwahrung über das jeweils laufende
Kalenderjahr hinaus andauert, im Übrigen mit der
Beendigung der Verwahrung. Soweit der im Laufe
eines Jahres entstandene Aufwand auf Kosten beruht,
die vorhersehbar während des gesamten Jahres in
feststehender Höhe entstehen, können zur Deckung
dieses Aufwands Gebühren bereits am Ende eines
jeden Monats erhoben werden.“
Artikel 4
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 3 beruhende Änderung der Kostenver-
ordnung zum Atomgesetz kann auf Grund der Ermächti-
gung des § 21 Abs. 3 des Atomgesetzes geändert werden.

Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 1,
7 Buchstabe a, Nr. 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
und Nr. 9 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 1, 7 Buchstabe a, Nr. 8 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb und Nr. 9 tritt an dem Tage in Kraft,
an dem eine auf Grund von § 11 Abs. 1 Nr. 3 und § 12
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a, 3b und 4 des Atomgesetzes erlas-
sene Rechtsverordnung in Kraft tritt.
(3) Der Tag, an dem die in Absatz 2 genannten Vor-
schriften dieses Gesetzes in Kraft treten, ist vom Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 3. Mai 2000
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 636. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 7b6d55d20a20e303….