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Artikel 1 · BT-Drs. 13/8641 · S. 10

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 2)
Die Änderungen des § 2 verfolgen das Ziel, durch
Leichter handhabbare Kriterien praktikable Zuord-
nungen zu den Kategorien „Kernbrennstoffe" und
„sonstige radioaktive Stoffe" zu ermöglichen und da-
mit mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Zugleich wird
der Kernbrennstoffbegriff umfassender als bisher auf
Gesetzesebene geregelt und den international übli-
chen Abgrenzungen, insbesondere denen des EURA-
TOM-Vertrags, angeglichen. Dies trägt zu der gerade
im grenzüberschreitenden Verkehr erforderlichen
Harmonisierung bei.
a) Der bisherige Buchstabe b, der Uran 233 in reiner
Form in den Katalog der Kernbrennstoffe ein-
reihte, wird gestrichen. Dadurch werden die bis-
herigen Buchstaben c bis e die neuen b bis d.
Die Änderung im neuen Buchstaben b ist lediglich
eine redaktionelle Richtigstellung. Die Formulie
-
rung für die Definition von „angereichertem Uran"
Deutscher Bundestag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/8641
in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 stellt klar, daß auch die
reinen Isotope Uran 235 und Uran 233 sowie Mi-
schungen davon Kernbrennstoffe im Sinne des
neuen Buchstaben b sind. Dabei wird der Begriff
der Menge synonym mit dem Begriff der Masse
gebraucht, was für die Verwendung des Begriffes
Menge in anderen Bestimmungen des Atomgeset-
zes gilt (z. B. in § 10 und Anlage 2).
Der neu gefaßte Buchstabe c enthält den Grund-
satz, daß jeder Stoff, in dem ein oder mehrere der
in den Buchstaben a und b genannten Stoffe ent-
halten sind, Kernbrennstoff ist. Mit dem Bezug auf
Buchstabe b wird allein auf angereiche rtes Uran
abgestellt und nicht generell auf die Uranisotope
Uran 235 und Uran 233. „Ausgangsstoffe" und
„Erze" im Sinne der Begriffserläuterungen in
Artikel 197 EURATOM-Vertrag sind auch nach
diesem Gesetz keine „besonderen spaltbaren
Stoff

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 49.196 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 13/8641, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 37.208–86.404 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.14) +D1D2D3 · Prüfwert 7c217795cab14aed….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP