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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 694

BGBl. 1998 I S. 694 · 26.604 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1998, Seite 694 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 694
                                         Gesetz
                        zur Änderung des Atomgesetzes*) und
         des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
                                                               Vom 6. April 1998

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                              Artikel 1

                      Achtes Gesetz

              zur Änderung des Atomgesetzes

  Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968),
wird wie folgt geändert:

 1. § 2 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
          „(1) Radioaktive Stoffe im Sinne dieses Gesetzes
         sind

         1. besondere spaltbare Stoffe (Kernbrennstoffe)

            in Form von

             a) Plutonium 239 und Plutonium 241,
             b) mit den Isotopen 235 oder 233 angereicher-
                tem Uran,
             c) jedem Stoff, der einen oder mehrere der in
                den Buchstaben a und b genannten Stoffe
                enthält,

             d) Stoffen, mit deren Hilfe in einer geeigneten
                Anlage eine sich selbst tragende Ketten-
                reaktion aufrechterhalten werden kann und
                die in einer Rechtsverordnung bestimmt
                werden.

             Der Ausdruck „mit den Isotopen 235 oder 233
             angereichertem Uran“ bedeutet Uran, das die
             Isotope 235 oder 233 oder diese beiden Iso-
             tope in einer solchen Menge enthält, daß die
             Summe der Mengen dieser beiden Isotope
             größer ist als die Menge des Isotops 238 multi-
             pliziert mit dem in der Natur auftretenden Ver-
             hältnis des Isotops 235 zum Isotop 238;

         2. Stoffe, die, ohne Kernbrennstoff zu sein,

             a) ionisierende Strahlen spontan aussenden,

             b) einen oder mehrere der in Buchstabe a er-
                wähnten Stoffe enthalten oder mit solchen
                Stoffen kontaminiert sind

             (sonstige radioaktive Stoffe).“

 *) Dieses Gesetz bildet die Grundlage für die Umsetzung der Richtlinie
    92/3/EURATOM des Rates vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und
    Kontrolle der Verbringung radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat

    in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft (ABl.
    EG Nr. L 35 S. 24).

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
        „(2) Für die Anwendung von Genehmigungsvor-
      schriften nach diesem Gesetz oder der auf Grund
      dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen

      gelten Stoffe, in denen der Anteil der Isotope Uran

      233, Uran 235, Plutonium 239 und Plutonium 241
      insgesamt 15 Gramm oder die Konzentration der
      genannten Isotope 15 Gramm pro 100 Kilogramm
      nicht überschreitet, als sonstige radioaktive Stoffe.
      Satz 1 gilt nicht für verfestigte hochradioaktive
      Spaltproduktlösungen aus der Aufarbeitung von
      Kernbrennstoffen.“
   c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Ab-
      sätze 3 bis 6.

   d) Der Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

          „Nicht als radioaktive Stoffe im Sinne dieses
          Gesetzes und einer auf Grund dieses Geset-
          zes erlassenen Rechtsverordnung gelten sol-
          che Stoffe, für die keine besonderen Über-
          wachungsmaßnahmen zum Schutz von
          Leben, Gesundheit und Sachgütern vor den
          Gefahren der Kernenergie und der schäd-
          lichen Wirkung ionisierender Strahlen erfor-
          derlich sind und die in einer Rechtsverordnung
          bestimmt werden.“

      bb) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2. In Satz 2 wer-
          den die Worte „Nicht als radioaktive Stoffe im
          Sinne dieses Gesetzes gelten“ durch die
          Worte „Unbeschadet des Satzes 1 gelten
          nicht als radioaktive Stoffe im Sinne dieses
          Gesetzes und einer auf Grund dieses Geset-
          zes erlassenen Rechtsverordnung“ ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
      „Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine ge-

      nehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert.“

   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
      „§ 7 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.“

3. Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
   „Bei Veränderungen bestehender Anlagen oder ihres
   Betriebes, die die getroffene Vorsorge gegen Schä-
   den oder den getroffenen Schutz gegen Störmaßnah-
   men oder sonstige Einwirkungen Dritter verbessern

   oder unberührt lassen, gilt Satz 1 Nr. 3 und 5 mit der
   Maßgabe, daß unter Berücksichtigung der techni-
BGBl. 1998, Seite 695 — Originalseite als Abbildung
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   schen Gegebenheiten und Funktionen der Anlage
   unverhältnismäßige oder technisch nicht mögliche
   Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen nicht erforderlich
   sind; in Festlegungen einer bestehenden Genehmi-
   gung, die von einer beantragten Veränderung und
   deren Auswirkungen auf die Anlage und ihren Betrieb
   nicht betroffen werden, kann nur nach Maßgabe
   des § 17 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 5 eingegriffen
   werden.“

4. Nach § 7b wird folgender § 7c eingefügt:
                            „§ 7c

                       Prüfverfahren

      Auf Antrag kann für Weiterentwicklungen der
   Sicherheitstechnik ein Prüfverfahren zu einzelnen Fra-
   gen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2a durchge-
   führt werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die bereits
   genehmigt sind oder für die bereits ein Antrag nach
   § 7 oder 7a bei einer Genehmigungsbehörde gestellt
   worden ist. Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen,
   die zur Prüfung erforderlich sind. § 20 gilt entspre-
   chend. Das Ergebnis der abgeschlossenen Prüfung

   ist im Bundesanzeiger bekanntzugeben.“

5. Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
   „§ 7 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.“

6. § 9a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „hat“ die Worte
      „zum Schutz der Allgemeinheit“ eingefügt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Komma durch das Wort
          „einzurichten;“ ersetzt.

      bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
          „Die Aufgabe des Bundes, Anlagen zur Endla-
          gerung radioaktiver Abfälle einzurichten, wird
          abweichend von Satz 1 Halbsatz 2 durch ein
          zu erlassendes gesondertes Gesetz auf eine

          Körperschaft des öffentlichen Rechts übertra-

          gen werden, durch das die Körperschaft auch

          errichtet wird.“

   c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
        „(4) Wer nach Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 oder
      Satz 3 Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Ab-
      fälle einzurichten hat, kann zur Erfüllung seiner
      Pflicht die Wahrnehmung seiner Aufgaben mit
      den dafür erforderlichen hoheitlichen Befugnissen
      ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, wenn sie
      Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der
      übertragenen Aufgaben bieten; der Dritte unter-
      steht der Aufsicht dessen, für den er die Aufgabe
      wahrnimmt. Der Dritte kann für die Benutzung
      von Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle
      anstelle von Kosten ein Entgelt erheben. Soweit
      die Aufgabenwahrnehmung vom Bund nach Satz 1
      übertragen wird, gelten die nach § 21b erhobenen
      Beiträge, die nach der auf Grund des § 21b Abs. 3
      erlassenen Rechtsverordnung erhobenen Voraus-
      leistungen sowie die von den Landessammelstel-

      len nach § 21a Abs. 2 Satz 9 abgeführten Beträge
      als Leistungen, die dem Dritten gegenüber er-
      bracht worden sind. Eine Verantwortlichkeit des
      Bundes für Amtspflichtverletzungen anstelle des

      Dritten besteht nicht; zur Deckung von Schäden
      aus Amtspflichtverletzungen hat der Dritte eine
      ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschlie-
      ßen. § 25 bleibt unberührt. Soweit die Aufgaben-
      wahrnehmung vom Bund auf den Dritten nach
      Satz 1 übertragen wird, stellt der Bund diesen von
      Schadensersatzverpflichtungen nach § 25 bis
      zur Höhe des Zweifachen der Höchstgrenze der
      Deckungsvorsorge frei. Über Widersprüche gegen
      Verwaltungsakte, die von dem Dritten erlassen
      worden sind, entscheidet die Aufsichtsbehörde.“

7. § 9b wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Worte „genannten An-
          lagen des Bundes“ durch die Worte „Satz 1
          Halbsatz 2 genannten Anlagen“ und das Wort
          „Änderung“ durch das Wort „Veränderung“
          ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Änderung“ durch das
          Wort „Veränderung“ ersetzt.

      cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

          „§ 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes fin-
          det keine Anwendung.“
   b) In Absatz 5 wird die Angabe „§§ 72 bis 78“ durch
      die Angabe „§§ 72 bis 75, 77 und 78“ ersetzt.

8. Nach § 9c werden folgende §§ 9d bis 9g eingefügt:

                            „§ 9d

                        Enteignung

      (1) Für Zwecke der Errichtung und des Betriebs von
   Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle sowie
   für Zwecke der Vornahme wesentlicher Veränderungen
   solcher Anlagen oder ihres Betriebs ist die Enteignung
   zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 9b
   festgestellten oder genehmigten Plans notwendig ist.

      (2) Die Enteignung ist ferner zulässig für Zwecke

   der vorbereitenden Standorterkundung für Anlagen

   zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, soweit sie zur

   Durchführung von Erkundungsmaßnahmen auf der
   Grundlage der Vorschriften des Bundesberggesetzes
   notwendig ist. Die Enteignung ist insbesondere dann
   zur Durchführung von Erkundungsmaßnahmen not-
   wendig, wenn die Eignung bestimmter geologischer
   Formationen als Endlagerstätte für radioaktive Abfälle
   ohne die Enteignung nicht oder nicht in dem erforder-
   lichen Umfang untersucht werden könnte oder wenn
   die Untersuchung der Eignung ohne die Enteignung
   erheblich behindert, verzögert oder sonst erschwert
   würde. Die besonderen Vorschriften des Bundes-
   berggesetzes über die Zulegung und die Grundabtre-
   tung sowie über sonstige Eingriffe in Rechte Dritter für
   bergbauliche Zwecke bleiben unberührt.
                            § 9e

               Gegenstand und Zulässigkeit
              der Enteignung; Entschädigung

     (1) Durch Enteignung nach § 9d können

   1. das Eigentum oder andere Rechte an Grund-
      stücken und grundstücksgleichen Rechten entzo-
      gen oder belastet werden,
BGBl. 1998, Seite 696 — Originalseite als Abbildung
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      2. Rechte und Befugnisse entzogen werden, die zum
         Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grund-
         stücken oder grundstücksgleichen Rechten be-

         rechtigen oder die den Verpflichteten in der Nut-

         zung von Grundstücken oder grundstücksgleichen

         Rechten beschränken,

      3. Bergbauberechtigungen sowie nach dem Bundes-
         berggesetz aufrechterhaltene alte Rechte entzo-
         gen oder belastet werden,

      4. Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte
         der in Nummer 2 bezeichneten Art gewähren.
      Grundstücksteile stehen Grundstücken nach Satz 1
      gleich.
         (2) Die Enteignung ist nur zulässig, wenn das Wohl
      der Allgemeinheit, insbesondere die Sicherstellung
      der Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 9a, sie
      erfordert und wenn der Enteignungszweck unter Be-
      achtung der Standortgebundenheit des Vorhabens
      auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden
      kann. Im Falle des § 9d Abs. 1 ist der festgestellte Plan
      dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und
      für die Enteignungsbehörde bindend. Die Enteignung
      setzt voraus, daß sich der Antragsteller ernsthaft um
      den freihändigen Erwerb der Rechte oder Befugnisse
      nach Absatz 1 oder um die Vereinbarung eines Nut-
      zungsverhältnisses zu angemessenen Bedingungen
      vergeblich bemüht hat. Rechte und Befugnisse dürfen
      nur in dem Umfang enteignet werden, in dem dies zur
      Verwirklichung des Enteignungszwecks erforderlich
      ist.

         (3) Für die Enteignung ist eine Entschädigung durch
      den Antragsteller zu leisten. § 21b bleibt unberührt.
      Die Entschädigung wird gewährt für den durch die
      Enteignung eintretenden Rechtsverlust sowie für
      andere durch die Enteignung eintretende Vermögens-
      nachteile. Die Entschädigung für den Rechtsverlust
      bestimmt sich nach dem Verkehrswert der zu enteig-
      nenden Rechte oder Befugnisse nach Absatz 1. Hat
      sich ein Beteiligter mit der Übertragung, Belastung
      oder sonstigen Beschränkung von Rechten oder Be-
      fugnissen nach Absatz 1 schriftlich einverstanden er-
      klärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar
      durchgeführt werden.

        (4) Für die Enteignung und die Entschädigung gel-
      ten im übrigen die §§ 93 bis 122 des Baugesetz-

      buches entsprechend.

                                § 9f

                  Vorarbeiten auf Grundstücken

         (1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte
      haben zu dulden, daß zur Vorbereitung der Planfest-
      stellung nach § 9b sowie zur obertägigen Standorter-
      kundung für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver
      Abfälle Grundstücke betreten und befahren sowie
      Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersu-
      chungen und ähnliche vorübergehende Vorarbeiten
      auf Grundstücken durch die dafür zuständigen Per-
      sonen ausgeführt werden. Die Absicht, Grundstücke

      zu betreten und solche Arbeiten auszuführen, ist dem

      Eigentümer und den sonstigen Nutzungsberechtigten

      rechtzeitig vorher bekanntzugeben.

         (2) Nach Abschluß der Vorarbeiten ist der frühere
      Zustand der Grundstücke wiederherzustellen. Die zu-
      ständige Behörde kann anordnen, daß im Rahmen

der Vorarbeiten geschaffene Einrichtungen verbleiben
können.

   (3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1

oder durch eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 2 dem

Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten

unmittelbare Vermögensnachteile, so ist eine ange-
messene Entschädigung in Geld zu leisten. § 21b
bleibt unberührt.

                         § 9g

                Veränderungssperre
   (1) Zur Sicherung von Planungen für Vorhaben nach
§ 9b oder zur Sicherung oder Fortsetzung einer
Standorterkundung für Anlagen zur Endlagerung
radioaktiver Abfälle können durch Rechtsverordnung
für die Dauer von höchstens zehn Jahren Planungs-
gebiete festgelegt werden, auf deren Flächen oder in
deren Untergrund wesentlich wertsteigernde oder
das Vorhaben nach § 9b oder die Standorterkundung
erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorge-
nommen werden dürfen. Eine zweimalige Verlänge-
rung der Festlegung um jeweils höchstens zehn Jahre
durch Rechtsverordnung ist zulässig, wenn die Vor-
aussetzungen nach Satz 1 fortbestehen. Vor einer
Festlegung nach den Sätzen 1 und 2 sind die Gemein-
den und Kreise, deren Gebiet von der Festlegung be-
troffen wird, zu hören. Die Festlegung nach den Sät-
zen 1 und 2 ist vor Ablauf der bezeichneten Fristen
aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Fest-
legung weggefallen sind. Die Festlegung nach den
Sätzen 1 und 2 tritt mit dem Beginn der Auslegung
des Plans im Planfeststellungsverfahren nach § 9b
oder nach § 57a des Bundesberggesetzes außer Kraft.

   (2) Vom Beginn der Auslegung des Plans im Plan-
feststellungsverfahren nach § 9b an dürfen auf den
vom Plan betroffenen Flächen und im Bereich des
vom Plan erfaßten Untergrunds wesentlich wertstei-
gernde oder das Vorhaben erheblich erschwerende
Veränderungen bis zur planmäßigen Inanspruch-
nahme nicht vorgenommen werden. Veränderungen,
die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen
worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fort-
führung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung
werden hiervon nicht berührt.

   (3) Absatz 2 gilt entsprechend bei Vorhaben zur
untertägigen vorbereitenden Standorterkundung für

Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle auf der
Grundlage der Vorschriften des Bundesberggeset-
zes; an die Stelle der Auslegung des Plans im Plan-

feststellungsverfahren nach § 9b tritt die Auslegung
des Plans im Planfeststellungsverfahren nach § 57a
des Bundesberggesetzes.
   (4) Die zuständige Behörde hat auf Antrag Ausnah-
men von der Veränderungssperre nach den Absät-
zen 1 bis 3 zuzulassen, wenn überwiegende öffent-
liche Belange nicht entgegenstehen und wenn die
Einhaltung der Veränderungssperre im Einzelfall zu
einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.

   (5) Dauert die Veränderungssperre nach den Ab-

sätzen 1 bis 3 länger als fünf Jahre, so können der

Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten

für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile
eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Die Entschädigung ist vom Vorhabensträger zu lei-
sten. § 21b bleibt unberührt.“
BGBl. 1998, Seite 697 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 697
 9. Dem § 10 wird folgender Satz 2 angefügt:
    „Für radioaktive Abfälle können durch Rechtsverord-
    nung nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 Ausnahmen von den Vor-
    schriften des § 3 getroffen werden.“

10. § 11 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird nach Nummer 5 der Punkt durch
       ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 ange-
       fügt:
       „6. daß zur Umsetzung von Rechtsakten der
           Europäischen Gemeinschaften die Ein-, Aus-
           und Durchfuhr (grenzüberschreitende Verbrin-
           gung) radioaktiver Stoffe einer Genehmigung
           oder Zustimmung bedarf, Anzeigen und Mel-
           dungen zu erstatten und Unterlagen mitzu-
           führen sind. Es kann weiterhin bestimmt wer-
           den, daß Zustimmungen mit Nebenbestim-
           mungen versehen werden können.“
    b) In § 11 Abs. 2 werden jeweils nach dem Wort
       „Genehmigungen“ ein Komma gesetzt und die
       Worte „Zustimmungen nach Absatz 1 Nr. 6“ einge-
       fügt.

11. § 12 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 8 werden die Worte „die Anlagen des
       Bundes nach § 9a Abs. 3“ durch die Worte „An-
       lagen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2“ ersetzt.
    b) In Nummer 9 werden die Worte „die Anlagen des
       Bundes“ durch die Worte „Anlagen nach § 9a
       Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2“, die Worte „den Anlagen
       des Bundes“ durch die Worte „Anlagen nach § 9a
       Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2“, die Worte „an Anlagen
       des Bundes“ durch die Worte „an Anlagen nach
       § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2“ ersetzt und nach der
       Angabe „§ 9a Abs. 3“ die Angabe „Satz 1 Halb-
       satz 2“ eingefügt.
    c) In Nummer 10 werden die Worte „des Bundes
       nach § 9a Abs. 3“ durch die Worte „nach § 9a
       Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2“ ersetzt.

12. § 12b Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden die Worte „des Bundes nach § 9a
       Abs. 3“ durch die Worte „nach § 9a Abs. 3 Satz 1
       Halbsatz 2“ ersetzt.

    b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

       „Die nach § 23 zuständige Behörde ist berechtigt,

       unbeschränkte Bundeszentralregisterauszüge ge-

       mäß § 41 des Bundeszentralregistergesetzes ein-

       zuholen.“
    c) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4
       und 5.

13. Dem § 13 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
    „Für den Bund gelten die Sätze 2 und 3 nicht.“

14. Dem § 19 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 an-

    gefügt:
      „(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für An-
    lagen, die durch eine Körperschaft des öffentlichen
    Rechts nach § 9a Abs. 3 Satz 3 oder durch Dritte nach
    § 9a Abs. 4 Satz 1 eingerichtet werden.“

15. In § 21 Abs. 1 wird nach Nummer 4 folgende Num-
    mer 4a eingefügt:
    „4a. für Entscheidungen nach den §§ 9d bis 9g,“.

16. § 21b wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Entwicklung,“
       die Worte „die Erkundung, die Unterhaltung von
       Grundstücken und Einrichtungen sowie“ eingefügt
       sowie die Worte „des Bundes nach § 9a Abs. 3“
       durch die Worte „nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halb-
       satz 2“ und die Worte „der nach einer auf Grund
       des § 12 Abs. 1 Nr. 8 erlassenen Rechtsverord-
       nung zur Ablieferung an eine Anlage des Bundes
       verpflichtet ist“ durch die Worte „dem sich ein Vor-
       teil durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme
       dieser Anlagen zur geordneten Beseitigung radio-
       aktiver Abfälle nach § 9a Abs. 1 bietet“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 werden die Worte „auf Grund der ge-
       nehmigungsbedürftigen Tätigkeiten oder des Be-
       triebs der Anlage mit dem Eintritt der Ablieferungs-
       pflicht an Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3
       gerechnet werden muß“ durch die Worte „mit der
       Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 1
       Satz 1 begonnen worden ist“ ersetzt.

    c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
        „(4) Bereits erhobene Beiträge oder Vorauslei-
       stungen, soweit sie zur Deckung entstandener
       Aufwendungen erhoben worden sind, werden
       nicht erstattet, wenn eine Anlage nach § 9a Abs. 3
       Satz 1 Halbsatz 2 endgültig nicht errichtet oder
       betrieben wird oder wenn der Beitrags- oder Vor-
       ausleistungspflichtige den Vorteil nach Absatz 1
       Satz 1 nicht wahrnimmt.“

17. § 22 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
                              „§ 22

                         Zuständigkeit
                   für grenzüberschreitende
           Verbringungen und deren Überwachung“.

    b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

       „Das Gleiche gilt, soweit die auf Grund des § 11
       ergehenden Rechtsverordnungen das Erforder-
       nis von Genehmigungen und Zustimmungen für

       grenzüberschreitende Verbringungen vorsehen.“

    c) In Absatz 2 werden die Worte „der Einfuhr und

       Ausfuhr“ durch die Worte „von grenzüberschrei-

       tenden Verbringungen“ ersetzt.

18. § 23 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Der Nummer 2 werden die Worte „die Übertra-
           gung der Aufgabenwahrnehmung durch den
           Bund auf Dritte und die Aufsicht über diese
           Dritten nach § 9a Abs. 4 Satz 1 sowie die Auf-

           sicht nach § 19 Abs. 5,“ angefügt.

       bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
           eingefügt:
           „2a. die Planfeststellung von Anlagen zur
                Endlagerung radioaktiver Abfälle und die
BGBl. 1998, Seite 698 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 698
                   Aufsicht nach § 19 Abs. 5, sobald die
                   Aufgabe, Anlagen zur Endlagerung
                   radioaktiver Abfälle einzurichten, nach
                   § 9a Abs. 3 Satz 3 auf eine Körperschaft
                   des öffentlichen Rechts übertragen wor-
                   den ist,“.

         cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
             eingefügt:

             „4a. die Durchführung eines Prüfverfahrens
                  nach § 7c,“.

      b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

          „(2) Großquellen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3

         sind radioaktive Stoffe, deren Aktivität je Beförde-

         rungs- oder Versandstück den Aktivitätswert von

         1000 Terabequerel übersteigt.“

19. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
                              „§ 23a

                      Zuständigkeit des
                   Bundesverwaltungsamtes

        Das Bundesverwaltungsamt ist für Entscheidungen
      nach den §§ 9d bis 9g zuständig.“

20. § 46 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:

        „(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
      Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das
      Bundesausfuhramt, soweit es sich um Zuwiderhand-
      lungen gegen eine nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 6 be-
      stimmte Genehmigungs-, Anzeige- oder sonstige
      Handlungspflicht bei der grenzüberschreitenden Ver-
      bringung radioaktiver Stoffe oder gegen eine damit
      verbundene Auflage handelt.“

21. In § 54 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§§“
    die Angaben „2, 9g,“ eingefügt.

22. In § 57a Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 wird die Angabe „2000“
    durch die Angabe „2005“ ersetzt.

23. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift wird die Angabe „3“ durch die
       Angabe „4“ ersetzt.

    b) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach den Worten
       „bestrahlter Kernbrennstoffe;“ die Worte „Anlagen
       zur endgültigen Beseitigung von Kernmaterialien;“
       eingefügt.

                        Artikel 2

               Änderung des Gesetzes

               über die Errichtung eines

            Bundesamtes für Strahlenschutz

  Das Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für
Strahlenschutz vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830) wird
wie folgt geändert:

Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:

  „(5) Das Bundesamt für Strahlenschutz unterstützt die
zuständigen Behörden auf deren Ersuchen in Fällen des
Verlustes oder Fundes radioaktiver Stoffe sowie im Falle
des Verdachts einer Straftat im Zusammenhang mit radio-
aktiven Stoffen bei der Nachforschung und bei der Ana-
lyse dieser radioaktiven Stoffe und bei Schutzmaßnahmen

im Rahmen von deren Sicherstellung, soweit eine erheb-
liche Gefährdung von Leben, Gesundheit und Sachgütern
zu befürchten ist und die zuständigen Behörden diese
Maßnahmen aus tatsächlichen Gründen ohne diese Un-
terstützung nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkei-
ten vornehmen können.“

                        Artikel 3
                      Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-
dung folgenden Kalendermonats in Kraft.
                                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                                gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt und
                                wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                   Berlin, den 6. April 1998
                                                Der Bundespräsident
                                                   Roman Herzog
                                                 Der Bundeskanzler
                                                  Dr. H e l m

                                         Die Bundesministerin
u t K o h l
                             für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                             Angela Merkel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 694. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e5b083f4c5723234….