Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 694
BGBl. 1998 I S. 694 · 26.604 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Atomgesetzes*) und
des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
Vom 6. April 1998
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Achtes Gesetz
zur Änderung des Atomgesetzes
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968),
wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Radioaktive Stoffe im Sinne dieses Gesetzes
sind
1. besondere spaltbare Stoffe (Kernbrennstoffe)
in Form von
a) Plutonium 239 und Plutonium 241,
b) mit den Isotopen 235 oder 233 angereicher-
tem Uran,
c) jedem Stoff, der einen oder mehrere der in
den Buchstaben a und b genannten Stoffe
enthält,
d) Stoffen, mit deren Hilfe in einer geeigneten
Anlage eine sich selbst tragende Ketten-
reaktion aufrechterhalten werden kann und
die in einer Rechtsverordnung bestimmt
werden.
Der Ausdruck „mit den Isotopen 235 oder 233
angereichertem Uran“ bedeutet Uran, das die
Isotope 235 oder 233 oder diese beiden Iso-
tope in einer solchen Menge enthält, daß die
Summe der Mengen dieser beiden Isotope
größer ist als die Menge des Isotops 238 multi-
pliziert mit dem in der Natur auftretenden Ver-
hältnis des Isotops 235 zum Isotop 238;
2. Stoffe, die, ohne Kernbrennstoff zu sein,
a) ionisierende Strahlen spontan aussenden,
b) einen oder mehrere der in Buchstabe a er-
wähnten Stoffe enthalten oder mit solchen
Stoffen kontaminiert sind
(sonstige radioaktive Stoffe).“
*) Dieses Gesetz bildet die Grundlage für die Umsetzung der Richtlinie
92/3/EURATOM des Rates vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und
Kontrolle der Verbringung radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat
in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft (ABl.
EG Nr. L 35 S. 24).
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Für die Anwendung von Genehmigungsvor-
schriften nach diesem Gesetz oder der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
gelten Stoffe, in denen der Anteil der Isotope Uran
233, Uran 235, Plutonium 239 und Plutonium 241
insgesamt 15 Gramm oder die Konzentration der
genannten Isotope 15 Gramm pro 100 Kilogramm
nicht überschreitet, als sonstige radioaktive Stoffe.
Satz 1 gilt nicht für verfestigte hochradioaktive
Spaltproduktlösungen aus der Aufarbeitung von
Kernbrennstoffen.“
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Ab-
sätze 3 bis 6.
d) Der Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Nicht als radioaktive Stoffe im Sinne dieses
Gesetzes und einer auf Grund dieses Geset-
zes erlassenen Rechtsverordnung gelten sol-
che Stoffe, für die keine besonderen Über-
wachungsmaßnahmen zum Schutz von
Leben, Gesundheit und Sachgütern vor den
Gefahren der Kernenergie und der schäd-
lichen Wirkung ionisierender Strahlen erfor-
derlich sind und die in einer Rechtsverordnung
bestimmt werden.“
bb) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2. In Satz 2 wer-
den die Worte „Nicht als radioaktive Stoffe im
Sinne dieses Gesetzes gelten“ durch die
Worte „Unbeschadet des Satzes 1 gelten
nicht als radioaktive Stoffe im Sinne dieses
Gesetzes und einer auf Grund dieses Geset-
zes erlassenen Rechtsverordnung“ ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine ge-
nehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„§ 7 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
3. Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Bei Veränderungen bestehender Anlagen oder ihres
Betriebes, die die getroffene Vorsorge gegen Schä-
den oder den getroffenen Schutz gegen Störmaßnah-
men oder sonstige Einwirkungen Dritter verbessern
oder unberührt lassen, gilt Satz 1 Nr. 3 und 5 mit der
Maßgabe, daß unter Berücksichtigung der techni-

schen Gegebenheiten und Funktionen der Anlage
unverhältnismäßige oder technisch nicht mögliche
Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen nicht erforderlich
sind; in Festlegungen einer bestehenden Genehmi-
gung, die von einer beantragten Veränderung und
deren Auswirkungen auf die Anlage und ihren Betrieb
nicht betroffen werden, kann nur nach Maßgabe
des § 17 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 5 eingegriffen
werden.“
4. Nach § 7b wird folgender § 7c eingefügt:
„§ 7c
Prüfverfahren
Auf Antrag kann für Weiterentwicklungen der
Sicherheitstechnik ein Prüfverfahren zu einzelnen Fra-
gen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2a durchge-
führt werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die bereits
genehmigt sind oder für die bereits ein Antrag nach
§ 7 oder 7a bei einer Genehmigungsbehörde gestellt
worden ist. Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen,
die zur Prüfung erforderlich sind. § 20 gilt entspre-
chend. Das Ergebnis der abgeschlossenen Prüfung
ist im Bundesanzeiger bekanntzugeben.“
5. Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„§ 7 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
6. § 9a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „hat“ die Worte
„zum Schutz der Allgemeinheit“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Komma durch das Wort
„einzurichten;“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die Aufgabe des Bundes, Anlagen zur Endla-
gerung radioaktiver Abfälle einzurichten, wird
abweichend von Satz 1 Halbsatz 2 durch ein
zu erlassendes gesondertes Gesetz auf eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts übertra-
gen werden, durch das die Körperschaft auch
errichtet wird.“
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Wer nach Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 oder
Satz 3 Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Ab-
fälle einzurichten hat, kann zur Erfüllung seiner
Pflicht die Wahrnehmung seiner Aufgaben mit
den dafür erforderlichen hoheitlichen Befugnissen
ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, wenn sie
Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der
übertragenen Aufgaben bieten; der Dritte unter-
steht der Aufsicht dessen, für den er die Aufgabe
wahrnimmt. Der Dritte kann für die Benutzung
von Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle
anstelle von Kosten ein Entgelt erheben. Soweit
die Aufgabenwahrnehmung vom Bund nach Satz 1
übertragen wird, gelten die nach § 21b erhobenen
Beiträge, die nach der auf Grund des § 21b Abs. 3
erlassenen Rechtsverordnung erhobenen Voraus-
leistungen sowie die von den Landessammelstel-
len nach § 21a Abs. 2 Satz 9 abgeführten Beträge
als Leistungen, die dem Dritten gegenüber er-
bracht worden sind. Eine Verantwortlichkeit des
Bundes für Amtspflichtverletzungen anstelle des
Dritten besteht nicht; zur Deckung von Schäden
aus Amtspflichtverletzungen hat der Dritte eine
ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschlie-
ßen. § 25 bleibt unberührt. Soweit die Aufgaben-
wahrnehmung vom Bund auf den Dritten nach
Satz 1 übertragen wird, stellt der Bund diesen von
Schadensersatzverpflichtungen nach § 25 bis
zur Höhe des Zweifachen der Höchstgrenze der
Deckungsvorsorge frei. Über Widersprüche gegen
Verwaltungsakte, die von dem Dritten erlassen
worden sind, entscheidet die Aufsichtsbehörde.“
7. § 9b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „genannten An-
lagen des Bundes“ durch die Worte „Satz 1
Halbsatz 2 genannten Anlagen“ und das Wort
„Änderung“ durch das Wort „Veränderung“
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Änderung“ durch das
Wort „Veränderung“ ersetzt.
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„§ 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes fin-
det keine Anwendung.“
b) In Absatz 5 wird die Angabe „§§ 72 bis 78“ durch
die Angabe „§§ 72 bis 75, 77 und 78“ ersetzt.
8. Nach § 9c werden folgende §§ 9d bis 9g eingefügt:
„§ 9d
Enteignung
(1) Für Zwecke der Errichtung und des Betriebs von
Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle sowie
für Zwecke der Vornahme wesentlicher Veränderungen
solcher Anlagen oder ihres Betriebs ist die Enteignung
zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 9b
festgestellten oder genehmigten Plans notwendig ist.
(2) Die Enteignung ist ferner zulässig für Zwecke
der vorbereitenden Standorterkundung für Anlagen
zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, soweit sie zur
Durchführung von Erkundungsmaßnahmen auf der
Grundlage der Vorschriften des Bundesberggesetzes
notwendig ist. Die Enteignung ist insbesondere dann
zur Durchführung von Erkundungsmaßnahmen not-
wendig, wenn die Eignung bestimmter geologischer
Formationen als Endlagerstätte für radioaktive Abfälle
ohne die Enteignung nicht oder nicht in dem erforder-
lichen Umfang untersucht werden könnte oder wenn
die Untersuchung der Eignung ohne die Enteignung
erheblich behindert, verzögert oder sonst erschwert
würde. Die besonderen Vorschriften des Bundes-
berggesetzes über die Zulegung und die Grundabtre-
tung sowie über sonstige Eingriffe in Rechte Dritter für
bergbauliche Zwecke bleiben unberührt.
§ 9e
Gegenstand und Zulässigkeit
der Enteignung; Entschädigung
(1) Durch Enteignung nach § 9d können
1. das Eigentum oder andere Rechte an Grund-
stücken und grundstücksgleichen Rechten entzo-
gen oder belastet werden,

2. Rechte und Befugnisse entzogen werden, die zum
Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grund-
stücken oder grundstücksgleichen Rechten be-
rechtigen oder die den Verpflichteten in der Nut-
zung von Grundstücken oder grundstücksgleichen
Rechten beschränken,
3. Bergbauberechtigungen sowie nach dem Bundes-
berggesetz aufrechterhaltene alte Rechte entzo-
gen oder belastet werden,
4. Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte
der in Nummer 2 bezeichneten Art gewähren.
Grundstücksteile stehen Grundstücken nach Satz 1
gleich.
(2) Die Enteignung ist nur zulässig, wenn das Wohl
der Allgemeinheit, insbesondere die Sicherstellung
der Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 9a, sie
erfordert und wenn der Enteignungszweck unter Be-
achtung der Standortgebundenheit des Vorhabens
auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden
kann. Im Falle des § 9d Abs. 1 ist der festgestellte Plan
dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und
für die Enteignungsbehörde bindend. Die Enteignung
setzt voraus, daß sich der Antragsteller ernsthaft um
den freihändigen Erwerb der Rechte oder Befugnisse
nach Absatz 1 oder um die Vereinbarung eines Nut-
zungsverhältnisses zu angemessenen Bedingungen
vergeblich bemüht hat. Rechte und Befugnisse dürfen
nur in dem Umfang enteignet werden, in dem dies zur
Verwirklichung des Enteignungszwecks erforderlich
ist.
(3) Für die Enteignung ist eine Entschädigung durch
den Antragsteller zu leisten. § 21b bleibt unberührt.
Die Entschädigung wird gewährt für den durch die
Enteignung eintretenden Rechtsverlust sowie für
andere durch die Enteignung eintretende Vermögens-
nachteile. Die Entschädigung für den Rechtsverlust
bestimmt sich nach dem Verkehrswert der zu enteig-
nenden Rechte oder Befugnisse nach Absatz 1. Hat
sich ein Beteiligter mit der Übertragung, Belastung
oder sonstigen Beschränkung von Rechten oder Be-
fugnissen nach Absatz 1 schriftlich einverstanden er-
klärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar
durchgeführt werden.
(4) Für die Enteignung und die Entschädigung gel-
ten im übrigen die §§ 93 bis 122 des Baugesetz-
buches entsprechend.
§ 9f
Vorarbeiten auf Grundstücken
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte
haben zu dulden, daß zur Vorbereitung der Planfest-
stellung nach § 9b sowie zur obertägigen Standorter-
kundung für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver
Abfälle Grundstücke betreten und befahren sowie
Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersu-
chungen und ähnliche vorübergehende Vorarbeiten
auf Grundstücken durch die dafür zuständigen Per-
sonen ausgeführt werden. Die Absicht, Grundstücke
zu betreten und solche Arbeiten auszuführen, ist dem
Eigentümer und den sonstigen Nutzungsberechtigten
rechtzeitig vorher bekanntzugeben.
(2) Nach Abschluß der Vorarbeiten ist der frühere
Zustand der Grundstücke wiederherzustellen. Die zu-
ständige Behörde kann anordnen, daß im Rahmen
der Vorarbeiten geschaffene Einrichtungen verbleiben
können.
(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1
oder durch eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 2 dem
Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten
unmittelbare Vermögensnachteile, so ist eine ange-
messene Entschädigung in Geld zu leisten. § 21b
bleibt unberührt.
§ 9g
Veränderungssperre
(1) Zur Sicherung von Planungen für Vorhaben nach
§ 9b oder zur Sicherung oder Fortsetzung einer
Standorterkundung für Anlagen zur Endlagerung
radioaktiver Abfälle können durch Rechtsverordnung
für die Dauer von höchstens zehn Jahren Planungs-
gebiete festgelegt werden, auf deren Flächen oder in
deren Untergrund wesentlich wertsteigernde oder
das Vorhaben nach § 9b oder die Standorterkundung
erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorge-
nommen werden dürfen. Eine zweimalige Verlänge-
rung der Festlegung um jeweils höchstens zehn Jahre
durch Rechtsverordnung ist zulässig, wenn die Vor-
aussetzungen nach Satz 1 fortbestehen. Vor einer
Festlegung nach den Sätzen 1 und 2 sind die Gemein-
den und Kreise, deren Gebiet von der Festlegung be-
troffen wird, zu hören. Die Festlegung nach den Sät-
zen 1 und 2 ist vor Ablauf der bezeichneten Fristen
aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Fest-
legung weggefallen sind. Die Festlegung nach den
Sätzen 1 und 2 tritt mit dem Beginn der Auslegung
des Plans im Planfeststellungsverfahren nach § 9b
oder nach § 57a des Bundesberggesetzes außer Kraft.
(2) Vom Beginn der Auslegung des Plans im Plan-
feststellungsverfahren nach § 9b an dürfen auf den
vom Plan betroffenen Flächen und im Bereich des
vom Plan erfaßten Untergrunds wesentlich wertstei-
gernde oder das Vorhaben erheblich erschwerende
Veränderungen bis zur planmäßigen Inanspruch-
nahme nicht vorgenommen werden. Veränderungen,
die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen
worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fort-
führung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung
werden hiervon nicht berührt.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend bei Vorhaben zur
untertägigen vorbereitenden Standorterkundung für
Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle auf der
Grundlage der Vorschriften des Bundesberggeset-
zes; an die Stelle der Auslegung des Plans im Plan-
feststellungsverfahren nach § 9b tritt die Auslegung
des Plans im Planfeststellungsverfahren nach § 57a
des Bundesberggesetzes.
(4) Die zuständige Behörde hat auf Antrag Ausnah-
men von der Veränderungssperre nach den Absät-
zen 1 bis 3 zuzulassen, wenn überwiegende öffent-
liche Belange nicht entgegenstehen und wenn die
Einhaltung der Veränderungssperre im Einzelfall zu
einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.
(5) Dauert die Veränderungssperre nach den Ab-
sätzen 1 bis 3 länger als fünf Jahre, so können der
Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten
für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile
eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Die Entschädigung ist vom Vorhabensträger zu lei-
sten. § 21b bleibt unberührt.“

9. Dem § 10 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Für radioaktive Abfälle können durch Rechtsverord-
nung nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 Ausnahmen von den Vor-
schriften des § 3 getroffen werden.“
10. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 5 der Punkt durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 ange-
fügt:
„6. daß zur Umsetzung von Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaften die Ein-, Aus-
und Durchfuhr (grenzüberschreitende Verbrin-
gung) radioaktiver Stoffe einer Genehmigung
oder Zustimmung bedarf, Anzeigen und Mel-
dungen zu erstatten und Unterlagen mitzu-
führen sind. Es kann weiterhin bestimmt wer-
den, daß Zustimmungen mit Nebenbestim-
mungen versehen werden können.“
b) In § 11 Abs. 2 werden jeweils nach dem Wort
„Genehmigungen“ ein Komma gesetzt und die
Worte „Zustimmungen nach Absatz 1 Nr. 6“ einge-
fügt.
11. § 12 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 werden die Worte „die Anlagen des
Bundes nach § 9a Abs. 3“ durch die Worte „An-
lagen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2“ ersetzt.
b) In Nummer 9 werden die Worte „die Anlagen des
Bundes“ durch die Worte „Anlagen nach § 9a
Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2“, die Worte „den Anlagen
des Bundes“ durch die Worte „Anlagen nach § 9a
Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2“, die Worte „an Anlagen
des Bundes“ durch die Worte „an Anlagen nach
§ 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2“ ersetzt und nach der
Angabe „§ 9a Abs. 3“ die Angabe „Satz 1 Halb-
satz 2“ eingefügt.
c) In Nummer 10 werden die Worte „des Bundes
nach § 9a Abs. 3“ durch die Worte „nach § 9a
Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2“ ersetzt.
12. § 12b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „des Bundes nach § 9a
Abs. 3“ durch die Worte „nach § 9a Abs. 3 Satz 1
Halbsatz 2“ ersetzt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Die nach § 23 zuständige Behörde ist berechtigt,
unbeschränkte Bundeszentralregisterauszüge ge-
mäß § 41 des Bundeszentralregistergesetzes ein-
zuholen.“
c) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4
und 5.
13. Dem § 13 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Für den Bund gelten die Sätze 2 und 3 nicht.“
14. Dem § 19 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 an-
gefügt:
„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für An-
lagen, die durch eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts nach § 9a Abs. 3 Satz 3 oder durch Dritte nach
§ 9a Abs. 4 Satz 1 eingerichtet werden.“
15. In § 21 Abs. 1 wird nach Nummer 4 folgende Num-
mer 4a eingefügt:
„4a. für Entscheidungen nach den §§ 9d bis 9g,“.
16. § 21b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Entwicklung,“
die Worte „die Erkundung, die Unterhaltung von
Grundstücken und Einrichtungen sowie“ eingefügt
sowie die Worte „des Bundes nach § 9a Abs. 3“
durch die Worte „nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halb-
satz 2“ und die Worte „der nach einer auf Grund
des § 12 Abs. 1 Nr. 8 erlassenen Rechtsverord-
nung zur Ablieferung an eine Anlage des Bundes
verpflichtet ist“ durch die Worte „dem sich ein Vor-
teil durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme
dieser Anlagen zur geordneten Beseitigung radio-
aktiver Abfälle nach § 9a Abs. 1 bietet“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte „auf Grund der ge-
nehmigungsbedürftigen Tätigkeiten oder des Be-
triebs der Anlage mit dem Eintritt der Ablieferungs-
pflicht an Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3
gerechnet werden muß“ durch die Worte „mit der
Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 1
Satz 1 begonnen worden ist“ ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Bereits erhobene Beiträge oder Vorauslei-
stungen, soweit sie zur Deckung entstandener
Aufwendungen erhoben worden sind, werden
nicht erstattet, wenn eine Anlage nach § 9a Abs. 3
Satz 1 Halbsatz 2 endgültig nicht errichtet oder
betrieben wird oder wenn der Beitrags- oder Vor-
ausleistungspflichtige den Vorteil nach Absatz 1
Satz 1 nicht wahrnimmt.“
17. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„§ 22
Zuständigkeit
für grenzüberschreitende
Verbringungen und deren Überwachung“.
b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Das Gleiche gilt, soweit die auf Grund des § 11
ergehenden Rechtsverordnungen das Erforder-
nis von Genehmigungen und Zustimmungen für
grenzüberschreitende Verbringungen vorsehen.“
c) In Absatz 2 werden die Worte „der Einfuhr und
Ausfuhr“ durch die Worte „von grenzüberschrei-
tenden Verbringungen“ ersetzt.
18. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 2 werden die Worte „die Übertra-
gung der Aufgabenwahrnehmung durch den
Bund auf Dritte und die Aufsicht über diese
Dritten nach § 9a Abs. 4 Satz 1 sowie die Auf-
sicht nach § 19 Abs. 5,“ angefügt.
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
eingefügt:
„2a. die Planfeststellung von Anlagen zur
Endlagerung radioaktiver Abfälle und die

Aufsicht nach § 19 Abs. 5, sobald die
Aufgabe, Anlagen zur Endlagerung
radioaktiver Abfälle einzurichten, nach
§ 9a Abs. 3 Satz 3 auf eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts übertragen wor-
den ist,“.
cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
eingefügt:
„4a. die Durchführung eines Prüfverfahrens
nach § 7c,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Großquellen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3
sind radioaktive Stoffe, deren Aktivität je Beförde-
rungs- oder Versandstück den Aktivitätswert von
1000 Terabequerel übersteigt.“
19. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
„§ 23a
Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsamtes
Das Bundesverwaltungsamt ist für Entscheidungen
nach den §§ 9d bis 9g zuständig.“
20. § 46 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das
Bundesausfuhramt, soweit es sich um Zuwiderhand-
lungen gegen eine nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 6 be-
stimmte Genehmigungs-, Anzeige- oder sonstige
Handlungspflicht bei der grenzüberschreitenden Ver-
bringung radioaktiver Stoffe oder gegen eine damit
verbundene Auflage handelt.“
21. In § 54 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§§“
die Angaben „2, 9g,“ eingefügt.
22. In § 57a Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 wird die Angabe „2000“
durch die Angabe „2005“ ersetzt.
23. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „3“ durch die
Angabe „4“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach den Worten
„bestrahlter Kernbrennstoffe;“ die Worte „Anlagen
zur endgültigen Beseitigung von Kernmaterialien;“
eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes
über die Errichtung eines
Bundesamtes für Strahlenschutz
Das Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für
Strahlenschutz vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830) wird
wie folgt geändert:
Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Das Bundesamt für Strahlenschutz unterstützt die
zuständigen Behörden auf deren Ersuchen in Fällen des
Verlustes oder Fundes radioaktiver Stoffe sowie im Falle
des Verdachts einer Straftat im Zusammenhang mit radio-
aktiven Stoffen bei der Nachforschung und bei der Ana-
lyse dieser radioaktiven Stoffe und bei Schutzmaßnahmen
im Rahmen von deren Sicherstellung, soweit eine erheb-
liche Gefährdung von Leben, Gesundheit und Sachgütern
zu befürchten ist und die zuständigen Behörden diese
Maßnahmen aus tatsächlichen Gründen ohne diese Un-
terstützung nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkei-
ten vornehmen können.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-
dung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 6. April 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m
Die Bundesministerin
u t K o h l
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 694. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes e5b083f4c5723234….