Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1194
BGBl. 2021 I S. 1194 · 50.436 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Erstes Gesetz
zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes
Vom 20. Mai 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Strahlenschutzgesetzes
Das Strahlenschutzgesetz vom 27. Juni 2017
(BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 9 des Ge-
setzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:
„§ 27 Genehmigungsbedürftige Beförderung
sonstiger radioaktiver Stoffe“.
b) Nach der Angabe zu § 95 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 95a Auskunftsverlangen, Betretensrechte,
Mitwirkungs- und Duldungspflichten“.
c) Nach der Angabe zu § 131 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 131a Aufgabe oder Änderung des angemel-
deten Arbeitsplatzes“.
d) Die Angabe zu § 179 wird wie folgt gefasst:
„§ 179 Anwendung des Atomgesetzes; Anord-
nungsbefugnis“.
e) Nach der Angabe zu § 193 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 193a Ausstattung der zuständigen Behör-
den“.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Photonengrenz-
energie“ durch das Wort „Photonenenergie“
ersetzt und wird nach dem Wort „Plasmaan-
lagen“ das Wort „, Laseranlagen“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 9a Absatz 3
Satz 1 zweiter Satzteil des Atomgesetzes“
durch die Wörter „§ 9a Absatz 3 Satz 1 ers-
ter Halbsatz des Atomgesetzes“ ersetzt.
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
fügt:
„(6a) Beförderung sonstiger radioaktiver Stof-
fe: Vorgang der Ortsveränderung sonstiger ra-
dioaktiver Stoffe auf öffentlichen oder der
Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrswegen, ein-
schließlich des zeitweiligen Aufenthalts im Ver-
lauf der Ortsveränderung, bei dem die sonstigen
radioaktiven Stoffe für den Wechsel der Beför-
derungsart oder des Beförderungsmittels oder
aus sonstigen transportbedingten Gründen zeit-
weilig abgestellt werden.“
c) Absatz 35 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Wortlaut werden die Wörter „nicht
zerstörungsfrei zu öffnenden,“ gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Keine umschlossenen radioaktiven Stoffe
sind radioaktive Stoffe, die auf Grund ihrer
Radioaktivität genutzt werden und deren
Hülle zerstörungsfrei zu öffnen ist.“
3. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Ab-
satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1
oder 2“ ersetzt.
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Einer Genehmigung bedarf auch, wer die
genehmigungsbedürftige Errichtung einer der in
Absatz 1 genannten Anlagen wesentlich ändert.“
5. In § 12 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter
„eine Anzeige nach § 17“ durch die Wörter „, auch
unter Berücksichtigung der Genehmigungsbedürf-
tigkeit nach § 17 Absatz 1 Satz 3, eine Anzeige
nach § 17 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
6. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wer beabsichtigt, eine der folgenden Anla-
gen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
zu betreiben, hat dies der zuständigen Be-
hörde spätestens vier Wochen vor dem be-
absichtigten Beginn schriftlich anzuzeigen:
1. eine Plasmaanlage, bei deren Betrieb die
Ortsdosisleistung von 10 Mikrosievert
durch Stunde im Abstand von 0,1 Metern
von den Wandungen des Bereichs, der
aus elektrotechnischen Gründen wäh-
rend des Betriebs unzugänglich ist, nicht
überschritten wird,
2. einen Ionenbeschleuniger, bei dessen
Betrieb die Ortsdosisleistung von 10 Mi-
krosievert durch Stunde im Abstand von
0,1 Metern von der berührbaren Ober-
fläche nicht überschritten wird,
3. eine Laseranlage, bei deren Betrieb die
Ortsdosisleistung von 10 Mikrosievert
durch Stunde im Abstand von 0,1 Metern
von der berührbaren Oberfläche nicht
überschritten wird, oder
4. eine nach § 45 Absatz 1 Nummer 7 bau-
artzugelassene Vollschutzanlage.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Abweichend von Satz 1 bedarf einer Ge-
nehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1,
wer beabsichtigt, eine der in Satz 1 genann-
ten Anlagen zur Erzeugung ionisierender
Strahlung im Zusammenhang mit der An-
wendung am Menschen zu betreiben.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
dem Wort „Anzeige“ die Wörter „nach Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3“ eingefügt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Absatzes 1
Satz 1 Nummer 1 oder 2“ durch die Wörter
„Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3“
ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „nicht
rechtsfähigen“ durch das Wort „sonstigen“
ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 4 sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
1. Abdruck des Zulassungsscheins nach § 47
für die Bauart der Vollschutzanlage,
2. Nachweis über die auf Grund einer Rechts-
verordnung nach § 49 Nummer 4 durchge-
führte Qualitätskontrolle mit dem Ergebnis,
dass die Vollschutzanlage den für den Strah-
lenschutz wesentlichen Merkmalen der Bau-
artzulassung entspricht.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird
wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe „Absatz 1“ werden die
Wörter „Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3“ einge-
fügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei einer wesentlichen Änderung des Be-
triebs einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 sind die Absätze 1 und 3 ent-
sprechend anzuwenden.“
7. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 17
Absatz 2“ die Angabe „oder 3“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
den Wörtern „Anlage zur Erzeugung ionisie-
render Strahlung“ die Wörter „nach § 17
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3“ ein-
gefügt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „nicht
rechtsfähigen“ durch das Wort „sonstigen“
ersetzt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die zuständige Behörde kann den Be-
trieb der Vollschutzanlage nach § 17 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 untersagen, wenn
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-
ken gegen die Zuverlässigkeit des Strahlen-
schutzverantwortlichen ergeben, oder
2. der Anzeige nicht die nach § 17 Absatz 3
geforderten Unterlagen beigefügt wurden.“
8. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geän-
dert:
aa) In Buchstabe b wird die Angabe „25. Mai
2020“ durch die Angabe „25. Mai 2021“ er-
setzt.
bb) In Buchstabe c werden nach der Angabe
„L 334 vom 27.12.2019, S. 165)“ die Wörter
„, die durch die Verordnung (EU) 2020/561
(ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung“ eingefügt.
cc) In Buchstabe d wird die Angabe „25. Mai
2020“ durch die Angabe „25. Mai 2021“ er-
setzt.
b) Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. in einem Röntgenraum betreibt, der nicht
Gegenstand einer Prüfung durch einen be-
hördlich bestimmten Sachverständigen für
diese Röntgeneinrichtung war, oder“.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wör-
ter „nach den Vorschriften des Medizinpro-
duktegesetzes in der bis einschließlich
25. Mai 2020 geltenden Fassung erstmalig
in Verkehr oder nach den Vorschriften der
Verordnung (EU) 2017/745 in Verkehr ge-
bracht worden ist,“ durch die Wörter „als
Medizinprodukt nach dem Medizinproduk-
tegesetz in der bis einschließlich 25. Mai
2021 geltenden Fassung oder nach den
Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/745
gekennzeichnet ist,“ ersetzt.
bb) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.
cc) Nummer 5 wird Nummer 3.
dd) Nummer 6 wird Nummer 4 und die Wörter
„nicht rechtsfähigen“ werden durch das
Wort „sonstigen“ ersetzt.
ee) Die Nummern 7 bis 9 werden die Nummern 5
bis 7.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
eingefügt:
„2. der Nachweis über die auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 49 Nummer 4
durchgeführte Qualitätskontrolle mit
dem Ergebnis, dass die Röntgeneinrich-
tung den für den Strahlenschutz wesent-
lichen Merkmalen der Bauartzulassung
entspricht, und“.
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Bei einer wesentlichen Änderung des Be-
triebs einer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an-
gezeigten Röntgeneinrichtung sind die Absät-
ze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Bei einer
wesentlichen Änderung des Betriebs einer nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 angezeigten Rönt-
geneinrichtung sind die Absätze 1 und 4 ent-
sprechend anzuwenden.“

9. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „nicht
rechtsfähigen“ durch das Wort „sonstigen“ er-
setzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die zuständige Behörde kann den Be-
trieb eines Vollschutzgerätes nach § 19 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 untersagen, wenn
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-
ken gegen die Zuverlässigkeit des Strahlen-
schutzverantwortlichen ergeben, oder
2. der Anzeige nicht die nach § 19 Absatz 4
Nummer 1 und 2 geforderten Unterlagen bei-
gefügt wurden.“
10. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 27
Genehmigungsbedürftige
Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe“.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „auf öf-
fentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen
Verkehrswegen“ gestrichen.
c) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Beförderung“
das Wort „sonstiger“ eingefügt.
11. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „nicht rechts-
fähigen“ durch das Wort „sonstigen“ ersetzt.
b) In Nummer 5 wird nach den Wörtern „dass die“
und nach den Wörtern „durch die Beförderung
der“ jeweils das Wort „sonstigen“ eingefügt.
c) In Nummer 7 wird das Wort „Einwirkung“ durch
das Wort „Einwirkungen“ ersetzt.
12. In § 38 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „§ 45
Absatz 1 Nummer 1 oder 3 bis 6“ durch die Wörter
„§ 45 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5, 6 oder 7“ ersetzt.
13. In § 40 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Arzneimittelgesetzes“ die Wörter „mit Ausnahme
von radioaktiven Arzneimitteln im Sinne des § 4
Absatz 8 des Arzneimittelgesetzes“ eingefügt.
14. § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „oder einer
Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung“
gestrichen.
b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. die Bauart einer Anlage zur Erzeugung ioni-
sierender Strahlung als Vollschutzanlage,
wenn das besonders hohe Schutzniveau der
Bauart den genehmigungsfreien Betrieb der
Anlage ohne Beaufsichtigung durch eine Per-
son, die die erforderliche Fachkunde im
Strahlenschutz besitzt, nach der Rechtsver-
ordnung nach § 49 Nummer 1 und 2 erlaubt.“
15. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 45 Ab-
satz 1 Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6“ durch die Wör-
ter „§ 45 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5, 6 oder 7“
ersetzt.
b) In Absatz 4 Nummer 5 werden die Wörter „§ 45
Absatz 1 Nummer 1 oder 3 bis 6“ durch die
Wörter „§ 45 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5, 6
oder 7“ ersetzt.
16. § 48 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „oder“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. bei einer Bauart nach § 45 Absatz 1 Num-
mer 7 nach Maßgabe der Voraussetzungen,
die für den anzeigebedürftigen Betrieb von
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strah-
lung nach § 17 gelten, betrieben werden.“
17. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „die das
fliegende Personal“ die Wörter „während
des Fluges, einschließlich der aufgewende-
ten Zeit für die Positionierung nach § 13
Satz 1 der Zweiten Durchführungsverord-
nung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
(Dienst-, Flugdienst-, Block- und Ruhezeiten
von Besatzungsmitgliedern in Luftfahrtun-
ternehmen und außerhalb von Luftfahrtun-
ternehmen bei berufsmäßiger Betätigung)
vom 6. April 2009 (BAnz. S. 1327), die durch
Artikel 180 des Gesetzes vom 29. März 2017
(BGBl. I S. 626) geändert worden ist,“ ein-
gefügt.
bb) In Satz 2 wird vor dem Wort „Personen-
gesellschaft“ das Wort „rechtsfähige“ einge-
fügt.
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „die das
fliegende Personal“ die Wörter „während des
Fluges, einschließlich der aufgewendeten Zeit
für die Positionierung nach § 13 Satz 1 der
Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebs-
ordnung für Luftfahrtgerät (Dienst-, Flugdienst-,
Block- und Ruhezeiten von Besatzungsmitglie-
dern in Luftfahrtunternehmen und außerhalb
von Luftfahrtunternehmen bei berufsmäßiger
Betätigung),“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „nicht
rechtsfähigen“ durch das Wort „sonstigen“ er-
setzt.
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
fügt:
„(4) Bei einer wesentlichen Änderung des an-
gezeigten Betriebs sind die Absätze 1 und 3
entsprechend anzuwenden.“
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
18. Dem § 55 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Der zur Abschätzung Verpflichtete hat die
Ergebnisse der Abschätzung unverzüglich aufzu-
zeichnen. Er hat die Aufzeichnungen bis zum Ende
der Tätigkeit oder bis zum Vorliegen einer neuen
Abschätzung aufzubewahren und der zuständigen
Behörde auf Verlangen vorzulegen.“

19. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 13 Absatz 1
Nummer 1, § 22 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3
Nummer 1, § 26 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3
Nummer 2, § 51 Absatz 2 Nummer 2, § 52 Absatz 2
Nummer 2, § 53 Absatz 2 Nummer 2, § 56 Absatz 2
Nummer 3 und § 57 Absatz 3 Nummer 2 werden
jeweils die Wörter „nicht rechtsfähigen“ durch das
Wort „sonstigen“ ersetzt.
20. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 55
Absatz 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „nicht
rechtsfähigen“ durch das Wort „sonstigen“ er-
setzt.
21. In § 66 Satz 1 werden die Wörter „teilrechtsfähigen
Personengesellschaften oder nichtrechtsfähigen“
durch das Wort „sonstigen“ ersetzt.
22. In § 67 wird nach dem Wort „Arbeitnehmerin“ das
Wort „oder“ eingefügt.
23. In § 69 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nicht
rechtsfähigen“ durch das Wort „sonstigen“ ersetzt.
24. In § 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe
„90 Absatz 2“ durch die Angabe „90 Absatz 1“ er-
setzt.
25. § 74 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
„9. welche Pflichten für Kursanbieter in Bezug
auf die Zusammenarbeit mit den zuständi-
gen Stellen und Behörden gelten.“
26. In § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 Buchstabe a
wird das Wort „Untersuchung“ durch das Wort
„Überwachung“ ersetzt.
27. In § 83 Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort
„Arzt“ die Wörter „oder Zahnarzt“ eingefügt.
28. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Menschen“
das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
„Indikation“ die Wörter „und den Zeit-
punkt der Indikationsstellung“ einge-
fügt.
bbb) In Nummer 3 Buchstabe a werden die
Wörter „, einschließlich einer Begrün-
dung im Falle der Überschreitung diag-
nostischer Referenzwerte,“ gestrichen.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Der Strahlenschutzverantwortliche hat
dafür zu sorgen, dass eine Überschreitung diag-
nostischer Referenzwerte sowie die Gründe für
diese Überschreitung aufgezeichnet werden.“
c) In Absatz 2 Satz 1 wird der Satzteil vor Num-
mer 1 wie folgt gefasst:
„Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass die Aufzeichnungen sowie Rönt-
genbilder, digitale Bilddaten und sonstige Unter-
suchungsdaten aufbewahrt werden, und zwar“.
d) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort
„Röntgenstrahlung“ durch die Wörter „ionisie-
render Strahlung“ ersetzt.
29. In § 86 Satz 3 werden nach dem Wort „Behörde“
die Wörter „und anderen ärztlichen und zahnärzt-
lichen Stellen“ eingefügt.
30. In § 89 Satz 1 Nummer 12 werden die Wörter
„Nummern 1 bis 10“ durch die Wörter „Nummern 1
bis 11“ ersetzt.
31. Nach § 95 wird folgender § 95a eingefügt:
„§ 95a
Auskunftsverlangen, Betretensrechte,
Mitwirkungs- und Duldungspflichten
(1) Auskunft über Abfälle und sonstige Gegen-
stände oder Stoffe, die durch einen Notfall konta-
miniert sind oder kontaminiert sein können, über
Errichtung, Betrieb und Benutzung der in § 95
Absatz 1 Satz 2 genannten Anlagen, über Grund-
stücke, auf denen sich solche Abfälle, sonstige Ge-
genstände oder Stoffe oder solche Anlagen befin-
den können, sowie über andere der Aufsicht nach
§ 178 Satz 2 unterliegende Gegenstände oder
Stoffe haben den Bediensteten und Beauftragten
der für die Aufsicht nach § 178 Satz 2 zuständigen
Behörde auf Verlangen zu erteilen
1. Erzeuger und Besitzer von Abfällen oder von
sonstigen Gegenständen oder Stoffen, die durch
einen Notfall kontaminiert sind oder kontaminiert
sein können,
2. zur Entsorgung von Abfällen, die durch einen
Notfall kontaminiert sind oder kontaminiert sein
können, Verpflichtete,
3. Eigentümer und Betreiber sowie frühere Betrei-
ber
a) von Unternehmen, die solche Abfälle entsor-
gen oder entsorgt haben,
b) der in § 95 Absatz 1 Satz 2 genannten Anla-
gen, auch wenn diese Anlagen stillgelegt sind,
4. Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf
denen die in § 95 Absatz 1 Satz 2 genannten
Anlagen betrieben werden oder wurden, sowie
5. Sammler, Beförderer, Händler und Makler von
Abfällen, die durch einen Notfall kontaminiert
sind oder kontaminiert sein können.
(2) Die nach Absatz 1 zur Auskunft verpflichte-
ten Personen haben den Bediensteten und Beauf-
tragten der für die Aufsicht nach § 178 Satz 2
zuständigen Behörde zur Prüfung der Einhaltung
ihrer Verpflichtungen nach § 95, den Verordnungen
nach § 95 oder den Eilverordnungen nach § 96 das
Betreten der Grundstücke sowie der Geschäfts-
und Betriebsräume zu den üblichen Geschäftszei-
ten, die Einsicht in Unterlagen und die Vornahme
von technischen Ermittlungen und Prüfungen, ein-
schließlich der Ermittlung von Emissionen und Im-

missionen, zu gestatten. Die nach Absatz 1 zur
Auskunft verpflichteten Personen sind ferner ver-
pflichtet, zu diesen Zwecken das Betreten von Ge-
schäfts- und Betriebsgrundstücken und -räumen
außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie das
Betreten von Wohnräumen zu gestatten, wenn dies
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffent-
liche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das
Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Ar-
tikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt.
(3) Betreiber der in § 95 Absatz 1 Satz 2 ge-
nannten Anlagen haben diese Anlagen den Be-
diensteten oder Beauftragten der zuständigen Be-
hörde zugänglich zu machen, die zur Überwachung
erforderlichen Arbeitskräfte, Werkzeuge, Hilfsmit-
tel, insbesondere Treibstoffe und Antriebsaggrega-
te, und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und
nach Anordnung der zuständigen Behörde Zustand
und Betrieb der Anlage auf eigene Kosten prüfen
zu lassen.
(4) Die behördlichen Befugnisse nach den Ab-
sätzen 1 bis 3 erstrecken sich auch auf die Prü-
fung, ob bestimmte Stoffe oder Gegenstände
1. nicht oder nicht mehr als Abfall anzusehen sind
oder
2. als Abfälle, sonstige Gegenstände oder Stoffe
anzusehen sind, bei denen der für solche Abfäl-
le, sonstige Gegenstände oder Stoffe in einer
Verordnung nach § 95 Absatz 1 festgelegte
Kontaminationswert unterschritten wird.
(5) Für die nach dieser Vorschrift zur Auskunft
verpflichteten Personen gilt § 55 der Strafprozess-
ordnung entsprechend.
(6) Auf die nach den Absätzen 1 bis 3 erlangten
Kenntnisse und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105
Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105
Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenord-
nung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die
Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchfüh-
rung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat
sowie eines damit zusammenhängenden Besteue-
rungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung
ein zwingendes öffentliches Interesse besteht,
oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Anga-
ben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn täti-
gen Personen handelt.“
32. In § 121 Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort „ist“
das Wort „mindestens“ eingefügt.
33. Dem § 123 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Pflicht nach Satz 1 kann auch auf andere
Weise erfüllt werden.“
34. § 127 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche
hat erneute Messungen der Radon-222-Ak-
tivitätskonzentration in der Luft zu veranlas-
sen, wenn Änderungen am Arbeitsplatz
vorgenommen werden, die dazu führen kön-
nen, dass die Radon-222-Aktivitätskonzen-
tration in der Luft über dem Referenzwert
nach § 126 liegt; Satz 2 gilt in diesem Fall
entsprechend.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die zuständige Behörde kann im Einzelfall
die Frist nach Satz 2 um längstens sechs
Monate verlängern, wenn die Frist auf Grund
von Umständen, die von dem für den Ar-
beitsplatz Verantwortlichen nicht zu vertre-
ten sind, nicht eingehalten werden kann.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche
hat die Ergebnisse der Messungen nach Ab-
satz 1 Satz 1, 3 und 4 unverzüglich aufzuzeich-
nen. Er hat die Aufzeichnungen bis zur Beendi-
gung der Betätigung oder bis zum Vorliegen
neuer Messergebnisse aufzubewahren und der
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.“
35. § 128 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche hat
den Erfolg der von ihm getroffenen Maßnahmen
durch eine Messung der Radon-222-Aktivitätskon-
zentration in der Luft zu überprüfen; die Messung
muss innerhalb von 30 Monaten erfolgt sein, nach-
dem die Überschreitung des Referenzwerts be-
kannt geworden ist. Die zuständige Behörde kann
im Einzelfall die Frist nach Satz 1 verlängern, wenn
die Frist auf Grund von Umständen, die von dem
für den Arbeitsplatz Verantwortlichen nicht zu ver-
treten sind, nicht eingehalten werden kann. Der für
den Arbeitsplatz Verantwortliche hat das Ergebnis
der Messung unverzüglich aufzuzeichnen. Er hat
die Aufzeichnungen bis zur Beendigung der Betäti-
gung oder bis zum Vorliegen neuer Messergeb-
nisse aufzubewahren und der zuständigen Be-
hörde auf Verlangen vorzulegen.“
36. Nach § 131 wird folgender § 131a eingefügt:
„§ 131a
Aufgabe oder Änderung
des angemeldeten Arbeitsplatzes
Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche, der
einen Arbeitsplatz nach § 129 angemeldet hat, hat
der zuständigen Behörde folgende Änderungen
unverzüglich mitzuteilen:
1. die Aufgabe des Arbeitsplatzes,
2. Änderungen, die nachweislich dazu führen, dass
die Radon-222-Aktivitätskonzentration in der
Luft an dem angemeldeten Arbeitsplatz den
Referenzwert nach § 126 nicht länger über-
schreitet; der Nachweis ist durch Messung ent-
sprechend § 127 Absatz 1 zu erbringen,
3. Änderungen, die nachweislich dazu führen, dass
eine auf den angemeldeten Arbeitsplatz bezo-
gene Abschätzung der Exposition entsprechend
§ 130 Absatz 1 ergibt, dass die effektive Dosis
6 Millisievert im Kalenderjahr nicht länger über-
schreiten kann.“
37. § 132 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. welche Informationen im Zusammenhang mit
den Messungen nach den §§ 127 und 128 der
für den Arbeitsplatz Verantwortliche der nach
einer Rechtsverordnung nach Nummer 3 aner-

kannten Stelle zur Verfügung zu stellen hat,
dass und auf welche Art und Weise die aner-
kannte Stelle die Informationen, einschließlich
der Messergebnisse, dem Bundesamt für
Strahlenschutz zur Erfüllung seiner Amtsaufga-
ben übermittelt und auf welche Weise das Bun-
desamt für Strahlenschutz die Informationen
zur Erfüllung seiner Amtsaufgaben verarbeitet,“.
38. In § 145 Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1
wird das Wort „Verpflichte“ durch das Wort „Ver-
pflichtete“ ersetzt.
39. In § 149 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter
„§ 145 Absatz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 139
Absatz 2 und 3“ ersetzt.
40. § 167 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Familien-
name,“ das Wort „Geburtsname,“ eingefügt.
b) In Nummer 4 wird das Wort „Registriernummer“
durch die Wörter „fortlaufende Nummer“ er-
setzt.
41. § 169 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern
„Sie hat der“ die Wörter „für die Person nach
Satz 1“ und wird nach der Angabe „§ 168 Ab-
satz 1“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
b) Absatz 4 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. dass und unter welchen Voraussetzungen
die Bestimmung einer Messstelle befristet
werden kann.“
42. § 170 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
bb) Die Nummern 3 und 4 werden die Num-
mern 2 und 3.
b) Nach Absatz 5 Satz 1 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Das Bundesamt für Strahlenschutz kann den in
Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Behörden
und Messstellen die Daten nach Absatz 2 sowie
Auswertungen aus diesen Daten auch durch au-
tomatisierte Abrufverfahren übermitteln, soweit
die Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben der
abrufenden Behörden und Messstellen erforder-
lich sind. Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genann-
ten Behörden dürfen die Daten nach Satz 2 im
automatisierten Verfahren beim Bundesamt für
Strahlenschutz abrufen, soweit dies für die
Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.“
43. § 171 wird wie folgt gefasst:
„§ 171
Verordnungsermächtigung für
Vorgaben in Bezug auf einen Strahlenpass
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates Vorgaben in Bezug auf einen zu führenden
Strahlenpass festzulegen. In der Rechtsverordnung
kann insbesondere festgelegt werden,
1. wann zum Zweck der Überwachung von Dosis-
grenzwerten und der Beachtung der Strahlen-
schutzgrundsätze ein Strahlenpass zu führen
ist, welche Daten nach § 170 Absatz 2 und
welche Daten zum Ergebnis der ärztlichen Über-
wachungsuntersuchung eingetragen werden,
welche Form der Strahlenpass hat, wie er zu
registrieren oder seine Gültigkeit zu verlängern
ist und wer Einträge vornehmen und die Inhalte
verwenden darf,
2. unter welchen Bedingungen Strahlenpässe, die
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-
zes ausgestellt wurden, anerkannt werden,
3. unter welchen Voraussetzungen die Behörde ei-
nen Strahlenpass vernichten darf.“
44. § 172 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nicht
rechtsfähigen“ durch das Wort „sonstigen“ er-
setzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „nicht
rechtsfähige Personengesellschaft“ durch die
Wörter „sonstige Personenvereinigung“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „nicht
rechtsfähigen“ durch das Wort „sonstigen“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „nicht
rechtsfähigen“ durch das Wort „sonstigen“
ersetzt.
cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. festzulegen, welche Voraussetzungen
bei der behördlichen Bestimmung eines
Sachverständigen zu prüfen sind und
dass und unter welchen Voraussetzun-
gen die Bestimmung eines Sachverstän-
digen befristet werden kann.“
45. § 178 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt nicht für Teil 3 Kapitel 1 und Teil 4 Kapi-
tel 1 mit Ausnahme
1. der §§ 95 und 95a,
2. der Rechtsverordnungen nach § 95 und
3. der Eilverordnungen nach § 96, soweit sie Re-
gelungen nach § 95 über die Bewirtschaftung
von Abfällen oder die Errichtung, den Betrieb
oder die Benutzung von Anlagen enthalten.“
46. § 179 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 179
Anwendung des
Atomgesetzes; Anordnungsbefugnis“.
b) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
„Bauartzulassungen“ die Wörter „sowie für An-
erkennungen, Bestimmungen und Ermächtigun-
gen“ eingefügt.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Die zuständige Behörde kann im Einzel-
fall diejenigen Maßnahmen zur Durchführung
der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
ordnungen anordnen, die zum Schutz vor der
schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung er-

forderlich sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Absatz 1
Nummer 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 des
Atomgesetzes oder die in diesem Gesetz oder
den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverord-
nungen vorgesehenen speziellen Anordnungs-
befugnisse anwendbar sind. Satz 1 gilt zudem
nicht für Teil 3 Kapitel 1 und Teil 4 Kapitel 1
mit Ausnahme
1. der §§ 95 und 95a,
2. der Rechtsverordnungen nach § 95 und
3. der Eilverordnungen nach § 96, soweit sie
Regelungen nach § 95 über die Bewirtschaf-
tung von Abfällen oder die Errichtung, den
Betrieb oder die Benutzung von Anlagen ent-
halten.“
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
47. § 183 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe „1 bis 9“ durch
die Angabe „1 bis 8“ ersetzt.
b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
c) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden ange-
fügt:
„7. für folgende Leistungen der Physikalisch-
Technischen Bundesanstalt:
a) Amtshandlungen einschließlich Prüfun-
gen und Untersuchungen nach § 187 Ab-
satz 1 Nummer 1 oder 2,
b) die Bereitstellung von Radioaktivitäts-
standards nach § 187 Absatz 1 Nummer 3
für Vergleichsmessungen des Bundes-
amtes für Strahlenschutz, an denen der
Strahlenschutzverantwortliche zur Siche-
rung der Qualität der von ihm nach Maß-
gabe der Rechtsverordnung nach § 81
Satz 2 Nummer 7 durchzuführenden
Emissionsmessungen teilzunehmen hat,
8. für Entscheidungen des Eisenbahn-Bundes-
amtes über Anträge nach § 27 Absatz 1, so-
weit es nach § 190 Satz 1 zuständig ist.“
48. § 185 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die Bauartzulassung nach § 45 Absatz 1
Nummer 1 für Vorrichtungen, die sonstige
radioaktive Stoffe enthalten, und die Bauart-
zulassung nach § 45 Absatz 1 Nummer 7 für
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strah-
lung,“.
b) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Rechts-
verordnung,“ die Wörter „einschließlich der Be-
scheinigung der erforderlichen Fachkunde im
Strahlenschutz sowie der Anerkennung von Kur-
sen zu deren Erwerb,“ eingefügt.
49. In § 186 Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort
„sind“ das Wort „sonstige“ eingefügt.
50. In § 187 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter
„§ 81 Satz 2 Nummer 7“ durch die Angabe „§ 81
Satz 3“ ersetzt.
51. § 188 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Zollbehörden wirken bei der Überwachung
von grenzüberschreitenden Verbringungen radio-
aktiver Stoffe, von Konsumgütern oder Produk-
ten nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10,
denen radioaktive Stoffe zugesetzt oder die akti-
viert worden sind, sowie von Rückständen mit.“
b) In Satz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das
Wort „Zolldienststellen“ durch das Wort „Zoll-
behörden“ ersetzt.
52. Nach § 193 wird folgender § 193a eingefügt:
„§ 193a
Ausstattung der zuständigen Behörden
Die zuständigen Behörden verfügen über die zur
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderliche
Ausstattung an Finanzmitteln und die erforderliche
Personalausstattung.“
53. § 194 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Buchstabe g werden die Wörter
„, in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1, 4
oder 5,“ gestrichen.
b) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 127 Absatz 1
Satz 3“ durch die Wörter „§ 127 Absatz 1 Satz 4“
ersetzt.
c) In Nummer 26 werden die Wörter „Nummer 1
Buchstabe a erster Halbsatz oder Buchstabe b
eine Aufzeichnung“ durch die Wörter „Satz 1
Nummer 1 erster Halbsatz oder Nummer 2 eine
Aufzeichnung, ein Röntgenbild oder dort ge-
nannte Daten“ ersetzt.
d) In Nummer 27 werden nach den Wörtern „§ 127
Absatz 1 Satz 1“ die Wörter „oder 3 erster Halb-
satz“ eingefügt.
e) In Nummer 28 werden die Wörter „§ 128 Ab-
satz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 128 Absatz 2
Satz 3 oder 4“ ersetzt und werden die Wörter
„nicht mindestens fünf Jahre“ durch die Wörter
„nicht für die vorgeschriebene Dauer“ ersetzt.
f) In Nummer 42 werden die Wörter „§ 179 Ab-
satz 2 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 179 Ab-
satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
54. § 198 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei
1. Genehmigungen im Zusammenhang mit der An-
wendung am Menschen für eine standardisierte
Behandlung mit ionisierender Strahlung sowie
zur Untersuchung mit ionisierender Strahlung,
die mit einer erheblichen Exposition der unter-
suchten Person verbunden sein kann, ist bis
zum 31. Dezember 2022 bei der zuständigen
Behörde nachzuweisen, dass die Voraussetzun-
gen nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b,
Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 erfüllt
sind,
2. unbefristeten Genehmigungen zur Teleradiolo-
gie ist bis zum 31. Dezember 2022 bei der zu-
ständigen Behörde nachzuweisen, dass die
Voraussetzung des § 14 Absatz 2 Nummer 4

und, soweit einschlägig, die in Nummer 2 ge-
nannten Voraussetzungen erfüllt sind.“
55. § 200 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei Anzeigen im Zusammenhang mit der Anwen-
dung am Menschen zur Untersuchung mit Rönt-
genstrahlung, die mit einer erheblichen Exposition
der untersuchten Person verbunden sein kann,
sind die jeweils einschlägigen Voraussetzungen
nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 in Verbin-
dung mit § 14 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b
und Nummer 4 bis zum 31. Dezember 2022 bei
der zuständigen Behörde nachzuweisen.“
56. Dem § 208 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Bauartzulassungen für Anlagen zur Erzeu-
gung ionisierender Strahlung, die vor dem 5. Juni
2021 nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 in seiner bis
dahin geltenden Fassung erteilt worden sind, gel-
ten als Bauartzulassungen nach § 45 Absatz 1
Nummer 7 fort. Anlagen zur Erzeugung ionisieren-
der Strahlung, die vor dem 5. Juni 2021 auf Grund
einer Bauartzulassung nach § 45 Absatz 1 Num-
mer 1 in seiner bis dahin geltenden Fassung betrie-
ben wurden, dürfen als bauartzugelassene Vorrich-
tungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 7 weiterbetrie-
ben werden, wenn bis zum 5. Juni 2021 eine An-
zeige nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erstat-
tet wird.“
57. In Anlage 1 Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter
„Nuklidketten U-238sec und Th-232sec“ durch die
Wörter „U-238-Zerfallsreihe und der Th-232-Zer-
fallsreihe“ ersetzt.
Artikel 2
Weitere Änderung
des Strahlenschutzgesetzes
§ 29 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes, das zu-
letzt durch Artikel 1 geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„(3) Bei der Beförderung von Kernmaterialien im
Sinne des § 2 Absatz 4 des Atomgesetzes ist eine
Deckungsvorsorge auch dann zu erbringen, wenn die
Aktivitätswerte des Absatzes 1 Nummer 6 nicht über-
schritten werden.“
Artikel 3
Änderung des
Atomgesetzes
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I
S. 1087) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Absatz 1
Nr. 6“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 4“ er-
setzt.
2. In § 21 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „des
Bundesamtes für Strahlenschutz, soweit es nach
§ 23 zuständig ist, des Luftfahrt-Bundesamtes, so-
weit es nach § 23b zuständig ist, und“ gestrichen.
3. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Zollbehörden wirken bei der Überwachung
von grenzüberschreitenden Verbringungen mit.“
b) In Satz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das
Wort „Zolldienststellen“ durch das Wort „Zollbe-
hörden“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Entsorgungsübergangsgesetzes
Das Entsorgungsübergangsgesetz vom 27. Januar
2017 (BGBl. I S. 114, 120, 1676), das zuletzt durch Ar-
tikel 245 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „der
Strahlenschutzverordnung“ durch die Wörter
„dem Strahlenschutzgesetz“ ersetzt und wer-
den nach den Wörtern „des Atomgesetzes“
die Wörter „oder des Strahlenschutzgeset-
zes“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 74 Ab-
satz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz der Strahlen-
schutzverordnung“ die Wörter „in der am
16. Juni 2017 geltenden Fassung“ eingefügt.
b) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 73 Absatz 2 der
Strahlenschutzverordnung“ durch die Wörter „§ 2
Absatz 2 der Atomrechtlichen Entsorgungsver-
ordnung“ ersetzt.
2. Der Anhang wird wie folgt geändert:
a) Tabelle 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Tabelle 2
Zwischenlager für
sonstige radioaktive Abfälle,
deren Genehmigungen nach
§ 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlen-
schutzgesetzes (StrlSchG) am Stichtag
1. Januar 2020 durch Gesetz auf den Dritten
nach § 2 Absatz 1 Satz 1 übertragen werden.
Soweit Genehmigungen nach § 12 Absatz 1
Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes
noch nicht erteilt sind, tritt der Dritte
nach § 2 Absatz 1 Satz 1 als Antragsteller
dem Genehmigungsverfahren bei“.
bb) In der Tabelle, einschließlich Fußnoten, wird
jeweils die Angabe „§ 7 StrlSchV“ durch die
Wörter „§ 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG“
ersetzt.
b) In der Tabelle 3 wird jeweils die Angabe „§ 7
StrlSchV“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Num-
mer 3 StrlSchG“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der
Kostenverordnung zum
Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz
Die Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum
Strahlenschutzgesetz vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I
S. 1457), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom

12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „23,“ und die Angabe
„23b,“ gestrichen.
b) In Satz 2 wird nach der Angabe „186“ ein Komma
eingefügt und wird die Angabe „und 189“ durch
die Angabe „187, 189 und 190“ ersetzt.
2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „25 000“ durch die
Angabe „50 000“ ersetzt.
b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
c) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden ange-
fügt:
„5. für sonstige Amtshandlungen einschließlich
Prüfungen und Untersuchungen der Physika-
lisch-Technischen Bundesanstalt, soweit sie
nach § 187 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des
Strahlenschutzgesetzes zuständig ist, 50 Euro
bis 50 000 Euro;
6. für Entscheidungen des Eisenbahn-Bundes-
amtes über Anträge nach § 27 Absatz 1 des
Strahlenschutzgesetzes, soweit es nach § 190
Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes zuständig
ist, 50 Euro bis 25 000 Euro.“
Artikel 6
Änderung der
Strahlenschutzverordnung
Die Strahlenschutzverordnung vom 29. November
2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 20. November 2020 (BGBl. I
S. 2502) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17 Technische Anforderungen an die Bauart-
zulassung von Störstrahlern“.
b) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23 Technische Anforderungen an die Bauart-
zulassung einer Anlage zur Erzeugung
ionisierender Strahlung als Vollschutzanla-
ge“.
2. In § 1 Absatz 9 wird die Angabe „§ 23“ durch die
Angabe „§ 17“ ersetzt.
3. In § 4 Absatz 2 und Absatz 5 Satz 2 werden jeweils
die Wörter „§ 45 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 bis 6“
durch die Wörter „§ 45 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5,
6 oder 7“ ersetzt.
4. § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Technische Anforderungen
an die Bauartzulassung von Störstrahlern
Die Bauart eines Störstrahlers darf nach § 45 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes nur
dann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist,
dass
1. die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter
von der berührbaren Oberfläche des Störstrah-
lers 1 Mikrosievert durch Stunde bei den vom
Hersteller oder Verbringer angegebenen maxi-
malen Betriebsbedingungen nicht überschreitet
und
2. der Störstrahler auf Grund technischer Maßnah-
men nur dann betrieben werden kann, wenn die
dem Strahlenschutz dienenden Sicherheitsein-
richtungen vorhanden und wirksam sind.“
5. § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Technische Anforderungen
an die Bauartzulassung einer
Anlage zur Erzeugung ionisierender
Strahlung als Vollschutzanlage
Die Bauart einer Anlage zur Erzeugung ionisieren-
der Strahlung, die nicht zur Anwendung am Men-
schen bestimmt ist, darf als Vollschutzanlage nach
§ 45 Absatz 1 Nummer 7 des Strahlenschutzgeset-
zes nur dann zugelassen werden,
1. wenn sichergestellt ist, dass
a) die Erzeugung radioaktiver Stoffe durch Akti-
vierung beim Betrieb der Vollschutzanlage
ausgeschlossen ist,
b) ein Schutzgehäuse den Ort, an dem die ioni-
sierende Strahlung entsteht, und den zu be-
handelnden oder zu untersuchenden Gegen-
stand vollständig umschließt,
c) die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter
von der berührbaren Oberfläche des Schutzge-
häuses 3 Mikrosievert durch Stunde bei den
vom Hersteller oder Verbringer angegebenen
maximalen normalen Betriebsbedingungen
nicht überschreitet, und
2. wenn durch zwei voneinander unabhängige
Sicherheitseinrichtungen sichergestellt ist, dass
die Vollschutzanlage nur bei vollständig ge-
schlossenem Schutzgehäuse betrieben werden
kann.“
6. In § 24 Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter
„§ 45 Absatz 1 Nummer 1 erste oder zweite Alter-
native“ durch die Wörter „§ 45 Absatz 1 Nummer 1
erste Alternative oder Nummer 7“ ersetzt.
7. In § 25 Absatz 3 werden die Wörter „§ 45 Absatz 1
Nummer 2 bis 6“ durch die Wörter „§ 45 Absatz 1
Nummer 2 bis 7“ ersetzt.
8. Anlage 3 Teil C wird wie folgt gefasst:
„Teil C:
Genehmigungs- und anzeigefrei nach § 7 ist der
Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender
Strahlung, deren Potenzialdifferenz nicht mehr als
30 Kilovolt beträgt und bei denen unter normalen
Betriebsbedingungen die Ortsdosisleistung in
0,1 Meter Abstand von der berührbaren Oberfläche
1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet.
Genehmigungs- und anzeigefrei ist der Betrieb von
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, in
denen durch das Auftreffen von Laserstrahlung
nach § 2 Absatz 3 Satz 1 der Arbeitsschutzverord-
nung zu künstlicher optischer Strahlung auf Material
ionisierende Strahlung erzeugt werden kann, falls
die Bestrahlungsstärke der Laserstrahlung 1 x 1013

Watt pro Quadratzentimeter nicht überschreitet und
die Ortsdosisleistung in 0,1 Meter von der berühr-
baren Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht
überschreitet.“
Artikel 7
Änderung des
Gesetzes zur Neuordnung
des Rechts zum Schutz vor der
schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Das Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz
vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) wird wie folgt ge-
ändert:
1. Artikel 2 Nummer 2 wird aufgehoben.
2. In Artikel 32 Absatz 2 wird die Angabe „und 2“ ge-
strichen.
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das
Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung des
Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung
gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in
der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar
1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 nach
seinem Artikel 20 in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttre-
tens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt
Berlin, den 20. Mai 2021
zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1194. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 63a04ff7796ad31c….