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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1194

BGBl. 2021 I S. 1194 · 50.436 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 1194 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1194
                                        Erstes Gesetz
                           zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes
                                                Vom 20. Mai 2021

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                    Änderung des
               Strahlenschutzgesetzes

  Das Strahlenschutzgesetz vom 27. Juni 2017
(BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 9 des Ge-
setzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:
      „§ 27   Genehmigungsbedürftige Beförderung
              sonstiger radioaktiver Stoffe“.
   b) Nach der Angabe zu § 95 wird folgende Angabe
      eingefügt:
      „§ 95a Auskunftsverlangen, Betretensrechte,
               Mitwirkungs- und Duldungspflichten“.
   c) Nach der Angabe zu § 131 wird folgende An-
      gabe eingefügt:
      „§ 131a Aufgabe oder Änderung des angemel-
              deten Arbeitsplatzes“.
   d) Die Angabe zu § 179 wird wie folgt gefasst:
      „§ 179 Anwendung des Atomgesetzes; Anord-

             nungsbefugnis“.

   e) Nach der Angabe zu § 193 wird folgende An-
      gabe eingefügt:
      „§ 193a Ausstattung der zuständigen Behör-
              den“.

 2. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Photonengrenz-

           energie“ durch das Wort „Photonenenergie“

           ersetzt und wird nach dem Wort „Plasmaan-

           lagen“ das Wort „, Laseranlagen“ eingefügt.
       bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 9a Absatz 3
           Satz 1 zweiter Satzteil des Atomgesetzes“
           durch die Wörter „§ 9a Absatz 3 Satz 1 ers-
           ter Halbsatz des Atomgesetzes“ ersetzt.

   b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
      fügt:

          „(6a) Beförderung sonstiger radioaktiver Stof-
       fe: Vorgang der Ortsveränderung sonstiger ra-
       dioaktiver Stoffe auf öffentlichen oder der
       Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrswegen, ein-
       schließlich des zeitweiligen Aufenthalts im Ver-
       lauf der Ortsveränderung, bei dem die sonstigen
       radioaktiven Stoffe für den Wechsel der Beför-
       derungsart oder des Beförderungsmittels oder
       aus sonstigen transportbedingten Gründen zeit-
       weilig abgestellt werden.“

   c) Absatz 35 wird wie folgt geändert:
       aa) In dem Wortlaut werden die Wörter „nicht
           zerstörungsfrei zu öffnenden,“ gestrichen.

     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Keine umschlossenen radioaktiven Stoffe
         sind radioaktive Stoffe, die auf Grund ihrer
         Radioaktivität genutzt werden und deren
         Hülle zerstörungsfrei zu öffnen ist.“

3. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Ab-
   satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1
   oder 2“ ersetzt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
       „(2) Einer Genehmigung bedarf auch, wer die
     genehmigungsbedürftige Errichtung einer der in
     Absatz 1 genannten Anlagen wesentlich ändert.“
5. In § 12 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter
   „eine Anzeige nach § 17“ durch die Wörter „, auch
   unter Berücksichtigung der Genehmigungsbedürf-
   tigkeit nach § 17 Absatz 1 Satz 3, eine Anzeige
   nach § 17 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
6. § 17 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Wer beabsichtigt, eine der folgenden Anla-

         gen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
         zu betreiben, hat dies der zuständigen Be-
         hörde spätestens vier Wochen vor dem be-
         absichtigten Beginn schriftlich anzuzeigen:

         1. eine Plasmaanlage, bei deren Betrieb die
            Ortsdosisleistung von 10 Mikrosievert
            durch Stunde im Abstand von 0,1 Metern
            von den Wandungen des Bereichs, der

            aus elektrotechnischen Gründen wäh-

            rend des Betriebs unzugänglich ist, nicht

            überschritten wird,

         2. einen Ionenbeschleuniger, bei dessen
            Betrieb die Ortsdosisleistung von 10 Mi-
            krosievert durch Stunde im Abstand von
            0,1 Metern von der berührbaren Ober-
            fläche nicht überschritten wird,

         3. eine Laseranlage, bei deren Betrieb die
            Ortsdosisleistung von 10 Mikrosievert
            durch Stunde im Abstand von 0,1 Metern
            von der berührbaren Oberfläche nicht
            überschritten wird, oder

         4. eine nach § 45 Absatz 1 Nummer 7 bau-
            artzugelassene Vollschutzanlage.“
     bb) Folgender Satz wird angefügt:

         „Abweichend von Satz 1 bedarf einer Ge-
         nehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1,
         wer beabsichtigt, eine der in Satz 1 genann-
         ten Anlagen zur Erzeugung ionisierender
         Strahlung im Zusammenhang mit der An-
         wendung am Menschen zu betreiben.“
BGBl. 2021, Seite 1195 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1195
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
         dem Wort „Anzeige“ die Wörter „nach Ab-
         satz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3“ eingefügt.
     bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Absatzes 1
         Satz 1 Nummer 1 oder 2“ durch die Wörter
         „Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3“
         ersetzt.

     cc) In Nummer 3 werden die Wörter „nicht
         rechtsfähigen“ durch das Wort „sonstigen“
         ersetzt.

  c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
     fügt:

       „(3) Der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 Num-
     mer 4 sind die folgenden Unterlagen beizufügen:

     1. Abdruck des Zulassungsscheins nach § 47
        für die Bauart der Vollschutzanlage,

     2. Nachweis über die auf Grund einer Rechts-
        verordnung nach § 49 Nummer 4 durchge-
        führte Qualitätskontrolle mit dem Ergebnis,
        dass die Vollschutzanlage den für den Strah-
        lenschutz wesentlichen Merkmalen der Bau-
        artzulassung entspricht.“

  d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird
     wie folgt geändert:
     aa) Nach der Angabe „Absatz 1“ werden die
         Wörter „Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3“ einge-
         fügt.

     bb) Folgender Satz wird angefügt:

         „Bei einer wesentlichen Änderung des Be-
         triebs einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1
         Nummer 4 sind die Absätze 1 und 3 ent-
         sprechend anzuwenden.“
7. § 18 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 17
     Absatz 2“ die Angabe „oder 3“ eingefügt.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
         den Wörtern „Anlage zur Erzeugung ionisie-
         render Strahlung“ die Wörter „nach § 17
         Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3“ ein-
         gefügt.

     bb) In Nummer 2 werden die Wörter „nicht
         rechtsfähigen“ durch das Wort „sonstigen“
         ersetzt.
  c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

        „(4) Die zuständige Behörde kann den Be-
     trieb der Vollschutzanlage nach § 17 Absatz 1
     Satz 1 Nummer 4 untersagen, wenn
     1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-
        ken gegen die Zuverlässigkeit des Strahlen-
        schutzverantwortlichen ergeben, oder
     2. der Anzeige nicht die nach § 17 Absatz 3
        geforderten Unterlagen beigefügt wurden.“

8. § 19 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geän-
     dert:

   aa) In Buchstabe b wird die Angabe „25. Mai
       2020“ durch die Angabe „25. Mai 2021“ er-
       setzt.
   bb) In Buchstabe c werden nach der Angabe
       „L 334 vom 27.12.2019, S. 165)“ die Wörter
       „, die durch die Verordnung (EU) 2020/561
       (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert
       worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
       sung“ eingefügt.

   cc) In Buchstabe d wird die Angabe „25. Mai
       2020“ durch die Angabe „25. Mai 2021“ er-
       setzt.

b) Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

   „6. in einem Röntgenraum betreibt, der nicht
       Gegenstand einer Prüfung durch einen be-
       hördlich bestimmten Sachverständigen für
       diese Röntgeneinrichtung war, oder“.

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   aa) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wör-
       ter „nach den Vorschriften des Medizinpro-
       duktegesetzes in der bis einschließlich
       25. Mai 2020 geltenden Fassung erstmalig
       in Verkehr oder nach den Vorschriften der
       Verordnung (EU) 2017/745 in Verkehr ge-
       bracht worden ist,“ durch die Wörter „als
       Medizinprodukt nach dem Medizinproduk-
       tegesetz in der bis einschließlich 25. Mai
       2021 geltenden Fassung oder nach den
       Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/745
       gekennzeichnet ist,“ ersetzt.

   bb) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.

   cc) Nummer 5 wird Nummer 3.
   dd) Nummer 6 wird Nummer 4 und die Wörter
       „nicht rechtsfähigen“ werden durch das
       Wort „sonstigen“ ersetzt.
   ee) Die Nummern 7 bis 9 werden die Nummern 5
       bis 7.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein
       Komma ersetzt.
   bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
       eingefügt:

       „2. der Nachweis über die auf Grund einer
           Rechtsverordnung nach § 49 Nummer 4
           durchgeführte Qualitätskontrolle mit
           dem Ergebnis, dass die Röntgeneinrich-
           tung den für den Strahlenschutz wesent-
           lichen Merkmalen der Bauartzulassung
           entspricht, und“.

   cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
      „(5) Bei einer wesentlichen Änderung des Be-
   triebs einer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an-
   gezeigten Röntgeneinrichtung sind die Absät-
   ze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Bei einer
   wesentlichen Änderung des Betriebs einer nach
   Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 angezeigten Rönt-
   geneinrichtung sind die Absätze 1 und 4 ent-
   sprechend anzuwenden.“
BGBl. 2021, Seite 1196 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1196
 9. § 20 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „nicht
      rechtsfähigen“ durch das Wort „sonstigen“ er-
      setzt.
   b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
          „(5) Die zuständige Behörde kann den Be-
       trieb eines Vollschutzgerätes nach § 19 Absatz 1
       Satz 1 Nummer 2 untersagen, wenn
       1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-
          ken gegen die Zuverlässigkeit des Strahlen-
          schutzverantwortlichen ergeben, oder

       2. der Anzeige nicht die nach § 19 Absatz 4

          Nummer 1 und 2 geforderten Unterlagen bei-

          gefügt wurden.“

10. § 27 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 27
                 Genehmigungsbedürftige
         Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe“.
   b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „auf öf-
      fentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen
      Verkehrswegen“ gestrichen.
   c) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Beförderung“
      das Wort „sonstiger“ eingefügt.

11. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden die Wörter „nicht rechts-
      fähigen“ durch das Wort „sonstigen“ ersetzt.
   b) In Nummer 5 wird nach den Wörtern „dass die“
      und nach den Wörtern „durch die Beförderung
      der“ jeweils das Wort „sonstigen“ eingefügt.
   c) In Nummer 7 wird das Wort „Einwirkung“ durch
      das Wort „Einwirkungen“ ersetzt.
12. In § 38 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „§ 45
    Absatz 1 Nummer 1 oder 3 bis 6“ durch die Wörter
    „§ 45 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5, 6 oder 7“ ersetzt.
13. In § 40 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
    „Arzneimittelgesetzes“ die Wörter „mit Ausnahme
    von radioaktiven Arzneimitteln im Sinne des § 4
    Absatz 8 des Arzneimittelgesetzes“ eingefügt.

14. § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden die Wörter „oder einer
      Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung“
      gestrichen.

   b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
      Komma ersetzt.
   c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
       „7. die Bauart einer Anlage zur Erzeugung ioni-
           sierender Strahlung als Vollschutzanlage,

           wenn das besonders hohe Schutzniveau der

           Bauart den genehmigungsfreien Betrieb der

           Anlage ohne Beaufsichtigung durch eine Per-
           son, die die erforderliche Fachkunde im
           Strahlenschutz besitzt, nach der Rechtsver-
           ordnung nach § 49 Nummer 1 und 2 erlaubt.“

15. § 46 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 45 Ab-
      satz 1 Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6“ durch die Wör-
      ter „§ 45 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5, 6 oder 7“
      ersetzt.

   b) In Absatz 4 Nummer 5 werden die Wörter „§ 45
      Absatz 1 Nummer 1 oder 3 bis 6“ durch die
      Wörter „§ 45 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5, 6
      oder 7“ ersetzt.
16. § 48 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein
      Komma ersetzt.
   b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das
      Wort „oder“ ersetzt.
   c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

      „3. bei einer Bauart nach § 45 Absatz 1 Num-

          mer 7 nach Maßgabe der Voraussetzungen,

          die für den anzeigebedürftigen Betrieb von

          Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strah-
          lung nach § 17 gelten, betrieben werden.“
17. § 50 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „die das
          fliegende Personal“ die Wörter „während
          des Fluges, einschließlich der aufgewende-
          ten Zeit für die Positionierung nach § 13
          Satz 1 der Zweiten Durchführungsverord-
          nung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
          (Dienst-, Flugdienst-, Block- und Ruhezeiten
          von Besatzungsmitgliedern in Luftfahrtun-

          ternehmen und außerhalb von Luftfahrtun-
          ternehmen bei berufsmäßiger Betätigung)
          vom 6. April 2009 (BAnz. S. 1327), die durch
          Artikel 180 des Gesetzes vom 29. März 2017
          (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,“ ein-
          gefügt.
      bb) In Satz 2 wird vor dem Wort „Personen-
          gesellschaft“ das Wort „rechtsfähige“ einge-
          fügt.
   b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „die das
      fliegende Personal“ die Wörter „während des
      Fluges, einschließlich der aufgewendeten Zeit
      für die Positionierung nach § 13 Satz 1 der
      Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebs-
      ordnung für Luftfahrtgerät (Dienst-, Flugdienst-,
      Block- und Ruhezeiten von Besatzungsmitglie-

      dern in Luftfahrtunternehmen und außerhalb
      von Luftfahrtunternehmen bei berufsmäßiger
      Betätigung),“ eingefügt.

   c) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „nicht
      rechtsfähigen“ durch das Wort „sonstigen“ er-
      setzt.
   d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
      fügt:

        „(4) Bei einer wesentlichen Änderung des an-

      gezeigten Betriebs sind die Absätze 1 und 3

      entsprechend anzuwenden.“

   e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
18. Dem § 55 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      „(3) Der zur Abschätzung Verpflichtete hat die
   Ergebnisse der Abschätzung unverzüglich aufzu-
   zeichnen. Er hat die Aufzeichnungen bis zum Ende
   der Tätigkeit oder bis zum Vorliegen einer neuen
   Abschätzung aufzubewahren und der zuständigen
   Behörde auf Verlangen vorzulegen.“
BGBl. 2021, Seite 1197 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1197
19. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 13 Absatz 1
    Nummer 1, § 22 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3
    Nummer 1, § 26 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3
    Nummer 2, § 51 Absatz 2 Nummer 2, § 52 Absatz 2
    Nummer 2, § 53 Absatz 2 Nummer 2, § 56 Absatz 2
    Nummer 3 und § 57 Absatz 3 Nummer 2 werden
    jeweils die Wörter „nicht rechtsfähigen“ durch das
    Wort „sonstigen“ ersetzt.

20. § 59 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 55
      Absatz 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.
   b) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „nicht
      rechtsfähigen“ durch das Wort „sonstigen“ er-
      setzt.
21. In § 66 Satz 1 werden die Wörter „teilrechtsfähigen
    Personengesellschaften oder nichtrechtsfähigen“
    durch das Wort „sonstigen“ ersetzt.
22. In § 67 wird nach dem Wort „Arbeitnehmerin“ das
    Wort „oder“ eingefügt.
23. In § 69 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nicht
    rechtsfähigen“ durch das Wort „sonstigen“ ersetzt.
24. In § 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe
    „90 Absatz 2“ durch die Angabe „90 Absatz 1“ er-
    setzt.

25. § 74 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 7 wird das Wort „und“ durch ein
      Komma ersetzt.

   b) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das

      Wort „und“ ersetzt.

   c) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
      „9. welche Pflichten für Kursanbieter in Bezug
          auf die Zusammenarbeit mit den zuständi-
          gen Stellen und Behörden gelten.“
26. In § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 Buchstabe a
    wird das Wort „Untersuchung“ durch das Wort
    „Überwachung“ ersetzt.
27. In § 83 Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort
    „Arzt“ die Wörter „oder Zahnarzt“ eingefügt.

28. § 85 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Menschen“
          das Wort „unverzüglich“ eingefügt.

      bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
               „Indikation“ die Wörter „und den Zeit-
               punkt der Indikationsstellung“ einge-
               fügt.
          bbb) In Nummer 3 Buchstabe a werden die
               Wörter „, einschließlich einer Begrün-
               dung im Falle der Überschreitung diag-
               nostischer Referenzwerte,“ gestrichen.

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-

      fügt:

         „(1a) Der Strahlenschutzverantwortliche hat
      dafür zu sorgen, dass eine Überschreitung diag-
      nostischer Referenzwerte sowie die Gründe für
      diese Überschreitung aufgezeichnet werden.“

   c) In Absatz 2 Satz 1 wird der Satzteil vor Num-
      mer 1 wie folgt gefasst:
      „Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
      sorgen, dass die Aufzeichnungen sowie Rönt-
      genbilder, digitale Bilddaten und sonstige Unter-
      suchungsdaten aufbewahrt werden, und zwar“.

   d) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort
      „Röntgenstrahlung“ durch die Wörter „ionisie-
      render Strahlung“ ersetzt.
29. In § 86 Satz 3 werden nach dem Wort „Behörde“
    die Wörter „und anderen ärztlichen und zahnärzt-
    lichen Stellen“ eingefügt.
30. In § 89 Satz 1 Nummer 12 werden die Wörter
    „Nummern 1 bis 10“ durch die Wörter „Nummern 1
    bis 11“ ersetzt.
31. Nach § 95 wird folgender § 95a eingefügt:
                         „§ 95a
          Auskunftsverlangen, Betretensrechte,
          Mitwirkungs- und Duldungspflichten
      (1) Auskunft über Abfälle und sonstige Gegen-
   stände oder Stoffe, die durch einen Notfall konta-
   miniert sind oder kontaminiert sein können, über
   Errichtung, Betrieb und Benutzung der in § 95
   Absatz 1 Satz 2 genannten Anlagen, über Grund-
   stücke, auf denen sich solche Abfälle, sonstige Ge-
   genstände oder Stoffe oder solche Anlagen befin-
   den können, sowie über andere der Aufsicht nach
   § 178 Satz 2 unterliegende Gegenstände oder
   Stoffe haben den Bediensteten und Beauftragten

   der für die Aufsicht nach § 178 Satz 2 zuständigen

   Behörde auf Verlangen zu erteilen
   1. Erzeuger und Besitzer von Abfällen oder von
      sonstigen Gegenständen oder Stoffen, die durch
      einen Notfall kontaminiert sind oder kontaminiert
      sein können,
   2. zur Entsorgung von Abfällen, die durch einen
      Notfall kontaminiert sind oder kontaminiert sein
      können, Verpflichtete,
   3. Eigentümer und Betreiber sowie frühere Betrei-
      ber

      a) von Unternehmen, die solche Abfälle entsor-
         gen oder entsorgt haben,

      b) der in § 95 Absatz 1 Satz 2 genannten Anla-
         gen, auch wenn diese Anlagen stillgelegt sind,

   4. Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf
      denen die in § 95 Absatz 1 Satz 2 genannten
      Anlagen betrieben werden oder wurden, sowie
   5. Sammler, Beförderer, Händler und Makler von
      Abfällen, die durch einen Notfall kontaminiert
      sind oder kontaminiert sein können.
      (2) Die nach Absatz 1 zur Auskunft verpflichte-
   ten Personen haben den Bediensteten und Beauf-
   tragten der für die Aufsicht nach § 178 Satz 2
   zuständigen Behörde zur Prüfung der Einhaltung
   ihrer Verpflichtungen nach § 95, den Verordnungen

   nach § 95 oder den Eilverordnungen nach § 96 das

   Betreten der Grundstücke sowie der Geschäfts-
   und Betriebsräume zu den üblichen Geschäftszei-
   ten, die Einsicht in Unterlagen und die Vornahme
   von technischen Ermittlungen und Prüfungen, ein-
   schließlich der Ermittlung von Emissionen und Im-
BGBl. 2021, Seite 1198 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1198
   missionen, zu gestatten. Die nach Absatz 1 zur
   Auskunft verpflichteten Personen sind ferner ver-
   pflichtet, zu diesen Zwecken das Betreten von Ge-
   schäfts- und Betriebsgrundstücken und -räumen
   außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie das
   Betreten von Wohnräumen zu gestatten, wenn dies
   zur Verhütung dringender Gefahren für die öffent-
   liche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das
   Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Ar-
   tikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit
   eingeschränkt.
      (3) Betreiber der in § 95 Absatz 1 Satz 2 ge-
   nannten Anlagen haben diese Anlagen den Be-
   diensteten oder Beauftragten der zuständigen Be-
   hörde zugänglich zu machen, die zur Überwachung
   erforderlichen Arbeitskräfte, Werkzeuge, Hilfsmit-
   tel, insbesondere Treibstoffe und Antriebsaggrega-
   te, und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und
   nach Anordnung der zuständigen Behörde Zustand

   und Betrieb der Anlage auf eigene Kosten prüfen
   zu lassen.

      (4) Die behördlichen Befugnisse nach den Ab-

   sätzen 1 bis 3 erstrecken sich auch auf die Prü-

   fung, ob bestimmte Stoffe oder Gegenstände

   1. nicht oder nicht mehr als Abfall anzusehen sind
      oder
   2. als Abfälle, sonstige Gegenstände oder Stoffe
      anzusehen sind, bei denen der für solche Abfäl-
      le, sonstige Gegenstände oder Stoffe in einer
      Verordnung nach § 95 Absatz 1 festgelegte
      Kontaminationswert unterschritten wird.

     (5) Für die nach dieser Vorschrift zur Auskunft

   verpflichteten Personen gilt § 55 der Strafprozess-

   ordnung entsprechend.

      (6) Auf die nach den Absätzen 1 bis 3 erlangten
   Kenntnisse und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105

   Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105
   Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenord-
   nung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die
   Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchfüh-
   rung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat

   sowie eines damit zusammenhängenden Besteue-

   rungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung

   ein zwingendes öffentliches Interesse besteht,

   oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Anga-
   ben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn täti-
   gen Personen handelt.“
32. In § 121 Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort „ist“
    das Wort „mindestens“ eingefügt.
33. Dem § 123 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Die Pflicht nach Satz 1 kann auch auf andere
   Weise erfüllt werden.“

34. § 127 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

          „Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche
          hat erneute Messungen der Radon-222-Ak-
          tivitätskonzentration in der Luft zu veranlas-
          sen, wenn Änderungen am Arbeitsplatz
          vorgenommen werden, die dazu führen kön-
          nen, dass die Radon-222-Aktivitätskonzen-
          tration in der Luft über dem Referenzwert

          nach § 126 liegt; Satz 2 gilt in diesem Fall
          entsprechend.“
      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Die zuständige Behörde kann im Einzelfall
          die Frist nach Satz 2 um längstens sechs
          Monate verlängern, wenn die Frist auf Grund
          von Umständen, die von dem für den Ar-
          beitsplatz Verantwortlichen nicht zu vertre-
          ten sind, nicht eingehalten werden kann.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche
      hat die Ergebnisse der Messungen nach Ab-
      satz 1 Satz 1, 3 und 4 unverzüglich aufzuzeich-
      nen. Er hat die Aufzeichnungen bis zur Beendi-
      gung der Betätigung oder bis zum Vorliegen
      neuer Messergebnisse aufzubewahren und der
      zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.“

35. § 128 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche hat
   den Erfolg der von ihm getroffenen Maßnahmen

   durch eine Messung der Radon-222-Aktivitätskon-

   zentration in der Luft zu überprüfen; die Messung

   muss innerhalb von 30 Monaten erfolgt sein, nach-
   dem die Überschreitung des Referenzwerts be-
   kannt geworden ist. Die zuständige Behörde kann
   im Einzelfall die Frist nach Satz 1 verlängern, wenn
   die Frist auf Grund von Umständen, die von dem
   für den Arbeitsplatz Verantwortlichen nicht zu ver-
   treten sind, nicht eingehalten werden kann. Der für
   den Arbeitsplatz Verantwortliche hat das Ergebnis
   der Messung unverzüglich aufzuzeichnen. Er hat

   die Aufzeichnungen bis zur Beendigung der Betäti-

   gung oder bis zum Vorliegen neuer Messergeb-

   nisse aufzubewahren und der zuständigen Be-
   hörde auf Verlangen vorzulegen.“

36. Nach § 131 wird folgender § 131a eingefügt:

                         „§ 131a
                Aufgabe oder Änderung
            des angemeldeten Arbeitsplatzes

      Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche, der

   einen Arbeitsplatz nach § 129 angemeldet hat, hat

   der zuständigen Behörde folgende Änderungen

   unverzüglich mitzuteilen:

   1. die Aufgabe des Arbeitsplatzes,
   2. Änderungen, die nachweislich dazu führen, dass
      die Radon-222-Aktivitätskonzentration in der
      Luft an dem angemeldeten Arbeitsplatz den
      Referenzwert nach § 126 nicht länger über-
      schreitet; der Nachweis ist durch Messung ent-
      sprechend § 127 Absatz 1 zu erbringen,

   3. Änderungen, die nachweislich dazu führen, dass
      eine auf den angemeldeten Arbeitsplatz bezo-
      gene Abschätzung der Exposition entsprechend
      § 130 Absatz 1 ergibt, dass die effektive Dosis
      6 Millisievert im Kalenderjahr nicht länger über-
      schreiten kann.“

37. § 132 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
   „4. welche Informationen im Zusammenhang mit
       den Messungen nach den §§ 127 und 128 der
       für den Arbeitsplatz Verantwortliche der nach
       einer Rechtsverordnung nach Nummer 3 aner-
BGBl. 2021, Seite 1199 — Originalseite als Abbildung
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       kannten Stelle zur Verfügung zu stellen hat,
       dass und auf welche Art und Weise die aner-
       kannte Stelle die Informationen, einschließlich
       der Messergebnisse, dem Bundesamt für
       Strahlenschutz zur Erfüllung seiner Amtsaufga-
       ben übermittelt und auf welche Weise das Bun-
       desamt für Strahlenschutz die Informationen
       zur Erfüllung seiner Amtsaufgaben verarbeitet,“.
38. In § 145 Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1
    wird das Wort „Verpflichte“ durch das Wort „Ver-
    pflichtete“ ersetzt.
39. In § 149 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter
    „§ 145 Absatz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 139
    Absatz 2 und 3“ ersetzt.

40. § 167 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Familien-
      name,“ das Wort „Geburtsname,“ eingefügt.
   b) In Nummer 4 wird das Wort „Registriernummer“
      durch die Wörter „fortlaufende Nummer“ er-
      setzt.
41. § 169 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern
      „Sie hat der“ die Wörter „für die Person nach
      Satz 1“ und wird nach der Angabe „§ 168 Ab-

      satz 1“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.

   b) Absatz 4 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
      „6. dass und unter welchen Voraussetzungen
          die Bestimmung einer Messstelle befristet

          werden kann.“

42. § 170 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 2 wird aufgehoben.

      bb) Die Nummern 3 und 4 werden die Num-

          mern 2 und 3.

   b) Nach Absatz 5 Satz 1 werden die folgenden

      Sätze eingefügt:
      „Das Bundesamt für Strahlenschutz kann den in
      Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Behörden
      und Messstellen die Daten nach Absatz 2 sowie
      Auswertungen aus diesen Daten auch durch au-
      tomatisierte Abrufverfahren übermitteln, soweit
      die Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben der
      abrufenden Behörden und Messstellen erforder-
      lich sind. Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genann-
      ten Behörden dürfen die Daten nach Satz 2 im
      automatisierten Verfahren beim Bundesamt für
      Strahlenschutz abrufen, soweit dies für die
      Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.“

43. § 171 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 171
            Verordnungsermächtigung für
       Vorgaben in Bezug auf einen Strahlenpass
      Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
   Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
   rates Vorgaben in Bezug auf einen zu führenden
   Strahlenpass festzulegen. In der Rechtsverordnung
   kann insbesondere festgelegt werden,
   1. wann zum Zweck der Überwachung von Dosis-
      grenzwerten und der Beachtung der Strahlen-
      schutzgrundsätze ein Strahlenpass zu führen

      ist, welche Daten nach § 170 Absatz 2 und
      welche Daten zum Ergebnis der ärztlichen Über-
      wachungsuntersuchung eingetragen werden,
      welche Form der Strahlenpass hat, wie er zu
      registrieren oder seine Gültigkeit zu verlängern
      ist und wer Einträge vornehmen und die Inhalte
      verwenden darf,
   2. unter welchen Bedingungen Strahlenpässe, die
      außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-
      zes ausgestellt wurden, anerkannt werden,
   3. unter welchen Voraussetzungen die Behörde ei-
      nen Strahlenpass vernichten darf.“
44. § 172 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nicht
      rechtsfähigen“ durch das Wort „sonstigen“ er-
      setzt.
   b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „nicht
      rechtsfähige Personengesellschaft“ durch die
      Wörter „sonstige Personenvereinigung“ ersetzt.
   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „nicht
          rechtsfähigen“ durch das Wort „sonstigen“
          ersetzt.

      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „nicht

          rechtsfähigen“ durch das Wort „sonstigen“
          ersetzt.
      cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

          „4. festzulegen, welche Voraussetzungen

              bei der behördlichen Bestimmung eines
              Sachverständigen zu prüfen sind und
              dass und unter welchen Voraussetzun-
              gen die Bestimmung eines Sachverstän-

              digen befristet werden kann.“

45. § 178 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Dies gilt nicht für Teil 3 Kapitel 1 und Teil 4 Kapi-

   tel 1 mit Ausnahme

   1. der §§ 95 und 95a,
   2. der Rechtsverordnungen nach § 95 und
   3. der Eilverordnungen nach § 96, soweit sie Re-
      gelungen nach § 95 über die Bewirtschaftung
      von Abfällen oder die Errichtung, den Betrieb
      oder die Benutzung von Anlagen enthalten.“

46. § 179 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 179

                    Anwendung des
           Atomgesetzes; Anordnungsbefugnis“.

   b) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
      „Bauartzulassungen“ die Wörter „sowie für An-
      erkennungen, Bestimmungen und Ermächtigun-
      gen“ eingefügt.
   c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
      fügt:
         „(2) Die zuständige Behörde kann im Einzel-
      fall diejenigen Maßnahmen zur Durchführung
      der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf
      Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
      ordnungen anordnen, die zum Schutz vor der
      schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung er-
BGBl. 2021, Seite 1200 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1200
       forderlich sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Absatz 1
       Nummer 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 des
       Atomgesetzes oder die in diesem Gesetz oder
       den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverord-
       nungen vorgesehenen speziellen Anordnungs-
       befugnisse anwendbar sind. Satz 1 gilt zudem
       nicht für Teil 3 Kapitel 1 und Teil 4 Kapitel 1
       mit Ausnahme

       1. der §§ 95 und 95a,

       2. der Rechtsverordnungen nach § 95 und
       3. der Eilverordnungen nach § 96, soweit sie
          Regelungen nach § 95 über die Bewirtschaf-
          tung von Abfällen oder die Errichtung, den
          Betrieb oder die Benutzung von Anlagen ent-
          halten.“
   d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

47. § 183 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 4 wird die Angabe „1 bis 9“ durch
      die Angabe „1 bis 8“ ersetzt.

   b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein

      Komma ersetzt.

   c) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden ange-
      fügt:
       „7. für folgende Leistungen der Physikalisch-
           Technischen Bundesanstalt:
          a) Amtshandlungen einschließlich Prüfun-
             gen und Untersuchungen nach § 187 Ab-
             satz 1 Nummer 1 oder 2,

          b) die Bereitstellung von Radioaktivitäts-
             standards nach § 187 Absatz 1 Nummer 3
             für Vergleichsmessungen des Bundes-
             amtes für Strahlenschutz, an denen der
             Strahlenschutzverantwortliche zur Siche-
             rung der Qualität der von ihm nach Maß-
             gabe der Rechtsverordnung nach § 81
             Satz 2 Nummer 7 durchzuführenden
             Emissionsmessungen teilzunehmen hat,
       8. für Entscheidungen des Eisenbahn-Bundes-
          amtes über Anträge nach § 27 Absatz 1, so-
          weit es nach § 190 Satz 1 zuständig ist.“
48. § 185 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

       „4. die Bauartzulassung nach § 45 Absatz 1

           Nummer 1 für Vorrichtungen, die sonstige
           radioaktive Stoffe enthalten, und die Bauart-
           zulassung nach § 45 Absatz 1 Nummer 7 für
           Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strah-
           lung,“.

   b) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Rechts-

      verordnung,“ die Wörter „einschließlich der Be-

      scheinigung der erforderlichen Fachkunde im

      Strahlenschutz sowie der Anerkennung von Kur-

      sen zu deren Erwerb,“ eingefügt.

49. In § 186 Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort
    „sind“ das Wort „sonstige“ eingefügt.

50. In § 187 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter
    „§ 81 Satz 2 Nummer 7“ durch die Angabe „§ 81
    Satz 3“ ersetzt.

51. § 188 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Die Zollbehörden wirken bei der Überwachung
      von grenzüberschreitenden Verbringungen radio-
      aktiver Stoffe, von Konsumgütern oder Produk-
      ten nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10,
      denen radioaktive Stoffe zugesetzt oder die akti-
      viert worden sind, sowie von Rückständen mit.“

   b) In Satz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das
      Wort „Zolldienststellen“ durch das Wort „Zoll-
      behörden“ ersetzt.
52. Nach § 193 wird folgender § 193a eingefügt:

                         „§ 193a
          Ausstattung der zuständigen Behörden
      Die zuständigen Behörden verfügen über die zur
   Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderliche

   Ausstattung an Finanzmitteln und die erforderliche
   Personalausstattung.“

53. § 194 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 2 Buchstabe g werden die Wörter

      „, in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1, 4
      oder 5,“ gestrichen.
   b) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 127 Absatz 1
      Satz 3“ durch die Wörter „§ 127 Absatz 1 Satz 4“
      ersetzt.
   c) In Nummer 26 werden die Wörter „Nummer 1
      Buchstabe a erster Halbsatz oder Buchstabe b
      eine Aufzeichnung“ durch die Wörter „Satz 1
      Nummer 1 erster Halbsatz oder Nummer 2 eine
      Aufzeichnung, ein Röntgenbild oder dort ge-
      nannte Daten“ ersetzt.

   d) In Nummer 27 werden nach den Wörtern „§ 127
      Absatz 1 Satz 1“ die Wörter „oder 3 erster Halb-
      satz“ eingefügt.
   e) In Nummer 28 werden die Wörter „§ 128 Ab-
      satz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 128 Absatz 2
      Satz 3 oder 4“ ersetzt und werden die Wörter
      „nicht mindestens fünf Jahre“ durch die Wörter
      „nicht für die vorgeschriebene Dauer“ ersetzt.
   f) In Nummer 42 werden die Wörter „§ 179 Ab-
      satz 2 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 179 Ab-
      satz 1 Nummer 2“ ersetzt.

54. § 198 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Bei

   1. Genehmigungen im Zusammenhang mit der An-
      wendung am Menschen für eine standardisierte
      Behandlung mit ionisierender Strahlung sowie
      zur Untersuchung mit ionisierender Strahlung,
      die mit einer erheblichen Exposition der unter-

      suchten Person verbunden sein kann, ist bis

      zum 31. Dezember 2022 bei der zuständigen

      Behörde nachzuweisen, dass die Voraussetzun-

      gen nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b,

      Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 erfüllt
      sind,

   2. unbefristeten Genehmigungen zur Teleradiolo-
      gie ist bis zum 31. Dezember 2022 bei der zu-
      ständigen Behörde nachzuweisen, dass die
      Voraussetzung des § 14 Absatz 2 Nummer 4
BGBl. 2021, Seite 1201 — Originalseite als Abbildung
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       und, soweit einschlägig, die in Nummer 2 ge-
       nannten Voraussetzungen erfüllt sind.“
55. § 200 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    „Bei Anzeigen im Zusammenhang mit der Anwen-

    dung am Menschen zur Untersuchung mit Rönt-
    genstrahlung, die mit einer erheblichen Exposition

    der untersuchten Person verbunden sein kann,
    sind die jeweils einschlägigen Voraussetzungen
    nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 in Verbin-
    dung mit § 14 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b
    und Nummer 4 bis zum 31. Dezember 2022 bei
    der zuständigen Behörde nachzuweisen.“
56. Dem § 208 wird folgender Absatz 5 angefügt:
       „(5) Bauartzulassungen für Anlagen zur Erzeu-
    gung ionisierender Strahlung, die vor dem 5. Juni
    2021 nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 in seiner bis

    dahin geltenden Fassung erteilt worden sind, gel-

    ten als Bauartzulassungen nach § 45 Absatz 1

    Nummer 7 fort. Anlagen zur Erzeugung ionisieren-

    der Strahlung, die vor dem 5. Juni 2021 auf Grund

    einer Bauartzulassung nach § 45 Absatz 1 Num-

    mer 1 in seiner bis dahin geltenden Fassung betrie-
    ben wurden, dürfen als bauartzugelassene Vorrich-
    tungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 7 weiterbetrie-
    ben werden, wenn bis zum 5. Juni 2021 eine An-
    zeige nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erstat-
    tet wird.“
57. In Anlage 1 Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter
    „Nuklidketten U-238sec und Th-232sec“ durch die
    Wörter „U-238-Zerfallsreihe und der Th-232-Zer-
    fallsreihe“ ersetzt.

                       Artikel 2

                  Weitere Änderung
             des Strahlenschutzgesetzes

   § 29 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes, das zu-
letzt durch Artikel 1 geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

   „(3) Bei der Beförderung von Kernmaterialien im
Sinne des § 2 Absatz 4 des Atomgesetzes ist eine
Deckungsvorsorge auch dann zu erbringen, wenn die
Aktivitätswerte des Absatzes 1 Nummer 6 nicht über-
schritten werden.“

                       Artikel 3
                    Änderung des
                    Atomgesetzes
   Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I
S. 1087) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Absatz 1

   Nr. 6“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 4“ er-
   setzt.

2. In § 21 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „des

   Bundesamtes für Strahlenschutz, soweit es nach

   § 23 zuständig ist, des Luftfahrt-Bundesamtes, so-

   weit es nach § 23b zuständig ist, und“ gestrichen.

3. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Die Zollbehörden wirken bei der Überwachung
     von grenzüberschreitenden Verbringungen mit.“
  b) In Satz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das
     Wort „Zolldienststellen“ durch das Wort „Zollbe-

     hörden“ ersetzt.

                       Artikel 4

                  Änderung des
          Entsorgungsübergangsgesetzes
   Das Entsorgungsübergangsgesetz vom 27. Januar
2017 (BGBl. I S. 114, 120, 1676), das zuletzt durch Ar-
tikel 245 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „der

         Strahlenschutzverordnung“ durch die Wörter

         „dem Strahlenschutzgesetz“ ersetzt und wer-

         den nach den Wörtern „des Atomgesetzes“

         die Wörter „oder des Strahlenschutzgeset-

         zes“ eingefügt.

     bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 74 Ab-
         satz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz der Strahlen-
         schutzverordnung“ die Wörter „in der am
         16. Juni 2017 geltenden Fassung“ eingefügt.
  b) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 73 Absatz 2 der
     Strahlenschutzverordnung“ durch die Wörter „§ 2
     Absatz 2 der Atomrechtlichen Entsorgungsver-
     ordnung“ ersetzt.
2. Der Anhang wird wie folgt geändert:
  a) Tabelle 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „Tabelle 2

                      Zwischenlager für
                 sonstige radioaktive Abfälle,
                 deren Genehmigungen nach
            § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlen-
            schutzgesetzes (StrlSchG) am Stichtag
         1. Januar 2020 durch Gesetz auf den Dritten
         nach § 2 Absatz 1 Satz 1 übertragen werden.
         Soweit Genehmigungen nach § 12 Absatz 1
            Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes
             noch nicht erteilt sind, tritt der Dritte
          nach § 2 Absatz 1 Satz 1 als Antragsteller
              dem Genehmigungsverfahren bei“.
     bb) In der Tabelle, einschließlich Fußnoten, wird
         jeweils die Angabe „§ 7 StrlSchV“ durch die
         Wörter „§ 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG“
         ersetzt.
  b) In der Tabelle 3 wird jeweils die Angabe „§ 7
     StrlSchV“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Num-

     mer 3 StrlSchG“ ersetzt.

                       Artikel 5

                 Änderung der

            Kostenverordnung zum

    Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz

   Die Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum

Strahlenschutzgesetz vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I
S. 1457), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
BGBl. 2021, Seite 1202 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1202
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird die Angabe „23,“ und die Angabe
      „23b,“ gestrichen.

   b) In Satz 2 wird nach der Angabe „186“ ein Komma
      eingefügt und wird die Angabe „und 189“ durch
      die Angabe „187, 189 und 190“ ersetzt.

2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird die Angabe „25 000“ durch die
      Angabe „50 000“ ersetzt.

   b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
      Semikolon ersetzt.
   c) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden ange-
      fügt:
       „5. für sonstige Amtshandlungen einschließlich
           Prüfungen und Untersuchungen der Physika-
           lisch-Technischen Bundesanstalt, soweit sie
           nach § 187 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des

           Strahlenschutzgesetzes zuständig ist, 50 Euro
           bis 50 000 Euro;

       6. für Entscheidungen des Eisenbahn-Bundes-

          amtes über Anträge nach § 27 Absatz 1 des
          Strahlenschutzgesetzes, soweit es nach § 190
          Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes zuständig
          ist, 50 Euro bis 25 000 Euro.“

                        Artikel 6
                    Änderung der
              Strahlenschutzverordnung

   Die Strahlenschutzverordnung vom 29. November

2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), die zuletzt durch Artikel 1

der Verordnung vom 20. November 2020 (BGBl. I
S. 2502) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
      „§ 17 Technische Anforderungen an die Bauart-
            zulassung von Störstrahlern“.
   b) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
      „§ 23 Technische Anforderungen an die Bauart-
            zulassung einer Anlage zur Erzeugung
            ionisierender Strahlung als Vollschutzanla-
            ge“.
2. In § 1 Absatz 9 wird die Angabe „§ 23“ durch die
   Angabe „§ 17“ ersetzt.
3. In § 4 Absatz 2 und Absatz 5 Satz 2 werden jeweils
   die Wörter „§ 45 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 bis 6“
   durch die Wörter „§ 45 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5,
   6 oder 7“ ersetzt.

4. § 17 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 17
                Technische Anforderungen
         an die Bauartzulassung von Störstrahlern

     Die Bauart eines Störstrahlers darf nach § 45 Ab-
   satz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes nur
   dann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist,
   dass
   1. die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter
      von der berührbaren Oberfläche des Störstrah-

     lers 1 Mikrosievert durch Stunde bei den vom
     Hersteller oder Verbringer angegebenen maxi-
     malen Betriebsbedingungen nicht überschreitet
     und

  2. der Störstrahler auf Grund technischer Maßnah-
     men nur dann betrieben werden kann, wenn die
     dem Strahlenschutz dienenden Sicherheitsein-
     richtungen vorhanden und wirksam sind.“

5. § 23 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 23

                 Technische Anforderungen
                an die Bauartzulassung einer
             Anlage zur Erzeugung ionisierender
               Strahlung als Vollschutzanlage
    Die Bauart einer Anlage zur Erzeugung ionisieren-
  der Strahlung, die nicht zur Anwendung am Men-
  schen bestimmt ist, darf als Vollschutzanlage nach
  § 45 Absatz 1 Nummer 7 des Strahlenschutzgeset-
  zes nur dann zugelassen werden,

  1. wenn sichergestellt ist, dass

     a) die Erzeugung radioaktiver Stoffe durch Akti-
        vierung beim Betrieb der Vollschutzanlage

        ausgeschlossen ist,

     b) ein Schutzgehäuse den Ort, an dem die ioni-
        sierende Strahlung entsteht, und den zu be-
        handelnden oder zu untersuchenden Gegen-
        stand vollständig umschließt,
     c) die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter
        von der berührbaren Oberfläche des Schutzge-
        häuses 3 Mikrosievert durch Stunde bei den
        vom Hersteller oder Verbringer angegebenen

        maximalen normalen Betriebsbedingungen

        nicht überschreitet, und

  2. wenn durch zwei voneinander unabhängige
     Sicherheitseinrichtungen sichergestellt ist, dass

     die Vollschutzanlage nur bei vollständig ge-
     schlossenem Schutzgehäuse betrieben werden
     kann.“
6. In § 24 Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter
   „§ 45 Absatz 1 Nummer 1 erste oder zweite Alter-
   native“ durch die Wörter „§ 45 Absatz 1 Nummer 1
   erste Alternative oder Nummer 7“ ersetzt.
7. In § 25 Absatz 3 werden die Wörter „§ 45 Absatz 1
   Nummer 2 bis 6“ durch die Wörter „§ 45 Absatz 1
   Nummer 2 bis 7“ ersetzt.
8. Anlage 3 Teil C wird wie folgt gefasst:
  „Teil C:

  Genehmigungs- und anzeigefrei nach § 7 ist der
  Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender
  Strahlung, deren Potenzialdifferenz nicht mehr als
  30 Kilovolt beträgt und bei denen unter normalen
  Betriebsbedingungen die Ortsdosisleistung in
  0,1 Meter Abstand von der berührbaren Oberfläche
  1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet.
  Genehmigungs- und anzeigefrei ist der Betrieb von
  Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, in
  denen durch das Auftreffen von Laserstrahlung
  nach § 2 Absatz 3 Satz 1 der Arbeitsschutzverord-
  nung zu künstlicher optischer Strahlung auf Material
  ionisierende Strahlung erzeugt werden kann, falls
  die Bestrahlungsstärke der Laserstrahlung 1 x 1013
BGBl. 2021, Seite 1203 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1203
  Watt pro Quadratzentimeter nicht überschreitet und
  die Ortsdosisleistung in 0,1 Meter von der berühr-
  baren Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht
  überschreitet.“

                      Artikel 7

                 Änderung des
            Gesetzes zur Neuordnung
         des Rechts zum Schutz vor der
   schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

  Das Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz
vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) wird wie folgt ge-
ändert:
1. Artikel 2 Nummer 2 wird aufgehoben.

2. In Artikel 32 Absatz 2 wird die Angabe „und 2“ ge-
   strichen.

                       Artikel 8
                     Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.

   (2) Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das
Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung des
Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung
gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in
der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar
1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 nach
seinem Artikel 20 in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttre-
tens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt

                               Berlin, den 20. Mai 2021
zu verkünden.
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                    Die Bundesministerin
                       für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
                                       Svenja Schulze

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1194. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 63a04ff7796ad31c….