§ 17 Inhaltliche Beschränkungen, Auflagen, Widerruf, Bezeichnung als Inhaber einer Kernanlage
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/17#abs-1 (1) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu erteilen; abweichend hiervon kann in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen werden, dass die Genehmigung oder allgemeine Zulassung auch in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilt werden kann. Sie können zur Erreichung der in § 1 bezeichneten Zwecke inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Soweit es zur Erreichung der in § 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Zwecke erforderlich ist, sind nachträgliche Auflagen zulässig. Genehmigungen, mit Ausnahme derjenigen nach § 7, sowie allgemeine Zulassungen können befristet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/17#abs-2 (2) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen können zurückgenommen werden, wenn eine ihrer Voraussetzungen bei der Erteilung nicht vorgelegen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/17#abs-3 (3) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen können widerrufen werden, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/17#abs-4 (4) Genehmigungen sind zu widerrufen, wenn die Deckungsvorsorge nicht der Festsetzung nach § 13 Abs. 1 entspricht und der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete eine der Festsetzung entsprechende Deckungsvorsorge nicht binnen einer von der Verwaltungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist nachweist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/17#abs-5 (5) Genehmigungen oder allgemeine Zulassungen sind außerdem zu widerrufen, wenn dies wegen einer erheblichen Gefährdung der Beschäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit erforderlich ist und nicht durch nachträgliche Auflagen in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werden kann.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/17#abs-6 (6) Bei der Genehmigung von Tätigkeiten, die zum Betrieb einer Kernanlage berechtigen, ist der Genehmigungsinhaber in dem Genehmigungsbescheid ausdrücklich als Inhaber einer Kernanlage zu bezeichnen.
Wird zitiert von 33 Entscheidungen zu § 17 AtG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 08.04.2024 – 22 A 17.40026Kein Anspruch auf Rücknahme oder Widerruf einer atomrechtlichen Aufbewahrungsgenehmigung für ein Standort-Zwischenlager Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- VGH Bayern, 18.06.2024 – 22 A 20.40009
- VGH Baden-Württemberg, 26.02.2007 – 10 S 643/05Zitiert von 5
- BVerwG, 26.06.2008 – 7 C 38.07Zitiert von 97
- OVG Niedersachsen, 27.11.2003 – 7 KS 650/01Zitiert von 2
- BVerfG, 06.12.2016 – 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12Beschleunigung des Ausstiegs aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie (13. Atomgesetz-Novelle 2011)Zitiert von 194
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.09.2025 – 7 C 7.24Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit einer immissionsschutzrechtlichen GenehmigungZitiert von 13
- BVerwG, 21.07.2025 – 10 B 19.24atomrechtliche Kostentragungspflicht eines DrittantragsstellersZitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 07.11.2024 – 10 S 1555/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 AtG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.07.2018 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2018 (BGBl. I 1124)
BGBl. 2018 I S. 1124
BGBl. 2018 I S. 1124 Gesetzgebungsmaterialien
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21.08.2002 Ausfertigung
§ 17 neu gefasst durch Artikel 70 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I 3322)
BGBl. 2002 I S. 3322
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22.04.2002 Ausfertigung
§ 17 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I 1351)
BGBl. 2002 I S. 1351
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