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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 1817
BGBl. 2010 I S. 1817 · 15.796 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zwölftes Gesetz
zur Änderung des Atomgesetzes*)
Vom 8. Dezember
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des Atomgesetzes
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt
durch das Gesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1814) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Des Weiteren ist im Sinne dieses Gesetzes:
1. kerntechnische Anlage:
a) ortsfeste Anlagen zur Erzeugung oder zur Be-
arbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung
von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung
bestrahlter Kernbrennstoffe nach § 7 Absatz 1,
b) Aufbewahrungen von bestrahlten Kernbrenn-
stoffen nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 3,
c) Zwischenlagerungen für radioaktive Abfälle,
wenn die Zwischenlagerungen direkt mit der
jeweiligen kerntechnischen Anlage im Sinne
des Buchstaben a oder b in Zusammenhang
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie
2009/71/EURATOM des Rates vom 25. Juni 2009 über einen
Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer
Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18).
2010
stehen und sich auf dem Gelände der Anlagen
befinden;
2. nukleare Sicherheit:
das Erreichen und Aufrechterhalten ordnungsge-
mäßer Betriebsbedingungen, die Verhütung von
Unfällen und die Abmilderung von Unfallfolgen,
so dass Leben, Gesundheit und Sachgüter vor
den Gefahren der Kernenergie und der schäd-
lichen Wirkung ionisierender Strahlen geschützt
werden.“
2. Nach § 7b werden die folgenden §§ 7c und 7d ein-
gefügt:
„§ 7c
Pflichten des Genehmigungsinhabers
(1) Die Verantwortung für die nukleare Sicherheit
obliegt dem Inhaber der Genehmigung für die kern-
technische Anlage. Diese Verantwortung kann nicht
delegiert werden.
(2) Der Genehmigungsinhaber nach Absatz 1 ist
verpflichtet,
1. ein Managementsystem einzurichten und anzu-
wenden, das der nuklearen Sicherheit gebühren-
den Vorrang einräumt,
2. dauerhaft angemessene finanzielle und perso-
nelle Mittel zur Erfüllung seiner Pflichten in Bezug
auf die nukleare Sicherheit der jeweiligen kern-

technischen Anlage vorzusehen und bereitzu-
halten,
3. für die Aus- und Fortbildung seines Personals zu
sorgen, das mit Aufgaben im Bereich der nuklea-
ren Sicherheit kerntechnischer Anlagen betraut
ist, um dessen Kenntnisse und Fähigkeiten auf
dem Gebiet der nuklearen Sicherheit aufrechtzu-
erhalten und auszubauen.
§ 7d
Weitere Vorsorge gegen Risiken
Der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer
Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur ge-
werblichen Erzeugung von Elektrizität hat entspre-
chend dem fortschreitenden Stand von Wissen-
schaft und Technik dafür zu sorgen, dass die Sicher-
heitsvorkehrungen verwirklicht werden, die jeweils
entwickelt, geeignet und angemessen sind, um zu-
sätzlich zu den Anforderungen des § 7 Absatz 2
Nummer 3 einen nicht nur geringfügigen Beitrag
zur weiteren Vorsorge gegen Risiken für die Allge-
meinheit zu leisten.“
3. Nach § 9c werden die folgenden §§ 9d bis 9f einge-
fügt:
„§ 9d
Enteignung
(1) Für Zwecke der Errichtung und des Betriebs
von Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle
sowie für Zwecke der Vornahme wesentlicher Verän-
derungen solcher Anlagen oder ihres Betriebs ist die
Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung
eines nach § 9b festgestellten oder genehmigten
Plans notwendig ist.
(2) Die Enteignung ist ferner zulässig für Zwecke
der vorbereitenden Standorterkundung für Anlagen
zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, soweit sie zur
Durchführung von Erkundungsmaßnahmen auf der
Grundlage der Vorschriften des Bundesberggeset-
zes notwendig ist. Die Enteignung ist insbesondere
dann zur Durchführung von Erkundungsmaßnahmen
notwendig, wenn die Eignung bestimmter geolo-
gischer Formationen als Endlagerstätte für radioak-
tive Abfälle ohne die Enteignung nicht oder nicht in
dem erforderlichen Umfang untersucht werden
könnte oder wenn die Untersuchung der Eignung
ohne die Enteignung erheblich behindert, verzögert
oder sonst erschwert würde. Die besonderen Vor-
schriften des Bundesberggesetzes über die Zule-
gung und die Grundabtretung sowie über sonstige
Eingriffe in Rechte Dritter für bergbauliche Zwecke
bleiben unberührt.
§ 9e
Gegenstand und
Zulässigkeit der Enteignung; Entschädigung
(1) Durch die Enteignung nach § 9d können
1. das Eigentum oder andere Rechte an Grund-
stücken und grundstücksgleichen Rechten ent-
zogen oder belastet werden,
2. Rechte und Befugnisse entzogen werden, die
zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von
Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten
berechtigen oder die den Verpflichteten in der
Nutzung von Grundstücken oder grundstücks-
gleichen Rechten beschränken,
3. Bergbauberechtigungen sowie nach dem Bun-
desberggesetz aufrechterhaltene alte Rechte ent-
zogen oder belastet werden,
4. Rechtsverhältnisse begründet werden, die
Rechte der in Nummer 2 bezeichneten Art ge-
währen.
Grundstücksteile stehen Grundstücken nach Satz 1
gleich.
(2) Die Enteignung ist nur zulässig, wenn das
Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Sicher-
stellung der Endlagerung radioaktiver Abfälle nach
§ 9a, sie erfordert und wenn der Enteignungszweck
unter Beachtung der Standortgebundenheit des Vor-
habens auf andere zumutbare Weise nicht erreicht
werden kann. Im Fall des § 9d Absatz 1 ist der fest-
gestellte oder genehmigte Plan dem Enteignungs-
verfahren zugrunde zu legen und für die Enteig-
nungsbehörde bindend. Die Enteignung setzt vo-
raus, dass sich der Antragsteller ernsthaft um den
freihändigen Erwerb der Rechte oder Befugnisse
nach Absatz 1 oder um die Vereinbarung eines Nut-
zungsverhältnisses zu angemessenen Bedingungen
vergeblich bemüht hat. Rechte und Befugnisse dür-
fen nur in dem Umfang enteignet werden, in dem
dies zur Verwirklichung des Enteignungszwecks er-
forderlich ist. Soll ein Grundstück oder ein räumlich
oder wirtschaftlich zusammenhängender Grund-
besitz nur zu einem Teil enteignet werden, kann der
Eigentümer die Ausdehnung der Enteignung auf das
Restgrundstück oder den Restbesitz insoweit ver-
langen, als das Restgrundstück oder der Restbesitz
nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder
wirtschaftlich genutzt werden kann.
(3) Für die Enteignung ist eine Entschädigung
durch den Antragsteller zu leisten. § 21b bleibt un-
berührt. Die Entschädigung wird gewährt für den
durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust
sowie für andere durch die Enteignung eintretende
Vermögensnachteile. Die Entschädigung für den
Rechtsverlust bestimmt sich nach dem Verkehrswert
der zu enteignenden Rechte oder Befugnisse nach
Absatz 1. Hat sich ein Beteiligter mit der Übertra-
gung, Belastung oder sonstigen Beschränkung von
Rechten oder Befugnissen nach Absatz 1 schriftlich
einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsver-
fahren unmittelbar durchgeführt werden.
(4) Für die Enteignung und die Entschädigung
gelten im Übrigen die §§ 93 bis 103 und 106 bis 122
des Baugesetzbuches entsprechend. Bei der Enteig-
nung von Bergbauberechtigungen und Rechten im
Sinne des § 9e Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt
§ 116 des Baugesetzbuches mit der Maßgabe, dass
die Ausübung der vorgenannten Rechte dem Be-
rechtigten vorläufig entzogen und, soweit dies für
die in § 9d Absatz 1 und 2 genannten Zwecke erfor-
derlich ist, auf den Antragsteller vorläufig übertragen
werden kann.
(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der
Enteignungsbehörde gelten die §§ 217 bis 231 des
Baugesetzbuches. Rechtsbehelfe gegen Beschlüsse
nach § 116 des Baugesetzbuches haben keine auf-

schiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 Satz 1
der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb
eines Monats nach der Zustellung des Beschlusses
gestellt und begründet werden. Darauf ist in der
Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.
§ 9f
Vorarbeiten an Grundstücken
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte
haben zu dulden, dass zur Vorbereitung der Plan-
feststellung nach § 9b sowie zur obertägigen Stand-
orterkundung für Anlagen zur Endlagerung radio-
aktiver Abfälle Grundstücke betreten und befahren
sowie Vermessungen, Boden- und Grundwasserun-
tersuchungen und ähnliche vorübergehende Vor-
arbeiten auf Grundstücken durch die dafür zustän-
digen Personen ausgeführt werden. Die Absicht,
Grundstücke zu betreten und solche Arbeiten aus-
zuführen, ist dem Eigentümer und den sonstigen
Nutzungsberechtigten rechtzeitig vorher bekannt zu
geben.
(2) Nach Abschluss der Vorarbeiten ist der frühere
Zustand der Grundstücke wieder herzustellen. Die
zuständige Behörde kann anordnen, dass im Rah-
men der Vorarbeiten geschaffene Einrichtungen ver-
bleiben können.
(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Ab-
satz 1 oder durch eine Anordnung nach Absatz 2
Satz 2 dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsbe-
rechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so ist
eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.
§ 21b bleibt unberührt.“
4. § 12b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „kerntech-
nischen Anlagen“ durch die Wörter „den jewei-
ligen Anlagen oder Einrichtungen“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „kerntech-
nischen Anlage“ durch die Wörter „Anlage oder
Einrichtung“ ersetzt.
5. § 19a wird wie folgt gefasst:
„§ 19a
Überprüfung,
Bewertung und kontinuierliche
Verbesserung kerntechnischer Anlagen
(1) Wer eine Anlage zur Spaltung von Kernbrenn-
stoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität
betreibt, hat eine Sicherheitsüberprüfung und Be-
wertung der Anlage durchzuführen und auf deren
Grundlage die nukleare Sicherheit der Anlage kon-
tinuierlich zu verbessern. Die Ergebnisse der Sicher-
heitsüberprüfung und Bewertung sind bis zu dem in
Anlage 4 zu diesem Gesetz genannten Datum, so-
weit dieses nach dem 27. April 2002 liegt, der Auf-
sichtsbehörde vorzulegen. Jeweils alle zehn Jahre
nach dem in Anlage 4 genannten Datum sind die
Ergebnisse einer erneuten Sicherheitsüberprüfung
und Bewertung vorzulegen.
(2) Die Pflicht zur Vorlage der Ergebnisse einer
Sicherheitsüberprüfung und Bewertung entfällt,
wenn der Genehmigungsinhaber gegenüber der Auf-
sichtsbehörde und der Genehmigungsbehörde ver-
bindlich erklärt, dass er den Leistungsbetrieb der
Anlage spätestens drei Jahre nach den in Anlage 4
genannten Terminen endgültig einstellen wird. Die
Berechtigung zum Leistungsbetrieb der Anlage er-
lischt zu dem Zeitpunkt, den er in seiner Erklärung
nach Satz 1 benannt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten
im Falle des Absatzes 1 Satz 3 entsprechend.
(3) Wer eine sonstige kerntechnische Anlage
nach § 2 Absatz 3a Nummer 1 betreibt, hat alle zehn
Jahre eine Überprüfung und Bewertung der nuklea-
ren Sicherheit der jeweiligen Anlage durchzuführen
und die nukleare Sicherheit der Anlage kontinuierlich
zu verbessern. Die Ergebnisse der Überprüfung und
Bewertung sind der Aufsichtbehörde vorzulegen.
(4) Die Bewertungen nach Absatz 1 oder Absatz 3
umfassen auch die Überprüfung, dass Maßnahmen
zur Verhütung von Unfällen und zur Abmilderung von
Unfallfolgen getroffen sind, einschließlich der Über-
prüfung der physischen Barrieren sowie der admi-
nistrativen Schutzvorkehrungen des Genehmigungs-
inhabers, die versagen müssen, bevor Leben, Ge-
sundheit und Sachgüter durch die Wirkung ionisie-
render Strahlen geschädigt würden. Die zuständige
Aufsichtsbehörde kann nähere Anordnungen zu dem
Umfang der Überprüfung und Bewertung durch den
Genehmigungsinhaber treffen.“
6. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4a wird die Angabe „§ 9g,“ durch die
Wörter „§§ 9d bis 9g;“ ersetzt.
b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. für die Prüfung der Ergebnisse der Sicher-
heitsüberprüfung und Bewertung nach § 19a
Absatz 1 sowie für die Prüfung der Ergeb-
nisse der Überprüfung und Bewertung nach
§ 19a Absatz 3.“
7. In § 22 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Zu-
stimmungen“ die Wörter „sowie die Prüfung von An-
zeigen“ eingefügt.
8. In § 23a wird die Angabe „§ 9g“ durch die Wörter
„den §§ 9d bis 9g“ ersetzt.
9. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt:
„§ 24b
Selbstbewertung und internationale Prüfung
Mit dem Ziel der kontinuierlichen Verbesserung
der nuklearen Sicherheit
1. führt das für die kerntechnische Sicherheit und
den Strahlenschutz zuständige Bundesminis-
terium eine Selbstbewertung des Gesetzes-, Voll-
zugs- und Organisationsrahmens für die nukleare
Sicherheit kerntechnischer Anlagen und des dies-
bezüglichen Behördenhandelns durch;
2. lädt das für die kerntechnische Sicherheit und
den Strahlenschutz zuständige Bundesminis-
terium internationale Experten zu einer Prüfung
passender Segmente des Gesetzes-, Vollzugs-
und Organisationsrahmens für die nukleare Si-
cherheit kerntechnischer Anlagen und der jeweils
teilnehmenden zuständigen Behörden ein; über
die Ergebnisse der Prüfung berichtet das für die
kerntechnische Sicherheit und den Strahlen-
schutz zuständige Bundesministerium den Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union und der

Europäischen Kommission, sobald diese Ergeb- Artikel 2
nisse verfügbar sind.
Inkrafttreten**)
Die Maßnahmen nach Satz 1 erfolgen mindestens
alle zehn Jahre.“ Dieses Gesetz tritt am … in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Dezember 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
**
) Hinweis der Schriftleitung: Dieses Gesetz tritt gemäß Artikel 82 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des
Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 1817. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 9b77ec2fdadc5c97….