§ 19 Staatliche Aufsicht
Stand: 05.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/19#abs-1 (1) Der Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung, der Betrieb und der Besitz von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art und die Beförderung dieser Stoffe und Anlagen unterliegen der staatlichen Aufsicht. Die Aufsichtsbehörden haben insbesondere darüber zu wachen, daß nicht gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden und die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung verstoßen wird und daß nachträgliche Auflagen eingehalten werden. Auf die Befugnisse und Obliegenheiten der Aufsichtsbehörden finden die Vorschriften des § 139b der Gewerbeordnung entsprechende Anwendung. Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium kann die ihm von den nach den §§ 22 bis 24 zuständigen Behörden übermittelten Informationen, die auf Verstöße gegen Ein- und Ausfuhrvorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung hinweisen, an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat übermitteln, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes bei der Verfolgung von Straftaten im Außenwirtschaftsverkehr erforderlich ist; die übermittelten Informationen dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für den Zweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/19#abs-2 (2) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde und die von ihr nach § 20 zugezogenen Sachverständigen oder die Beauftragten anderer zugezogener Behörden sind befugt, Orte, an denen sich radioaktive Stoffe oder Anlagen der in den der in § 7 bezeichneten Art befinden oder an denen hiervon herrührende Strahlen wirken, oder Orte, für die diese Voraussetzungen den Umständen nach anzunehmen sind, jederzeit zu betreten und dort alle Prüfungen anzustellen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Sie können hierbei von den verantwortlichen oder dort beschäftigten Personen die erforderlichen Auskünfte verlangen. Im übrigen gilt § 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen entsprechend. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes über die Unverletzlichkeit der Wohnung wird eingeschränkt, soweit es diesen Befugnissen entgegensteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/19#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß ein Zustand beseitigt wird, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, den Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung oder einer nachträglich angeordneten Auflage widerspricht oder aus dem sich durch die Wirkung ionisierender Strahlen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter ergeben können. Sie kann insbesondere anordnen,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/19#abs-4 (4) Die Aufsichtsbefugnisse nach anderen Rechtsvorschriften und die sich aus den landesrechtlichen Vorschriften ergebenden allgemeinen Befugnisse bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/19#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 und für die Schachtanlage Asse II.
Wird zitiert von 36 Entscheidungen zu § 19 AtG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 26.02.2007 – 10 S 643/05Zitiert von 5
- VGH Hessen, 27.02.2013 – 6 C 824/11.TRechtswidrigkeit der Anordnung zur vorübergehenden Betriebseinstellung eines Kernkraftwerks Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- VGH Hessen, 27.02.2013 – 6 C 825/11.TZitiert von 7
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.10.2025 – OVG 7 A 5/25Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 27.04.2022 – 10 S 1870/21Zitiert von 5
- VGH Bayern, 18.06.2024 – 22 A 20.40009
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 27.11.2025 – 11 C 832/22.T
- BVerwG, 21.07.2025 – 10 B 19.24atomrechtliche Kostentragungspflicht eines DrittantragsstellersZitiert von 2
- LG Düsseldorf, 30.08.2024 – 10 O 59/23Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 AtG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf 13 Änderungen — alle Änderungen des AtG →
-
27.07.2021 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I 3146)
BGBl. 2021 I S. 3146
-
19.06.2020 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 239 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
-
11.07.2018 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2018 (BGBl. I 1124)
BGBl. 2018 I S. 1124
BGBl. 2018 I S. 1124 Gesetzgebungsmaterialien
-
27.06.2017 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I 1966)
BGBl. 2017 I S. 1966
-
26.07.2016 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1843, 2930)
BGBl. 2016 I S. 1843
-
08.11.2011 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I 2178 576)
BGBl. 2011 I S. 2178
-
06.01.2004 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I 2)
BGBl. 2004 I S. 2
-
22.04.2002 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I 1351)
BGBl. 2002 I S. 1351
-
29.10.2001 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 151 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785; 2002 I 2972)
BGBl. 2001 I S. 2785
-
03.05.2000 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I 636, 1350 iVm Bek)
BGBl. 2000 I S. 636
-
06.04.1998 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I 694)
BGBl. 1998 I S. 694
-
26.08.1992 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I 1564)
BGBl. 1992 I S. 1564
1 ältere Änderung ist hier nicht aufgeführt.
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.