§ 9b Zulassungsverfahren
Stand: 29.07.2026
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 08.03.2006 – 7 KS 145/02Zitiert von 8
- BVerfG, 10.11.2009 – 1 BvR 1178/07Atomrecht: Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen den Planfeststellungsbeschluss für ein Endlager für radioaktive Abfälle KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
- BVerfG, 10.04.1991 – 2 BvG 1/91Weigerung des Landes Niedersachsen, entgegen einer Weisung des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ein atomrechtliches Planfeststellungsverfahren für die Einrichtung der ehemaligen Eisenerzgrube "Konrad" als Endlager schwach radioaktiver Abfälle durchzuführenZitiert von 3
- BFH, 29.08.1984 – I R 203/81Gemeinnützigkeit eines Umweltschutzvereins: Keine Ausschließung der Förderung der Allgemeinheit durch eine gewisse Beeinflussung der politischen Meinungsbildung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- OVG Niedersachsen, 16.03.2017 – 7 LC 80/15Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 30.10.2003 – 7 L 3421/00Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 09.03.2022 – 2 L 16/20Zitiert von 3
- VGH Hessen, 08.12.2020 – 6 B 2637/20Zitiert von 3
- BVerwG, 04.04.2019 – 4 A 6/18Gemeindeklage gegen Höchstspannungsleitung; Grenzwerte der 26. BImSchVZitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9b AtG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/9b#abs-1 (1) Die Errichtung, der Betrieb und die Stilllegung der in § 9a Abs. 3 genannten Anlagen des Bundes sowie die wesentliche Veränderung solcher Anlagen oder ihres Betriebes bedürfen der Planfeststellung. Auf Antrag kann das Vorhaben in Stufen durchgeführt und dementsprechend können Teilplanfeststellungsbeschlüsse erteilt werden, wenn eine vorläufige Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 4 im Hinblick auf die Errichtung, den Betrieb der gesamten Anlage und die Stilllegung vorliegen werden. § 74a Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde nur dann auf Antrag oder von Amts wegen an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn die wesentliche Veränderung der in Satz 1 genannten Anlagen oder ihres Betriebes beantragt wird und die Veränderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben kann. § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/AtG/9b#abs-1a (1a) In den Fällen, in denen der Standort durch Bundesgesetz festgelegt wurde, tritt an die Stelle der Planfeststellung eine Genehmigung. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die in § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind; für die Stilllegung gelten diese Voraussetzungen sinngemäß. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
Durch die Genehmigung wird die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Genehmigung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich, mit Ausnahme von wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen sowie der Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Berg- und Tiefspeicherrechts. Bei der Genehmigungsentscheidung sind sämtliche Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. Die Entscheidung ist im Benehmen mit den jeweils zuständigen Behörden zu treffen. § 7b und die Atomrechtliche Verfahrensverordnung finden entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/9b#abs-2 (2) Bei der Planfeststellung ist die Umweltverträglichkeit der Anlage zu prüfen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist Teil der Prüfung nach Absatz 4. In den Fällen des Absatzes 1a ist die Umweltverträglichkeit der Anlage zu prüfen; diese kann auf Grund der in dem Standortauswahlverfahren nach den Bestimmungen des Standortauswahlgesetzes bereits durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen der zuzulassenden Anlage beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/9b#abs-3 (3) Der Planfeststellungsbeschluß kann zur Erreichung der in § 1 bezeichneten Zwecke inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Soweit es zur Erreichung der in § 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Zwecke erforderlich ist, sind nachträgliche Auflagen zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/9b#abs-4 (4) Der Planfeststellungsbeschluss darf nur erteilt werden, wenn die in § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind; für die Stilllegung gelten diese Voraussetzungen sinngemäß. Der Planfeststellungsbeschluss ist zu versagen, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/9b#abs-5 (5) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 75, 77 und 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgender Maßgabe: