Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 1351
BGBl. 2002 I S. 1351 · 48.053 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur geordneten Beendigung der
Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität
Vom 22.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Atomgesetzes
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3586), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen
Erzeugung von Elektrizität geordnet zu beenden
und bis zum Zeitpunkt der Beendigung den
geordneten Betrieb sicherzustellen,“.
2. In § 4 Abs. 2 Nr. 6 wird nach dem Wort „entgegenste-
hen“ der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 7 angefügt:
„7. für die Beförderung bestrahlter Brennelemente
von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen
zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität zu
zentralen Zwischenlagern nach § 6 Abs. 1 nach-
gewiesen ist, dass eine Lagermöglichkeit in
einem nach § 9a Abs. 2 Satz 3 zu errichtenden
standortnahen Zwischenlager nicht verfügbar ist.“
3. § 4a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Versicherer im Sinne des Artikels 4 Abs. c des
Pariser Übereinkommens ist
1. ein im Inland zum Betrieb der Haftpflichtversi-
cherung befugtes Versicherungsunternehmen
oder
2. ein Versicherungsunternehmen eines Drittstaa-
tes im Sinne des § 105 Abs. 1 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes, das in seinem Sitzland
zum Betrieb der Haftpflichtversicherung befugt
ist, wenn neben ihm ein nach Nummer 1 befug-
tes Versicherungsunternehmen oder ein Ver-
band solcher Versicherungsunternehmen die
Pflichten eines Haftpflichtversicherers über-
nimmt.“
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes“ durch das Wort „Inland“
ersetzt.
c) In Absatz 4 werden jeweils die Wörter „Geltungs-
bereich dieses Gesetzes“ durch das Wort „Inland“
ersetzt.
April 2002
4. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Berechtigung zum Besitz
von Kernbrennstoffen; staatliche Verwahrung
(1) Zum Besitz von Kernbrennstoffen ist berechtigt,
wer auf Grund einer nach diesem Gesetz oder einer
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
nung erteilten Genehmigung mit Kernbrennstoffen
umgeht oder Kernbrennstoffe befördert, insbesonde-
re Kernbrennstoffe
1. nach § 4 berechtigt befördert,
2. auf Grund einer Genehmigung nach § 6 aufbe-
wahrt,
3. in einer nach § 7 genehmigten Anlage oder auf
Grund einer Genehmigung nach § 9 bearbeitet,
verarbeitet oder sonst verwendet,
4. auf Grund der §§ 9a bis 9c in einer Landessammel-
stelle zwischenlagert oder in einer Anlage zur
Sicherstellung oder zur Endlagerung radioaktiver
Abfälle aufbewahrt oder beseitigt.
Zum Besitz von Kernbrennstoffen berechtigt auch
eine Anordnung nach § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 zur Auf-
bewahrung von Kernbrennstoffen.
(2) Wer Kernbrennstoffe in unmittelbarem Besitz
hat, ohne nach Absatz 1 Satz 1 dazu berechtigt zu
sein, hat zum Schutz der Allgemeinheit für den Ver-
bleib der Kernbrennstoffe bei einem nach Absatz 1
Satz 1 zum Besitz der Kernbrennstoffe Berechtigten
zu sorgen. Satz 1 gilt nicht für denjenigen, der Kern-
brennstoffe findet und an sich nimmt, ohne seinen
Willen die tatsächliche Gewalt über Kernbrennstoffe
erlangt oder die tatsächliche Gewalt über Kernbrenn-
stoffe erlangt, ohne zu wissen, dass diese Kernbrenn-
stoffe sind.
(3) Kann im Falle des Absatzes 2 Satz 1 eine Aufbe-
wahrung beim unmittelbaren Besitzer auf Grund einer
Genehmigung nach § 6 oder ein anderweitiger be-
rechtigter Besitz nach Absatz 1 Satz 1 nicht herbei-
geführt werden, sind bis zur Herstellung eines berech-
tigten Besitzes die Kernbrennstoffe unverzüglich
staatlich zu verwahren und hierfür der Verwahrungs-
behörde abzuliefern, soweit nicht eine Anordnung
nach § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Abweichendes bestimmt
oder zulässt. Wer nach Satz 1 Kernbrennstoffe abge-
liefert hat, hat zum Schutz der Allgemeinheit für einen
berechtigten Besitz nach Absatz 1 Satz 1 in Verbin-
dung mit Absatz 2 Satz 1 zu sorgen. Satz 2 gilt ent-
sprechend für den Inhaber des Nutzungs- und Ver-

brauchsrechts an Kernbrennstoffen, die staatlich ver-
wahrt werden, und für denjenigen, der Kernbrennstof-
fe von einem Dritten zu übernehmen oder zurückzu-
nehmen hat, ohne nach Absatz 1 Satz 1 zum Besitz
der Kernbrennstoffe berechtigt zu sein.
(4) Kernbrennstoffe, bei denen ein nach Absatz 1
zum Besitz Berechtigter nicht feststellbar oder nicht
heranziehbar ist, sind staatlich zu verwahren.
(5) Bei der staatlichen Verwahrung ist die nach dem
Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche
Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung
von Kernbrennstoffen zu treffen und der erforderliche
Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwir-
kungen Dritter zu gewährleisten.
(6) Die Herausgabe von Kernbrennstoffen aus der
staatlichen Verwahrung oder die Abgabe von Kern-
brennstoffen ist nur an einen nach Absatz 1 Satz 1
berechtigten Besitzer zulässig.
(7) Zur Durchsetzung der Pflichten nach Absatz 2
Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 und 3 kann die Verwah-
rungsbehörde Anordnungen gegenüber den dort
genannten Personen zum Verbleib der Kernbrenn-
stoffe beim Verpflichteten oder zur Abgabe an einen
zum Besitz Berechtigten treffen. Abweichend von
§ 11 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
beträgt die Höhe des Zwangsgeldes bis zu
500 000 Euro. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörden
nach § 19 Abs. 3 bleiben unberührt.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Kernbrenn-
stoffe, die in radioaktiven Abfällen enthalten sind.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
angefügt:
„(3) Wer zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a
Abs. 2 Satz 3 innerhalb des abgeschlossenen
Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kern-
brennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von
Elektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in
Transport- und Lagerbehältern bestrahlte Kern-
brennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anla-
ge zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbe-
wahrt, bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1.
Die Genehmigungsvoraussetzungen der Num-
mern 1 bis 4 des Absatzes 2 gelten entsprechend.
(4) Eine Genehmigung zur vorübergehenden
Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in Form von
bestrahlten Brennelementen innerhalb eines abge-
schlossenen Geländes, auf dem eine nach § 7
genehmigte Tätigkeit ausgeübt wird, ist demjeni-
gen zu erteilen, der für eine Aufbewahrung auf
Grund der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3
die erforderliche Genehmigung beantragt hat. Die
Genehmigung ist bis zu dem Zeitpunkt zu befris-
ten, an dem die nach § 9a Abs. 2 Satz 3 erforder-
liche Genehmigung ausgenutzt werden kann oder
an dem der Antrag für eine solche Aufbewahrung
zurückgenommen oder bestandskräftig abgelehnt
worden ist, längstens jedoch für die Dauer von fünf
Jahren; die Geltungsdauer der Genehmigung kann
auf Antrag um ein Jahr verlängert werden. Die
Genehmigung nach den Sätzen 1 und 2 ist nur zu
erteilen, wenn für die Zeit nach Ablauf der Befris-
tung eine anderweitige Möglichkeit ordnungs-
gemäßer Aufbewahrung nachgewiesen ist. Dieser
Nachweis ist jährlich erneut zu führen. Über den
Genehmigungsantrag soll innerhalb einer Frist von
neun Monaten nach Eingang des Antrags und Vor-
lage der vollständigen Antragsunterlagen ent-
schieden werden. Die zuständige Behörde kann
die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn
dies wegen der Schwierigkeit der Prüfungen oder
aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen
sind, erforderlich ist; die Fristverlängerung soll
gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.“
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen
zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerbli-
chen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen
zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe wer-
den keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht
für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder
ihres Betriebs.“
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a bis 1d
eingefügt:
„(1a) Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb
einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen
zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität
erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anla-
ge aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf
Grund von Übertragungen nach Absatz 1b erge-
bende Elektrizitätsmenge produziert ist. Die Pro-
duktion der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elek-
trizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu mes-
sen. Das Messgerät nach Satz 2 muss zugelassen
und geeicht sein. Ein Messgerät, das nicht zuge-
lassen und geeicht ist, darf nicht verwendet wer-
den. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet,
muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen
und anschließen sowie so handhaben und warten,
dass die Richtigkeit der Messung und die zuver-
lässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind.
Die Vorschriften des Eichgesetzes und der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Eichordnung
finden Anwendung. Der Genehmigungsinhaber
hat den bestimmungsgemäßen Zustand des ge-
eichten Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch
eine Sachverständigenorganisation und die in
jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge
binnen eines Monats durch einen Wirtschafts-
prüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
überprüfen und bescheinigen zu lassen.
(1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2
können ganz oder teilweise von einer Anlage auf
eine andere Anlage übertragen werden, wenn die
empfangende Anlage den kommerziellen Leis-
tungsbetrieb später als die abgebende Anlage
begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abwei-
chend von Satz 1 auch von einer Anlage übertra-
gen werden, die den kommerziellen Leistungs-
betrieb später begonnen hat, wenn das Bundes-

ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanz-
leramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie der Übertragung zugestimmt hat.
Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich,
wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb
dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3
Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden
ist.
(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zustän-
digen Behörde
1. monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Ver-
bindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat
erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen,
2. die Ergebnisse der Überprüfungen und die
Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz 3 binnen
eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen,
3. die zwischen Anlagen vorgenommenen Über-
tragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche
nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen.
Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten
monatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizi-
tätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über
die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag
des April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu
übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder
einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft
und bescheinigt worden ist. Der Zeitraum der
ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem
1. Mai 2002. Die übermittelten Informationen nach
Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils
noch verbleibenden Reststrommenge werden
durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger
bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten
Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1
jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr
im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei
einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger
als sechs Monaten monatlich.
(1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gel-
ten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und
Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass die
in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmen-
ge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten
Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf.“
c) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
d) Absatz 2a wird aufgehoben.
e) In Absatz 3 wird jeweils die Angabe „Absatz 1“
durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
7. § 7c wird aufgehoben.
8. § 9 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
9. § 9a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „zum Schutz der Allgemeinheit“
werden gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Abgabe von aus dem Betrieb von Anla-
gen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur
gewerblichen Erzeugung von Elektrizität
stammenden bestrahlten Kernbrennstoffen
zur schadlosen Verwertung an eine Anlage zur
Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe ist
vom 1. Juli 2005 an unzulässig.“
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a bis 1e
eingefügt:
„(1a) Die Betreiber von Anlagen zur Spaltung von
Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung
von Elektrizität haben nachzuweisen, dass sie zur
Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 1 für angefal-
lene und in dem unter Berücksichtigung des § 7
Abs. 1a und 1b vorgesehenen Betriebszeitraum
noch anfallende bestrahlte Kernbrennstoffe
einschließlich der im Falle der Aufarbeitung
bestrahlter Kernbrennstoffe zurückzunehmenden
radioaktiven Abfälle ausreichende Vorsorge
getroffen haben (Entsorgungsvorsorgenachweis).
Der Nachweis ist jährlich zum 31. Dezember fort-
zuschreiben und bis spätestens 31. März des dar-
auf folgenden Jahres vorzulegen. Eine erhebliche
Veränderung der der Entsorgungsvorsorge zu-
grunde liegenden Voraussetzungen ist der zustän-
digen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(1b) Für die geordnete Beseitigung ist nachzu-
weisen, dass der sichere Verbleib für bestrahlte
Kernbrennstoffe sowie für aus der Aufarbeitung
bestrahlter Kernbrennstoffe zurückzunehmende
radioaktive Abfälle in Zwischenlagern bis zu deren
Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radio-
aktiver Abfälle gewährleistet ist. Der Nachweis für
die Beseitigung bestrahlter Kernbrennstoffe wird
durch realistische Planungen über ausreichende,
bedarfsgerecht zur Verfügung stehende Zwi-
schenlagermöglichkeiten erbracht. Für den nach
der realistischen Planung jeweils in den nächsten
zwei Jahren bestehenden Zwischenlagerbedarf für
bestrahlte Kernbrennstoffe ist nachzuweisen, dass
hierfür rechtlich und technisch verfügbare Zwi-
schenlager des Entsorgungspflichtigen oder Drit-
ter bereitstehen. Der Nachweis für die Beseitigung
der aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrenn-
stoffe zurückzunehmenden radioaktiven Abfälle
wird durch realistische Planungen erbracht, aus
denen sich ergibt, dass zum Zeitpunkt der ver-
bindlich vereinbarten Rücknahme dieser radioakti-
ven Abfälle ausreichende Zwischenlagermöglich-
keiten zur Verfügung stehen werden. Abweichend
von Absatz 1a Satz 1 kann die Nachweisführung
für die geordnete Beseitigung der aus der Aufar-
beitung zurückzunehmenden radioaktiven Abfälle
von einem Dritten erbracht werden, wenn die Zwi-
schenlagerung der zurückzunehmenden radioakti-
ven Abfälle für den Entsorgungspflichtigen durch
den Dritten erfolgt. Neben einer realistischen Pla-
nung nach Satz 4 hat der Dritte nachzuweisen,
dass der Zwischenlagerbedarf des Entsorgungs-
pflichtigen bedarfsgerecht vertraglich gesichert
sein wird. Für den Fall, dass mehrere Entsorgungs-
pflichtige die Nachweisführung auf denselben Drit-
ten übertragen haben, kann dieser für die Entsor-

gungspflichtigen einen gemeinsamen Nachweis
führen (Sammelnachweis). Der Sammelnachweis
besteht aus einer realistischen Planung nach Satz 4
für den Gesamtzwischenlagerbedarf der Entsor-
gungspflichtigen sowie der Darlegung, dass dieser
bedarfsgerecht vertraglich gesichert sein wird.
(1c) Soweit die nach Absatz 1 Satz 2 zulässige
schadlose Verwertung bestrahlter Kernbrennstof-
fe vorgesehen ist, ist nachzuweisen, dass der Wie-
dereinsatz des aus der Aufarbeitung gewonnenen
und des noch zu gewinnenden Plutoniums in An-
lagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur
gewerblichen Erzeugung von Elektrizität gewähr-
leistet ist; dies gilt nicht für Plutonium, das bis zum
31. August 2000 bereits wieder eingesetzt worden
ist oder für bereits gewonnenes Plutonium, für das
bis zu diesem Zeitpunkt die Nutzungs- und Ver-
brauchsrechte an Dritte übertragen worden sind.
Dieser Nachweis ist für den Wiedereinsatz in inner-
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes be-
triebenen Anlagen zur Spaltung von Kernbrenn-
stoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizi-
tät erbracht, wenn realistische Planungen für die
Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe, für die
Fertigung von Brennelementen mit dem aus der
Aufarbeitung angefallenen und noch anfallenden
Plutonium sowie für den Einsatz dieser Brennele-
mente vorgelegt werden und wenn die zur Verwirk-
lichung dieser Planung jeweils innerhalb der nächs-
ten zwei Jahre vorgesehenen Maßnahmen durch
Vorlage von Verträgen oder Vertragsauszügen
oder von entsprechenden Bestätigungen Dritter,
die über hierfür geeignete Anlagen verfügen, oder
im Falle des Einsatzes der Brennelemente in geeig-
neten Anlagen des Entsorgungspflichtigen durch
die Vorlage der Planung ihres Einsatzes nachge-
wiesen sind. Der Nachweis für den Wiedereinsatz
in anderen, innerhalb der Europäischen Union
oder der Schweiz betriebenen Anlagen zur Spal-
tung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen
Erzeugung von Elektrizität ist erbracht, wenn ver-
bindliche Bestätigungen über die Übertragung von
Nutzungs- und Verbrauchsrechten zum Zwecke
des Wiedereinsatzes an aus der Aufarbeitung
angefallenem Plutonium vorgelegt werden.
(1d) Für das aus der Aufarbeitung von bestrahl-
ten Kernbrennstoffen gewonnene Uran haben die
Entsorgungspflichtigen den sicheren Verbleib
durch realistische Planungen über ausreichende,
bedarfsgerecht zur Verfügung stehende Zwi-
schenlagermöglichkeiten nachzuweisen. Absatz 1b
Satz 3 gilt entsprechend. Sobald das zwischen-
gelagerte Uran aus der Zwischenlagerung ver-
bracht werden soll, ist dies, einschließlich des
geplanten Entsorgungsweges zur Erfüllung der
Pflichten nach Absatz 1, der zuständigen Behörde
mitzuteilen.
(1e) Absatz 1a gilt entsprechend für Betreiber
von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zu
Forschungszwecken.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Abweichen-
des“ die Wörter „nach Satz 3 oder“ eingefügt.
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Der Betreiber einer Anlage zur Spaltung von
Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeu-
gung von Elektrizität hat dafür zu sorgen, dass
ein Zwischenlager nach § 6 Abs. 1 und 3 inner-
halb des abgeschlossenen Geländes der
Anlage oder nach § 6 Abs. 1 in der Nähe der
Anlage errichtet wird (standortnahes Zwi-
schenlager) und die anfallenden bestrahlten
Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an
eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver
Abfälle dort aufbewahrt werden; die Möglich-
keit der Abgabe bestrahlter Kernbrennstoffe
zur Aufarbeitung nach Absatz 1 Satz 2 bleibt
unberührt. Die zuständige Behörde hat auf
Antrag Ausnahmen von der Sorgepflicht nach
Satz 3 zuzulassen, wenn der Betreiber einer
Anlage einen Stilllegungsantrag gestellt und
verbindlich erklärt hat, zu welchem Zeitpunkt
vor dem 1. Juli 2005 er den Betrieb der Anlage
zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur ge-
werblichen Erzeugung von Elektrizität dauer-
haft einstellen wird. Erteilt die zuständige
Behörde die Ausnahme von der Sorgepflicht
nach Satz 3, erlischt die Berechtigung zum
Leistungsbetrieb der Anlage zur Spaltung von
Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeu-
gung von Elektrizität zu dem von dem Betrei-
ber in seinem Antrag benannten Datum.“
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „einzurichten;“ durch
ein Komma ersetzt.
bb) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Der Bund kann zur Erfüllung seiner Pflicht die
Wahrnehmung seiner Aufgaben mit den dafür
erforderlichen hoheitlichen Befugnissen ganz
oder teilweise auf Dritte übertragen, wenn sie
Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung
der übertragenen Aufgaben bieten; der Dritte
untersteht der Aufsicht des Bundes. Der Dritte
nach Satz 3 kann für die Benutzung von An-
lagen zur Sicherstellung und Endlagerung
anstelle von Kosten ein Entgelt erheben. So-
weit die Aufgabenwahrnehmung nach Satz 3
übertragen wird, gelten die nach § 21b erho-
benen Beiträge, die nach der auf Grund des
§ 21b Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung
erhobenen Vorausleistungen sowie die von
den Landessammelstellen nach § 21a Abs. 2
Satz 9 abgeführten Beträge als Leistungen,
die dem Dritten gegenüber erbracht worden
sind. Eine Verantwortlichkeit des Bundes für
Amtspflichtverletzungen anstelle des Dritten
nach Satz 3 besteht nicht; zur Deckung von
Schäden aus Amtspflichtverletzungen hat der
Dritte eine ausreichende Haftpflichtversiche-
rung abzuschließen. § 25 bleibt unberührt.
Soweit die Aufgabenwahrnehmung vom Bund
auf den Dritten nach Satz 3 übertragen wird,
stellt der Bund diesen von Schadensersatz-
verpflichtungen nach § 25 bis zur Höhe von
2,5 Milliarden Euro frei. Über Widersprüche
gegen Verwaltungsakte, die von dem Dritten

nach Satz 3 erlassen worden sind, entscheidet
die Aufsichtsbehörde.“
e) Absatz 4 wird aufgehoben.
10. In § 9b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 9a Abs. 3
Satz 1 Halbsatz 2 genannten Anlagen“ durch die
Angabe „§ 9a Abs. 3 genannten Anlagen des Bundes“
ersetzt.
11. Die §§ 9d bis 9f werden aufgehoben.
12. In § 11 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
13. § 12 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird die Angabe „Anlagen nach § 9a
Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2“ durch die Angabe „die
Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3“ ersetzt.
b) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. welchen Anforderungen die schadlose Ver-
wertung und die geordnete Beseitigung radio-
aktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder
abgebauter radioaktiver Anlagenteile zu genü-
gen hat, dass und mit welchem Inhalt Anga-
ben zur Erfüllung der Pflichten nach § 9a
Abs. 1 bis 1e vorzulegen und fortzuschreiben
sind, dass und in welcher Weise radioaktive
Abfälle vor der Ablieferung an die Landessam-
melstellen und an die Anlagen des Bundes zu
behandeln, zwischenzulagern und hierbei
sowie bei der Beförderung nach Menge und
Beschaffenheit nachzuweisen sind, wie die
Ablieferung durchzuführen ist, wie sie in den
Landessammelstellen und in den Anlagen des
Bundes sicherzustellen und zu lagern sind,
unter welchen Voraussetzungen und wie sie
von den Landessammelstellen an Anlagen des
Bundes abzuführen sind und wie Anlagen
nach § 9a Abs. 3 zu überwachen sind,“.
c) In Nummer 10 wird die Angabe „nach § 9a Abs. 3
Satz 1 Halbsatz 2“ durch die Angabe „Anlagen des
Bundes nach § 9a Abs. 3“ ersetzt.
14. In § 12b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Anlagen nach
§ 9a Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz“ durch die Angabe
„Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3“ ersetzt.
15. In § 13 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „500 Millionen
Deutsche Mark“ durch die Angabe „2,5 Milliarden
Euro“ ersetzt.
16. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wird die Deckungsvorsorge anstatt durch eine
Haftpflichtversicherung durch eine sonstige finanziel-
le Sicherheit erbracht, gilt Absatz 1 entsprechend.“
17. In § 17 Abs. 3 wird in Nummer 3 der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
„4. auch nach Setzung einer angemessenen Nach-
frist ein ordnungsgemäßer Nachweis nach § 9a
Abs. 1a bis 1e nicht vorgelegt wird oder auch
nach Setzung einer angemessenen Nachfrist
keine Ergebnisse der nach § 19a Abs. 1 durchzu-
führenden Sicherheitsüberprüfung vorgelegt wer-
den.“
18. In § 19 Abs. 5 werden die Wörter „durch eine Körper-
schaft des öffentlichen Rechts nach § 9a Abs. 3 Satz 3
oder“ gestrichen und die Angabe „§ 9a Abs. 4 Satz 1“
durch die Angabe „§ 9a Abs. 3 Satz 3“ ersetzt.
19. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
„§ 19a
Sicherheitsüberprüfung
(1) Wer eine Anlage zur Spaltung von Kernbrenn-
stoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität
betreibt, hat eine Sicherheitsüberprüfung der Anlage
durchzuführen und deren Ergebnisse bis zu dem in
Anlage 4 zu diesem Gesetz genannten Datum, soweit
dieses nach dem 27. April 2002 liegt, der Aufsichts-
behörde vorzulegen. Zehn Jahre nach dem in An-
lage 4 genannten Datum sind die Ergebnisse einer
erneuten Sicherheitsüberprüfung vorzulegen.
(2) Die Pflicht zur Vorlage der Ergebnisse einer
Sicherheitsüberprüfung entfällt, wenn der Inhaber der
Genehmigung gegenüber der Aufsichtsbehörde und
der Genehmigungsbehörde verbindlich erklärt, dass
er den Leistungsbetrieb der Anlage spätestens drei
Jahre nach den in Anlage 4 genannten Terminen end-
gültig einstellen wird. Die Berechtigung zum Leis-
tungsbetrieb der Anlage erlischt zu dem Zeitpunkt,
den er in seiner Erklärung nach Satz 1 benannt hat.
Die Sätze 1 und 2 gelten im Falle des Absatzes 1
Satz 2 entsprechend.“
20. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „nach den §§ 4, 6, 7,
7a, 9 und 9b“ durch die Angabe „nach den §§ 4, 6,
7, 7a, 9, 9a und 9b“ ersetzt.
b) Nummer 4a wird wie folgt gefasst:
„4a. für Entscheidungen nach § 9g,“.
c) Nach Nummer 5 wird der Punkt durch ein Semiko-
lon ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
„6. für die Überprüfung der Ergebnisse der
Sicherheitsüberprüfung nach § 19a.“
21. § 21b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Anlagen nach
§ 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2“ durch die Angabe
„Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3“ und die
Angabe „§ 9a Abs. 1“ durch die Angabe „§ 9a
Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „Anlage nach § 9a
Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2“ durch die Angabe „Anla-
ge des Bundes nach § 9a Abs. 3“ ersetzt.
22. § 23 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die staatliche Verwahrung von Kernbrennstof-
fen einschließlich des Erlasses von Entschei-
dungen nach § 5 Abs. 7 Satz 1,“.

b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 9a Abs. 4 Satz 1“
durch die Angabe „§ 9a Abs. 3 Satz 3“ ersetzt.
c) Die Nummern 2a und 4a werden aufgehoben.
d) Nach Nummer 8 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und es werden folgende Nummern 9
und 10 angefügt:
„9. die Entgegennahme und Bekanntmachung
von Informationen nach § 7 Abs. 1c,
10. Entscheidungen nach § 9a Abs. 2 Satz 4.“
23. § 23a wird wie folgt geändert:
Die Angabe „den §§ 9d bis 9g“ wird durch die Angabe
„§ 9g“ ersetzt.
24. In § 34 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „das Zweifa-
che der Höchstgrenze der Deckungsvorsorge“ durch
die Angabe „2,5 Milliarden Euro“ ersetzt.
25. § 36 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Bund trägt die sich aus § 34 ergebende Freistel-
lungsverpflichtung, jedoch unterhalb 500 Millionen
Euro nur zu 75 vom Hundert.“
26. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1
oder 5“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 1, auch
in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1,“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 Nr. 2 werden folgende Nummern 2a
bis 2e eingefügt:
„2a. entgegen § 7 Abs. 1a Satz 4 ein Messgerät
verwendet,
2b. entgegen § 7 Abs. 1a Satz 5 ein Messgerät
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig auf-
stellt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
anschließt, nicht oder nicht richtig handhabt
oder nicht oder nicht richtig wartet,
2c. entgegen § 7 Abs. 1a Satz 7 den Zustand des
Messgerätes oder die erzeugte Elektrizitäts-
menge nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen
oder nicht oder nicht rechtzeitig testieren
lässt,
2d. entgegen § 7 Abs. 1c Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder
Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht
oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig übermittelt oder ein Ergebnis
oder ein Testat nicht oder nicht rechtzeitig
vorlegt,
2e. entgegen § 7 Abs. 1c Satz 1 Nr. 3 eine Mittei-
lung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig macht,“.
c) In Absatz 2 werden die Angabe „Nr. 1 bis 4“ durch
die Angabe „Nr. 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2e, 3 und 4“ und
die Angabe „Nr. 5“ durch die Angabe „Nr. 2d
und 5“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten ist
1. das Bundesausfuhramt in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 4, soweit es sich um Zuwider-
handlungen gegen eine nach § 11 Abs. 1 Nr. 1
oder 6 bestimmte Genehmigungs-, Anzeige-
oder sonstige Handlungspflicht bei der grenz-
überschreitenden Verbringung radioaktiver
Stoffe oder gegen eine damit verbundene Auf-
lage handelt,
2. das Bundesamt für Strahlenschutz in den Fäl-
len des Absatzes 1 Nr. 2a bis 2e.“
27. In § 49 wird die Angabe „§ 46 Abs. 1 Nr. 1 bis 4“ durch
die Angabe „§ 46 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 4“ ersetzt.
28. § 57a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „alle sonsti-
gen Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassun-
gen“ ein Komma gesetzt und folgende Wörter ein-
gefügt „mit Ausnahme der Genehmigungen,
Erlaubnisse und Zulassungen nach Nummer 4,“.
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
fügt:
„4. Die in Genehmigungen, Erlaubnissen und
Zulassungen zur Annahme von weiteren
radioaktiven Abfällen oder zu deren Einlage-
rung zum Zwecke der Endlagerung oder zur
Annahme von weiteren Kernbrennstoffen oder
sonstigen radioaktiven Stoffen zum Zwecke
der Aufbewahrung oder Lagerung enthaltenen
Gestattungen
a) zur Annahme von weiteren radioaktiven
Abfällen oder zu deren Einlagerung zum
Zwecke der Endlagerung oder
b) zur Annahme von weiteren Kernbrennstof-
fen oder sonstigen radioaktiven Stoffen
zum Zwecke der Aufbewahrung oder La-
gerung
werden mit dem 27. April 2002 unwirksam; im
Übrigen bestehen diese Genehmigungen,
Erlaubnisse oder Zulassungen als Genehmi-
gungen nach den Vorschriften dieses Geset-
zes fort. Die nach Satz 1 fortbestehenden
Genehmigungen können nach den Vorschrif-
ten dieses Gesetzes geändert oder mit Anord-
nungen versehen werden.“
29. § 58 wird wie folgt gefasst:
„§ 58
Übergangsvorschriften
(1) § 4 Abs. 2 Nr. 7, § 9a Abs. 2 Satz 3 bis 5 und
§ 19a gelten nicht für Anlagen, die am 27. April 2002
nicht mehr betrieben werden. § 9a Abs. 2 Satz 3 gilt
nicht für Anlagen, die am 27. April 2002 über aus-
reichende Zwischenlagermöglichkeiten am Standort,
die nach § 6 oder § 7 genehmigt sind, verfügen.
(2) § 5 Abs. 2 und 3 gilt nicht für Kernbrennstoffe,
die am 27. April 2002 bereits staatlich verwahrt
werden, deren Ablieferung von als gemeinnützig an-
erkannten Forschungseinrichtungen gegenüber der

zuständigen Behörde vor dem 1. Mai 2001 schriftlich Anlage 4
angekündigt oder deren Übernahme vor dem 1. Mai
Sicherheitsüberprüfung nach § 19a Abs. 1
2001 vertraglich vereinbart worden ist. Auf Kern-
brennstoffe aus als gemeinnützig anerkannten For- Anlage Termin
schungseinrichtungen findet § 5 Abs. 2 und 3 ab
1. Januar 2003 Anwendung.
dem
Obrigheim 31. 12. 1998
(3) § 7c und § 23 Abs. 1 Nr. 4a in der bis zum Stade 31. 12. 2000
26. April 2002 geltenden Fassung sind auf die zu die- Biblis A 31. 12. 2001
sem Zeitpunkt anhängigen Verwaltungsverfahren
weiter anzuwenden.
(4) § 21 Abs. 1a ist auch auf die am 11. Mai
anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden, so-
Biblis B 31. 12. 2000
Neckarwestheim 1 31. 12. 2007
2000
Brunsbüttel 30. 6. 2001
weit zu diesem Zeitpunkt die Kosten nicht bereits
festgesetzt sind.“
Isar 1 31. 12. 2004
Unterweser 31. 12. 2001
Philippsburg 1 31. 8. 2005
30. Nach Anlage 2 werden folgende neue Anlagen 3 und 4
angefügt:
„Anlage 3
Elektrizitätsmengen nach § 7 Abs. 1a
Reststrom-
mengen ab
Anlage
1. 1. 2000
(TWh netto)
Obrigheim 8,70
Stade 23,18
Biblis A 62,00
Neckarwestheim 1 57,35
Biblis B 81,46
Brunsbüttel 47,67
Isar 1 78,35
Unterweser 117,98
Philippsburg 1 87,14
Grafenrheinfeld 150,03
Krümmel 158,22
Gundremmingen B 160,92
Philippsburg 2 198,61
Grohnde 200,90
Gundremmingen C 168,35
Brokdorf 217,88
Isar 2 231,21
Emsland 230,07
Neckarwestheim 2 236,04
Summe 2 516,06
Mülheim-Kärlich*) 107,25
Gesamtsumme 2 623,31
Grafenrheinfeld 31. 10. 2008
Krümmel 30. 6. 2008
Gundremmingen B/C 31. 12. 2007
Grohnde 31. 12. 2000
Beginn des
kommerziellen Philippsburg 2 31. 10. 2008
Leistungs-
Brokdorf 31. 10. 2006
betriebs
Isar 2 31. 12. 2009
1. 4. 1969
Emsland 31. 12. 2009
19. 5. 1972
Neckarwestheim 2 31. 12. 2009 “.
26. 2. 1975
1. 12. 1976
31. 1. 1977 Artikel 2
9. 2. 1977 Änderung der Atomrechtlichen
Deckungsvorsorge-Verordnung
21. 3. 1979
Die Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung
6. 9. 1979 vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220), zuletzt geändert
26. 3. 1980 durch Artikel 28 des Gesetzes vom 9. September 2001
(BGBl. I S. 2331, 2002 I S. 615), wird wie folgt geändert:
17. 6. 1982
28. 3. 1984 1. § 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
19. 7. 1984 „2. eine sonstige finanzielle Sicherheit“.
18. 4. 1985
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
1. 2. 1985 „(1) Durch eine Haftpflichtversicherung kann die
18. 1. 1985 Deckungsvorsorge nur erbracht werden, wenn sie bei
einem im Inland zum Betrieb der Haftpflichtversiche-
22. 12. 1986 rung befugten Versicherungsunternehmen genom-
9. 4. 1988 men wird. Für eine grenzüberschreitende Beförde-
rung nach § 4a des Atomgesetzes kann sie auch bei
20. 6. 1988 einem Versicherungsunternehmen eines Drittstaates
15. 4. 1989 im Sinne des § 105 Abs. 1 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes, das in seinem Sitzland zum Betrieb
der Haftpflichtversicherung befugt ist, genommen
werden, wenn neben ihm ein nach Satz 1 befugtes
Versicherungsunternehmen oder ein Verband solcher
Versicherungsunternehmen die Pflichten eines Haft-
pflichtversicherers übernimmt.“
*) Die für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich aufgeführte Elektrizi-
tätsmenge von 107,25 TWh kann auf die Kernkraftwerke Emsland,
Neckarwestheim 2, Isar 2, Brokdorf, Gundremmingen B und C 3. § 3 wird wie folgt geändert:
sowie bis zu einer Elektrizitätsmenge von 21,45 TWh auf das Kern-
kraftwerk Biblis B übertragen werden.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 3
Sonstige finanzielle Sicherheit“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Durch eine sonstige finanzielle Sicherheit
kann die Deckungsvorsorge nur erbracht werden,
wenn gewährleistet ist, dass diese, solange mit
ihrer Inanspruchnahme gerechnet werden muss,
in dem von der behördlichen Festsetzung der
Deckungsvorsorge gesetzten Rahmen zur Verfü-
gung steht und unverzüglich zur Erfüllung gesetzli-
cher Schadensersatzverpflichtungen der in § 13
Abs. 5 des Atomgesetzes genannten Art herange-
zogen werden kann.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter
„eine Freistellungs- oder Gewährleistungsver-
pflichtung“ durch die Wörter „eine sonstige finan-
zielle Sicherheit“ ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „eine Freistellungs-
oder Gewährleistungsverpflichtung“ durch die
Wörter „eine sonstige finanzielle Sicherheit“
ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „zur Freistellung
oder Gewährleistung“ durch die Wörter „zur
Gewährung einer sonstigen finanziellen Sicher-
heit“ ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „des Freistellungs-
oder Gewährleistungsvertrages“ durch die Wörter
„des Vertrages über eine sonstige finanzielle
Sicherheit“ ersetzt.
5. § 6 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die Deckungssumme, soweit sie nicht für jedes
Schadensereignis in voller Höhe zur Verfügung
steht, wiederaufzufüllen, wenn eine Minderung in
mehr als 1 vom Hundert eingetreten oder auf
Grund eines oder mehrerer eingetretener Scha-
densereignisse zu erwarten ist.“
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „5 Millionen Euro“
durch die Angabe „7 Millionen Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „50 Millionen Euro“
durch die Angabe „70 Millionen Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird Satz 2 aufgehoben.
c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 bis 7
angefügt:
„(5) Bei der Beförderung und Lagerung bestrahl-
ter Kernbrennstoffe sind die sich nach dem geneh-
migten Massengehalt der Kernbrennstoffe erge-
benden Regeldeckungssummen nach Anlage 1
und die sich nach der genehmigten Gesamtakti-
vität ergebende Regeldeckungssumme nach An-
lage 2 getrennt zu ermitteln und zu einer einheit-
lichen Regeldeckungssumme zusammenzurech-
nen. Die Freigrenze der Anlage 2 beträgt für die
Ermittlung der Gesamtaktivität 5 Kilobequerel.
(6) Die Deckungssumme soll bei der Beförde-
rung den Betrag von 35 Millionen Euro nicht über-
schreiten. Eine Überschreitung ist nur zulässig,
wenn nach den Umständen des Einzelfalles der
Betrag nach Satz 1 nicht angemessen ist; in die-
sem Fall kann die Verwaltungsbehörde die
Deckungssumme bis zu einer Höchstgrenze des
Zweifachen der Summe nach Satz 1 erhöhen. § 16
Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(7) Bei der Lagerung darf die Deckungssumme
den Betrag von 350 Millionen Euro nicht über-
schreiten.“
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden
aa) die Angabe „5 Millionen Deutsche Mark“
durch die Angabe „5 Millionen Euro“,
bb) die Wörter „für jedes weitere Megawatt 1 Milli-
on Deutsche Mark“ durch die Wörter „für
jedes weitere Megawatt bis 10 Megawatt
1 Million Euro, für jedes weitere Megawatt
2,5 Millionen Euro“ und
cc) die Angabe „500 Millionen Deutsche Mark“
durch die Angabe „2,5 Milliarden Euro“
ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die nach Absatz 1 zu ermittelnde Deckungs-
vorsorge umfasst auch die Deckungsvorsorge
1. für eine Aufbewahrung nach § 6 Abs. 3 oder 4
des Atomgesetzes oder
2. für eine entsprechende Aufbewahrung auf dem
Gelände einer Anlage zur Spaltung von Kern-
brennstoffen zu Forschungszwecken,
sofern die Anlagen eine gemeinsame Kernanlage
im Sinne der Anlage 1 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halb-
satz zum Atomgesetz bilden.“
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Deckungssumme soll bei Brennelement-
fabriken und Urananreicherungsanlagen den
Betrag von 140 Millionen Euro nicht über-
schreiten.“
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Eine Überschreitung ist nur zulässig, wenn
nach den Umständen des Einzelfalles der
Betrag nach Satz 1 nicht angemessen ist; in
diesem Fall kann die Verwaltungsbehörde die
Deckungssumme bis zu einer Höchstgrenze
des Zweifachen der Summe nach Satz 1
erhöhen. § 16 Abs. 2 findet entsprechende
Anwendung.“
b) In Absatz 2 werden die Nummern 1 bis 3 durch die
Wörter „bis zu 50 Tonnen unter Berücksichtigung
des § 16 70 Millionen Euro“ ersetzt.

9. § 14 wird aufgehoben.
10. In § 16 Abs. 1 wird die Angabe „im Rahmen der
Höchstbeträge des § 13 Abs. 2 Nr. 1 des Atomgeset-
zes“ durch die Angabe „im Rahmen der Höchstgrenze
des § 13 Abs. 3 Satz 2 des Atomgesetzes“ ersetzt.
11. § 17 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der
Kostenverordnung zum Atomgesetz
Die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom
17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1457, 1982 I S. 562), zuletzt
geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 9. Septem-
ber 2001 (BGBl. I S. 2331), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Satz 1 Nr. 6 wird die Angabe „§§ 4 und 6“ durch
die Angabe „§§ 4, 6 und 9a Abs. 2 Satz 4“ ersetzt.
2. In § 5 Abs. 1 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a
eingefügt:
„3a. Prüfungen der Ergebnisse der Sicherheitsüber-
prüfung nach § 19a des Atomgesetzes;“.
Artikel 4
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 2 beruhende Änderung der Atomrechtli-
chen Deckungsvorsorge-Verordnung kann auf Grund der
Ermächtigung des § 13 Abs. 3 des Atomgesetzes und die
auf Artikel 3 beruhende Änderung der Kostenverordnung
zum Atomgesetz kann auf Grund der Ermächtigung des
§ 21 Abs. 3 des Atomgesetzes geändert werden.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 22. April 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 1351. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 3ac80140dda6cca7….