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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 1351

BGBl. 2002 I S. 1351 · 48.053 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2002, Seite 1351 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1351
                                       Gesetz
                            zur geordneten Beendigung der
             Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität

                                                    Vom 22.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
              Änderung des Atomgesetzes
  Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3586), wird wie folgt geändert:

 1. § 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
    „1. die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen
        Erzeugung von Elektrizität geordnet zu beenden
        und bis zum Zeitpunkt der Beendigung den
        geordneten Betrieb sicherzustellen,“.

 2. In § 4 Abs. 2 Nr. 6 wird nach dem Wort „entgegenste-
    hen“ der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
    Nummer 7 angefügt:
    „7. für die Beförderung bestrahlter Brennelemente
        von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen
        zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität zu
        zentralen Zwischenlagern nach § 6 Abs. 1 nach-
        gewiesen ist, dass eine Lagermöglichkeit in
        einem nach § 9a Abs. 2 Satz 3 zu errichtenden
        standortnahen Zwischenlager nicht verfügbar ist.“

 3. § 4a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
       „Versicherer im Sinne des Artikels 4 Abs. c des
       Pariser Übereinkommens ist

       1. ein im Inland zum Betrieb der Haftpflichtversi-

          cherung befugtes Versicherungsunternehmen

          oder

       2. ein Versicherungsunternehmen eines Drittstaa-
          tes im Sinne des § 105 Abs. 1 des Versiche-

          rungsaufsichtsgesetzes, das in seinem Sitzland

          zum Betrieb der Haftpflichtversicherung befugt
          ist, wenn neben ihm ein nach Nummer 1 befug-
          tes Versicherungsunternehmen oder ein Ver-
          band solcher Versicherungsunternehmen die
          Pflichten eines Haftpflichtversicherers über-
          nimmt.“

    b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Geltungsbe-
       reich dieses Gesetzes“ durch das Wort „Inland“
       ersetzt.
    c) In Absatz 4 werden jeweils die Wörter „Geltungs-
       bereich dieses Gesetzes“ durch das Wort „Inland“
       ersetzt.

April 2002

   4. § 5 wird wie folgt gefasst:
                                „§ 5
                      Berechtigung zum Besitz
             von Kernbrennstoffen; staatliche Verwahrung
         (1) Zum Besitz von Kernbrennstoffen ist berechtigt,
      wer auf Grund einer nach diesem Gesetz oder einer
      auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
      nung erteilten Genehmigung mit Kernbrennstoffen
      umgeht oder Kernbrennstoffe befördert, insbesonde-
      re Kernbrennstoffe
      1. nach § 4 berechtigt befördert,
      2. auf Grund einer Genehmigung nach § 6 aufbe-
         wahrt,

      3. in einer nach § 7 genehmigten Anlage oder auf
         Grund einer Genehmigung nach § 9 bearbeitet,
         verarbeitet oder sonst verwendet,
      4. auf Grund der §§ 9a bis 9c in einer Landessammel-
         stelle zwischenlagert oder in einer Anlage zur
         Sicherstellung oder zur Endlagerung radioaktiver
         Abfälle aufbewahrt oder beseitigt.
      Zum Besitz von Kernbrennstoffen berechtigt auch
      eine Anordnung nach § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 zur Auf-
      bewahrung von Kernbrennstoffen.

         (2) Wer Kernbrennstoffe in unmittelbarem Besitz
      hat, ohne nach Absatz 1 Satz 1 dazu berechtigt zu

      sein, hat zum Schutz der Allgemeinheit für den Ver-
      bleib der Kernbrennstoffe bei einem nach Absatz 1
      Satz 1 zum Besitz der Kernbrennstoffe Berechtigten
      zu sorgen. Satz 1 gilt nicht für denjenigen, der Kern-
      brennstoffe findet und an sich nimmt, ohne seinen

      Willen die tatsächliche Gewalt über Kernbrennstoffe

      erlangt oder die tatsächliche Gewalt über Kernbrenn-

      stoffe erlangt, ohne zu wissen, dass diese Kernbrenn-
      stoffe sind.

         (3) Kann im Falle des Absatzes 2 Satz 1 eine Aufbe-

      wahrung beim unmittelbaren Besitzer auf Grund einer

      Genehmigung nach § 6 oder ein anderweitiger be-
      rechtigter Besitz nach Absatz 1 Satz 1 nicht herbei-
      geführt werden, sind bis zur Herstellung eines berech-
      tigten Besitzes die Kernbrennstoffe unverzüglich
      staatlich zu verwahren und hierfür der Verwahrungs-
      behörde abzuliefern, soweit nicht eine Anordnung
      nach § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Abweichendes bestimmt
      oder zulässt. Wer nach Satz 1 Kernbrennstoffe abge-
      liefert hat, hat zum Schutz der Allgemeinheit für einen
      berechtigten Besitz nach Absatz 1 Satz 1 in Verbin-
      dung mit Absatz 2 Satz 1 zu sorgen. Satz 2 gilt ent-
      sprechend für den Inhaber des Nutzungs- und Ver-
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   brauchsrechts an Kernbrennstoffen, die staatlich ver-
   wahrt werden, und für denjenigen, der Kernbrennstof-
   fe von einem Dritten zu übernehmen oder zurückzu-
   nehmen hat, ohne nach Absatz 1 Satz 1 zum Besitz
   der Kernbrennstoffe berechtigt zu sein.

     (4) Kernbrennstoffe, bei denen ein nach Absatz 1

   zum Besitz Berechtigter nicht feststellbar oder nicht

   heranziehbar ist, sind staatlich zu verwahren.

     (5) Bei der staatlichen Verwahrung ist die nach dem
   Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche
   Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung
   von Kernbrennstoffen zu treffen und der erforderliche
   Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwir-
   kungen Dritter zu gewährleisten.
      (6) Die Herausgabe von Kernbrennstoffen aus der
   staatlichen Verwahrung oder die Abgabe von Kern-
   brennstoffen ist nur an einen nach Absatz 1 Satz 1
   berechtigten Besitzer zulässig.
      (7) Zur Durchsetzung der Pflichten nach Absatz 2
   Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 und 3 kann die Verwah-
   rungsbehörde Anordnungen gegenüber den dort
   genannten Personen zum Verbleib der Kernbrenn-
   stoffe beim Verpflichteten oder zur Abgabe an einen
   zum Besitz Berechtigten treffen. Abweichend von
   § 11 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
   beträgt die Höhe des Zwangsgeldes bis zu
   500 000 Euro. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörden
   nach § 19 Abs. 3 bleiben unberührt.

      (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Kernbrenn-
   stoffe, die in radioaktiven Abfällen enthalten sind.“

5. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
   b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
      angefügt:

        „(3) Wer zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a
       Abs. 2 Satz 3 innerhalb des abgeschlossenen
       Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kern-
       brennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von
       Elektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in
       Transport- und Lagerbehältern bestrahlte Kern-
       brennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anla-
       ge zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbe-
       wahrt, bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1.
       Die Genehmigungsvoraussetzungen der Num-
       mern 1 bis 4 des Absatzes 2 gelten entsprechend.
          (4) Eine Genehmigung zur vorübergehenden
       Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in Form von
       bestrahlten Brennelementen innerhalb eines abge-
       schlossenen Geländes, auf dem eine nach § 7
       genehmigte Tätigkeit ausgeübt wird, ist demjeni-
       gen zu erteilen, der für eine Aufbewahrung auf
       Grund der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3
       die erforderliche Genehmigung beantragt hat. Die
       Genehmigung ist bis zu dem Zeitpunkt zu befris-
       ten, an dem die nach § 9a Abs. 2 Satz 3 erforder-
       liche Genehmigung ausgenutzt werden kann oder
       an dem der Antrag für eine solche Aufbewahrung
       zurückgenommen oder bestandskräftig abgelehnt
       worden ist, längstens jedoch für die Dauer von fünf
       Jahren; die Geltungsdauer der Genehmigung kann

      auf Antrag um ein Jahr verlängert werden. Die
      Genehmigung nach den Sätzen 1 und 2 ist nur zu
      erteilen, wenn für die Zeit nach Ablauf der Befris-
      tung eine anderweitige Möglichkeit ordnungs-
      gemäßer Aufbewahrung nachgewiesen ist. Dieser
      Nachweis ist jährlich erneut zu führen. Über den

      Genehmigungsantrag soll innerhalb einer Frist von

      neun Monaten nach Eingang des Antrags und Vor-

      lage der vollständigen Antragsunterlagen ent-
      schieden werden. Die zuständige Behörde kann
      die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn
      dies wegen der Schwierigkeit der Prüfungen oder
      aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen
      sind, erforderlich ist; die Fristverlängerung soll
      gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
      Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.“

6. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
      „Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen
      zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerbli-
      chen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen
      zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe wer-
      den keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht
      für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder
      ihres Betriebs.“
   b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a bis 1d
      eingefügt:

        „(1a) Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb
      einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen
      zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität
      erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anla-
      ge aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf
      Grund von Übertragungen nach Absatz 1b erge-
      bende Elektrizitätsmenge produziert ist. Die Pro-
      duktion der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elek-
      trizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu mes-
      sen. Das Messgerät nach Satz 2 muss zugelassen
      und geeicht sein. Ein Messgerät, das nicht zuge-
      lassen und geeicht ist, darf nicht verwendet wer-
      den. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet,
      muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen
      und anschließen sowie so handhaben und warten,
      dass die Richtigkeit der Messung und die zuver-
      lässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind.
      Die Vorschriften des Eichgesetzes und der auf
      Grund dieses Gesetzes erlassenen Eichordnung
      finden Anwendung. Der Genehmigungsinhaber
      hat den bestimmungsgemäßen Zustand des ge-
      eichten Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch
      eine Sachverständigenorganisation und die in
      jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge
      binnen eines Monats durch einen Wirtschafts-
      prüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
      überprüfen und bescheinigen zu lassen.
         (1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2
      können ganz oder teilweise von einer Anlage auf
      eine andere Anlage übertragen werden, wenn die
      empfangende Anlage den kommerziellen Leis-
      tungsbetrieb später als die abgebende Anlage
      begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abwei-
      chend von Satz 1 auch von einer Anlage übertra-
      gen werden, die den kommerziellen Leistungs-
      betrieb später begonnen hat, wenn das Bundes-
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      ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
      sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanz-

      leramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft

      und Technologie der Übertragung zugestimmt hat.
      Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich,
      wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb
      dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3
      Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden
      ist.

         (1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zustän-
      digen Behörde

      1. monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Ver-
         bindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat
         erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen,
      2. die Ergebnisse der Überprüfungen und die
         Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz 3 binnen
         eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen,

      3. die zwischen Anlagen vorgenommenen Über-

         tragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche

         nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen.
      Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten
      monatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizi-
      tätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über
      die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag
      des April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu
      übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder
      einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft
      und bescheinigt worden ist. Der Zeitraum der
      ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem
      1. Mai 2002. Die übermittelten Informationen nach
      Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils
      noch verbleibenden Reststrommenge werden
      durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger
      bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten
      Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1
      jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr
      im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei
      einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger
      als sechs Monaten monatlich.
         (1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gel-
      ten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und
      Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass die
      in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmen-
      ge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten
      Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf.“

   c) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

   d) Absatz 2a wird aufgehoben.
   e) In Absatz 3 wird jeweils die Angabe „Absatz 1“
      durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.

7. § 7c wird aufgehoben.

8. § 9 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

9. § 9a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Wörter „zum Schutz der Allgemeinheit“
          werden gestrichen.

   bb) Folgender Satz wird angefügt:

       „Die Abgabe von aus dem Betrieb von Anla-

       gen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur
       gewerblichen Erzeugung von Elektrizität
       stammenden bestrahlten Kernbrennstoffen
       zur schadlosen Verwertung an eine Anlage zur
       Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe ist
       vom 1. Juli 2005 an unzulässig.“

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a bis 1e
   eingefügt:

     „(1a) Die Betreiber von Anlagen zur Spaltung von
   Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung
   von Elektrizität haben nachzuweisen, dass sie zur
   Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 1 für angefal-
   lene und in dem unter Berücksichtigung des § 7
   Abs. 1a und 1b vorgesehenen Betriebszeitraum
   noch anfallende bestrahlte Kernbrennstoffe
   einschließlich der im Falle der Aufarbeitung

   bestrahlter Kernbrennstoffe zurückzunehmenden

   radioaktiven Abfälle ausreichende Vorsorge
   getroffen haben (Entsorgungsvorsorgenachweis).
   Der Nachweis ist jährlich zum 31. Dezember fort-
   zuschreiben und bis spätestens 31. März des dar-
   auf folgenden Jahres vorzulegen. Eine erhebliche
   Veränderung der der Entsorgungsvorsorge zu-
   grunde liegenden Voraussetzungen ist der zustän-
   digen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
      (1b) Für die geordnete Beseitigung ist nachzu-
   weisen, dass der sichere Verbleib für bestrahlte
   Kernbrennstoffe sowie für aus der Aufarbeitung
   bestrahlter Kernbrennstoffe zurückzunehmende
   radioaktive Abfälle in Zwischenlagern bis zu deren
   Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radio-
   aktiver Abfälle gewährleistet ist. Der Nachweis für
   die Beseitigung bestrahlter Kernbrennstoffe wird
   durch realistische Planungen über ausreichende,
   bedarfsgerecht zur Verfügung stehende Zwi-
   schenlagermöglichkeiten erbracht. Für den nach
   der realistischen Planung jeweils in den nächsten
   zwei Jahren bestehenden Zwischenlagerbedarf für
   bestrahlte Kernbrennstoffe ist nachzuweisen, dass
   hierfür rechtlich und technisch verfügbare Zwi-
   schenlager des Entsorgungspflichtigen oder Drit-
   ter bereitstehen. Der Nachweis für die Beseitigung
   der aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrenn-
   stoffe zurückzunehmenden radioaktiven Abfälle
   wird durch realistische Planungen erbracht, aus

   denen sich ergibt, dass zum Zeitpunkt der ver-
   bindlich vereinbarten Rücknahme dieser radioakti-
   ven Abfälle ausreichende Zwischenlagermöglich-
   keiten zur Verfügung stehen werden. Abweichend
   von Absatz 1a Satz 1 kann die Nachweisführung
   für die geordnete Beseitigung der aus der Aufar-
   beitung zurückzunehmenden radioaktiven Abfälle
   von einem Dritten erbracht werden, wenn die Zwi-
   schenlagerung der zurückzunehmenden radioakti-
   ven Abfälle für den Entsorgungspflichtigen durch
   den Dritten erfolgt. Neben einer realistischen Pla-
   nung nach Satz 4 hat der Dritte nachzuweisen,
   dass der Zwischenlagerbedarf des Entsorgungs-
   pflichtigen bedarfsgerecht vertraglich gesichert
   sein wird. Für den Fall, dass mehrere Entsorgungs-
   pflichtige die Nachweisführung auf denselben Drit-
   ten übertragen haben, kann dieser für die Entsor-
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       gungspflichtigen einen gemeinsamen Nachweis
       führen (Sammelnachweis). Der Sammelnachweis

       besteht aus einer realistischen Planung nach Satz 4

       für den Gesamtzwischenlagerbedarf der Entsor-

       gungspflichtigen sowie der Darlegung, dass dieser

       bedarfsgerecht vertraglich gesichert sein wird.

          (1c) Soweit die nach Absatz 1 Satz 2 zulässige
       schadlose Verwertung bestrahlter Kernbrennstof-
       fe vorgesehen ist, ist nachzuweisen, dass der Wie-
       dereinsatz des aus der Aufarbeitung gewonnenen
       und des noch zu gewinnenden Plutoniums in An-
       lagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur
       gewerblichen Erzeugung von Elektrizität gewähr-
       leistet ist; dies gilt nicht für Plutonium, das bis zum
       31. August 2000 bereits wieder eingesetzt worden
       ist oder für bereits gewonnenes Plutonium, für das
       bis zu diesem Zeitpunkt die Nutzungs- und Ver-
       brauchsrechte an Dritte übertragen worden sind.
       Dieser Nachweis ist für den Wiedereinsatz in inner-
       halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes be-
       triebenen Anlagen zur Spaltung von Kernbrenn-
       stoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizi-
       tät erbracht, wenn realistische Planungen für die
       Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe, für die
       Fertigung von Brennelementen mit dem aus der
       Aufarbeitung angefallenen und noch anfallenden
       Plutonium sowie für den Einsatz dieser Brennele-
       mente vorgelegt werden und wenn die zur Verwirk-
       lichung dieser Planung jeweils innerhalb der nächs-
       ten zwei Jahre vorgesehenen Maßnahmen durch

       Vorlage von Verträgen oder Vertragsauszügen
       oder von entsprechenden Bestätigungen Dritter,
       die über hierfür geeignete Anlagen verfügen, oder
       im Falle des Einsatzes der Brennelemente in geeig-

       neten Anlagen des Entsorgungspflichtigen durch
       die Vorlage der Planung ihres Einsatzes nachge-
       wiesen sind. Der Nachweis für den Wiedereinsatz
       in anderen, innerhalb der Europäischen Union
       oder der Schweiz betriebenen Anlagen zur Spal-
       tung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen
       Erzeugung von Elektrizität ist erbracht, wenn ver-
       bindliche Bestätigungen über die Übertragung von
       Nutzungs- und Verbrauchsrechten zum Zwecke
       des Wiedereinsatzes an aus der Aufarbeitung
       angefallenem Plutonium vorgelegt werden.

          (1d) Für das aus der Aufarbeitung von bestrahl-

       ten Kernbrennstoffen gewonnene Uran haben die

       Entsorgungspflichtigen den sicheren Verbleib

       durch realistische Planungen über ausreichende,

       bedarfsgerecht zur Verfügung stehende Zwi-

       schenlagermöglichkeiten nachzuweisen. Absatz 1b

       Satz 3 gilt entsprechend. Sobald das zwischen-

       gelagerte Uran aus der Zwischenlagerung ver-

       bracht werden soll, ist dies, einschließlich des

       geplanten Entsorgungsweges zur Erfüllung der

       Pflichten nach Absatz 1, der zuständigen Behörde

       mitzuteilen.

         (1e) Absatz 1a gilt entsprechend für Betreiber
       von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zu
       Forschungszwecken.“

   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Abweichen-
           des“ die Wörter „nach Satz 3 oder“ eingefügt.

   bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:

       „Der Betreiber einer Anlage zur Spaltung von

       Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeu-

       gung von Elektrizität hat dafür zu sorgen, dass

       ein Zwischenlager nach § 6 Abs. 1 und 3 inner-

       halb des abgeschlossenen Geländes der
       Anlage oder nach § 6 Abs. 1 in der Nähe der
       Anlage errichtet wird (standortnahes Zwi-
       schenlager) und die anfallenden bestrahlten
       Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an
       eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver
       Abfälle dort aufbewahrt werden; die Möglich-
       keit der Abgabe bestrahlter Kernbrennstoffe
       zur Aufarbeitung nach Absatz 1 Satz 2 bleibt
       unberührt. Die zuständige Behörde hat auf
       Antrag Ausnahmen von der Sorgepflicht nach
       Satz 3 zuzulassen, wenn der Betreiber einer
       Anlage einen Stilllegungsantrag gestellt und
       verbindlich erklärt hat, zu welchem Zeitpunkt
       vor dem 1. Juli 2005 er den Betrieb der Anlage
       zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur ge-
       werblichen Erzeugung von Elektrizität dauer-
       haft einstellen wird. Erteilt die zuständige
       Behörde die Ausnahme von der Sorgepflicht
       nach Satz 3, erlischt die Berechtigung zum
       Leistungsbetrieb der Anlage zur Spaltung von
       Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeu-
       gung von Elektrizität zu dem von dem Betrei-
       ber in seinem Antrag benannten Datum.“

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 wird das Wort „einzurichten;“ durch
       ein Komma ersetzt.

   bb) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

       „Der Bund kann zur Erfüllung seiner Pflicht die
       Wahrnehmung seiner Aufgaben mit den dafür
       erforderlichen hoheitlichen Befugnissen ganz
       oder teilweise auf Dritte übertragen, wenn sie
       Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung
       der übertragenen Aufgaben bieten; der Dritte
       untersteht der Aufsicht des Bundes. Der Dritte
       nach Satz 3 kann für die Benutzung von An-
       lagen zur Sicherstellung und Endlagerung
       anstelle von Kosten ein Entgelt erheben. So-
       weit die Aufgabenwahrnehmung nach Satz 3

       übertragen wird, gelten die nach § 21b erho-

       benen Beiträge, die nach der auf Grund des

       § 21b Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung

       erhobenen Vorausleistungen sowie die von

       den Landessammelstellen nach § 21a Abs. 2

       Satz 9 abgeführten Beträge als Leistungen,

       die dem Dritten gegenüber erbracht worden

       sind. Eine Verantwortlichkeit des Bundes für

       Amtspflichtverletzungen anstelle des Dritten

       nach Satz 3 besteht nicht; zur Deckung von

       Schäden aus Amtspflichtverletzungen hat der

       Dritte eine ausreichende Haftpflichtversiche-
       rung abzuschließen. § 25 bleibt unberührt.
       Soweit die Aufgabenwahrnehmung vom Bund
       auf den Dritten nach Satz 3 übertragen wird,
       stellt der Bund diesen von Schadensersatz-

       verpflichtungen nach § 25 bis zur Höhe von
       2,5 Milliarden Euro frei. Über Widersprüche
       gegen Verwaltungsakte, die von dem Dritten
BGBl. 2002, Seite 1355 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1355
            nach Satz 3 erlassen worden sind, entscheidet
            die Aufsichtsbehörde.“

    e) Absatz 4 wird aufgehoben.

10. In § 9b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 9a Abs. 3
    Satz 1 Halbsatz 2 genannten Anlagen“ durch die
    Angabe „§ 9a Abs. 3 genannten Anlagen des Bundes“
    ersetzt.

11. Die §§ 9d bis 9f werden aufgehoben.

12. In § 11 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1“ durch

    die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.

13. § 12 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 8 wird die Angabe „Anlagen nach § 9a
       Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2“ durch die Angabe „die
       Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3“ ersetzt.
    b) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

       „9. welchen Anforderungen die schadlose Ver-

           wertung und die geordnete Beseitigung radio-
           aktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder
           abgebauter radioaktiver Anlagenteile zu genü-
           gen hat, dass und mit welchem Inhalt Anga-
           ben zur Erfüllung der Pflichten nach § 9a
           Abs. 1 bis 1e vorzulegen und fortzuschreiben
           sind, dass und in welcher Weise radioaktive
           Abfälle vor der Ablieferung an die Landessam-
           melstellen und an die Anlagen des Bundes zu
           behandeln, zwischenzulagern und hierbei
           sowie bei der Beförderung nach Menge und
           Beschaffenheit nachzuweisen sind, wie die
           Ablieferung durchzuführen ist, wie sie in den
           Landessammelstellen und in den Anlagen des
           Bundes sicherzustellen und zu lagern sind,
           unter welchen Voraussetzungen und wie sie
           von den Landessammelstellen an Anlagen des
           Bundes abzuführen sind und wie Anlagen
           nach § 9a Abs. 3 zu überwachen sind,“.
    c) In Nummer 10 wird die Angabe „nach § 9a Abs. 3
       Satz 1 Halbsatz 2“ durch die Angabe „Anlagen des
       Bundes nach § 9a Abs. 3“ ersetzt.

14. In § 12b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Anlagen nach
    § 9a Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz“ durch die Angabe
    „Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3“ ersetzt.

15. In § 13 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „500 Millionen

    Deutsche Mark“ durch die Angabe „2,5 Milliarden

    Euro“ ersetzt.

16. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Wird die Deckungsvorsorge anstatt durch eine
    Haftpflichtversicherung durch eine sonstige finanziel-
    le Sicherheit erbracht, gilt Absatz 1 entsprechend.“

17. In § 17 Abs. 3 wird in Nummer 3 der Punkt durch ein

    Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

    „4. auch nach Setzung einer angemessenen Nach-
        frist ein ordnungsgemäßer Nachweis nach § 9a
        Abs. 1a bis 1e nicht vorgelegt wird oder auch
        nach Setzung einer angemessenen Nachfrist

        keine Ergebnisse der nach § 19a Abs. 1 durchzu-
        führenden Sicherheitsüberprüfung vorgelegt wer-
        den.“

18. In § 19 Abs. 5 werden die Wörter „durch eine Körper-
    schaft des öffentlichen Rechts nach § 9a Abs. 3 Satz 3
    oder“ gestrichen und die Angabe „§ 9a Abs. 4 Satz 1“
    durch die Angabe „§ 9a Abs. 3 Satz 3“ ersetzt.

19. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
                            „§ 19a

                   Sicherheitsüberprüfung

       (1) Wer eine Anlage zur Spaltung von Kernbrenn-
    stoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität
    betreibt, hat eine Sicherheitsüberprüfung der Anlage
    durchzuführen und deren Ergebnisse bis zu dem in
    Anlage 4 zu diesem Gesetz genannten Datum, soweit
    dieses nach dem 27. April 2002 liegt, der Aufsichts-
    behörde vorzulegen. Zehn Jahre nach dem in An-
    lage 4 genannten Datum sind die Ergebnisse einer

    erneuten Sicherheitsüberprüfung vorzulegen.

       (2) Die Pflicht zur Vorlage der Ergebnisse einer
    Sicherheitsüberprüfung entfällt, wenn der Inhaber der
    Genehmigung gegenüber der Aufsichtsbehörde und
    der Genehmigungsbehörde verbindlich erklärt, dass
    er den Leistungsbetrieb der Anlage spätestens drei
    Jahre nach den in Anlage 4 genannten Terminen end-
    gültig einstellen wird. Die Berechtigung zum Leis-
    tungsbetrieb der Anlage erlischt zu dem Zeitpunkt,
    den er in seiner Erklärung nach Satz 1 benannt hat.
    Die Sätze 1 und 2 gelten im Falle des Absatzes 1
    Satz 2 entsprechend.“

20. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 wird die Angabe „nach den §§ 4, 6, 7,
       7a, 9 und 9b“ durch die Angabe „nach den §§ 4, 6,
       7, 7a, 9, 9a und 9b“ ersetzt.
    b) Nummer 4a wird wie folgt gefasst:
       „4a. für Entscheidungen nach § 9g,“.

    c) Nach Nummer 5 wird der Punkt durch ein Semiko-
       lon ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
       „6. für die Überprüfung der Ergebnisse der
           Sicherheitsüberprüfung nach § 19a.“

21. § 21b wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Anlagen nach

       § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2“ durch die Angabe

       „Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3“ und die
       Angabe „§ 9a Abs. 1“ durch die Angabe „§ 9a
       Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
    b) In Absatz 4 wird die Angabe „Anlage nach § 9a
       Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2“ durch die Angabe „Anla-
       ge des Bundes nach § 9a Abs. 3“ ersetzt.

22. § 23 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

       „1. die staatliche Verwahrung von Kernbrennstof-
           fen einschließlich des Erlasses von Entschei-
           dungen nach § 5 Abs. 7 Satz 1,“.
BGBl. 2002, Seite 1356 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1356
    b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 9a Abs. 4 Satz 1“
       durch die Angabe „§ 9a Abs. 3 Satz 3“ ersetzt.
    c) Die Nummern 2a und 4a werden aufgehoben.

    d) Nach Nummer 8 wird der Punkt durch ein Komma
       ersetzt und es werden folgende Nummern 9
       und 10 angefügt:
       „9. die Entgegennahme und Bekanntmachung
           von Informationen nach § 7 Abs. 1c,
       10. Entscheidungen nach § 9a Abs. 2 Satz 4.“

23. § 23a wird wie folgt geändert:

    Die Angabe „den §§ 9d bis 9g“ wird durch die Angabe
    „§ 9g“ ersetzt.

24. In § 34 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „das Zweifa-
    che der Höchstgrenze der Deckungsvorsorge“ durch
    die Angabe „2,5 Milliarden Euro“ ersetzt.

25. § 36 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    „Der Bund trägt die sich aus § 34 ergebende Freistel-
    lungsverpflichtung, jedoch unterhalb 500 Millionen
    Euro nur zu 75 vom Hundert.“

26. § 46 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1
       oder 5“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 1, auch
       in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1,“ ersetzt.

    b) Nach Absatz 1 Nr. 2 werden folgende Nummern 2a
       bis 2e eingefügt:
       „2a. entgegen § 7 Abs. 1a Satz 4 ein Messgerät
            verwendet,
        2b. entgegen § 7 Abs. 1a Satz 5 ein Messgerät
            nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig auf-
            stellt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
            anschließt, nicht oder nicht richtig handhabt
            oder nicht oder nicht richtig wartet,
        2c. entgegen § 7 Abs. 1a Satz 7 den Zustand des

            Messgerätes oder die erzeugte Elektrizitäts-

            menge nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen

            oder nicht oder nicht rechtzeitig testieren

            lässt,

        2d. entgegen § 7 Abs. 1c Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder
            Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
            nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht
            oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
            nicht rechtzeitig übermittelt oder ein Ergebnis
            oder ein Testat nicht oder nicht rechtzeitig
            vorlegt,
        2e. entgegen § 7 Abs. 1c Satz 1 Nr. 3 eine Mittei-
            lung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
            nicht rechtzeitig macht,“.

    c) In Absatz 2 werden die Angabe „Nr. 1 bis 4“ durch
       die Angabe „Nr. 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2e, 3 und 4“ und
       die Angabe „Nr. 5“ durch die Angabe „Nr. 2d
       und 5“ ersetzt.
    d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
       Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
       keiten ist

       1. das Bundesausfuhramt in den Fällen des
          Absatzes 1 Nr. 4, soweit es sich um Zuwider-
          handlungen gegen eine nach § 11 Abs. 1 Nr. 1
          oder 6 bestimmte Genehmigungs-, Anzeige-
          oder sonstige Handlungspflicht bei der grenz-
          überschreitenden Verbringung radioaktiver
          Stoffe oder gegen eine damit verbundene Auf-
          lage handelt,
       2. das Bundesamt für Strahlenschutz in den Fäl-
          len des Absatzes 1 Nr. 2a bis 2e.“

27. In § 49 wird die Angabe „§ 46 Abs. 1 Nr. 1 bis 4“ durch
    die Angabe „§ 46 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 4“ ersetzt.

28. § 57a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „alle sonsti-
       gen Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassun-
       gen“ ein Komma gesetzt und folgende Wörter ein-
       gefügt „mit Ausnahme der Genehmigungen,
       Erlaubnisse und Zulassungen nach Nummer 4,“.

    b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
       fügt:
       „4. Die in Genehmigungen, Erlaubnissen und
           Zulassungen zur Annahme von weiteren
           radioaktiven Abfällen oder zu deren Einlage-
           rung zum Zwecke der Endlagerung oder zur
           Annahme von weiteren Kernbrennstoffen oder
           sonstigen radioaktiven Stoffen zum Zwecke
           der Aufbewahrung oder Lagerung enthaltenen
           Gestattungen
            a) zur Annahme von weiteren radioaktiven
               Abfällen oder zu deren Einlagerung zum
               Zwecke der Endlagerung oder
            b) zur Annahme von weiteren Kernbrennstof-
               fen oder sonstigen radioaktiven Stoffen
               zum Zwecke der Aufbewahrung oder La-
               gerung

            werden mit dem 27. April 2002 unwirksam; im

            Übrigen bestehen diese Genehmigungen,

            Erlaubnisse oder Zulassungen als Genehmi-

            gungen nach den Vorschriften dieses Geset-

            zes fort. Die nach Satz 1 fortbestehenden
            Genehmigungen können nach den Vorschrif-
            ten dieses Gesetzes geändert oder mit Anord-
            nungen versehen werden.“

29. § 58 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 58
                    Übergangsvorschriften

       (1) § 4 Abs. 2 Nr. 7, § 9a Abs. 2 Satz 3 bis 5 und
    § 19a gelten nicht für Anlagen, die am 27. April 2002
    nicht mehr betrieben werden. § 9a Abs. 2 Satz 3 gilt
    nicht für Anlagen, die am 27. April 2002 über aus-
    reichende Zwischenlagermöglichkeiten am Standort,
    die nach § 6 oder § 7 genehmigt sind, verfügen.
       (2) § 5 Abs. 2 und 3 gilt nicht für Kernbrennstoffe,
    die am 27. April 2002 bereits staatlich verwahrt
    werden, deren Ablieferung von als gemeinnützig an-
    erkannten Forschungseinrichtungen gegenüber der
BGBl. 2002, Seite 1357 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1357
   zuständigen Behörde vor dem 1. Mai 2001 schriftlich                        Anlage 4
   angekündigt oder deren Übernahme vor dem 1. Mai

Sicherheitsüberprüfung nach § 19a Abs. 1
   2001 vertraglich vereinbart worden ist. Auf Kern-
   brennstoffe aus als gemeinnützig anerkannten For-                            Anlage                                Termin
   schungseinrichtungen findet § 5 Abs. 2 und 3 ab
   1. Januar 2003 Anwendung.
dem
                             Obrigheim                          31. 12. 1998
     (3) § 7c und § 23 Abs. 1 Nr. 4a in der bis zum                             Stade                              31. 12. 2000
   26. April 2002 geltenden Fassung sind auf die zu die-                        Biblis A                           31. 12. 2001
   sem Zeitpunkt anhängigen Verwaltungsverfahren
   weiter anzuwenden.

      (4) § 21 Abs. 1a ist auch auf die am 11. Mai
   anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden, so-

                             Biblis B                           31. 12. 2000
                             Neckarwestheim 1                   31. 12. 2007
2000
                             Brunsbüttel                        30. 6. 2001
   weit zu diesem Zeitpunkt die Kosten nicht bereits
   festgesetzt sind.“
Isar 1                             31. 12. 2004
Unterweser                         31. 12. 2001
Philippsburg 1                     31. 8. 2005
30. Nach Anlage 2 werden folgende neue Anlagen 3 und 4
    angefügt:

   „Anlage 3

              Elektrizitätsmengen nach § 7 Abs. 1a

                                    Reststrom-
                                    mengen ab
     Anlage
                                     1. 1. 2000

                                    (TWh netto)

     Obrigheim                            8,70

     Stade                              23,18

     Biblis A                           62,00
     Neckarwestheim 1                   57,35
     Biblis B                           81,46

     Brunsbüttel                        47,67

     Isar 1                             78,35

     Unterweser                        117,98
     Philippsburg 1                     87,14

     Grafenrheinfeld                   150,03
     Krümmel                           158,22

     Gundremmingen B                   160,92

     Philippsburg 2                    198,61

     Grohnde                           200,90
     Gundremmingen C                   168,35

     Brokdorf                          217,88
     Isar 2                            231,21

     Emsland                           230,07
     Neckarwestheim 2                  236,04

     Summe                           2 516,06
     Mülheim-Kärlich*)                 107,25

     Gesamtsumme                     2 623,31
                           Grafenrheinfeld                    31. 10. 2008

                           Krümmel                            30. 6. 2008

                           Gundremmingen B/C                  31. 12. 2007
                           Grohnde                            31. 12. 2000
 Beginn des
kommerziellen              Philippsburg 2                     31. 10. 2008

  Leistungs-
                           Brokdorf                           31. 10. 2006
   betriebs
                           Isar 2                             31. 12. 2009
 1. 4. 1969
                           Emsland                            31. 12. 2009
19. 5. 1972
                           Neckarwestheim 2                   31. 12. 2009      “.
26. 2. 1975
 1. 12. 1976
31. 1. 1977                                   Artikel 2

 9. 2. 1977                         Änderung der Atomrechtlichen
                                    Deckungsvorsorge-Verordnung
21. 3. 1979
                       Die Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung
 6. 9. 1979          vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220), zuletzt geändert
26. 3. 1980          durch Artikel 28 des Gesetzes vom 9. September 2001
                     (BGBl. I S. 2331, 2002 I S. 615), wird wie folgt geändert:
17. 6. 1982
28. 3. 1984           1. § 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

19. 7. 1984              „2. eine sonstige finanzielle Sicherheit“.

18. 4. 1985
                      2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
 1. 2. 1985               „(1) Durch eine Haftpflichtversicherung kann die
18. 1. 1985              Deckungsvorsorge nur erbracht werden, wenn sie bei
                         einem im Inland zum Betrieb der Haftpflichtversiche-
22. 12. 1986             rung befugten Versicherungsunternehmen genom-
 9. 4. 1988              men wird. Für eine grenzüberschreitende Beförde-
                         rung nach § 4a des Atomgesetzes kann sie auch bei
20. 6. 1988              einem Versicherungsunternehmen eines Drittstaates
15. 4. 1989              im Sinne des § 105 Abs. 1 des Versicherungsauf-
                         sichtsgesetzes, das in seinem Sitzland zum Betrieb
                         der Haftpflichtversicherung befugt ist, genommen
                         werden, wenn neben ihm ein nach Satz 1 befugtes
                         Versicherungsunternehmen oder ein Verband solcher
                         Versicherungsunternehmen die Pflichten eines Haft-
                         pflichtversicherers übernimmt.“
   *) Die für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich aufgeführte Elektrizi-
      tätsmenge von 107,25 TWh kann auf die Kernkraftwerke Emsland,
      Neckarwestheim 2, Isar 2, Brokdorf, Gundremmingen B und C            3. § 3 wird wie folgt geändert:
      sowie bis zu einer Elektrizitätsmenge von 21,45 TWh auf das Kern-
      kraftwerk Biblis B übertragen werden.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2002, Seite 1358 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1358
                               „§ 3
                Sonstige finanzielle Sicherheit“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Durch eine sonstige finanzielle Sicherheit
       kann die Deckungsvorsorge nur erbracht werden,
       wenn gewährleistet ist, dass diese, solange mit
       ihrer Inanspruchnahme gerechnet werden muss,
       in dem von der behördlichen Festsetzung der
       Deckungsvorsorge gesetzten Rahmen zur Verfü-
       gung steht und unverzüglich zur Erfüllung gesetzli-
       cher Schadensersatzverpflichtungen der in § 13
       Abs. 5 des Atomgesetzes genannten Art herange-
       zogen werden kann.“
   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter
       „eine Freistellungs- oder Gewährleistungsver-
       pflichtung“ durch die Wörter „eine sonstige finan-
       zielle Sicherheit“ ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 werden die Wörter „eine Freistellungs-
      oder Gewährleistungsverpflichtung“ durch die
      Wörter „eine sonstige finanzielle Sicherheit“
      ersetzt.

   b) In Absatz 3 werden die Wörter „zur Freistellung
      oder Gewährleistung“ durch die Wörter „zur
      Gewährung einer sonstigen finanziellen Sicher-

      heit“ ersetzt.
   c) In Absatz 4 werden die Wörter „des Freistellungs-
      oder Gewährleistungsvertrages“ durch die Wörter
      „des Vertrages über eine sonstige finanzielle
      Sicherheit“ ersetzt.

5. § 6 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

   „4. die Deckungssumme, soweit sie nicht für jedes
       Schadensereignis in voller Höhe zur Verfügung
       steht, wiederaufzufüllen, wenn eine Minderung in
       mehr als 1 vom Hundert eingetreten oder auf
       Grund eines oder mehrerer eingetretener Scha-
       densereignisse zu erwarten ist.“

6. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird die Angabe „5 Millionen Euro“
           durch die Angabe „7 Millionen Euro“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird die Angabe „50 Millionen Euro“

            durch die Angabe „70 Millionen Euro“ ersetzt.

   b) In Absatz 4 wird Satz 2 aufgehoben.

   c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 bis 7
      angefügt:

         „(5) Bei der Beförderung und Lagerung bestrahl-

       ter Kernbrennstoffe sind die sich nach dem geneh-

       migten Massengehalt der Kernbrennstoffe erge-

       benden Regeldeckungssummen nach Anlage 1

       und die sich nach der genehmigten Gesamtakti-

       vität ergebende Regeldeckungssumme nach An-

       lage 2 getrennt zu ermitteln und zu einer einheit-
       lichen Regeldeckungssumme zusammenzurech-
       nen. Die Freigrenze der Anlage 2 beträgt für die
       Ermittlung der Gesamtaktivität 5 Kilobequerel.

        (6) Die Deckungssumme soll bei der Beförde-
      rung den Betrag von 35 Millionen Euro nicht über-
      schreiten. Eine Überschreitung ist nur zulässig,
      wenn nach den Umständen des Einzelfalles der
      Betrag nach Satz 1 nicht angemessen ist; in die-
      sem Fall kann die Verwaltungsbehörde die
      Deckungssumme bis zu einer Höchstgrenze des
      Zweifachen der Summe nach Satz 1 erhöhen. § 16
      Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
        (7) Bei der Lagerung darf die Deckungssumme
      den Betrag von 350 Millionen Euro nicht über-
      schreiten.“

7. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden
      aa) die Angabe „5 Millionen Deutsche Mark“
          durch die Angabe „5 Millionen Euro“,

      bb) die Wörter „für jedes weitere Megawatt 1 Milli-
          on Deutsche Mark“ durch die Wörter „für
          jedes weitere Megawatt bis 10 Megawatt
          1 Million Euro, für jedes weitere Megawatt
          2,5 Millionen Euro“ und

      cc) die Angabe „500 Millionen Deutsche Mark“
          durch die Angabe „2,5 Milliarden Euro“

      ersetzt.

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

       „(3) Die nach Absatz 1 zu ermittelnde Deckungs-
      vorsorge umfasst auch die Deckungsvorsorge
      1. für eine Aufbewahrung nach § 6 Abs. 3 oder 4
         des Atomgesetzes oder
      2. für eine entsprechende Aufbewahrung auf dem

         Gelände einer Anlage zur Spaltung von Kern-
         brennstoffen zu Forschungszwecken,

      sofern die Anlagen eine gemeinsame Kernanlage
      im Sinne der Anlage 1 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halb-
      satz zum Atomgesetz bilden.“

8. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Die Deckungssumme soll bei Brennelement-
          fabriken und Urananreicherungsanlagen den

          Betrag von 140 Millionen Euro nicht über-

          schreiten.“

      bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:

          „Eine Überschreitung ist nur zulässig, wenn
          nach den Umständen des Einzelfalles der

          Betrag nach Satz 1 nicht angemessen ist; in

          diesem Fall kann die Verwaltungsbehörde die

          Deckungssumme bis zu einer Höchstgrenze

          des Zweifachen der Summe nach Satz 1

          erhöhen. § 16 Abs. 2 findet entsprechende

          Anwendung.“

   b) In Absatz 2 werden die Nummern 1 bis 3 durch die
      Wörter „bis zu 50 Tonnen unter Berücksichtigung
      des § 16 70 Millionen Euro“ ersetzt.
BGBl. 2002, Seite 1359 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1359
 9. § 14 wird aufgehoben.

10. In § 16 Abs. 1 wird die Angabe „im Rahmen der
    Höchstbeträge des § 13 Abs. 2 Nr. 1 des Atomgeset-
    zes“ durch die Angabe „im Rahmen der Höchstgrenze
    des § 13 Abs. 3 Satz 2 des Atomgesetzes“ ersetzt.

11. § 17 wird aufgehoben.

                         Artikel 3

                   Änderung der
         Kostenverordnung zum Atomgesetz
  Die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom
17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1457, 1982 I S. 562), zuletzt
geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 9. Septem-
ber 2001 (BGBl. I S. 2331), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Satz 1 Nr. 6 wird die Angabe „§§ 4 und 6“ durch
   die Angabe „§§ 4, 6 und 9a Abs. 2 Satz 4“ ersetzt.

2. In § 5 Abs. 1 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a
   eingefügt:
   „3a. Prüfungen der Ergebnisse der Sicherheitsüber-
        prüfung nach § 19a des Atomgesetzes;“.

                       Artikel 4
    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
  Die auf Artikel 2 beruhende Änderung der Atomrechtli-
chen Deckungsvorsorge-Verordnung kann auf Grund der

Ermächtigung des § 13 Abs. 3 des Atomgesetzes und die
auf Artikel 3 beruhende Änderung der Kostenverordnung
zum Atomgesetz kann auf Grund der Ermächtigung des
§ 21 Abs. 3 des Atomgesetzes geändert werden.

                       Artikel 5

                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                               gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                 Berlin, den 22. April 2002
                                              Der Bundespräsident
                                                 Johannes Rau
                                               Der Bundeskanzler
                                               Gerhard Schröder

                                         Der Bundesminister
                            für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                            Jürgen Trittin
                                             Der Bundesminister
                                       für Wirtschaft und Technologie
                                                   Müller

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 1351. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3ac80140dda6cca7….