§ 4 Beförderung von Kernbrennstoffen
Stand: 17.02.2022
Wird zitiert von 53
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 14.03.2013 – 7 C 34/11 · Anwohnerklage gegen Castor-TransporteZitiert von 12
- BVerfG, 07.12.2021 – 2 BvL 2/15Umschlagsverbot für Kernbrennstoffe in Bremer HäfenZitiert von 18
- VG Bremen, 09.07.2015 – 5 K 171/13Zitiert von 1
- SG Lüneburg, 28.06.2006 – S 18 AL 311/04Zitiert von 1
- VG Berlin, 20.06.2017 – 10 L 667.17Zitiert von 2
- BVerfG, 21.01.2009 – 1 BvR 2524/06Atomrechtliche Beförderungsgenehmigung: Klagebefugnis von Anliegern der Beförderungsstrecke KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 100
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2026 – OVG 7 S 2/26
- VG Gelsenkirchen, 18.12.2024 – 11 L 2066/24Zitiert von 2
- BVerwG, 28.11.2024 – 1 A 1/23Abschiebungsanordnung in die Republik IrakZitiert von 16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 AtG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/4#abs-1 (1) Die Beförderung von Kernbrennstoffen außerhalb eines abgeschlossenen Geländes, auf dem Kernbrennstoffe staatlich verwahrt werden oder eine nach den §§ 6, 7 und 9 genehmigte Tätigkeit ausgeübt wird, bedarf der Genehmigung. Diese wird dem Absender oder demjenigen erteilt, der es übernimmt, die Versendung oder Beförderung der Kernbrennstoffe zu besorgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/4#abs-2 (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/4#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/4#abs-4 (4) Die Genehmigung ist für den einzelnen Beförderungsvorgang zu erteilen; sie kann jedoch einem Antragsteller allgemein auf längstens drei Jahre erteilt werden, soweit die in § 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Zwecke nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/4#abs-5 (5) Eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Genehmigungsbescheids ist bei der Beförderung mitzuführen. Soweit sich die Haftung nach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 4 bestimmt, hat der Beförderer außerdem eine Bescheinigung mit sich zu führen, die den Anforderungen des Artikels 4 Abs. d des Pariser Übereinkommens entspricht. Der Bescheid und die Bescheinigung sind der für die Kontrolle zuständigen Behörde und den von ihr Beauftragten auf Verlangen vorzuzeigen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/4#abs-6 (6) Absatz 5 Satz 1 gilt nicht für die Beförderung mit der Eisenbahn durch einen Eisenbahnunternehmer. Im übrigen bleiben die für die jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter unberührt.