Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 2553
BGBl. 2013 I S. 2553 · 59.586 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Suche und Auswahl
eines Standortes für ein Endlager für Wärme
entwickelnde radioaktive Abfälle und zur Änderung anderer Gesetze
(Standortauswahlgesetz – StandAG)
Vom 23. Juli 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Gesetz
zur Suche und Auswahl
eines Standortes für ein Endlager
für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle
(Standortauswahlgesetz – StandAG)
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften und
Vorbereitung des Standortauswahlverfahrens
§1
Ziel des Gesetzes
(1) Ziel des Standortauswahlverfahrens ist, in einem
wissenschaftsbasierten und transparenten Verfahren
für die im Inland verursachten, insbesondere hoch ra-
dioaktiven Abfälle den Standort für eine Anlage zur
Endlagerung nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des Atomge-
setzes in der Bundesrepublik Deutschland zu finden,
der die bestmögliche Sicherheit für einen Zeitraum
von einer Million Jahren gewährleistet. Zur Erreichung
dieses Ziels werden zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und anderen Staaten keine Abkommen
geschlossen, mit denen nach den Bestimmungen der
Richtlinie 2011/70/EURATOM des Rates vom 19. Juli
2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verant-
wortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter
Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. L 199
vom 2.8.2011, S. 48) eine Verbringung radioaktiver Ab-
fälle einschließlich abgebrannter Brennelemente zum
Zweck der Endlagerung außerhalb Deutschlands er-
möglicht würde.
(2) Vor das eigentliche Verfahren zur Standortaus-
wahl nach den §§ 12 bis 20 tritt die Arbeit einer Kom-
mission nach den §§ 3 bis 5.
(3) Das Standortauswahlverfahren soll bis zum Jahr
2031 abgeschlossen sein.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Endlagerung
die Einlagerung radioaktiver Abfälle in einer Anlage
des Bundes nach § 9a Absatz 3 des Atomgesetzes
(Endlager), wobei eine Rückholung nicht beabsich-
tigt ist;

2. Erkundung
die über- und untertägige Untersuchung des Unter-
grundes auf seine Eignung zur Einrichtung eines
Endlagers für insbesondere Wärme entwickelnde
radioaktive Abfälle;
3. Rückholbarkeit
die geplante technische Möglichkeit zum Entfernen
der eingelagerten radioaktiven Abfallbehälter aus
dem Endlager;
4. Bergung
die ungeplante Rückholung von radioaktiven Ab-
fällen aus einem Endlager als Notfallmaßnahme;
5. Stilllegung
der Verschluss des Endlagers zur Gewährleistung
der Sicherheit während der Nachverschlussphase.
§3
Kommission Lagerung
hoch radioaktiver Abfallstoffe
(1) Zur Vorbereitung des Standortauswahlverfahrens
wird eine „Kommission Lagerung hoch radioaktiver Ab-
fallstoffe“ (Kommission) gebildet. Sie besteht aus
1. einem oder einer Vorsitzenden,
2. acht Vertreterinnen oder Vertretern aus der Wissen-
schaft, zwei Vertreterinnen oder Vertretern von Um-
weltverbänden, zwei Vertreterinnen oder Vertretern
von Religionsgemeinschaften, zwei Vertreterinnen
oder Vertretern aus der Wirtschaft und zwei Vertrete-
rinnen oder Vertretern der Gewerkschaften sowie
3. acht Mitgliedern des Deutschen Bundestages, wo-
bei jede Fraktion im Deutschen Bundestag vertreten
ist, und acht Mitgliedern von Landesregierungen und
hat somit 33 Mitglieder. Der oder die Vorsitzende und
die Mitglieder nach Satz 2 Nummer 2 werden auf der
Grundlage eines gleichlautenden Wahlvorschlages von
Bundestag und Bundesrat gewählt. Die Mitglieder des
Deutschen Bundestages werden auf Grundlage eines
gemeinsamen Wahlvorschlages von den im Deutschen
Bundestag vertretenen Fraktionen und die Mitglieder
der Landesregierungen auf Grundlage eines gemein-
samen Wahlvorschlages vom Bundesrat bestimmt. Für
die Abgeordneten des Deutschen Bundestages und die
Mitglieder der Landesregierungen wird eine gleiche An-
zahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern be-
stimmt. Die Mitgliedschaft endet durch Verzicht oder
Neuwahl. Die Kommission wird beim federführenden
Ausschuss des Deutschen Bundestages eingerichtet;
sie wird bei der Durchführung ihrer Aufgaben von einer
Geschäftsstelle unterstützt. Diese Geschäftsstelle wird
vom Deutschen Bundestag eingerichtet.
(2) Die Kommission hat insbesondere einen Bericht
nach § 4 vorzulegen, in dem sie die für das Auswahl-
verfahren relevanten Grundsatzfragen für die Ent-
sorgung radioaktiver Abfälle untersucht und bewertet,
sowie Vorschläge für die Entscheidungsgrundlagen
nach § 4 und eine entsprechende Handlungsempfeh-
lung für den Bundestag und den Bundesrat erarbeitet.
(3) Hält die Kommission Regelungen dieses Geset-
zes für nicht angemessen, so legt sie dies in ihrem Be-
richt dar und unterbreitet einen Alternativvorschlag.
(4) Im Rahmen ihrer Handlungsempfehlung nimmt
die Kommission auch Stellung zu bisher getroffenen
Entscheidungen und Festlegungen in der Endlager-
frage.
(5) Die Kommission beschließt bis zum 31. Dezember
2015 den Bericht zum Standortauswahlverfahren mög-
lichst im Konsens, mindestens aber mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln ihrer Mitglieder. Sie ist berechtigt,
diese Frist einmalig um sechs Kalendermonate zu ver-
längern. Diese Entscheidung bedarf einer Mehrheit von
zwei Dritteln der Mitglieder der Kommission. Stimm-
berechtigt sind die Mitglieder der Kommission nach Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 2. Jedes Mitglied der Kommis-
sion kann eine eigene Stellungnahme abgeben. Stel-
lungnahmen sind dem Bericht beizufügen.
(6) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsord-
nung. Sie entscheidet über Geschäftsordnungsfragen
mit einfacher Mehrheit.
§4
Bericht der Kommission und
Umsetzung der Handlungsempfehlungen
(1) Zur Vorbereitung des Standortauswahlverfahrens
erarbeitet die Kommission einen Bericht. Sie geht in
diesem Bericht umfassend auf sämtliche entschei-
dungserheblichen Fragestellungen ein. Sie unterzieht
dieses Gesetz einer Prüfung und unterbreitet Bundes-
tag und Bundesrat entsprechende Handlungsempfeh-
lungen. Sie analysiert hierzu auch die Erfahrungen und
die Vorgehensweise anderer Staaten bei der Standort-
auswahl.
(2) Die Kommission soll Vorschläge erarbeiten
1. zur Beurteilung und Entscheidung der Frage, ob an-
stelle einer unverzüglichen Endlagerung hoch radio-
aktiver Abfälle in tiefen geologischen Formationen
andere Möglichkeiten für eine geordnete Entsorgung
dieser Abfälle wissenschaftlich untersucht und bis
zum Abschluss der Untersuchungen die Abfälle in
oberirdischen Zwischenlagern aufbewahrt werden
sollen,
2. für die Entscheidungsgrundlagen (allgemeine Sicher-
heitsanforderungen an die Lagerung, geowissen-
schaftliche, wasserwirtschaftliche und raumplaneri-
sche Ausschlusskriterien und Mindestanforderungen
im Hinblick auf die Eignung geologischer Forma-
tionen für die Endlagerung sowie wirtsgesteins-
spezifische Ausschluss- und Auswahlkriterien für
die möglichen Wirtsgesteine Salz, Ton und Kristallin
sowie wirtsgesteinsunabhängige Abwägungskrite-
rien und die Methodik für die durchzuführenden vor-
läufigen Sicherheitsuntersuchungen),
3. für Kriterien einer möglichen Fehlerkorrektur (Anfor-
derungen an die Konzeption der Lagerung insbeson-
dere zu den Fragen der Rückholung, Bergung, und
Wiederauffindbarkeit der radioaktiven Abfälle sowie
der Frage von Rücksprüngen im Standortauswahl-
verfahren),
4. für Anforderungen an die Organisation und das Ver-
fahren des Auswahlprozesses und für die Prüfung
von Alternativen,
5. für Anforderungen an die Beteiligung und Informa-
tion der Öffentlichkeit sowie zur Sicherstellung der
Transparenz

sowie gesellschaftspolitische und technisch-wissen-
schaftliche Fragen erörtern und dabei Empfehlungen
zum Umgang mit bisher getroffenen Entscheidungen
und Festlegungen in der Endlagerfrage aussprechen
und internationale Erfahrungen und daraus folgernde
Empfehlungen für ein Lagerkonzept analysieren.
(3) Die Kommission arbeitet mit Forschungseinrich-
tungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
für Bildung und Forschung und des Bundesministeri-
ums für Wirtschaft und Technologie zusammen. Die
Kommission kann wissenschaftliche Erkenntnisse der
zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden
heranziehen. Sie kann im Rahmen ihrer Arbeit Sachver-
ständige anhören und externe wissenschaftliche Gut-
achten beauftragen.
(4) Die Kommission legt ihren Bericht dem Deut-
schen Bundestag, dem Bundesrat sowie der Bundes-
regierung vor. Der Bericht ist Grundlage für die Evaluie-
rung dieses Gesetzes durch den Bundestag.
(5) Die Ausschlusskriterien, die Mindestanforderun-
gen, die Abwägungskriterien und die weiteren Ent-
scheidungsgrundlagen werden von der Kommission
als Empfehlungen erarbeitet und vom Deutschen Bun-
destag als Gesetz beschlossen.
§5
Öffentlichkeit
der Kommissionsarbeit
und Beteiligung der Öffentlichkeit
(1) Die Kommission tagt in der Regel öffentlich. Sie
beschließt unter Angabe der Gründe, wann eine Sit-
zung nicht öffentlich ist. Die Öffentlichkeit einer Sitzung
kann auch durch Übertragung der Beratung als Live-
stream im Internet hergestellt werden. Über die
Sitzungsergebnisse werden Protokolle geführt, die
nach ihrer Annahme nach Maßgabe des Satzes 2 ver-
öffentlicht werden. Das Nähere regelt die Geschäfts-
ordnung nach § 3 Absatz 6 Satz 1.
(2) Von der Kommission beauftragte externe Gut-
achten werden veröffentlicht.
(3) Die Kommission beteiligt die Öffentlichkeit nach
den in den §§ 9 und 10 festgelegten Grundsätzen. Die
Kommission bedient sich dabei ihrer Geschäftsstelle.
(4) Die Kommission stellt den Bericht zum Standort-
auswahlverfahren im Rahmen ihrer letzten Sitzung
öffentlich vor und veröffentlicht ihn unmittelbar im An-
schluss.
§6
Vorhabenträger
Das Bundesamt für Strahlenschutz ist Vorhaben-
träger und hat die Aufgabe, das Standortauswahlver-
fahren umzusetzen, insbesondere:
1. Vorschläge für die Auswahl der Standortregionen
und der zu erkundenden Standorte zu erarbeiten,
2. standortbezogene Erkundungsprogramme und Prüf-
kriterien nach § 15 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 zu
erstellen,
3. die übertägige und untertägige Erkundung der fest-
gelegten Standorte durchzuführen,
4. die jeweiligen vorläufigen Sicherheitsuntersuchun-
gen zu erstellen,
5. dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgung den
Standort für eine Anlage zur Endlagerung nach § 18
Absatz 4 vorzuschlagen.
Eine Beleihung Dritter mit den Aufgaben des Vorhaben-
trägers im Standortauswahlverfahren ist nicht zulässig.
§7
Bundesamt für kerntechnische Entsorgung
Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung
reguliert das Standortauswahlverfahren, insbesondere:
1. durch die Festlegung von Erkundungsprogrammen
und standortbezogenen Prüfkriterien nach § 15 Ab-
satz 2 und § 18 Absatz 2,
2. durch die Erarbeitung von Vorschlägen für die
Standortentscheidungen und
3. bei dem Vollzug des Standortauswahlverfahrens
entsprechend § 19 Absatz 1 bis 4 des Atomgeset-
zes.
Kapitel 2
Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
§8
Gesellschaftliches Begleitgremium
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit richtet mit Zustimmung des
Deutschen Bundestages und des Bundesrates nach
Abschluss der Arbeit der Kommission und der Evaluie-
rung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 ein pluralistisch zu-
sammengesetztes gesellschaftliches nationales Be-
gleitgremium zur gemeinwohlorientierten Begleitung
des Prozesses der Standortauswahl ein. Die Mitglieder
erhalten Einsicht in alle Akten und Unterlagen des
Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung und des
Vorhabenträgers. Die Beratungsergebnisse werden ver-
öffentlicht. Abweichende Voten sind bei der Veröffent-
lichung von Empfehlungen und Stellungnahmen zu
dokumentieren.
§9
Grundsätze der Öffentlichkeitsbeteiligung
(1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung
und der Vorhabenträger haben jeweils im Rahmen ihrer
Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz dafür zu
sorgen, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und während
der Dauer des Standortauswahlverfahrens durch Bür-
gerversammlungen, Bürgerdialoge, über das Internet
und durch andere geeignete Medien umfassend und
systematisch über die Ziele des Vorhabens, die Mittel
und den Stand seiner Verwirklichung sowie seine vo-
raussichtlichen Auswirkungen unterrichtet wird. Der
Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge-
ben. Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung
und der Vorhabenträger werten die übermittelten Stel-
lungnahmen aus und nehmen im Rahmen der Öffent-
lichkeitsbeteiligung nach Satz 1 im Sinne eines dialog-
orientierten Prozesses Stellung. Das Ergebnis der Aus-
wertung ist bei den weiteren Verfahrensschritten zu be-
rücksichtigen.
(2) Zu den bereitzustellenden Informationen, zu de-
nen die Öffentlichkeit Stellung nehmen kann, gehören
zumindest

1. die Vorschläge für die Entscheidungsgrundlagen;
2. der Vorschlag für in Betracht kommende Standort-
regionen und die Auswahl von übertägig zu er-
kundenden Standorten nach § 13 Absatz 3;
3. Vorschläge für die standortbezogenen Erkundungs-
programme und Prüfkriterien nach § 15 Absatz 1;
4. der Bericht über die Ergebnisse der übertägigen Er-
kundung, deren Bewertung und der Vorschlag für die
untertägig zu erkundenden Standorte nach § 16 Ab-
satz 2;
5. Vorschläge für die vertieften geologischen Erkun-
dungsprogramme und Prüfkriterien nach § 18 Ab-
satz 2;
6. die Erkenntnisse und Bewertungen der untertägigen
Erkundung nach § 18 Absatz 4;
7. der Standortvorschlag nach § 19 Absatz 1.
(3) Zur weiteren Beteiligung der Öffentlichkeit veran-
lasst das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung
Bürgerdialoge mit dem Ziel, einen offenen und pluralis-
tischen Dialog in der Öffentlichkeit zu ermöglichen.
Hierfür sind geeignete Methoden vor Ort und im Inter-
net bereit zu stellen, die von einer regionalen Begleit-
gruppe unter Beteiligung von regionalen Bürgerinitia-
tiven begleitet werden. Das Bundesamt für kerntechni-
sche Entsorgung richtet an den in Betracht kommen-
den Standortregionen und Standorten Bürgerbüros ein.
Diese haben dafür zu sorgen, dass die Öffentlichkeit an
den in Betracht kommenden Standortregionen und
Standorten in allen Angelegenheiten des jeweiligen Ver-
fahrensschrittes Gelegenheit zur eigenständigen fach-
lichen Beratung erhält.
(4) Das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit
wird entsprechend fortentwickelt. Hierzu können sich
die Beteiligten über die gesetzlich geregelten Mindest-
anforderungen hinaus weiterer Beteiligungsformen be-
dienen. Die Geeignetheit der Beteiligungsformen ist in
angemessenen zeitlichen Abständen zu überprüfen.
§ 10
Durchführung von Bürgerversammlungen
(1) In den in diesem Gesetz bestimmten Fällen von
§ 13 Absatz 4, § 15 Absatz 2, § 16 Absatz 3, § 18
Absatz 2 und § 19 Absatz 2 führt das Bundesamt für
kerntechnische Entsorgung Bürgerversammlungen
durch mit dem Ziel, die jeweiligen Verfahrensschritte
im Zusammenwirken mit der Öffentlichkeit vorzuberei-
ten. Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung
soll die Öffentlichkeit bei der organisatorischen Vorbe-
reitung auf die Teilnahme an den Bürgerversammlungen
in angemessenem Umfang unterstützen. Zu den Bür-
gerversammlungen sollen neben der Öffentlichkeit
auch der Vorhabenträger und die nach § 11 Absatz 2
zu beteiligenden Behörden eingeladen werden.
(2) Die Bürgerversammlungen sind im räumlichen
Bereich des Vorhabens durchzuführen. Ort und Zeit-
punkt der Bürgerversammlungen werden im Bundesan-
zeiger und auf der Internetplattform des Bundesamtes
für kerntechnische Entsorgung sowie in örtlichen Ta-
geszeitungen, die im Bereich des Vorhabens verbreitet
sind, bekannt gemacht; die Bekanntmachung erfolgt
spätestens zwei Monate vor Durchführung der Bürger-
versammlung.
(3) Die wesentlichen, den Versammlungsgegenstand
betreffenden Unterlagen sind auf der Internetplattform
des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung zu
veröffentlichen und für die Dauer von mindestens
einem Monat im räumlichen Bereich des Vorhabens
auszulegen. Die Auslegung ist im Bundesanzeiger und
auf der Internetplattform des Bundesamtes für kern-
technische Entsorgung sowie in örtlichen Tages-
zeitungen, die im Bereich des Vorhabens verbreitet
sind, spätestens vier Wochen vor Beginn der Aus-
legung bekannt zu machen.
(4) Über die Ergebnisse jeder Bürgerversammlung
und das Gesamtergebnis nach Abschluss der münd-
lichen Erörterung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Hierbei ist unter anderem darzulegen, ob und in
welchem Umfang Akzeptanz besteht. Das Bundesamt
für kerntechnische Entsorgung überprüft das Vorhaben
auf der Grundlage des festgestellten Gesamtergebnis-
ses. Das Ergebnis der Überprüfung ist bei der jeweili-
gen Entscheidung durch das Bundesamt für kerntech-
nische Entsorgung zu berücksichtigen.
§ 11
Beteiligung der Landes-
behörden, der betroffenen Gebietskörper-
schaften sowie der Träger öffentlicher Belange
(1) Die jeweils zuständigen obersten Landesbehör-
den und die kommunalen Spitzenverbände sind bei
der Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen nach
§ 4 Absatz 2 Nummer 2 zu beteiligen.
(2) Die betroffenen Gebietskörperschaften und Trä-
ger öffentlicher Belange sind in den in diesem Gesetz
bestimmten Fällen zu beteiligen.
(3) Hält die zuständige Behörde im Rahmen der vor
den Entscheidungen nach § 14 Absatz 2 und § 17 Ab-
satz 2 durchzuführenden Strategischen Umweltprüfun-
gen eine grenzüberschreitende Behördenbeteiligung für
erforderlich, findet § 14j Absatz 1 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung Anwendung. Hält
die zuständige Behörde im Falle des § 17 Absatz 3 eine
grenzüberschreitende Behördenbeteiligung für erfor-
derlich, findet § 8 des Gesetzes über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung entsprechende Anwendung.
Kapitel 3
Standortauswahlverfahren
Te i l 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 12
Erkundung
(1) Der Vorhabenträger hat die in dem Standortaus-
wahlverfahren festgelegten Standorte übertägig und
untertägig zu erkunden. Dabei hat er regelmäßig an
das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung zu
berichten und die Erkundungsergebnisse in vorläufigen
Sicherheitsuntersuchungen zusammenzufassen und
sie zu bewerten.
(2) Für die Erkundung sind die §§ 3 bis 29, 39, 40, 48
und 50 bis 104, 106 und 145 bis 148 des Bundesberg-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch

Artikel 15a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2585) geändert worden ist, entsprechend anzuwen-
den. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Bundes-
berggesetzes unberührt. Bei Anwendung dieser Vor-
schriften ist davon auszugehen, dass die übertägige
und untertägige Erkundung aus zwingenden Gründen
des öffentlichen Interesses erfolgt. Für die Erkundung
nach diesem Gesetz und die jeweiligen Standortent-
scheidungen gelten die §§ 9d bis 9g des Atomgeset-
zes.
(3) Bei der Durchführung seiner Tätigkeiten arbeitet
der Vorhabenträger mit Forschungseinrichtungen im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung
und Forschung und des Bundesministeriums für Wirt-
schaft und Technologie zusammen und kann wissen-
schaftliche Erkenntnisse anderer wissenschaftlicher
Einrichtungen heranziehen. Soweit für die Erkundung
und den Standortvergleich Geodaten, insbesondere
geowissenschaftliche und hydrogeologische Daten der
zuständigen Landesbehörden benötigt werden, sind
diese Daten dem Vorhabenträger bei gleichzeitiger
Übertragung der erforderlichen Nutzungs- und Weiter-
verwendungsrechte geldleistungsfrei zur Verfügung zu
stellen.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 bleiben die
Funktionen der Länder als amtliche Sachverständige
und Träger öffentlicher Belange unberührt.
Te i l 2
Ablauf des
Standortauswahlverfahrens
§ 13
Ermittlung in Betracht
kommender Standortregionen
und Auswahl für übertägige Erkundung
(1) Der Vorhabenträger hat unter Anwendung der
nach § 4 Absatz 5 durch Bundesgesetz festgelegten
Anforderungen und Kriterien, insbesondere der Sicher-
heitsanforderungen, sowie unter Berücksichtigung
sonstiger öffentlicher Belange in Betracht kommende
Standortregionen zu ermitteln. Der Vorhabenträger er-
mittelt zunächst ungünstige Gebiete, die nach den
Sicherheitsanforderungen sowie den geowissenschaft-
lichen, wasserwirtschaftlichen und raumplanerischen
Ausschlusskriterien offensichtlich ungünstige Eigen-
schaften aufweisen sowie solche, die die gemäß § 4
Absatz 5 festgelegten geologischen Mindestanforde-
rungen nicht erfüllen, und erarbeitet auf dieser Grund-
lage den Vorschlag für in Betracht kommende Stand-
ortregionen.
(2) Der Vorhabenträger hat für die in Betracht kom-
menden Standortregionen repräsentative vorläufige
Sicherheitsuntersuchungen gemäß den nach § 4 Ab-
satz 5 gesetzlich festgelegten Anforderungen und
Kriterien zu erstellen.
(3) Der Vorhabenträger hat den Vorschlag für in Be-
tracht kommende Standortregionen mit den zugehöri-
gen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen und eine
auf dieser Grundlage getroffene Auswahl von Stand-
orten für die übertägige Erkundung an das Bundesamt
für kerntechnische Entsorgung zu übermitteln.
(4) Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt nach den
§§ 9 und 10; die Behördenbeteiligung wird nach § 11
Absatz 2 und 3 durchgeführt.
§ 14
Entscheidung über übertägige Erkundung
(1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung
überprüft den Vorschlag des Vorhabenträgers für in Be-
tracht kommende Standortregionen mit besonders
günstigen geologischen Eigenschaften und die vorge-
schlagene Auswahl der Standorte für die übertägige Er-
kundung sowie die zugehörigen vorläufigen Sicher-
heitsuntersuchungen. Will das Bundesamt für kern-
technische Entsorgung von dem Vorschlag des Vor-
habenträgers abweichen, hat sie ihm zuvor Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
(2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung
übermittelt dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit den Bericht mit den Vor-
schlägen in Betracht kommender Standortregionen und
den hieraus auszuwählenden Standorten für die über-
tägige Erkundung. Die Bundesregierung unterrichtet
den Deutschen Bundestag und den Bundesrat über
die ungünstigen Gebiete, die ausgeschlossen werden
sollen, und die übertägig zu erkundenden Standorte.
Zu den von der Bundesregierung vorzulegenden erfor-
derlichen Unterlagen gehören neben dem Bericht nach
Satz 1 insbesondere die Beratungsergebnisse des ge-
sellschaftlichen Begleitgremiums und die Ergebnisse
der Öffentlichkeitsbeteiligung. Weitere Unterlagen sind
durch die Bundesregierung auf Anforderung zu über-
mitteln. Über die ungünstigen Gebiete, die ausge-
schlossen werden sollen, und die übertägig zu erkun-
denden Standorte wird durch Bundesgesetz entschie-
den.
(3) Vor Übermittlung des Berichtes nach Absatz 2
Satz 1 ist den betroffenen kommunalen Gebietskörper-
schaften und Grundstückseigentümern Gelegenheit zu
geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen
Tatsachen zu äußern.
§ 15
Festlegung von standortbezogenen
Erkundungsprogrammen und Prüfkriterien
(1) Der Vorhabenträger hat
1. für die übertägige Erkundung der ausgewählten
Standorte Vorschläge für die standortbezogenen Er-
kundungsprogramme und Prüfkriterien nach Maß-
gabe der gemäß § 4 Absatz 5 gesetzlich festgeleg-
ten Anforderungen und Kriterien zu erstellen und
2. diese dem Bundesamt für kerntechnische Entsor-
gung in einer von diesem festzusetzenden angemes-
senen Frist vorzulegen.
(2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung
legt die standortbezogenen Erkundungsprogramme
und Prüfkriterien fest. Die Öffentlichkeitsbeteiligung er-
folgt nach den §§ 9 und 10; die Behördenbeteiligung
wird nach § 11 Absatz 2 und 3 durchgeführt.
(3) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung
veröffentlicht die jeweiligen standortbezogenen Erkun-
dungsprogramme und Prüfkriterien und wesentlichen
Änderungen im Bundesanzeiger.

§ 16
Übertägige Erkundung
und Vorschlag für untertägige Erkundung
(1) Der Vorhabenträger hat die durch Bundesgesetz
ausgewählten Standorte übertägig auf der Grundlage
der standortbezogenen Erkundungsprogramme zu er-
kunden.
(2) Auf der Grundlage der Erkundungsergebnisse der
übertägigen Erkundungen hat der Vorhabenträger ge-
mäß den nach § 4 Absatz 5 gesetzlich festgelegten An-
forderungen und Kriterien weiterentwickelte vorläufige
Sicherheitsuntersuchungen zu erstellen. Die durch Er-
kundung und vorläufige Sicherheitsuntersuchungen ge-
wonnenen Erkenntnisse hat er nach Maßgabe der je-
weiligen standortbezogenen Prüfkriterien und im Hin-
blick auf die Umweltverträglichkeit sowie die sonstigen
möglichen Auswirkungen von Endlagerbergwerken zu
bewerten und dem Bundesamt für kerntechnische Ent-
sorgung eine sachgerechte Standortauswahl für die
Wirtsgesteinsarten, auf die sich die weitere Erkundung
beziehen soll, und zugehörige Erkundungsprogramme
für die untertägige Erkundung vorzuschlagen.
(3) Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt nach den
§§ 9 und 10; die Behördenbeteiligung wird nach § 11
Absatz 2 und 3 durchgeführt.
§ 17
Auswahl für untertägige Erkundung
(1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung
überprüft die weiterentwickelten vorläufigen Sicher-
heitsuntersuchungen und die Standortauswahl für die
untertägige Erkundung. Will das Bundesamt für kern-
technische Entsorgung von dem Vorschlag des Vor-
habenträgers abweichen, hat es ihm zuvor Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
(2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung
übermittelt dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit den Auswahlvorschlag
für die untertägig zu erkundenden Standorte. Die Bun-
desregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag
und den Bundesrat über den Auswahlvorschlag für die
Standorte für die untertägige Erkundung. Zu den Unter-
lagen des Auswahlvorschlags gehören insbesondere
die Beratungsergebnisse des gesellschaftlichen Be-
gleitgremiums und die Ergebnisse der Öffentlichkeits-
beteiligung. Weitere Unterlagen sind durch die Bundes-
regierung auf Anforderung zu übermitteln. Welche
Standorte für die untertägige Erkundung ausgewählt
und ausgewiesen werden, wird mit einem weiteren
Bundesgesetz beschlossen.
(3) Vor Übermittlung des Auswahlvorschlages nach
Absatz 2 Satz 1 ist den betroffenen kommunalen Ge-
bietskörperschaften und den betroffenen Grundstücks-
eigentümern Gelegenheit zu geben, sich zu den für die
Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(4) Vor Übermittlung des Auswahlvorschlags nach
Absatz 2 Satz 1 stellt das Bundesamt für kerntechni-
sche Entsorgung durch Bescheid fest, ob das bisherige
Standortauswahlverfahren nach den Anforderungen
und Kriterien dieses Gesetzes durchgeführt wurde und
der Auswahlvorschlag diesen Anforderungen und Krite-
rien entspricht. Der Bescheid ist in entsprechender An-
wendung der Bestimmungen über die öffentliche Be-
kanntmachung von Genehmigungsbescheiden der in
§ 7 Absatz 4 Satz 3 des Atomgesetzes genannten
Rechtsverordnung öffentlich bekannt zu machen. Für
Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung nach Satz 1
findet das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753)
mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass Ge-
meinden, in deren Gemeindegebiet ein zur untertägigen
Erkundung vorgeschlagener Standort liegt, und deren
Einwohnerinnen und Einwohnern den nach § 3 des Um-
welt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Vereinigun-
gen gleichstehen. Einer Nachprüfung der Entscheidung
in einem Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsge-
richtsordnung bedarf es nicht. Über Klagen gegen die
Entscheidung nach Satz 1 entscheidet im ersten und
letzten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht.
(5) Die Entscheidung nach Absatz 2 soll bis Ende
2023 erfolgt sein.
§ 18
Vertiefte geologische Erkundung
(1) Der Vorhabenträger hat
1. für die untertägige Erkundung der durch Gesetz fest-
gelegten Standorte Vorschläge für ein vertieftes geo-
logisches Erkundungsprogramm und standortbe-
zogene Prüfkriterien zu erarbeiten und
2. diese dem Bundesamt für kerntechnische Ent-
sorgung in einer von diesem festzusetzenden ange-
messenen Frist zusammen mit den für die raum-
ordnerische Beurteilung erforderlichen Unterlagen
vorzulegen.
(2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung
hat die Aufgabe, die vertieften geologischen Erkun-
dungsprogramme und standortbezogene Prüfkriterien
festzulegen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt nach
den §§ 9 und 10; die Behördenbeteiligung wird nach
§ 11 Absatz 2 und 3 durchgeführt. Es veröffentlicht
die vertieften geologischen Erkundungsprogramme
und Prüfkriterien und wesentlichen Änderungen im
Bundesanzeiger.
(3) Der Vorhabenträger hat die untertägigen Erkun-
dungen durchzuführen, auf dieser Basis nach Maßgabe
der standortbezogenen Prüfkriterien und der nach § 4
Absatz 5 festgelegten Kriterien und Anforderungen um-
fassende vorläufige Sicherheitsuntersuchungen für die
Betriebsphase und die Nachverschlussphase zu erstel-
len sowie die Unterlagen für die Umweltverträglich-
keitsprüfung hinsichtlich des Standortes des Endlagers
nach § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglich-
keitsprüfung zu erstellen.
(4) Der Vorhabenträger hat dem Bundesamt für
kerntechnische Entsorgung über die Ergebnisse des
durchgeführten vertieften geologischen Erkundungs-
programms und über die Bewertung der Erkenntnisse
zu berichten. Das Bundesamt für kerntechnische Ent-
sorgung führt auf Grundlage der vom Vorhabenträger
vorgelegten Unterlagen die Umweltverträglichkeits-
prüfung hinsichtlich des Standortes entsprechend den
§§ 7 bis 9b des Gesetzes über die Umweltverträglich-
keitsprüfung durch.

§ 19
Abschließender
Standortvergleich und Standortvorschlag
(1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung
schlägt auf Grundlage der durchgeführten Sicherheits-
untersuchungen nach § 18 Absatz 3, des Berichtes
nach § 18 Absatz 4 und unter Abwägung sämtlicher
privater und öffentlicher Belange sowie der Ergebnisse
der Öffentlichkeitsbeteiligung vor, an welchem Standort
ein Endlager für insbesondere Wärme entwickelnde
radioaktive Abfälle errichtet werden soll (Standortvor-
schlag). Der Standortvorschlag muss, unter Berück-
sichtigung der Ziele des § 1 Absatz 1, vorbehaltlich
der Entscheidung im Genehmigungsverfahren erwarten
lassen, dass die nach dem Stand von Wissenschaft
und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden
durch die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung
des Endlagers gewährleistet ist und sonstige öffent-
lich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Der
Standortvorschlag des Bundesamtes für kerntechni-
sche Entsorgung muss eine zusammenfassende Dar-
stellung und Bewertung der Umweltauswirkungen ent-
sprechend den §§ 11 und 12 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung und eine Begründung
der Raumverträglichkeit umfassen. Die Öffentlichkeits-
beteiligung erfolgt nach den §§ 9 und 10; die Behör-
denbeteiligung wird nach § 11 Absatz 2 und 3 durch-
geführt.
(2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung
hat dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit den Standortvorschlag ein-
schließlich aller hierfür erforderlicher Unterlagen zu
übermitteln. Vor Übermittlung des Standortvorschlages
ist den betroffenen kommunalen Gebietskörperschaf-
ten und Grundstückseigentümern Gelegenheit zu ge-
ben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tat-
sachen zu äußern.
§ 20
Standortentscheidung
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit überprüft, dass das Standort-
auswahlverfahren nach den Anforderungen und Krite-
rien dieses Gesetzes durchgeführt wurde. Die Bundes-
regierung schlägt dem Deutschen Bundestag in Form
eines Gesetzentwurfes einen Standort vor.
(2) Über den Standortvorschlag wird unter Ab-
wägung der betroffenen öffentlichen und privaten Be-
lange durch ein Bundesgesetz entschieden. Zu den von
der Bundesregierung vorzulegenden für die Bewertung
des Standortes erforderlichen Unterlagen gehören
insbesondere ein zusammenfassender Bericht über
die Ergebnisse des Standortauswahlverfahrens, die Be-
ratungsergebnisse des gesellschaftlichen Begleit-
gremiums und die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbe-
teiligung. Weitere Unterlagen sind dem Deutschen Bun-
destag auf Anforderung durch die Bundesregierung zu
übermitteln.
(3) Die Standortentscheidung nach Absatz 2 ist für
das anschließende Genehmigungsverfahren nach § 9b
Absatz 1a des Atomgesetzes für die Errichtung, den
Betrieb und die Stilllegung des Endlagers verbindlich.
Kapitel 4
Kosten
§ 21
Umlage
(1) Der Vorhabenträger und das Bundesamt für kern-
technische Entsorgung legen ihre umlagefähigen Kos-
ten für die Umsetzung des Standortauswahlverfahrens
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und der §§ 22 bis 28
anteilig auf die Umlagepflichtigen um. § 21b des Atom-
gesetzes und die Endlagervorausleistungsverordnung
finden insoweit keine Anwendung.
(2) Umlagefähige Kosten nach Absatz 1 sind die
sächlichen Verwaltungsausgaben, Personalausgaben
und Investitionsausgaben, die dem Vorhabenträger
und dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgung
für die Aufgabenerledigung nach diesem Gesetz ent-
stehen, soweit sie nicht nach Absatz 3 anderen Kosten-
trägern zuzurechnen sind. Umlagefähige Kosten nach
Satz 1 sind insbesondere die Ausgaben für
1. die Öffentlichkeitsbeteiligung nach Kapitel 2 dieses
Gesetzes, einschließlich der fachlichen Begleitung
und der Einrichtung und der Tätigkeit von Bürger-
büros nach § 9 Absatz 3,
2. die Ermittlung von in Betracht kommenden Stand-
ortregionen, einschließlich der Erstellung von Sicher-
heitsuntersuchungen nach den §§ 13 und 14 Ab-
satz 1,
3. übertägige oder untertägige Erkundungen von
Standorten, einschließlich der Erstellung von Sicher-
heitsuntersuchungen nach den §§ 16 bis 19,
4. die Erstellung von Vorschlägen nach § 13 Absatz 3,
§ 14 Absatz 1, § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 1 und § 19
Absatz 1,
5. die Erstellung und Festlegung standortbezogener
Erkundungsprogramme und Prüfkriterien nach den
§§ 15 und 18,
6. Forschungen und Entwicklungen des Vorhaben-
trägers oder des Bundesamtes für kerntechnische
Entsorgung im Zusammenhang mit der Standortaus-
wahl,
7. den Erwerb, die Errichtung und die Unterhaltung von
Grundstücken, Einrichtungen und Rechten zur Um-
setzung des Standortauswahlverfahrens,
8. die Offenhaltung ab Inkrafttreten dieses Gesetzes
und im Falle des Ausschlusses der Rückbau des
Bergwerkes Gorleben.
(3) Nicht umlagefähig sind
1. Kosten, die im Zusammenhang mit Gesetzgebungs-
verfahren nach § 4 Absatz 4 und 5, § 14 Absatz 2, § 17
Absatz 2 und § 20 als Kosten für die Bundesregie-
rung, den Bundestag oder den Bundesrat und
2. Kosten, die für die Kommission und die Unterstüt-
zung der Kommission nach den §§ 3 bis 5, insbe-
sondere für die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 5
Absatz 3 Satz 2, entstehen.
(4) Bei der Umsetzung des Standortauswahlverfah-
rens sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit zu beachten.

§ 22
Umlagepflichtige und Umlagebetrag
(1) Umlagepflichtig ist derjenige, dem eine Genehmi-
gung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder
nach § 7 der Strahlenschutzverordnung erteilt worden
ist oder war, wenn aufgrund der genehmigten Tätigkeit
radioaktive Abfälle, die an ein Endlager nach § 9a Ab-
satz 3 des Atomgesetzes abgeliefert werden müssen,
angefallen sind oder damit zu rechnen ist. Landessam-
melstellen nach § 9a des Atomgesetzes sind nicht um-
lagepflichtig.
(2) Der zu entrichtende Anteil eines Umlagepflichti-
gen an den umlagefähigen Kosten (Umlagebetrag) be-
misst sich aufwandsgerecht entsprechend § 6 Absatz 1
Nummer 2 und Absatz 3 der Endlagervorausleistungs-
verordnung.
§ 23
Jahresrechnung für
die Umsetzung der Standortsuche
und Ermittlung der umlagefähigen Kosten
(1) Der Vorhabenträger und das Bundesamt für kern-
technische Entsorgung stellen nach Ende des Haus-
haltsjahres die umlagefähigen Kosten nach § 21 Ab-
satz 2 jeweils durch Jahresrechnung über die Einnah-
men und Ausgaben für die Umsetzung des Standort-
auswahlverfahrens fest (Jahresrechnung).
(2) Für die Jahresrechnungen ist eine Abschluss-
prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaft vorzunehmen. Die Jahres-
rechnungen bedürfen zudem der Genehmigung durch
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit.
§ 24
Ermittlung des Umlagebetrages
(1) Auf Grundlage der in den Jahresrechnungen er-
mittelten umlagefähigen Kosten nach § 23 Absatz 1
haben der Vorhabenträger und das Bundesamt für
kerntechnische Entsorgung für jeden Umlagepflichtigen
den von diesem zu entrichtenden anteiligen Umlage-
betrag nach § 22 Absatz 2 zu ermitteln und zuzuord-
nen. Zu berücksichtigende Fehlbeträge, nicht einge-
gangene Beträge und Überschüsse sind dem jeweiligen
Umlagepflichtigen zuzuordnen.
(2) Der Vorhabenträger übermittelt seine Jahresrech-
nung und die ermittelten Umlagebeträge dem Bundes-
amt für kerntechnische Entsorgung.
§ 25
Umlageforderung, Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Umlageforderung entsteht mit Ablauf des
Haushaltsjahres, für das die Umlagepflicht besteht
(Umlagejahr).
(2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung
hat die von ihm und dem Vorhabenträger ermittelten
Umlagebeträge festzusetzen, sobald sie nach § 24 ab-
schließend zugeordnet worden sind. Die Festsetzung
erfolgt durch Bescheid.
(3) Die Umlageforderung wird mit der Bekanntgabe
des Bescheides an den Umlagepflichtigen fällig, wenn
nicht das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung
einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(4) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung
übermittelt die für die Kosten des Vorhabenträgers ein-
gezogenen Umlageforderungen nach Eingang unver-
züglich an diesen.
§ 26
Umlagevorauszahlungen
(1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung
hat von den Umlagepflichtigen eine Vorauszahlung auf
den Umlagebetrag eines Umlagejahres festzusetzen.
Die Festsetzungen von Vorauszahlungen für umlage-
fähige Kosten des Vorhabenträgers nimmt das Bundes-
amt für kerntechnische Entsorgung vor.
(2) Der Festsetzung nach Absatz 1 sind die umlage-
fähigen Kosten nach § 21 Absatz 2 zugrunde zu legen,
die im Haushaltsplan für dieses Umlagejahr veran-
schlagt sind. § 24 und § 25 Absatz 2 bis 4 gelten ent-
sprechend. Aus vorherigen Vorauszahlungen entstam-
mende Überzahlungen nach § 27 Absatz 2 Satz 2 sind
zu verrechnen.
(3) Soweit der Umlagebetrag die Vorauszahlung
voraussichtlich übersteigen wird, kann das Bundesamt
für kerntechnische Entsorgung für das laufende Um-
lagejahr eine weitere Umlagevorauszahlung festsetzen.
Dies gilt auch für Umlagevorauszahlungen, die für den
Vorhabenträger erhoben werden.
§ 27
Differenz zwischen
Umlagebetrag und Vorauszahlung
(1) Entsteht nach der Anrechnung des gezahlten
Umlagevorauszahlungsbetrages auf den festgesetzten
Umlagebetrag ein Fehlbetrag, ist dieser innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe des festgesetzten Umlage-
betrages zu entrichten. Der Fehlbetrag ist in der Fest-
setzung des Umlagebetrages auszuweisen.
(2) Übersteigt der gezahlte Vorauszahlungsbetrag
den festgesetzten Umlagebetrag, ist die Überzahlung
zu erstatten. Eine Erstattung kann unterbleiben, wenn
sich der Umlagepflichtige mit der Verrechnung der
Überzahlung auf die folgende Vorauszahlung einver-
standen erklärt.
§ 28
Säumniszuschlag
Werden die Umlagebeträge oder Umlagevoraus-
zahlungsbeträge nicht innerhalb von zwei Wochen nach
Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden an-
gefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag
von 1 Prozent des rückständigen Betrages zu ent-
richten.
Kapitel 5
Schlussvorschriften
§ 29
Bestehender Erkundungsstandort
(1) Der Salzstock Gorleben wird wie jeder andere in
Betracht kommende Standort gemäß den nach dem
Standortauswahlgesetz festgelegten Kriterien und An-

forderungen in das Standortauswahlverfahren einbe-
zogen. Der Salzstock Gorleben kann lediglich im jewei-
ligen Verfahrensabschnitt nach den §§ 13 bis 20 des
Standortauswahlgesetzes mit einem oder mehreren an-
deren Standorten verglichen werden, solange er nicht
nach Satz 5 ausgeschlossen wurde. Der Salzstock
Gorleben dient nicht als Referenzstandort für andere
zu erkundende Standorte. Der Umstand, dass für den
Standort Gorleben Erkenntnisse aus der bisherigen
Erkundung vorliegen, darf ebenso wenig in die ver-
gleichende Bewertung einfließen, wie der Umstand,
dass für den Standort Gorleben bereits Infrastruktur
für die Erkundung geschaffen ist. Der Ausschluss nach
dem Standortauswahlgesetz erfolgt, wenn der Salz-
stock Gorleben
1. nicht zu den nach § 13 ermittelten Regionen gehört,
2. nicht zu den nach § 14 festgelegten übertägig zu
erkundenden Standorten gehört,
3. nicht zu den nach § 17 festgelegten untertägig zu
erkundenden Standorten gehört oder
4. nicht der Standort nach § 20 ist.
(2) Die bergmännische Erkundung des Salzstocks
Gorleben wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes been-
det. Maßnahmen, die der Standortauswahl dienen,
dürfen nur noch nach diesem Gesetz und in dem hier
vorgesehenen Verfahrensschritt des Standortauswahl-
verfahrens durchgeführt werden. Das Erkundungs-
bergwerk wird bis zu der Standortentscheidung nach
dem Standortauswahlgesetz unter Gewährleistung aller
rechtlichen Erfordernisse und der notwendigen Er-
haltungsarbeiten offen gehalten, sofern der Salzstock
Gorleben nicht nach Absatz 1 aus dem Verfahren aus-
geschlossen wurde. Der Betrieb eines Salzlabors, ins-
besondere zur standortunabhängigen Forschung zum
Medium Salz als Wirtsgestein, ist ab dem Zeitpunkt
nach Satz 1 unzulässig.
(3) Die vorläufige Sicherheitsuntersuchung des
Standortes Gorleben wird spätestens mit Inkrafttreten
dieses Gesetzes ohne eine Eignungsprognose für den
Standort Gorleben eingestellt.
Kapitel 6
Übergangsvorschriften
§ 30
Übergangsvorschriften
Für die bis zum 27. Juli 2013 nach § 21b des Atom-
gesetzes gezahlten Vorausleistungen gelten das Atom-
gesetz und die Endlagervorausleistungsverordnung in
der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
geltenden Fassung fort.
Artikel 2
Änderung des Atomgesetzes
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I
S. 921) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Anfechtungsklage gegen eine Verände-
rungsgenehmigung nach Absatz 1 Satz 2, die zur
Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a er-
teilt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.“
2. In § 6 wird ein neuer Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in
kerntechnischen Anlagen nach Absatz 3 in Ver-
bindung mit Absatz 1 soll 40 Jahre ab Beginn der
ersten Einlagerung eines Behälters nicht über-
schreiten. Eine Verlängerung von Genehmigungen
nach Satz 1 darf nur aus unabweisbaren Gründen
und nach der vorherigen Befassung des Deutschen
Bundestages erfolgen.“
3. In § 9a wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Der Betreiber von Anlagen zur Spaltung
von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung
von Elektrizität hat auch dafür zu sorgen, dass die
aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe
im Ausland stammenden verfestigten Spaltprodukt-
lösungen zurückgenommen und in standortnahen
Zwischenlagern nach Absatz 2 Satz 3 bis zu deren
Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radio-
aktiver Abfälle aufbewahrt werden.“
4. § 9b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 9b
Zulassungsverfahren“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Errichtung
und der Betrieb“ durch die Wörter „Die Er-
richtung, der Betrieb und die Stilllegung“ er-
setzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Auf Antrag kann das Vorhaben in Stufen
durchgeführt und dementsprechend können
Teilplanfeststellungsbeschlüsse erteilt wer-
den, wenn eine vorläufige Prüfung ergibt,
dass die Voraussetzungen nach Absatz 4
im Hinblick auf die Errichtung, den Betrieb
der gesamten Anlage und die Stilllegung vor-
liegen werden.“
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) In den Fällen, in denen der Standort
durch Bundesgesetz festgelegt wurde, tritt an
die Stelle der Planfeststellung eine Genehmi-
gung. Die Genehmigung darf nur erteilt werden,
wenn die in § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 5
genannten Voraussetzungen erfüllt sind; für die
Stilllegung gelten diese Voraussetzungen sinn-
gemäß. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
1. von der Errichtung, dem Betrieb oder der
Stilllegung der geplanten Anlage Beeinträch-
tigungen des Wohls der Allgemeinheit zu
erwarten sind, die durch inhaltliche Beschrän-
kungen und Auflagen nicht verhindert werden
können, oder
2. sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften,
insbesondere im Hinblick auf die Umweltver-
träglichkeit, der Errichtung, dem Betrieb oder
der Stilllegung der Anlage entgegenstehen.
Durch die Genehmigung wird die Zulässigkeit
des Vorhabens im Hinblick auf alle von ihm be-

rührten öffentlichen Belange festgestellt; neben
der Genehmigung sind andere behördliche Ent-
scheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche
Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Be-
willigungen, Zustimmungen und Planfeststellun-
gen nicht erforderlich, mit Ausnahme von was-
serrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen
sowie der Entscheidungen über die Zulässigkeit
des Vorhabens nach den Vorschriften des Berg-
und Tiefspeicherrechts. Bei der Genehmigungs-
entscheidung sind sämtliche Behörden des Bun-
des, der Länder, der Gemeinden und der sons-
tigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren
Zuständigkeitsbereich berührt wird. Die Ent-
scheidung ist im Benehmen mit den jeweils zu-
ständigen Behörden zu treffen. § 7b und die
Atomrechtliche Verfahrensverordnung finden
entsprechende Anwendung.“
d) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des Absatzes 1a ist die Umwelt-
verträglichkeit der Anlage zu prüfen; diese kann
auf Grund der in dem Standortauswahlverfahren
nach den Bestimmungen des Standortauswahl-
gesetzes bereits durchgeführten Umweltverträg-
lichkeitsprüfung auf zusätzliche oder andere er-
hebliche Umweltauswirkungen der zuzulassen-
den Anlage beschränkt werden.“
e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Planfeststellungsbeschluss darf nur
erteilt werden, wenn die in § 7 Absatz 2 Num-
mer 1 bis 3 und 5 genannten Voraussetzungen
erfüllt sind; für die Stilllegung gelten diese
Voraussetzungen sinngemäß. Der Planfeststel-
lungsbeschluss ist zu versagen, wenn
1. von der Errichtung, dem Betrieb oder der
Stilllegung der geplanten Anlage Beeinträch-
tigungen des Wohls der Allgemeinheit zu er-
warten sind, die durch inhaltliche Beschrän-
kungen und Auflagen nicht verhindert werden
können oder
2. sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften,
insbesondere im Hinblick auf die Umweltver-
träglichkeit, der Errichtung, dem Betrieb oder
der Stilllegung der Anlage entgegenstehen.“
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 Satz 2 werden die Wörter „die
dafür sonst zuständige Behörde“ durch die
Wörter „die nach § 23d Absatz 1 Nummer 2
zuständige Behörde“ ersetzt.
bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. § 7b dieses Gesetzes sowie § 18 der
Atomrechtlichen Verfahrensverordnung
gelten entsprechend für Teilplanfest-
stellungsbeschlüsse für Anlagen des
Bundes nach § 9a Absatz 3.“
5. § 9d wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 1 werden vor den Wörtern „not-
wendig ist“ die Wörter „sowie zu deren Offenhal-
tung ab der Entscheidung über eine übertägige Er-
kundung nach § 14 Absatz 2 Satz 5 Halbsatz 2 des
Standortauswahlgesetzes“ eingefügt.
6. Dem § 21a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Im Übrigen gelten bei der Erhebung von Kosten in
Ausführung dieses Gesetzes durch Landesbe-
hörden die landesrechtlichen Kostenvorschriften.“
7. § 21 Absatz 1a wird folgender Satz 3 angefügt:
„Für Entscheidungen über Anträge nach § 6, die auf
Grund der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a ge-
stellt werden, werden keine Gebühren erhoben.“
8. Nach § 23c wird folgender § 23d eingefügt:
„§ 23d
Zuständigkeit des
Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung
Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung
ist zuständig für
1. die Planfeststellung und Genehmigung nach
§ 9b und deren Aufhebung,
2. die Erteilung der bergrechtlichen Zulassungen
und sonstiger erforderlicher bergrechtlicher Er-
laubnisse und Genehmigungen bei Zulassungs-
verfahren nach § 9b für die Errichtung, den Be-
trieb und die Stilllegung von Anlagen des Bun-
des zur Sicherstellung und Endlagerung nach
§ 9a Absatz 3 im Benehmen mit der zuständigen
Bergbehörde des jeweiligen Landes,
3. die Bergaufsicht nach den §§ 69 bis 74 des Bun-
desberggesetzes über Anlagen des Bundes zur
Sicherstellung und Endlagerung nach § 9a Ab-
satz 3 und
4. die Erteilung von wasserrechtlichen Erlaubnis-
sen oder Bewilligungen bei Zulassungsverfahren
nach § 9b für Anlagen des Bundes zur Sicher-
stellung und Endlagerung nach § 9a Absatz 3 im
Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde.
In den Fällen, in denen der Standort nach dem
Standortauswahlgesetz durch Bundesgesetz fest-
gelegt wird, gelten die Zuständigkeitsregelungen
des Satzes 1 erst nach dieser abschließenden Ent-
scheidung über den Standort.“
9. In § 24 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„Widerruf“ die Wörter „sowie die Planfeststellung
nach § 9b und die Aufhebung des Planfeststel-
lungsbeschlusses“ gestrichen.
10. Dem § 57b wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) § 24 Absatz 2 in der bis zum Inkrafttreten
dieses Gesetzes geltenden Fassung gilt für die
Schachtanlage Asse II fort; § 23d findet keine An-
wendung.“
11. Dem § 58 werden folgende Absätze 6 und 7 ange-
fügt:
„(6) § 23d Satz 1 gilt nicht für das Endlager
Schacht Konrad bis zur Erteilung der Zustimmung
zur Inbetriebnahme durch die atomrechtliche Auf-
sicht; § 24 Absatz 2 in der bis zum Inkrafttreten
dieses Gesetzes geltenden Fassung gilt bis zur Er-
teilung der Zustimmung zur Inbetriebnahme durch
die atomrechtliche Aufsicht.
(7) § 24 Absatz 2 in der bis zum 26. Juli 2013
geltenden Fassung ist auf das zu diesem Zeitpunkt
anhängige Verwaltungsverfahren zur Stilllegung des
Endlagers für radioaktive Abfälle Morsleben bis
zur Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlus-
ses und auf bis zu diesem Zeitpunkt erforderliche

Verwaltungsverfahren zur Änderung der Dauerbe-
triebsgenehmigung vom 22. April 1986 weiter anzu-
wenden; § 23d Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist bis zur
Vollziehbarkeit des Stilllegungsplanfeststellungsbe-
schlusses nicht anzuwenden.“
Artikel 3
Gesetz
über die Errichtung eines Bundes-
amtes für kerntechnische Entsorgung
§1
Errichtung
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ein
„Bundesamt für kerntechnische Entsorgung“ als selb-
ständige Bundesoberbehörde errichtet. Das Bundes-
amt für kerntechnische Entsorgung wird von einer
Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet. Die Präsi-
dentin oder der Präsident hat eine ständige Vertreterin
(Vizepräsidentin) oder einen ständigen Vertreter (Vize-
präsident). Der Aufbau des Bundesamtes für kerntech-
nische Entsorgung, die Bestellung der Präsidentin oder
des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder der Vize-
präsidentin sowie eine Einstellung von sonstigen Mit-
arbeiterinnen und Mitarbeitern erfolgen im Laufe des
Jahres 2014.
§2
Aufgaben
(1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung
erledigt Verwaltungsaufgaben des Bundes auf dem Ge-
biet der Genehmigung von Anlagen des Bundes zur
Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Ab-
fälle, die ihm durch das Atomgesetz, das Standort-
auswahlgesetz oder andere Bundesgesetze oder auf
Grund dieser Gesetze zugewiesen werden.
(2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung
unterstützt das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit fachlich und wissen-
schaftlich auf den in Absatz 1 genannten Gebieten.
(3) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung
erledigt, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich
festgelegt ist, Aufgaben des Bundes auf den in Absatz 1
genannten Gebieten, mit deren Durchführung es vom
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
torsicherheit oder mit seiner Zustimmung von der sach-
lich zuständigen obersten Bundesbehörde beauftragt
wird.
§3
Aufsicht
Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung un-
tersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Um-
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
§4
Übergangsvorschriften
(1) Nach der Errichtung des Bundesamtes finden
innerhalb von sechs Monaten Wahlen zur Personalver-
tretung statt. Bis zur Konstituierung des Personalrates
werden die Aufgaben der Personalvertretung beim
Bundesamt vom Hauptpersonalrat beim Bundesminis-
terium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
als Übergangspersonalrat wahrgenommen.
(2) Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich
den Vorstand für die Durchführung der Personalrats-
wahlen im Bundesamt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die
Schwerbehindertenvertretung.
(4) Nach Errichtung des Bundesamtes findet inner-
halb von sechs Monaten die Wahl der Gleichstellungs-
beauftragten und ihrer Stellvertreterin statt. Bis zur Be-
stellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer
Stellvertreterin werden die Aufgaben von der Gleich-
stellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin beim
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
torsicherheit wahrgenommen.
Artikel 4
Änderung des
Gesetzes zur Änderung
von Kostenvorschriften des Atomgesetzes
Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung von Kostenvor-
schriften des Atomgesetzes vom 20. August 1980
(BGBl. I S. 1556) wird aufgehoben.
Artikel 5
Folgeänderungen
(1) Die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom
17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1457), die zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I
S. 1793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „Die nach den
§§ 23, 23a, 23b“ die Angabe „, 23d“ eingefügt.
2. § 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 7 kann
für eine Teilgenehmigung bzw. einen Teilplanfeststel-
lungsbeschluss eine anteilige Gebühr, orientiert an
den Kosten der Teilerrichtung, erhoben werden.“
(2) In Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. April 2013
(BGBl. I S. 734) geändert worden ist, werden nach
Nummer 1.14 folgende Nummern 1.15 und 1.16 einge-
fügt:
„1.15 Festlegung der Standortregionen und Stand-
orte für die übertägige Erkundung nach § 14
Absatz 2 des Standortauswahlgesetzes
1.16 Festlegung der Standorte für die untertägige
Erkundung nach § 17 Absatz 2 des Standort-
auswahlgesetzes.“

(3) In Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A
und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I
S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 3. Juli 2013 (BGBl. I S. 1978) geändert worden ist,
wird in der Gliederungseinheit Besoldungsgruppe B 8
nach der Angabe „Präsident der Stiftung Preußischer
Kulturbesitz“ die Angabe „Präsident des Bundesamtes
für kerntechnische Entsorgung“ eingefügt.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 §§ 3 bis 5 und §§ 21 bis 30, Artikel 2
Nummer 2, 4, 6 und 9 bis 11, Artikel 4 sowie Artikel 5
Absatz 1 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2014
in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 23. Juli 2013
verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 2553. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 5dfa6c6a355bec2f….