Gesetze / Atomgesetz

AtG

§ 23 Ausstattung der zuständigen Behörden

Stand: 01.01.2021

Bund2 Fassungen18 Entscheidungen

Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden verfügen über eine zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben angemessene Ausstattung an Finanzmitteln und eine angemessene Personalausstattung.

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