§ 23 Ausstattung der zuständigen Behörden
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 12.11.2008 – 1 BvR 2456/06Atomrecht: Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in einem Standortzwischenlager KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- BVerfG, 05.12.2001 – 2 BvG 1/00Unterbrechung der Erkundung des Salzstocks Gorleben und Aufgabe des integrierten Entsorgungskonzepts durch BundesregierungZitiert von 6
- VG Bremen, 09.07.2015 – 5 K 171/13Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 19.06.2013 – 4 KS 3/08Zitiert von 5
- OVG NRW, 30.10.1996 – 21 D 2/89.AKErfolglose Klage gegen die atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Zwischenlager Ahaus KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- BVerfG, 07.12.2021 – 2 BvL 2/15Umschlagsverbot für Kernbrennstoffe in Bremer HäfenZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 23.06.2010 – 7 KS 215/03Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 21.10.2009 – VII-Verg 28/09
- OVG Niedersachsen, 11.02.2008 – 7 MS 1/08Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 AtG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden verfügen über eine zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben angemessene Ausstattung an Finanzmitteln und eine angemessene Personalausstattung.