Gesetze / Atomgesetz

AtG

§ 23 Ausstattung der zuständigen Behörden

Stand: 01.01.2021

Bund2 Fassungen13 Entscheidungen

Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden verfügen über eine zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben angemessene Ausstattung an Finanzmitteln und eine angemessene Personalausstattung.

§ 22 § 23a