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Artikel 2 · BT-Drs. 17/10422 · S. 120

Zu Artikel 2 (Folgeänderungen)

Zu Artikel 2 (Folgeänderungen)
Artikel 2 fasst die Regelungen zusammen, die zeitgleich mit
dem Bundesgebührengesetz in Kraft treten.
– Dies sind im Wesentlichen die Folgeänderungen im
Bundesrecht, die zur Vermeidung von Unklarheiten und
Widersprüchen erforderlich sind (z. B. Anpassung der
Verweisungen, Anpassung an im Bundesgebührenge-
setz verwendete Begriffe).
– Bei Vorschriften, nach denen bereits nach geltendem
Recht Gebühren nach Maßgabe von Landesrecht erho-
ben werden, wird die deklaratorische Verweisung auf
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 121 – Drucksache 17/10422
Landesrecht im Interesse der Rechtsbereinigung aufge-
hoben (z. B. nach § 72 des Personenstandsgesetzes und
§ 6 des Lebensmittelspezialitätengesetzes).
– In Bereichen, in denen künftig bundesrechtlich eine Be-
schränkung der Gebührenregelungen auf Bundesbehör-
den bzw. ein Verzicht auf die Regelung der Gebührener-
hebung durch Landesbehörden vorgesehen ist, werden
zum einen die Verordnungsermächtigungen auf Bundes-
behörden beschränkt. Zum anderen wird das bisherige
Recht um Regelungen für den Fall ergänzt, dass für den
Bereich der Bundesverwaltung Besondere Gebührenver-
ordnungen erlassen werden, bevor in den Ländern Ge-
bührenregelungen zur Ablösung des bisherigen Bundes-
rechts vorbereitet worden sind. Hierzu wird auf die Auf-
listung der entsprechenden Vorschriften im Allgemeinen
Teil der Begründung verwiesen.
– Bei Gesetzen und Verordnungen, bei denen bundesrecht-
liche Vorgaben für individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen von Landesbehörden wegen des Bedürfnis-
ses nach bundeseinheitlichen Regelungen ausnahms-
weise weiterhin erforderlich sind (siehe hierzu Auflis-
tung im Allgemeinen Teil der Begründung, werden An-
passungen von Verweisungen auf das Verwaltungskos-
tengesetz als 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 249.441 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/10422, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 597.372–846.813 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.22) +D1D2D3 · Prüfwert 3988d4be81f94deb….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP