§ 9d Enteignung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/9d#abs-1 (1) Für Zwecke der Errichtung und des Betriebs von Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle sowie für Zwecke der Vornahme wesentlicher Veränderungen solcher Anlagen oder ihres Betriebs ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 9b festgestellten oder genehmigten Plans notwendig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/9d#abs-2 (2) Die Enteignung ist ferner zulässig für Zwecke der vorbereitenden Standorterkundung für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, soweit sie zur Durchführung von Erkundungsmaßnahmen auf der Grundlage der Vorschriften des Bundesberggesetzes sowie zu deren Offenhaltung ab der Entscheidung über eine übertägige Erkundung nach § 15 Absatz 3 des Standortauswahlgesetzes notwendig ist. Die Enteignung ist insbesondere dann zur Durchführung von Erkundungsmaßnahmen notwendig, wenn die Eignung bestimmter geologischer Formationen als Endlagerstätte für radioaktive Abfälle ohne die Enteignung nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang untersucht werden könnte oder wenn die Untersuchung der Eignung ohne die Enteignung erheblich behindert, verzögert oder sonst erschwert würde. Die besonderen Vorschriften des Bundesberggesetzes über die Zulegung und die Grundabtretung sowie über sonstige Eingriffe in Rechte Dritter für bergbauliche Zwecke bleiben unberührt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 9d AtG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Niedersachsen, 08.03.2006 – 7 KS 145/02Zitiert von 8
- VG Lüneburg, 14.04.2011 – 2 B 12/11
- VG Lüneburg, 14.04.2011 – 2 B 13/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.07.2018 Ausfertigung
§ 9d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2018 (BGBl. I 1124)
BGBl. 2018 I S. 1124
BGBl. 2018 I S. 1124 Gesetzgebungsmaterialien
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05.05.2017 Ausfertigung
§ 9d geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I 1074)
BGBl. 2017 I S. 1074
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23.07.2013 Ausfertigung
§ 9d geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2553)
BGBl. 2013 I S. 2553
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 9d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1817)
BGBl. 2010 I S. 1817
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22.04.2002 Ausfertigung
§ 9d in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I 1351)
BGBl. 2002 I S. 1351
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.