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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1990, S. 205

BGBl. 1990 I S. 205 · 49.715 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1990, Seite 205 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 205
                                                                                      Teil 1

1990                               Ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 1990
      Tag                                                  Inhalt
                 205

Z 5702 A

         Nr. 6 ·
         Seite
   12. 2. 90    Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglich-
                keitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) ............. .                                                                      205
                     neu: 2129-20; 2129-15, 751-1, 2129-8, 753-1, 791-1, 911-1, 940-9, 931-9, 9240-1, 930-7, 96-1
  12. 2. 90     Gesetz zur Änderung des Bundesberggesetzes ........................................ .                                                                             215
                     750-15
   6. 2. 90     Erste Verordnung zur Änderung der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung öffentlicher
                Dienst .......................................................................... .                                                                               218
                     806-21-6-5
   9. 2. 90     Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischerei-
                rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                     793-12-2
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    221
   9. 2. 90     Verordnung über den Übergang einer Teilstrecke der Bundeswasserstraße Krückau auf die Stadt
                Elmshorn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                     neu: 940-9-14; 940-9
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        222
   8. 2. 90     Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 128 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungs-
                gesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       223
                     810-1
  12. 2. 90     Berichtigung der Maschinenbaumechaniker-Ausbildungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               223
                     7110-6-48

                                            Hinweis auf andere Verkündungsblätter
                Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          224
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    224
     Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes sind für die Abonnenten die Titelblätter für Teil I (Band 1 und 2) sowie die
   Zeitlichen Übersichten und die Sachverzeichnisse für das Bundesgesetzblatt Teil I und Teil II, Jahrgang 1989, beigefügt.
      Mit dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes wird den Abonnenten die Neuauflage des Fundstellennachweises A
                      (Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR),
                              abgeschlossen am 31. Dezember 1989, gesondert übersandt.

                                            Gesetz
                  zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985
                           über die Umweltverträglichkeitsprüfung
               bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG)
                                                                         Vom 12. Februar 1990

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                                Artikel 1

                   Gesetz
    über die Umweltverträglichkeitsprüfung
                   (UVPG)

                                      §1

                     Zweck des Gesetzes

  Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, daß bei
den in der Anlage zu § 3 aufgeführten Vorhaben zur wirk-
samen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen

1. die Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig und umfas-
   send ermittelt, beschrieben und bewertet werden,
2. das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung so
   früh wie möglich bei allen behördlichen Entscheidun-
   gen über die Zulässigkeit berücksichtigt wird.

                                                §2

                              Begriffsbestimmungen
  (1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselb-
ständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der

Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen.
Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfaßt die Ermittlung,
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen eines
Vorhabens auf
BGBl. 1990, Seite 206 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 206
206                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

1. Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft,
   Klima und Landschaft, einschließlich der jeweiligen
   Wechselwirkungen,

2. Kultur- und sonstige Sachgüter.

Sie wird unter Einbeziehung der Öffentlichkeit durch-
geführt. Wird über die Zulässigkeit eines Vorhabens im
Rahmen mehrerer Verfahren entschieden, werden die in
diesen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer
Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen, einschließ-
lich der Wechselwirkungen, zusammengefaßt.

  (2) Vorhaben sind nach Maßgabe der Anlage zu § 3

1. bauliche Anlagen, die errichtet und betrieben werden
   sollen,
2. sonstige Anlagen, die errichtet und betrieben werden
   sollen,
3. sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft,

4. die wesentliche Änderung einer Anlage nach den Num-

   mern 1 und 2, soweit sie erhebliche Auswirkungen auf
   die Umwelt haben kann.

   (3) Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1

sind

1. Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Planfeststel-
   lungsbeschluß und sonstige behördliche Entscheidun-
   gen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem
   Verwaltungsverfahren getroffen werden, mit Ausnahme
   von Anzeigeverfahren,
2. Linienbestimmungen und Entscheidungen in vorgela-
   gerten Verfahren, die für anschließende Verfahren
   beachtlich sind,

3. Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die
   Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebau-
   ungsplänen, die die Grundlage für Entscheidungen
   über die Zulässigkeit von Vorhaben im Sinne der
   Anlage zu § 3 sein können, sowie Beschlüsse nach
   § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die
   Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der
   Anlage zu § 3 ersetzen,
4. Beschlüsse über die Aufstellung, Änderung oder
   Ergänzung von Flächennutzungsplänen, die die Grund-
   lage für Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 3
   sein können.

                           §3

                 Anwendungsbereich
   (1) Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen die
Vorhaben, die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführt
sind. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Vorhaben in die Anlage aufzunehmen, die erhebliche

   Auswirkungen auf die Umwelt haben können,

2. Vorhaben unter Beachtung der Rechtsakte des Rates
   oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
   ten aus der Anlage herauszunehmen, die ·nach den
   vorliegenden Erkenntnissen keine erheblichen Auswir-
   kungen auf die Umwelt besorgen lassen.
Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung
bedürfen der Zustimmung des Bundestages. Die Zustim-
mung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb
von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der
Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

   (2) Soweit zwingende Gründe der Verteidigung oder die
Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen es erfor-
dern, kann der Bundesminister der Verteidigung nach
Richtlinien, die im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit fest-
zulegen sind, für Vorhaben, die der Landesverteidigung
dienen, die Anwendung dieses Gesetzes ausschließen
oder Ausnahmen von den Anforderungen dieses Gesetzes
zulassen. Dabei ist der Schutz vor schädlichen Umwelt-
auswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvor-
schriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben
unberührt. Der Bundesminister der Verteidigung unterrich-

tet den Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit jährlich über die Anwendung dieses
Absatzes.
  (3) Absatz 2 gilt nicht im Land Berlin.

                           §4

         Vorrang anderer Rechtsvorschriften

  Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit Rechtsvor-
schriften des Bundes oder der Länder die Prüfung der

Umweltverträglichkeit nicht näher bestimmen oder in ihren

Anforderungen diesem Gesetz nicht entsprechen. Rechts-
vorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben
unberührt.

                           §5
              Unterrichtung über den
      voraussichtlichen Untersuchungsrahmen

  Sobald der Träger des Vorhabens die zuständige
Behörde über das geplante Vorhaben unterrichtet, soll
diese mit ihm entsprechend dem jeweiligen Planungsstand
und auf der Grundlage geeigneter, vom Träger des Vor-
habens vorgelegter Unterlagen den Gegenstand, Umfang
und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie
sonstige für die Durchführung der Umweltverträglichkeits-
prüfung erhebliche Fragen erörtern. Hierzu können andere
Behörden, Sachverständige und Dritte hinzugezogen wer-
den. Die zuständige Behörde soll den Träger des Vor-
habens über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen
der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie über Art und
Umfang der nach § 6 voraussichtlich beizubringenden
Unterlagen unterrichten. Verfügt die zuständige Behörde
über Informationen, die für die Beibringung der Unterlagen

nach § 6 zweckdienlich sind, soll sie diese Informationen
dem Träger des Vorhabens zur Verfügung stellen.

                           §6
       Unterlagen des Trägers des Vorhabens

   (1) Der Träger des Vorhabens hat die entscheidungs-

erheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des
Vorhabens der zuständigen Behörde zu Beginn des Ver-
fahrens vorzulegen, in dem die Umweltverträglichkeit
geprüft wird. Setzt der Beginn des Verfahrens einen
schriftlichen Antrag, die Einreichung eines Plans oder eine
sonstige Handlung des Trägers des Vorhabens voraus,
sind die nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen so recht-
zeitig vorzulegen, daß sie mit den übrigen Unterlagen aus-
gelegt werden können.
   (2) Inhalt und Umfang der Unterlagen nach Absatz 1
bestimmen sich nach den Rechtsvorschriften, die für die
BGBl. 1990, Seite 207 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 207
Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens maß-
gebend sind. Die Absätze 3 und 4 sind anzuwenden,
soweit die in diesen Absätzen genannten Unterlagen
durch Rechtsvorschrift nicht im einzelnen festgelegt sind.

   (3) Die Unterlagen nach Absatz 1 müssen zumindest
folgende Angaben enthalten:
1. Beschreibung des Vorhabens mit Angaben über Stand-
   ort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden,

2. Beschreibung von Art und Menge der zu erwartenden

   Emissionen und Reststoffe, insbesondere der Luftver-

   unreinigungen, der Abfälle und des Anfalls von Abwas-
   ser sowie sonstige Angaben, die erforderlich sind, um
   erhebliche Beeinträchtigungen der Umwelt durch das
   Vorhaben feststellen und beurteilen zu können,
3. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche
   Beeinträchtigungen der Umwelt vermieden, vermindert
   oder soweit möglich ausgeglichen werden, sowie der
   Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren aber vor-
   rangigen Eingriffen in Natur und Landschaft,
4. Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswir-
   kungen des Vorhabens auf die Umwelt unter Berück-
   sichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der
   allgemein anerkannten Prüfungsmethoden.
Eine allgemein verständliche Zusammenfassung der in

den Nummern 1 bis 4 genannten Angaben ist beizufügen.

   (4) Die Unterlagen nach Absatz 1 müssen auch die
folgenden Angaben enthalten, soweit sie für die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung nach der Art des Vorhabens erfor-
derlich sind und ihre Beibringung für den Träger des
Vorhabens zumutbar ist:

1. Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwende-
   ten technischen Verfahren,

2. Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile unter
   Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes
   und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden;
   soweit dies zur Feststellung und Beurteilung aller son-
   stigen für die Zulässigkeit des Vorhabens erheblichen
   Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt erforder-
   lich ist,

3. Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vor-
   habens geprüften Vorhabenalternativen und Angabe
   der wesentlichen Auswahlgründe unter besonderer
   Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des Vor-
   habens,

4. Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammen-
   stellung der Angaben aufgetreten sind, z. B. technische
   Lücken oder fehlende Kenntnisse.
Die allgemein verständliche Zusammenfassung nach
Absatz 3 Satz 2 muß sich auch auf die in den Nummern 1
bis 3 genannten Angaben erstrecken.
   (5) Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwen-
dung, wenn die zuständige Behörde für diejenige öffent-
lich-rechtliche Körperschaft tätig wird, die Träger des Vor-
habens ist.

                            §7
             Beteiligung anderer Behörden

  Die zuständige Behörde holt die Stellungnahmen der
Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vor-
haben berührt wird.

                            §8
     Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung

   (1) Wenn ein Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die
in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Schutzgüter in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
haben könnte, so werden die von dem Mitgliedstaat
benannten Behörden zum gleichen Zeitpunkt und im glei-
chen Umfang über das Vorhaben wie die nach § 7 beteilig-
ten Behörden unterrichtet. Wenn der andere Mitgliedstaat

die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die

oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde

des anderen Mitgliedstaats zu unterrichten.
  (2) Wenn ein Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die
in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Schutzgüter in einem
Nachbarstaat der Bundesrepublik Deutschland haben
könnte, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaften ist, so gilt unter den Voraussetzungen der Grund-
sätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit Absatz 1
entsprechend.
   (3) Konsultationen, die auf Grund der Unterrichtung
nach Absatz 1 mit den Behörden des anderen Mitglied-
staats oder nach Absatz 2 mit den Behörden des Nachbar-
staats erfolgen, sind nach -den Grundsätzen von Gegen-
seitigkeit und Gleichwertigkeit durchzuführen. Der Grund-
satz der Gleichwertigkeit gilt für die Verfahren und Bewer-

tungsmaßstäbe, die in der Bundesrepublik Deutschland
und dem anderen Mitgliedstaat oder in dem Nachbarstaat
angewandt werden.

  (4) Völkerrechtliche Verpflichtungen von Bund und Län-
dern bleiben unberührt.

                           §9

            Einbeziehung der Öffentlichkeit

   (1) Die zuständige Behörde hat die Öffentlichkeit zu den
Umweltauswirkungen des Vorhabens auf der Grundlage
der ausgelegten Unterlagen nach § 6 anzuhören. Das
Anhörungsverfahren muß den Anforderungen des § 73
Abs. 3 bis 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entspre-
chen. Ändert der Träger des Vorhabens die nach § 6
erforderlichen Unterlagen im laufe des Verfahrens, so
kann von einer erneuten Anhörung der Öffentlichkeit abge-
sehen werden, soweit keine zusätzlichen oder anderen
erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu besorgen
sind.

  (2) Die zuständige Behörde hat den bekannten Betroffe-
nen und denjenigen, über deren Einwendungen entschie-
den worden ist, die Entscheidung über die Zulässigkeit des
Vorhabens und die Entscheidungsgründe zugänglich zu
machen. Wird das Vorhaben abgelehnt, so sind die
bekannten Betroffenen und diejenigen, die Einwendungen
erhoben haben, von der Ablehnung zu benachrichtigen.
  (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wird die
Öffentlichkeit im vorgelagerten Verfahren dadurch einbe-
zogen, daß

1. das Vorhaben öffentlich bekanntgemacht wird,
2. die nach § 6 erforderlichen Unterlagen während eines
   angemessenen Zeitraums eingesehen werden können,

3. Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird,
4. die Öffentlichkeit über die Entscheidung unterrichtet
   wird.
BGBl. 1990, Seite 208 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 208
208                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der
Öffentlichkeit nicht begründet; die Verfolgung von Rechten
im nachfolgenden Zulassungsverfahren bleibt unberührt.

                          § 10

          Geheimhaltung und Datenschutz

  Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Daten-

schutz bleiben unberührt.

                          § 11
           zusammenfassende Darstellung
              der Umweltauswirkungen

   Die zuständige Behörde erarbeitet auf der Grundlage
der Unterlagen nach § 6, der behördlichen Stellungnah-
men nach den §§ 7 und 8 sowie der Äußerungen der
Öffentlichkeit nach § 9 eine zusammenfassende Darstel-
lung der Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 Abs.
1 Satz 2 genannten Schutzgüter, einschließlich der Wech-
selwirkungen. Die Ergebnisse eigener Ermittlungen sind
einzubeziehen. Die zusammenfassende Darstellung ist
möglichst innerhalb eines Monats nach Abschluß der Erör-
terung im Anhörungsverfahren nach § 9 Abs. 1 Satz 2 zu
erarbeiten. Die zusammenfassende Darstellung kann in
der Begründung der Entscheidung über die Zulässigkeit
des Vorhabens erfolgen.
                          § 12

        Bewertung der Umweltauswirkungen
       und Berücksichtigung des Ergebnisses
               bei der Entscheidung

  Die zuständige Behörde bewertet die Umweltauswirkun-
gen des Vorhabens auf der Grundlage der zusammenfas-
senden Darstellung nach § 11 und berücksichtigt diese
Bewertung bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des
Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge
im Sinne der §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 nach Maßgabe
der geltenden Gesetze.

                          § 13
          Vorbescheid und Teilzulassungen

   (1) Vorbescheid und erste Teilgenehmigung oder ent-
sprechende erste Teilzulassungen dürfen nur nach Durch-
führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt wer-
den. Die Umweltverträglichkeitsprüfung hat sich in diesen
Fällen vorläufig auf die nach dem jeweiligen Planungs-

stand erkennbaren Umweltauswirkungen des Gesamtvor-
habens und abschließend auf die Umweltauswirkungen zu
erstrecken, die Gegenstand von Vorbescheid oder Teil-
zulassung sind. Diesem Umfang der Umweltverträglich-
keitsprüfung ist bei der Unterrichtung über den voraus-

sichtlichen Untersuchungsrahmen nach § 5 und bei den
Unterlagen nach § 6 Rechnung zu tragen.

   (2) Bei weiteren Teilgenehmigungen oder entsprechen-
den Teilzulassungen soll die Prüfung der Umweltverträg-
lichkeit auf zusätzliche oder andere erhebliche Umwelt-
auswirkungen des Vorhabens beschränkt werden. Ab-
satz 1 gilt entsprechend.

                          § 14

             Zulassung eines Vorhabens
              durch mehrere Behörden

  (1) Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere
Behörden, so bestimmen die Länder eine federführende

Behörde, die zumindest für die Aufgaben nach den §§ 5
und 11 zuständig ist. Die Länder können der federführen-
den Behörde weitere Zuständigkeiten nach den §§ 6 bis 9
übertragen. Die federführende Behörde hat ihre Aufgaben
im Zusammenwirken zumindest mit den Zulassungsbehör-
den und der Naturschutzbehörde wahrzunehmen, deren

Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.

  (2) Die Zulassungsbehörden haben auf der Grundlage

der zusammenfassenden Darstellung nach § 11 eine
Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen des Vor-
habens vorzunehmen und diese nach § 12 bei den Ent-
scheidungen zu berücksichtigen. Die federführende
Behörde hat das Zusammenwirken der Zulassungsbehör-
den sicherzustellen.

                          § 15

        Linienbestimmung und Genehmigung
                   von Flugplätzen
   (1) Für die Linienbestimmung nach § 16 Abs. 1 des
Bundesfernstraßengesetzes und nach § 13 Abs. 1 des
Bundeswasserstraßengesetzes sowie im vorgelagerten
Verfahren nach§ 6 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes bei in
der Anlage zu § 3 aufgeführten Vorhaben wird die Umwelt-
verträglichkeit nach dem jeweiligen Planungsstand des
Vorhabens geprüft. Diese Regelung gilt nicht, wenn in
einem Raumordnungsverfahren bereits die Umweltver-
träglichkeit geprüft wurde und dabei zur Einbeziehung der
Öffentlichkeit die Anforderungen der Absätze 2 und 3
erfüllt sind.

   (2) Zur Einbeziehung der Öffentlichkeit bei der Linien-
bestimmung sind die Unterlagen nach § 6 auf Veranlas-
sung der zuständigen Behörde in den Gemeinden, in
denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, einen
Monat zur Einsicht auszulegen; die Gemeinden haben die
Auslegung vorher ortsüblich bekanntzugeben. Jeder kann
sich bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist

äußern. Die Öffentlichkeit ist über die Entscheidung durch
ortsübliche Bekanntmachung zu unterrichten. § 9 Abs. 3
Satz 2 gilt entsprechend.

  (3) Zur Einbeziehung der Öffentlichkeit im vorgelagerten
Verfahren nach § 6 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes ist
Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Im
übrigen bleibt § 9 Abs. 3 unberührt.

  (4) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren kann die
Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche oder
andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens
beschränkt werden.

                          § 16

 Raumordnungsverfahren und Zulassungsverfahren

  (1) Im Raumordnungsverfahren oder in einem anderen
raumordnerischen Verfahren, das den Anforderungen des
§ 6 a Abs. 2 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes ent-
spricht, können die raumbedeutsamen Auswirkungen
eines Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten
Schutzgüter entsprechend dem Planungsstand des Vor-

habens ermittelt, beschrieben und bewertet werden.

   (2) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren hat die
zuständige Behörde die im Verfahren nach Absatz 1 ermit-
telten, beschriebenen und bewerteten Auswirkungen des
Vorhabens auf die Umwelt nach Maßgabe des § 12 bei der
BGBl. 1990, Seite 209 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 209
 Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu
 berücksichtigen.

   (3) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren soll hin-
sichtlich der im Verfahren nach Absatz 1 ermittelten und
beschriebenen Umweltauswirkungen von den Anforde-
rungen der§§ 5 bis 8 und 11 insoweit abgesehen werden,
als diese Verfahrensschritte bereits im Verfahren nach
Absatz 1 erfolgt sind. Die Anhörung der Öffentlichkeit nach
§ 9 Abs. 1 und die Bewertung der Umweltauswirkungen
nach § 12 sollen auf zusätzliche oder andere erhebliche
Umweltauswirkungen beschränkt werden, sofern die
Öffentlichkeit im Verfahren nach Absatz 1 entsprechend
den Bestimmungen des § 9 Abs. 3 einbezogen wurde.

                           § 17

            Aufstellung von Bauleitplänen

   Werden Bauleitpläne im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3
und 4 aufgestellt, geändert oder ergänzt, wird die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 im
Bauleitplanverfahren nach den Vorschriften des Bauge-
setzbuchs durchgeführt; der Umfang der Prüfung bestimmt
sich dabei nach den für die Aufstellung, Änderung oder
Ergänzung des Bauleitplans anzuwendenden Vorschrif-

ten. § 8 ist entsprechend anzuwenden.

                          § 18
               Bergrechtliche Verfahren

   Bei bergbaulichen Vorhaben, die in der Anlage zu § 3
aufgeführt sind, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung
nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 im Planfeststellungsverfahren
nach dem Bundesberggesetz durchgeführt. Die §§ 5
bis 14 finden keine Anwendung.

                          § 19

              Flurbereinigungsverfahren

   Im Planfeststellungsverfahren über einen Wege- und
Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan
nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes ist die Öffentlich-
keit entsprechend den Bestimmungen des § 9 Abs. 3
einzubeziehen. § 5 findet keine Anwendung.

                          § 20

               Verwaltungsvorschriften

  Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des Bun-

desrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über

1. Kriterien und Verfahren, die zu dem in den §§ 1 und 12
   genannten Zweck bei der Ermittlung, Beschreibung
   und Bewertung von Umweltauswirkungen (§ 2 Abs. 1
   Satz 2) zugrunde zu legen sind,

2. Grundsätze für die Unterrichtung über den voraussicht-
   lichen Untersuchungsrahmen nach § 5,
3. Grundsätze für die zusammenfassende Darstellung der
   Umweltauswirkungen nach § 11 und für die Bewertung
   nach§ 12.
                          § 21
                     Berlin-Klausel

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-

verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
werden, gelten im Land Berlin nach§ 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes.

                           § 22

                  Übergangsvorschrift
   (1) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes und den auf dieses Gesetz
gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende
zu führen, wenn das Vorhaben bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes oder im Zeitpunkt der erstmaligen Anwendbar-
keit dieses Gesetzes auf Vorhaben nach den Nummern 1
und 2 der Anlage zu § 3 noch nicht öffentlich bekanntge-
macht worden ist; dies gilt auch, wenn in einem Verfahren
über einen Vorbescheid oder eine erste Teilgenehmigung
oder entsprechende erste Teilzulassung entschieden wer-

den soll. Ist in einem Verfahren über eine weitere Teil-
genehmigung oder entsprechende Teilzulassung unter
Einbeziehung der Öffentlichkeit zu entscheiden, gilt
diese Regelung mit der Maßgabe, daß die Prüfung der
Umweltverträglichkeit im nachfolgenden Verfahren auf
zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen
zu beschränken ist.

  (2) Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der

Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 des
Baugesetzbuchs begonnen oder der Entwurf des Bauleit-
plans nach § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs öffentlich
ausgelegt worden, sind auf den Bauleitplan die Vorschrif-
ten dieses Gesetzes nicht anzuwenden. Bauleitpläne, die
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bekanntgemacht
worden sind, bleiben durch die Vorschriften dieses Geset-
zes unberührt.

Anlage

(zu § 3)

   Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist durchzuführen für
folgende Vorhaben:

 1. Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Genehmi-
    gung in einem Verfahren unter Einbeziehung der
    Öffentlichkeit nach § 4 des Bundes-Immissionsschutz-

    gesetzes bedarf und die im Anhang zu dieser Anlage
    aufgeführt ist, sowie die wesentliche Änderung der
    Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer sol-

    chen Anlage, wenn von der Einbeziehung der Öffent-

    lichkeit nach § 15 Abs. 2 des Bundes-Immissions-
    schutzgesetzes nicht abgesehen wird und die Ände-
    rung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 2
    Abs. 1 Satz 2 genannte Schutzgüter haben kann;

 2. Errichtung, Betrieb, Stillegung, der sichere Einschluß
    oder der Abbau einer ortsfesten kerntechnischen
    Anlage sowie die wesentliche Ä_nderung der Anlage
    oder ihres Betriebes, die der Genehmigung in einem
    Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach
    § 7 des Atomgesetzes bedürfen;
3. Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung
   und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle sowie die
   wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder
   ihres Betriebes, die einer Planfeststellung nach § 9 b
   des Atomgesetzes bedürfen;
BGBl. 1990, Seite 210 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 210
210                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

 4. Errichtung und Betrieb einer Abfallentsorgungsanlage
    sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage
    oder ihres Betriebes, die der Planfeststellung nach § 7
    des Abfallgesetzes bedürfen;

 5. Bau und Betrieb sowie die wesentliche Änderung
    einer Abwasserbehandlungsanlage, die einer Zulas-
    sung nach § 18c des Wasserhaushaltsgesetzes
    bedürfen;

 6. Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestal-
    tung eines Gewässers oder seiner Ufer sowie von
    Deich- oder Dammbauten, die einer Planfeststellung
    nach § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen;

 7. Bergbauliche Vorhaben, die der Planfeststellung nach
    dem Bundesberggesetz bedürfen;

 8. Bau und Änderung einer Bundesfernstraße, die der
    Planfeststellung nach § 17 des Bundesfernstraßen-
    gesetzes oder eines Bebauungsplans nach § 9 des
    Baugesetzbuchs bedürfen;
 9. Bau und Änderung einer Anlage der Deutschen Bun-
    desbahn, die der Planfeststellung nach § 36 des Bun-
    desbahngesetzes bedürfen;

10. Errichtung und jede Änderung einer Versuchsanlage,
    die nach den §§ 2 und 12 des Gesetzes über den Bau
    und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung

    von Techniken für den spurgeführten Verkehr der

    Planfeststellung bedürfen;
11. Bau und Änderung einer Straßenbahn, die der Plan-
    feststellung nach § 28 des Personenbeförderungs-
    gesetzes oder eines Bebauungsplans nach § 9 des
    Baugesetzbuchs bedürfen;
12. Ausbau, Neubau und Beseitigung einer Bundeswas-
    serstraße, die der Planfeststellung nach § 14 des

    Bundeswasserstraßengesetzes bedürfen;

13. Anlage und Änderung eines Flugplatzes, die der Plan-
    feststellung nach § 8 des Luftverkehrsgesetzes bedür-
    fen;

14. Schaffung der gemeinschaftlichen und öffentlichen
    Anlagen sowie Änderung, Verlegung oder Einziehung
    vorhandener Anlagen, soweit dafür eine Planfest-
    stellung nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes
    erforderlich ist;
15. Errichtung von Feriendörfern, Hotelkomplexen und
    sonstigen großen Einrichtungen für die Ferien- und
    Fremdenbeherbergung, für die Bebauungspläne auf-
    gestellt werden;
16. Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage für
    den Ferntransport von Öl oder Gas sowie die wesent-

    liche Änderung der Anlage oder ihres Betriebes, die

    der Genehmigung nach § 19 a des Wasserhaushalts-
    gesetzes bedürfen.

Anhang
(zu Nummer 1 der Anlage zu § 3)

 1. Kraftwerke, Heizkraftwerke und Heizwerke und son-
    stige Feuerungsanlagen für den Einsatz von festen,
    flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, soweit die
    Feuerungswärmeleistung 200 Megawatt übersteigt.
 2. Kühltürme bei einer ortsfesten kerntechnischen
    Anlage (Nummer 2 der Anlage zu § 3).

 3. Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder
    Braunkohle, soweit täglich 500 Tonnen Kohle oder
    mehr durchgesetzt werden.

 4. Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle,
    soweit täglich 500 Tonnen oder mehr durchgesetzt
    werden.

 5. Anlagen zur Gewinnung von Öl oder Gas aus Schiefer
    oder anderen Gesteinen oder Sanden, soweit täglich
    500 Tonnen oder mehr durchgesetzt werden.

 6. Anlagen zur Herstellung von Zementklinker mit einer
    Leistung von 1 000 Tonnen je Tag oder mehr.

 7. Anlagen zur Gewinnung von Asbest sowie zur Be- und
    Verarbeitung von Asbest und Asbesterzeugnissen: Im
    Falle von Asbestzementerzeugnissen mit einer Lei-
    stung von jährlich mehr als 20 000 Tonnen Fertig-
    erzeugnissen, von Reibungsbelägen mit einer Lei-
    stung von jährlich mehr als 50 Tonnen Fertigerzeug-
    nissen, sowie - bei anderen Verwendungszwecken -
    von Asbest mit einem Einsatz von mehr als 200 Ton-
    nen im Jahr.

 8. Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur
    Überführung in Oxide) oder Sintern (Stückigmachen
    von feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen) von Erzen.

 9. Anlagen zur Gewinnung von Roheisen oder Nicht-

    eisenrohmetallen.

10. Anlagen
   - zur Stahlerzeugung und zugehörige Walzwerke,
   - zum Erschmelzen von Gußeisen oder Rohstahl mit
     einer Leistung von jährlich 200 000 Tonnen oder
     mehr.

11. Schmelzanlagen für Nichteisenmetalle mit einer Lei-

    stung von jährlich 100 000 Tonnen oder mehr.

12. Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien, soweit die
    Anlagen im Zusammenhang mit Anlagen nach Num-
    mer 10 betrieben werden.

13. Gießereien für Nichteisenmetalle, soweit die Anlagen
    im Zusammenhang mit Anlagen nach Nummer 11
    betrieben werden.
14. Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen
    durch chemische Umwandlung, die mindestens mit
    einer weiteren derartigen Anlage in einem verfahrens-
    technischen Verbund stehen.
15. Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Metallen
    oder Nichtmetallen mit Hilfe elektrischer Energie.

16. Raffinerien für Erdöl, ausgenommen Schmierstoff-

    raffinerien.

17. Anlagen zum fabrikmäßigen Umgang mit
    a) gentechnisch veränderten Mikroorganismen,
    b) gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie
       nicht dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert
       zu werden,
    c) Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von
       Mikroorganismen nach Buchstabe a oder Zellkultu-
       ren nach Buchstabe b, soweit sie biologisch aktive,
       rekombinante Nukleinsäure enthalten,
    soweit sie im Zusammenhang mit Anlagen nach Num-
    mer 14 betrieben werden.
BGBl. 1990, Seite 211 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 211
18. Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle.
19. Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus
    Altglas hergestellt wird, einschließlich Glasfasern mit
    einer Leistung von jährlich 200 000 Tonnen oder mehr
    sowie Flachglasanlagen, die nach dem Floatglasver-
    fahren betrieben werden, mit einer Leistung von jähr-

    lich 100 000 Tonnen oder mehr.

20. Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutz-
    schichten aus Blei, Zinn oder Zink auf Metallober-
    flächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern oder
    durch Flammspritzen mit einer Leistung von jährlich
    100 000 Tonnen Rohgutdurchsatz oder mehr.

21. Schiffswerften für den Bau von Seeschiffen mit einer

    Größe von 100 000 Bruttoregistertonnen oder mehr.

22. Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schädlings-
    bekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe gemahlen
    oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt
    werden, soweit sie im Zusammenhang mit Anlagen
    nach Nummer 14 betrieben werden und Stoffe
    gehandhabt werden, bei denen die Voraussetzungen

    des § 1 der Störfall-Verordnung vorliegen.

23. Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh
    oder ähnlichen Faserstoffen mit Hilfe des Sulfatauf-
    schlusses.
24. Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung,

    Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosions-
    gefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgeset-
    zes, die zur Verwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe,
    Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstel-
    lung dieser Stoffe bestimmt sind; hierzu gehören auch
    die Anlagen zum Laden, Entladen oder Delaborieren
    von Munition oder sonstigen Sprengkörpern, ausge-
    nommen Anlagen zur Herstellung von Zündhölzern.

25. Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel
    oder zum Halten von Schweinen mit
    a) 42 000 Legehennenplätzen,
    b) 84 000 Junghennenplätzen,
    c) 84 000 Mastgeflügelplätzen,
    d)   1 400 Mastschweineplätzen oder

    e)    500 Sauenplätzen oder mehr.
    Bei gemischten Beständen werden die Vom-Hundert-
    Anteile, bis zu denen die vorgenannten Platzzahlen

    jeweils ausgeschöpft werden, addiert. Erreicht die

    Summe der Vom-Hundert-Anteile einen Wert von 100,

    ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

    Bestände, die kleiner sind als jeweils 5 vom Hundert
    der in den Gruppen a) bis e) genannten Platzzahlen,
    bleiben bei der Ermittlung der maßgebenden Anlagen-
    größe unberücksichtigt.
26. Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl.

                       Artikel 2

          Änderung des Abfallgesetzes

  § 7 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBI. 1
S. 1410, 1501) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Bei der Planfeststellung ist die Umweltverträglichkeit
   der Anlage zu prüfen."

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 erhält Nummer 2 folgende Fassung:

      ,,2. mit Einwendungen nicht zu rechnen ist oder".

   b) In Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3
      eingefügt:
      ,,3. die Errichtung und der Betrieb einer Abfallent-
           sorgungsanlage beantragt wird, die ausschließ-
           lich oder überwiegend der Entwicklung und

           Erprobung neuer Verfahren zur Behandlung

           und Verwertung von Abfällen dient und die
           Genehmigung für einen Zeitraum von höch-
           stens zwei Jahren nach Inbetriebnahme der
           Anlage erteilt werden soll; dieser Zeitraum kann
           auf Antrag bis zu einem weiteren Jahr verlän-
           gert werden."

   c) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

      „Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für die Errichtung und
      den Betrieb von Anlagen zur Verbrennung, zur
      chemischen Behandlung oder zur Ablagerung von
      Abfällen im Sinne des § 2 Abs. 2, wenn hiervon
      erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt ausgehen
      können."

                        Artikel 3
           Änderung des Atomgesetzes

  Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1565), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBI. 1
S. 1830), wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
      ,,6. überwiegende öffentliche Interessen, insbeson-
           dere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen,
           der Wahl des Standorts der Anlage nicht ent-
           gegenstehen."
   b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

      „Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach

      den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8,

      10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissions-

      schutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt."

2. § 9 b wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
        ,,(2) Bei der Planfeststellung ist die Umweltverträg-
      lichkeit der Anlage zu prüfen. Die Umweltverträg-
      lichkeitsprüfung ist Teil der Prüfung nach Absatz 4."
   b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3
      bis 5.

   c) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) ·1n Satz 1 werden die Worte,,§ 7 Abs. 2 Nr. 1 bis
           3, 5 und 6" geändert in ,,§ 7 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3
           und 5".
BGBl. 1990, Seite 212 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 212
212                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

       bb) Die Nummer 2 erhält folgende Fassung:
          ,,2. sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften,
               insbesondere im Hinblick auf die Umwelt-
               verträglichkeit, der Errichtung oder dem
               Betrieb der Anlage entgegenstehen."
   d) In dem neuen Absatz 5 wird der Nummer 1 folgen-
      der Satz angefügt:

      „Für Form und Inhalt sowie Art und Umfang des
      einzureichenden Plans gelten im Hinblick auf die
      kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz
      die in dieser Rechtsverordnung enthaltenen Vor-
      sch ritten entsprechend."

3. In § 21 Abs. 1 Nr. 2 wird die Verweisung auf ,,§ 9b
   Abs. 2 Satz 2" ersetzt durch die Verweisung auf ,,§ 9 b
   Abs. 3 Satz 2."

                       Artikel 4
                   Änderung
      des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

  § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom
15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721, 1193), zuletzt geändert
gemäß Artikel 5 der Verordnung vom 26. November 1986
(BGBI. 1 S. 2089), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:
   „Der Antrag und die Unterlagen sind, mit Ausnahme
   der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1 , nach der
   Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszule-
   gen; bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist
   können Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich
   oder zur Niederschrift bei der Behörde erhoben wer-
   den. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwen-
   dungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen

   privatrechtlichen Titeln beruhen."

2. In Absatz 4 Nr. 2 wird das Wort „Auslegungsfrist" durch
   das Wort „Einwendungsfrist" ersetzt.

3. Absatz 1O wird wie folgt gefaßt:
    ,,(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
   Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

   das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechts-
   verordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung
   einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19)
   sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9) und
   einer Teilgenehmigung (§ 8) geregelt werden. In der

   Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen

   Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anla-

   gen genügen muß, für die nach Nr. 1 der Anlage zu § 3

   des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

   eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist."

                       Artikel 5

    Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

  Das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBI. 1
S. 1529, 1654) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Erlaubnis kann für ein Vorhaben, das nach§ 3 des
   Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer
   Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, nur in einem
   Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des
   genannten Gesetzes entspricht."

2. Dem § 9 wird folgender Satz angefügt:

   „Bei Vorhaben, die nach § 3 des Gesetzes über die
   Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträg-
   lichkeitsprüfung unterliegen, muß das Verfahren den
   Anforderungen des genannten Gesetzes entspre-
   chen."

3. Nach § 18 b wird folgende Vorschrift eingefügt:
                        ,,§ 18c
       Zulassung von Abwasserbehandlungsanlagen
      Der Bau und der Betrieb sowie die wesentliche Ände-
   rung einer Abwasserbehandlungsanlage, die für mehr
   als 3 000 kg/d 8S8 5 (roh) oder für mehr als 1 500
   Kubikmeter Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen
   Kühlwasser) ausgelegt ist, bedürfen einer behördlichen
   Zulassung. Die Zulassung kann nur in einem Verfahren
   erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes
   über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht."

4. Dem § 19 b wird folgender Absatz angefügt:
     ,,(3) Die Genehmigung kann für eine Rohrleitungsan-
   lage, die nach § 3 des Gesetzes über die Umweltver-
   träglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprü-
   fung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt werden,
   das den Anforderungen des genannten Gesetzes ent-
   spricht."

5. § 31 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

   ,,Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umge-

   staltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Ausbau)
   bedarf der vorherigen Durchführung eines Planfeststel-
   lungsverfahrens, das den Anforderungen des Gesetzes
   über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht."

                        Artikel 6

   Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

   Dem § 8 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBI. 1
S. 889) wird folgender Absatz 10 angefügt:

  ,,(10) Handelt es sich bei dem Eingriff um ein Vorhaben,

das nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglich-

keitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter-

liegt, so muß das Verfahren, in dem Entscheidungen nach

Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 oder auf Grund von Vorschriften

nach Absatz 9 getroffen werden, den Anforderungen des
genannten Gesetzes entsprechen."

                        Artikel 7

   Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

  Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1 . Oktober 1974 (BGBI. 1 S. 2413,
BGBl. 1990, Seite 213 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 213
2908), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
19. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2669), wird wie folgt geän-
dert:

1. Dem § 16 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

   „ Dabei ist die Umweltverträglichkeit nach dem Stand
   der Planung zu prüfen. § 15 Abs. 1 Satz 2 des Geset-
   zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt
   unberührt."

2. In§ 17 Abs. 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:

   „Bei der Planfeststellung ist die Umweltverträglichkeit
   zu prüfen. Die von dem Vorhaben berührten öffent-
   lichen und privaten Belange sind abzuwägen."

                         Artikel 8
 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

  Das Bundeswasserstraßengesetz vom 2. April 1968
(BGBI. II S. 173), zuletzt geändert durch § 2 der Verord-
nung vom 14. März 1989 (BGBI. 1 S. 483), wird wie folgt
geändert:

1 . Dem § 13 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

   „Dabei ist die Umweltverträglichkeit nach dem Stand
   der Planung zu prüfen. § 15 Abs. 1 Satz 2 des Geset-
   zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt
   unberührt."

2. In § 14 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-

   gefügt:
   „Bei der Planfeststellung ist die Umweltverträglichkeit
   zu prüfen."

                        Artikel 9
       Änderung des Bundesbahngesetzes
   In § 36 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
46 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265)
geändert worden ist, wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt:

„Bei der Planfeststellung ist die Umweltverträglichkeit zu
prüfen."

                        Artikel 10
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

   Das Personenbeförderungsgesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9240-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-
tikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1547),
wird wie folgt geändert:

1. Dem § 28 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Bei der Planfeststellung ist die Umweltverträglichkeit
   zu prüfen."

2. In § 30 Abs. 3 werden die Wörter „zwei Wochen" durch
   die Wörter „einen Monat" ersetzt.

                       Artikel 11

      Änderung des Gesetzes über den Bau
      und den Betrieb von Versuchsanlagen
          zur Erprobung von Techniken
         für den spurgeführten Verkehr

  Dem § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Bau und den
Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techni-
ken für den spurgeführten Verkehr vom 29. Januar 1976
(BGBI. 1 S. 241) wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Planfeststellung ist die Umweltverträglichkeit zu
prüfen."

                       Artikel 12
       Änderung des Luftverkehrsgesetzes
  Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61 ), zuletzt
geändert gemäß Artikel 27 der Verordnung vom 26. No-
vember 1986 (BGBI. 1 S. 2089), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2 und
   3 eingefügt:
   „Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer

   Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit
   zu prüfen. § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die
   Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt."

2. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Bei der Planfeststellung ist die Umweltverträglichkeit

   zu prüfen."

3. In § 1 0 Abs. 3 werden die Wörter „zwei Wochen" durch
   die Wörter „einen Monat" ersetzt.

                       Artikel 13
                    Berlin-Klausel
   Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes.

                       Artikel 14

                     Inkrafttreten
  (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlaß von.
Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvor-
schriften ermächtigen oder solche Ermächtigungen in
anderen Gesetzen ändern, treten am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am ersten
Tage des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalen-
dermonats in Kraft.

    (2) Die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung nach Artikel 1 dieses Gesetzes sind
auf Vorhaben nach Nummer 2 der Anlage zu § 3 erstmals

anzuwenden, nachdem eine Rechtsverordnung nach § 7
Abs. 4 Satz 3 und § 7 a Abs. 2 des Atomgesetzes in der
Fassung des Artikels 3 dieses Gesetzes in Kraft getreten
ist, die die Anforderungen des Gesetzes über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung für den Bereich des atomrecht-
lichen Genehmigungsverfahrens näher bestimmt.
BGBl. 1990, Seite 214 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 214
214                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

   (3) Die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltver-   Fassung des Artikels 4 dieses Gesetzes in Kraft getreten
träglichkeitsprüfung nach Artikel 1 dieses Gesetzes sind   ist, die die Anforderungen des Gesetzes über die Um-
auf Vorhaben nach Nummer 1 der Anlage zu § 3 erstmals      weltverträglichkeitsprüfung für den Bereich des immis-
anzuwenden, nachdem eine Rechtsverordnung nach § 10        sionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens näher
Abs. 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der         bestimmt.



                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                             wird im Bundesgesetzblatt verkündet.



                               Bonn, den 12. Februar 1990

                                            Der Bundespräsident
                                                Weizsäcker

                                             Der Bundeskanzler
                                              Dr. Helmut Kohl

                                        Der Bundesminister
                           für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                           Klaus Töpfer

                                     Der Bundesminister für Verkehr
                                            Dr. Zimmermann

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1990 I S. 205. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 21307d5de8f19870….