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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2760

BGBl. 2020 I S. 2760 · 8.805 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 2760 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2760
                                     Gesetz
             zur Anpassung der Kostenvorschriften im Bereich der
    Entsorgung radioaktiver Abfälle sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
                                               Vom 7. Dezember 2020

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
                    Änderung des
               Standortauswahlgesetzes

   Das Standortauswahlgesetz vom 5. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1074), das zuletzt durch Artikel 247 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 21 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Nach Veröffentlichung des Zwischenbe-
       richts nach § 13 Absatz 2 Satz 3 ist Absatz 2
       nur noch auf solche Vorhaben in Teufen von
       mehr als 100 Metern anzuwenden, die in den fol-
       genden Gebieten durchgeführt werden sollen
       oder sich auf solche Gebiete auswirken können:
       1. identifizierte Gebiete nach § 13 Absatz 2 Satz 1
          oder
       2. Gebiete im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 4
          Halbsatz 2, die aufgrund nicht hinreichender
          geologischer Daten nicht eingeordnet werden
          können.
       Ab diesem Zeitpunkt entfällt die vorherige Prü-
       fung auf das Vorhandensein der in Absatz 2
       Satz 1 genannten Gesteinsformationen durch die
       zuständige Behörde. Absatz 2 ist nicht mehr
       anzuwenden, wenn das Bundesamt für die
       Sicherheit der nuklearen Entsorgung zur Siche-
       rung einer zukünftigen Erkundung oder Fortset-
       zung einer begonnenen Erkundung das Gebiet
       als zu schützendes Gebiet nach Absatz 5 be-
       kannt gemacht hat, spätestens jedoch sechs
       Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes nach

       § 15 Absatz 3.“

  b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

          „(4) Wird der Beginn von Bohrarbeiten, die in
       den in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 genann-
       ten Gebieten durchgeführt werden oder sich auf

       solche Gebiete auswirken können, nach § 127
       Absatz 1 Nummer 1 des Bundesberggesetzes
       der zuständigen Behörde angezeigt, so hat diese

       die Anzeige dem Bundesamt für die Sicherheit
       der nuklearen Entsorgung unverzüglich nach

       deren Eingang zu übermitteln.“

  c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-

     sätze 5 und 6.

2. Dem § 31 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres ist
  von dem Vorhabenträger und dem Bundesamt für
  die Sicherheit der nuklearen Entsorgung eine Kos-

  tenkalkulation der Maßnahmen zu erstellen, die für
  das jeweilige Haushaltsjahr vorgesehen sind; die

  vorgesehenen Maßnahmen und die Kostenkalkula-
  tion sollen den Umlagepflichtigen vor Beginn des
  Haushaltsjahres bekannt gegeben werden.“
3. In § 32 Absatz 3 werden die Wörter „mit der Be-
   kanntgabe“ durch die Wörter „einen Monat nach
   der Zustellung“ ersetzt.

4. § 33 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

     „Geleistete Vorauszahlungen sind auf den nach
     § 32 Absatz 2 Satz 1 festzusetzenden Umlage-
     betrag anzurechnen.“
  b) Absatz 3 wird aufgehoben.
  c) Absatz 4 wird Absatz 3.

5. § 34 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „mit der folgenden
     Vorauszahlung zu verrechnen“ durch die Wörter
     „unverzinst zu erstatten“ ersetzt.
  b) Satz 2 wird aufgehoben.
6. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:

                          „§ 35a
               Abschließende Berechnung
     Nach der Standortentscheidung nach § 20 Ab-
  satz 2 wird eine abschließende Berechnung der
  Umlagebeträge vorgenommen. Hierfür gilt § 28 mit
  der Maßgabe, dass anstelle der dort in Absatz 1
  Satz 1 genannten §§ 29 bis 35 die §§ 29, 31, 32,
  34 und 35 entsprechend gelten. Die abschließende
  Berechnung umfasst alle ab dem 1. Januar 2021
  festzusetzenden Umlagebeträge sowie die bis zum
  31. Dezember 2020 festgesetzten Umlagebeträge,
  soweit

  1. die Festsetzungen bis zum 31. Dezember 2020

     nicht bestandskräftig geworden sind oder

  2. die Voraussetzungen der Rücknahme gemäß
     § 48 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrens-
     gesetzes vorliegen.“

7. § 37 wird wie folgt geändert:

  a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

  b) Absatz 2 wird aufgehoben.

                       Artikel 2

                  Änderung der

        Endlagervorausleistungsverordnung

  Die Endlagervorausleistungsverordnung vom 28. April

1982 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 240 der
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
BGBl. 2020, Seite 2761 — Originalseite als Abbildung
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  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „des
         dritten Quartals“ durch die Wörter „des vier-
         ten Quartals“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 werden die Wörter „mit dem nächs-
         ten Abschlag nach Satz 1 Nr. 1 verrechnet
         oder mit Zustimmung des Vorausleistungs-
         pflichtigen diesem“ durch die Wörter „dem
         Vorausleistungspflichtigen“ ersetzt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter „Die
     Vorausleistung wird“ werden durch die Wörter
     „Die Vorausleistung und der Vorausleistungsab-
     schlag werden“ ersetzt.
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Werden die Vorausleistungen und die Vo-
     rausleistungsabschläge nicht innerhalb von zwei
     Wochen nach Ablauf des Fälligkeitstages ent-
     richtet, ist für jeden angefangenen Monat der
     Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent
     des rückständigen Betrages zu entrichten. Der
     Säumniszuschlag wird nur erhoben, wenn der
     rückständige Betrag 50 Euro übersteigt und die
     Säumnis länger als drei Tage beträgt. Wird die
     Festsetzung einer Vorausleistung aufgehoben
     oder geändert, bleiben die bis dahin verwirkten
     Säumniszuschläge unberührt.“

                       Artikel 3
                    Änderung des
                    Atomgesetzes

  Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt

durch Artikel 239 der Verordnung vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:
1. Nach § 21 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-
   gefügt:

      „(1b) Die Absätze 1 und 1a gelten nicht für Ent-
   scheidungen von Landesbehörden über Anträge auf
   Genehmigung von Maßnahmen im Zusammenhang
   mit dem Weiterbetrieb der Schachtanlage Asse II
   nach § 57b Absatz 2 Satz 2, einschließlich einer
   Rückholung radioaktiver Abfälle und hiermit im Zu-
   sammenhang stehender Maßnahmen, bis zur Still-
   legung. Auf Entscheidungen nach Satz 1 findet Ab-
   satz 5 Anwendung.“

2. § 23 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 23
         Ausstattung der zuständigen Behörden
      Die für die Ausführung dieses Gesetzes zustän-
   digen Behörden verfügen über eine zur Erfüllung
   ihrer gesetzlichen Aufgaben angemessene Ausstat-
   tung an Finanzmitteln und eine angemessene Per-
   sonalausstattung.“

                       Artikel 4
                  Änderung des
           Bundeszentralregistergesetzes

   § 41 Absatz 1 Nummer 12 des Bundeszentralregis-
tergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195),
das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom
9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„12. dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen
     Entsorgung, dem Eisenbahn-Bundesamt und den
     zuständigen Landesbehörden im Rahmen der
     atom- und strahlenschutzrechtlichen Zuverlässig-

     keitsüberprüfung nach dem Atomgesetz und dem

     Strahlenschutzgesetz,“.

                       Artikel 5

                     Inkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 7. Dezember

2020
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e

                                    Die Bundesministerin
l a M e r k e l
                       für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
                                       Svenja Schulze

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2760. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 33381bf101a76ec2….