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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2760
BGBl. 2020 I S. 2760 · 8.805 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Anpassung der Kostenvorschriften im Bereich der
Entsorgung radioaktiver Abfälle sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 7. Dezember 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Standortauswahlgesetzes
Das Standortauswahlgesetz vom 5. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1074), das zuletzt durch Artikel 247 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Nach Veröffentlichung des Zwischenbe-
richts nach § 13 Absatz 2 Satz 3 ist Absatz 2
nur noch auf solche Vorhaben in Teufen von
mehr als 100 Metern anzuwenden, die in den fol-
genden Gebieten durchgeführt werden sollen
oder sich auf solche Gebiete auswirken können:
1. identifizierte Gebiete nach § 13 Absatz 2 Satz 1
oder
2. Gebiete im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 4
Halbsatz 2, die aufgrund nicht hinreichender
geologischer Daten nicht eingeordnet werden
können.
Ab diesem Zeitpunkt entfällt die vorherige Prü-
fung auf das Vorhandensein der in Absatz 2
Satz 1 genannten Gesteinsformationen durch die
zuständige Behörde. Absatz 2 ist nicht mehr
anzuwenden, wenn das Bundesamt für die
Sicherheit der nuklearen Entsorgung zur Siche-
rung einer zukünftigen Erkundung oder Fortset-
zung einer begonnenen Erkundung das Gebiet
als zu schützendes Gebiet nach Absatz 5 be-
kannt gemacht hat, spätestens jedoch sechs
Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes nach
§ 15 Absatz 3.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Wird der Beginn von Bohrarbeiten, die in
den in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 genann-
ten Gebieten durchgeführt werden oder sich auf
solche Gebiete auswirken können, nach § 127
Absatz 1 Nummer 1 des Bundesberggesetzes
der zuständigen Behörde angezeigt, so hat diese
die Anzeige dem Bundesamt für die Sicherheit
der nuklearen Entsorgung unverzüglich nach
deren Eingang zu übermitteln.“
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
sätze 5 und 6.
2. Dem § 31 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres ist
von dem Vorhabenträger und dem Bundesamt für
die Sicherheit der nuklearen Entsorgung eine Kos-
tenkalkulation der Maßnahmen zu erstellen, die für
das jeweilige Haushaltsjahr vorgesehen sind; die
vorgesehenen Maßnahmen und die Kostenkalkula-
tion sollen den Umlagepflichtigen vor Beginn des
Haushaltsjahres bekannt gegeben werden.“
3. In § 32 Absatz 3 werden die Wörter „mit der Be-
kanntgabe“ durch die Wörter „einen Monat nach
der Zustellung“ ersetzt.
4. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Geleistete Vorauszahlungen sind auf den nach
§ 32 Absatz 2 Satz 1 festzusetzenden Umlage-
betrag anzurechnen.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 4 wird Absatz 3.
5. § 34 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „mit der folgenden
Vorauszahlung zu verrechnen“ durch die Wörter
„unverzinst zu erstatten“ ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
6. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:
„§ 35a
Abschließende Berechnung
Nach der Standortentscheidung nach § 20 Ab-
satz 2 wird eine abschließende Berechnung der
Umlagebeträge vorgenommen. Hierfür gilt § 28 mit
der Maßgabe, dass anstelle der dort in Absatz 1
Satz 1 genannten §§ 29 bis 35 die §§ 29, 31, 32,
34 und 35 entsprechend gelten. Die abschließende
Berechnung umfasst alle ab dem 1. Januar 2021
festzusetzenden Umlagebeträge sowie die bis zum
31. Dezember 2020 festgesetzten Umlagebeträge,
soweit
1. die Festsetzungen bis zum 31. Dezember 2020
nicht bestandskräftig geworden sind oder
2. die Voraussetzungen der Rücknahme gemäß
§ 48 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vorliegen.“
7. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der
Endlagervorausleistungsverordnung
Die Endlagervorausleistungsverordnung vom 28. April
1982 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 240 der
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „des
dritten Quartals“ durch die Wörter „des vier-
ten Quartals“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „mit dem nächs-
ten Abschlag nach Satz 1 Nr. 1 verrechnet
oder mit Zustimmung des Vorausleistungs-
pflichtigen diesem“ durch die Wörter „dem
Vorausleistungspflichtigen“ ersetzt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter „Die
Vorausleistung wird“ werden durch die Wörter
„Die Vorausleistung und der Vorausleistungsab-
schlag werden“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Werden die Vorausleistungen und die Vo-
rausleistungsabschläge nicht innerhalb von zwei
Wochen nach Ablauf des Fälligkeitstages ent-
richtet, ist für jeden angefangenen Monat der
Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent
des rückständigen Betrages zu entrichten. Der
Säumniszuschlag wird nur erhoben, wenn der
rückständige Betrag 50 Euro übersteigt und die
Säumnis länger als drei Tage beträgt. Wird die
Festsetzung einer Vorausleistung aufgehoben
oder geändert, bleiben die bis dahin verwirkten
Säumniszuschläge unberührt.“
Artikel 3
Änderung des
Atomgesetzes
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt
durch Artikel 239 der Verordnung vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 21 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-
gefügt:
„(1b) Die Absätze 1 und 1a gelten nicht für Ent-
scheidungen von Landesbehörden über Anträge auf
Genehmigung von Maßnahmen im Zusammenhang
mit dem Weiterbetrieb der Schachtanlage Asse II
nach § 57b Absatz 2 Satz 2, einschließlich einer
Rückholung radioaktiver Abfälle und hiermit im Zu-
sammenhang stehender Maßnahmen, bis zur Still-
legung. Auf Entscheidungen nach Satz 1 findet Ab-
satz 5 Anwendung.“
2. § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Ausstattung der zuständigen Behörden
Die für die Ausführung dieses Gesetzes zustän-
digen Behörden verfügen über eine zur Erfüllung
ihrer gesetzlichen Aufgaben angemessene Ausstat-
tung an Finanzmitteln und eine angemessene Per-
sonalausstattung.“
Artikel 4
Änderung des
Bundeszentralregistergesetzes
§ 41 Absatz 1 Nummer 12 des Bundeszentralregis-
tergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195),
das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom
9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„12. dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen
Entsorgung, dem Eisenbahn-Bundesamt und den
zuständigen Landesbehörden im Rahmen der
atom- und strahlenschutzrechtlichen Zuverlässig-
keitsüberprüfung nach dem Atomgesetz und dem
Strahlenschutzgesetz,“.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. Dezember
2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Die Bundesministerin
l a M e r k e l
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2760. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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