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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1843

BGBl. 2016 I S. 1843 · 24.556 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 1843 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1843
                                    Gesetz
      zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung
                                                Vom 26. Juli 2016

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                    Änderung des
                    Atomgesetzes

   Das Atomgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zu-
letzt durch Artikel 73 des Gesetzes vom 8. Juli 2016
(BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
 1. § 9a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 wird Satz 3 zweiter Halbsatz ge-
      strichen und werden die Sätze 4 und 5 aufge-
      hoben.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgen-
          den Sätze ersetzt:

          „Die Länder können sich zur Erfüllung ihrer
          Pflichten Dritter bedienen; der Bund hat die
          Wahrnehmung seiner Aufgaben einem Drit-
          ten zu übertragen, der in privater Rechtsform
          zu organisieren und dessen alleiniger Gesell-
          schafter der Bund ist. Der Bund überträgt die-
          sem Dritten die hierfür erforderlichen hoheit-
          lichen Befugnisse im Weg der Beleihung;
          insoweit untersteht der Dritte der Aufsicht
          des Bundes.“

      bb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze
          eingefügt:

          „Der mit der Wahrnehmung der Aufgaben
          betraute Dritte nimmt die sich daraus er-

          gebenden Pflichten grundsätzlich selbst wahr.

          Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-

          schutz, Bau und Reaktorsicherheit ist zu-
          ständig für die Aufgaben nach Satz 2 zweiter
          Halbsatz sowie nach Satz 3.“

 2. In § 12 Absatz 1 Nummer 12 wird nach der Angabe

    „§§ 23“ die Angabe „, 23d“ eingefügt.

 3. In § 12b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 23
    Abs. 1 Nr. 1 bis 5“ durch die Angabe „§ 23d“ er-
    setzt.
 4. § 19 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

      „(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für

   Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 und
   für die Schachtanlage Asse II.“

 5. § 21 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

   „4. für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prü-
       fungen und Untersuchungen des Bundesamtes
       für Strahlenschutz, soweit es nach § 23 zustän-
       dig ist, des Luftfahrt-Bundesamtes, soweit es
       nach § 23b zuständig ist, und des Bundesamtes
       für kerntechnische Entsorgungssicherheit, so-
       weit es nach § 23d zuständig ist;“.

6. § 23 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Die Nummern 1 bis 5, 9 und 10 werden auf-
         gehoben.

     bb) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 und 11
         werden die Nummern 1 bis 4.
  b) Absatz 2 wird aufgehoben.

  c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
7. § 23d wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift wird das Wort „Entsorgung“
     durch das Wort „Entsorgungssicherheit“ ersetzt.

  b) Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Das Wort „Entsorgung“ wird durch das Wort
         „Entsorgungssicherheit“ ersetzt.
     bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
         eingefügt:

         „2. die Aufsicht über Anlagen des Bundes
             nach § 9a Absatz 3 Satz 1 und die
             Schachtanlage Asse II nach § 19 Ab-
             satz 5,“.
     cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
     dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und
         das Wort „und“ am Ende wird durch ein
         Komma ersetzt.

     ee) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und
         der Punkt am Ende wird durch ein Komma
         ersetzt.

     ff) Die folgenden Nummern 6 bis 9 werden an-
         gefügt:

         „6. die Genehmigung der Beförderung von

             Kernbrennstoffen und Großquellen so-

             wie deren Rücknahme oder Widerruf,

         7. die Genehmigung der Aufbewahrung von
            Kernbrennstoffen außerhalb der staat-
            lichen Verwahrung, soweit diese nicht

            Vorbereitung oder Teil einer nach § 7

            oder § 9 genehmigungsbedürftigen Tätig-
            keit ist, sowie deren Rücknahme oder
            Widerruf,
         8. die staatliche Verwahrung von Kernbrenn-
            stoffen einschließlich des Erlasses von
            Entscheidungen nach § 5 Absatz 7 Satz 1

            und

         9. die Entgegennahme und Bekanntmachung
            von Informationen nach § 7 Absatz 1c.“

  c) Folgender Satz wird angefügt:

     „Großquellen im Sinne der Nummer 6 sind
     radioaktive Stoffe, deren Aktivität je Beförde-
     rungs- oder Versandstück den Aktivitätswert von
     1 000 Terabequerel übersteigt.“
8. In § 24 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 23“
   durch die Angabe „§ 23d“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 1844 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1844
 9. In § 46 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter
    „Bundesamt für Strahlenschutz“ durch die Wörter
    „Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicher-
    heit“ ersetzt.
10. § 57b wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Absätze 2 bis 8“
      durch die Wörter „Absätze 2 bis 7“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 7 werden die Wörter „Bundes-
      amt für Strahlenschutz“ durch die Wörter „Bun-
      desamt für kerntechnische Entsorgungssicher-
      heit“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe
      „§ 19“ die Wörter „Absatz 1 bis 4“ eingefügt.
   d) Absatz 8 wird aufgehoben.
   e) Die Absätze 9 und 10 werden die Absätze 8
      und 9.

   f) Der neue Absatz 9 zweiter Halbsatz wird wie
      folgt gefasst:

       „§ 23d Satz 1 findet mit Ausnahme von Num-
       mer 2 keine Anwendung“.
11. § 58 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „gilt“
      die Wörter „mit Ausnahme von Nummer 2“ ein-

      gefügt.

   b) Absatz 7 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst:
       „§ 23d Satz 1 findet mit Ausnahme von Num-
       mer 2 keine Anwendung.“

   c) Die folgenden Absätze 8 und 9 werden angefügt:

          „(8) Bei Übertragung der Aufgabenwahrneh-

       mung durch den Bund auf einen Dritten nach

       § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz gelten

       die in Bezug auf den bisherigen Betreiber erteil-

       ten Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassun-

       gen in Bezug auf die bestehenden Anlagen nach

       § 9a Absatz 3 Satz 1 auch für und gegen den

       Dritten; die zuständige Behörde hat in angemes-

       sener Zeit zu prüfen, ob der Dritte durch organi-

       satorische Maßnahmen und durch die Bereitstel-

       lung von sachlichen und persönlichen Mitteln die

       Fortführung der Errichtung, des Betriebs und der

       Stilllegung der Anlage gewährleistet.

          (9) § 9a Absatz 3 Satz 4 wird für das Endlager
       für radioaktive Abfälle Morsleben, das Endlager
       Schacht Konrad und die Schachtanlage Asse II
       erst ab dem 1. Januar 2018 angewendet. Gleiches
       gilt für das nach § 29 Absatz 2 des Standort-
       auswahlgesetzes offenzuhaltende Bergwerk.“

                        Artikel 2
                    Änderung des
               Standortauswahlgesetzes
  Das Standortauswahlgesetz vom 23. Juli 2013
(BGBl. I S. 2553), das durch Artikel 309 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
       „Vorhabenträger ist der Dritte nach § 9a Absatz 3
       Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes.“

   b) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „Das
      Bundesamt für Strahlenschutz ist Vorhabenträger
      und“ durch die Wörter „Der Vorhabenträger“ er-
      setzt.
   c) Der neue Satz 3 wird aufgehoben.
2. § 8 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 8
                Nationales Begleitgremium

      (1) Es wird unmittelbar nach Abschluss der Arbeit
   der Kommission ein pluralistisch zusammengesetz-
   tes Nationales Begleitgremium zur gemeinwohl-
   orientierten Begleitung eingesetzt. Die Mitglieder er-
   halten Einsicht in alle Akten und Unterlagen des
   Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicher-
   heit und des Vorhabenträgers. Die Beratungsergeb-
   nisse werden veröffentlicht. Abweichende Voten sind
   bei der Veröffentlichung von Empfehlungen und
   Stellungnahmen zu dokumentieren.

      (2) Zentrale Aufgaben des Nationalen Begleit-
   gremiums sind die vermittelnde und unabhängige Be-
   gleitung des Standortauswahlverfahrens, insbeson-
   dere auch der Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteili-
   gung am Standortauswahlverfahren bis zur Stand-
   ortentscheidung nach § 20. Von der Einsetzung des
   Nationalen Begleitgremiums bis zur Evaluierung nach

   § 4 Absatz 4 Satz 2 soll das Nationale Begleit-
   gremium zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Auf-
   gaben als Brücke zwischen der Arbeit der Kommis-
   sion Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe und be-
   ginnendem Standortauswahlverfahren fungieren.

      (3) Die Mitglieder dürfen weder einer gesetzge-

   benden Körperschaft des Bundes oder eines Landes

   noch der Bundes- oder einer Landesregierung ange-

   hören; sie dürfen keine wirtschaftlichen Interessen in

   Bezug auf die Standortauswahl oder die Endlage-

   rung im weitesten Sinne haben. Die Amtszeit eines

   Mitgliedes beträgt drei Jahre. Eine Wiederberufung

   soll zweimal möglich sein. Das Nationale Begleit-

   gremium soll von seiner Einsetzung bis nach der

   Evaluierung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 aus neun Mit-

   gliedern bestehen. Sechs Mitglieder sollen anerkannte

   Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sein. Sie

   werden von Bundestag und Bundesrat auf der Grund-

   lage eines gleichlautenden Wahlvorschlages gewählt;
   daneben werden zwei Bürger oder Bürgerinnen und
   ein Vertreter oder eine Vertreterin der jungen Gene-
   ration, die zuvor in einem dafür geeigneten Verfahren
   der Bürgerbeteiligung nominiert worden sind, von
   der Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau
   und Reaktorsicherheit ernannt. Die erweiterte Beset-
   zung des Gremiums nach der Evaluierung gemäß § 4
   Absatz 4 Satz 2 wird im evaluierten Standortaus-
   wahlgesetz festgelegt.
      (4) Das Nationale Begleitgremium wird bei der
   Durchführung seiner Aufgaben von einer Geschäfts-
   stelle unterstützt. Diese wird vom Bundesminis-
   terium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-
   sicherheit eingesetzt und untersteht fachlich dem
   Nationalen Begleitgremium. Das Nationale Begleit-
   gremium gibt sich eine Geschäftsordnung; es kann
   sich wissenschaftlich durch dritte Personen unter-
   stützen lassen.“
3. Dem § 26 wird folgender Absatz 4 angefügt:
BGBl. 2016, Seite 1845 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1845
     „(4) Von der Erhebung von Umlagevorauszahlun-
   gen oder Umlagebeträgen kann abgesehen werden,
   wenn sich aufgrund einer genehmigungsbedürftigen
   Tätigkeit oder aufgrund des Betriebs einer Anlage
   nur kleine Mengen an radioaktiven Abfällen ergeben.“
4. § 27 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Übersteigt der gezahlte Vorauszahlungs-
   betrag den festgesetzten Umlagebetrag, ist die

   Überzahlung mit der folgenden Vorauszahlung zu
   verrechnen. Anstelle der Verrechnung nach Satz 1
   ist die Überzahlung zu erstatten, wenn der Umlage-
   pflichtige eine solche Erstattung beantragt.“

5. Dem § 28 werden die folgenden Sätze angefügt:

   „Der Säumniszuschlag wird nur erhoben, wenn der
   rückständige Betrag 50 Euro übersteigt und die
   Säumnis länger als drei Tage beträgt. Wird die Fest-
   setzung einer Umlage aufgehoben oder geändert,
   bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge
   unberührt.“
6. In § 6 Satz 1 Nummer 5, der Überschrift von § 7, in
   den §§ 7, 9 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 1
   und 3, in § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 2,
   Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 3 und 4,
   § 12 Absatz 1 Satz 2, § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 1

   Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1, § 15 Absatz 1
   Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 16 Ab-
   satz 2 Satz 2, § 17 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2
   Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, § 18 Absatz 1 Num-
   mer 2, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und 2,
   § 19 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 Satz 1,
   § 21 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 Num-
   mer 6, § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 1 Satz 1 und
   Absatz 2, § 25 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4,
   § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 wird
   jeweils das Wort „Entsorgung“ durch das Wort „Ent-

   sorgungssicherheit“ ersetzt.

                       Artikel 3

                  Änderung des
           Gesetzes über die Errichtung
       eines Bundesamtes für Strahlenschutz
  § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung eines
Bundesamtes für Strahlenschutz vom 9. Oktober 1989
(BGBl. I S. 1830), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 24
des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) ge-

ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

   „(1) Das Bundesamt für Strahlenschutz erledigt Ver-
waltungsaufgaben des Bundes auf den Gebieten des
Strahlenschutzes einschließlich der Strahlenschutz-
vorsorge, die ihm durch das Atomgesetz, das Strahlen-
schutzvorsorgegesetz oder andere Bundesgesetze oder
aufgrund dieser Gesetze zugewiesen werden.“

                       Artikel 4
                 Änderung des
          Gesetzes über die Errichtung
eines Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung
   Das Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes
für kerntechnische Entsorgung vom 23. Juli 2013
(BGBl. I S. 2553, 2563), das durch Artikel 310 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des Gesetzes wird das Wort „Ent-
   sorgung“ durch das Wort „Entsorgungssicherheit“
   ersetzt.
2. In § 1 Satz 1, 2 und 4 wird jeweils das Wort „Entsor-
   gung“ durch das Wort „Entsorgungssicherheit“ er-
   setzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Das Bundesamt für kerntechnische Ent-
     sorgungssicherheit erledigt Verwaltungsaufgaben
     des Bundes auf den Gebieten der Planfeststel-
     lung, Genehmigung und Überwachung von An-

     lagen des Bundes zur Sicherstellung und zur
     Endlagerung radioaktiver Abfälle, der Entsorgung
     radioaktiver Abfälle, der Beförderung und Auf-
     bewahrung radioaktiver Stoffe sowie der kern-
     technischen Sicherheit, die ihm durch das Atom-
     gesetz, das Standortauswahlgesetz oder andere
     Bundesgesetze oder aufgrund dieser Gesetze
     zugewiesen werden.“
  b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort
     „Entsorgung“ durch das Wort „Entsorgungs-
     sicherheit“ ersetzt.

  c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

        „(4) Das Bundesamt für kerntechnische Ent-
     sorgungssicherheit betreibt zur Erfüllung seiner
     Aufgaben wissenschaftliche Forschung auf den
     in Absatz 1 genannten Gebieten.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird das Wort „Entsorgung“ durch das
     Wort „Entsorgungssicherheit“ ersetzt.
  b) Folgender Satz wird angefügt:

     „Soweit es Aufgaben aus einem anderen Ge-

     schäftsbereich als dem des Bundesministeriums
     für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicher-

     heit wahrnimmt, untersteht es den fachlichen
     Weisungen der sachlich zuständigen obersten
     Bundesbehörde.“

                       Artikel 5
                  Änderung des
          Gefahrgutbeförderungsgesetzes

   In § 5 Absatz 2 Satz 2 und § 7a Absatz 1 Nummer 1

des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774,
3975), das zuletzt durch Artikel 487 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, werden jeweils die Wörter „Bundesamt für
Strahlenschutz“ durch die Wörter „Bundesamt für kern-
technische Entsorgungssicherheit“ ersetzt.

                       Artikel 6
                   Änderung der
                Gefahrgutverordnung
      Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
   Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung
vom 30. März 2015 (BGBl. I S. 366), die zuletzt durch
Artikel 17 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I
S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2016, Seite 1846 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1846
1. In § 8 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 wer-
   den jeweils die Wörter „Bundesamt für Strahlen-
   schutz“ durch die Wörter „Bundesamt für kerntech-
   nische Entsorgungssicherheit“ ersetzt.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „Bundes-
      amtes für Strahlenschutz“ durch die Wörter „Bun-
      desamtes für kerntechnische Entsorgungssicher-
      heit“ ersetzt.
   b) Im Halbsatz vor Nummer 1 werden die Wörter
      „Bundesamt für Strahlenschutz“ durch die Wörter
      „Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicher-
      heit“ ersetzt.

                        Artikel 7
                   Änderung der
         Kostenverordnung zum Atomgesetz
   Die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. De-
zember 1981 (BGBl. I S. 1457), die zuletzt durch Arti-
kel 77 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
   „6. für Entscheidungen über Anträge nach § 4 des
       Atomgesetzes und für sonstige Amtshandlungen
       einschließlich Prüfungen und Untersuchungen
       des Bundesamtes für kerntechnische Entsor-
       gungssicherheit, soweit es nach § 23d des
       Atomgesetzes zuständig ist, des Bundesamtes

       für Strahlenschutz, soweit es nach § 23 Absatz 1

       des Atomgesetzes oder aufgrund einer Verord-
       nung nach § 23 Absatz 3 des Atomgesetzes zu-
       ständig ist, und des Luftfahrt-Bundesamtes, so-
       weit es nach § 23b zuständig ist; 50 bis 2 Millio-
       nen Euro;“.

2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 einge-
      fügt:
       „7. die Nummern 1 bis 6 gelten auch für Anlagen
           des Bundes nach § 9a Absatz 3 des Atom-
           gesetzes und die Schachtanlage Asse II;“.
   b) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.
3. § 6 Absatz 2 wird aufgehoben.

                        Artikel 8
                    Änderung der
              Strahlenschutzverordnung
   Die Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001
(BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Arti-
kel 5 der Verordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 23 Ab-
   satz 2“ durch die Angabe „§ 23d Satz 3“ ersetzt.
2. In § 29 Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1
   Nr. 2“ durch die Wörter „§ 23d Satz 1 Nummer 2“
   ersetzt.

3. § 74 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Die nach
      dem Atomgesetz für die Sicherstellung und End-
      lagerung radioaktiver Abfälle zuständige Behörde“
      durch die Wörter „Der Dritte nach § 9a Absatz 3

     Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes“ er-
     setzt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das Bun-
     desamt für Strahlenschutz“ durch die Wörter „der
     Dritte nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz
     des Atomgesetzes“ ersetzt.
4. Anlage X Teil B wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 Satz 5 und 6 sowie Nummer 2 Satz 2
     werden jeweils die Wörter „Bundesamt für Strah-
     lenschutz“ durch die Wörter „Dritten nach § 9a
     Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgeset-
     zes“ ersetzt.

  b) In Nummer 4 Fußnote 9 werden die Wörter „das
     Bundesamt für Strahlenschutz“ durch die Wörter
     „den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter
     Halbsatz des Atomgesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 9
                  Änderung der
        Endlagervorausleistungsverordnung

  Die Endlagervorausleistungsverordnung vom 28. April
1982 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 6. Juli 2004 (BGBl. I S. 1476) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter „Bundesamt für Strahlen-
   schutz“ durch die Wörter „Bundesamt für kerntech-
   nische Entsorgungssicherheit“ ersetzt.

2. Nach § 4 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-

   fügt:

     „(2a) Für den nach Absatz 2 Satz 3 ermittelten
  gesamten notwendigen Aufwand ist eine Abschluss-
  prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine
  Wirtschaftsprüfergesellschaft vorzunehmen. Der er-
  mittelte gesamte notwendige Aufwand bedarf zu-

  dem der Genehmigung durch das Bundesminis-
  terium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-
  sicherheit.“
3. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „Bundesamt für
   Strahlenschutz“ durch die Wörter „Bundesamt für
   kerntechnische Entsorgungssicherheit“ ersetzt.

                      Artikel 10
          Änderung der Atomrechtlichen
     Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
   In § 1 Absatz 2 Satz 2 und § 6 Absatz 1 Satz 3 der
Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verord-
nung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), die zuletzt
durch Artikel 75 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1594) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe
„§ 23 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 23d Satz 3“
ersetzt.

                      Artikel 11
                  Änderung des
           Bundeszentralregistergesetzes

   In § 41 Absatz 1 Nummer 12 des Bundeszentralre-
gistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I
S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
20. November 2015 (BGBl. I S. 2017) geändert worden
ist, werden die Wörter „Bundesamt für Strahlenschutz“
BGBl. 2016, Seite 1847 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1847
durch die Wörter „Bundesamt für kerntechnische Ent-
sorgungssicherheit“ ersetzt.

                      Artikel 12

                   Änderung der
         Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
   In § 78 Absatz 3 Satz 2 der Luftverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung

vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I
S. 1548) geändert worden ist, werden die Wörter „Bun-
desamt für Strahlenschutz (BfS)“ durch die Wörter
„Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit“

ersetzt.
                      Artikel 13
                  Änderung der
            Gefahrgutkostenverordnung

   In der Überschrift der Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2) zur
Gefahrgutkostenverordnung vom 7. März 2013 (BGBl. I
S. 466), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. Feb-
ruar 2015 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist, werden

die Wörter „Bundesamtes für Strahlenschutz“ durch die
Wörter „Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungs-
sicherheit“ ersetzt.

                      Artikel 14

                   Änderung der
              Gefahrgutverordnung See
  Die Gefahrgutverordnung See vom 9. Februar 2016
(BGBl. I S. 182) wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 13 wie
   folgt gefasst:
  „§ 13 Zuständigkeiten des Bundesamtes für kern-

        technische Entsorgungssicherheit“.

2. In § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2,
   der Überschrift des § 13 sowie in § 13 Satz 1 werden
   jeweils die Wörter „Bundesamt für Strahlenschutz“
   durch die Wörter „Bundesamt für kerntechnische

   Entsorgungssicherheit“ ersetzt.

                       Artikel 15

                     Änderung des
               Verkehrsleistungsgesetzes
   § 7 Absatz 1 des Verkehrsleistungsgesetzes vom
23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1865), das zuletzt durch Arti-
kel 16 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein
   Komma ersetzt.

2. Folgende Nummer 11 wird angefügt:

  „11. Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-
       sicherheit.“

                       Artikel 16

                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                Berlin, den 26. Juli 2016
                                           Der Bundespräsident
                                              Joachim Gauck
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e

                                    Die Bundesministerin
l a M e r k e l
                     für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
                                     Barbara Hendricks

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1843. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 111571ee39530181….