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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1843
BGBl. 2016 I S. 1843 · 24.556 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung
Vom 26. Juli 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Atomgesetzes
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zu-
letzt durch Artikel 73 des Gesetzes vom 8. Juli 2016
(BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 9a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird Satz 3 zweiter Halbsatz ge-
strichen und werden die Sätze 4 und 5 aufge-
hoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgen-
den Sätze ersetzt:
„Die Länder können sich zur Erfüllung ihrer
Pflichten Dritter bedienen; der Bund hat die
Wahrnehmung seiner Aufgaben einem Drit-
ten zu übertragen, der in privater Rechtsform
zu organisieren und dessen alleiniger Gesell-
schafter der Bund ist. Der Bund überträgt die-
sem Dritten die hierfür erforderlichen hoheit-
lichen Befugnisse im Weg der Beleihung;
insoweit untersteht der Dritte der Aufsicht
des Bundes.“
bb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
„Der mit der Wahrnehmung der Aufgaben
betraute Dritte nimmt die sich daraus er-
gebenden Pflichten grundsätzlich selbst wahr.
Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit ist zu-
ständig für die Aufgaben nach Satz 2 zweiter
Halbsatz sowie nach Satz 3.“
2. In § 12 Absatz 1 Nummer 12 wird nach der Angabe
„§§ 23“ die Angabe „, 23d“ eingefügt.
3. In § 12b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 23
Abs. 1 Nr. 1 bis 5“ durch die Angabe „§ 23d“ er-
setzt.
4. § 19 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 und
für die Schachtanlage Asse II.“
5. § 21 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prü-
fungen und Untersuchungen des Bundesamtes
für Strahlenschutz, soweit es nach § 23 zustän-
dig ist, des Luftfahrt-Bundesamtes, soweit es
nach § 23b zuständig ist, und des Bundesamtes
für kerntechnische Entsorgungssicherheit, so-
weit es nach § 23d zuständig ist;“.
6. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 bis 5, 9 und 10 werden auf-
gehoben.
bb) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 und 11
werden die Nummern 1 bis 4.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
7. § 23d wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Entsorgung“
durch das Wort „Entsorgungssicherheit“ ersetzt.
b) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Entsorgung“ wird durch das Wort
„Entsorgungssicherheit“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
eingefügt:
„2. die Aufsicht über Anlagen des Bundes
nach § 9a Absatz 3 Satz 1 und die
Schachtanlage Asse II nach § 19 Ab-
satz 5,“.
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und
das Wort „und“ am Ende wird durch ein
Komma ersetzt.
ee) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und
der Punkt am Ende wird durch ein Komma
ersetzt.
ff) Die folgenden Nummern 6 bis 9 werden an-
gefügt:
„6. die Genehmigung der Beförderung von
Kernbrennstoffen und Großquellen so-
wie deren Rücknahme oder Widerruf,
7. die Genehmigung der Aufbewahrung von
Kernbrennstoffen außerhalb der staat-
lichen Verwahrung, soweit diese nicht
Vorbereitung oder Teil einer nach § 7
oder § 9 genehmigungsbedürftigen Tätig-
keit ist, sowie deren Rücknahme oder
Widerruf,
8. die staatliche Verwahrung von Kernbrenn-
stoffen einschließlich des Erlasses von
Entscheidungen nach § 5 Absatz 7 Satz 1
und
9. die Entgegennahme und Bekanntmachung
von Informationen nach § 7 Absatz 1c.“
c) Folgender Satz wird angefügt:
„Großquellen im Sinne der Nummer 6 sind
radioaktive Stoffe, deren Aktivität je Beförde-
rungs- oder Versandstück den Aktivitätswert von
1 000 Terabequerel übersteigt.“
8. In § 24 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 23“
durch die Angabe „§ 23d“ ersetzt.

9. In § 46 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter
„Bundesamt für Strahlenschutz“ durch die Wörter
„Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicher-
heit“ ersetzt.
10. § 57b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Absätze 2 bis 8“
durch die Wörter „Absätze 2 bis 7“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 7 werden die Wörter „Bundes-
amt für Strahlenschutz“ durch die Wörter „Bun-
desamt für kerntechnische Entsorgungssicher-
heit“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe
„§ 19“ die Wörter „Absatz 1 bis 4“ eingefügt.
d) Absatz 8 wird aufgehoben.
e) Die Absätze 9 und 10 werden die Absätze 8
und 9.
f) Der neue Absatz 9 zweiter Halbsatz wird wie
folgt gefasst:
„§ 23d Satz 1 findet mit Ausnahme von Num-
mer 2 keine Anwendung“.
11. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „gilt“
die Wörter „mit Ausnahme von Nummer 2“ ein-
gefügt.
b) Absatz 7 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst:
„§ 23d Satz 1 findet mit Ausnahme von Num-
mer 2 keine Anwendung.“
c) Die folgenden Absätze 8 und 9 werden angefügt:
„(8) Bei Übertragung der Aufgabenwahrneh-
mung durch den Bund auf einen Dritten nach
§ 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz gelten
die in Bezug auf den bisherigen Betreiber erteil-
ten Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassun-
gen in Bezug auf die bestehenden Anlagen nach
§ 9a Absatz 3 Satz 1 auch für und gegen den
Dritten; die zuständige Behörde hat in angemes-
sener Zeit zu prüfen, ob der Dritte durch organi-
satorische Maßnahmen und durch die Bereitstel-
lung von sachlichen und persönlichen Mitteln die
Fortführung der Errichtung, des Betriebs und der
Stilllegung der Anlage gewährleistet.
(9) § 9a Absatz 3 Satz 4 wird für das Endlager
für radioaktive Abfälle Morsleben, das Endlager
Schacht Konrad und die Schachtanlage Asse II
erst ab dem 1. Januar 2018 angewendet. Gleiches
gilt für das nach § 29 Absatz 2 des Standort-
auswahlgesetzes offenzuhaltende Bergwerk.“
Artikel 2
Änderung des
Standortauswahlgesetzes
Das Standortauswahlgesetz vom 23. Juli 2013
(BGBl. I S. 2553), das durch Artikel 309 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
„Vorhabenträger ist der Dritte nach § 9a Absatz 3
Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes.“
b) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „Das
Bundesamt für Strahlenschutz ist Vorhabenträger
und“ durch die Wörter „Der Vorhabenträger“ er-
setzt.
c) Der neue Satz 3 wird aufgehoben.
2. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Nationales Begleitgremium
(1) Es wird unmittelbar nach Abschluss der Arbeit
der Kommission ein pluralistisch zusammengesetz-
tes Nationales Begleitgremium zur gemeinwohl-
orientierten Begleitung eingesetzt. Die Mitglieder er-
halten Einsicht in alle Akten und Unterlagen des
Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicher-
heit und des Vorhabenträgers. Die Beratungsergeb-
nisse werden veröffentlicht. Abweichende Voten sind
bei der Veröffentlichung von Empfehlungen und
Stellungnahmen zu dokumentieren.
(2) Zentrale Aufgaben des Nationalen Begleit-
gremiums sind die vermittelnde und unabhängige Be-
gleitung des Standortauswahlverfahrens, insbeson-
dere auch der Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteili-
gung am Standortauswahlverfahren bis zur Stand-
ortentscheidung nach § 20. Von der Einsetzung des
Nationalen Begleitgremiums bis zur Evaluierung nach
§ 4 Absatz 4 Satz 2 soll das Nationale Begleit-
gremium zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Auf-
gaben als Brücke zwischen der Arbeit der Kommis-
sion Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe und be-
ginnendem Standortauswahlverfahren fungieren.
(3) Die Mitglieder dürfen weder einer gesetzge-
benden Körperschaft des Bundes oder eines Landes
noch der Bundes- oder einer Landesregierung ange-
hören; sie dürfen keine wirtschaftlichen Interessen in
Bezug auf die Standortauswahl oder die Endlage-
rung im weitesten Sinne haben. Die Amtszeit eines
Mitgliedes beträgt drei Jahre. Eine Wiederberufung
soll zweimal möglich sein. Das Nationale Begleit-
gremium soll von seiner Einsetzung bis nach der
Evaluierung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 aus neun Mit-
gliedern bestehen. Sechs Mitglieder sollen anerkannte
Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sein. Sie
werden von Bundestag und Bundesrat auf der Grund-
lage eines gleichlautenden Wahlvorschlages gewählt;
daneben werden zwei Bürger oder Bürgerinnen und
ein Vertreter oder eine Vertreterin der jungen Gene-
ration, die zuvor in einem dafür geeigneten Verfahren
der Bürgerbeteiligung nominiert worden sind, von
der Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau
und Reaktorsicherheit ernannt. Die erweiterte Beset-
zung des Gremiums nach der Evaluierung gemäß § 4
Absatz 4 Satz 2 wird im evaluierten Standortaus-
wahlgesetz festgelegt.
(4) Das Nationale Begleitgremium wird bei der
Durchführung seiner Aufgaben von einer Geschäfts-
stelle unterstützt. Diese wird vom Bundesminis-
terium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-
sicherheit eingesetzt und untersteht fachlich dem
Nationalen Begleitgremium. Das Nationale Begleit-
gremium gibt sich eine Geschäftsordnung; es kann
sich wissenschaftlich durch dritte Personen unter-
stützen lassen.“
3. Dem § 26 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Von der Erhebung von Umlagevorauszahlun-
gen oder Umlagebeträgen kann abgesehen werden,
wenn sich aufgrund einer genehmigungsbedürftigen
Tätigkeit oder aufgrund des Betriebs einer Anlage
nur kleine Mengen an radioaktiven Abfällen ergeben.“
4. § 27 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Übersteigt der gezahlte Vorauszahlungs-
betrag den festgesetzten Umlagebetrag, ist die
Überzahlung mit der folgenden Vorauszahlung zu
verrechnen. Anstelle der Verrechnung nach Satz 1
ist die Überzahlung zu erstatten, wenn der Umlage-
pflichtige eine solche Erstattung beantragt.“
5. Dem § 28 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Der Säumniszuschlag wird nur erhoben, wenn der
rückständige Betrag 50 Euro übersteigt und die
Säumnis länger als drei Tage beträgt. Wird die Fest-
setzung einer Umlage aufgehoben oder geändert,
bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge
unberührt.“
6. In § 6 Satz 1 Nummer 5, der Überschrift von § 7, in
den §§ 7, 9 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 1
und 3, in § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 2,
Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 3 und 4,
§ 12 Absatz 1 Satz 2, § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 1
Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1, § 15 Absatz 1
Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 16 Ab-
satz 2 Satz 2, § 17 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2
Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, § 18 Absatz 1 Num-
mer 2, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und 2,
§ 19 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 Satz 1,
§ 21 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 Num-
mer 6, § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 2, § 25 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4,
§ 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 wird
jeweils das Wort „Entsorgung“ durch das Wort „Ent-
sorgungssicherheit“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Gesetzes über die Errichtung
eines Bundesamtes für Strahlenschutz
§ 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung eines
Bundesamtes für Strahlenschutz vom 9. Oktober 1989
(BGBl. I S. 1830), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 24
des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesamt für Strahlenschutz erledigt Ver-
waltungsaufgaben des Bundes auf den Gebieten des
Strahlenschutzes einschließlich der Strahlenschutz-
vorsorge, die ihm durch das Atomgesetz, das Strahlen-
schutzvorsorgegesetz oder andere Bundesgesetze oder
aufgrund dieser Gesetze zugewiesen werden.“
Artikel 4
Änderung des
Gesetzes über die Errichtung
eines Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung
Das Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes
für kerntechnische Entsorgung vom 23. Juli 2013
(BGBl. I S. 2553, 2563), das durch Artikel 310 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift des Gesetzes wird das Wort „Ent-
sorgung“ durch das Wort „Entsorgungssicherheit“
ersetzt.
2. In § 1 Satz 1, 2 und 4 wird jeweils das Wort „Entsor-
gung“ durch das Wort „Entsorgungssicherheit“ er-
setzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesamt für kerntechnische Ent-
sorgungssicherheit erledigt Verwaltungsaufgaben
des Bundes auf den Gebieten der Planfeststel-
lung, Genehmigung und Überwachung von An-
lagen des Bundes zur Sicherstellung und zur
Endlagerung radioaktiver Abfälle, der Entsorgung
radioaktiver Abfälle, der Beförderung und Auf-
bewahrung radioaktiver Stoffe sowie der kern-
technischen Sicherheit, die ihm durch das Atom-
gesetz, das Standortauswahlgesetz oder andere
Bundesgesetze oder aufgrund dieser Gesetze
zugewiesen werden.“
b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort
„Entsorgung“ durch das Wort „Entsorgungs-
sicherheit“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Das Bundesamt für kerntechnische Ent-
sorgungssicherheit betreibt zur Erfüllung seiner
Aufgaben wissenschaftliche Forschung auf den
in Absatz 1 genannten Gebieten.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Entsorgung“ durch das
Wort „Entsorgungssicherheit“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Soweit es Aufgaben aus einem anderen Ge-
schäftsbereich als dem des Bundesministeriums
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicher-
heit wahrnimmt, untersteht es den fachlichen
Weisungen der sachlich zuständigen obersten
Bundesbehörde.“
Artikel 5
Änderung des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes
In § 5 Absatz 2 Satz 2 und § 7a Absatz 1 Nummer 1
des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774,
3975), das zuletzt durch Artikel 487 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, werden jeweils die Wörter „Bundesamt für
Strahlenschutz“ durch die Wörter „Bundesamt für kern-
technische Entsorgungssicherheit“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der
Gefahrgutverordnung
Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung
vom 30. März 2015 (BGBl. I S. 366), die zuletzt durch
Artikel 17 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I
S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 wer-
den jeweils die Wörter „Bundesamt für Strahlen-
schutz“ durch die Wörter „Bundesamt für kerntech-
nische Entsorgungssicherheit“ ersetzt.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Bundes-
amtes für Strahlenschutz“ durch die Wörter „Bun-
desamtes für kerntechnische Entsorgungssicher-
heit“ ersetzt.
b) Im Halbsatz vor Nummer 1 werden die Wörter
„Bundesamt für Strahlenschutz“ durch die Wörter
„Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicher-
heit“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung der
Kostenverordnung zum Atomgesetz
Die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. De-
zember 1981 (BGBl. I S. 1457), die zuletzt durch Arti-
kel 77 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. für Entscheidungen über Anträge nach § 4 des
Atomgesetzes und für sonstige Amtshandlungen
einschließlich Prüfungen und Untersuchungen
des Bundesamtes für kerntechnische Entsor-
gungssicherheit, soweit es nach § 23d des
Atomgesetzes zuständig ist, des Bundesamtes
für Strahlenschutz, soweit es nach § 23 Absatz 1
des Atomgesetzes oder aufgrund einer Verord-
nung nach § 23 Absatz 3 des Atomgesetzes zu-
ständig ist, und des Luftfahrt-Bundesamtes, so-
weit es nach § 23b zuständig ist; 50 bis 2 Millio-
nen Euro;“.
2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 einge-
fügt:
„7. die Nummern 1 bis 6 gelten auch für Anlagen
des Bundes nach § 9a Absatz 3 des Atom-
gesetzes und die Schachtanlage Asse II;“.
b) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.
3. § 6 Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 8
Änderung der
Strahlenschutzverordnung
Die Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001
(BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Arti-
kel 5 der Verordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 17 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 23 Ab-
satz 2“ durch die Angabe „§ 23d Satz 3“ ersetzt.
2. In § 29 Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1
Nr. 2“ durch die Wörter „§ 23d Satz 1 Nummer 2“
ersetzt.
3. § 74 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Die nach
dem Atomgesetz für die Sicherstellung und End-
lagerung radioaktiver Abfälle zuständige Behörde“
durch die Wörter „Der Dritte nach § 9a Absatz 3
Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das Bun-
desamt für Strahlenschutz“ durch die Wörter „der
Dritte nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz
des Atomgesetzes“ ersetzt.
4. Anlage X Teil B wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Satz 5 und 6 sowie Nummer 2 Satz 2
werden jeweils die Wörter „Bundesamt für Strah-
lenschutz“ durch die Wörter „Dritten nach § 9a
Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgeset-
zes“ ersetzt.
b) In Nummer 4 Fußnote 9 werden die Wörter „das
Bundesamt für Strahlenschutz“ durch die Wörter
„den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter
Halbsatz des Atomgesetzes“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung der
Endlagervorausleistungsverordnung
Die Endlagervorausleistungsverordnung vom 28. April
1982 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 6. Juli 2004 (BGBl. I S. 1476) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter „Bundesamt für Strahlen-
schutz“ durch die Wörter „Bundesamt für kerntech-
nische Entsorgungssicherheit“ ersetzt.
2. Nach § 4 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Für den nach Absatz 2 Satz 3 ermittelten
gesamten notwendigen Aufwand ist eine Abschluss-
prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine
Wirtschaftsprüfergesellschaft vorzunehmen. Der er-
mittelte gesamte notwendige Aufwand bedarf zu-
dem der Genehmigung durch das Bundesminis-
terium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-
sicherheit.“
3. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „Bundesamt für
Strahlenschutz“ durch die Wörter „Bundesamt für
kerntechnische Entsorgungssicherheit“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung der Atomrechtlichen
Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
In § 1 Absatz 2 Satz 2 und § 6 Absatz 1 Satz 3 der
Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verord-
nung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), die zuletzt
durch Artikel 75 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1594) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe
„§ 23 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 23d Satz 3“
ersetzt.
Artikel 11
Änderung des
Bundeszentralregistergesetzes
In § 41 Absatz 1 Nummer 12 des Bundeszentralre-
gistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I
S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
20. November 2015 (BGBl. I S. 2017) geändert worden
ist, werden die Wörter „Bundesamt für Strahlenschutz“

durch die Wörter „Bundesamt für kerntechnische Ent-
sorgungssicherheit“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung der
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
In § 78 Absatz 3 Satz 2 der Luftverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I
S. 1548) geändert worden ist, werden die Wörter „Bun-
desamt für Strahlenschutz (BfS)“ durch die Wörter
„Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit“
ersetzt.
Artikel 13
Änderung der
Gefahrgutkostenverordnung
In der Überschrift der Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2) zur
Gefahrgutkostenverordnung vom 7. März 2013 (BGBl. I
S. 466), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. Feb-
ruar 2015 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist, werden
die Wörter „Bundesamtes für Strahlenschutz“ durch die
Wörter „Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungs-
sicherheit“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung der
Gefahrgutverordnung See
Die Gefahrgutverordnung See vom 9. Februar 2016
(BGBl. I S. 182) wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 13 wie
folgt gefasst:
„§ 13 Zuständigkeiten des Bundesamtes für kern-
technische Entsorgungssicherheit“.
2. In § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2,
der Überschrift des § 13 sowie in § 13 Satz 1 werden
jeweils die Wörter „Bundesamt für Strahlenschutz“
durch die Wörter „Bundesamt für kerntechnische
Entsorgungssicherheit“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung des
Verkehrsleistungsgesetzes
§ 7 Absatz 1 des Verkehrsleistungsgesetzes vom
23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1865), das zuletzt durch Arti-
kel 16 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
2. Folgende Nummer 11 wird angefügt:
„11. Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-
sicherheit.“
Artikel 16
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 26. Juli 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Die Bundesministerin
l a M e r k e l
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1843. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 111571ee39530181….