Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 1. Zivilsenat / 2025
OLG Stuttgart Urteil vom 02.10.2025 – 1 U 89/24
1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGSTUT:2025:1113.1U89.24.00
ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext
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Tenor§
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 17.05.2024, Az. 4 O 394/22, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ulm ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 235.500 EUR
Gründe§
A.
Randnummer1
Die Klägerin macht Ansprüche im Zusammenhang mit Impfungen geltend, die mit dem Impfstoff Comirnaty erfolgt sind.
Randnummer2
I. Soweit bekannt, traten Ende 2019 in China erste Fälle einer durch das neuartige Virus SARS-CoV-2 (künftig: Coronavirus) verursachten Erkrankung auf. Seit Beginn des Jahres 2020 grassierte weltweit die durch das Virus verursachte COVID-19-Pandemie. Im Januar 2020 wurde die erste bestätigte Corona-Infektion in Deutschland gemeldet. Bis Ende Februar 2023 zählte die Weltgesundheitsorganisation WHO weltweit circa 758 Millionen bestätigte Fälle von COVID-19-Erkrankungen und mehr als 6,8 Millionen damit in Zusammenhang stehende Todesfälle. In Deutschland waren es zu diesem Zeitpunkt mehr als 38 Millionen bestätigte Fälle von COVID-19-Erkrankungen.
Randnummer3
Am 21.12.2020 erteilte die Europäische Kommission dem von der Beklagten hergestellten Impfstoff Comirnaty eine bedingte zentrale arzneimittelrechtliche Zulassung für die Europäische Union einschließlich Deutschlands. Am 10.10.2022 erfolgte die auch durch das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) als für die Zulassung und staatliche Chargenfreigabe von Arzneimitteln zuständige Bundesoberbehörde empfohlene unbedingte Zulassung. Der Ausschuss für Humanarzneimittel (CHMP) der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) war im Vorfeld jeweils zu dem Ergebnis gekommen, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis des Impfstoffs insgesamt positiv ist.
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Diese Zulassungsentscheidung wurde in der Folge mehrfach auf Empfehlung des CHMP im Hinblick auf Virusvarianten und Anpassungen des Impfstoffes erweitert. Auch hierbei wurde jeweils das Nutzen-Risiko-Verhältnis von Comirnaty insgesamt als positiv bewertet. Am 08.01.2021 sprach die beim Robert Koch-Institut (RKI) angesiedelte Ständige Impfkommission (STIKO) in Deutschland eine Impfempfehlung für den Impfstoff Comirnaty aus.
Randnummer5
Comirnaty ist heute in 88 Ländern als Impfstoff zugelassen. Bis Mitte 2022 wurden weltweit zur Eindämmung der Corona-Pandemie 2,6 Milliarden Dosen allein dieses Präparats verabreicht. Arzneimittelbehörden weltweit prüften und bestätigten die Wirksamkeit und Sicherheit von Comirnaty wiederholt. In mehreren Ländern wird eine COVID-19 Impfung mit Comirnaty empfohlen.
Randnummer6
II. Die Klägerin wurde am 18.06.2021 (..4), am 27.07.2021 (..74) und am 25.01.2022 (..8) mit dem Impfstoff Comirnaty geimpft. Sie hat erstinstanzlich geltend gemacht, nach der dritten Impfung aufgrund der Impfung folgende Beeinträchtigungen entwickelt zu haben, für die die Beklagte schadensersatzpflichtig sei:
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- Atemnot und Ateminsuffizienz,
Randnummer8
- Durchblutungsstörung,
Randnummer9
- Gefäßkrankheit,
Randnummer10
- Hämorrhagie,
Randnummer11
- Herzinsuffizienz,
Randnummer12
- Ischämie,
Randnummer13
- Lungenerkrankung,
Randnummer14
- Störung der Blutgerinnung,
Randnummer15
- Störung des Blutsauerstoffs,
Randnummer16
- starker Schwindel,
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- Kopfschmerzen,
Randnummer18
- Chronische Müdigkeit und Erschöpfung,
Randnummer19
- Atembeschwerden,
Randnummer20
- Verschlechterung der Lungenfunktion,
Randnummer21
- Herzinsuffizienz mit Tachykardie und Arrhythmie über Monate (bis heute), mit Engegefühl im Brustbereich,
Randnummer22
- spontane Blutungen in Darm, Augen, Beinen, Oberbauch,
Randnummer23
- Ödeme,
Randnummer24
- Reaktivierung ihrer Post-Zoster-Neuralgie.
Randnummer25
Wegen der Einzelheiten, einschließlich der Anträge erster Instanz, wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
Randnummer26
III. Das Landgericht, auf dessen Ausführungen wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat die Klage abgewiesen. Ein Anspruch gem. § 84 AMG bestehe nicht. Ein Ursachenzusammenhang lasse sich mangels substantiiertem Vortrag zum Gesundheitszustand der Klägerin vor der Impfung nicht feststellen. Zudem scheiterten Ansprüche der Klägerin am positiven Nutzen-Risiko-Verhältnis. Die Einwände der Klägerin seien entweder nicht hinreichend substantiiert oder aber ins Blaue hinein aufgestellt.
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Eine Haftung nach § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AMG greife ebenfalls nicht ein. Die Klägerin lege keine Anhaltspunkte dafür dar, dass die Produktinformationen gemäß § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AMG zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprochen hätten. Auch lasse sich keine Kausalität feststellen. Das GenTG sei gem. § 37 GenTG nicht anwendbar.
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Ein sittenwidriges Verhalten gem. § 826 BGB scheitere am positiven Nutzen-Risiko-Verhältnis.
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Ansprüche aus § 823 Abs.1 BGB bestünden ebenso wenig wie Ansprüche nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 95 AMG oder §§ 223, 224, 226 StGB. Auch könne die Klägerin keine Ansprüche aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 73 Abs. 1 AMG oder § 13 Abs. 1 S. 1 AMG i.V.m. § 21 AMG gegen die Beklagte herleiten.
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Es sei von einer ordnungsgemäßen Zulassung auszugehen und zudem scheiterten jedenfalls alle Ansprüche an einem nicht feststellbaren Kausalzusammenhang zwischen der Impfung und den von der Klägerin geltend gemachten Impfschäden.
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Letzteres gelte auch für eine Haftung nach dem ProdHaftG, wobei die Anwendbarkeit streitig und zum Produktfehler nicht hinreichend vorgetragen sei.
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Der Auskunftsanspruch nach § 84a AMG scheitere daran, dass keine hinreichenden Angaben zum Gesundheitszustand der Klägerin vor der Impfung gemacht worden seien und die Auskunft nicht erforderlich sei, weil ein Anspruch nach § 84 Abs. 1 AMG aus oben dargestellten Gründen ohnehin nicht in Betracht komme.
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IV. Die Berufung macht geltend, bei Comirnaty handle es sich schon nicht um einen Impfstoff. Zudem beschränke sich die Genehmigung auf die Fertigung im sog. process 1; vor Erteilung der Genehmigung sei nie in process 2 produziert worden. Selbst diese Genehmigung sei aber – in Übertragung der Grundsätze des VwVfG - als nichtig anzusehen, da die Entscheidung an einem besonders schwerwiegenden Fehler leide und letztlich der Beklagten sitten- und gesetzwidriges Verhalten ermögliche. Mithin greife das AMG gar nicht ein, vielmehr das GenTG. Die Voraussetzungen des § 32 GenTG lägen vor.
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Wenn man aber von der Anwendbarkeit des Arzneimittelgesetzes ausgehe, sei ein Anspruch nach § 84 AMG gegeben. Dabei sei bei der Anwendung bei Gesunden aus rein präventiven Gründen kein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis erforderlich.
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Eine Schutzimpfung solle die Übertragung und Ansteckung mit einem Erreger verhindern und daran habe sich die Frage der Wirksamkeit messen zu lassen. Eine beendete Wirksamkeitsstudie liege nicht vor und tatsächlich biete Comirnaty nach mehr als 4 Monaten nicht einmal mehr den zuvor gegebenen minimalen Infektionsschutz.
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Die Auswertungen anderer Länder zeigten, dass in Bezug auf die Schadensträchtigkeit eine Chargenabhängigkeit bestehe, wobei die bei der Klägerin verimpften Chargen betroffen und im process 2 hergestellt worden seien. Nur die betroffenen Chargen seien bei der Abwägung zu berücksichtigen.
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Die Klägerin klage seit der ersten Impfung über zahlreiche Symptome. Ihr Immunsystem sei nicht mehr in der Lage, Viren und Bakterien zu detektieren und für das Immunsystem Alarm zu schlagen. Die Zahl der D-Dimere sei erhöht, so dass trotz Einnahme von Blutverdünnern Blutgerinnsel zu erwarten seien.
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Da sich manche Ärzte weigerten, ihre Patientenakten herauszugeben, habe sie den kompletten Krankheitsverlauf der letzten fünf Jahre mit ICD-10-Codes vorgelegt.
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Das Landgericht habe zu Unrecht alternative Ursachen für möglich gehalten. Bei der Nutzen-Risiko-Abwägung werde kritiklos auf die Behördenmeinungen abgestellt, deren Ansichten aber nicht zu berücksichtigen und auch nicht Teil der medizinischen Wissenschaft seien. Inzwischen liege die Auswertung von 99 Millionen Geimpften vor, die die Schadensträchtigkeit insbesondere auf neurologischem, hämatologischem und kardiovaskulärem Gebiet belege (Vergleich observed versus expected). Zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung falle die Nutzen-Risiko-Abwägung negativ aus. Es habe von Beginn an wirksame alternative Medikamente bzw. Therapien gegeben.
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Die Klägerin habe deshalb keine Fach- und Gebrauchsinformationen vorlegen können, weil solche nicht existiert hätten und den Impfstoffen nicht beizufügen gewesen seien. Diese Regelung mitsamt weiteren Befreiungen (keine Rückstellproben) und die unterlassene Auswertung der kassenärztlichen Daten durch das PEI stelle eine Beweisvereitelung dar. Dies führe zur Beweislastumkehr was die Erkenntnisse der Wissenschaft anbelange.
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Die Klägerin wiederholt und vertieft im Übrigen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Impfung führe zum Immundefekt (Bl. 143 ff. OLGA). Cormirnaty sei auch geeignet, kardiologisch Schäden zu verursachen (Bl. 166 ff. OLGA; falsche Lipidwahl, Spikeprotein kardiotoxisch).
Randnummer42
Die Klägerin beantragt:
Randnummer43
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Ulm vom 17.05.2024, zugestellt am 17.05.2024, Az: 4 O 394/22
Randnummer44
1. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über die im Zeitraum vom 21.12.2020 bis zur letzten mündlichen Verhandlung in dieser Berufungsinstanz bei der Beklagten bekannten Wirkungen und Nebenwirkungen sowie sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen des Impfstoffs „Comirnaty“ der Beklagten von Bedeutung sein können, soweit diese funktionelle Atemnot und Ateminsuffizienz, Durchblutungsstörung, Gefäßkrankheit, Hämorrhagie, Herzinsuffizienz, Ischämie, Lungenerkrankung, Störung der Blutgerinnung, Störung des Blutsauerstoffs, starkem Schwindel, Kopfschmerzen, Chronische Müdigkeit und Erschöpfung – CFS, Atembeschwerden, Verschlechterung der Lungenfunktion, Herzinsuffizienz mit Tachykardie und Arrhythmie über Monate (bis heute), mit Engegefühl im Brustbereich, spontane Blutungen in Darm, Augen, Beine, Oberbauch, ödemen, Reaktivierung Post-Zoster-Neuralgie und Immundefizit (Th1/Th2 Zytokinstatus) anbetreffen, insbesondere
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a. Auskunft über Art und Schwere der Toxizität der verwendeten Lipidnanopartikel ALC-0159 und ALC-0315 für den Menschen sowie über deren immunologische Auswirkungen auf den menschlichen Organismus zu erteilen und die Eignung vorstehende Erkrankungen hervorzurufen?
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b. Auskunft über den pharmazeutischen Reinheitsgrad von ALC-0159 und ALC0315 und darüber, wie diese bestimmt werden in Bezug auf ZETA (Ladungspotential) und die Ziele im Körper, die sich darüber vermehrt ansteuern lassen, insbesondere Gehirn und Gelenke?
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c. Auskunft darüber, welcher Lieferant für die Lieferung der hier streitgegenständlichen Impf-Charge zuständig war und welche Technologie dieser für die Herstellung nutzte, insbesondere für das Werk in M., das nicht über eine gentechnische GMP-Zertifizierung wie alle anderen Werke verfügte, aber als Hauptproduzent bekannt ist?
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d. Warum war im Spike-Protein „Wuhan 1“ der Verbau einer Furin-Schnittstelle zur Trennung des S1-Proteins vom S2-Protein erforderlich war, und welche Wirkungen es auf das Herz-Kreislaufsystem und die neurologischen Schäden, wie Bewußtseinsstörung in Betracht kommen?
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e. Warum ein P2-Lock verwendet wurde, damit das Spike-Protein S2 nicht auf geht indes aber das S1 ungesichert blieb und sich lösen konnte und an den ACE2 Adapter menschlicher Zellen bindet. Welche Auswirkungen verursacht dieser Mechanismus bezogen auf die obigen Erkrankungen?
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f. Erläuterung, ob es Biarcore-Messungen (Oberflächenplasmonenresonanzspektroskopie) gibt die belegen, dass das Spike-Protein wirklich nicht bindet, um festzustellen, ob die Beklage gem. Ziffer e. die dazugehörigen Feststellungen überhaupt traf?
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g. Warum ein ganzes Cluster von HIV-Sequenzen und GP-120 im Spike-Protein verbaut sind und welche Auswirkungen dies auf das Immunsystem der Klagepartei und seine Autoimmunerkrankung hat. Die Klagepartei nimmt Bezug auf folgenden Aufsatz (peer-reviewed): „COVID-19, SARS AND BATS CORONAVIRUSES GENOMES PECULIAR HOMOLOGOUS RNA SEQUENCES“,
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https://www.granthaalayahpublication.org/journals/index.php/granthaalayah/ /article/view/IJRG20_B07_3568 ? Welche Auswirkungen haben die modRNA Sequenzen auf die obigen streitgegenständlichen Erkrankungen?
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h. warum eine Neuropilin-Schnittstelle im Spike-Protein verbaut wurde und warum es erforderlich erschien auch Nervenzellen und Gehirnzellen das Spike-Protein exponieren zu lassen? Können dadurch Nervenzellen und Gehirnzellen abgetötet werden und kann es dadurch zu den streitgegenständlichen neurologischen Schäden, insbesondere der Migräne
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kommen?
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i. Auskunft, welche konkreten gesundheitlichen Schäden am Menschen im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung vor dem 11.05.2021 durch die Beklagte oder in deren Auftrag festgestellt wurden durch Vorlage sämtlicher bis dahin durch die Pharmakovigilanz analog gemeldeten und festgestellten gesundheitlichen Schäden?
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j. Auskunft darüber zu erteilen, wie sichergestellt wurde, dass auf der menschlichen Zelle exponierende Spike-Proteine von der Zellwand gehalten (Membrananker) und nicht etwa frei im Körper verfügbar wurden und was ggf. freies Spikeprotein im Blut bewirkt?
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k. Auskunft darüber zu erteilen, ob und gegebenenfalls seit wann der Beklagten bekannt ist, dass das Spike-Protein (“Wuhan 1“) an den ACE-Rezeptor menschlicher Zellen andocken und es dadurch Schäden in der Form der Blockade des Renin-Angiotensin-Aldosteron-System am menschlichen Organismus verursachen kann?
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l. Welche Untersuchungen zur Genotoxizität beim Menschen durch BNT162b2 von Seiten der Beklagten unternommen worden sind? Welche Langzeitschäden konnten zu den streitgegenständlichen obigen gesundheitlichen Schäden bisher (über 6 Monate hinaus) von der Beklagten festgestellt werden in Bezug auf die streitgegenständlichen Erkrankungen?
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m. Welche Unterschiede zwischen der Faltung des Proteins zwischen BNT162b2.8 und BNT162b2.9 bestehen und welche Unterschiede im Protein und der potentiellen Schadensträchtigkeit dadurch entstehen? Worin unterscheiden sich die gebauten Spikeproteine und welches davon weist eine höhere Schadensträchtigkeit in Bezug auf die streitgegenständlichen Erkrankungen auf?
Randnummer60
n. Auskunft, welche Bewandtnis die Feststellung von Prof. Mu. von der Tokio University of Science zur Verwendung von Plasmid-DNA in dem Impfstoff BNT162b2 hat (SV40-Sequenz)? Ergänzend: Seit wann wird die Sequenz von der Beklagten genutzt? Welche Funktion übt die Plasmid-DNA nach der Vorstellung der Beklagten in dem Vakzin aus? Sind der Beklagten Zielvektoren in der
Randnummer61
o. Auskunft, welche Maßnahmen gegen negative Auswirkungen des Vakzins auf die Fruchtbarkeit von geimpften Personen im Hinblick auf die Feststellungen im Abschlussgutachten zur PräKlinik vom 21.01.2021 ergriffen wurden? Welche Bedenken in Bezug auf das Nutzen-Risiko-Verhältnis wurden dazu von Seiten der Beklagten eingestellt?
Randnummer62
p. Auskunft über den Inhalts des Zwischenberichts C4591022 zu Fehl- und Totgeburten (Pflichtbestandteil des EPAR-Riskmanagement der EMA) und welche Auswirkungen in Bezug auf etwaige Bedenken gem. § 5 AMG sich ergaben und was davon in das Nutzen-Risikoverhältnis in die Betrachtung einfloss?
Randnummer63
q. Auskunft dazu, welche Maßnahmen die Beklagte unternahm, nachdem sie gemäß folgender Gutachten (peer-reviewed) feststellte, dass ihr Vakzin BNT162b2 die Blockade/Zerstörung des P53-Protein an menschlichen Körperzellen die Krebszellenerkennung verhindert:
Randnummer64
- Zeitliche metabolische Reaktion auf mRNA-Impfungen bei Onkologiepatienten, Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34463888/?
Randnummer65
- Koordinierung und Optimierung von FDG-PET/CT und Impfung; Erfahrungen aus der Anfangsphase der Massenimpfung, Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34029956/?
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- Lymphadenopathie nach Impfung: Bericht über zytologische Befunde aus einer Feinnadelaspirationsbiopsie, Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34432391/?
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- Axilläre Lymphadenopathie nach Impfung bei einer Frau mit Brustkrebs, Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34940788/?
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- Feinnadelaspiration bei einer impfassoziierten Lymphadenopathie, Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34286849/?
Randnummer69
- Hypermetabolische Lymphadenopathie nach P.-Impfung, Inzidenz bewertet durch FDG PET-CT und Bedeutung für die Interpretation der Studie, eine Überprüfung von 728 geimpften Patienten, Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/33774684/?
Randnummer70
Wurden alle vorstehenden Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft im Nutzen-Risiko-Verhältnis verarbeitet und falls bejahend in welcher Form? Ergänzung: In welchem Zusammenhang steht diesbezüglich die Zulassung im Jahr 2022 von 23 neuen Krebsmedikamenten des P.-Konzerns?
Randnummer71
r. Auskunft, ob Oncomire - d.h. mit Krebs assoziierte miRNA - in dem streitgegenständlichen Impfstoff Comirnaty enthalten sein können und im Zusammenhang zu den streitgegenständlichen gesundheitlichen Schäden stehen?
Randnummer72
s. Auskunft, warum die Beklagte der Bevölkerung nicht mitteilte, dass Frauen ein dreifach höheres Risiko besitzen, gesundheitliche Schäden infolge der Impfung mit BNT162b2 zu erleiden (PSUR #1)? Welche Bedenken davon wurden wie konkret in das Nutzen-Risiko-Verhältnis nachträglich eingestellt oder welche Bedenken nach § 5 AMG ergaben sich daraus?
Randnummer73
t. Trifft es zu, dass Herr U. S. als ehemaliger Geschäftsführer und sämtliche Mitarbeiter der Beklagten sich nicht haben impfen lassen? Hat das etwas mit dem Entstehen der streitgegenständlichen Schäden etwas zu tun?
Randnummer74
u. Trifft es zu, dass U. S. bereits in seinem Patent US 2015/0086612 A1 auf Seite feststellt: „Bei der Immuntherapie auf RNA-Basis kann die Teerbildung in Lunge oder Leber nachteilig sein, da das Risiko einer Immunreaktion bei diesen Organen besteht.“ (engl.: For RNA based immunotherapy, lung or liver tar geting can be detrimental, because of the risk of an immune response against these organs.). Ergänzend: Welche Änderungen nach Einreichung des Patents liegend der Beklagten vor, die diese Einschätzung im streitgegenständlichen Vakzin widerlegen? Wie verarbeitete die Beklagte die Erkenntnis im Rahmen der zu beurteilenden Risiken?
Randnummer75
v. Trifft es zu, dass U. S. in seinem Patent US 10,485,884 B2 beschrieb, dass die Kombination von Salzen mit Nanolipiden keine gute Idee sei, weil diese dann ausflocken? Welcher Schaden entsteht bei Verdünnung mit ionischem Kochsalz in Verbindung mit der Tatsache, dass in einen Ca2+-haltigen Muskel injiziert wird? Kann es durch Ausflockungen zu den streitgegenständlichen gesundheitlichen Schäden kommen?
Randnummer76
w. Auskunft darüber, ob die Beklagte über das Spike-Protein „Wuhan 1“ die proteinbiochemischen Grundlagen erhoben hatte, wie:
Randnummer77
- Thermostabilität
Randnummer78
- PH-Sensitivität
Randnummer79
Verhält sich bspw. ein im Fuß der Klagepartei auf 7 Grad heruntergekühltes Spike-Protein anders als bei 36,6 Grad (Kältedenaturierung)? Können dadurch die streitgegenständlichen gesundheitlichen Schäden ausgelöst werden?
Randnummer80
x. Auskunft darüber, was mit fehlgefalteten Proteinen geschieht. Wurde auf Einschlusskörperchen in den Zellen getestet? Können diese die streitgegenständlichen gesundheitlichen Schäden verursachen?
Randnummer81
y. In welchem Umfang und mit welchen Auswirkungen wird das N1-Methylpseudouridin in der rRNA der Ribosomen der Mitochondrien und denen der Zelle, zellulärer mRNA und tRNA eingebaut? Welche Anstrengungen wurden unternommen, eine damit einhergehende, potenzielle Auswirkung auf den Energiehaushalt und die Proteinproduktion der Zellen zu verhindern? Ist das N1-Methylpseudouridin allein und in Kombination mit der modRNA geeignet die gesundheitlichen Schäden zu verursachen? Wie verlässt N1-Methylpseudouridine wieder den Körper und was geschieht nach der Transfektion in die Zelle? Sind diese Mechanismen geeignet, den streitgegenständlichen Schaden zu verursachen?
Randnummer82
z. Hat die Beklagte die Menge der zu produzierenden Spike-Proteine in den jeweiligen Organen und Körperbestandteilen quantifiziert, weil das N1-Methylpseudouridin zu einer erhöhten Produktion von Spike-Proteinen im gesamten Körper führt? Kann die Quantität an Spike-Proteinen die streitgegenständlichen gesundheitlichen Schäden auslösen?
Randnummer83
aa. Für den Fall der Bejahung der vorausgegangenen Frage mag die Beklagte dazu äußern, wie sie sicherstellte, dass die Spike-Proteine bei zu hoher Konzentration nicht thermodynamisch instabil werden (life on the edge of solubility).
Randnummer84
bb. Auskunft darüber, welche konkrete biologische/chemische/und oder physikalische Eigenschaft ihres Produktes zu einem Nutzen als Schutzimpfung für die Klagepartei führen soll?
Randnummer85
cc. Auskunft darüber, was mit dem N1-Methylpseudouridin als Nukleotid geschieht, nachdem die modRNA in die menschliche Zelle transfiziert wurde, insbesondere, ob das N1-Methylpseudouridin in der ribosomalen RNA der Mitochondrien verbaut?
Randnummer86
dd. Auskunft über den Inhalt und den Ablauf des Herstellungsprozesses „Process 2“ und wie die Beklagte sicherstellte, dass keine DNA-Verunreinigung in die streitgegenständlichen Chargen des Impfstoffes gelangte?
Randnummer87
ee. Auskunft darüber, wieviel Nanogramm an DNA (alle DNA Schnipsel) sich in den streitgegenständlichen Chargen der Klagepartei befanden.
Randnummer88
ff. Auskunft darüber, wer die Nutzung für die Produktion mit Plasmiden mit SV40 freigegeben hat und wie konkret die Konformitätsbescheinigung der Beklagten für „Process 2“ aussieht?
Randnummer89
gg. Warum wurde das Produkt Comirnaty nicht im Arzneimittelbuch aufgenommen und mit den üblichen Beschreibungen „Integrität, Reinheit und produzierter Wirkstoffmenge“ beschrieben? Ist der Beklagten die Integrität, die Reinheit und die im Körper produzierte Wirkstoffmenge (Spikeprotein Wuhan1) überhaupt bekannt?
Randnummer90
hh. Auskunft darüber, warum die Lipide ALC-0315 und ALC-0159 von der Beklagten mit der Gefahrenklasse 3 - „gefährlich“ angegeben, das Gesamtprodukt Comirnaty durch die Beklagte aber mit OEB 5 - „sehr hohes toxisches Potential ab 1 Mikrogramm“? Ist die Toxizität des Gesamtprodukts bereits geeignet die gesundheitlichen Schäden hervorzurufen?
Randnummer91
Die Beklagte wird verurteilt, der Klagepartei die vorstehenden Auskünfte im Wege der Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach § 84a AMG schriftlich zu Händen ihrer hiesigen Prozessbevollmächtigten zu beantworten und die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Auskunftserteilung an Eides statt zu versichern. Die entsprechende Auskunft ist von dem vertretungsberechtigten Organ der Beklagten zu erteilen.
Randnummer92
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch EUR 150.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2022 zu zahlen.
Randnummer93
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klagepartei bereits entstanden bzw. künftig aus der Schädigungshandlung resultieren werden und derzeit noch nicht bezifferbar sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
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4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 4.633,86 nebst Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2022 zu zahlen.
Randnummer95
5. Der Beklagten aus den Grundsätzen der Waffengleichheit grundsätzlich unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art 3 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art 6 Abs. 1 EMKR)
Randnummer96
6. den Europäischen Gerichtshof gem. Art. 267 AEUV im Wege der Vorlageentscheidung folgende Fragen zur Beantwortung einzureichen:
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a. Ist die in Ziffer 2.1. b) der Richtlinie 2009/120/EG der Kommission vom 14.09.2009 erlaubte objektive Falschbezeichnung in dem Kapitel Begriffsbestimmungen „Impfstoffe gegen Infektionskrankheiten sind keine Gentherapeutika“ dazu bestimmt, dass die Zulassungsvorschriften für Gentechnikprodukte in Ziffer 4 und 5 der obigen Richtlinie nicht mehr gelten sollen, wenn allein nach der beantragten Zweckbestimmung des Herstellers ein objektiv vorliegendes Gentechnikprodukt als „Impfung“ deklariert wird? War es deshalb von Seiten der Kommission zulässig folgende Anforderungen für die Zulassung des Gentechnikprodukts als „Impfung“ zu streichen:
Randnummer98
- Pharmakologie,
Randnummer99
- Pharmakokinetik,
Randnummer100
- Toxikologie (nachdem die Beklagte das Produkt in OEB5 – also toxisch ab einem Mikrogramm einstufte),
Randnummer101
- Genexpression,
Randnummer102
- Karzogenitäts- und Gentoxitzitätsstudien,
Randnummer103
- Immunogene und immunotosischen Wirkungen,
Randnummer104
- Studien zur Ausscheidung des Gentherapeutikums,
Randnummer105
- Studien zur Biodistribution,
Randnummer106
- Pharmakokinetische Studien über das Arzneimittel und die durch die Genexpression entstandenen wirksamen Anteile,
Randnummer107
- Studien zur Pharmakodynamik am Menschen,
Randnummer108
- Studien zur Unbedenklichkeit?
Randnummer109
b. Führt die Nichterfüllung der Bedingungen (Anlage BB2 Anhang II E.) zu der bedingten Zulassung (CMA) von BNT162b2 vom 21.12.2020 (Anlage BB1) zum Erlöschen der bedingten Zulassung kraft gesetzlicher Anordnung (Art. 12 VO (EG) 726/2004), zur Aussetzung, zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Nichtigkeit der bedingten Zulassung vom 21.12.2020 gem. Art. 81 Abs. 2 VO (EG) Nr. 726/2004
Randnummer110
- wenn die Bedingung – Vorlage des toxikologischen Gutachtens für die LNP ALC0159 und ALC0315 nicht erfüllt wurde?
Randnummer111
- Wenn die Bedingung – Vorlage der Wirksamkeitsstudie zum 31.12.2023 nicht erfüllt wurde?
Randnummer112
- Wenn kein Abschlussgutachten zu klinischen Phase III vorgelegt wurde?
Randnummer113
- Wenn der Vertrieb von Comirnaty unter den Voraussetzungen der MedBVSV in Deutschland erfolgte?
Randnummer114
- Wenn das Werk B. GmbH über keine Zertifizierung nach good manufacturing practice (GMP) – Standards besaß
Randnummer115
- Wenn die Bevölkerung über den Umstand unzutreffend informiert wurde, dass es keinen Antrag von Seiten der Beklagten gab, als therapeutischen Nutzen für Comirnaty den Übertragungsschutz sicherzustellen, aber die Beklagte und die Bundesrepublik Deutschland erklärten, dass der Stoff diese Eigenschaft besäße, die der Hersteller nicht beantragt habe (2G, 3G, einrichtungsbezogene Nachweispflicht als Übertragungsschutz).
Randnummer116
- Den Stoff Comirnaty entgegen Art. 86 ff EG Richtlinie 2001/83/EG zu bewerben mit
Randnummer117
⚪ Qualitätsmerkmalen, die der Stoff nicht besitzt
Randnummer118
⚪ therapeutischem Nutzen, den der Stoff nicht besitzt
Randnummer119
⚪ so gut wie keinen Nebenwirkungen, obgleich gravierende Nebenwirkungen zu verzeichnen sind.
Randnummer120
c. Ist unter Berücksichtigung des Beschlusses des EUGH vom 18. Dezember 2020, Micreos Food Safety/Kommission, T-568/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:647, Rn. 176 und die dort angeführte Rechtsprechung, der bedingten Zulassung unter Berücksichtigung von Art. 15 VO (EG) Nr. 726/2004 dahingehend das Europarecht auszulegen, dass das Landgericht Ulm in seiner Entscheidung vom 19.03.2024 berechtigt war, der bedingten Zulassung vom 21.12.2020 (Anlage BB1) und der unbedingten Zulassung vom 10.10.2022 in Bezug auf die Frage eines positiven Nutzen – Risiko Verhältnisses im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, in Bezug auf die streitgegenständlichen Impfungen mit Comirnaty der bedingten und unbedingten Zulassung mit Tatbestandswirkung Vorrang vor sämtlichen geschilderten Bedenken der Klagepartei nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft bis zum Abschluss der letzten mündlichen Verhandlung einzuräumen ist?
Randnummer121
d. Gibt es nach europäischem Recht eine tatbestandliche Rückwirkung einer späteren von der Klagepartei ebenfalls angegriffenen endgültigen Genehmigung vom 10.10.2022 (Anlage BB3) auf die streitgegenständliche Impfung im Hinblick auf Art. 15 VO (EG) Nr. 726/2004 oder ordnet Art. 15 VO (EG) Nr. 726/2004 an, dass gerade für zivilrechtliche Fragen von keiner Tatbestandswirkung ausgegangen werden darf?
Randnummer122
e. Darf ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis für Comirnaty im Zeitraum des Vertriebs angenommen werden, wenn die nach Art. 19 Abs. 3 und Art. 20 VO (EG) 726/2004 zuständige Behörde, das Paul-Ehrlich-Institut (fortan PEI) die nach den gesetzlichen Bestimmungen des Inlandes vorgeschriebenen Bestimmungen für die Pharmakovigilanz, insbesondere § 13 Abs. 5 IfSG nicht eingehalten hat, wobei das PEI die Chargennummern zu den Verdachtsmeldungen nicht auswertete sowie die kassenärztliche Daten erst überhaupt nicht aus Deutschland erfasste und auch nicht die fehlende Zertifizierung des Werkes für die Produktion von Comirnaty in M. nach GMP rügte?
Randnummer123
In § 13 Abs. 5 IfSG heißt es: „Die Kassenärztlichen Vereinigungen und, soweit die Angaben bei ihnen vorliegen, die für die Durchführung von Schutzimpfungen verantwortlichen Einrichtungen und Personen haben für Zwecke der Feststellung der Inanspruchnahme von Schutzimpfungen und von Impfeffekten (Impfsurveillance) dem Robert Koch-Institut und für Zwecke der Überwachung der Sicherheit von Impfstoffen (Pharmakovigilanz) dem Paul-Ehrlich-Institut in von diesen festgelegten Zeitabständen folgende Angaben zu übermitteln:
Randnummer124
1.Patienten-Pseudonym,
Randnummer125
2.Geburtsmonat und -jahr,
Randnummer126
3.Geschlecht,
Randnummer127
4.fünfstellige Postleitzahl und Landkreis des Patienten,
Randnummer128
5.Landkreis des behandelnden Arztes oder der für die Schutzimpfung verantwortlichen Einrichtung oder Person,
Randnummer129
6.Fachrichtung des behandelnden Arztes,
Randnummer130
7.Datum der Schutzimpfung, der Vorsorgeuntersuchung, des Arzt-Patienten-Kontaktes und Quartal der Diagnose,
Randnummer131
8.antigenspezifische Dokumentationsnummer der Schutzimpfung, bei Vorsorgeuntersuchungen die Leistung nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab,
Randnummer132
9.Diagnosecode nach der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD), Diagnosesicherheit und Diagnosetyp im Sinne einer Akut- oder Dauerdiagnose,
Randnummer133
10.bei Schutzimpfungen gegen Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) zusätzlich die impfstoffspezifische Dokumentationsnummer, die Chargennummer, die Indikation sowie die genaue Stellung der Impfung in der Impfserie.
Randnummer134
f. Wenn das PEI gem. § 18 Abs. 1 VO (EG) 726/2004, für die Überwachung der Herstellung aller in Deutschland ansässigen bezeichneten Hersteller ist, ist es dann mit den europäischen Überwachungspflichten vereinbar, wenn das PEI
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- Keine Sequenzierung der modRNA vornimmt?
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- Keine Prüfung auf DNA – Verunreinigung vornimmt?
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- Keine Prüfung auf SV40 – Verunreinigung vornimmt?
Randnummer138
- Keine Prüfung der Menge von Fremd DNA im Impfstoff selber vornimmt?
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- Kein Werk eines Herstellers vor dem 07.06.2022 je besichtigte?
Randnummer140
- Nur 4 von 35 Prüfungspunkten der Chargenprüfung selbst durchführt und den Rest dem Hersteller überlässt?
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- Die Länge der RNA zwar prüft aber stets zu kurze modRNA für unbeachtlich hielt?
Randnummer142
- Die Überwachungsbehörde im Rahmen der Pharmakovigilanz, und die Überwachungsbehörde der Hersteller auch zugleich zuvor die federführende sachbearbeitende Stelle aller Genehmigungen (bedingte und unbedingte Genehmigung) war (Aussage des damaligen Behördenleiters Prof. Dr. C.)?
Randnummer143
- Über 124.000 bestätigte Impftote nach eigenen Angaben von Frau Dr. Dr. O. im Rahmen der Betrachtung observed vs. expected benötigt, um ein von der Impfung ausgehendes Gefahrensignal zu erkennen?
Randnummer144
g. Erfasst die Genehmigungswirkung der bedingten Zulassung vom 21.12.2020 nach europäischem Recht, insbesondere Art. 6 EG Richtlinie 2001/83/EG, die auf der Genehmigungsgrundlage von einer Präklinik sowie klinischen Phasen beruhte, die die Herstellung des Produktes Comirnaty nach Process I mit einer Vervielfältigung der modRNA über eine PCR zum Gegenstand hatten (vgl. Gründe 4 der bedingten Zulassung vom 21.12.2021) auch dann die streitgegenständlichen späteren Impfungen der Klagepartei, wenn diese abweichend davon auf einem
Randnummer145
aa. anderen Produktionsprozess, nämlich Process2 beruhten,
Randnummer146
bb. einer anderen Codon – optimierten modRNA beruhten, also ein anderes Protein herstellten,
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cc. die Verwendung von Plasmidringen vorsah mit SV 40 Promotor/Enhancer, einem bekannten Affenkrebsgen, das für die Produktion von Arzneimitteln nicht zugelassen ist?
Randnummer148
dd. die Vermehrung über Ekolibakterien und nicht über PCR erfolgte?
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ee. die dann wieder herausgereinigt werden mussten?
Randnummer150
Bedurfte es nicht vielmehr einer Änderungsmitteilung und eines Änderungsbescheides für die Genehmigung nach Art. 16 Abs. 2 VO (EG) Nr. 726/2004 i.V.m. Art. 6 EG Richtlinie 2001/83/EG?
Randnummer151
h. Ist es mit dem Anwendungsvorrang des Europarechts vereinbar, im Außenverhältnis die Haftung für den nicht gesetzeskonformen Vertrieb gemäß der MedBVSV zugunsten des Herstellers einzuschränken oder aufzuheben (Art. 15 VO (EG) 726/2003) und unter Aufsicht des PEI, Straftaten gem. §§ 95, 96 AMG zu ermöglichen, indem die MedBVSV einen Vertrieb von Comirnaty festlegte, wonach entgegen der Anordnung gem. § 8 Abs. 3 AMG abgelaufene Vakzine (die sehr schnell abliefen) auch verimpft werden durften und zugelassen wurde, dass im Rahmen des Vertriebs keine Herstellerinformationen oder Beipackzettel den Impfstoffen beilagen (Verstoß gegen § 11 AMG), die Distribution über die Bundeswehr bis Mai 2022 erfolgte und keine Rückstellproben für die spätere Pharmakovigilanz gestellt werden mussten, so dass jetzt Geschädigte nicht die Inhaltsstoffe der ihnen verabreichten Impfungen mehr prüfen können? Liegt damit nach europarechtlichen Vorschriften ein illegales Inverkehrbringen von Comirnaty nach europäischem Recht für das Hoheitsgebiet von Deutschland vor?
Randnummer152
7. das Urteil aufzuheben und zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Ulm (Kammer für Heilbehandlungen) zurückzuverweisen.
Randnummer153
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
Randnummer155
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Die Klägerin ziele mit haltlosen Behauptungen (z.B., dass die Bundesrepublik der Beklagten zusätzliche Experten im Sinne von Ärzteteams bereitstelle; Übernahme der Verfahrenskosten) auf Stimmungsmache ab.
Randnummer156
Eines Gutachtens zum Nutzen-Risiko-Verhältnis bedürfe es nicht. Es sei nichts Nachvollziehbares dargelegt, das die Einschätzung der zuständigen Behörden in Zweifel ziehen könne. Solche Zweifel bestünden auch nicht, wie mehrere der wenigen in Parallelverfahren eingeholten Gutachten zeigten, die nicht nur das Nutzen-Risiko-Verhältnis beträfen, sondern zudem die Vollständigkeit und Richtigkeit der Fach- und Gebrauchsinformationen (vgl. GA der Pharmakologen Dr. Co. und Prof. Dr. H. BE 5; GA der Pharmakologin Prof. Dr. S. BE 6).
Randnummer157
Der Vortrag zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen, dem angeblichen Krankheitsverlauf und den daraus resultierenden Einschränkungen sei weiterhin nicht nachvollziehbar. Das neu vorgetragene „Immundefizit“ sei verspätet und werde bestritten.
Randnummer158
Der Vortrag zum Gesundheitszustand sei widersprüchlich. In der Berufung sollten die Beeinträchtigungen nunmehr seit der ersten Impfung aufgetreten sein, was bestritten werde.
Randnummer159
Es gäbe keinen Hinweis darauf, dass die Impfung die vorgetragenen anhaltenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen verursacht habe. Hierfür sprächen auch die vorgelegten Behandlungsunterlagen nicht, die dafür mit den Vorerkrankungen naheliegende Alternativursachen erkennen ließen.
Randnummer160
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat die Klägerin angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2025 (Senatsprot.) verwiesen.
B.
Randnummer161
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Randnummer162
Randnummer163
Dabei ist vorab festzustellen, dass die Beklagte auch vor dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgten Anwaltswechsel ordnungsgemäß vertreten war. Jedenfalls bis August 2023 war die Beklagte ohnehin von der Kanzlei ... vertreten (vgl. noch deren Schriftsatz vom 02.08.2023; Bl. II 2 LGA), erst danach zeigten W.. ihre Mandatierung an.
Randnummer164
Auf die Gesellschaft aus den USA ist seit 2022 §§ 207a Abs. 1, Abs. 4, 59l BRAO (BGBl. 2021 I 2363) anwendbar; danach kann eine LLP im Anwaltsprozess prozessbevollmächtigt sein. Soweit die Gesellschaft selbst die Vorgaben nicht erfüllt und damit nicht postulationsfähig ist, ergibt die Auslegung einer Prozesshandlung, die ein namentlich benannter Rechtsanwalt im Namen der Gesellschaft vorgenommen hat, regelmäßig, dass sie als von ihm selbst vorgenommen anzusehen ist (BeckOK ZPO/Piekenbrock, 58. Ed. 1.9.2025, ZPO § 78 Rn. 22, beck-online unter Verweis auf BGH NJW 2009, 3162 Rn. 9). Dies ist vorliegend der Fall.
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Die Beklagte hat eine auf den 16.05.2025 datierte, auf die LLP, insbes. ... lautende elektronische Vollmacht eingereicht, an deren Wirksamkeit keine Zweifel bestehen. Der Verhandlungstermin wurde von den Rechtsanwältinnen ... wahrgenommen.
Randnummer166
Soweit die Klägervertreter eine – beklagtenseits in Abrede gestellte – Interessenkollision (§ 43a Abs. 4 BRAO) sehen, ließe dies selbst bei ihrem Vorliegen die Wirksamkeit der Prozessvollmacht unberührt (BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 – IX ZR 60/08 –, Rn. 8, juris).
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Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen.
Randnummer168