§ 8 Verbote zum Schutz vor Täuschung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/8#abs-1 (1) Es ist verboten, Arzneimittel oder Wirkstoffe herzustellen oder in den Verkehr zu bringen, die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/8#abs-2 (2) Es ist verboten, gefälschte Arzneimittel oder gefälschte Wirkstoffe herzustellen, in den Verkehr zu bringen oder sonst mit ihnen Handel zu treiben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/8#abs-3 (3) Es ist verboten, Arzneimittel, deren Verfalldatum abgelaufen ist, in den Verkehr zu bringen.
Wird zitiert von 127 Entscheidungen zu § 8 AMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 12.02.2014 – 13 A 1377/13Zitiert von 14
- VG Köln, 20.07.2004 – 7 K 7005/01
- VG Köln, 03.09.2013 – 7 K 1759/12Zitiert von 3
- BGH, 10.12.2014 – 5 StR 136/14Strafverfahren wegen Inverkehrbringens falsch gekennzeichneter und nicht zugelassener Arzneimittel: Erfordernis der Täuschungseignung der falschen HerkunftsangabeZitiert von 16
- VG Köln, 09.04.2013 – 7 K 2050/11Zitiert von 7
- OVG NRW, 17.06.2013 – 13 A 1113/11Arzneimittelrecht: Irreführungsgefahr bei der Verwendung einer etablierten Dachmarke für wirkstoffverschiedene Arzneimittel Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 21.04.2026 – 26 U 57/25
- OLG Brandenburg, 15.04.2026 – 4 U 120/24Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 25.03.2026 – 4 U 20/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 AMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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19.10.2012 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I 2192 iVm Bek)
BGBl. 2012 I S. 2192
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 1990, 3578)
BGBl. 2009 I S. 1990
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.